Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2015 - 2 L 44/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0324.2L44.13.0A
bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tatbestand

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Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen.

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Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehemalige) Gemeinde N. zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 12.310,44 € (8,50 € x 1.448,2873 ha) heran. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.05.2007 setzte die Gemeinde N. für das Jahr 2007 eine vom Kläger als „Gebührenpflichtigen“ zu zahlende Umlage für die Gewässerunterhaltung des Beigeladenen in Höhe von 3.447,42 € fest. Dabei legte sie eine Fläche von 405,5784 ha und einem Umlagesatz von 8,50 €/ha zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin ab dem 01.01.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 zurück.

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Am 22.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Das in Anspruch genommene Forstrevier habe keinen einzigen wasserabführenden Graben, Fluss oder sonstiges, was in irgendeiner Form einen Anschluss an Gewässer zweiter Ordnung herstellen würde. Ferner bestehe im Forstrevier kein Gefälle, was nicht versickerndes Wasser in einer Form abführen würde, dass auf diese Art und Weise ein Anschluss an ein Gewässer zweiter Ordnung nachzuweisen wäre. Etwa ins Grundwasser abfließendes Niederschlagswasser führe im Gebiet des Beigeladenen keinesfalls zu einem Zufluss zu einem Gewässer zweiter Ordnung. Der Beigeladene erleide von dem in Anspruch genommenen Forstrevier keinen Nachteil; es sei kein Mehraufwand durch entsprechende Pflegemaßnahmen erforderlich. Im Übrigen entwässerten die in den Karten des gewässerkundlichen Landesdienstes mit 5874.519 und 5874.7 bezeichneten Flächen zum Elbe-Havel-Kanal, ein Gewässer erster Ordnung, und unterlägen deshalb nicht der Beitragspflicht. Daraus lasse sich zudem schlussfolgern, dass auch die dort benachbarten Flächen nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässerten und somit die Beitragsfläche des Beigeladenen dem Grunde nach falsch berechnet worden sei.

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Darüber hinaus werde ausdrücklich auch die Höhe des Umlagesatzes bestritten. Der Jahresabschluss 2007 des Beigeladenen sei wenig aussagekräftig; einzelne Positionen seien sehr auffällig. So würden lediglich ca. 25 % des Gesamthaushalts tatsächlich für Gewässerunterhaltungsarbeiten, wie z. B. Krautung und Spülung, ausgegeben. Die Bezüge von offensichtlich vier Mitarbeitern beliefen sich auf ca. 133.000,00 €; zudem seien Neuinvestitionen von ca. 165.000,00 € auffällig. Die Verwaltung des Verbands nehme einen Betrag von mindestens einem Sechstel des Gesamtaufwands in Anspruch. Um nachvollziehbare Ausführungen zu den dargestellten Einnahmen und Ausgaben machen zu können, bedürfe es zunächst des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben über mehrere Jahre vor dem maßgeblichen und wenigstens zwei Jahre nach dem maßgeblichen Geschäftsjahr. Schließlich seien die Unternehmerleistungen für Krautung und Spülung ins Auge zu nehmen. Hier solle eine Ausschreibung 2006 und eine Gewässerschau stattgefunden haben; die Ausschreibungsunterlagen müssten zur Beurteilung der Notwendigkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit vorgelegt werden. Auch die Kosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 € könnten nicht nachgeprüft werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der im Jahr 2007 erzielte Überschuss von fast 50.000,00 € auf die Beitragsberechnung im Jahr 2008 und die Folgejahre ausgewirkt habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Gemeinde N. vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.10.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt,

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jedoch den streitigen Umlagebescheid verteidigt.

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Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt

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und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten im Jahre 2007 Vereinbarungen über die Unterhaltung im Bereich der Bauwerke von Kreisstraßen der Landkreise (…) und (…) bzw. mit dem Land noch nicht vorgelegen; Mehrkosten seien jedoch kaum angefallen. Die Spülung von Durchlässen und Rohrleitungen sei lediglich in einem sehr geringen Umfang veranlasst worden. Die Haushaltsabschlüsse/Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2010 bewegten sich insgesamt im Bereich zwischen 679.662,60 € (2009) und 728.755,72 € (2004). Dies lasse erkennen, dass der Haushalt des Verbandes weitestgehend konstant sei. Im Jahr 2007 habe er seinen eigenen Bauhof um eine Person erweitert, was die Neuanschaffung eines Traktors mit Ausleger und notwendigen Arbeitsgeräten beinhalte habe. Der für diese Anschaffung erforderliche Aufwand sei unter Berücksichtigung der Zuführung aus der Erneuerungsrücklage bei der Ermittlung des Aufwandes berücksichtigt worden. Seit 1992 seien Gewässerschauen durchgeführt worden; diese seien ordnungsgemäß dokumentiert. Die 39 Schaubeauftragten hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bestätigt und wie jedes Jahr den Arbeitsumfang für das kommende Jahr federführend festgelegt. Anhand der Gewässerschauprotokolle sei auch ersichtlich, dass die Unterhaltungsarbeiten auf ein Minimum reduziert worden, aber ausreichend seien, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer seien in den vergangenen zehn Jahren relativ konstant gewesen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Umlagebescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

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Die Beklagte verfüge für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum über keine wirksame Umlagesatzung. Von der gesetzlichen Ermächtigung des § 106 WG LSA 2006 habe die frühere Gemeinde N. zunächst mit der Satzung zur Umlage der Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009, der Rückwirkung zum 01.01.2004 beigemessen worden sei, Gebrauch gemacht. Diese Satzung habe die Beklagte sodann mit Satzung vom 22.03.2011 bezüglich des Umlageschuldners rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Mit Satzung vom 19.07.2011 habe sie den in § 4 geregelten Umlagesatz rückwirkend zum 01.01.2007 auf nunmehr 7,70 €/ha festgesetzt. Mit Satzung vom 21.06.2012 habe sie erneut ihre Vorschrift zum Umlageschuldner rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Die rückwirkend vorgenommenen Satzungsänderungen seien rechtlich erforderlich und zulässig gewesen. Denn bei der Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrages durch die Gemeinde handele es sich deshalb um eine sog. Jahresschuld, weil damit die über den Erhebungszeitraum den Grundstückseigentümern gewährten Vorteile aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung abgegolten würden. Eine rückwirkende Heilung sei bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die ersetzte Satzung habe in Kraft treten sollen. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung sei geeignet, bereits ergangene Umlagebescheide zu heilen. Eine Jahresschuld erfordere die Gültigkeit der Satzung für den gesamten Zeitraum der Vorteilsgewährung. Ob die rückwirkende Herabsetzung eines wirksam festgesetzten Umlagesatzes rechtlichen Bedenken dann begegnen würde, wenn die Umlageschuld bereits entstanden war, könne dahinstehen, weil die Beklagte auch nicht infolge des (rückwirkenden) Inkrafttretens ihrer Änderungssatzung vom 21.06.2012 (zum 01.01.2006) über eine wirksame Umlagesatzung verfügt habe. Zwar seien die bis dahin in § 2 der Umlagesatzung enthaltenen Regelungen zum Umlageschuldner wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bzw. der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Satzung vom 21.06.2012 habe jedoch nicht zur Heilung geführt. Denn sei die Satzung zunächst unwirksam, müsse den sie ersetzenden (Heilungs-)Satzungen bis zu dem Zeitpunkt Rückwirkung beigemessen werden, zu dem die zu ersetzende Satzung habe in Kraft treten sollen, es sei denn, bei der neuen Satzung handele es sich nicht nur um eine Heilungssatzung, sondern um die vollständige Neufassung der Satzung. Allein mit der Rückwirkung einer Heilungssatzung, die während des ursprünglich beabsichtigten Geltungszeitraumes beginne, könne einer zunächst unwirksamen Satzung keine Wirksamkeit verliehen werden. Aus diesem Grunde habe es vorliegend nicht genügt, dass die Beklagte ihren Änderungssatzungen Rückwirkung lediglich bis zum 01.01.2006 beigemessen habe, weil die Umlagesatzung der Gemeinde N. bereits zum 01.01.2004 habe in Kraft treten sollen; eine vollständige Neufassung sei dagegen nicht erfolgt.

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Auch würde der rückwirkend zum 01.01.2007 auf 7,70 €/ha festgesetzte Umlagesatz bereits gegen das aus dem Wesen der Umlage resultierende Aufwandsüberdeckungsverbot verstoßen, obwohl in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Mitgliedschaft im Beigeladenen einen Beitrag für die grundsteuerpflichtigen Flächen in Höhe von 8,50 €/ha gezahlt habe, allein dieser Betrag wegen der sich daraus ergebenden Umlagesumme der (ehemaligen) Gemeinde N. den Maßstab für die Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsgebotes bilde.

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Die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 106 Abs. 1 WG LSA 2006 ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des maßgeblichen Umlagesatzes sei jedenfalls dann in umlagerechtlichen Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn der Kläger – wie hier – einen Verstoß dagegen nicht völlig ohne Substanz rüge bzw. sich ein solcher aufdränge. Zwar sei die gerichtliche Kontrolle bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar seien. Die Verbände könnten in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen wollten. Zudem sei eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Trage die Kalkulation den festgesetzten Beitrags- oder Umlagesatz nicht, führe dies nicht gleichsam zur Fehlerhaftigkeit des Beitrags- bzw. Umlagesatzes. In einem solchen Fall habe das Gericht zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße und sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise, wobei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Aufwandes von bis zu 3 % unschädlich sei. Der gerichtlichen Prüfung seien dann in der Regel sog. harte Zahlen (Jahresabschluss) zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen seien.

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Vorliegend seien weder die vom Beigeladenen vorgelegte Kalkulation noch der Jahresabschluss geeignet, den Beitrags- oder Umlagesatz zu tragen. Auch wenn für das Jahr 2007 keine Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA 2006 (in Höhe von mindestens 5 % der Gesamtkosten) abzusetzen sein sollten, sei der Beitrags- bzw. Umlagesatz überhöht. Nicht aufwandsfähig seien die vom Beigeladenen sowohl bei der Kalkulation als auch im Jahresabschluss 2007 berücksichtigten 169.000,00 € für die Anschaffung von neuer Technik. Dieser Betrag dürfe – ungeachtet seiner haushaltsrechtlichen Bewertung – rechtlich jedenfalls bei der Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes deshalb nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung berücksichtigt werden, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke. Die getätigten Aufwendungen für ein sog. langlebiges Wirtschaftsgut seien auf den (Vorteils-)Zeitraum zu verteilen. Nach Ziffer 8.14 AfA habe der von dem Beigeladenen angeschaffte Traktor nebst Arbeitsgerät eine durchschnittliche Lebensdauer von 7 bis10 Jahren, weshalb in diesen Jahren ein AfA-Satz in Höhe von 10 bis 14,5 %, mithin ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von jeweils ca. 17.000,00 bis 20.000,00 €‚ in Ansatz gebracht werden dürfe. Könne die Anschaffung nicht ausschließlich über Eigenmittel erfolgen, wären jedoch auch Fremdkapitalzinsen (hier: ca. 5.000,00 € für ca. 100.000 € Kredit bei einem Zinssatz in Höhe von 5 %) als Aufwand berücksichtigungsfähig. Wenn eine Zuführung aus einer Erneuerungsrücklage erfolgt sei, mindere diese jedoch nicht im vollen Umfang den beitragsfähigen Aufwand, sondern sei ebenso wie das Wirtschaftsgut für die Dauer der Abschreibung aufzulösen, weshalb vorliegend nicht 50.000,00 €‚ sondern durchschnittlich ca. 5.000,00 € als Einnahmen vom Aufwand abzusetzen wären. Danach ergebe sich ein Beitragssatz von ca. 6,90 €/ha. Sowohl der festgesetzte Umlagesatz von 7,70 €/ha als auch der hier für die rechtliche Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsverbotes maßgebliche Umlagesatz von 8,50 €/ha überstiegen somit den rechtlich zulässigen Beitrags- und Umlagesatz um wesentlich mehr als 3 %. Wären zudem auch noch Mehrkosten in Höhe von mindestens 5 % des Gesamtaufwandes abzusetzen, würde der zulässige Beitrags- und Umlagesatz nur noch 6,55 €/ha betragen.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Beitragsanspruch des Beigeladenen richte sich nicht nach dem Kommunalabgabengesetz, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) oder ggf. landesrechtlicher Bestimmungen zum Wasserverbandsrecht. Diese Vorschriften gingen jedoch vom Vorteilsprinzip aus, das seine Ursache in der genossenschaftlichen Struktur der Wasser- und Bodenverbände habe. Das Kostenüberschreitungsverbot, insbesondere auch die 3 %-Regel, gelte dort nicht. Im Wasserverbandsrecht werde keine Periodenkalkulation vorgenommen, vielmehr gingen, da ein Wasserverband regelmäßig nur seine Mitglieder veranlage, Überdeckungen sogleich in die Beitragskalkulation für das Folgejahr bzw. übernächste Folgejahr ein. Zuviel erhobene Beiträge würden also sofort wieder zurückgeführt. Daran ändere auch das System der Umlage der Beitragsschulden auf die Grundstückseigentümer innerhalb der Mitgliedsgemeinden nichts.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene trägt zur Begründung seiner Berufung wie folgt vor:

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Die analoge Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfordere eine planwidrige Regelungslücke durch den Gesetzgeber, die aber nicht vorliege. Für die Unterhaltungsverbände gelten die Vorschriften des WVG, soweit im WG LSA nichts anderes bestimmt sei. Für die Kalkulation der Beiträge, insbesondere für die Frage der Einbeziehung aufwandsfähiger Kosten sei im WG LSA nichts Besonderes bestimmt. Lediglich § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 schreibe vor, dass Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung den Verursachern zuzurechnen und vom Beitragssystem auszugliedern seien. Gemäß § 65 WVG gelten für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 2 Abs. 1 WVG AG LSA gelten für die Wasser- und Bodenverbände die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Nach den Vorschriften der (früheren) WVVO sei der Verband im Wesentlichen zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet gewesen. Für alle Einnahmen und Ausgaben sei für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen gewesen. Es befänden sich des Weiteren in der WVVO Regelungen über das Vermögen, Tilgung der Schulden, Kassenkredite, Schuldübernahme, Einnahmen, Beiträge, Aufstellung des Haushaltsplans und Weiteres. In der nunmehr geltenden LHO LSA werde die Bedeutung des Haushaltsplans für die Verbände unterstrichen. Nach § 1 LHO werde der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Diese Regelung werde durch die Satzung der Verbände umgesetzt. Nach § 2 LHO LSA diene der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs. Er sei Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Bestandteile des Haushaltsplans seien in § 13 LHO LSA geregelt (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan). In den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) werde hinsichtlich des Gruppierungsplans auf die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Sachsen Anhalt (VV-HLSA) verwiesen. Dort seien im Teil B (Gruppierungsplan) ausführliche Bestimmungen erlassen, die umfassend regelten, welche Einbeziehung der Kosten für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst, Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen, Baumaßnahmen, sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie besondere Finanzierungsausgaben zulässig und damit aufwandsfähig seien. Allein bei den sächlichen Verwaltungsausgaben seien ca. 40 Einzelpositionen aufgeführt.

