Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 90 Beschlussfähigkeit
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 90 Beschlussfähigkeit
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
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published on 28/01/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten.
2
Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG
published on 12/10/2010 00:00
Tenor
1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer
Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nu
published on 14/12/2007 00:00
Tenor
1. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Az.: ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegene
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