Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Blick auf die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.6.2010 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister beim Amtsgericht Stuttgart angezeigte Änderung ihrer Firma war das Rubrum gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beigeladenenseite (§ 65 Abs. 1 VwGO) anzupassen.

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Windmessmastes. Das gegenwärtig als Ackerfläche benutzte Vorhabengrundstück liegt in einem bodenrechtlich dem Außenbereich zuzuordnenden Teil des Gebiets der Antragstellerin im Stadtteil Nunkirchen sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Es ist darüber hinaus Teil eines in dem im Juli 2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossenen und in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) bekannt gemachten Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) zeichnerisch („Teil B“) festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE „Nunkirchen“). Durch diese vom Plangeber unter Verweis auf das bundesrechtliche Darstellungsprivileg mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Landesgebiets versehenen Festlegungen sollten nach den formulierten räumlichen Leitvorstellungen Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen gesichert werden. (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56)

Die Beigeladene beabsichtigt, in dem Gebiet – entsprechend dieser Festlegung – Windkraftanlagen zu errichten. Die Antragstellerin will das verhindern. Schon im Juni 2006 hat ihr Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Windenergienutzung“ zur „Steuerung der Nutzung regenerativer Energie im Vorranggebiet für Windenergie – VE – auf der Gemarkung Nunkirchen“ und gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre (VS) für das „festgelegte Windvorranggebiet Nunkirchen“, die hinsichtlich ihres Geltungsbereichs unter anderem das hier betroffene Grundstück mit seiner Parzellenbezeichnung aufführt, wurde im Mai 2008 vom Stadtrat beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte)

Im Juni 2009 suchte die Beigeladene um Erteilung einer Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb eines 100 m hohen Windmessmastes in Form eines dreieckigen Gittermastes (vgl. zu den technisch-konstruktiven Einzelheiten die bei den Genehmigungsunterlagen befindliche ergänzende Baubeschreibung, Blatt 84 der Bauakte) auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen nach.

Unter dem 24.7.2009 versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Verweis auf die geltende Veränderungssperre. Bei dem Vorhaben handele es sich „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden. Der Beigeladenen sei zuzumuten, den Abschluss ihres Planungsverfahrens abzuwarten.

Im August 2009 stellte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mit der Auflage einer Befristung der Nutzung des Mastes und der Wiederherstellung des Geländes nach seinem Abbau „das naturschutzrechtliche Benehmen und die landschaftsschutzrechtliche Ausnahme“ her. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Nachdem sie mehrfach vom Antragsgegner auf Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einvernehmens hingewiesen und zudem über die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre in Kenntnis gesetzt worden war, teilte die Antragstellerin im Februar 2010 mit, dass sie an ihrer ablehnenden Entscheidung zu dem Bauvorhaben festhalte.

Unter dem 19.3.2010 erhielt die Beigeladene vom Antragsgegner dann eine ausdrücklich bis 31.3.2012 befristete Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmastes“ auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen. (vgl. den Bauschein vom 19.3.2010 – 6130-453-2009 –, Blätter 9 ff. der Gerichtsakte) Nach den beigefügten Auflagen Nr. 4 bis Nr. 6 ist die Anlage nach Ablauf der zugelassenen zweijährigen Nutzungsdauer unter Entfernung sämtlicher eingebrachter Materialien und des Fundaments sowie unter Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands vollständig abzubauen. Gleichzeitig erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen in der Baugenehmigung eine Ausnahme von der Veränderungssperre unter ausdrücklicher Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Antragstellerin hat nach eigenem Vortrag im April 2010 Widerspruch erhoben und im Mai 2010 beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung des Suspensiveffekts dieses Rechtsbehelfs nachgesucht. Zur Begründung hat sie auf die Veränderungssperre hingewiesen und die Ansicht vertreten, dass ein „bloßer Windmessmast“ von der für Windkraftanlagen geltenden Privilegierung nicht erfasst werde. Ihr – der Antragstellerin – stehe ein Recht auf „Änderung der gesamten Konzeption der Bauleitplanung“ zu. Dies gelte für die nähere Ausgestaltung regionalplanerischer Vorgaben „und insbesondere auch nach deren Änderung“. Das zuständige saarländische Umweltministerium habe angekündigt, den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 auszugliedern, neu zu fassen oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen. Mit diesem „Vorhaben der Regierung“ sei „alsbald“ zu rechnen. Es stehe ihr – der Antragstellerin – auch frei, im Rahmen ihrer Planungen zur Ausweisung eines anderen Windvorranggebiets zu gelangen. Da die Ergebnisse der Windmessungen Einfluss auf die „Wertigkeit des gegenständlichen Grundstücks“ hätten, unterliege das Vorhaben auch insoweit der Veränderungssperre. Bei „Feststellung eventueller Windhöffigkeit“ erhöhe sich der vom Eigentümer zu erzielende Pachtzins um ein Vielfaches. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme seien nicht erfüllt. Dem stünden öffentliche Belange entgegen. Die Ausnahme werde auch nicht durch die Bezeichnung der Fläche als „Eignungsgebiet“ im LEP Umwelt 2004 gerechtfertigt. Eine von solchen Festlegungen betroffene Gemeinde habe jederzeit das Recht, durch ein Zielabweichungs- und Zieländerungsverfahren eine solche Ausweisung zu verändern. Mit der Windmessung auf diesem einen Grundstück, deren Nutzen nicht ersichtlich sei, solle offensichtlich auf diese Planung Einfluss genommen werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans seien Daten für das gesamte Plangebiet notwendig.

Mit Beschluss vom 10.6.2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 19.3.2010 angeordnet. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag sei mit Blick auf den auch hier einschlägigen Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen Baugenehmigungen in § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Da der Antragsgegner jedoch das nach § 36 Abs. 1 BauGB notwendige und ausdrücklich verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin nicht ersetzt habe, werde diese in ihrer durch die Vorschrift geschützten Planungshoheit beziehungsweise in ihrem daraus abzuleitenden Mitwirkungsrecht verletzt. Ersetzt worden sei in der Baugenehmigung ausdrücklich nur das hinsichtlich der Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin. Sollte man dies gleichzeitig als Herstellung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB sehen, so wäre diese Entscheidung jedenfalls gegenwärtig mangels dahingehender Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nach der Rechtsbehelfseinlegung durch die Antragstellerin nicht vollziehbar. Der Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 212a Abs. 1 BauGB erstrecke sich nicht auf einen Widerspruch der Gemeinde gegen die Ersetzung des Einvernehmens. Deswegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In der Sache unterliege die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens am Maßstab des § 35 BauGB keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre dürfte wegen Fehlens hinreichend konkreter Vorstellungen über den Inhalt des künftig zu erlassenden Bebauungsplans „erkennbar rechtswidrig und damit unwirksam“ sein. Ziele und Zwecke der Planung seien nach § 1 Abs. 4 BauGB auf die Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine „rationale Nutzung der Windenergie gewährleistet“ sei. Darüber hinaus sei die mit der Planung beabsichtigte Verhinderung von Windkraftanlagen derzeit mittels rechtmäßiger Bauleitplanung aller Voraussicht nach nicht zu erreichen. Die Planung widerspreche nach dem maßgeblichen derzeitigen Stand den Zielen der Raumordnung. Insofern sei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geäußerter Bedenken von der Wirksamkeit des LEP Umwelt 2004 hinsichtlich der darin festgelegten Vorranggebiete für Windenergie auszugehen. Absichtsbekundungen der Landesregierung zur Änderung dieser Planungsvorgaben seien bisher nicht umgesetzt worden. Daher dränge sich auf, das es sich bei der Bauleitplanung der Antragstellerin „um eine klassische, in jeder Hinsicht rechtlich unzulässige und unwirksame Verhinderungsplanung“ handele, die der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht entgegen gehalten werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.6.2010 – 5 L 535/10 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 19.3.2010 erteilte Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmessmastes“ zu Unrecht entsprochen.

1. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Drittinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das ist nicht der Fall. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass – was sich nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen nicht nachvollziehen lässt, von dem Antragsgegner aber auch nicht in Abrede gestellt wird – die Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren formgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben hat.

Für die Rechtsstellung der Antragstellerin ist dabei von vorneherein nicht von Bedeutung, ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass die streitige Einrichtung zur Bestimmung der Windhöffigkeit – anders als die in Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BimSchV aufgeführten Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m – auch nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV nicht dem (vereinfachten) immissionsschutzrechtlichen Zulassungserfordernis (§ 19 BImschG) unterliegt. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend gesehen, dass der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden erfasst, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist wie in § 80a VwGO jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine – wie hier – Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 212a Rn 3, Fislake in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 212a BauGB Rn 4, jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits VGH München, Beschluss vom 18.7.1995 – 2 CS 95.1918 –, BRS 57 Nr. 85, OVG Münster, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 –, BRS 59 Nr. 73, jeweils noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG)

2. Der von daher statthafte Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) muss indes in der Sache ohne Erfolg bleiben.

a. Das gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere unter formellen Gesichtspunkten, speziell unter dem Aspekt des gemeindlichen Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 BauGB bei Erteilung von Baugenehmigungen. Zwar steht einer insoweit im Einzelfall mitwirkungsbefugten Gemeinde, die entweder nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Neben dem Fristerfordernis mit Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 indes ausdrücklich die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde vorgesehen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung „durch die Genehmigung“, also die Baugenehmigung selbst, erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004).

Der Antragsgegner hat von dieser Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Erteilung der Baugenehmigung vom 19.3.2010 Gebrauch gemacht und die Ersetzung auch ausführlich begründet. Ungeachtet der in insoweit etwas missverständlichen, auf die Ersetzung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 BauGB für die gleichzeitig erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre (Satzung) Bezug nehmenden Überschrift auf der Seite 2 des Bauscheins lässt der Inhalt der Begründung unschwer erkennen, dass hier auch die entsprechend der Vorgabe in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 durch die Genehmigung selbst erfolgende Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen und begründet wurde. Diese Vorschrift wird in der Begründung im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Ablehnung zur Herstellung des Einvernehmens durch die Antragstellerin im Juli 2009 ausdrücklich ebenso angesprochen wie die aus Sicht des Antragsgegners unzutreffende Beantwortung der in dem Zusammenhang von der Antragstellerin (allein) zu prüfenden Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit am Maßstab der dabei bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden Vorschrift des § 35 BauGB. Daher unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Antragsgegner mit Erteilung der Baugenehmigung das aus seiner Sicht – wie im Schriftwechsel mit der Antragstellerin wiederholt herausgestellt – an diesem Maßstab rechtswidrig versagte Einvernehmen insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Anforderungen des § 14 Abs. 2 BauGB ersetzen wollte. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Antragsgegner (ausführlich nur) mit den weiter gehenden Genehmigungsanforderungen nach § 14 Abs. 2 BauGB befassen und ansonsten die Baugenehmigung unter Verstoß gegen das ihm nach dem Inhalt der Begründung ohne Zweifel bekannte Mitwirkungserfordernis nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilen wollte. Auch die Antragstellerin, die in ihrer in dem Bauschein wörtlich wiedergegebenen ablehnenden Stellungnahme zu dem Vorhaben vom 24.7.2009 eine Verquickung der Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der von ihr erlassenen Veränderungssperre vorgenommen hatte, hatte nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 27.5.2010 offenbar damals (noch) keine Zweifel, dass durch die Baugenehmigung auch ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersetzt wurde. (vgl. dazu den verfahrenseinleitenden Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27.5.2010, Seite 3 unten)

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Ersetzung des Einvernehmens auch „derzeit wirksam“. Dazu bedarf es keiner Vertiefung, ob sich der – damit angesprochene – Wegfall des Suspensiveffekts des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den „Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens“ erstreckt oder nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 1999 und daran anknüpfende Literatur verneint. Ob sich diese Rechtsauffassung, die einen Fall betraf, in dem die Ersetzungsentscheidung gesondert durch eine andere als die Baugenehmigungsbehörde getroffen worden war, auf die im Saarland seit 2004 geltende Rechtslage mit einheitlicher Behördenzuständigkeit und einer in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 angeordneten Integration der Ersetzungsentscheidung in die Baugenehmigung selbst (vgl. dagegen zur bis dahin geltenden Rechtslage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 99 bis 101) übertragen lässt, scheint zumindest fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Die in diesen Fällen aufgetretenen divergierenden Auffassungen hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusses des Suspensiveffekts durch den § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 36 Rn 51 beziehungsweise Rn 68, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) haben mehrere Landesgesetzgeber zur Aufnahme insoweit zumindest klar stellender beziehungsweise – je nach Standpunkt – ergänzender Regelungen in ihren Bauordnungen unter Ausnutzung der 1997 durch die Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erweiterten Möglichkeiten für die Länder (vgl. dazu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 2. Auflage 2008, § 71 Rn 4) veranlasst. Das gilt auch für das Saarland. (ebenso beispielsweise Art. 67 Abs. 3 BayBO, wonach die Baugenehmigung an die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme gekoppelt wird, die danach wiederum mit der Baugenehmigung selbst zusammenfällt, oder § 71 Abs. 4 LBauO RP) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Nach dieser ausdrücklichen und unzweideutigen gesetzlichen Vorgabe ist vorliegend kein Raum, um isoliert hinsichtlich der in und mit der Baugenehmigung erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin anzunehmen. Vor dem Hintergrund bedarf es insbesondere auch nicht der dem Antragsgegner vom Verwaltungsgericht zur „Heilung“ angesonnenen (nachträglichen) Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie sie von der Rechtsprechung in anderen Bundesländern ohne eine dem § 72 Abs. 4 LBO 2004 entsprechende gesetzliche Vollzugsanordnung gefordert wird. (vgl. auch hierzu den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Lüneburg vom 9.3.1999 – 1 M 405/99 –, BRS 62 Nr. 177, wo im Übrigen die nachträgliche Sofortvollzugsanordnung von der Behörde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt worden war, so dass es letztlich auf die Frage der Reichweite des § 212a Abs. 1 BauGB dort nicht (mehr) ankam)

b. Unter förmlichen Aspekten nichts anderes gilt hinsichtlich der in der Baugenehmigung vom Antragsgegner gleichzeitig vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Wie der Wortlaut des diese Vorschrift ausdrücklich mit aufführenden § 72 Abs. 1 LBO 2004 verdeutlicht, gelten auch hierfür die Regelungen der Absätze 2 bis 4 des § 72 LBO 2004. Das umfasst den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von Rechtsbehelfen (auch) der Gemeinde gegen eine von der insoweit zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung ihres nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB grundsätzlich erforderlichen Einvernehmens erteilte Ausnahme von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ob hierin eine rechtlich eigenständige Verwaltungsentscheidung zu erblicken ist, muss nicht vertieft werden. Allein die (äußere) Verknüpfung mit der Baugenehmigung in einem Bescheid, hier dem Bauschein vom 19.3.2010, begründet sicher keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Der vom Verwaltungsgericht verlangten besonderen Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bedurfte es daher auch insoweit nicht.

Vor dem Hintergrund kann schließlich generell dahinstehen, ob bei dem im Saarland vom Landesgesetzgeber gewählten integrativen Ansatz, (vgl. in dem Zusammenhang auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt) wonach die Ersetzungsentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde durch die „Genehmigung“ vorzunehmen sind (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), unter Vollziehbarkeitsgesichtspunkten überhaupt – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – Raum für eine gesonderte und insoweit unterschiedliche Betrachtung der „eigentlichen“ Baugenehmigung und der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach den §§36 Abs. 1 beziehungsweise 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist.

3. Die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.3.2010 verletzt die Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch inhaltlich nicht in eigenen Rechten, konkret in ihrer als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu sehenden gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das genehmigte Bauvorhaben ist sowohl mit Blick auf den planungsrechtlich einschlägigen § 35 BauGB (a.) als auch am Maßstab der von der Antragstellerin erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) aller Voraussicht nach vom Antragsgegner zu Recht zugelassen worden (b.).

a. Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht auf dem Wege über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr zur Verfügung stehenden Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen zu verhindern. Sie hat allerdings im Falle der rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des genehmigten Windmessmastes mit dem § 35 BauGB unterliegt - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in einem vorsorglichen „Hinweis“ zur materiellen Rechtslage bereits zutreffend ausgeführt hat – keinen Bedenken. Die streitgegenständliche Anlage gehört entgegen der auch im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragstellerin zu den vom Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich für im Außenbereich bevorrechtigt zulässig erklärten Bauvorhaben. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei dem genehmigten Windmessmast um ein Vorhaben handelt, das der „Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie“ dient. Die Aufnahme in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben durchgängig seit dem 1.1.1997 (vgl. das BauGB-ÄndG vom 30.7.1996, BGBl. I 1996, 1189 (damals noch Nr. 7)) verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber die Nutzung der alternativen Energiequelle Windkraft seither ungeachtet der zum Teil beachtlichen negativen Folgen für das Landschaftsbild als wichtig und wirtschaftlich notwendig bewertet hat. Dem Anliegen ist bei der Auslegung (nunmehr) des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Die ausdrücklich auch eine „Erforschung“ einschließende Bestimmung erfasst mit Blick auf den der Privilegierung generell zugrunde liegenden Gesichtspunkt der Standortgebundenheit insbesondere Einrichtungen der Windmessung, welche die Windhöffigkeit und damit letztlich die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer (späteren) Nutzung eines ganz bestimmten Grundstücks im Außenbereich zur Errichtung von Windkraftanlagen notwendig und sinnvoll vorab „erforschen“ sollen und die von daher zwingend auf den konkreten Standort angewiesen sind. (ebenso beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 35 Rn 62c)

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung aufgestellte Behauptung, (auch) das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass Anlagen zur Ermittlung der Windhöffigkeit eines als Standort für Windkraftanlagen ausersehenen Grundstücks, insbesondere „bloße Windmessmasten“ nicht unter den Begriff „Erforschung der Windenergie“ in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB subsumiert werden könnten, kann anhand der insoweit als Beleg angeführten und teilweise inhaltlich wiedergegebenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 – 4 C 17.07 –, BauR 2009, 1115 = NVwZ 2009, 918, zu einem Genehmigungsstreit (Vorbescheid) betreffend die geplante „Errichtung einer hybriden Klein-Windkraftanlage (4 kW) mit einem 1-achsigen sektoriell helligkeitsnachgeführten Beplattungsvarianten-Modulträger für PV-Beplattung mit 12 kWp und Vorrichtung zur Adaption zweier magnetdynamischer Speicher mit einer Leistung von jeweils 900 kW“) nicht nachvollzogen werden. Richtig ist allein, dass es in dem dort zugrunde liegenden Fall um eine ganz bestimmte Einrichtung, nämlich eine technisch-konstruktiv kombinierte „hybride Klein-Windkraftanlage“, beziehungsweise um deren „mitgezogene“ Privilegierung als Nebenanlage einer Groß-Windenergieanlage ging. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Vorhaben, wonach dessen Privilegierung voraussetze, dass der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlege, dass die von ihm konstruierte aber noch zu erprobende Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet sei, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den hier streitigen Windmessmast ziehen. Bei diesem geht es nicht um die Frage seiner Tauglichkeit als technische Neukonstruktion, also in dem Sinne nicht um Forschung. Die Eignung der Anlage für kontinuierliche Windmessungen über einen längeren Zeitraum steht außer Frage und mit diesem Zweck, dessen Erreichung notwendig standortgebunden ist, verfolgt die Beigeladene sicher ein in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorrechtigtes Anliegen. Es gibt schon konstruktiv nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen hier zu befürchtenden Missbrauch dieser Privilegierung durch die Beigeladene zur Realisierung anderer Nutzungen. Es ist zudem jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen, dass das Baugrundstück in dem festgelegten Windvorranggebiet „Nunkirchen“ tatsächlich eine für die Nutzung durch eine Windkraftanlage ausreichende Windhöffigkeit hat. Das soll sinnvollerweise – spätestens jetzt – geklärt werden.

Unzulässig ist ein – wie hier – dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfallendes Vorhaben allerdings (aber auch nur) dann, wenn ihm im konkreten Einzelfall andere öffentliche Belange insbesondere des Natur- und Artenschutzes oder des Immissions- und Nachbarschutzes entgegenstehen, die in einer von Behörden und Gerichten „nachzuvollziehenden“, das heißt nicht planerisch-abwägenden Bewertung als standortbezogen überwiegend und damit im Sinne des § 35 BauGB vorrangig einzustufen sind. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25) Dafür gibt es weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, auch der Antragstellerin, irgendwelche sachlichen Anhaltspunkte. Bei dieser Bewertung ist in Rechnung zustellen, dass die Windmessanlage nach der Baugenehmigung des Antragsgegners nur befristet zugelassen wurde und nach Ablauf der Frist von zwei Jahren unter Wiederherstellung des bisherigen Landschaftszustandes baulich vollständig wieder entfernt werden muss. Unter diesen Voraussetzungen hat insbesondere die dafür zuständige Naturschutzbehörde bereits im August 2009 ausdrücklich eine Ausnahme von der das Baugrundstück erfassenden Landschaftsschutzverordnung bewilligt. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Bestehen also bereits insofern nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Windmessrades am Maßstab des § 35 BauGB, so bedarf es, da es sich um ein raumordnerisch am Maßstab des einschlägigen Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56) „plankonform“ innerhalb eines darin festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE) zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das von daher von vorneherein keiner Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit der Ziffer 69 im Textteil („A“) des LEP Umwelt 2004 (vgl. dazu Amtsblatt des Saarlandes 2004, 1574, 1587) nach dem so genannten Darstellungsprivileg unterliegt, keiner Auseinandersetzung mit den Fragen, ob es sich zum einen bei dem Windmessmast um eine am Maßstab des § 3 Nr. 6 ROG „raumbedeutsame“ Anlage im Verständnis des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB handelt und ob zum anderen die Vorranggebietsfestlegung (VE) im zeichnerischen Teil („B“) des LEP Umwelt 2004 überhaupt rechtsverbindlich ist und – gegenüber nicht planungskonformen Vorhaben mit Standorten außerhalb des Vorranggebiets – eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugen kann. Dass die Wirksamkeit speziell dieser landesplanerischen Zielvorgabe, wie das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung referiert hat, aus Sicht des Senats in mehrfacher Hinsicht erheblichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, (vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25; zum Erfordernis einer speziellen landesrechtlichen Ermächtigungsnorm und der gesetzlichen Vorgabe zur Festlegung von Eignungsgebieten zuletzt BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 6.09 –; grundlegend zu den Anforderungen, Befugnissen und Grenzen gemeindlicher Bauleitplanung in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BRS 65 Nr. 95, insbesondere auch zu sog. „Alibiplanungen“) muss auch daher nicht vertieft werden. Darauf kommt es für die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit des hier konkret zur Rede stehenden Vorhabens jedenfalls insoweit nicht an.

b. Das Verwaltungsgericht hat in seinen ergänzenden „Hinweisen“ ferner zu Recht hervorgehoben, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch die im Mai 2008 vom Stadtrat von der Antragstellerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für das „bestehende Windvorranggebiet Nunkirchen“ (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt Nr. 24 der Stadt Wadern Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte) (VS) nicht entgegensteht.

Insofern bestehen unter mehreren Gesichtspunkten bereits erhebliche Bedenken gegen die Gültigkeit der im Streit befindlichen städtebaulichen Satzung über die Veränderungssperre, die gemäß §§ 7 VS, 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Veröffentlichung am 12.6.2008 in Kraft gesetzt worden ist. Diese ergeben sich schon daraus, dass die vom Gesetzgeber mit Blick auf die sich aus den Verboten des § 14 Abs. 1 BauGB ergebenden weit reichenden Einschränkungen der Befugnisse betroffener Grundstückseigentümer vorgenommene Befristung der Geltungsdauer städtebaulicher Veränderungssperren in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf (regelmäßig) zwei Jahre im Juni diesen Jahres abgelaufen ist. Dass die Antragstellerin von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht hätte, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung besteht keine Veranlassung, da darüber hinaus – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – mit Blick auf das sich für die gemeindliche Bauleitplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung, hier konkret die räumlich konkretisierte und den in Aussicht genommenen Standort des Windmessmastes einschließende Festlegung des Vorranggebiets für Windenergie (VE) im LEP Umwelt 2004 nach dem hier allein maßgeblichen gegenwärtigen Stand der Landesplanung nicht realisierbar erscheint. Zu einer abschließenden Überprüfung der Geltung der Vorranggebietsfestlegungen (VE) im LEP Umwelt 2004 sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht veranlasst, zumal Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle von untergesetzlichen Rechtsnormen bieten (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 –, SKZ 1993, 273, vom 19.4.1995 – 2 W 8/95 – und vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, jeweils zu gemeindlichen Bebauungsplänen) und es im konkreten Fall im Ergebnis auf die Beantwortung der Frage nicht ankommt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können der Genehmigungsanspruch der Beigeladenen oder das Nutzungsrecht des Grundeigentümers nicht davon abhängig sein, ob – wie die Antragstellerin behauptet – die zuständige Landesplanungsbehörde angekündigt hat, „alsbald“ den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 „auszugliedern“ oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen, das heißt auf eigene Steuerungsmöglichkeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB grundsätzlich zu verzichten. (vgl. dazu den bei den Bauakten befindlichen Vermerk vom 30.3.2010 über ein am Vortag geführtes Gespräch von Vertretern der Antragstellerin mit der zuständigen Fachministerin) Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nur der aktuelle Stand der niedergelegten Ziele der Raumordnung sein, nicht (behauptete) Absichtsbekundungen der Landesplanungsbehörde oder gar aus dem „politischen Raum“. Schließlich, und auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, drängt es sich nach Aktenlage geradezu auf, dass es sich bei der mit der Veränderungssperre aus dem Jahre 2008 zu sichernden Bauleitplanung offenbar um eine nach städtebaulichen Grundsätzen mit Blick auf die Position der Eigentümer unzulässige reine Negativ- oder Verhinderungsplanung handelt, die sich nicht (wirksam) durch eine Veränderungssperre sichern lässt. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und insbesondere vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) Irgendwelche in den immerhin nunmehr vier Jahren seit dem Aufstellungsbeschluss konkretisierten oder fortgeschriebenen Planungsziele lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anhaltspunkte für einen dynamisch fortschreitenden Planungsprozess ergeben sich daraus nicht. Der Antragsgegner hat in der Genehmigungsentscheidung wie auch in seiner Antragserwiderung vom 2.6.2010 darauf hingewiesen, dass bis heute mit den Planungen „nicht ernsthaft begonnen“ worden sei. Dem ist die Antragstellerin in der Sache nie substantiiert entgegen getreten. Sie hat in der Beschwerdeerwiderung vom 14.7.2010 vielmehr lediglich formal argumentiert und darauf verwiesen, dass sie „im Rahmen des … grundgesetzlich verbürgten Planungsrechts“ im Jahr 2006 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre erlassen habe. Nimmt man ihren Vortrag ernst, so hat die Antragstellerin über diesen Zeitraum hinweg seither nicht einmal die von ihr für notwendig erachteten übergreifenden wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich einer Eignung einzelner Bereiche der Gemarkung Nunkirchen zur Nutzung der Windenergie, die schon mit Blick auf die §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB auch für sie elementare Planungsgrundlage wäre, in Auftrag gegeben oder gar durchführen lassen. Auch das spricht vehement dafür, dass die Antragstellerin hier lediglich „auf Zeit spielt“ und eigentliches Anliegen die Verhinderung des genehmigten Bauvorhabens ist, was angesichts des Charakters des Vorhabens als zeitlich begrenzte und danach zu entfernende bloße Messeinrichtung schon im Ansatz kaum noch verständlich erscheint.