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Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, fehle es für die entsprechende Anwendung des Kommunalabgabengesetzes an einer vergleichbaren Interessenlage. Zwar seien Besonderheiten bei der Beitragserhebung in § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 vorgesehen, es gelte aber generell das Vorteilsprinzip des WVG. Dieses in § 30 WVG normierte Vorteilsprinzip stelle im Vergleich zum Kommunalabgabenrecht von der Tendenz her geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen, die für die Beitragsveranlagung bei Wasser- und Bodenverbänden relevant seien. Bei der Gewässerunterhaltung handele es sich nicht um eine durch die Verbände vorgehaltene öffentliche Einrichtung, schon gar nicht könnte diese durch einen bestimmbaren Grundstückeigentümer benutzt werden. Die Gewässerunterhaltungspflicht sei nach § 39 Abs. 1 WHG eine öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) und gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Folgerichtig regle § 30 Abs.1 Satz 2 WVG, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreiche. Zudem seien Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung einerseits und Unterhaltungsverbände andererseits nicht vergleichbar. Die Haushaltsansätze eines Unterhaltungsverbandes würden für das nächste Rechnungsjahr durch prognostische Bewertungen der durchzuführenden Maßnahmen vorgenommen. Auf den Verbandsschauen würden die notwendig erscheinenden Maßnahmen festgehalten und im Haushaltsplan für das kommende Jahr kalkuliert. Da die Tätigkeit eines Unterhaltungsverbandes witterungsabhängig sei, komme es häufig vor, dass die geplanten Maßnahmen im kommenden Jahr nicht vollständig durchgeführt werden könnten. Die nicht verbrauchten Mittel würden dann der Rücklage zugeführt. Ein Unterhaltungsverband sei – anders als ein Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung – abhängig von Naturereignissen.

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Ebenso verhalte es sich bei der Prognose von Mehrkosten nach § 114 Abs. 1 WG LSA 2006. Diese könnten bei Aufstellung des Haushaltsplans in Vorjahr lediglich aufgrund von Erfahrungswerten prognostiziert werden. Welches Ergebnis sich am Ende des Folgejahres tatsächlich ergeben werde, sei nicht voraussehbar. Das Verwaltungsgericht sei ohne hinreichende Überprüfung der Sachverhalte einen Prozentsatz von 5 bis 10 % Mehrkosten ausgegangen, den der Verband niemals hätte prognostizieren können. Inzwischen habe das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Einschätzung der Höhe von Mehrkosten auch ausdrücklich aufgegeben. Bei echten Kalkulationsfehlern sei allerdings auch den Unterhaltungsverbänden eine Bagatellgrenze einzuräumen.

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Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Anschaffung von neuer Technik in Höhe von 169.000,00 € sowohl in der Kalkulation als auch im Jahresabschluss für das Jahr 2007 nicht in voller Höhe aufwandsfähig gewesen sei, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke, verkenne es, dass die angeschaffte Technik ausschließlich aus Rücklagen und ersparten Ausschreibungskosten finanziert worden sei und den Beitragssatz für das Jahr 2007 nicht erhöht habe. Wegen der Neuanschaffung der Technik hätten die Kosten für die Ausschreibung der Unterhaltungsarbeiten im laufenden Jahr 2007 um 90.000,00 € gesenkt werden können, weil der Verband die notwendigen Arbeiten mit der neuen Technik selbst günstiger habe ausführen können. Die restlichen Kosten seien aus Rücklagen beglichen worden. Es seien damit keine Kosten für die Anschaffung der Technik im Jahr 2007 beitragsrelevant geworden. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Berechnung des beitragsfähigen Aufwands von einer nicht zutreffenden Summe und auch nicht stimmigen Zeiten für die Nutzungsdauer der einzelnen Geräte aus. Der Kaufpreis der Technik sei zum größten Anteil (90.000,00 €) im laufenden Jahr bereits erwirtschaftet worden. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Erfordernis des § 7 LHO LSA, wonach die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirkt werden solle. Er habe in nicht zu beanstandender Weise die Kosten aus Rücklagen und Ersparnissen aufgebracht und damit eine beitragsbelastende Kreditaufnahme vermieden. Gewässerunterhaltungsverbände hätten ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer seien erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreite. Die Gerichte hätten die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukämen.

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Der Beigeladene beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Er trägt vor, es bestünden massive Zweifel an der Rechenweise des Beigeladenen und der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Haushaltsunterlagen, und hält die vom Verwaltungsgericht für die Beitragskalkulation geforderte Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Auch nach den vom Gericht eingeholten sachverständigen Ausführungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entwässerten im Übrigen die im Umlagebescheid erfassten Flachen in einem überwiegenden Umfang Niederschlagswasser in Gewässer erster Ordnung und seien damit weder gebühren- noch umlageverpflichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig.

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Insbesondere ist auch der Beigeladene durch das angefochtene Urteil materiell beschwert (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152, m.w.N.). Das angefochtene Urteil könnte sich, sofern es rechtskräftig würde, auf seine materielle Rechtsstellung auswirken (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 14.09.2011 – 2 L 48/10 –). Es könnte im Hinblick auf von ihm befürchtete Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen (vgl. hierzu: VGH BW, Urt. v. 17.10.1995 – 3 S 1/93 – NVwZ 1997, 198 [199], m.w.N.). In einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen über eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre das hierfür zuständige Zivilgericht an die das angefochtene Urteil tragende Feststellung gebunden, dass die gegenüber der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide des Beigeladenen, die den angefochtenen Umlagebescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtswidrig sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden können „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 – III ZR 201/01 –, BGHZ 153, 198). Dies dürfte bei Erlass eines an eine Gemeinde gerichteten Beitragsbescheides der Fall sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beklagte die Beitragsbescheide des Beigeladenen hat bestandskräftig werden lassen. Ein Ausschluss kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten (BGH, Urt. v. 15.11.1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17). Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urt. v. 15.11.1990, a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte ein solches Verschulden der Beklagten hier verneinen.

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II. Die Berufungen sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid der Gemeinde N. zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das in Rede stehende Kalenderjahr 2007 ist § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl LSA S. 248) – WG LSA 2006. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, wenn sie nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2006 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Nach § 106 Abs. 2 Halbsatz 1 WG LSA 2006 werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.

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Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.12.2003 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 6). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 106 WG LSA hat die frühere Gemeinde N. mit der Satzung zur Umlage ihrer Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009 (US 2009) Gebrauch gemacht, die nach ihrem § 9 rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft treten und die Umlagesatzung vom 11.10.2005, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten war, ab dem 01.01.2004 ersetzen sollte.

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2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

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2.1. Die US 2009 genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner.

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Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 2 RdNr. 52). Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll.

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In § 2 US 2009 hat die Beklagte die „Beitragspflicht“ zwar geregelt. Nach § 2 Abs. 1 US 2009 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist. Diese Regelung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA an die verbindliche Festlegung des Abgabepflichtigen aber nicht. Sie ist unwirksam, weil sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der „Beitragspflicht“ abstellt.

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Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 –, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 14.05 –, juris, RdNr. 26 ff.). Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen.

41

Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück inne hatte. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (vgl. VG Halle, Urt. v. 23.10.2014 – 4 A 10/14 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n. F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012 – 9 A 106/10 –, juris, RdNr. 21).

42

Die Beklagte hat zwar durch die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte, die Bestimmung des § 2 US zum Umlageschuldner ersetzt und dergestalt neu gefasst, dass nach Abs. 1 Schuldner der Umlage vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist, und dass nach Abs. 2 an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Dies genügt aber nicht, um eine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge zu schaffen.

43

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10) führt die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen kann. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – BVerwG 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit die Regelung über den Umlageschuldner fehlerhaft ist, weil diese nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N; BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 – 23 B 93.821 –, juris, RdNr. 26).

44

Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage könne nachträglich auch dadurch geschaffen werden, dass die zur Gesamtunwirksamkeit führende fehlerhafte Satzungsregelung durch eine fehlerfreie Satzungsregelung ersetzt wird, wenn sich die dazu ergehende Änderungssatzung rückwirkende Kraft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten (ursprünglichen) Satzung beimisst (so OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2008 – 4 L 103/08 –, NVwZ-RR 2008, 819, RdNr. 4 in juris), konnte die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012 keine solche Heilung bewirken. Denn die Änderungssatzung misst sich rückwirkende Kraft nur bis zum 01.01.2006 bei, während die (geänderte) US 2009 nach deren § 9 rückwirkend bis zum 01.01.2004 in Kraft trat.

45

2.2. Die US 2009 ist ferner deshalb unwirksam, weil sie keine Bestimmung über die Entstehung der Umlageschuld des Umlagepflichtigen enthält. Sie bestimmt in § 5 Abs. 1 lediglich, dass die „Beitragspflicht der Gemeinde“ einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Beigeladenen an die Gemeinde entsteht.

46

3. Ob der in § 4 US 2009 zunächst festgesetzte Beitragssatz von 8,50 €/ha und der durch die 3. Änderungssatzung der Gemeinde N. vom 19.07.2011 auf 7,70 €/m² herabgesetzte Beitragssatz einer rechtlichen Prüfung standhält, kann danach offen bleiben. Allerdings begegnet auch dieser Beitragssatz rechtlichen Bedenken. Da sich die Beklagte insoweit an dem Beitragssatz orientiert hat, den der Beigeladene der Veranlagung seiner Verbandsmitglieder zugrunde gelegt hat, ist maßgebend, ob die vom Beigeladenen vorgenommene Kalkulation des Beitragssatzes, die der Kläger im Wege des „Durchgriffs“ unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Beigeladenen gegenüber der Beklagten rügen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., RdNr. 39), fehlerfrei ist. Dies dürfte indes nicht der Fall sein.

47

3.1. Auszugehen ist von § 30 Abs. 1 WVG. Danach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemäß § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung auch für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

48

Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 114 WG LSA 2006 sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 – 4 A 225/13 –, juris, RdNr. 39). Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Zudem ist eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solche gleich zu setzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 – OVG 9 S 64.08 –, juris, RdNr. 13).

49

Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.01.2008 – 2 L 50/07, unter Bezugnahme auf OVG NW, Urt. v. 15.09.2004 – 20 A 3166/02 –, juris) davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Beitragssatzes nicht zu beanstanden sei, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruhe, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liege. Dieser Ansatz wäre allerdings nur dann richtig, wenn der pagatorische Kostenbegriff, der allein die tatsächlichen Ausgaben umfasst, zugrunde zu legen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Kostenbegriff in der Betriebswirtschaftslehre überwiegend als unzweckmäßig angesehen wird (vgl. OVG SH, Urt. v. 15.02.2006 – 2 LB 46/04 –, juris, RdNr. 62, unter Bezugnahme auf Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., S. 1218; Jacob, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 5. Aufl., S. 932), würde eine solche Auslegung dem in § 30 Abs. 1 WVG verwendeten Kostenbegriff nicht gerecht.

50

Der Senat geht nach Überprüfung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass unter Kosten im Sinne von § 30 Abs. 1 WVG in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen sind. Danach sind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßige Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – BVerwG 3 C 29.08 –, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47). Die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs ist bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge deshalb geboten, weil die Beiträge jeweils für eine Periode, nämlich für ein Kalenderjahr erhoben werden und es bei einer Kalkulation nach den tatsächlichen Ausgaben (pagatorische Kosten) zu erheblichen Beitragssprüngen von einem Kalenderjahr zum anderen kommen kann, die im Falle der Umlegung der Beiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer von Grundstücken, wie es § 106 WG LSA 2006 ermöglicht hat, zu ungleichen Belastungen bei einem Eigentums- oder Nutzerwechsel führen kann. Die möglichen Unterschiede bei den Ausgaben in den einzelnen Kalenderjahren können nur begrenzt durch die Bildung von Rücklagen ausgeglichen werden. Bei einer Beitragkalkulation ist eine Rücklagenbildung regelmäßig nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – BVerwG 3 C 45.87 –, NVwZ 1990, 1167 [1168], RdNr. 20 in juris). Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.09.2014 – 6 A 11345/13 –, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris).

51

Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die Verbände gemäß § 65 WVG und § 2 Abs. 1 WVG AG LSA haushaltsrechtliche Vorschriften gelten, die sie verpflichten, einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Frage, welcher Kostenbegriff bei der Kalkulation des Beitrags zugrunde zu legen ist, gibt der notwendige Inhalt eines Haushaltsplans nichts her. Auch die Gemeinden, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren die Kosten einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und insoweit vom wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen haben, sind gemäß §§ 92, 93 GO LSA verpflichtet, als Teil der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan aufzustellen, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält.

52

Da der Beigeladene bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2007 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt hat, hält schon deshalb die Beitragskalkulation einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

53

3.2. Bedenken hat der Senat aber auch bezüglich einzelner weiterer Kostenpositionen.

54

3.2.1. Der Unterhaltungsverband darf in die Kalkulation seines Beitragssatzes keine Kosten einfließen lassen, die bei der Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgabenarten anfallen (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12). Dies gilt hier unabhängig davon, dass die Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 WG LSA 2006, wonach Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen, erst durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes (GVBl. LSA, S. 637) in das WG LSA 2006 eingefügt wurde. Diese Regelung, mit der verhindert werden soll, dass über die Verbandsbeiträge artfremde Leistungen mit abgegolten werden, hat lediglich klarstellende Funktion (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 10.06.2009, LT-Drs. 5/2021, S. 19). Dementsprechend muss der Verband alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Gemeinkosten, kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen. Aus Sicht der Beitragspflichtigen darf er dabei zumindest die Kosten nicht zu hoch ansetzen, die er dem beitragsfinanzierten Aufgabenanteil zuordnet. Dabei dürfte die kalkulatorische Zuordnung von Kostenanteilen zu den unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten – jedenfalls in Teilbereichen – allein durch Schätzungen und Pauschalierungen möglich sein. Dies eröffnet dem Verband einen gewissen Spielraum (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12).

55

Gemessen daran begegnet die vom Beigeladenen aufgestellte Kalkulation Bedenken, soweit es um die Gemeinkosten geht. Der Beigeladene hat in seiner Kalkulation sämtliche Kosten in Höhe von insgesamt 174.413,00 € angesetzt, die im Haushaltsplan 2007 vom 12.12.2006 für Personal- und Sachkosten vorgesehen waren. Gleiches gilt für die Lohnkosten für den Betriebshof in Höhe von 132.358,00 € und die Betriebskosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 €. Da zu den vom Beigeladenen zu erfüllenden Aufgaben nach § 2 seiner Verbandssatzung nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung gehört, sondern auch die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens für die Landschaftspflege, hätte der Beigeladene insbesondere auch die Verwaltungskosten kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen müssen, es sei denn, dass – wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – er im Jahr 2007 tatsächlich nur auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung tätig war.

56

3.2.2. Bedenken begegnet die Kalkulation auch insoweit, als darin keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 abgesetzt wurden.

57

Nach dieser Vorschrift gilt: Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Da die gesetzliche Regelung mithin eine Pflicht statuiert, diese Kosten vom Eigentümer des Grundstücks zu verlangen, welches die Mehrkosten verursacht, durften sie nicht in die Beitragskalkulation einfließen.

58

Nach dem Haushaltsplan des Beigeladenen waren im Jahr 2007 zwar – wie bereits in den Vorjahren 2005 und 2006 – keine Ausgaben vorgesehen, die die in § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 aufgeführten Tatbestände betreffen. Dies dürfte aber nicht nachvollziehbar zu begründen sein.

