Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung


(1) Die zuständige Behörde kann 1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die B
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

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33 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2019 - Au 9 K 17.1293

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 2 K 15.4405

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesenen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Okt. 2014 - 2 K 14.313

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 2 K 14.2914

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.2914 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Februar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Bestimmtheit

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.612

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. Septe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.940

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 8 ZB 14.1814

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Sept. 2018 - 4 A 311/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Der Bescheid vom 28.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juli 2018 - 2 M 61/18

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Unterhaltungsverband (M.) eine naturschutzrechtliche Ausnahme für die Entfernung von Biberdämmen zu erteilen. 2 Die Antragstellerin betreibt zusammen mit ihrem

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Juni 2018 - 3 A 2217/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 3 C 18/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Schifffahrt auf einem vom Main abgehenden Stichkanal.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juni 2017 - 1 L 358/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Juli 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulas

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 3 A 1224/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 252/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Sept. 2015 - 17 K 1997/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Juli 2015 - 14 K 2163/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vo

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 C 8/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 A 945/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen festzustellen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück G1 befindlich

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2014 - 4 K 952/13.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Jan. 2014 - 4 A 225/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten. 2 Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Dez. 2013 - 1 L 18/08

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, di

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. Okt. 2013 - 5 K 34/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstrec

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Juni 2013 - 9 A 197/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als wasserrechtlicher Unterhaltungsverband gegen die ihm durch Bescheid des Beklagten als Untere Wasserbehörde auferlegten Unterhaltungsmaßnahmen bezüglich des gesamten verrohrten Bereiches zwischen Ablauf der T

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Sept. 2012 - 1 L 14/07

bei uns veröffentlicht am 03.09.2012

Tenor 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Dezember 2006 (Az. 3 A 1063/04) wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Bad Sülze vom 20. Januar 2004

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2012 - 1 A 10742/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2010 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Jan. 2011 - 4 A 1924/06

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

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(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines...