Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 9788/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0404.21K9788.13.00
04.04.2014

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2013 wird insoweit aufgehoben, als er eine Kostenbeteiligung über den Betrag von 1.249.072,00 Euro hinaus festsetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 9788/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 9788/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 9788/13 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwalt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 9788/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 21 K 9788/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2013 - 12 E 755/13

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird ni

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - L 2 AS 2313/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernah

Referenzen

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich,
h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner laufenden Pkw-Kosten durch den Beklagten, eine Zusage der Kostenübernahme für einen Gebrauchtwagen, für den Fall, dass sein derzeitiger Pkw irgendwann unbrauchbar werden sollte, sowie die Gewährung einer Regelleistung nach seinem individuellen Bedarf, mindestens in Höhe von monatlich 420 EUR.
Der 1952 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten (vgl. Bewilligungsbescheid vom 17.5.2011, Bl. 363 Verwaltungsakte). Er bewohnt ein Eigenheim in der S. 1 in W.-H. mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 200qm, davon nach eigenen Angaben tatsächlich 67qm selbst bewohnt, und fährt ein Kfz der Marke VW, Baujahr 1988. Wegen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Berücksichtigung des Hausgrundstücks und der Frage, ob es verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II darstellt, wurden die Leistungen vom Beklagten im Jahr 2011 als Vorschuss gewährt.
Am 1.3.2011 (Bl. 267 Verwaltungsakte) stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag „auf der Grundlage des Urteils vom 9.2.2010“ auf Übernahme eines Sonderbedarfs (laufende Kosten für die Unterhaltung seines Pkws nebst weiterer Kosten, wie z.B. Reparaturen und TÜV, in Höhe von jährlich ca. 1.500 EUR). Außerdem beantragte er die Übernahme der Anschaffungskosten eines entsprechenden Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter Pkw einmal unbrauchbar werden sollte, sowie die Zahlung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 420 EUR/Monat. Am 14.4.2011 beantragte der Kläger außerdem die Übernahme der Kosten für einen Energiepass für sein Haus (Bl. 300 Verwaltungsakte).
Am 14.6.2011 erhob der Kläger außerdem gegen den Bescheid vom 17.5.2011 Widerspruch und wies zur Begründung erneut auf die geltend gemachten PKW-Betriebskosten hin. Außerdem sei die Leistung nicht als Vorschuss, sondern als Zuschuss zu bewilligen.
Mit zwei Bescheiden vom 20.7.2011 lehnte die Beklagte die Übernahme der laufenden Pkw-Kosten (Bl. 401 Verwaltungsakte) sowie der Kosten für den Energiepass ab (Bl. 397 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 22.7.2011 (Bl. 413 Verwaltungsakte) erfolgte auch die Ablehnung der beantragten Kostenzusage für einen ggf. zukünftig benötigten Gebrauchtwagen.
Am 18.8.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.07.2011 und den Bescheid vom 22.07.2011 und nahm zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 und auf den neuen § 21 Abs. 6 SGB II Bezug (Bl. 423 Verwaltungsakte).
Die Widersprüche wurden vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 451 Verwaltungsakte). Ein atypischer Sonderbedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II liege nicht vor, im Übrigen gebe es keine Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen. Falls der Kläger zukünftig sein Haus verkaufe, könne er die Kosten für den Energiepass vom Kaufpreis absetzen, insoweit würde sein Vermögen gemindert.
Hiergegen hat der Kläger am 8.11.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das Begehren auf Übernahme der Kosten für einen Energiepass wurde nicht weiterverfolgt. Der Kläger hat ausgeführt, es gehe ihm nur um die PKW-Betriebs- und Anschaffungskosten. Sein Wohnort W. habe keine geeignete Verkehrsanbindung. Kontoauszüge seien z.B. nur in W. und B. erhältlich. Diese Orte seien auch die kulturellen und sozialen Zentren der Gegend. Für seine persönliche Weiterentwicklung sei die günstige Erreichbarkeit dieser Orte unabdingbar. Auch seinen Tanzkurs, den er insbesondere mit Blick auf eine geplante Ausbildung in der Tanzpädagogik absolvieren wolle, könne er nicht ohne Auto erreichen. Ein PKW stelle insoweit einen für ihn unabweisbaren Bedarf dar. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 sei auch davon auszugehen, dass der Regelsatz zu niedrig bemessen sei. Ihm stünden monatlich 420 EUR zu, dies wäre bedarfsgerecht.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Da es sich damit bei den Betriebskosten für ein Kfz nicht um einen atypischen unabweisbaren Bedarf handele, greife auch § 21 Abs. 6 SGB II nicht; auch für die geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der Kosten für einen Energieausweis sowie die begehrte Kostenzusage für einen zukünftig ggf. benötigten Gebrauchtwagen sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, insbesondere komme weder § 24 Abs. 1 SGB II noch § 24 Abs. 3 SGB II in Betracht.