Selbst wenn man des ungeachtet von der Gültigkeit der Satzung über die Veränderungssperre ausgehen wollte, so stünde der Antragstellerin aller Voraussicht ungeachtet des insoweit eröffneten Ermessens ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB4 VS) zu. Dem konkreten Vorhaben können gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB, mit der eine konkret eingeleitete gemeindliche Planung zum Erlass eines verbindlichen Bauleitplans (§ 1 Abs. 2 BauGB) abgesichert werden soll, keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen gehalten werden. Die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin wird offensichtlich nicht durch das Vorhaben der Beigeladenen tangiert. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass die Durchführung der Planung – ihre Ernsthaftigkeit unterstellt – durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Insofern kann insbesondere in der Realisierung des Bauwerks mit Blick auf die in der Baugenehmigung enthaltene zeitliche Befristung der Aufstellung des Windmessmastes und die ergänzenden Auflagen zu seiner vollständigen Beseitigung nach Beendigung der zeitlich begrenzten Nutzungsphase kein „Zwangspunkt“ für eine Bauleitplanung, mit deren vorherigem Abschluss im Übrigen nach dem bisherigen „Lauf“ der Dinge nicht wirklich ernsthaft gerechnet werden kann, erblickt werden. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem Einwand der Antragstellerin zuzumessen sein sollte, das es sich bei dem Vorhaben „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“ handele, erschließt sich nicht . Die Errichtung des – wie gesagt – nach Ablauf der eingeräumten Nutzungszeit vollständig zu demontierenden Messrades bedingt nicht zwingend die Errichtung von – nochmals: – jedenfalls gegenwärtig ohnehin landesplanerisch hier vorgesehenen Windkraftanlagen. Soweit die Antragstellerin schließlich im Zusammenhang mit dem § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darauf verweist, dass das Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahre, wenn sich aufgrund der Messungen herausstelle, dass das Grundstück tatsächlich für eine Nutzung zur Erzeugung von Windenergie geeignet sei, drängt sich zweierlei auf. Erstens wäre diese Wertsteigerung im Sinne der Vorschrift nicht auf eine Veränderung des Grundstücks zurückzuführen. Dieses besitzt entweder eine ausreichende Windhöffigkeit in dem vorgenannten Sinne oder nicht und danach bestimmt sich – wie bei Bodenschätzen – sein „Wert“. Zweitens ist, soweit sich die Antragstellerin mit der vorerwähnten Argumentation bereits gegen eine Untersuchung der Windverhältnisse in dem Bereich wendet und damit letztlich verhindern will, dass „herauskommt“, dass das Grundstück eine entsprechende Eignung aufweist, dieser Einwand fast schon als grotesk zu bezeichnen. Die Antragstellerin müsste, wenn sie ihr im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan immerhin bereits 2006, also vor vier Jahren, formuliertes Planungsziel selbst ernst nehmen sollte, ein elementares Interesse an der Erlangung von Datenmaterial und von Erkenntnissen über die wirtschaftliche Eignung von Grundstücken im Bereich des Stadtteils Nunkirchen zur Gewinnung von Windenergie haben. Dass sie schon das vehement zu verhindern sucht, ist schwer nachzuvollziehen. Zumindest befremdlich muss es aber erscheinen, wenn die Landesplanung hier – unterstellt man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend – offenbar „auf Verdacht“ oder „auf Zuruf“ der Antragstellerin ein Vorranggebiet (VE) festgelegt hat, ohne über irgendwelches Datenmaterial oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu verfügen, ob der Standort im Sinne der Zielvorgabe für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt geeignet ist. Die Klärung dieser Frage ist – neben der Anwendung zwingender Ausschlusskriterien – die entscheidende Voraussetzung für eine solche planerische Festlegung. Eine wegen der weit reichenden Konsequenzen solcher Festlegungen für die Eigentümer vom Vorranggebiet erfasster, aber gerade auch außerhalb desselben liegender Grundstücke (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB) rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Entscheidung auf ausreichend ermittelter Tatsachengrundlage könnte darin gegebenenfalls kaum noch erblickt werden. Nach dem Gesagten unterliegt es keinen ernsthaften Zweifel, dass der Antragsgegner, der keine eigene Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Satzung über die Veränderungssperre besitzt, auch das Einvernehmen der Antragstellerin hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch seine Genehmigungsentscheidung (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBO 2004) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ersetzt hat. Die den Bauaufsichtsbehörden durch § 72 LBO 2004 eingeräumten Befugnisse sind im „Nebeneffekt“ im Übrigen auch geeignet, um in dem Bereich rechtwidrig agierende Gemeinden vor Amtshaftungsansprüchen zu bewahren.

4. Vor diesem Hintergrund war der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

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(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie „H“ in B-H durch den neu gefassten Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des Landesentwicklungsplans aus dem Jahre 2004 (LEP Umwelt 2004). Das Gebiet liegt nördlich der Ortslage von H an der Grenze zur Nachbargemeinde L. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit ihrem Wohnhaus bebauten, nach ihren Angaben „nur ca. 520 m“ entfernten Anwesens Nr. 11 an der R Straße. Diese verläuft östlich des Vorranggebiets und verbindet H mit der Ortslage von R (L).

Landesplanerische Aussagen in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie wurden im Saarland erstmals im Jahre 1999 mit der Sechsten Änderung des alten Landesentwicklungsplans Umwelt (vgl. die Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe) vom 18.12.1979, Amtsblatt 1980, 345, der sich in der Ursprungsfassung – historisch bedingt - im Abschnitt „Errichtung von Energieanlagen“ (Ziffern 184 bis 190) zentral mit kohle- und gasgebundenen Energiegewinnungsanlagen beschäftigte und hinsichtlich „umweltfreundlicher Energien lediglich eine „Prüfungsvorgabe“ enthielt (Ziffer 187)) getroffen. Im Jahr 2001 leitete das zuständige Ministerium die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Umwelt ein. Dessen streitgegenständlicher Fassung aus dem Jahre 2004 gingen mehrere Entwürfe voraus. Bei der Erarbeitung des 3. Änderungsentwurfs (Grundlage war nach dem Akteninhalt ein nicht bei den Unterlagen befindlicher „2. Entwurf vom Juni 2002“) wurde unter dem Aspekt der Windenergienutzung die Möglichkeit der Erweiterung bis dahin in Aussicht genommener Vorranggebiete untersucht (vgl. dazu den Aktenvermerk der Abteilung C (MfU) vom 23.7.2002 (Ordner II)). Unter dem 18.12.2002 legte die Fachabteilung für Naturschutz beim Ministerium für Umwelt Unterlagen vor, die verschiedene Gebiete ausweisen, in denen unter dem Aspekt des Vogelschutzes die Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie entweder generell ausgeschlossen (sog. „Tabugebiete“) oder nur nach Erstellung standortbezogener avifaunistischer Einzelgutachten („Konfliktgebiete“) vorgenommen werden sollte (vgl. dazu im einzelnen das Schreiben der Abteilung D (MfU) vom 18.12.2002 (Ordner II) mit anliegendem Kartenmaterial). Nach Anlegung weiterer Ausschlusskriterien wurde eine Übersichtskarte erarbeitet, die die danach potenziell in Betracht kommenden Gebiete ausweist (vgl. das im Rahmen der hausinternen Abstimmungen verfasste Schreiben der Abteilung C mit beigefügter Karte (Ordner II)). Der auf der Grundlage dieser Materialien erstellte 3. Entwurf des (neuen) LEP Umwelt vom 16.5.2003 sah nach der zeichnerischen Umsetzung (vgl. dazu die entsprechenden Übersichtskarten für das Saarland im Ordner X der übersandten Verwaltungsunterlagen, wo die verschiedenen Vorrangflächen in unterschiedlichen Farben dargestellt sind, wobei speziell für den Bereich der Gemeinde B südöstlich der Ortslage von H drei (kleinere) Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen waren) den nunmehr zwischen den Beteiligten umstrittenen Bereich nicht als Vorrangfläche für Windenergie („VE“), sondern als Vorranggebiet für Landwirtschaft („VL“) vor.

Der Entwurf war Gegenstand der Sitzung des Ministerrats am 6.5.2003. In der Vorlage heißt es (Abschnitt 2.6) hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergie, die fachlichen Grundlagen für deren Festlegung seien auf eine neue Basis gestellt worden. Um die Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erhöhen, sei ein Abstand von 1000 m zu den Ortslagen gewählt worden. Ferner seien die landesplanerisch festgelegten Vorranggebiete für Naturschutz („VN“), für Freiraumschutz („VFS“), für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen („VG“) sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Ausschlusskriterien festgelegt worden. Darüber hinaus seien weitere Kriterien wie topografisch schwieriges Gelände, der Wald, die Nähe zu Segelflugplätzen und zu Aussiedlerhöfen als Ausschlussgründe berücksichtigt worden. Als Mindestgröße seien 10 ha angezeigt und eine ausreichende Windhöffigkeit werde für Gebiete über 250 m üNN angenommen. Von den seit 1999 ausgewiesenen 12 Vorranggebieten (Diese Aussage bezieht sich auf die erwähnte Sechste Änderung des LEP Umwelt vom 5.3.1999.) müssten nach diesen Maßstäben 10 entfallen. Gegenüber dem 2. Entwurf habe sich der Gesamtflächenanteil (VE) um 241 ha auf 903 ha (entspricht 0,35 % der Fläche des Landes) vergrößert (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 7. in der Anlage 2 des Anschreibens vom 24.6.2003 an die Träger öffentlicher Belange (Ordner IX)). Der Ministerrat stimmte einer „dritten Anhörung“ zu.

Unter dem 17.7.2003 übersandte das Ministerium für Umwelt der Gemeinde B einen ihr Gebiet betreffenden Auszug aus dem Entwurf. Für das „Beteiligungsverfahren“ wurden der Gemeinde am 20.8.2003 außerdem sechs Exemplare des Entwurfs zur Verfügung gestellt (Die entsprechenden Anschreiben befinden sich im Ordner VII beim Schriftverkehr speziell mit der Gemeinde B). Mit Antwortschreiben vom 8.10.2003 verwies die Gemeinde B auf eine Beratung des Entwurfs in der Sitzung des Gemeinderats am 7.10.2003 und bat um die „Einarbeitung“ verschiedener Änderungen in den Plan, die allerdings nicht die Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie betrafen.

Der (3.) Entwurf wurde nach entsprechender Bekanntmachung (vgl. dazu Amtsblatt des Saarlandes 2003, Seite 2299, in der unter anderem auf die Äußerungsmöglichkeit bis zum 14.10.2003 und einen Einwendungsverlust hingewiesen wurde) in der Zeit vom 1.9.2003 bis zum 30.9.2003 öffentlich ausgelegt.

In einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Anhörung zum 3. Entwurf heißt es unter anderem, bezüglich der geplanten Vorranggebiete für Windenergie lägen knapp 80 Rückäußerungen beziehungsweise Änderungswünsche vor, die sowohl Forderungen nach Streichungen als auch solche nach Neuaufnahmen beträfen (vgl. den internen Vermerk der Abteilung C (MfU) für den Minister vom 17.11.2003 (Ordner VI), und insoweit insbesondere die Stellungnahme des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-Pfalz/Saarland vom 14.10.2003 (Ordner IX), in der mehrere weitere Standorte gefordert werden, nicht indes der vorliegend streitige). In einem Vermerk vom 15.1.2004 (Abteilung C/MfU) findet sich dann eine „Aufstellung der Wünsche der Gemeinden betreffend die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie“, wobei der hier fragliche Bereich („VE nördlich von H“) – erstmals - als Aufnahmewunsch der Gemeinde B aufgeführt wird (siehe hierzu den Vermerk vom 15.1.2004 (Ziffer 5) in Ordner XI). Dazu heißt es in einem Aktenvermerk der Gemeinde B über eine Besprechung mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt am 22.1.2004, an der unter anderem der Bürgermeister teilgenommen hat, von den Teilnehmern sei „übereinstimmend geäußert“ worden, das Gebiet „H“ in H als „VG für WE“ auszuweisen (vgl. den entsprechenden, vom Bürgermeister der Gemeinde B persönlich gegengezeichneten Aktenvermerk vom 26.1.2004 im Ordner VII).

Auf der Grundlage der Anhörungen wurde dann ein 4. Entwurf vom 30.1.2004 erarbeitet, der unter anderem diesem Anliegen Rechnung trug, wobei eine teilweise Überlagerung mit dem dort (bisher bereits) dargestellten Vorranggebiet für Landwirtschaft (VL) vorgesehen ist.

Nach ausführlicher Debatte des (4.) Entwurfs beschloss der Ausschuss für Umwelt im Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung am 30.3.2004 im Mai 2004 Anhörungen verschiedener Organisationen und Verbände durchzuführen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 30.3.2004 und die Protokolle über die Anhörungen am 7.5. und am 11.5.2004) und der Landtag stimmte anschließend am 19.5.2004 dem Landesentwicklungsplan im 4. Entwurf zu.

Der neue Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) wurde am 13.7.2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.).

Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem (insgesamt) das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. das Gesetz Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts (SLPG) vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“ (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)). Dazu werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als sie diese Zielsetzung nicht beeinträchtigen (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)). Hinsichtlich der allgemein als Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Mehrfachnutzung des Raumes grundsätzlich für sinnvoll erachteten (vgl. die Ziffern (83) und (85) in Abschnitt 2.2.9), im konkreten Fall vorliegenden Überschneidung eines Vorranggebiets einerseits für die Landwirtschaft (VL) und eines solchen für Windenergie (VE) enthält der LEP Umwelt 2004 Konkurrenzklauseln, wonach die Nutzung der Windenergie grundsätzlich vorrangig (vgl. auch die allgemeine Prioritätenfestlegung in Ziffer (83) in Abschnitt 2.2.9), der konkrete Standort der einzelnen Anlagen aber auf die Erfordernisse der Landwirtschaft „auszurichten“ ist beziehungsweise die Baumaßnahmen auf die Erfordernisse der Landwirtschaft „abzustimmen“ sind (vgl. die Ziffern (53) im Abschnitt 2.2.3 („Vorranggebiete für Landwirtschaft“) und (64) im Abschnitt 2.2.6 („Vorranggebiete für Windenergie“)). Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6 ) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6). Grundlage für die Festlegungen sei unter anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden; topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6).

Der Gemeinderat von fasste am 2.3.2005 eine Resolution gegen die Aufstellung von „zwei Windkrafträdern auf dem H.berg“ und forderte die Landesregierung auf, das Vorranggebiet aus dem Landesentwicklungsplan wieder herauszunehmen. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die endgültige Fassung des LEP Umwelt 2004 dem Gemeinderat nicht mehr zu einer abschließenden Stellungnahme vorgelegt worden sei. Hierin liege ein „klarer Eingriff in die gemeindliche Zuständigkeit für die Bauleitplanung“. In einem auf diese Resolution und „massive Proteste der Bürger des Gemeindebezirks H“ Bezug nehmenden Schreiben des Bürgermeisters von B vom 14.3.2005 bat dieser „nachdrücklich“ um eine Herausnahme des Gebiets als Vorranggebiet.

Mit Eingang am 4.7.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Ministerium für Umwelt und führte aus, von Seiten der Gemeinde B sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass diese „mit allen Gremien“ die Ausweisung des „H.bergs“ als Vorranggebiet für Windenergie „stets abgelehnt“ habe, wohingegen Nachfragen bei den Landesbehörden zu der Auskunft geführt hätten, dass diese Festlegung „auf Drängen und Betreiben der Gemeinde B erfolgt“ sei. Sie – die Antragstellerin - bitte um Aufklärung des Vorgangs. Daraufhin bestätigte das Ministerium der Antragstellerin, dass die Aufnahme des „H.bergs … auf Wunsch der Gemeinde B“ erfolgt sei.

Der vorliegende Normenkontrollantrag ist am 8.11.2005 eingegangen. Zu seiner Begründung führt die Antragstellerin aus, die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 6 SLPG (2002) als Rechtsverordnung der Landesregierung erlassen worden sei. Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie bei Errichtung der Windkraftanlagen einen „erheblichen Nachteil“ erleide. Die zu erwartenden Schallimmissionen würden zulässige Werte „bei weitem überschreiten“. Das zeigten die Erfahrungswerte bei dem in der Nähe befindlichen Windpark auf der „W Platte“. Die Möglichkeit der späteren Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen schließe die Normenkontrollbefugnis nicht aus. In der Sache sei der LEP Umwelt 2004 bereits aus formellen Gründen nichtig. Die Gemeinde B habe „keinen ordnungsgemäßen Vorschlag“ hinsichtlich dieser Vorrangfläche gemacht. Daher hätte eine Aufnahme in den Plan nicht erfolgen dürfen. Ferner liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Gemeinde vor, da die endgültige Fassung dem Gemeinderat nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden sei. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des LEP Umwelt 2004 sei auf die Rechtmäßigkeit der später auf der Fläche zu errichtenden Windkraftanlagen abzustellen. Die Anlagen verstießen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme und riefen, insbesondere was die Nachtzeiten angehe, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift hervor. Auch im Baurecht werde das Maß in dem Zusammenhang gebotener Rücksichtnahme nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG unter Heranziehung der TA-Lärm (1998) bestimmt. Eine konkrete Prüfung habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Das verwundere umso mehr, als der Antragsgegner selbst einen – in ihrem Fall nicht beachteten – Mindestabstand von 1.000 m zu bebauten Grundstücken vorgesehen habe. Wegen der von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen habe im Übrigen die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen kürzlich diesen Mindestabstand auf 1.500 m erhöht. Bei den „streitgegenständlichen“ Windkraftanlagen handele es sich um raumbedeutsame Vorhaben. Sie stünden in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen und hätten beherrschenden Charakter. Mit der Ausführung sei ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in Landschaft und Tierwelt verbunden. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass in dem hier betroffenen Gebiet seltene und geschützte Vogelarten vorbeizögen. Entsprechende Erkenntnisse seien ignoriert worden. Außerdem befinde sich in nur etwa 150 m Entfernung ein Brutrevier des Rotmilans, eines der meist bedrohten Vögel in Deutschland. Dessen Jagdrevier umfasse einen Radius von etwa 6 km, in dem keine Windkraftanlagen zugelassen werden dürften. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche werde ihr – der Antragstellerin – Hausgrundstück unter Verletzung des Eigentumsrechts stark im Wert herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Neben den anlagebezogenen negativen Auswirkungen büße die umgebende Landschaft unwiederbringlich Erholungswert ein. Die Windanlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen wie Lärm, Schattenschlag, Lichteffekte und visuelle Eingriffe. Diese stünden in keinem Verhältnis zur bisher weitgehend erhaltenen naturnahen und sehr ruhigen Landschaft, bildeten speziell aufgrund ihrer „unruhigen technischen Eigenschaften“ einen nicht integrierten Fremdkörper. Die Anlagen lägen auf einer weit sichtbaren Hochfläche. Das gelte umso mehr als zwischen ihrem Hausgrundstück und dem H.berg ein Höhenunterschied von 138 m bestehe, wobei die Anlagenhöhe (ca. 150 m) hinzuzurechnen sei. Ihre darin liegende „überdimensionale Belastung“ habe der Antragsgegner bei der Ausweisung der Vorrangfläche nicht beachtet. Bereits die Untersuchung der Firma ARGUS PLAN vom April 2003 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bereich „H.berg“ an der Grenze der Wirtschaftlichkeit liege. Windmessungen der Firma ARGE „Solar“ im Zeitraum April 1995 bis April 1996 hätten „absolut unzureichende“ durchschnittliche Werte von 2 bis 3 m/s ergeben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 für nichtig zu erklären,
hilfsweise,

insoweit für nichtig zu erklären, als die Grundstücke Parzelle Nr. 59/1 in Flur 2 und die Parzellen Nr. 427/48 und Nr. 50/1 in Flur 3 der Gemarkung H (Auf’m H.berg) in der Gemeinde B als Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen wurden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren. Zielvorgaben der Raumordnung, hier die Festlegung eines Vorranggebiets für Windenergie auf dem H.berg, richteten sich an öffentliche Stellen und nur an solche Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnähmen und die die Ziele der Raumordnung bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten hätten. Andere Privatpersonen – wie die Antragstellerin – seien nicht Adressaten der Zielbestimmung und daher in ihren Rechten nicht betroffen. Eine mittelbare Wirkung der Festlegung könne sich aus anderen Rechtsvorschriften, hier beispielsweise aus § 35 Abs. 3 BauGB ergeben, wonach einem Außenbereichsvorhaben widersprechende Ziele der Raumordnung ein Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung darstellten. Eine solche mittelbare Rechtswirkung komme der Vorrangsgebietsfestlegung gegenüber der Antragstellerin aber ebenfalls nicht zu. Die Ausweisung beinhalte keine verbindliche Zielaussage, dass innerhalb der Fläche Windenergieanlagen an jedem Ort und in jeder Höhe und unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt zulässig sein sollten. Deren Errichtung bedürfe einer Bau- beziehungsweise einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die inhaltlich an § 35 BauGB zu messen sei. Zwischen der Festlegung des Vorranggebiets und der „Rechtsberührung“ der Antragstellerin durch eine solche Genehmigung fehle der erforderliche „handgreiflich-praktische Zusammenhang“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei weder erforderlich, dass die Gemeinde den konkreten Standort des Vorranggebiets vorgeschlagen habe, noch dass ein Einvernehmen hergestellt sei. Würden – wie hier - Anregungen beteiligter Stellen im weiteren Verfahren umgesetzt, so erübrige sich deren nochmalige Beteiligung. Damals sei es auch nicht die Aufgabe der Landesplanungsbehörde gewesen, zu hinterfragen, ob für diesen Wunsch zuvor ein Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt worden sei. Die Aufnahme des Vorranggebiets „H.berg“ sei auch deswegen erfolgt, weil die Fläche hinsichtlich der Eignung für die Windkraftnutzung voruntersucht gewesen sei. Die Firma ARGUS PLAN habe in ihrem Gutachten vom April 2003 acht mögliche Standorte im Gemeindegebiet untersucht und dem „H.berg“ erste Priorität eingeräumt. Die „Fernwirkung“ auf Hochflächen errichteter Windkraftanlagen liege in der Natur der Sache. Wollte man darin ein generelles Ausschlusskriterium sehen, würde eine Windkraftnutzung in Mittelgebirgslandschaften so gut wie ausgeschlossen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung liege das Schallgutachten eines Ingenieurbüros aus dem Jahre 2003 für zwei verschiedene Anlagentypen mit jeweils unterschiedlichen Nabenhöhen vor. Danach würden bei vier betrachteten Varianten die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete an 6 ausgewählten Immissionspunkten und von 45 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete an 5 weiteren Immissionspunkten zum Teil deutlich unterschritten. Vor diesem Hintergrund sei die Planungsbehörde von dem Grundsatz eines einzuhaltenden Mindestabstands von 1.000 m abgerückt. Dabei habe es sich lediglich um einen „Vorsorgeabstand“ gehandelt. Die von der Antragstellerin angesprochene Abstandsempfehlung von 1.500 m in Nordrhein-Westfalen beziehe sich auf Windfelder mit 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse im Verhältnis zu reinen Wohngebieten und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier könnten lediglich 3 Anlagen errichtet werden. Grundstückswertminderungen komme bei der Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine entscheidende Bedeutung zu. Bezüglich des Konflikts mit der Avifauna sei der Festlegung der Windvorranggebiete das Gutachten der staatlichen Vogelschutzwarte zugrunde gelegt worden. Der „H.berg“ liege außerhalb der ermittelten „Tabu- und Konfliktgebiete“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 N 4/05 und 2 N 3/06 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Landesgebiets verbundenen Festlegungen von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des Landesentwicklungsplans vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004) für den Bereich des Saarlandes, hilfsweise (nur) eine Nichtigerklärung der Festlegung eines entsprechenden Vorranggebiets „Auf’m H.berg“ in B – H begehrt, muss erfolglos bleiben. Der Antrag ist – das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen – unzulässig. Er ist ungeachtet des dem LEP Umwelt 2004 fehlenden förmlichen Rechtsnormcharakters zwar statthaft (1.); der Antragstellerin fehlt indes die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollbegehren zu fordernde Antragsbefugnis (2.).

(1.) Bei der angegriffenen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VE), speziell demjenigen am „H.berg“ in B durch den LEP Umwelt 2004 handelt es sich um im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende „Rechtsvorschriften“ im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für solche hat der saarländische Landesgesetzgeber in § 18 AGVwGO Saar eine generelle Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle geschaffen.

Dem steht nicht entgegen, dass der LEP Umwelt 2004 - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht in der durch § 3 Abs. 6 SLPG 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und damit wirksam geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.11.2003 – 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, BauR 2004, 807-813, zu hessischen Regionalplänen, für die damals, anders als für den Landesentwicklungsplan selbst, keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben war, insoweit insbesondere mit einer Abgrenzung zur eigenen Rechtsprechung, wonach Flächennutzungspläne, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Zielvorgaben der Raumordnung einem Anpassungsgebot unterliegen, nicht Gegenstand einer Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO sein können, dazu BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3.88 -, BRS 50 Nr. 36; anders nunmehr OVG Koblenz, Urteil vom 8.12.2005 -1 C 10065/05 -, ZNER 2005, 336, unter Zulassung der Revision) gehören zum Kreis der „Rechtsvorschriften“, die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für „unwirksam“ erklärt werden können, neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene „Regelungen“ (vgl. in dem Zusammenhang allgemein Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 118, kritisch zu der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere RNr. 119). Dazu zählen insbesondere raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum Begriff des Ziels der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.2003 – 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285, BRS 66 Nr. 6) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher „Letztentscheidungscharakter“ haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.6.2004 – 4 BN 5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, AS 29, 164-170 und BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planungen begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem weiten Verständnis erfüllt und daher nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann, unterliegt von daher keinen ernsthaften Zweifeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 – 4 BN 60.01 –, BRS 65 Nr. 51, unter Hinweis auf die eigene frühere Rechtsprechung, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12, und Urteil vom 19.7.2001 – 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855, wobei VGH München, Urteil vom 23.2.2005 – 20 N 03.1243 u.a., juris, aus der erstgenannten Entscheidung – im Gegenteil – herleitet, dass Ziele im Landesentwicklungsplan nicht die Qualität einer Rechtsnorm aufwiesen und daher nicht geeignet seien, normative Bindungen im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit betroffener Gemeinden zu erzeugen).

(2.) Die Antragstellerin, die sich als potentielle „Nachbarin“ gegen die Errichtung von Windkraftanlagen auf der konkret festgelegten Vorrangfläche „H.berg“ wendet und letztlich diese verhindern möchte, ist indes für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis erfordert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit der inhaltlich an § 42 Abs. 2 VwGO orientierten Neufassung der Bestimmung im Jahre 1996, dass der (private) Antragsteller geltend machen kann, durch die bekämpfte Norm in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche negative Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie ein Rechtsschutzinteresse, denn sie könnte durch die begehrte Nichtigerklärung ihre rechtliche Situation nicht verbessern.

Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie als landesplanerische Zielvorgabe hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf das so genannte Darstellungsprivileg hinsichtlich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem (nunmehr) einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässigen Bauvorhaben, wozu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Anlagen zur Nutzung der Windenergie gehören, öffentliche Belange – mit einen Zulassungsanspruch insoweit ausschließender Wirkung – in der Regel auch entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aus dieser Ausschlusswirkung ergeben sich für den Außenbereich Steuerungsmöglichkeiten für Gemeinden und Landesplanung, wo derartige Anlagen errichtet werden sollen (vgl. zu den positiven Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Versorgungsflächen“)). Bezogen auf die Rechtsposition der Antragstellerin bleibt das aber jedenfalls im Ergebnis ohne Belang.

Sofern die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergie im LEP Umwelt 2004 insgesamt (Hauptantrag) oder auch speziell die des Vorranggebiets „H.berg“ (Hilfsantrag) nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt würden, hätte dies zur Folge, dass diese Standortfestlegungen einer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen durch die Betreiber solcher Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich saarländischer Gemeinden beziehungsweise von B nicht mehr als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB („regelmäßig“) entgegen gehalten werden könnten. Für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen (auch) im hier fraglichen Bereich („H.berg“) bliebe es aber, da weder von einer verbindlichen gemeindliche Bauleitplanung (§ 30 BauGB) noch einer Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgegangen werden kann, dabei, dass die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – im Außenbereich insgesamt - privilegiert zulässig wären. Für die Abwehrposition der Antragstellerin gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen in dem Gebiet wäre also durch die Feststellung der „Nichtigkeit“ der Festlegung der Vorrangfläche (VE) insoweit nichts gewonnen.

Die Anlagen wären – mit oder ohne Festlegung eines Vorranggebiets – aber unter anderem nach den Maßstäben des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angelegten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beurteilen, das im Falle der zwischenzeitlich geschaffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. hierzu Nr. 1.6 (Spalte 2) und § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV, zum Übergangsrecht etwa Tigges, ZNER 2005, 149) über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten ist. Das Ausmaß des der Antragstellerin unter den Gesichtspunkten etwa des Lärmschutzes oder der optisch visuellen Beeinträchtigungen Zumutbaren in dem Zusammenhang wird vom Vorhandensein der von ihr bekämpften landesplanerischen Zielvorgabe nicht – aus ihrer Sicht negativ - beeinflusst. Können die jeweiligen Immissionsgrenzwerte bei konkret geplanten Anlagen nicht eingehalten werden, so stehen der Antragstellerin entsprechende Abwehransprüche zu.

Da ein Bauwilliger bei Einhaltung durch sonstige Regelwerke, hier gerade des Bundesimmissionsschutzrechts, normierter Zumutbarkeitsschranken auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht verpflichtet werden kann, theoretisch mögliche, (noch) schonendere Ausführungen seines Vorhabens, etwa durch ein faktisch mögliches weiteres räumliches „Abrücken“ vom Beschwerde führenden „Nachbarn“, zu wählen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin bei Fortfall einer wegen der erwähnten Ausschlusswirkung („regelmäßig“) den Bauort beschränkenden Festlegung des Vorranggebiets feststellbar.

Auch mit Blick auf den § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB, wonach – wie hier - raumbedeutsamen (privilegierten) Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, „soweit“ die Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat – aus Sicht der Antragstellerin - nicht zur Folge, dass die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen „Standards“ zu ihren Lasten verschoben oder gar außer kraft gesetzt werden. Die Bestimmung will eine doppelte Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere eine „zweite“ Abwägung öffentlicher Belange auf der Ebene des das Einzelvorhaben betreffenden Genehmigungsverfahrens, verhindern und gelangt daher von ihrem Wortlaut her von vorneherein nicht zur Anwendung, soweit eine Abwägung auf der Ebene der Raumordnung unterblieben oder in einer zur Nichtigkeit der Planung führenden Weise fehlerhaft erfolgt ist (vgl. dazu beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 RNr. 105). Auch das betrifft aber nicht die Rechtsstellung der Antragstellerin. Außerdem hat die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass der Festlegung des konkreten Vorranggebiets oder anderer Vorranggebiete für Windenergie im Saarland eine entsprechende jeweils standortbezogene „Vorabwägung“ – im Ergebnis zu Lasten der Bewohner in der Umgebung, hier des „H.bergs“, nicht zugrunde liegt. Auch unter dem Aspekt wäre daher im Ergebnis für die Durchsetzbarkeit etwaiger Abwehransprüche gegenüber konkreten Windenergievorhaben durch die Unwirksamkeitserklärung rechtlich nichts gewonnen.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin selbst bei Heranziehung der bei § 42 Abs. 2 VwGO anzulegenden großzügigen Maßstäbe im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, wonach sich auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – nach Verzicht auf den Nachteilsbegriff – eine Handhabung verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu behandeln) für das Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Etwas anderes mag gelten für die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 – 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, betreffend die Auswirkungen einer landesplanerisch vorgesehenen Ausweitung des Flughafens Frankfurt/Main auf die Planungshoheit einer benachbarten Stadt, VGH Mannheim, Urteil vom 15.7.2005 – 5 S 2124/04 –, UPR 2006, 119, OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.2.2005 – 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306 (Flughafen Berlin- Schönefeld)), möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar für Nachbargemeinden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.3.2002 – 8 C 11131/01 -, AS 29, 399 = DÖV 2002, 622, zu einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan (§ 30 BauGB), wobei die Antragsbefugnis im konkreten Fall aber wegen „allenfalls geringfügiger, städtebaulich nicht relevanter Einwirkungen“ vom Gericht verneint wurde), oder für die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „regelmäßig“ an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, wo unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.5.1994 – 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264 sogar dem Inhaber nur obligatorischer Berechtigungen an einem Grundstück die Antragsbefugnis mit Blick auf die beabsichtigte Errichtung von Windkraftanlagen zuerkannt wurde; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 (juris), zu einem Normenkontrollantrag eines privaten Betreibers, dessen immissionsschutzrechtlicher Zulassungsantrag unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnerische Vorgaben abgelehnt worden war, OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000 – 4 K 28/99 -, BRS 63 Nr. 49, zum Fall des Normenkontrollantrags eines Bergwerksunternehmers gegen die Festlegung eines Bereichs als Vorsorgeraum für Naturschutz (Mecklenburgische Seenplatte) in einem regionalen Raumordnungsprogramm). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei – wenn überhaupt – Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet „H.berg“ etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und – dem entsprechend umgekehrt gesprochen – rechtliche Vorteile durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, dass die Gemeinde B bei Wegfall der landesplanerischen Vorgabe (insgesamt) im Rahmen der Ausübung ihrer dann nicht (mehr) durch die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht „vorgesteuerten“ Planungshoheit für ihr Gebiet anderweitige Standortausweisungen für Windkraftanlagen mit – dann – der gewünschten Ausschlusswirkung für den „H.berg“ treffen könnte, handelt es sich um reine Spekulation. Dies vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte (negative) rechtliche Betroffenheit zu vermitteln. Lässt man die in dem Zusammenhang denkbaren „Meinungsumschwünge“ bei den zuständigen Entscheidungsträgern einmal außer Betracht, so muss im konkreten Fall davon unabhängig auch eher von einer nur theoretischen „Chance“ gesprochen werden. Letztlich hat gerade die Gemeinde B (selbst) auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen Fachstudie hinsichtlich auf ihrem Gebiet vorhandener Eignungsbereiche für die Nutzung der Windenergie (vgl. die „Untersuchung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung in der Gemeinde Beckingen“ der ARGUS PLAN (April 2003)) den von dem Gutachten auf Platz 1 der „Prioritätenliste“ gesetzten Bereich „H.berg“ bei der Landesplanung (überhaupt erst) ins Gespräch gebracht. Ein aus Sicht der Antragstellerin wünschenswertes (abweichendes) Planungshandeln der Gemeinde B stellt insgesamt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar, die keine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrer Person begründen kann.

Kommen nach dem Gesagten Standortaussagen in Form der Vorranggebietsfestlegung für die Nutzung der Windenergie bezogen auf private Nachbarn vor allem wegen der damit verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine rechtlichen Auswirkungen zu, so vermag auch das spezielle landesplanungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. heute § 3 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002) für sich genommen keine eigenständige Antragsbefugnis der Antragstellerin zu begründen (vgl. auch in dem Zusammenhang allgemein zur Frage des drittschützenden Charakters des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Im Hinblick auf die hier nach dem bereits erwähnten § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch maßgeblichen Verfahrensregeln des SLPG 1994 ist darüber hinaus festzustellen, dass der Antragsgegner danach eine allein an öffentlichen Interessen orientierte Planungsentscheidung zu treffen hatte, wie bereits die im Gesetz vorgeschaltete „Aufgabenbeschreibung“ für die Landesplanung in § 1 SLPG 1994 deutlich macht.

Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.5.2006 auch dargelegt, dass insbesondere mit der ursprünglichen landesplanerischen Vorgabe eines allgemeinen Abstands von 1.000 m im 3. Änderungsentwurf gegenüber vorhandener Wohnbebauung, die dann in der abschließenden Fassung (4. Änderung) in mehreren Fällen zugunsten eines angestrebten nicht bezifferten „ausreichenden“ Abstands gegenüber „Aussiedlerhöfen und Wohngebieten“ (vgl. hierzu die Ziffer (67) im LEP Umwelt 2004) unterschritten worden ist, lediglich ein objektiver „Vorsorgewert“ in die Planungsprämissen aufgenommen worden war, um generell die Akzeptanz für Windenergieanlagen in der saarländischen Bevölkerung zu erhöhen. Der Wert wurde im Übrigen von der Landesplanung gerade relativiert, um die Möglichkeit zu eröffnen, anderweitigen Ausweisungswünschen einzelner Gemeinden, insbesondere auch demjenigen der Gemeinde B, Rechnung tragen zu können (vgl. dazu die Drucksache Nr. 13/868 des Landtags des Saarlandes vom 5.4.2006, die eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten C. Hartmann (FDP) zu der Problematik enthält und unter anderem auflistet, in welchen Fällen auf gemeindlichen Wunsch Unterschreitungen der generellen Abstandsvorgabe von 1.000m (3. Entwurf) vorgenommen worden sind (vgl. Seite 2, zu Frage 3)). Dass damit keine Abwägung individueller „Zumutbarkeiten“ vorgenommen werden sollte, unterliegt mit Blick auf die zu der Thematik veröffentlichte Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots, weil die Gemeinde generell – über die landesplanerische Vorgabe hinaus – Schutzzonen von 500 m um die zu Wohnzwecken benutzte Bebauung in ihrem Außenbereich gezogen hatte; zu „optischen Auswirkungen“ unter Rücksichtnahmeaspekten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2004 – 1 ME 45/04 -, ZNER 2004, 311 (Abstand zur Anlage im Außenbereich: 700 m bzw. 725 m) und OVG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04.A -, ZNER 2005, 89, wonach bei einem Abstand von etwa 500 m eine Unzumutbarkeit wegen Schattenwurfes ausgeschlossen werden kann, Urteil vom 12.6.2003 – 1 A 11127/02 -, ZNER 2004, 340, wonach bei einem Abstand von 295 m zu einem Wohnhaus im Außenbereich eine „optisch bedrängende Wirkung“ einer Anlage mit NH 65 m, RD 44 m auszuschließen ist, dort unter Hinweis auf einen entsprechenden Abstandserlass Rheinland-Pfalz, MinBl. 1999, 148, siehe dagegen zu einem erfolgreichen Aussetzungsbegehren bei einem Abstand von 200 m zwischen Wohnhaus (AB) und Anlage OVG Münster, Beschluss vom 2.4.2003 – 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, wonach hinsichtlich der Einhaltung des Nachtwertes eine Ausbreitungsberechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 vorzunehmen ist). Die Beantwortung der nicht im Zuge einer Abwägungsentscheidung „zur Disposition“ stehenden Frage des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anhand der TA-Lärm und der ergänzenden Regelwerke hängt von vielen Faktoren, etwa der Art der Windkraftanlagen oder von dem konkreten Standplatz der Anlagen ab, die von der Landesplanung nicht vorgegeben oder „vorabgewogen“ werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.11.2005 – 2 N 3/05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Landesgebiets verbundenen Festlegungen von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des Landesentwicklungsplans vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004) für den Bereich des Saarlandes, hilfsweise (nur) eine Nichtigerklärung der Festlegung eines entsprechenden Vorranggebiets „Auf’m H.berg“ in B – H begehrt, muss erfolglos bleiben. Der Antrag ist – das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen – unzulässig. Er ist ungeachtet des dem LEP Umwelt 2004 fehlenden förmlichen Rechtsnormcharakters zwar statthaft (1.); der Antragstellerin fehlt indes die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollbegehren zu fordernde Antragsbefugnis (2.).

(1.) Bei der angegriffenen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VE), speziell demjenigen am „H.berg“ in B durch den LEP Umwelt 2004 handelt es sich um im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende „Rechtsvorschriften“ im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für solche hat der saarländische Landesgesetzgeber in § 18 AGVwGO Saar eine generelle Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle geschaffen.

Dem steht nicht entgegen, dass der LEP Umwelt 2004 - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht in der durch § 3 Abs. 6 SLPG 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und damit wirksam geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.11.2003 – 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, BauR 2004, 807-813, zu hessischen Regionalplänen, für die damals, anders als für den Landesentwicklungsplan selbst, keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben war, insoweit insbesondere mit einer Abgrenzung zur eigenen Rechtsprechung, wonach Flächennutzungspläne, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Zielvorgaben der Raumordnung einem Anpassungsgebot unterliegen, nicht Gegenstand einer Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO sein können, dazu BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3.88 -, BRS 50 Nr. 36; anders nunmehr OVG Koblenz, Urteil vom 8.12.2005 -1 C 10065/05 -, ZNER 2005, 336, unter Zulassung der Revision) gehören zum Kreis der „Rechtsvorschriften“, die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für „unwirksam“ erklärt werden können, neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene „Regelungen“ (vgl. in dem Zusammenhang allgemein Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 118, kritisch zu der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere RNr. 119). Dazu zählen insbesondere raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum Begriff des Ziels der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.2003 – 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285, BRS 66 Nr. 6) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher „Letztentscheidungscharakter“ haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.6.2004 – 4 BN 5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, AS 29, 164-170 und BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planungen begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem weiten Verständnis erfüllt und daher nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann, unterliegt von daher keinen ernsthaften Zweifeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 – 4 BN 60.01 –, BRS 65 Nr. 51, unter Hinweis auf die eigene frühere Rechtsprechung, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12, und Urteil vom 19.7.2001 – 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855, wobei VGH München, Urteil vom 23.2.2005 – 20 N 03.1243 u.a., juris, aus der erstgenannten Entscheidung – im Gegenteil – herleitet, dass Ziele im Landesentwicklungsplan nicht die Qualität einer Rechtsnorm aufwiesen und daher nicht geeignet seien, normative Bindungen im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit betroffener Gemeinden zu erzeugen).

(2.) Die Antragstellerin, die sich als potentielle „Nachbarin“ gegen die Errichtung von Windkraftanlagen auf der konkret festgelegten Vorrangfläche „H.berg“ wendet und letztlich diese verhindern möchte, ist indes für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis erfordert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit der inhaltlich an § 42 Abs. 2 VwGO orientierten Neufassung der Bestimmung im Jahre 1996, dass der (private) Antragsteller geltend machen kann, durch die bekämpfte Norm in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche negative Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie ein Rechtsschutzinteresse, denn sie könnte durch die begehrte Nichtigerklärung ihre rechtliche Situation nicht verbessern.

Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie als landesplanerische Zielvorgabe hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf das so genannte Darstellungsprivileg hinsichtlich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem (nunmehr) einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässigen Bauvorhaben, wozu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Anlagen zur Nutzung der Windenergie gehören, öffentliche Belange – mit einen Zulassungsanspruch insoweit ausschließender Wirkung – in der Regel auch entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aus dieser Ausschlusswirkung ergeben sich für den Außenbereich Steuerungsmöglichkeiten für Gemeinden und Landesplanung, wo derartige Anlagen errichtet werden sollen (vgl. zu den positiven Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Versorgungsflächen“)). Bezogen auf die Rechtsposition der Antragstellerin bleibt das aber jedenfalls im Ergebnis ohne Belang.

Sofern die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergie im LEP Umwelt 2004 insgesamt (Hauptantrag) oder auch speziell die des Vorranggebiets „H.berg“ (Hilfsantrag) nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt würden, hätte dies zur Folge, dass diese Standortfestlegungen einer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen durch die Betreiber solcher Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich saarländischer Gemeinden beziehungsweise von B nicht mehr als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB („regelmäßig“) entgegen gehalten werden könnten. Für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen (auch) im hier fraglichen Bereich („H.berg“) bliebe es aber, da weder von einer verbindlichen gemeindliche Bauleitplanung (§ 30 BauGB) noch einer Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgegangen werden kann, dabei, dass die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – im Außenbereich insgesamt - privilegiert zulässig wären. Für die Abwehrposition der Antragstellerin gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen in dem Gebiet wäre also durch die Feststellung der „Nichtigkeit“ der Festlegung der Vorrangfläche (VE) insoweit nichts gewonnen.

Die Anlagen wären – mit oder ohne Festlegung eines Vorranggebiets – aber unter anderem nach den Maßstäben des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angelegten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beurteilen, das im Falle der zwischenzeitlich geschaffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. hierzu Nr. 1.6 (Spalte 2) und § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV, zum Übergangsrecht etwa Tigges, ZNER 2005, 149) über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten ist. Das Ausmaß des der Antragstellerin unter den Gesichtspunkten etwa des Lärmschutzes oder der optisch visuellen Beeinträchtigungen Zumutbaren in dem Zusammenhang wird vom Vorhandensein der von ihr bekämpften landesplanerischen Zielvorgabe nicht – aus ihrer Sicht negativ - beeinflusst. Können die jeweiligen Immissionsgrenzwerte bei konkret geplanten Anlagen nicht eingehalten werden, so stehen der Antragstellerin entsprechende Abwehransprüche zu.

Da ein Bauwilliger bei Einhaltung durch sonstige Regelwerke, hier gerade des Bundesimmissionsschutzrechts, normierter Zumutbarkeitsschranken auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht verpflichtet werden kann, theoretisch mögliche, (noch) schonendere Ausführungen seines Vorhabens, etwa durch ein faktisch mögliches weiteres räumliches „Abrücken“ vom Beschwerde führenden „Nachbarn“, zu wählen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin bei Fortfall einer wegen der erwähnten Ausschlusswirkung („regelmäßig“) den Bauort beschränkenden Festlegung des Vorranggebiets feststellbar.

Auch mit Blick auf den § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB, wonach – wie hier - raumbedeutsamen (privilegierten) Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, „soweit“ die Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat – aus Sicht der Antragstellerin - nicht zur Folge, dass die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen „Standards“ zu ihren Lasten verschoben oder gar außer kraft gesetzt werden. Die Bestimmung will eine doppelte Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere eine „zweite“ Abwägung öffentlicher Belange auf der Ebene des das Einzelvorhaben betreffenden Genehmigungsverfahrens, verhindern und gelangt daher von ihrem Wortlaut her von vorneherein nicht zur Anwendung, soweit eine Abwägung auf der Ebene der Raumordnung unterblieben oder in einer zur Nichtigkeit der Planung führenden Weise fehlerhaft erfolgt ist (vgl. dazu beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 RNr. 105). Auch das betrifft aber nicht die Rechtsstellung der Antragstellerin. Außerdem hat die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass der Festlegung des konkreten Vorranggebiets oder anderer Vorranggebiete für Windenergie im Saarland eine entsprechende jeweils standortbezogene „Vorabwägung“ – im Ergebnis zu Lasten der Bewohner in der Umgebung, hier des „H.bergs“, nicht zugrunde liegt. Auch unter dem Aspekt wäre daher im Ergebnis für die Durchsetzbarkeit etwaiger Abwehransprüche gegenüber konkreten Windenergievorhaben durch die Unwirksamkeitserklärung rechtlich nichts gewonnen.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin selbst bei Heranziehung der bei § 42 Abs. 2 VwGO anzulegenden großzügigen Maßstäbe im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, wonach sich auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – nach Verzicht auf den Nachteilsbegriff – eine Handhabung verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu behandeln) für das Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Etwas anderes mag gelten für die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 – 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, betreffend die Auswirkungen einer landesplanerisch vorgesehenen Ausweitung des Flughafens Frankfurt/Main auf die Planungshoheit einer benachbarten Stadt, VGH Mannheim, Urteil vom 15.7.2005 – 5 S 2124/04 –, UPR 2006, 119, OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.2.2005 – 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306 (Flughafen Berlin- Schönefeld)), möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar für Nachbargemeinden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.3.2002 – 8 C 11131/01 -, AS 29, 399 = DÖV 2002, 622, zu einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan (§ 30 BauGB), wobei die Antragsbefugnis im konkreten Fall aber wegen „allenfalls geringfügiger, städtebaulich nicht relevanter Einwirkungen“ vom Gericht verneint wurde), oder für die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „regelmäßig“ an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, wo unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.5.1994 – 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264 sogar dem Inhaber nur obligatorischer Berechtigungen an einem Grundstück die Antragsbefugnis mit Blick auf die beabsichtigte Errichtung von Windkraftanlagen zuerkannt wurde; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 (juris), zu einem Normenkontrollantrag eines privaten Betreibers, dessen immissionsschutzrechtlicher Zulassungsantrag unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnerische Vorgaben abgelehnt worden war, OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000 – 4 K 28/99 -, BRS 63 Nr. 49, zum Fall des Normenkontrollantrags eines Bergwerksunternehmers gegen die Festlegung eines Bereichs als Vorsorgeraum für Naturschutz (Mecklenburgische Seenplatte) in einem regionalen Raumordnungsprogramm). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei – wenn überhaupt – Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet „H.berg“ etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und – dem entsprechend umgekehrt gesprochen – rechtliche Vorteile durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, dass die Gemeinde B bei Wegfall der landesplanerischen Vorgabe (insgesamt) im Rahmen der Ausübung ihrer dann nicht (mehr) durch die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht „vorgesteuerten“ Planungshoheit für ihr Gebiet anderweitige Standortausweisungen für Windkraftanlagen mit – dann – der gewünschten Ausschlusswirkung für den „H.berg“ treffen könnte, handelt es sich um reine Spekulation. Dies vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte (negative) rechtliche Betroffenheit zu vermitteln. Lässt man die in dem Zusammenhang denkbaren „Meinungsumschwünge“ bei den zuständigen Entscheidungsträgern einmal außer Betracht, so muss im konkreten Fall davon unabhängig auch eher von einer nur theoretischen „Chance“ gesprochen werden. Letztlich hat gerade die Gemeinde B (selbst) auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen Fachstudie hinsichtlich auf ihrem Gebiet vorhandener Eignungsbereiche für die Nutzung der Windenergie (vgl. die „Untersuchung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung in der Gemeinde Beckingen“ der ARGUS PLAN (April 2003)) den von dem Gutachten auf Platz 1 der „Prioritätenliste“ gesetzten Bereich „H.berg“ bei der Landesplanung (überhaupt erst) ins Gespräch gebracht. Ein aus Sicht der Antragstellerin wünschenswertes (abweichendes) Planungshandeln der Gemeinde B stellt insgesamt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar, die keine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrer Person begründen kann.

Kommen nach dem Gesagten Standortaussagen in Form der Vorranggebietsfestlegung für die Nutzung der Windenergie bezogen auf private Nachbarn vor allem wegen der damit verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine rechtlichen Auswirkungen zu, so vermag auch das spezielle landesplanungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. heute § 3 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002) für sich genommen keine eigenständige Antragsbefugnis der Antragstellerin zu begründen (vgl. auch in dem Zusammenhang allgemein zur Frage des drittschützenden Charakters des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Im Hinblick auf die hier nach dem bereits erwähnten § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch maßgeblichen Verfahrensregeln des SLPG 1994 ist darüber hinaus festzustellen, dass der Antragsgegner danach eine allein an öffentlichen Interessen orientierte Planungsentscheidung zu treffen hatte, wie bereits die im Gesetz vorgeschaltete „Aufgabenbeschreibung“ für die Landesplanung in § 1 SLPG 1994 deutlich macht.

Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.5.2006 auch dargelegt, dass insbesondere mit der ursprünglichen landesplanerischen Vorgabe eines allgemeinen Abstands von 1.000 m im 3. Änderungsentwurf gegenüber vorhandener Wohnbebauung, die dann in der abschließenden Fassung (4. Änderung) in mehreren Fällen zugunsten eines angestrebten nicht bezifferten „ausreichenden“ Abstands gegenüber „Aussiedlerhöfen und Wohngebieten“ (vgl. hierzu die Ziffer (67) im LEP Umwelt 2004) unterschritten worden ist, lediglich ein objektiver „Vorsorgewert“ in die Planungsprämissen aufgenommen worden war, um generell die Akzeptanz für Windenergieanlagen in der saarländischen Bevölkerung zu erhöhen. Der Wert wurde im Übrigen von der Landesplanung gerade relativiert, um die Möglichkeit zu eröffnen, anderweitigen Ausweisungswünschen einzelner Gemeinden, insbesondere auch demjenigen der Gemeinde B, Rechnung tragen zu können (vgl. dazu die Drucksache Nr. 13/868 des Landtags des Saarlandes vom 5.4.2006, die eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten C. Hartmann (FDP) zu der Problematik enthält und unter anderem auflistet, in welchen Fällen auf gemeindlichen Wunsch Unterschreitungen der generellen Abstandsvorgabe von 1.000m (3. Entwurf) vorgenommen worden sind (vgl. Seite 2, zu Frage 3)). Dass damit keine Abwägung individueller „Zumutbarkeiten“ vorgenommen werden sollte, unterliegt mit Blick auf die zu der Thematik veröffentlichte Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots, weil die Gemeinde generell – über die landesplanerische Vorgabe hinaus – Schutzzonen von 500 m um die zu Wohnzwecken benutzte Bebauung in ihrem Außenbereich gezogen hatte; zu „optischen Auswirkungen“ unter Rücksichtnahmeaspekten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2004 – 1 ME 45/04 -, ZNER 2004, 311 (Abstand zur Anlage im Außenbereich: 700 m bzw. 725 m) und OVG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04.A -, ZNER 2005, 89, wonach bei einem Abstand von etwa 500 m eine Unzumutbarkeit wegen Schattenwurfes ausgeschlossen werden kann, Urteil vom 12.6.2003 – 1 A 11127/02 -, ZNER 2004, 340, wonach bei einem Abstand von 295 m zu einem Wohnhaus im Außenbereich eine „optisch bedrängende Wirkung“ einer Anlage mit NH 65 m, RD 44 m auszuschließen ist, dort unter Hinweis auf einen entsprechenden Abstandserlass Rheinland-Pfalz, MinBl. 1999, 148, siehe dagegen zu einem erfolgreichen Aussetzungsbegehren bei einem Abstand von 200 m zwischen Wohnhaus (AB) und Anlage OVG Münster, Beschluss vom 2.4.2003 – 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, wonach hinsichtlich der Einhaltung des Nachtwertes eine Ausbreitungsberechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 vorzunehmen ist). Die Beantwortung der nicht im Zuge einer Abwägungsentscheidung „zur Disposition“ stehenden Frage des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anhand der TA-Lärm und der ergänzenden Regelwerke hängt von vielen Faktoren, etwa der Art der Windkraftanlagen oder von dem konkreten Standplatz der Anlagen ab, die von der Landesplanung nicht vorgegeben oder „vorabgewogen“ werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.11.2005 – 2 N 3/05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes– 5 K 106/04 – werden der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 19.3.2004 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D. zu erteilen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen tragen die Beigeladenen jeweils ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der Beklagte den Rest.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den von ihm geplanten Bau einer Windkraftanlage im Ortsteil D der Beigeladenen zu 1).

Im Juli 2003 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für die „Errichtung einer Windkraftanlage“ auf der Parzelle 26 in Flur 27 der Gemarkung D ein. Nach den beigefügten Unterlagen soll auf dem nördlich von D auf einer Anhöhe mit der Bezeichnung „Großer E“ gelegenen Außenbereichsgrundstück eine Anlage vom Typ „Vensys 62“ mit einer Nabenhöhe von 69 m, einem Rotordurchmesser von 62 m (Gesamthöhe: 100 m) gebaut werden. In dem Antrag ist ausgeführt, es werde um eine Prüfung gebeten, ob „das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen“ werden könne. In einer „allgemeinen Projektbeschreibung“ heißt es, unzulässige Beeinträchtigungen der Umgebung durch Geräusche und Schattenwurf seien ausgeschlossen. Das werde im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Gutachten nachgewiesen. Mit der geplanten Anlage ließen sich aufgrund der guten Windverhältnisse an dem Standort pro Jahr umweltfreundlich 2,2 Millionen KwH Strom erzeugen und damit etwa 800 Vier-Personen-Haushalte versorgen.

In einer negativen Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt als Landesplanungsbehörde vom 6.8.2003 heißt es, das Vorhaben stehe mit Blick auf die Ausschlusswirkung der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie den Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 entgegen und sei daher unzulässig. Seitens des Funktionsvorgängers des Beigeladenen zu 2), der zunächst auf einen ca. 350 m entfernten landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus verwiesen und die Erstellung einer schalltechnischen Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen für diese Anlage sowie für bestimmte Wohnhäuser im Ortsteil H der Beigeladenen zu 1) zur abschließenden Beurteilung für notwendig gehalten hatte, (vgl. das unmittelbar an den Kläger adressierte Schreiben des damaligen Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Abteilung Immissionsschutz) vom 12.8.2003, Abschrift Blatt 49 der Bauakte) wurde dem Vorhaben schließlich nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Kläger unter dem 3.9.2003 grundsätzlich zugestimmt. In der ablehnenden Äußerung der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 2.9.2003 wurden keine naturschutzrechtlichen Einwände erhoben, indes auf die Planungen zur Darstellung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung im Rahmen der damals in Aufstellung befindlichen Neufassung des Teilplans Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP) hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) verweigerte mit Schreiben vom 12.9.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf „erhebliche Bedenken“ im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben. Diese würden auch durch ein inzwischen unter dem 11.9.2003 von ihrem Gemeinderat verabschiedetes „Standortkonzept für Windenergieanlagen“ bestätigt. Der Rat habe beschlossen, lediglich die Fläche „AmKberg “ als Vorrangfläche im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone für Windkraftanlagen darzustellen.

Mit negativem Vorbescheid vom 13.10.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Baugenehmigung wegen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und seine Bindung an diese Entscheidung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Ergänzend wurde auf die negativen Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt und der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2003 zugestellt. Den mit Eingang am 12.11.2003 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch auf die mündliche Verhandlung vom 19.3.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die auch insoweit bestehende Bindungswirkung an die negative Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.4.2004 als Einschreiben an den Kläger versandt. Am 14.5.2004 hat dieser Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Am 13.7.2004 wurde eine Neufassung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“. (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)) Zu diesem Zweck werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als diese die Zielsetzung nicht beeinträchtigen. (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)) Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6) Grundlage für die Festlegungen seien unter anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden. Topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner teilweise entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden. (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6) Für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) wurde entsprechend deren Vorschlag lediglich eine Konzentrationszone im Bereich des „Kbergs“ festgelegt.

In der Sitzung am 9.12.2004 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) eine Teilfortschreibung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans. Diese wurde am 11.3.2005 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 8.4.2005 amtlich bekannt gemacht. Darin heißt es, die Teilfortschreibung diene einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen. Deren Darstellung solle insbesondere dazu führen, dass konfliktreiche Standorte wie Bereiche mit Naturschutz, Fremdenverkehr, Nachbarschutz und dergleichen ausgeschlossen und dass konfliktarme Standorte für Konzentrationszonen favorisiert werden könnten. Der Bekanntmachung war ein Lageplan der Konzentrationszone „AmKberg “ für Windkraftanlagen beigefügt.

Durch am 1.7.2005 in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) und entsprechende Änderung der 4. BImSchV (vgl. die Änderungsverordnung vom 20.6.2005, BGBl. I, Seite 1687) wurde schließlich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen auf Einzelanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ausgeweitet. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2) als für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde beigeladen.

Zur Begründung seiner des ungeachtet weiter verfolgten Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach dem einschlägigen Übergangsrecht sei im vorliegenden Fall weiter von einer Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids auszugehen. Der LEP Umwelt 2004 sei bezüglich der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie „nicht ausgereift“ und abwägungsfehlerhaft. Er rechtfertige deswegen keinen Ausschluss von Windkraftanlagen an anderer Stelle, speziell an dem hier ins Auge gefassten, wegen seines „rauen Windes“ für die Windkraftnutzung besonders geeigneten, bei den Voruntersuchungen der Beigeladenen zu 1) allerdings ohne sachlichen Grund ausgeschiedenen Standort. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.“ Schon die Lage der in der Teilfortschreibung „Windenergie“ dargestellten Konzentrationszone „AmKberg “ am nördlichen Rand des Gemeindegebiets zwischen zwei Naturschutzgebieten unmittelbar angrenzend an das Waldgebiet F lasse eine „Verhinderungsplanung“ vermuten. Der inzwischen gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit Veränderungssperre deute darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren so lange verzögert werden solle, bis an diesem Standort mit seinen eher „bescheidenen“ Windverhältnissen kein Investor mehr Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen habe. An diesem Standort mit einer mittleren Höhenlage von 360 üNN seien Anlagen mit einer Nabenhöhe von mindestens 100 m und einer Gesamthöhe von 150 m notwendig, um dem durch den Wald hervorgerufenen Turbulenzbereich auszuweichen. Selbst bei dieser Baugröße sei eine Wirtschaftlichkeit fraglich. Das zeigten auch die Erfahrungen an dem benachbarten, sogar noch besser geeigneten Standort M. Demgegenüber habe der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung am 12.10.2005 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sogar eine Begrenzung der zulässigen Nabenhöhe auf lediglich 90 m beschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

„die Beklagte“ unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2004 zu verpflichten, ihm mittels Vorbescheides die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht zu stellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und ergänzend auf die Neufassung des LEP Umwelt 2004 hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und auf die Anpassung ihres Flächennutzungsplans an die neuen landesplanerischen Vorgaben verwiesen.

Der Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass zumindest die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorbescheid vorliegen müssten, um die Übergangsvorschriften auf den baurechtlichen Vorbescheid anzuwenden. Davon könne hier, was die genaue Beschreibung der Umgebungswirkungen anbelange, nicht ausgegangen werden. Deswegen könne sich die Wirkung eines Bauvorbescheids hier nur auf „rein baurechtliche Vorgaben“ beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenem Urteil abgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger habe mit Blick auf die hier entsprechend anzuwendende Übergangsbestimmung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens stehe dem Kläger allerdings ungeachtet seiner privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich nicht zu. Dem Vorhaben stünden die im LEP Umwelt 2004 niedergelegten Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegen. Eine auch nur teilweise Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 lasse sich nicht feststellen. Ihm liege eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption zugrunde, die auch ansonsten keine Planungs- und Abwägungsfehler erkennen lasse. Dies gelte insbesondere für die Auswahl der Konzentrationszonen unter dem Aspekt der Windhöffigkeit, für die Berücksichtigung der gemeindlichen Vorstellungen im Vorfeld, für die Einstellung der Belange des Natur- und Vogelschutzes und für die vorgenommene Wahl des erforderlichen Abstands von 1.000 m zu Wohngebieten und Aussiedlerhöfen. Insoweit dürfe der Planer über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Anforderungen stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstenor die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die dem Kläger am 29.9.2006 zugestellte Ausfertigung enthielt die Rechtmittelbelehrung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Nachdem dies durch Berichtigungsbeschluss vom 11.10.2006 vom Verwaltungsgericht korrigiert worden war, erfolgte am 24.11.2006 eine erneute Zustellung an den Kläger. Am 13.12.2006 hat dieser Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens ergebe sich aus § 35 BauGB. Seine Bauvoranfrage sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass ein positiver Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens begehrt werde. Die Bauvoranfrage sei auch auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen bescheidungsfähig. Das habe der Beigeladene zu 2) hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen und des Schattenwurfs der Anlage seinerzeit mit Schreiben vom 3.9.2003 bestätigt. Im Übrigen müsse er auch nach Erteilung des positiven Bauvorbescheids einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag stellen. Bei dessen Behandlung sei die Immissionsschutzbehörde zu einer Beurteilung auf der Grundlage von ihm vorzulegender Schallimmissionsgutachten und einer Schattenwurfprognose verpflichtet, ob die Grenzwerte der TA-Lärm beziehungsweise die Schattenwurfrichtwerte eingehalten seien. Belange des Natur- und Artenschutzes stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Eine Gefährdung von Brutplätzen des Uhus, von denen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Abstand von 1 bis 2 km einzuhalten sei, sei nicht zu befürchten. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2) entspreche nicht den avifaunistischen Gegebenheiten. Nach einem Gutachten des Dipl. Ing für Landschaftsplanung und Landschaftsökologie H. J. vom 9.10.2007 seien im Umfeld der geplanten Anlage auf dem „Großen Eberg“ keine Uhubrutplätze festgestellt worden. Die behauptete Beeinträchtigung eines Brutplatzes des Rotmilans, dessen Schutzwürdigkeit er – der Kläger – „voll akzeptiere“, in etwa 1.100 m Entfernung zum geplanten Standort sei nicht gegeben. Auch insoweit komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass in dem Schutzradius von 2 km keine Nachweise des Rotmilans erbracht werden könnten. Die geplante Windkraftanlage sei weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend und daher nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 ROG bereits nicht raumbedeutsam. Sie werde schon deswegen nicht von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst. Darüber hinaus sei der LEP Umwelt 2004 rechtswidrig und könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Es fehle schon eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit der Gemeinden bedürfe es einer solchen für die Festlegung der Konzentrationsflächen. Die Festlegung von Vorranggebieten im LEP Umwelt 2004 greife zudem in Grundrechtspositionen der potentiellen Anlagenbetreiber ein. In der hier maßgebenden früheren Fassung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) aus dem Jahre 1994 sei eine Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungsgebietsfunktion nicht vorgesehen gewesen. Der LEP Umwelt 2004 sei auch abwägungsfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung müsse mit „guten Gründen“ gerechtfertigt werden. Dem Plan müsse insbesondere ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen. Das Saarland dürfe nicht versuchen, die Nutzung der Windenergie aus anderweitigen Erwägungen heraus zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Deswegen sei eine landesweite Standortanalyse zur Eignung von Windenergiestandorten vorzunehmen gewesen. Die im LEP Umwelt 2004 vorgenommene Beschränkung auf Gebiete mit mindestens 10 ha sei nicht sachgerecht. Der Plangeber habe zunächst alle Flächen mit einer ausreichenden Windhöffigkeit in die potentielle Standortbetrachtung einzustellen und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender Belange vorzunehmen. Potenziell geeignete Bereiche dürften dann unter sachlichen Aspekten mit nachvollziehbarer Begründung ausgesondert werden. Dies sei seitens der Abteilung C des Umweltministeriums auch bereits mit Schreiben vom 22.3.2004 gerügt worden. Dieses Abwägungsdefizit sei auch beachtlich, zumal die Planerhaltungsvorschrift des § 4 SLPG in der Neufassung auf den Fall noch nicht anwendbar sei. Selbst dann ergäbe sich aber nichts anderes. Auch die vorgenommene Bestimmung der Windhöffigkeit sei fehlerhaft, indem Bereiche unter 250 üNN von vorneherein ausgeschlossen worden seien. Dies sei nicht durch Gutachten belegt und fachlich auch nicht zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer landesweiten Untersuchung habe etwa der Landkreistag im Planungsstadium hingewiesen. Ein Repowering bereits vorhandener Standorte, das heißt die Möglichkeit eines Ersetzens älterer durch neuere Anlagen, sei überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Von den bisherigen 12 Vorranggebieten des LEP Umwelt 1999 seien 10 gestrichen worden. Außerdem habe es der Landesplanungsträger unterlassen, den seit der Gesetzesänderung zum 1.8.2004 exakt zu errechnenden Referenzertrag nach § 10 Abs. 4 EEG für die auszuweisenden Standorte zur Windenergienutzung zu berücksichtigen. Ohne eine solche Berücksichtigung seien die Standorte wirtschaftlich nicht existenzfähig und daher objektiv nicht nutzbar. Eine Planung dürfe keine wirtschaftlich ungeeigneten Standorte ausweisen, da ansonsten das Grundanliegen des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, für die Windenergie „substantiell Raum zu schaffen“, nicht erfüllbar sei. Dem LEP Umwelt 2004 liege auch kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, weil bestimmte Bereiche des Planungsraums über abstrakte Ausschlusskriterien von vorneherein unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussonderung derartiger Tabubereiche müsse auf gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Dies sei bei dem undifferenzierten Kriterium eines Abstands von 1.000 m zu Wohnbebauung mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag nicht der Fall. Die Planungsbefugnis zum „vorbeugenden Immissionsschutz“ gelte nicht uneingeschränkt. Die Bemessung der Abstände müsse auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruhen und einer unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Gebiete, auch der Wohnnutzungen, Rechnung tragen. Ein pauschaler Ansatz von 1.000 m sei nicht gerechtfertigt und beinhalte eine Verdopplung des im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen Abstands. Insbesondere sei der vergleichsweise geringeren Schutzwürdigkeit von Aussiedlerhöfen nicht Rechnung getragen worden. Soweit die Landesplanung auf eine „höhere Akzeptanz in der Bevölkerung“ verweise, sei das kein sachliches Kriterium. Die Berücksichtigung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen und solcher für den Freiraumschutz als generelles Ausschlusskriterium sei ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Diese Gebiete seien gegenüber Windkraftanlagen in geringerem Maße schutzwürdig Abwägungsfehlerhaft sei auch die Heranziehung avifaunistisch wertvoller Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Auch das Ausschlusskriterium „Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen“ sei viel zu unbestimmt und in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nach neuerer Rechtsprechung hätten auch genehmigte Flug- und Landeplätze gegenüber der Windenergienutzung Einschränkungen hinzunehmen. Selbst die hier nicht maßgeblichen so genannten Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsrecht, die nur einen Zustimmungsvorbehalt für bauliche Anlagen begründeten, könnten keinen generellen Ausschluss von Windkraftanlagen rechtfertigen. Das Kriterium sei auch völlig willkürlich angewandt worden. Auch die Einzelfallabwägung bezüglich potentieller Vorranggebiete für die Windenergie im LEP Umwelt 2004 sei fehlerhaft. Es seien für die Windenergienutzung ungeeignete Vorranggebiete ausgewiesen worden. Das gelte etwa für das Gebiet „Steinberg“ in Schmelz, das aufgrund der sich schon aus den Akten ergebenden avifaunistischen Konfliktlage nicht geeignet sei, oder für die Festlegung eines Gebietes in der Gemeinde Saarwellingen im Abbaubereich des Steinkohlebergbaus in der Primsmulde mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Auch die Streichung der Gebietewestlich und südlich von Leitersweiler auf dem Gebiet der Kreisstadt St. Wendel und des Vorranggebiets „Orscholz“ sei ohne eine sachliche Begründung erfolgt. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) mit seiner Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Der aufgrund von Abwägungsfehlern rechtswidrigen Darstellung der Konzentrationszone „AmKberg könne keine Ausschlusswirkung zukommen. Das der gemeindlichen Planung zugrunde liegende Standortkonzept könne nicht nachvollzogen werden. Avifaunistische Belange seien in der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Aspekte des Vogel- und Fledermausschutzes seien nicht eingestellt worden. Die Untersuchung etwaiger Konflikte sei von der Beigeladenen zu 1) einem anschließenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren vorbehalten worden. Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald seien unter Hinweis auf das Fehlen von Erkenntnissen über das Vorkommen schutzbedürftiger Vogelarten in dem Bereich zurückgewiesen worden. Aufgrund der sich aus Einwendungen ergebenden Anhaltspunkte für derartige Konfliktsituationen sei die Beigeladene zu 1) unter dem Gesichtspunkt der „Konfliktbewältigung“ verpflichtet gewesen, Untersuchungen vornehmen zu lassen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem Flächennutzungsplan liege auch kein schlüssiges Gesamtkonzept mit einem ausgewogenen Verhältnis von für die Nutzung der Windenergie „durchsetzungsfähigen“ und ausgeschlossenen Flächen zugrunde. Der Plangeber müsse Gebiete festlegen, in denen sich die Windenergienutzung auch tatsächlich durchsetzen könne. Das sei bei der dargestellten Konzentrationszone Kberg – wie gezeigt – nicht der Fall. Es fehle also letztlich an einer positiven Standortzuweisung, die eine außergebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten könne.

Der Kläger, der zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend auf Entscheidungen anderer Obergerichte, insbesondere des OVG Magdeburg verweist, beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2006 – 5 K 106/04 – und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13.10.2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beigeladenen beantragen jeweils ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dem Kläger fehle nach der bundesgesetzlichen Änderung der behördlichen Zuständigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Der Kläger benötige eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und habe eine entsprechende Umstellung seiner Klage nicht vorgenommen. In der Sache verweist die Beigeladene zu 1) auf die Ausschlusswirkung der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone „Kberg“ . Diese Entscheidung sei nicht abwägungsfehlerhaft gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger die Raumbedeutsamkeit der geplanten Windkraftanlage in Abrede stelle. Das Berufungsvorbringen könne die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Feststellung der Rechtswirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nicht in Frage stellen. Das gelte weder mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage noch in materieller Hinsicht. Dass die Abwägung nach Ansicht des Klägers mehrfach, beispielsweise im Hinblick auf die geforderten Abstände zur Wohnbebauung, zu seinen Lasten ausgefallen sei, begründe keinen Abwägungsfehler. Fragen eines Repowering oder des Erreichens des Referenzertrags stellten sich hier nicht, da der Kläger beabsichtige, eine neue Anlage zu errichten. Es sei Aufgabe des Klägers, nicht der Landesplanung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzunehmen. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung der Belange des Vogel- und des Fledermausschutzes bei Aufstellung des Flächennutzungsplans rüge, verlange er mehr, als diese Planung leisten müsse. Insoweit sei ein Verweis auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren zulässig.

Der Beigeladene zu 2) trägt vor, der Kläger habe keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt, da er mit seiner Frage nach der „baurechtlichen Zulässigkeit“ der geplanten Anlage eine umfassende Prüfung wie in einem Baugenehmigungsverfahren verlangt habe. Auch eine auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduzierte Voranfrage sei nicht bescheidungsfähig. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen könne keine positive Aussage hierzu getroffen werden. Dazu sei der Nachweis erforderlich, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Eine Immissions- und eine Schattenwurfprognose seien nicht vorgelegt worden. Auch fehle der Nachweis, dass naturschutzrechtliche Belange oder solche der Landschaftspflege und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht beeinträchtigt sowie dass das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet würden. Nach den Akten der Obersten Naturschutzbehörde befänden sich 500 m nordwestlich beziehungsweise 1.300 m nordöstlich des Standorts Uhu-Brutplätze, deren Umgriff von Windkraftanlagen freizuhalten sei. Etwa 1.100 m ostnordöstlich des geplanten Standorts befinde sich eine Brutstätte des Rotmilans. Für diese Art werde empfohlen, zur Vermeidung von Brutplatzaufgaben und Verlusten durch Rotorschlag bei Interaktionen zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten in einem Umgriff von 2 km um Rotmilanbrutplätze keine Windkraftanlagen zu errichten. Die vom Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassene Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage sei nach den topografischen Verhältnissen anzunehmen. Für die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung fehle auch nicht die Ermächtigungsgrundlage, da bereits das Landesplanungsgesetz 1994 dies erlaubt habe. Vorbehaltsgebiete und Vorranggebiete gehörten zu den traditionellen Instrumenten der Landesplanung. Die Reduzierung potentieller Vorranggebiete für die Windkraftnutzung auf solche mit einer Größe über 10 ha sei im LEP Umwelt 2004 bewusst gewählt worden, um einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegen zu wirken. Was die Ermittlung der Windhöffigkeit anbelange, so habe schon der erstmaligen Festlegung von Vorranggebieten in der Änderung des LEP Umwelt im Jahre 1999 eine von der Hochschule für Technik und Wirtschaft erstellte „Windpotentialstudie für das Saarland“ zugrunde gelegen. Soweit der Kläger die unzureichende Berücksichtigung der Möglichkeit eines Repowerings rüge, sei festzuhalten, dass insgesamt acht im LEP Umwelt 1997/1999 enthaltene Vorranggebiete nicht übernommen worden seien. Vier Gebiete in Perl, Mettlach beziehungsweise nordöstlich von Nohfelden-Wolfersweiler hätten innerhalb von durch die Vogelschutzwarte ermittelten avifaunistischen Tabu- und Konfliktgebieten gelegen. Bei vier Gebieten in Namborn-Gehweiler, in Freisen-Reitscheid in St. Wendel-Leitersweiler und in Freisen Oberkirchen sei der Abstand zu Wohngebieten zwischen 450 und 500 m als nicht ausreichend angesehen worden. Die beiden letztgenannten Gebiete hätten zudem die geforderte Grenzgröße von 10 ha nicht erreicht. Wenn der Kläger auf die fehlende Berücksichtigung des Referenzertrags nach § 10 Abs. 4 EEG verweise, sei festzustellen, dass diese Gesetzesvorschrift erst zum 1.8.2004 und damit nach der Planungsentscheidung der Landesregierung in Kraft getreten sei. Die Festlegung des Mindestabstands von 1.000 m von Wohngebieten sei planungsrechtlich unter dem Aspekt vorsorgenden Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Neben dem Ausschluss unzumutbarer Beeinträchtigungen diene dieses Kriterium der Sicherung der raumordnungsrechtlich bedeutsamen Freiräume zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 ROG im unmittelbaren Umfeld der Wohngebiete vor einem Eindringen von Windkraftanlagen. Das gelte im Ergebnis auch für die entsprechende „Pufferzone“ für Aussiedlerhöfe mit Blick auf den durch die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich „mitgezogenen Nebenerwerb“ touristischer Angebote wie etwa „Ferien auf dem Bauernhof“ als Beitrag der Existenzsicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG). Angesichts der beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass den Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei als der Nutzung der Windenergie. Hinsichtlich der avifaunistisch wertvollen Gebiete werde auf die „Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland aus dem Jahre 2002 Bezug genommen. Hinsichtlich der Tabuzonen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen sei der Plangeber ungeachtet der rechtlichen Wirkungen so genannter Bauschutzbereiche befugt gewesen, das Entstehen „problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren“ von vorneherein zu vermeiden. Was die angebliche Ausweisung ungeeigneter Vorranggebiete in Schmelz angehe, habe die Gemeinde ursprünglich zwei andere Gebiete vorgeschlagen gehabt, die jedoch unter avifaunistischen Gesichtspunkten als Konfliktgebiete einzustufen gewesen seien. Der nun festgelegte Bereich „Rstraße“ liege dagegen außerhalb solcher Tabu- und Konfliktzonen. In einer von der Projektgruppe Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (BIBt) in Berlin erarbeiteten „Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ vom März 2004 fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in Bergsenkungsgebieten wegen nicht beherrschbarer Gefahren für die Standsicherheit grundsätzlich unzulässig sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der in der Sitzung von der Stellung eines Hilfsantrages ausdrücklich Abstand genommen hatte, in einem Schriftsatz vom 23.1.2008 zwei Hilfsanträge formuliert, die eine Differenzierung des Nichtbestehens einer Sperrwirkung einerseits aufgrund des LEP Umwelt 2004 („1. Hilfsantrag“) beziehungsweise andererseits des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) („2. Hilfsantrag“) enthalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie „H“ in B-H durch den neu gefassten Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des Landesentwicklungsplans aus dem Jahre 2004 (LEP Umwelt 2004). Das Gebiet liegt nördlich der Ortslage von H an der Grenze zur Nachbargemeinde L. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit ihrem Wohnhaus bebauten, nach ihren Angaben „nur ca. 520 m“ entfernten Anwesens Nr. 11 an der R Straße. Diese verläuft östlich des Vorranggebiets und verbindet H mit der Ortslage von R (L).

