Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2015 - Au 6 K 14.774

published on 22/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2015 - Au 6 K 14.774
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 6 K 14.774

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines eigentumsbetroffenen Flug-Modell-Clubs; Planrechtfertigung; Fachplanerische Abwägung; Existenzgefährdung eines Flug-Modell-Clubs

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen:

...

wegen straßenrechtlicher Planfeststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 6. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015, 29. April 2015 und vom 22. Juni 2015 am 22. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Flug-Modell-Club mit derzeit 60 Mitgliedern in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße ... (St ...) bei .... Er ist Eigentümer des von der Planung betroffenen Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem er einen Modellflugplatz betreibt.

Im Bereich der Planfeststellung wird die St ... östlich von ... verlegt und an die bestehende Anschlussstelle ... der Bundesautobahn (BAB) A ... angebunden. Die Neubaustrecke beginnt an dieser Anschlussstelle und schließt vor der Ortschaft ... an die bestehende St ... an. Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße (B) ... zur BAB A ... ... Ost - ... wurden die bisherigen Anschlussstellen neu geordnet. Als Ersatz für die drei bestehenden Anschlussstellen in ..., ... und ... wurden nur noch zwei Anschlussstellen in ... und 750 Meter östlich von ... errichtet. Mit der plangegenständlichen Maßnahme soll eine möglichst kurze und verkehrswirksame Verknüpfung der St ... mit der bestehenden Anschlussstelle östlich von ... erreicht werden und die St ... damit an das übergeordnete Netz direkt angeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 beantragte das Staatliche Bauamt ... bei der Regierung von ... die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der St ... bei .... Die Planunterlagen wurden von der Verwaltungsgemeinschaft ... in der Zeit vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 nach vorheriger Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Verwaltungsgemeinschaft ... legte die Planunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 zur allgemeinen Einsicht aus. Der Kläger hat nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juni 2012 verschiedene Einwendungen erhoben.

Am 25. September 2012 fand ein Erörterungstermin in ... statt.

Am 14. April 2014 erließ die Regierung von ... den Planfeststellungsbeschluss „Verlegung der Staatsstraße ... bei ...“ (Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+110; Abschnitt 100 Stat. 0,700 bis Abschnitt 140 Stat. 1,815; Geschäftszeichen: RvS-SG32-4354.4-1/13). Die öffentliche Auslegung des Beschlusses für die Zeit vom 29. April 2014 bis 12. Mai 2014 wurde in den Amtsblättern der Verwaltungsgemeinschaften ... (24. April 2014) und ... bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Beim Kläger erfolgte die Zustellung am 25. April 2014.

Am 22. Mai 2014 ließ der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben und beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. April 2014 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 rechtswidrig ist.

Der Kläger trägt vor, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens der Betrieb des Modellflugplatzes zu hundert Prozent ausgeschlossen sei und damit die Existenz des Flug-Modell-Clubs zerstört werde. Im Planfeststellungsbeschluss seien die Belange des Klägers zwar aufgegriffen worden, eine wirkliche Abwägung habe aber nicht stattgefunden. Auch sei eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers nicht erfolgt. Bei der Trassenprüfung hätten im Hinblick auf die Existenz des Klägers auch die Variante 5 und eine modifizierte Variante 4 näher betrachtet werden müssen. Zwar habe der Beklagte zu Beginn des Verfahrens versprochen, sich um die Beschaffung eines geeigneten Ersatzgrundstücks zu bemühen. Allerdings habe der Beklagte später nie belegt, dass eine wirkliche Suche stattgefunden habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Staatliche Bauamt habe von Beginn an das Gespräch mit dem Kläger gesucht und ein Angebot zum Kauf des Grundstücks, eine Entschädigung für Inventar bzw. Umzug sowie ein Angebot für einen Nutzungsvertrag zur weiteren Nutzung des Flugplatzes bis Baubeginn unterbreitet. Der Kläger aber habe mit Schreiben vom 22. Februar 2012 mit Hinweis auf seine fehlende Verkaufsbereitschaft die Gespräche beendet und den Vorhabenträger ausdrücklich gebeten, von einem Gespräch und einer weiteren Kontaktaufnahme abzusehen. Dem Kläger sei später auch ein Tauschgrundstück angeboten worden, das dieser aber aus Sicherheitsgründen abgelehnt habe. Der Erwerb eines vom Kläger vorgeschlagenen Grundstücks sei an der mangelnden Verkaufsbereitschaft des Eigentümers gescheitert. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig, er weise sowohl die erforderliche Planrechtfertigung auf und leide auch an keinem erheblichen Abwägungsmangel im Sinne des Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG. Der erstmals in der Klage erhobene Vorwurf der fehlenden Planrechtfertigung sei gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Im Übrigen sei die Planrechtfertigung für die planfestgestellte Trasse gegeben. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Variantenprüfung sei fehlerfrei erfolgt. Auch ansonsten liege weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Die Belange des Klägers seien sehr wohl erkannt und im Planfeststellungsbeschluss auch abgehandelt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich eine Planfeststellungsbehörde in der Abwägung sogar über die nachgewiesene Existenzgefährdung eines Landwirtes oder eines Gewerbebetriebes hinwegsetzen könne. Derartige Existenzgefährdungen, die nicht nur in das Eigentumsrecht, sondern auch in die Berufsfreiheit eingriffen, hätten aber naturgemäß ein wesentlich höheres Gewicht als die Existenzgefährdung eines Vereins.

Mit Beschluss vom 2. September 2014 wurden die Gemeinden ... und ... beigeladen. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Am 20. November 2014 fand ein Augenscheintermin der Kammer vor Ort statt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Planfeststellungsunterlagen sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Verwaltungsakt ist.