10 
Das SG hat am 19.3.2012 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Streitgegenstand auf den Bescheid vom 20.7.2011 (Ablehnung der Übernahme von KFZ-Betriebskosten als Sonderbedarf) und den Bescheid vom 22.7.2011 (Ablehnung der Kostenzusage für die zukünftige Anschaffung eines PKW), jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.10.2011, beschränkt.
11 
Mit Gerichtsbescheid vom 4.5.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem im Gerichtsbescheid angegebenen Datum „04.05.2011“ handelt es sich offenkundig um einen Datumsfehler, der unbeachtlich ist. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Übernahme seiner laufenden Pkw-Kosten, noch einen Anspruch auf Zusage der Kostenübernahme für einen neuen Gebrauchtwagen. Die Frage nach einer höheren Regelleistung sei nicht Streitgegenstand.
12 
Insbesondere sei § 21 Abs. 6 SGB II nicht einschlägig. Der Kläger befinde sich nicht in einer atypischen Situation im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Er könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dass die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglicherweise eine etwas längere Fahrtdauer zur Folge habe, sei hinzunehmen. Eine von diesem Ergebnis abweichende rechtliche Beurteilung könne sich auch nicht daraus ergeben, dass es möglicherweise einzelne (Freizeit-)Aktivitäten gebe, die der Kläger nur mittels Nutzung seines tatsächlich vorhandenen Autos ausüben könne. Eine irgendwie geartete Gefährdung des Existenzminimums sei nicht ersichtlich.
13 
Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGGB II auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter Pkw unbrauchbar wird, auch nicht als Darlehen gemäß § 24 SGB II. Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II auf Gewährung eines Darlehens könne erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben sei. Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf könne einen Anspruch nicht begründen. Zudem fehle es aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auch hier an dem Merkmal der Unabweisbarkeit.
14 
Gegen den ihm am 7.5.2012 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 31.5.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er habe im Frühjahr/Sommer 2011 nach einer „totalen Eigen-Energetischen-Totalreinigungs-Kur/Phase“ eine „biologische Verjüngung quasi von innen heraus als Seins- und Lebenszustand auf ein biologisches Alter von ca. 18 Jahren“ erreicht, weshalb ihm nunmehr viel mehr Teilhabemöglichkeiten offen stünden. Dies müsse bedarfsgerecht über das SGB II, insbesondere über die Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II abgedeckt werden. Zur Zeit absolviere er beispielsweise 5 Tanzkurse und sei einmal die Woche für eine Stunde als Pianist bei der Volkshochschule in B. tätig.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.5.2011 und unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Juli 2011 und 22. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.10.2011 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat als Zuschuss und die laufenden Kosten für den Betrieb seines PKW zu zahlen sowie die Anschaffungskosten für einen Gebrauchtwagen zu übernehmen, falls sein jetziger PKW unbrauchbar werde.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, er sei nicht in der Lage die Fahrt zur mündlichen Verhandlung zu finanzieren, hat ihm der Senat vorab eine Bahnfahrkarte zur Verfügung gestellt. Mit Telefaxschreiben vom 21.1.2013 hat der Kläger sodann mitgeteilt, er werde hiervon keinen Gebrauch machen und hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und eine Vertagung der Sache beantragt.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
22 
Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Vertagung der Sache brauchte der Senat nicht statt zu geben, da der Kläger keine relevanten Gründe für seinen Antrag genannt hat.
I.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
24 
Der Kläger kann gerichtlich klären lassen, ob er einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der Leistung hat, sowohl was Grund der vorläufigen bzw. Vorschuss-Bewilligung als auch die tatsächliche Höhe der Leistungen angeht (vgl. eingehend BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R = info also 2010, 185). Insoweit ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, im Übrigen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
II.
25 
Die Berufung ist nicht begründet.
26 
Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren sind nicht nur der Bescheid vom 20.7.2011 und der Bescheid vom 22.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 betreffend die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der PKW-Kosten, sondern auch das Begehren des Klägers nach einer höheren Regelleistung (420 EUR/Monat) als Zuschuss. Insofern hat der Senat den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17.5.2011 mit einbezogen. Die Ablehnung der geltend gemachten Sonderbedarfe durch den Beklagten in den Bescheiden vom 20.7. und 22.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2011, enthält konkludent auch die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs, die der Kläger in der Sache anstrebt. Dass im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 der Bewilligungsbescheid vom 17.5.2011 nicht explizit genannt ist, ist daher unschädlich. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausreichend deutlich gemacht, dass keine Abweichung vom Regelsatz in Betracht kommt. Im Klageverfahren hat der Kläger auch mehrfach, z.B. mit Schreiben vom 26.4.2012 und zuletzt mit Schreiben vom 21.1.2013 darauf hingewiesen, dass auch ein höherer Regelsatz Gegenstand der Klage sein soll. Bei Regel- und Mehrbedarf handelt es sich um nicht voneinander trennbare Ansprüche (BSG, Urteile vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 RdNr 13; 18.2.2010 – B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr. 7, RdNr 11; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 RdNr. 15; 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12).
27 
Zu Recht hat der Beklagte die Leistungen mit dem Bescheid vom 17.5.2011 als Zuschuss bzw. vorläufig bewilligt. Auch in der Höhe ist die Leistungsbewilligung rechtmäßig.
28 
Ein zureichender Grund für die vorläufige Bewilligung hat bestanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (endgültige) Leistungserbringung als Zuschuss. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Ebenso bestimmt § 42 Abs. 1 SGB I, auf den der Beklagte im Bescheid vom 17.5.2011 Bezug genommen hat, dass der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen kann, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Vermögensverhältnisse des Klägers sind zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17.5.2011 nicht abschließend geklärt gewesen, sie sind es bis heute nicht. Der Kläger bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes unangemessen großes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm, dessen Wert und ggf. Verwertung noch ungeklärt ist, er verfügt über eine ererbte Waffensammlung unklaren Werts, die auch verwertbares Vermögen darstellen kann (vgl. zur Verwertung einer Münzsammlung BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 100/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 19). Das vom Antragsteller bewohnte Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 200qm ist unangemessen groß und daher als Vermögen zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II; vgl. zum selbst genutzten Hausgrundstück BSG, Urteile v. 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R und 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R). Zu berücksichtigen ist die gesamte Wohnfläche, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil (BSG, Urteil v. 22.3.2012 – B 4 AS 99/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr. 16 f.). Eine Verwertung des Hausgrundstücks begründet auch für sich genommen keine besondere Härte (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012 – B 4 AS 99/11 R). Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsantrag nicht eindeutig feststellbar, in welcher Höhe Vermögen nach § 12 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sein wird, entspricht die Ausfüllung des Ermessensspielraums durch Bewilligung vorläufiger Leistungen gem. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 a.a.O. RdNr 24).
29 
Die Leistungen sind in der Höhe zutreffend vorläufig bzw. als Vorschuss bewilligt.
30 
Ansprüche auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft in Heizung geleistet wird) waren nicht zu prüfen, nachdem die Beteiligten den Streitgegenstand vor dem SG ausdrücklich auf die BA-Leistungen (Regelbedarf bzw. die geltenden gemachten Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II) beschränkt haben. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11; Senatsurteil vom 23.1.2013 – L 2 AS 580/12; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.7.2012 – L 3 AS 307/12 B ER = NZS 2012, 796; SG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 RdNr. 229; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 19 RdNr. 30; Link in jurisPK-SGB XII, § 35 i.d.F. v. 24.03.2011, RdNr. 160; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.; die dortigen Überlegungen zu einer Art Einheitsanspruch unter „integraler“ Berücksichtigung der Leistungen der beiden Träger sind aber nicht in den Gesetzestext eingegangen und konnten dies wegen der weiterhin bestehenden geteilten Trägerschaft auch gar nicht, dazu sogleich).
31 
Zwar sind bei einem Streit um höhere SGB II-Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3). Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist jedoch zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X) enthält (grundlegend BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 18 ff.).
32 
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundsätzlich im Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20), der sich der Senat anschließt, ist maßgeblich für die Frage, ob abtrennbare Verfügungen vorliegen, welcher der beiden Grundsicherungsträger für welche Leistung verantwortlich ist. Dies ergibt sich auch nach dem 1.1.2011 allein aus § 6 SGB II (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Jobcenter sind selbst nicht „Grundsicherungsträger“, sondern Leistungsträger sind weiterhin und jetzt auch über Art. 91e GG verfassungsrechtlich verfestigt entweder die kommunalen Träger,soweit das Arbeitslosengeld II zur Deckung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II enumerativ aufgeführten Bedarfe geleistet wird; das bedeutet, dass sowohl die dort geregelten Bedarfe für Unterkunft/Heizung als auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe von der sog. „Regelleistung“ (jetzt Arbeitslosengeld II in der Trägerschaft der BA, soweit es zur Deckung des Regelbedarfs geleistet wird) abtrennbar sind. In den übrigen Fällen außerhalb von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), es sei denn, es handelt sich um eine Optionskommune (zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II, der an die Stelle der BA tritt). Es handelt sich deshalb nach § 6 SGB II um voneinander zu unterscheidende Leistungen verschiedener Träger, die auch im Rahmen der Leistungserbringung durch die Jobcenter für ihre jeweiligen Leistungen verantwortlich bleiben (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht daher bei seiner Beschreibung des Arbeitslosengeldes II auch zutreffend im Plural von „Leistungen“. Das Arbeitslosengeld II besteht in der Tat aus verschiedenen unterscheidbaren Leistungen verschiedener Träger und wird erst im Leistungserbringungsrecht über die Jobcenter zusammengeführt (siehe nochmals BSG, Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12, wo zu der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage sogar bei noch fortbestehender getrennter Aufgabenwahrnehmung kein Anlass gesehen wurde, den kommunalen Träger beizuladen und es für zulässig erachtet wurde, dass die Beteiligten den Streitgegenstand auf die Leistungen eines Trägers beschränken, in der angeführten Entscheidung auf das Arbeitslosengeld II, soweit es in der Trägerschaft der BA zur Deckung des Regelbedarfs erbracht wird).
