Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

ra.de-OnlineKommentar zu § 48 RVG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 48 RVG

§ 48 RVG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 48 RVG wird zitiert von 2 anderen §§ im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist
§ 48 RVG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 269 Lebenspartnerschaftssachen


(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:1.die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,2.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,3.die elterli
§ 48 RVG zitiert 1 andere §§ aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

Referenzen - Urteile | § 48 RVG

Urteil einreichen

115 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 48 RVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - XII ZB 179/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/06 vom 25. April 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2100 Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen. Gründe Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2019 - M 5 M 18.33949

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor I. Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers zu 1 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2018 abgeändert und die dem beigeordneten R

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Juli 2017 - 2 WF 243/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 06.10.2016 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung mit Beschluss vom 08.11.2016 abgeändert und die Beschrä

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 21. Feb. 2019 - 5 Ta 144/18

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Kostenfestsetzungsverfahren stre

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 24 M 14.31118

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Auf die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2014 abgeändert und die der beigeordneten Rechtsanwält

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 2 Ta 118/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 118/15 Beschluss Datum: 22.10.2015 12 Ca 483/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbe

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 05. Dez. 2014 - 2 Ta 155/14

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor Rechtsvorschriften: Leitsatz: Die Beschwerde der Klägerinvertreter vom 05.11.2014 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 25.04.2014 - Az.: 5 Ca 17/14, wird zurückgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. März 2015 - L 15 SF 241/14 E

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. August 2014 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2014 abgeändert. Unter Zuerkennung einer Terminsgebühr i. H. v. 200

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2015 - 1 Ta 282/13

bei uns veröffentlicht am 02.01.2015

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22.08.2013 (Az.: 13 Ca 9002/12) wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Ko

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30390

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 16. Apr. 2018 - 18 Qs 28/16

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. M. wird der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 18.07.2016 aufgehoben. 2. Auf die Erinnerung des Verteidigers wird der Vergütungsbeschluss des Amtsgeric

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 09. Jan. 2018 - S 17 SF 131/17 E

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 27.07.2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Höhe der zugunsten der Erinnerungsführerin durch die Staatskasse zu erstattenden Vergütung na

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Mai 2018 - L 12 SF 233/15

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für einen beigeordne

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 M 15.5389

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse. Im ausländerrechtlichen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Juli 2016 - 11 WF 832/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Weiden i. d. OPf. vom 13.06.2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im vorliegenden Gewaltschutzverfahren haben die

Amtsgericht Bamberg Beschluss, 08. Nov. 2016 - 0222 F 1926/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Der sofortigen Beschwerde vom 19.10.2016 gegen den Beschluss vom 06.10.2010 wird teilweise abgeholfen. Die Beschränkung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr bleibt insoweit aufrechterhalten,

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Juli 2015 - 10 WF 724/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.05.2015 wird zurückgewiesen. Gründe Das Rechtsmittel, über das der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Sa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 19 C 15.2425

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2015 abgeändert und die dem

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Dez. 2014 - 2 AR 36/14

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Tenor Herrn Rechtsanwalt M … wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten H … im Hauptverfahren vor dem Landgericht Amberg (Az.: 11 KLs 106 Js 11453/11) eine Pauschgebühr in Höhe von 9.700 € bewilligt

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. März 2014 - 4c Ws 5/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Gründe I. Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin ... beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. März 2014 - 4c Ws 4/14

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Gründe I. Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin ... beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV

Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss, 14. Jan. 2019 - 5 Ta 67/18

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 13.03.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.02.2018 (Az.: 1 Ca 3199/15 PKH) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.04.201

Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 5 Ta 65/18

bei uns veröffentlicht am 09.01.2019

Tenor Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 12.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.03.2018 (Az.: 7 Ca 3677/15 PKH) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.04.2018

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Nov. 2018 - 2 Rev 92/18

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor Das Verfahren wird, soweit es die zu dem führenden Verfahren 3111 Js 86/17 hinzuverbundene Anklage gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. September 2017 (Az.: 2109 Js 627/17) betrifft, auf Kosten der Staatskasse, die

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juli 2018 - 2 WF 157/18

bei uns veröffentlicht am 06.07.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 05.06.2018 (Az.: HKÜ 0206 F 1670/17) wie folgt abgeändert: Die den Rechtsanwälten

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - XII ZB 248/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/16 vom 17. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Schließen die Beteiligten in einer selbständigen F

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 2 Ws 179/17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 30, vom 29. September 2017 (Az.: 630 Qs 23/17) und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. August 2017 (Az.: 623 Ds 339

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Okt. 2017 - L 3 U 165/16 B

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen de

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Okt. 2017 - 1 Ws 196/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) wird der Beschluss der 1. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 19. Juli 2017 - 2 Qs 186/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04.07.2017 in Ziffer 1 aufgehoben. 2. Dem Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 141 Abs.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - L 3 R 136/17 B

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Oktober 2016 wird, soweit sie sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin G. richtet,

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 11. Apr. 2017 - 5 Ta 36/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.02.2017, Az. 2 Ca 644/16, abgeändert und das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverw

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2017 - L 4 AS 141/16 B

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S 14 AS 1403/12 vom 28. Oktobe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Feb. 2017 - 2 WF 214/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016 (4 F 422/14) wie folgt abgeändert: Auf die Erinnerung der Verfahrens

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Feb. 2017 - L 4 AS 140/16 B

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S 14 AS 1339/12 vom 28. Oktobe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Okt. 2016 - 1 Ws 241/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte durch Beschluss vom 13.11.2014 in dem Auslieferungsv

Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 19 AS 1104/16 B

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2016 geändert. Die Vergütung wird auf 166,41 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Be

Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Juli 2016 - L 17 U 473/15 B

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Streitig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtsanwaltsvergütung nach ihrer Beiordnung im Rahmen der Bewilligu

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Juli 2016 - 12 WF 134/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den VKH-Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 14.6.2016 (31 F 367/16) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.6.2016 (31 F 367/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheid

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Verfahren zum Az. 13 Ca 311/13 mit Wirkung auch für die Verfahren zu den Az.13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 398/13 sowie 13 Ca 84/14 ergangene Beschluss des Arbeitsgeri

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Mai 2016 - 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor 1. Die Beschwerden 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15 werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 2 Ta 21/15. 2. Auf die Erinnerung und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Besch

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 29. Apr. 2016 - 6 WF 57/16

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 02. Dezember 2015 betreffend die aus der Staatskasse zu zahlende Ver

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2016 - 7 K 4633/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.08.2015 dahin geändert, dass die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung auf 628,36

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2016 - 8 WF 339/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 16.11.2015 (1 F 128/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Feb. 2016 - L 6 AS 1331/15 B

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der S

Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Feb. 2016 - L 19 AS 1130/15 B

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig. 4Mit Bescheid

Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Feb. 2016 - L 19 AS 1256/15 B

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2015 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 502,18 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus

Referenzen

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:1.die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,2.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,3.die elterliche Sorge, das...
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den...
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:1.die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,2.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,3.die elterliche Sorge, das...