59

Es kann zwar – anders als das Verwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung (Urt. v. 28.10.2010 – 9 A 205/07 –; Urt. v 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 39 ff.) angenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verband regelmäßig solche Mehrkosten in Höhe von 5 bis 10% des Gesamtaufwands anfallen. Allein der Umstand, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Fünften Änderungsgesetz zum WG LSA (LT-Drs. 5/2021, S. 20) von Mehrkosten nach § 114 WG LSA in einem geschätzten Umfang von 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung ausgegangen wurde, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Auch der Entscheidung des OVG NW (Urt. v. 09.12.2010 – 20 A 682/09 –, juris) lassen sich keine tragfähigen Gründe entnehmen, die ein Absetzen eines pauschalen Kostenanteil in dieser Höhe rechtfertigen würde. Diese Entscheidung betraf sog. „Erschwererbeiträge“, die satzungsrechtlich festgesetzt wurden. Darin hat das OVG NW gerade keinen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten als zulässig benannt; es hat vielmehr grundsätzlich eine Ermittlung des von den Erschwerern verursachten oder diesen zurechenbaren Aufwands- oder Ausgabenanteils gefordert und für den Fall, dass sich das tatsächliche Ausmaß der Erschwerung hinsichtlich des Gesamtaufwands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen lässt, es der Gemeinde angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums freigestellt, beispielsweise auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und/oder hinsichtlich einzelner Unterhaltungsleistungen weiter aufgeschlüsselter Unternehmerangebote Pauschalierungen vorzunehmen und/oder Schätzungen anzustellen.

60

Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Beitragjahr 2007 – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – tatsächlich keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 in „nennenswerter Höhe“ entstanden.

61

Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt WG LSA 2006 entstehen dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u. a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014, a.a.O, RdNr. 44). Es erscheint nicht realistisch, dass im gesamten Verbandsgebiet keine solchen erschwerten Arbeiten an Anlagen an Gewässern erforderlich waren. Der Beigeladene hat jedoch sämtliche in den Haushaltsplan 2007 aufgenommene „Unternehmerleistungen Krautung“ in Höhe von 230.000,00 € in der Beitragskalkulation angesetzt.

62

4. Zweifelhaft ist schließlich auch, ob die Grundstücke des Klägers in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlagen. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 7 WG LSA 2006 sind Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, beitragsfrei.

63

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst – hat zwar in seiner Stellungnahme vom 03.05.2012 (Bl. 40 ff. GA) ausgeführt, dass sich sämtliche dem Kläger gehörenden Flurstücke vollständig im Einzugsbereich von Gewässern zweiter Ordnung befinden. Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Dezernat 26 Hydro- und Umweltgeologie – vom 04.10.2012 (Bl. 104 f. GA), in der die örtlichen geologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, stellt diese Bewertung allerdings in Frage. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Niederschlagswasser überwiegend unmittelbar versickern werde und das Sickerwasser, soweit es nicht in der durchwurzelten Bodenzone durch die Vegetation aufgenommen und verdunstet werde, dem Grundwasser zusickere. Das neu gebildete Grundwasser fließe in Richtung des Grundwassergefälles einem Fließgewässer zu, im Fall der Grundstücke des Klägers anteilig den nördlichen bzw. südlichen Fließgewässern und damit auch dem Elbe-Havel-Kanal, der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA 2006 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 der Anlage 1 WaStrG ein Gewässer erster Ordnung ist.

64

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO

65

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

66

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2017 - 2 M 63/17

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Antragsgegner. 2 Mit Bescheid vom 22.02.2016 zog der Antragsgegner die ..

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Juli 2017 - 3 B 30/17 HAL

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zur Umlage des Beitrags für den Unterhaltungsverband Untere Saale für das Jahr 2014 wird angeordn

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 13. Juni 2017 - 3 B 100/17 HAL

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2016 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 7.10.2016 und vom 17.10.2016 über "die Umlage der Beiträge für die Unterhaltungsverbände Untere-Unstrut, Wipper-Weida,

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. Juni 2017 - 3 B 99/17 HAL

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.9.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.9.2016 über "die Umlage der Beiträge für die Unterhaltungsverbände Untere-Unstrut, Wipper-Weida, Helme für das Jahr 201

Referenzen

Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 201/01
Verkündet am:
12. Dezember 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; DDR-StHG § 1
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch
gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten
begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können
auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der
Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der
Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten
können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde
auslösen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der inzwischen in sie eingemeindeten ehemaligen Gemeinde N. (im folgenden durchgängig nur: die Klägerin). Diese beabsichtigte im Jahre 1992 den Neubau einer gemeindlichen Sporthalle. Wegen fehlender Eigenmittel entschloß sie sich, den Neubau als kommunales Investorenvorhaben zu realisieren, und zwar in Zusammenarbeit mit der E. GbR. Diese sollte die Sporthalle auf einem Erbbaugrundstück errichten und langfristig an die Gemeinde vermieten. Zu diesem Zweck erwarb die Gemeinde mit Vertrag vom 20. Dezember 1996 das Erbbaurecht an dem Baugrundstück und veräußerte es mit Vertrag vom 27. Dezember
1996 für 100 DM an die E. weiter. Durch einen weiteren Vertrag vom 27. Dezember 1996 verpflichtete sich die E. , die Sporthalle für 3,9 Mio. DM zu errichten und für 30 Jahre an die Gemeinde zu vermieten. Vorgesehen war, daß der Mietzins bis zum Ende der Vertragslaufzeit stetig anstieg. Außerdem sollte die Gemeinde das Ankaufsrecht nach Ablauf der Mietzeit erhalten. Schließlich gewährte die Gemeinde nach § 12 dieses Vertrages der E. neben dem Mietzins ein Mieterdarlehen.
Mit zwei Bescheiden vom 21. April 1997 erteilte der beklagte Landkreis auf Antrag der Klägerin die für beide Verträge vom 27. Dezember 1996 erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen.
Im Februar 1999 stellte der Sächsische Rechnungshof in einem Prüfbericht , betreffend das Objekt Sporthalle N. , fest, daß die als Leasingmodell eingestufte Finanzierung der Sporthalle unwirtschaftlich und im Vergleich zu einer Kreditfinanzierung zu teuer gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der beklagte Landkreis unter diesen Umständen das Vertragswerk nicht hätte genehmigen dürfen. Sie erblickt in den gleichwohl erteilten Genehmigungen eine Amtspflichtverletzung ihr gegenüber und begehrt, gestützt auf Amtshaftung und Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR, die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und in Zukunft entstehen werde, daß der Beklagte den Mietvertrag zwischen der Gemeinde N. und der E. , betreffend die Anmietung der Sporthalle, sowie den Erbbaurechtsveräußerungsvertrag genehmigt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die begehrte
Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten wegen der Erteilung der hier in Rede stehenden Genehmigungen vom 21. April 1997 gegenüber der Klägerin für schadensersatzpflichtig gehalten. Die Anspruchsgrundlage hat es in § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III, BGBl. 1990 II S. 885, 1168) erblickt , das zwar mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden ist, aber auf den Streitfall weiterhin Anwendung findet. Daneben hält das Berufungsgericht ersichtlich auch einen mit dem Staatshaftungsanspruch konkurrierenden Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gegeben. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Im Revisionsrechtszug steht außer Streit, daß eine Finanzierung des Vorhabens "Sporthalle N. " über Kommunalkredit für die Klägerin günstiger gewesen wäre als die hier gewählte Form eines Leasingmodells. Deswegen stellt auch die Revision nicht in Abrede, daß die Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Dabei sind die abgeschlossenen Einzelverträge als Bestandteile eines einheitlichen Vertragswerks zu werten, so daß es für die haftungsrechtliche Würdigung einer Unterscheidung nach der Genehmigung des Mietvertrages einerseits und derjenigen des Erbbaurechtsveräußerungsvertrages andererseits nicht bedarf. Die Revision nimmt auch die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß der für die Erteilung verantwortliche Amtsleiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat und somit das für den Amtshaftungs-, nicht dagegen für den Staatshaftungsanspruch geltende Verschuldenserfordernis erfüllt ist.
2. Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles stehen vielmehr die - auch für die staatshaftungsrechtliche Beurteilung entscheidenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273 m.w.N.) - Fragen, ob die bei der Erteilung der Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Beklagten zugunsten der Klägerin drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. Beides ist - entgegen der Revision und in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - zu bejahen.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschä-
digten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag folgte aus § 82 Abs. 5 SächsGemO, da die durch diesen Vertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen unstreitig wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkamen. Die Veräußerung des Erbbaurechts war nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGemO genehmigungspflichtig. Die bei der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV vom 18. Dezember 1996, Sächsisches Amtsblatt 1997 S. 74). Nach Nr. 3.1.4 durfte die Genehmigung nur erteilt werden , wenn der Vertragsschluß den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprach (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO). Die Genehmigung setzte insbesondere voraus, daß die übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des kommunalen Aufgabenträgers in Einklang standen (§ 82 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SächsGemO), das Investorenvorhaben dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprach (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) und die Aufgabenerfüllung seitens des kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt war. Außerdem war zu beachten, daß die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern durfte (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO).

c) Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde Schutzfunktionen auch zugunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das Reichsgericht ausgesprochen: Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden soll sicherstellen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebührende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie verletzen , wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, sondern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Raterteilung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen, können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ 118, 94, 99). Auch der Senat hat, wenn auch - wie der Revision zuzugeben ist - eher beiläufig, darauf hingewiesen, daß die Kommunalaufsicht des Staates den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44, 50).

d) Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für belastende Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach dem im Senatsurteil BGHZ 125, 258 niedergelegten Grundsatz bejaht werden kann, daß sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu-
sammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen , die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungsaufsicht , bei der ebenfalls anerkannt ist, daß sie Amtspflichten auch gegenüber der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben können , die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senatsurteil BGHZ 68, 142, 146; BayObLGZ 1990, 264). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlichrechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde, die der eines einzelnen Bürgers entspreche. Vielmehr kommt es auch im amtshaftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmenden Amtspflicht an.

e) Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmigungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, daß das genehmigte Handeln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn auch in diesem Bereich war die Klägerin verpflichtet, ihre finanziellen Dispositionen an den vorstehend wiedergegebenen Rechts- und Verwaltungsgrundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und der Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Mißachtung dieser Grenzen begründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im
vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck, die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z.B. Cromme, DVBl. 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht 11. Aufl. IV Rn. 49; jeweils m.w.N.).
3. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen den ehemaligen Bürgermeister, die zum Nichtentstehen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des Staatshaftungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 DDR-StHG hätte führen können, ist vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden und wird von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ferner eine - vom Ansatz her in Betracht zu ziehende - Anspruchskürzung wegen mitwirkenden Verschuldens nach den Besonderheiten des Falles rechtsfehlerfrei verneint.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Umlagen für Gewässerunterhaltungsbeiträge der Unterhaltungsverbände „T.“ und „U.“ für das Kalenderjahr 2010 sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Umlagesatzung für diesen Erhebungszeitraum fehle. Die Regelungen in den §§ 3 Abs. 1 der beiden Umlagesatzungen der Beklagten jeweils vom 13.07.2010 seien unwirksam, weil sie als Schuldner denjenigen bestimmten, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei. Die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt werde nach der Rechtsprechung des Senat dem Zweck des § 106 Abs. 1 WG LSA a.F., dass der Nutznießer des Grundstücks die Unterhaltungslast zu tragen habe, nicht gerecht.

4

Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 27.11.2012 entgegen, sie habe am 14.11.2012 Änderungssatzungen beschlossen und in ihrem Amtsblatt vom 21.11.2012 bekannt gemacht. Die jeweilige Änderung, die rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten sei, bestimme nunmehr denjenigen als Umlageschuldner, der während des Erhebungszeitraums Grundstückseigentümer sei. Damit vermag die Beklagte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

5

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.02 –, NVwZ 2004, 744). Auch hält sich die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen in der geänderten Fassung vom 14.11.2012 an die Vorgaben des § 106 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA 2006. Danach kann die Gemeinde, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.

6

Die von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderungen führen indes nicht zur Heilung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unwirksamkeit der Satzungen.

7

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der jeweilige § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen nunmehr eine wirksame Bestimmung des Umlageschuldners enthält.

8

Da nach § 106 Abs. 2 WG LSA 2006 die Umlagen nach Abs. 1 „wie Kommunalabgaben“ erhoben werden, gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend. § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2006 hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind – vorrangig – die Eigentümer und Erbbauberechtigten und – ersatzweise – die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 04.07.2011 – 2 L 46/10 –, juris, RdNr. 6).

9

Die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen, dass „vorrangig“ der Grundstückseigentümer Schuldner der Umlage ist, lässt indes offen, in welchen Fällen der „Vorrang“ des Grundstückseigentümers entfallen und stattdessen der Grundstücksnutzer herangezogen werden soll.

10

2. Selbst wenn § 3 Abs. 1 der geänderten Satzungen den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen sollte, läge keine wirksame Umlagesatzung vor. Denn die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners in den Satzungen der Beklagten vom 13.07.2010 führte zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen konnte.

11

Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N.).

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 71 Abs. 1 GKG) am 29.10.2012 maßgeblichen, bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Dem entspricht die Empfehlung in Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 1327 [1328]). Danach ist in Streitigkeiten um Abgaben der Betrag der streitigen Abgabe als Streitwert anzunehmen. Dies ist hier die Summe der in den angefochtenen Bescheiden für das Jahr 2010 festgesetzten Umlagebeträge von insgesamt 6.391,82 €.

14

Soweit wiederkehrende Leistungen betroffen sind, ist zwar nach der oben genannten Empfehlung des Streitwertkataloges als Streitwert der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, allerdings nur, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die von einer Gemeinde aufgrund einer Satzung geforderten jährlichen Umlagen von Wasserverbandsbeiträgen sind zwar in der Regel Leistungen wiederkehrender Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.04.1984 – 4 B 2.84 –, NVwZ 1984, 790). Jedoch ist die voraussichtliche Belastungsdauer hier geringer als 3 ½ Jahre. Da die Umlagebescheide den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betreffen, beträgt sie nur ein Jahr. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Bescheide auch für Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Gültigkeit beimessen. Abzustellen ist auf die voraussichtliche tatsächliche Belastungsdauer, wie sie sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt. Hierzu hat sie im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung unbestritten vorgetragen, dass sie für die einzelnen Kalenderjahre regelmäßig gesonderte Umlagebescheide erlasse. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie auch den Folgebescheid angefochten habe. Dies zugrunde gelegt, würde die Festsetzung des 3,5-fachen Jahresbetrages für jedes einzelne Jahr nicht die tatsächliche Belastung der Klägerin widerspiegeln.


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen.

2

Die Beklagte ist Mitglied u.a. im Unterhaltungsverband „{B.}“. Die Klägerin ist Eigentümer zahlreicher im Gebiet der Beklagten bzw. des Unterhaltungsverbands „{B.}“ gelegener Grundstücke. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2011 in Höhe von 915,83 Euro heran. Den Betrag errechnete sie aus einer Grundstücksfläche von 1.368.952 m² und einem Beitragssatz von 6,69 Euro/ha. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2013 zurück.