33 
Wegen des Regelfalles der Aufgabenwahrnehmung durch gemeinsame Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG i.V.m. § 44b SGB II) bedeutet dies zwar i.d.R., dass die Leistungserbringung „aus einer Hand“ über die gemeinsamen Einrichtungen stattfindet (§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II), welche insoweit die Wahrnehmungskompetenz haben. Die beiden Träger sind aber gleichwohl für die recht- und zweckmäßige Erbringung ihrer jeweiligen Leistungen verantwortlich (auch § 44b Abs. 3 S. 1 SGB II spricht zu Recht im Plural von den Leistungen der beiden Träger). Die beiden Träger haben insoweit jeweils eigene Steuerungsbefugnisse gegenüber der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II).
34 
Im Zuge der sog. Jobcenterreform 2010 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Art. 91e GG] vom 21.7.2010, BGBl I, 944 und Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I, 1112) sind die Weisungs- und Aufsichtsrechte des Bundes und der Länder entsprechend den getrennten Aufgaben und Befugnissen der beiden Träger ausgestaltet worden (vgl. das Schaubild bei Luik in GK-SGB II, § 44b RdNr. 201, Stand Oktober 2011). Die Rechts- und (je nach Landesrecht ggf.) Fachaufsicht gegenüber den kommunalen Trägern ist streng von der Leistungserbringung betreffend die BA-Trägerschaft getrennt und obliegt den Ländern (§§ 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB II). Hingegen obliegt für den Bereich der BA-Leistungen die Rechts- und Fachaufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 Abs. 1 SGB II). Die jeweiligen getrennten Weisungs- und Aufsichtsstränge sind gekoppelt an die den Trägern für ihre jeweiligen Leistungen zustehenden Weisungsrechte nach § 44 Abs. 3 SGB II (zu den Gründen für die Trennung der Aufsichts- und Weisungsrechte siehe BVerfG, Urteil v. 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. - BVerfGE 119, 331, 390 = NJW 2008, 1212).
35 
Aufgrund dieses Systems der getrennten Trägerschaft, der getrennten Verantwortungsbereiche und der getrennten Weisungs- und Aufsichtsstränge gibt es folglich ab 1.1.2011 im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts drei zu unterscheidende Komplexe im SGB II, hinsichtlich derer immer abtrennbare Verfügungen vorliegen: die Regel- und Mehrbedarfe in der Trägerschaft der BA nach §§ 20 f. SGB II, die in kommunaler Trägerschaft stehenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und die ebenfalls in kommunaler Trägerschaft stehenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.
36 
Nichts anderes gilt im Fall einer kommunalen Option (§§ 6a, 6b SGB II; so bereits BSG, Urteil v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20). Auch in diesem Fall gilt, dass die an sich von der BA zu erbringenden Leistungen gesondert zu betrachten sind. Insoweit treten zwar die zugelassenen kommunalen Träger an die Stelle der BA, die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt aber der Bund (Art. 91e Abs. 2 S. 2 GG). Flankiert wird diese Finanzierungsverantwortung des Bundes spiegelbildlich durch eine gesonderte Aufsichtsregelung (§ 48 Abs. 2 SGB II), das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs und die Finanzkontroll- und Prüfbefugnisse des BMAS (§ 6b Abs. 2a – 5 SGB II).
37 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, auch nicht auf eine abweichende Bedarfsbemessung.
38 
Ein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld II, soweit es zur Deckung des Regelbedarfs er-bracht wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II), als die im Zeitraum 1.5.2011 bis 31.10.2011 (Zeitraum des Bewilligungsbescheids vom 17.5.2011) bewilligte Leistung (364 EUR/Monat) besteht nicht, auch nicht ab dem 1.1.2011. § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 sind verfassungsgemäß. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12).
39 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht. Auch die Bescheide vom 20.7. und 22.7.2011 sind rechtmäßig.
40 
Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant, weshalb der Gesetzgeber in zulässiger Weise bei der Ermittlung des Regelbedarfs von der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen ist (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 59). Nach dem Leistungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die vom Kläger der Sache nach begehrte individuelle Bedarfsermittlung bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs nicht vorgesehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).
41 
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs wegen einer atypischen unabweisbaren Bedarfslage liegen nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
42 
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465, S. 8 und 9) soll dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Er kann danach nur dann bestehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handelt. Als Anwendungsfälle des § 21 Abs. 6 SGB II werden in der Gesetzesbegründung beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern genannt.
