Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2013 - DB 13 S 2055/12

bei uns veröffentlicht am28.01.2013

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das behördliche Disziplinarverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Bei dem Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt es sich nicht um einen Teil der Kostenentscheidung, die von dem Rechtsmittelausschluss des § 158 VwGO umfasst ist, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die selbständig anfechtbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.08.1988 - 8 S 2479/88 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 5 TJ 3282/04 -, NVwZ-RR 581, 582 m.w.N.). Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt; die Beschwerdesumme des § 146 Abs. 3 VwGO wird überstiegen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren im Sinne von § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
In Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz gelten gemäß § 77 Abs. 1 BDG für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 77 Abs. 4 BDG zählen zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Mit dieser Regelung geht die Regelung der Kostenerstattung nach dem Bundesdisziplinargesetz über diejenige des § 162 Abs. 1 und 2 VwGO hinaus. Während § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nur die Kosten des Vorverfahrens und damit nicht die Kosten des sonstigen vorangegangenen Verwaltungsverfahrens für erstattungsfähig erklärt, sind nach dem Disziplinarrecht des Bundes die Kosten des gesamten behördlichen Disziplinarverfahrens beginnend mit seiner Einleitung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und nicht bloß des Widerspruchsverfahrens nach §§ 41 ff. BDG erstattungsfähig. Insofern ist der Verweis gemäß § 77 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO so zu verstehen, dass das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht bloß in Bezug auf das Vorverfahren, sondern in Bezug auf das gesamte behördliche Disziplinarverfahren für notwendig erklären kann (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 77 BDG RdNr. 7 f.). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe erstattungsfähig sind, wenn der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 - 2 A 5.09 -, Buchholz 235.1 § 37 BDG Nr. 1). Dies entspricht der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BDG über die Kostentragungspflicht im behördlichen Disziplinarverfahren. Danach hat der Dienstherr dem Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn er die entstandenen Auslagen zu tragen hat; dabei sind auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes des Beamten erstattungsfähig.
Anderes gilt hingegen, wenn sich - wie hier - der Dienstherr für das behördliche Disziplinarverfahren eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes bedient hat. Zwar ist in der verwaltungsprozessualen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Behörde gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden kann, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich sind oder das Verfahren sonstige die Sachkompetenz der Behörde überschreitende Besonderheiten aufweist (vgl. aus der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs etwa: Beschlüsse vom 17.08.1992 - 5 S 1665/92 -, NVwZ-RR 1993, 111, vom 19.10.1995 - 3 S 2157/95 -, juris, vom 07.11.1995 - 2 S 2591/95 -, juris; vom 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -, VBlBW 2006, 69). Doch stehen hinsichtlich der Kosten eines vom Dienstherrn im behördlichen Disziplinarverfahren beigezogenen Rechtsanwaltes der gemäß § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Verfahren für notwendig zu erklären, die Regelungen über die Kostentragungspflicht im behördlichen Disziplinarverfahren in §§ 37 und 44 Abs. 1 BDG entgegen. Nach § 37 Abs. 5 BDG ist das behördliche Disziplinarverfahren gebührenfrei und nach § 37 Abs. 1 BDG können dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt ist, lediglich die entstandenen Auslagen auferlegt werden, zu denen nach § 10 VwKostG (zu dessen Anwendbarkeit vgl. Gansen, a.a.O., § 37 Rdnr. 2) die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht zählen. Entsprechendes gilt nach § 44 Abs. 4 BDG auch für das Widerspruchsverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz. Auch wenn § 37 BDG ausschließlich die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Abschlussentscheidung gemäß §§ 32, 33 und 36 BDG sowie § 44 BDG die Kostentragungspflicht im Widerspruchsverfahren regelt und in § 77 BDG gesondert die Kostentragungspflicht bei Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und insoweit auch die Kostentragungspflicht des behördlichen Disziplinarverfahrens geregelt wird (§ 77 Abs. 1, Abs. 4 BDG), das gemäß § 34 BDG durch Erhebung der Disziplinarklage fortgeführt wurde (vgl. Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 37 RdNr. 1), stellt § 77 Abs. 4 BDG den Grundsatz der Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht in Frage. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, wieso die Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens nur dann gelten soll, wenn eine behördliche Abschlussentscheidung gemäß §§ 32, 33 oder 36 BDG ergeht oder ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, nicht aber, wenn das behördliche Disziplinarverfahren durch Erhebung der Disziplinarklage fortgeführt wird. Die Regelungen zur Gebührenfreiheit in §§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 BDG bringen vielmehr die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass die Kosten des behördlichen Verfahrens in der Regel beim Dienstherrn verbleiben sollen (vgl. Schiemann, a.a.O., § 37 Rdnr. 2; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, § 37 BDG RdNr. 5). Das Disziplinarrecht des Bundes steht insoweit mit dem allgemeinen Beamtenrecht in Einklang, das nach § 7 Nr. 3 VwKostG für Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst ergeben, eine sachliche Gebührenfreiheit vorsieht. Die Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens würde aber in Frage gestellt, wenn der Dienstherr einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung von Aufgaben im behördlichen Disziplinarverfahren betraut und dann die anwaltlichen Kosten dem Beamten in Rechnung stellen kann. Denn bei der Bemessung der Gebühr soll auch der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG). Ist aber Gebührenfreiheit vorgesehen, soll der Betroffene von der Berücksichtigung der Kosten des mit der Amtshandlung verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwandes gerade freigestellt werden. Er kann daher auch nicht mit den Kosten eines von der Behörde schon im (gebührenfreien) behördlichen Disziplinarverfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauten Rechtsanwaltes belastet werden. Dies schließt es aus, gemäß § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines von der Behörde bereits im behördlichen Disziplinarverfahren bevollmächtigten Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären. Dem entspricht es auch, dass das Bundesdisziplinargesetz eine dem § 37 Abs. 4 Satz 2 BDG entsprechende Regelung für die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Dienstherrn nicht enthält.