3

Die Klägerin hat am 08. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass die Beitragssätze für den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation des Unterhaltungsverbands „{B.}“ beruhten bzw. anhand des tatsächlich entstandenen Unterhaltungsaufwands gerechtfertigt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Heranziehung der Beklagten durch den Unterhaltungsverband eine hinreichende Satzung des Unterhaltungsverbands zugrunde liege.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Dezember 2013 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie macht geltend, dass sich aus dem Jahresabschluss des Unterhaltungsverbands „{B.}“ für das Jahr 2011 bzw. dessen Nachtragshaushalt 2011 ergebe, dass die Beitragssätze gerechtfertigt seien.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage hat Erfolg.

10

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. Die von der Beklagten herangezogene Satzung über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „{B.}“ und „{C.}“ auf die Grundstückeigentümer in der Stadt Gräfenhainichen vom 15. Mai 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. September 2012, die rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft treten sollte, ist nichtig. Es fehlt an der wirksamen Bestimmung des Abgabenschuldners.

12

Gemäß § 2 der vorgenannten Satzung ist beitragspflichtig, wer zum 31. Dezember des Jahres, für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer oder Erbbauberechtigter der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksflächen ist (Satz 1). Ist der Beitragspflichtige nicht ermittelbar, so ist ersatzweise der tatsächliche Nutzer des Grundstücks beitragspflichtig (Satz 2). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner (Satz 3). Diese Regelungen sind mit der höherrangigen landesrechtlichen Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (bis zum 31. Januar 2011) bzw. des § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA vom 16. März 2011 (ab 01. April 2011) nicht vereinbar und daher nichtig.

13

Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbands ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben (§ 106 Abs. 2 WG LSA a.F.) bzw. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (§ 56 Abs. 2 WG LSA n.F.) erhoben.

14

Die landesgesetzliche Ermächtigung gestattet lediglich die Umlage auf diejenigen, die im jeweiligen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer, Erbbauberechtigte bzw. Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gewesen sind, nicht aber auf diejenigen, die diese Position am Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres innehaben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des § 106 WG LSA a.F. bzw. des § 56 WG LSA n.F. und dem Verweis auf das Gebührenrecht.

15

Der Zweck der vorgenannten Vorschriften besteht darin, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer derjenigen in ihrem Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke weiterzureichen, für die sie einen Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung zu erbringen hat. Insoweit wird mit der Umlage der Vorteil abgeschöpft, der den Eigentümern/Erbbauberechtigten/Nutzern jährlich daraus entsteht, dass ihnen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende (Gewässer-)Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Denn jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – Juris Rn. 33 f.).

16

Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und daher nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (Urteil der Kammer vom 17. Juli 2014 – 4 A 72/14 – Juris Rn. 21; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 2 L 296/07 – Juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 – 9 A 155/11 – Juris Rn. 35 ff.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem (jeweiligen Zeitraum innerhalb des) Erhebungszeitraum(s) das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – Juris Rn. 21).

17

Die fehlerhafte Bestimmung des Abgabenschuldners hat die Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung der Beklagten zur Folge. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 106 Abs. 2 WG a.F. bzw. des § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid über die Erhebung von Umlagen für Gewässerunterhaltungsbeiträge der Unterhaltungsverbände „T.“ und „U.“ für das Kalenderjahr 2010 sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Umlagesatzung für diesen Erhebungszeitraum fehle. Die Regelungen in den §§ 3 Abs. 1 der beiden Umlagesatzungen der Beklagten jeweils vom 13.07.2010 seien unwirksam, weil sie als Schuldner denjenigen bestimmten, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei. Die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt werde nach der Rechtsprechung des Senat dem Zweck des § 106 Abs. 1 WG LSA a.F., dass der Nutznießer des Grundstücks die Unterhaltungslast zu tragen habe, nicht gerecht.

4

Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 27.11.2012 entgegen, sie habe am 14.11.2012 Änderungssatzungen beschlossen und in ihrem Amtsblatt vom 21.11.2012 bekannt gemacht. Die jeweilige Änderung, die rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getreten sei, bestimme nunmehr denjenigen als Umlageschuldner, der während des Erhebungszeitraums Grundstückseigentümer sei. Damit vermag die Beklagte die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

5

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.02 –, NVwZ 2004, 744). Auch hält sich die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen in der geänderten Fassung vom 14.11.2012 an die Vorgaben des § 106 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA 2006. Danach kann die Gemeinde, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.

6

Die von der Beklagten vorgenommenen Satzungsänderungen führen indes nicht zur Heilung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unwirksamkeit der Satzungen.

7

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der jeweilige § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen nunmehr eine wirksame Bestimmung des Umlageschuldners enthält.

8

Da nach § 106 Abs. 2 WG LSA 2006 die Umlagen nach Abs. 1 „wie Kommunalabgaben“ erhoben werden, gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend. § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2006 hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind – vorrangig – die Eigentümer und Erbbauberechtigten und – ersatzweise – die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 04.07.2011 – 2 L 46/10 –, juris, RdNr. 6).

9

Die Regelung im jeweiligen § 3 Abs. 1 der Umlagesatzungen, dass „vorrangig“ der Grundstückseigentümer Schuldner der Umlage ist, lässt indes offen, in welchen Fällen der „Vorrang“ des Grundstückseigentümers entfallen und stattdessen der Grundstücksnutzer herangezogen werden soll.

10

2. Selbst wenn § 3 Abs. 1 der geänderten Satzungen den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen sollte, läge keine wirksame Umlagesatzung vor. Denn die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners in den Satzungen der Beklagten vom 13.07.2010 führte zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen konnte.

11

Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N.).

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 71 Abs. 1 GKG) am 29.10.2012 maßgeblichen, bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Dem entspricht die Empfehlung in Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 1327 [1328]). Danach ist in Streitigkeiten um Abgaben der Betrag der streitigen Abgabe als Streitwert anzunehmen. Dies ist hier die Summe der in den angefochtenen Bescheiden für das Jahr 2010 festgesetzten Umlagebeträge von insgesamt 6.391,82 €.

14

Soweit wiederkehrende Leistungen betroffen sind, ist zwar nach der oben genannten Empfehlung des Streitwertkataloges als Streitwert der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, allerdings nur, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die von einer Gemeinde aufgrund einer Satzung geforderten jährlichen Umlagen von Wasserverbandsbeiträgen sind zwar in der Regel Leistungen wiederkehrender Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.04.1984 – 4 B 2.84 –, NVwZ 1984, 790). Jedoch ist die voraussichtliche Belastungsdauer hier geringer als 3 ½ Jahre. Da die Umlagebescheide den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betreffen, beträgt sie nur ein Jahr. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Bescheide auch für Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Gültigkeit beimessen. Abzustellen ist auf die voraussichtliche tatsächliche Belastungsdauer, wie sie sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt. Hierzu hat sie im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung unbestritten vorgetragen, dass sie für die einzelnen Kalenderjahre regelmäßig gesonderte Umlagebescheide erlasse. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie auch den Folgebescheid angefochten habe. Dies zugrunde gelegt, würde die Festsetzung des 3,5-fachen Jahresbetrages für jedes einzelne Jahr nicht die tatsächliche Belastung der Klägerin widerspiegeln.


(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Tatbestand

1

Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten.

2

Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492), dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten.

3

Am 18. Dezember 2009 wurde vom damaligen Verbandsausschuss des Beklagten eine Neufassung der Verbandssatzung (VS 2009) beschlossen, die am 21. Dezember 2009 vom Landkreis {A.}-{B.} genehmigt und am 23. Januar 2010 im Amtsblatt des Landkreises {A.}-{B.} bekannt gemacht wurde. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 erwähnte Anlage mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer, von denen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VS 2009 Vorschläge für die in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke einzuholen sind, wurde nicht mit veröffentlicht, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VS 2009 Bestandteil der Satzung ist.

4

Am 7. Mai 2010 wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten eine 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen. Gegenstand der Änderung war in erster Linie die Regelung über die Verbandsmitglieder. Hiernach sollten in Übereinstimmung mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2009, GVBl. S. 637) nur noch die Gemeinden im Verbandsgebiet Verbandsmitglieder sein. Der Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass auch nach den zum 1. Januar 2010 erfolgten Zusammenschlüssen von Mitgliedsgemeinden zu Verbandsgemeinden weiterhin die Mitgliedsgemeinden, nicht aber die Verbandsgemeinden selbst Mitglieder des Verbandes seien. Demgemäß wurden als Verbandsmitglieder zu der Verbandsversammlung vom 7. Mai 2010 die Mitgliedsgemeinden der verschiedenen Verbandsgemeinden, nicht aber die Verbandsgemeinden selbst eingeladen. Dies betraf die Stadt {C.} sowie die Gemeinden {D.}, {E.}-{F.}, {G.} und {H.} aus der Verbandsgemeinde {I.}{J.}, die Gemeinden {K.}, {L.} und {M.} aus der Verbandsgemeinde {N.}{O.}-{P.} und die Gemeinde {Q.} aus der Verbandsgemeinde {R.}-{S.}.

5

Auf die gleiche Weise wurde die Einladung zur Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 vorgenommen, auf der ein Beschluss über den Haushaltsplan 2012 gefasst wurde. Auf diesem Haushaltsplan beruhte die Beitragskalkulation sowie die Festsetzung der Beitragssätze für das Jahr 2012 für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha sowie den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/EW. Die Beitragssätze wurden wie folgt kalkuliert:

6

- Ausgangspunkt waren die Ausgaben in Höhe von 473.644 €.

7

- Diese wurden um die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA (§ 114 WG LSA a.F.) in Höhe von 9.469 € (ca. 2 % der Gesamtausgaben) sowie die Einnahmen in Höhe von 29.925 € auf 434.250 € vermindert.

8

- 10 % dieser Summe, also 43.425 €, sollten durch Erschwernisbeiträge gedeckt werden.

9

- Bei 36.400 Einwohnern im Verbandsgebiet ergab sich ein Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/EW.

10

- Die verbleibende Summe von 390.825 € sollte über den Flächenbeitrag gedeckt werden.

11

- Bei einer Gesamtfläche im Verbandsgebiet von ca. 54.993 ha ergab sich ein Beitragssatz für den Flächenbeitrag von (gerundet) 7,11 €/ha.

12

Die Mehrkosten in Höhe von 9.469 € (bzw. 9.468,99 €) setzten sich wie folgt zusammen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2013, GA Bl. 102):

13

- 3.937,29 € für die Spülung von 7 Durchlässen (562,47 € je Durchlass) und

14

- 5.531,70 € für Handkrautung von 92.195 m² zu je 0,06 €/m².

15

- Die Mehrkosten von 0,06 €/m² für Handkrautung ergaben sich aus der Differenz der Kosten von 0,13 €/m² für technische Mahd bzw. Krautung zu den Kosten von 0,19 €/m² bei Handkrautung.

16

Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 128.248,40 € heran. Hierbei berücksichtigte er einen Grundbeitrag (Flächenbeitrag) in Höhe von 121.742,97 € (17.130,49 ha x 7,11 €/ha) sowie einen Erschwernisbeitrag in Höhe von 6.505,43 € (5.453 Einwohner x 1,19 €/EW). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, der Beitragssatz sei falsch kalkuliert worden, da der Erschwernisbeitrag und die Mehrkosten zu gering angesetzt worden seien. Zudem sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2011 – 9 A 326/10 MD – nicht die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde selbst Mitglied des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Mehrkosten seien entsprechend des vorliegenden Kataloges des Mehrkostenbestandes für das Rechnungsjahr 2012 ermittelt worden. Aus der konkreten Ermittlung der Handkrautung/Mahd an den Gewässern und der Verwendung der Daten für das Spülen/Reinigen von Durchlässen und Brücken aus dem Resultat des Vorjahres sei die Summe der Mehrkosten für das laufende Rechnungsjahr ermittelt worden. Auch gehe er in Übereinstimmung mit einem Erlass des Ministeriums des Innern vom 16. Februar 2009 davon aus, dass nach wie vor die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden Mitglieder im Verband seien.

17

Am 11. April 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

18

Die Klägerin trägt vor, Mitglieder des Beklagten seien nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – die Verbandsgemeinden und nicht deren Mitgliedsgemeinden. Die Verbandsversammlung vom 7. Mai 2010 sei daher beschlussunfähig gewesen, da nicht alle Verbandsmitglieder hierzu eingeladen worden seien. Die erste Änderungssatzung sei daher nichtig und könne nicht als Grundlage der Beitragserhebung für 2012 dienen. Auch die Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011, die den Haushalt für das Jahr 2012 beschlossen habe, sei beschlussunfähig gewesen. Zudem sei bereits die Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 2009 nicht in Kraft getreten, da sie ohne die Anlage zu § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 und damit nicht vollständig veröffentlicht worden sei. Der Beklagte habe daher keine wirksame Satzung, auf die er den angefochtenen Bescheid stützen könne. Zudem sei der Beitragssatz für den Flächenbeitrag falsch kalkuliert worden. Die angesetzten Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 seien um die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie um den Anteil der Erschwernisbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA zu verringern. Das sei nicht ausreichend erfolgt. Die angesetzten Mehrkosten in Höhe von 9.469 € seien viel zu gering. Diese seien bereits methodisch fehlerhaft bestimmt worden, da nicht die tatsächlich anfallenden Mehrkosten berechnet, sondern die voraussichtlichen Einnahmen aus Mehrkosten-Erstattungsansprüchen gemäß § 64 WG LSA angesetzt worden seien. Der Beklagte wisse überhaupt nicht, in welcher Höhe Mehrkosten in seinem Verbandsgebiet anfielen. Er habe kein Erschwerniskataster, das im Voraus eine solide und nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation für 2012 ermögliche. Es gebe zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Umfang der Mehrkosten deutlich höher sei als vom Beklagten im Haushalt 2012 angesetzt. So sei im Jahresbericht 2011 die Spülung von 150 Durchlässen erwähnt. Es sei daher völlig unglaubwürdig, wenn nach Anlage 10 im Jahr 2012 nur ein einziger (Nr. 1751) von 1972 Durchlässen gespült worden sein soll. Durch die in Anlage 4 aufgelisteten Stauanlagen, Düker und Wehre werde die Gewässerunterhaltung erschwert, weil bei der maschinellen Krautung der Schlegelmäher vor der Anlage ausgesetzt und nach dem Hindernis wieder eingesetzt werden müsse. Außerdem staue sich das Mähgut und Treibsel, z.B. Kraut, Herbstlaub und Totholz, vor Wehren, Dükern und Rohrdurchlässen. Dies erschwere die Unterhaltung durch erhöhten Kontroll- und Reinigungsaufwand. Auch die durch Brücken sowie Bebauungen an Gewässern entstehenden Mehrkosten seien vom Beklagten nicht erfasst worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die Mehrkosten durch Sedimenteinträge und Düngergaben durch Landwirte, auf die in den Auswertungen der Verbandsschauen 2011 und 2012 besonders hingewiesen worden seien. Die Mehrkosten durch Windwurf und Windbruch von Bäumen seien den Eigentümern in Rechnung zustellen. Die Gehölzpflege gehöre nicht zu den Aufgaben des Beklagten. Zumindest seien die Kosten der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen als durch die Eigentümer der Gehölze bedingte Mehrkosten anzusehen. Die angesetzten Mehrkosten für Handkrautung von 0,06 €/m² seien viel zu niedrig. Die Handarbeit mit Motorsäge koste etwa das Dreifache pro Grabenmeter gegenüber der maschinellen Krautung. Realistisch sei die Annahme, dass etwa 20 bis 30 % der Gesamtkosten durch Erschwernisse verursachte Mehrkosten seien.

