Sozialgericht Dortmund Beschluss, 16. Nov. 2015 - S 32 SF 135/15 E
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.03.2015 für das Verfahren S 32 AS 5015/13 abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 702,10 EUR festgesetzt. Die Erinnerung des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Staatskasse für die anwaltliche Tätigkeit in einem Hauptsachverfahren aus dem Rechtsgebiet des SGB II zu gewährenden Vergütung nach § 45 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – (nachfolgend: RVG) und inhaltlich um die Frage, ob, wenn im Tenor des Beschlusses, mit dem nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beigeordnet worden ist, ein Zeitpunkt für das Wirksamwerden dieser PKH-Bewilligung und der Beiordnung bestimmt worden ist, bei der Bemessung der Vergütung nur die anwaltliche Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die nach diesem Zeitpunkt erbracht worden ist, oder ob auch diejenige Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die im Zeitraum zwischen der Einreichung des PKH-Antrags und diesem Zeitpunkt erbracht worden ist.
3Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.03.2015 hat Erfolg (dazu unter Ziff. 1). Die Erinnerung des Erinnerungsgegners vom 08.06.2015 (selbständige Anschlusserinnerung) hat keinen Erfolg (dazu unter Ziff. 2).
4Dabei verzichtet die Kammer zugunsten einer besseren Lesbarkeit dieses Beschlusses sowohl im Rubrum als auch nachfolgend darauf, die Erinnerungsführerin zugleich als (Anschluss-) Erinnerungsgegnerin und den Erinnerungsgegner zugleich als (Anschluss-) Erinnerungsführer zu bezeichnen.
51.Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.03.2015 gegen den auf § 55 RVG beruhenden Beschluss über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 02.03.2015 ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerungsführerin ist als beigeordnete Rechtsanwältin erinnerungsbefugt. Auch die Behauptung einer Beschwer der Erinnerungsführerin durch die angegriffene Entscheidung liegt vor, da sie geltend macht, dass eine höhere Vergütung hätte festgesetzt werde müssen. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden; § 56 RVG ist als speziellere Norm gegenüber § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntwerden das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet, vorrangig (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 18.01.2010 – L 13 SF 288/09 E – juris (Rn. 18)). Die Erinnerung ist schriftlich und damit formgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG) eingelegt worden. Über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG entscheidet das erkennende Gericht als das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG), nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht nach § 56 Abs.&8201;2 Satz 1 RVG i. V. m. §&8201;33 Abs.&8201;4 Satz&8201;1 RVG abgeholfen hat.
6Nachdem die Erinnerungsführerin zunächst nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die Festsetzung eine Vergütung von 1.035,30 EUR unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Terminsgebühr von 280,00 EUR beantragt hatte, hat sie während des Erinnerungsverfahrens mit dem Schriftsatz 23.06.2015 (Seite 3) mitgeteilt, dass "die Terminsgebühr nicht weiter aufrecht erhalten bleibt" und dadurch ihren Festsetzungsantrag um den Betrag der Terminsgebühr (280,00 EUR) und um die anteilige Umsatzsteuer (53,20 EUR), mithin um insgesamt 333,20 EUR, reduziert. Damit hat sie zuletzt noch die Festsetzung einer Vergütung i. H. v. insgesamt 702,10 EUR angestrebt.
7Die Erinnerung ist in diesem Umfang auch begründet. Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin mit dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss auf den Festsetzungsantrag der Erinnerungsführerin vom 24.02.2015 hin nur eine Vergütung i. H. v. 523,60 EUR festgesetzt.
8Nach § 55 RVG werden die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
9Die Vergütung der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach den Vorschriften des RVG, vgl. § 1 Abs. 1 RVG.
10Nach der Übergangsregelung des § 60 RVG kommt vorliegend das RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 zur Anwendung, denn der unbedingte Auftrag zur Durchführung des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens als maßgeblicher Angelegenheit i. S. d. §§ 15 ff. RVG ist der Erinnerungsführerin erkennbar – darauf deutet insbesondere die von ihr eingereichte, auf den 28.10.2013 datierende Prozessvollmacht hin – erst nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erteilt worden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
11Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit nichts anderes in Abschnitt 8 des RVG bestimmt ist.
12Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der Vergütungsanspruch ist gemäß dieser Vorschrift nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig; der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 142/13 B – juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 – L 19 AS 1138/10 B – juris (Rn. 25) m. w. N.).
13Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG in der hier anwendbaren seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (s. o.) erstreckt sich die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung erstreckt sich die Beiordnung ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit. Auf die Bedeutung dieser Vorschriften wird weiter unten näher eingegangen.
14Nach § 2 Abs. 1 RVG wird die Höhe der Vergütung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung zudem nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (VV RVG). Gemäß § 3 Abs. 1 RVG entstehen aber – abweichend von § 2 Abs. 1 RVG – in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, keine Gebühren nach dem Gegenstandswert, sondern Betragsrahmengebühren.
15Hier entstanden solche Betragsrahmengebühren, da die Mandantin der Erinnerungsführerin, die Klägerin des Verfahrens S 32 AS 5015/13, das Verfahren in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin nach dem SGB II betrieb und daher kostenprivilegierte Beteiligte im Sinn des § 183 Satz 1 SGG ist, und deshalb das GKG gem. §§ 183 Satz 1, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG keine Anwendung findet.
16Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden, § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG; bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach dem Gegenstandswert richten (Betragsrahmengebühren), ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG.
17§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat in diesem Verhältnis der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – V ZB 216/10 – juris (Rn. 9)).
18Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
19"Dritter" i. S. dieser Rechtsnorm ist insbesondere der Verfahrensgegner, soweit dieser nach einer eigenen Kostengrundentscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) oder nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG zur Kostentragung verpflichtet ist. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG findet daher insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens und eines etwaigen sich anschließenden Erinnerungsverfahrens nach § 197 SGG Anwendung. Dabei ist zumindest nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Das hat zur Folge, dass das Gericht die getroffene Bestimmung nicht als unbillig bezeichnen kann, sondern die geltend gemachte Gebühr festzusetzen hat, falls der erstattungspflichtige Dritte der vom Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei getroffenen Bestimmung der Gebühren nicht entgegengetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – V ZB 216/10 – juris (Rn. 10 f.) m. w. N.; SG Nordhausen, Beschluss vom 23.04.2015 – S 12 SF 507/12 E – juris (Rn. 15); Loytved, jurisPR-SozR 15/2015, Anm. 5; a. A. SG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2011 – S 47 SF 320/09 E – juris (Rn. 10 ff.) m. w. N.). Soweit § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG im Rahmen eines behördlichen Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 63 Abs. 3 SGB X anzuwenden ist, dürfte sich diese Norm daher auf die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung (vgl. § 35 SGB X) auswirken (vgl. Loytved a. a. O.).
20Nicht "Dritter" ist hingegen die Staatskasse, soweit diese nach Maßgabe der §§ 45 ff. RVG – anstelle des Mandanten – die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts übernimmt. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG findet dann keine Anwendung. Es ist aber anerkannt, dass im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG und im Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG von Amts wegen eine Billigkeitskontrolle zu Gunsten der Staatskasse stattfindet, ohne dass die Staatskasse im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Einwendungen gegen die Gebührenbestimmung vorbringen müsste (vgl. LSG Erfurt, Beschluss vom 07.02.2013 – L 6 SF 1883/12 B – juris (Rn. 19) m. w. N.; Loytved, jurisPR-SozR 15/2015, Anm. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2010 – L 3 SF 6/09 E – juris (Rn. 22) m. w. N.; Erik Kießling in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 55 Rn. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 45 Rn. 49 und § 55 Rn. 32; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 142/13 B – juris (Rn. 10)). Grundlage dieser Billigkeitskontrolle ist § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.03.2011 – L 15 SF 204/09 B E – juris (Rn. 24); Müller-Rabe a. a. O.).
21Der Urkundsbeamte bzw. das Gericht ist nach alledem im Rahmen eines Kostenfestsetzungs- bzw. Erinnerungsverfahrens nach § 197 SGG jedenfalls im Falle von Einwendungen des Dritten (s. o.) und im Rahmen eines PKH-Festsetzungs- bzw. Erinnerungsverfahrens nach §§ 55, 56 RVG von Amts wegen verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen.
22Die Bestimmung einer Gebühr innerhalb des Betragsrahmens ist im Rahmen einer solchen Prüfung nicht billig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bzw. unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, wenn sie sich außerhalb eines dem Rechtsanwalt zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, was dann der Fall ist, wenn sie mehr als geringfügig – konkret mehr als 20 % – von der eigentlich angemessenen Gebühr nach oben abweicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris (Rn. 19); vgl. ferner Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 197 Rn. 7, 7b und 7c m. w. N.).
23Hier liegt der Fall vor, dass die Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren im Rahmen der Anwendung von §§ 45 ff. RVG einer Billigkeitskontrolle von Amts wegen zu unterziehen ist, so dass es unerheblich ist, dass der Erinnerungsgegner (Staatskasse) nicht schon im Festsetzungsverfahren sondern erst im Erinnerungsverfahren Einwendungen gegen die Gebührenbestimmung der Erinnerungsführerin erhoben hat.
24Die fünf in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien sind nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Die Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben und unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden Eine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – a. a. O. (insbes. Rn. 21, 24 und 38); LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2015 – L 2 AS 2149/14 B – juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 15.05.2014 – L 19 AS 1994/13 B – juris (Rn. 11)).
25Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem "Normalfall" bzw. "Durchschnittsfall" als billige Gebühr zugrunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 24)). Dabei können solche "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle" entweder darauf beruhen, dass sich alle Bemessungskriterien des § 14 RVG als durchschnittlich darstellen, oder dass sie sich letztendlich kompensieren (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2015 – L 15 SF 259/14 E – juris (Rn. 34)).
26Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig; der "Toleranzrahmen" von 20 % gilt nicht, wenn die Mittelgebühr anzusetzen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 142/13 B – juris m. w. N.).
27Bei Abweichung von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr wird – wie erwähnt – ein Toleranzrahmen von bis zu 20 % akzeptiert.
28Die Höchstgebühr ist gerechtfertigt in Fällen, in denen sämtliche oder nahezu sämtliche Kriterien nach § 14 RVG überdurchschnittlich ausgeprägt vorliegen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2012 – L 19 AS 627/12 B – juris (Rn. 48)).