Aber selbst wenn man, etwa - so wie von der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten - wegen der Eigenständigkeit der Regelungen in § 77 BDG von der Möglichkeit ausgehen würde, dass das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Dienstherrn für das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 1 und 4 BDG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklären kann, wären hier die bereits genannten strengen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
Dabei kann offenbleiben, ob oder in welchem Umfang die Übertragung von Aufgaben eines Ermittlungsführers auf einen Rechtsanwalt im behördlichen Disziplinarverfahren zulässig ist. Denn hier wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren lediglich in einer der Behörde unterstützenden Funktion eingesetzt und agierte weisungsgebunden. Er trat gegenüber Dritten als Bevollmächtigter der Behörde und nicht in eigenem Namen auf. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren war damit auf eine schlichte Verwaltungshilfe beschränkt. Eine unzulässige Übertragung von hoheitsrechtlichen Befugnissen vermag der Senat - im Gegensatz zu der von dem Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung - nicht zu erkennen.
Außergewöhnliche Rechtskenntnisse, die ausnahmsweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Dienstherrn notwendig gemacht hätten, waren zur Bewältigung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht erforderlich. Die Klägerin reagierte mit der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten am 18.01.2011 auf die ihr von dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24.11.2010 gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzte Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dem Bundesdisziplinargesetz ist dabei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen, dass das im Anschluss an eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 55 Abs. 3 BDG wiederaufgenommene behördliche Disziplinarverfahren grundlegende Besonderheiten aufweist. Der Umfang der nachzuholenden Ermittlungen mag hier für die Behörde in Anbetracht einer Vielzahl von dem Beklagten gestellter Beweisanträge in organisatorischer Hinsicht eine nicht unerhebliche Herausforderung gewesen sein. Außergewöhnliche, über die regelmäßigen Anforderungen eines behördlichen Disziplinarverfahrens hinausgehende Rechtskenntnisse waren in Anbetracht dessen jedoch nicht erforderlich.
Eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes für das behördliche Disziplinarverfahren ergab sich nicht daraus, dass der Beklagte im Verlauf des behördlichen Verfahrens zahlreiche Schreiben an die Behörde richtete. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, vor welche außergewöhnlichen Anforderungen dies die Behörde gestellt haben sollte, zumal da sich die Inhalte dieser Schreiben vielfach in weiten Teilen wiederholten. Dabei kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die wiederholten Schreiben des Beklagten auch darauf zurückzuführen waren, dass für ihn den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BDG genügende Ermittlungen zunächst nicht hinreichend erkennbar waren. Der Vortrag der Klägerin, das Verhalten des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren sei bewusst darauf angelegt gewesen, die Ressourcen seines Dienstherrn zu erschöpfen, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übrigen war die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BDG nicht verpflichtet, Beweisanträgen des Beklagten in jedem Fall stattzugeben, sondern nur soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein konnten. Derartige Entscheidungen über Beweisanträge sind aber regelmäßiger Bestandteil von Disziplinarverfahren und stellen keine die Zuziehung eines Rechtsanwaltes rechtfertigende Besonderheit dar. Hinsichtlich vereinzelt sich stellender komplexerer Rechtsfragen, wie insbesondere der Verwertbarkeit von Strafakten nach Einstellung des Strafverfahrens oder der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, hätte es zudem genügt, Rücksprache mit Juristen innerhalb der Behörde zu halten. Einer - sich zudem über mehrere Monate erstreckenden - Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es hierfür nicht.
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Auch darüber hinaus lässt das gegenständliche behördliche Disziplinarverfahren keine die Sachkompetenz der Behörde überschreitenden Besonderheiten erkennen. Zwar traten insbesondere im Abschlussbericht des Ermittlungsführers der Behörde vom 04.03.2010 und in seiner Würdigung der abschließenden Anhörung des Beklagten vom 28.04.2010 Mängel sowohl im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen als auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung zutage. Diese Mängel beruhten aber ersichtlich nicht auf einer etwaigen besonderen Schwierigkeit oder Komplexität des Ermittlungsgegenstandes, bei dem es sich in rechtlicher Hinsicht um überwiegend einfach gelagerte Sachverhalte handelte. Soweit die Zeugen ... und ... entgegen § 24 Abs. 4 BDG zunächst in Abwesenheit und Unkenntnis des Beklagten und seiner Prozessbevollmächtigten vernommen wurden, was in der Folge zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führte, lässt dies eher auf eine mangelnde Berücksichtigung wesentlicher disziplinarverfahrensrechtlicher Vorschriften denn auf eine besondere Schwierigkeit der an den Ermittlungsführer gestellten Anforderungen schließen. Dass die Behörde ausweislich der Klageschrift vom 10.06.2010 zudem eine umfassende Aufklärung jedenfalls eines Teils der von ihr erhobenen Vorwürfe nicht für notwendig erachtete und sie gleichwohl in unausgereiftem Zustand zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machte, macht deutlich, dass mitunter grundlegenden, sich aus der Ermittlungspflicht des § 21 Abs. 1 BDG ergebenden Anforderungen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht genügt wurde. Dies macht das gegen den Beklagten geführte behördliche Disziplinarverfahren indes nicht zu einem Gegenstand, zu dessen Bewältigung es außergewöhnlicher Rechtskenntnisse bedurft hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 64 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 78 BDG) festgelegte Gebühr nicht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 17 Einleitung von Amts wegen


