Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Okt. 2018 - B 8 K 18.382

published on 30/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Okt. 2018 - B 8 K 18.382
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verordnung vom 24.04.1996 in der Fassung vom 18.09.1996 über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen aufzuheben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 2. dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Verordnung der Stadt H... über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen und Märkten und ähnlichen Veranstaltungen vom 24.04.1996, geändert durch Verordnung vom 18.09.1996 (Verordnung).

Die Klägerin zu 1 ist nach ihrer Satzung eine Gewerkschaft für im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer, mithin auch im Bereich des Einzelhandels. Im Bezirk Oberfranken West, zu dem auch die Beklagte zählt, hat die Klägerin zu 1 ca. 11.000 Mitglieder, von denen mehrere Tausend im Handel beschäftigt sind.

Die Klägerin zu 2 ist ein eingetragener Verein der Katholischen Arbeiterbewegung (KAB), der sich in verschiedene Ortsverbände gliedert. Im Erzbistum Bamberg hat die KAB 5.000 Mitglieder, die sich zusätzlich zur Verbandsarbeit unter anderem auch in Pfarrgemeinden, Gewerkschaften und der Sozialen Selbstverwaltung engagieren. Die KAB ist nach ihrem Selbstverständnis eine Interessenvertretung und Sprachrohr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie setzt sich für eine gerechtere Gesellschaft ein. Dabei nimmt sie immer wieder Stellung zu wichtigen Themen des Arbeitslebens und unterstützt ihre Mitglieder unter anderem in Glaubensfragen sowie bei der Streitbeilegung mit dem Arbeitgeber und trägt zur politischen Willensbildung bei.

Die Beklagte ist die kreisangehörige ... H... Sie hat rund 8.600 Einwohner und mehrere Ortsteile. Sie hat eine Ost-West-Ausdehnung von ca. 5,8 km und eine Nord-Süd Ausdehnung von etwa 3,8 km. Im Osten befindet sich der von landwirtschaftlichen Flächen umgegebene Ortsteil D... Das Gewerbegebiet „...“ im Süden ist vom restlichen Stadtgebiet durch die Bundesautobahn ... getrennt. Es wirbt damit eines der größten Gewerbegebiete Deutschlands mit einer Verkaufsfläche von 58.500 Quadratmetern zu sein. Das Gebiet war zumindest in Teilen im Jahr 1996 schon mit Einzelhandelsgeschäften bebaut und genutzt. Insbesondere existierten der Mediamarkt und das „...-Einkaufszentrum“. Letzteres wurde jedoch in den darauffolgenden Jahren aus- und umgebaut. Dem Gebiet wird vom Architektur- und Stadtplanerbüro ... laut Medienberichten attestiert, ein autogerechter Standort zu sein, der nicht radverkehrsfreundlich sei. Weiterhin verläuft eine Bahnlinie in Nord-Süd Richtung durch das Stadtgebiet. Westlich davon befinden sich die Innenstadt mit dem historischen Marktplatz, Rathaus und der Katholischen Pfarrkirche sowie der Bahnhof. Östlich davon liegen das Gewerbegebiet H... Ost mit dem „M... Einkaufszentrum“, sowie ein kleineres Wohngebiet und Sportanlagen. Das „M... Einkaufszentrum“ wurde 2006 eröffnet. Insgesamt verfügt die Stadt H... laut integriertem Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2009 über eine Einzelhandelsfläche von insgesamt 79.768 Quadratmetern. Aus dem Konzept ergibt sich außerdem, dass hiervon nur 1.590 Quadratmeter auf die historische Altstadt entfallen. Der Rest der Einzelhandelsfläche befindet sich danach überwiegend in den dezentralen Gewerbegebieten. Im Konzept ist weiterhin festgestellt, dass eine fußläufige Erreichbarkeit der Gewerbegebiete nicht zumutbar sei und Radwege nicht vorhanden seien. Der Einkauf in den Gebieten könne grundsätzlich nur mit Hilfe des in der Regel motorisierten Individualverkehrs erfolgen. Alleine im Bereich ... war nach dem Einzelhandelsentwicklungskonzept für das Oberzentrum Bamberg vom Dezember 2015 gegenüber dem Jahr 2008 ein Zuwachs der Verkaufsfläche von ca. 8.450 Quadratmetern festzustellen.

Die Gottesdienste in der katholischen Pfarrei am Marktplatz St. ... finden sonntags regelmäßig um 09:00 Uhr und 10:30 Uhr statt. Die Gottesdienste der evangelischen ...kirche finden sonntags regelmäßig um 09:30 Uhr oder 10:00 Uhr statt.

Mit der streitgegenständlichen Verordnung aus dem Jahr 1996 hat die Beklagte festgelegt, dass die Geschäfte im gesamten Stadtgebiet sonntags jährlich anlässlich des Frühjahrsmarktes und des Herbstmarktes jeweils in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Öffnung ist nur erlaubt, wenn am vorangehenden Samstag ab 14 Uhr geschlossen wurde.

Mit Bescheid vom 20.03.1996 setzte das Landratsamts B... den Herbstmarkt in der Stadt H... als Jahrmarkt gem. § 69 GewO fest. Als Marktgebiet wurde der Bereich zwischen Marktplatz und B...straße, zwischen Lichtzeichenanlage und der K...straße und auf dem Parkplatz des Gewerbetriebs E...-Straße * (Real-Markt) festgelegt. Gegenstand der Märkte ist das Feilbieten von Korbwaren, Erzeugnissen der Land- und Fischereiwirtschaft, Holz- und Metallarbeiten, Textilerzeugnissen, Lebens- und Genussmitteln, Spiel und Papierwaren, Keramik-Reliefs und Gerätschaften für Haus und Garten etc. Dies wurde zuletzt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 24.10.2006 festgesetzt. Dieser sah auch vor, dass der Real Markt anlässlich des Marktes geschlossen bleiben muss.

Die Stadt H... hat mit Änderungsbescheid vom 22.10.2018 das Marktgebiet wie folgt festgesetzt: „Während der Umbaumaßnahmen im Bereich des Marktplatzes wird der Marktbereich auf den Parkplatz vor der Marktscheune in H... verlegt. Im Übrigen gilt der Bescheid vom 24.10.2006 vollinhaltlich weiter.“

Für das Jahr 2018 ist der Herbstmarkt am ...2018 geplant. Erstmals soll dieser aufgrund der Sperrung des Marktplatzes auf dem Parkplatz vor der ... stattfinden. Diese befindet sich in der ...straße.

Nach den Angaben der Beklagten werden die Geschäfte regelmäßig nur zum Herbst-, nicht aber zum Frühlingsmarkt geöffnet. Seit einiger Zeit werde das Gelände auf dem Real-Markt Parkplatz nicht mehr als Markt genutzt. Der Parkplatz sei davor teilweise für Flohmärkte zusammen mit dem Herbstmarkt genutzt worden. Der Herbstmarkt werde regelmäßig von den Einzelhändlern, Vereinen und der Stadt mit Modenschauen, Kinderbelustigungen, Brautmessen und Gewerbeschauen oder Stadtführungen verbunden. Der Bürgermeister der Beklagten räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass es keine konkreten Messungen zu Besucherzahlen gebe. Der Besuch hänge zudem u.a. vom Wetter ab und lasse sich damit schwer abschätzen.

Auf den Internetseiten www.infranken.de findet sich ein Presseartikel zur Sonntagsöffnung in H... aus dem Jahr 2016 in dem anlässlich der Sonntagsöffnung auch zum Herbstmarkt in die Innenstadt eingeladen wurde.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Verordnung der Stadt H... rechtswidrig geworden ist. Sie haben daher die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2017 aufgefordert, die Verordnung aufzuheben. Diese verweigerte mit Schreiben vom 03.01.2018 die Aufhebung.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2018, eingegangen beim Gericht am 17.04.2018, erhoben die Kläger Klage mit folgenden Anträgen:

1. „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen vom 24. April 1996, geändert durch Verordnung vom 18. September 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 1996, aufzuheben.

2. Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1) nicht stattgegeben wird, beantrage ich festzustellen, dass die Kläger durch die Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen vom 24. April 1996, geändert durch Verordnung vom 18. September 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 04. Oktober 1996, in eigenen Rechten verletzt werden.

3. Hilfsweise für den Fall dass den Anträgen zu 1) und 2) nicht stattgegeben wird, beantrage ich, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, eine Öffnung von Geschäften am Sonntag dem 11. November 2018, zu verhindern, insbesondere gegenüber den Geschäften, die am Sonntag dem 11. November 2018 öffnen wollen, die Schließung der Geschäfte zu verfügen und gegebenenfalls ordnungsrechtlich durchzusetzen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Verordnung durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung von subjektiven Rechten durch die Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV und des BVerwG zu den Voraussetzungen des § 14 LadSchlG rechtswidrig geworden sei und sie selbst nunmehr auch dagegen klagen könnten. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung könne auch nach Ablauf der Frist für eine Normenkontrolle im Wege der Feststellungsklage überprüft werden. Die Kläger seien hierzu auch klagebefugt, da sie in eigenen Rechten verletzt würden.

Die Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Rechtmäßigkeit von Verordnungen nach § 14 LadSchlG auf die streitgegenständliche Verordnung lasse diese rechtswidrig erscheinen. Die Anlassveranstaltung „Markt“ habe keine prägende Wirkung. Ein räumlicher Bezug zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften sei nicht gegeben. Die ca. 40 Stände des Marktes befänden sich allein auf dem Marktplatz; insbesondere bei den Einzelhandelsgeschäften in den Gewerbegebieten könne kein räumlicher Zusammenhang mehr mit den Marktständen in der Innenstadt festgestellt werden. Auch die Flächenverhältnisse sprächen gegen eine prägende Wirkung. Die Marktfläche von allenfalls 2.000 Quadratmetern stünde mit der Verkaufsfläche am ... von 58.000 Quadratmetern in einem Ungleichgewicht. Auch sei fraglich, ob die Veranstaltung „Herbstmarkt“ im Verhältnis zur Einwohnerzahl einen erheblichen Besucherstrom auslöse. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Gewerbegebiete im Vergleich zur Marktfläche viel größer seien und daher deutlich mehr Besucher anziehen würden. Auch der thematische Bezug zum Jahreszeitenmarkt fehle bei einer pauschalen Öffnung. Weiterhin habe die Beklagte wohl eine unzureichende Prognose dazu getroffen, ob eine prägende Wirkung vorliege. Durch die Verordnung seien die Kläger in ihren Rechten aus Art. 4, 9 und 140 GG i. V. m. 139 WRV verletzt.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.05.2018, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie regt an, den B... e.V. beizuladen. Zur Klage führt sie weiterhin aus, die Kläger seien nicht klagebefugt. Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung habe sich auf Normenkontrollverfahren bezogen, sie könne nicht auf eine Feststellungsklage übertragen werden. Weiterhin sei ein von den Kläger angestrebter „freier Sonntag“ weder realistisch noch entspreche er der gelebten sozialen und gesellschaftlichen Wirklichkeit. Verkaufsoffene Sonntage hätten zudem der Gesellschaft seit langem nicht geschadet. Niemand sei gezwungen, sein Geschäft zu öffnen. Durch die Verbindung des Herbstmarktes mit Modenschauen, Brautmessen und Kinderbelustigungen erhalte der verkaufsoffene Sonntag durchaus auch einen Mehrwert v. a. für alle Generationen und Familien mit Kindern. Die Erlöse der Vereine und karitativen Einrichtungen anlässlich des Herbstmarktes würden außerdem der Vereins- und Jugendarbeit bzw. sozialen Zwecken zugutekommen. Zwar könne nach Ablauf der Frist für das Normenkontrollverfahren im Einzelfall eine Inzidentprüfung untergesetzlicher Normen stattfinden, ein solcher Einzelfall sei jedoch nicht erkennbar. Es fehle vorliegend an der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall, etwa durch einen Verwaltungsakt. Zudem habe das Verwaltungsgericht erstinstanzlich keine Normverwerfungskompetenz. Eine entsprechende Überprüfung könne allenfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgen. Die Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen vom 24. April 1996, geändert durch Verordnung vom 18. September 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 04.10.1996 sei damals rechtmäßig erlassen worden und nicht rechtswidrig geworden. Eine Rechtsänderung könne nicht durch eine Änderung der Rechtsprechung bewirkt werden. Weiterhin sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Zeitpunkt des Verordnungserlasses. Eine spätere Schärfung der Rechtsprechung könne nicht zu einer Anpassungspflicht führen. Außerdem habe der Herbstmarkt die geforderte prägende Wirkung: Er weise eine hohe Attraktivität auf und erstrecke sich nicht ausschließlich auf den historischen Kernbereich, sondern auch auf den Bereich ... Ein räumlicher Bezug sei damit gegeben. Eine weitere Beschränkung sei aus dem Gesetzeswortlaut nicht herleitbar. Der Herbstmarkt habe eine lange Tradition und Verankerung im Gesellschaftsleben der Stadt H... Die Flächenverhältnisse und der thematische Bezug könnten der Beklagten auch deshalb nicht entgegengehalten werden, da der Herbstmarkt auch eine Handwerks- und Gewerbeschau beinhalte. Die Verpflichtung der Aufhebung der Verordnung könne nicht ausgesprochen werden, da es an einem Anspruch der Kläger dahingehend fehle. Der erste Hilfsantrag sei nicht zielführend, da die Kläger damit nichts erreichen könnten. Der zweite Hilfsantrag gehe ins Leere, weil es an einer entsprechenden Entscheidungs- und Handlungskompetenz der Beklagten als kreisangehöriger Stadt fehle.

