Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2015 - Au 6 K 14.736

published on 22/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2015 - Au 6 K 14.736
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 6 K 14.736

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung; Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Artenschutz; Fachplanerische Abwägung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen:

...

wegen straßenrechtlicher Planfeststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 6. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015, 29. April 2015 und 22. Juni 2015 am 22. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von... vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße ... (St ...) bei ....

Im Bereich der Planfeststellung soll die St ... östlich von ... verlegt und an die bestehende Anschlussstelle ... der Bundesautobahn A ... (BAB A ...) angebunden werden. Die Neubaustrecke beginnt an dieser Anschlussstelle und schließt vor der Ortschaft ... an die bestehende St ... an. Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B ... (B ...) zur BAB A ... ... Ost - ... wurden die bisherigen Anschlussstellen neu geordnet. Die vor dem Ausbau bestehenden drei Anschlussstellen in ..., ... und ... wurden auf noch zwei Anschlussstellen in ... und 750 Meter östlich von ... reduziert. Mit der plangegenständlichen Maßnahme soll eine möglichst kurze und verkehrswirksame Verknüpfung der St ... mit der bestehenden Anschlussstelle östlich von ... erreicht werden und die St ... damit an das übergeordnete Netz direkt angeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 beantragte das Staatliche Bauamt ... bei der Regierung von ... die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der St ... bei .... Die Planunterlagen wurden von der Verwaltungsgemeinschaft ... in der Zeit vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 nach vorheriger Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Verwaltungsgemeinschaft ... legte die Planunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 zur allgemeinen Einsicht aus. Der Kläger hat nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 29. Mai 2012 verschiedene Einwendungen erhoben.

Am 25. September 2012 fand ein Erörterungstermin in ... statt.

Am 14. April 2014 erließ die Regierung von ... den Planfeststellungsbeschluss „Verlegung der Staatsstraße ... bei ...“ (Baukm 0+000 bis Baukm 2+110; Abschnitt 100 Stat. 0,700 bis Abschnitt 140 Stat. 1,815; Geschäftszeichen: ...). Die öffentliche Auslegung des Beschlusses für die Zeit vom 29. April 2014 bis 12. Mai 2014 wurde in den Amtsblättern der Verwaltungsgemeinschaften ... (24. April 2014) und ... bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am 22. April 2014.

Am 15. Mai 2014 ließ der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben und beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 (Gz: ...) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Der Kläger trägt vor, dass der Planfeststellungsbeschluss bereits formell rechtswidrig sei, weil die seiner Meinung nach notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Außerdem habe der Beklagte nicht sämtliche für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vorgelegt. Der Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie hätten sich weder bei den Unterlagen der Regierung befunden noch seien sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mitausgelegt worden. Außerdem hätten Unterlagen zur Lärmbetroffenheit gefehlt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig, weil keine Planrechtfertigung bestehe. Die Gemeinden ... - und ... sowie die Stadt ... seien bereits an das Bundesfernstraßennetz angebunden, weil die B ... durch die Stadt ... führe und eine Anbindung an die BAB A ... gegeben sei. Die derzeitige verkehrliche Situation in der Gemeinde ... mache das Vorhaben ebenso wenig erforderlich. Weder sei die Leistungsfähigkeit der Ortsdurchfahrtsstraße erschöpft noch würden das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung das Planvorhaben gebieten. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf einer Staatsstraße in ... liege derzeit bei 4.043 Fahrzeugen, die momentane Belastung der Ortsdurchfahrt ... hingegen nur bei 2.298 Fahrzeugen. Auch künftig bestehe kein prognostizierter Bedarf für das Planvorhaben. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung prognostiziere eine Zunahme des Verkehrs um 20% bis zum Jahr 2025. Diese Prognose beruhe auf falschen Annahmen und sei daher unzutreffend. Der angenommene Einwohnerzuwachs um 21% und die prognostizierte Steigerungsrate der Motorisierung um 7% seien unrealistisch. Zudem verstoße das Vorhaben gegen die im Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 enthaltenen Ziele, wonach notwendige Freiflächen zu erhalten und ihre Zerschneidungen zu vermeiden, die natürlichen Lebensgrundlagen und Wasserwirtschaft nachhaltig zu sichern und zu entwickeln und die Natur und Landschaft zu erhalten seien. Der Flächenverbrauch im Landkreis ... liege mit 13,37% über dem Durchschnitt in Bayern (10,59%). Die vom Planvorhaben betroffenen Gemeinden würden zudem bereits jetzt einen um 42,97% (Gemeinde ...) bzw. 21,65% (Gemeinde ...) höheren Flächenverbrauch aufweisen. Darüber hinaus verstoße das geplante Vorhaben gegen zwingende Rechtsvorschriften des Naturschutzes. Gegen den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG werde sowohl hinsichtlich der Feldlerche als auch bezüglich von Fledermäusen, der Bachmuschel, des Kiebitzes und des Schwarzstorches verstoßen. Die für die Feldlerche vorgeschlagene vorgezogene Ausgleichmaßnahme sei ungeeignet, weil die vorgesehene Fläche nicht gewährleisten könne, dass die lokale Population der Feldlerche erhalten bleibe. Die zunächst angedachte Ausgleichsfläche für die Feldlerche liege nur etwa 165 Meter von der Kreisstraße ... und nur etwa 190 Meter von der in Kürze für den schweren Güterzugverkehr auszubauenden Bahnlinie ... entfernt. Zudem sei in ca. 150 Meter Entfernung ein Wald. Die Feldlerche würde ein derartiges Territorium meiden, so dass diese Ausgleichsfläche vollkommen ungeeignet sei. Die andere Ausgleichsfläche liege 19 Kilometer vom Eingriffsort entfernt und werde zwischen Markt ... und ... durch ein großes, weitgehend geschlossenes Waldgebiet von Norden nach Süden getrennt. Der zusammenhängende Lebensraum nördlich der BAB A ... bei der Gemeinde ... und ..., in dem sich der Eingriff durch die geplante Straße befinde, sei damit klar von dem Lebensraum südlich der Gemeinden ..., ... und ..., in dem die geplante Ausgleichsfläche liege, abgetrennt. Dabei sei der dazwischenliegende, nicht als Lebensraum geeignete Korridor meist mindestens drei Kilometer breit. Weiter werde es im Rahmen der Planverwirklichung zur Tötung von Fledermäusen kommen und der Erhaltungszustand ihrer lokalen Population werde sich verschlechtern. Die im Faunistischen Fachbeitrag geforderte Überflughilfe für Fledermäuse im Bereich der Bachquerung sei nicht angeordnet worden, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Fledermäuse vorliege. Durch die Verlegung des von Bachmuscheln besiedelten ...-baches werde die Fortpflanzungsstätte der Bachmuschel zerstört, was zu einer erheblichen Einbuße in der Population führen werde. Zudem bestehe kein konkretes Räumungskonzept, das eine Tötung von Bachmuscheln während der Baumaßnahmen verhindern könne. Es fehle auch an einer Einschätzung zur Wirkung der wasserbaulichen Maßnahmen auf die Bachmuscheln im ...-bach unterhalb der Bachumlegung. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Minimierungsmaßnahmen schlössen in ihrer Pauschalität eine Beeinträchtigung der lokalen Population und die Tötung von Muscheln nicht aus. Sie seien nicht geeignet, um die in dem Bachabschnitt lebenden Muscheln sachgerecht umzusiedeln. Durch die geplante Trasse werde die Habitatqualität für den Kiebitz so stark beeinträchtigt, dass es zu einem Komplettausfall des Brutgebiets kommen werde. Ebenfalls werde das Nahrungshabitat für den Schwarzstorch zerstört. Die vorsorglich erteilte Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BNatSchG hinsichtlich der Feldlerche, der Bachmuschel und den Fledermäusen sei rechtswidrig, weil die geplanten Ausgleichsmaßnahmen gerade nicht geeignet seien, um den Erhaltungszustand der Population nicht zu verschlechtern und auch keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen. Die pauschale Behauptung, die Verlegung der Staatstraße diene der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, könne den strengen Ausnahmetatbestand gerade nicht erfüllen. Dem Vermeidungsgebot aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG werde ebenfalls nicht Rechnung getragen, weil die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gerade nicht genügen würden, die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem hinsichtlich der Trassenwahl, der Abwägung der öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-) Schadstoffe gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsgutachten weise eine ungewöhnliche Häufung gravierender Fehler auf, die dazu führen würden, dass der Planfeststellungsbeschluss bei der Abwägung der Trassenwahl zwangsläufig entscheidungserhebliche Mängel enthalte. Wegen des fehlerhaften Verkehrsgutachtens seien ernsthaft in Betracht kommende Alternativen nicht umfassend geprüft und falsch abgewogen worden. Die von vielen Einwendern vorgeschlagene Variante 5 oder aber auch die Variante 6 hätten sich der Planungsbehörde aufdrängen müssen, vor allem weil diese aus natur- und umweltschutzfachlicher Sicht schonender seien. Außerdem sei die Variante 5 wirtschaftlicher als die Planvariante. Das Planvorhaben sei auch aus verkehrlicher Sicht nicht vorzugswürdig. Durch die zu erwartende Verkehrszunahme in dem Ortsteil ... (Gemeinde ...) werde die an der Ortsdurchfahrt liegende, denkmalgeschützte ...kapelle gefährdet, weil insbesondere der zunehmende Schwerverkehr zu verstärkten Erschütterungen der Kapelle führen werde. Weiterhin werde durch die hohe Verkehrszunahme von über 2.100 Kfz/24 h eine unvertretbare Gefährdung der Sicherheit der Anwohner in den Ortsteilen ... und ... (beide Gemeinde ...) eintreten. Dieser Aspekt sei in die Abwägung nicht miteinbezogen worden.

Ausweislich des als Anlage vorgelegten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Lärmsachverständigen werde sich die Lärmbelastung für betroffene Anwohner in ... als unmittelbare Folge der angegriffenen Planung um mindestens 3 dB (A) erhöhen. Die derzeit geplanten Lärmschutzmaßnahmen würden nicht den Anforderungen genügen, um eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG auszuschließen. Dies beruhe darauf, dass bei den lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler gemacht worden seien. Einer der Hauptfehler sei, dass der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger LKW-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus sei die planungsbedingte Geräuschpegelzunahme unterbewertet worden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen seien nicht einmal in Betracht gezogen worden. Es liege daher ein Abwägungsausfall vor. Zudem führe der Verzicht von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer Verletzung von § 41 BImSchG. Die mittels Auflage festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien vollkommen unzureichend.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Er weise weder formelle Fehler auf, noch fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Erhebliche Abwägungsmängel im Sinne des Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG lägen ebenfalls nicht vor. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorprüfung ergeben habe, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Umweltverträglichkeitsstudie sowie der Faunistische Fachbeitrag hätten nicht ausgelegt werden müssen. Die ausgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen, um die mit der Auslegung bezweckte Anstoßfunktion zu erfüllen. Zwar sei es zutreffend, dass der Markt ... sowie die Gemeinden ... - und ... bereits an eine Bundesstraße (B ...) angeschlossen seien, zum Bundesfernstraßennetz gehörten aber nicht nur die Bundesstraßen, sondern auch die Bundesautobahnen. Ein zufriedenstellender Anschluss an das überregionale Bundesautobahnnetz werde für die genannten Gemeinden erst durch das geplante Vorhaben gewährleistet. Durch die Verlegung der St ... bei ... werde die Staatsstraße gemäß ihrer gesetzlichen Bestimmung auf direktem und kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz angebunden und damit die Netzfunktion deutlich verbessert. Die Ortsdurchfahrten ..., ... und ... würden vom Verkehr erheblich entlastet und dadurch die Verkehrssicherheit deutlich erhöht werden. Die nördliche Anbindung der St ... an die neu gelegte Anschlussstelle der BAB A ... östlich von ... sei im 7. Ausbauplan der Bayerischen Staatsregierung in der 1. Dringlichkeit enthalten. Die Verkehrsprognose sei nicht zu beanstanden. Der angenommene Bevölkerungszuwachs und der prognostizierte Motorisierungsgrad seien nicht unrealistisch. Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien ebenfalls nicht verletzt. Ein erhöhter Flächenbedarf liege nicht vor, es handele sich um den Bau einer gängigen Staatsstraße und es seien Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Die für die Ausgleichsmaßnahmen A 3 und A 4 vorgesehenen Flächen seien geeignete Ausgleichsflächen für die Feldlerche. Die notwendigen Mindestabstände zu Straßen und Wäldern seien eingehalten. Von einem geschlossenen Waldgebiet zwischen Markt ... und ... könne nicht gesprochen werden, weil allein auf Höhe der Gemeinde ... eine ca. 500 Meter breite Schneise liege. Die durch den Straßenneubau beeinträchtigten Reviere und der durch die beiden Ausgleichsflächen geschaffene Feldlerchenlebensraum lägen in derselben naturräumlichen Haupteinheit (D 64, ... -Platten). Die angeordnete Vermeidungsmaßnahme V 6 für die Fledermäuse könne die gleiche Wirkung entfalten wie die vom Kläger geforderte Irritationsschutzwand. Dass im Bereich der Querungsstelle überhaupt Bachmuscheln existieren, habe bisher nicht nachgewiesen werden können. Es seien lediglich Totschalen gefunden worden. Jedenfalls aber sei eine Evakuierung und Umsiedelung von eventuell vorhandenen Bachmuscheln möglich und auch als Vermeidungsmaßnahme vorgesehen. Der neu herzustellende Bachlauf stelle außerdem im Vergleich zu dem bestehenden, vollständig begradigten Gewässerbett eine deutliche ökologische Aufwertung dar. Das betroffene Gebiet sei kein Lebensraum für den Kiebitz mit „hoher Habitatqualität“. Falls dennoch ein Brutplatz existiere, sei bei Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht zwangsläufig von einer Aufgabe des Brutplatzes auszugehen. Darüber hinaus werde durch die Ausgleichsmaßnahmen A 3 und A 4 auch eine potentielle Beeinträchtigung des Kiebitzes ausgeglichen. Der Verlust eines Nahrungshabitats für den Schwarzstorch erfülle keinen Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG, weil keine essentiellen Nahrungsflächen betroffen seien. Das Schwarzstorchbrutpaar beim Weiler ... nutze noch zahlreiche weitere Nahrungshabitate und das ...-bachtal werde als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch nicht nachhaltig entwertet. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liege nicht vor, weil effektive Vermeidungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen verhindern würden. Abwägungsfehler bestünden nicht, weil das Verkehrsgutachten nicht fehlerhaft sei und die Trassenwahl nicht zu beanstanden sei. Weder die Variante 5 noch die Variante 6 hätten sich aufdrängen müssen, weil sie die verkehrlichen Planungsziele nicht erfüllen würden. Schäden an der ...-kapelle seien nicht zu erwarten. Die St ... befinde sich im Bereich der Ortsdurchfahrt ... in einem durchweg guten und neuwertigen Ausbauzustand. Eine erhöhte Körperschalleinwirkung auf die Kapelle sei nicht zu erwarten.

Der Planfeststellungsbeschluss weise auch hinsichtlich der Lärmproblematik weder einen Abwägungsausfall auf, noch liege eine Verletzung des § 41 BImSchG vor. Der Beklagte habe sich sehr wohl mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen auseinandergesetzt. Lärmschutzwände an der Ortsdurchfahrt kämen wegen der Grundstückserschließung aber nicht ernsthaft in Betracht. Mit einem lärmmindernden Belag habe sich die Planfeststellungsbehörde auf Seite 71 und 72 des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt. Von einem Abwägungsausfall könne daher nicht die Rede sein. Die im Rahmen der Planfeststellung durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen würden keine erheblichen Mängel aufweisen.

Mit Beschluss vom 2. September 2014 wurden die Gemeinden ... und ... beigeladen. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Am 20. November 2014 fand ein Augenscheintermin der Kammer vor Ort statt. Auf die Niederschrift hierüber und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Planfeststellungsunterlagen sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und keine Rechtsvorschriften verletzt, die der Kläger rügen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Verwaltungsakt ist.

II. Der Kläger ist als eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 64 Abs. 1 BNatSchG klagebefugt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt eine Entscheidung i. S. des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG dar, gegen die sich der Kläger mit dem Vorbringen wendet, dass sie gegen Vorschriften, die zumindest auch den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, verstößt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

III. Die Klage wurde fristgerecht erhoben.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 wurde dem Kläger am 22. April 2014 zugestellt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann am 23. April 2014 zu laufen, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 22. Mai 2014 endete. Die Klage ging am 15. Mai 2014 und damit fristgerecht ein.

B. Die Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.

1. Die Zuständigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbehörde folgt aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 36, 39 Abs. 1 BayStrWG.

2. Dem Kläger wurde im Erörterungstermin ausführlich Gelegenheit gegeben, seine Einwendungen darzulegen, Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich.

3. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß ausgelegt.

a) Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 aus. Die Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 15. April 2012. Vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 wurde der Plan in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 19. April 2012 bekanntgemacht. Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GO).

b) Der Kläger rügt, dass in dem ausgelegten Planakt der Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie gefehlt hätten. Diese Unterlagen wären nach Auffassung des Klägers aber erforderlich gewesen, um das Vorhaben beurteilen zu können. Der Faunistische Fachbeitrag sehe nämlich strengere vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen als die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor. Im Faunistischen Fachbeitrag sei die Errichtung einer Irritationsschutzwand am Brückenbauwerk als notwendige Maßnahme zum Schutz der Fledermäuse erachtet worden. Außerdem hätten Unterlagen zur Lärmbetroffenheit gefehlt. Im Planfeststellungsbeschluss seien erstmalig passive Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner an der St ... erwähnt worden. In den ausliegenden Unterlagen sei die Lärmprognose für die streitgegenständliche Variante hingegen mit „positiv“ bewertet worden, weitere Unterlagen hierzu hätten gefehlt.

c) Die Auslegung des Plans hat den Zweck, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zur Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben wollen. Mit der Auslegung des Plans brauchen deshalb nicht alle Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die zu einer umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung beitragen können, sondern nur solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um der Informations- und Anstoßwirkung der Auslegung Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339/344; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12; BayVGH, U. v. 17.8.2010 - 8 CS 10.303 - juris Rn. 15). Auszulegen sind daher die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen und die dazu eingereichten Unterlagen, die den Betroffenen die Feststellung, dass und ggf. in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können, ermöglichen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 73 Rn. 46). So können z. B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichtes ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können.

d) Der in Rede stehende Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie sind dem wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt nach in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und den Landschaftspflegerischen Begleitplan eingegangen, die zu den ausgelegten Unterlagen gehörten. Eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, insbesondere auch die Betroffenheit des ...-baches und der Fledermäuse war damit für die Öffentlichkeit gegeben. Die erforderliche Anstoßwirkung war auch hinsichtlich der potentiellen Lärmbetroffenheit von Anwohnern des Ortsteils ... erfüllt. Der ausgelegten Verkehrsuntersuchung vom 1. März 2012 und dem Erläuterungsbericht vom 30. März 2012 war unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei einer Verwirklichung des Planvorhabens mit einer Zunahme des Verkehrs in der ...-straße in ... von 3.500 Kfz/24 h auf 5.600 Kfz/24 h zu rechnen ist (Erläuterungsbericht, S. 10, Verkehrsuntersuchung, S. 16). Dass damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms verbunden sein kann, ist in diesem Fall selbst für einen Laien erkennbar. Dies bestätigt letztlich auch der Umstand, dass zahlreiche Bürger im Einwendungsverfahren eine Lärmbeeinträchtigung geltend gemacht haben. Daran ändert auch nichts, dass die Planvariante im Erläuterungsbericht bei dem Punkt „Lärm auf Wohn- und Erholungsgebiete“ positiv bewertet worden ist, weil es hier nur um eine gesamtbetrachtende und vergleichende Bewertung ging, damit aber erkennbar nicht ausgesagt werden sollte, dass es an keiner anderen Stelle zu einer Steigerung von Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Insgesamt waren die ausgelegten Unterlagen ausreichend, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die ausgelegten Unterlagen möglicherweise missverständliche rechtliche Schlussfolgerungen enthalten, vermag dies die Anstoßwirkung nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus brauchen die Informationen, deren Auslegung der Kläger zum Teil gefordert hat und die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung ermöglichen, in dieser frühen Phase des Planfeststellungsverfahrens hingegen noch nicht vollständig vorzuliegen.

4. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

a) § 3 c Satz 1 UVPG ordnet eine Vorprüfung an, wenn in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Bei der Verlegung des ...-baches im Rahmen des Planvorhabens handelt es sich um eine sonstige Ausbaumaßnahme i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes nach Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gefordert wird. Demzufolge ist nach § 3 c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist nach § 3 c Satz 3 UVPG auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Gemäß § 3 a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 c UVPG, BR-Drs. 674/00 S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ würde. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.11.2014, § 3a UVPG Rn. 11). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 f.; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 15 ff.).

b) Gemessen an diesem Maßstab - unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle - ist die Vorprüfung und Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit durch die Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden.

aa) Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung durchgeführt, bei der sie sich vom Prüfungsumfang auf die Verlegungsstelle des ...-baches beschränken durfte. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt das UVPG nur für die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, mit der Folge, dass grundsätzlich die Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 1 UVPG nur für die dort genannten Vorhaben besteht. Vorliegend ist nur die Verlegung des ...-baches als sonstige Ausbaumaßnahme i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes nach Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 einschlägig, so dass die Vorprüfung nicht die gesamte straßenrechtliche Planung in den Blick nehmen musste, sondern sich auf die Auswirkungen im Einwirkungsbereich der ...-bachverlegung begrenzen lassen konnte. Denn die straßenrechtliche Maßnahme ist gerade nicht in der Anlage 1 als vorprüfungspflichtiges Vorhaben aufgeführt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das straßenrechtliche Vorhaben von anderer Stelle aus (auch) Auswirkungen auf den Einwirkungsbereich haben könnte, der vom vorprüfungspflichtigen Vorhaben betroffen ist (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 zum UVPG „Kumulierung mit anderen Vorhaben“) oder mehrere Straßenvorhaben, die in einem engen Zusammenhang stehen müssten, verwirklicht werden würden (kumulierende Betrachtung nach § 3 b Abs. 2 UVPG).

bb) Die Vorprüfung der Planfeststellungsbehörde weist keinen Ermittlungsfehler auf. Die Planfeststellungsbehörde hat ihre fachliche Beurteilung auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Information getroffen. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung lagen bereits der Landschaftspflegerische Begleitplan und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die Planfeststellungsbehörde hat an der Verlegungsstelle des ...-baches durch einen Biologen über einen Abschnitt von 150 Metern eine visuelle Nachschau vorgenommen, die auch mit einem Abtasten des Bachbetts verbunden war. Lebende Bachmuscheln sind aber nicht gefunden worden. Lediglich Totschalen von Bachmuscheln, die bereits erodiert waren und auf ein Ableben vor längerer Zeit hindeuten, konnten festgestellt werden. Damit wurden ausreichende Ermittlungen durchgeführt. Nachdem keine Anzeichen eines aktuellen Bachmuschelvorkommens bestanden, war die Behörde im Rahmen der Vorprüfung auch nicht verpflichtet, Kartierungen über die Eingriffsstelle hinaus im weiteren Umgriff des ...-baches vorzunehmen. Ebenso wenig war es zwingend erforderlich, neben der visuellen Suche und dem Abtasten des Bachbetts eine Sedimentuntersuchung mit Siebeproben durchzuführen, um potentielle Jungmuscheln aufzufinden. Die Behörde bewegte sich im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums, wenn sie eine visuelle Nachschau und ein Abtasten des Bachbetts auf einem Streckenabschnitt von 150 Metern als Informationsgrundlage für eine überschlägige Prüfung als ausreichend erachtete, zumal im Rahmen dieser Untersuchung keine einzige lebende adulte Bachmuschel gefunden werden konnte. Die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die durch das Büro ... durchgeführten Untersuchungen ungeeignet seien, um ein Vorkommen sowohl adulter als auch junger Bachmuscheln in dem zu verlegenden Abschnitt des ...-baches auszuschließen, weil hierfür nach aktuellem Stand der Fachwelt für adulte Muscheln flächendeckend an geeigneten Habitaten eine manuelle Überprüfung erfolgen und zum Auffinden von Jungmuscheln an diversen Stellen in regelmäßigen Abständen eine Sedimentuntersuchung mit Siebeproben durchgeführt werden müsse, war abzulehnen, weil damit die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten (siehe BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - juris Rn. 14 m. w. N.), die Vorrang vor Privatgutachten hat, nicht erschüttert werden kann. Dass diese Einschätzung in methodisch zu beanstandender Weise zustande kam, wird nicht substantiiert behauptet.

cc) Die Vorprüfung wurde in der richtigen Vorprüfungstiefe durchgeführt und das Ergebnis ist nachvollziehbar. Im Schreiben der Höheren Naturschutzbehörde vom 1. März 2014 (BA 674) wurde festgestellt, dass nach fachlich überschlägiger Überprüfung durch die Verlegung des ...-baches bei Berücksichtigung von funktionserhaltenden Maßnahmen des Artenschutzes keine erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen verbleiben würden. Dies ist angesichts des Umstands, dass am Eingriffsort zu keinem Zeitpunkt lebende Bachmuscheln gefunden worden sind, plausibel. Vorsorglich wurde auf umzusetzende Verhinderungs- und Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen. Vor Beginn der Bachverlegungsmaßnahmen solle eine nochmalige Kartierung vorgenommen werden. Zur Bauaufsicht solle ein Muschelexperte hinzugezogen werden, so dass Muscheln - falls vorhanden - artgerecht - umgesiedelt werden könnten. Zudem müssten die Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungszeit der Bachmuschel (März bis Juni) erfolgen, um eine Gefährdung von Einzelorganismen ausschließen zu können. Das vorhandene Bachsohlensubstrat sei zu sichern und im Verlegungsbereich fachgerecht wieder einzubringen. Die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Beurteilung, die vorsorglich auch noch Verhinderungs- und Vermeidungsmaßnahmen einfordert, ist daher nicht zu beanstanden. Wenn sie davon ausgeht, dass eine Evakuierung und Umsiedelung von potentiellen Bachmuscheln möglich ist und damit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden könnten, bewegt sie sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Dieser ist bereits deswegen nicht überschritten, weil die Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung auf ein erfolgreiches Umsiedelungsprojekt im Landkreis Dillingen verweisen konnte, selbst wenn diese Umsiedelung möglicherweise nur adulte Muscheln betroffen hat. Dass eine Umsiedelung von Jungmuscheln durch Umlagerung des Sediments grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich behauptet, dass dies nur schwer möglich sei. Ein Vertreter des Klägers führte hierzu in der mündlichen Verhandlung auch nur aus, dass eine Verlegung der Bachmuschel sehr problematisch sei. Dass eine solche Umsiedelung aber nicht durchführbar sei, behauptete er - auch im Hinblick auf Jungmuscheln - hingegen nicht. Beruft die Planfeststellungsbehörde sich darauf, dass die Sedimentübertragung Stand der Technik sei, so bewegt sie sich damit im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums.

Die Vorprüfung ist auch im Hinblick auf die äußerst knappe fachliche Beurteilung hinsichtlich des Schutzgutes Wasser nicht zu beanstanden. Zwar erschöpft sich die E-Mail des Sachgebiets Wasserwirtschaft der Regierung von ... vom 11. März 2014 auf die kurze Feststellung, dass nach kursorischer Prüfung durch den Ausbau des ...-baches keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher unterbleiben könne. Diese knappe Wiedergabe des Prüfergebnisses beruhte aber auf dem Umstand - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen konnten -, dass von Anfang an eine enge Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ... erfolgt war und zum Beurteilungszeitpunkt bereits ein umfangreiches Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 18. Mai 2012 (BA 883) vorhanden war, das Grundlage für die fachliche Beurteilung in der E-Mail vom 11. März 2014 gewesen ist.

II. Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 ist materiell rechtmäßig.

Für die planfestgestellte Trasse liegt eine Planrechtfertigung vor, die verbindlichen Planungsleitsätze wurden beachtet - insbesondere sind die naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten worden - und die Abwägung leidet an keinem Abwägungsfehler.

Das Planfeststellungsverfahren dient der Bewältigung von Konflikten, die mit der Genehmigung von technischen Großvorhaben, etwa im Straßenbau, entstehen können. Der erstrebte Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen benötigt einen Gestaltungsspielraum, das sogenannte Planungsermessen der Genehmigungsbehörde, der von den Gerichten - anders als in sonstigen öffentlichrechtlichen Verfahren - nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung liegen die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit der Planung), der Beachtung zwingender Rechtsvorschriften (Planungsleitsätze) und dem Gebot der gerechten Abwägung. Nur insoweit ist der Plan auch gerichtlich überprüfbar.

1. Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte Trasse ist gegeben.

a) Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger als anerkannter Naturschutzverein befugt ist, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen (hierzu BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 = juris Rn. 55; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 u. a. - juris Rn. 34). Im Hinblick auf den Rechtsgedanken aus § 15 Abs. 1 BNatSchG, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, spricht viel dafür, dass ein anerkannter Naturschutzverein eine fehlende Planrechtfertigung rügen kann. Im vorliegenden Fall kann die Rügefähigkeit aber dahingestellt bleiben, weil die Planrechtfertigung jedenfalls gegeben ist.

b) Eine Planrechtfertigung ist gegeben, wenn die Planung nach dem jeweiligen Fachplanungsgesetz vernünftigerweise geboten ist (BayVGH, U. v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 39). Diese Frage entscheidet sich etwa beim Neubau einer Bundesautobahn nach dem gesetzlichen Bedarfsplan, bei Staatsstraßen nach den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 BayStrWG. Aus diesen Vorschriften folgt beispielsweise für Staatsstraßen, dass sie zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen müssen. Weiter müssen sie nach dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis unterhalten werden, den technischen Regeln ihrer Straßenklasse genügen und in einem Zustand sein, den die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt.

c) Die planfestgestellte Verlegung der St ... entspricht diesen Vorgaben. Mit der plangegenständlichen Maßnahme wird die St ... von Norden im Wege einer kurzen und verkehrswirksamen Verknüpfung an die bestehende Autobahnanschlussstelle östlich von ... direkt angeschlossen. Zugleich wird der Verkehr auf den Ortsdurchfahrten von ..., ... und ... gesenkt und damit die Verkehrssicherheit in diesen Gemeinden durch die Verkehrsentlastung erhöht.

aa) Die Zielkonformität der Plantrasse mit dem Fachplanungsrecht als Teil der allgemeinen Planrechtfertigung ist gegeben.

Die Zielkonformität ist gegeben, wenn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist. Erfüllt das Planfeststellungsvorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 183). Der in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung darf nicht mit einem allgemeinen Rechtmäßigkeitserfordernis gleichgesetzt werden. Er besagt lediglich, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten ist, zu bestimmen, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 509).

Der Gesetzgeber hat in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG Staatstraßen als Straßen definiert, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten.

Damit ist das öffentliche Interesse an der Schaffung leistungsfähiger Straßen als Gemeinwohlinteresse grundsätzlich geeignet, den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG abstrakt zu genügen. Das gilt im Fall der hier planfestgestellten Straßenbaumaßnahme insbesondere für die Entlastung vom Durchgangsverkehr für die Gemeinden ... (inkl. Ortsteil ...) und ... sowie die direkte Anbindung der St ... von Norden an die BAB A .... Die Entlastung dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit der Anwohner in ..., ... und .... Es handelt sich um ein gesetzlich hinreichend definiertes Gemeinwohlinteresse, das letztlich auch auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden objektiven Schutzpflicht des Staates beruht. Dass es an anderer Stelle (...) zu einer Verkehrssteigerung kommt, ändert hieran nichts, weil jedenfalls insgesamt betrachtet eine Schutzerhöhung gegeben ist. Eine andere Betrachtung würde jede (unter Umständen auch sehr umfangreiche) Verbesserung ausschließen, wenn auch nur marginale Verschlechterungen an anderer Stelle mit einer Maßnahme verbunden wären.

bb) Aufgrund der tatsächlichen verkehrlichen Situation besteht ein hinreichender Bedarf für die Verlegung der St ....

Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte Verlegung der St ... liegt gemessen an der heutigen tatsächlichen Verkehrssituation vor, weil das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Nicht erforderlich ist, dass eine geplante Maßnahme erst unausweichlich ist, sondern es genügt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, weil ein Bedarf besteht, der die Maßnahme erforderlich macht (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 182; U. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 = juris Rn. 45).

Die St ... verläuft bisher aus Norden kommend durch die Gemeinde ... und führt dann südlich der BAB A ... über die Kreisstraßen ... und ... an die Anschlussstelle östlich von ..., die im Wege des Ausbaus der B ... zur BAB A ... an dieser Stelle neu geschaffen worden ist, heran. Dass durch die bisherige Verkehrsführung für den aus Norden kommenden Verkehrsstrom auf der St ... eine verkehrsgünstige und direkte Anbindung an die BAB A ... (noch) nicht besteht, ist bei einem Blick auf eine aktuelle Straßenkarte augenfällig. Dass Verkehrsteilnehmer infolgedessen Richtung ... die bisherige Anbindung an die BAB A ... nicht wahrnehmen, weil sie derzeit über die Kreisstraßen ... und ... südlich der Autobahn in östlicher - entgegengesetzter - Fahrtrichtung führt, ist nachvollziehbar (entsprechendes gilt auch für die vom Kläger angesprochene Verwirklichung der sog. „Variante 6“). In der Konsequenz ist die Verkehrsführung über die ... durch ... und ... zur Anschlussstelle ... Ost aufgrund der kürzeren Wegstrecke und dem Umstand, dass zunächst nicht in die „falsche“ - entgegengesetzte - Richtung gefahren werden muss, eine vorzugswürdige Alternative, die von den Verkehrsteilnehmern auch tatsächlich genutzt wird. Ein hinreichender Bedarf für die planfestgestellte Verlegung der St ... besteht daher schon allein deswegen, weil dadurch die St ... von Norden her direkt an die neue Anschlussstelle der BAB A ... angebunden wird. Dass damit zugleich eine Entlastung der Ortsdurchfahrten in ..., ... und ... und damit für ca. 200 Wohnhäuser an den Hauptstraßen verbunden ist, kommt noch hinzu.

Soweit der Kläger rügt, dass die Gemeinden ... - und ... sowie die Stadt ... bereits an das Bundesfernstraßennetz angebunden seien, weil die B ... durch die Stadt ... verläuft, lässt dies die Planrechtfertigung keinesfalls entfallen, denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob diese Gemeinden überhaupt an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen sind, sondern darum, dass über die verlegte St ... der Anschluss von Norden an die BAB A ... auf direktem Wege hergestellt werden soll.

Weiter wendet der Kläger ein, dass die derzeitige verkehrliche Situation in der Gemeinde ... das Vorhaben nicht erforderlich mache. Weder sei die Leistungsfähigkeit der Durchfahrtsstraße erschöpft, noch gebiete das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Ortsdurchfahrt ... liege unter dem DTV einer Staatsstraße in .... Auch die örtlichen Gegebenheiten würden eine Entlastung der Ortsstraße nicht zwingend erfordern, weil es sich bei der Ortsdurchfahrt ... weder um eine besonders schmale noch unübersichtliche oder unfallträchtige Straße handle. Auch dieser Einwand des Klägers greift nicht durch. Die Verlegung der St ... wird nicht mit einem Verkehrsaufkommen, das über dem DTV liege, begründet, sondern mit dem Ziel, die St ... von Norden direkt an die BAB A ... anzuschließen und die bereits genannten Ortsdurchfahrten vom Verkehrsaufkommen zu entlasten. Die Verwirklichung dieses Planungsziels setzt nicht zwingend das Überschreiten des Durchschnittswerts der verkehrlichen Belastung der Staatstraßen voraus. Selbst wenn die Ortsdurchfahrt in ... nicht besonders unübersichtlich oder unfallträchtig ist, führt eine Herabsetzung des Verkehrsaufkommens zwangsläufig zu einer Reduzierung potentieller Konflikt- und Gefahrensituationen. Darüber hinaus gilt dies nicht nur für die Ortsdurchfahrt in ..., sondern auch für die Ortsdurchfahrten in ... und ..., bei denen aufgrund kurvenreicher Straßenführung durchaus unübersichtliche, unfallträchtige Verkehrsstellen bestehen. Dass eine Verkehrsentlastung in den Ortschaften mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in den benannten Gemeinden und Ortsteilen verbunden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

cc) Neben der heutigen verkehrlichen Situation, die für sich genommen bereits eine Planrechtfertigung tragen würde, besteht auch künftig ein prognostizierter Bedarf für die verlegte St ....

