Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 30 Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 32 Einstellungsverfügung


(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausg

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten


(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er i

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 16b DZ 17.795

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor Die Berufung wird zugelassen. Gründe 1. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Sicherung des dienstlichen Email-Accounts einer Durchsuchungsanordnung nach § 27 BDG bedurfte, tatsächlich und r

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Feb. 2016 - AN 13a D 15.00582

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Suhl, vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ... vom 26. März 2015 wird gegen d

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Juli 2017 - AN 13a D 17.01317

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird für den Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum 30. November 2017 gesetzt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Verfüg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.862

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. März 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von 36 Monaten erkannt. II. Die Kl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.778

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der 19... geborene Beklagt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Nov. 2018 - AN 13a D 18.00600

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit der vorliegenden Disziplinark

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Mai 2018 - 15 B 5/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ist unbegründet. 2 § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmt,

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. März 2016 - 14 LA 2/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer, Einzelrichter – vom 9. September 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - NotSt (Brfg) 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 8 A 5/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte verbeamtete Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. 2 Die 1976 geborene Beamtin beendete 1994 ihre Schulausbildung mit der Ablegung des Abiturs. Ans

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Juni 2011 - 7 A 500/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2011

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wurde am … 1963 in B-Sta

Referenzen

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist...
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen...