Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

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(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem
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published on 04/12/2008 00:00

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published on 21/05/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 unter Ziff. II. wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdeführer begehren mit der Beschwerde eine Festsetzung des
published on 22/05/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen. Gründe Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach
published on 06/12/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 abgewiesen. II.
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