Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - 14 K 3366/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2013:1203.14K3366.13.00
bei uns veröffentlicht am03.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges


(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein soforti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil


(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 19 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 7 Vollzugsbehörden


(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen. (2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2011 - 3 S 1317/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.Der Antragsteller trä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2010 - 4 S 2447/09

bei uns veröffentlicht am 14.12.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 - 12 K 1925/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung auch von Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2011 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 K 292/11 - zu bewilligen, denn sein Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.01.2009 einstweilen bis zum Erlass des Urteils in diesem Rechtsstreit einzustellen, hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Prozessausgang war im vorliegenden Fall nicht offen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen würde. Der Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war vielmehr fernliegend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn es fehlte - und fehlt nach wie vor - an der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
1. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 123 Abs. 1 VwGO. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Vorschrift des § 769 ZPO über die einstweilige Anordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nicht in Betracht.
a) Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht zwar in § 167 Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Dies gilt jedoch nur für die in § 168 VwGO genannten Vollstreckungstitel (vgl.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris m. w. Nachweisen der Literatur). Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber dem Antragsteller ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom 23.01.2009 nicht.
b) Auch über § 15 Abs. 1 LVwVG ergibt sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO nicht. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG erklärt für die Beitreibung einer Geldforderung - um die es hier geht - bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar. Hierzu zählt auch § 322 Abs. 1 Satz 2 AO. Nach dieser Bestimmung sind auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Der Verweis in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO auf die zivilprozessualen Vorschriften umfasst nicht nur die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern auch die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, d.h. die §§ 704 bis 802 ZPO (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann, Hepp, Spitaler, Kommentar zur AO, § 322 Rn. 64) und damit dem Wortlaut nach auch die §§ 767 und 769 ZPO.
Gleichwohl ist über die Verweisungskette des § 15 LVwVG und des § 322 Abs. 1 AO weder die Vorschrift des § 767 ZPO noch die des § 769 ZPO anzuwenden, da sich § 15 LVwVG nur an die Vollstreckungsbehörden richtet; deren Verfahren hat sich an die Vorgaben der Abgabenordnung und der durch die Abgabenordnung für anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten. Den Rechtsschutz im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung regelt § 15 LVwVG dagegen nicht. Dieser richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 15 LVwVG entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 VwVG, wonach sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Fall des § 4 VwVG nach bestimmten Vorschriften der Abgabenordnung richten. Aus der Einschränkung „im Falle des § 4“ wird gefolgert, dass sich die in § 4 VwVG genannten Vollstreckungsbehörden in ihrem Verfahren nach der Abgabenordnung zu richten haben, der Rechtsschutz in dieser Vorschrift aber nicht ausdrücklich geregelt ist; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtsschutzes (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum VwVG und VwZG, 9. Aufl. 2011, § 5 VwVG Rn. 3 und 5; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 167 Rn. 14). § 15 LVwVG enthält diese Einschränkung zwar nicht in dieser Form. Er ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften der Abgabenordnung jedoch „mit der Maßgabe“ an, „dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt“. Diese Einschränkung macht deutlich, dass durch § 15 LVwVG und die dadurch für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung sowie der Zivilprozessordnung nur das Vollstreckungsverfahren geregelt wird, nicht aber das Rechtsschutzverfahren in der Zwangsvollstreckung. Für dieses sind daher, auch soweit es die Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz betrifft, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig.
c) Eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO - und auch des § 767 ZPO - über die Verweisungsnorm des § 173 VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nur insoweit entsprechend anzuwenden, als die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Die entsprechende Anwendung der §§ 767 und 769 ZPO ist daher ausgeschlossen, wenn im Verfahren der Hauptsache eine Klage nach § 42 oder § 43 VwGO und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - VII C 69.65 - BVerwGE 27, 141; VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger konnte sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom 23.01.2009 feststellen zu lassen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war daher ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.
a) In einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann der Antragsteller grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sind im Rahmen eines Prozesses gegen eine Vollstreckungsmaßnahme neben rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nur diejenigen rechtshindernden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsakts rechtswidrig erscheinen lassen; dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2011 - 10 S 48.10 - juris). Eine solche entgegenstehende gesetzliche Regelung besteht im vorliegenden Fall allerdings nicht.
10 
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu gewähren, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum einen trägt er nur Einwendungen gegen die bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen vom 24.02.2006 und vom 27.11.2008 vor, mit denen er verpflichtet wurde, die auf seinem Grundstück in rechtswidriger Weise errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen und die auf dem Grundstück befindlichen Schafe in eine andere Unterkunft zu verbringen. Zum anderen erhebt er Einwendungen gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 23.01.2009, mit dem die Kosten für die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen festgesetzt wurden. Sämtliche Einwendungen hat er entweder bereits in den gegen die genannten Bescheide gerichteten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren vorgebracht oder hätte sie vorbringen können. Auch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen trägt er nicht vor.
II.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 - 12 K 1925/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung auch von Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 verurteilt, der Klägerin nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1944 geborene Klägerin erhält als Witwe eines am 27.06.2003 verstorbenen Beamten des Beklagten Versorgungsbezüge, die das Landes-amt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) mit Bescheid vom 12.08.2003 festsetzte und mit Bescheid vom 13.08.2003 kürzte. Unter dem 15.02.2004 erging eine Änderungsmitteilung des Landesamts zur Anwendung des § 53 BeamtVG.
Die Klägerin hatte seit 06.07.1987 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 in ein Altersteilzeit-arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Im Dezember 2004 erhielt sie eine Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR (21.600,-- DM = 450,-- DM x 48 Monate) für den Verlust des Arbeitsplatzes nach Beendigung der Altersteilzeit, was dem Landesamt seitens des Arbeitgebers mit Schreiben vom 22.02.2005 mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 26.04.2005 hörte das Landesamt die Klägerin zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge (entsprechend der beigefügten Berechnung) in Höhe von 11.223,17 EUR an. Im Februar 2005 und von April bis Oktober 2005 wurde ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt 2.550,-- EUR (1 x 450,-- EUR und 7 x 300,-- EUR) von den Versorgungsbezügen der Klägerin einbehalten (vgl. die jeweiligen Gehaltsmitteilungen).
Mit Schreiben vom 22.05.2005 wandte sich die Klägerin gegen die Berechnung des Überzahlungsbetrags sowie die Kürzung der Versorgungsbezüge und machte geltend, dass die Abfindung nicht auf 12, sondern auf 48 Monate zu verteilen sei, und zwar für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008, da durch die Zahlung der Verlust ihres Arbeitsplatzes teilweise kompensiert worden sei.
Mit Bescheid vom 05.09.2005 erließ das Landesamt eine „Regelung der Versorgungsbezüge“, wonach die an die Klägerin Ende 2004 von der Firma W. gewährte Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellt (Nr. 1), der Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen ist, und zwar in der Weise, dass er durch zwölf zu teilen und der Teilbetrag dann jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen ist (Nr. 2), und die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln sind (Nr. 3).
Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2007 zurück; hiergegen erhob die Klägerin keine Klage.
Mit Schreiben vom 23.02.2009 erklärte das Landesamt gegenüber der Klägerin zur Erfüllung des Rückforderungsanspruchs in Höhe des infolge der Überzahlung noch offenen Restbetrags von 8.750,76 EUR die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Auszahlung von Versorgungsbezügen „im gesetzlich zulässigen Umfang“, wobei die Aufrechnung durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt werde, „soweit diese pfändbar wären und deshalb aufrechenbar sind“; durch diese rechtsgeschäftliche Erklärung gelte der Anspruch auf Versorgungsbezüge im genannten Umfang als zum Zeitpunkt erloschen, in dem die Aufrechnungsmöglichkeit gegeben gewesen sei; die Aufrechnung werde dergestalt vollzogen, dass der Überzahlungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 300,-- EUR beginnend ab April 2009 mit den Versorgungsbezügen verrechnet werde.
Mit Schreiben vom 09.03.2009 wandte sich die Klägerin gegen die Aufrechnung und erhob die Einrede der Verjährung.
Hierauf erließ das Landesamt folgenden Bescheid vom 17.03.2009:
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„1. Ihr o.g. Schreiben vom 09.03.2009 wird als Antrag auf Auszahlung von ungekürzten, d.h. nicht um im Rahmen der Aufrechnung durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderten Bezügen betrachtet. Der Antrag wird abgelehnt.
11 
2. Der Rückforderungsanspruch des Landes in Höhe von 8.750,76 EUR besteht. Eine von Ihnen geltend gemachte Verjährung ist nicht eingetreten.“
12 
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die lange Bearbeitungsdauer des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.09.2005 könne der Behörde nicht zugutekommen. Eine Hemmung der Verjährung sei deshalb nicht für den gesamten Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2007 anzunehmen, was gegen § 242 BGB verstieße. Sie habe im Vertrauen darauf, dass eine Rückforderung nicht erfolgen werde, ihre finanziellen Dispositionen getroffen und das ihr verfügbare monatliche Einkommen ausgegeben, so dass sie insofern entreichert sei.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 wies das Landesamt den Widerspruch zurück.
14 
Am 19.05.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem (für sachdienlich erachteten) Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 17.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu bezahlen. Sie hat geltend gemacht, dass die Abfindung kein Arbeitseinkommen darstelle, sondern als Ausgleich des durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente hinzunehmenden Rentenabschlags zu bewerten sei und dass das Landesamt auch keine ausreichende Billigkeitsentscheidung getroffen habe.