29Aus dem vorstehend dargelegten prozessualen und inhaltlichen Prüfungsmaßstab ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
30Es ist bereits dargelegt worden, dass vorliegend das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 zur Anwendung gelangt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
31Im Streit steht vorliegend – nach der Erklärung der Erinnerungsführerin im Schriftsatz vom 23.06.2015, dass eine (fiktive) Terminsgebühr nicht mehr geltend gemachte werde – nur noch die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr nach §§ 3, 14 RVG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Ziff. 3102 VV RVG entstanden ist und damit auch, wie hoch der Erhöhungsbetrag zu der Verfahrensgebühr nach Ziff. 1008 VV RVG und der anteilige Umsatzsteuerbetrag (Ziff. 7008 VV RVG) ausfallen.
32Die von der Erinnerungsführerin unter Bezugnahme auf Ziff. 3102 VV RVG aus dessen sich von 50,00 EUR (Mindestgebühr) bis 550,00 EUR (Höchstgebühr) erstreckenden Gebührenrahmen mit einer Mittelgebühr von 300,00 EUR bestimmte Verfahrensgebühr liegt bei 300,00 EUR. Die Erinnerungsführerin hat also die Mittelgebühr bestimmt. Der Erhöhungsbetrag zu der Verfahrensgebühr nach Ziff. 1008 VV RVG liegt wegen der Zahl der Kläger (vier) bei 90 % dieser Gebühr, mithin bei 270,00 EUR.
33Die Urkundsbeamtin ist im Rahmen der Festsetzungsentscheidung davon ausgegangen, dass nur eine Verfahrensgebühr i. H. v. 150,00 EUR, der hälftigen Mittelgebühr, angemessen ist. Als Erhöhungsbetrag hat sie mithin 135,00 EUR angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat dies wie folgt begründet: Die Ansetzung der Mittelgebühr sei unbillig, da die Erinnerungsführerin durch den PKH-Beschluss erst für die Zeit ab dem 10.09.2014 beigeordnet worden sei. Seitdem seien aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich, die eine Mittelgebühr rechtfertigen würden. Die Erinnerungsführerin habe "seit ihrer Beiordnung lediglich einen Schriftsatz eingereicht und mit Schriftsatz vom 24.02.2015 das Anerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt". Die Verfahrensgebühr sei daher "nach Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG auf die hälftige Mittelgebühr ( ) festzusetzen".
34Die Erinnerungsführerin hat zur Begründung ihrer Erinnerung vor allem Argumente dazu vorgetragen, dass sie in dem Rechtsstreit S 32 AS 5015/13 bereits am 31.10.2013 PKH beantragt und dass die zunächst unvollständige PKH-Erklärung frühzeitig durch eine jedenfalls in allen wesentlichen Punkten vollständig ausgefüllte Erklärung ersetzt habe. Die fehlende Angabe des Bankkontoguthabens sei unschädlich. Daher habe PKH nicht nur "für die Zeit ab dem 01.09.2014" sondern schon ab einem früheren Zeitpunkt – dem Zugang dieser mit Schriftsatz vom 02.12.2013 übersandten Erklärung – bewilligt werden müssen. Dass das Gericht erst nach mehr als acht Monaten, nach Vorliegen der Klageerwiderung, noch PKH-Unterlagen (Kontoauszüge) angefordert und erst danach, am 11.12.2014, über den PKH-Antrag entschieden habe, sei nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen. Dies dürfe daher nicht zu ihren Lasten gehen. Der PKH-Beschluss sei allerdings seinerseits unanfechtbar gewesen. Es werde darum gebeten, diese Umstände im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Eine Mittelgebühr sei nicht unbillig. Insbesondere der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Das Gericht könne nach dem Beschluss des LSG NRW vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL – unabhängig von dem Zeitpunkt, ab dem die Erfolgsaussicht des Klageverfahrens beurteilt werden kann, rückwirkend ab dem Zeitpunkt PKH bewilligen, in dem der Antragsteller von seiner Seite aus alles für die Bewilligung erforderliche getan habe. Eine zeitliche Verzögerung, die sich durch die Bearbeitung durch das Gericht ergibt, dürfte nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Hier sei daher schon zu einem Zeitpunkt vor Fertigung der Klagebegründung alles von Seiten des Antragstellers erforderliche veranlasst gewesen. Auf die Kontoauszüge habe es in Anbetracht des jahrelangen SGB II-Leistungsbezugs bei lebensnaher Betrachtung nicht ankommen könne, da nicht von einem die PKH-Vermögensfreibeträge übersteigenden Vermögen habe ausgegangen werden können. Der wesentliche Teil der anwaltlichen Tätigkeit sei nach dem 02.12.2013 geleistet worden; dieser Teil sei zu berücksichtigen und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit daher nicht unterdurchschnittlich. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Erinnerungsführerin auf ihre Schriftsätze vom 18.05.2015, 23.06.2015 und 03.07.2015 Bezug genommen.
35Der Erinnerungsgegner hat in seinem Erwiderungs- und Erinnerungsschriftsatz vom 05.06.2015 vorgetragen und im Schriftsatz vom 29.10.2015 bekräftigt, dass die Vergütungsfestsetzung hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG (und der Erhöhung nach Ziff. 1008 VV RVG) "unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 01.07.2009 (B 4 AS 21/09 R) ( ) nicht zu beanstanden" sei, weil die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger durchschnittlich sei, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unterdurchschnittlich seien, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit durchschnittlich sei; nach alledem sei "die Festsetzung lediglich in Höhe der hälftigen Mittelgebühr nicht zu beanstanden".
36Vorliegend ist die Kammer im Rahmen der von Amts wegen unabhängig von etwaigen Einwendungen des Erinnerungsgegners durchgeführten Billigkeitsprüfung (s. o.) zu der Auffassung gelangt, dass die Bestimmung der Mittelgebühr von 300,00 EUR als Verfahrensgebühr nicht unbillig ist. Nach Ansicht der Kammer liegt die bestimmte Mittelgebühr etwas höher als die angemessene Gebühr, liegt aber jedenfalls nicht außerhalb des "Toleranzrahmens" von 20 %.
37Nach Meinung der Kammer liegt bei der Gesamtbewertung aller für die Gebührenbemessung relevanten Faktoren ein durchschnittlicher oder nur leicht unterdurchschnittlicher Fall vor.
38Davon ist wohl prinzipiell auch die Urkundsbeamtin ausgegangen, die offenbar lediglich deshalb eine Kürzung der von der Erinnerungsführerin bestimmten Gebühr auf die Hälfte vorgenommen hat, weil sie der Auffassung ist, dass der nach dem im PKH-Beschluss bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der PKH-Bewilligung und Beiordnung (10.09.2014) noch entfaltete – unstreitig geringe – anwaltliche Tätigkeit nicht die Mittelgebühr rechtfertige und die im vorangegangenen Zeitraum entfaltete Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sei (vgl. den Vermerk über die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung, Bl. 24 PKH-/SF-E-Beiaktenheft). Ob der Erinnerungsgegner den rechtlichen Ansatzpunkt der Urkundsbeamtin teilt, ist unklar. Jedenfalls ist er der Auffassung, dass u. a. ein unterdurchschnittlicher Aufwand vorliegt und nach allen Kriterien die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin nicht zu beanstanden sei.
39Die Kammer geht davon aus, dass die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin nicht zu beanstanden wäre, wenn ihr rechtlicher Ansatzpunkt zuträfe. Das ist aber nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Da die Urkundsbeamtin hier letztlich wohl zentral auf einen (stark) unterdurchschnittlichen Umfang des nach ihrem rechtlichen Ansatz zu berücksichtigenden Teils der anwaltlichen Tätigkeit (ab dem 10.09.2014) als durchschlagendes Gebührenbemessungskriterium abgestellt hat und vorliegend auch für eine Änderung der anderen Bemessungskriterien – etwa eine Reduzierung der Schwierigkeit – nach dem 10.09.2014 kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, wird die Kammer ihre diesbezügliche Auffassung nach der Darstellung der anderen Bemessungskriterien bei der Darstellung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelnen begründen.
40Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit als Gebührenbemessungskriterium i. S. v. § 14 RVG ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris (Rn. 37)). Für eine unterdurchschnittliche Bedeutung spricht dabei, wenn ein Grundeinkommen in Gestalt von Erwerbseinkommen vorliegt, Leistungen nach dem SGB II daher nur ergänzend in Betracht kommen, auch wenn es sich nur um ein geringfügiges Einkommen handelt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2012 – L 19 AS 627/12 B – juris). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger zunächst insofern als hoch anzusetzen, als es um Leistungen nach dem SGB II ging, die der Gewährleistung des Existenzminimums dienen. Jedoch ging es nicht um die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach sondern nur um einen Höhenstreit zu der Frage, ob bei der Bedarfsberechnung zugunsten der Klägerin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gem. § 21 Abs. 3 SGB II anzusetzen war. Zudem bezogen die Kläger nicht nur Leistungen nach dem SGB II sondern auch UVG-Leistungen, Kindergeld und Elterngeld. Dies gibt der Angelegenheit, verglichen mit anderen Rechtsstreitigkeiten aus dem Sozialrecht oder auch aus dem Teilbereich des SGB II, eine leicht geminderte Bedeutung. Insgesamt ist die Bedeutung nach Meinung der Kammer hier unter Berücksichtigung aller Aspekte als leicht unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten.
41Die unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Mandanten der Erinnerungsführerin als ihrer Auftraggeber und das Fehlen eines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG) sprechen jeweils für einen unterdurchschnittlichen Fall.
42Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als weiteres Bemessungskriterium i. S. v. § 14 RVG meint die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 32)). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist hier nach Meinung der Kammer als durchschnittlich anzusehen, da sie im Großen und Ganzen der eines Routinefalls entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 35), wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird). Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu werten. Hier ging es wie erwähnt nur um die Frage, ob der Klägerin zu 1) ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zustand. Eine schwierige Subsumtion oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur war insoweit nicht erforderlich. Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
43Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit als dem nun noch verbliebenen in § 14 RVG ausdrücklich genannten Bemessungskriterium ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 28)). Vorliegend geht es um die "Verfahrensgebühr" i. S. d. Ziff. 3102-3104 VV RVG. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Damit kommt es für die Beurteilung des Umfangs u. a. auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze sowie den Einsatz des Rechtsanwalts im Einzelnen, den er zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen musste, an. Dabei sind u. a. zu berücksichtigen das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten (Anzahl und Dauer der Mandantengespräche), die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und beigezogener Akten (Aktenstudium), das Anfertigen von Notizen, die Literatur- und Rechtsprechungsrecherche und die Anzahl und der Umfang der Schriftsätze, einschließlich der Darlegung, wie sich ein geltend gemachter Anspruch rechnerisch ermittelt, unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a. a. O. (Rn. 28 ff.); Strassfeld, NZS 2010, 253 (256); vgl. ferner die Auflistung weiterer potentiell umfangsrelevanter Faktoren bei Winkler in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 14 Rn. 17 m. w. N.)).
44Insoweit ist aus Sicht der Kammer vorliegend nach Zahl, Umfang und Inhalt der Schriftsätze und mangels konkreter Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Aufwand bzgl. der sonstigen Kriterien ein durchschnittlicher oder allenfalls leicht unterdurchschnittlicher Aufwand festzustellen.
45Die Erinnerungsführerin hat außer der Klageschrift eine zweiseitige Klagebegründung eingereicht, in der sie dargetan hat, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II gewährt werden müsse, weil die Väter der Kläger zu 2)-4) sich nicht an deren Erziehung und Pflege beteiligen, und ferner einen weiteren einseitigen Schriftsatz, mit dem ergänzend vorgetragen und das Protokoll zu einem verwaltungsgerichtlichen Erörterungstermin aus einem die Gewährung von UVG-Leistungen betreffenden Verfahren der Klägerin zu 1) übersandt worden ist. Sodann hat sie ein Teilanerkenntnis angenommen (Anerkenntnis bzgl. der Klägerin zu 1)) und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt.
46All diese Schriftsätze sind auch zu berücksichtigen. Denn es ist nicht lediglich die Tätigkeit im Zeitraum ab dem im Tenor des PKH-Beschlusses festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der PKH-Bewilligung und Beiordnung (01.09.2014) maßgeblich, sondern die Tätigkeit im gesamten Zeitraum ab PKH-Antragstellung (31.10.2013), also hier der gesamte Aufwand im Klageverfahren und im zeitgleich durchgeführten PKH-Bewilligungsverfahren, da der PKH-Antrag bereits in der Klageschrift enthalten war.
47Es ist bereits weiter oben dargetan worden, dass sich der Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, und daher nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig ist; der beigeordnete Rechtsanwalt kann danach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 142/13 B – juris (Rn. 10); LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 – L 19 AS 1138/10 B – juris (Rn. 25) m. w. N.). Der Beiordnungs- bzw. Bestellungsbeschluss ist insoweit bindend für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren, sachlich nicht auf Richtigkeit hin zu überprüfen und kann auch nicht umgedeutet werden (vgl. Erik Kießling in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 55 Rn. 18) und an dieser Bindungswirkung nimmt wohl grundsätzlich auch ein tenorierter Bewilligungs- und Beiordnungszeitpunkt (hier: 01.09.2014) teil.
48Es kann daher nicht geklärt werden, ob unter Berücksichtigung der Argumentation der Erinnerungsführerin in ihren Schriftsätzen und der von ihr angeführten Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL – juris) hier ggf. eine rückwirkende PKH-Bewilligung und Beiordnung zu einem früheren Zeitpunkt – etwa zum 04.12.2013, dem Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes vom 02.12.2013 mit der neuen PKH-Erklärung – möglich oder geboten gewesen wäre. Dies ist im vorliegenden Verfahren weder Verfahrensgegenstand noch inzident zu prüfen oder zu korrigieren. Obwohl daher vorliegend der Tenor des PKH-Beschlusses nicht überprüft oder korrigiert werden kann (und obwohl es aus den sogleich noch dazulegenden Gründen für die hier streitige Frage nach der Billigkeit der Bestimmung der Verfahrensgebührenhöhe nicht auf diese Tenorierung ankommt), weist die Kammer, die auch den PKH-Beschluss gefasst hat, der Vollständigkeit halber auf folgendes hin: Nach wohl h. M. gilt dann, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt, die Bewilligung von PKH erst für die Zukunft, also ab Zugang des Bewilligungsbeschlusses (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 13a; BSG, Beschluss vom 02.12.1987 – 1 RA 25/87 – SozR 1750 § 114 Nr. 8 = juris; BGH, Beschluss vom 06.12.1984 – VII ZR 223/83 – NJW 85, 921 = juris; Jansen SGb 1982, 188; Sommer SGb 1983, 60; a. A. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 119 ZPO, Rn. 40 m. w. N., wonach der Bewilligungsbeschluss, in dem kein Wirkungszeitpunkt genannt wird, auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurückwirkt). Da die Kammer eine Bewilligung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. insoweit Leitherer a. a. O. Rn. 13b; Geimer a. a. O. Rn. 39) vornehmen wollte, hat sie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der PKH-Bewilligung und Beiordnung im Tenor ausdrücklich entsprechend geregelt. Aus Sicht der Kammer lag diese Bewilligungsreife in Bezug auf die Teilfrage nach dem Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten hier frühestens mit Eingang der – erst nach mehrfacher Erinnerung eingereichten – Klageerwiderung nebst Verwaltungsakten vor, mithin am 28.08.2014. Zu dieser Zeit erfolgte, aufgrund Verfügung des Vorsitzenden vom 27.08.2014, eine Vorprüfung der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In diesem Rahmen wurden wegen der fehlenden Angabe des Kontostandes zu dem in Abschnitt G des PKH-Formulars genannten Konto unter dem 29.08.2014 "Nachweise über die monatlichen Zahlungseingänge, z. B. aktuelle vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate" angefordert und mit Schriftsatz vom 08.09.2014, bei Gericht eingegangen am 10.09.2014, übersandt. Vollständigkeit der Unterlagen zum PKH-Gesuch und damit vollständige Bewilligungsreife lag damit erst am 10.09.2014 vor. Denn zur Bewilligungsreife gehören nach Auffassung und ständiger Praxis der Kammer neben dem Vorliegen der Klagebegründung und jedenfalls grundsätzlich auch der Klageerwiderung das Vorliegen des vollständig ausgefüllten PKH-Formulars sowie auch die Einreichung der erforderlichen Belege zum PKH-Gesuch (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.1981 – IVb ZR 694/80 – NJW 1982, 446 = juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2003 – 18 WF 182/02 – FamRZ 2004, 122 = juris; a. A. insoweit Geimer a. a. O. Rn. 39). Daher hatte der PKH-Antragsteller bzw. die Erinnerungsführerin als Bevollmächtigte nach Meinung der Kammer nicht schon im Dezember 2013 alles Erforderliche getan, damit PKH bewilligt werden kann. Dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Leistungsempfänger nach dem SGB II selten über ein Vermögen verfügen dürften, das die PKH-Vermögensfreibeträge übersteigt, entbindet sie nicht davon, das PKH-Formular auch bzgl. der Angaben zum Vermögen vollständig auszufüllen. Der PKH-Beschluss dürfte daher auch inhaltlich nicht zu beanstanden sein.
49Es kommt aber, wie erwähnt, darauf letztlich auch nicht an. Denn der für das Kostenfestsetzungs- und das vorliegende Erinnerungsverfahren verbindliche Tenor des PKH-Beschlusses ("Der Klägerin wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab dem 10.09.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Hermanny aus Hamm beigeordnet.") führt nach der Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass die anwaltliche Tätigkeit, die im Zeitraum vor dem 10.09.2014 geleistet wurde, bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr unberücksichtigt bleibt.
50Die 28. Kammer des Sozialgerichts Dortmund hat in einem (soweit ersichtlich nicht veröffentlichten) Beschluss vom 24.07.2015 – S 28 SF 311/13 E – folgendes ausgeführt:
51"Die Kammer schließt sich dabei der wohl herrschenden Rechtsprechung an, dass es bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht nur auf die Tätigkeiten ankommt, die der Rechtsanwalt nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgten Beiordnung erbracht hat. Vielmehr ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat (so LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 21; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B, zitiert nach juris, Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.8.2012 - L 5 SF 2/09 E, zitiert nach juris, Rn. 17; a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.7.2008 - L 1 B 127/08 SK, zitiert nach juris, Rn. 9; LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2012 - L 12 AS 1601/10 B, nicht veröffentlicht).
52Zwar werden gebührenauslösendende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.11.1991 - VIII ZR 187/90, zitiert nach juris, Rn. 4). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen streitwertgebundene Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 S. 2 RVG anfallen, die Verfahrensgebühr in voller Höhe bei einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG erstattungsfähig ist, auch wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung (gebührenauslösend) tätig geworden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS, zitiert nach juris, Rn. 29).
53Gegen eine Kürzung der Verfahrensgebühr abhängig vom Beiordnungszeitpunkt spricht im Übrigen die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG. Danach bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.2.2008 - I ZR 142/06, zitiert nach juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E, zitiert nach juris, Rn. 23 m. w. N.). Da die zugunsten der bedürftigen Partei wirkende Forderungssperre zwingendes Recht ist, hätte die in der angefochtenen Kostenfestsetzung vorgenommene Kürzung die nicht akzeptable Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen müsste."
54Die hier erkennende 32. Kammer schließt sich nach eigener Prüfung diesen Ausführungen und auch den Ausführungen des 19. Senats des LSG NRW im dort zitierten Beschluss vom 24.09.2008 – L 19 B 21/08 AS – vollumfänglich an.
55Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass die durch das 2. KostRMoG in das RVG eingefügte und mit Wirkung zum 01.08.2013 in Kraft getretene – und daher nach § 60 RVG hier anwendbare (s. o.) – Regelung des § 48 Abs. 4 RVG der Gegenansicht (wie sie z. B. in dem vorstehend erwähnten Beschluss des 12. Senats des LSG NRW vom 27.02.2012 – L 12 AS 1601/10 B – vertreten worden ist) die Grundlage entzogen hat.
56§ 48 Abs. 4 RVG lautet:
57"Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit."
58In der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 4 RVG ("Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)", Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, Seite 270) heißt es (unter: "Zu Nummer 25 (§ 48 RVG)" und dort unter "Zu Buchstabe c"):
59"Der Aufwand, der im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsteht, wird nach Auffassung einiger Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vom jetzigen Gesetzeswortlaut bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rahmengebühren nicht berücksichtigt, weil nur die Tätigkeit ab der Bewilligung zugrunde zu legen sei (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK, NZS 2009, 534). Damit bestünde für den Rechtsuchenden eine Lücke für die kostenlose Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die dadurch geschlossen werden soll, dass auch die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren von der bewilligten PKH erfasst wird. Wird der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Einreichung der Klage gestellt, dient die Fertigung der Klageschrift auch der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags und ist daher bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. Auch die Tätigkeit in dem Klageverfahren nach Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur Bewilligung soll grundsätzlich in die Bemessung der Gebühr einbezogen werden. Dem Gericht bleibt jedoch die Möglichkeit, im Bewilligungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 RVG etwas anderes zu bestimmen. Hierfür muss jedoch ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten hierfür Anlass gegeben hat. In Verfahren mit Betragsrahmengebühren ist die gesamte Tätigkeit bei der Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens zu berücksichtigen. Bei Wertgebühren spielt die Problematik keine Rolle, weil die zuvor im PKH-Bewilligungsverfahren entstandenen Gebühren entweder anzurechnen sind, oder in der Regel nach Bewilligung neu entstehen."
60Nach Auffassung der Kammer wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift in dem ihm ausweislich der Gesetzesbegründung bekannten Streit über die Folgen einer zeitlich eingeschränkten PKH-Bewilligung und Beiordnung eine Klärung dahingehend erreichen, dass in Übereinstimmung mit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Auffassung bei der Gebührenbemessung und -festsetzung nicht nur die Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die nach dem Wirksamwerden der Beiordnung erbracht wird, sondern auch diejenige, die schon davor im Stadium des Verfahrens vor der PKH-Bewilligung ("Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit", vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG) erbracht worden ist (vgl. hierzu auch Straßfeld, "Auswirkungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren", SGb 2013, 562 (568) m. w. N.; Schafhausen, "Änderungen des sozialrechtlichen Gebührenrechts durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)", jurisPR-SozR 18/2013 Anm. 1 (unter III. 5. m. w. N.)).
61Durch das Tenorieren eines Zeitpunktes für das Wirksamwerden der im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgten Beiordnung wird auch nichts "anderes bestimmt" i. S. v. § 48 Abs. 4 Satz 1 (a. E.) RVG (a. A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 10.07.2015 – L 2 SF 11/15 E – juris (Rn. 24)). Zum einen erscheint angesichts der systematischen Stellung der Formulierung "wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist" in Satz 1 von § 48 Abs. 4 RVG und der Formulierung der Gesetzesbegründung fraglich, ob die Möglichkeit einer anderen Bestimmung so weit gehen soll, dass sie nicht nur die Herausnahme von Tätigkeiten, die sich (nur) dem Klageverfahren im Zeitraum ab PKH-Antragstellung zuordnen lassen, aus der Wirkung der Beiordnung ermöglichen soll, sondern auch eine Herausnahme von Tätigkeiten, die sich (auch) dem "Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit", auf die sich Satz 2 von § 48 Abs. 4 RVG bezieht, zuordnen lassen. Der Gesetzgeber wollte offenbar zwischen diesen beiden Fällen differenzieren; hätte er die Möglichkeit einer "anderen Bestimmung" insgesamt zur Verfügung stellen wollen, hätte es nahegelegen, dies in einem Satz 3 zu regeln anstatt im 2. Halbsatz von Satz 1. Zum anderen dürfte die schlichte Formulierung eines Zeitpunkts auch nicht das sein, was sich der Gesetzgeber unter "etwas anderes bestimmt" vorgestellt hat, denn nach der Gesetzesbegründung muss für eine andere Bestimmung ein "besonderer rechtfertigender Grund" vorliegen und soll es sich erkennbar um einen Ausnahmefall handeln.
62Schafhausen führt zu § 48 Abs. 4 RVG (in: jurisPR-SozR 18/2013 Anm. 1, III. 5.) aus:
63"Stellt die Beschränkung der Berücksichtigung angefallenen Aufwands auf solche Tätigkeiten, welche erst nach Beiordnung erfolgen, einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar, weil ein Rückgriff auf den kostenarmen Mandanten nicht nur nicht möglich, sondern wegen § 126 Abs. 1 Nr. 3 ZPO rechtlich ausgeschlossen ist, muss aber auch die von dem Gesetz jetzt vorgesehene Ausnahme, die PKH ab einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen, die in den PKH-Beschluss ausdrücklich auszusprechen ist, seltene Ausnahme bleiben und bedarf einer Begründung. Nach der Gesetzbegründung ist eine Ausnahme nur dann zulässig, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten hierfür Anlass gegeben hat. Wie etwa bei der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG kommt ein so weit reichender Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Position nur dann in Betracht, wenn das Gericht zuvor auf die Rechtsfolge hingewiesen hat und konkret mitteilt, was von dem Kläger noch zu veranlassen ist, damit über den PKH-Antrag entschieden werden kann."
64Die erkennende Kammer hält diese Ausführungen für zutreffend und geht sogar davon aus, dass eine "andere Bestimmung" nach dem Willen des Gesetzgebers eher keine zeitliche sondern eine sachliche, auf bestimmte Tätigkeiten bzw. Gebührentatbestände bezogene Einschränkung sein soll. Hilfsweise für den Fall, dass auch eine zeitliche Einschränkung möglich sein sollte, geht sie davon aus, dass eine solche allenfalls dann vorliegt, wenn der PKH-Beschluss zusätzlich zu der Zeitangabe einen hinreichenden Bezug auf eine bestimmte nach dem Willen des Gerichts nicht bei der Vergütungsbemessung zu berücksichtigende Tätigkeit herstellt und erkennen lässt, dass gerade eine "andere Bestimmung" nach § 48 Abs. 4 Satz 1 a. E. RVG gewollt ist.
65Das ist im hier vorliegenden PKH-Beschluss aus Sicht eines objektiven Entscheidungsadressaten nicht geschehen und – das sei nur der Vollständigkeit halber ergänzt – von der erkennenden Kammer, die auch den PKH-Beschluss gefasst hat, auch nicht beabsichtigt gewesen.
66Nach Meinung der Kammer hat die schlichte Bestimmung eines Bewilligungs- und Beiordnungszeitpunktes im PKH-Beschluss unter Geltung von § 48 Abs. 4 RVG n. F. nur noch insoweit Bedeutung, als es um die Festsetzungsfähigkeit einer bestimmten Gebühr dem Grunde nach geht. Daher kann die Bestimmung des Zeitpunktes wohl z. B. dann eine Rolle spielen, wenn PKH erst ab einem Zeitpunkt nach Durchführung eines Termins, für den eine Terminsgebühr entstanden ist, bewilligt wird und ggf. insbesondere dann, wenn ein erster PKH-Antrag abgelehnt worden ist und später ein neuer PKH-Antrag gestellt wird. Ist aber eine Gebühr dem Grunde nach gem. § 55 RVG festsetzungsfähig, so ist für die Bestimmung der Höhe die gesamte Tätigkeit ab der entsprechenden PKH-Antragstellung zu berücksichtigen.
67Hier ist die streitige Verfahrensgebühr dem Grunde nach unproblematisch – zwar nicht erstmals, aber erneut (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2008 – L 19 B 21/08 AS – juris (Rn. 26)) – nach dem 10.09.2014 entstanden, weil die Erinnerungsführerin auch nach diesem Zeitpunkt zumindest einen Schriftsatz gefertigt und hierdurch i. S. v. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG das "Geschäft betrieben" hat.
68Die Relevanz weiterer, unbenannter Gebührenbemessungskriterien (vgl. die Beispiele bei Winkler in: Mayer/Kroiß a. a. O. § 14 Rn. 37 m. w. N.) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
69Unter Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG ist nach Meinung des Gerichts in Bezug auf die eine Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit ein durchschnittlicher oder nur leicht unterdurchschnittlicher Fall anzunehmen, bei dem die Bestimmung einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr in Anbetracht der Toleranzgrenze von bis zu 20 % jedenfalls nicht unbillig erscheint.
70Der Erinnerung war nach alledem wie in Ziff. 1 tenoriert stattzugeben.
712.Die Erinnerung des Erinnerungsgegners vom 08.06.2015, bei der es sich wegen der fehlenden Fristbindung von Erinnerungen nach § 56 RVG nicht um eine "echte", verfahrensmäßig von der Erinnerung der Erinnerungsführerin abhängige "unselbständige" Anschlusserinnerung handelt, die man aber nach Meinung der Kammer aufgrund der zeitlichen Abfolge als (selbständige) Anschlusserinnerung bezeichnen kann, ist ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch der Erinnerungsgegner ist als aufgrund der PKH-Bewilligung zur Zahlung der Vergütung verpflichtete Staatskasse erinnerungsbefugt und behauptet eine eigene Beschwer durch die angegriffene Entscheidung, da er vorträgt, dass die Urkundsbeamtin eine zu hohe Vergütung festgesetzt habe. Auch die Anschlusserinnerung ist schriftlich eingelegt worden. Die Anschlusserinnerung ist allerdings aus den Gründen, die unter Ziff. 1 genannt worden sind, unbegründet, denn mit dem angefochtenen Beschluss wurde keine zu hohe sondern eine zu niedrige Vergütung festgesetzt, weshalb die Vergütungsfestsetzung wie tenoriert zugunsten der Erinnerungsführerin und zulasten des Erinnerungsgegners zu ändern war.
723.Eine Kostenentscheidung hat sowohl der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten als auch der über die Erinnerung nicht zu enthalten, weil das Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG (vgl. Friedrich Pukall in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 56 Rn. 20). Der Tenor zu Ziff. 3 dient insofern nur der Klarstellung.
734.Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung beruht zum einen darauf, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Differenz zwischen dem Antrag des durch diese Entscheidung in Anbetracht der nachträglichen Beschränkung des Festsetzungsantrags der Erinnerungsführerin allein beschwerten Erinnerungsgegners (Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von 362,95 EUR) und dem Tenor der Entscheidung des Gerichts (Festsetzung einer Vergütung von 702,10 EUR) sich auf 339,15 EUR beläuft und daher den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Deshalb bedarf es auch keiner Zulassung der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nur der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass das Gericht die Beschwerde, wenn der Wert von 200,00 EUR nicht überschritten worden wäre, zugelassen hätte, und zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob im Falle der Bestimmung eines Zeitpunktes für das Wirksamwerden der PKH-Bewilligung und Beiordnung im Tenor des PKH-Beschlusses bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach § 48 Abs. 4 RVG n. F. auch die anwaltliche Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die zwischen Einreichung des PKH-Antrags und diesem Zeitpunkt erbracht worden ist.
74Zum anderen beruht die Rechtsmittelbelehrung darauf, dass die Kammer davon ausgeht, dass die Beschwerdefrist für Beschwerden gegen Erinnerungsentscheidungen wie die vorliegende nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zwei Wochen (und nicht: einen Monat) ab Zustellung der Entscheidung beträgt und dass die Beschwerdefrist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG nur gewahrt wird, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bei dem Sozialgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt wird, also nicht auch dann, wenn sie bei dem Landessozialgericht eingelegt wird (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 30.05.2013 – L 6 SF 293/13 B – juris (Rn. 15)).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Dortmund Beschluss, 16. Nov. 2015 - S 32 SF 135/15 E
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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt.
- 2
- Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. April 2010 beantragte der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Behörde: "1. Instanz Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 VV RVG 400,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 6301 VV RVG 400,00 € Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 155,80 € Summe 975,80 € 2. Instanz 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG (Streitwert 3.000,- €) 302,00 € Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 61,18 € Summe 383,18 €"
- 3
- Dem ist die beteiligte Behörde nicht entgegengetreten.
- 4
- Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollständige Durchsetzung seines Kostenfestsetzungsantrags.
II.
- 5
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts entstehen für die anwaltliche Vertretung in Freiheitsentziehungssachen Rahmengebühren von 30 € bis 400 €. Die Höhe der Gebühr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht verbindlich , wenn sie unbillig sei. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Besonderheiten des Freiheitsentziehungsverfahrens, das erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Gebührenrahmens Rechnung getragen. Weitere gebührenerhöhende Umstände habe die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht vorgetragen.
III.
- 6
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 85 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 7
- 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von 30 - 400 € erhält (Nr. 6300 und 6301 VV RVG) und dass der Rechtsanwalt die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 RVG).
- 8
- 2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurteilung , ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abhängt, ob er die Gebühr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen Dritten verlangt.
- 9
- a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers , nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 119; Gerold/ Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 8; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 39; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 83).
- 10
- b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens (Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür , dass es an der Billigkeit fehlt (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 14 Rn. 80; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 114 Rn. 122; Gerold/Schmidt- Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 84).
- 11
- c) Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Behörde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (siehe nur Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entwickelten Grundsätze (siehe vorstehend unter a) gestützt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten Höchstgebühr mit der Begründung abgelehnt , dass die Verfahrensbevollmächtigte keine weiteren gebührenerhöhenden Umstände als die von ihm gewürdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht entgegengetreten. Die von der Verfahrensbevollmächtigten getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden.
- 12
- 3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt dazu, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang stattzugeben ist.
IV.
- 13
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 85 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn. 17 a.E.). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 XIV 1761/09 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht für rechtswidrig erklärt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es der beteiligten Behörde auferlegt.
- 2
- Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. April 2010 beantragte der Betroffene die Festsetzung folgender Kosten gegen die beteiligte Behörde: "1. Instanz Verfahrensgebühr gem. Nr. 6300 VV RVG 400,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 6301 VV RVG 400,00 € Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 155,80 € Summe 975,80 € 2. Instanz 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG (Streitwert 3.000,- €) 302,00 € Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zzgl. 19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 61,18 € Summe 383,18 €"
- 3
- Dem ist die beteiligte Behörde nicht entgegengetreten.
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- Das Amtsgericht hat einen Betrag von 815,15 € nebst Zinsen festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er die vollständige Durchsetzung seines Kostenfestsetzungsantrags.
II.
- 5
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts entstehen für die anwaltliche Vertretung in Freiheitsentziehungssachen Rahmengebühren von 30 € bis 400 €. Die Höhe der Gebühr bestimme der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die Bestimmung dann nicht verbindlich , wenn sie unbillig sei. In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert seien, sei grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Besonderheiten des Freiheitsentziehungsverfahrens, das erhöhte Anforderungen an den Rechtsanwalt stelle, habe der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Gebührenrahmens Rechnung getragen. Weitere gebührenerhöhende Umstände habe die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nicht vorgetragen.
III.
- 6
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 85 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 7
- 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen in jeder Instanz eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von 30 - 400 € erhält (Nr. 6300 und 6301 VV RVG) und dass der Rechtsanwalt die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 RVG).
- 8
- 2. Nicht beachtet hat das Beschwerdegericht jedoch, dass die Beurteilung , ob die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung billig oder unbillig ist, davon abhängt, ob er die Gebühr von dem Auftraggeber oder von einem erstattungspflichtigen Dritten verlangt.
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- a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers , nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt lediglich für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dass die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Rechtsanwalt darzulegen und im Streitfall zu beweisen (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 119; Gerold/ Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 8; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 39; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 83).
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- b) In § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG heißt es, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Im Unterschied zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Regelung ist hier die Billigkeit der Bestimmung kein anspruchsbegründendes Merkmal des anwaltlichen Gebührenanspruchs, sondern die Unbilligkeit ist eine Einwendung des Dritten im Rahmen des Erstattungsverfahrens (Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42). Deshalb trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür , dass es an der Billigkeit fehlt (AG München, ZfS 1992, 310 zu der gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO; AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 14 Rn. 80; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., § 114 Rn. 122; Gerold/Schmidt- Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7; Goebel/Gottwald/Onderka, RVG, § 14 Rn. 42; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 84).
- 11
- c) Das Landgericht hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen der beteiligten Behörde auferlegt. Sie ist deshalb Dritte im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (siehe nur Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 7). Nach dieser Vorschrift beurteilt es sich demnach, ob die von der Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen getroffene Bestimmung unbillig ist. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung jedoch auf die zu § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entwickelten Grundsätze (siehe vorstehend unter a) gestützt, denn es hat die Festsetzung der geltend gemachten Höchstgebühr mit der Begründung abgelehnt , dass die Verfahrensbevollmächtigte keine weiteren gebührenerhöhenden Umstände als die von ihm gewürdigten vorgetragen hat. Das ist fehlerhaft. Die Beteiligte zu 2 ist der Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht entgegengetreten. Die von der Verfahrensbevollmächtigten getroffene Bestimmung kann deshalb nicht von dem Gericht als unbillig bezeichnet werden.
- 12
- 3. Da die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand hat, ist sie aufzuheben; der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt dazu, dass dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang stattzugeben ist.
IV.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 85 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn. 17 a.E.). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.06.2010 - 934 XIV 1761/09 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2-29 T 119/10 -
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2014 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Der Senat entscheidet über die Beschwerde auf der Grundlage von § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 1 und Satz 3 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Gründe im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG für eine Übertragung auf den Senat sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich.
4Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig.
5Sie ist zunächst statthaft. Nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat. Vorliegend beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 285,60 EUR (= Gebührenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.11.2013 in Höhe von 595,00 EUR abzüglich Gebührenfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2014 in Höhe von 309,40 EUR).
6Die Beschwerde ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
7Sie ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführerin steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 309,40 EUR aus §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 RVG zu.
8Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben (siehe LSG NRW, Beschluss vom 05.01.2015, Az.: L 19 AS 1350/14 B, bei juris Rn 28). Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zwischen den Antragstellern und ihr hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist. Im Beschluss vom 29.10.2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist die Beschwerdeführerin beigeordnet worden.
9Die durch das Sozialgericht Gelsenkirchen vorgenommene Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 03.11.2014 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Sozialgericht zu Recht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG auf 150,00 EUR (zzgl. der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG in Höhe von insgesamt 90,00 EUR) festgesetzt.
10Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr beträgt grundsätzlich 50,00 EUR bis 550,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Beschwerdeführerin als beigeordnete Rechtsanwältin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ist zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Unbillig ist nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur LSG NRW, Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 7 AS 1773/13, bei juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen) eine Bestimmung jedenfalls dann, wenn sie die an sich angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt.
11Vorliegend ist der Ansatz einer Gebühr von insgesamt 480,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG und Nr. 1008 VV RVG durch die Beschwerdeführerin unbillig im o.g. Sinne. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (grundlegend für das Rechtsgebiet "Grundsicherung für Arbeitsuchende": BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R, bei juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R, bei juris Rn 24). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R, bei juris Rn 24).
12Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats hier um einen unterdurchschnittlichen Fall, für den das Sozialgericht zutreffend eine Gebühr von 150,00 EUR (= 50% der Mittelgebühr) zuzüglich der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 in Höhe von 90,00 EUR angesetzt hat.
13Denn zunächst ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren hier als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand in die Beurteilung heranzuziehen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R, bei juris Rn. 28 - 30). Die Beschwerdeführerin hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren eine Antragsschrift, die 1 ½ Seiten umfasst, und einen Schriftsatz, mit dem die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt wird, verfasst. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Vornahme einer Akteneinsicht - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.
14Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen. Denn diese ist im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen, sondern eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R, bei juris Rn. 32, 35). Das diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren beinhaltete weder einen zwischen den Beteiligten streitigen Sachverhalt noch eine umstrittene Rechtsfrage. Es stellte sich vielmehr sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als einfach dar.
15Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragsteller eher als unterdurchschnittlich, allenfalls als noch durchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R, bei juris Rn 37). Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die Antragsteller in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit erst mit einem am 21.10.2013 anhängig gemachten Eilantrag Leistungen nach dem SGB II einstweiligen Anordnungsverfahren Leistungen nach dem SGB II für die Monate September 2013 und Oktober 2013 begehrten. Eine besondere Eilbedürftigkeit für die Auskehrung des begehrten Geldbetrages ist mithin nicht erkennbar und im Übrigen in der Antragsschrift auch gar nicht dokumentiert.
16Des Weiteren liegen unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse der Antragsteller vor. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
17Ein besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist weder vorgetragen noch erkennbar.
18Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09, bei juris Rn 38 mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung), kommt dem konkreten Verfahren eine erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung zu. Keinesfalls ist die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG oberhalb der hälftigen Mittelgebühr anzusiedeln.
19Danach ergibt sich folgende Festsetzung: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR; Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 90 EUR, Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 49,40 EUR. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 309, 40 EUR.
20Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdegegnerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Termins-, der Verfahrens- und der Erledigungsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG), Aktenzeichen S 11 AS 878/12, ging es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten, insbesondere um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Gewährung des Alleinerziehendenzuschlags für einen der Kläger. Am 18.12.2012 erhoben diese über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage. Am 19.12.2013 wurde vom SG für die mündliche Verhandlung am 28.01.2014 um 10.30 Uhr (um-)geladen (Sitzungsort: Sozialgericht Regenburg). Ausweislich der Sitzungsniederschrift begann die mündliche Verhandlung jedoch nicht zu der terminierten Zeit, sondern erst um 11:40 Uhr; sie endete um 12:30 Uhr.
Am 22.01.2014 beantragten die Kläger die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 entsprochen; die Beschwerdegegnerin wurde ab 23.01.2014 beigeordnet. Das Verfahren wurde in dem Termin durch einen Vergleich abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 machte die Beschwerdegegnerin Kosten in Höhe von 1.068,08 EUR geltend. Die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr, so die Beschwerdegegnerin, seien geringfügig erhöht worden aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie. Zudem sei es vorliegend sehr schwierig gewesen, den Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen, weshalb der Termin auch länger gedauert habe. Der Termin habe erst um 11.40 Uhr begonnen und erst um 12.30 Uhr geendet. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 09.04.2014 hierzu ausführlich und erhob Einwendungen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten schließlich in Höhe von 1.020,48 EUR festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte die Terminsgebühr nicht, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, in Höhe von 320,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 280,00 EUR.
Der Festsetzung lag folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr
§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103200,00 EUR
Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber
§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1008110,00 EUR
Terminsgebühr §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG
- VV Nr. 3106280,00 EUR
Einigungsgebühr
§§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006228,00 EUR
Auslagenpauschale - VV Nr. 700220,00 EUR
Reisekosten - VV Nr. 7003
Fahrtauslagen zum Termin am 28.01.2014
km á 0,30 EUR (Hin- und Rückfahrt)10,80 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 7005 am 28.01.20148,75 EUR
857,55 EUR
19% Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008162,93 EUR
Insgesamt:1.020,48 EUR
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2014 Erinnerung eingelegt. Er hat sich gegen die Höhe der Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr gewandt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Wartezeit von 50 Minuten vor der Verhandlung bei der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei. Wie sich aus der Rechtsprechung des Senats ergebe, seien Handlungen, die der Vor- und Nachbereitung eines Termins dienen würden, von Ausnahmen abgesehen, über die Verfahrensgebühr abgegolten. Dass Wartezeiten vor Terminen durchaus üblich und bereits bei der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigt seien, ergebe sich zwanglos daraus, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG keinen mittleren Stundenvergütungssatz für Rechtsanwälte in Höhe von 400,00 EUR festschreiben gewollt habe. Denn dieser ergäbe sich, wenn man Wartezeiten und Zeiten der An- und Abfahrt hinzurechnen würde. Vom Grundsatz her sei die Terminsgebühr an der im Protokoll vermerkten Nettoanwesenheitszeit bei der Verhandlung zu bemessen. Die Argumentation im Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die viereinhalb Seiten Begründung im Widerspruchsbescheid für einen überdurchschnittlichen Fall sprechen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Eine mittlere Termins- sowie Einigungsgebühr seien gerechtfertigt.
Im Einzelnen hat der Beschwerdeführer eine Festsetzung wie folgt für zutreffend erachtet:
Verfahrensgebühr VV 3103 RVG:130,00 EUR
Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber VV 1008 RVG:78,00 EUR
Terminsgebühr VV 3106 RVG:200,00 EUR
Einigungsgebühr VV 1006 RVG:190,00 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG:20,00 EUR
Reisekosten - VV Nr. 7003:10,80 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 7005:8,75 EUR
19% Mehrwertsteuer VV 7008 RVG:121,13 EUR
Gesamtbetrag:758,68 EUR
Nachdem eine Abhilfe nicht erfolgt ist, ist der Vorgang dem Kostenrichter zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Schriftsätzen vom 05.06. und 18.08.2014 hat die Beschwerdegegnerin ausführlich Stellung genommen. Insoweit wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des SG verwiesen:
„Vorliegend habe die Verhandlung selbst bereits 50 min. gedauert und liege daher über dem Durchschnitt. Bezüglich der Wartezeit mache es einen Unterschied, ob die Wartezeit 5 bis 10 Minuten oder aber wie im vorliegenden Fall über eine Stunde dauert. Kein Berufstätiger, insbesondere Selbstständiger, könne ein Stunde Wartezeit einfach so überbrücken ohne mit anderen Aufgaben in Verzug oder Zeitnot zu geraten. Für den späteren Tag seien häufig schon andere Termine vorgesehen, welche schlimmstenfalls verschoben oder abgesagt werden müssen oder vom Anwalt ohne ausreichende vorhergehende Pause wahrgenommen werden müssen. Der Ausfall von einer Stunde Arbeitszeit durch Wartezeit, insbesondere am Vormittag, könne auch nicht durch strafferes Arbeiten am Nachmittag nachgeholt werden, ohne auf Dauer zu Qualitätsverlusten und Überlastung zu führen. Einkommensverluste des Anwalts seien daher die unausweichliche Folge von Wartezeiten im Gericht. Es könne auch nicht als selbstverständlich erachtet werden, dass die eventuelle Wartezeit durch Arbeiten im Wartesaal des jeweiligen Gerichts ausgefüllt wird. Dies sei schon wegen der Geheimhaltungspflichten des Anwalts nicht umsetzbar. Außerdem sei ein konzentriertes Arbeiten an einer anderen Angelegenheit nicht möglich, während man ständig auf den Aufruf des aktuellen Termins wartet. Der Mandant sei häufig vor Ort und wäre sicherlich völlig irritiert, wenn „sein“ Anwalt „seinem“ Fall nicht die vollständige Aufmerksamkeit schenken würde, sondern an anderen Akten arbeitet. Häufig seien Mandanten vor dem Termin nervös, was durch eine lange Wartezeit noch weiter gesteigert wird, so dass der Anwalt in der Wartezeit oft mit dem Beruhigen der Mandanten beschäftigt ist. [...]. Zu Umfang und Schwierigkeit sei anzuführen, dass es sich vorliegend nicht um einen durchschnittlichen Fall handele. Dies zeige bereits die vom Sozialgericht Landshut im Kostenfestsetzungsbeschluss angeführte über vier Seiten lange Begründung im Widerspruchsbescheid. Zudem habe auch die Verhandlung länger als durchschnittlich gedauert, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass die Angelegenheit nicht durchschnittlich ist. Es handele sich vorliegend nicht um einen normalen SGB-II-Fall. Schon grundsätzlich könne der Auffassung des Erinnerungsführers nicht gefolgt werden, wonach ein SGB-II-Fall hinsichtlich des Zeit und Arbeitsaufwand häufig hinter anderen sozialrechtlichen Fachgebieten zurückbleiben soll. Die Erinnerungsgegnerin sei seit Jahren im Sozialrecht tätig und könne dies nicht bestätigen. [...] Zudem seien vom Anwalt für die Bearbeitung von SGB-II-Fällen häufiger als in anderen sozialrechtlichen Mandaten Schnittstellenkenntnisse z. B. zu nichtsozialrechtlichen Rechtsgebieten wie zum Beispiel dem Arbeits-, Familien- oder Mietrecht gefordert. Die SGB-II-Rechtsprechung sei sehr dynamisch und entwickle sich laufend weiter. Die SGB-II-Akten würden häufig aus einem teilweise nicht einmal chronologisch geordneten Sammelsurium von Anträgen, Nachweisen, Notizen, etc. bestehen. Schon das Kopieren der SGB-II-Akte sei daher wesentlich zeitaufwendiger als zum Beispiel von Akten der Krankenversicherungen. Das Aktenstudium in SGB-II-Sachen müsse oft akribisch und zeitaufwendig betrieben werden. Die Belastung des Anwalts durch die schwierige Lage der am Existenzminimum oder darunter lebenden Mandanten sollte keinesfalls leichtfertig unterschätzt werden. [...] Im konkreten Fall seien neben dezidierten SGB-II-Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse des Familienrechts erforderlich gewesen. Bei den vormaligen Klägern habe es sich um eine so genannte „Patchworkfamilie“ gehandelt. Die Mutter habe hälftig im „Wechselmodell“ eine Tochter aus einer früheren Beziehung betreut. Dazu habe es kaum Rechtsprechung gegeben und keine höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die Bezug genommen werden konnte. Im Termin habe geklärt werden müssen, ob der neue Partner der Kindsmutter einen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind aus der anderen Beziehung leistet, leisten kann, beziehungsweise leisten muss. Es sei eine Befragung zum Tagesablauf erforderlich gewesen. Es seien die wenigen bekannten Entscheidungen diskutiert worden bis endlich ein Vergleich geschlossen werden konnte. Die angesetzten Gebühren seien auch nicht unbillig, da sie sich noch im Rahmen der 20%-Toleranzgrenze bewegen.“
Mit Beschluss vom 15.09.2014 hat das SG die zu erstattende Vergütung endgültig auf 1020,48 EUR festgesetzt und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 zurückgewiesen. In der detaillierten Begründung hat das SG darauf verwiesen, dass die streitigen Gebühren entstanden und in der vom Kostenbeamten festgesetzten Höhe verbindlich seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im oben genannten Rechtsstreit seien als durchschnittlich anzusehen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger seien als deutlich überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Letzterer als weit unterdurchschnittlich zu bewerten; ein besonderes Haftungsrisiko und sonstige unbenannte Kriterien seien nicht zu erkennen. Trotz Überschreitung der vom SG für angemessen gehaltenen Verfahrensgebühr um 14% bzw. der Einigungsgebühr um 20% seien im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Senats geltende Toleranzgrenze die beantragten und festgesetzten Kostenansätze anzusetzen.
Die Terminsgebühr sei in Höhe von 280,00 EUR anzusetzen. Bei der Bestimmung der Mindestgebühr habe für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Terminsdauer regelmäßig herausgehobene Bedeutung. Entsprechend der Sicht des Kostenbeamten sei auch davon auszugehen, dass bei der Bestimmung der Terminsgebühr Wartezeiten zu berücksichtigen seien. Dies folge aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Gesetzes. Zwar gehöre die Wartezeit nicht zur mündlichen Verhandlung, sie sei aber durch die Ladung veranlasst und daher am ehesten der Terminsgebühr zuzuordnen. Wartezeiten seien auch nicht über das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten. Die Berücksichtigung der Wartezeiten im Rahmen der Verfahrensgebühr überzeuge das SG nicht, da dieser Ansatz ungeeignet erscheine, eine sachgerechte Lösung zu erreichen. Insbesondere für Konstellationen, in denen die Verfahrensgebühr aus anderen Gründen bereits in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen sei, würde, so das SG, die Wartezeit unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sehe das SG auch keine Grundlage dafür, Wartezeiten erst ab einer bestimmten Zeitdauer zu berücksichtigen; es könne hierfür keinen normativen Anknüpfungspunkt erkennen. Soweit vertreten werde, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe - soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung bereit anwesend sei -, vermöge sich das SG dem nicht anzuschließen; eine diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich von Rahmengebühren gebe es nicht.
Das SG hat auch keine Möglichkeit gesehen, von einer herabgesetzten Wertigkeit der Wartezeit auszugehen, und ist schließlich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, dass der Gesetzgeber keinen mittleren Stundenvergütungssatz in Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 400,00 EUR festschreiben habe wollen. Vorliegend habe sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich dargestellt.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 29.09.2014 mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr angemessen sei; gerade im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Kostensenats zur Schwierigkeit und zum anwaltlichen Umfang in Streitigkeiten nach den SGB II werde der Arbeitsaufwand für unterdurchschnittlich gehalten. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um einen Durchschnittsfall handle; da dies vom SG bejaht worden sei, stehe die Gebühr fest. Hinsichtlich der Gebührenrelevanz von Wartezeiten verspreche sich der Beschwerdeführer einen Grundsatzbeschluss des Kostensenats. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 hat der Beschwerdeführer auf zwei aus seiner Sicht widersprüchliche Erinnerungsbeschlüsse hinsichtlich der Annahme eines „Durchschnittsfalls“ hingewiesen.