(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 33 Disziplinarverfügung


(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen di

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 34 Erhebung der Disziplinarklage


(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienst

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 78 Gerichtskosten


In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtsko

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 77


(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt. (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeve

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 32 Einstellungsverfügung


(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausg

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 24 Beweiserhebung


(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere 1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,3. Urkunden und Akten beigezog

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen


(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorge

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 37 Kostentragungspflicht


(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 44 Kostentragungspflicht


(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nic

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 2844/04

bei uns veröffentlicht am 27.06.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2004 - 11 K 2069/03 geändert. Der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wi
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen d

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(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2004 - 11 K 2069/03 geändert. Der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und muss auch Erfolg haben. Denn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beklagte - eine Gemeinde - für das in Rede stehende Vorverfahren war nicht notwendig.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind - soweit ein Vorverfahren geschwebt hat -Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Diese Bestimmung gilt für alle Beteiligte - auch für einen Beigeladenen - des gerichtlichen Verfahrens, wenn sie an dem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren beteiligt waren und ihnen dort Kosten entstanden sind (Olbertz in Sodan/Ziekow, VwGO, Sept. 98, § 162 RdNr. 65). Regelmäßig trifft dies auch auf eine Ausgangsbehörde als Beteiligte zu (offen gelassen im Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333).
Bei der Frage nach der Notwendigkeit ist maßgebend die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person (BVerwG, Urt. v. 10.4.1978, BVerwGE 55, 299, 306). Abzustellen ist - wie bei der Bestimmung in § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 55, 299, 306; Urteil v. 24.5.2000 - 7 C 8.99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5) - darauf, ob sich ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, 670). Ob die eigene Rechtsverteidigung zumutbar ist, ist dabei nicht ausschlaggebend (so Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 80 RdNr. 85; Olbertz a.a.O. RdNr. 77 aE.).
Allgemeiner Ansicht nach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Bürger regelmäßig zu bejahen. Denn dieser ist nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte gegenüber der regelmäßig mit Sachverstand ausgestatteten Verwaltung hinreichend zu wahren (s. dazu die Nachweise bei Olbertz a.a.O. RdNr. 77 FN 350). Von dieser Annahme ist nur dann nicht auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten durch den Betroffenen als willkürlich oder namentlich als überflüssig erweist. Ist - wie dargelegt - auf die Sicht des betroffenen Bürgers abzustellen, so führt dies auch auf die Prüfung der Umstände des Einzelfalls - ohne dass indes der Rückgriff auf „Erfahrungswerte“ für bestimmte Fallgruppen ausscheidet. Entsprechend sind der Kenntnisstand des Betroffenen ebenso in Blick zunehmen wie die Schwierigkeiten bei Erfassung der Tatsachen- und Rechtsfragen bezüglich des konkreten Falls (dazu erneut Olbertz a.a.O. RdNr. 78 m.w.N.)
Nichts anderes kann für die Frage nach der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde gelten. Auch für sie ist daher nicht von vornherein eine derartige Notwendigkeit zu verneinen. Entsprechend der auch für den Bürger geltenden Maßstäbe ist der bei ihr vorhandene „Kenntnisstand“ in Blick zu nehmen, mithin regelmäßig auch zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbehörde mit fachkundigem Personal besetzt ist und daher bei ihr der für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderliche Sachverstand auch grundsätzlich unterstellt werden darf. Damit scheidet aber die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Ausgangsbehörde im Regelfall als unnötig aus.
In der Rechtsprechung des Senats und des erkennenden Gerichtshofs ist auch wiederholt dargelegt worden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch eine Ausgangsbehörde nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Hergeleitet wird dies einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (dazu auch VGH BW, Beschl. v. 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - m.w.N.; ferner Neumann in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1999, § 162 RdNr. 113). Nach dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Behörde das Verfahren selbst betreiben kann, da sie angesichts der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten eines außergerichtlichen Beistands im Vorverfahren grundsätzlich nicht bedarf. Auch von einer kleineren Gemeinde kann verlangt werden, dass sie ohne fremde Rechtsberatung und Vertretung die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Rahmen des § 72 VwGO überprüft und den Widerspruch bei Nichtabhilfe der zuständigen Widerspruchsbehörde, gegebenenfalls mit einem erläuternden Bericht vorlegt. Sollte sie wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie hierzu nicht in der Lage sein, ist es ihr möglich, sich von der Rechtsaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren besteht jedenfalls grundsätzlich keine Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs.2 S.2 VwGO (so der Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333; vgl. ferner VGH BW, Beschl. v. 17.8.1992 - 5 S 1665/92 - EKBW SV 3 E 21 = VBIBW 1992, 470). Von einer solchen Notwendigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn für ein Widerspruchsverfahren außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich sind (so VGH BW, Beschl. v. 19.10.1995 - 3 S 2157/95 - EKBW SV 3 E 24; Senat, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - EKBW SV 3 E 25 ; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 19.6.1998 - 6 K 1874/97 - EKBW SV 3 E 32/1). Dieser rechtliche Ansatz wird auch von der h.M in der Literatur geteilt (vgl. Olbertz a.a.O. RdNr. 79; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 10. A., § 46 RdNr. 19; Stelkens a.a.O.; Neumann a.a.O. RdNr. 136; J. Schmidt/Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 RdNr. 13; früher schon Friese, Die Erstattung der Vorverfahrenskosten bei nachfolgendem Verwaltungsrechtsstreit, DÖV 1974,264). Auch insoweit ist - nicht anders als im Falle des betroffenen Bürgers (dazu oben) - die Frage, ob ein die Zuziehung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, bei dem neben der angesprochenen Vielschichtigkeit einer Rechtsmaterie auch sonstige, die Sachkompetenz der Behörde überschreitende Besonderheiten in Betracht kommen können.
Ein die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten durch die beklagte Gemeinde rechtfertigender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfordert trotz der Schwierigkeit der Materie von den Gemeinden regelmäßig keine außergewöhnlichen, d.h. auch ihren Aufgaben- und Kompetenzbereich überschreitende Kenntnisse und Fähigkeiten. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine typische Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Gemeinde mit ihren eigenen Bediensteten erfüllen muss (so der o.a. Beschl. des Senats v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - a.a.O.). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Sonstige Umstände, die die Kostenerstattung tragen könnten, sind nicht erkennbar. Weder kommt die Erwägung, es habe sich um ein Musterverfahren gehandelt - ungeachtet, ob dies überhaupt die Zuziehung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte -, noch der Umstand zum Tragen, dass in einem Parallelverfahren ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist. Beides wirkt sich nicht auf die Einschätzung aus, die Gemeinde habe in dem in Rede stehenden Widerspruchsverfahren die erforderliche Sachkunde besessen und sei deshalb auf anwaltliche Unterstützung nicht angewiesen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) festgelegte Gebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.