Landesplanerische Aussagen in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie wurden im Saarland erstmals im Jahre 1999 mit der Sechsten Änderung des alten Landesentwicklungsplans Umwelt (vgl. die Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe) vom 18.12.1979, Amtsblatt 1980, 345, der sich in der Ursprungsfassung – historisch bedingt - im Abschnitt „Errichtung von Energieanlagen“ (Ziffern 184 bis 190) zentral mit kohle- und gasgebundenen Energiegewinnungsanlagen beschäftigte und hinsichtlich „umweltfreundlicher Energien lediglich eine „Prüfungsvorgabe“ enthielt (Ziffer 187)) getroffen. Im Jahr 2001 leitete das zuständige Ministerium die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Umwelt ein. Dessen streitgegenständlicher Fassung aus dem Jahre 2004 gingen mehrere Entwürfe voraus. Bei der Erarbeitung des 3. Änderungsentwurfs (Grundlage war nach dem Akteninhalt ein nicht bei den Unterlagen befindlicher „2. Entwurf vom Juni 2002“) wurde unter dem Aspekt der Windenergienutzung die Möglichkeit der Erweiterung bis dahin in Aussicht genommener Vorranggebiete untersucht (vgl. dazu den Aktenvermerk der Abteilung C (MfU) vom 23.7.2002 (Ordner II)). Unter dem 18.12.2002 legte die Fachabteilung für Naturschutz beim Ministerium für Umwelt Unterlagen vor, die verschiedene Gebiete ausweisen, in denen unter dem Aspekt des Vogelschutzes die Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie entweder generell ausgeschlossen (sog. „Tabugebiete“) oder nur nach Erstellung standortbezogener avifaunistischer Einzelgutachten („Konfliktgebiete“) vorgenommen werden sollte (vgl. dazu im einzelnen das Schreiben der Abteilung D (MfU) vom 18.12.2002 (Ordner II) mit anliegendem Kartenmaterial). Nach Anlegung weiterer Ausschlusskriterien wurde eine Übersichtskarte erarbeitet, die die danach potenziell in Betracht kommenden Gebiete ausweist (vgl. das im Rahmen der hausinternen Abstimmungen verfasste Schreiben der Abteilung C mit beigefügter Karte (Ordner II)). Der auf der Grundlage dieser Materialien erstellte 3. Entwurf des (neuen) LEP Umwelt vom 16.5.2003 sah nach der zeichnerischen Umsetzung (vgl. dazu die entsprechenden Übersichtskarten für das Saarland im Ordner X der übersandten Verwaltungsunterlagen, wo die verschiedenen Vorrangflächen in unterschiedlichen Farben dargestellt sind, wobei speziell für den Bereich der Gemeinde B südöstlich der Ortslage von H drei (kleinere) Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen waren) den nunmehr zwischen den Beteiligten umstrittenen Bereich nicht als Vorrangfläche für Windenergie („VE“), sondern als Vorranggebiet für Landwirtschaft („VL“) vor.

Der Entwurf war Gegenstand der Sitzung des Ministerrats am 6.5.2003. In der Vorlage heißt es (Abschnitt 2.6) hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergie, die fachlichen Grundlagen für deren Festlegung seien auf eine neue Basis gestellt worden. Um die Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erhöhen, sei ein Abstand von 1000 m zu den Ortslagen gewählt worden. Ferner seien die landesplanerisch festgelegten Vorranggebiete für Naturschutz („VN“), für Freiraumschutz („VFS“), für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen („VG“) sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Ausschlusskriterien festgelegt worden. Darüber hinaus seien weitere Kriterien wie topografisch schwieriges Gelände, der Wald, die Nähe zu Segelflugplätzen und zu Aussiedlerhöfen als Ausschlussgründe berücksichtigt worden. Als Mindestgröße seien 10 ha angezeigt und eine ausreichende Windhöffigkeit werde für Gebiete über 250 m üNN angenommen. Von den seit 1999 ausgewiesenen 12 Vorranggebieten (Diese Aussage bezieht sich auf die erwähnte Sechste Änderung des LEP Umwelt vom 5.3.1999.) müssten nach diesen Maßstäben 10 entfallen. Gegenüber dem 2. Entwurf habe sich der Gesamtflächenanteil (VE) um 241 ha auf 903 ha (entspricht 0,35 % der Fläche des Landes) vergrößert (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 7. in der Anlage 2 des Anschreibens vom 24.6.2003 an die Träger öffentlicher Belange (Ordner IX)). Der Ministerrat stimmte einer „dritten Anhörung“ zu.

Unter dem 17.7.2003 übersandte das Ministerium für Umwelt der Gemeinde B einen ihr Gebiet betreffenden Auszug aus dem Entwurf. Für das „Beteiligungsverfahren“ wurden der Gemeinde am 20.8.2003 außerdem sechs Exemplare des Entwurfs zur Verfügung gestellt (Die entsprechenden Anschreiben befinden sich im Ordner VII beim Schriftverkehr speziell mit der Gemeinde B). Mit Antwortschreiben vom 8.10.2003 verwies die Gemeinde B auf eine Beratung des Entwurfs in der Sitzung des Gemeinderats am 7.10.2003 und bat um die „Einarbeitung“ verschiedener Änderungen in den Plan, die allerdings nicht die Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie betrafen.

Der (3.) Entwurf wurde nach entsprechender Bekanntmachung (vgl. dazu Amtsblatt des Saarlandes 2003, Seite 2299, in der unter anderem auf die Äußerungsmöglichkeit bis zum 14.10.2003 und einen Einwendungsverlust hingewiesen wurde) in der Zeit vom 1.9.2003 bis zum 30.9.2003 öffentlich ausgelegt.

In einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Anhörung zum 3. Entwurf heißt es unter anderem, bezüglich der geplanten Vorranggebiete für Windenergie lägen knapp 80 Rückäußerungen beziehungsweise Änderungswünsche vor, die sowohl Forderungen nach Streichungen als auch solche nach Neuaufnahmen beträfen (vgl. den internen Vermerk der Abteilung C (MfU) für den Minister vom 17.11.2003 (Ordner VI), und insoweit insbesondere die Stellungnahme des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-Pfalz/Saarland vom 14.10.2003 (Ordner IX), in der mehrere weitere Standorte gefordert werden, nicht indes der vorliegend streitige). In einem Vermerk vom 15.1.2004 (Abteilung C/MfU) findet sich dann eine „Aufstellung der Wünsche der Gemeinden betreffend die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie“, wobei der hier fragliche Bereich („VE nördlich von H“) – erstmals - als Aufnahmewunsch der Gemeinde B aufgeführt wird (siehe hierzu den Vermerk vom 15.1.2004 (Ziffer 5) in Ordner XI). Dazu heißt es in einem Aktenvermerk der Gemeinde B über eine Besprechung mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt am 22.1.2004, an der unter anderem der Bürgermeister teilgenommen hat, von den Teilnehmern sei „übereinstimmend geäußert“ worden, das Gebiet „H“ in H als „VG für WE“ auszuweisen (vgl. den entsprechenden, vom Bürgermeister der Gemeinde B persönlich gegengezeichneten Aktenvermerk vom 26.1.2004 im Ordner VII).

Auf der Grundlage der Anhörungen wurde dann ein 4. Entwurf vom 30.1.2004 erarbeitet, der unter anderem diesem Anliegen Rechnung trug, wobei eine teilweise Überlagerung mit dem dort (bisher bereits) dargestellten Vorranggebiet für Landwirtschaft (VL) vorgesehen ist.

Nach ausführlicher Debatte des (4.) Entwurfs beschloss der Ausschuss für Umwelt im Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung am 30.3.2004 im Mai 2004 Anhörungen verschiedener Organisationen und Verbände durchzuführen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 30.3.2004 und die Protokolle über die Anhörungen am 7.5. und am 11.5.2004) und der Landtag stimmte anschließend am 19.5.2004 dem Landesentwicklungsplan im 4. Entwurf zu.

Der neue Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) wurde am 13.7.2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.).

Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem (insgesamt) das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. das Gesetz Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts (SLPG) vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“ (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)). Dazu werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als sie diese Zielsetzung nicht beeinträchtigen (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)). Hinsichtlich der allgemein als Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Mehrfachnutzung des Raumes grundsätzlich für sinnvoll erachteten (vgl. die Ziffern (83) und (85) in Abschnitt 2.2.9), im konkreten Fall vorliegenden Überschneidung eines Vorranggebiets einerseits für die Landwirtschaft (VL) und eines solchen für Windenergie (VE) enthält der LEP Umwelt 2004 Konkurrenzklauseln, wonach die Nutzung der Windenergie grundsätzlich vorrangig (vgl. auch die allgemeine Prioritätenfestlegung in Ziffer (83) in Abschnitt 2.2.9), der konkrete Standort der einzelnen Anlagen aber auf die Erfordernisse der Landwirtschaft „auszurichten“ ist beziehungsweise die Baumaßnahmen auf die Erfordernisse der Landwirtschaft „abzustimmen“ sind (vgl. die Ziffern (53) im Abschnitt 2.2.3 („Vorranggebiete für Landwirtschaft“) und (64) im Abschnitt 2.2.6 („Vorranggebiete für Windenergie“)). Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6 ) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6). Grundlage für die Festlegungen sei unter anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden; topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6).

Der Gemeinderat von fasste am 2.3.2005 eine Resolution gegen die Aufstellung von „zwei Windkrafträdern auf dem H.berg“ und forderte die Landesregierung auf, das Vorranggebiet aus dem Landesentwicklungsplan wieder herauszunehmen. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die endgültige Fassung des LEP Umwelt 2004 dem Gemeinderat nicht mehr zu einer abschließenden Stellungnahme vorgelegt worden sei. Hierin liege ein „klarer Eingriff in die gemeindliche Zuständigkeit für die Bauleitplanung“. In einem auf diese Resolution und „massive Proteste der Bürger des Gemeindebezirks H“ Bezug nehmenden Schreiben des Bürgermeisters von B vom 14.3.2005 bat dieser „nachdrücklich“ um eine Herausnahme des Gebiets als Vorranggebiet.

Mit Eingang am 4.7.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Ministerium für Umwelt und führte aus, von Seiten der Gemeinde B sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass diese „mit allen Gremien“ die Ausweisung des „H.bergs“ als Vorranggebiet für Windenergie „stets abgelehnt“ habe, wohingegen Nachfragen bei den Landesbehörden zu der Auskunft geführt hätten, dass diese Festlegung „auf Drängen und Betreiben der Gemeinde B erfolgt“ sei. Sie – die Antragstellerin - bitte um Aufklärung des Vorgangs. Daraufhin bestätigte das Ministerium der Antragstellerin, dass die Aufnahme des „H.bergs … auf Wunsch der Gemeinde B“ erfolgt sei.

Der vorliegende Normenkontrollantrag ist am 8.11.2005 eingegangen. Zu seiner Begründung führt die Antragstellerin aus, die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 6 SLPG (2002) als Rechtsverordnung der Landesregierung erlassen worden sei. Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie bei Errichtung der Windkraftanlagen einen „erheblichen Nachteil“ erleide. Die zu erwartenden Schallimmissionen würden zulässige Werte „bei weitem überschreiten“. Das zeigten die Erfahrungswerte bei dem in der Nähe befindlichen Windpark auf der „W Platte“. Die Möglichkeit der späteren Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen schließe die Normenkontrollbefugnis nicht aus. In der Sache sei der LEP Umwelt 2004 bereits aus formellen Gründen nichtig. Die Gemeinde B habe „keinen ordnungsgemäßen Vorschlag“ hinsichtlich dieser Vorrangfläche gemacht. Daher hätte eine Aufnahme in den Plan nicht erfolgen dürfen. Ferner liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Gemeinde vor, da die endgültige Fassung dem Gemeinderat nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden sei. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des LEP Umwelt 2004 sei auf die Rechtmäßigkeit der später auf der Fläche zu errichtenden Windkraftanlagen abzustellen. Die Anlagen verstießen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme und riefen, insbesondere was die Nachtzeiten angehe, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift hervor. Auch im Baurecht werde das Maß in dem Zusammenhang gebotener Rücksichtnahme nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG unter Heranziehung der TA-Lärm (1998) bestimmt. Eine konkrete Prüfung habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Das verwundere umso mehr, als der Antragsgegner selbst einen – in ihrem Fall nicht beachteten – Mindestabstand von 1.000 m zu bebauten Grundstücken vorgesehen habe. Wegen der von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen habe im Übrigen die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen kürzlich diesen Mindestabstand auf 1.500 m erhöht. Bei den „streitgegenständlichen“ Windkraftanlagen handele es sich um raumbedeutsame Vorhaben. Sie stünden in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen und hätten beherrschenden Charakter. Mit der Ausführung sei ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in Landschaft und Tierwelt verbunden. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass in dem hier betroffenen Gebiet seltene und geschützte Vogelarten vorbeizögen. Entsprechende Erkenntnisse seien ignoriert worden. Außerdem befinde sich in nur etwa 150 m Entfernung ein Brutrevier des Rotmilans, eines der meist bedrohten Vögel in Deutschland. Dessen Jagdrevier umfasse einen Radius von etwa 6 km, in dem keine Windkraftanlagen zugelassen werden dürften. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche werde ihr – der Antragstellerin – Hausgrundstück unter Verletzung des Eigentumsrechts stark im Wert herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Neben den anlagebezogenen negativen Auswirkungen büße die umgebende Landschaft unwiederbringlich Erholungswert ein. Die Windanlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen wie Lärm, Schattenschlag, Lichteffekte und visuelle Eingriffe. Diese stünden in keinem Verhältnis zur bisher weitgehend erhaltenen naturnahen und sehr ruhigen Landschaft, bildeten speziell aufgrund ihrer „unruhigen technischen Eigenschaften“ einen nicht integrierten Fremdkörper. Die Anlagen lägen auf einer weit sichtbaren Hochfläche. Das gelte umso mehr als zwischen ihrem Hausgrundstück und dem H.berg ein Höhenunterschied von 138 m bestehe, wobei die Anlagenhöhe (ca. 150 m) hinzuzurechnen sei. Ihre darin liegende „überdimensionale Belastung“ habe der Antragsgegner bei der Ausweisung der Vorrangfläche nicht beachtet. Bereits die Untersuchung der Firma ARGUS PLAN vom April 2003 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bereich „H.berg“ an der Grenze der Wirtschaftlichkeit liege. Windmessungen der Firma ARGE „Solar“ im Zeitraum April 1995 bis April 1996 hätten „absolut unzureichende“ durchschnittliche Werte von 2 bis 3 m/s ergeben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 für nichtig zu erklären,
hilfsweise,

insoweit für nichtig zu erklären, als die Grundstücke Parzelle Nr. 59/1 in Flur 2 und die Parzellen Nr. 427/48 und Nr. 50/1 in Flur 3 der Gemarkung H (Auf’m H.berg) in der Gemeinde B als Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen wurden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren. Zielvorgaben der Raumordnung, hier die Festlegung eines Vorranggebiets für Windenergie auf dem H.berg, richteten sich an öffentliche Stellen und nur an solche Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnähmen und die die Ziele der Raumordnung bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten hätten. Andere Privatpersonen – wie die Antragstellerin – seien nicht Adressaten der Zielbestimmung und daher in ihren Rechten nicht betroffen. Eine mittelbare Wirkung der Festlegung könne sich aus anderen Rechtsvorschriften, hier beispielsweise aus § 35 Abs. 3 BauGB ergeben, wonach einem Außenbereichsvorhaben widersprechende Ziele der Raumordnung ein Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung darstellten. Eine solche mittelbare Rechtswirkung komme der Vorrangsgebietsfestlegung gegenüber der Antragstellerin aber ebenfalls nicht zu. Die Ausweisung beinhalte keine verbindliche Zielaussage, dass innerhalb der Fläche Windenergieanlagen an jedem Ort und in jeder Höhe und unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt zulässig sein sollten. Deren Errichtung bedürfe einer Bau- beziehungsweise einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die inhaltlich an § 35 BauGB zu messen sei. Zwischen der Festlegung des Vorranggebiets und der „Rechtsberührung“ der Antragstellerin durch eine solche Genehmigung fehle der erforderliche „handgreiflich-praktische Zusammenhang“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei weder erforderlich, dass die Gemeinde den konkreten Standort des Vorranggebiets vorgeschlagen habe, noch dass ein Einvernehmen hergestellt sei. Würden – wie hier - Anregungen beteiligter Stellen im weiteren Verfahren umgesetzt, so erübrige sich deren nochmalige Beteiligung. Damals sei es auch nicht die Aufgabe der Landesplanungsbehörde gewesen, zu hinterfragen, ob für diesen Wunsch zuvor ein Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt worden sei. Die Aufnahme des Vorranggebiets „H.berg“ sei auch deswegen erfolgt, weil die Fläche hinsichtlich der Eignung für die Windkraftnutzung voruntersucht gewesen sei. Die Firma ARGUS PLAN habe in ihrem Gutachten vom April 2003 acht mögliche Standorte im Gemeindegebiet untersucht und dem „H.berg“ erste Priorität eingeräumt. Die „Fernwirkung“ auf Hochflächen errichteter Windkraftanlagen liege in der Natur der Sache. Wollte man darin ein generelles Ausschlusskriterium sehen, würde eine Windkraftnutzung in Mittelgebirgslandschaften so gut wie ausgeschlossen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung liege das Schallgutachten eines Ingenieurbüros aus dem Jahre 2003 für zwei verschiedene Anlagentypen mit jeweils unterschiedlichen Nabenhöhen vor. Danach würden bei vier betrachteten Varianten die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete an 6 ausgewählten Immissionspunkten und von 45 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete an 5 weiteren Immissionspunkten zum Teil deutlich unterschritten. Vor diesem Hintergrund sei die Planungsbehörde von dem Grundsatz eines einzuhaltenden Mindestabstands von 1.000 m abgerückt. Dabei habe es sich lediglich um einen „Vorsorgeabstand“ gehandelt. Die von der Antragstellerin angesprochene Abstandsempfehlung von 1.500 m in Nordrhein-Westfalen beziehe sich auf Windfelder mit 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse im Verhältnis zu reinen Wohngebieten und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier könnten lediglich 3 Anlagen errichtet werden. Grundstückswertminderungen komme bei der Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine entscheidende Bedeutung zu. Bezüglich des Konflikts mit der Avifauna sei der Festlegung der Windvorranggebiete das Gutachten der staatlichen Vogelschutzwarte zugrunde gelegt worden. Der „H.berg“ liege außerhalb der ermittelten „Tabu- und Konfliktgebiete“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 N 4/05 und 2 N 3/06 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Landesgebiets verbundenen Festlegungen von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des Landesentwicklungsplans vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004) für den Bereich des Saarlandes, hilfsweise (nur) eine Nichtigerklärung der Festlegung eines entsprechenden Vorranggebiets „Auf’m H.berg“ in B – H begehrt, muss erfolglos bleiben. Der Antrag ist – das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen – unzulässig. Er ist ungeachtet des dem LEP Umwelt 2004 fehlenden förmlichen Rechtsnormcharakters zwar statthaft (1.); der Antragstellerin fehlt indes die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollbegehren zu fordernde Antragsbefugnis (2.).

(1.) Bei der angegriffenen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VE), speziell demjenigen am „H.berg“ in B durch den LEP Umwelt 2004 handelt es sich um im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende „Rechtsvorschriften“ im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für solche hat der saarländische Landesgesetzgeber in § 18 AGVwGO Saar eine generelle Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle geschaffen.

Dem steht nicht entgegen, dass der LEP Umwelt 2004 - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht in der durch § 3 Abs. 6 SLPG 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und damit wirksam geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.11.2003 – 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, BauR 2004, 807-813, zu hessischen Regionalplänen, für die damals, anders als für den Landesentwicklungsplan selbst, keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben war, insoweit insbesondere mit einer Abgrenzung zur eigenen Rechtsprechung, wonach Flächennutzungspläne, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Zielvorgaben der Raumordnung einem Anpassungsgebot unterliegen, nicht Gegenstand einer Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO sein können, dazu BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3.88 -, BRS 50 Nr. 36; anders nunmehr OVG Koblenz, Urteil vom 8.12.2005 -1 C 10065/05 -, ZNER 2005, 336, unter Zulassung der Revision) gehören zum Kreis der „Rechtsvorschriften“, die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für „unwirksam“ erklärt werden können, neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene „Regelungen“ (vgl. in dem Zusammenhang allgemein Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 118, kritisch zu der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere RNr. 119). Dazu zählen insbesondere raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum Begriff des Ziels der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.2003 – 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285, BRS 66 Nr. 6) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher „Letztentscheidungscharakter“ haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.6.2004 – 4 BN 5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, AS 29, 164-170 und BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planungen begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem weiten Verständnis erfüllt und daher nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann, unterliegt von daher keinen ernsthaften Zweifeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 – 4 BN 60.01 –, BRS 65 Nr. 51, unter Hinweis auf die eigene frühere Rechtsprechung, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12, und Urteil vom 19.7.2001 – 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855, wobei VGH München, Urteil vom 23.2.2005 – 20 N 03.1243 u.a., juris, aus der erstgenannten Entscheidung – im Gegenteil – herleitet, dass Ziele im Landesentwicklungsplan nicht die Qualität einer Rechtsnorm aufwiesen und daher nicht geeignet seien, normative Bindungen im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit betroffener Gemeinden zu erzeugen).

(2.) Die Antragstellerin, die sich als potentielle „Nachbarin“ gegen die Errichtung von Windkraftanlagen auf der konkret festgelegten Vorrangfläche „H.berg“ wendet und letztlich diese verhindern möchte, ist indes für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis erfordert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit der inhaltlich an § 42 Abs. 2 VwGO orientierten Neufassung der Bestimmung im Jahre 1996, dass der (private) Antragsteller geltend machen kann, durch die bekämpfte Norm in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche negative Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie ein Rechtsschutzinteresse, denn sie könnte durch die begehrte Nichtigerklärung ihre rechtliche Situation nicht verbessern.

Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie als landesplanerische Zielvorgabe hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf das so genannte Darstellungsprivileg hinsichtlich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem (nunmehr) einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässigen Bauvorhaben, wozu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Anlagen zur Nutzung der Windenergie gehören, öffentliche Belange – mit einen Zulassungsanspruch insoweit ausschließender Wirkung – in der Regel auch entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aus dieser Ausschlusswirkung ergeben sich für den Außenbereich Steuerungsmöglichkeiten für Gemeinden und Landesplanung, wo derartige Anlagen errichtet werden sollen (vgl. zu den positiven Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Versorgungsflächen“)). Bezogen auf die Rechtsposition der Antragstellerin bleibt das aber jedenfalls im Ergebnis ohne Belang.

Sofern die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergie im LEP Umwelt 2004 insgesamt (Hauptantrag) oder auch speziell die des Vorranggebiets „H.berg“ (Hilfsantrag) nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt würden, hätte dies zur Folge, dass diese Standortfestlegungen einer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen durch die Betreiber solcher Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich saarländischer Gemeinden beziehungsweise von B nicht mehr als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB („regelmäßig“) entgegen gehalten werden könnten. Für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen (auch) im hier fraglichen Bereich („H.berg“) bliebe es aber, da weder von einer verbindlichen gemeindliche Bauleitplanung (§ 30 BauGB) noch einer Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgegangen werden kann, dabei, dass die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – im Außenbereich insgesamt - privilegiert zulässig wären. Für die Abwehrposition der Antragstellerin gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen in dem Gebiet wäre also durch die Feststellung der „Nichtigkeit“ der Festlegung der Vorrangfläche (VE) insoweit nichts gewonnen.