43 
Bei den laufenden Betriebskosten für den PKW des Klägers handelt es sich nicht um einen atypischen und unabweisbaren Bedarf. Wie das SG zutreffend herausgestellt hat, verlangt § 21 Abs. 6 SGB II einen besonderen Bedarf, was zudem durch die Erwähnung des Einzelfalls in der Vorschrift unterstrichen wird. Besonders ist ein Bedarf nur dann, wenn er über den durchschnittlichen Bedarf, der durch den Regelbedarf abgedeckt ist, hinausgeht (Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 36). Erforderlich ist dabei auch, dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betroffen ist, denn es muss sich um eine atypische Bedarfssituation handeln. Keinesfalls genügt es, wenn der Mehrbedarf nicht bei allen Hilfebedürftigen gleichermaßen anfällt. Ein zu weit gefasster Anwendungsbereich wiederspräche dem Sinn und Zweck der als Härtefallregelung und damit als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung. Allein der Umstand, dass Kosten für den Unterhalt und den Gebrauch eines PKW nicht jeden Leistungsempfänger gleichermaßen treffen, sondern insbesondere diejenigen, die ihren Wohnsitz in ländlicheren und weniger gut erschlossenen Gegenden haben, genügt demnach nicht um einen besonderen Bedarf des Klägers anzunehmen. Der Kläger befindet sich hier nicht in einer atypischen Situation im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil in einer mit der des Klägers vergleichbaren Situation befindet. Von einer atypischen Lebenssituation kann nicht gesprochen werden. Der Senat schließt sich ausdrücklich der Auffassung des SG an.
44 
Der Mehrbedarf ist auch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Durchschnittlich anfallende Kosten für Verkehrsdienstleistungen wurden durch den Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelsatzes erfasst. Das SG hat den Sachverhalt in ausreichender und sachgerechter Weise ermittelt. Die Haltestelle „W., Post“ des Linienbusses 843 befindet sich in einer Entfernung von lediglich einer Gehminute vom Wohnhaus des Klägers. Die Linie 843 fährt nach H., wo eine Anschlussmöglichkeit an die Linie 841 besteht, die sowohl nach W. als auch nach B. fährt. Es besteht also eine ausreichende Anbindung des ÖPNV auch an die Orte, die sich mit den individuellen Zukunftsplänen des Klägers verbinden. Im Übrigen sind es nach W. gerade einmal rund 7km, was auch mit dem Fahrrad problemlos machbar wäre. Damit ist die sozio-kulturelle Teilhabe des Klägers in ausreichendem Maß sicher gestellt. Schließlich hat der Kläger mit dem Hauskauf in W. selbst seinen Lebensmittelpunkt dort gewählt und nicht jede freie Lebensentscheidung kann in der Folge unbeschränkt sozialisiert, d.h. Folgekosten können insoweit nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, da das sozio-kulturelle Existenzminimum sicher gestellt ist. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
45 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter PKW irgendwann unbrauchbar wird. Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant (s. oben). Ein solcher Anspruch ergibt sich außerdem weder aus § 21 Abs. 6 SGB II noch aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Derzeit besteht schon überhaupt kein Bedarf, den der Kläger geltend machen könnte. Aber auch dann, wenn die Anschaffung eines neuen PKW irgendwann ansteht, hat er keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten.
46 
Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen Gebrauchtwagen nicht um atypische laufende Kosten im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, sondern um eine vorübergehende Bedarfsspitze, die zeitlich befristet auftritt. Dafür ist die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht da (vgl. Behrend, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 RdNr. 79 ff.).
47 
Für die Übernahme solcher vorübergehender Bedarfsspitzen kommt lediglich die Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Hiernach kann ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch ein solcher Anspruch des Klägers scheidet hier aber von vorneherein aus. Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II kann erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben ist. Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf kann einen Anspruch nicht begründen. Der Senat schließt sich der Rechtsaufassung des SG ausdrücklich an. Zudem fehlt es aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auch hier an dem Merkmal der Unabweisbarkeit. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
48 
Zuletzt scheidet auch § 24 Abs. 3 SGB II als Anspruchsgrundlage aus, wie das SG zutreffend dargelegt hat, da keiner der Tatbestände in der abschließenden Aufzählung der Bedarfe in den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
22 
Dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Vertagung der Sache brauchte der Senat nicht statt zu geben, da der Kläger keine relevanten Gründe für seinen Antrag genannt hat.
I.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
24 
Der Kläger kann gerichtlich klären lassen, ob er einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der Leistung hat, sowohl was Grund der vorläufigen bzw. Vorschuss-Bewilligung als auch die tatsächliche Höhe der Leistungen angeht (vgl. eingehend BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 119/10 R – BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R = info also 2010, 185). Insoweit ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, im Übrigen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
II.
25 
Die Berufung ist nicht begründet.
26 
Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren sind nicht nur der Bescheid vom 20.7.2011 und der Bescheid vom 22.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 betreffend die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der PKW-Kosten, sondern auch das Begehren des Klägers nach einer höheren Regelleistung (420 EUR/Monat) als Zuschuss. Insofern hat der Senat den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17.5.2011 mit einbezogen. Die Ablehnung der geltend gemachten Sonderbedarfe durch den Beklagten in den Bescheiden vom 20.7. und 22.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2011, enthält konkludent auch die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs, die der Kläger in der Sache anstrebt. Dass im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 der Bewilligungsbescheid vom 17.5.2011 nicht explizit genannt ist, ist daher unschädlich. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausreichend deutlich gemacht, dass keine Abweichung vom Regelsatz in Betracht kommt. Im Klageverfahren hat der Kläger auch mehrfach, z.B. mit Schreiben vom 26.4.2012 und zuletzt mit Schreiben vom 21.1.2013 darauf hingewiesen, dass auch ein höherer Regelsatz Gegenstand der Klage sein soll. Bei Regel- und Mehrbedarf handelt es sich um nicht voneinander trennbare Ansprüche (BSG, Urteile vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 RdNr 13; 18.2.2010 – B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr. 7, RdNr 11; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 RdNr. 15; 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12).
27 
Zu Recht hat der Beklagte die Leistungen mit dem Bescheid vom 17.5.2011 als Zuschuss bzw. vorläufig bewilligt. Auch in der Höhe ist die Leistungsbewilligung rechtmäßig.
28 
Ein zureichender Grund für die vorläufige Bewilligung hat bestanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (endgültige) Leistungserbringung als Zuschuss. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Ebenso bestimmt § 42 Abs. 1 SGB I, auf den der Beklagte im Bescheid vom 17.5.2011 Bezug genommen hat, dass der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen kann, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Vermögensverhältnisse des Klägers sind zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17.5.2011 nicht abschließend geklärt gewesen, sie sind es bis heute nicht. Der Kläger bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes unangemessen großes Haus mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm, dessen Wert und ggf. Verwertung noch ungeklärt ist, er verfügt über eine ererbte Waffensammlung unklaren Werts, die auch verwertbares Vermögen darstellen kann (vgl. zur Verwertung einer Münzsammlung BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 100/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 19). Das vom Antragsteller bewohnte Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 200qm ist unangemessen groß und daher als Vermögen zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II; vgl. zum selbst genutzten Hausgrundstück BSG, Urteile v. 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R und 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R). Zu berücksichtigen ist die gesamte Wohnfläche, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil (BSG, Urteil v. 22.3.2012 – B 4 AS 99/11 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr. 16 f.). Eine Verwertung des Hausgrundstücks begründet auch für sich genommen keine besondere Härte (vgl. BSG, Urteil v. 22.3.2012 – B 4 AS 99/11 R). Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsantrag nicht eindeutig feststellbar, in welcher Höhe Vermögen nach § 12 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sein wird, entspricht die Ausfüllung des Ermessensspielraums durch Bewilligung vorläufiger Leistungen gem. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III pflichtgemäßer Ermessensausübung (vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 a.a.O. RdNr 24).
29 
Die Leistungen sind in der Höhe zutreffend vorläufig bzw. als Vorschuss bewilligt.
30 
Ansprüche auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft in Heizung geleistet wird) waren nicht zu prüfen, nachdem die Beteiligten den Streitgegenstand vor dem SG ausdrücklich auf die BA-Leistungen (Regelbedarf bzw. die geltenden gemachten Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II) beschränkt haben. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11; Senatsurteil vom 23.1.2013 – L 2 AS 580/12; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.7.2012 – L 3 AS 307/12 B ER = NZS 2012, 796; SG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2011 – S 20 AS 6617/10; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 RdNr. 229; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 19 RdNr. 30; Link in jurisPK-SGB XII, § 35 i.d.F. v. 24.03.2011, RdNr. 160; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.; die dortigen Überlegungen zu einer Art Einheitsanspruch unter „integraler“ Berücksichtigung der Leistungen der beiden Träger sind aber nicht in den Gesetzestext eingegangen und konnten dies wegen der weiterhin bestehenden geteilten Trägerschaft auch gar nicht, dazu sogleich).
31 
Zwar sind bei einem Streit um höhere SGB II-Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3). Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist jedoch zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X) enthält (grundlegend BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 18 ff.).
32 
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundsätzlich im Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20), der sich der Senat anschließt, ist maßgeblich für die Frage, ob abtrennbare Verfügungen vorliegen, welcher der beiden Grundsicherungsträger für welche Leistung verantwortlich ist. Dies ergibt sich auch nach dem 1.1.2011 allein aus § 6 SGB II (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Jobcenter sind selbst nicht „Grundsicherungsträger“, sondern Leistungsträger sind weiterhin und jetzt auch über Art. 91e GG verfassungsrechtlich verfestigt entweder die kommunalen Träger,soweit das Arbeitslosengeld II zur Deckung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II enumerativ aufgeführten Bedarfe geleistet wird; das bedeutet, dass sowohl die dort geregelten Bedarfe für Unterkunft/Heizung als auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe von der sog. „Regelleistung“ (jetzt Arbeitslosengeld II in der Trägerschaft der BA, soweit es zur Deckung des Regelbedarfs geleistet wird) abtrennbar sind. In den übrigen Fällen außerhalb von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), es sei denn, es handelt sich um eine Optionskommune (zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II, der an die Stelle der BA tritt). Es handelt sich deshalb nach § 6 SGB II um voneinander zu unterscheidende Leistungen verschiedener Träger, die auch im Rahmen der Leistungserbringung durch die Jobcenter für ihre jeweiligen Leistungen verantwortlich bleiben (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht daher bei seiner Beschreibung des Arbeitslosengeldes II auch zutreffend im Plural von „Leistungen“. Das Arbeitslosengeld II besteht in der Tat aus verschiedenen unterscheidbaren Leistungen verschiedener Träger und wird erst im Leistungserbringungsrecht über die Jobcenter zusammengeführt (siehe nochmals BSG, Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12, wo zu der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage sogar bei noch fortbestehender getrennter Aufgabenwahrnehmung kein Anlass gesehen wurde, den kommunalen Träger beizuladen und es für zulässig erachtet wurde, dass die Beteiligten den Streitgegenstand auf die Leistungen eines Trägers beschränken, in der angeführten Entscheidung auf das Arbeitslosengeld II, soweit es in der Trägerschaft der BA zur Deckung des Regelbedarfs erbracht wird).
33 
Wegen des Regelfalles der Aufgabenwahrnehmung durch gemeinsame Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG i.V.m. § 44b SGB II) bedeutet dies zwar i.d.R., dass die Leistungserbringung „aus einer Hand“ über die gemeinsamen Einrichtungen stattfindet (§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II), welche insoweit die Wahrnehmungskompetenz haben. Die beiden Träger sind aber gleichwohl für die recht- und zweckmäßige Erbringung ihrer jeweiligen Leistungen verantwortlich (auch § 44b Abs. 3 S. 1 SGB II spricht zu Recht im Plural von den Leistungen der beiden Träger). Die beiden Träger haben insoweit jeweils eigene Steuerungsbefugnisse gegenüber der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II).
34 
Im Zuge der sog. Jobcenterreform 2010 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Art. 91e GG] vom 21.7.2010, BGBl I, 944 und Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I, 1112) sind die Weisungs- und Aufsichtsrechte des Bundes und der Länder entsprechend den getrennten Aufgaben und Befugnissen der beiden Träger ausgestaltet worden (vgl. das Schaubild bei Luik in GK-SGB II, § 44b RdNr. 201, Stand Oktober 2011). Die Rechts- und (je nach Landesrecht ggf.) Fachaufsicht gegenüber den kommunalen Trägern ist streng von der Leistungserbringung betreffend die BA-Trägerschaft getrennt und obliegt den Ländern (§§ 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB II). Hingegen obliegt für den Bereich der BA-Leistungen die Rechts- und Fachaufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 Abs. 1 SGB II). Die jeweiligen getrennten Weisungs- und Aufsichtsstränge sind gekoppelt an die den Trägern für ihre jeweiligen Leistungen zustehenden Weisungsrechte nach § 44 Abs. 3 SGB II (zu den Gründen für die Trennung der Aufsichts- und Weisungsrechte siehe BVerfG, Urteil v. 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. - BVerfGE 119, 331, 390 = NJW 2008, 1212).
35 
Aufgrund dieses Systems der getrennten Trägerschaft, der getrennten Verantwortungsbereiche und der getrennten Weisungs- und Aufsichtsstränge gibt es folglich ab 1.1.2011 im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts drei zu unterscheidende Komplexe im SGB II, hinsichtlich derer immer abtrennbare Verfügungen vorliegen: die Regel- und Mehrbedarfe in der Trägerschaft der BA nach §§ 20 f. SGB II, die in kommunaler Trägerschaft stehenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und die ebenfalls in kommunaler Trägerschaft stehenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.
36 
Nichts anderes gilt im Fall einer kommunalen Option (§§ 6a, 6b SGB II; so bereits BSG, Urteil v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 20). Auch in diesem Fall gilt, dass die an sich von der BA zu erbringenden Leistungen gesondert zu betrachten sind. Insoweit treten zwar die zugelassenen kommunalen Träger an die Stelle der BA, die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt aber der Bund (Art. 91e Abs. 2 S. 2 GG). Flankiert wird diese Finanzierungsverantwortung des Bundes spiegelbildlich durch eine gesonderte Aufsichtsregelung (§ 48 Abs. 2 SGB II), das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs und die Finanzkontroll- und Prüfbefugnisse des BMAS (§ 6b Abs. 2a – 5 SGB II).
37 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, auch nicht auf eine abweichende Bedarfsbemessung.
38 
Ein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld II, soweit es zur Deckung des Regelbedarfs er-bracht wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II), als die im Zeitraum 1.5.2011 bis 31.10.2011 (Zeitraum des Bewilligungsbescheids vom 17.5.2011) bewilligte Leistung (364 EUR/Monat) besteht nicht, auch nicht ab dem 1.1.2011. § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 sind verfassungsgemäß. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12).
39 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht. Auch die Bescheide vom 20.7. und 22.7.2011 sind rechtmäßig.
40 
Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant, weshalb der Gesetzgeber in zulässiger Weise bei der Ermittlung des Regelbedarfs von der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen ist (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 59). Nach dem Leistungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die vom Kläger der Sache nach begehrte individuelle Bedarfsermittlung bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs nicht vorgesehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).
41 
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs wegen einer atypischen unabweisbaren Bedarfslage liegen nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II).
42 
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465, S. 8 und 9) soll dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Er kann danach nur dann bestehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handelt. Als Anwendungsfälle des § 21 Abs. 6 SGB II werden in der Gesetzesbegründung beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern genannt.
43 
Bei den laufenden Betriebskosten für den PKW des Klägers handelt es sich nicht um einen atypischen und unabweisbaren Bedarf. Wie das SG zutreffend herausgestellt hat, verlangt § 21 Abs. 6 SGB II einen besonderen Bedarf, was zudem durch die Erwähnung des Einzelfalls in der Vorschrift unterstrichen wird. Besonders ist ein Bedarf nur dann, wenn er über den durchschnittlichen Bedarf, der durch den Regelbedarf abgedeckt ist, hinausgeht (Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 36). Erforderlich ist dabei auch, dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betroffen ist, denn es muss sich um eine atypische Bedarfssituation handeln. Keinesfalls genügt es, wenn der Mehrbedarf nicht bei allen Hilfebedürftigen gleichermaßen anfällt. Ein zu weit gefasster Anwendungsbereich wiederspräche dem Sinn und Zweck der als Härtefallregelung und damit als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung. Allein der Umstand, dass Kosten für den Unterhalt und den Gebrauch eines PKW nicht jeden Leistungsempfänger gleichermaßen treffen, sondern insbesondere diejenigen, die ihren Wohnsitz in ländlicheren und weniger gut erschlossenen Gegenden haben, genügt demnach nicht um einen besonderen Bedarf des Klägers anzunehmen. Der Kläger befindet sich hier nicht in einer atypischen Situation im Vergleich zu anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil in einer mit der des Klägers vergleichbaren Situation befindet. Von einer atypischen Lebenssituation kann nicht gesprochen werden. Der Senat schließt sich ausdrücklich der Auffassung des SG an.
44 
Der Mehrbedarf ist auch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Durchschnittlich anfallende Kosten für Verkehrsdienstleistungen wurden durch den Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelsatzes erfasst. Das SG hat den Sachverhalt in ausreichender und sachgerechter Weise ermittelt. Die Haltestelle „W., Post“ des Linienbusses 843 befindet sich in einer Entfernung von lediglich einer Gehminute vom Wohnhaus des Klägers. Die Linie 843 fährt nach H., wo eine Anschlussmöglichkeit an die Linie 841 besteht, die sowohl nach W. als auch nach B. fährt. Es besteht also eine ausreichende Anbindung des ÖPNV auch an die Orte, die sich mit den individuellen Zukunftsplänen des Klägers verbinden. Im Übrigen sind es nach W. gerade einmal rund 7km, was auch mit dem Fahrrad problemlos machbar wäre. Damit ist die sozio-kulturelle Teilhabe des Klägers in ausreichendem Maß sicher gestellt. Schließlich hat der Kläger mit dem Hauskauf in W. selbst seinen Lebensmittelpunkt dort gewählt und nicht jede freie Lebensentscheidung kann in der Folge unbeschränkt sozialisiert, d.h. Folgekosten können insoweit nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, da das sozio-kulturelle Existenzminimum sicher gestellt ist. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
45 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter PKW irgendwann unbrauchbar wird. Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant (s. oben). Ein solcher Anspruch ergibt sich außerdem weder aus § 21 Abs. 6 SGB II noch aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Derzeit besteht schon überhaupt kein Bedarf, den der Kläger geltend machen könnte. Aber auch dann, wenn die Anschaffung eines neuen PKW irgendwann ansteht, hat er keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten.
46 
Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen Gebrauchtwagen nicht um atypische laufende Kosten im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, sondern um eine vorübergehende Bedarfsspitze, die zeitlich befristet auftritt. Dafür ist die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht da (vgl. Behrend, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 RdNr. 79 ff.).
47 
Für die Übernahme solcher vorübergehender Bedarfsspitzen kommt lediglich die Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Hiernach kann ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch ein solcher Anspruch des Klägers scheidet hier aber von vorneherein aus. Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II kann erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben ist. Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf kann einen Anspruch nicht begründen. Der Senat schließt sich der Rechtsaufassung des SG ausdrücklich an. Zudem fehlt es aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel auch hier an dem Merkmal der Unabweisbarkeit. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
48 
Zuletzt scheidet auch § 24 Abs. 3 SGB II als Anspruchsgrundlage aus, wie das SG zutreffend dargelegt hat, da keiner der Tatbestände in der abschließenden Aufzählung der Bedarfe in den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.