19

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 2009 sei wirksam. Es sei unschädlich, dass die Liste der Namen und Adressen der anzuschreibenden Interessenverbände nicht veröffentlicht worden sei. Entscheidend sei, dass die Interessenverbände tatsächlich aufgefordert worden seien, Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben. Auch seien die Verbandsversammlungen vom 7. Mai 2010 und 14. Oktober 2011 nicht beschlussunfähig gewesen. Mitglieder im Verband seien zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden und nicht die Verbandsgemeinden selbst gewesen. Die Mitgliedschaft in einem Unterhaltungsverband sei keine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne des § 2 Abs. 1 VerbGemG LSA, da die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts den Unterhaltungsverbänden als Trägern funktionaler Selbstverwaltung zugewiesen und damit dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen sei. Es handele sich jedoch – entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts – auch nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA, da andernfalls das den Unterhaltungsverbänden gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 WVG eingeräumte Selbstverwaltungsrecht durch die Fachaufsicht der Landkreise über die Gemeinden unterlaufen werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Neufassung des § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) und die hiermit erfolgte Regelung, dass die Verbandsgemeinden Mitglieder der Unterhaltungsverbände seien, denn diese Regelung wäre unnötig gewesen, wenn die Verbandsgemeinden bereits nach dem Verbandsgemeindegesetz Verbandsmitglieder gewesen wären. Zudem sei in § 54 Abs. 3 Satz 9 WG LSA n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Verbandsmitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegen. Die Einnahmen durch Mehrkosten im Sinne des § 64 Abs. 1 WG LSA seien vollständig in den Haushalt 2012 eingestellt worden. Im Jahr 2012 seien ein Düker und zwei Durchlässe gespült worden. Der genaue Umfang der Unterhaltungsarbeiten ergebe sich aus dem Unterhaltungsplan bzw. den Schauprotokollen des Verbandes (Anlage 11). Dadurch, dass Ufermauern, Stauanlagen, Düker, Wehre, Durchlässe, Abwassereinleitungen usw. im Verbandsgebiet vorhanden seien, ergebe sich nicht zwangsläufig, dass auch Mehrkosten bei der Unterhaltung anfielen. Soweit bei Stauanlagen, Dükern und Wehren der Schlegelmäher vor der Anlage ausgesetzt und nach dem Hindernis wieder eingesetzt werden müsse, fielen keine höheren Kosten an. Im Gegenteil verringerten sich die Kosten, da das Gerät für die Länge der betreffenden Anlage mit sehr viel weniger Kraftaufwand betrieben werde. Für die Dauer des Aussetzens laufe das Gerät gewissermaßen im Leerlauf, wodurch weniger Kraftstoff verbraucht werde. Zudem sei der Verschleiß geringer. Auch Treibsel, Mähgut, Totholz, Herbstlaub und anderes vor Durchlässen, Wehren und Dükern erschwerten die Unterhaltung nicht. Diese Materialien würden ohne nennenswerten Aufwand entfernt. Es sei lediglich ein Handgriff mit entsprechendem Gerät notwendig, um solche Hindernisse in kürzester Zeit zu entfernen. Diese Arbeit werde nebenbei erledigt. Auch gelange durch die Krautung selbst kein Hindernis ins Gewässer, da das Kraut durch die Förderbandeinheit an den Geräten auf der Böschung und Böschungsoberkante abgelegt werde. Auch die bisweilen erforderliche Beräumung von Brücken werde ohne nennenswerten Mehraufwand bei Gelegenheit der maschinellen Handkrautung erledigt. Die Umwege, die der Räumtraktor zur Umfahrung der Brücken in Kauf nehmen müsse, seien geringfügig. Der Verwaltungsaufwand, der mit der Erfassung all dieser minimalen Erschwernisse verbunden wäre, würde den möglichen Ertrag durch Mehrkostenerstattungen bei weitem überschreiten, zu einer Erhöhung des Flächenbeitrags beitragen und dadurch das Gegenteil dessen bewirken, was die Klägerin eigentlich anstrebe. Die Angabe von 150 Spülungen im Jahresbericht 2011 (Anlage 12) sei falsch. Tatsächlich seien im Jahr 2011 nur 6 Durchlässe und 1 Düker gespült worden. Die Kosten hierfür hätten bei 3.952,24 € gelegen. Mehrkosten durch Sedimenteinträge oder Düngergaben und einer damit bewirkten Verstärkung des Krautwuchses durch die Landwirtschaft könnten nicht festgestellt, jedenfalls aber nur in den seltensten Fällen zugeordnet werden. Das gleiche gelte für Windwurf und Windbruch von Gehölzen. Die Gehölzpflege gehöre als Vorsorgemaßnahme zu der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Für die in der Begründung des Entwurfs des 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009 enthaltene Schätzung, dass etwa 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung den Mehrkosten zuzuordnen seien (LT-Drs. 5/2021, S. 20), gebe es keine Grundlage.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 55 Abs. 3 WG LSA in Verbindung mit §§ 22 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sowie die Satzung des Unterhaltungsverbandes „Helme“ vom 18. Dezember 2009. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes (§§ 22 ff. WVG) mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen.

27

1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierfür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 WVG steht die Erhebung der Verbandsbeiträge unter einem Satzungsvorbehalt. Gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Nach § 6 Abs. 1 WVG werden die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsverhältnisse zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG u.a. Bestimmungen über die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. Nach § 31 Abs. 1 WVG erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Nach diesen Vorschriften setzt die Erhebung von Verbandsbeiträgen eine wirksame Satzung voraus. Dieser Anforderung wird hier nicht entsprochen. Die Satzung des Beklagten vom 18. Dezember 2009 (VS 2009) ist unwirksam, denn sie wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht. Die Anlage zu § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer, von denen Vorschläge für die zu Berufenden einzuholen sind, wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz am 23. Januar 2010 nicht mit veröffentlicht. Die Veröffentlichung dieser Anlage wurde nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bislang auch nicht nachgeholt. Die Verbandssatzung eines Unterhaltungsverbandes sowie die Änderung der Satzung ist gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 2 WVG von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Zuständig ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) vom 20. März 2007 (GVBl. S. 44) die untere Aufsichtsbehörde. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 WVG AG LSA der Landkreis, in dessen Gebiet der Verband seinen Sitz hat, hier der {T.}{A.}-{B.}. Gemäß § 4 WVG AG LSA erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung ist zwingender Bestandteil des Rechtsetzungsaktes. Eine nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Satzung ist unwirksam (OVG LSA, Beschluss vom 11. November 2004 – 2 M 528/04 – juris Rn. 5). Dabei ist es geboten, die Satzung mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Das schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Satzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet (OVG Weimar, Urteil vom 30. August 2001 – 4 KO 199/00 – juris Rn. 102). Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung liegt nur dann vor, wenn sie über den Erlass der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleistet. Über den Erlass einer Norm ist der Bürger nur dann ausreichend informiert, wenn er der öffentlichen Bekanntmachung zweifelsfrei entnehmen kann, was nunmehr Rechtens sein soll. Eine Abweichung zwischen dem bekanntgemachten Text und dem Text des Satzungsbeschlusses ist nur dann ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung, wenn die Abweichung unwesentlich und nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen (VGH Mannheim, Urteile vom 9. Februar 1993 – 2 S 2763/91 – juris Rn. 27 f. und vom 17. Oktober 2002 – 1 S 2114/99 – juris Rn. 49).

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Nach diesen Grundsätzen liegt bislang keine ordnungsgemäße Veröffentlichung der VS 2009 vor. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 genannte Anlage zur Satzung mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer wurde nicht mit veröffentlicht, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VS 2009 Bestandteil der Satzung ist. Das Unterlassen der Veröffentlichung dieser Anlage ist auch nicht unwesentlich. Die Interessenverbände sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VS 2009 befugt, Vorschläge für die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VS 2009 in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer zu machen. Hieraus wird eine Vorschlagsliste erstellt, auf deren Grundlage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VS 2009 durch Beschluss der ordentlichen Verbandsmitglieder die Berufung in die Verbandsversammlung erfolgt. Über ihre Vorschläge wirken die Interessenverbände daher maßgeblich an der konkreten Zusammensetzung der Verbandsversammlung mit. Diese wiederum ist gemäß § 8 VS 2009 ein wesentliches Organ des Beklagten. Durch die fehlende Veröffentlichung der Anlage mit den vorschlagsberechtigten Interessenverbände im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 wird damit nur unzureichend über die Struktur des Beklagten und die Grundlagen der Zusammensetzung der jeweiligen Verbandsversammlung informiert.

29

Die Frage, ob auch die 1. Änderungssatzung vom 7. Mai 2010 unwirksam ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

30

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Beitragsbescheid auf eine ältere Satzung stützen kann, liegen nicht vor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ältere Verbandssatzungen des Beklagten entsprächen nicht mehr dem Gesetz. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

31

2. Die Klage hat auch deshalb Erfolg, weil die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten angesetzten Beitragssätze für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha und den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/Einwohner überhöht sind. Das führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt. Die Kammer kann die höchstzulässigen Beitragssätze nicht selbst berechnen und den Bescheid nur teilweise aufheben, da sowohl die Aufstellung des Haushalts als auch die Beitragskalkulation und die Festsetzung der Beitragssätze zu den Aufgaben des Beklagten gehören, die dieser im Rahmen seiner funktionalen Selbstverwaltung selbst wahrzunehmen hat. Diese Aufgabe kann ihm das Gericht nicht abnehmen. Das Gericht ist vielmehr auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragssätze beschränkt. Bei überhöhten Beitragssätzen kommt nur eine vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides in Betracht.

32

a) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha ist rechtswidrig.

33

aa) Es kann offen bleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes für den Flächenbeitrag bereits daraus ergibt, dass die Verbandsversammlung des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2012 am 14. Oktober 2011 nicht beschlussfähig war. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 folgt daraus, dass nicht alle Mitglieder geladen worden waren, denn es wurden nicht die Verbandsgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden eingeladen. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Für die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung gelten gemäß § 48 Abs. 2 WVG grundsätzlich die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse u.a. voraus, dass alle Mitglieder geladen sind. Das war hier nicht der Fall.

34

Mit Inkrafttreten der Neufassung des § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. zum 1. Januar 2010 waren Verbandsmitglieder des Beklagten nur noch die Gemeinden in seinem Niederschlagsgebiet. Eine entsprechende Regelung trifft § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA. Gemeinden in diesem Sinne sind bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinden, sondern die Verbandsgemeinden (OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – JMBl. LSA 2012, 129 <131>). Zu der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 wurden jedoch nicht die Verbandsgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden eingeladen, so dass diese nicht beschlussfähig war.

35

Dass als Gemeinde im Sinne von § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde anzusehen ist, folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt (Verbandsgemeindegesetz – VerbGemG LSA) vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), wonach die Verbandsgemeinde die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinde erfüllt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Bei der in § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) geregelten Aufgabe der Gemeinden, in den Unterhaltungsverbänden mitzuwirken, handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – a.a.O.). Gegen die Qualifizierung der Mitwirkung der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises kann nicht eingewandt werden, dass dann die (funktionale) Selbstverwaltung der Unterhaltungsverbände gemäß § 104 Abs. 1 WG LSA a.F. (§ 55 Abs. 1 WG LSA) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 WVG durch die Ausübung der Fachaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörden über die Gemeinden als Mitglieder der Unterhaltungsverbände ausgehöhlt werden könnte. Insoweit kommt der Regelung des § 104 Abs. 4 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 4 WG LSA), wonach die Unterhaltungsverbände nur der Rechtsaufsicht unterliegen, eine Sperrwirkung dahingehend zu, dass auch die Gemeinden als Verbandsmitglieder nur einer Rechtsaufsicht unterliegen können. Vor diesem Hintergrund hat die Neufassung des § 54 Abs. 3 WG LSA durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) nur klarstellende Bedeutung. § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA n.F. stellt klar, dass die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind. Nach § 54 Abs. 3 Satz 9 WG LSA n.F. unterliegen die Verbandsmitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.

36

Die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 infolge der fehlenden Einladung aller Verbandsmitglieder dürfte zur Nichtigkeit der an diesem Tag gefassten Beschlüsse führen. Die fehlende Beschlussfähigkeit eines Gremiums führt regelmäßig zur Nichtigkeit der von diesem Gremium gefassten Beschlüsse (VGH München, Urteil vom 30. Juli 2001 – 1 N 98.3591 – juris Rn. 37; VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 3 A 587/05 – juris Rn. 34; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 L 162/07 – juris Rn. 20; VG Arnsberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 8 K 504/07 – juris Rn. 2 f.). Anhaltspunkte dafür, dass nach den hier einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 – juris Rn. 10), bestehen nicht. Der Fortbestand formell fehlerhafter Beschlüsse dürfte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der formelle Fehler auf der Fehlerhaftigkeit der Wahl des Gremiums – etwas eines Verbandsausschusses – beruht (OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 L 50/07 – n.v. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2007 – OVG 70 A 3.06 – juris Rn. 42). Ein derartiger Wahlfehler liegt hier indessen nicht vor; vielmehr geht es um die fehlende Beschlussfähigkeit infolge der fehlenden Einladung aller Verbandsmitglieder zu der Verbandsversammlung. Die Geltendmachung dieses Formfehlers dürfte nicht unter dem Vorbehalt der vorherigen Feststellung durch eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO stehen, denn dieser Fehler liegt – jedenfalls bei einem Unterhaltungsverband mit einer überschaubaren Zahl von Verbandsmitgliedern – auf der Hand.

37

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 zur Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes für den Flächenbeitrag führt. Zwar beruht die Kalkulation des Beitragssatzes von 7,11 €/ha auf dem an diesem Tag beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2012. Jedoch sehen weder die Verbandssatzung noch das WG LSA bzw. das WVG ausdrücklich einen Beschluss der Verbandsversammlung über die Höhe des Beitragssatzes vor. Das könnte dafür sprechen, dass der Beitragssatz weder von der Verbandsversammlung noch von einem Verbandsausschuss im Sinne des § 49 WVG beschlossen werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – juris Rn. 107). Das kann jedoch offen bleiben, denn die Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes ergibt sich jedenfalls daraus, dass dieser im Ergebnis zu überhöhten Beitragseinnahmen führt.

38

bb) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag verstößt jedenfalls materiell gegen höherrangiges Recht. Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht übersteigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 SOVG 9 S 45.08 – juris Rn. 23). Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA wird berechnet, indem die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden. Dabei ist insbesondere eine Verminderung der Gesamtkosten um die Mehrkosten geboten. Diese sind nach § 64 Abs. 1 Satz 3 WG LSA unmittelbar gegenüber dem Verursacher geltend zu machen. Sie dürfen nicht über den Erschwernis- oder Flächenbeitrag umgelegt werden, sondern sind von den Gesamtkosten vorab abzusetzen, so dass hierdurch eine Reduzierung der gemeindlichen Lasten eintritt (vgl. die Begründung des Entwurfs eines 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009, LT-Drs. 5/2021, S. 20). Mit diesen Maßgaben ist der höchstzulässige Beitragssatz entweder durch eine sachgerechte Prognose der für die Beitragskalkulation maßgeblichen Beträge vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres (dazu 1) oder durch eine Nachberechnung nach Ablauf des Beitragsjahres (dazu 2) zu bestimmen.

