Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582

bei uns veröffentlicht am16.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen den Kläger auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von 24 Monaten um 1/10 erkannt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das behördliche Disziplinarverfahren war notwendig.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand als Verwaltungsamtmann (BesGr. A 11) im Dienste des Beklagten. Er wurde mit Ablauf des Monats ... 2006 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Disziplinarverfügung des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... vom 4. Dezember 2014, mit welcher die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von 30 Monaten verhängt wird.

Dem Kläger wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Reaktivierung des Klägers schuldhaft eine für den 12. Dezember 2013 um 11:00 Uhr im Gesundheitsamt ... angeordnete amtsärztliche Untersuchung nicht wahrgenommen zu haben.

I.

Der Kläger besitzt den Schulabschluss der Allgemeinen Hochschulreife und wurde am ... bei der Bundesagentur für Arbeit als Verwaltungsinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis - zunächst auf Widerruf für drei Jahre - übernommen. Der Kläger war zuletzt ab dem ... in Teilzeit bei der Agentur für Arbeit in ... als Leistungsberater tätig. Am ... 2001 erlitt der Kläger einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem er verletzt wurde. Das Unfallereignis wurde mit Bescheide der Bundesanstalt für Arbeit vom ... 2001, geändert mit Bescheiden der Bundesanstalt für Arbeit vom ... 2003 und der Beklagten vom ... 2004, als Dienstunfall anerkannt.

Am ... 2003 regte der Kläger die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an, da er zusammenhängend mehr als drei Monate krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet hatte.

Mit Bescheid der Beklagten vom ... 2006 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats ... 2006 in den Ruhestand versetzt.

Im Jahr 2008 leitete die Beklagte erstmals ein Reaktivierungsverfahren ein. Der Bescheid der Beklagten vom ... 2009, mit welchem der Verlust der Versorgungsbezüge des Klägers ausgesprochen wurde, weil dieser schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachgekommen sei, wurde vom Verwaltungsgericht Bayreuth aufgehoben (Urteil vom 19.3.2010 - B 5 K 09.1086). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt (Beschluss vom 19.11.2010 - 14 ZB 10.1297).

Im Juni 2013 leitete die Beklagte erneut ein Reaktivierungsverfahren ein.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 wurde der Kläger gebeten, im Hinblick auf eine beim Gesundheitsamt ... geplante Untersuchung mitzuteilen, in welchen Zeiträumen bis Ende Oktober 2013 er keinen Untersuchungstermin wahrnehmen könne. Das Gesundheitsamt ... wurde mit Schreiben vom 6. September 2013 beauftragt, das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit des Klägers zu überprüfen und einen Untersuchungstermin vorzuschlagen.

Unter dem 19. September 2013 wurde der Kläger erstmals aufgefordert, einen amtsärztlichen Untersuchungstermin am 9. Oktober 2013 und 14:00 Uhr beim Gesundheitsamt in ... wahrzunehmen. Auf die sich aus § 46 Abs. 7 BBG ergebende Verpflichtung, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, wurde hingewiesen.

Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 19. September 2013 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen wurde. Die am 26. November 2013 zum Verwaltungsgericht Meiningen erhobene Klage gegen die Untersuchungsanordnung vom 19. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 wurde vom Kläger am 20. Januar 2014 zurückgenommen.

Unter dem 19. November 2013 erging gegenüber dem Kläger eine erneute Untersuchungsanordnung für den 12. Dezember 2013 um 11:00 Uhr. Auf § 46 Abs. 7 BBG wurde erneut hingewiesen.

Am 3. Dezember 2013 ließ der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten (...) beim Verwaltungsgericht Bayreuth Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf gerichtliche Feststellung stellen, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, sich der Aufforderung vom 19. November 2013 zur amtsärztlichen Untersuchung am 12. Dezember 2013 zu unterziehen.

Nach Verweisung der Streitsache wegen örtlicher Unzuständigkeit wurde der Antrag mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Dezember 2013 - 1 E 601/13 abgelehnt.

Der Kläger ließ durch seine damaligen Bevollmächtigten gegen den Beschluss am gleichen Tag Beschwerde einlegen, die mit Beschluss des Thüringer OVG vom 11. Dezember 2013 - 2 EO 769/13 zurückgewiesen wurde.

Der Beschluss wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 11. Dezember 2013 um 21:23 Uhr per Telefax übermittelt. Das Empfangsbekenntnis wurde mit dem Text „Den Beschluss vom 11.12.2013 habe ich am 11.12.2013 erhalten“ am 12. Dezember 2013 um 8:13 Uhr per Telefax an das Thüringer OVG zurückgesandt.

Ausweislich eines in der Gerichtsakte befindlichen handschriftlichen Vermerks vom 12. November 2013, 19.00 Uhr, wurde in einem Telefonat mit dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Herrn ..., vereinbart, dass sich dieser für eventuelle Rückfragen bereithalten und das Telefaxgerät eingeschaltet lassen soll.

Der Kläger nahm den Untersuchungstermin am 12. Dezember 2013 nicht wahr.

Unter dem 18. Dezember 2013 wurde der Kläger unter Hinweis auf ein möglicherweise vorliegendes Dienstvergehen aufgefordert, die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins anzugeben. Eine Rückäußerung erfolgte nicht.

Nachdem der Kläger einen für den 6. Februar 2014 anberaumten weiteren Untersuchungstermin ebenfalls nicht wahrgenommen hatte, erließ die Beklagte unter dem 31. März 2014 eine Reaktivierungsverfügung. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wird beim Verwaltungsgericht ... unter dem Az. ... geführt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

II.

Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... leitete mit Verfügung vom 11. Februar 2014 gemäß § 17 Abs. 1 BDG gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein.

Gegen den Kläger bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, gegen die gemäß § 46 Abs. 7 BBG bestehende Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, verstoßen zu haben und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 4 BBG begangen zu haben.

Mit der Durchführung und Ermittlung wurde der Leiter Personal, Interner Service ..., ... ..., beauftragt.

Unter dem 31. März 2014 wurde der Kläger über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Kläger sei zu dem am 12. Dezember 2013 um 11:00 Uhr festgesetzten Untersuchungstermin nicht erschienen, obwohl das Thüringer OVG am 11. Dezember 2013 die Beschwerde des Klägers verworfen habe.

Darüber hinaus wurde dem Kläger vorgeworfen, einen weiteren, für den 6. Februar 2014 anberaumten Untersuchungstermin ebenfalls nicht wahrgenommen zu haben. Die vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 4. bis zum 7. Februar 2014 gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Untersuchung am 6. Februar 2014 nicht hätte wahrnehmen können (dieser disziplinarrechtliche Vorwurf wurde nicht weiterverfolgt, nachdem der Kläger ein ärztliches Attest über eine fieberhafte Erkrankung ab dem 4.2.2014 vorgelegt hatte).

Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit einer bzw. eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen könne. Der Kläger könne sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Schreibens äußern.

Nach erfolgter Fristverlängerung erwiderte der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. Mai 2014, der Kläger habe Kenntnis von dem Beschluss des Thüringer OVG vom 11. Dezember 2013 nicht vor dem 13. Dezember 2013 erhalten. Der ... habe als Bevollmächtigter des Klägers dem Kläger die Entscheidung per Post mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 mitgeteilt. Dieses Schreiben sei dem Kläger frühestens am 13. Dezember 2013 (Samstag) oder aber erst am 15. Dezember 2013 (Montag) zugegangen.

Da der Kläger davon ausgegangen sei, dass das Thüringer OVG seiner Beschwerde stattgeben werde, könne ihm vor Zugang der Beschwerdeentscheidung kein Verschuldensvorwurf, auch nicht in Form der Fahrlässigkeit, gemacht werden, dass er den für den 12. Dezember 2013 um 11:00 Uhr angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe. Der Kläger habe auch nicht selbst bei seinem Prozessvertreter nachfragen müssen, sondern sich darauf verlassen können und dürfen, dass er von dort benachrichtigt werde, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorliegt.

Im Übrigen dürfte es objektiv kaum sachgerecht sein, angesichts der engen zeitlichen Abfolge der Ereignisse (Erlass der Entscheidung des Thüringer OVG am späten Abend des 11. Dezember 2013 und dem Untersuchungstermin am 12. Dezember 2013, 11:00 Uhr, also nur gut zwölf Stunden später) an dem Untersuchungstermin festzuhalten. Hier wäre es der Behörde ohne weiteres zumutbar gewesen, den Untersuchungstermin zumindest um mehrere Tage oder eine Woche zu verschieben.

Nach weiteren Ermittlungen der Beklagten zum Gesundheitszustand des Klägers an dem für den 6. Februar 2014 vorgesehenen weiteren Untersuchungstermin erfolgte unter dem 8. Oktober 2014 die abschließende Anhörung des Klägers gemäß § 30 BDG.

In dem der Anhörung beigefügten Abschlussbericht vom 30. September 2014 ist unter „Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung“ ausgeführt, der Verdacht des schuldhaften Verstoßes gegen die dem Kläger nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG i. V. m. § 77 BBG obliegende Dienstpflicht, sich der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, habe sich hinsichtlich des Nichterscheinens zum Termin am 12. Dezember 2013 bestätigt.

Das Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung sei seitens der Dienststelle ordnungsgemäß ausgeübt worden. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe dies in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 bestätigt, ebenso das OVG Thüringen im Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Auf die Aufklärung des Sachverhalts durch Zeugenvernehmung, wann dem Kläger der Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Dezember 2013 zugegangen ist, könne verzichtet werden, da die Einlassung des Klägers als wahr unterstelle werden könne, dass er die Kenntnis nicht vor dem 13. Dezember 2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten erlangt hat.

Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht hätte Folge leisten müssen. Er hätte nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen am 11. Dezember 2013 davon ausgehen müssen, dass, solange er nichts Gegenteiliges erfährt, er der Weisung zur Untersuchung am 12. Dezember 2013 nachzukommen habe. Er selbst habe die Beschwerde am selben Tag beim OVG Thüringen eingelegt und hätte das Ergebnis spätestens am frühen Morgen des 12. Dezember 2013 beim Gericht oder beim Prozessbevollmächtigten erfragen müssen. Er hätte nach dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen nicht selbstverständlich davon ausgehen dürfen, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde und er sich nicht mehr um die rechtzeitige Erkundigung des Ausgangs des Verfahrens kümmern müsse. Damit würde auch dem Zweck eines gerichtlichen Eilverfahrens die Sinnhaftigkeit genommen, so dass das Gericht umsonst in der Kurzfristigkeit zu entscheiden gehabt hätte.

Die abwartende Haltung des Klägers hinsichtlich der Informationsverschaffung über den Ausgang entbinde den Kläger daher nicht von der Verpflichtung, Weisungen seines Dienstherrn Folge zu leisten. Es sei auch zeitlich für den Kläger nicht unzumutbar gewesen, am 12. Dezember 2013 um 11:00 Uhr den Termin beim Amtsarzt wahrzunehmen, da der Kläger bereits mit Schreiben vom 19. November 2013 dazu eingeladen worden sei. Der Kläger sei in dem Schreiben auch belehrt worden, dass er in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn stehe und der bei schuldhafter Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung ein Dienstvergehen begehe. Der Kläger sei auch explizit darauf hingewiesen worden, dass dienstrechtliche Konsequenzen erfolgten, wenn er der Begutachtung nicht nachkomme.

Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt.

Eine Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme sei gemäß § 13 BDG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Disziplinarmaßnahme sei nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Angemessen zu berücksichtigen sei das Persönlichkeitsbild des Beamten und in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt habe.

In Anwendung der für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme geltenden Regeln sei es angemessen, das Ruhegehalt des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von zweieinhalb Jahren zu kürzen.

Die früheren Bevollmächtigen des Klägers gaben unter dem 24. November 2014 eine abschließende Stellungnahme ab. Den Kläger habe keine Verpflichtung getroffen, sich nach der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu erkunden. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass ihn seine Bevollmächtigten des Deutschen Beamtenbundes im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig vor dem amtsärztlichen Untersuchungstermin darüber informieren würden, wenn das Thüringer Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde des Klägers negativ entschieden hätte. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte auch zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe, dass der Kläger über keinerlei moderne Kommunikationsmittel verfüge, sondern ausschließlich per Post mit der Außenwelt kommuniziere. Selbstverständlich könne dies dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern gehöre vielmehr zur Freiheit der Person bzw. freien Selbstbestimmung. Der Kläger habe nicht vor dem 13. Dezember 2013 Kenntnis von der Beschwerdeentscheidung erlangt.

Sämtliche vorbezeichneten Rechtsfragen könnten jedoch dahinstehen. Denn der Kläger sei am 12. Dezember 2013 ganztägig aufgrund starker Schmerzen im rechten Knie und damit einhergehender Bewegungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, seine Wohnung zu verlassen. Er hätte den amtsärztlichen Untersuchungstermin am 12. Dezember 2013 um 11:00 Uhr also überhaupt nicht wahrnehmen oder eine andere Person von der nächsten Telefonzelle aus hierüber unterrichten können.

Die Widersinnigkeit des für den 12. Dezember 2013 anberaumten Untersuchungstermins werde auch hinreichend durch das Attest von Frau Dr. med. ...vom 9. Januar 2014 bewiesen.

In dem bezeichneten Attest ist ausgeführt, der Kläger leide seit dem Verkehrsunfall vom ... 2001 an einem anhaltenden retropatellaren posttraumatischen Patellafacettensyndrom, das unter konservativer Therapie nicht heilbar sei und dauernder Schmerzmedikation bedürfe.

Zusätzlich bestehe eine ausgeprägte Varusgonarthrose rechts, die zu starken Einschränkungen beim Gehen, Stehen und Sitzen führe, ausgelöst durch die schweren Schmerzen. Der Kläger müsse mehrmals täglich Umschläge machen und das Bein hochlegen, um ein Anschwellen des Kniegelenkes zu vermeiden im Laufe der Jahre sei es zu seiner deutlichen Verschlechterung gekommen. Rezidivierend liege eine aktivierte Arthrose vor. Es werde zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes und Zunahme der Schmerzen kommen. Die starken Schmerzen machten längeres Sitzen, Stehen und Gehen unmöglich. Aus ärztlicher Sicht besteht nicht die Möglichkeit, durch berufliche Rehabilitationsmaßnahme eine Wiederaufnahme des Dienstes zu erreichen.

Mit streitgegenständlicher Disziplinarverfügung des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... vom 4. Dezember 2014 wurde eine Kürzung des Ruhegehaltes des Klägers um 1/10 für die Dauer von 30 Monaten verfügt.

Für das einmalige, vorwerfbare Nichterscheinen zur amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erscheine eine Kürzung des Ruhegehalts angemessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrage der Kürzungssatz bei Beamten des gehobenen Dienstes regelmäßig ein Zehntel. Es seien keine Gründe ersichtlich, von diesem Regelsatz abzuweichen.

Zulasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er der dienstlichen Weisung trotz der gerichtlichen Entscheidung darüber nicht gefolgt sei. Dieses Verhalten wiege schwer. Dadurch sei das Vertrauen des Dienstherrn in stärkerem Maße beeinträchtigt worden.

Da der Kläger disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und es sich bei der vorliegenden Verfügung um die erste gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme handele, werde vorliegend vom Ausspruch einer schwerwiegenderen Disziplinarmaßnahme abgesehen.

Die Kürzung sei bei Ruhestandsbeamten angesichts der nur in Form der Aberkennung des Ruhegehalts zur Verfügung stehenden Alternative das mildere Mittel. Als Höchstmaß der Kürzung gehe das Gesetz in § 11 Satz 1 BDG von einem Fünftel für die Dauer von drei Jahren aus. Im Falle des Klägers bleibe die verhängte Kürzung mit einem Zehntel für zweieinhalb Jahre um mehr als die Hälfte angemessen und verhältnismäßig hinter dem gesetzlichen Höchstmaß zurück.

Die Disziplinarverfügung wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 6. Januar 2015 gegen die Disziplinarverfügung Widerspruch einlegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Zugang des Beschlusses des OVG Thüringen vom 11. Dezember 2013 eingeräumt. Die Formulierung des Bevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe jedenfalls nicht vor dem 13. Dezember 2013 Kenntnis erlangt, sei eine reine Fiktion und kein Tatsachenvortrag.

Schmerzbedingt sei es dem Kläger am 12. Dezember 2013 ganztägig nicht möglich gewesen, seine Wohnung zu verlassen, um sich untersuchen zu lassen. Es werde deshalb um Erläuterung gebeten, weshalb der Kläger die Untersuchung schuldhaft verweigert habe. Da der Kläger über kein Telefon verfüge, sei es ihm leider auch nicht möglich gewesen, irgendjemanden hierüber in Kenntnis zu setzen.

Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ..., wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. März 2015 zurück.

Der Kläger hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um eine zeitnahe Kenntnisnahme des Beschlusses des OVG Thüringen zu erhalten. Da der Kläger selbst den Weg eines gerichtlichen Eilverfahrens gewählt habe, um die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins überprüfen zu lassen, sei es ihm bewusst gewesen, dass eine Entscheidung nur im Vorfeld des Termins hätte getroffen werden können.

Selbst die Berufung auf fehlende telekommunikative Hilfsmittel sei nicht als Argument geeignet, eine Verpflichtung zur Wahrnehmung des Termins abzulehnen. Wenn es auch in der individuellen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen liegen möge, sein Recht auf Information auszuüben, könne dies nicht zur Folge haben, dass sich in einem Verfahren, das sich gerade durch eine zeitlich enge Schiene auszeichne, ein Rechtssuchender in Erwartung einer sein Anliegen ablehnenden Entscheidung auf den Zugang erschwerende Umstände berufen könne. Dies müsse insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren mit Eilbedürftigkeit gelten.

Die nunmehrige Aussage des Klägers, er sei am 12. Dezember 2013 ganztätig aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage gewesen, seine Wohnung zu verlassen, erscheine nicht glaubhaft. Dem Kläger hätte deutlich sein müssen, dass die Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung einen verbindlich einzuhaltenden Termin darstelle. Ebenso seien ihm die Konsequenzen seines Nichterscheinens deutlich aufgezeigt worden. Bei tatsächlichem Vorliegen eines solchen von ihm vorgetragenen Hinderungsgrundes wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger diesen Umstand umgehend zu seiner Entlastung seinem Dienstherrn mitgeteilt hätte. Entsprechender Vortrag sei jedoch erstmals am 24. November 2014 erfolgt.

Der Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wonach zum Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben werden könne, wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 31. März 2015 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 3. April 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 7. April 2015 Klage mit den Anträgen:

1. Die Disziplinarverfügung der Arbeitsagentur ... vom 4. Dezember 2014, zugegangen am 8. Dezember 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regionaldirektion ... vom 26. März 2015, zugegangen am 31. März 2015, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist erforderlich und notwendig gewesen.

Zur Begründung trug der Kläger vor, das Verwaltungsgerichts Ansbach sei örtlich zuständig, da der Kläger als Ruhestandsbeamter keinen Dienstort habe und somit das Wohnortsprinzip maßgeblich sei.

Er sei aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen am 12. Dezember 2013 nicht in der Lage gewesen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, da er an diesem Tag schmerzbedingt seine Wohnung nicht habe verlassen können.

Er habe am ...2001 auf einer Dienstreise einen Dienstunfall erlitten durch die Vorfahrtsverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers. Dabei sei das rechte Kniegelenk dauerhaft irreversibel geschädigt und eine ständig fortschreitende Arthrose ausgelöst worden, die häufig zu einem Anschwellen des Kniegelenks führe, verbunden mit starken Schmerzen bei jeder Bewegung und Belastung. Aufgrund der Schmerzen sei es dem Kläger am 12. Dezember 2013 nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. Da der Kläger über kein Telefon verfüge, habe er hiervon niemanden in Kenntnis setzen können.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der nunmehrige Sachvortrag des Klägers als reine Schutzbehauptung zu bewerten sei, da entsprechender Sachvortrag erstmals im Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. November 2014 erfolgt sei.

So habe der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ... (Klage gegen den Reaktivierungsbescheid vom 31. März 2014, Az. ...) tätige Bevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 1. September 2014 ausschließlich vorgetragen, der Kläger habe der anberaumten Untersuchungsanordnung nicht Folge leisten müssen, da ihm die ablehnende Entscheidung des Thüringer OVG vom 11. Dezember 2013 nicht bekannt gewesen sei.

Der Kläger erwiderte unter dem 26. Juni 2015, die Beweislast für das schuldhafte Dienstvergehen liege allein bei der Beklagten. Es gelte die Unschuldsvermutung und der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“. Es stehe dem Beamten frei, ob und wann er sich zur Sache äußere.

Die Beklagte könne die Aussagen des Klägers nicht pauschal als Schutzbehauptung verwerfen, obwohl ihr umfangreiche medizinische Unterlagen vorlägen, die die Aussagen des Klägers stützten.

Bereits in seinem Gutachten vom 4. April 2005 äußere sich der Gutachter Prof. Dr. med. ... ... von der Universität ... auf Seite 53 zu den Schmerzen. Er habe Schmerzen sowohl bei der Bewegung als auch in Ruhe festgestellt. Der Gutachter habe ebenso festgestellt, dass die unfallbedingte Femoropatellararthrose fortschreite. Dies führe zu einer Reduktion der Belastbarkeit mit zunehmender Schmerzsituation. Dies habe auch die behandelnde Orthopädin Frau Dr. ... festgestellt. Exemplarisch würden die beiden Atteste vom 11. Januar 2011 und 9. September 2011 vorgelegt. Es liege seit 2011 eine aktivierte Arthrose vor, was sich im Anschwellen des rechten Kniegelenks zeige. Dies führe, wie bereits im Klageschriftsatz vorgetragen, zu zunehmender Funktions- und Bewegungseinschränkungen sowie starken Schmerzen. Der Kläger sei deshalb manchmal nicht in der Lage, seine Wohnung zu verlassen.

Die Beklagte habe sich in keinster Weise substantiiert mit der Schmerzproblematik des Klägers auseinandergesetzt. Dieser habe aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen am 12. Dezember 2013 seine Wohnung nicht verlassen können.

Die Beklagte habe zudem die Bemessungsregeln nach § 13 BDG falsch angewandt.

Für die Bemessung gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), das Schuldprinzip und das Gleichbehandlungsgebot. Zugrunde zu legen seien bei der Bemessung die Schwere der Schuld, die Persönlichkeit des Beamten, die Vertrauensschädigung und der verursachte Schaden.

Die Schwere des Dienstvergehens sei gering, da keine Kernpflicht verletzt und auch keine Straftat begangen worden sei. Eine Vertrauensschädigung für die Öffentlichkeit liege nicht vor, da der Kläger Ruhestandsbeamter sei. Ein Schaden werde von der Beklagten nicht behauptet. Der Kläger sei auch disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Bei einem einmaligen Nichtwahrnehmen eines ärztlichen Untersuchungstermins handle es sich um kein so schweres Dienstvergehen, dass eine Kürzung der Ruhegehaltsbezüge gerechtfertigt wäre.

Die Maßnahme der Kürzung des Ruhegehalts dürfe keinesfalls dazu missbraucht werden, den gesetzlichen Ausschluss der milderen Maßnahmen Verweis und Geldbuße zu umgehen und die untere Grenze des Anwendungsbereichs der Bezügekürzung zu verschieben.

Die Maßnahme verstoße auch gegen das Prinzip der stufenweisen Steigerung, da der Kläger disziplinarisch unbelastet sei.

Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, wie der Kläger hätte sicherstellen können, dass es zu keinen Missverständnissen kommt, wenn er am 12. Dezember 2013 krankheitsbedingt den Untersuchungstermins nicht wahrnehmen könne. Der Kläger verfüge leider über kein Telefon.

Die Beklagte habe damit gegen den Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung verstoßen. Die Aussagen der Beklagten seien rein spekulativ und nicht belegt. Es gelte aber der Grundsatz „in dubio pro reo“.

Zulasten der Beklagten komme noch hinzu, dass sie das Disziplinarverfahren erst nach zehn Monaten abgeschlossen habe, obwohl § 4 BDG sechs Monate vorsehe. Der fristgerechte Abschluss wäre auch problemlos möglich gewesen.

Insoweit werde auf die Ausführungen des Klägers im vorangegangenen Verfahren des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 BDG verwiesen.

Die Beklagte habe Beweise vorzulegen, dass der Kläger am 12. Dezember 2013 in der Lage gewesen sei, seine Wohnung zu verlassen und er schuldhaft gehandelt habe. Ansonsten habe die Beklagte von der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz „in dubio pro reo“ auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 trug die Beklagte vor, dass aus den im Widerspruchsbescheid und dem Klageerwiderungsschriftsatz vorgetragenen Gründen nachgewiesen sei, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine reine Schutzbehauptung handele. Auch die Behauptung, der Kläger besitze kein Telefon und hätte deshalb am 12. Dezember 2013 nicht anzeigen können, dass er den Untersuchungstermins nicht wahrnehmen könne, führe nicht dazu, dass das Verhalten des Klägers als nicht schuldhaft anzusehen sei.

Der Kläger hätte grundsätzlich den Untersuchungstermins wahrnehmen müssen, es sei denn, er hätte vorher Kenntnis über eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dahingehend erhalten, dass die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig sei.

Für den Fall, dass der Kläger aufgrund behaupteter Bewegungseinschränkungen und starker Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, seine Wohnung zu verlassen, hätte er für Tage wie den 13. Dezember 2013, an denen er seine Wohnung verlassen muss, aber eben aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise nicht kann, dafür vorsorgen müssen, dass die Dienststelle unverzüglich darüber informiert wird. So hätte er beispielsweise mit seinen Prozessbevollmächtigten vereinbaren können, dass er an dem Tag, an dem er der Untersuchungsaufforderung folgt, mit dem Prozessbevollmächtigten oder einem Kanzleimitarbeiter (von außen) telefoniert und anderenfalls der Prozessbevollmächtigte die Dienststelle telefonisch bzw. per Fax oder Mail darüber informiert, dass der Kläger an der Wahrnehmung des Untersuchungstermins gehindert ist.

Im Übrigen könne der Kläger sich nicht dadurch aus der Verantwortung ziehen, dass er kein Telefon besitze und deshalb seine Erkrankung nicht habe anzeigen können. Denn er halte immer noch seine Behauptung aufrecht, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vor dem 13. Dezember 2013 nicht erhalten zu haben. Der fehlende Besitz eines Telefons sei demnach, wenn man der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung folge, nicht kausal dafür, dass er seine gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht angezeigt habe. Im Übrigen könne in der zweiten Dekade des 21. Jahrhunderts ein fehlender Telefonbesitz nicht mehr als Entschuldigung für eine unterbliebene Mitteilung angesehen werden, zumal es für den Fall, dass die Gebühren für ein Telefon eine zu hohe finanzielle Belastung darstellten, Rentner und Pensionären eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gewährt werde.

Im Übrigen seien die vom Kläger erstellten Gutachten vor mehr als zehn Jahren erstellt worden und beschrieben den damaligen gesundheitlichen Zustand des Klägers aus der Sicht des damaligen Gutachters. Ziel der für den 13. Dezember 2013 anberaumten Untersuchung sei es aber gerade gewesen, wie gesetzlich vorgesehen den gesundheitlichen Zustand des Klägers im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit aus Sicht dieses Zeitpunktes zu überprüfen. Gerade weil darüber Unklarheit bestehe, könne der Beklagten nicht unterstellt werden, sie wisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers aufgrund von Gutachten aus dem Jahre 2005 Bescheid.

Eine beabsichtigte weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts, wann und in welcher Form der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten des ... über die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren informiert wurde, konnte nicht erfolgen, da der Kläger seinen früheren Bevollmächtigten nicht von der anwaltlichen Schweigepflicht entband (Schriftsatz des Klägers vom 31. Januar 2016).

In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger die Anträge aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass Ziffer 3. dahingehend gefasst wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Disziplinarverfahren wird notwendig zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die zulässige Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach als örtlich zuständiges Disziplinargericht zu entscheiden (§ 45 BDG i. V. m. Art. 42 Abs. 2 Nr. 2 BayDG, § 52 Nr. 4 VwGO).

Nach § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.

Der Kläger verfügt als Ruhestandsbeamter über keinen dienstlichen Wohnsitz, so dass auf seinen privaten Wohnsitz in ... abzustellen ist. Dieser befindet sich auch im Zuständigkeitsbereich der Ausgangsbehörde (...), so dass die Sonderregelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet.

Dies folgt aus Ziffer 7.4 der Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 22.7.2008 (BGBl I 2008, 1405), wonach die Befugnisse aus § 84 BDG auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit sie entsprechend der Nummern 6.1 und 6.2 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren, übertragen werden. Letzteres trifft für die Dienstelle des Beklagten in ... zu, so dass sich die disziplinarrechtlichen Befugnisse des Vorsitzenden der Geschäftsführung der Arbeitsagentur ... nach § 84 BDG auch auf den Wohnsitz des Klägers in... erstrecken.

Die Klage hat (nur) mit der Maßgabe Erfolg, dass die zeitliche Dauer der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Klägers abgeändert wird.

Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen den Kläger verfügte Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Ruhegehalts um ein Zehntel für die Dauer von 30 Monaten nicht angemessen und die Dauer der Maßnahme auf 24 Monate zu reduzieren ist. Dabei macht das Gericht von der ihm durch § 60 Abs. 3 BDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, innerhalb der durch die Disziplinarverfügung vorgegebenen Maßnahmenobergrenze in Überprüfung der Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zur geeigneten Disziplinarmaßnahme zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 A 4/04, juris; BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 16a DZ 08.2916).

1. In formeller Hinsicht ist das behördliche Disziplinarverfahren nicht zu beanstanden.

Die Disziplinarbefugnis oblag dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ..., an welcher der Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung tätig war (§§ 33 Abs. 4, 84 BDG i. V. m. mit Ziffer 7.4 der Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 22.7.2008, a. a. O.).

Der Kläger wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (§ 20 BDG). Er konnte sich gemäß § 30 BDG abschließend äußern.

Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... durfte die gemäß § 21 BDG durchzuführenden Ermittlungen einem Ermittlungsführer übertragen (vgl. Ebert, Das aktuelle Disziplinarrecht, 4. A. 2012, Rn. 3.3.2.1).

2. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die dem Kläger in der Disziplinarverfügung zur Last gelegte Pflichtverletzung zur vollen Überzeugung der Kammer erwiesen. Das Gericht teilt als Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch die Auffassung des Beklagten, dass das vom Kläger begangene Dienstvergehen durch eine Kürzung des Ruhegehalts zu ahnden ist.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen steht für die Kammer fest, dass der Kläger am 12. Dezember 2013 schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 BDG begangen hat, als er den für diesen Tag um 11:00 Uhr beim Gesundheitsamt in... anberaumten ärztlichen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen und damit gegen die Verpflichtung aus § 46 Abs. 7 BBG verstoßen hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 BBG sind Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

Nach § 46 Abs. 7 BBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

Die Beklagte hat gestützt auf § 46 Abs. 7 BBG unter dem19. November 2013 gegenüber dem Kläger eine Untersuchungsanordnung für den 12. Dezember 2013 erlassen, welche dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers wirksam bekanntgegeben wurde. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, die Anordnung nicht erhalten zu haben.

An der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen für die Kammer keine Zweifel. Sie schließt sich der zutreffenden rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 11.12.2013 - 2 EO 769/13) und des Thüringer OVG (Beschluss vom 11.12.2013 - 2 EO 769/13) an. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Anordnung sei unzulässig gewesen, weil nach den Umständen des Einzelfalls eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht gekommen sei (§ 46 Abs. 1 BBG). Wie das Verwaltungsgericht Meiningen im Beschluss vom 11. Dezember 2013 zutreffend ausführt, wurde in den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom ... 2003, ... 2004 und vom ... 2005 festgestellt, dass dem Kläger eine vollschichtige Ausübung der Tätigkeit möglich und lediglich die Bewältigung des Fahrtweges bei Nutzung eines Kfz zeitlich begrenzt sei.

Im Hinblick auf diese ärztlichen Bewertungen war der Beklagte gesetzlich verpflichtet, eine Reaktivierung zu prüfen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG) und berechtigt, gemäß § 46 Abs. 7 BBG eine ärztliche Untersuchung des Ruhestandsbeamten anzuordnen (vgl. auch § 29 Abs. 5 BeamtStG).

Durch die Nichtbefolgung der Anordnung nach § 46 Abs. 7 BBG hat der Kläger schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 BBG begangen.

Er kann sich nicht darauf berufen, dass er geglaubt habe, er müsse vor Kenntniserlangung der Beschwerdeentscheidung des Thüringer OVG der Anordnung nicht Folge leisten.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hatte mit Beschluss vom 11.12.2013 - 2 EO 769/13 den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung, der Untersuchungsanordnung vom 19. November 2013 nicht Folge leisten zu müssen, mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Der Kläger, der von diesem Beschluss Kenntnis hatte, hätte deshalb durch entsprechende Vorkehrungen (Vereinbarungen mit seinem damaligen Bevollmächtigten) sicherstellen müssen, dass er von einer eventuell abweichenden Beschwerdeentscheidung unverzüglich nach deren Bekanntgabe an den Bevollmächtigten informiert wird. Diese wäre auch ohne weiteres rechtzeitig möglich gewesen. Ausweislich der Eintragungen im Empfangsbekenntnis erhielt der Bevollmächtigte den Beschluss des Thüringer OVG am 11. Dezember 2013 am späten Abend (21.23 Uhr) zugestellt. Selbst wenn sich der Bevollmächtigte des Klägers zu dieser Zeit entgegen der telefonisch durch das Beschwerdegericht geäußerten Bitte nicht mehr im Büro befunden habe sollte (wogegen das bestätigte Empfangsdatum „11.12.2013“ spricht), hätte am 12. Dezember 2013 vor dem Untersuchungstermin ausreichend Zeit bestanden, sich bei dem Bevollmächtigten nach dem Sachstand zu erkundigen. Dieser war - wie die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 12. Dezember 2013 um 8:13 Uhr zeigt - auch telefonisch erreichbar.

Dass der Kläger nach eigenen Angaben - trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - weder über einen Festnetzanschluss noch ein Mobiltelefon verfügt, entlastet ihn nicht. Wie bereits ausgeführt hätte der Kläger durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen müssen, dass er von der zu erwartenden Beschwerdeentscheidung umgehend in Kenntnis gesetzt wird, so z. B. durch einen Anruf aus einer Telefonzelle bei seinem Bevollmächtigten am Morgen des 12. Dezember 2013. Soweit der Kläger - weiterhin - die Auffassung vertritt, er habe selbst nicht aktiv werden müssen, ihn treffe deshalb kein Verschulden, liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, der das Verschulden des Klägers nicht entfallen lässt (vgl. GKÖD Band I., § 77 BBG Rn. 15).

Soweit der Kläger erstmals im Widerspruchsverfahren durch Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. November 2014 hat vortragen lassen, er sei am 12. Dezember 2013 aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage gewesen, seine Wohnung zu verlassen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Sowohl bei der Sachverhaltsaufklärung, also bei der Frage, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, als auch in Bezug auf bemessungsrelevante Gesichtspunkte, die nach erschöpfender gerichtlicher Sachaufklärung im Ungewissen bleiben, findet der Grundsatz Anwendung, dass im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist („in dubio pro reo“). Danach dürfen nur solche belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach der gerichtlichen Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dies bedeutet, dass ein bemessungsrelevanter Gesichtspunkt, der die Beamtin bzw. den Beamten belastet, mit dem für sie bzw. ihn günstigsten Sachverhalt in die Gesamtwürdigung einzustellen ist, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss das Gericht die Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft haben, ohne zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine Sachverhaltsvariante zutrifft (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3/12, BVerwGE 146, 98 = NVwZ 2013, 1087 jeweils Rn. 22). Zum anderen müssen für die der Beamtin bzw. dem Beamten günstigste Variante hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sprechen. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. BT-Drs 14/4659, 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10; NVwZ-RR 2012, 479, Rn. 15; zum Ganzen: BeckOK Beamtenrecht Bund/Thomas § 77 BBG, Rn. 32.1).

Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe am 12. Dezember 2013 seine Wohnung ausgesundheitlichen Gründen nicht verlassen können, ist nicht möglich. Der Kläger hat kein ärztliches Attest vorgelegt, die seine Angaben bestätigen, insbesondere enthält das Attest von Frau Dr. med. ... vom ... 2014 keine Aussagen zum konkreten Gesundheitszustand des Klägers am 12. Dezember 2013.

Zur Überzeugung der Kammer bestehen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dass der Kläger am 12. Dezember 2013 tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine Wohnung zu verlassen, um aus einer Telefonzelle Kontakt mit seinem Bevollmächtigten aufzunehmen und anschließend den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Denn anderenfalls hätte der Kläger nach Wiederherstellung der Gehfähigkeit unverzüglich die Beklagte (und seinen Bevollmächtigten) über die krankheitsbedingte Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins informieren müssen. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 aufgefordert, die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Termins dazulegen. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.

Auch der späte, erstmals fast ein Jahr nach der vorgesehenen Untersuchung erfolgte Vortrag zur angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers am 12. Dezember 2013 spricht eindeutig gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers.

Die Kammer ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger schuldhaft, nämlich zumindest grob fahrlässig, gegen seine Verpflichtung aus § 46 Abs. 7 BBG verstoßen hat, der Untersuchungsanordnung für den 12. Dezember 2013 nachzukommen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldminderungs- oder Schuldausschließungsgründen sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 13 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist somit die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07, juris Rn. 13).

Hiervon ausgehend teilt die Kammer die rechtliche Einschätzung der Disziplinarbehörde zur Erforderlichkeit einer Kürzung des Ruhegehaltes des Klägers. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Disziplinarverfügung vom 4. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 wird gemäß § BDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

§ 77 Abs. 2 BBG, der eine erschöpfende Aufzählung derjenigen Handlungen enthält, die im Ruhestand als Dienstpflichtverletzung gelten, führt in Nr. 4 Verstöße gegen Pflichten auf, die als Nachwirkungen des aktiven Dienstes bestehen und in § 46 BBG kodifiziert sind (vgl. GKÖD, Band I, Rn. 14 zu § 77 BBG).

Die Möglichkeit, die schuldhafte Nichtbefolgung einer auf § 46 Abs. 7 BBG gestützte Untersuchungsanordnung disziplinarisch zu ahnden, wurde erstmals mit Wirkung vom 11. Juli 2013 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes vom 3. Juli 2013, BGBl I, S. 1978, geschaffen.

Ausweislich der amtliches Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/12356 vom 14.2.2013, S. 12) waren die Pflichten aus dem § 46 Abs. 4 und 7 BBG bisher nicht Teil des Katalogs nach § 77 Abs. 2 BBG und konnten demzufolge auch nicht disziplinarisch verfolgt werden. Sowohl die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen als auch die ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit stünden in einem sehr engen Zusammenhang zu der Pflicht, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen, die ihrerseits disziplinarisch geahndet werden könne. Eine Nichtbefolgung dieser Pflichten führe faktisch dazu, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu vereiteln, so dass diese Vorschrift ergänzt werde.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 77 Abs. 2 BBG erfolgte in der Kenntnis, dass das Bundesdisziplinargesetz gegen Ruhestandsbeamte nur die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung und der Aberkennung des Ruhegehaltes vorsieht (§ 5 Abs. 2 BDG). Mit der Aufnahme des § 77 Abs. 2 Nr. 4 BBG hat der Gesetzgeber deshalb deutlich gemacht, dass die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Befolgung einer Untersuchungsanordnung ein schweres Dienstvergehen darstellt, das mit einer Kürzung des Ruhegehaltes geahndet werden kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht sogar bei aktiven Beamten - bei welchen eine deutlich größere Bandbreite möglicher Disziplinarmaßnahmen besteht (vgl. § 5 Abs. 1 BDG) - davon aus, dass die Missachtung einer Weisung zu einer ärztlichen Untersuchung einen gravierenden Pflichtenverstoß darstellt, der bereits eine Gehaltskürzung rechtfertigen kann (B.v. 18.10.2010 - 16a DZ 08.2916, juris Rn. 26). Dies muss nach dem oben Gesagten erst Recht für Ruhestandsbeamte gelten, die sich einer solchen Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Reaktivierungsverfahrens widersetzen.

Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen rechtfertigt und gebietet eine spürbare Pflichtenmahnung in Form der Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 11 BDG.

Diese Bestimmung ermöglicht die Kürzung um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.

Während für die Festlegung des - das monatlich verfügbare Einkommen mindernden - Kürzungsbruchteils ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend sind, wird die Dauer der Ruhegehaltskürzung durch die nach den Kriterien des § 13 Abs. 1 BDG einzuschätzenden Schwere des Dienstvergehens bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2001 - 1 D 29/00, NVwZ-RR 2001, 768 m. w. Nachw.).

Die Rechtsprechung legt im Interesse einer einheitlichen und praktikablen Rechtsanwendung bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten als Kürzungsquote einen Regelkürzungssatz zugrunde. Das BVerwG hat mit Urteil vom 21. März 2001, a. a. O., wegen der nicht proportionalen Auswirkungen dieses Einheitssatzes im Verhältnis zur Disziplinarmaßnahme der Degradierung (Zurückstufung) und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein nach den Laufbahngruppen abgestuftes System von Regelkürzungssätzen entwickelt. Danach ist regelmäßig der Kürzungsbruchteil bei Beamten des einfachen Dienstes auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 auf ein Zehntel festzusetzen. An dieser Rechtsprechung hat das BVerwG auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes festgehalten (vgl. BVerwG, U.v. 14.02.2007 - 1 D 12/05, juris).

Die Regelkürzungssätze entbinden Behörde oder Gericht nicht von der Pflicht, im Rahmen der Ermessensentscheidung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 BDG) den Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Entscheidung gerecht zu werden und eine geringere oder höhere Quote festzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftliche Situation des Beamten erheblich von der unterstellten durchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit abweicht. Der Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) verbietet es dabei, die individuelle Kürzungsquote so hoch anzusetzen, dass der Beamte und unterhaltsberechtigte Familienmitglieder in eine unzumutbare Notlage geraten würden. Die Vermögensverhältnisse sind, wenn sie nicht aktenkundig sind, nach Maßgabe der §§ 20 Abs. 1 S. 3, 21 Abs. 1 S. 1 u. 2 BDG zu ermitteln. Es besteht eine Obliegenheit des Beamten, auf außergewöhnliche Belastungen (z. B. durch Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Ausbildungskosten, Krankheitskosten, finanzielle Folgen der Verurteilung in einem sachgleichen Strafverfahren) oder besonders günstige finanzielle Verhältnisse hinzuweisen Bei der Bestimmung der Kürzungsquote sind dagegen die Pfändungsgrenzen nicht zu beachten, da die Minderung des Einkommens nicht einer Pfändung gleichsteht und eine ihre Berücksichtigung anordnende ausdrückliche Regelung fehlt (zum Ganzen: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, Rn. 6 f. zu § 8).

Hiervon ausgehend ist vorliegend der gebotenen Kürzung des Ruhegehalts der Regelkürzungssatz von ein Zehntel für Beamte des gehobenen Dienstes zugrunde zu legen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gebieten keine Reduzierung des Kürzungssatzes.

Der Kläger verfügt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Entgeltabrechnung vom 19. Januar 2016 über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.365,16 EUR. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger die Höhe seiner monatlichen Belastungen nicht offengelegt.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass keine außergewöhnlicher finanziellen Belastungen vorliegen, die ein Abweichen vom Regelkürzungssatz rechtfertigen würden und der Alimentationsgrundsatz bei einem Kürzungssatz von ein Zehntel gewahrt wird.

Für die Bestimmung der Kürzungsdauer sind wie auch sonst bei der Maßnahmebemessung gem. § 13 Abs. 1 BDG die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 14.02.2007 - 1 D 12/05, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12/04, NVwZ 2006, 469). Die vorgenannten Kriterien eröffnen für die zu treffende Ermessensentscheidung über die Kürzungsdauer beträchtliche Wertungsspielräume, zumal in die Entscheidung auch das durch das Dienstvergehen zutage getretene Erziehungsbedürfnis und die „Erziehungsempfindlichkeit“ des Beamten eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.1983 - 1 D 51/83, ZBR 1984, 276). Die Höchstdauer von drei Jahren ermöglicht eine flexible, tat- und schuldangemessene Reaktion auf Pflichtverletzungen, die nach dem Steigerungsgrundsatz auch zur wiederholten Anwendung dieser Maßnahme und zur Ausschöpfung des zeitlichen Höchstrahmens führen kann und sollte (vgl. BVerwG, DokBer. 1989, 21, 27 f.; 1989, 79; 1993, 91; zum Ganzen: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, a. a. O., Rn. 9 zu § 8 BDG).

Hiervon ausgehend ist die von der Beklagten verfügte Dauer der Kürzung des Ruhegehaltes von 30 Monaten auf 24 Monaten zu reduzieren.

Die Kammer ist zum einen der Überzeugung, dass das vom Kläger begangene Dienstvergehen eine (finanziell) deutlich spürbare Pflichtenmahnung erforderlich macht. Um den Steigerungsgrundsatz bei einer eventuellen weiteren, vergleichbaren Dienstpflichtverletzung des Klägers Rechnung tragen zu können (Ausschöpfung des zeitlichen Höchstrahmens des § 11 BDG) war jedoch eine Reduzierung der Dauer der Kürzung des Ruhegehalts auf 24 Monate geboten.

Hierdurch wird auch dem Schuldprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen.

Eine weitere Reduzierung des Kürzungszeitraums im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte lange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens war nicht geboten.

Zwar nahm das behördliche Disziplinarverfahren einen Zeitraum von knapp 10 Monaten in Anspruch, während § 62 Abs. 1 BDG davon ausgeht, das ein Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung abgeschlossen wird.

Die Überschreitung ist jedoch als geringfügig anzusehen, zumal dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers antragsgemäß eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der ersten Stellungnahme bis zum 16. Mai 2014 und der abschließenden Stellungnahme um zwei Wochen bis zum 24. November 2014 eingeräumt wurde.

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtlich gebotene Pflichtenmahnung des Klägers hat auch die Kammer zu dessen Gunsten berücksichtigt, dass der Kläger bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die Disziplinarverfügung vom 4. Dezember 2014 erweist sich damit in dem - wie tenoriert - abgeänderten Umfang als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 78 Satz 2 BDG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das behördliche Disziplinarverfahren war antragsgemäß für notwendig zu erklären (§ 70 Abs. 4 BDG i. V. m. §§ 44 Abs. 4 und 37 Abs. 4 BDG; vgl. BVerwG, B.v. 28.4.2011 - 2 A 5/09, juris und VGH Mannheim, B.v. 28.1.2013 - DB 13 S 2055/12).

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Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 30 Abschließende Anhörung


Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 11 Kürzung des Ruhegehalts


Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit


Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 44 Kostentragungspflicht


(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2013 - DB 13 S 2055/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2012 - 2 C 38/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tatbestand 1 Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefeh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Apr. 2011 - 2 A 5/09

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

Tenor Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beklagten für das behördliche Disziplinarverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe

Referenzen

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Tatbestand

1

Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... wurde er am 1. Dezember 2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls 500 €, die in der Wohnung des Einbruchsopfers in einer Vitrine deponiert waren, an sich genommen zu haben. Er habe die Geldscheine jedoch, nachdem die Tat von der Geschädigten entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt.

2

Im Disziplinarverfahren äußerte der Beklagte sich nicht; im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestritt er die Tat. Das Verwaltungsgericht hat ihn auf die Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

Es stehe fest, dass der Beklagte anlässlich der Aufnahme eines Diebstahlsdelikts Geldscheine im Wert von 500 € entwendet, sie nach Entdeckung der Tat aber wieder zurückgelegt habe. Außerdem habe er der Geschädigten mit nachteiligen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass sie das Vorkommnis nicht auf sich beruhen lasse. Der Kläger habe sich nicht durch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren gebunden gefühlt, sondern diese Feststellungen lediglich ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt; dies sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren Zeugen vernommen worden seien, sei gleichfalls unschädlich; im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Zeugenvernehmungen nachgeholt.

