Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0131.3M124.13.0A
bei uns veröffentlicht am31.01.2014

Gründe

1

Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2

Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie sind der Auffassung, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mit der in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (...), S. 5) festgesetzten Zahl von 223 Studienanfängern nicht ausgeschöpft sei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller verfolgen mit den Beschwerden ihre Anträge insofern weiter, als sie die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren.

4

Die Überprüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung der von der von der Antragsgegnerin erteilten Lehraufträge zu korrigieren ist. Hiernach besteht bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes eine Aufnahmekapazität von weiteren 8 Teilstudienplätzen.

5

Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 168/13, 3 M 177/13 und 3 M 178/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch. Im Verfahren 3 M 168/13 greift der Einwand bereits deshalb nicht durch, weil der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 14. August 2012 vorgelegt hatte (GA Bl. 4).

6

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

7

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

8

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

9

Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

10

Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

11

Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

12

Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

13

Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

14

Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den beim Senat anhängigen Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

15

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 177/13 (Abiturnote 2,9) und 3 M 178/13 (Abiturnote 3,4) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

16

Die von den Antragstellern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nur teilweise durch.

17

Soweit die Antragsteller das vom Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil im Hinblick auf Art. 12Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens - wie in einigen anderen Bundesländern - die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer, Assistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiter gegenüber den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ geregelten Lehrdeputaten - fiktiv - anzuheben sei, greift dieser Einwand nicht durch.

18

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 - NC 2 B 294/13 -, juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

19

Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011, a. a. O.).

20

Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z.B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4). Mit der zeitlich befristeten Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren in Niedersachsen soll lediglich den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrganges 2011 ein Studium in Niedersachsen ermöglicht werden (vgl. Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 84. Plenarsitzung v. 06.10.2010, S. 10570 f.), ohne dass eine dauerhafte und nachhaltige Erhöhung der Kapazitäten beabsichtigt war. Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Ländern allgemein auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist, wobei hinzukommt, dass in Sachsen-Anhalt die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte nicht erhöht worden ist und auch die Problematik des doppelten Abiturjahrganges sich in Sachsen-Anhalt nur im Jahr 2007 stellte.

21

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der Ansatz von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) für die von der Juniorprofessorin Dr. Dr. G. seit dem 1. Juni 2010 besetzte W1-Stelle im Institut für Physiologie mit der Stellennummer 020109,0 nicht zu beanstanden. Mit der Regelung der Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren in § 4 LVVO hat sich der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Vereinbarungen gehalten, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen durch Beschluss vom 12. Juni 2003 getroffen hat. Danach haben sich die Länder für die Juniorprofessoren auf eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten Anstellungsphase (die ersten drei Jahre der Juniorprofessur) sowie 4 bis 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase (4. Jahr der Juniorprofessur) verständigt. Ausweislich der Anlage 1 (Besoldungsgruppen W1 bis W3) zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) ist das Amt des Juniorprofessors der Besoldungsgruppe W1 zugeordnet. Der vormalige Stelleninhaber Privatdozent Dr. R., für welchen als Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS angesetzt worden war, ist ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsvertrages ab dem 1. Juli 2010 als nicht zur Lehre verpflichteter Drittmittelbeschäftigter in dem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekt „Endotoxin-vermittelte Hemmung des kardialen Schrittmacherstroms If - Mechanismen und Auswirkungen auf Herzfrequenz/Herzfrequenzvariabilität sowie deren pathophysiologische Relevanz“ (Projektleiter Prof. Dr. G., www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2502; gepris.dfg.de/gepris/OCTOPUS/?module=gepris&task=showDetail&context=projekt&id=161842490) tätig. Er war ferner ausweislich der in dem Verfahren 3 M 189/12 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 2012, welche dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannt ist, weder im Wintersemester 2011/12 noch im Sommersemester 2012 als Dozent im Rahmen der Lehrveranstaltung „Physiologiepraktikum und Seminar II“ tätig.

22

Soweit die Antragsteller generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sowie den Studienfachberater beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierungen sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012, a. a. O.). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitsicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen. Insoweit greift auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, dass hinsichtlich der vorklinischen Institute der Otto-von-Guericke-Universität (…) in wesentlich geringerem Umfang Deputatsreduzierungen angesetzt werden, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsermäßigungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule erfordert.

23

Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen sind auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsermäßigungen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit in den verschiedenen Instituten der vorklinischen Lehreinheit (Dr. S., Dr. K., Dr. K. und Dr. G.). Ein Arbeitgeber hat gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Die Antragsgegnerin hat in den jeweiligen Stellenbeschreibungen plausibel dargelegt, dass der Umgang mit Gefahrstoffen und Betäubungsmitteln, Chemikalien und Lösungsmitteln in den Laboren und sonstigen Einrichtungen der vorklinischen Institute angesichts des gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises der Beauftragten für Arbeitssicherheit einen Arbeitskraftaufwand erfordert, der (zumindest) die gewährte Deputatsermäßigung rechtfertigt.

24

Auch die weitere Deputatsermäßigung für Frau Dr. S. als Beauftragte für Biologische Sicherheit im Institut für Anatomie und Zellbiologie gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2768) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 GenTSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist.

25

Die von Dr. K., Prof. Dr. K., Dr. C., Dr. K. und Dr. L. übernommene Betreuung technischer Großgeräte (Patch clamp-Apparaturen, Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen, Messplätze zur Elektrophysiologie, Betreuung des Computerpools CIP) kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Hochschullehrers gerechnet werden, die von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre (vgl. zur Deputatsermäßigung für die Betreuung technischer Großgeräte: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2011 - 7 CE 11.10711 -, juris). Die Betreuung einer Patch clamp-Apparatur wird auch nicht in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Dr. K. betreut die Patch clamp-Apparatur am Institut für Anatomie und Zellbiologie, während Dr. K. diese Aufgabe am Institut für Physiologie wahrnimmt.

26

Die Antragsgegnerin hat auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. K. als Projektleiter für gentechnische Arbeiten am Institut für Physiologie nachvollziehbar begründet. Die Tätigkeit als Projektleiter setzt gemäß § 15 GenTSV besondere Sachkunde voraus, die über den Abschluss eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums hinausgeht. Angesichts der in §§ 10f. des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (GenTG, BGBl. I S. 2066, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154) gesetzlich umrissenen Aufgaben bei der Genehmigung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen ist in der Stellenbeschreibung plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um einen besonderen Arbeitsaufwand handelt, der nicht von dem für Forschung angesetzten Arbeitskraftanteil abgedeckt werden kann.

27

Auch die Tätigkeit von Frau Dr. F. als Beauftragte für Personendosimetrie bzw. Isotopenbeauftragte nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604 , zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.10.2011, BGBl. I S. 200) rechtfertigt angesichts des in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, die gewährte Deputatsermäßigung (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris).

28

Der Fakultätsvorstand hat sich im Übrigen bei der Beschlussfassung ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Deputatsermäßigungen bei den sog. Funktionsstellen i. S. d. § 6 Abs. 5 LVVO bezogen und die Deputatsermäßigungen auf zwei Semesterwochenstunden begrenzt, auch wenn nach den Stellenbeschreibungen eine höhere Deputatsermäßigung vertretbar wäre. § 6 Abs. 5 LVVO ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) auch im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht ersichtlich.

29

Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes nur die an Prof. Dr. W., Prof. Dr. B. und Dr. S. erteilten Lehrauftragsstunden für die Praktika der Physiologie und der Biochemie kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.

30

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Gemäß § 10 Satz 3 KapVO LSA werden ferner Lehraufträge nicht berücksichtigt, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris).

31

Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. S. und Dr. R. sowie die an die in den Bezugssemestern nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. Z. erteilten Lehraufträge am Institut für Anatomie und Zellbiologie wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern infolge von Mutterschutz vakanten Planstellen zweier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen sowie für die Stelle des ausgeschiedenen Prof. Dr. P. eingesetzt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. L. und Dr. W. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologische Chemie dienten zum Ausgleich der Vakanz einer W3-Stelle. Die Angaben der Antragsgegnerin sind anhand der vorgelegten Stellenpläne und Anträge auf Genehmigung der Lehraufträge plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die in den Anträgen auf Genehmigung der Lehraufträge genannten Stellen auch in den Bezugssemestern tatsächlich vakant waren. Prof. Dr. P. hat zum Sommersemester 2010 den Lehrstuhl II am Institut für Anatomie der Friedrich-Alexander-Universität (…) übernommen(www.vision-research.eu/fileadmin/user_upload/researcher/p/paulsen-friedrich-cv_full.pdf). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher für die Bezugssemester nicht zweifelhaft.

32

Hingegen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine nicht kapazitätserhöhende Verrechnung der an Prof. Dr. W. (2,4 SWS) und Dr. B. (2,6 SWS) für die Praktika der Physiologie und an Dr. S. (0,75 SWS) für das Praktikum Biochemie erteilten Lehraufträge nicht möglich. Bereits die Anträge zur Genehmigung der Lehraufträge weisen keinen Bezug zu einer Stellenvakanz auf. Während bei dem an Dr. S. erteilten Lehrauftrag jegliche Begründung fehlt, wird bei den an Prof. Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträgen lediglich angegeben, dass diese als Ersatz der Lehraufgaben wegen der Lehrdeputatsreduzierung von Prof. Dr. G. als Dekan dienten. Insoweit wird bereits in der Begründung der Lehraufträge nicht auf den Ausgleich einer Stellenvakanz, sondern nur auf eine „Deputatsvakanz“ verwiesen. Die Deputatsreduzierung für die Tätigkeit von Prof. Dr. G. als Dekan ist allerdings bereits an anderer Stelle bei der Kapazitätsberechnung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Auch der an Dr. S., welche als wissenschaftliche Angestellte an der Universität (…) tätig ist, erteilte unvergütete Lehrauftrag ist berücksichtigungsfähig, da das Praktikum Biochemie im Bereich der Pflichtlehre erbracht worden ist (vgl. hierzu: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rdnr. 411 m. w. N.).

33

Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Kapazitätsberechnung auch sog. fiktive Stellen führe und die vorgenannten Lehraufträge mit dem Deputat dieser fiktiven Stellen zu verrechnen seien und damit im Ergebnis keine Erhöhung des Lehrangebotes eintrete, greift dieser Einwand nicht durch.

34

Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen, wie z. B. eine (kapazitätswirksame) Erhöhung der Lehraufträge ausgeglichen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Rdnr. 108). Mit dem Sanktionscharakter der Fortführung fiktiver Stellen wäre es nicht vereinbar, wenn ohne jeglichen finanziellen Zusammenhang zwischen der Vakanz der fiktiven Stellen, welche naturgemäß nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und dem Lehrangebot durch die Lehrauftragsstunden eine Verrechnung der Lehraufträge zulässig wäre.

35

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schwundquote nach § 16 KapVO fehlerhaft ermittelt worden ist. Soweit die Antragsteller auf eine im ZDF im April 2013 ausgestrahlte TV-Komödie Bezug nehmen, wonach nach einer dort getroffenen Aussage von den jährlich 350 Studienanfängern bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin ca. 100 Studenten bereits im ersten Jahr das Studium wieder aufgeben würden, ist eine solche Aussage bereits nach den vorliegenden Zulassungszahlen nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller zitieren selbst einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010, wonach die jährliche Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 bei 255 Studienanfängern lag. Dieser Wert von jährlich ca. 250 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin bildete in den letzten Jahren die Obergrenze der Anfangskapazität bei der Antragsgegnerin, so dass eine Zahl von 350 jährlichen Studienanfängern nicht plausibel ist. Zu dem durch die Beschwerde gerügten Zulassungszahlen bei einzelnen Semesterkohorten hat die Antragsgegnerin jeweils nachvollziehbar ausgeführt, wie diese zustande gekommen sind. Wesentliche Gründe waren demzufolge Neueinschreibungen sowie gerichtliche Zulassungen mit dem Ziel, freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern im Rahmen der festgesetzten Grenzen aufzufüllen.

36

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren die Beschwerden der Antragsgegnerin auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Dienstleistungsexport in einige nicht zugeordnete Studiengänge nicht berücksichtigt hat. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag zu den Aktenzeichen 3 M 107/13 u. a. verwiesen.

37

Das vom Verwaltungsgericht ermittelte bereinigte Lehrdeputat von 174 SWS war daher um 5,75 SWS für die drei o. g. Lehraufträge zu erhöhen. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 179,75 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (179,75 x 2 = 359,5 : 1,5497 =) 231,9804, so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9559 eine Gesamtzahl von (231,9804 : 0,9559 =) 242,68, aufgerundet 243 Studienplätzen ergibt, so dass über die vom Verwaltungsgericht vergebenen zehn Teilstudienplätze noch weitere acht Teilstudienplätze nach der von der Antragsgegnerin bereits ermittelten Rangfolge zu vergeben sind.

38

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht auch in den Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 8., in denen die Beschwerdeverfahren erfolgreich waren, von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab, da anders als im Beschwerdeverfahren im Hauptantrag noch jeweils die Vergabe eines Vollstudienplatzes beantragt worden war und insofern eine Kostenaufhebung für das erstinstanzliche Verfahren angemessen ist.

39

Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragsteller nur die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris).

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13 zitiert 29 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Gesetz zur Regelung der Gentechnik


Gentechnikgesetz - GenTG

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium


(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden: 1. radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems


(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird. (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit


(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf 1. die Betriebsart und

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 33 Erteilung der Freigabe


(1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe, wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird. (2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabebescheid erteilt. (3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter der aufschiebenden B

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 16 Öffentliche Verwaltung


In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnisc

Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV 2021 | § 15 Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser


(1) Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gente

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 1 Grundsatz


Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß1.die dem Arbeitsschutz und

Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV 2021 | § 16 Sicherheitsmaßnahmen für Tierräume


(1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 na

Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV 2021 | § 18 Arbeitssicherheit bei Prüfung, Wartung und Veränderung von Anlagen, Apparaturen und Einrichtungen


(1) Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wurden, dürfen nur vorgenommen werden, wen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 107/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Winterse

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2 Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ...
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juli 2016 - 3 M 49/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Apr. 2016 - 7 B 550/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Gründe 1 Dem sinngemäßen Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2 Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in de

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.

2

Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (…), S. 5) die Aufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 223 Studienanfänger festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller haben jeweils einen der Teilstudienplätze erhalten.

3

Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, da die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 108/13 und 3 M 118/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch.

5

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

6

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

7

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

8

Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

9

Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

10

Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

11

Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

12

Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

13

Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

14

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 108/13 (Abiturnote 1,8) und 3 M 118/13 (Abiturnote 2,3) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

15

Auch die weiteren Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Bachelor-Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik auch für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen eines Abwägungsdefizits bei der Antragsgegnerin nicht anerkannt.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung wie die drei Bachelor-Studiengänge oder wie der Studiengang Humanmedizin mit einem sog. harten Numerus clausus beschränkt ist. Der absolute Numerus clausus hat nämlich besonders einschneidende Auswirkungen, denn er führt dazu, dass eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muss. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die gleichen Möglichkeiten wie finanziell besser gestellte Studieninteressenten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972, 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, juris). Die Antragsgegnerin legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese verfassungsrechtlichen Kriterien in ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexports in die drei Bachelor-Studiengänge hinreichend gewürdigt worden sind. Adressat und Verpflichteter hinsichtlich der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist nicht allein die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin, sondern die Hochschule insgesamt. Maßgeblich sind daher nicht nur die Erwägungen, die der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät am 25. September 2012, sondern (auch) das zuständige Selbstverwaltungsorgan der Hochschule, hier der Senat angestellt hat. In dem vorgelegten Protokollauszug der Sitzung des Senats vom 14. März 2012 findet sich im Wesentlichen nur der Hinweis, dass ein Abwägungsbeschluss zu ergehen hat und dass ein vorgehender Beschluss vom Juli 2011 bestätigt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Erwägungen im Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 im Wesentlichen eine bloße Fortschreibung der Beschlüsse der Vorjahre darstellt, welche vom Senat unter Bezugnahme auf die o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter einem Abwägungsdefizit litten (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 3 M 363/12 u. a.).

18

Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit der Antragsgegnerin ist zwar davon auszugehen, dass als abwägungsrelevanter Belang auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der nicht an den Maßgaben der Kapazitätsverordnung ausgerichteten Finanzierung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin durch den Haushaltsgesetzgeber die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehr- und Forschungsbetriebes für die nach der Kapazitätsverordnung aufzunehmende Zahl von Studienanfängern nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der Wissenschaftsrat hat hierzu in der Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der Martin-Luther-Universität (...) vom 12. Juli 2013 (Drs. 3258-13) festgestellt: „Die Studienplatzkapazitäten gemäß Landeszuschussverordnung (LZVO, d. h. die tatsächlich finanzierte Kapazität) sind in der Medizin geringer als die berechneten Kapazitäten der Landeszulassungszahlenverordnung (LZZVO), die wiederum geringer sind als die tatsächlichen Studierendenzahlen (ggf. nach Klageverfahren). Die Differenz zwischen finanzierter und berechneter Kapazität begründet sich u. a. durch den normativen Stellenplan der Vorklinik, den das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht mit vorgegebener Größe einfordern. Die sich ergebenden berechneten Zulassungszahlen für den vorklinischen Abschnitt weichen dadurch deutlich von 185 ab … . Die LZVO geht von 185 Plätzen in der Humanmedizin und 40 Plätzen in der Zahnmedizin aus. Die LZZVO sieht 230 in der Human- plus 40 Plätze und in der Zahnmedizin vor. Angesichts dieser äußeren Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen durch die Gerichte vorbestimmt sind, strebt die Medizinische Fakultät Zulassungszahlen von 220 in Human- plus 40 Plätzen in der Zahnmedizin an (Seite 68).“ Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt (S. 116): „Als kritisch zu bewerten ist die dünne Personaldecke für die Lehre, die u. a. durch die hohe Belastung der Lehrenden in der Krankenversorgung verschärft wird. Auch ist die LOM-Lehre mit 0,9 Mio. Euro knapp bemessen. Der nachvollziehbare Schwerpunkt auf die Ausbildung praktischer Fähigkeiten darf nicht dazu führen, dass die Wissenschaftlichkeit des Studiums vernachlässigt wird. Es kommt hinzu, dass eine Vielzahl kapazitätsrechtlicher Fragen bisher nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte. U. a. werden die Lehrexporte der Medizinischen Fakultät in die Gesundheits- und Pflegewissenschaften (GPW, Anmerkung des Senats) nicht anerkannt. Dies erschwert die notwendige Verkoppelung der Studiengänge GPW und Medizin. Da die Kosten des Studiengangs GPW durch das Land nicht vollständig über den Landeszuführungsbetrag gedeckt werden, erfolgt deren Kostendeckung zu einem erheblichen Teil über eine Finanzierung durch die Medizinische Fakultät. Die notwendige langfristige finanzielle Absicherung des Studiengangs ist damit nicht gegeben. Hier fordert die Bewertungsgruppe das Land auf, sich eindeutig zu positionieren.“ Zwar wurden nach der Stellungnahme des Wissenschaftsrates erstmalig für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 Bedarfe für die Forschungsergänzungsausstattung Zahnmedizin (500.000,- € pro Jahr), für die Grundausstattung der Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften (500.000,- € pro Jahr) und für zusätzliche investive Beschaffungen an der Fakultät und am Universitätsklinikum (insgesamt 500.000,- € pro Jahr) vom Ministerium anerkannt, wobei die bewilligten Mittel z. T. deutlich hinter dem von der Fakultät geltend gemachten Finanzbedarf zurückblieben (S. 89 der Stellungnahme). Diese zusätzlichen finanziellen Mittel waren zum einen zu dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (31. Januar 2012) noch nicht zu berücksichtigen und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass diese Mittel für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum sich im Hinblick auf den Dienstleistungsexport bereits entlastend für die vorklinische Lehreinheit auswirken konnten.