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Mit Urteil vom 25.09.2009 hat das Verwaltungsgericht Nr. 2 des Bescheids des Landesamts vom 17.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Zwar sei es zulässig gewesen, Nr. 2 des Bescheids des Landesamts vom 17.03.2009 als feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Die Voraussetzungen für den festgestellten Rückzahlungsanspruch könnten aber nicht anders sein als die Voraussetzungen für den Erlass eines Rückforderungsbescheids. Maßstab für die Überprüfung des Rückzahlungsanspruchs seien die Regelungen des § 52 Abs. 2 BeamtVG. Es habe eine Überzahlung von Versorgungsbezügen vorgelegen. Das Landesamt habe mit Bescheid vom 05.09.2005 bestandskräftig festgestellt, dass die der Klägerin gewährte Abfindung in Höhe von 11.043,90 EUR in vollem Umfang Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstelle, dass dieser Betrag dem Jahr 2004 zuzuordnen sei, und zwar in der Weise, dass er durch zwölf zu teilen und der Teilbetrag jeweils den Monaten Januar bis Dezember 2004 als Erwerbseinkommen zuzuordnen sei, und dass die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit von Januar bis Dezember 2004 nach § 53 BeamtVG entsprechend zu regeln seien. Auf die Bestandskraft dieses Bescheids habe sich der Beklagte berufen, so dass die hiergegen wieder erhobenen Einwendungen der Klägerin unbeachtlich seien. Bei Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des § 53 BeamtVG habe die Klägerin im Jahr 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.223,17 EUR erhalten, die ihr nicht zugestanden hätten. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB unterliege. Die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehe nämlich unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehöre. Das Landesamt habe auch eine nicht zu beanstandende Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffen, die auch dann erforderlich sei, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolge. Die Billigkeitsentscheidung sei vorliegend darin zu sehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300,-- EUR erfolgen solle, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar sei. Gegenüber der Rückforderung könne sich die Klägerin jedoch mit Erfolg auf Verjährung berufen, soweit es noch um 8.750,76 EUR gehe, die Gegenstand der Regelung im Bescheid des Landesamts vom 17.03.2009 seien. Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d.h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des Landesamts vom 05.09.2005 - sei spätestens mit Zugang dieses Bescheids an die Klägerin am 07.09.2005 entstanden. Der Beginn der Verjährung setze grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus und sei vorliegend auch nicht hinausgeschoben worden. Damit habe die Verjährungsfrist am 01.01.2006 zu laufen begonnen und am 31.12.2008 geendet. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Insbesondere habe die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamts vom 05.09.2005 nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Nr. 12 BGB geführt. Die Verjährung sei auch nicht nach § 53 Abs. 1 LVwVfG gehemmt worden, da der Bescheid des Landesamts vom 05.09.2005 keinen Verwaltungsakt darstelle, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs erlassen worden sei; er habe (nur) Vorfragen geregelt, nämlich die Grundlagen für eine Berechnung der Überzahlung, aber keine Schlussfolgerungen aus einer daraus berechneten Überzahlung gezogen. Damit sei der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Bescheid des Landes-amts vom 17.03.2009 verjährt gewesen. - Dagegen sei die Klage unbegründet, soweit die Klägerin eine ungekürzte (nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte) Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge begehre. Das Landesamt habe mit Schreiben vom 23.02.2009 an die Klägerin den Rückzahlungsanspruch des Beklagten wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300,-- EUR aufgerechnet. Darin liege eine Erklärung der Aufrechnung im Sinne von § 388 BGB. Die Voraussetzungen hierfür nach § 387 BGB seien erfüllt gewesen; Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen seien offenkundig gegeben; sowohl der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung als auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung bezögen sich auf Versorgungsbezüge. Das Landesamt habe auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen können. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgesprochene Begrenzung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten gelte ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld. Auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden, obwohl dort eher von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen werde. Der Erlass eines Rückforderungsbescheids sei für das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich. Das Landesamt habe auch § 394 BGB berücksichtigt, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen sei, nicht statthaft sei. Denn in der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 werde ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufrechnung durch Einbehaltung an Versorgungsbezügen durchgeführt werde, soweit diese pfändbar wären. Die Aufrechnung sei zulässig gewesen, obwohl der Rückzahlungsanspruch bei Abgabe der Aufrechnungserklärung schon verjährt gewesen sei. Trotz der Verjährung stehe § 390 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Denn nach § 215 BGB schließe die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei, in dem erstmals aufgerechnet habe werden können. Diese Voraussetzungen hätten im Fall der Klägerin vorgelegen. Deren Anspruch auf Versorgungsbezüge habe ab 01.07.2003 bestanden, der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in der jetzt bestehenden Form - d.h. unter Berücksichtigung der Regelungen im Bescheid des Landesamts vom 05.09.2005 - wie dargelegt (spätestens) am 07.09.2005. Damit habe mit dem Rückzahlungsanspruch in der jetzt bestehenden Form jedenfalls am 07.09.2005 aufgerechnet werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt gewesen. Deshalb könne auch offen bleiben, ob ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an die Klägerin bestanden habe und fällig gewesen sei.
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Gegen das am 08.10.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.11.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie - innerhalb der auf Antrag verlängerten Begründungsfrist - vorträgt: Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass der Rückzahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 8.750,76 EUR verjährt sei. Seinen Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung des Beklagten, dass eine Aufrechnung in Höhe von 300,-- EUR monatlich auf völlig unbegrenzte Zeit nicht zu beanstanden sei, könne jedoch nicht gefolgt werden. Wenn dem Beklagten eingeräumt werde, den Betrag von 8.750,76 EUR in monatlichen Teilbeträgen von 300,-- EUR einzubehalten, indem die Aufrechnung erklärt werde, ergäbe dies eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von rund 30 Monaten. Dies könne nicht richtig sein. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil habe der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Vorauszahlungen bei Rentenansprüchen und Leibrenten bis zu drei Monaten und bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen bis zu einem Monat eine Aufrechnung gegen den (vertraglichen) Ruhegehaltsanspruch mit einer verjährten Forderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten für angemessen gehalten. Gründe dafür, dass hier ein längerer Zeitraum anzunehmen sei, ließen sich den einschlägigen Gesetzen nicht entnehmen. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gehe davon aus, dass der frühere Dienstherr mit Gegenforderungen gegenüber noch nicht fälligen Ruhegehaltsansprüchen nur zeitlich befristet aufrechnen dürfe (im dortigen Fall gebilligt für den unmittelbar bevorstehenden Monat und zu einem geringen Rest für den Folgemonat). Insofern sei beiden Entscheidungen zu entnehmen, dass eine unbefristete Aufrechnung über Jahre hinaus gegen noch nicht fällige Versorgungsbezüge nicht zulässig sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit sei deshalb grundsätzlich festzustellen, für welchen Zeitraum gegenüber noch nicht fälligen zukünftigen Versorgungsbezügen aufgerechnet werden könne. Dies sei abschließend zu entscheiden, wobei auch die Frage zu klären sei, ob im Rahmen der Aufrechnung bis zur Pfändungsfreigrenze nur die Versorgungsbezüge der Klägerin heranzuziehen seien oder darüber hinaus - wie es der Beklagte beabsichtige - eine Zusammenrechnung der Versorgungsbezüge mit ihrer eigenen Altersrente zur Bestimmung des pfändbaren Anteils vorzunehmen sei. Dem Beklagten stehe kein vollstreckbarer Titel zur Verfügung und deshalb sei auch eine Pfändung anderer Einkünfte nicht möglich. Die Aufrechnung könne nur im Gegenseitigkeitsverhältnis erfolgen und erfasse deshalb nur die vom Beklagten zukünftig zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge. Nur diese seien dann zur Ermittlung der Höhe des pfändbaren Anteils heranzuziehen.