Der Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdegegnerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Kostenrichter des SG hat die Vergütung der Beschwerdegegnerin richtig festgesetzt.
Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist die Höhe der Termins- (Nr. 3106 VV), der Verfahrens- (Nr. 3103 VV) und der Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV).
Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin stehe für die genannten Gebühren jeweils ein niedrigerer Betrag zu, ist nicht zutreffend. Die vom Kostenbeamten vorgenommene und vom SG bestätigte Gebührenfestsetzung ist nicht zu weit bemessen. Da von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Beschwerde eingelegt worden ist, ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung der Rechtsanwältin übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf nicht geprüft werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 56, Rdnr. 29).
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise des Kostenbeamten und des SG bei der Bestimmung der Höhe der der Beschwerdegegnerin zustehenden Termins-, Verfahrens- und Erledigungsgebühr ist nicht berechtigt. Die Gebühren sind korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise festgesetzt worden. Zentrale Bedeutung hat dabei § 14 RVG.
Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats
Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.
Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG steht (a. a. O.), ist § 14 Abs. 2 RVG nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG; somit darf nicht nur aufgrund eines vom Gericht eingeholten Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühr abgewichen werden.
Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, a. a. O., § 14, Rdnr. 12, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr. 24; vgl. auch Baumgärtel, in: ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 3a). Maßgebend sind dabei die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts (vgl. Hartmann, a. a. O.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B, m. w. N.), d. h. der Gesamtbetrag der Gebühren (nicht der Auslagen), der von dem Rechtsanwalt bestimmt wurde; denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist immer der vom Kostengläubiger geforderte Gesamtbetrag zur Überprüfung gestellt (vgl. den Beschluss des Senats
Dieser Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen (vor allem der Regelgebühr) ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen müssen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissen Umfang anders zu bewerten (z. B. als leicht überdurchschnittlich) war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11). Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln.
Die Anerkennung dieses grundsätzlichen Toleranzbereichs bedeutet freilich nicht, dass jegliche Gebührenbestimmung verbindlich wäre, wenn sie sich (nur) innerhalb des 20% - Rahmens bewegt. So wird bei groben Irrtümern in der anwaltlichen Gebührenbestimmung (z. B. irrtümliche Ansetzung eines Tatbestands oder eines Rahmens), die oftmals offensichtlich sein werden, die Bindungswirkung durchbrochen (vgl. z. B. Baumgärtel, a. a. O., Rdnr. 3b). Vor allem ist die Bestimmung nicht hinzunehmen, wenn auf Seiten des Anwalts (sonstiger) Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Sind insoweit Anhaltspunkte gegeben, wird der Kostenbeamte bzw. das (Beschwerde-)Gericht nicht umhin können, unter Betrachtung der - einzelnen - Gebühren eine nähere Prüfung vorzunehmen (vgl. BGH, a. a. O., sowie Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 195/12
Wenn Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch aber nicht gegeben sind, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt z. B. bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr stets Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, a. a. O.). Dies würde jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der des Senats widersprechen und vor allem der Bedeutung der Funktionen der Toleranzgrenze nicht gerecht werden.
Die vorliegend von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der angefallenen Gebühren ist in dem vom Kostenbeamten und vom SG „bestätigten“ Umfang verbindlich. Unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung (in Höhe von 818,00 EUR) billigem Ermessen.
2.1 Die Terminsgebühr ist in Höhe von 280,00 EUR anzusetzen.
Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i. V. m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den
Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung 50 Minuten, die Wartezeit zuvor sogar 70 Minuten. Unabhängig von der Frage, welche genaue Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung durchschnittlich ist und wie zeitliche Staffelungen vorzunehmen sind (vgl. hierzu z. B. SG Halle an der Saale,
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dass auch die Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (so auch Mayer, a. a. O., Rdnr. 15; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 4). Wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der vor Verhandlungsbeginn erfolgten Besprechung (vgl.
Wie der Senat in der genannten Entscheidung (a. a. O.) bereits dargelegt hat, steht auch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG insoweit nicht entgegen. Auch wenn diese Bestimmung die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Termin vorsieht, bedeutet das nicht, dass bezüglich der Frage der vergütungsrechtlichen Wertigkeit nicht auch bestimmte vorbereitende Tätigkeiten relevant sein dürfen.
Welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts in diesem Sinn generell „terminsspezifisch“ sein können, dürfte schon allein wegen der vielfältig denkbaren Fallgestaltungen, die von einer körperlichen Erholungsphase des erschöpften Anwalts mit ggf. mehrmaligem Minutenschlaf bis hin zu intensiven, fachlichen (fallbezogenen) Diskussionen mit dem zuständigen Richter des „eigentlichen“ Termins („außerhalb des Protokolls“) reichen können, schwierig abzugrenzen sein. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats soll dies von Fall zu Fall zu entscheiden sein (a. a. O.; Senatsbeschluss
Erforderlich ist aus Sicht des Senats für die Berücksichtigung von Tätigkeiten und von Wartezeiten vor dem Aufruf der Sache jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun er scheinen lässt, die Tätigkeiten bzw. die Wartezeit davor auszublenden. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr haben diese dagegen außer Betracht zu bleiben, wie das SG zu Recht dargelegt hat (vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 21.01.2015, a. a. O., der die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren betont.)
Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass z. B. in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt vom Gericht entfernt oder andere gebührenrechtlich relevante Handlungen - bezüglich anderer Mandatsverhältnisse - vornimmt, eine Berücksichtigung der (sinnvoll genutzten) Wartezeit ausscheidet.
Auch der Senat vermag im Übrigen, wie das SG, der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung nicht zu folgen, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG keinen mittleren Stundenvergütungssatz für Rechtsanwälte in Höhe von 400,00 EUR festschreiben habe wollen und dass sich hieraus ergebe, dass die durchaus üblichen Wartezeiten bei der Höhe der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen seien. Denn die Frage der Festschreibung eines mittleren Stundenvergütungssatzes kann zur Auflösung der Problematik, ob die Wartezeit bei der Bestimmung der Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein Rückschluss auf den gesetzgeberischen Willen mangels weiterer Anhaltspunkte nur schwer möglich ist. Zum andern wird übersehen, dass sich auch bei durchschnittlichen, d. h. mit der Mittelgebühr zu vergütenden Terminen, ein mittlerer Stundenvergütungssatz von 400,00 EUR gar nicht ohne Weiteres ergibt. Denn anders als der Beschwerdeführer, wie in der Erinnerung vom 07.05.2014 dokumentiert, offenbar annimmt, werden Zeiten der An- und Abfahrt der Wartezeit gerade nicht hinzugerechnet; insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen örtlichen Zusammenhang, auch fällt die Zeit der Anreise (jedenfalls regelmäßig) in die Zeit vor Terminsbeginn im weiteren Sinne (d. h. vor dem angesetzten Termin). Zudem kann der Senat mit Blick auf ihm bekannte Terminierungen der (bayerischen) Sozialgerichtsbarkeit, freilich ohne Erhebungen hinsichtlich durchschnittlicher Wartezeiten etc. durchgeführt zu haben, nicht erkennen, dass regelmäßig ein die Gebühren verdoppelnder zeitlicher Umgriff, von dem in der Erinnerung die Rede ist, die Regel wäre.
Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass Wartezeiten, wie das SG ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht über das Tage- und Abwesenheitsgeld aus Nr. 7005 VV RVG abgegolten sind. Wenn es auch Berührungspunkte geben mag, so ist die Erhöhung der Terminsgebühr doch wegen dem vom Normalfall abweichenden zeitlichen Aufwand der zugrunde liegenden Streitsache begründet, die genannte Auslage lediglich eine pauschale Entschädigung für die Abwesenheit vom Büro des Rechtsanwalts.
Somit sind entsprechend der zutreffenden Auffassung des Kostenbeamten und des Kostenrichters des SG vorliegend bei der Bestimmung der Terminsgebühr auch Wartezeiten zu berücksichtigen.
So wie der Senat hoch differenzierte zeitliche Staffelungen hinsichtlich der Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung kritisch sieht (s. o.), hätte er auch Bedenken, hinsichtlich der Bemessung der Wartezeit konkrete Minutenwerte o. ä. vorzugeben. Die Dauer des Termins insgesamt fließt in die Ausübung des Ermessens im Sinne von § 14 RVG als nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium bezüglich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (mit) ein. Daher kommt es nicht darauf an, ab welcher exakten Zeitdauer Wartezeiten zu berücksichtigen sind. Inwieweit sich eine Wartezeit gebührenerhöhend auswirkt, wird - vor allem in Abhängigkeit von der Dauer der mündlichen Verhandlung, des Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins - im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein. Dass vorliegend die im Vergleich zur mündlichen Verhandlung spürbar längere Wartezeit zu einer deutlichen Erhöhung (280,00 EUR) führt, haben Kostenbeamte und Kostenrichter zu Recht entschieden.
2.2 Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind in Höhe der jeweils festgesetzten 200,00 EUR und 228,00 EUR anzusetzen.
Der Senat ordnet den Rechtsstreit des SG, Aktenzeichen S 11 AS 878/12, unter Beachtung seiner Rechtsprechung - vor allem auch zur Einstufung der Verfahren nach dem SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2013, a. a. O.) - und der plausiblen Darlegungen des SG in etwa als Durchschnittsfall ein, was die Verfahrens- und die Einigungsgebühr betrifft. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ausgehend hiervon ist der Kostenansatz der Beschwerdegegnerin im Antrag vom 31.03.2014 bei den Gebühren in gewissem Umfang überschritten. Von einem groben Irrtum in der anwaltlichen Gebührenbestimmung im o. g. Sinn oder (sonstigem) Ermessensfehlgebrauch ist dabei nicht auszugehen. Zur Begründung ihres Kostenansatzes hat die Beschwerdegegnerin auf die schwierige Rechtsmaterie und die Probleme beim Abschluss des Vergleichs mit der Gegenseite hingewiesen; die Begründung ist in einigen Punkten auch noch ergänzt worden. Sie hat damit ihre Erwägungen, die bei der Ermessensausübung für die Kostenansätze maßgeblich waren, hinreichend nachvollziehbar dargelegt.