Die Anlagen wären – mit oder ohne Festlegung eines Vorranggebiets – aber unter anderem nach den Maßstäben des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angelegten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beurteilen, das im Falle der zwischenzeitlich geschaffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. hierzu Nr. 1.6 (Spalte 2) und § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV, zum Übergangsrecht etwa Tigges, ZNER 2005, 149) über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten ist. Das Ausmaß des der Antragstellerin unter den Gesichtspunkten etwa des Lärmschutzes oder der optisch visuellen Beeinträchtigungen Zumutbaren in dem Zusammenhang wird vom Vorhandensein der von ihr bekämpften landesplanerischen Zielvorgabe nicht – aus ihrer Sicht negativ - beeinflusst. Können die jeweiligen Immissionsgrenzwerte bei konkret geplanten Anlagen nicht eingehalten werden, so stehen der Antragstellerin entsprechende Abwehransprüche zu.

Da ein Bauwilliger bei Einhaltung durch sonstige Regelwerke, hier gerade des Bundesimmissionsschutzrechts, normierter Zumutbarkeitsschranken auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht verpflichtet werden kann, theoretisch mögliche, (noch) schonendere Ausführungen seines Vorhabens, etwa durch ein faktisch mögliches weiteres räumliches „Abrücken“ vom Beschwerde führenden „Nachbarn“, zu wählen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin bei Fortfall einer wegen der erwähnten Ausschlusswirkung („regelmäßig“) den Bauort beschränkenden Festlegung des Vorranggebiets feststellbar.

Auch mit Blick auf den § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB, wonach – wie hier - raumbedeutsamen (privilegierten) Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, „soweit“ die Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat – aus Sicht der Antragstellerin - nicht zur Folge, dass die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen „Standards“ zu ihren Lasten verschoben oder gar außer kraft gesetzt werden. Die Bestimmung will eine doppelte Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere eine „zweite“ Abwägung öffentlicher Belange auf der Ebene des das Einzelvorhaben betreffenden Genehmigungsverfahrens, verhindern und gelangt daher von ihrem Wortlaut her von vorneherein nicht zur Anwendung, soweit eine Abwägung auf der Ebene der Raumordnung unterblieben oder in einer zur Nichtigkeit der Planung führenden Weise fehlerhaft erfolgt ist (vgl. dazu beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 RNr. 105). Auch das betrifft aber nicht die Rechtsstellung der Antragstellerin. Außerdem hat die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass der Festlegung des konkreten Vorranggebiets oder anderer Vorranggebiete für Windenergie im Saarland eine entsprechende jeweils standortbezogene „Vorabwägung“ – im Ergebnis zu Lasten der Bewohner in der Umgebung, hier des „H.bergs“, nicht zugrunde liegt. Auch unter dem Aspekt wäre daher im Ergebnis für die Durchsetzbarkeit etwaiger Abwehransprüche gegenüber konkreten Windenergievorhaben durch die Unwirksamkeitserklärung rechtlich nichts gewonnen.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin selbst bei Heranziehung der bei § 42 Abs. 2 VwGO anzulegenden großzügigen Maßstäbe im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, wonach sich auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – nach Verzicht auf den Nachteilsbegriff – eine Handhabung verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu behandeln) für das Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Etwas anderes mag gelten für die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 – 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, betreffend die Auswirkungen einer landesplanerisch vorgesehenen Ausweitung des Flughafens Frankfurt/Main auf die Planungshoheit einer benachbarten Stadt, VGH Mannheim, Urteil vom 15.7.2005 – 5 S 2124/04 –, UPR 2006, 119, OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.2.2005 – 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306 (Flughafen Berlin- Schönefeld)), möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar für Nachbargemeinden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.3.2002 – 8 C 11131/01 -, AS 29, 399 = DÖV 2002, 622, zu einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan (§ 30 BauGB), wobei die Antragsbefugnis im konkreten Fall aber wegen „allenfalls geringfügiger, städtebaulich nicht relevanter Einwirkungen“ vom Gericht verneint wurde), oder für die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „regelmäßig“ an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, wo unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.5.1994 – 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264 sogar dem Inhaber nur obligatorischer Berechtigungen an einem Grundstück die Antragsbefugnis mit Blick auf die beabsichtigte Errichtung von Windkraftanlagen zuerkannt wurde; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 (juris), zu einem Normenkontrollantrag eines privaten Betreibers, dessen immissionsschutzrechtlicher Zulassungsantrag unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnerische Vorgaben abgelehnt worden war, OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000 – 4 K 28/99 -, BRS 63 Nr. 49, zum Fall des Normenkontrollantrags eines Bergwerksunternehmers gegen die Festlegung eines Bereichs als Vorsorgeraum für Naturschutz (Mecklenburgische Seenplatte) in einem regionalen Raumordnungsprogramm). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei – wenn überhaupt – Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet „H.berg“ etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und – dem entsprechend umgekehrt gesprochen – rechtliche Vorteile durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, dass die Gemeinde B bei Wegfall der landesplanerischen Vorgabe (insgesamt) im Rahmen der Ausübung ihrer dann nicht (mehr) durch die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht „vorgesteuerten“ Planungshoheit für ihr Gebiet anderweitige Standortausweisungen für Windkraftanlagen mit – dann – der gewünschten Ausschlusswirkung für den „H.berg“ treffen könnte, handelt es sich um reine Spekulation. Dies vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte (negative) rechtliche Betroffenheit zu vermitteln. Lässt man die in dem Zusammenhang denkbaren „Meinungsumschwünge“ bei den zuständigen Entscheidungsträgern einmal außer Betracht, so muss im konkreten Fall davon unabhängig auch eher von einer nur theoretischen „Chance“ gesprochen werden. Letztlich hat gerade die Gemeinde B (selbst) auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen Fachstudie hinsichtlich auf ihrem Gebiet vorhandener Eignungsbereiche für die Nutzung der Windenergie (vgl. die „Untersuchung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung in der Gemeinde Beckingen“ der ARGUS PLAN (April 2003)) den von dem Gutachten auf Platz 1 der „Prioritätenliste“ gesetzten Bereich „H.berg“ bei der Landesplanung (überhaupt erst) ins Gespräch gebracht. Ein aus Sicht der Antragstellerin wünschenswertes (abweichendes) Planungshandeln der Gemeinde B stellt insgesamt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar, die keine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrer Person begründen kann.

Kommen nach dem Gesagten Standortaussagen in Form der Vorranggebietsfestlegung für die Nutzung der Windenergie bezogen auf private Nachbarn vor allem wegen der damit verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine rechtlichen Auswirkungen zu, so vermag auch das spezielle landesplanungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. heute § 3 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002) für sich genommen keine eigenständige Antragsbefugnis der Antragstellerin zu begründen (vgl. auch in dem Zusammenhang allgemein zur Frage des drittschützenden Charakters des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Im Hinblick auf die hier nach dem bereits erwähnten § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch maßgeblichen Verfahrensregeln des SLPG 1994 ist darüber hinaus festzustellen, dass der Antragsgegner danach eine allein an öffentlichen Interessen orientierte Planungsentscheidung zu treffen hatte, wie bereits die im Gesetz vorgeschaltete „Aufgabenbeschreibung“ für die Landesplanung in § 1 SLPG 1994 deutlich macht.

Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.5.2006 auch dargelegt, dass insbesondere mit der ursprünglichen landesplanerischen Vorgabe eines allgemeinen Abstands von 1.000 m im 3. Änderungsentwurf gegenüber vorhandener Wohnbebauung, die dann in der abschließenden Fassung (4. Änderung) in mehreren Fällen zugunsten eines angestrebten nicht bezifferten „ausreichenden“ Abstands gegenüber „Aussiedlerhöfen und Wohngebieten“ (vgl. hierzu die Ziffer (67) im LEP Umwelt 2004) unterschritten worden ist, lediglich ein objektiver „Vorsorgewert“ in die Planungsprämissen aufgenommen worden war, um generell die Akzeptanz für Windenergieanlagen in der saarländischen Bevölkerung zu erhöhen. Der Wert wurde im Übrigen von der Landesplanung gerade relativiert, um die Möglichkeit zu eröffnen, anderweitigen Ausweisungswünschen einzelner Gemeinden, insbesondere auch demjenigen der Gemeinde B, Rechnung tragen zu können (vgl. dazu die Drucksache Nr. 13/868 des Landtags des Saarlandes vom 5.4.2006, die eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten C. Hartmann (FDP) zu der Problematik enthält und unter anderem auflistet, in welchen Fällen auf gemeindlichen Wunsch Unterschreitungen der generellen Abstandsvorgabe von 1.000m (3. Entwurf) vorgenommen worden sind (vgl. Seite 2, zu Frage 3)). Dass damit keine Abwägung individueller „Zumutbarkeiten“ vorgenommen werden sollte, unterliegt mit Blick auf die zu der Thematik veröffentlichte Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots, weil die Gemeinde generell – über die landesplanerische Vorgabe hinaus – Schutzzonen von 500 m um die zu Wohnzwecken benutzte Bebauung in ihrem Außenbereich gezogen hatte; zu „optischen Auswirkungen“ unter Rücksichtnahmeaspekten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2004 – 1 ME 45/04 -, ZNER 2004, 311 (Abstand zur Anlage im Außenbereich: 700 m bzw. 725 m) und OVG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04.A -, ZNER 2005, 89, wonach bei einem Abstand von etwa 500 m eine Unzumutbarkeit wegen Schattenwurfes ausgeschlossen werden kann, Urteil vom 12.6.2003 – 1 A 11127/02 -, ZNER 2004, 340, wonach bei einem Abstand von 295 m zu einem Wohnhaus im Außenbereich eine „optisch bedrängende Wirkung“ einer Anlage mit NH 65 m, RD 44 m auszuschließen ist, dort unter Hinweis auf einen entsprechenden Abstandserlass Rheinland-Pfalz, MinBl. 1999, 148, siehe dagegen zu einem erfolgreichen Aussetzungsbegehren bei einem Abstand von 200 m zwischen Wohnhaus (AB) und Anlage OVG Münster, Beschluss vom 2.4.2003 – 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, wonach hinsichtlich der Einhaltung des Nachtwertes eine Ausbreitungsberechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 vorzunehmen ist). Die Beantwortung der nicht im Zuge einer Abwägungsentscheidung „zur Disposition“ stehenden Frage des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anhand der TA-Lärm und der ergänzenden Regelwerke hängt von vielen Faktoren, etwa der Art der Windkraftanlagen oder von dem konkreten Standplatz der Anlagen ab, die von der Landesplanung nicht vorgegeben oder „vorabgewogen“ werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.11.2005 – 2 N 3/05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Landesgebiets verbundenen Festlegungen von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des Landesentwicklungsplans vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004) für den Bereich des Saarlandes, hilfsweise (nur) eine Nichtigerklärung der Festlegung eines entsprechenden Vorranggebiets „Auf’m H.berg“ in B – H begehrt, muss erfolglos bleiben. Der Antrag ist – das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen – unzulässig. Er ist ungeachtet des dem LEP Umwelt 2004 fehlenden förmlichen Rechtsnormcharakters zwar statthaft (1.); der Antragstellerin fehlt indes die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollbegehren zu fordernde Antragsbefugnis (2.).

(1.) Bei der angegriffenen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VE), speziell demjenigen am „H.berg“ in B durch den LEP Umwelt 2004 handelt es sich um im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende „Rechtsvorschriften“ im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für solche hat der saarländische Landesgesetzgeber in § 18 AGVwGO Saar eine generelle Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle geschaffen.

Dem steht nicht entgegen, dass der LEP Umwelt 2004 - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht in der durch § 3 Abs. 6 SLPG 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und damit wirksam geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20.11.2003 – 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, BauR 2004, 807-813, zu hessischen Regionalplänen, für die damals, anders als für den Landesentwicklungsplan selbst, keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben war, insoweit insbesondere mit einer Abgrenzung zur eigenen Rechtsprechung, wonach Flächennutzungspläne, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Zielvorgaben der Raumordnung einem Anpassungsgebot unterliegen, nicht Gegenstand einer Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO sein können, dazu BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3.88 -, BRS 50 Nr. 36; anders nunmehr OVG Koblenz, Urteil vom 8.12.2005 -1 C 10065/05 -, ZNER 2005, 336, unter Zulassung der Revision) gehören zum Kreis der „Rechtsvorschriften“, die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für „unwirksam“ erklärt werden können, neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene „Regelungen“ (vgl. in dem Zusammenhang allgemein Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 118, kritisch zu der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere RNr. 119). Dazu zählen insbesondere raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum Begriff des Ziels der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.2003 – 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285, BRS 66 Nr. 6) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher „Letztentscheidungscharakter“ haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.6.2004 – 4 BN 5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, AS 29, 164-170 und BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planungen begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem weiten Verständnis erfüllt und daher nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann, unterliegt von daher keinen ernsthaften Zweifeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 – 4 BN 60.01 –, BRS 65 Nr. 51, unter Hinweis auf die eigene frühere Rechtsprechung, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12, und Urteil vom 19.7.2001 – 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855, wobei VGH München, Urteil vom 23.2.2005 – 20 N 03.1243 u.a., juris, aus der erstgenannten Entscheidung – im Gegenteil – herleitet, dass Ziele im Landesentwicklungsplan nicht die Qualität einer Rechtsnorm aufwiesen und daher nicht geeignet seien, normative Bindungen im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit betroffener Gemeinden zu erzeugen).

(2.) Die Antragstellerin, die sich als potentielle „Nachbarin“ gegen die Errichtung von Windkraftanlagen auf der konkret festgelegten Vorrangfläche „H.berg“ wendet und letztlich diese verhindern möchte, ist indes für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis erfordert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit der inhaltlich an § 42 Abs. 2 VwGO orientierten Neufassung der Bestimmung im Jahre 1996, dass der (private) Antragsteller geltend machen kann, durch die bekämpfte Norm in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche negative Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie ein Rechtsschutzinteresse, denn sie könnte durch die begehrte Nichtigerklärung ihre rechtliche Situation nicht verbessern.

Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie als landesplanerische Zielvorgabe hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf das so genannte Darstellungsprivileg hinsichtlich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem (nunmehr) einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässigen Bauvorhaben, wozu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Anlagen zur Nutzung der Windenergie gehören, öffentliche Belange – mit einen Zulassungsanspruch insoweit ausschließender Wirkung – in der Regel auch entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aus dieser Ausschlusswirkung ergeben sich für den Außenbereich Steuerungsmöglichkeiten für Gemeinden und Landesplanung, wo derartige Anlagen errichtet werden sollen (vgl. zu den positiven Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Versorgungsflächen“)). Bezogen auf die Rechtsposition der Antragstellerin bleibt das aber jedenfalls im Ergebnis ohne Belang.

Sofern die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergie im LEP Umwelt 2004 insgesamt (Hauptantrag) oder auch speziell die des Vorranggebiets „H.berg“ (Hilfsantrag) nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt würden, hätte dies zur Folge, dass diese Standortfestlegungen einer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen durch die Betreiber solcher Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich saarländischer Gemeinden beziehungsweise von B nicht mehr als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB („regelmäßig“) entgegen gehalten werden könnten. Für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen (auch) im hier fraglichen Bereich („H.berg“) bliebe es aber, da weder von einer verbindlichen gemeindliche Bauleitplanung (§ 30 BauGB) noch einer Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgegangen werden kann, dabei, dass die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – im Außenbereich insgesamt - privilegiert zulässig wären. Für die Abwehrposition der Antragstellerin gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen in dem Gebiet wäre also durch die Feststellung der „Nichtigkeit“ der Festlegung der Vorrangfläche (VE) insoweit nichts gewonnen.

Die Anlagen wären – mit oder ohne Festlegung eines Vorranggebiets – aber unter anderem nach den Maßstäben des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angelegten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beurteilen, das im Falle der zwischenzeitlich geschaffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. hierzu Nr. 1.6 (Spalte 2) und § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV, zum Übergangsrecht etwa Tigges, ZNER 2005, 149) über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten ist. Das Ausmaß des der Antragstellerin unter den Gesichtspunkten etwa des Lärmschutzes oder der optisch visuellen Beeinträchtigungen Zumutbaren in dem Zusammenhang wird vom Vorhandensein der von ihr bekämpften landesplanerischen Zielvorgabe nicht – aus ihrer Sicht negativ - beeinflusst. Können die jeweiligen Immissionsgrenzwerte bei konkret geplanten Anlagen nicht eingehalten werden, so stehen der Antragstellerin entsprechende Abwehransprüche zu.

Da ein Bauwilliger bei Einhaltung durch sonstige Regelwerke, hier gerade des Bundesimmissionsschutzrechts, normierter Zumutbarkeitsschranken auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht verpflichtet werden kann, theoretisch mögliche, (noch) schonendere Ausführungen seines Vorhabens, etwa durch ein faktisch mögliches weiteres räumliches „Abrücken“ vom Beschwerde führenden „Nachbarn“, zu wählen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin bei Fortfall einer wegen der erwähnten Ausschlusswirkung („regelmäßig“) den Bauort beschränkenden Festlegung des Vorranggebiets feststellbar.

Auch mit Blick auf den § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB, wonach – wie hier - raumbedeutsamen (privilegierten) Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, „soweit“ die Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat – aus Sicht der Antragstellerin - nicht zur Folge, dass die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen „Standards“ zu ihren Lasten verschoben oder gar außer kraft gesetzt werden. Die Bestimmung will eine doppelte Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere eine „zweite“ Abwägung öffentlicher Belange auf der Ebene des das Einzelvorhaben betreffenden Genehmigungsverfahrens, verhindern und gelangt daher von ihrem Wortlaut her von vorneherein nicht zur Anwendung, soweit eine Abwägung auf der Ebene der Raumordnung unterblieben oder in einer zur Nichtigkeit der Planung führenden Weise fehlerhaft erfolgt ist (vgl. dazu beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 RNr. 105). Auch das betrifft aber nicht die Rechtsstellung der Antragstellerin. Außerdem hat die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass der Festlegung des konkreten Vorranggebiets oder anderer Vorranggebiete für Windenergie im Saarland eine entsprechende jeweils standortbezogene „Vorabwägung“ – im Ergebnis zu Lasten der Bewohner in der Umgebung, hier des „H.bergs“, nicht zugrunde liegt. Auch unter dem Aspekt wäre daher im Ergebnis für die Durchsetzbarkeit etwaiger Abwehransprüche gegenüber konkreten Windenergievorhaben durch die Unwirksamkeitserklärung rechtlich nichts gewonnen.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin selbst bei Heranziehung der bei § 42 Abs. 2 VwGO anzulegenden großzügigen Maßstäbe im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, wonach sich auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – nach Verzicht auf den Nachteilsbegriff – eine Handhabung verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu behandeln) für das Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Etwas anderes mag gelten für die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 – 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, betreffend die Auswirkungen einer landesplanerisch vorgesehenen Ausweitung des Flughafens Frankfurt/Main auf die Planungshoheit einer benachbarten Stadt, VGH Mannheim, Urteil vom 15.7.2005 – 5 S 2124/04 –, UPR 2006, 119, OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.2.2005 – 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306 (Flughafen Berlin- Schönefeld)), möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar für Nachbargemeinden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.3.2002 – 8 C 11131/01 -, AS 29, 399 = DÖV 2002, 622, zu einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan (§ 30 BauGB), wobei die Antragsbefugnis im konkreten Fall aber wegen „allenfalls geringfügiger, städtebaulich nicht relevanter Einwirkungen“ vom Gericht verneint wurde), oder für die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „regelmäßig“ an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, wo unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.5.1994 – 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264 sogar dem Inhaber nur obligatorischer Berechtigungen an einem Grundstück die Antragsbefugnis mit Blick auf die beabsichtigte Errichtung von Windkraftanlagen zuerkannt wurde; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 (juris), zu einem Normenkontrollantrag eines privaten Betreibers, dessen immissionsschutzrechtlicher Zulassungsantrag unter Hinweis auf entgegenstehende raumordnerische Vorgaben abgelehnt worden war, OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000 – 4 K 28/99 -, BRS 63 Nr. 49, zum Fall des Normenkontrollantrags eines Bergwerksunternehmers gegen die Festlegung eines Bereichs als Vorsorgeraum für Naturschutz (Mecklenburgische Seenplatte) in einem regionalen Raumordnungsprogramm). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei – wenn überhaupt – Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet „H.berg“ etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und – dem entsprechend umgekehrt gesprochen – rechtliche Vorteile durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, dass die Gemeinde B bei Wegfall der landesplanerischen Vorgabe (insgesamt) im Rahmen der Ausübung ihrer dann nicht (mehr) durch die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht „vorgesteuerten“ Planungshoheit für ihr Gebiet anderweitige Standortausweisungen für Windkraftanlagen mit – dann – der gewünschten Ausschlusswirkung für den „H.berg“ treffen könnte, handelt es sich um reine Spekulation. Dies vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte (negative) rechtliche Betroffenheit zu vermitteln. Lässt man die in dem Zusammenhang denkbaren „Meinungsumschwünge“ bei den zuständigen Entscheidungsträgern einmal außer Betracht, so muss im konkreten Fall davon unabhängig auch eher von einer nur theoretischen „Chance“ gesprochen werden. Letztlich hat gerade die Gemeinde B (selbst) auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen Fachstudie hinsichtlich auf ihrem Gebiet vorhandener Eignungsbereiche für die Nutzung der Windenergie (vgl. die „Untersuchung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung in der Gemeinde Beckingen“ der ARGUS PLAN (April 2003)) den von dem Gutachten auf Platz 1 der „Prioritätenliste“ gesetzten Bereich „H.berg“ bei der Landesplanung (überhaupt erst) ins Gespräch gebracht. Ein aus Sicht der Antragstellerin wünschenswertes (abweichendes) Planungshandeln der Gemeinde B stellt insgesamt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar, die keine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrer Person begründen kann.

Kommen nach dem Gesagten Standortaussagen in Form der Vorranggebietsfestlegung für die Nutzung der Windenergie bezogen auf private Nachbarn vor allem wegen der damit verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine rechtlichen Auswirkungen zu, so vermag auch das spezielle landesplanungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. heute § 3 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002) für sich genommen keine eigenständige Antragsbefugnis der Antragstellerin zu begründen (vgl. auch in dem Zusammenhang allgemein zur Frage des drittschützenden Charakters des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Im Hinblick auf die hier nach dem bereits erwähnten § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch maßgeblichen Verfahrensregeln des SLPG 1994 ist darüber hinaus festzustellen, dass der Antragsgegner danach eine allein an öffentlichen Interessen orientierte Planungsentscheidung zu treffen hatte, wie bereits die im Gesetz vorgeschaltete „Aufgabenbeschreibung“ für die Landesplanung in § 1 SLPG 1994 deutlich macht.

Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.5.2006 auch dargelegt, dass insbesondere mit der ursprünglichen landesplanerischen Vorgabe eines allgemeinen Abstands von 1.000 m im 3. Änderungsentwurf gegenüber vorhandener Wohnbebauung, die dann in der abschließenden Fassung (4. Änderung) in mehreren Fällen zugunsten eines angestrebten nicht bezifferten „ausreichenden“ Abstands gegenüber „Aussiedlerhöfen und Wohngebieten“ (vgl. hierzu die Ziffer (67) im LEP Umwelt 2004) unterschritten worden ist, lediglich ein objektiver „Vorsorgewert“ in die Planungsprämissen aufgenommen worden war, um generell die Akzeptanz für Windenergieanlagen in der saarländischen Bevölkerung zu erhöhen. Der Wert wurde im Übrigen von der Landesplanung gerade relativiert, um die Möglichkeit zu eröffnen, anderweitigen Ausweisungswünschen einzelner Gemeinden, insbesondere auch demjenigen der Gemeinde B, Rechnung tragen zu können (vgl. dazu die Drucksache Nr. 13/868 des Landtags des Saarlandes vom 5.4.2006, die eine Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten C. Hartmann (FDP) zu der Problematik enthält und unter anderem auflistet, in welchen Fällen auf gemeindlichen Wunsch Unterschreitungen der generellen Abstandsvorgabe von 1.000m (3. Entwurf) vorgenommen worden sind (vgl. Seite 2, zu Frage 3)). Dass damit keine Abwägung individueller „Zumutbarkeiten“ vorgenommen werden sollte, unterliegt mit Blick auf die zu der Thematik veröffentlichte Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots, weil die Gemeinde generell – über die landesplanerische Vorgabe hinaus – Schutzzonen von 500 m um die zu Wohnzwecken benutzte Bebauung in ihrem Außenbereich gezogen hatte; zu „optischen Auswirkungen“ unter Rücksichtnahmeaspekten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2004 – 1 ME 45/04 -, ZNER 2004, 311 (Abstand zur Anlage im Außenbereich: 700 m bzw. 725 m) und OVG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04.A -, ZNER 2005, 89, wonach bei einem Abstand von etwa 500 m eine Unzumutbarkeit wegen Schattenwurfes ausgeschlossen werden kann, Urteil vom 12.6.2003 – 1 A 11127/02 -, ZNER 2004, 340, wonach bei einem Abstand von 295 m zu einem Wohnhaus im Außenbereich eine „optisch bedrängende Wirkung“ einer Anlage mit NH 65 m, RD 44 m auszuschließen ist, dort unter Hinweis auf einen entsprechenden Abstandserlass Rheinland-Pfalz, MinBl. 1999, 148, siehe dagegen zu einem erfolgreichen Aussetzungsbegehren bei einem Abstand von 200 m zwischen Wohnhaus (AB) und Anlage OVG Münster, Beschluss vom 2.4.2003 – 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, wonach hinsichtlich der Einhaltung des Nachtwertes eine Ausbreitungsberechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 vorzunehmen ist). Die Beantwortung der nicht im Zuge einer Abwägungsentscheidung „zur Disposition“ stehenden Frage des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anhand der TA-Lärm und der ergänzenden Regelwerke hängt von vielen Faktoren, etwa der Art der Windkraftanlagen oder von dem konkreten Standplatz der Anlagen ab, die von der Landesplanung nicht vorgegeben oder „vorabgewogen“ werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.11.2005 – 2 N 3/05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes– 5 K 106/04 – werden der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 19.3.2004 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D. zu erteilen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen tragen die Beigeladenen jeweils ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der Beklagte den Rest.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den von ihm geplanten Bau einer Windkraftanlage im Ortsteil D der Beigeladenen zu 1).