17 
Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 - 12 K 1925/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung auch von Nr. 1 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17.03.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom 16.04.2009 zu verurteilen, ihr nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe richtigerweise festgestellt, dass er auch gegen künftig fällig werdende Versorgungsbezüge der Klägerin aufrechnen habe können. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgesprochene Beschränkung der Zulässigkeit von Aufrechnungen gegen künftige Ruhegehaltsraten auf einen Zeitraum von sechs Monaten finde ausdrücklich nur für vertragliches Ruhegeld Anwendung. Bestätigt werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach die Aufrechnung gegenüber noch nicht fälligen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge als zulässig erachtet worden sei; eine Entscheidung über eine zeitliche Begrenzung sei darin nicht getroffen worden, so dass die bestehende Rechtsprechung der zutreffenden Beurteilung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht nicht entgegenstehe. Einer grundsätzlichen Feststellung, für welchen genauen Zeitraum gegenüber zukünftigen Versorgungsbezügen aufgerechnet werden könne, bedürfe es nicht. Hinsichtlich der Höhe der monatlich aufzurechnenden Beträge habe das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass er in seiner Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009, den Rückzahlungsanspruch gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 300,-- EUR aufzurechnen, die Regelung des § 394 BGB berücksichtigt habe. Darin werde ausdrücklich erklärt, die Aufrechnung werde durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt, soweit diese pfändbar seien. Insoweit habe auch keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht zu weiteren Ausführungen zur Höhe der monatlichen aufzurechnenden Beträge bestanden. Im Übrigen seien nicht nur die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin zur Ermittlung der Höhe des pfändbaren Anteils heranzuziehen. Der zu beachtende pfändungsfreie Grundbetrag regele sich nach § 850c ZPO. Die Versorgungsbezüge und die Altersrente der Klägerin stellten Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO dar. Für die Anwendung des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB i.V.m. § 850c ZPO seien sie als Einheit anzusehen und der Klägerin nicht zweimal die volle Pfändungsfreigrenze einzuräumen. Eine gesonderte Betrachtungsweise entspreche nicht der gesetzgeberischen Absicht des in § 850c ZPO geregelten Umfangs der Unpfändbarkeit.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die zulässige Berufung ist begründet.
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Klägerin im Begründungsschriftsatz vom 06.01.2010 nur beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2009 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. In der Sache kommt jedoch hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Klägerin damit ihr erstinstanzliches Begehren auf ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge weiter verfolgen will. Insoweit ist ihr Berufungsantrag - (nur) zur sachdienlichen Fassung (§ 88 VwGO) - um ein entsprechendes Leistungsbegehren unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide des Landesamts zu ergänzen.
26 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die nach Durchführung des Vorverfahrens zulässige allgemeine Leistungsklage nicht abweisen dürfen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung von nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderten Versorgungsbezügen. Der geltend gemachte Auszahlungsanspruch ist nicht gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung des Beklagten gegenüber der Klägerin im Schreiben des Landesamts vom 23.02.2009 mit dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückforderung in Höhe von insgesamt 8.750,76 EUR zuviel gezahlter Versorgungsbezüge erloschen.
27 
Ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot für den Beklagten (Dienstherrn) besteht allerdings nicht. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge - wozu gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19 BeamtVG (a. und n. F.) auch das Witwengeld als Hinterbliebenenversorgung gehört - ist grundsätzlich zulässig, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (a. und n.F.) ergibt. Danach kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungsrecht (oder Zurückbehaltungsrecht) nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen (vgl. zum Besoldungsrecht die gleichartige Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG (a. und n.F). Auch sonst ist allgemein anerkannt, dass die Aufrechnung - als ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung (§§ 387 ff BGB) gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch, das zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs dient - auch in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis anwendbar ist und sich dabei ihre Grundzüge und ihre Wirkung nicht ändern (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.67 -, DÖV 1972, 573).
28 
Dass eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen / Forderungen) besteht, ist unstreitig. Des vorherigen Erlasses eines Leistungsbescheids durch den Beklagten (über die Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge) bedarf es nicht, um mit dieser (Aktiv-)Forderung aufrechnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94).
29 
Die erforderliche Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 Satz 1 BGB hat der Beklagte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Landesamts vom 23.02.2009 abgegeben. Dessen Erklärungsgehalt ist jedoch gerade mit Blick auf die nach § 389 BGB rechtsgestaltende Wirkung der Aufrechnung nicht hinreichend bestimmt. So heißt es zunächst, dass die Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Versorgungsbezügen „im gesetzlich zulässigen Umfang“ erklärt und durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt werde, „soweit diese pfändbar wären und deshalb aufrechenbar sind“; durch diese rechtsgestaltende Erklärung gelte der Anspruch auf Versorgungsbezüge „im genannten Umfange“ als zu dem Zeitpunkt erloschen, in dem die Aufrechnungsmöglichkeit gegeben gewesen sei (§ 389 BGB). An- und abschließend heißt es, dass die Aufrechnung dergestalt vollzogen werde, dass der Überzahlungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300,-- EUR beginnend ab April 2009 mit den Versorgungsbezügen verrechnet werde. Einen „Vollzug“ der (unmittelbar) rechtsgestaltenden Aufrechnung gibt es aber nicht. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass er mit dieser Monatsrate hinsichtlich der - ausdrücklich versicherten - Einhaltung der Pfändungsfreigrenze auf der sicheren Seite liegt, wie er mit Schriftsatz vom 08.12.2010 unter Verweis auf das Schreiben des Landesamts vom 03.11.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (zur Zulässigkeit einer Zusammenrechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin und ihrer beiden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gesamteinkünften von monatlich ca. 1.760,-- EUR mit einem lt. Pfändungstabelle dann pfändbaren Betrag von 542,40 EUR) bestätigt hat. Die maßgebliche - weil rechtsgestaltende - Aufrechnungserklärung des Beklagten selbst will sich aber mit Blick auf die durch § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (wie auch durch die gleichgerichtete allgemeine Regelung des § 394 BGB) begrenzte Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge „nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge“ auch nur auf diesen, aber eben diesen Teil der „Versorgungsbezüge“ beziehen. Welche (Netto-) „Versorgungsbezüge“ der Beklagte dabei zugrunde gelegt hat, damit die Klägerin wenigstens anhand der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) den monatlich konkret - als „im gesetzlich zulässigen Umfang“ bzw. als „pfändbar“ - aufgerechneten und damit (wegen Erlöschens) nicht auszuzahlenden Betrag der Versorgungsbezüge erkennen kann, ist unklar. Denkbar sind insoweit (gewesen) die „reinen“ Versorgungsbezüge der Klägerin, die Versorgungsbezüge unter Anrechnung - wie geschehen - (nur) ihrer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (damals in Höhe von 41,46 EUR, vgl. die Änderungsmitteilung 1/09 des Landesamts vom 17.04.2009, Ende 2009 in Höhe von 42,45 EUR, vgl. das Schreiben des Landesamts vom 03.11.2009, und derzeit in Höhe von 38,68 EUR, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 03.12.2010) und die Versorgungsbezüge unter Anrechnung - wie nicht geschehen - auch noch ihrer eigenen Altersrente (Ende 2009 in Höhe von 712,40 EUR, vgl. das Schreiben des Landesamts vom 03.11.2009, und derzeit in Höhe von 738,22 EUR, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 03.12.2010). Ferner soll die Aufrechnung einmal „durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt“ werden, „soweit diese pfändbar wären“, dann wieder soll die Aufrechnung dergestalt „vollzogen „ werden, „dass der Überzahlungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300,00 EUR beginnend ab April 2009 mit Ihren Versorgungsbezügen verrechnet wird.“ Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel führen zur Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung, so dass der (monatliche) Versorgungsanspruch der Klägerin nicht - in welcher Höhe auch immer - erloschen ist.
30 
Die Aufrechnung des Beklagten ist auch deshalb unwirksam, weil der - zur Aufrechnung gestellte - Rückforderungsanspruch (Aktivforderung) mit einer fehlerhaften Billigkeitsentscheidung behaftet ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
31 
Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung, deren es auch bedarf, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300,-- EUR erfolgen solle, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar sei. Obwohl weder im (Aufrechnungs-)Schreiben des Landesamts vom 23.02.2009 noch in dessen Bescheid vom 17.03.2009 noch in dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG oder der Begriff „Billigkeitsentscheidung“ erwähnt werden, dürfte die Annahme richtig sein, dass das Landesamt mit der Einbehaltung der Versorgungsbezüge in monatlichen Teilbeträgen von 300,-- EUR die erforderliche Billigkeitsentscheidung hat treffen wollen.
32 
Diese erweist sich allerdings als fehlerhaft, weil mit der genannten Monatsrate - im Rahmen des „Vollzugs“ der Aufrechnung - ein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorliegt, wonach ein Aufrechnungsrecht grundsätzlich nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 394 Satz 1 BGB). Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung hat zum Ziel, den Beamten in Ergänzung der Pfändungsverbote nach den §§ 850 ff. ZPO zu schützen. Es soll verhindert werden, dass das seinem und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird sichergestellt, dass der Beamte (Hinterbliebene) zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden.
33 
Das gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (wie gemäß § 394 Satz 1 BGB) geltende Aufrechnungsverbot in Höhe der Pfändungsfreigrenze (nach den §§ 850 ff. ZPO) hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für eingehalten angesehen, weil es in der Aufrechnungserklärung des Landesamts vom 23.02.2009 ausdrücklich heiße, dass die Aufrechnung durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt werde, soweit diese pfändbar wären und deshalb aufrechenbar seien. Wegen der mit Blick hierauf getroffenen „akzessorischen“ Billigkeitsentscheidung müsste aber mit einem monatlich einzubehaltenden Teilbetrag von 300,00 EUR die Pfändungsfreigrenze gewahrt sein. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 03.12.2010 angegeben, dass sie derzeit (Stand Dezember 2010) vom Beklagten eine Witwenversorgung von monatlich 1.020,45 EUR (netto) erhalte - neben einer Witwenrente von 38,68 EUR und einer eigenen Altersrente von 738,22 EUR aus der gesetzlichen Rentenversorgung; aus der aktuellen Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) ergebe sich bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1020,00 bis 1029,99 EUR - ohne Unterhaltsverpflichtungen, wie bei ihr - ein pfändbarer Betrag von (nur) 24,40 EUR. Das ist zutreffend. Wären - wie der Beklagte meint (vgl. dessen Schriftsatz vom 09.12.2010 nebst Anlage) - beide Renten als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO zu den Versorgungsbezügen hinzuzurechnen (auf zusammen dann 1.797,35 EUR monatlich, Ende 2009 zusammen dann ca. 1.760,00 EUR monatlich), ergäbe sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag von monatlich 563,40 EUR (bzw. Ende 2009 von monatlich 542,40 EUR). Nur in diesem Fall, wovon der Beklagte - in der Größenordnung - auch schon im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 ausgegangen ist (vgl. dessen Schriftsatz vom 09.12.2010 nebst Anlage), wäre die getroffene Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der zugrundegelegten Einhaltung der Pfändungsfreigrenze „plangemäß“. Im ersten Fall verfehlte die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, die den - zur Aufrechnung gestellten - Rückforderungsanspruch inhaltlich modifiziert, ihr selbst gestecktes Ziel und wäre daher fehlerhaft.
34 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die tatsächlich ausbezahlten Versorgungsbezüge und eine angerechnete Rente Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO darstellen und für die Anwendung des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB, § 850c ZPO wegen ihres (infolge der Anrechnung) rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als „Einheit“ bzw. als „Zweckgemeinschaft“ anzusehen sind und dem Bezieher nicht zweimal die volle Pfändungsfreigrenze einzuräumen ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31.10.2003 - AN 1 E 03.01781 -, Juris und BAG, Urteil vom 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 -, AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO). Vorliegend hat der Beklagte ausweislich der Änderungsmitteilung 1/09 des Landesamts vom 17.04.2009 nur die (geringe) Witwenrente der Klägerin in Höhe von (damals) 41,66 EUR angerechnet, nicht aber die höhere und damit im vorliegenden Zusammenhang relevante (s.o.) eigene Altersrente von (damals - Stand 01.01.2007) 712,40 EUR. Gleichwohl hat das Landesamt gemäß § 851c Abs. 3 i.V.m. § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO sämtliche drei Einkünfte der Klägerin zusammengerechnet. Das mag für den Fall der Vollstreckung aus einem (hier nicht vorliegenden) Vollstreckungstitel - mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Zugriffs auf das gesamte Vermögen des Schuldners - zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens zulässig sein, ist es aber nicht im Bereich der Aufrechnung, die durch das Erfordernis der Gegenseitigkeit der (sich gegenüberstehenden) Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB). Dies wird nur bei Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge insoweit „modifiziert“, als dann beide Einkünfte zur Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung pfändbaren Versorgungsbezüge des Beamten (als Passivforderung) zusammengerechnet werden. Das Hinzurechnen auch der nicht angerechneten eigenen Altersrente der Klägerin ist danach wegen der insoweit nicht gegebenen „Zweckgemeinschaft“ - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht zulässig. Somit ist die Grundlage (Einhaltung der Pfändungsfreigrenze) für die getroffene Billigkeitsentscheidung erschüttert, die ihrerseits den Rückforderungsanspruch des Beklagten und damit die zur Aufrechnung gestellte (Aktiv-)Forderung modifiziert, was die erklärte Aufrechnung selbst unwirksam macht.
35 
Danach kann dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, mit seiner Gegenforderung auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Versorgungsbezüge in Höhe von 8.750,76 EUR gegen die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 noch nicht fälligen Versorgungsbezüge der Klägerin beginnend ab April 2009 aufzurechnen, was die Klägerin bei - angenommener - Aufrechnung bzw. Einbehaltung von Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich 300,-- EUR wegen des sich dadurch ergebenden Zeitraums entsprechend gekürzter Versorgungsbezüge von rund 30 Monaten für unzulässig hält (vgl. zur Problematik RG, Urteil vom 28.06.1943 - III 5/43 -, RGZ 171, 215,217, ferner BGH, Urteile vom 28.10.1071 - II ZR 49/70 -, NJW 1972, 154, vom 25.10.1989 - IVa ZR 221/88 -, NVwZ-RR 1990, 159 und vom 15.03.2006 - VIII ZR 120/04 -, NJW-RR 2006, 1185 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.1990 - 2 A 99/89 - ZBR 1991, 62).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 14.12.2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 auf 8.750,76 EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die zulässige Berufung ist begründet.
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Klägerin im Begründungsschriftsatz vom 06.01.2010 nur beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2009 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. In der Sache kommt jedoch hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Klägerin damit ihr erstinstanzliches Begehren auf ungekürzte Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge weiter verfolgen will. Insoweit ist ihr Berufungsantrag - (nur) zur sachdienlichen Fassung (§ 88 VwGO) - um ein entsprechendes Leistungsbegehren unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide des Landesamts zu ergänzen.
26 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die nach Durchführung des Vorverfahrens zulässige allgemeine Leistungsklage nicht abweisen dürfen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung von nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderten Versorgungsbezügen. Der geltend gemachte Auszahlungsanspruch ist nicht gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung des Beklagten gegenüber der Klägerin im Schreiben des Landesamts vom 23.02.2009 mit dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückforderung in Höhe von insgesamt 8.750,76 EUR zuviel gezahlter Versorgungsbezüge erloschen.
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Ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot für den Beklagten (Dienstherrn) besteht allerdings nicht. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge - wozu gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19 BeamtVG (a. und n. F.) auch das Witwengeld als Hinterbliebenenversorgung gehört - ist grundsätzlich zulässig, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (a. und n.F.) ergibt. Danach kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungsrecht (oder Zurückbehaltungsrecht) nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen (vgl. zum Besoldungsrecht die gleichartige Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG (a. und n.F). Auch sonst ist allgemein anerkannt, dass die Aufrechnung - als ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung (§§ 387 ff BGB) gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch, das zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs dient - auch in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis anwendbar ist und sich dabei ihre Grundzüge und ihre Wirkung nicht ändern (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.67 -, DÖV 1972, 573).