II. Der Kläger ist als von der Planfeststellung unmittelbar betroffener Grundeigentümer klagebefugt.

Die Klagebefugnis eines Grundeigentümers ist gegeben, wenn sein Grundeigentum unmittelbar vom Vorhaben berührt wird und der Planfeststellungsbeschluss insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (BayVGH, B. v. 25.7.2007 - 8 ZB 06.2667 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 11). Damit kann ein Grundeigentümer, dessen Eigentum in Anspruch genommen werden soll, grundsätzlich alle objektiv-rechtlichen Verstöße der Planung, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen, geltend machen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., das für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll. Er ist als betroffener Grundeigentümer somit umfassend klagebefugt.

III. Die Klage wurde fristgerecht erhoben.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. April 2014 zugestellt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann am 26. April 2014 zu laufen, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 26. Mai 2014 endete. Die Klage ging am 15. Mai 2014 und damit fristgerecht ein.

B. Die Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.

1. Die Zuständigkeit des Beklagten als Planfeststellungsbehörde folgt aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 36, 39 Abs. 1 BayStrWG.

2. Dem Kläger wurde im Erörterungstermin ausführlich Gelegenheit gegeben, seine Einwendungen darzulegen, Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich.

3. Die Planunterlagen wurden ordnungsgemäß ausgelegt.

a) Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 aus. Die Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 15. April 2012. Vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 wurde der Plan in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 19. April 2012 bekanntgemacht. Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GO).

b) Die Auslegung des Plans hat den Zweck, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zur Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben wollen. Mit der Auslegung des Plans brauchen deshalb nicht alle Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die zu einer umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung beitragen können, sondern nur solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um der Informations- und Anstoßwirkung der Auslegung Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339/344; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12; BayVGH, U. v. 17.8.2010 - 8 CS 10.303 - juris Rn. 15). Auszulegen sind daher die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen und die dazu eingereichten Unterlagen, die den Betroffenen die Feststellung, dass und ggf. in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können, ermöglichen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 73 Rn. 46). So können z. B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichtes ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können.

c) Die nicht ausgelegten Unterlagen (Faunistischer Fachbeitrag und Umweltverträglichkeitsstudie) sind dem wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt nach in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und den Landschaftspflegerischen Begleitplan eingegangen, die zu den ausgelegten Unterlagen gehörten. Eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, insbesondere auch die Betroffenheit des ...baches und der Fledermäuse war damit für die Öffentlichkeit gegeben. Die erforderliche Anstoßwirkung war auch hinsichtlich der potentiellen Lärmbetroffenheit von Anwohnern des Ortsteils ... erfüllt. Der ausgelegten Verkehrsuntersuchung vom 1. März 2012 und dem Erläuterungsbericht vom 30. März 2012 war unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei einer Verwirklichung des Planvorhabens mit einer Zunahme des Verkehrs in der ...straße in ... von 3.500 Kfz/24 h auf 5.600 Kfz/24 h zu rechnen ist (Erläuterungsbericht, S. 10, Verkehrsuntersuchung, S. 16). Dass damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms verbunden sein kann, ist in diesem Fall selbst für einen Laien erkennbar. Dies bestätigt letztlich auch der Umstand, dass zahlreiche Bürger im Einwendungsverfahren eine Lärmbeeinträchtigung geltend gemacht haben. Daran ändert auch nichts, dass die Planvariante im Erläuterungsbericht bei dem Punkt „Lärm auf Wohn- und Erholungsgebiete“ positiv bewertet worden ist, weil es hier nur um eine gesamtbetrachtende und vergleichende Bewertung ging, damit aber erkennbar nicht ausgesagt werden sollte, dass es an keiner anderen Stelle zu einer Steigerung von Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Insgesamt waren die ausgelegten Unterlagen ausreichend, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die ausgelegten Unterlagen möglicherweise missverständliche rechtliche Schlussfolgerungen enthalten, vermag dies die Anstoßwirkung nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus brauchen die Informationen, die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung ermöglichen, in dieser frühen Phase des Planfeststellungsverfahrens hingegen noch nicht vollständig vorzuliegen.

4. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

a) § 3 c Satz 1 UVPG ordnet eine Vorprüfung an, wenn in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Bei der Verlegung des ...baches im Rahmen des Planvorhabens handelt es sich um eine sonstige Ausbaumaßnahme i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes nach Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gefordert wird. Demzufolge ist nach § 3 c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist nach § 3 c Satz 3 UVPG auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Gemäß § 3 a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 c UVPG, BR-Drs. 674/00 S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ würde. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.11.2014, § 3a UVPG Rn. 11). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 f.; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 15 ff.).

b) Gemessen an diesem Maßstab - unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle - ist die Vorprüfung und Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit durch die Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden.

aa) Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung durchgeführt, bei der sie sich vom Prüfungsumfang auf die Verlegungsstelle des ...baches beschränken durfte. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt das UVPG nur für die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, mit der Folge, dass grundsätzlich die Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 1 UVPG nur für die dort genannten Vorhaben besteht. Vorliegend ist nur die Verlegung des ...baches als sonstige Ausbaumaßnahme i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes nach Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 einschlägig, so dass die Vorprüfung nicht die gesamte straßenrechtliche Planung in den Blick nehmen musste, sondern sich auf die Auswirkungen im Einwirkungsbereich der ...bachverlegung begrenzen lassen konnte. Denn die straßenrechtliche Maßnahme ist gerade nicht in der Anlage 1 als vorprüfungspflichtiges Vorhaben aufgeführt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das straßenrechtliche Vorhaben von anderer Stelle aus (auch) Auswirkungen auf den Einwirkungsbereich haben könnte, der vom vorprüfungspflichtigen Vorhaben betroffen ist (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 zum UVPG „Kumulierung mit anderen Vorhaben“) oder mehrere Straßenvorhaben, die in einem engen Zusammenhang stehen müssten, verwirklicht werden würden (kumulierende Betrachtung nach § 3 b Abs. 2 UVPG).

bb) Die Vorprüfung der Planfeststellungsbehörde weist keinen Ermittlungsfehler auf. Die Planfeststellungsbehörde hat ihre fachliche Beurteilung auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Information getroffen. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung lagen bereits der Landschaftspflegerische Begleitplan und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die Planfeststellungsbehörde hat an der Verlegungsstelle des ...baches durch einen Biologen über einen Abschnitt von 150 Metern eine visuelle Nachschau vorgenommen, die auch mit einem Abtasten des Bachbetts verbunden war. Lebende Bachmuscheln sind aber nicht gefunden worden. Lediglich Totschalen von Bachmuscheln, die bereits erodiert waren und auf ein Ableben vor längerer Zeit hindeuten, konnten festgestellt werden. Damit wurden ausreichende Ermittlungen durchgeführt. Nachdem keine Anzeichen eines aktuellen Bachmuschelvorkommens bestanden, war die Behörde im Rahmen der Vorprüfung auch nicht verpflichtet, Kartierungen über die Eingriffsstelle hinaus im weiteren Umgriff des ...baches vorzunehmen. Ebenso wenig war es zwingend erforderlich, neben der visuellen Suche und dem Abtasten des Bachbetts eine Sedimentuntersuchung mit Siebeproben durchzuführen, um potentielle Jungmuscheln aufzufinden. Die Behörde bewegte sich im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums, wenn sie eine visuelle Nachschau und ein Abtasten des Bachbetts auf einem Streckenabschnitt von 150 Metern als Informationsgrundlage für eine überschlägige Prüfung als ausreichend erachtete, zumal im Rahmen dieser Untersuchung keine einzige lebende adulte Bachmuschel gefunden werden konnte.

cc) Die Vorprüfung wurde in der richtigen Vorprüfungstiefe durchgeführt und das Ergebnis ist nachvollziehbar. Im Schreiben der Höheren Naturschutzbehörde vom 1. März 2014 (BA 674) wurde festgestellt, dass nach fachlich überschlägiger Überprüfung durch die Verlegung des ...-baches bei Berücksichtigung von funktionserhaltenden Maßnahmen des Artenschutzes keine erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen verbleiben würden. Dies ist angesichts des Umstands, dass am Eingriffsort zu keinem Zeitpunkt lebende Bachmuscheln gefunden worden sind, plausibel. Vorsorglich wurde auf umzusetzende Verhinderungs- und Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen. Vor Beginn der Bachverlegungsmaßnahmen solle eine nochmalige Kartierung vorgenommen werden. Zur Bauaufsicht solle ein Muschelexperte hinzugezogen werden, so dass Muscheln - falls vorhanden - artgerecht umgesiedelt werden könnten. Zudem müssten die Bauarbeiten außerhalb der Fortpflanzungszeit der Bachmuschel (März bis Juni) erfolgen, um eine Gefährdung von Einzelorganismen ausschließen zu können. Das vorhandene Bachsohlensubstrat sei zu sichern und im Verlegungsbereich fachgerecht wieder einzubringen. Die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Beurteilung, die vorsorglich auch noch Verhinderungs- und Vermeidungsmaßnahmen einfordert, ist daher nicht zu beanstanden. Wenn sie davon ausgeht, dass eine Evakuierung und Umsiedelung von potentiellen Bachmuscheln möglich ist und damit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden könnten, bewegt sie sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Dieser ist bereits deswegen nicht überschritten, weil die Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung auf ein erfolgreiches Umsiedelungsprojekt im Landkreis ... verweisen konnte, selbst wenn diese Umsiedelung möglicherweise nur adulte Muscheln betroffen hat. Dass eine Umsiedelung von Jungmuscheln durch Umlagerung des Sediments grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch ein Vertreter des ... führte hierzu in der mündlichen Verhandlung nur aus, dass eine Verlegung der Bachmuschel sehr problematisch sei. Dass eine solche Umsiedelung aber nicht durchführbar sei, behauptete er - auch im Hinblick auf Jungmuscheln - hingegen nicht. Beruft die Planfeststellungsbehörde sich darauf, dass die Sedimentübertragung Stand der Technik sei, so bewegt sie sich damit im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums.

Die Vorprüfung ist auch im Hinblick auf die äußerst knappe fachliche Beurteilung hinsichtlich des Schutzgutes Wasser nicht zu beanstanden. Zwar erschöpft sich die E-Mail des Sachgebiets Wasserwirtschaft der Regierung von ... vom 11. März 2014 auf die kurze Feststellung, dass nach kursorischer Prüfung durch den Ausbau des ...-baches keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher unterbleiben könne. Diese knappe Wiedergabe des Prüfergebnisses beruhte aber auf dem Umstand - wie der Mitarbeiter des Sachgebiets Wasserwirtschaft der Regierung von ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen konnte -, dass von Anfang an eine enge Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ... erfolgt war und zum Beurteilungszeitpunkt bereits ein umfangreiches Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 18. Mai 2012 (BA 883) vorhanden war, das Grundlage für die fachliche Beurteilung in der E-Mail vom 11. März 2014 gewesen ist.

II. Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 ist materiell rechtmäßig.

Für die planfestgestellte Trasse liegt eine Planrechtfertigung vor, die verbindlichen Planungsleitsätze wurden beachtet - insbesondere sind die naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten worden - und die Abwägung leidet an keinem Abwägungsfehler.

Das Planfeststellungsverfahren dient der Bewältigung von Konflikten, die mit der Genehmigung von technischen Großvorhaben, etwa im Straßenbau, entstehen können. Der erstrebte Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen benötigt einen Gestaltungsspielraum, das sogenannte Planungsermessen der Genehmigungsbehörde, der von den Gerichten - anders als in sonstigen öffentlich-rechtlichen Verfahren - nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung liegen die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit der Planung), der Beachtung zwingender Rechtsvorschriften (Planungsleitsätze) und dem Gebot der gerechten Abwägung. Nur insoweit ist der Plan auch gerichtlich überprüfbar.

1. Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte Trasse ist gegeben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine fehlende Planrechtfertigung im Klageverfahren überhaupt rügen konnte oder mangels hinreichend konkretisierter Einwendungen im Verwaltungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist. Es spricht allerdings viel für das Vorliegen einer Präklusion, weil der Kläger im Einwendungsschreiben nicht näher ausführte, warum eine Planrechtfertigung fehle.

a) Eine Planrechtfertigung ist gegeben, wenn die Planung nach dem jeweiligen Fachplanungsgesetz vernünftigerweise geboten ist (BayVGH, U. v. 22.11.2011 - 8 B 09.2587 - juris Rn. 39). Diese Frage entscheidet sich etwa beim Neubau einer Bundesautobahn nach dem gesetzlichen Bedarfsplan, bei Staatsstraßen nach den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 BayStrWG. Aus diesen Vorschriften folgt beispielsweise für Staatsstraßen, dass sie zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen müssen. Weiter müssen sie nach dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis unterhalten werden, den technischen Regeln ihrer Straßenklasse genügen und in einem Zustand sein, den die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt.

b) Die planfestgestellte Verlegung der St ... entspricht diesen Vorgaben. Mit der plangegenständlichen Maßnahme wird die St ... von Norden im Wege einer kurzen und verkehrswirksamen Verknüpfung an die bestehende Autobahnanschlussstelle östlich von ... direkt angeschlossen. Zugleich wird der Verkehr auf den Ortsdurchfahrten von ..., ... und ... gesenkt und damit die Verkehrssicherheit in diesen Gemeinden durch die Verkehrsentlastung erhöht.

aa) Die Zielkonformität der Plantrasse mit dem Fachplanungsrecht als Teil der allgemeinen Planrechtfertigung ist gegeben.

Die Zielkonformität ist gegeben, wenn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist. Erfüllt das Planfeststellungsvorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 183). Der in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung darf nicht mit einem allgemeinen Rechtmäßigkeitserfordernis gleichgesetzt werden. Er besagt lediglich, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten ist, zu bestimmen, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 509).

Der Gesetzgeber hat in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG Staatstraßen als Straßen definiert, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten.

Damit ist das öffentliche Interesse an der Schaffung leistungsfähiger Straßen als Gemeinwohlinteresse grundsätzlich geeignet, den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG abstrakt zu genügen. Das gilt im Fall der hier planfestgestellten Straßenbaumaßnahme insbesondere für die Entlastung vom Durchgangsverkehr für die Gemeinden ... (inkl. Ortsteil ...) und ... sowie die direkte Anbindung der St ... von Norden an die BAB A .... Die Entlastung dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit der Anwohner in ..., ... und .... Es handelt sich um ein gesetzlich hinreichend definiertes Gemeinwohlinteresse, das letztlich auch auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden objektiven Schutzpflicht des Staates beruht. Dass es an anderer Stelle (...) zu einer Verkehrssteigerung kommt, ändert hieran nichts, weil jedenfalls insgesamt betrachtet eine Schutzerhöhung gegeben ist. Eine andere Betrachtung würde jede (unter Umständen auch sehr umfangreiche) Verbesserung ausschließen, wenn auch nur marginale Verschlechterungen an anderer Stelle mit einer Maßnahme verbunden wären.

bb) Aufgrund der tatsächlichen verkehrlichen Situation besteht ein hinreichender Bedarf für die Verlegung der St ....

Die Planrechtfertigung für die planfestgestellte Verlegung der St ... liegt gemessen an der heutigen tatsächlichen Verkehrssituation vor, weil das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Nicht erforderlich ist, dass eine geplante Maßnahme erst unausweichlich ist, sondern es genügt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, weil ein Bedarf besteht, der die Maßnahme erforderlich macht (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 182; U. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 = juris Rn. 45).

Die St ... verläuft bisher aus Norden kommend durch die Gemeinde ... und führt dann südlich der BAB A ... über die Kreisstraßen ... und ... an die Anschlussstelle östlich von ..., die im Wege des Ausbaus der B ... zur BAB A ... an dieser Stelle neu geschaffen worden ist, heran. Dass durch die bisherige Verkehrsführung für den aus Norden kommenden Verkehrsstrom auf der St ... eine verkehrsgünstige und direkte Anbindung an die BAB A ... (noch) nicht besteht, ist bei einem Blick auf eine aktuelle Straßenkarte augenfällig. Dass Verkehrsteilnehmer infolgedessen Richtung ... die bisherige Anbindung an die BAB A ... nicht wahrnehmen, weil sie derzeit über die Kreisstraßen ... und ... südlich der Autobahn in östlicher - entgegengesetzter - Fahrtrichtung führt, ist nachvollziehbar (entsprechendes gilt auch für die vom Kläger angesprochene Verwirklichung der sog. „Variante 6“). In der Konsequenz ist die Verkehrsführung über die MN 15 durch ... und ... zur Anschlussstelle ... Ost aufgrund der kürzeren Wegstrecke und dem Umstand, dass zunächst nicht in die „falsche“ - entgegengesetzte - Richtung gefahren werden muss, eine vorzugswürdige Alternative, die von den Verkehrsteilnehmern auch tatsächlich genutzt wird. Ein hinreichender Bedarf für die planfestgestellte Verlegung der St ... besteht daher schon allein deswegen, weil dadurch die St ... von Norden her direkt an die neue Anschlussstelle der BAB A ... angebunden wird. Dass damit zugleich eine Entlastung der Ortsdurchfahrten in ..., ... und ... und damit für ca. 200 Wohnhäuser an den Hauptstraßen verbunden ist, kommt noch hinzu.

cc) Neben der heutigen verkehrlichen Situation, die für sich genommen bereits eine Planrechtfertigung tragen würde, besteht auch künftig ein prognostizierter Bedarf für die verlegte St ....

(1) Die von ... durchgeführte Verkehrsuntersuchung (Stand: 1. März 2012) kam zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Verkehrsbelastung der St ... auf der Ortsdurchfahrt ... zwischen 3.100 und 4.500 Kfz/24 h liege und ohne weitere Netzergänzungen bis zum Planjahr 2025 um 600 bis 1.000 Kfz/24 h auf bis zu 5.500 Kfz/24 h zunehmen werde. Im Falle einer Verwirklichung der Verlegung der St ... seien bei den Ortsdurchfahrten ... und ... erhebliche Verkehrsentlastungen (abschnittsweise um 46 bis 78%) zu erwarten (Verkehrsuntersuchung, S. 16, 23). Für die später planfestgestellte Variante prognostizierte ... für die Ortsdurchfahrt in ... eine Entlastung um ca. 2.900 Kfz/24 h und für die Ortsdurchfahrten in ... und ... eine Entlastung um 1.700 Kfz/24 h. Für ... wurde mit einer Mehrbelastung von 2.100 Kfz/24 h gerechnet. Der neu verlegte Abschnitt der St ... werde von ca. 4.900 Kfz/24 h befahren werden (Verkehrsuntersuchung, S.16).

(2) Diese aufgrund der Verkehrsuntersuchung durch ... getroffene Verkehrsprognose begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 - juris Rn. 12). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

(a) Die in der Verkehrsuntersuchung getroffenen Annahmen sind nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des die Verkehrsuntersuchung durchführenden Büros ... nachvollziehbar aus, dass bei dem prognostizierten Bevölkerungswachstum die entsprechenden Daten bei den Kommunen abgefragt worden seien. Zugrunde gelegt würden zum einen der allgemein gültige Flächennutzungsplan und zum anderen Bebauungspläne, die schon einen gewissen Konkretisierungsgrad erreicht hätten. Je nach Konkretisierungsgrad könnten daraus über Flächenansätze die Wohneinheiten und damit letztlich auch die Bevölkerungsentwicklung berechnet werden. Vor diesem Hintergrund sei der Ansatz von 21% für den Bevölkerungszuwachs in ... durchaus realistisch. Es sei auch nicht maßgeblich, ob und wo ein Baugebiet verwirklicht werde. Das Bevölkerungswachstum werde nämlich nicht einer bestimmten Straße zugeordnet, sondern führe zu Verkehrsrelationen im gesamten untersuchten Raum. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der methodische Ansatz des Büros ... bei der Prognostizierung des Bevölkerungswachstums einwandfrei ist. Es wurden individuelle Umstände der gegebenen Gemeinden ortsspezifisch ermittelt und berücksichtigt. Wenn demgegenüber das Bayerische Landesamt für Statistik zu anderen Ergebnissen kommt, mag das daran liegen, dass bei deren Ermittlung unter Umständen individuelle Faktoren unberücksichtigt bleiben (so auch der Hinweis im Demographie-Spiegel für Bayern des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Berechnungen für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern bis 2021, Gemeinde ..., Mai 2011). Die Daten des Bayerischen Landesamts für Statistik sind jedenfalls nicht geeignet, die individuell gewonnen Ergebnisse unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden in Frage zu stellen. Zudem wird das prognostizierte Bevölkerungswachstum durch die bisherige Entwicklung bestätigt. Der erste Bürgermeister der Gemeinde ... gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Einwohnerzahl in den letzten zwölf bis dreizehn Jahren von 1.050 auf 1.250 Einwohner gestiegen sei. Damit lag das Bevölkerungswachstum für einen vergleichbar langen Zeitraum bei 19%. Ein Wachstumswert von 21% für die nächsten 15 Jahre erscheint angesichts dieser Tatsache durchaus realistisch. Dass auch nicht allein ausschlaggebend ist, in welchem Ortsteil das stärkste Bevölkerungswachstum stattfindet, hält das Gericht aufgrund der Begründung, dass jedes Bevölkerungswachstum Verkehrsrelationen im gesamten untersuchten Raum auslöse, für plausibel, zumal dem Gericht die Komplexität verkehrlicher Beziehungen bekannt ist. Daher bezweifelt das Gericht nicht, dass auch das Bevölkerungswachstum im südlich der BAB A ... gelegenen ... Auswirkungen auf die verkehrliche Entwicklung im Untersuchungsgebiet haben wird. Auch die angenommene Arbeitsplatzentwicklung in ... und ... begegnet keinen Bedenken. Fehler bei der prognostizierten Annahme sind nicht ersichtlich. Erklärlich ist der prognostizierte starke Anstieg von Arbeitsplätzen durch die Ausweisung eines großen interkommunalen Gewerbegebiets sowie durch die äußerst gute verkehrliche Anbindung (über die BAB A ... und BAB A ...), die eine Unternehmensansiedlung stark begünstigt. Das starke Wachstum im Untersuchungsraum wird dadurch untermauert, dass in ... bereits 150 neue Arbeitsplätze entstanden sind, obwohl in dem Verkehrsgutachten nur 80 Arbeitsplätze angenommen worden sind. Schließlich ist auch die angenommene Zunahme des Motorisierungsrads um 7% bis zum Jahr 2025 nicht zu beanstanden, weil die Motorisierungsrate vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2014 im Landkreis ... bereits um 5,5% gestiegen ist (siehe hierzu Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes 2011 und 2014, FZ 1, S. 36 f. bzw. S. 14 f.).

