Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Verwaltungsvollstreckung aus vier Gebührenbescheiden.
3Mit Gebührenbescheid vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für die Durchführung mehrerer Außendienstbesuche im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung zweier Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X. -T. 322 und Y. . -B. 142 in Höhe von insgesamt 237,86 Euro fest. Mit Gebührenbescheid vom 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809) erfolgte die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für die Durchführung von Außendienstbesuchen und den Erlass einer Ordnungsverfügung im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y. . -T. 322 in Höhe von insgesamt 151,86 Euro. Mit einem weiteren Gebührenbescheid vom 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) setzte die Beklagte zudem Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für die Durchführung von Außendienstbesuchen und den Erlass einer Ordnungsverfügung im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y. . ‑B. 142 in Höhe von insgesamt 151,86 Euro fest. Unter dem 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y. . -T. 322 und setzte insoweit Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für den Erlass einer Ordnungsverfügung und die Durchführung von Außendienstbesuchen in Höhe von insgesamt 308,40 Euro fest. Sämtliche Gebührenbescheide wurden dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat gegen die Gebührenbescheide ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge keine Rechtsmittel eingelegt. Die rückständigen Verwaltungsgebühren und Auslagen aus den Gebührenbescheiden belaufen sich aktuell auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 849,98 Euro.
4Wegen der aus den vier Gebührenbescheiden resultierenden Forderungen und weiterer Forderungen wurden am 12.02.2008 und 04.03.2008 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die allesamt erfolglos verliefen.
5Mit Schreiben vom 27.11.2012 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Zahlung der ausstehenden Gebühren und Auslagen auf. Unter dem 11.02.2013 wurde dem Kläger die unverzügliche Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, sofern er sich nicht innerhalb von drei Werktagen mit der Beklagten in Verbindung setzt. Mit Schreiben vom 19.03.2013 kündigte die Beklagte an, dass sie den Kläger am 03.04.2013 zwecks Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufsuchen werde.
6Der Kläger hat am 26.03.2013 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
7Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.04.2013 – 14 L 586/13 – wurde der sinngemäße Antrag des Klägers, die Verwaltungsvollstreckung wegen rückständiger Verwaltungsgebühren vorläufig einzustellen, abgelehnt.
8Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die seitens der Beklagten geltend gemachten Forderungen bestünden nicht. Er habe Gegenforderungen von mehreren Millionen Euro. Mit diesen Gegenforderungen rechne er gegen die Forderungen der Beklagten auf.
9Der Kläger beantragt wörtlich,
101. die Vollstreckung der Bescheide vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) und 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) durch die Beklagte für unzulässig zu erklären.
112. dass eine Entscheidung erst nach Ablauf von 6 Wochen ergehen soll.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Forderungen seien berechtigt und unbestritten. Die vom Kläger unsubstantiiert behaupteten Gegenforderungen in Millionenhöhe würden von ihr bestritten. Im Übrigen könnten die behaupteten Gegenforderungen auf dem beschrittenen Rechtsweg nicht geltend gemacht bzw. zur Aufrechnung gestellt werden. Es werde zudem klargestellt, dass Gegenstand der Forderungsaufstellung zur Terminankündigung vom 19.03.2013 lediglich die aus den bestandskräftigen Gebührenbescheiden vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) und 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) resultierenden Zahlungsverpflichtungen seien.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage bleibt ohne Erfolg.
18Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens wendet sich der Kläger nicht nur isoliert gegen die von der Beklagten zuletzt am 11.02.2013 und 19.03.2013 erlassenen Vollstreckungsankündigungen, sondern vielmehr gegen die (derzeitige) Vollstreckung schlechthin.
19Die Klage ist zulässig.
20Statthafter Rechtsbehelf für das Begehren des Klägers ist die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem Ziel, die Vollstreckung der bestandskräftigen Leistungsbescheide durch die Beklagte für unzulässig zu erklären.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43.81 –, Rn. 21 ff., juris, NVwZ 1984, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 – 2 M 53/07 –, Rn. 4, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 – 5 S 2520/91 –, Rn. 27, juris, NVwZ 1993, 72; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2011 – 3 S 1317/11 –, Rn. 7, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 04.05.1988 – 4 TH 3493/86 –, Rn. 16 ff., juris, NVwZ-RR 1989, 507.