Der Bürgermeister der Beklagten stellte in der mündlichen Verhandlung heraus, dass fremde Äußerungen, insbesondere der Presse oder der Stadt B... nicht der Stadt H... zugerechnet werden könnten. Der Stadt liege die Verbesserung und Verschönerung des Marktes am Herzen, man habe sich hierzu schon länger Gedanken gemacht und wolle dies gerade auch mit den Umbaumaßnahmen erreichen. Weiterhin wurde in der mündlichen Verhandlung ein Budenplan der vergangenen Jahre aus den Beiakten eingesehen, der nach Auskunft des Bürgermeisters typisch für die Marktgestaltung der vergangenen und kommenden Jahre sei. Der Plan weist 30 Buden, die sich auf dem Marktplatz befinden auf, von denen zwei nicht belegt sind. In der mündlichen Verhandlung wurde erläutert, dass der Markt regelmäßig zwischen 25 und 30 Marktbuden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018, verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

A.

Die Klagen sind zulässig.

Da beide Kläger bereits erfolglos versucht hatten, das Klageziel mit der Beklagten zu klären, kann beiden ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.

I.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist zur Entscheidung für die Verwaltungsstreitsache nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO sachlich und örtlich zuständig.

Eine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich um kein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO, für das das Oberverwaltungsgericht (hier Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) erstinstanzlich zuständig ist. Die dort festgelegte Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zur Erhebung einer Normenkontrollklage (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist bereits abgelaufen, sodass diese vom Gesetzgeber vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Auch wenn rechtspolitisch sehr viel für eine bundesrechtliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 47 VwGO spräche (die Entscheidung wäre allgemein verbindlich und würde bereits deswegen für Rechtsklarheit sorgen), schließt allerdings der jetzige Wortlaut der Norm auch dessen analoge Anwendbarkeit aus.

Für Feststellungsklagen, auch wenn sie im Ergebnis die Überprüfung untergesetzlicher Normen zum Gegenstand haben, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

II.

Die statthafte Klageart für das Begehren der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verordnung aufzuheben (Antrag zu 1), ist nach der Überzeugung der Kammer die Feststellungsklage (§ 43 VwGO).

1.

In der Rechtsprechung ist es höchst unklar, in welcher Form und mit welchen Rechtswirkungen untergesetzliche Normen, die im Laufe ihres Gültigkeitszeitraums aufgrund von tatsächlichen Änderungen oder Änderungen der Rechtslage durchaus rechtswidrig werden können, einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können. Dies ist noch nicht abschließend in der juristischen Literatur und Rechtsprechung geklärt. Unzweifelhaft ist jedoch, dass es aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 GG geregelten Gebotes des effektiven Rechtsschutzes eine Möglichkeit geben muss, auch gegen rechtswirksame, aber unter Umständen rechtswidrig gewordene Normen Rechtsschutz zu erlangen (vgl. dazu BVerfG B.v. 17.01.2006 - 1 BvR 541, 542/02; BeckOK VwGO/Möstl § 43 Rn. 29, BVerwG, B.v. 22.07.2013 - 7 BN 1/13 - NVwZ 2013, 1547, Rn.13 BayVGH, U.v. 23.06.2015 - 15 N 13.1553 Rn. 26). Aus diesem Grund schließt die Nichtanwendbarkeit von § 47 VwGO anderweitige Klagearten nicht aus.

Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Inzidentkontrolle der streitigen Verordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der auf dieser Verordnung beruht, ausgeschlossen, da die streitgegenständliche Verordnung keines Vollzuges durch einen Verwaltungsakt bedarf, sondern vielmehr selbst unmittelbare Wirkung entfaltet (self-executing-Norm).

Nach Überzeugung der Kammer ist es insbesondere bei solchen self-executing-Normen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, eine Rechtsschutzmöglichkeit auch außerhalb der engen Voraussetzungen des § 47 VwGO und außerhalb verfassungsrechtlicher Streitigkeiten zu eröffnen. Ob diese nun als inzidente Prüfung der Feststellung des Bestehens eines Rechts bzw. der Verletzung von Rechten (Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen 2018 Rn. 115; Sodan/Ziekow VwGO § 43 Rn 58a), heimliche Normenkontrolle (Hufen Verwaltungsprozessrecht § 18 Rn. 8; Möstl in BeckOK VwGO Stand 01.10.2018 § 43 Rn. 29 ff.) oder atypische Feststellungsklage (Wysk/Wysk VwGO § 43 Rn. 68; Terhechte in Fehling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht § 43 Rn 18) bezeichnet werden, ist hierbei zweitrangig.

Eine Überprüfung des Bescheids zur Marktfestsetzung vom 24.10.2006, geändert durch Bescheid vom 25.10.2018 (neue Festsetzung zum Marktort - M... -, § 69b GewO) ist hinsichtlich der streitigen Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht veranlasst und auch nicht zielführend; dieser Bescheid ist rechtswirksam und damit für das Gericht maßgebend.

Im Übrigen finden sich Regelungen zur Abänderung dauerhaft wirkender, aber rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte in § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen eines Verwaltungs-Verfahrens bei Änderungen der Sach- und Rechtslage) und § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse). Die Konstellation, dass Rechtsakte der Verwaltung mit Dauerwirkung rechtswidrig werden können und zu korrigieren sind, ist der Rechtsordnung somit nicht grundsätzlich fremd.

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen den o.g. gesetzlichen Regelungen vergleichbaren Sachverhalt. Die streitgegenständliche Verordnung entfaltet - ähnlich einem Dauer-Verwaltungsakt - unbeachtlich etwaiger rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen eine zeitlich unbegrenzte Wirkung, während sich die Umstände zur Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit im Laufe der Zeit geändert haben.

2.

Nach Überzeugung der Kammer stellt die Feststellungsklage auf Verpflichtung der Beklagten, die streitige Verordnung aufzuheben, die statthafte und sachgerechte Klageart dar.

Mit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellungsklage ist ausgeschlossen, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, sofern die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

Diese Voraussetzungen für eine Feststellungklage liegen vor:

a. Die begehrte Feststellung, dass die Beklagte (nur) im Verhältnis zu den Klägern zur Aufhebung der Verordnung verpflichtet ist, stellt ein Rechtsverhältnis in o.g. Sinne dar, da damit die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person beschrieben werden (vgl. Schenke in Kopp/Schenke VwGO 24. Auflage 2018, § 43 Rn.11).

b. Die beiden Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (§ 47 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des berechtigten Interesses (oder auch Klagebefugnis) wird im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 und vom 24.05.2017 - 22 N 17.527, BayVBl 2018, 88, Bezug genommen.

Die Kläger sind in ihren eigenen Rechtspositionen betroffen. Die Verordnung betrifft ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG, vgl. BayVGH U.v. 24.05.2017 a.a.O. und BVerwG U.v. 22.11.2014 - 6 CN 1.13). Insoweit muss über die Notwendigkeit einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) nicht abschließend entschieden werden (ablehnend Schenke in NVwZ 2016, 720, 727). Beide Kläger sind Träger des Grundrechts aus Art. 9 GG. Für die Klägerin zu 1 ergibt sich dies bereits aus ihrer Tarifwilligkeit (vgl. insbes. BayVGH U.v. 24.05.2017 a.a.O.; BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 15-18). Gleiches gilt für den Kläger zu 2 (Art. 9 Abs. 3 GG). (vgl. insbes. BayVGH U.v. 24.05.2017 a.a.O.).

Die Sonntagsöffnung und die damit verbundene Geschäftigkeit, sowie die Arbeitsverpflichtung ihrer Mitglieder betrifft die Kläger in der Ausübung ihrer Vereinigungsfreiheit insofern, als der Sonntag als grundsätzlich freier Tag geeignet ist, ihren satzungsgemäßen Aufgaben nachzukommen. Durch die Sonntagsöffnung wird diese freie Zeit geschmälert; dies gilt insbesondere für die Tätigkeit von kirchlich geprägten Vereinen (wie der Kläger zu 2) aber auch für Arbeitnehmer-Vereinigungen (wie die Klägerin zu 1). Die Sonntagsruhe, die im Rahmen von § 14 LadSchlG den Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV konkretisiert, dient der Seelischen Erhebung und schützt damit auch diejenigen Grundrechte, die auf die Erhebung besonders angewiesen sind. Dazu zählen insbesondere auch die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG, deren gemeinschaftliches Handeln in den Vereinigungen durch eine synchrone Taktung des sozialen Lebens wesentlich erleichtert wird (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O. Rn. 16; BVerwG U.v. 26.11.2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 15f; BVerfG U.v. 01.12.2009 - BvR 2857/07).

Das Interesse an einer baldigen Feststellung liegt vor, weil der Herbstmarkt mit den streitgegenständlichen Folgen der Verordnung bevorsteht. Es besteht darüber hinaus eine strittige Rechtslage, die jedes Jahr mindestens zum Herbstmarkt, wenn nicht auch zum Frühjahrsmarkt, wieder zu Tage treten kann.

c. Die Feststellungklage ist auch nicht ausgeschlossen, da keine anderen Möglichkeiten der Kläger, ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen, ersichtlich sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Eine Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage scheidet aus, da zum Vollzug der streitigen Verordnung kein Verwaltungsakt erforderlich ist, der angreifbar und in dessen Folge die Verordnung inzident überprüfbar wäre.

Eine Leistungsklage, die auf einen Neuerlass der Norm gerichtet ist, ist unzulässig, denn es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlass einer VO besteht (allg. Rspr., vgl. Franz Förg/Josef Walter, Praxis der Kommunalverwaltung, Das Gesetz über den Ladenschluss PdK, § 14 Anm. 1), weil das Fehlen einer entsprechenden Verordnung in aller Regel zu keiner Rechtsverletzung führen kann. Eine Leistungsklage würde zudem das Gestaltungsrecht der Beklagten und das ihr zustehende Ermessen unnötig beschränken (BVerwG U.v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 - DÖV 1005, 1006. Wysk/Wysk VwGO § 43 Rn. 73). Zudem ist die denknotwendig damit verbundene allgemeine Leistungsklage auf (allgemein gültige) Aufhebung der Norm unzulässig. Diese würde einer unzulässigen Umgehung von § 47 VwGO gleichkommen.