(b) Bei der Verkehrsuntersuchung kam zudem ein großräumiges Netzmodell zum Einsatz. Wie der Vertreter des Büros ... in der mündlichen Verhandlung mitteilte, bestand sogar die Besonderheit, dass man aufgrund bereits anderer durchgeführter Verkehrsuntersuchungen, mit denen man in der Vergangenheit beauftragt worden war, auf ein großräumiges Netzmodell habe zurückgreifen können. Die Verkehrsuntersuchung war daher nicht auf den Raum ... beschränkt, sondern das Zählprogramm mit einem geschlossenen Befragungskordon um ... wurde nachvollziehbar so ausgewählt, dass die Datenbasis in diesem Bereich verfeinert werden konnte.

(c) Dass die der Verkehrsuntersuchung zugrunde liegende Verkehrszählung im Monat Juli stattgefunden hat und eine Verkehrsbefragung von 6.00 - 10.00 Uhr sowie von 15.00 - 18.00 Uhr erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Beides entspricht den „Empfehlungen für Verkehrserhebungen EVE“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV). Dies wurde vom Kläger auch nicht bezweifelt. Außerdem wies der Vertreter des Büros ... in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Gesamtverkehrsnachfrage (Verkehrszählungen) von 6.00 - 20.00 Uhr stattgefunden habe und damit der gesamte relevante Zeitraum abgedeckt worden sei.

(d) Insgesamt ist die Prognose des vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens überzeugend und wurde daher von der Planfeststellungsbehörde zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Vertreter des Büros ... konnte in der mündlichen Verhandlung die Vorgehensweise und Methodik der Verkehrsuntersuchung nachvollziehbar erläutern. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass die Verkehrsuntersuchung an keinen Fehlern leidet, die die gewonnenen Ergebnisse unverwertbar erscheinen ließen (zu weiteren nicht durchgreifende Rügen anderer Kläger siehe VG Augsburg, U. v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.736).

dd) Die Planrechtfertigung ist auch im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme gegeben. Zumindest ein weiteres Indiz für den Bedarf ist die Einordnung der Maßnahme in die erste Dringlichkeitsstufe im 7. Ausbauplan des Bayerischen Innenministeriums.

ee) Im Übrigen sprechen auch einige Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Anhörung für die Planrechtfertigung. Die Straßenbaumaßnahme wird aus landes- und regionalplanerischer Sicht von Trägern öffentlicher Belange begrüßt (Stellungnahme der Regierung von ... vom 11. Mai 2012, BA 852; Stellungnahme des Regionalverbands Donau Iller vom 14. Juni 2012, BA 888). Darüber hinaus teilte die Polizeiinspektion ... mit Schreiben vom 8. Mai 2012 (BA 904) mit, dass die planfestgestellte Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit befürwortet werde.

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt zutreffend die verbindlichen Planungsleitsätze, also zwingende Rechtsvorschriften, die nicht durch eine Abwägung überwunden werden können. Der Kläger hat im Einwendungsverfahren keine Verletzung der verbindlichen Planungsleitsätze behauptet, so dass er mit diesbezüglichen Einwendungen im Klageverfahren präkludiert ist. Im Übrigen wurden vorliegend auch keine zwingenden Rechtsvorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Vorschriften, verletzt. Verstöße gegen § 15 BNatSchG sowie gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind nicht gegeben. Auf die Entscheidungsgründe im Parallelverfahren Au 6 K 14.736 (U. v. 22.6.2015) wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen (zur Bezugnahme s. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11).

3. Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen hinsichtlich der Abwägungskontrolle ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/251). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris Rn. 113). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1/13).

Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses setzt eine fehlerfreie Abwägung zudem voraus, dass das Planvorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Ob im Einzelfall das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, hängt von dem Ergebnis einer Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte ab. Weist im Rahmen der Gesamtschau nicht jeder beliebige öffentliche Belang, der für das Planvorhaben spricht, die für das Wohl der Allgemeinheit erforderlichen Qualifikationsmerkmale auf, so kann umgekehrt nicht jeder beliebige Gesichtspunkt, der in der Abwägung als Negativposten erscheint, für sich genommen die Gemeinwohleignung ausschließen. Nicht jedes übergangene oder unterbewertete öffentliche Interesse ist von solchem Gewicht, dass es in der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1GG gebotenen Gesamtbilanz zulasten der Planungsentscheidung durchschlägt (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 510).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung - auch in ihrer enteignungsrechtlichen Vorwirkung - nicht zu beanstanden.

a) Es kann wiederum dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine fehlerhafte Trassenwahl im Klageverfahren überhaupt rügen konnte oder mangels hinreichend konkretisierter Einwendungen im Verwaltungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist. Es spricht allerdings viel für das Vorliegen einer Präklusion, weil der Kläger im Einwendungsschreiben lediglich eine „Überplanung“ forderte, allerdings nicht im Ansatz näher ausführte, warum die getroffene Trassenwahl fehlerhaft sei bzw. welcher Trassenverlauf hätte gewählt werden müssen. Jedenfalls hält die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die letztlich gewählte Planfeststellungstrasse der rechtlichen Überprüfung stand.

Die Trassenwahl ist grundsätzlich bei der Abwägung zu prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.1999 - 8 ZS 99.1296 und 8 C 99.8 C 99.1297 - juris Rn. 12 ff.). Die Planfeststellungsbehörde muss in diesem Zusammenhang nicht jeder möglichen und im Verfahren geprüften Planungsalternative bis ins letzte Detail nachgehen. Sie kann vielmehr weniger geeignete Planungsalternativen aufgrund einer Grobanalyse frühzeitig als ungeeignet ausscheiden. Ebenso ist es ihr gestattet, bei ihrer Prüfung von Trassenvarianten Schwerpunkte zu bilden und nach Lage der Dinge weniger geeignete Varianten auch einer weniger intensiven Untersuchung zu unterziehen (BayVGH, B. v. 30.6.1999 - 8 ZS 99.1296 und 8 C 99.8 C 99.1297 - juris Rn. 13).

Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine umfangreiche Untersuchung der Planungsvarianten (vgl. PFB S. 31 ff.). Bei der Untersuchung der Planungsvarianten wurden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten und ihre Auswirkungen auf die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Belange gegenübergestellt. Die nach Lage der Dinge für die Trassenprüfung wesentlichen (abwägungsrelevanten) Gesichtspunkte wurden in das Abwägungsprogramm eingestellt. Dass hierbei die von der Planfeststellungsbehörde als abwägungsrelevant eingestuften Gesichtspunkte im Einzelnen falsch gewichtet worden wären oder in einer ihrer Bedeutung nicht angemessenen Weise in die Abwägung eingestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren vorträgt, die Planfeststellungsbehörde hätte insbesondere wegen des Erhalts des Modellflugplatzes die Variante 5 bevorzugen müssen, führt dies nicht zu einem Abwägungsmangel. Im Planfeststellungsbeschluss wird unter Ziffer C.III.3.2 ausgeführt, weshalb der Variante 5 nicht der Vorzug gegeben wurde. Insbesondere wären mit der vom Kläger favorisierten Variante 5 die vorrangigen Ziele des Vorhabens, nämlich eine direkte und kurze Anbindung der BAB A ... über die Anschlussstelle ... nach Norden sowie eine verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrten von ..., ... und ... nicht ansatzweise erreichbar. Gleiches gilt für die von weiteren Klägern ins Feld geführte sog. Variante 6, die im Planfeststellungsverfahren schon gar keine nähere Betrachtung gefunden hat und bei der Trassenwahl im Rahmen der Abwägung nicht einmal erwogen worden ist, weil sie sich mangels der Eignung, die verkehrlichen Ziele zu erfüllen, keinesfalls aufdrängen konnte. Die sog. Variante 6 liegt im Süden der BAB A ... und erfüllt damit nahezu keines der mit der vorliegenden Planfeststellung verfolgten Ziele. Die Fehlerhaftigkeit der Abwägung im Hinblick auf die Trassenwahl ergibt sich auch nicht aus der Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Verkehrsuntersuchung, weil diese an keinem Fehler leidet, der Einfluss auf die gewonnenen Ergebnisse hat (siehe hierzu ausführlich unter II. 1. b) cc)). Die Abwägung hinsichtlich der Trassenwahl ist auch nicht zu beanstanden, weil eine der übrigen Varianten (Variante 1, 2 oder 4) eindeutig vorzugswürdig gewesen wäre. Diese Varianten sind aus nachvollziehbaren Gründen ausgeschieden (PFB S. 31 ff.). Zwar hat sich der Kläger neben der beigeladenen Gemeinde ... ebenfalls für eine modifizierte Variante 4 ausgesprochen. Der Kläger führte jedoch schon nicht näher aus, in welcher Weise die Variante 4 zu modifizieren sei. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde auch die Variante 4 bzw. eine Modifizierung dieser Variante verworfen hat, weil die Variante hinsichtlich der Durchschneidung landwirtschaftlicher Flächen, wirtschaftlicher Erwägungen (Erforderlichkeit eines weiteren Bauwerkes) und der Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der betroffenen Gemeinden schlechter abschneidet (siehe auch PFB S. 34 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde sich deshalb letztlich mit Blick auf die genannten Ziele für die Planfeststellungsvariante entschieden hat, liegt im Bereich ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen hier nicht überschritten sind.

b) Die Abwägungsentscheidung begegnet auch hinsichtlich der Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers keinen Bedenken.

Die Behandlung der privaten Betroffenheit des Klägers als Grundstückseigentümer stellt mit Blick auf die von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG gewährleistete Eigentumsgarantie keine Rechtsverletzung des Klägers dar.

aa) Das Privateigentum an Grund und Boden darf gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur im Wege der Enteignung entzogen werden, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Dem Eigentum kommt in der Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen ein besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116/177 f.). Legt der Eigentümer über die Tatsache der bloßen Eigentumsbetroffenheit hinaus keine Beeinträchtigung konkreter Interessen dar, kann er nur eine entsprechend pauschale Auseinandersetzung mit seinen privaten Belangen erwarten. Die gerichtliche Abwägungskontrolle beschränkt sich dann auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde das Anliegen des Klägers, vom Zugriff auf sein Eigentum verschont zu bleiben, ohne Abwägungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116/184).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücksfläche für die Verwirklichung der Trasse nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger neben der Eigentumsbetroffenheit die Beeinträchtigung konkreter Interessen, nämlich seine Existenzgefährdung, dargelegt. Dass die Planfeststellungsbehörde die grundeigentumsbezogene Betroffenheit und die Existenzgefährdung des Klägers aber nicht ausreichend ermittelt, eingeschätzt oder fehlerhaft abgewogen hat, ist nicht ersichtlich.

