Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

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Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 16 Nicht offenes Verfahren


(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teil

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber


(1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete B

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2004 - X ZB 44/03

bei uns veröffentlicht am 09.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 44/03 vom 9. Februar 2004 in dem Nachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VgV § 13 Satz 2, 3 u. 4 i.d.F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1 a) Die Bestimmung, daß ein

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor 1.               Die Anträge werden abgelehnt. 2.               Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.               Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Dez. 2018 - 10 L 1038/18

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor 1.              Die Anträge werden abgelehnt. 2.              Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.              Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller beg

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 31. Okt. 2018 - 10 L 1213/18

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2016 - 10 S 1307/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2015 – 6 K 1327/13 – geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beklagt

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 04. März 2016 - 10 L 991/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller/Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller/Antragstellerinnen bege

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 152/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. November 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagt

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 2 Verg 5/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Beschlussausspruchs wie fol

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 107/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsgegnerin hatte in der Ordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Winterse

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 M 124/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe 1 Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 2 Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in de

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Nov. 2013 - 4 M 167/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die als Studienbewer

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Nov. 2013 - 4 M 149/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, di

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 02. Feb. 2012 - 2 C 404/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2012

Tenor § 23 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Stiftung (Saarland) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Stiftung vom 20. April 2011, Amtsblatt I, Seite 172, in Verbindung mit Artikel 2, Zweite Änderungsverordnung

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 02. Feb. 2012 - 2 C 300/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2012

Tenor § 23 Sätze 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung (Saarland) vom 20. Februar 2011, Amtsblatt I, Seite 172, werden für unwirksam erklärt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht ersta

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Apr. 2011 - 1 Verg 5/10

bei uns veröffentlicht am 27.04.2011

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17. November 2010 – 1 VK 13/2010 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beigeladene trägt di

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