Im Juli 2003 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für die „Errichtung einer Windkraftanlage“ auf der Parzelle 26 in Flur 27 der Gemarkung D ein. Nach den beigefügten Unterlagen soll auf dem nördlich von D auf einer Anhöhe mit der Bezeichnung „Großer E“ gelegenen Außenbereichsgrundstück eine Anlage vom Typ „Vensys 62“ mit einer Nabenhöhe von 69 m, einem Rotordurchmesser von 62 m (Gesamthöhe: 100 m) gebaut werden. In dem Antrag ist ausgeführt, es werde um eine Prüfung gebeten, ob „das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen“ werden könne. In einer „allgemeinen Projektbeschreibung“ heißt es, unzulässige Beeinträchtigungen der Umgebung durch Geräusche und Schattenwurf seien ausgeschlossen. Das werde im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Gutachten nachgewiesen. Mit der geplanten Anlage ließen sich aufgrund der guten Windverhältnisse an dem Standort pro Jahr umweltfreundlich 2,2 Millionen KwH Strom erzeugen und damit etwa 800 Vier-Personen-Haushalte versorgen.

In einer negativen Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt als Landesplanungsbehörde vom 6.8.2003 heißt es, das Vorhaben stehe mit Blick auf die Ausschlusswirkung der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie den Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 entgegen und sei daher unzulässig. Seitens des Funktionsvorgängers des Beigeladenen zu 2), der zunächst auf einen ca. 350 m entfernten landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus verwiesen und die Erstellung einer schalltechnischen Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen für diese Anlage sowie für bestimmte Wohnhäuser im Ortsteil H der Beigeladenen zu 1) zur abschließenden Beurteilung für notwendig gehalten hatte, (vgl. das unmittelbar an den Kläger adressierte Schreiben des damaligen Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Abteilung Immissionsschutz) vom 12.8.2003, Abschrift Blatt 49 der Bauakte) wurde dem Vorhaben schließlich nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Kläger unter dem 3.9.2003 grundsätzlich zugestimmt. In der ablehnenden Äußerung der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 2.9.2003 wurden keine naturschutzrechtlichen Einwände erhoben, indes auf die Planungen zur Darstellung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung im Rahmen der damals in Aufstellung befindlichen Neufassung des Teilplans Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP) hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) verweigerte mit Schreiben vom 12.9.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf „erhebliche Bedenken“ im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben. Diese würden auch durch ein inzwischen unter dem 11.9.2003 von ihrem Gemeinderat verabschiedetes „Standortkonzept für Windenergieanlagen“ bestätigt. Der Rat habe beschlossen, lediglich die Fläche „AmKberg “ als Vorrangfläche im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone für Windkraftanlagen darzustellen.

Mit negativem Vorbescheid vom 13.10.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Baugenehmigung wegen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und seine Bindung an diese Entscheidung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Ergänzend wurde auf die negativen Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt und der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2003 zugestellt. Den mit Eingang am 12.11.2003 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch auf die mündliche Verhandlung vom 19.3.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die auch insoweit bestehende Bindungswirkung an die negative Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.4.2004 als Einschreiben an den Kläger versandt. Am 14.5.2004 hat dieser Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Am 13.7.2004 wurde eine Neufassung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“. (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)) Zu diesem Zweck werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als diese die Zielsetzung nicht beeinträchtigen. (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)) Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6) Grundlage für die Festlegungen seien unter anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden. Topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner teilweise entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden. (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6) Für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) wurde entsprechend deren Vorschlag lediglich eine Konzentrationszone im Bereich des „Kbergs“ festgelegt.

In der Sitzung am 9.12.2004 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) eine Teilfortschreibung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans. Diese wurde am 11.3.2005 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 8.4.2005 amtlich bekannt gemacht. Darin heißt es, die Teilfortschreibung diene einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen. Deren Darstellung solle insbesondere dazu führen, dass konfliktreiche Standorte wie Bereiche mit Naturschutz, Fremdenverkehr, Nachbarschutz und dergleichen ausgeschlossen und dass konfliktarme Standorte für Konzentrationszonen favorisiert werden könnten. Der Bekanntmachung war ein Lageplan der Konzentrationszone „AmKberg “ für Windkraftanlagen beigefügt.

Durch am 1.7.2005 in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) und entsprechende Änderung der 4. BImSchV (vgl. die Änderungsverordnung vom 20.6.2005, BGBl. I, Seite 1687) wurde schließlich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen auf Einzelanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ausgeweitet. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2) als für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde beigeladen.

Zur Begründung seiner des ungeachtet weiter verfolgten Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach dem einschlägigen Übergangsrecht sei im vorliegenden Fall weiter von einer Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids auszugehen. Der LEP Umwelt 2004 sei bezüglich der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie „nicht ausgereift“ und abwägungsfehlerhaft. Er rechtfertige deswegen keinen Ausschluss von Windkraftanlagen an anderer Stelle, speziell an dem hier ins Auge gefassten, wegen seines „rauen Windes“ für die Windkraftnutzung besonders geeigneten, bei den Voruntersuchungen der Beigeladenen zu 1) allerdings ohne sachlichen Grund ausgeschiedenen Standort. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.“ Schon die Lage der in der Teilfortschreibung „Windenergie“ dargestellten Konzentrationszone „AmKberg “ am nördlichen Rand des Gemeindegebiets zwischen zwei Naturschutzgebieten unmittelbar angrenzend an das Waldgebiet F lasse eine „Verhinderungsplanung“ vermuten. Der inzwischen gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit Veränderungssperre deute darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren so lange verzögert werden solle, bis an diesem Standort mit seinen eher „bescheidenen“ Windverhältnissen kein Investor mehr Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen habe. An diesem Standort mit einer mittleren Höhenlage von 360 üNN seien Anlagen mit einer Nabenhöhe von mindestens 100 m und einer Gesamthöhe von 150 m notwendig, um dem durch den Wald hervorgerufenen Turbulenzbereich auszuweichen. Selbst bei dieser Baugröße sei eine Wirtschaftlichkeit fraglich. Das zeigten auch die Erfahrungen an dem benachbarten, sogar noch besser geeigneten Standort M. Demgegenüber habe der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung am 12.10.2005 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sogar eine Begrenzung der zulässigen Nabenhöhe auf lediglich 90 m beschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

„die Beklagte“ unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2004 zu verpflichten, ihm mittels Vorbescheides die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht zu stellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und ergänzend auf die Neufassung des LEP Umwelt 2004 hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und auf die Anpassung ihres Flächennutzungsplans an die neuen landesplanerischen Vorgaben verwiesen.

Der Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass zumindest die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorbescheid vorliegen müssten, um die Übergangsvorschriften auf den baurechtlichen Vorbescheid anzuwenden. Davon könne hier, was die genaue Beschreibung der Umgebungswirkungen anbelange, nicht ausgegangen werden. Deswegen könne sich die Wirkung eines Bauvorbescheids hier nur auf „rein baurechtliche Vorgaben“ beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenem Urteil abgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger habe mit Blick auf die hier entsprechend anzuwendende Übergangsbestimmung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens stehe dem Kläger allerdings ungeachtet seiner privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich nicht zu. Dem Vorhaben stünden die im LEP Umwelt 2004 niedergelegten Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegen. Eine auch nur teilweise Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 lasse sich nicht feststellen. Ihm liege eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption zugrunde, die auch ansonsten keine Planungs- und Abwägungsfehler erkennen lasse. Dies gelte insbesondere für die Auswahl der Konzentrationszonen unter dem Aspekt der Windhöffigkeit, für die Berücksichtigung der gemeindlichen Vorstellungen im Vorfeld, für die Einstellung der Belange des Natur- und Vogelschutzes und für die vorgenommene Wahl des erforderlichen Abstands von 1.000 m zu Wohngebieten und Aussiedlerhöfen. Insoweit dürfe der Planer über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Anforderungen stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstenor die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die dem Kläger am 29.9.2006 zugestellte Ausfertigung enthielt die Rechtmittelbelehrung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Nachdem dies durch Berichtigungsbeschluss vom 11.10.2006 vom Verwaltungsgericht korrigiert worden war, erfolgte am 24.11.2006 eine erneute Zustellung an den Kläger. Am 13.12.2006 hat dieser Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens ergebe sich aus § 35 BauGB. Seine Bauvoranfrage sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass ein positiver Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens begehrt werde. Die Bauvoranfrage sei auch auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen bescheidungsfähig. Das habe der Beigeladene zu 2) hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen und des Schattenwurfs der Anlage seinerzeit mit Schreiben vom 3.9.2003 bestätigt. Im Übrigen müsse er auch nach Erteilung des positiven Bauvorbescheids einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag stellen. Bei dessen Behandlung sei die Immissionsschutzbehörde zu einer Beurteilung auf der Grundlage von ihm vorzulegender Schallimmissionsgutachten und einer Schattenwurfprognose verpflichtet, ob die Grenzwerte der TA-Lärm beziehungsweise die Schattenwurfrichtwerte eingehalten seien. Belange des Natur- und Artenschutzes stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Eine Gefährdung von Brutplätzen des Uhus, von denen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Abstand von 1 bis 2 km einzuhalten sei, sei nicht zu befürchten. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2) entspreche nicht den avifaunistischen Gegebenheiten. Nach einem Gutachten des Dipl. Ing für Landschaftsplanung und Landschaftsökologie H. J. vom 9.10.2007 seien im Umfeld der geplanten Anlage auf dem „Großen Eberg“ keine Uhubrutplätze festgestellt worden. Die behauptete Beeinträchtigung eines Brutplatzes des Rotmilans, dessen Schutzwürdigkeit er – der Kläger – „voll akzeptiere“, in etwa 1.100 m Entfernung zum geplanten Standort sei nicht gegeben. Auch insoweit komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass in dem Schutzradius von 2 km keine Nachweise des Rotmilans erbracht werden könnten. Die geplante Windkraftanlage sei weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend und daher nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 ROG bereits nicht raumbedeutsam. Sie werde schon deswegen nicht von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst. Darüber hinaus sei der LEP Umwelt 2004 rechtswidrig und könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Es fehle schon eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit der Gemeinden bedürfe es einer solchen für die Festlegung der Konzentrationsflächen. Die Festlegung von Vorranggebieten im LEP Umwelt 2004 greife zudem in Grundrechtspositionen der potentiellen Anlagenbetreiber ein. In der hier maßgebenden früheren Fassung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) aus dem Jahre 1994 sei eine Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungsgebietsfunktion nicht vorgesehen gewesen. Der LEP Umwelt 2004 sei auch abwägungsfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung müsse mit „guten Gründen“ gerechtfertigt werden. Dem Plan müsse insbesondere ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen. Das Saarland dürfe nicht versuchen, die Nutzung der Windenergie aus anderweitigen Erwägungen heraus zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Deswegen sei eine landesweite Standortanalyse zur Eignung von Windenergiestandorten vorzunehmen gewesen. Die im LEP Umwelt 2004 vorgenommene Beschränkung auf Gebiete mit mindestens 10 ha sei nicht sachgerecht. Der Plangeber habe zunächst alle Flächen mit einer ausreichenden Windhöffigkeit in die potentielle Standortbetrachtung einzustellen und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender Belange vorzunehmen. Potenziell geeignete Bereiche dürften dann unter sachlichen Aspekten mit nachvollziehbarer Begründung ausgesondert werden. Dies sei seitens der Abteilung C des Umweltministeriums auch bereits mit Schreiben vom 22.3.2004 gerügt worden. Dieses Abwägungsdefizit sei auch beachtlich, zumal die Planerhaltungsvorschrift des § 4 SLPG in der Neufassung auf den Fall noch nicht anwendbar sei. Selbst dann ergäbe sich aber nichts anderes. Auch die vorgenommene Bestimmung der Windhöffigkeit sei fehlerhaft, indem Bereiche unter 250 üNN von vorneherein ausgeschlossen worden seien. Dies sei nicht durch Gutachten belegt und fachlich auch nicht zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer landesweiten Untersuchung habe etwa der Landkreistag im Planungsstadium hingewiesen. Ein Repowering bereits vorhandener Standorte, das heißt die Möglichkeit eines Ersetzens älterer durch neuere Anlagen, sei überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Von den bisherigen 12 Vorranggebieten des LEP Umwelt 1999 seien 10 gestrichen worden. Außerdem habe es der Landesplanungsträger unterlassen, den seit der Gesetzesänderung zum 1.8.2004 exakt zu errechnenden Referenzertrag nach § 10 Abs. 4 EEG für die auszuweisenden Standorte zur Windenergienutzung zu berücksichtigen. Ohne eine solche Berücksichtigung seien die Standorte wirtschaftlich nicht existenzfähig und daher objektiv nicht nutzbar. Eine Planung dürfe keine wirtschaftlich ungeeigneten Standorte ausweisen, da ansonsten das Grundanliegen des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, für die Windenergie „substantiell Raum zu schaffen“, nicht erfüllbar sei. Dem LEP Umwelt 2004 liege auch kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, weil bestimmte Bereiche des Planungsraums über abstrakte Ausschlusskriterien von vorneherein unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussonderung derartiger Tabubereiche müsse auf gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Dies sei bei dem undifferenzierten Kriterium eines Abstands von 1.000 m zu Wohnbebauung mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag nicht der Fall. Die Planungsbefugnis zum „vorbeugenden Immissionsschutz“ gelte nicht uneingeschränkt. Die Bemessung der Abstände müsse auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruhen und einer unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Gebiete, auch der Wohnnutzungen, Rechnung tragen. Ein pauschaler Ansatz von 1.000 m sei nicht gerechtfertigt und beinhalte eine Verdopplung des im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen Abstands. Insbesondere sei der vergleichsweise geringeren Schutzwürdigkeit von Aussiedlerhöfen nicht Rechnung getragen worden. Soweit die Landesplanung auf eine „höhere Akzeptanz in der Bevölkerung“ verweise, sei das kein sachliches Kriterium. Die Berücksichtigung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen und solcher für den Freiraumschutz als generelles Ausschlusskriterium sei ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Diese Gebiete seien gegenüber Windkraftanlagen in geringerem Maße schutzwürdig Abwägungsfehlerhaft sei auch die Heranziehung avifaunistisch wertvoller Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Auch das Ausschlusskriterium „Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen“ sei viel zu unbestimmt und in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nach neuerer Rechtsprechung hätten auch genehmigte Flug- und Landeplätze gegenüber der Windenergienutzung Einschränkungen hinzunehmen. Selbst die hier nicht maßgeblichen so genannten Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsrecht, die nur einen Zustimmungsvorbehalt für bauliche Anlagen begründeten, könnten keinen generellen Ausschluss von Windkraftanlagen rechtfertigen. Das Kriterium sei auch völlig willkürlich angewandt worden. Auch die Einzelfallabwägung bezüglich potentieller Vorranggebiete für die Windenergie im LEP Umwelt 2004 sei fehlerhaft. Es seien für die Windenergienutzung ungeeignete Vorranggebiete ausgewiesen worden. Das gelte etwa für das Gebiet „Steinberg“ in Schmelz, das aufgrund der sich schon aus den Akten ergebenden avifaunistischen Konfliktlage nicht geeignet sei, oder für die Festlegung eines Gebietes in der Gemeinde Saarwellingen im Abbaubereich des Steinkohlebergbaus in der Primsmulde mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Auch die Streichung der Gebietewestlich und südlich von Leitersweiler auf dem Gebiet der Kreisstadt St. Wendel und des Vorranggebiets „Orscholz“ sei ohne eine sachliche Begründung erfolgt. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) mit seiner Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Der aufgrund von Abwägungsfehlern rechtswidrigen Darstellung der Konzentrationszone „AmKberg könne keine Ausschlusswirkung zukommen. Das der gemeindlichen Planung zugrunde liegende Standortkonzept könne nicht nachvollzogen werden. Avifaunistische Belange seien in der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Aspekte des Vogel- und Fledermausschutzes seien nicht eingestellt worden. Die Untersuchung etwaiger Konflikte sei von der Beigeladenen zu 1) einem anschließenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren vorbehalten worden. Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald seien unter Hinweis auf das Fehlen von Erkenntnissen über das Vorkommen schutzbedürftiger Vogelarten in dem Bereich zurückgewiesen worden. Aufgrund der sich aus Einwendungen ergebenden Anhaltspunkte für derartige Konfliktsituationen sei die Beigeladene zu 1) unter dem Gesichtspunkt der „Konfliktbewältigung“ verpflichtet gewesen, Untersuchungen vornehmen zu lassen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem Flächennutzungsplan liege auch kein schlüssiges Gesamtkonzept mit einem ausgewogenen Verhältnis von für die Nutzung der Windenergie „durchsetzungsfähigen“ und ausgeschlossenen Flächen zugrunde. Der Plangeber müsse Gebiete festlegen, in denen sich die Windenergienutzung auch tatsächlich durchsetzen könne. Das sei bei der dargestellten Konzentrationszone Kberg – wie gezeigt – nicht der Fall. Es fehle also letztlich an einer positiven Standortzuweisung, die eine außergebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten könne.

Der Kläger, der zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend auf Entscheidungen anderer Obergerichte, insbesondere des OVG Magdeburg verweist, beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2006 – 5 K 106/04 – und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13.10.2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beigeladenen beantragen jeweils ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dem Kläger fehle nach der bundesgesetzlichen Änderung der behördlichen Zuständigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Der Kläger benötige eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und habe eine entsprechende Umstellung seiner Klage nicht vorgenommen. In der Sache verweist die Beigeladene zu 1) auf die Ausschlusswirkung der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone „Kberg“ . Diese Entscheidung sei nicht abwägungsfehlerhaft gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger die Raumbedeutsamkeit der geplanten Windkraftanlage in Abrede stelle. Das Berufungsvorbringen könne die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Feststellung der Rechtswirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nicht in Frage stellen. Das gelte weder mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage noch in materieller Hinsicht. Dass die Abwägung nach Ansicht des Klägers mehrfach, beispielsweise im Hinblick auf die geforderten Abstände zur Wohnbebauung, zu seinen Lasten ausgefallen sei, begründe keinen Abwägungsfehler. Fragen eines Repowering oder des Erreichens des Referenzertrags stellten sich hier nicht, da der Kläger beabsichtige, eine neue Anlage zu errichten. Es sei Aufgabe des Klägers, nicht der Landesplanung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzunehmen. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung der Belange des Vogel- und des Fledermausschutzes bei Aufstellung des Flächennutzungsplans rüge, verlange er mehr, als diese Planung leisten müsse. Insoweit sei ein Verweis auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren zulässig.

Der Beigeladene zu 2) trägt vor, der Kläger habe keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt, da er mit seiner Frage nach der „baurechtlichen Zulässigkeit“ der geplanten Anlage eine umfassende Prüfung wie in einem Baugenehmigungsverfahren verlangt habe. Auch eine auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduzierte Voranfrage sei nicht bescheidungsfähig. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen könne keine positive Aussage hierzu getroffen werden. Dazu sei der Nachweis erforderlich, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Eine Immissions- und eine Schattenwurfprognose seien nicht vorgelegt worden. Auch fehle der Nachweis, dass naturschutzrechtliche Belange oder solche der Landschaftspflege und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht beeinträchtigt sowie dass das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet würden. Nach den Akten der Obersten Naturschutzbehörde befänden sich 500 m nordwestlich beziehungsweise 1.300 m nordöstlich des Standorts Uhu-Brutplätze, deren Umgriff von Windkraftanlagen freizuhalten sei. Etwa 1.100 m ostnordöstlich des geplanten Standorts befinde sich eine Brutstätte des Rotmilans. Für diese Art werde empfohlen, zur Vermeidung von Brutplatzaufgaben und Verlusten durch Rotorschlag bei Interaktionen zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten in einem Umgriff von 2 km um Rotmilanbrutplätze keine Windkraftanlagen zu errichten. Die vom Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassene Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage sei nach den topografischen Verhältnissen anzunehmen. Für die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung fehle auch nicht die Ermächtigungsgrundlage, da bereits das Landesplanungsgesetz 1994 dies erlaubt habe. Vorbehaltsgebiete und Vorranggebiete gehörten zu den traditionellen Instrumenten der Landesplanung. Die Reduzierung potentieller Vorranggebiete für die Windkraftnutzung auf solche mit einer Größe über 10 ha sei im LEP Umwelt 2004 bewusst gewählt worden, um einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegen zu wirken. Was die Ermittlung der Windhöffigkeit anbelange, so habe schon der erstmaligen Festlegung von Vorranggebieten in der Änderung des LEP Umwelt im Jahre 1999 eine von der Hochschule für Technik und Wirtschaft erstellte „Windpotentialstudie für das Saarland“ zugrunde gelegen. Soweit der Kläger die unzureichende Berücksichtigung der Möglichkeit eines Repowerings rüge, sei festzuhalten, dass insgesamt acht im LEP Umwelt 1997/1999 enthaltene Vorranggebiete nicht übernommen worden seien. Vier Gebiete in Perl, Mettlach beziehungsweise nordöstlich von Nohfelden-Wolfersweiler hätten innerhalb von durch die Vogelschutzwarte ermittelten avifaunistischen Tabu- und Konfliktgebieten gelegen. Bei vier Gebieten in Namborn-Gehweiler, in Freisen-Reitscheid in St. Wendel-Leitersweiler und in Freisen Oberkirchen sei der Abstand zu Wohngebieten zwischen 450 und 500 m als nicht ausreichend angesehen worden. Die beiden letztgenannten Gebiete hätten zudem die geforderte Grenzgröße von 10 ha nicht erreicht. Wenn der Kläger auf die fehlende Berücksichtigung des Referenzertrags nach § 10 Abs. 4 EEG verweise, sei festzustellen, dass diese Gesetzesvorschrift erst zum 1.8.2004 und damit nach der Planungsentscheidung der Landesregierung in Kraft getreten sei. Die Festlegung des Mindestabstands von 1.000 m von Wohngebieten sei planungsrechtlich unter dem Aspekt vorsorgenden Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Neben dem Ausschluss unzumutbarer Beeinträchtigungen diene dieses Kriterium der Sicherung der raumordnungsrechtlich bedeutsamen Freiräume zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 ROG im unmittelbaren Umfeld der Wohngebiete vor einem Eindringen von Windkraftanlagen. Das gelte im Ergebnis auch für die entsprechende „Pufferzone“ für Aussiedlerhöfe mit Blick auf den durch die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich „mitgezogenen Nebenerwerb“ touristischer Angebote wie etwa „Ferien auf dem Bauernhof“ als Beitrag der Existenzsicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG). Angesichts der beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass den Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei als der Nutzung der Windenergie. Hinsichtlich der avifaunistisch wertvollen Gebiete werde auf die „Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland aus dem Jahre 2002 Bezug genommen. Hinsichtlich der Tabuzonen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen sei der Plangeber ungeachtet der rechtlichen Wirkungen so genannter Bauschutzbereiche befugt gewesen, das Entstehen „problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren“ von vorneherein zu vermeiden. Was die angebliche Ausweisung ungeeigneter Vorranggebiete in Schmelz angehe, habe die Gemeinde ursprünglich zwei andere Gebiete vorgeschlagen gehabt, die jedoch unter avifaunistischen Gesichtspunkten als Konfliktgebiete einzustufen gewesen seien. Der nun festgelegte Bereich „Rstraße“ liege dagegen außerhalb solcher Tabu- und Konfliktzonen. In einer von der Projektgruppe Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (BIBt) in Berlin erarbeiteten „Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ vom März 2004 fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in Bergsenkungsgebieten wegen nicht beherrschbarer Gefahren für die Standsicherheit grundsätzlich unzulässig sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der in der Sitzung von der Stellung eines Hilfsantrages ausdrücklich Abstand genommen hatte, in einem Schriftsatz vom 23.1.2008 zwei Hilfsanträge formuliert, die eine Differenzierung des Nichtbestehens einer Sperrwirkung einerseits aufgrund des LEP Umwelt 2004 („1. Hilfsantrag“) beziehungsweise andererseits des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) („2. Hilfsantrag“) enthalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene bodenrechtliche Veränderungssperre. Er ist Eigentümer der an der E-Straße im Stadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen, 4.734 qm großen Parzelle Nr. 1800/51 in Flur 8 der Gemarkung H.. Er beabsichtigt, auf dem bisher nicht überplanten Grundstück einen Lebensmittelmarkt (Einzelhandel) mit einer Verkaufsfläche von 799 qm zu errichten.

Die entsprechende Bauvoranfrage eines Herrn B hat die Untere Bauaufsicht bei der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 1.3.2006 negativ beschieden. Die Entscheidung über einen inhaltsgleichen Antrag des Antragstellers vom 13.3.2006, in dem zunächst eine geplante Verkaufsfläche von 819 qm (Bruttogeschossfläche: 1.219 qm) angegeben worden war, die mit Schreiben vom 8.5.2006 auf 799 qm reduziert wurde, wurde mit auf den Widerspruch des Antragstellers hin später mit Sofortvollzugsanordnung versehenem Bescheid vom 28.7.2006 unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes Bebauungsplanaufstellungsverfahren zunächst für die Dauer eines Jahres ausgesetzt. Bereits zuvor hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren (Untätigkeitsklage) – Geschäftsnummer 5 K 41/06 – eingeleitet. Während dieses Verfahrens wurde unter dem 1.3.2007 auch die Bauvoranfrage des Antragstellers abgelehnt. Über seinen dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das erwähnte Klageverfahren wurde zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.7.2007 bis zur Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren ausgesetzt.