Der Kläger rügt insbesondere, dass seine Existenzgefährdung der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er trägt vor, das mit der Verwirklichung des Planvorhabens der Betrieb des Modellflugplatzes unmöglich werde, weil das Grundstück, auf dem der Modellflugsport betrieben werde, vom Straßenvorhaben zentral durchschnitten werde. Im Planfeststellungsbeschluss enthalte die Abwägung im Hinblick auf die Belange des Klägers lediglich Floskeln. Eine echte Auseinandersetzung mit seinen Belangen habe nicht stattgefunden. Dieser Einwand des Klägers greift nicht durch, weil die Planfeststellungsbehörde die Belange des Klägers ermittelt und zutreffend in die Abwägungsentscheidung eingestellt und berücksichtigt hat. Unter Ziffer C. III. 9.2 sowie unter Ziffer C. V. 11. hat sich die Planfeststellungsbehörde in ausreichendem Maße mit den Interessen des Klägers auseinandergesetzt. Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass das Planvorhaben zu einer Existenzbedrohung für den Betrieb des Flug-Modell-Clubs führt und diesen Aspekt in die Abwägung eingestellt (PFB S. 69, 92). Hierzu wurde ausgeführt, dass in die Abwägung auch der Umstand miteingeflossen ist, dass möglicherweise kein geeignetes Ersatzland für den Kläger zur Verfügung gestellt werden kann. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, welche weiteren Belange des Klägers die Planfeststellungsbehörde hätte berücksichtigen müssen, aber nicht berücksichtigt hat. Soweit der Kläger auf seine langjährige Bestandszeit und die seit 43 Jahren bestehende Flugerlaubnis verweist, ist festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde diese Gesichtspunkte im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich aufgegriffen hat (PFB S. 91 ff.). In diesem Zusammenhang durfte die Behörde auch berücksichtigen, dass die Flugerlaubnis im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen widerruflich erteilt worden war. Dass eine Flugerlaubnis - wie der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt - stets nur widerruflich erteilt wird, ist nicht erheblich, denn dies ändert an der grundsätzlichen Minderung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Bestand der widerruflich erteilten Erlaubnis im Vergleich zu einer unwiderruflich erteilten Erlaubnis nichts. Der Kläger musste auch nicht - wie sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erstmalig ausführte -, als „Sach- und Kulturgut“ berücksichtigt werden, selbst wenn der Modellflugplatz ein beliebtes Ausflugsziel für die Einwohner der umliegenden Orte ist. Denn beim Kläger bzw. dem Flugmodellplatz handelt es sich nicht um ein „Sach- und Kulturgut“. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls, dass die Behörde im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die dem Wohl der Allgemeinheit dienende Straßenbaumaßnahme (siehe hierzu bereits ausführlich bei der Planrechtfertigung unter II.1.) (auch) den Belangen des Klägers vorgeht. Die Planfeststellungsbehörde stellte rechtsfehlerfrei fest, dass im Hinblick auf die Bedeutung des verkehrlichen Bedarfs im streitbefangenen Streckenabschnitt die Bevorzugung der Verkehrsbelange gegenüber den Interessen des Klägers an seinem weiteren Bestand nicht objektiv außer Verhältnis steht. Soweit der Kläger dies bemängelt, macht er keinen Abwägungsfehler geltend, sondern will die getroffene Abwägungsentscheidung inhaltlich durch eine für ihn günstigere Entscheidung ersetzen. Insoweit ist die Abwägungsentscheidung aber weder für ihn, noch für das Gericht justiziabel. Die Abwägungsentscheidung wird, soweit keine Abwägungsfehler vorliegen, von der Planfeststellungsbehörde und nicht vom Kläger oder dem Gericht getroffen. Darüber hinaus ist bereits fraglich, ob die Existenz des Klägers durch das Planvorhaben tatsächlich zerstört werden wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung - wie bereits während des gesamten Planfeststellungsverfahrens - die Bereitschaft und das Bemühen für die Beschaffung eines geeigneten Ersatzgrundstücks unter Beweis gestellt. Demnach wird derzeit (immer noch) versucht, für den Kläger eine Lösung zu finden. Diese Lösung könnte im Rahmen eines bereits beantragten Flurbereinigungsverfahrens gefunden werden. Es ist derzeit damit nicht ausgeschlossen, dass es gelingen wird, dem Kläger für seinen Flug-Modell-Sport ein geeignetes Gelände zu beschaffen. Zudem teilte der Vorstand des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit, dass es in der näheren Umgebung weitere Flugmodellplätze gebe. Auch ein Ausweichen auf diese Flugmodellplätze ist für den Flug-Modell-Club daher denkbar, selbst wenn dies zu Einschränkungen hinsichtlich der Größe der geflogenen Modelle führen kann. Grundsätzlich ist es den Vereinsmitgliedern auch zuzumuten, für die Ausübung ihres Hobbys einen gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand bezüglich der Anreise hinzunehmen. Zudem kommen die Vereinsmitglieder bereits jetzt schon aus dem Umkreis von ca. 15 Kilometern.

c) Weitere Abwägungsfehler macht der Kläger nicht geltend. Mit diesen wäre der Kläger aber ohnehin präkludiert, weil er im Verwaltungsverfahren keine weiteren Einwendungen bezüglich der Abwägung erhoben hat. Im Übrigen bestehen aber auch hinsichtlich der von anderen Klägern geltend gemachten Rügen keine Abwägungsfehler (siehe im Parallelverfahren VG Augsburg, U. v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.734, Au 6 K 14.736 u. a.).

d) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Abwägungsvorgang im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden ist. Es wurden alle wesentlichen Belange, die nach Lage der Dinge für die Entscheidung Bedeutung haben oder haben könnten, in die Abwägung eingestellt. Dabei wurden auch die unterschiedlichen Auswirkungen sich aufdrängender Trassenalternativen aufgeführt.

Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei die Bedeutung und das Gewicht der durch die Planfeststellung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt. Dass trotz der betroffenen Belange des Klägers der vor allem im Hinblick auf ihre Verkehrswirksamkeit am besten geeigneten Variante der Vorzug gegeben wurde, ist nicht zu beanstanden. Damit liegt kein Abwägungsfehler vor.

C. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist insgesamt rechtmäßig, so dass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag erfolglos bleiben musste.

D. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt haben und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 K 14.774 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines eigentu
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 K 14.736 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkan
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 6 K 14.734 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellun
published on 25/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Pl
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published on 22/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 K 14.774 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines eigentu
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.