(1) Die von ... durchgeführte Verkehrsuntersuchung (Stand: 1. März 2012) kam zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Verkehrsbelastung der St ... auf der Ortsdurchfahrt ... zwischen 3.100 und 4.500 Kfz/24 h liege und ohne weitere Netzergänzungen bis zum Planjahr 2025 um 600 bis 1.000 Kfz/24 h auf bis zu 5.500 Kfz/24 h zunehmen werde. Im Falle einer Verwirklichung der Verlegung der St ... seien bei den Ortsdurchfahrten ... und ... erhebliche Verkehrsentlastungen (abschnittsweise um 46 bis 78%) zu erwarten (Verkehrsuntersuchung, S. 16, 23). Für die später planfestgestellte Variante prognostizierte ... für die Ortsdurchfahrt in ... eine Entlastung um ca. 2.900 Kfz/24 h und für die Ortsdurchfahrten in ... und ... eine Entlastung um 1.700 Kfz/24 h. Für ... wurde mit einer Mehrbelastung von 2.100 Kfz/24 h gerechnet. Der neu verlegte Abschnitt der St ... werde von ca. 4.900 Kfz/24 h befahren werden (Verkehrsuntersuchung, S.16).

(2) Diese aufgrund der Verkehrsuntersuchung durch ... getroffene Verkehrsprognose begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 - juris Rn. 12). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose. Die Rügen des Klägers greifen nicht durch.

(a) Zunächst rügt der Kläger die in der Verkehrsuntersuchung getroffene prognostizierte Zunahme des Verkehrs im Untersuchungsgebiet ... um 20% bis zum Jahr 2025 (siehe Verkehrsuntersuchung, S. 13). Das zugrunde gelegte Bevölkerungswachstum in ... und ... um 21% sowie in ... um 26% sei vollkommen unrealistisch und widerspreche den Daten des Bayerischen Landesamts für Statistik. Darüber hinaus lägen die geplanten Wohngebiete der Gemeinde ..., mit denen der Verkehrszuwachs begründet werde, vorwiegend im Ortsteil .... Von diesem Ortsteil gebe es jedoch kürzere Wege, die BAB A ... zu erreichen. Daher sei der Bevölkerungszuwachs in ... nicht relevant. Die Gemeinde ... sei für das Planvorhaben ohnehin von keinerlei Bedeutung, weil diese südlich der BAB A ... liege und bereits einen optimalen südlichen Anschluss besitze. Auch die Annahme einer Steigerungsrate der Motorisierung von 7% sei unrealistisch.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die in der Verkehrsuntersuchung getroffenen Annahmen nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des die Verkehrsuntersuchung durchführenden Büros ... nachvollziehbar aus, dass bei dem prognostizierten Bevölkerungswachstum die entsprechenden Daten bei den Kommunen abgefragt worden seien. Zugrunde gelegt würden zum einen der allgemein gültige Flächennutzungsplan und zum anderen Bebauungspläne, die schon einen gewissen Konkretisierungsgrad erreicht hätten. Je nach Konkretisierungsgrad könnten daraus über Flächenansätze die Wohneinheiten und damit letztlich auch die Bevölkerungsentwicklung berechnet werden. Vor diesem Hintergrund sei der Ansatz von 21% für den Bevölkerungszuwachs in ... durchaus realistisch. Es sei auch nicht maßgeblich, ob und wo ein Baugebiet verwirklicht werde. Das Bevölkerungswachstum werde nämlich nicht einer bestimmten Straße zugeordnet, sondern führe zu Verkehrsrelationen im gesamten untersuchten Raum. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der methodische Ansatz des Büros ... bei der Prognostizierung des Bevölkerungswachstums einwandfrei ist. Es wurden individuelle Umstände der gegebenen Gemeinden ortsspezifisch ermittelt und berücksichtigt. Wenn demgegenüber das Bayerische Landesamt für Statistik zu anderen Ergebnissen kommt, mag das daran liegen, dass bei deren Ermittlung unter Umständen individuelle Faktoren unberücksichtigt bleiben (so auch der Hinweis im Demographie-Spiegel für Bayern des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Berechnungen für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern bis 2021, Gemeinde ..., Mai 2011). Die Daten des Bayerischen Landesamts für Statistik sind jedenfalls nicht geeignet, die individuell gewonnen Ergebnisse unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden in Frage zu stellen. Zudem wird das prognostizierte Bevölkerungswachstum durch die bisherige Entwicklung bestätigt. Der erste Bürgermeister der Gemeinde ... gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Einwohnerzahl in den letzten zwölf bis dreizehn Jahren von 1.050 auf 1.250 Einwohner gestiegen sei. Damit lag das Bevölkerungswachstum für einen vergleichbar langen Zeitraum bei 19%. Ein Wachstumswert von 21% für die nächsten 15 Jahre erscheint angesichts dieser Tatsache durchaus realistisch. Dass auch nicht allein ausschlaggebend ist, in welchem Ortsteil das stärkste Bevölkerungswachstum stattfindet, hält das Gericht aufgrund der Begründung, dass jedes Bevölkerungswachstum Verkehrsrelationen im gesamten untersuchten Raum auslöse, für plausibel, zumal dem Gericht die Komplexität verkehrlicher Beziehungen bekannt ist. Daher bezweifelt das Gericht nicht, dass auch das Bevölkerungswachstum im südlich der BAB A ... gelegenen ... Auswirkungen auf die verkehrliche Entwicklung im Untersuchungsgebiet haben wird. Auch die angenommene Arbeitsplatzentwicklung in ... und ... begegnet keinen Bedenken. Fehler bei der prognostizierten Annahme sind nicht ersichtlich. Erklärlich ist der prognostizierte starke Anstieg von Arbeitsplätzen durch die Ausweisung eines großen interkommunalen Gewerbegebiets sowie durch die äußerst gute verkehrliche Anbindung (über die BAB A ... und BAB A ...), die eine Unternehmensansiedlung stark begünstigt. Das starke Wachstum im Untersuchungsraum wird dadurch untermauert, dass in ... bereits 150 neue Arbeitsplätze entstanden sind, obwohl in dem Verkehrsgutachten nur 80 Arbeitsplätze angenommen worden sind. Schließlich ist auch die angenommene Zunahme des Motorisierungsrads um 7% bis zum Jahr 2025 nicht zu beanstanden, weil die Motorisierungsrate vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2014 im Landkreis ... bereits um 5,5% gestiegen ist (siehe hierzu Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes 2011 und 2014, FZ 1, S. 36 f. bzw. S. 14 f.).

(b) Weiter rügt der Kläger, dass der Untersuchungsumgriff bei der Verkehrsuntersuchung auf den Ortsbereich von ... begrenzt worden sei, obwohl verkehrliche Auswirkungen über diesen Bereich hinaus zu erwarten seien. Dieser Einwand geht fehl, weil bei der Verkehrsuntersuchung ein großräumiges Netzmodell zum Einsatz gekommen ist. Wie der Vertreter des Büros ... in der mündlichen Verhandlung mitteilte, bestand sogar die Besonderheit, dass man aufgrund bereits anderer durchgeführter Verkehrsuntersuchungen, mit denen man in der Vergangenheit beauftragt worden war, auf ein großräumiges Netzmodell habe zurückgreifen können. Die Verkehrsuntersuchung war daher nicht auf den Raum ... beschränkt, sondern das Zählprogramm mit einem geschlossenen Befragungskordon um ... wurde nachvollziehbar so ausgewählt, dass die Datenbasis in diesem Bereich verfeinert werden konnte. Angesichts dieses Untersuchungsumgriffs war der klägerseits gestellte Beweisantrag, wonach die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung fehlerhaft sei, weil der Untersuchungsumgriff bezüglich der quantitativen und qualitativen Verkehrserhebung nach Norden hin hätte weiter ausgedehnt werden müssen, abzulehnen, weil die Entscheidungserheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens nicht erkennbar war. Außerdem wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

(c) Der Einwand des Klägers, die Daten der Analyse-Eichung von ... entsprächen nicht den realen Gegebenheiten, stellt die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung ebenfalls nicht in Frage. Der Vertreter des Büros ... erläuterte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass ein Verkehrsmodell nicht nur ein bloßes Zählergebnis abbilde, sondern ein Straßennetz mit Streckentypen belegt werde sowie eine Matrix mit allen Verkehrszellen erstellt werden müsse. Hinzu komme die Einbeziehung der Fahrbeziehungen, die aus Befragungen bekannt seien. Er betonte auch, dass im Analyse-Null-Fall bestimmte Streckentypen eingegeben worden seien, um ein konkretes Modell zu erhalten. Dabei sei es aber keineswegs darum gegangen, durch die Wahl bestimmter Streckentypen das Ergebnis zu manipulieren. Vielmehr sei die Vergabe der Streckentypen das Ergebnis der Kalibrierung des Verkehrsmodells im Ist-Zustand. Darüber hinaus würden die Ergebnisse des Verkehrsmodells erstaunlich gut mit den Zählergebnissen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen übereinstimmen. Die vom Büro ... gewählte Vorgehensweise ist plausibel und nachvollziehbar. Sie vermittelt die Komplexität und Vielschichtigkeit einer derartigen Verkehrsuntersuchung, die aufzeigt, dass die isolierte Betrachtung einzelner Aspekte losgelöst von dem Gesamtmodell nicht möglich ist und nicht zu aussagekräftigen Erkenntnissen führt. Vor diesem Hintergrund wurde der klägerseitig gestellte Beweisantrag mit der Behauptung, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung fehlerhaft sei, weil die Art und Weise der Modellkalibrierung (Abgleich des Modells auf die realen Verkehrszahlen) fehlerhaft sei, insbesondere hinsichtlich der Geschwindigkeit, mit der Folge, dass sich im Prognosemodell für den planfestgestellten Straßenabschnitt zu hohe Verkehrsmengen ergeben würden, abgelehnt, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Konkrete Fehler des vom Beklagten vorgelegten Verkehrsgutachtens wurden damit nicht unter Beweis gestellt.

(d) Soweit der Kläger rügt, dass bei einer im Jahr 2011 durchgeführten Verkehrszählung die Anschlussstelle ... der BAB A ... noch in ihrer ehemaligen Lage berücksichtigt worden sei, ist das Gericht nach den Ausführungen des Vertreters des Büros ... - auch anhand der in der Verkehrsuntersuchung enthaltenen Pläne - überzeugt, dass die Anschlussstelle ... in zutreffender Lage Eingang in die Untersuchung gefunden hat. Soweit auf einzelnen Plänen einzelne Straßenabschnitte (der Kläger rügte vor allem die Darstellung bei Plan 10 der Verkehrsuntersuchung) nicht dargestellt wurden, mag zwar möglicherweise ein Darstellungsfehler vorliegen, die Methodik und vor allem das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung wird deswegen aber nicht in Zweifel gezogen.

(e) Die Behauptung des Klägers, dass für den Prognosefall 2025 die (westliche) Ortsumfahrung von ... im Zuge der St ... mit direkter Anbindung zur B ... nicht berücksichtigt worden sei, trifft nicht zu. Die Umgehung in Form der Querspange B 300 - St ... bei ... wurde bei der Verkehrsuntersuchung explizit einbezogen (Verkehrsuntersuchung, S. 15).

(f) Dass die der Verkehrsuntersuchung zugrunde liegende Verkehrszählung im Monat Juli stattgefunden hat und eine Verkehrsbefragung von 6.00 - 10.00 Uhr sowie von 15.00 - 18.00 Uhr erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Beides entspricht nach Aussage des Beklagten den „Empfehlungen für Verkehrserhebungen EVE“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV). Dies wurde vom Kläger auch nicht bezweifelt. Außerdem konnte der Vertreter des Büros ... in der mündlichen Verhandlung darauf verweisen, dass die Gesamtverkehrsnachfrage (Verkehrszählungen) von 6.00 - 20.00 Uhr stattgefunden habe und damit der gesamte relevante Zeitraum abgedeckt worden sei.

(g) Der Kläger rügt darüber hinaus, dass im Rahmen der Verkehrsmodellberechnung einzelne Strecken mit falschen Streckentypen belegt worden seien. Kritisiert wurde vor allem, dass die entsprechenden Geschwindigkeiten nicht mit der Realität übereinstimmen würden. Der Vertreter des Büros ... machte demgegenüber in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Modelleinsatzgeschwindigkeit nichts mit der Fahrgeschwindigkeit oder der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu tun habe. Vielmehr werde die Modelleinsatzgeschwindigkeit als maßgebender Parameter herangezogen, um das Verkehrsmodell zu eichen. Das Verkehrsgutachten sei das Ergebnis eines Modells. Dieses Modell lege den Ist-Zustand in ein Modell für den Analyse-Null-Fall um, mit dem dann die entsprechenden Prognosen erstellt werden könnten. Es sei nicht zu verwechseln mit einer bloßen Abbildung des Verkehrsnetzes, in dem mit realen Geschwindigkeiten und Zeitzuschlägen gearbeitet werde. Ein solches Modell sei nicht geeignet, um den Ist-Zustand in einen Analyse-Null-Fall umzulegen. An der Tauglichkeit des gewählten methodischen Ansatzes hat das Gericht nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters von ... keine Zweifel.

(h) Ein weiterer Kritikpunkt der Kläger ist, dass die Verkehrsuntersuchung nicht nachvollziehbare Verkehrsmengendifferenzen beinhalte, was mit eigenen Erhebungen belegt werde. Diese eigenen Zählungen bzw. das vom Privatgutachter des Klägers verwendete Modell sind nicht geeignet, die Ergebnisse der behördlich in Auftrag gegebenen Untersuchung nachweisbar zu widerlegen. Dass die Verkehrsmengen der Verkehrsuntersuchung deswegen unrichtig sind, kann mit einer derartigen eigenen Untersuchung, bei der schon die exakte Vorgehensweise offen blieb, nicht belegt werden. Im Übrigen konnte das Gericht sich davon überzeugen, dass die Verkehrsmengen, die das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten hervorbrachte, weitgehend mit den Daten der Verkehrsuntersuchung übereinstimmen. Der vom Kläger gestellte Beweisantrag, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung fehlerhaft sei, weil die Lage der Verkehrszellenanbindung, insbesondere von ... und ... zum Schnittpunkt der Gemeindeverbindungsstraße und dem übergeordneten Straßennetz zu falschen Verkehrsprognosen führe, war abzulehnen, weil ein konkreter Sachverhalt nicht unter Beweis gestellt wurde und es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt.

(i) Der Vortrag des Klägers, dass die Summe des Zeitgewinns nicht bei 270 Stunden, sondern nur bei 170 Stunden täglich liege, beruht auf dem Umstand, dass der Privatgutachter des Klägers bei einzelnen Verkehrsströmen zu anderen Ergebnissen gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, war die Untersuchung des Privatgutachters nicht geeignet, die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von ... zu widerlegen.

(j) Insgesamt ist die Prognose des vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens überzeugend und wurde daher von der Planfeststellungsbehörde zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Vertreter des Büros ... konnte in der mündlichen Verhandlung die Vorgehensweise und Methodik der Verkehrsuntersuchung nachvollziehbar erläutern. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass die Verkehrsuntersuchung an keinen Fehlern leidet, die die gewonnenen Ergebnisse unverwertbar erscheinen ließen.

dd) Die Planrechtfertigung ist auch im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme gegeben. Zumindest ein weiteres Indiz für den Bedarf ist die Einordnung der Maßnahme in die erste Dringlichkeitsstufe im 7. Ausbauplan des Bayerischen Innenministeriums.

ee) Im Übrigen sprechen auch einige Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Anhörung für die Planrechtfertigung. Die Straßenbaumaßnahme wird aus landes- und regionalplanerischer Sicht von Trägern öffentlicher Belange begrüßt (Stellungnahme der Regierung von ... vom 11. Mai 2012, BA 852; Stellungnahme des Regionalverbands ... vom 14. Juni 2012, BA 888). Darüber hinaus teilte die Polizeiinspektion ... mit Schreiben vom 8. Mai 2012 (BA 904) mit, dass die planfestgestellte Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit befürwortet werde.

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt zutreffend die verbindlichen Planungsleitsätze, also zwingende Rechtsvorschriften, die nicht durch eine Abwägung überwunden werden können. Es liegt insbesondere keine Verletzung von naturschutzrechtlichen Vorschriften vor. Aus diesem Grund ist auch kein Verstoß gegen Art. 20a GG ersichtlich.

a) Ein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegt nicht vor.

Der Kläger trägt vor, dass mit dem Vorhaben massive Eingriffe in die Fauna verbunden seien. Er geht wohl - auch wenn er dies nicht explizit rügt - davon aus, dass diese vermeidbar sind.

Bei der Prüfung, ob dem Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausreichend Rechnung getragen wurde, ist ausschließlich das konkrete Vorhaben in der geplanten Form daraufhin zu untersuchen, ob es Beeinträchtigungen verursacht, die vermeidbar sind. Dazu führt der Kläger nichts aus. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die bevorzugte Trasse vermeidbare Beeinträchtigungen ermöglicht, sind damit vom Kläger nicht vorgetragen. Auch sind solche sonst nicht ersichtlich.

b) Auch eine Verletzung von § 15 Abs. 5 BNatSchG besteht nicht.

Soweit der Kläger rügt, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen des Planvorhabens vorliegen, die nicht ausgeglichen werden können, weil die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet sind, führt dies nicht zu einer Verletzung des § 15 Abs. 5 BNatSchG. Denn das Gericht ist von der Geeignetheit und Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen überzeugt (ausführlich hierzu bei den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG unter 2. c).

c) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG.

Wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f.; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 826). Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, zu. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung der naturschutzfachlich beratenen Planfeststellungsbehörde schließlich nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde demgegenüber nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 826). Die Planfeststellungsbehörde muss demnach nicht - wie der Kläger meint - die Wirksamkeit aller im Sinne des Naturschutzes getroffenen Maßnahmen nachweisen oder gar beweisen.

Unter Berücksichtigung dieses begrenzten Prüfungsmaßstabes sind vorliegend nach Überzeugung des Gerichts keine Verbotstatbestände erfüllt. Zwar fallen verschiedene im Umgriff des Vorhabens vorkommende Arten unter die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Feldlerche (alauda arvensis) zählt nach § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 b) bb) BNatSchG i. V. m. dem Anhang II Teil B der Richtlinie RL 2009/147/EG zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Ebenso gehören die Fledermäuse sowie die Bachmuschel (unio crassus) nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG i. V. m. dem Anhang IV der Richtlinie RL 92/43/EWG zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Allerdings gelten nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft nur „nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5“. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 liegt bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Vorhaben nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Soweit erforderlich, können insoweit auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) festgesetzt werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Vorliegend ist mit den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt, dass die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiter erfüllt wird und das Tötungsverbot beachtet wird.

aa) Soweit die Feldlerche betroffen ist, ist ein Verstoß gegen die Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ersichtlich.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es weiter verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Artenschutzrechtlich werden unter Berücksichtigung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG erfüllt. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht nicht. Auch ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population und damit eine Verwirklichung des Störungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gegeben.

(1) Das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist hinsichtlich der Feldlerche nicht erfüllt. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde festgestellt, dass eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht erkennbar sei (saP, S. 66). Diese Feststellung hat der Kläger nicht angezweifelt. Zwar rügte er die Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Feldlerche, nähere Ausführungen hierzu wurden aber nicht gemacht. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, dass keine näheren Ausführungen zur Verletzung des Tötungsverbots gemacht werden würden. Im Wesentlichen gehe es um das Störungsverbot.

(2) Auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht verletzt. Die in der Planung vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind geeignet, um Schädigungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern wird, weil der Feldlerche neu zu schaffende Ausgleichsflächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen werden.

Es wurden drei Feldlerchenreviere im Abstand von 50, 150 und 450 Meter Entfernung zur geplanten Straßenführung nachgewiesen. Die Planfeststellungsbehörde kam aufgrund der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Büros ... zu der Einschätzung, dass bei dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen von unter 10.000 Kfz pro Tag auf der St ... mit einer Abnahme der Habitateignung für die Feldlerche in einem Abstand von 100 Meter um 20% und in einem Abstand von 100 bis 300 Meter um 10% zu rechnen sei. Damit seien nur zwei der drei kartierten Reviere vom Vorhaben betroffen. Nach Anwendung der fachlichen Vorgaben ergebe eine Berechnung einen Rückgang der Population um ca. 60%. Gemäß den fachlichen Vorgaben sei auf ein ganzes betroffenes Revier aufzurunden, was einem zusätzlichen Puffer von 40% entspreche. Diese Berechnung hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern hat ausschließlich behauptet, dass auszugleichende Flächen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben seien, weil die Feldlerche diese Flächen tatsächlich angenommen habe.

(a) Die Maßnahme CEF2 (A3) sieht eine Verbesserung der Habitatqualität für die Feldlerche durch Schaffung von extensiv genutzten Rohbodenstandorten mit einer Vegetationsdeckung von ca. 20 - 50% und einer Vegetationshöhe von ca. 20 cm (max. 50 cm) während der Brutzeit (März bis August) vor und ist nach der nachvollziehbaren Beurteilung des Vertreters der Höheren Naturschutzbehörde bereits geeignet, den Verlust von 0,6 Revieren auszugleichen. Der Kläger beanstandet die Geeignetheit der Ausgleichsfläche, weil diese nur etwa 165 Meter von der Kreisstraße ... und nur etwa 190 Meter von der in Kürze für schweren Güterzugverkehr auszubauenden Bahnlinie ... entfernt sei. Zudem sei in ca. 150 Meter Entfernung ein Wald. Ein derartiges Territorium führe zu einem Meideverhalten der Feldlerche.

Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme CEF2 (A3) in Frage zu stellen. Der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde führte in der mündlichen Verhandlung hierzu aus, dass die in Streit stehende Ausgleichsfläche über 500 Meter von der BAB A ... entfernt sei und daher die erforderliche Effektdistanz von 300 Meter überschritten sei. Die Störung durch eine Bahntrasse sei weit geringer zu beurteilen, als die Störung durch eine Straße, weil die Bewegung auf einer Bahntrasse gleichmäßiger sei, als auf einer Straße. Soweit die Planfeststellungsbehörde insgesamt davon ausgeht, dass zu den angrenzenden Verkehrsinfrastrukturen und zu dem Wald ausreichend große Mindestabstände eingehalten werden, bewegt sie sich im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative. Nicht nur die Ausführungen der naturschutzfachlichen Vertreter, sondern auch teilweise die Angaben auf Klägerseite sowie die tatsächlichen Gegebenheiten im von der Planfeststellung betroffenen Gebiet führen dazu, dass die fachliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden ist. Die eingehaltenen Abstände zu Straßen, der Bahnlinie und dem Wald sind ausreichend. Bezüglich des Abstands zu einem Wald geht der Kläger in seiner Klagebegründung selbst (nur) von einer Effektdistanz von 100 bis 150 Meter aus. Warum dann aber die Eignung der Ausgleichsfläche wegen der Nähe des Waldes vom Kläger bezweifelt wird, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist der angrenzende Wald von der Ausgleichsfläche unstreitig 150 Meter entfernt. Der Kläger geht zudem einerseits von einer sehr hohen Störempfindlichkeit der Feldlerche aus, trägt andererseits aber vor, dass die Feldlerche im Planfeststellungsbereich Flächen als Bruthabitat annehme, die nach seinen eigenen Kriterien eigentlich ungeeignet sein müssten. Damit wird deutlich, dass die in der näheren Umgebung vorhandene Feldlerchenpopulation nicht in einer Weise störanfällig ist, die die angebotene Ausgleichsfläche CEF2 (A3) untauglich erscheinen ließe. Die durchgeführten Kartierungen zeigen, dass die Feldlerche derzeit in einem Abstand von 50 Metern zur bisherigen St ... und in unmittelbarer Nähe zu einem ...-club beheimatet ist. Auch die Nähe zu einem optisch hervorstechenden Solarfeld scheint die Feldlerche nur begrenzt zu stören. Darüber hinaus hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Feldlerche im betroffenen Gebiet auf einem Feldweg brütet, obwohl das Gebiet auch der Naherholung dient und beispielsweise Jogger oder Besucher des ...-clubs diesen Feldweg sicherlich immer wieder nutzen. Daher ist bei der vorhandenen Feldlerchenpopulation von einer eher geringen Störempfindlichkeit auszugehen. Gestützt wird dies auch durch die Ausführung eines Klägervertreters, wonach im Bereich des vorhandenen Feldwegs und des ...-platzes von einer seit Jahren bestehenden unproblematischen Koexistenz mit der Feldlerche auszugehen sei. Auch unter Beachtung der Beschaffenheit und Qualität der auszugleichenden Flächen ist die mit der Maßnahme CEF 2 (A3) zur Verfügung gestellte Ausgleichsfläche hinsichtlich ihrer qualitativen Eignung demzufolge nicht zu beanstanden.

(b) Die Maßnahme CEF3 (A4) hat die Schaffung einer weiteren Ausgleichsfläche für die Feldlerche zum Ziel. Die Eignung dieser Fläche für die Feldlerche an sich wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger beanstandet aber die Entfernung der Ausgleichsfläche von der auszugleichenden Fläche, die durch das planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigt wird. Die Ausgleichsfläche liege derart weit von der Eingriffsstelle entfernt, dass sie keine Einwirkung auf die lokale Feldlerchenpopulation habe. Die lokale Feldlerchenpopulation um .../... sei deutlich von der lokalen Population bei ... zu unterscheiden. Es bestehe kein einheitlicher zusammenhängender Lebensraum, weil bereits das sich zwischen Markt ... und ... durchziehende, weitgehend geschlossene Waldgebiet eine naturräumliche Trennung bewirke. Bei der Feldlerche sei die lokale Population auf das Gemeindegebiet begrenzt zu betrachten.

Unbestritten liegt die Ausgleichsfläche über 15 Kilometer vom Eingriffsort entfernt. Ob es nun 15 Kilometer sind oder - wie der Kläger behauptet - 19 Kilometer, kann dahingestellt bleiben, weil trotz dieser räumlichen Entfernung die Ausgleichsmaßnahme der lokalen Feldlerchenpopulation zugute kommt. Unter lokaler Population ist keinesfalls nur die an einem bestimmten Ort anzutreffende Fortpflanzungsgemeinschaft zu verstehen. Die lokale Population umfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 571). Es geht demnach um die Gesamtheit der Individuen einer Art, die in einem abgrenzbaren Raum vorkommen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob Eingriffsort und Ausgleichsfläche durch ein durchgängiges Waldgebiet zwischen ... und Markt ... getrennt sind oder ob eine sich bei ... befindliche Schneise eine Verbindungsachse herstellt, denn die lokale Population ist nicht auf einen engeren Raum begrenzt, sondern betrifft wegen der in Bayern flächigen Verbreitung der Feldlerche (vgl. auch Atlas der Brutvögel Bayerns, S. 161) die naturräumliche Landschaftseinheit der ... -Schotter-Platte. Hierzu erklärte der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde, dass die Feldlerche gerade auf der ... -Schotterplatte eine mittlere bis hohe Dichte aufweise. Zur Ausgleichsfläche A4 bestehe keine biologisch wirksame Barriere. Man gehe davon aus, dass entlang der BAB A ... ein Populationskontinuum vorliege. Das ergebe sich daraus, dass südlich und nördlich der Autobahn Offenlandkorridore vorhanden seien, die für die Feldlerche besiedelbar seien. Hier gebe es keine großen geschlossenen Waldgebiete, die nicht durch die Feldlerche überbrückt werden könnten. Die Feldlerche als Zugvogel sei gerade nicht kleinräumig gebunden. Die Altvögel seien zwar gebietstreu, die Jungvögel würden aber streuen, um sich eigene Reviere zu suchen. Bei der Rückkehr aus dem Winterquartier würde die Feldlerche in einem Breitfrontzug in die Brutheimat zurückkehren. Auf die Topografie würde hier keine Rücksicht genommen und große Waldgebiete würden überflogen werden. Angesichts dieser Mobilität und dem flächigen Verbreitungsgrad der Feldlerche steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass trotz der Entfernung der Ausgleichsfläche A4 vom Eingriffsort die getroffene Maßnahme wirksam ist, um den Erhalt der lokalen Population zu gewährleisten.

Damit schaffen die Maßnahmen CEF (A3 und A4) wirksam Ersatz für insgesamt zwei Brutreviere. Darauf, ob die auszugleichende Fläche, wie vom Kläger behauptet, teilweise fehlerhaft berechnet wurde, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Denn auch der Kläger selbst trägt nicht vor, dass nach seinen Berechnungen Ausgleich für mehr als zwei Brutreviere geschaffen werden müsste.

(c) Der Antrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen A3 und A4 (als CEF2-Maßnahmen) nicht geeignet seien, um eine Verschlechterung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Feldlerchenpopulation zu verhindern, war abzulehnen, weil es sich hierbei um einen reinen Ausforschungsbeweisantrag handelt, der nicht ausreichend substantiiert worden ist. Zudem ist er nicht geeignet, die naturschutzfachliche Einschätzung der Regierung von ..., die Ausdruck langjähriger Erfahrung in ähnlich- oder gleichgelagerten Fällen ist, zu erschüttern. Dass diese Einschätzung in methodisch zu beanstandender Weise zustande kam, wurde nicht substantiiert behauptet.

bb) Naturschutzrechtliche Verbotstatbestände werden auch hinsichtlich der Fledermäuse nicht verwirklicht.

(1) Das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird nicht verletzt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Planvorhaben widerspricht dem Tötungsverbot aber nur dann, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht, weil andernfalls das Tötungsverbot zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden würde (siehe BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90). Eine Maßnahme verstößt daher dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn sie nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 73/07 - juris Rn. 86; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 u. a. - juris Rn. 103). Allein, dass nicht auszuschließen ist, dass einzelne Exemplare aufgrund einer Kollision mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen, reicht nicht aus, um den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt anzusehen, weil bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein dürfte, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in unverhältnismäßiger Weise erhöht (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91). Dabei sind die Maßnahmen, mit deren Hilfe Kollisionen vermieden oder das Risiko zumindest minimiert werden sollen, in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 73/07 - juris Rn. 86).

(2) Gemessen an diesem Maßstab sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nicht gegeben. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann durch die vorgeschriebenen Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) sieht umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermäuse vor (V2, V4, V 5, V 6, V 7). Der Kläger beanstandet einzig und allein die Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahme V 6. Diese sieht u. a. vor, dass bei Errichtung des Brückenbauwerks über den ...-bach beidseitig der Brücke eine möglichst dichte Bepflanzung als Querungshilfe für Fledermäuse geschaffen wird. Aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs soll aber auf die Anbringung einer Irritationsschutzwand seitlich an der Brücke verzichtet werden, weil andernfalls die Haltesicht für den Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet wäre. Gegen das Unterlassen der Anbringung einer solchen Irritationsschutzwand richtet sich der Kläger. Er wendet ein, dass auf die Irritationsschutzwand keinesfalls hätte verzichtet werden dürfen. Im Faunistischen Fachbeitrag sei eine Überflughilfe als Vermeidungsmaßnahme für notwendig erachtet worden. Die Wirksamkeit der Überflughilfe durch dichte Bepflanzung im Bereich des Brückenbauwerks über den ...-bach zieht der Kläger in Zweifel. Er ist der Auffassung, dass es zu einer Tötung von im Planvorhabengebiet lebenden Fledermäusen kommen werde.

Dieses Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht geeignet, die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde anzugreifen und einen Verstoß gegen das Tötungsverbot zu begründen. Zunächst ist klarzustellen, dass auch in dem Faunistischen Fachbeitrag das Anbringen von Fledermausirritationswänden am Brückenbauwerk lediglich als „mögliche Minimierungsmaßnahme“, nicht aber als zwingend notwendige oder gar einzig mögliche Vermeidungsmaßnahme bezeichnet worden ist (Faunistischer Fachbeitrag, S. 34). Die naturschutzfachliche Einschätzung, dass die vorgesehene Überflughilfe im Bereich des Brückenbauwerks über den ...-bach in Form einer dichten Bepflanzung an der Uferböschung geeignet ist, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für überfliegende Fledermäuse auszuschließen, konnte der Kläger nicht widerlegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Irritationsschutzwand aus Gründen der Verkehrssicherheit durch eine alternative, wirksame Schutzmaßnahme ersetzt wird. Der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde und der Vertreter des Büros ... konnten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass das Brückenbauwerk durch eine dichte Bepflanzung von Bäumen, die bei der Pflanzung bereits eine Höhe von 7 Metern aufweisen und in Heister- bzw. Stammbuschqualität (also mit bereits verzweigten Seitentrieben) ausgebildet sein müssten, eine natürliche Barriere für die überfliegenden Fledermausarten darstellen werde. Mit der vorgesehenen Bepflanzung sei es möglich, eine geschlossene, zusammengewachsene wandartige Baumstruktur zu entwickeln, die die Fledermäuse zum Überflug zwinge. Unter Sicherstellung einer derartigen dichten Bepflanzung - die der Beklagte auch tatsächlich zu gewährleisten haben wird - ist nach Überzeugung des Gerichts nicht mit einer unverhältnismäßigen, signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zu rechnen. Sofern der Kläger anzweifelt, dass sich eine dichte Bepflanzung mit Bäumen in Heisterqualität erreichen lässt, weil die Breite des ...-baches dies nicht zulasse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar legte er hierzu eine fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumstatik vor, aus der sich ergeben solle, dass eine entsprechend dichte Bepflanzung, die das Bachbett überspannt, nicht erreicht werden könne. Diese fachliche Beurteilung ist aber nicht geeignet, die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde in Frage zu stellen. Aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme geht bereits nicht hervor, von welcher gepflanzten Baumgröße ausgegangen wird und welche Bachbreite beim ...-bach angenommen wird. Die Stellungnahme erschöpft sich ausschließlich in der unsubstantiierten Behauptung, dass die Ausbildung einer Kronenbreite, die die Brücke bis in einer Höhe von vier Meter über Fahrbahnhöhe vollständig abdecke, sehr viel länger als zehn Jahre dauern werde. Die fachliche Stellungnahme ist auch schon deshalb nicht aussagekräftig und verwertbar, weil sie bei der Höhe der geschlossenen Baumschicht von vier Metern ausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Vertreter des Klägers aber selbst vorgetragen, dass eine Schutzwand nur mindestens drei Meter hoch sein müsse. Das zu erstellende Brückenbauwerk wird den ...-bach zudem an einer neuen, noch zu verlegenden Stelle überführen. Die genaue Breite des ...-baches an dieser Stelle steht daher derzeit noch gar nicht fest, weil der Bachlauf an der streitgegenständlichen Stelle erst hergestellt werden muss. Der Beklagte hat es demnach selbst in der Hand, die Breite des Bachbetts so auszugestalten, dass ein Überspannen mit einem Gehölz möglich ist, gleichzeitig aber keine Engstelle entsteht, die aus Gründen des Hochwasserschutzes problematisch werden könnte. Auch ist es Aufgabe des Beklagten, die Größe der zu pflanzenden Bäume in einer solchen Weise auszusuchen, dass die im LBP geforderte dichte Bepflanzung von Beginn an entstehen wird. Aufgrund dieser bei der Realisierung des Vorhabens auszugestaltenden Variablen hält es neben den naturschutzfachlichen Vertretern des Beklagten auch das Gericht für möglich, eine das Bachbett überspannende Bepflanzung in der Nähe des Brückenbauwerks zu erzielen. Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die im LBP geforderte dichte Bepflanzung (LBP S. 51), die keine größeren Stellen offen lassen darf, bei Realisierung des Vorhabens auch tatsächlich erreicht werden muss. Soweit der Kläger noch einwendet, dass eine Bepflanzung im Gegensatz zu einer Irritationsschutzwand nicht sicherstelle, dass einzelne Exemplare durch das Gebüsch fliegen könnten, weil sie sich beispielsweise auch zur Nahrungssuche dort aufhalten würden, ändert dies am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts. Bei dem vom Kläger angesprochenen Fall handelt es sich sicher nicht um den Regel-, sondern eher um den Ausnahmefall. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ergibt sich dadurch insgesamt aber nicht. Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag, wonach die im Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Fledermäuse getroffenen Vermeidungsmaßnahmen im Vergleich zu einer Irritationsschutzwand nicht geeignet seien, wirksam das Kollisionsrisiko an der Querung des ...-baches für die Fledermäuse zu vermeiden, wurde abgelehnt, weil damit die naturschutzfachliche Einschätzung der Regierung von ..., die Vorrang vor Privatgutachten hat, nicht erschüttert werden kann. Dass diese Einschätzung in methodisch zu beanstandender Weise zustande kam, wurde nicht substantiiert behauptet. Auch der Beweisantrag, dass lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h auf der Brücke eine ähnlich effektive Wirkung hinsichtlich einer Vermeidung des Kollisionsrisikos an der Querung des ...-baches für die Fledermäuse habe, wie eine Irritationsschutzwand, wurde aus diesem Grund abgelehnt. Genauso verhält es sich bei dem Beweisantrag, wonach die geplante Bepflanzung von bodenständigen Bäumen mit einer Pflanzengröße von mindestens sieben Meter in Heister- bzw. Stammbuschqualität bei einem Pflanzenabstand von fünf Metern erst nach ca. 15 Jahren eine geschlossene Krone bilden würde. Der weiter gestellte Beweisantrag des Klägers, dass eine Irritationsschutzwand nicht zu einer größeren Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe, als die in der geplanten Dichte zu pflanzenden Bäume mit einer Pflanzengröße von mindestens sieben Meter in Heister- bzw. Stammbuschqualität, wurde abgelehnt, weil es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, der sich in einer bloßen Behauptung erschöpft.