4

Als Disziplinarmaßnahme sei allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen. Es handle sich um ein die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigendes Zugriffsdelikt, das als besonders schweres Dienstvergehen einzustufen sei, weil der Beklagte einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat zur Begehung des Diebstahls "schamlos" ausgenutzt habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor noch eine unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder eine Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation. Auch habe der Beklagte den Schaden nicht vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich dem Dienstherrn freiwillig offenbart. Auch für sonstige den Beklagten entlastende Umstände sei nichts ersichtlich; vielmehr spreche gegen den Beklagten, dass ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren erst wenige Wochen vor dem hier betroffenen Vorfall eingestellt worden sei, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Dienstkleidung gegangen sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Schwere des Dienstvergehens dazu geführt habe, dass die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Verfahrens- und von materiellem Recht. Er beantragt schriftsätzlich,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, § 67 und § 3 Abs. 1 LDG NRW ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Oberverwaltungsgericht war an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Disziplinarklage ist zwar entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 85 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden, obwohl er wirksam bevollmächtigt und bereits zu der beabsichtigten Klageerhebung förmlich angehört worden war. Der Zustellungsmangel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift tatsächlich erhalten hat (§ 3 LDG NRW, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Er kann unabhängig davon auch deshalb nicht mehr gerügt werden, weil der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat (§ 295 ZPO). Gründe dafür, dass der Beklagte auf die Einhaltung des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht hätte verzichten können, sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens nicht ersichtlich.

10

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm der Beklagte 500 € an sich, als er in der Wohnung der Geschädigten einen von ihr angezeigten Einbruchsdiebstahl aufnahm, legte das Geld allerdings zurück, nachdem die Geschädigte den Diebstahl bemerkt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verhalten als schweres innerdienstliches Dienstvergehen in der Form des Zugriffsdelikts bewertet. Als allein angemessene Disziplinarmaßnahme hat es die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesehen. Dies beruht auf einem Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW.

11

Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

12

Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat der Senat in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.

13

Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).

14

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind.

15

Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>).

16

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen. Insoweit ist der Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10). Der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls zur Begehung eines Diebstahls ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des "Kollegendiebstahls" Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - juris). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe von 500 € die Schwelle der Geringwertigkeit (50 €) deutlich.

17

Das Oberverwaltungsgericht verletzt jedoch insoweit revisibles Recht, als es bei seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW einen endgültigen Vertrauensverlust angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentscheidung unter ernsthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Es hat sich im Anschluss an die Prüfung der anerkannten Milderungsgründe auf die Feststellung beschränkt, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nicht auf Grund einer Berücksichtigung "aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände"; Ursache und Motiv für das Dienstvergehen lägen im Dunkeln. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Prognoseentscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeeinträchtigung auf einer hinreichenden Prognosegrundlage - die zudem im Urteil offen zu legen ist - getroffen hat.

18

In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belastenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben. Zu Lasten des Beklagten war ferner ggf. zu berücksichtigen, ob die - bisher nicht hinreichend aufgeklärte - Bemerkung des Beklagten zu sozialhilferechtlichen Folgen des Vorhandenseins einer Summe von 500 € einen Versuch darstellte, die Geschädigte durch Drohung von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offen lassen, wie die sofortige Rückgabe des Geldes zu bewerten ist, auch wenn dies den Tatbestand der Wiedergutmachung vor Entdeckung als eines anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllt. Anlass zur näheren Aufklärung der Motivlage des Beklagten in diesem Zusammenhang bietet bereits der Umstand, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Geldes den gegenüber einer bloßen Passivität nach der Diebstahlshandlung risikoreicheren Weg einer Rückgabe des Geldes trotz Entdeckung der Tat gewählt hat, da er damit rechnen musste, bei dem Versuch, das Geld zurückzulegen, beobachtet zu werden. Auch hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, was den Beklagten zur Tat veranlasst hat, obwohl sich dies angesichts der konkreten Tatumstände aufgedrängt hätte. Die erforderliche Aufklärung der Tatumstände und etwaiger mildernder Umstände kann freilich dort ihre Grenze finden, wo der Beklagte auf seiner Weigerung beharrt, dem Gericht gegenüber nähere Angaben zu machen, wenn ihm hinreichend deutlich ist, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts umfassend auch auf denkbare entlastende Umstände zielen.

19

Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zwar erwähnt, gleichwohl aber zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass erst wenige Wochen vor dem angeschuldigten Dienstvergehen ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren eingestellt worden war. Auch die angeschlossene Bemerkung, der Beklagte habe wissen müssen, dass er unter Beobachtung stand, lässt nicht deutlich erkennen, ob das Oberverwaltungsgericht das folgenlose Disziplinarverfahren als belastenden Umstand eingestuft hat oder nicht.

20

Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, selbst über die angemessene Maßnahme zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beklagten für das behördliche Disziplinarverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. § 37 Abs. 4 BDG).

2

Der Beamte kann die Erstattung dieser Kosten verlangen, wenn und soweit sie der Dienstherr zu tragen hat. Folgt dem behördlichen Disziplinarverfahren ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach, so erfasst die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gleichermaßen die Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 77 Satz 2 BDG, § 162 Abs. 1 VwGO). Die dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten sind in gesetzlicher Höhe erstattungsfähig, wenn das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für notwendig erklärt (§ 77 Satz 2 BDG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

3

Nach der Kostenentscheidung des Senats in dem Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Danach steht fest, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der Hälfte der ihr entstandenen Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zusteht. Zu diesen Kosten gehören auch die Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Die Rechtsanwaltskosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dienten der Rechtsverfolgung der Beklagten, weil die Beklagte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im behördlichen Disziplinarverfahren als notwendig ansehen durfte. Anwaltlicher Beistand bereits in diesem Verfahren war zum einen wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte, zum anderen wegen der Schwierigkeiten geboten, die sich aus der Verfahrensweise der Klägerin für die Beklagte ergaben. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. unter Rn. 41 verwiesen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das behördliche Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Bei dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt es sich nicht um einen Teil der Kostenentscheidung, die von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 VwGO umfasst ist, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die selbständig anfechtbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.08.1988 - 8 S 2479/88 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 -, NVwZ-RR 581, 582 m.w.N.). Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt; die Beschwerdesumme des § 146 Abs. 3 VwGO wird überstiegen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren im Sinne von § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
In Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz gelten gemäß § 77 Abs. 1 BDG für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 77 Abs. 4 BDG zählen zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Mit dieser Regelung geht die Regelung der Kostenerstattung nach dem Bundesdisziplinargesetz über diejenige des § 162 Abs. 1 und 2 VwGO hinaus. Während § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nur die Kosten des Vorverfahrens und damit nicht die Kosten des sonstigen vorangegangenen Verwaltungsverfahrens für erstattungsfähig erklärt, sind nach dem Disziplinarrecht des Bundes die Kosten des gesamten behördlichen Disziplinarverfahrens beginnend mit seiner Einleitung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und nicht bloß des Widerspruchsverfahrens nach §§ 41 ff. BDG erstattungsfähig. Insofern ist der Verweis gemäß § 77 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO so zu verstehen, dass das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht bloß in Bezug auf das Vorverfahren, sondern in Bezug auf das gesamte behördliche Disziplinarverfahren für notwendig erklären kann (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 77 BDG RdNr. 7 f.). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe erstattungsfähig sind, wenn der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 - 2 A 5.09 -, Buchholz 235.1 § 37 BDG Nr. 1). Dies entspricht der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BDG über die Kostentragungspflicht im behördlichen Disziplinarverfahren. Danach hat der Dienstherr dem Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn er die entstandenen Auslagen zu tragen hat; dabei sind auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes des Beamten erstattungsfähig.
Anderes gilt hingegen, wenn sich - wie hier - der Dienstherr für das behördliche Disziplinarverfahren eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes bedient hat. Zwar ist in der verwaltungsprozessualen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Behörde gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden kann, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich sind oder das Verfahren sonstige die Sachkompetenz der Behörde überschreitende Besonderheiten aufweist (vgl. aus der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs etwa: Beschlüsse vom 17.08.1992 - 5 S 1665/92 -, NVwZ-RR 1993, 111, vom 19.10.1995 - 3 S 2157/95 -, juris, vom 07.11.1995 - 2 S 2591/95 -, juris; vom 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -, VBlBW 2006, 69). Doch stehen hinsichtlich der Kosten eines vom Dienstherrn im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogenen Rechtsanwaltes der gemäß § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Verfahren für notwendig zu erklären, die Regelungen über die Kostentragungspflicht im behördlichen Disziplinarverfahren in §§ 37 und 44 Abs. 1 BDG entgegen. Nach § 37 Abs. 5 BDG ist das behördliche Disziplinarverfahren gebührenfrei und nach § 37 Abs. 1 BDG können dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt ist, lediglich die entstandenen Auslagen auferlegt werden, zu denen nach § 10 VwKostG (zu dessen Anwendbarkeit vgl. Gansen, a.a.O., § 37 Rdnr. 2) die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht zählen. Entsprechendes gilt nach § 44 Abs. 4 BDG auch für das Widerspruchsverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz. Auch wenn § 37 BDG ausschließlich die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Abschlussentscheidung gemäß §§ 32, 33 und 36 BDG sowie § 44 BDG die Kostentragungspflicht im Widerspruchsverfahren regelt und in § 77 BDG gesondert die Kostentragungspflicht bei Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und insoweit auch die Kostentragungspflicht des behördlichen Disziplinarverfahrens geregelt wird (§ 77 Abs. 1, Abs. 4 BDG), das gemäß § 34 BDG durch Erhebung der Disziplinarklage fortgeführt wurde (vgl. Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 37 RdNr. 1), stellt § 77 Abs. 4 BDG den Grundsatz der Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht in Frage. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, wieso die Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens nur dann gelten soll, wenn eine behördliche Abschlussentscheidung gemäß §§ 32, 33 oder 36 BDG ergeht oder ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, nicht aber, wenn das behördliche Disziplinarverfahren durch Erhebung der Disziplinarklage fortgeführt wird. Die Regelungen zur Gebührenfreiheit in §§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 BDG bringen vielmehr die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass die Kosten des behördlichen Verfahrens in der Regel beim Dienstherrn verbleiben sollen (vgl. Schiemann, a.a.O., § 37 Rdnr. 2; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, § 37 BDG RdNr. 5). Das Disziplinarrecht des Bundes steht insoweit mit dem allgemeinen Beamtenrecht in Einklang, das nach § 7 Nr. 3 VwKostG für Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst ergeben, eine sachliche Gebührenfreiheit vorsieht. Die Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens würde aber in Frage gestellt, wenn der Dienstherr einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung von Aufgaben im behördlichen Disziplinarverfahren betraut und dann die anwaltlichen Kosten dem Beamten in Rechnung stellen kann. Denn bei der Bemessung der Gebühr soll auch der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG). Ist aber Gebührenfreiheit vorgesehen, soll der Betroffene von der Berücksichtigung der Kosten des mit der Amtshandlung verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwandes gerade freigestellt werden. Er kann daher auch nicht mit den Kosten eines von der Behörde schon im (gebührenfreien) behördlichen Disziplinarverfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauten Rechtsanwaltes belastet werden. Dies schließt es aus, gemäß § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines von der Behörde bereits im behördlichen Disziplinarverfahren bevollmächtigten Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären. Dem entspricht es auch, dass das Bundesdisziplinargesetz eine dem § 37 Abs. 4 Satz 2 BDG entsprechende Regelung für die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Dienstherrn nicht enthält.
Aber selbst wenn man, etwa - so wie von der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten - wegen der Eigenständigkeit der Regelungen in § 77 BDG von der Möglichkeit ausgehen würde, dass das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Dienstherrn für das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklären kann, wären hier die bereits genannten strengen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
Dabei kann offenbleiben, ob oder in welchem Umfang die Übertragung von Aufgaben eines Ermittlungsführers auf einen Rechtsanwalt im behördlichen Disziplinarverfahren zulässig ist. Denn hier wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren lediglich in einer der Behörde unterstützenden Funktion eingesetzt und agierte weisungsgebunden. Er trat gegenüber Dritten als Bevollmächtigter der Behörde und nicht in eigenem Namen auf. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren war damit auf eine schlichte Verwaltungshilfe beschränkt. Eine unzulässige Übertragung von hoheitsrechtlichen Befugnissen vermag der Senat - im Gegensatz zu der von dem Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung - nicht zu erkennen.
Außergewöhnliche Rechtskenntnisse, die ausnahmsweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Dienstherrn notwendig gemacht hätten, waren zur Bewältigung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht erforderlich. Die Klägerin reagierte mit der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten am 18.01.2011 auf die ihr von dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24.11.2010 gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzte Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dem Bundesdisziplinargesetz ist dabei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen, dass das im Anschluss an eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 55 Abs. 3 BDG wiederaufgenommene behördliche Disziplinarverfahren grundlegende Besonderheiten aufweist. Der Umfang der nachzuholenden Ermittlungen mag hier für die Behörde in Anbetracht einer Vielzahl von dem Beklagten gestellter Beweisanträge in organisatorischer Hinsicht eine nicht unerhebliche Herausforderung gewesen sein. Außergewöhnliche, über die regelmäßigen Anforderungen eines behördlichen Disziplinarverfahrens hinausgehende Rechtskenntnisse waren in Anbetracht dessen jedoch nicht erforderlich.
Eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das behördliche Disziplinarverfahren ergab sich nicht daraus, dass der Beklagte im Verlauf des behördlichen Verfahrens zahlreiche Schreiben an die Behörde richtete. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, vor welche außergewöhnlichen Anforderungen dies die Behörde gestellt haben sollte, zumal da sich die Inhalte dieser Schreiben vielfach in weiten Teilen wiederholten. Dabei kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die wiederholten Schreiben des Beklagten auch darauf zurückzuführen waren, dass für ihn den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BDG genügende Ermittlungen zunächst nicht hinreichend erkennbar waren. Der Vortrag der Klägerin, das Verhalten des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren sei bewusst darauf angelegt gewesen, die Ressourcen seines Dienstherrn zu erschöpfen, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übrigen war die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BDG nicht verpflichtet, Beweisanträgen des Beklagten in jedem Fall stattzugeben, sondern nur soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein konnten. Derartige Entscheidungen über Beweisanträge sind aber regelmäßiger Bestandteil von Disziplinarverfahren und stellen keine die Zuziehung eines Rechtsanwaltes rechtfertigende Besonderheit dar. Hinsichtlich vereinzelt sich stellender komplexerer Rechtsfragen, wie insbesondere der Verwertbarkeit von Strafakten nach Einstellung des Strafverfahrens oder der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, hätte es zudem genügt, Rücksprache mit Juristen innerhalb der Behörde zu halten. Einer - sich zudem über mehrere Monate erstreckenden - Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es hierfür nicht.
10 
Auch darüber hinaus lässt das gegenständliche behördliche Disziplinarverfahren keine die Sachkompetenz der Behörde überschreitenden Besonderheiten erkennen. Zwar traten insbesondere im Abschlussbericht des Ermittlungsführers der Behörde vom 04.03.2010 und in seiner Würdigung der abschließenden Anhörung des Beklagten vom 28.04.2010 Mängel sowohl im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen als auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung zutage. Diese Mängel beruhten aber ersichtlich nicht auf einer etwaigen besonderen Schwierigkeit oder Komplexität des Ermittlungsgegenstandes, bei dem es sich in rechtlicher Hinsicht um überwiegend einfach gelagerte Sachverhalte handelte. Soweit die Zeugen ... und ... entgegen § 24 Abs. 4 BDG zunächst in Abwesenheit und Unkenntnis des Beklagten und seiner Prozessbevollmächtigten vernommen wurden, was in der Folge zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führte, lässt dies eher auf eine mangelnde Berücksichtigung wesentlicher disziplinarverfahrensrechtlicher Vorschriften denn auf eine besondere Schwierigkeit der an den Ermittlungsführer gestellten Anforderungen schließen. Dass die Behörde ausweislich der Klageschrift vom 10.06.2010 zudem eine umfassende Aufklärung jedenfalls eines Teils der von ihr erhobenen Vorwürfe nicht für notwendig erachtete und sie gleichwohl in unausgereiftem Zustand zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machte, macht deutlich, dass mitunter grundlegenden, sich aus der Ermittlungspflicht des § 21 Abs. 1 BDG ergebenden Anforderungen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht genügt wurde. Dies macht das gegen den Beklagten geführte behördliche Disziplinarverfahren indes nicht zu einem Gegenstand, zu dessen Bewältigung es außergewöhnlicher Rechtskenntnisse bedurft hätte.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 64 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 78 BDG) festgelegte Gebühr nicht.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.