28 
Dass eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Leistungen / Forderungen) besteht, ist unstreitig. Des vorherigen Erlasses eines Leistungsbescheids durch den Beklagten (über die Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge) bedarf es nicht, um mit dieser (Aktiv-)Forderung aufrechnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94).
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Die erforderliche Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 Satz 1 BGB hat der Beklagte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Landesamts vom 23.02.2009 abgegeben. Dessen Erklärungsgehalt ist jedoch gerade mit Blick auf die nach § 389 BGB rechtsgestaltende Wirkung der Aufrechnung nicht hinreichend bestimmt. So heißt es zunächst, dass die Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Versorgungsbezügen „im gesetzlich zulässigen Umfang“ erklärt und durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt werde, „soweit diese pfändbar wären und deshalb aufrechenbar sind“; durch diese rechtsgestaltende Erklärung gelte der Anspruch auf Versorgungsbezüge „im genannten Umfange“ als zu dem Zeitpunkt erloschen, in dem die Aufrechnungsmöglichkeit gegeben gewesen sei (§ 389 BGB). An- und abschließend heißt es, dass die Aufrechnung dergestalt vollzogen werde, dass der Überzahlungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300,-- EUR beginnend ab April 2009 mit den Versorgungsbezügen verrechnet werde. Einen „Vollzug“ der (unmittelbar) rechtsgestaltenden Aufrechnung gibt es aber nicht. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass er mit dieser Monatsrate hinsichtlich der - ausdrücklich versicherten - Einhaltung der Pfändungsfreigrenze auf der sicheren Seite liegt, wie er mit Schriftsatz vom 08.12.2010 unter Verweis auf das Schreiben des Landesamts vom 03.11.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (zur Zulässigkeit einer Zusammenrechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin und ihrer beiden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gesamteinkünften von monatlich ca. 1.760,-- EUR mit einem lt. Pfändungstabelle dann pfändbaren Betrag von 542,40 EUR) bestätigt hat. Die maßgebliche - weil rechtsgestaltende - Aufrechnungserklärung des Beklagten selbst will sich aber mit Blick auf die durch § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (wie auch durch die gleichgerichtete allgemeine Regelung des § 394 BGB) begrenzte Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge „nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge“ auch nur auf diesen, aber eben diesen Teil der „Versorgungsbezüge“ beziehen. Welche (Netto-) „Versorgungsbezüge“ der Beklagte dabei zugrunde gelegt hat, damit die Klägerin wenigstens anhand der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) den monatlich konkret - als „im gesetzlich zulässigen Umfang“ bzw. als „pfändbar“ - aufgerechneten und damit (wegen Erlöschens) nicht auszuzahlenden Betrag der Versorgungsbezüge erkennen kann, ist unklar. Denkbar sind insoweit (gewesen) die „reinen“ Versorgungsbezüge der Klägerin, die Versorgungsbezüge unter Anrechnung - wie geschehen - (nur) ihrer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (damals in Höhe von 41,46 EUR, vgl. die Änderungsmitteilung 1/09 des Landesamts vom 17.04.2009, Ende 2009 in Höhe von 42,45 EUR, vgl. das Schreiben des Landesamts vom 03.11.2009, und derzeit in Höhe von 38,68 EUR, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 03.12.2010) und die Versorgungsbezüge unter Anrechnung - wie nicht geschehen - auch noch ihrer eigenen Altersrente (Ende 2009 in Höhe von 712,40 EUR, vgl. das Schreiben des Landesamts vom 03.11.2009, und derzeit in Höhe von 738,22 EUR, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 03.12.2010). Ferner soll die Aufrechnung einmal „durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt“ werden, „soweit diese pfändbar wären“, dann wieder soll die Aufrechnung dergestalt „vollzogen „ werden, „dass der Überzahlungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 300,00 EUR beginnend ab April 2009 mit Ihren Versorgungsbezügen verrechnet wird.“ Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel führen zur Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung, so dass der (monatliche) Versorgungsanspruch der Klägerin nicht - in welcher Höhe auch immer - erloschen ist.
30 
Die Aufrechnung des Beklagten ist auch deshalb unwirksam, weil der - zur Aufrechnung gestellte - Rückforderungsanspruch (Aktivforderung) mit einer fehlerhaften Billigkeitsentscheidung behaftet ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
31 
Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung, deren es auch bedarf, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 300,-- EUR erfolgen solle, was der Gewährung von Ratenzahlungen vergleichbar sei. Obwohl weder im (Aufrechnungs-)Schreiben des Landesamts vom 23.02.2009 noch in dessen Bescheid vom 17.03.2009 noch in dessen Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG oder der Begriff „Billigkeitsentscheidung“ erwähnt werden, dürfte die Annahme richtig sein, dass das Landesamt mit der Einbehaltung der Versorgungsbezüge in monatlichen Teilbeträgen von 300,-- EUR die erforderliche Billigkeitsentscheidung hat treffen wollen.
32 
Diese erweist sich allerdings als fehlerhaft, weil mit der genannten Monatsrate - im Rahmen des „Vollzugs“ der Aufrechnung - ein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorliegt, wonach ein Aufrechnungsrecht grundsätzlich nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 394 Satz 1 BGB). Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung hat zum Ziel, den Beamten in Ergänzung der Pfändungsverbote nach den §§ 850 ff. ZPO zu schützen. Es soll verhindert werden, dass das seinem und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird sichergestellt, dass der Beamte (Hinterbliebene) zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden.
