Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen.
- 2
Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
- 4
b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen.
- 5
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, diein das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, dernicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris).
- 6
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt.
- 7
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll, falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
- 8
Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS.
- 9
3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden.
- 10
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –).
- 11
b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden.
- 12
Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS.
- 13
Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214.
- 14
4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen.
- 15
Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben:
- 16
1. VK
2. VK
3. VK
4. VK
WiSe 2008/09
202
(6 B 10216/09)185
184
183
SoSe 2009
216
(6 B 10914/09)204
182
184
WiSe 2009/10
219
(6 B 10049/10)210
190
182
SoSe 2010
212
(15 L 210/10)230
210
186
WiSe 2010/11
199
(6 B 10169/11)201
229
221
SoSe 2011
197
196
195
223
WiSe 2011/12
192
183
195
193
- 17
Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt.
- 18
Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.
- 19
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen.
- 2
Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
- 4
b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen.
- 5
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, diein das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, dernicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris).
- 6
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt.
- 7
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll, falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
- 8
Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS.
- 9
3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden.
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a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –).
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b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden.
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Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS.
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Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214.
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4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen.
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Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben:
- 16
1. VK
2. VK
3. VK
4. VK
WiSe 2008/09
202
(6 B 10216/09)185
184
183
SoSe 2009
216
(6 B 10914/09)204
182
184
WiSe 2009/10
219
(6 B 10049/10)210
190
182
SoSe 2010
212
(15 L 210/10)230
210
186
WiSe 2010/11
199
(6 B 10169/11)201
229
221
SoSe 2011
197
196
195
223
WiSe 2011/12
192
183
195
193
- 17
Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt.
- 18
Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.
- 19
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.
- 2
Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.
- 3
Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
II.
- 4
Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).
- 5
1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.
- 6
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
- 7
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
- 8
Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).
- 9
Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.
- 10
Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:
- 11
"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.
- 12
Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 13
Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.
- 14
Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung
vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
- 15
Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.
- 16
Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.
- 17
Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.
- 18
Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.
- 19
Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.
- 20
In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.
- 21
Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
- 22
Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
- 23
Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.
- 24
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."
- 25
An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.
- 26
Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:
- 27
"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.
- 28
Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.
- 29
Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."
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Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.
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Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris
). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).
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Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.
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Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.
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Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.
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Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.
- 36
Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.
- 37
Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.
- 38
Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).
- 39
Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.
- 40
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
- 41
Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.
- 42
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.
- 43
Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.
- 44
Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner
ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.
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2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.
- 46
Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.
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Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.
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Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.
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Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).
- 50
Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris
; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.
- 51
Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.
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Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris
; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.
- 53
Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.
- 54
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.
- 55
3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.
- 56
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 57
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.
- 58
Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen.
- 2
Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
- 4
b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen.
- 5
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, diein das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, dernicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris).
- 6
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt.
- 7
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll, falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
- 8
Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS.
- 9
3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden.
- 10
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –).
- 11
b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden.
- 12
Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS.
- 13
Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214.
- 14
4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen.
- 15
Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben:
- 16
1. VK
2. VK
3. VK
4. VK
WiSe 2008/09
202
(6 B 10216/09)185
184
183
SoSe 2009
216
(6 B 10914/09)204
182
184
WiSe 2009/10
219
(6 B 10049/10)210
190
182
SoSe 2010
212
(15 L 210/10)230
210
186
WiSe 2010/11
199
(6 B 10169/11)201
229
221
SoSe 2011
197
196
195
223
WiSe 2011/12
192
183
195
193
- 17
Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt.
- 18
Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.
- 19
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:
„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:
„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:
„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.
Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.
(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen.
- 2
Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
- 4
b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen.
- 5
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, diein das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, dernicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris).
- 6
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt.
- 7
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll, falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
- 8
Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS.
- 9
3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden.
- 10
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –).
- 11
b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden.
- 12
Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS.
- 13
Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214.
- 14
4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen.
