Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 33 Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Polizeivollzugsbeamten-Dienstvorgesetztenverordnung - PolVBDVorgV | § 1 Bundespolizei


(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau un
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einv

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten


Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Diens

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 16b DZ 14.2130

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der am 24. September 2014 durch den vormaligen Bevollmächtigten des Bekl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 2 A 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung. 2

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - 11 L 1/12

bei uns veröffentlicht am 30.05.2013

Gründe I. 1 Der 40 Jahre alte Kläger ist seit dem (...) 2002 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Bundeszollverwaltung. Er wurde (zuletzt) am (...) 2005 zum Zollobersekretär (BesGr. A 7 BBesO) befördert. Der Kläger ist mit einer - ebenfalls im

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2013 - DB 13 S 2055/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 13. Sept. 2012 - 3 K 562/12.TR

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungs

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2004 - 7 R 1/03

bei uns veröffentlicht am 08.03.2004

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte...
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