33 
Das gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (wie gemäß § 394 Satz 1 BGB) geltende Aufrechnungsverbot in Höhe der Pfändungsfreigrenze (nach den §§ 850 ff. ZPO) hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für eingehalten angesehen, weil es in der Aufrechnungserklärung des Landesamts vom 23.02.2009 ausdrücklich heiße, dass die Aufrechnung durch Einbehaltung an den Versorgungsbezügen durchgeführt werde, soweit diese pfändbar wären und deshalb aufrechenbar seien. Wegen der mit Blick hierauf getroffenen „akzessorischen“ Billigkeitsentscheidung müsste aber mit einem monatlich einzubehaltenden Teilbetrag von 300,00 EUR die Pfändungsfreigrenze gewahrt sein. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 03.12.2010 angegeben, dass sie derzeit (Stand Dezember 2010) vom Beklagten eine Witwenversorgung von monatlich 1.020,45 EUR (netto) erhalte - neben einer Witwenrente von 38,68 EUR und einer eigenen Altersrente von 738,22 EUR aus der gesetzlichen Rentenversorgung; aus der aktuellen Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) ergebe sich bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1020,00 bis 1029,99 EUR - ohne Unterhaltsverpflichtungen, wie bei ihr - ein pfändbarer Betrag von (nur) 24,40 EUR. Das ist zutreffend. Wären - wie der Beklagte meint (vgl. dessen Schriftsatz vom 09.12.2010 nebst Anlage) - beide Renten als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO zu den Versorgungsbezügen hinzuzurechnen (auf zusammen dann 1.797,35 EUR monatlich, Ende 2009 zusammen dann ca. 1.760,00 EUR monatlich), ergäbe sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag von monatlich 563,40 EUR (bzw. Ende 2009 von monatlich 542,40 EUR). Nur in diesem Fall, wovon der Beklagte - in der Größenordnung - auch schon im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 ausgegangen ist (vgl. dessen Schriftsatz vom 09.12.2010 nebst Anlage), wäre die getroffene Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der zugrundegelegten Einhaltung der Pfändungsfreigrenze „plangemäß“. Im ersten Fall verfehlte die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, die den - zur Aufrechnung gestellten - Rückforderungsanspruch inhaltlich modifiziert, ihr selbst gestecktes Ziel und wäre daher fehlerhaft.
34 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die tatsächlich ausbezahlten Versorgungsbezüge und eine angerechnete Rente Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO darstellen und für die Anwendung des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB, § 850c ZPO wegen ihres (infolge der Anrechnung) rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als „Einheit“ bzw. als „Zweckgemeinschaft“ anzusehen sind und dem Bezieher nicht zweimal die volle Pfändungsfreigrenze einzuräumen ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31.10.2003 - AN 1 E 03.01781 -, Juris und BAG, Urteil vom 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 -, AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO). Vorliegend hat der Beklagte ausweislich der Änderungsmitteilung 1/09 des Landesamts vom 17.04.2009 nur die (geringe) Witwenrente der Klägerin in Höhe von (damals) 41,66 EUR angerechnet, nicht aber die höhere und damit im vorliegenden Zusammenhang relevante (s.o.) eigene Altersrente von (damals - Stand 01.01.2007) 712,40 EUR. Gleichwohl hat das Landesamt gemäß § 851c Abs. 3 i.V.m. § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO sämtliche drei Einkünfte der Klägerin zusammengerechnet. Das mag für den Fall der Vollstreckung aus einem (hier nicht vorliegenden) Vollstreckungstitel - mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Zugriffs auf das gesamte Vermögen des Schuldners - zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens zulässig sein, ist es aber nicht im Bereich der Aufrechnung, die durch das Erfordernis der Gegenseitigkeit der (sich gegenüberstehenden) Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB). Dies wird nur bei Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge insoweit „modifiziert“, als dann beide Einkünfte zur Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung pfändbaren Versorgungsbezüge des Beamten (als Passivforderung) zusammengerechnet werden. Das Hinzurechnen auch der nicht angerechneten eigenen Altersrente der Klägerin ist danach wegen der insoweit nicht gegebenen „Zweckgemeinschaft“ - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht zulässig. Somit ist die Grundlage (Einhaltung der Pfändungsfreigrenze) für die getroffene Billigkeitsentscheidung erschüttert, die ihrerseits den Rückforderungsanspruch des Beklagten und damit die zur Aufrechnung gestellte (Aktiv-)Forderung modifiziert, was die erklärte Aufrechnung selbst unwirksam macht.
35 
Danach kann dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, mit seiner Gegenforderung auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Versorgungsbezüge in Höhe von 8.750,76 EUR gegen die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 23.02.2009 noch nicht fälligen Versorgungsbezüge der Klägerin beginnend ab April 2009 aufzurechnen, was die Klägerin bei - angenommener - Aufrechnung bzw. Einbehaltung von Versorgungsbezügen in Höhe von monatlich 300,-- EUR wegen des sich dadurch ergebenden Zeitraums entsprechend gekürzter Versorgungsbezüge von rund 30 Monaten für unzulässig hält (vgl. zur Problematik RG, Urteil vom 28.06.1943 - III 5/43 -, RGZ 171, 215,217, ferner BGH, Urteile vom 28.10.1071 - II ZR 49/70 -, NJW 1972, 154, vom 25.10.1989 - IVa ZR 221/88 -, NVwZ-RR 1990, 159 und vom 15.03.2006 - VIII ZR 120/04 -, NJW-RR 2006, 1185 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.1990 - 2 A 99/89 - ZBR 1991, 62).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 14.12.2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 auf 8.750,76 EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.