22Die Klage ist jedoch unbegründet.
23Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung der Bescheide vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) und 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) für unzulässig erklärt wird. Die Vollstreckung der Beklagten aus den vorgenannten Bescheiden ist rechtmäßig.
24Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) liegen vor.
25Bei den vier bestandskräftigen Gebührenbescheiden vom 13.05.2002, 21.10.2002, 21.10.2002 und 20.05.2003 handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, mit denen der Kläger zur Leistung aufgefordert worden ist. Die rückständigen Verwaltungsgebühren nebst Auslagen belaufen sich aktuell auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 849,98 Euro. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.04.2013 ausdrücklich klargestellt, dass die gegenüber dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 19.03.2013 angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen ausschließlich die in den vorgenannten Gebührenbescheiden titulierten Forderungen betreffen. Die in den Gebührenbescheiden titulierten Forderungen sind auch fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), zudem ist nach Eintritt der Fälligkeit (hier: einen Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheides) hinsichtlich aller Bescheide die einzuhaltende Schonfrist von einer Woche verstrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW).
26Der Kläger ist bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27.11.2012, 11.02.2013 und 19.03.2013, gemäß § 6 Abs. 3, § 19 VwVG NRW zur Zahlung gemahnt worden.
27Vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage von § 6a VwVG NRW nicht gegeben. Der Kläger hat weder gemäß § 6a Abs. 1 lit. c) und d) VwVG NRW durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht, dass die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen nachweisbar erloschen oder gestundet worden sind, noch liegt eine Entscheidung der Beklagten gemäß § 6a Abs. 1 lit. e), § 26 VwVG NRW vor.
28Sofern die umfangreichen Ausführungen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollten, dass er (auch) die Rechtmäßigkeit der vier forderungsbegründenden Leistungsbescheide in Zweifel zieht, ist dieses Vorbringen gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Derartige Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Denn nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
29Vgl. LT-Drs. NRW 13/3192, S. 53 f.
30Soweit der Kläger bereits vor Klageerhebung gegenüber der Beklagten den Einwand der Aufrechnung geltend gemacht hat, handelt es sich hierbei dem Grunde nach um eine materiell-rechtliche Einwendung, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderungen bzw. gegen deren Vollstreckbarkeit richtet und von der Beklagten als Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
31Vgl. LT-Drs. NRW 13/3192, S. 44, 53 f.; VG Aachen, Beschluss vom 24.03.2006 – 9 L 71/06 –, Rn. 16 ff., juris.
32Hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 21.10.2002, 21.10.2002 und 20.05.2003 ist der Kläger mit dem Aufrechnungseinwand jedoch bereits präkludiert. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Kläger erstmals am 15.11.2002 gegenüber der Beklagten das Bestehen von Gegenforderungen geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) gegen die beiden Bescheide vom 21.10.2002 noch nicht abgelaufen, so dass diese noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren. Des Weiteren war der Bescheid vom 20.05.2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen. Es wäre dem Kläger folglich möglich gewesen, den nach Aktenlage erstmals am 15.11.2002 erhobenen Aufrechnungseinwand durch Widerspruch und Klage gegen die benannten Bescheide geltend zu machen.
33Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine Präklusion des Aufrechnungseinwandes im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW hinsichtlich aller vier Leistungsbescheide nicht eingetreten ist, führt auch die vom Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren erklärte Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen in Millionenhöhe gleichfalls nicht zu einer Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung.
34Zwar kann die wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegenüber einem Leistungsbescheid, der eine Zahlungsaufforderung enthält, zu dessen Rechtswidrigkeit führen, weil sie die in dem Leistungsbescheid enthaltene Geldforderung gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rückwirkend zum Erlöschen bringt. Die Aufrechnung ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich beachtlich.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43.81 –, Rn. 19, juris, NVwZ 1984, 168; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 34, juris.
36Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung etwa wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 BGB erklärt wird, die im Verwaltungsrechtsstreit mit Blick auf die Bestimmungen des Art. 34 Satz 3 GG und des § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur berücksichtigt werden kann, wenn der Amtshaftungsanspruch rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 B 68.97 –, Rn. 17, juris, NJW 1999, 160; BVerwG, Beschluss vom 31.03.1993 – 7 B 5.93 –, Rn. 3, juris, NJW 1993, 2255; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 38, juris.
38Denn auch wenn die rechtswegfremde Gegenforderung nicht in dem vorgenannten Sinne feststeht und ein diesbezügliches Verfahren bei dem zuständigen Gericht nicht anhängig ist, hat das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren, wenn es spruchreif ist, nur durch Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden und das Nachverfahren über die Aufrechnung nach § 94 VwGO auszusetzen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 B 68.97 –, Rn. 17, juris, NJW 1999, 160; BVerwG, Urteil vom 12.02.1987 – 3 C 22.86 –, Rn. 42 f., juris, NJW 1987, 2530; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 40, juris.
40Allerdings setzt eine wirksame Aufrechnung zwingend voraus, dass die vorgetragene Gegenforderung hinreichend bestimmt ist. Nur dann ist die Aufrechnung prozessual zulässig. Dies folgt aus der in § 322 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtskraftwirkung in Bezug auf das Nichtbestehen der aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung sowie daraus, dass ohne hinreichende Bestimmung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nach § 389 BGB nicht festgestellt werden können.
41Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 42, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 – 4 S 2447/09 –, Rn. 29, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 11.06.2008 – 1 B 395/06 –, Rn. 53, juris; BGH, Beschluss vom 24.02.1994 – VII ZR 209/93 –, Rn. 4, juris, NJW 1994, 1538; OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 – 2 U 168/03 –, Rn. 30, juris, NJW 2005, 1127.
42Nach Maßgabe dieser Kriterien liegt schon keine wirksame Aufrechnung vor. Denn es fehlt vorliegend bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Gegenforderung. Der Kläger hat das Bestehen der behaupteten Gegenforderungen nicht ansatzweise substantiiert und nachprüfbar dargelegt, geschweige denn die Forderungen hinreichend konkretisiert. Es ist noch nicht einmal erkennbar auf Grundlage welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund die pauschal behaupteten Gegenforderungen in Millionenhöhe resultieren sollen. Die genaue Anspruchshöhe wird in keinster Weise konkret beziffert. Anhand dieses Vorbringens ist daher nicht bestimmt zu erkennen, in welcher Höhe der Kläger gegen die Leistungsbescheide der Beklagten aufrechnet. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, ob es sich um eine rechtswegfremde Forderung handelt oder nicht.
43Soweit dem Vorbringen des Klägers im Übrigen zu entnehmen ist, es bestünden Gegenforderungen gegen andere Körperschaften als die Beklagte, insbesondere gegen das Land Nordrhein-Westfalen, begründet dies – ungeachtet der fehlenden Substantiierung des Vorbringens – schon keine Aufrechnungslage, weil es insoweit bereits an der für eine Aufrechnung zwingend erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen gemäß § 387 BGB fehlt.
44Letztlich bestand auch keine Veranlassung des erkennenden Gerichts entsprechend der schriftsätzlichen Anregungen des Klägers eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensakten beizuziehen. Ein derartiger Anspruch des Klägers auf Beiziehung von Akten besteht nicht. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 100 Abs. 1 VwGO gewährt den Beteiligten zwar das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich indes nur auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch bzw. ein Recht auf Beiziehung von Akten, also auf Erweiterung des Aktenbestandes, kann aus § 100 Abs. 1 VwGO demgegenüber nicht abgeleitet werden.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 – 6 B 71.03 –, Rn. 10, juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 100 VwGO, Rn. 8; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 100 VwGO, Rn. 1 m.Y. . .N.
46Dem Antrag des Klägers, eine gerichtliche Entscheidung erst sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu erlassen, konnte nicht gefolgt werden. Denn sofern das Urteil – wie im vorliegenden Verfahren – zugestellt wird, ist es gemäß § 116 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Für ein längeres Zuwarten besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung folglich kein Raum.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
49Beschluss:
50Der Streitwert wird auf 849,98 Euro festgesetzt.
51Gründe:
52Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.