39

(1) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben im Beitragsjahr gestützt werden. Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose ist auf die Prüfung beschränkt, ob der auf dieser Grundlage bestimmte Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist. Dabei haben die Gerichte die Spielräume zu beachten, die den Unterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Soweit ein Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bereits vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres festsetzt, kommt ihm ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 – a.a.O.). Die Bestimmung des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruht, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liegt (OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 L 50/07 – n.v.; VG Magdeburg, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – a.a.O. Rn. 110 und vom 28. Oktober 2010 – 9 A 205/07 MD – n.v.). Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind dabei die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen.

40

Nach diesen Maßstäben liegt eine sachgerechte Prognose, auf die der Beitragssatz von 7,11 €/ha gestützt werden kann, nicht vor. Zwar sind durchgreifende Bedenken gegen die für das Jahr 2012 angesetzten Gesamtkosten von 473.644 € und die angesetzte Beitragsfläche von 54.993 ha nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte nicht beitragsfähige Kosten berücksichtigt hat. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA sind Kosten nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige nicht beitragsfähige Kosten in den Haushalt für das Jahr 2012 eingestellt wurden, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit Kosten für Gehölzpflege angesetzt worden sein sollten. Zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zählen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WG LSA insbesondere u.a. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer (Nr. 1), die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes (Nr. 2) sowie die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist (Nr. 3). Hiernach kann das Zurückschneiden von Gehölzen an den Gewässerrandstreifen zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gerechnet werden, soweit dies dem Schutz der Gewässer vor herab fallenden Zweigen und Ästen dient, die andernfalls aus den Gewässern entfernt werden müssten.

41

Die in der Beitragskalkulation angesetzten Mehrkosten von 9.469 € wurden jedoch nicht sachgerecht ermittelt.

42

(a) Die Mehrkosten von 9.469 € sind zwar – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits deshalb methodisch fehlerhaft ermittelt worden, weil der Beklagte sich überhaupt nicht an den entstandenen Kosten, sondern allein an den Einnahmen aus der Geltendmachung von Mehrkostenerstattungsansprüchen gemäß § 64 WG LSA (§ 114 WG LSA a.F.) im Vorjahr orientiert hätte. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 vorgelegte Anlage 3 zeigt vielmehr, dass er sich bei der Zusammenstellung der Mehrkosten vom 31. August 2011 für die Haushaltsplanung 2012 grundsätzlich an den in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Mehrkosten orientiert hat. Bei der Prognose der Mehrkosten hat der Beklagte den Umfang der im Jahr 2011 erforderlich gewordenen Handkrautung von 92.195 m², Mehrkosten für die Handkrautung von 0,06 €/m², die im Jahr 2011 erforderlich gewordene Spülung von 7 Durchlässen sowie Kosten für die Spülung von 562,47 €/Durchlass zu Grunde gelegt. Damit knüpft er jedenfalls im Ansatz an die Erfahrungswerte über die ihm tatsächlich entstandenen Mehrkosten aus dem Vorjahr an.

43

(b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob der Beklagte den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten, bei denen Mehrkosten entstehen, unterschätzt hat.

44

(aa) Mehrkosten entstehen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zunächst dann, wenn ein Grundstück im Rahmen der Gewässerunterhaltung in seinem Bestand besonders gesichert werden muss. Das ist nach den Erläuterungen in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2009 – 25.2-62322/3 – (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juli 2013) etwa dann der Fall, wenn eine Ufermauer zur Grundstückssicherung zusätzliche Reparaturmaßnahmen oder eine besondere Art der Uferbefestigung erfordert. In Betracht kommt auch die Anwendung einer geänderten teureren oder zeitaufwendigeren Unterhaltungstechnologie ausschließlich um die Grundstückssicherung nicht zu gefährden. Nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 entstehen ihm derartige Mehrkosten im Verbandsgebiet nicht, da er ausschließlich einfache Böschungssicherungsmaßnahmen durchführt. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an diesen Angaben Anlass geben, liegen nicht vor. Zwar spricht manches dafür, dass es auch im Verbandsgebiet des Beklagten Gewässer zweiter Ordnung gibt, die etwa in Innerortslagen durch Ufermauern oder ähnliche bauliche Anlagen gesichert sind. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten jedenfalls im Jahr 2012 insoweit kein eigener Aufwand entstanden ist.

45

(bb) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstehen Mehrkosten ferner dann, wenn eine Anlage im Gewässer die Unterhaltung erschwert. Anlagen im Gewässer sind etwa Düker, Durchlässe, Wehre, Stauanlagen, Sohlabstürze, Schleusen oder Brückenpfeiler. Insoweit entstehen Mehrkosten, wenn wegen dieser Anlagen zusätzliche Anlandungen, Treib- oder Schwemmgut beseitigt werden müssen. Im Hinblick darauf hat der Beklagte bei der Haushaltsplanung 2012 vom 31. August 2011 (Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2013) Mehrkosten aufgrund der Spülung von 7 Durchlässen angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hiermit den durch Spülungen entstanden Aufwand unterschätzt hat, liegen nicht vor. Als Anlage 4 hat er eine Aufstellung der im Verbandsgebiet vorhandenen Stauanlagen, Düker und Wehre vorgelegt. In den Anlagen 6 und 7 ist für die letzten Jahre allein ein gespülter Düker aufgeführt. Die Anlagen 8, 9 und 10 enthalten ein Verzeichnis der im Verbandsgebiet vorhandenen insgesamt 1972 Durchlässe nebst Angaben zu den Spülungen in den letzten Jahren. Hiernach wurden nur äußerst selten Spülungen von Durchlässen vorgenommen. Nach den Angaben des Beklagten wurden im Jahr 2011 sechs Durchlässe und ein Düker gespült. Die im Jahresbericht 2011 (Anlage 12) genannte Zahl von 150 gespülten Durchlässen sei falsch. Die für die Spülungen im Jahr 2011 entstandenen Kosten hätten 3.952,24 € betragen. Das sei bei 150 Spülungen nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, liegen nicht vor. Im Jahr 2012 wurden nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 lediglich ein Düker in {U.}, ein Durchlass in {V.} sowie ein Durchlass in {H.} gespült. Vor diesem Hintergrund erscheint die in Anlage 3 vorgenommene Prognose, dass im Jahr 2012 Mehrkosten aufgrund von Anlagen im Wasser durch die Spülung von sieben Durchlässen zu erwarten sind, vertretbar.

46

Zusätzliche Mehrkosten wegen der Aussetzung der maschinellen Krautung an Stauanlagen, Dükern und Wehren sind nicht anzusetzen, da nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten hierdurch keine besonderen Kosten verursacht werden.

47

Es kann offen bleiben, ob auch bei der Kontrolle und Reinigung der Anlagen im Wasser – neben den Spülungen – dadurch Mehrkosten entstehen, dass Treibsel, Mähgut, Totholz, Herbstlaub und anderes vor Durchlässen, Wehren und Dükern bei der Gewässerunterhaltung mit entsprechendem Gerät von Hand beseitigt werden. Das gilt auch für die im Jahresbericht des Beklagten für 2012 vom 24. Mai 2013 (Anlage K 20) erwähnte Beräumung von Brücken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mehrkosten nur dann entstehen, wenn Erschwernisse das im Verbandsgebiet übliche Maß an Aufwand für die Gewässerunterhaltung in messbarer Form übersteigen und dadurch überdurchschnittlich hohe Kosten verursachen (OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 2 L 93/06 – n.v.). Das könnte bei der Beseitigung der genannten Materialien von Durchlässen, Wehren und Dükern sowie unter Brücken bei Gelegenheit der regulären Unterhaltungsarbeiten nicht der Fall sein, weil diese Arbeiten nebenbei ohne messbaren Kostenmehraufwand erledigt werden. Auch ist zu erwägen, ob insoweit ein „Bagatellvorbehalt“ zu Gunsten des Beklagten gilt, da andernfalls der Verwaltungsaufwand für die Dokumentation der entsprechenden Erschwernisse außer Verhältnis zu den durch Mehrkostenerstattungsansprüche gemäß § 64 WG LSA zu realisierenden Einnahmen stehen könnte.

48

(cc) Mehrkosten im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstehen auch dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u.a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Umfang der im Jahr 2012 durch Anlagen am Gewässer erforderlich gewordenen Handkrautung unterschätzt hat, sind nicht ersichtlich. Bei der Veranschlagung des Umfangs dieser Arbeiten am 31. August 2011 (Anlage 3) hat er auf den im Jahr 2011 erforderlich gewesene Handkrautung von 92.195 m² zurückgegriffen (GA Bl. 181 ). Der tatsächliche Umfang der Handmahd im Jahr 2012 betrug nach den Angaben des Beklagten lediglich 50.120 m² (GA Bl. 225 ). Vor diesem Hintergrund erscheint die in Anlage 3 vorgenommene Prognose, dass im Jahr 2012 Mehrkosten aufgrund von Anlagen am Wasser durch Handmahd von 92.195 m² zu erwarten sind, vertretbar.

49

(dd) Weitere Mehrkosten können gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 WG LSA durch die Einleitung oder Einbringung von Stoffen entstehen. Insoweit hat der Beklagte durch die Vorlage von Anlage 5 vorgetragen, dass durch die Einleitstellen von Abwasser im Verbandsgebiet keine Mehrkosten entstehen. Nach den Angaben in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 werden auch durch Landwirte im Verbandsgebiet weder durch Schädigungen der Gewässerböschung noch durch Eintrag von Dünger in das Gewässer konkret zuzuordnende Mehrkosten verursacht. Auch diesen Angaben sind nachvollziehbar und geben zu Zweifeln keinen Anlass. Bei der von der Klägerin erwähnten Entfernung von Windwurf und Windbruch von Bäumen sowie der Gehölzpflege dürfe es sich um keine Mehrkostentatbestände handeln, da die insoweit angesprochenen Erschwernisse in § 64 Abs. 1 WG LSA nicht angesprochen werden. In Betracht kommt allenfalls gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG ein Beseitigungsanspruch oder gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verursacher.

50

(c) Die in der Beitragskalkulation angesetzte Höhe der Mehrkosten für die Spülung der Durchlässe und die Handkrautung beruht jedoch auf einer unzureichenden Grundlage.

51

(aa) Nicht nachvollziehbar sind die in Anlage 3 für die Spülung von 7 Durchlässen im Jahr 2012 angesetzten Kosten von 3.937,29 € (7 x 562,47 €), da dieser Betrag von den nach den Angaben des Beklagten im Jahr 2011 tatsächlich entstandenen Kosten für die 7 Spülungen in Höhe von 3.952,24 € (GA Bl. 133) abweicht. Ein Grund für diese Abweichung ist nicht ersichtlich.

52

(bb) Entscheidend ist jedoch, dass die Höhe der Mehrkosten für Handkrautung mit 0,06 €/m² deutlich zu niedrig angesetzt sind. Zwar berechnet der Beklagte die Mehrkosten für Handkrautung im Ansatz zutreffend als Differenz zwischen den Kosten für maschinelle Mahd und den Kosten für Handmahd. Auch die angesetzten Kosten für maschinelle Mahd von 0,13 €/m² sind nicht zu beanstanden, da sie auf einer Berechnung für das Jahr 2011 beruhen, die der Beklagte in Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat. Die angesetzten Kosten für Handkrautung von 0,19 €/m² sind jedoch nicht sachgerecht ermittelt worden. Nach den Erläuterungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 beruht dieser Wert auf zwei Rechnungen der Garten- und Landschaftsbau {W.}{X.}{Y.} vom 26. August 2010 und 13. Juli 2011 für den Pfingstgraben in {Z.}, mit denen für die Krautung einer Fläche von jeweils 6.670 m² ein Betrag von 0,16 €/m² (2010) bzw. 0,17 €/m² (2011), jeweils zzgl. 19 % MwSt., berechnet worden war. Die Kalkulation dieser Sätze wird nicht weiter erläutert. Zudem bleibt der Umfang der Handkrautung in Eigenleistung des Beklagten in einem Umfang von 85.525 m² (92.195 m² - 6.670 m²), immerhin 92,8 % dieser Tätigkeit, unberücksichtigt. Dass dies zu einer deutlichen Unterschätzung der Kosten der Handkrautung führt, zeigt die für das Jahr 2012 vorgenommene Berechnung der durchschnittlichen Kosten der Handmahd bei Fremd- und Eigenleistung von 0,44 €/m² in Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229). Hieraus ergeben sich für das Jahr 2012 durchschnittliche Mehrkosten für Handkrautung von 0,31 €/m² (0,44 €/m² - 0,13 €/m²). Diese Mehrkosten von 0,31 €/m² zeigen, dass die Mehrkosten für Handkrautung im Rahmen der Beitragskalkulation für das Jahr 2012 mit 0,06 €/m² deutlich unterschätzt wurden, weil es an der Berücksichtigung der Kosten der Handkrautung in Eigenleistung fehlte. Das gilt selbst dann, wenn man die Kosten der Handkrautung im Haselbach in Uftrungen unberücksichtigt lässt, denn auch dann ergäben sich nach Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 244) für das Jahr 2012 immer noch durchschnittliche Mehrkosten für Handkrautung von 0,24 €/m² (0,37 €/m² - 0,13 €/m²), die deutlich über den angesetzten 0,06 €/m² liegen.

53

(2) Auch eine Nachberechnung für das Jahr 2012 ergibt, dass der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha im Ergebnis zu hoch ist. Soweit die ursprüngliche Beitragskalkulation – wie hier – nicht fehlerfrei gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die sog. Ergebnisrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Kommunalabgabenrecht, von deren Übertragbarkeit auf die Gewässerunterhaltungsbeiträge die erkennende Kammer ausgeht, an Hand von vorzulegendem Zahlenmaterial zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt oder sich im Ergebnis als richtig erweist (VG Magdeburg, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – a.a.O. Rn. 119 und vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 MD – juris Rn. 37). Unschädlich ist dabei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes von bis zu 3 % (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – zum Benutzungsgebührenrecht). Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf dabei – wie bereits ausgeführt – nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer nicht übersteigt. Der insoweit vom Gericht vorzunehmenden Prüfung sind dabei in der Regel sog. harte Zahlen zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen sind. Hat der Unterhaltungsverband – wie hier – eine fehlerhafte (Voraus-)Kalkulation erstellt, sind die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte zu ersetzen (VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 MD – a.a.O. Rn. 38).

54

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich auf der Grundlage der Angaben des Beklagten für das Jahr 2012 folgendes Bild:

55

Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Jahr 2012 betragen 438.103,61 €. Diese setzen sich zusammen aus den in der Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2014 angegebenen Ausgaben für Verwaltung (112.612,10 €), Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung (284.687,61 €) und Finanz- und Vermögensverwaltung (40.803,90 €). Die Ausgaben für „Unterhaltung Gewässer dritter Ordnung“ in Höhe von 57.027,79 € sind nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nach den Angaben des Beklagten um Förderprojekte mit 100-%-iger Förderung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA nicht beitragsfähig sind, liegen nicht vor. Diese Gesamtkosten sind um die im Jahr 2012 erzielten Einnahmen für Finanz- und Vermögensverwaltung in Höhe von 3.616,60 € zu vermindern. Die Einnahmen ergeben sich aus Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2014. Die Einnahmen für Unterhaltung, Verwaltung, Betrieb in Höhe von 57.838,82 € bleiben unberücksichtigt, da es sich hierbei in Höhe von 56.780,17 € um die Fördermittel für die bei den Kosten nicht berücksichtigten Förderprojekte und in Höhe von 1.058,65 € um die vom Beklagten berechneten Mehrkosten handelt, die von der erkennenden Kammer selbst berechnet werden.