(3) Auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht erfüllt, weil es zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommen wird und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population auch sonst nicht ersichtlich ist.

cc) Ein Verstoß gegen die Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist auch hinsichtlich der Bachmuschel nicht gegeben.

(1) Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung des Bachmuschelvorkommens sind nicht zu beanstanden.

Der Kläger kritisiert die Vorgehensweise bei der Kartierung des Bachmuschelvorkommens im ...-bach. Vorliegend hatte eine einmalige Begehung und Kartierung durch einen Biologen stattgefunden. Dieser ist das Bachbett im Umfeld der Bachverlegung 100 Meter bachaufwärts und 50 Meter bachabwärts abgegangen, obwohl der zu verlegende Gewässerabschnitt nur in einer Länge von ca. 60 Metern betroffen ist. Dabei hat er visuell nach Bachmuscheln gesucht und auch das Substrat des Baches untersucht. Dies bedeutet, dass er durch Ertasten nach Vorkommen gesucht hat. Der Kläger erachtet die vorgenommene Untersuchung als nicht ausreichend. Er ist der Auffassung, dass jeweils fünf Kilometer bachaufwärts und bachabwärts in einem Abstand von je 50 Meter jeweils ein Bachbereich von fünf bis zehn Meter genauer hätte begutachtet werden müssen. Darüber hinaus hätte das Sediment mittels Siebeproben genauer untersucht werden müssen.

Die vorgenommene Nachschau und der Ermittlungsaufwand am betroffenen ...-bach im Hinblick auf ein mögliches Bachmuschelvorkommen waren ausreichend. Die durchgeführte visuelle Suche und ein Abtasten des Substrates im ...-bach im vorgenommenen Umfang sind nicht zu beanstanden. Im Bereich des zu verlegenden Gewässerabschnitts im Umfang von ca. 60 Metern wurde im Jahre 2009 eine Untersuchung im Umfang von 150 Meter vollzogen. Hierbei wurde keine einzige lebende Bachmuschel - weder eine adulte noch eine Jungmuschel - aufgefunden (saP S. 58). Es konnten lediglich ältere Leerschalen, die bereits erodiert waren, festgestellt werden. Dass sich das Büro ... bzw. der Beklagte aufgrund dieses Ergebnisses nicht veranlasst gesehen hatten, großräumigere Untersuchungen durchzuführen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte bewegt sich hiermit vielmehr im Rahmen seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Auch ein Vertreter des Klägers gab an, dass an der Eingriffsstelle bisher keine lebende Bachmuschel gefunden worden sei. Im Jahre 2012 habe er jedoch bei einzelnen Untersuchungen etwa drei Kilometer oberhalb der Eingriffsstelle Bachmuscheln gefunden. Zudem führte ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts am 16. Dezember 2014 eine weitere Ortseinsicht und Nachschau an der Verlegungsstelle des ...-baches durch. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde keine lebende Bachmuschel entdeckt, wobei eventuell im Jahre 2011dort bereits lebende Jungmuscheln inzwischen zu adulten Muscheln, die bereits durch visuelle Nachschau aufzufinden sind, hätten herangewachsen sein müssen. Darüber hinaus wurde angenommen, dass ein aktuelles geringes Vorkommen nicht vollständig auszuschließen ist (saP S. 56, LBP S. 25 und 28), weil oberhalb der Querungsstelle bei ... und unterhalb der Querungsstelle bei ... ein Bachmuschelvorkommen bekannt ist und der von der Planfeststellung betroffene Bereich auch als „Verbindungsachse“ der beiden Vorkommen angesehen wird. Aus diesem Grund sind vorsorglich auch Vermeidungsmaßnahmen aufgestellt worden.

(2) Auf dieser nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage hat die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Planvorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Bei Umsetzung der im LBP enthaltenen Vermeidungsmaßnahmen ist mit keiner Beeinträchtigung der Bachmuschel zu rechnen.

Der LBP und der Planfeststellungsbeschluss sehen umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen (insbesondere V10) vor (LBP S. 52 ff., PFB S. 10). Während der Verlegung des ...-baches ist u. a. ein Muschelexperte zur Bauaufsicht miteinzubeziehen, um eventuelle Bachmuscheln sachgerecht umsiedeln zu können. Die Bauarbeiten müssen zudem außerhalb der Fortpflanzungszeit (März bis einschließlich Juni) erfolgen, um eine Gefährdung in dieser empfindlichen Phase ausschließen zu können. Bei den Bauarbeiten ist der ...-bach durch Abzäunung oder andere geeignete Maßnahmen vor einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Ufer- und Sohlbereiche und vor unabsichtlichen Stoffeinträgen (z. B. Zement) zu schützen. Die Bauarbeiten entlang des ...-baches müssen zudem so ausgeführt werden, dass die Beeinträchtigungen auf die Gewässer-Begleitvegetation so gering wie möglich gehalten werden (max. Arbeitsstreifen von fünf Meter beidseits). Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass Organismen aus dem zu verlagernden Gewässerabschnitt mit dem langsam ablaufenden Wasser abwandern können. Für die sachgerechte Umsetzung der Gewässerverlegung ist die Betreuung durch einen Gewässerbiologen notwendig. Ferner wird die ehemalige Gewässersohle in den neu anzulegenden Bereich verlagert. Zur Strukturanreicherung und in den Bereichen, in welchen eine Ufersicherung zwingend erforderlich ist, sind ingenieurbiologische Maßnahmen vorzusehen (z. B. Einbau von Wurzelstöcken, Totholzbuhnen, Lebendverbau). Während der Bauarbeiten und der Verlegung des Gewässerabschnitts muss die Aufwirbelung von Schlamm im Gewässer durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Um Schadstoffeinträge in den ...-bach zu unterbinden, ist das auf dem Brückenbauwerk über dem ...-bach anfallende Oberflächenwasser zu sammeln und anschließend zu versickern.

Der Kläger rügt insbesondere die beabsichtigte Evakuierung und Umsiedelung von eventuell noch aufzufindenden Bachmuscheln. Er trägt vor, dass eine Umsiedelung der Bachmuschel nicht möglich sei und ohnehin kein konkretes Räumungskonzept vorliege. Zudem fehle es an einer Einschätzung zur Wirkung der wasserbaulichen Maßnahmen auf die Bachmuscheln im ...-bach unterhalb der Bachumlegung. Dass eine Umsiedelung von Bachmuscheln - nicht nur von adulten, sondern auch von Jungmuscheln - möglich ist, konnten die naturschutzfachlichen Vertreter der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung verständlich erklären (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Umsiedelung von Bachmuscheln siehe auch BVerwG, B. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris) und erläuterten in diesem Zusammenhang auch die konkrete konzeptionelle Vorgehensweise. Hierzu wurde ausgeführt, dass zunächst die Verlegungsstrecke hergestellt werde. Anschließend werde das Sediment aus dem bisherigen Bachbett entnommen und in die Verlegungsstelle eingebracht. Es gehe bei der Übertragung des Sediments darum, auch die Vielfalt anderer Organismen, die im Sediment vorkämen und die die Wirksamkeit des Gewässers ausmachen würden, zu erhalten. Zwar sei die Sedimentübertragung durchaus eine schwierige Aufgabe, sie sei aber Stand der Dinge. Problematisch sei bei einer solchen Verlegung regelmäßig die Logistik, die eine fachliche Begleitung durch entsprechende Experten erfordere. Deswegen werde während der Verlegung des ...-baches auch ein Muschelexperte zur Bauaufsicht miteinbezogen. Vor der Sedimentverlagerung werde die betroffene Stelle nach adulten Bachmuscheln abgesucht und falls Bachmuscheln aufgefunden werden würden, würden diese in den neuen Bachlauf versetzt werden. Im Landkreis ... sei ein solches Projekt am ...-bach bereits erfolgreich durchgeführt worden. Die vom Kläger hierzu beantragte Beweiserhebung, dass die Verlegung potentiell durch die Bachmuschel besiedelten Sediments nicht erfolgversprechend sein könne, weil die Umlagerung gewachsener Sedimente vor allem Jungmuschelpopulationen ersticken werde und dass die im Planfeststellungsbeschluss in Verbindung mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan angedachte Methodik zur Umsiedelung der Bachmuscheln nicht erfolgreich sein werde, wurde abgelehnt, weil damit die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, die Vorrang vor Privatgutachten hat, nicht erschüttert werden kann. Dass diese Einschätzung in methodisch zu beanstandender Weise zustande kam, wurde nicht substantiiert behauptet. Die weitere Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass außerhalb der Verlegungsstelle keine nachteiligen Auswirkungen auf den ...-bach zu befürchten seien, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Vertreter der Höheren Naturschutzbehörde wies zu Recht darauf hin, dass bei der Verlegung nur eine Strecke von 50 bis 60 Meter betroffen sei, der ...-bach aber eine Gesamtlänge von ca. 20 Kilometer aufweise. Räumlich handle es sich daher bereits um einen sehr geringen und punktuellen Eingriff, der damit unter der Erheblichkeitsschwelle liege. Darüber hinaus seien die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen geeignet, um nachteilige Auswirkungen auf den ...-bach, insbesondere auf die Bachmuschel - auch an anderer Stelle - zu verhindern. Der naturschutzfachliche Vertreter des Büros ... ergänzte hierzu, dass sich die Wasserqualität wegen der Vermeidungsmaßnahmen selbst bachabwärts und während der Bauphase nicht ändern werde. An der Vertretbarkeit dieser naturschutzfachlichen Beurteilung hat das Gericht nach den überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel, zumal der Kläger schon nicht substantiiert geltend gemacht hat, welche Auswirkungen negativer Art befürchtet werden müssten.

dd) Naturschutzrechtliche Verbotstatbestände werden auch hinsichtlich des Schwarzstorches nicht verwirklicht.

Der Kläger wendet ein, dass durch das Planvorhaben das Nahrungshabitat des Schwarzstorches zerstört werde und macht eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geltend. Gerade Nahrungshabitate seien Schutzgüter des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind jedoch nicht gegeben. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nahrungsstätten sind dem Wortlaut nach nicht von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst. Zwar ist es denkbar, einen Verstoß in Betracht zu ziehen, wenn essentielle Nahrungsflächen verloren gehen, weil dies Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben könnte. Vorliegend macht der Kläger aber selbst nur geltend, dass mit dem ...-bachtal eines von mehreren Nahrungshabitaten betroffen sei. Der Schwarzstorch nutze beispielsweise noch eine Nahrungsfläche bei ... und lege bei der Nahrungssuche regelmäßig eine Strecke von sechs bis zehn Kilometer zurück. Selbst wenn man unterstellen würde, dass das ...-bachtal für den Schwarzstorch als Nahrungsraum vollständig wegfiele - was bereits stark zu bezweifeln ist -, würden immer noch ausreichende Nahrungsflächen für den Schwarzstorch verbleiben.

ee) Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen hinsichtlich des Kiebitzes erhebt, ist er mit diesem Vorbringen präkludiert, weil er bezüglich des Kiebitzes im Verwaltungsverfahren keinerlei Einwendungen erhoben hat. Es kann und muss aber von ihm verlangt werden, dass er die Arten, die nach seiner Auffassung durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können, bereits im Verwaltungsverfahren im Einzelnen benennt (BayVGH, U. v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - juris Rn. 15). Dem Kläger war es auch nicht unmöglich, Einwendungen bezüglich des Kiebitzes zu erheben, weil der Kiebitz in der Vergangenheit häufig in dem betroffenen Bereich gebrütet hatte.

3. Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/251). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris Rn. 113). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1/13).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

a) Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die letztlich gewählte Planfeststellungstrasse hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die Trassenwahl ist grundsätzlich bei der Abwägung zu prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.1999 - 8 ZS 99.1296 und 8 C 99.8 C 99.1297 - juris Rn. 12 ff.). Die Planfeststellungsbehörde muss in diesem Zusammenhang nicht jeder möglichen und im Verfahren geprüften Planungsalternative bis ins letzte Detail nachgehen. Sie kann vielmehr weniger geeignete Planungsalternativen aufgrund einer Grobanalyse frühzeitig als ungeeignet ausscheiden. Ebenso ist es ihr gestattet, bei ihrer Prüfung von Trassenvarianten Schwerpunkte zu bilden und nach Lage der Dinge weniger geeignete Varianten auch einer weniger intensiven Untersuchung zu unterziehen (BayVGH, B. v. 30.6.1999 - 8 ZS 99.1296 und 8 C 99.8 C 99.1297 - juris Rn. 13).

Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine umfangreiche Untersuchung der Planungsvarianten (vgl. PFB S. 31 ff.). Bei der Untersuchung der Planungsvarianten wurden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und ihre Auswirkungen auf die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Belange gegenübergestellt. Die nach Lage der Dinge für die Trassenprüfung wesentlichen (abwägungsrelevanten) Gesichtspunkte wurden in das Abwägungsprogramm eingestellt. Dass hierbei die von der Planfeststellungsbehörde als abwägungsrelevant eingestuften Gesichtspunkte im Einzelnen falsch gewichtet worden wären oder in einer ihrer Bedeutung nicht angemessenen Weise in die Abwägung eingestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, die Planfeststellungsbehörde hätte insbesondere wegen geringerer Eingriffe in Natur und Landschaft, aber auch aus verschiedenen anderen Gründen die Variante 5 bevorzugen müssen, führt dies nicht zu einem Abwägungsmangel. Im Planfeststellungsbeschluss wird unter Ziffer C.III.3.2 ausgeführt, weshalb der Variante 5 trotz der erkannten Eingriffe der Planvariante in Natur und Landschaft und der deutlich höheren Kosten, die mit der Planfeststellungstrasse verbunden sind, nicht der Vorzug gegeben wurde. Insbesondere wären mit der vom Kläger favorisierten Variante 5 die vorrangigen Ziele des Vorhabens, nämlich eine direkte und kurze Anbindung der BAB A ... über die Anschlussstelle ... nach Norden sowie eine verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrten von ..., ... und ... nicht ansatzweise erreichbar. Gleiches gilt für die vom Kläger ins Feld geführte sog. Variante 6, die im Planfeststellungsverfahren schon gar keine nähere Betrachtung gefunden hat und bei der Trassenwahl im Rahmen der Abwägung nicht einmal erwogen worden ist, weil sie sich mangels der Eignung, die verkehrlichen Ziele zu erfüllen, keinesfalls aufdrängen konnte. Die sog. Variante 6 liegt im Süden der BAB A ... und erfüllt damit nahezu keines der mit der vorliegenden Planfeststellung verfolgten Ziele. Daran ändert auch die vom Kläger vorgetragene Umgestaltung der ...-straße in ... im Zuge der Bahnelektrifizierung zu einer Sackgasse nichts. Die damit möglicherweise verbundenen Veränderungen der Zeitersparnis sind nicht derart gewichtig, dass die Variante 6 sich als ernsthafte Alternativtrasse aufgedrängt hätte, die bei der Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit der Abwägung im Hinblick auf die Trassenwahl ergibt sich auch nicht aus der Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Verkehrsuntersuchung, weil diese an keinem Fehler leidet, der Einfluss auf die gewonnenen Ergebnisse hat (siehe hierzu ausführlich unter II. 1. c) cc)). Die Abwägung hinsichtlich der Trassenwahl ist auch nicht zu beanstanden, weil eine der übrigen Varianten (Variante 1, 2 oder 4) eindeutig vorzugswürdig gewesen wäre. Diese Varianten sind aus nachvollziehbaren Gründen ausgeschieden (PFB S. 31 ff.). Auch der Kläger macht nicht geltend, dass sich eine dieser Varianten hätte aufdrängen müssen. Zwar hat die beigeladene Gemeinde ... sich für die Variante 4 bzw. 4a ausgesprochen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde auch diese Variante(n) verworfen hat, weil die Variante(n) hinsichtlich der Durchschneidung landwirtschaftlicher Flächen, wirtschaftlicher Erwägungen (Erforderlichkeit eines weiteren Bauwerkes) und der Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der betroffenen Gemeinden schlechter abschneidet(n) (siehe auch PFB S. 34 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde sich deshalb letztlich mit Blick auf die genannten Ziele für die Planfeststellungsvariante entschieden hat, liegt im Bereich ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen hier nicht überschritten sind.

b) Die Entscheidung für die planfestgestellte Trasse ist auch mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht zu beanstanden.

aa) Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, aus mehreren möglichen Planungsalternativen die ökologisch günstigste zu wählen, ergibt sich aus § 15 BNatSchG nicht. Vielmehr wird dem Vorhabenträger mit dieser Regelung aufgegeben, aus dem Kreis der mit einem Eingriff definitionsgemäß verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, U. v. 7.3.1997 - 4 C 10/96 - BVerwGE 104, 144 = juris Rn. 17 ff. zu § 8 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BNatSchG a. F.) Ein konkretes Rangverhältnis für die Abwägung gibt § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 7.3.1997 - 4 C 10/96 - BVerwGE 104, 144 = juris Rn. 20).

bb) Die gerichtliche Überprüfungsdichte ist auch bei der Bewertung naturschutzrechtlicher Aspekte im Rahmen der Abwägung eingeschränkt.

Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Bewertung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und der Kompensationswirkungen naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die mit einer entsprechend eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle korrespondiert (vgl. auch BVerwG, U. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 52; U. v. 17.1.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 = juris Rn. 24). In welchem Umfang Ausgleichsdefizite verbleiben, hängt deshalb von der nicht voll überprüfbaren Einschätzung der Behörde ab. Eben diese Ausgleichsdefizite bilden den einen Pol der naturschutzrechtlichen Abwägung. Die behördliche Einschätzungsprärogative schlägt mithin auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch und muss konsequenterweise auch bei der gerichtlichen Kontrolle respektiert werden.

cc) Gemessen daran ist die fachplanerische Abwägung unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nachdem die vorliegend vorgesehenen Schutzmaßnahmen als ausreichend i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BNatSchG anzusehen sind und Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verwirklich werden, ist auch die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange nicht fehlerhaft.

c) Der Kläger rügt weiter, dass das Planvorhaben mit einem massiven Flächenverbrauch einhergehe. Diesen Aspekt habe der Beklagte nicht in seine Abwägung miteinbezogen. Gerade im ... und in ... liege der Flächenverbrauch statistisch über dem Durchschnitt in Bayern. Daher sei auch Art. 20a GG verletzt.

Mit diesem Einwand legt der Kläger keinen Abwägungsmangel offen. Er macht schon nicht geltend, dass das Planvorhaben mit einem übermäßigen Flächenverbrauch einhergeht. Vorliegend handelt es sich von der Dimension her - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - um den Bau einer gängigen Staatsstraße in einer Länge von nur knapp über zwei Kilometer, durch den nicht überdurchschnittlich viel Fläche (beispielsweise wegen einer sehr kurvigen Linienführung oder wegen eines überdimensional breiten Ausbaus) in Anspruch genommen werden wird. Dass jeder Straßenneubau mit einem Flächenverbrauch verbunden ist, ist offenkundig, führt aber nicht dazu, dass die Maßnahme deswegen unterlassen werden müsste. Mit der Maßnahme wird es zwar zwangsläufig auch zu einer Versiegelung von Boden kommen. Dies hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Abwägungsentscheidung aber auch zugrunde gelegt (PFB S. 30). Dass die straßenrechtliche Maßnahme durch das ...-bachtal führt und mit gewissen Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt verbunden ist, hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung ebenfalls ausreichend berücksichtigt (PFB S. 30, 47 ff.). Der überdurchschnittlich hohe Flächenverbrauch im Landkreis ..., insbesondere in ..., kann in diesem Zusammenhang nicht eingewandt werden. Angesichts der günstigen Verkehrsinfrastruktur und der Nähe zur BAB A ... und BAB A ... ist der überdurchschnittliche Flächenverbrauch in diesem Gebiet erklärlich. Dass weiterer Flächenverbrauch daher nur unter strengeren Voraussetzungen als in anderen Regionen möglich sein soll und dies bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, kann hieraus nicht gefordert werden. Aus all diesen Gründen scheidet auch eine Verletzung von Art. 20a GG aus.

d) Die Planfeststellungsbehörde hat die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung beachtet (vgl. Art. 35 Abs. 2 BayStrWG). Nach Art. 35 Abs. 2 BayStrWG sind bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von übergeordneter Bedeutung betreffen, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Grundsätze der Raumordnung sind in der Abwägung zu berücksichtigen, weil sie im Gegensatz zu Zielen, die zwingendes Recht sind, überwunden werden können (BayVGH, U. v. 10.5.1999 - 8 B 99.147, 8 B 98.8 B 98.3165 - juris Rn. 30 ff.; Numberger in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 35 Rn. 20 ff.). Der Kläger wendet im Kontext der Raumordnung und Landesplanung ein, dass das Planvorhaben gegen die im Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) enthaltenen Ziele, notwendige Freiflächen zu erhalten und ihre Zerschneidungen zu vermeiden, die natürlichen Lebensgrundlagen und die natürliche Wasserwirtschaft nachhaltig zu sichern, sowie die Natur und Landschaft zu erhalten, verstoße. Er kritisiert in diesem Zusammenhang einen zu hohen Flächenverbrauch und eine Zerschneidung des unberührten ...-bachtals. Damit macht der Kläger aber schon nicht substantiiert eine Verletzung von Grundsätzen oder Zielen der Raumordnung geltend. Bei den vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkten handelt es sich nicht um Ziele, sondern nur um Grundsätze. Diese müssen zwar grundsätzlich bei der Abwägung Berücksichtigung finden, stellen aber kein zwingendes Recht dar. Soweit der Kläger zudem auf Ziffer 3.1 des LEP verweist, ist festzuhalten, dass die Ziffer 3 die Siedlungsstruktur, nicht aber den Verkehr betrifft, der unter Ziffer 4 geregelt ist. Dass im Hinblick auf den Flächenverbrauch und den Naturschutz keine Abwägungsfehler vorliegen, wurde bereits unter b) und c) erörtert. Sowohl die Höhere Landesplanungsbehörde als auch der Regionalverband ... haben das Vorhaben aus landesplanerischer bzw. regionalplanerischer Sicht sogar ausdrücklich begrüßt (BA 852, 888).

e) Soweit der Kläger als anerkannter Naturschutzverein die Abwägungsentscheidung wegen fehlerhafter Berücksichtigung privater Belange (auch im Hinblick auf eine Lärmbeeinträchtigung von Anwohnern in ...) und Belangen des Denkmalschutzes angreift, rügt er damit keine Verletzung von Vorschriften, auf die er sich berufen kann. Denn zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehört das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung beschränkt sich beim Kläger daher auf die Prüfung von Belangen des Naturschutzes (hierzu BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 = juris Rn. 113). Aus diesem Grund waren auch die vom Kläger gestellten Beweisanträge zur Lärmbeeinträchtigung abzulehnen.

f) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen der planfestgestellten Trasse hinsichtlich der Belange, die der Kläger im Rahmen der Abwägung geltend machen kann, in die Abwägung eingestellt und somit alle relevanten Gesichtspunkte einbezogen hat, die nach Lage der Dinge für die Entscheidung Bedeutung haben oder haben könnten. Dabei wurden auch die unterschiedlichen Auswirkungen sich aufdrängender Trassenalternativen aufgeführt.

Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei die Bedeutung und das Gewicht der durch die Planfeststellung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt. Dass trotz Eingriffen in Natur und Landschaft letztlich der vor allem im Hinblick auf ihre Verkehrswirksamkeit am besten geeigneten Variante der Vorzug gegeben wurde, ist nicht zu beanstanden. Damit liegt kein Abwägungsfehler vor.

C. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist insgesamt rechtmäßig, so dass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag erfolglos bleiben musste.

D. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt haben und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 K 14.736 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkan
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 K 14.736 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkan
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(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.