Aus den gleichen Gründen stößt die Feststellung eines "Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses" bzw. „dass die streitige VO keine Rechtswirkungen entfaltet“ auf Bedenken, da eine solche Klage im Grunde genommen kein Rechtsverhältnis nur zwischen den am Verfahren Beteiligten betrifft, sondern wegen ihres auf eine allgemeine Rechtswirkung abzielendes Rechtschutzzieles gleichermaßen eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde (BVerwG, U.v. 23.08.2007 - 7 C 13/06 -, Rn. 20, juris).

Eine Feststellungsklage, dass die Beklagte zur Aufhebung der Verordnung verpflichtet ist, umgeht auch nicht die Regelung des § 47 VwGO. Nachdem bei einer Feststellungsklage die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnung lediglich inzident erfolgt und das jeweilige Urteil im Gegensatz zu dem Ausspruch in § 47 VwGO nur inter partes wirkt, kann hierin schon allein deshalb keine Umgehung liegen. Diese inzidente Kontrolle stellt nach Überzeugung der Kammer wegen des nur inter partes wirkenden Rechtsschutzzieles noch keinen Widerspruch zur Regelung in § 47 VwGO dar.

Sie schafft vielmehr unter all den (oben genannten) Möglichkeiten des Rechtsschutzes einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten. Führt die Überprüfung der Verordnung zu dem Ergebnis, dass diese nunmehr rechtswidrig ist, steht der Beklagten ein Gestaltungsspielraum zu, der ihrem Planungsermessen entspricht. Sie kann es bei der Aufhebung der Verordnung belassen oder eine neue Verordnung mit anderem Inhalt erlassen.

B.

Eine Beiladung des B... e.V. war nicht notwendig. Nach § 65 VwGO müssen Dritte nur dann dem Rechtsstreit zwingend beigeladen werden, wenn die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ob dies der Fall ist richtet sich nach materiellem Recht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 65 Rn. 14). Bei dem B... e.V. handelt es sich um einen Verein, der gemeinsame Interessen der Einzelhändler im Bereich des Gebiets ... vertritt. Im LadSchlG ist nicht ersichtlich, dass der Einzelhandel bzw. dessen Interessenvertreter an der Entscheidung zur Ladenöffnung nach § 14 LadSchlG mitwirken könnten oder einbezogen werden müssten. Die Einzelhändler und ihr Verband werden grundsätzlich eine eigene Meinung und eigene Interessen hinsichtlich einer Ladenöffnung haben, diese müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 14 LadSchlG aber nicht geprüft werden.

C.

Die Klagen haben Erfolg.

I.

Die Klagen richten sich nach § 78 VwGO analog zutreffend gegen die Beklagte als diejenige Rechtsträgerin, die die streitgegenständliche Verordnung erlassen hat (vgl. BeckOK VwGO/Möstl § 43 Rn.30; Sodan/Ziekow/Sodan, Kommentar zur VwGO § 43 Rn. 58c; Fehling/Kastner/Störmer/Terhechte, Kommentar zur VwGO § 43 Rn 18; BVerwG NVwZ 2007, 1311, 1313). Zwar ergibt sich das im Rahmen der Feststellungsklage zu prüfende Rechtsverhältnis regelmäßig zwischen Normadressat und Normanwender, wenn jedoch - wie hier - kein administrativer Vollzug mehr für eine Rechtsbetroffenheit der Kläger notwendig ist, so ist das Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normgeber betroffen.

II.

Die Beklagte ist nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung verpflichtet, die streitgegenständliche Verordnung aufzuheben. Ihre streitgegenständliche Verordnung ist rechtswidrig (geworden), da sie nicht (mehr) den Erfordernissen der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage in § 14 LadSchlG genügt. Unter anderem fehlt der Verordnung jegliche Abwägung und Prognose bezüglich der prägenden Wirkung des anlassgebenden Herbstmarktes auf das gesamte Stadtgebiet.

Der Freistaat Bayern hat bislang kein eigenes Gesetz über die Ladenöffnungszeiten erlassen, so dass das vom Bund erlassene Gesetz über den Ladenschluss weiter gilt (vgl. Dr. Preusche „Zu den Obergrenzen für die Zahl verkaufsoffener Sonn- und Feiertage“ in GewArch 2017, 136-141).

1.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung im Rahmen der Feststellungsklage ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu auch Kothe in Redeker/ v. Oertzen, VwGO 2014, § 108 Rn. 16 ff. insbes. 16).

Auch wenn bei Erlass der Verordnung die Entwicklung und Änderung der Sach- und Rechtslage nicht vorhersehbar ist, ist es Aufgabe des jeweiligen Rechtsträgers als Normsetzer die Rechtmäßigkeit der Verordnung zu überwachen, da sie fortwirkende, unmittelbare Auswirkungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Rechtsanwendung hat. Insoweit kann es nur Sinn machen, dies auch anhand der nunmehr entwickelten Kriterien zu tun. Ansonsten würden Gemeinden und deren Bürger, in denen Verordnungen an die Rechtsentwicklung angepasst werden oder die Entscheidung zum Erlass einer Verordnung später treffen, anders gestellt, als in Gemeinden, in denen das nicht der Fall ist. Hierfür gibt es jedoch zumindest im Rahmen der Ladenschlussregelungen keinen sachlichen Grund. Im Gegenteil spricht mehr dafür, eine Pflicht der Gemeinden dahingehend anzunehmen, dass diese ihre Rechtsakte auf Rechtmäßigkeit nach Änderungen der rechtlichen Bewertung überprüfen. Weiterhin bestünde, würde man auf einen anderen Zeitpunkt als maßgelblich für die Entscheidung des Rechtsverhältnisses abstellen, keine effektive Möglichkeit, gegen rechtswidrig gewordene Rechtsakte nach Ablauf der Klagefrist in § 47 VwGO vorzugehen. Dies fordert jedoch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 GG. Andernfalls bestünde keine effektive Möglichkeit, gegen rechtswidrig gewordene Rechtsakte nach Ablauf der Klagefrist in § 47 VwGO vorzugehen. Dies fordert jedoch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 GG (BVerwG, B.v. 22.07.2013 - 7 BN 1/13 - NvwZ 2013, 1547, Rn.13; BayVGH, U.v. 23.06.2015 - 15 N 13.1553 Rn. 26).

Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich seit dem Erlass der Verordnung in 1996 wesentlich verändert:

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 mit seiner Entscheidung vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - (in NVwZ 2010, 570) die Rechtsanwendung fortentwickelt und grundlegend geändert. Während vor dieser Entscheidung die Rechtsmeinung vertreten wurde, dass Rechtsverordnungen für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Rechtsetzungsorgans gelten, stellte des Bundesverfassungsgericht nunmehr fest, dass der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz nur begrenzt einschränkbar ist und deshalb Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich seien; in jedem Fall müsse der ausgestaltende Gesetzgeber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Damit war eine Verpflichtung zur Abwägung auch des räumlichen Geltungsbereichs für eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe vorgezeichnet.

In Folge dessen hat sich die Auslegung der Voraussetzungen des § 14 LadSchlG grundlegend gewandelt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris wird die prägende Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung in den Mittelpunkt der Prüfung der Zulässigkeit einer Ladenöffnung an Sonntagen im Rahmen von § 14 LadSchlG gestellt. Diese Situation ist nach Überzeugung der Kammer durchaus mit einer Gesetzesänderung zu vergleichen. Vor dieser Entscheidung wäre den Klägern zudem ein Klageverfahren verwehrt gewesen, denn nach verbreiteter auch obergerichtlicher Rechtsauffassung fehlte ihnen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung 1996 die Klagebefugnis. Dies änderte sich erst mit der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Zum anderen hat sich die Sachlage wesentlich verändert: Die derzeitigen Ladenflächen in der Stadt H... stellen sich im Vergleich zur Sachlage im Jahr 1996 grundsätzlich anders dar. Das M... Einkaufszentrum im Osten der Stadt existierte noch gar nicht. Auch im Gebiet ... gab es noch nicht die Vielfalt und Größe an Einzelhandelsflächen, wie es heute der Fall ist.

2.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 14 LadSchlG. Die Vorfrage, ob § 14 LadSchlG als Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung mit der Bayerischen Verfassung übereinstimmt, hat bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 - Vf. 3-VII/11- bejaht. Nach § 14 Abs. 1 LadSchlG i. V. m. § 11 DelV können bayerische Gemeinden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Feiertage oder Sonntage bestimmen, an denen Verkaufsstellen entgegen der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein dürfen. Dabei kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden (§ 14 Abs. 2 und 3 LadSchlG).

Die streitgegenständliche Verordnung der Stadt H... erfüllt diese erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vollständig.

a. Sofern nur zwei Sonntage freigegeben werden, ist die Vorgabe in § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG eingehalten. Auch ist ein konkreter Öffnungszeitraum von 12 bis 17 Uhr angegeben, der außerhalb der (Haupt-)Gottesdienste der beiden Kirchen der großen Konfessionen, die um 09:00 Uhr, 10:30 Uhr bzw. um 09:30 und 10:00 Uhr stattfinden, liegt. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 LadSchlG genannten Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Darüber hinaus werden keine Öffnungen an Dezembersonntagen erlaubt, was nach § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verordnung ist.

b. Auch wenn die streitgegenständliche Verordnung die Öffnungserlaubnis an die Veranstaltung des Frühlings- und Herbstmarktes knüpft und diese wirksam festgesetzt worden sind, ist vorliegend das Kriterium „aus Anlass eines Marktes“ nicht erfüllt.

Zur Frage, ob die Ladenöffnung „aus Anlass eines Marktes“ geschieht, hat die Rechtsprechung, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 01.12.2009 (- 1 BVR 2857/07 u.a. - BVerfGE 125, 39, Rn. 157) umfassende Kriterien entwickelt:

Die verfassungskonforme Auslegung des LadSchlG im Lichte von Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV gebietet es, Ausnahmen des dort verankerten Grundsatzes der sonntäglichen Arbeitsruhe im Rahmen von § 14 LadSchlG nur aufgrund eines dem Sonntagsschutz gleichwertigen oder gewichtigeren Sachgrundes zuzulassen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschränkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Fall muss der ausgestaltende Gesetzgeber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Dem dafür geltenden Regel-Ausnahme-Gebot kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird. Rein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Einzelhändler oder ein alltägliches Erwerbsinteresse der Käufer können hierfür grundsätzlich nicht ausreichen.

Das Tatbestandsmerkmal „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ setzt voraus, dass diese Veranstaltungen so prägend sein müssen, dass sich die Ladenöffnung nur noch als Annex der eigentlich anlassgebenden Veranstaltung darstellt. Die anlassgebende Veranstaltung muss gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Der Besucherstrom zum Markt darf nicht erst durch das Offenhalten von Verkaufsstellen ausgelöst werden. Dieser Annexcharakter lässt sich in der Regel nur bejahen, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, da nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt: Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Erforderlich ist, dass die Besucher für einen neutralen Beobachter als Teilnehmer der Anlassveranstaltung deutlich erkennbar und sie insbesondere von den Kaufinteressenten zweifelsfrei abgrenzbar sind. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Von dem Markt und seinen Besuchern muss eine derart stark prägende Wirkung ausgehen, dass die Folgen einer sonntäglichen Ladenöffnung für das Geschehen im öffentlichen Raum demgegenüber zweifelsfrei in den Hintergrund treten.

Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer prägenden Wirkung des Marktes sind deshalb, ob der Besucherstrom durch den Markt oder die Ladenöffnung ausgelöst wird, ob es einen räumlichen Bezug zwischen dem Markt und den geöffneten Läden gibt und inwiefern der Markt flächenmäßig die Ladenflächen überwiegt. Um diese Kriterien zu erfüllen, können ggf. Beschränkungen hinsichtlich Handelszweigen oder räumlicher Art vorgenommen werden. Grundlage für die Beurteilung können bei erstmaligen Veranstaltungen Prognosen sein. Handelt es sich um Veranstaltungen, die bereits durchgeführt wurden, sind Erfahrungswerte heranzuziehen (BVerwG U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 Rn.24 ff.- BVerwGE 153, 183; BVerwG B.v. 18.12.1989 - 1 B 153/89 juris; BayVGH U.v. 06.12.2013 - 22 N 13.788 juris; U.v. 24.05.2017 - 22 N 17.52 BayVBl. 88, Rn 53 ff; B.v. 21.03.2018 - 22 NE 18.204, Rn 23 ff juris).

Diese Kriterien sind in wesentlichen Punkten nicht erfüllt. Insbesondere gibt es keine Prognosen, Überlegungen oder Erhebungen und Erfahrungswerte zum Besucherstrom. Für manche Stadtteile fehlt eine räumliche Beziehung zum Markt völlig. Im Gegensatz zu den o.g. Vorgaben dominieren vielmehr die enormen Verkaufsflächen die im Verhältnis dazu geringen, tatsächlich genutzten Marktflächen.

aa. Der prägende Charakter des anlassgebenden Herbst- oder Frühjahrsmarktes lässt sich auch keiner Prognoseentscheidung oder Erhebungen zu Besucherströmen entnehmen. Eine solche unterläge nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, allerdings müsste das Gericht prüfen, ob bei Erlass der Verordnung eine Prognose vorgenommen wurde und diese schlüssig und vertretbar war (BVerwG U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 a.a.O. Rn. 36). Die Prognose wäre nur dann entbehrlich, wenn bereits Untersuchungen und Erfahrungswerte zu Besucherströmen vorliegen.

Hierzu hat die Beklagte nichts dargelegt. Vielmehr machte der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung nur deutlich, dass die Sonntagsöffnung Ausfluss eines politischen Kompromisses gewesen sei und man den Markt insgesamt gerne attraktiver gestalten wolle. Es wurde nur allgemein auf die große Beliebtheit des Marktes und darauf verwiesen, dass er eine lange Tradition habe. Erhebungen dazu, wie viele Besucher eine Ladenöffnung und wie viele Besucher der Herbstmarkt anzieht, gibt es nicht. Nachdem dies ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung ist, hätte die Beklagte jedoch spätestens mit der Festigung der beschriebenen Rechtsprechungsänderung Untersuchungen in diese Richtung anstellen müssen.

bb. Der räumliche Bezug des Herbstmarktes zu den bestehenden Läden im gesamten Stadtgebiet der Stadt H..., die nach der Verordnung alle öffnen dürfen, ist nicht für alle Stadtteile geben. Die Stadt H... besteht aus unterschiedlichen Ortsteilen. Der Markt ist aber nur auf einen Teil des Stadtgebietes begrenzt.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 setzte das Landratsamts B... den Herbstmarkt in der Stadt H... als Jahrmarkt gem. §§ 68 und 69 GewO fest. Als Marktgebiet wurde der Bereich zwischen Marktplatz und B...straße, zwischen Lichtzeichenanlage und der K...straße und auf dem Parkplatz des Gewerbetriebs ...-Straße * (Real-Markt) festgelegt. Gegenstand der Märkte ist das Feilbieten von Korbwaren, Erzeugnissen der Land- und Fischereiwirtschaft, Holz- und Metallarbeiten, Textilerzeugnisse, Lebens- und Genussmittel, Spiel- und Papierwaren, Kerami-Reliefs, Gerätschaften für Haus und Garten etc.. Diese Bestimmungen gelten vollinhaltlich weiter, auch wenn die Beklagte in nunmehr eigener Zuständigkeit mit Änderungsbescheid vom 22.10.2018 die Festsetzungen zum Marktgebiet anlässlich der derzeit aktuellen Tiefbaumaßnahmen vorübergehend verändert hat.

Im Hinblick auf den Marktplatz ergibt sich unstreitig ein räumlicher Bezug der Ladenöffnung zum stattfindenden Markt.

Hinsichtlich des Stadtteils D... ist ein räumlicher Zusammenhang schon nicht mehr erkennbar. Argrarflächen und der Main trennen D... vom restlichen Stadtgebiet. Von der Innenstadt, in der der Markt stattfindet, benötigt man insgesamt 20 Gehminuten bis nach D... Anhaltspunkte dafür, dass der 20 Gehminuten entfernte Markt noch räumliche Auswirkungen auf diesen Stadtteil hat, fehlen.

Bezüglich des in der Klage als Stadtteil „B...“ bezeichneten Gebiets ist zunächst festzustellen, dass es sich wohl um „H... Ost“ handeln muss, da „B...“ schon zum B... Stadtgebiet gehört, sich jedoch direkt an „H... Ost“ nach der Bundesautobahn ... anschließt. Das Gebiet weist ebenfalls keinen relevanten räumlichen Bezug zum festgesetzten Marktgebiet auf. Keine der als Marktgebiet bezeichneten Straßen befinden sich in diesem Stadtteil. Es ist von diesem im Westen durch eine Bahnlinie getrennt. Es gibt im Norden und Süden nur jeweils eine Überquerungsmöglichkeit der Bahnlinie. Vom Marktgebiet benötigt man je nach Ausgangspunkt mindestens 13 Minuten, um zu Fuß in den Stadtteil „H... Ost“ zu gelangen. Aufgrund dieser Wegstrecke und der Trennung durch die Bahnlinie kann auch hier nicht mehr von einem räumlichen Zusammenhang und einer prägenden Wirkung des Marktes ausgegangen werden.

Hinsichtlich des Gebiets „...“ wäre ein räumlicher Bezug allenfalls bis zum Parkplatz der ...-Straße * (Real-Markt) gegeben. Hier findet jedoch inzwischen kein Markt mehr statt. Das Gebiet ist ansonsten durch die Autobahn vom noch durchgeführten Markt in der Innenstadt getrennt und im Grunde nur mit mobilisiertem Autoverkehr erreichbar. Eine Prägung durch den Markt in der Innenstadt ist daher fernliegend. Die vorgetragenen Modenschauen sind nicht dem Markt, sondern dem jeweiligen Einzelhandel zuzurechnen. Sie werden nicht von dem Marktbetreiber - der Stadt - veranstaltet, sondern von den ansässigen Einzelhändlern als vom Markt unabhängige Werbemaßnahme abgehalten. Insofern kann sich auch keine prägende Wirkung für die Ladenöffnung ergeben, da es schon keinen Zusammenhang zum Marktgeschehen gibt.

cc. Hinsichtlich der betroffenen Flächen tragen die Kläger vor, die geöffneten Verkaufsflächen, würden mit 58.000 Quadratmetern deutlich die Marktfläche von 2.000 Quadratmetern überschreiten. Die Beklagte hat zu den flächenmäßigen Verhältnissen nicht Stellung genommen. Sie geht davon aus, dass diese keine maßgebende Bedeutung haben, da mit dem Herbstmarkt auch eine Handwerks- und Gewerbeschau verbunden sei.

Auszugehen ist vom tatsächlichen Marktgeschehen, wie es sich in den letzten Jahren dargestellt hat und deshalb prognostisch darstellen wird; denn dieses tatsächliche Marktgeschehen löst den maßgeblichen Besucherstrom aus. Ausweislich des vorgelegten Budenplans neueren Datums wurde in den letzten Jahren tatsächlich nur der Marktplatz als Marktfläche mit bis zu 30 Verkaufsbuden genutzt, so dass ein deutliches Ungleichgewicht zwischen geöffneten Ladenflächen und den anlassgebenden Marktflächen festzustellen ist.

Zwar ist nach der Marktfestsetzung die maximal mögliche Marktfläche zwischen den benannten Straßen erheblich größer als die tatsächlich genutzte Marktfläche, doch wird diese Fläche in ihrer Gesamtheit tatsächlich nicht genutzt.

Hinsichtlich der ins Feld geführten Handwerks- und Gewerbeschau kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; auch diese wird nicht vom Marktbetreiber - der Beklagten - veranstaltet und kann deshalb ebenso wenig wie die Modenschauen eine prägende Wirkung für die Ladenöffnung außerhalb des Marktes entfalten.

dd. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschränkung auf gewisse Warengruppen notwendig wäre, um den prägenden Charakter des Marktes einzuhalten, wie in der Klagebegründung angedeutet, sind nicht ersichtlich, da der Herbstmarkt offenbar ein vielfältiges Programm bietet, das sich nicht auf eine Branche oder Warengruppe beschränkt. Er wurde nicht als Spezialmarkt und damit einem bestimmten und begrenzten Warenangebot (§ 68 Abs. 1 GewO), sondern als Jahrmarkt mit Waren aller Art festgesetzt (§ 68 Abs. 2 GewO). Eine solche Beschränkung allein wegen der Bezeichnung als Herbst- oder Frühjahrsmarkt ist ohnehin nicht zwingend. Beschränkungen werden von der Rechtsprechung zudem nur als mögliches Mittel bezeichnet, um den prägenden Charakter der anlassgebenden Veranstaltung zu erhalten.

ee. Ohne noch entscheidungserheblich zu sein, spricht auch die Berichterstattung auf www.infranken.de (...*) gegen eine prägende Wirkung des Marktes auf die Ladenöffnung. Dort heißt es: „In Verbindung mit dem verkaufsoffenen Sonntag öffnen auch Geschäfte im Inneren von H..., außerdem lädt der Herbstmarkt zum Besuch ein.“ Diese Berichterstattung lässt erkennen, dass aus Sicht der Öffentlichkeit der Schwerpunkt der Veranstaltung möglicherweise eher die Ladenöffnung und weniger der Markt selbst ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Herbstmarkt für die Stadtteile D..., H... Ost und dem ... keine prägende Wirkung entfaltet. Die Verordnung der Stadt H... erfüllt damit nicht die Kriterien des § 14 LadSchlG und ist daher rechtswidrig.

3.

Die Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Ladenöffnung beeinträchtigt die Interessen der Kläger mehr als nur unwesentlich, weil durch die verschiedenen Ladenöffnungen am Sonntag die Gefahr eines Flickenteppichs entsteht, der die verbandsbezogenen gemeinsamen Tätigkeiten über Gemeindegrenzen hinweg spürbar erschweren könnte. Daraus erwächst den Klägern ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die rechtswidrige Verordnung aufzuheben.

Ob diese eine neue Verordnung anderen Inhalts erlassen will und ob auch ohne dezidierte Erhebung der Besucherströme eine prägende Wirkung des Marktes für die Innenstadt/Marktplatz angenommen werden kann, obliegt einer noch zu treffenden Prognoseentscheidung der Beklagten.

Nachdem bereits der Hauptantrag zu 1 zum Erfolg führt, muss über die Hilfsanträge zu 2 und 3 nicht entschieden werden.

D.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

E.

Aufgrund der besonderen prozessrechtlichen Situation insbesondere zur statthaften Klageart, hat die Klage grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung war daher nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/03/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2 wird abgetrennt und erhält das neue Aktenzeichen 22 NE 18.639. II. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an So
published on 23/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 15 N 13.1553 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Juni 2015 15. Senat Prinz-Mansilla, als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüssel:
published on 11/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten vom 1
published on 22/07/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 4 der Ver
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Annotations

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.

(2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.

(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.