19

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass bei den Abwägungsentscheidungen von Fakultätsvorstand (und dem Senat der Antragsgegnerin) nicht hinreichend geprüft wurde, ob die von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät für die drei oben genannten, nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge erbrachten Dienstleistungen für den Studiengang Humanmedizin kapazitätsschonend ersetzt werden können. Dies gilt insbesondere für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften, welcher dem Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der Antragsgegnerin zugeordnet ist und welcher mit 5,0720 den höchsten Anteil des an die drei Bachelor-Studiengänge erbrachten Dienstleistungsexports der vorklinischen Institute hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Hinweis auf den Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestehe, die für den Studiengang Ernährungswissenschaften erbrachten Lehrleistungen durch Dozenten klinischer Lehreinheiten oder durch Lehrpersonen außerhalb der Medizinischen Fakultät in der gebotenen Qualität erbringen zu lassen. Der Dienstleistungsexport der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Ernährungswissenschaften werde bereits soweit wie möglich von den klinischen Lehreinheiten geleistet. Dennoch müssten die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen aus dem vorklinischen Bereich erbracht werden. Der Erwerb medizinischer Fachkompetenz, vor allem im Bereich der anatomischen, physiologischen und humanbiologischen Grundlagen sei im Studium der Ernährungswissenschaften absolut unerlässlich. Ein Ersatz der Lehrimporte aus der Medizinischen Fakultät durch andere Fachbereiche sei unmöglich, da die notwendige Fachkompetenz ausschließlich im vorklinischen Bereich der Medizinischen Fakultät gegeben sei. Durch andere Fakultäten könnten diese Lehrinhalte nicht adäquat abgedeckt werden. Ohne den Lehrimport aus der Medizinischen Fakultät müsse das Studium der Ernährungswissenschaften eingestellt werden, da eine zielorientierte Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden könne. Eine Abdeckung dieser Fächer durch Lehraufträge sei ausgeschlossen, da die Inhalte dieser Fächer einen hohen wissenschaftlichen Anspruch hätten, der lediglich durch wissenschaftliches Personal mit sehr spezialisierter Ausbildung auf diesem Gebiet bedient werden könne. Zudem bedürfe es der Anbindung an die Infrastruktur der vorklinischen Institute.

20

Selbst wenn man unterstellt, dass die derzeit von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät erbrachten Dienstleistungen (Vorlesung Biochemie, Vorlesung und Praktikum Zellbiologie und Mikroskopische Anatomie, Vorlesung und Kurs Makroskopische Anatomie, Vorlesung und Tutorium Physiologie) nicht von der klinischen Lehreinheit der Medizinischen Fakultät bzw. anderen Fakultäten der Antragsgegnerin erbracht werden können, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Substitution des Dienstleistungsexportes durch Lehraufträge „ausgeschlossen“ sei. Bereits seit mehreren Jahren (und mit tendenziell steigendem Umfang) werden seitens der Antragsgegnerin Lehraufträge an emeritierte Hochschullehrer und nicht bei der Antragsgegnerin tätige approbierte Ärzte erteilt, welche im Bereich der Vorklinik Pflichtlehrveranstaltungen (Kurs/Praktikum Makroskopische Anatomie und Präparierkurs, Praktikum der Physiologie, Seminare Biochemie/Molekularbiologie, Praktikum Biochemie) abhalten, um den tatsächlichen Lehrbedarf in der Vorklinik abzudecken. Wenn man unterstellt, dass diese Lehrpersonen von der wissenschaftlichen Qualifikation her in der Lage sind, Lehrveranstaltungen durchzuführen, die zum einen den Anforderungen der Ärztlichen Approbationsordnung genügen und zum anderen dem Niveau der Lehrveranstaltungen entsprechen, welche von den in den vorklinischen Instituten tätigen Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern abgehalten werden, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, warum nicht (auch) die naturwissenschaftliche Fakultät III der Antragsgegnerin qualifizierte Lehrpersonen für die Erteilung von Lehraufträgen für den Studiengang Ernährungswissenschaften gewinnen kann, um so das Lehrangebot der vorklinischen Institute der Medizinischen Fakultät nicht zu reduzieren. Die Antragsgegnerin zeigt mit der Beschwerdebegründung auch nicht auf, aus welchen Gründen Lehrbeauftragte, welche Lehrveranstaltungen im Studiengang Ernährungswissenschaften in den Fachgebieten Biochemie, Zellbiologie und Anatomie sowie Physiologie abhalten, anders als die Lehrbeauftragten, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vorklinik abhalten, nicht an die Infrastruktur der vorklinischen Institute angebunden werden können.

21

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, welche eine Kostenaufhebung vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, juris). Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (1 BvR 1278/13, juris), wonach die vom Verwaltungsgericht und dem Senat praktizierte Kostenverteilung als „gut vertretbar“ angesehen wird, keinen Anlass zur Änderung seiner Praxis.

22

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2013 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 10 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin allein angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist, mithin nicht zu einem (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin allein angestrengten 44 Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 568,18 € (2.500,- € x 10 : 44), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ... . Ihr obliegt die Pflege von Forschung und Lehre im Fach „... ...“. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Heraufsetzung der wöchentlichen Lehrverpflichtung auf 9 Lehrveranstaltungsstunden.
Durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) wurde das Lehrdeputat für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen mit Wirkung vom 01. September 2003 von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden erhöht. Gleichzeitig wurde das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, von in der Regel 8 auf „in der Regel 9 Lehrveranstaltungsstunden“ erhöht.
Am 18.08.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 für unwirksam zu erklären.
Die Antragstellerin macht geltend, durch die Erhöhung des Lehrdeputats insofern in ihrem subjektiven Recht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt werde. Bereits die Gesetzesformulierung des § 64 UG belege, dass Forschung und Lehre gleichrangige Dienstaufgaben seien; ein striktes Vorrangprinzip dergestalt, dass Forschung erst dann stattfinden könne, wenn alle Aufgaben der Lehre abgedeckt seien, lasse sich dem Universitätsgesetz auch nicht ansatzweise entnehmen. Ungeachtet der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle nach § 64 Abs. 3 UG müsse darauf geachtet werden, dass dem Professor ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, seinen primären Dienstaufgaben in Forschung und Lehre nachzukommen. Auch Überlasten im Bereich der Lehre rechtfertigten nicht eine dauerhafte Lehrbelastung, die die Forschungstätigkeit gänzlich in die „Freizeit“ abdränge oder zum Erliegen bringe. Um eine ausgewogene Verteilung der Aufgaben in Lehre und Forschung sicher zu stellen, habe sich bereits seit den zwanziger Jahren das Rechtsinstitut des Lehrdeputats herausgebildet. Der auf einem Bericht des Unterausschusses für Beamten- und Besoldungsrecht der KMK beruhende Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen (Stand: 02.09.1981) habe 8 Semesterwochenstunden als Regellehrverpflichtung eines Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule festgesetzt, wobei sich aus der Begründung ergebe, dass die 8-Stunden-Verpflichtung als zulässig, aber in Ansehung der seinerzeitigen Studentenzahlen auch als Maximum des rechtlich Zulässigen eingeschätzt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hätten diesem zwischen den Ländern erzielten Konsens die Qualität eines Orientierungsrahmens zugebilligt, von dem die Länder nicht ohne wichtigen Grund abweichen dürften. Die Erhöhung von Lehrdeputaten stoße dann an ihre Grenzen, wenn sie die funktionsgerechte Verteilung der Aufgaben verletze. Der notwendige zeitliche Raum für Forschung lasse sich zwar nicht exakt quantifizieren; man werde jedoch in Ansehung der den Professoren obliegenden Primär- und Sekundäraufgaben davon ausgehen können, dass ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % der nominellen Wochenarbeitszeit (unter Berücksichtigung der Forschungsfreisemester) verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Dieser Wert stelle eine brauchbare Mindestgrenze dar, die zumindest als Indikator für eine nicht mehr vertretbare Reduzierung der Forschung gelten könne. Dies ergebe auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer. Allgemein werde davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeit dann die Erfüllung dienstlicher Pflichten beeinträchtige, wenn sie ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitsbelastung überschreite. Im Gegenschluss lasse sich daraus ableiten, dass ein Forschungsanteil von weniger als 20 % in der Sache ein ähnliches Gewicht habe wie eine zulässige Nebentätigkeit; von einem substantiellen Zeitbudget für eine Primäraufgabe könne dann aber keine Rede mehr sein. Dies gelte erst recht für den Fall, dass ein Fach in angemessener Breite zu vertreten sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.1988 ändere an diesem Befund nichts. Aus dieser Entscheidung könnten keine allgemeinen Maßstäbe zudem normativer Art abgeleitet werden. Ihr habe eine hochschulpolitische Sondersituation zugrunde gelegen, die sich als solche in neuerer Zeit nicht wiederholt habe.
Mit der nun erfolgten Erhöhung des Lehrdeputats sei eine funktionsgerechte Erfüllung der Dienstaufgaben in der Forschung nicht mehr möglich. Bei konservativer und großzügiger Rechnung auf der Grundlage der Durchschnittswerte aus den letzten fünf Jahren habe sie - bereits ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Lehrdeputats - 2.369 Jahresarbeitsstunden ohne Forschung zu erbringen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
1a. Lehrdeputat von 8 SWS (28 x 8 x 4) = 896 Stunden
Die „offizielle“ Berechnung von 3 Stunden Vorbereitungszeit pro unterrichteter Stunde (insgesamt also 4 Stunden) sei für die Literaturwissenschaften eine bereits beschönigte Rechnung. Sie gelte nur für regelmäßig abgehaltene Vorlesungen; für reguläre Seminarveranstaltungen, Oberseminare und Vorlesungen seien 3 Stunden Vorbereitung pro Unterrichtsstunde in keiner Weise dem tatsächlichen Aufwand angemessen.
1b. Korrektur von Seminararbeiten
240 Stunden
2. Prüfungsleistungen in Staatsexamens- und Magisterstudiengängen
373 Stunden
3. Betreuung von Dissertationen
170 Stunden
4. Betreuung von Habilitanden und Habilitationen
 66 Stunden
5. Neue Studiengänge und Auswahlverfahren
 20 Stunden
6. Akademische Selbstverwaltung
288 Stunden
7. Verwaltung des Lehrstuhls
150 Stunden
8. Sprechstunden
 86 Stunden
9. Weitere Tätigkeiten im Bereich von Prüfungen und Gutachten
 80 Stunden
10. Besuchen von Gastvorträgen und Veranstaltungen
 30 Stunden
10 
Wie sich daraus ergebe, werde Forschung gänzlich in der „Freizeit“ betrieben, und das jenseits der 60. Wochenarbeitsstunde. Die derzeitige Überbelastung gehe schon auf die Erhöhung des Lehrdeputats von 6 auf 8 Stunden vor über 10 Jahren zurück. Seitdem seien die Studierendenzahlen weiter gestiegen, und mit der Einführung der BA-Studiengänge und der verpflichtenden Drittmitteleinwerbung sei der Arbeitsaufwand noch wesentlich gestiegen. Es sei für die Qualität von Lehre und Forschung äußerst bedenklich, dass die Literaturwissenschaften, wenn sie internationale Standards beibehalten wollten, bei verantwortungsvoller Ausführung ihres Dienstauftrags an die Grenzen der physischen Möglichkeiten gedrängt würden. Diese Aufstellung sei nicht etwa singulär. Die Arbeitsbelastung und -verteilung in den naturwissenschaftlichen Fächer sehe nicht wesentlich anders aus, wie sich aus einer Berechnung und Analyse der Arbeitsbelastung von Professoren der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften ergebe, die vom Senat der Universität ... im Jahre 2004 zustimmend gebilligt worden sei. Eine ähnliche Modellrechnung sei bereits im Jahr 2003 für die Arbeitsbelastung eines Professors an einer Juristischen Fakultät vorgenommen worden. Nehme man diese Zahlen als repräsentativ an, woran angesichts der Bestätigung durch die universitären Gremien kein Zweifel bestehe, so bewege sich der Forschungsanteil, bezogen auf die Dienstzeit, in weiten Bereichen derzeit zwischen 0 und 5 %. Eine Entlastung trete auch nicht durch die in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorgesehene Option ein, einzelnen Professoren semesterweise abweichend eine Lehrverpflichtung von 6 (-12) SWS zu gewähren, da das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit insgesamt gewährleistet sein müsse. Einzelne Deputatsermäßigungen zugunsten der Forschung müssten also „unter dem Strich“ von anderen Kolleginnen und Kollegen durch eine entsprechende Mehrbelastung in der Lehre mit erbracht werden.
11 
Die Behauptung des Antragsgegners, dass die Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren „im Zusammenhang“ mit der „ebenfalls“ geplanten Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamten stünde, sei ebenso irreführend wie inplausibel. Während die allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit rechnerisch 1 zu 1 umzusetzen sei, sei eine Semesterwochenstunde mit einem Realzeitfaktor für Vor- und Nachbereitung zu multiplizieren, um die reale Zeitbelastung zu bezeichnen. Der derzeit aktuellen Situation in der Lehre entspreche ein Realzeitfaktor von 4. Damit wirke sich die Erhöhung des Lehrdeputats als massive Mehrbelastung für den Berufsstand der Universitätsprofessoren im Verhältnis zu den sonstigen Beamten aus, der nur durch den Abbau zeitlicher Ressourcen im Bereich der Forschungsaufgaben kompensiert werden könne. Die Ausführungen der Landesregierung beruhten in wesentlichen Teilen auf falschen rechnerischen Vorgaben. Das mögliche Einsparpotential sei rein rechnerisch ohne Berücksichtigung fachlicher Erfordernisse vorgenommen worden. Die Beachtung der fachlichen Erfordernisse sei indes von zentraler Bedeutung, da nur sie bestimmten, welche Stellen inhaltlich streichungsfähig seien. In der Universität werde eine zusätzliche Deputatsstunde namentlich in kleineren Einheiten keine Stellen einsparen, da etwa bei zwei Professoren für ... Literaturwissenschaft keine der beiden Professuren eingespart werden könne. Erst recht gelte dies für kleine Fächer, die nur durch einen Lehrstuhl oder eine Professur vertreten seien. Auch seien die kapazitätsrechtlichen Folgen nicht berücksichtigt worden. Jedenfalls in den zulassungsbeschränkten Studienfächern wirke sich die Kapazitätserhöhung kontraproduktiv aus, da die Zahl der zuzulassenden Studierenden dadurch gesteigert werde.
12 
Soweit der Antragsgegner wiederhole, dass es sich bei den von der KMK vereinbarten und festgesetzten Werten lediglich um Durchschnittswerte handle, entspreche dies einmal nicht der historischen Genese. Zum zweiten differenziere diese Behauptung nicht zwischen (harten) NC-Fächern und sonstigen Fächern. Auch die LVVO von 2003 mache hier keinen Unterschied. Jedenfalls im Bereich der NC-Fächer wäre diese Behauptung eine höchst fragwürdige, weil die Landesregierung damit mittelbar einräumen würde, jahrzehntelang das Gebot völliger Kapazitätserschöpfung missachtet zu haben. Wenn die Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich sein solle, müsse sie an der oberen zulässigen Grenze liegen. Jedenfalls in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat also automatisch dem zulässigen Höchstdeputat. Der Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers könne sich folglich in zulassungsbeschränkten Fächern nur auf den Bereich unterhalb des Regel- = Höchstdeputats beschränken. Zudem komme es für die Ausgewogenheit der Deputatsfestsetzung als Ausprägung praktischer Konkordanz auf die Perspektive auch des einzelnen Hochschullehrers an: Die Lehrverpflichtung müsse für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar sein. Diese Anknüpfung an der einzelnen Person verbiete es, ein System derart zu konzipieren, dass einzelne mögliche Deputatsreduzierungen (mit denen für einzelne Hochschullehrer das verfassungsrechtlich mögliche Deputat wiederhergestellt würde) durch eine (von der Hochschulleitung oktroyierte) Lehrdeputatserhöhung anderer Hochschullehrer des gleichen Fachbereichs bis zu 12 SWS zu kompensieren seien. Genauso sei allerdings das „Flexibilisierungsmodell“ des Wissenschaftsministers konzipiert, das nicht tauglich sei, den Verlust an Forschungsressourcen zu kompensieren.
13 
Der Antragsgegner beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Er trägt vor, die angegriffene Bestimmung der Änderungsverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere werde die Forschungsfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt. Der Verordnungsgeber habe entschieden, dass Professoren ebenso wie die übrigen Landesbeamten einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts erbringen sollten. Er habe dabei auch Alternativen zur Erhöhung des Lehrdeputats um eine SWS in Betracht gezogen. Die Erhöhung des Lehrdeputats sei mit einer Flexibilisierung des bislang starren Systems der Lehrdeputate verknüpft worden. Aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne nicht auf gleiche Anteile von Forschung und Lehre an der dienstlichen Arbeitszeit geschlossen werden. Hieraus lasse sich auch nicht ableiten, dass ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % der nominellen Arbeitszeit verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden dürfe. Eine solche starre Grenze werde auch dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht gerecht. Professoren hätten Aufgaben in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung. Es sei nicht möglich, in typisierender Betrachtungsweise zu entscheiden, ob bei einer Erhöhung der Lehrverpflichtung für alle beamteten Professoren in Baden-Württemberg ein Zeitbudget von 20 % der nominellen Wochenarbeitszeit für die Forschung verbleibe. Es fehle an konkreten Vorgaben für die Wochen- und Jahresarbeitszeit, die der Verordnungsgeber seiner Berechnung zugrunde legen könnte.
16 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei ein Lehrdeputat von 8 SWS keine verfassungsrechtlich gebotene absolute Höchstgrenze. Dies folge insbesondere nicht aus der KMK-Vereinbarung, die nur ein Orientierungsrahmen für den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers sei. Da die Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung nur Durchschnittswerte seien, sei es zulässig, dass der Verordnungsgeber auch höhere, zumutbare Lehrdeputate als die in der KMK-Vereinbarung vorgeschlagenen festlege. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Lehrdeputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belasse, könnten nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden könne. Dies gelte um so mehr, als die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Lehre, vor allem in den Formen der Vor- und Nachbereitung oder der Arbeit in kleineren Gruppen wie Seminaren, von Forschungstätigkeiten nicht trennscharf abzugrenzen seien. Der Verordnungsgeber habe sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkungen seiner Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen dürfen. Es entspreche allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 SWS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspreche. Eine Semesterwochenstundenzahl von 9 sei von 8 SWS nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe. Die entsprechende Prognose des Verordnungsgebers stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sogar ein Lehrdeputat von 12 SWS nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstoße. Soweit die gesetzliche Regelung in Einzelfällen gravierende Auswirkungen auf die Forschungstätigkeit der Professoren habe, habe der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulasse. Außerdem könne eine überdurchschnittliche Beanspruchung in Auswahlverfahren nach § 2 Abs. 10 LVVO auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Prognose des Gesetzgebers, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung auf 9 SWS unter Berücksichtigung der differenzierten Regelungen der LVVO nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der Forschungsfreiheit führe, sei damit nicht widerlegt. Die von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen - die im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien - könnten nicht die Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Arbeitszeitregelung sein. Bei Professoren lasse sich nur der Teil der Arbeitszeit regeln, der für die Lehre aufgewendet werden müsse. Der Aufgabenbereich neben der Lehre sei zeitlich nicht messbar. Selbst wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung nicht maßgeblich sei, belege gerade das konkrete Beispiel der Antragstellerin, dass die Erhöhung der Lehrverpflichtung um eine SWS nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Forschungstätigkeit führe.
17 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
19 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
20 
Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
21 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
22 
Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
23 
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
24 
Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
25 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
26 
Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
27 
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
28 
Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
29 
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
30 
In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
31 
Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
32 
In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
33 
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
34 
Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
35 
Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
36 
Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
37 
Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
38 
Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
39 
Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
40 
Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
41 
Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
42 
Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
43 
Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
44 
Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
45 
Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
46 
Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
47 
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
48 
Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
49 
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
50 
Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
51 
Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
52 
Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 23. Mai 2006
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
19 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die sonach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind erfüllt.
20 
Zur Überprüfung gestellt ist Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) und damit eine untergesetzliche landesrechtliche Rechtsvorschrift, wobei die Antragstellerin - lediglich - die Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angreift; sie wäre auch nicht antragsbefugt, soweit das Lehrdeputat für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis erhöht wurde. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Vorschrift insofern in dem ihr als Professorin der Universität ... zur Seite stehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verletzt zu sein, als sie in ihren Forschungsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt wird. Nach ihrem Vortrag erscheint eine derartige Rechtsverletzung möglich. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben; auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
21 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellte Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell und materiell rechtmäßig.
22 
Die Änderungsverordnung vom 04.08.2003 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist sie in der hier maßgebenden Vorschrift auf die gesetzliche Ermächtigung in § 62 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) und § 45 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 269) gestützt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) und nach Art. 63 Abs. 2 LV ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2003 S. 401) verkündet worden.
23 
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung hat in den genannten Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen eine verfassungsrechtlich ausreichende - insbesondere ist die Regelung der Höhe der Lehrverpflichtung nicht derart wesentlich, dass sie durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, BVerfGE 54, 173, 194; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42) - und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Grundlage (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), was zwischen den Beteiligen auch nicht im Streit steht.
24 
Auch materiell ist die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS sie nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
25 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert das Grundrecht jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963, BVerfGE 15, 256, 263). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79, 112 f.; Beschluss vom 01.03.1978, BVerfGE 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, BVerfGE 90, 1, 12).
26 
Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (Bundesbericht Forschung III, BT Drs. V/4335 S. 4), bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
27 
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfGE 35, 79, 113, m.w.N.; § 4 Abs. 2 und 3 HRG).
28 
Neben diesem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - wie auch der Wortlaut bereits andeutet, der nicht die Freiheit des Wissenschaftlers, sondern der Wissenschaft statuiert (vgl. Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 37) - eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde Wert entscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79, 112). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79, 114). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; Beschluss vom 31.05.1995, BVerfGE 93, 85, 95).
29 
Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79, 116). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327, 370). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f.; Beschluss vom 26.06.1979, BVerfGE 51, 369, 379; Beschluss vom 07.10.1980, BVerfGE 55, 37, 68 f.; Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 111, 333, 354). Auch der Hochschullehrer ist in die Universität „eingebunden“ und muss sich - auch mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, die nicht nur die Pflege der reinen Wissenschaft zur Aufgabe hat, sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe erfüllt, wobei sich diese Funktionen durchdringen und nicht losgelöst für sich betrachtet werden können - Einschränkungen gefallen lassen (BVerfGE 35, 79, 121, 128).
30 
In diesem Spannungsfeld konkurrierender Rechte und Interessen kann sich sonach die Wissenschaftsfreiheit des Einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen. Zwar bleibt ihr oben bezeichneter Kernbereich stets unantastbar. Jedoch stößt die Verpflichtung des Staates, das irgend erreichbare Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (BVerfGE 35, 79, 122) und die auch aus der in den hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) verankerten Dienstleistungspflicht folgen können (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 28.03.1973, BVerfGE 35, 23, 31; Beschluss vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249, 264).
31 
Dieser besonderen verfassungsrechtlichen Lage trägt auch die einfachgesetzliche Regelung des § 64 UG (nunmehr: § 46 LHG; vgl. auch § 43 HRG) Rechnung. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG) nehmen die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zwar selbständig wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lehre sind die Professoren aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 UG (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LHG) im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten.
32 
In diesem Sinne grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers, deren Ausgestaltung in der Lehrverpflichtungsverordnung den Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben konkretisiert, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität notwendigerweise ein (BVerfGE 54, 173, 193; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 48; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“). Hier überschneiden sich zwei verschiedene Interessen- und Rechtskreise, die beide grundrechtsrelevant sind: einerseits die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung und andererseits die nicht allein durch das Dienstrecht, sondern zugleich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals. Beide stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Einschränkungen des Zulassungsrechts hängen wesentlich davon ab, welche Lehrverpflichtungen dem Lehrpersonal abverlangt werden; Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Universität (BVerfGE 54, 173, 192), wobei vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit der Professoren deren Lehrverpflichtung wiederum nicht generell übermäßig oder für den einzelnen unverhältnismäßig sein darf (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, a.a.O., § 145 RdNr. 40).
33 
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt danach ihrerseits Grenzen, die sich i.S.d. „Wechselwirkung“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (grundlegend: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl., RdNr. 317 f.; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 GG [Wissenschaft] RdNr. 42). Danach ist es im demokratischen Rechtsstaat Sache des Gesetz- bzw. des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden.
34 
Gemessen an diesen Maßstäben ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - insbesondere unter dem Teilaspekt der Forschungsfreiheit - vereinbar.
35 
Mit der Festsetzung von Lehrdeputaten wird in den Schutzbereich des Grundrechts unter dem Gesichtspunkt der Lehrfreiheit eingegriffen. Ob dies in gleicher Weise auch für die mit der Erhöhung nicht final angestrebte, aber faktisch ausgelöste Reduzierung von Forschungsmöglichkeiten gilt (zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, Duncker & Humblot 1991, S. 138 ff.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn insoweit von einem Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausprägung der Forschungsfreiheit ausgegangen wird, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
36 
Ermessensgrenzen sind nicht bereits deshalb überschritten, weil ein Lehrdeputat von 8 LVS - wie die Antragstellerin meint - eine normativ vorgegebene absolute Höchstgrenze wäre. Die Vorschrift des § 43 HRG, wonach die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben u.a. in Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen, enthält ebenso wenig wie die mit ihr inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des § 64 Abs. 1 UG eine das Lehrdeputat der Professoren auf 8 LVS reduzierende „Funktionszuweisung“. Den Ländern wurde bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, wie auch die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes belegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42, m.w.N.). Auch den Vereinbarungen der ständigen Konferenz der Kultus-/Wissenschaftsminister der Länder über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen (zuletzt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) lässt sich ein entsprechender normativer Gehalt nicht entnehmen. Diesen Vereinbarungen kommt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, eine besondere Bedeutung zu. Die Kultusministerkonferenz als Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung kann am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abschätzen; die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen auch insofern dem Verfassungsgebot der Kapazitätsausschöpfung. Damit wird diese Vereinbarung zu einer Art Rechtserkenntnisquelle, die den Schluss zulässt, dass die dort festgelegte Lehrverpflichtung zur Kapazitätsausnutzung erforderlich und zugleich für die betroffenen Lehrpersonen in jeder Beziehung verhältnismäßig und zumutbar ist. Allerdings wird man den Lehrdeputaten der KMK-Vereinbarung nicht durchweg den Charakter von Mindestdeputaten geben können. Die Beachtung des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers, der auch in diesem Bereich nicht zweifelhaft sein kann, gebietet es, die Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz in gewissem Umfang als Durchschnittswerte, die Vereinbarung als eine Orientierung für einen Gestaltungsspielraum anzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, BVerwGE 60, 25, 51; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, ESVGH 43, 220; vgl. auch Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 29 RdNr. 15). Soweit in dem Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 13.01.1981 (abgedruckt in NVwZ 1985, 552, 556) vermerkt ist, dass sich 8 LVS als eine Obergrenze erwiesen, die auf dem Hintergrund der gegenwärtigen von Zulassungsbeschränkungen gekennzeichneten Hochschulsituation zu sehen sei und für deren mittelfristige Reduzierung bei einer Normalisierung der Studentenzahlen und nach einer entsprechenden Gestaltung der Studienbedingungen gewichtige Argumente angeführt werden könnten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dieser Bericht knüpft an eine Lage an, die vor weit über 20 Jahren bestand. Im Gegensatz zu der dort geäußerten Erwartung haben sich schon die Studentenzahlen nicht „normalisiert“ (im Gegenteil wird auch heute noch eine Erhöhung prognostiziert, vgl. dazu die in den Akten des Antragsgegners befindliche Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003); dies gilt ebenfalls für die allgemeine Hochschulsituation. Dass die Schlussfolgerungen in diesem Bericht nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen und auch ein allgemeiner Konsens über eine (Höchst-)Lehrverpflichtung von 8 LVS für Professoren heute nicht besteht, belegt zudem der Umstand, dass nach dem von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Vortrag des Antragsgegners nunmehr auch Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen eine Erhöhung des Lehrdeputats für die Universitätsprofessoren um eine Stunde auf 9 LVS vorgenommen haben und in Bremen für die Professoren an der Universität eine Lehrverpflichtung zwischen 8 und 10 LVS eingeführt wurde.
37 
Danach gebietet auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.06.1980 (BVerfGE 54, 173, 198; vgl. auch Beschluss vom 08.02.1984, BVerfGE 66, 155, 181; Senatsbeschluss vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.) ausgeführt hat, die Wissenschaftsverwaltung sei gehalten, von dem Erfahrungsstand des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe nachgewiesen würden. Diese Ausführungen, die von einem Konsens in der Kultusministerkonferenz ausgehen, sind erfolgt im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen für Studienbewerber; sie beziehen sich auf die Frage einer Unterschreitung der in der KMK-Vereinbarung vorgesehenen Lehrdeputate, für die es schon im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung gewichtiger Gründe bedarf. Die Annahme einer maximalen Grenze ist auch danach nicht gerechtfertigt. Im Übrigen können angesichts der grundsätzlich anderen Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern einerseits und Studienbewerbern andererseits aus Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Rechten von Studienbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG angestellt hat, sowie aus Rechtssätzen, die es als Ergebnis seiner Erwägungen aufgestellt hat, keine Rückschlüsse auf die Rechte von beamteten Hochschullehrern gezogen werden, die diesen in Bezug auf das höchstzulässige Maß an Lehrverpflichtung zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 96). Eine Unterschreitung der Lehrdeputate der KMK-Vereinbarung steht hier nicht in Rede. Die vorgenommene Erhöhung des Lehrdeputats ist primär kapazitätsfreundlich; gewichtiger Gründe in dem angeführten Sinne bedarf es daher nicht. Abgesehen davon weicht die angegriffene Regelung der Änderungsverordnung auch nicht von der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003 ab. Nach Nr. 2.1.1 dieser Vereinbarung haben Professoren eine Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden, Baden-Württemberg hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, u.a. bei den Professoren die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen.
38 
Auch Art. 5 Abs. 3 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Dezember 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 76; Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 105 „Lehrverpflichtung“; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 174; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 2. Aufl., § 145 RdNr. 31 und 40; Pernice, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] RdNr. 38; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 RdNr. 329).
39 
Ergibt sich danach keine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, so folgt ein Ermessensfehler auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, zumindest in zulassungsbeschränkten Fächern entspreche das Lehrdeputat automatisch dem zulässigen Höchstdeputat, weil dieses wegen des Gebots völliger Kapazitätsauslastung stets ausgeschöpft werden müsse, und der Verordnungsgeber habe deshalb zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern differenzieren müssen; halte er ein Deputat von 9 LVS für zulässig, räume er damit ein, mit dem früheren Deputat von 8 LVS gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoßen zu haben. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil - etwaige - Fehler bei der Kapazitätsberechnung in der Vergangenheit nicht die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung berühren. Zudem stehen der zunächst eintretenden Kapazitätsausweitung infolge der Erhöhung des Lehrdeputats nach dem Konzept des Verordnungsgebers mittelfristig - nach dem Auslaufen des Solidarpakts im Jahr 2006 - Stelleneinsparungen gegenüber (vgl. dazu auch die folgenden Ausführungen), die die kapazitätsrechtlichen Folgen der Verordnung ausgleichen sollen. Abgesehen davon steht vorliegend nicht eine Kapazitätsreduzierung im Streit, die mit dem Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen wäre, sondern eine Erhöhung des Lehrdeputats, die insbesondere dem Grundrecht der betroffenen Lehrpersonen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen muss. Der Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber insoweit zusteht, ist erheblich weiter als der Spielraum, der ihm bei der Ermittlung von Kapazitätsgrenzen gegenüber Studienbewerbern zukommt. Er ist danach auch nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber zwischen zulassungsbeschränkten und nicht zulassungsbeschränkten Fächern nicht differenziert.
40 
Der Verordnungsgeber hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan.
41 
Mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung setzt der Verordnungsgeber den Beschluss des Ministerrats vom 16. Juni 2003 um, neben der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und der Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrer auch die Lehrverpflichtung im Hochschulbereich zu erhöhen. Dem vorangegangen war ein Beschluss des Ministerrats vom 20. Mai 2003, nach dem auch die Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einen arbeitsbezogenen Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu erbringen haben. Das Wissenschaftsministerium wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem Finanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten und haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Erhöhung des wöchentlichen Lehrdeputats zu prüfen. In diese Prüfung sollte auch die Möglichkeit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit einbezogen werden (vgl. dazu die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Änderungsverordnung [Stand: 09. Juli 2003]; Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003). Nach Abwägung der Alternativen hat der Verordnungsgeber sich zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung entschlossen. Der Ministerrat ist in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass die mit den beschlossenen Maßnahmen verbundenen Ressourcengewinne zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung dient damit einem legitimen Zweck.
42 
Auch an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass eine Erhöhung der Lehrverpflichtung zu Einsparungen im Haushalt führt, ist ungeachtet des Umstands vertretbar, dass die Antragstellerin vorträgt, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung führe zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass dies nur dann gelte, wenn das Wissenschaftsministerium die aus der Deputatserhöhung folgende Reduzierung von Stellen nicht vornehmen wolle. Da das Land die Erhöhung der Arbeitszeit wegen notwendiger Einsparungen vornehme, sei dies nicht denkbar. Auch wenn - weitere - Stellenkürzungen während der Laufzeit des Solidarpakts nicht erfolgen sollen (vgl. dazu Kabinettsvorlage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003), ist jedenfalls die Annahme, dass die Maßnahme geeignet ist, mittel- und langfristig zu Einsparungen im Haushalt zu führen, auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Geeignetheitsprognose ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, der erst dann überschritten ist, wenn sich die Maßnahme als objektiv oder evident untauglich erweist (st. Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 17.01.1978, BVerfGE 47, 109, 117; Beschluss vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 172; Urteil vom 14.07.1999, BVerfGE 100, 313, 373). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das mögliche Einsparungspotential rein rechnerisch ohne Beachtung der zentral bedeutsamen fachlichen Erfordernisse bestimmt worden sei, führt dies nicht zur Untauglichkeit der Maßnahme. Zwar sind bei der Ermittlung der streichungsfähigen Stellen im Stadium der Durchführung der Maßnahme ohne Zweifel auch fachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Allerdings trifft den Verordnungsgeber nicht die Pflicht, bereits im Vorfeld für jede Stelle zu ermitteln, inwieweit sie infolge der Lehrdeputatserhöhung gestrichen werden könnte. Liegen vielmehr - wie hier - Berechnungen vor, denen zufolge die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS rechnerisch zu erheblichen Einsparungen im Haushalt führt, ist die Prognose des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass es auch unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse zu Einspareffekten von nennenswertem Umfang kommen wird. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Bedarf an Professoren nicht nur quantitativ definiert werden kann und bei kleineren Einheiten Stelleneinsparungen möglicherweise nicht erfolgen können; denn es ist schon nicht erkennbar, dass diese Fälle von der Auswirkung auf die Gesamtkosten her nennenswert ins Gewicht fallen (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003).
43 
Die Erhöhung des Lehrdeputats ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in der Stellungnahme vom 13. Mai 2003 auf der Grundlage von Berechnungen auch des Wissenschaftsministeriums dargelegt, dass die gleichfalls erwogene Erhöhung der Lebensarbeitszeit zu erheblich geringeren Kostenreduzierungen führt als die Erhöhung des Lehrdeputats. Dass sich der Verordnungsgeber dem angeschlossen hat, ist auch vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums bei der Geeignetheitsprognose im jetzigen Stadium nicht zu beanstanden. Der Normgeber ist nach alledem auch von Annahmen ausgegangen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und hat insoweit auch das Gebot rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57) beachtet; weitergehende Anforderungen lassen sich diesem Gebot für den vorliegenden Fall, in dem es nicht darum geht, eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, nicht entnehmen.
44 
Auch die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte belegen im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit Blick auf die in der Folge des Bologna-Prozesses bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Änderungen durch die Einführung von Bachelor- und Master-Studiengängen, deren Umsetzung - etwa die Umstellung der Studienangebote und der erhöhte Betreuungsaufwand - alle Beteiligten in verstärktem Maße beansprucht, stellt sich die Erwägung des Verordnungsgebers, dass auch die Professoren von einer Erhöhung der Arbeitszeit respektive des Lehrdeputats nicht ausgenommen werden könnten, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in der gegenwärtigen Übergangssituation nicht als unverhältnismäßig dar.
45 
Auch wenn wegen der erhöhten Belastung durch die Lehre weniger Raum für die Forschung verbleibt, ist die Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit gleichwohl noch verhältnismäßig im engerem Sinne; die Forschungsbelange werden durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht unzumutbar zurückgesetzt.
46 
Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Forschung und Lehre gleichgewichtig. Nichts anderes folgt aus § 64 Abs. 1 Satz 2 UG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG; vgl. auch §§ 43, 4 Abs. 1 HRG), wonach die Professoren die ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Forschung, Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Aus dem „gleichen Gewicht“ der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre kann jedoch schon im Ansatz nicht auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit und ebenso wenig auf die Normierung einer gesetzlichen Mindestquote für die Forschung geschlossen werden. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die „Gleichgewichtigkeit“ von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müsste, die fachlich bedingt besonders zeitaufwändig ist. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebenso wenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 4 Abs. 3 UG (§ 3 Abs. 3 LHG) verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, dass sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müsste, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 42).
47 
Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 9 LVS festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O). Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit nach § 61 Abs. 2 UG (§ 45 Abs. 2 Satz 2 LHG) auf die Professoren grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Diese Regelung berücksichtigt, dass die Professoren - anders als die der allgemeinen Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten - ihr Arbeitsumfeld und ihre Arbeitsweise vor allem außerhalb der eigentlichen Lehrveranstaltungsstunden weitgehend selbst gestalten können(vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.1993 - 4 S 1092/92 -, a.a.O.; Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 50 RdNr. 8). Jedenfalls der Aufgabenbereich neben der Lehre ist zeitlich nicht messbar, weil die insoweit aufzuwendende Zeit nach der Studierendenzahl, den Fächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors differiert. Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Deputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, können danach nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmt werden, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich bei der forschungsbezogenen Lehre die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre nicht trennen lassen. Von der Arbeit in der Forschung gehen unmittelbare Anstöße für die Lehre aus, umgekehrt kann die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen typische Forschungstätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Bei dieser Verzahnung und Wechselwirkung können Versuche, Forschung und Lehre in Prozentsätzen an einer fiktiven Gesamtarbeitszeit voneinander abzugrenzen, nicht überzeugen. Deshalb ist es auch unbehelflich, wenn die Antragstellerin davon ausgeht, ein Zeitbudget für die Forschung von durchschnittlich 20 % dürfe nicht unterschritten werden. Auch ein Blick in das Nebentätigkeitsrecht vermag nicht darüber hinweg zu helfen, dass eine exakte Quantifizierung des Forschungsanteils ausscheidet. Der Verordnungsgeber durfte sich deshalb bei der Einschätzung der Auswirkung einer Neuregelung auf allgemeine Erfahrungswerte verlassen.
48 
Es entspricht allgemeiner Einschätzung in der Rechtsprechung, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (BVerfGE 66, 155, 183; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine Lehrverpflichtung von 9 LVS zwar eine die Forschung etwas überwiegende, diese aber noch nicht unzumutbar zurückdrängende Lehrtätigkeit ist. Eine Lehrveranstaltungsstundenzahl von 9 ist jedenfalls von 8 nicht so weit entfernt, dass hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die keine Gelegenheit mehr zur Forschung ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988, a.a.O., zu einer Lehrverpflichtung von 12 SWS). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Semesterferien in der Regel von Lehrveranstaltungen frei sind und den Professoren darüber hinaus die Möglichkeit offen steht, unter Freistellung von ihren sonstigen Dienstaufgaben ein Forschungssemester (ggf. auch mehrfach) in Anspruch zu nehmen (vgl. § 68 UG, § 49 Abs. 6 LHG).
49 
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitszeitberechnungen. Diese können nach dem oben Gesagten nicht Grundlage für die Einschätzung der Auswirkungen einer Lehrdeputatserhöhung sein. Sie rechtfertigen jedoch - ungeachtet des Umstands, dass auch sie verdeutlichen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienstaufgaben nicht möglich ist: so kann die von ihr angeführte Betreuung von Dissertationen und Habilitationen auch durchaus der Forschung zugeordnet werden - eine Plausibilitätsüberlegung: Unter Zugrundelegung von 46 Jahresarbeitswochen und einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 41 Stunden ergibt sich ein „Jahresdeputat“ von 1.886 Zeitstunden. Bei Annahme eines Realzeitfaktors von 4 und dem Ansatz einer vollen Zeitstunde ergibt sich eine Jahresbelastung durch die Lehre von (28 x 9 x 4) 1008 Zeitstunden; bei Berücksichtigung des Umstands, dass eine LVS in der Regel 45 Minuten umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO; zu diesem Ansatz siehe auch die von Zimmerling/Brehm, Rechtsfragen der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, RiA 1998, 135, 136 wiedergegebene Regelung des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 21.01.1980), ergeben sich (28 x 9 x 0,75 x 4) - wie auch bei Annahme eines Realzeitfaktors von 3 - 756 Zeitstunden. Danach entfallen 53,45% bzw. 40,08% des gesamten Jahresdeputats auf das Lehrdeputat einschließlich Vor- und Nachbereitung. Ungeachtet der weiteren dem einzelnen Professor obliegenden Aufgaben, die in festen Zeitanteilen nicht verlässlich bestimmbar sind, zeigt dies jedenfalls, dass die Einschätzung plausibel ist, dass ein Lehrdeputat von 8 LVS etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht, und dass danach von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Forschungsfreiheit durch die Erhöhung des Lehrdeputats um eine LVS nicht ausgegangen werden kann.
50 
Wenn die Antragstellerin detailliert auf ihre umfangreiche Belastung durch weitere Aufgaben verweist, belegt dies, dass auch sie dem heute immer mehr in den Vordergrund rückenden Problem der Arbeitsverdichtung ausgesetzt ist. Auch von ihr wird mehr Arbeitskraft und mehr Leistung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit verlangt. Dass dies - auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Informationsflut, die zu einer weitgehenden Rationalisierung der Arbeitsweise zwingt - unzumutbar ist, ergibt sich indes nicht.
51 
Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 2 LVVO eine Regelung geschaffen, die flexible Lösungen zulässt, soweit sich in Einzelfällen erhebliche Auswirkungen etwa auf die Forschungstätigkeit der Professoren ergeben. Danach kann die Lehrverpflichtung semesterweise abweichend von der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 im Umfang von 6 bis 12 LVS festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 LVS im Durchschnitt aller Professoren erreicht. Der Ausgleich muss innerhalb der Lehreinheit unter den Universitätsprofessoren gewährleistet sein. Diese Regelung ermöglicht danach, zwischen lehrintensiven und forschungsintensiven Professuren zu unterscheiden. Außerdem wurde der Zeitraum, in dem ein Ausgleich nach § 4 Satz 1 LVVO erfolgen kann, von zwei auf drei Studienjahre verlängert. § 4 Satz 1 LVVO eröffnet nunmehr die Möglichkeit, die Lehrverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre erfüllt. Diese Regelungen sind bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geeignet, unzumutbaren Beeinträchtigungen im Einzelfall wirksam zu begegnen.
52 
Danach verstößt Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) aa) der Änderungsverordnung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
55 
Beschluss
56 
vom 23. Mai 2006
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(1) Werden in Tierräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, oder wird mit diesen Tieren umgegangen, sind bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 4 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

(2) Sofern in Tierräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wurden, dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Betreibers, des Projektleiters oder des für den Betrieb der Anlage, der Apparatur oder der Einrichtung unmittelbar Verantwortlichen oder dessen Vorgesetzten vorliegt.

(2) Voraussetzungen für Arbeiten nach Absatz 1 sind, dass die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen unterwiesen worden sind.

(3) Vor der Durchführung von Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten sind die Anlagen, Apparaturen und Geräte zu desinfizieren. Ist dies nicht ausreichend möglich, dürfen die Prüfungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten nur unter Anwendung technischer Schutzmaßnahmen oder unter Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden. Dabei ist die persönliche Schutzausrüstung nachrangig zu technischen Schutzmaßnahmen.

(4) Für die Prüfung, Wartung und Instandsetzung kontaminierter Geräte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für regelmäßige Arbeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 kann eine entsprechende Dauererlaubnis erteilt werden; bei erteilter Dauererlaubnis sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

(6) Auf die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 20 entsprechend anzuwenden.

(1) Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen. Diese gelten entsprechend auch für Klimakammern.

(2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden:

1.
radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, und
2.
bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raumteile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, kontaminiert sind oder durch die genannten Tätigkeiten aktiviert wurden.
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in denen
1.
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder wurde,
2.
offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder waren, oder
3.
die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.

(2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann.

(3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.

(4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben unberührt.

(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen.

(1) Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe, wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird.

(2) Die Freigabe wird schriftlich in einem Freigabebescheid erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Freigabe unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass sie den von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist, erbrachten Nachweis der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides bestätigt.

(4) § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Atomgesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristung ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freigabe kann darüber hinaus mit einer Bedingung, einem Vorbehalt des Widerrufs oder einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erteilt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.

2

Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (…), S. 5) die Aufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 223 Studienanfänger festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller haben jeweils einen der Teilstudienplätze erhalten.

3

Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, da die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

4

Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 108/13 und 3 M 118/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch.

5

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

6

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

7

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

8

Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

9

Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

10

Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

11

Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

12

Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

13

Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

14

Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 108/13 (Abiturnote 1,8) und 3 M 118/13 (Abiturnote 2,3) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

15

Auch die weiteren Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Bachelor-Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik auch für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen eines Abwägungsdefizits bei der Antragsgegnerin nicht anerkannt.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Situationen eines hohen Bewerberüberhangs zu differenzieren, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung wie die drei Bachelor-Studiengänge oder wie der Studiengang Humanmedizin mit einem sog. harten Numerus clausus beschränkt ist. Der absolute Numerus clausus hat nämlich besonders einschneidende Auswirkungen, denn er führt dazu, dass eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muss. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartezeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die gleichen Möglichkeiten wie finanziell besser gestellte Studieninteressenten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972, 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, juris). Die Antragsgegnerin legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese verfassungsrechtlichen Kriterien in ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexports in die drei Bachelor-Studiengänge hinreichend gewürdigt worden sind. Adressat und Verpflichteter hinsichtlich der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist nicht allein die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin, sondern die Hochschule insgesamt. Maßgeblich sind daher nicht nur die Erwägungen, die der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät am 25. September 2012, sondern (auch) das zuständige Selbstverwaltungsorgan der Hochschule, hier der Senat angestellt hat. In dem vorgelegten Protokollauszug der Sitzung des Senats vom 14. März 2012 findet sich im Wesentlichen nur der Hinweis, dass ein Abwägungsbeschluss zu ergehen hat und dass ein vorgehender Beschluss vom Juli 2011 bestätigt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Erwägungen im Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 im Wesentlichen eine bloße Fortschreibung der Beschlüsse der Vorjahre darstellt, welche vom Senat unter Bezugnahme auf die o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter einem Abwägungsdefizit litten (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 3 M 363/12 u. a.).

18

Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit der Antragsgegnerin ist zwar davon auszugehen, dass als abwägungsrelevanter Belang auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der nicht an den Maßgaben der Kapazitätsverordnung ausgerichteten Finanzierung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin durch den Haushaltsgesetzgeber die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehr- und Forschungsbetriebes für die nach der Kapazitätsverordnung aufzunehmende Zahl von Studienanfängern nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der Wissenschaftsrat hat hierzu in der Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der Martin-Luther-Universität (...) vom 12. Juli 2013 (Drs. 3258-13) festgestellt: „Die Studienplatzkapazitäten gemäß Landeszuschussverordnung (LZVO, d. h. die tatsächlich finanzierte Kapazität) sind in der Medizin geringer als die berechneten Kapazitäten der Landeszulassungszahlenverordnung (LZZVO), die wiederum geringer sind als die tatsächlichen Studierendenzahlen (ggf. nach Klageverfahren). Die Differenz zwischen finanzierter und berechneter Kapazität begründet sich u. a. durch den normativen Stellenplan der Vorklinik, den das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht mit vorgegebener Größe einfordern. Die sich ergebenden berechneten Zulassungszahlen für den vorklinischen Abschnitt weichen dadurch deutlich von 185 ab … . Die LZVO geht von 185 Plätzen in der Humanmedizin und 40 Plätzen in der Zahnmedizin aus. Die LZZVO sieht 230 in der Human- plus 40 Plätze und in der Zahnmedizin vor. Angesichts dieser äußeren Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen durch die Gerichte vorbestimmt sind, strebt die Medizinische Fakultät Zulassungszahlen von 220 in Human- plus 40 Plätzen in der Zahnmedizin an (Seite 68).“ Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt (S. 116): „Als kritisch zu bewerten ist die dünne Personaldecke für die Lehre, die u. a. durch die hohe Belastung der Lehrenden in der Krankenversorgung verschärft wird. Auch ist die LOM-Lehre mit 0,9 Mio. Euro knapp bemessen. Der nachvollziehbare Schwerpunkt auf die Ausbildung praktischer Fähigkeiten darf nicht dazu führen, dass die Wissenschaftlichkeit des Studiums vernachlässigt wird. Es kommt hinzu, dass eine Vielzahl kapazitätsrechtlicher Fragen bisher nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte. U. a. werden die Lehrexporte der Medizinischen Fakultät in die Gesundheits- und Pflegewissenschaften (GPW, Anmerkung des Senats) nicht anerkannt. Dies erschwert die notwendige Verkoppelung der Studiengänge GPW und Medizin. Da die Kosten des Studiengangs GPW durch das Land nicht vollständig über den Landeszuführungsbetrag gedeckt werden, erfolgt deren Kostendeckung zu einem erheblichen Teil über eine Finanzierung durch die Medizinische Fakultät. Die notwendige langfristige finanzielle Absicherung des Studiengangs ist damit nicht gegeben. Hier fordert die Bewertungsgruppe das Land auf, sich eindeutig zu positionieren.“ Zwar wurden nach der Stellungnahme des Wissenschaftsrates erstmalig für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 Bedarfe für die Forschungsergänzungsausstattung Zahnmedizin (500.000,- € pro Jahr), für die Grundausstattung der Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften (500.000,- € pro Jahr) und für zusätzliche investive Beschaffungen an der Fakultät und am Universitätsklinikum (insgesamt 500.000,- € pro Jahr) vom Ministerium anerkannt, wobei die bewilligten Mittel z. T. deutlich hinter dem von der Fakultät geltend gemachten Finanzbedarf zurückblieben (S. 89 der Stellungnahme). Diese zusätzlichen finanziellen Mittel waren zum einen zu dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (31. Januar 2012) noch nicht zu berücksichtigen und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass diese Mittel für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum sich im Hinblick auf den Dienstleistungsexport bereits entlastend für die vorklinische Lehreinheit auswirken konnten.

19

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass bei den Abwägungsentscheidungen von Fakultätsvorstand (und dem Senat der Antragsgegnerin) nicht hinreichend geprüft wurde, ob die von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät für die drei oben genannten, nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge erbrachten Dienstleistungen für den Studiengang Humanmedizin kapazitätsschonend ersetzt werden können. Dies gilt insbesondere für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften, welcher dem Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der Antragsgegnerin zugeordnet ist und welcher mit 5,0720 den höchsten Anteil des an die drei Bachelor-Studiengänge erbrachten Dienstleistungsexports der vorklinischen Institute hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Hinweis auf den Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 25. September 2012 in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestehe, die für den Studiengang Ernährungswissenschaften erbrachten Lehrleistungen durch Dozenten klinischer Lehreinheiten oder durch Lehrpersonen außerhalb der Medizinischen Fakultät in der gebotenen Qualität erbringen zu lassen. Der Dienstleistungsexport der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Ernährungswissenschaften werde bereits soweit wie möglich von den klinischen Lehreinheiten geleistet. Dennoch müssten die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen aus dem vorklinischen Bereich erbracht werden. Der Erwerb medizinischer Fachkompetenz, vor allem im Bereich der anatomischen, physiologischen und humanbiologischen Grundlagen sei im Studium der Ernährungswissenschaften absolut unerlässlich. Ein Ersatz der Lehrimporte aus der Medizinischen Fakultät durch andere Fachbereiche sei unmöglich, da die notwendige Fachkompetenz ausschließlich im vorklinischen Bereich der Medizinischen Fakultät gegeben sei. Durch andere Fakultäten könnten diese Lehrinhalte nicht adäquat abgedeckt werden. Ohne den Lehrimport aus der Medizinischen Fakultät müsse das Studium der Ernährungswissenschaften eingestellt werden, da eine zielorientierte Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden könne. Eine Abdeckung dieser Fächer durch Lehraufträge sei ausgeschlossen, da die Inhalte dieser Fächer einen hohen wissenschaftlichen Anspruch hätten, der lediglich durch wissenschaftliches Personal mit sehr spezialisierter Ausbildung auf diesem Gebiet bedient werden könne. Zudem bedürfe es der Anbindung an die Infrastruktur der vorklinischen Institute.

20

Selbst wenn man unterstellt, dass die derzeit von den vorklinischen Instituten der Medizinischen Fakultät erbrachten Dienstleistungen (Vorlesung Biochemie, Vorlesung und Praktikum Zellbiologie und Mikroskopische Anatomie, Vorlesung und Kurs Makroskopische Anatomie, Vorlesung und Tutorium Physiologie) nicht von der klinischen Lehreinheit der Medizinischen Fakultät bzw. anderen Fakultäten der Antragsgegnerin erbracht werden können, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Substitution des Dienstleistungsexportes durch Lehraufträge „ausgeschlossen“ sei. Bereits seit mehreren Jahren (und mit tendenziell steigendem Umfang) werden seitens der Antragsgegnerin Lehraufträge an emeritierte Hochschullehrer und nicht bei der Antragsgegnerin tätige approbierte Ärzte erteilt, welche im Bereich der Vorklinik Pflichtlehrveranstaltungen (Kurs/Praktikum Makroskopische Anatomie und Präparierkurs, Praktikum der Physiologie, Seminare Biochemie/Molekularbiologie, Praktikum Biochemie) abhalten, um den tatsächlichen Lehrbedarf in der Vorklinik abzudecken. Wenn man unterstellt, dass diese Lehrpersonen von der wissenschaftlichen Qualifikation her in der Lage sind, Lehrveranstaltungen durchzuführen, die zum einen den Anforderungen der Ärztlichen Approbationsordnung genügen und zum anderen dem Niveau der Lehrveranstaltungen entsprechen, welche von den in den vorklinischen Instituten tätigen Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern abgehalten werden, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, warum nicht (auch) die naturwissenschaftliche Fakultät III der Antragsgegnerin qualifizierte Lehrpersonen für die Erteilung von Lehraufträgen für den Studiengang Ernährungswissenschaften gewinnen kann, um so das Lehrangebot der vorklinischen Institute der Medizinischen Fakultät nicht zu reduzieren. Die Antragsgegnerin zeigt mit der Beschwerdebegründung auch nicht auf, aus welchen Gründen Lehrbeauftragte, welche Lehrveranstaltungen im Studiengang Ernährungswissenschaften in den Fachgebieten Biochemie, Zellbiologie und Anatomie sowie Physiologie abhalten, anders als die Lehrbeauftragten, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vorklinik abhalten, nicht an die Infrastruktur der vorklinischen Institute angebunden werden können.

21

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, welche eine Kostenaufhebung vorsieht, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Beschl. d. Senates v. 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, juris). Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (1 BvR 1278/13, juris), wonach die vom Verwaltungsgericht und dem Senat praktizierte Kostenverteilung als „gut vertretbar“ angesehen wird, keinen Anlass zur Änderung seiner Praxis.

22

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Sammelbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2013 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 10 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin allein angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist, mithin nicht zu einem (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich von der Antragsgegnerin allein angestrengten 44 Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 568,18 € (2.500,- € x 10 : 44), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.