56

Die Gesamtkosten sind darüber hinaus um die im Jahr 2012 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 16.963,42 € zu vermindern. Diese Mehrkosten setzten sich zusammen aus den Mehrkosten für die Handkrautung in Höhe von 15.537,20 € und den Mehrkosten für die Spülung von zwei Durchlässen und einem Düker in Höhe von 1.426,22 €. Die Mehrkosten für die Handkrautung ergeben sich durch Multiplikation der Fläche von 50.120 m², auf der nach Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229) im Jahr 2012 Handkrautung erforderlich war, mit den Mehrkosten für Handkrautung von 0,31 €/m². Diese ergeben sich aus der Differenz der in Anlage 21 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 245) angegebenen Kosten für maschinelle Mahd von 0,13 €/m² zu den in Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229) angegebenen Kosten für Handmahd von 0,44 €/m². Gründe, weshalb die – besonders kostenintensive – Handmahd im {AA.} in {AB.} bei der Berechnung der Mehrkosten für Handmahd im Jahr 2012 unberücksichtigt bleiben sollte, wie der Beklagte meint, sind nicht ersichtlich. Als Grund für die Erforderlichkeit auch dieser Handmahd ist in Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 226) eine „zu nahe Bebauung“ angegeben. Damit handelt es sich auch hier um Mehrkosten, die durch eine Anlage am Gewässer im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA verursacht wurden.

57

Die Mehrkosten für Spülungen in Höhe von 1.426,22 € setzen sich zusammen aus den Kosten für die Spülung des Durchlasses in {V.} in Höhe von 424,83 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 9. März 2012 (GA Bl. 265), den Kosten für die Spülung des Durchlasses in {H.} in Höhe von 330,23 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. November 2012 (GA Bl. 266) sowie den Kosten für die Spülung des Dükers in {U.} in Höhe von 671,16 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. Dezember 2012 (GA Bl. 264). Auch die zuletzt genannten Kosten sind im Jahr 2012 entstanden, selbst wenn die Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. Dezember 2012 erst im Jahr 2013 beim Beklagten einging. Gründe, weshalb diese Kosten um einen „Eigenanteil“ der Gemeinde {H.} bzw. der Stadt {Z.} zu vermindern sind, wie dies in den entsprechenden Mehrkostenberechnungen des Beklagten vom 13. Dezember 2012 und 21. Januar 2013 (Anlage 2 und 3 zum Schriftsatz vom 9. Januar 2013) erfolgt ist, erschließen sich nicht.

58

Die auf die Verbandsbeiträge umzulegenden Kosten, die aus den Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung in Höhe von 438.103,61 € abzüglich der Einnahmen in Höhe von 3.616,60 € und der Mehrkosten in Höhe von 16.963,42 € bestehen, betragen 417.523,59 €. Der Anteil der auf die Erschwernisbeiträge umzulegenden Kosten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA in Höhe von 10 % der auf die Verbandsbeiträge insgesamt umzulegenden Kosten beträgt 41.752,36 €. Bei Verminderung der auf die Verbandsbeiträge insgesamt umzulegenden Kosten um die auf die Erschwernisbeiträge umzulegenden Kosten ergeben sich für das Jahr 2012 Kosten von 375.771,23 €, die auf die Flächenbeiträge umzulegen sind. Bei einer Beitragsfläche von 54.993 ha ergibt sich ein höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 6,83 €/ha. Auf der Grundlage des festgesetzten Beitragssatzes von 7,11 €/ha ergibt sich bei der Beitragsfläche von 54.993 ha ein Beitragsaufkommen von 391.000,23 €, welches zu einer Kostenüberschreitung von 15.229,00 € (391.000,23 € - 375.771,23 €) führt. Diese beträgt ca. 4,05 % des auf den Flächenbeitrag entfallenden Kostenanteils von 375.771,23 € und ist damit nicht unerheblich.

59

b) Auch der Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/Einwohner ist rechtswidrig.

60

aa) Der Beitragssatz von 1,19 €/Einwohner kann nicht auf die Beitragskalkulation gestützt werden, denn diese enthält – wie die Kalkulation des Flächenbeitrags – unsachgemäße Annahmen zur Höhe der Mehrkosten.

61

bb) Der Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag kann auch nicht auf eine Nachberechnung gestützt werden. Die nach den Angaben des Beklagten auf den Erschwernisbeitrag umzulegenden Kosten in Höhe von 10 % der insgesamt auf die Verbandsbeiträge umzulegenden Kosten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA betragen – wie oben ausgeführt – 41.752,36 €. Die Einnahmen aus dem Erschwernisbeitrag betragen 43.316,00 € und ergeben sich durch Multiplikation der Zahl der Einwohner im Verbandsgebiet von 36.400 mit dem Beitragssatz von 1,19 €/Einwohner. Hieraus ergibt sich eine Kostenüberschreitung von 1.563,64 € (43.316,00 € - 41.752,36 €). Diese beträgt ca. 3,7 % des auf den Erschwernisbeitrag entfallenden Kostenanteils von 41.752,36 € und ist damit nicht unerheblich.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.


(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtlich der Beitragserhebung für die Jahre 2007 und 2008 - d.h. in Höhe von 1.327,32 € - aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen. Mit Bescheid vom 17. November 2011 veranlagte die Beklagte sie zu folgenden Beiträgen:

2

Beitrag 2005:

541,91 € (410,-- € Grundbeitrag; 131,91 € Umlage)

Beitrag 2006:

300,65 € (280,-- € Grundbeitrag; 20,65 € Umlage)

Beitrag 2007:

766,91 € (540,-- € Grundbeitrag; 226,91 € Umlage)

Beitrag 2008:

560,41 € (410,-- € Grundbeitrag; 150,41 € Umlage)

3

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihre Zwangsmitgliedschaft sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Zudem seien die gebildeten Rücklagen zu hoch. Die Beklagte habe gegen das beitragsrechtliche Kostendeckungsprinzip verstoßen und mit den angegriffenen Beiträgen eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen. Das Finanzgebaren der Beklagten besitze einen vermögensverwaltenden Charakter, der mit dem Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar sei. Die in den betreffenden Jahren erwirtschafteten, ungeplanten Gewinne würden unzulässigerweise dem Eigenkapital der Beklagten zugeführt, anstatt über Beitragssenkungen an die Mitglieder ausgegeben zu werden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen,

9

Sie hat ausgeführt, bei den Haushaltsplanungen habe sie sich bis 2005 an der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) orientiert. Danach habe eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 30 bis 50 % gebildet werden müssen. Zusätzlich sei eine Haushaltsausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 50 % der fortdauernden Ausgaben zulässig gewesen, um Beitragsschwankungen auszugleichen. Diese Regelungen habe 2006 mit anderen Begrifflichkeiten § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts übernommen. Die Bildung angemessener Rücklagen stelle keine unzulässige Vermögensbildung dar, sondern gehöre zu einer geordneten Haushaltsführung.

10

Mit Urteil vom 25. November 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 IHK-G - wonach die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht würden -, lägen nicht vor. Rücklagen dürften zwar gebildet werden, aber nicht der Bildung von Vermögen dienen. Letzteres sei hier in Bezug auf die Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen zumindest teilweise der Fall. Die Beklagte habe insoweit jedenfalls das ihr in den Satzungsregelungen eingeräumte Ermessen zum Teil überschritten und hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es sei bereits fraglich, ob die für die Beschlussfassung zuständige Vollversammlung bei der Festlegung der Rücklagen überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen offenkundig nicht mehr gewahrt. Immer dann, wenn die Beklagte Rücklagen bilden wolle, die über die zwingend vorgegebenen 30 % des Betriebsaufkommens hinausgingen, bedürfe dies nämlich einer besonderen Begründung im Einzelfall. Daran fehle es hier.

11

Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Die zulässigen Grenzen würden erst dann überschritten, wenn sich die Rücklagenbildung als ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten erweise. Das sei hier nicht der Fall. Die in den umstrittenen Beitragsjahren gebildeten Rücklagen lägen innerhalb des durch die Satzungsregelungen gesteckten Rahmens. Aber selbst eine fehlerhafte Rücklagenbildung begründe keine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids. Stelle sich nämlich nachträglich heraus, dass zu hohe Rücklagen gebildet worden seien, müssten diese ex nunc aufgelöst oder abgeschmolzen und ab diesem Zeitpunkt für die Deckung der Kosten der Tätigkeiten der IHK eingesetzt werden. Ein Mitglied könne solche etwaigen Rechtsverstöße im Wege der Feststellungs- oder Unterlassungsklage angreifen. Nur diese Handlungsmöglichkeit und nicht etwa eine Beitragsanfechtung stelle den richtigen Weg dar, um eine Aufgabenüberschreitung der IHK geltend zu machen. Den Überschuss des Jahresabschlusses 2005 in Höhe von 1,75 Millionen Euro habe sie bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz in der Nettoposition berücksichtigt. Durch die Umstellung von der kameralen auf die kaufmännische Buchführung sei im Erfolgsplan für das Jahr 2006 ein Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr nicht auszuweisen gewesen. Die Nettoposition habe man im Jahr 2008 um 5 Millionen Euro erhöht, um den Kosten Rechnung zu tragen, die mit dem Zugang des Gebäudes N…, dem Ausbau des Dachgeschosses C… Straße sowie erheblichen Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Altgebäude S… Straße einhergegangen seien. Seit 2013 plane sie erhebliche negative Jahresergebnisse, um die gebildeten Rücklagen abzuschmelzen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verweist auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungs-beschwerden und macht geltend, der Gesetzgeber habe die ihm vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auferlegte ständige Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zwangsmitgliedschaft ganz offensichtlich versäumt. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstoße gegen Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zutreffend von einer mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbaren Vermögensbildung bei der Beklagten ausgegangen.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 nur teilweise und nicht vollständig aufheben dürfen. Der Bescheid ist nämlich nur in Höhe einer Beitragsforderung von 1.327,32 € rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die Beitragserhebung für das Jahr 2008 in Höhe 560,41 € (1.) und für das Jahr 2007 in Höhe von 766,91 € (2.). Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet; insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen (3.).

20

1. In Bezug auf das Jahr 2008 ist der angefochtene Bescheid in Höhe des für dieses Jahr erhobenen Beitrags von 560,41 € rechtswidrig, weil in dem für dessen Festsetzung maßgeblichen Erfolgsplan vom 29. November 2007 für das Jahr 2008 unter der Position Nr. 21 unzutreffend als „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ „0,-- Euro“ vermerkt sind, obwohl sich aus der Bilanz für das Jahr 2006 vom 29. Juni 2007 als Ergebnis ein Gewinn in Höhe von 2.210.513,13 € ergibt.

21

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diesen Bilanzgewinn - da keine Beitragsrückerstattung an die Mitglieder erfolgte und auch ein andernfalls in Betracht kommender gesonderter Beschluss der Vollversammlung über die aufgabengemäße Gewinnverwendung nicht getroffen wurde - in den nächsten, zeitlich auf seine Feststellung nachfolgenden Erfolgsplan einzustellen. Das folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: nach Maßgabe des Haushaltsplans) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20). Eine IHK muss folglich einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen.

22

Nach diesem Maßstab hätte der angefochtene Beitrag für das Jahr 2008 jedenfalls nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe erhoben werden dürfen.

23

a) Ausweislich der Bilanz vom 29. Juni 2007 stand der - nach dem Erfolgsplan für das Jahr 2006 ursprünglich nicht beabsichtigte - Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als Quelle für die Finanzierung der für das Haushaltsjahr 2008 geplanten Ausgaben der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G zur Verfügung. Auch sah der Erfolgsplan für das Jahr 2008 als insoweit maßgeblicher Teil des Haushaltsplans im Sinne von § 3 Abs. 2 IHK-G (vgl. § 10 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) spiegelbildlich zu der Bilanz unter Ziffer 21 die Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ vor. Dort findet sich jedoch der unzutreffende Vermerk „Euro 0,-- €“.

24

Der Vermerk „Euro 0,-- €“ in dem Erfolgsplan für das Jahr 2008 ist auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten unzutreffend, das unmittelbare Vorjahresergebnis des Jahres 2007 sei im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplanes für 2008 noch nicht förmlich festgestellt gewesen. Denn jedenfalls stand der bereits am 29. Juni 2007 festgestellte Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als anteiliger Bestandteil des Ergebnisses aus 2007 bereits fest und wäre deshalb als Ergebnisvortrag „aus dem Vorjahr“ in Ansatz zu bringen gewesen, obwohl er bereits im Jahr 2006 angefallen war. Dieses Verständnis der Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ im Rahmen des jeweiligen Erfolgsplans ist auch deshalb geboten und folgerichtig, da andernfalls angesichts der vorgegebenen zeitlichen Abläufe ein „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ in jedem vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellten Erfolgsplan von vornherein ausgeschlossen wäre, da das Bilanzergebnis aus dem unmittelbaren Vorjahr im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplans für das Folgejahr regelmäßig noch nicht bekannt sein kann. Vor diesem Hintergrund kann lediglich die unterbliebene Einbeziehung des bilanzierten Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2007 in Höhe von weiteren 2.162.859,6 € (4.373.372,77 € minus 2.210.513,13 €) im Hinblick auf den für die Beitragserhebung allein maßgeblichen Erfolgsplan für das Jahr 2008 vom 29. November 2007 nicht beanstandet werden, weil der Gewinn aus dem Jahr 2007 erst mit der Erfolgsrechnung vom 29. August 2008 festgestellt war.

25

Da die Beklagte nach § 3 Abs. 2 IHK-G zur Planung eines Gesamtüberschusses bzw. eines Gewinns aus Beiträgen nicht berechtigt gewesen war und sie dies ausweislich des Erfolgsplans vom 29. November 2007 (Geplantes Ergebnis: 0,-- €) für 2008 auch nicht beabsichtigte, hätte sich die gebotene Einspeisung des positiven Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unter Ziffer 21 des Erfolgsplanes 2008 unmittelbar beitragsmindernd ausgewirkt. Anstelle der vorgesehenen Einnahmen durch Beiträge in Höhe von 14.289.600,-- € hätten danach kalkulierte Einnahmen in Höhe von 12.079.086,87 € ausgereicht, um das gebotene und erwünschte neutrale Planergebnis zu erreichen.

26

Indem die Beklagte die - nach dem Erfolgsplan unter Nr. 21 ausdrücklich vorgesehene - Einbeziehung des seit Mitte 2007 feststehenden Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unterließ und statt dessen mit „0,-- Euro“ in Ansatz brachte, wurde der Gewinn aus dem Jahr 2006 der Beitragsplanung dauerhaft vorenthalten, also unzulässig Vermögen gebildet, welches entgegen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHK-G nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 IHK-G) verwendet wurde.

27

b) Auf eine etwaige alternative Möglichkeit der Gewinnverwendung kann die Beklagte sich insoweit nicht berufen. Von der Möglichkeit einer zeitnahen Ausschüttung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2006 an die Mitglieder außerhalb der Beitragskalkulation für das (Nach-)Nachfolgejahr 2008 wurde nämlich offenkundig kein Gebrauch gemacht.

28

Auch eine etwaige in Betracht kommende Gewinnverwendung durch Zuführung in eine der satzungsmäßig vorgesehenen Rücklagen war wegen der bereits erfolgten weitgehenden Ausschöpfung des nach § 15 Abs. 3 Finanzstatut vorgegebenen zulässigen Rahmens von jeweils höchstens 50 % des geplanten Betriebsaufwandes im Jahr 2008 (16.250.300 €), also von je 8.125.150 €, ausgeschlossen. Denn zum Jahresbeginn beliefen sich die Ausgleichsrücklage auf 8.052.281,93 € und die Liquiditätsrücklage auf 8.070.000,-- €. Für keine der beiden Rücklagenarten hätten daher eine Zuführung von mehr als rund 100.000,-- € geplant werden dürfen.

29

Schließlich ist auch die Zuführung des Ergebnisses aus dem Jahr 2006 (sowie weiterer Überschüsse aus den nachfolgenden Jahren) in die Nettoposition durch den Beschluss der Vollversammlung vom 26. November 2008 nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Erfolgsplanes für das Jahr 2008 zu beseitigen. Denn die Zuführung zur Nettoposition - also zu dem grundsätzlich unveränderlichen, gerade nicht für künftige Ausgaben vorgesehenen Posten innerhalb des Eigenkapitals der Beklagten - hatte zur Folge, dass eine Verwendung des Gewinns zur Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Beklagten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IHK-G endgültig unterblieb.

30

Soweit die Beklagte sinngemäß vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, es habe sich bei der Erhöhung der Nettoposition vom 26. November 2008 eigentlich nicht um eine Zuführung, sondern lediglich um die Berichtigung und rechnerische Anpassung der Nettoposition gehandelt, die aufgrund von bereits in den vorangehenden Jahren erfolgten Veränderungen des Immobilienbestandes notwendig geworden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Behauptung ist bereits deshalb nicht plausibel, weil in dem Beschluss vom 26. November 2008 keine Rede ist von Veränderungen im Immobilienbestand, sondern er ausdrücklich eine Gewinnverwendung zum Gegenstand hatte. In dem Protokoll über die Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 26. November 2008 heißt es unter TOP 10: „Die Vollversammlung beschließt bei einer Enthaltung die einmalige Erhöhung der Nettoposition in der Bilanz um 5 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro. Die Mittel sollen aus dem Ergebnis 2006 und 2007 in Höhe von 4.373.372,77 Euro sowie in Höhe von 626.627,23 Euro aus dem eventuellen Ergebnis 2008 verwendet werden.“

31

Zudem widersprechen die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen der Annahme einer bloßen Anpassung der Nettoposition aufgrund von (Wert-)Veränderungen des Immobilienvermögens. Aus den Bilanzen geht keine Veränderung des unbeweglichen Sachanlagevermögens hervor, die der Erhöhung der Nettoposition um 5 Millionen Euro entspräche. Die Sachanlagen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken sowie andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) beliefen sich zum 1. Januar 2006 auf rund 7,71 Millionen Euro. Zum 31.12.2006 war der Posten auf rund 7,92 Millionen Euro angewachsen. Zum 31.12.2007 betrug das Sachanlagevermögen der Beklagten ausweislich der Bilanz zum 31.12.2007 vom 29. August 2008 8,97 Millionen Euro und zum 31.12.2008 laut der Bilanz vom 4. Mai 2009 rund 8,87 Millionen Euro. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31.12.2008 war also eine Erhöhung des Sachanlagevermögens um lediglich rund 1,16 Millionen Euro zu verzeichnen. Dagegen stieg das in der Bilanz ausgewiesene Finanzanlagevermögen im gleichen Zeitraum von rund 33,83 Millionen Euro (1.1.2006) auf rund 46,18 Millionen Euro (31.12.2008), also um 12,35 Millionen Euro.

32

Darüber hinaus ergibt sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2008 vom 4. Mai 2009, dass die Nettoposition nach der Erhöhung vom 26. November 2008 mit einer Summe von 21 Millionen Euro erheblich höher war als das mit rund 7,5 Millionen Euro ausgewiesene Immobilienvermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Nettoposition der Beklagten gerade nicht - wie es auch § 15a Abs. 1 des neuen Muster-Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammern vorsieht (vgl. dazu Jahn, GewArch 2014, 64 [66]) - im Wesentlichen dem unbeweglichen Sachanlagevermögen entsprach. Vielmehr handelte es sich offenkundig in erheblichem Umfang um Kapital, welches nicht - auch nicht in Gestalt von Sachanlagen - für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten benötigt wurde, also in diesem Sinne um „freies“ Kapital.

33

Der Beklagten hätte es frei gestanden, mit den Gewinnen z.B. eine zweckgebundene Immobilienrücklage zu bilden, um einen etwaigen späteren Immobilienerwerb zu finanzieren. Die von ihr praktizierte, zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung war indessen mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar. Damit lag zugleich eine Überschreitung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums vor, der der Beklagten bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 73).

34

c) Liegt danach ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 IHK-G vor, so ist dieser im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid auch rügefähig. Der Senat geht zwar in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Aufgabenüberschreitung einer IHK im Rahmen einer Anfechtung des Beitragsbescheides nicht gerügt werden kann (vgl. hierzu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.). Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Klägerin beanstandet im Rahmen der Beitragsanfechtung nicht konkrete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten, die während eines abgelaufenen Beitragsjahres erfolgt sind. Vielmehr geht es um die umgekehrte Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte Beiträge erheben durfte, obwohl ihr Gewinne aus den Vorjahren für die Finanzierung ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Anders als im Falle der Rüge etwaiger unzulässiger Ausgaben ist das beanstandete Vermögen im vorliegenden Fall - als Teil der Nettoposition - auch noch vorhanden. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Rüge unzulässiger Vermögensbildung ohne Weiteres für zulässig und sie lediglich im konkreten Fall wegen der Angemessenheit der beanstandeten Rücklagen als unbegründet erachtet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20).

35

Nach alledem ist die Klägerin durch die unterbliebene Verwendung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2008 anteilig in Höhe der auf ihren Beitrag entfallenden unzulässigen Mehrbelastung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschwert.

36

d) Die rechtswidrig unterbliebene Einbeziehung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 in den Erfolgsplan für das Jahr 2008 führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2008 in vollem Umfang des auf die Klägerin entfallenden Beitrags. Die Verwaltungsgerichte sind zwar grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet selbst festzustellen, in welcher Höhe ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, und dürfen diesen nur aufheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der Einschränkung im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid gegebenenfalls nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrags abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254]). Dies gilt aber nur, soweit der zutreffende Betrag der Höhe nach konkret bezifferbar und daher ein von dem Kläger in jedem Fall geschuldeter Beitrag in bestimmter Höhe zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254 f.]). Hieran fehlt es, wenn eine neue behördliche Ermessensentscheidung oder die Ausübung eines Gestaltungsspielraums erfolgen müsste (vgl. entsprechend zur fehlerhaften Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

37

So verhält es sich hier. Die Beschwer der Klägerin kann seitens des Senats nicht etwa durch eine einfache proportionale Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2006 festgestellt werden. Die Beiträge der Mitglieder der Beklagten setzen sich nämlich nach Maßgabe der Wirtschaftssatzung der Beklagten aus Grundbeiträgen und Umlagen zusammen, wobei die Grundbeiträge in Abhängigkeit von dem Gewerbeertrag des Mitglieds gestaffelt sind (vgl. § 3 Abs. 3 IHK-G). Hiernach liegt die Entscheidung, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz unter Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen Erfolgsplans zu reduzieren sind, im Bereich des Gestaltungsspielraums der Beklagten. Insoweit bedarf es einer Korrektur der Beitragssätze für das Jahr 2008 durch die Vollversammlung der Beklagten, selbst wenn sich diese Neubestimmung aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Beitragsbescheide der anderen Mitglieder - soweit ersichtlich - tatsächlich nur auf die Klägerin auswirken mag. Vor diesem Hintergrund ist die Beitragserhebung für das Jahr 2008 im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage in vollem Umfang aufzuheben. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin liegt hier unter den gegebenen Umständen nämlich bereits darin, dass ein fehlerhafter Beitragsbescheid in ihre Rechtssphäre eingreift und von ihr eine Geldleistung fordert, die der Bescheid in rechtswidriger Weise bestimmt (vgl. entspr. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

38

2. In Bezug auf das Jahr 2007 ist der angefochtene Beitragsbescheid in Höhe weiterer 766,91 € ebenfalls rechtswidrig, weil der Gewinn aus dem letzten kameral geführten Haushalt (2005) in Höhe von 1.750.507,16 € zu Unrecht im Rahmen des Erfolgsplanes vom 29. November 2006 mit „0,-- Euro“ in Ansatz gebracht wurde.

39

Auch insoweit gilt nach den bereits oben (1.b) ausgeführten Maßstäben, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, diesen Überschuss im Rahmen der Eröffnungsbilanz 2006 in der Nettoposition ausgewiesen zu haben. Denn auch im doppischen Haushalt ist für den Erfolgsplan ebenso wie für die Erfolgsrechnung der Gliederungspunkt „Ergebnisvortrag“ vorgesehen; an dieser Stelle hätte sich der Gewinn aus dem Jahr 2005 - anders als bei seiner Zuführung zur Nettoposition - beitragsmindernd ausgewirkt. Bezeichnenderweise haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, der kameral ausgewiesene Überschuss 2005 habe als Barkapital zur Verfügung gestanden.

40

Indem der Überschuss aus dem Jahr 2005 anlässlich der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung statt dessen der Nettoposition - und damit einem grundsätzlich unveränderlichen, der jährlichen Erfolgsplanung und damit auch der Beitragskalkulation entzogenen Posten - zugeführt wurde, wurde auch insoweit die prinzipielle Unverfügbarkeit der betreffenden Finanzmittel für die künftige Tätigkeit und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten festgelegt.

41

Der Einwand der Beklagten, die Nettoposition definiere sich rechnerisch als „Saldo aus der Summe aller Vermögenspositionen und der Summe aller Kapitalpositionen“ dar, greift nicht durch. Ausweislich der Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach § 7a HGrG in Verbindung mit § 49a HGrG (Stand: 23. Oktober 2013) - die jedenfalls als Orientierung herangezogen werden können - ist bei der Gliederung im Rahmen des Eigenkapitals zwischen der Nettoposition (Passiva, Gliederungspunkt A.I.) und dem Gewinnvortrag (Passiva, Gliederungspunkt A.IV.) zu unterscheiden. Dementsprechend definiert sich die Nettoposition im engeren Sinne als Eigenkapital abzüglich der Rücklagen abzüglich des Ergebnisvortrags. Die bloße Umstellung der Rechnungslegung von der Kameralistik auf Doppik befreite die Beklagte dabei nicht von der aus § 3 Abs. 2 IHK-G folgenden Verpflichtung, den kameral erwirtschafteten Überschuss im nächstmöglichen Haushaltsjahr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen oder eine teilweise Rückerstattung der Beiträge vorzunehmen. Auch auf das formal-begriffliche Argument, für den Neubeginn des doppischen Systems müsse - da gewissermaßen die Neugründung eines Unternehmens fingiert wird - der Ergebnisvortrag zwangsläufig mit „Null“ angesetzt werden, kann sich die Beklagte vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung des Überschusses nicht zurückziehen. Denn die Grundsätze des § 3 Abs. 2 IHK-G - die eine Verwendung für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten oder Rückerstattung an die Beitragszahler geboten - konnten mit der bloßen Umstellung der Rechnungslegung nicht außer Kraft gesetzt werden.

42

Nach alledem hätten in dem Erfolgsplan für das Jahr 2007 die Beiträge nicht mit 13.933.900 € in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern - um ein neutrales Gesamtergebnis zu erzielen - nur mit 12.183.393 €. Der Beitragsbescheid ist vor diesem Hintergrund in Bezug auf das Jahr 2007 in vollem Umfang aufzuheben, weil es, wie bereits unter 1.d) näher dargelegt, der Vollversammlung der Beklagten obliegt, über die Art und Weise der Reduktion der gestaffelten Beiträge zu entscheiden.

43

3. Im Übrigen - das heißt in Bezug auf die Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet. Insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

44

Das gilt zunächst im Hinblick auf die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin und die Zwangsmitgliedschaft unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer weder gegen Verfassungsrecht, noch gegen Unionsrecht verstößt (vgl. ausführlich OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 32 ff.). Hieran wird erneut festgehalten und zur Begründung auf die seinerzeitigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

45

Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Höhe der Beiträge greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung. Eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid allenfalls insoweit möglich, als die erhobenen Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruhen. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: des Haushaltsplans) durch Beiträge aufgebracht. Grundlage für die Beurteilung der gerügten Vermögensbildung durch die Beklagte im Hinblick auf den angefochtenen Beitragsbescheid sind daher nicht die Erfolgsrechnungen oder Bilanzen, sondern die Pläne, da allein auf deren Grundlage die Beitragserhebung erfolgt. Damit sind die Kammermitglieder in Bezug auf das sonstige Handeln der Beklagten nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr kann ein einzelnes Kammermitglied seinen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen der Kammertätigkeit im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.),

46

Nach Maßgabe der Haushalts- bzw. Erfolgspläne war jedoch im gesamten umstrittenen Zeitraum (2005 – 2008) keine Zuführung in die Liquiditätsrücklage geplant. Die Frage der Zulässigkeit der Höhe der Liquiditätsrücklage stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, da es insoweit jedenfalls an einer Beschwer der Klägerin durch die Beitragserhebung fehlt. Zudem finden sich - im Unterschied zu der oben unter 1. und 2. dargelegten unterbliebenen Einbeziehung der Gewinne aus den Vorjahren in die Erfolgspläne - in Bezug auf die Liquiditätsrücklage auch keine unzutreffenden Angaben in den der Beitragserhebung zugrunde liegenden Erfolgsplänen.

47

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung in Bezug auf die Liquiditätsrücklage durch die neue Satzungslage ohnehin prozessual erledigt hat, weil die Liquiditätsrücklage - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat - bis zum 31.12.2018 abgeschmolzen werden soll.

48

In Bezug auf die von der Klägerin ebenfalls beanstandete Ausgleichsrücklage sah lediglich der Erfolgsplan für das Jahr 2007 eine Zuführung in Höhe von 136.500,-- € vor. Da indessen der angefochtene Bescheid in Bezug auf das Jahr 2007 bereits aus den unter 1.d). dargelegten Gründen der vollständigen Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Zulässigkeit dieser geplanten Zuführung zur Ausgleichsrücklage nicht mehr an. Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass die geplante Höhe der Ausgleichsrücklage für das Jahresende 7.805.500,-- € betrug, sie sich also auf unter 50 % des geplanten Betriebsaufwandes belief (50 % von 16.091.900,-- € = 8.045.950,-- €). Zur Zulässigkeit von Ausgleichsrücklagen in dieser Höhe hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, der vorgesehene Umfang der Rücklage in Höhe von bis zu 50 % erscheine nicht unangemessen. Denn ein um mehrere Monate verzögerter Beitragseingang sei nicht ungewöhnlich, so dass die entsprechenden Guthaben dazu dienten, in einem solchen Fall kostspielige Kassenkredite zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 80). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der Argumente der Klägerin weiter fest.

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.169,88 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.