- 15
Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben:
- 16
1. VK
2. VK
3. VK
4. VK
WiSe 2008/09
202
(6 B 10216/09)185
184
183
SoSe 2009
216
(6 B 10914/09)204
182
184
WiSe 2009/10
219
(6 B 10049/10)210
190
182
SoSe 2010
212
(15 L 210/10)230
210
186
WiSe 2010/11
199
(6 B 10169/11)201
229
221
SoSe 2011
197
196
195
223
WiSe 2011/12
192
183
195
193
- 17
Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt.
- 18
Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.
- 19
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen.
- 2
Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.
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1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
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b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen.
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Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, diein das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, dernicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris).
- 6
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt.
- 7
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll, falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
- 8
Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS.
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3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden.
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a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –).
- 11
b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden.
- 12
Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS.
- 13
Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214.
- 14
4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen.
- 15
Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben:
- 16
1. VK
2. VK
3. VK
4. VK
WiSe 2008/09
202
(6 B 10216/09)185
184
183
SoSe 2009
216
(6 B 10914/09)204
182
184
WiSe 2009/10
219
(6 B 10049/10)210
190
182
SoSe 2010
212
(15 L 210/10)230
210
186
WiSe 2010/11
199
(6 B 10169/11)201
229
221
SoSe 2011
197
196
195
223
WiSe 2011/12
192
183
195
193
- 17
Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt.
- 18
Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.
- 19
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.
- 2
Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.
- 3
Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
II.
- 4
Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).
- 5
1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.
- 6
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
- 7
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
- 8
Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).
- 9
Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.
- 10
Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:
- 11
"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.
- 12
Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 13
Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.
- 14
Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung
vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
- 15
Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.
- 16
Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.
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Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.
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Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.
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Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.
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In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.
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Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
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Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.
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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.
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Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:
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"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.
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Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.
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Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."
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Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.
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Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris
). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).
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Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.
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Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.
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Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.
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Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.
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Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.
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Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.
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Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).
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Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.
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Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
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Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.
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Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.
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Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.
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Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner
ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.
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2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.
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Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.
- 47
Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.
- 48
Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.
- 49
Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).
- 50
Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris
; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.
- 51
Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.
- 52
Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris
; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.
- 53
Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.
- 54
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.
- 55
3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.
- 56
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 57
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.
- 58
Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes zum Studium der Medizin im 1. vorklinischen Fachsemester nicht verlangen.
- 2
Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden (1.). Allerdings muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung sowohl hinsichtlich der Herrn Prof. Dr. N. gewährten Deputatsreduzierung (2.) als auch bezüglich des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit (3.) berichtigt werden. Die Neuberechnung der Kapazität unter Ansatz der zutreffenden Schwundquote (4.) ergibt elf weitere vorklinische Teilstudienplätze im 1. Fachsemester Medizin. Nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) entfällt keiner dieser Plätze auf die Antragstellerin.
- 3
1. a) Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht mit Rücksicht auf Zweitstudenten zu kürzen, die bereits ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und deshalb keine vorklinischen Dienstleistungen benötigen. Denn solche Zweitstudenten werden nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin unmittelbar in das 4. Fachsemester Zahnmedizin immatrikuliert, sind also in den Belegungszahlen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin nicht enthalten. An diesen Angaben zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
- 4
b) Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, durften auch Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für solche Studiengänge berücksichtigt werden, deren erforderlicher Ausbildungsaufwand nicht durch Festsetzung eines Curricularnormwerts (CNW) normativ bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Kapazitätsverordnung – KapVO – sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dementsprechend hat bereits der früher zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (1 D 12943/94.OVG, esovgrp; 1 D 10455/95.OVG; ähnlich auch BayVGH, 7 CE 06.10381, juris; NdsOVG, 2 NB 1048/06, juris) entschieden, dass ein notwendiger Dienstleistungsbedarf nur vorliegt, soweit Veranstaltungen nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen zwingend festgelegt sind (vgl. auch OVG RP, 6 E 10889/08.OVG). Eine Lehreinheit hat Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen zur Erreichung des Studienziels in dem fremden Studiengang durch Ordnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz – HochSchG – vorgeschrieben sind, die dem fachlich zuständigen Ministerium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach der Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule angezeigt wurden. Bei den fremden Studiengängen kann es sich um in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene, um nicht einbezogene zulassungsbeschränkte oder um solche Studiengänge handeln, für die keine Zulassungsbeschränkung gilt (vgl. auch HambOVG, 3 Nc 40/09, juris; BayVGH, 7 CE 12.10042, juris). Im Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren der Studien- und Prüfungsordnungen für die importierenden fremden Studiengänge ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass Dienstleistungen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie z. B. Human- und Zahnmedizin – zu erbringen haben, dort zur Verminderung der ohnehin knappen Ausbildungskapazität führen.
- 5
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hängt aber nicht davon ab, dass der Ausbildungsaufwand der importierenden Studiengänge in Gestalt eines CNW normativ festgelegt ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang ein CNW nicht festgesetzt werden muss. Allerdings ist die Festsetzung eines CNW sowohl hinsichtlich der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen als auch bezüglich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen zulassungsbeschränkten Studiengänge zwingend, wie den Regelungen des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HZEinrG – und diesem Staatsvertrag selbst zu entnehmen ist. Gemäß § 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags ist der Ausbildungsaufwand in Studiengängen, diein das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, und zwar durch Rechtsverordnung (§ 1 HZEinrG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags), also durch das fachlich zuständige Ministerium. Nicht das fachlich zuständige Ministerium, sondern die Hochschulen selbst setzen hingegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZEinrG durch Satzung den Ausbildungsaufwand in dem „jeweiligen Studiengang“ durch studiengangspezifische Normwerte fest. Unter dem „jeweiligen Studiengang“ kann angesichts des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 1 HZEinrG nur ein Studiengang gemeint sein, dernicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist und für den eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll. Insoweit wird das „Nähere, insbesondere das Verfahren“ von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 6 HZEinrG). Die Verordnungsermächtigung gilt auch hinsichtlich der Bandbreiten sowie der Durchschnittswerte für die Normwerte i.S.d. § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HZEinrG und gemäß § 3 Abs. 5 HZEinrG für die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung. Ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und der Aufnahmekapazität in Bezug auf zulassungsbeschränkte Studiengänge festzulegen, ohne dass dabei die Frage eine Rolle spielt, ob diese Studiengänge Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch nehmen (vgl. auch OVG B-B, OVG 5 NC 72.09, juris; OVG NW, 13 C 93/09, juris; BayVGH, CE 11.10712, juris).
- 6
2. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die auf Antrag Prof. Dr. N.s vorgenommene Deputatsreduzierung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) auf 2 SWS nicht in vollem Umfang ermessensfehlerfrei erfolgt.
- 7
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 kann der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte ermäßigen. Diese Bestimmung hat der Präsident der Antragsgegnerin angewendet, wie dem an Prof. Dr. N. gerichteten Bescheid vom 17. September 2012 entnommen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin auf § 10 HLehrVO 2012 und die damit eröffnete Möglichkeit hinweist, die Regellehrverpflichtung noch weiter als nur bis zur Hälfte zu verringern, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Präsident der Antragsgegnerin auch davon Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung soll, falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 HLehrVO 2012 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Anwendung dieser „Soll-Vorschrift“ im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Deputatsreduzierung setzt voraus, dass sich der für die Ermäßigung zuständige Dienstvorgesetzte bewusst ist, dass der Normgeber auch bei einer gleichzeitig aus mehreren Gründen erfolgenden Deputatsreduzierung die Verminderung lediglich auf die Hälfte der Regellehrverpflichtung als den Regelfall betrachtet, von dem nur unter atypischen Umständen abgewichen werden darf. Ferner muss der Dienstvorgesetzte einen solchen atypischen Fall annehmen und sein Ermessen vor diesem Hintergrund ausüben. Für eine solche Ermessensbetätigung des Präsidenten der Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt dem Bescheid vom 17. September 2012 jeder Hinweis auf die ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit einer Deputatsreduzierung, die über die Hälfte der Regellehrverpflichtung hinausgeht. Dieser Bescheid erwähnt neben § 6 Abs. 2 Nr. 3 HLehrVO 2012 nicht etwa § 10 HLehrVO 2012, sondern die Vorschrift des § 15 Abs. 2 HLehrVO 2012. Danach kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit für die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung in Fällen von besonderer Bedeutung durch vorherige Erklärung vorbehalten. Dass eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
- 8
Die Herrn Prof. Dr. N. gewährte Deputatsreduzierung kann deshalb bei der Ermittlung des Lehrangebots nur bis zur Hälfte der Regellehrverpflichtung (4,5 SWS) berücksichtigt werden. Dem entsprechend erhöht sich das Lehrangebot um 2,5 SWS auf 325,11 SWS.
- 9
3. Außerdem ist der aufgrund der Lehrnachfrage ermittelte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit in Höhe von 1,69 – wie nachfolgend erläutert wird – kapazitätsgünstig auf 1,6214 zu vermindern. Denn die Summe der Curricularanteile, die den während des Medizinstudiums zu absolvierenden Lehrveranstaltungen entsprechen, übersteigt den normativ festgelegten CNW von 8,2. Dementsprechend müssen sämtliche Curricularanteile in der Weise proportional gekürzt werden, dass sie insgesamt 8,2 betragen (vgl. SächsOVG, NC 2 B 25/12, juris; BayVGH, 7 CE 10.10278, juris; OVG NW, 13 B 589/12, juris; a.A. für den „Aachener Modellstudiengang“: OVG NW, 13 B 78/13, juris). Da die Addition der Curricularanteile 8,547 ergibt, ist ein „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 anzuwenden, um eine Überschreitung des CNW von 8,2 zu vermeiden. Der vorklinische Eigenanteil darf deshalb nicht mit 1,69, sondern lediglich mit 1,69 x 0,9594 = 1,6214 angesetzt werden.
- 10
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das vorklinische Wahlfach bei der Ermittlung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit unberücksichtigt blieb. Denn die Einbeziehung dieses Wahlfachs in die Lehrnachfrage würde die Kapazität vermindern. Auf einen zu gering angesetzten Eigenanteil der Vorklinik, der sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirkt, können sich die Studienbewerber aber nicht mit Erfolg berufen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Summe sämtlicher Curricularanteile durch das vorklinische Wahlfach weiter über den normativ für das gesamte Medizinstudium festgelegten CNW von 8,2 hinaus erhöhen kann, was wiederum eine proportionale Kürzung auch des vorklinischen Eigenanteils auslöst. Auch wenn der Curricularanteil des vorklinischen Wahlfachs deshalb nur „gestaucht“ angesetzt wird, erhöht er doch den vorklinischen Eigenanteil, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, das vorklinische Wahlfach werde im Rahmen von Dienstleistungsimporten oder im Bereich der Naturwissenschaften absolviert. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, ist es nicht „außerhalb der Medizin abzuleisten“. Vielmehr setzt die ausnahmsweise zulässige Belegung eines medizinverwandten Wahlfaches aus dem sonstigen Gesamtangebot der Universität die Genehmigung durch die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011 – StudO –).
- 11
b) Allerdings muss der vorklinische Eigenanteil wegen des klinischen Wahlfachs (Wahlpflichtcurriculum) berichtigt werden. Der vom Senat ermittelte Gesamtwert sämtlicher Curricularanteile in Höhe von 8,547 setzt sich aus dem vorklinischen Ausbildungsaufwand von 2,3588 und einem klinischen Ausbildungsaufwand von 6,1882 zusammen. Dabei wurde das in § 7 Abs. 2 bis 4 StudO für das 1. bis 5. klinische Fachsemester vorgeschriebene Wahlpflichtcurriculum berücksichtigt. Die davon abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin für den klinischen Bereich sind nicht nachvollziehbar, was die Praktika, die Seminare und den Unterricht am Krankenbett betrifft. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2013 heißt es zunächst, die Änderungen der Bestimmungen der Studienordnung über das klinische Wahlfach seien bereits in die Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012, die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. In welcher Weise sich aber die handschriftlich auf der Berechnung vom 2. Mai 2011 angebrachten Erhöhungen durch das Wahlpflichtcurriculum (zusätzlich 3 SWS Praktika, 4 SWS Seminare und 5 SWS Unterricht am Krankenbett) in der Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 niedergeschlagen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese Aufteilung des CNW vom 15. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgte, räumt die Antragsgegnerin selbst ein, indem sie unter dem 3. April 2013 eine korrigierte Aufteilung des CNW für das Wintersemester 2012/13 vorgelegt hat. Diese Aufteilung berücksichtigt zwar die Querschnittsfächer in nicht zu beanstandender Weise; der auf die Praktika, Blockpraktika, Seminare und den Unterricht am Krankenbett entfallende Ausbildungsaufwand, der von der unter dem 15. Mai 2012 angestellten Berechnung abweicht, wird jedoch nicht erläutert und kann auch vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Studienordnung nicht nachvollzogen werden.
- 12
Die maßgebliche Lehrnachfrage im klinischen Studienabschnitt errechnet sich gemäß §§ 2, 27 ÄApprO i.V.m. § 14 Abs. 2 StudO. § 27 Abs. 1 Satz 8 ÄApprO bestimmt, dass sich die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche mindestens auf 868 Stunden (62 SWS) beläuft, während nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO die Stundenzahl für den Unterricht am Krankenbett 476 Stunden (34 SWS) beträgt. Gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO werden den Studierenden im Kerncurriculum des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung strukturierte Unterrichtsveranstaltungen mit einer Gesamtstundenzahl von durchschnittlich 1984 Unterrichtsstunden angeboten, wobei auf die Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis 774,5 Unterrichtsstunden für Praktika, Blockpraktika und Querschnittsfächer entfallen. Im Wahlpflichtcurriculum haben die Studierenden nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StudO zudem sechs Wahlpflichtmodule mit einer Gesamtstundenanzahl von 156 Unterrichtsstunden zu absolvieren, die nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 aus Praktika, Seminaren und Unterricht am Krankenbett bestehen. Die Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis, zu denen die „dringend empfohlenen“ Vorlesungen nicht gehören, summieren sich mithin auf 930,5 Unterrichtsstunden oder – durch 14 geteilt – auf 66,4643 SWS.
- 13
Um die darauf entfallenden Curricularanteile zu berechnen, muss dieser Ausbildungsaufwand auf die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden, weil jeweils spezifische Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren gelten. Den Anteil der Praktika an der Summe von 66,4643 SWS errechnet man, indem zunächst 34 SWS Unterricht am Krankenbett subtrahiert werden, so dass 32,4643 SWS verbleiben. Davon nehmen die Querschnittsfächer nach der Erläuterung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 insgesamt 15,6541 SWS, die im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums zu absolvierenden Seminare 3,714 SWS und der ebenfalls im Rahmen des Wahlpflichtcurriculums vorgesehene Unterricht am Krankenbett 4,6429 SWS in Anspruch. Der verbleibende Rest der Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Höhe von 8,4533 SWS entfällt auf die Praktika und Blockpraktika, denen – geteilt durch 30 – ein Curricularanteil von 0,2818 entspricht. Der Curricularanteil für die Seminare beträgt 0,1857 (3,714 : 20), derjenige für die Querschnittsfächer 0,0774 zuzüglich 0,3071, wie von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2013 erläutert. Hinzu kommt ein Curricularanteil für den Unterricht am Krankenbett im Umfang von 4,8304 (34 SWS + 4,6429 SWS = 38,6429 SWS, die durch die Betreuungsrelation 4 zu teilen und mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren sind). Zu diesen Curricularanteilen sind diejenigen für die Vorlesungen in Höhe von 0,5003 und für die Dienstleistungsimporte von 0,0055 zu addieren, was zu einem klinischen Ausbildungsbedarf von insgesamt 6,1882 führt. Erhöht man diesem Wert um den vorklinischen Bedarf von 2,3588, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 8,547. Da der CNW von 8,2 damit überschritten wird, sind sämtliche Curricularanteile im Verhältnis 8,2 zu 8,547 proportional zu kürzen, also mit einem „Stauchungsfaktor“ von 0,9594 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein vorklinischer Eigenanteil von 1,69 x 0,9594 = 1,6214.
- 14
4. Außerdem hat die Antragsgegnerin - wie mit der Begründung anderer Beschwerden zu Recht dargelegt worden ist - für den vorklinischen Studienabschnitt eine unzutreffende Schwundquote angenommen.
- 15
Die Schwundquote i.S.d. § 16 KapVO entspricht der durchschnittlichen Besetzung aller Fachsemester im Vergleich zum jeweiligen Anfangssemester. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (6 D 11968/02.OVG, esovgrp; 6 D 11183/02.OVG) regelmäßig durch einen Vergleich der Besetzung von sechs Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln. Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen (OVG RP, 6 B 10261/09.OVG, esovgrp, juris). In die „Schwundermittlung Medizin Vorklinik aus 6 Übergängen“ der Antragsgegnerin sind danach die folgenden Bestandszahlen einzusetzen, die sich aus den in Klammern angegebenen gerichtlichen Entscheidungen und den zum Teil schriftsätzlich korrigierten Belegungszahlen der Antragsgegnerin ergeben:
- 16
1. VK
2. VK
3. VK
4. VK
WiSe 2008/09
202
(6 B 10216/09)185
184
183
SoSe 2009
216
(6 B 10914/09)204
182
184
WiSe 2009/10
219
(6 B 10049/10)210
190
182
SoSe 2010
212
(15 L 210/10)230
210
186
WiSe 2010/11
199
(6 B 10169/11)201
229
221
SoSe 2011
197
196
195
223
WiSe 2011/12
192
183
195
193
- 17
Daraus errechnen sich Übergangsquoten vom 1. Fachsemester (FS) auf das 2. FS von 0,9831, vom 2. FS auf das 3. FS von 0,9796 und vom 3. FS auf das 4. FS von 0,9992, so dass sich ein Schwundfaktor Vorklinik in Höhe von 0,9771 ergibt.
- 18
Legt man ein bereinigtes Lehrangebot von 325,11 SWS zugrunde und teilt dieses durch 1,6214, ergibt sich eine Jahreskapazität von 401,02 Studienplätzen. Die Teilung dieses Zwischenergebnisses durch die Schwundquote von 0,9771, führt zu einer Gesamtzahl von 410 Studienplätzen pro Jahr bzw. 205 für das Wintersemester 2012/13. Von diesen sind 194 Studienplätze vergeben, so dass insgesamt 11 zusätzliche vorklinische Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester verbleiben. Sie waren nach den Vergabekriterien des Senats (vgl. 6 D 11965/02.OVG, NVwZ-RR 2003, 502, esovgrp) an andere Beschwerdeführer zu vergeben.
- 19
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:
„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:
„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:
„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.
Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.