2.3 Die geltend gemachten Gebühren in Höhe von EUR 818,00 (Verfahrensgebühr, Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber, Termins- und Einigungsgebühr) bleiben innerhalb der 20%, die gemäß der Rechtsprechung des Senats (s. im Einzelnen oben) als Toleranzrahmen gelten (im Rahmen der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe sind also die o. g. Terminsgebühr sowie die Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, ferner die unstreitige Erhöhungsgebühr anzusetzen). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens entspricht die Gebührenbestimmung somit billigem Ermessen und ist verbindlich.
Insgesamt betrachtet liegt hier schon allein wegen der deutlich überdurchschnittlichen Bewertung hinsichtlich der Terminsgebühr kein „Normalfall“ bzw. „Durchschnittsfall“ vor, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abheben würde und so in jedem Fall die Mittelgebühr zugrunde zu legen wäre. Zudem ist, wie oben dargelegt, der Rechtsanwalt nicht bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr verpflichtet, stets Umstände darzulegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, denn andernfalls käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (s. o.). Da ein Ermessensfehlgebrauch hier nicht vorliegt, kann nicht die Rede davon sein, dass ein starres Festhalten an der Mittelgebühr vorliegend unumgänglich wäre.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Kostenbeamten und des Beschlusses des SG verwiesen.
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich im Einzelnen damit wie folgt:
Verfahrensgebühr VV 3103 RVG:200,00 EUR
Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber VV 1008 RVG:110,00 EUR
Terminsgebühr VV 3106 RVG:280,00 EUR
Einigungsgebühr VV 1006 RVG:228,00 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG:20,00 EUR
Reisekosten VV Nr. 700310,80 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld - VV Nr. 70058,75 EUR
19% Mehrwertsteuer VV 7008 RVG:162,93 EUR
Gesamtbetrag:1.020,48 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Tenor
Der Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER wird geändert.
Die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 333,47 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe der ihm von der Landeskasse zu erstattenden Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren (L 2 B 125/08 AS ER), in dem das Landessozialgericht Prozesskostenhilfe erst ab einem bestimmten Stichtag bewilligt hatte.
- 2
Mit Schriftsatz vom 25. März 2008 begründete der Beschwerdeführer das Rechtsmittel für die von ihm vertretene Antragstellerin. Nach einer Erwiderung des Antragsgegners äußerte er sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 erneut zum Verfahren. In einem weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 bat er darum, ihm den aktuellen Sachstand mitzuteilen. Mit Beschluss vom 25. September 2008 bewilligte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab dem 27. Juni 2008 ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. In der nichtöffentlichen Sitzung am 28. Oktober 2008 nahm dieser die Beschwerde zurück.
- 3
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 630,70 EUR festzusetzen und legte seiner Kostenrechnung u. a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von 310,00 EUR zugrunde.
- 4
Mit Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss von 11. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers auf insgesamt 260,97 EUR fest und berücksichtigte hierbei als Verfahrensgebühr die Mindestgebühr der Nr. 3501 VV RVG in Höhe von 15,00 EUR. Seit dem 27. Juni 2008 sei der Beschwerdeführer nicht mehr tätig geworden, sodass nur die Mindestgebühr festzusetzen gewesen sei.
- 5
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 27. November 2008 insoweit Erinnerung eingelegt, als anstelle der Mittelgebühr von 87,50 EUR nur die Mindestgebühr von 15,00 EUR für die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG festgesetzt worden sei. Bezüglich der anderen festgesetzten Beträge hat er ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Es sei zwar richtig, dass die Urkundsbeamtin anstelle der Nr. 3204 VV RVG die Nr. 3501 VV RVG in Ansatz bringe, nicht zutreffend sei jedoch die festgesetzte Höhe. Dem Verfahren komme eine besondere Bedeutung zu, da höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft streitig gewesen seien. Er habe mit der Antragstellerin vor dem Erörterungstermin am 28. Oktober 2008 eine Besprechung durchgeführt, sodass zumindest hierdurch die Entstehung der Mittelgebühr begründet sei.
- 6
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
- 7
den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER zu ändern und die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr neu festzusetzen.
- 8
Der Erinnerungsgegner beantragt,
- 9
die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 zurückzuweisen.
- 10
Der Erinnerungsgegner erwidert, die von der Urkundsbeamtin festgesetzte Mindestgebühr sei nicht unbillig, weil der Erinnerungsführer im Zeitraum der bewilligten Prozesskostenhilfe allein eine Sachstandsanfrage gestellt habe. Eine Absprache des Erinnerungsführers mit der Antragstellerin vor Beginn der Sitzung sei übliche Praxis und bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.
- 11
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 12
Nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für die Entscheidung über die Erinnerung der Berichterstatter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts nunmehr zuständigen 5. Senates zuständig.
- 13
Die nach § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet.
- 14
Es war nur über die allein streitige Einordnung der Verfahrensgebühr innerhalb des durch Nr. 3501 VV RVG eröffneten Gebührenrahmens zu entscheiden.
- 15
Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
- 16
Für die Bemessung der Gebühr ist von der Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren auszugehen. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Hier liegt die Mittelgebühr der Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG wie der Erinnerungsführer zutreffend ausführt bei 87,50 EUR. Der Senat geht im vorliegenden Fall von einem solchen Durchschnittsfall aus, weshalb die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nicht unbillig ist. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag für ein Eilverfahren im durchschnittlichen Bereich. Auch die Schwierigkeit (die etwaige Berücksichtigung von Nutzungsentschädigungen an den geschiedenen Ehemann bei den Kosten der Unterkunft) war durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin lag im üblichen Bereich der Eilverfahren beim Landesozialgericht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin führten ebenfalls nicht zu einer Abweichung, da sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bezog.
- 17
Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist abweichend von der Auffassung des Erinnerungsgegners nicht nur auf die hier eher geringfügigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat. Vielmehr ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung einzubeziehen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2010 L 15 SF 303/09 B E (Rn. 21); Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 24. September 2008 L 19 B 21/08 AS (Rn. 29); SG Fulda, Beschluss vom 25. Juli 2011 S 3 SF 27/10 E m. w. N.; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juli 2008 L 1 B 127/08 (Rn. 9) ohne konkrete Begründung, jeweils juris).
- 18
Zwar werden gebührenauslösende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen streitwertgebundene Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG anfallen, die Verfahrensgebühr in voller Höhe bei einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG erstattungsfähig ist, auch wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung (gebührenauslösend) tätig geworden ist. Die Höhe einer Wertgebühr bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 13 RVG) und einem in dem VV RVG festgelegten Gebührensatz; der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Gebührenhöhe unerheblich. Die Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG fallen bei einem wiederholten Anfall in einem Verfahren grundsätzlich mit einem festen, in dem VV RVG bestimmten Gebührensatz an und erhöhen sich auch bei wiederholtem Anfall nicht. Dies gilt insbesondere für die hier streitige Verfahrensgebühr, die nicht auf eine singuläre Handlung oder ein solches Ereignis bezogen ist, sondern eine "Dauergebühr" darstellt, die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfällt und die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren umfassend abgilt, soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst wird. Bei dem Anfall von Wertgebühren im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG wird die Tätigkeit eines beigeordneten Rechtsanwalts so behandelt, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren, sodass sich im Fall der Wertgebühren die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf vor der Beiordnung liegende Tätigkeiten erstrecken (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a. a. O., mit weiteren Hinweisen auf zivilgerichtliche Rechtsprechung). Würde man mit dem Erinnerungsgegner die vorgenommene Kürzung akzeptieren, hätte dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen müsste, ohne dass es ihm möglich wäre, seine vollständige Gebührenforderung zu verwirklichen (SG Fulda a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kommt es für die unstreitig entstandene und nur der Höhe nach streitige Verfahrensgebühr nicht auf den im Beschluss des Landessozialgerichts vom 25. September 2008 genannten Stichtag (27. Juni 2008) an.
- 19
Der Senat legt im Ergebnis die Mittelgebühr von 87,50 EUR zugrunde. Hiervon sind die bereits festgesetzten 15,00 EUR abzusetzen, sodass sich ein Betrag von 72,50 EUR ergibt, der zu den ebenfalls bereits festgesetzten 260,97 EUR hinzuzurechnen ist. Die zu erstattenden Kosten betragen damit insgesamt 333,47 EUR.
- 20
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten, § 56 Abs. 2 RVG.
- 21
Dieser Beschluss ist endgültig, § 178 Abs. 1 SGG.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat der Senat dem Beklagten für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof X beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Beklagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV RVG auszugleichen. Außerdem habe der Beklagte Rechtsanwalt X aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen “Überarbeitung und Optimierung“ einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der Beklagte darüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der ersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei.
- 2
- II. Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung (§ 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist.
- 3
- 1. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189).
- 4
- 2. Das ist hier nicht hinreichend dargelegt.
- 5
- a) Die Weigerung des Beklagten, die nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV RVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Daher entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 VV im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch stattgegeben wird (Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3335 VV Rdn. 11). Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 Abs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 RVG). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände , auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG München MDR 1991, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11; Musie- lak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen.
- 6
- b) Der Umstand, dass der Beklagte um eine Übersendung des Entwurfs der Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er darüber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat voraussichtlich erst in der ersten Jahreshälfte 2009 stattfinden wird, reicht für die Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar nicht gehalten, dieser Bitte des Beklagten zu entsprechen. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beruhen.
- 7
- c) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Beklagten lässt nicht erkennen, dass der Beklagte die Verantwortung des Rechtsanwalts für die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nicht anerkennen will. Verständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer "Überarbeitung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Beklagten als im Ton anmaßend empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des Beklagten muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in Revisionssachen berücksichtigt werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schriftsatzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, begründet als solche keine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses, da auch die beim Bundesgerichtshof eingereichten Anwaltsschriftsätze mit den Voranwälten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein Schreiben von Rechtsanwalt Y als Vertreter von Rechtsanwalt X vom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die Wünsche des Beklagten war und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zunächst die Wirkung jenes Schreibens auf den Beklagten abzuwarten, anstatt sofort das Mandat zu beenden.
- 8
- d) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom 3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Befürchtung geäußert hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe könnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Revisionserwiderung haben. Eine solche Befürchtung ist zwar unbegründet. Sie ist aber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein völlig abwegig. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses begründet diese Befürchtung nicht.
- 9
- e) Auch bei einer Gesamtbetrachtung haben die vorgetragenen Störungen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten kein ausreichendes Gewicht, um die Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen.
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.