Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

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Arbeitsrecht: Organisatorische und disziplinarische Einordnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

14.04.2010

Der Arbeitgeber ist gem. § 8 II ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 13 Verantwortliche Personen


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,3. der vertretungsberechtigte Gesellschaft
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG | § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit


Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbeso

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2018 - 5 Sa 298/17

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. April 2018, Az. 5 Sa 298/17, wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelass

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 03. Juni 2016 - 2 Ta 17/15

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2015 – 27 Ca 255/15 – aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - 7 B 334/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Gründe 1 Die Anträge der Antragsteller haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsteller begehren jeweils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Winter

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 286/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-026, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Netzbetrieb“ „Lastverteilung“ „Netzmanagement“ „Netzvermarktu

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2 Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in de

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juli 2013 - 3 M 311/12

bei uns veröffentlicht am 23.07.2013

Gründe 1 Soweit die Beteiligten die Beschwerdeverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als sich die Antragsgegnerin mit den Beschwerden gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Vergabe von zwei Teilstudienplätzen durch

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2011 - 6 Sa 699/10

bei uns veröffentlicht am 24.06.2011

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 - 3 Ca 2517/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten üb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - PL 15 S 1773/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Juni 2008 - PL 22 K 4094/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründ

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(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer...