Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

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Sozialrecht: Grundsicherungsempfänger im Trennungsjahr müssen Eigenheim nicht verkaufen

31.08.2017

Ein Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) darf während des Trennungsjahres nicht darauf verwiesen werden, sein Hausgrundstück zu verwerten.
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/07 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52 Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberecht

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 322/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2017 - L 11 AS 748/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2017 wird hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung vom 20.0

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 588/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 1269/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - S 19 AS 2870/16 ER

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 30. Aug. 2017 - S 22 AS 723/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 30. Aug. 2017 - S 22 AS 335/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 30. Aug. 2017 - S 22 AS 1169/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Juli 2016 - L 7 AS 414/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkoerper: 7. Senat I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverf

Sozialgericht Landshut Urteil, 01. Dez. 2014 - S 7 AS 213/13, S 7 AS 336/13

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Juni 2019 - L 7 AS 382/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 13.06.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. April 2019 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Ze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 7 AS 869/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe

Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 15. Sept. 2017 - S 22 AS 229/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zw

Sozialgericht Würzburg Urteil, 18. Juli 2017 - S 10 AS 5/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine vom Beklagten festgestellte Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeit

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Sept. 2017 - L 11 AS 609/17 B PKH

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2017 - S 22 AS 229/17 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung durch den Be

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Mai 2019 - S 11 AS 504/17

bei uns veröffentlicht am 27.05.2019

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen.

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 07. Feb. 2018 - S 13 AS 780/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für 2 Felder Gartenzaun in Höhe von 255,35 Euro. Der 1

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 07. Feb. 2018 - S 13 AS 543/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt 12,53 Euro für die Anschaffung von Rasenmäherbenzin. Der 1958 geborene Kläger er

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 07. Feb. 2018 - S 13 AS 531/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 104/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufgehoben. II. Der Bekl

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 11 AS 612/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2013 sowie der Bescheid vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2011 aufgehoben. II. Der Beklagte hat de

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Feb. 2015 - L 11 AS 60/15 NZB

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. D

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Juli 2017 - S 11 AS 170/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 28.01.2016 und der Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 216,42 Euro zu zahlen. II. Der

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - L 11 AS 397/18 NZB

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2018 - S 15 AS 542/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 19 C 13.680

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die B

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 7 AS 488/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilli

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 11 AS 213/17

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 09. Juli 2015 - S 17 AS 637/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012 ein Ansp

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 940/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revision wird zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Apr. 2017 - L 11 AS 209/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. Februar 2017 - S 18 AS 29/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 02. Dez. 2014 - S 13 AS 115/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 619,00 Euro.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 786/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 04.05.2012 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II fü

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - L 11 AS 24/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - L 8 SO 294/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt,

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - L 16 AS 232/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Parteien streiten i

Sozialgericht München Urteil, 10. März 2017 - S 46 AS 372/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Tatbestand

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2018 - S 22 AS 857/18 ER

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 31.08.2018 wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstelleri

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 617/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand Streitig ist die Gewährung einer Erstausstattung für eine Wohnungseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2017 - L 11 AS 850/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist die Gewährung v

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 383/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Leistungsabsenkungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 80 v. H. der Regelleistung für die Monate Juni bis August 2010, um 90 v. H. der Regelleistung für d

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Apr. 2014 - L 7 AS 731/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tatbestand Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie vom Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen ersetzen soll. Die 1966 geborene Klägerin bezog ab 01.01.2005

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 289/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig sind

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2018 - B 4 AS 33/17 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Juni 2018 - L 4 AS 886/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Juni 2018 - L 4 AS 885/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Mai 2018 - L 4 AS 35/18 NZB

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführun

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2018

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Jan. 2018 - L 4 AS 664/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2017 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. A

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2018 - S 15 AS 1809/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor Der Bescheid vom 31.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.10.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu ge

Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 14 AS 6/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi

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