In seiner Sitzung am 13.7.2006 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „E-Straße“ beschlossen, dessen vorgesehener, durch die Straße „Am S“ im Osten, die E-Straße im Süden und das ehemalige Betriebsgelände der „Dillinger Stahlbau“ im Norden und Westen begrenzte Geltungsbereich auch das Grundstück des Antragstellers umfasst. Ausweislich der Niederschrift soll das Verfahren zum einen einer planerischen „Einbindung der Verkehrsströme nach Realisierung des Bundesautobahnanschlusses A 8 Mastau in das örtlich klassifizierte Straßennetz unter Miteinbeziehung der kommunalen Verkehrsplanung … auch auf Privatgrundstücken“ und zum anderen der „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzeptes zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion aus landesplanerischer Verantwortung“ dienen.

In derselben Sitzung wurde anschließend der Erlass einer Veränderungssperre für den „Bereich des Bebauungsplans E-Straße“ beschlossen. In der Vorlage wurden neben den erwähnten planerischen Zielvorstellungen als Anlass für die Entscheidung Bebauungsabsichten genannt, die erkennen ließen, dass ohne verbindliche Bauleitplanung eine ungewollte städtebauliche Entwicklung einsetzen könne. Der betroffene räumliche Bereich habe für die städtebauliche Entwicklung große Bedeutung, da mit der Etablierung eines Verteilers für die erwähnte Autobahnanbindung dort „der Baulanddruck überproportional zunehmen“ werde. Durch die Veränderungssperre solle verhindert werden, dass später notwendig werdende Planungs- und Baumaßnahmen durch vorweggenommene beziehungsweise zuwiderlaufende Nutzungsänderungen und Investitionen undurchführbar gemacht würden. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung (im Folgenden: VS) dürfen auf dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und vorhandene bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen keinem präventiven Zulassungserfordernis unterliegen, nicht mehr vorgenommen werden.

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden beide am 26.7.2006 amtlich bekannt gemacht.

Der Normenkontrollantrag ist am 11.6.2007 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller verweist auf seine Bauabsichten und das insoweit beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren. Er macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats nicht vorgelegen. Diese sei nicht „zur Sicherung der Planung“ beschlossen worden, da keine hinreichend konkretisierten Planungsvorstellungen bestanden hätten. Das insoweit erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung sei nicht erreicht, wenn Vorstellungen der Gemeinde über die zulässige Art der baulichen Nutzung fehlten. Ein Planungskonzept fehle hier vollständig. Der Aufstellungsbeschluss umfasse nur die räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs. Aus ihm ergebe sich aber nicht, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle. Hier solle nicht eine Planung, sondern die Planungshoheit der Antragsgegnerin als solche gesichert und insbesondere sein Bauvorhaben verhindert werden. Dass es sich um eine bloße Verhinderungsplanung handele, zeige auch der Umstand, dass die Entscheidung über seine Bauvoranfrage zwei Tage nach Bekanntmachung der Satzung ausgesetzt worden sei. Diese Vorgehensweise lasse auf Zweifel der Antragsgegnerin an der Wirksamkeit der Veränderungssperre schließen.

Der Antragsteller beantragt,

die am 13.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „E-Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, im Hinblick auf den Erlass der Veränderungssperre seien an den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss keine über die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs hinausgehenden inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Im Interesse eines effektiven Schutzes der kommunalen Planungshoheit dürften die Anforderungen nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn sich aus der Veränderungssperre ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle, und dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitze, indem sie einen bestimmten Gebietstyp oder sonstige nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB mögliche Festsetzungen ins Auge gefasst habe. Die verkehrsbezogenen und städtebaulichen Planungsziele seien im Aufstellungsbeschluss und in der Satzung benannt. Ihr Stadtgebiet werde von zwei Bundesautobahnen (BAB 8 und BAB 6) tangiert. Die innerörtliche Haupterschließungsfunktion nehme die Bundesstraße 423 wahr, deren Leistungsfähigkeit bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 30.000 Kfz erschöpft sei. Das in ihrem Gebiet ansässige Gewerbe mit rund 33.000 Arbeitsplätzen sowie das durch Marktgutachten nachgewiesene Kaufkraftpotential führten ferner zu einem „latenten Gewerbe- und Einzelhandelsbaulanddruck“. Die verkehrstechnische Konfliktbewältigung sei eine ihrer planerischen Hauptaufgaben. Bereits in ihrem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1981 seien Verkehrstangenten zur Lösung der Verkehrsprobleme dargestellt worden. Im Jahre 2002 habe sie – die Antragsgegnerin – mit dem Landesbetrieb für Straßenwesen eine „Machbarkeitsvariante“ entwickelt, welche die Autobahn A 8 mit dem innerörtlichen Verkehrsnetz verbinden und zu einer Halbierung der Verkehrsbelastung der Hauptverkehrsströme zwischen Schwarzenacker und der Stadtmitte führen solle. Parallel dazu werde ein vom Stadtrat beschlossenes und mit den Fachbehörden abgestimmtes Verkehrskonzept für die Innenstadt umgesetzt und der Landesbetrieb für Straßenwesen plane eine Vervollständigung des Knotens an der A 6/Bexbacher Straße sowie eine Machbarkeit eines zusätzlichen Autobahnanschlusses „Homburg Ost“ in der Ortslage Reiskirchen. Die „Ortsumgehung Schwarzenbach“ sei seit Juli 2003 im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeprogramms. Nach europaweiter Ausschreibung der Verkehrsplanungsleistung sei im September 2006 ein Planungsbüro aus Karlsruhe beauftragt worden, das im Jahre 2007 sechs Planungsalternativen vorgelegt habe. Gegenwärtig werde für die verschiedenen Planungsvarianten die faunistische und floristische Bestandskartierung und -bewertung fertig gestellt. Der entsprechende Scoping-Termin sei bereits im Jahre 2004 durchgeführt worden. Nach einer Abstimmung mit dem Baulastträger Bund solle in Kürze das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Da der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt die Herstellung der Ortsumgehung Schwarzenbach bereits „gebietsscharf“ als Ziel festlege und insoweit der ehemaligen „Westtangentenplanung“ entspreche, sei davon auszugehen, dass das erforderliche Raumordnungsverfahren nach der Festlegung auf eine der Varianten positiv beschieden werde. Alle Bauleitplanverfahren würden mit dieser Straßenverkehrsplanung „abgeglichen“. Zur Etablierung eines Schutzinstruments für ihre Innenstadt sei zusammen mit der verbindlichen Bauleitplanung für die so genannte Forumsbebauung sowie mit der gleichzeitig betriebenen Erarbeitung eines Innenstadtverkehrskonzepts und eines Märktekonzepts, die Ortsumgehung Schwarzenbach immer als gewichtiger Verkehrsbelang in die Planungen eingestellt worden. Die „besondere Beachtungswürdigkeit“ ergebe sich derzeit aus dem aktuell überproportional hohen Gewerbebaulanddruck, insbesondere einer Vielzahl von Nachfragen des Einzelhandels. Mit der nach dem Bau der neuen Umgehungsstraße einhergehenden Umwidmung der B 423 und mit den prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen für die neue Anbindung obliege ihr – der Antragsgegnerin – die Gestaltung eines neuen „Weststadteingangsportals“. Nicht zuletzt wegen des Verlagerungspotentials auf die neue Straße bedürfe es einer Sicherung der Bauleitplanung. Da der Trassenverlauf als Ziel der Landesplanung und als positives Ergebnis nach dem Scoping-Termin grob feststehe, müssten die für die verschiedenen Linienführungsvarianten notwendigen Flächen von weiterer Bebauung freigehalten werden und „die beabsichtigte Nutzung bezüglich Art und Maß noch beplant“ werden. Im näheren Umfeld zu der hier in Rede stehenden Fläche werde zusammen mit dem Straßenverlauf auf den etwa 12 ha umfassenden Flächen der brach gefallenen DSD und einer früheren Eisengießerei eine „Stadtquartierungsplanung“ erfolgen müssen. Insoweit habe ihr Stadtrat bereits im Jahr 2000 zwecks Brachflächenkonversion die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, wobei die Bauleitplanung auch dort in Abstimmung mit dem Eigentümer im Zusammenhang mit der Planung der Ortsumgehung Schwarzenbach vorgenommen werden solle. Nach den Planungsvarianten gebe es mehrere Möglichkeiten der künftigen Straßenführung. Ob der kommunale Straßenneubauanteil zusammen mit dem Bund in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem planfeststellungsersetzenden Bauleitplanverfahren betrieben werde, sei noch nicht entschieden. Zwar sei sie durch den in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßenlängenanteil von etwa einem Drittel der Gesamtstrecke Mitauftraggeberin. Derzeit werde noch die Straßenbaurechtsbeschaffung über ein Planfeststellungsverfahren angestrebt. Dennoch behalte sie sich vor, ihren Straßenanteil mit entsprechenden Möglichkeiten hinsichtlich der Lärmschutzvorgaben in einem verbindlichen Bauleitplan zum Baurecht zu führen, wenn der vorgesehene Schnittpunkt an der „Neuen Industriestraße“ zu der neu zu bauenden B 423 feststehe. Das neben der Verkehrsplanung zweite Planungsziel bilde die Umsetzung des Märktekonzepts, das ihre mittelzentralen Funktionen im Wettbewerb mit konkurrierenden Standorten erhalten und stärken solle. Dabei komme der Entwicklung des Einzelhandels eine Schlüsselrolle zu. Drei Punkte seien zu beachten, nämlich erstens die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt, zweitens die Sicherstellung der Nahversorgung in den Wohngebieten und drittens eine Begrenzung des großflächigen Einzelhandels außerhalb der Innenstadt auf nicht relevante Sortimente. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre liege innerhalb der Zone 3 („Ergänzungslagen Mitte“). Das Märktekonzept stelle dazu fest, dass hier mit dem Bau der geplanten Anbindung des Forums an die A 8 nach Süden ein attraktives Stadtportal entstehe. Dort solle Einzelhandel in Abstimmung mit der Landesplanung nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Der für die „Stadtgestalt“ überaus wichtige Bereich solle architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Ausgehend von dem Märktekonzept, dem zugrunde liegenden Flächennutzungsplan und dem LEP Siedlung bedürfe die Art der baulichen Nutzung „Einzelhandel“ auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Bauleitplanung. Im letzten LEP Umwelt sei die Fläche noch als Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie festgelegt worden. Einem gebietsversorgenden Markt fehle die Nähe eines Wohngebietes. Es handele sich also um einen nicht integrierten Standort, der selbst zielverkehrserzeugend wäre und nicht an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden sei. Auch in ihrer Stellungnahme zu dem aktuellen LEP Umwelt habe sie sich zur verbindlichen Bauleitplanung mit dem Ziel einer Stadtquartiersplanung einhergehend mit der Konversionsplanung für die brachliegenden Gewerbeflächen und einer Implementierung der Anbindung an die A 8 verpflichtet.

In seiner Sitzung vom 6.3.2008 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin sich erneut mit der Planung der „Autobahnanbindung vom Forum zur BAB A 8“ befasst und sich für eine modifizierte Führung der von dem Gutachter entworfenen Trassenvariante „1“ mit Innenstadtanbindung an die Saarbrücker Straße entschieden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 K 41/06 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.7.2006 beschlossenen Veränderungssperre „E-Straße“ (VS) begehrt, muss erfolglos bleiben. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit seines Grundstücks (Parzelle Nr. 1800/51) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle der Gültigkeit der Veränderungssperre hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 – , SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage. Mit Blick auf die sich aus dem § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende (regelmäßige) Geltungsdauer der am 26.7.2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren kann auch – von den Verlängerungsmöglichkeiten ohnehin abgesehen – nicht von einem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der Satzung ausgegangen werden. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Anrechung einer vor Inkrafttreten der Veränderungssperre von der Baugenehmigungsbehörde vorgenommenen förmlichen Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BauGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend erfolgte die Zurückstellung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erst mit Datum vom 28.7.2006 und damit nach Erlass der Satzung. Der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass das einschlägige straßenrechtliche Fachplanungsrecht, auf dessen Grundlage das unter anderem als Anlass für die Veränderungssperre angeführte Straßenprojekt nach der Anfang März 2008 vom Stadtrat getroffenen Entscheidung für den Trassenverlauf der geplanten neuen Autobahnanbindung planfestgestellt werden soll, in § 9a FStrG eine gesetzliche Sperre für Wert steigernde Veränderungen ab der Planauslegung (4 Jahre) vorsieht (ebenso § 42 SStrG für den Bereich des Landesstraßenrechts). Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vom Planungsstadium her sind noch nicht erfüllt. Ob das Grundstück des Antragstellers insoweit überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich werde in formeller Hinsicht (1.) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten (2.).

1. Die Veränderungssperre ist nicht in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –) Der Geltungsbereich der Satzung ist der Bekanntmachung unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –. SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24) und überschreitet das vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E-Straße“ festgelegte Planungsgebiet nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre auch ordnungsgemäß ausgefertigt. (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 <“Campus Nobel“>) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung – auch auf der hier zur Rede stehenden kommunalen Ebene – ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), hier dem Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 die nicht bei den zuvor übersandten Aufstellungsunterlagen befindliche Ausfertigung der am 13.7.2006 beschlossenen Satzung vorgelegt. Diese datiert vom 14.7.2006 und wurde von dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin mit entsprechendem Hinweis „in Vertretung“ des seinerzeitigen Oberbürgermeisters (§ 63 Abs. 1 KSVG) vor der Bekanntmachung am 26.7.2006 unterzeichnet. Die dabei unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Dieser steht auch nicht entgegen, dass – worauf der Antragsteller in der Sache zutreffend hinweist – die in § 2 Satz 3 VS erwähnte „Übersichtskarte“ der Ausfertigung als Anhang (Blatt 4, nicht nummeriert) nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigegeben worden ist und selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Das ergibt sich daraus, dass zum einen dieser Karte für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach der Formulierung in § 2 Satz 3 VS („auch“) lediglich ergänzende Funktion zugedacht war und dass sich zum anderen der hier ohnedies „überschaubare“ Geltungsbereich der Satzung, was die betroffenen privaten Grundstücke anbelangt, dem vorgeschalteten Satzungstext unzweifelhaft entnehmen lässt. In § 2 Satz 1 VS sind diese Grundstücke nach ihren katastermäßigen Flurstücksnummern ausdrücklich und einzeln aufgeführt. Bei den beiden dort abschließend jeweils mit dem Zusatz „(Teilfläche)“ genannten Parzellen Nr. 1800/93 und Nr. 1886/118 handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen der im Süden beziehungsweise Osten angrenzenden Straßen „Am S“ und „E-Straße“. Lässt sich aber die räumliche Betroffenheit, was die privaten Grundstücke angeht, bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedurfte es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 7 NB 1.93 –, NVwZ-RR 1994, 201 unter Verweis auf den Beschluss vom 16.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 ff.; Beschluss vom 14.9.1998 – 6 BN 4/98 –, bei juris; Urteil vom 31.1.2001 – 6 CN 2.00 –, BauR 2001, 1066 ff.)

2. Die angegriffene Satzung ist auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats.

Nach Überzeugung des Senats wurde die Veränderungssperre im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre durch das gemeindliche Beschlussorgan hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des (künftigen) Bebauungsplanes bestehen. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder allein die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Bauvorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils m.z.N.) Hiervon zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes konkretes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln, wie dies die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Bauvoranfragen eines Investors Anfang 2006 und dann auch des Antragstellers selbst getan hat. Eine Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens negativ zu verändern. (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Hieran gemessen erweist sich die Veränderungssperre „E-Straße“ als rechtlich unbedenklich. Nach der dem Planaufstellungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage verfolgt die Bauleitplanung zwei Ziele, und zwar die „planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen, insbesondere der stark belasteten B 423, geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8 sowie die „planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan (LEP) Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktion.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt existierten verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung, von denen zumindest eine eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorsah. Der Antragsgegnerin ging es aber bei Erlass der Veränderungssperre nicht allein um die „Offenhaltung“ dieses für den Straßenbau aus damaliger Sicht unter Umständen unmittelbar benötigten Grundstücks des Antragstellers. Vielmehr ergibt sich auch bei den über die unmittelbar östlich gelegene Straße „Am S“ geführten Trassenvarianten, von denen zwischenzeitlich in der Sitzung am 6.3.2008 vom Stadtrat die sog. „Variante 1“ favorisiert wurde, die Situation, dass die neue Straße in diesem Bereich auf die vorhandene innerstädtische Bebauung der Antragsgegnerin treffen wird. Da das räumliche Umfeld wegen der sich im Norden und Westen anschließenden großen Industriebrachen der ehemaligen Dillinger Stahlbau und einer früheren Eisengießerei, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vorliegen, ohnehin ein erhebliches städtebauliches Regelungsbedürfnis auslöst, musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, den hier zur Rede stehenden vorgelagerten Bereich ebenfalls zum Gegenstand städtebaulicher Planungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin noch keine genaue Festlegung der künftig von ihr angestrebten Qualität eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO 1990 vorgenommen hat. Im Zuge der planerischen Neugestaltung ihres „Weststadteingangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses können auch durchaus andere Festsetzungen aus dem den Gemeinden insoweit zur Verfügung stehenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, also auch baufreie Flächen oder Verkehrsflächen in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich auch nicht – wie der Antragsteller beanstandet – um eine reine „Vorratsplanung“ der Antragsgegnerin mit der alleinigen Absicht, sich „alles offen zu halten“. Der Vertreter der Stadtplanung der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass angesichts der Komplexität des zu bewältigenden städtebaulichen Problems bei der Gestaltung des künftigen Stadteingangs in diesem Bereich eine Vielzahl von Planungsdeterminanten zusammentreffen, die in verschiedenen Verfahren von unterschiedlichen Planungsträgern koordinierungsbedürftig zu bewältigen sind und die eine weitere Konkretisierung erst im Zuge des Fortschreitens dieser Planungen zulassen. Dabei geht es neben der angesprochenen Straßenplanung, die ein zentrales städtebauliches Vorhaben zur Entlastung des in der Ortsdurchfahrt der Antragsgegnerin meist belasteten Bundesstraßenabschnitts der B 423, die zur Aufnahme in den vordringlichen Bedarf in der Verkehrswegeplanung geführt hat, darstellt, um die künftige städtebauliche Ordnung der beträchtliche Ausmaße aufweisenden und räumlich anschließenden Industriebrachen. Bei der sollen zudem auch geänderte raumordnerische Vorstellungen für diesen teilweise als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie festgelegten Bereich entwickelt werden. Das Ganze soll insgesamt konzeptionell abgestimmt werden mit der angesprochenen städtebaulichen Neugestaltung des „Weststadteingangsportals“. Wesentlicher konkreter Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war der Versuch, eine im Vorfeld der verkehrlichen Neuordnung manifest gewordene städtebauliche „Vorwegnahme“ durch eine ungeordnete Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften entlang der projektierten Straßentrasse zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben insoweit auf die schlechten Erfahrungen in der Nachbarstadt Zweibrücken in der Westpfalz hingewiesen. Diese Darlegungen machten die in der Einleitung zur Satzung schlagwortartig gekennzeichneten Planungsabsichten anschaulich. Dies schließt es – auch wenn hier noch keine konkrete Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 benannt worden ist – aus, im konkreten Fall von einem Nichtvorhandensein jeglicher positiver planerischer Ziele der Antragsgegnerin und deswegen von einer am Maßstab des § 14 Abs. 1 BauGB unzulässigen reinen Verhinderungsplanung auszugehen.

Das wird insbesondere deutlich bei Berücksichtigung des ebenfalls im Satzungsbeschluss angeführten weiteren städtebaulichen Anlasses einer „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzepts“ zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion der Antragsgegnerin. Das von ihr mit den Aufstellungsunterlagen übersandte „Märktekonzept“ der Firma I. Marktforschung datiert zwar vom Dezember 2006, lag also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats genauso verschriftet möglicherweise noch nicht vor, ist aber als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage bereits erwähnten „Konzepts“ anzusehen und lässt deutlich erkennen, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den (positiven) städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprechen. Auch die Planungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des „Märktekonzepts“ sind – wie die vorerwähnte Straßenplanung – nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren Gegenstand von Diskussionen im Stadtrat. In seiner Sitzung am 18.12.2003 hatte dieser die Verwaltung ermächtigt, bei einem Fachbüro die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag zu geben. Bereits am 1.4.2004 hat dieser unter TOP 15 das Konzept diskutiert. Ausweislich des von der Antragsgegnerin in Ablichtung vorgelegten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift wurde die Problematik des Einzelhandels in der Stadt und der gebotenen Steuerung der Kaufkraft zur Steigerung der Attraktivität gerade der in der Innenstadt (noch) ansässigen Geschäfte bereits damals auf der Grundlage eines von der I. präsentierten ersten Teils ihres Gutachtens anhand ganz konkreter Einzelhandelsprojekte ausführlich diskutiert.

Ziele des Konzepts in der nun fortgeschriebenen Fassung sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt der Antragsgegnerin und gleichzeitig eine Sicherstellung der Nahversorgung (Einzelhandel) in den Wohngebieten. (vgl. Seite VIII des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Zur Erreichung des erstgenannten Zieles („Schutz der City“) sollen weitere Ansiedlungen von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der City planerisch unterbunden werden. (vgl. Seite IX des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es in dem Konzept konkret:

„Mit dem Bau der geplanten Anbindung an die BAB A 8 nach Süden entsteht ein attraktives Stadtportal zwischen E-Straße und „Am F“. Innenstadtrelevanter Einzelhandel soll hier nicht zugelassen werden. Der für die Stadtgestalt Homburgs überaus wichtige Bereich sollte architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Das DSD-Gelände sollte nicht für großflächigen Einzelhandel genutzt werden.“

Im Abschnitt III des Märktekonzeptes wird der von der Veränderungssperre betroffene Bereich als „Zone 3 (Ergänzungslagen Mitte)“ dargestellt. Zum Planbereich und den umliegenden Flächen heißt es weiter im Abschnitt 4.4.3.3 des Märktekonzeptes (Seite 70), diese sich südwestlich an die Innenstadt anschließenden Freiflächen und Gewerbebrachen nähmen eine Sonderrolle ein. Die Lagequalität des Forumsgeländes und der sich südwestlich anschließenden Bereiche, auch des früheren DSD-Grundstücks und der ehemaligen Gewerbeflächen, werde durch den geplanten Ausbau der Anbindung an die A8 in Zukunft deutlich aufgewertet. Weiterer großflächiger Einzelhandel solle hier nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Darüber hinaus sollten die neu entstehenden Lagen an der Anbindung an die A 8 zwischen Forum und E-Straße architektonisch und städtebaulich ihrer Lage als Stadtportal angemessen attraktiv gestaltet werden. Als Beispiel wird der Bereich der Ostspange in B-Stadt angeführt. Das frühere DSD-Gelände solle grundsätzlich einer anderen Nutzung als Gewerbepark, Dienstleistungspark oder als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zugeführt werden. Auf der beigefügten „Karte 11“ (Seite 71), die bereits die geplante Autobahnanbindung zur A 8 darstellt, verläuft die Abgrenzung zwischen der „Stadtportallage“ und der „Ergänzungslage“ quer über das Grundstück des Antragstellers. Aus diesen Aussagen des Märktekonzeptes lässt sich ebenfalls eine den Erlass der Veränderungssperre rechtfertigende hinreichend konkrete (positive) städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin entnehmen.

Verfolgt die Antragsgegnerin danach eine positive planerische Konzeption, so ist ferner ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplanes feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, m.w.N.) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konfliktes der einander gegenüberstehenden vielfältigen privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin im eingeleiteten Planaufstellungsverfahren obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Begegnet die Veränderungssperre daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist abschließend festzuhalten, dass sich ihr Inhalt im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt. Die sich aus deren Umsetzung für den Antragsteller ergebenden befristeten wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Gesetzgeber zum Schutz gemeindlicher Planungshoheit im Wege der Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Kauf genommen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 13.6.2007 – 2 C 309/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.7.2006 beschlossenen Veränderungssperre „E-Straße“ (VS) begehrt, muss erfolglos bleiben. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit seines Grundstücks (Parzelle Nr. 1800/51) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle der Gültigkeit der Veränderungssperre hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 – , SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage. Mit Blick auf die sich aus dem § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende (regelmäßige) Geltungsdauer der am 26.7.2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren kann auch – von den Verlängerungsmöglichkeiten ohnehin abgesehen – nicht von einem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der Satzung ausgegangen werden. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Anrechung einer vor Inkrafttreten der Veränderungssperre von der Baugenehmigungsbehörde vorgenommenen förmlichen Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BauGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend erfolgte die Zurückstellung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erst mit Datum vom 28.7.2006 und damit nach Erlass der Satzung. Der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass das einschlägige straßenrechtliche Fachplanungsrecht, auf dessen Grundlage das unter anderem als Anlass für die Veränderungssperre angeführte Straßenprojekt nach der Anfang März 2008 vom Stadtrat getroffenen Entscheidung für den Trassenverlauf der geplanten neuen Autobahnanbindung planfestgestellt werden soll, in § 9a FStrG eine gesetzliche Sperre für Wert steigernde Veränderungen ab der Planauslegung (4 Jahre) vorsieht (ebenso § 42 SStrG für den Bereich des Landesstraßenrechts). Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vom Planungsstadium her sind noch nicht erfüllt. Ob das Grundstück des Antragstellers insoweit überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich werde in formeller Hinsicht (1.) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten (2.).

1. Die Veränderungssperre ist nicht in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –) Der Geltungsbereich der Satzung ist der Bekanntmachung unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –. SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24) und überschreitet das vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E-Straße“ festgelegte Planungsgebiet nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre auch ordnungsgemäß ausgefertigt. (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 <“Campus Nobel“>) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung – auch auf der hier zur Rede stehenden kommunalen Ebene – ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), hier dem Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 die nicht bei den zuvor übersandten Aufstellungsunterlagen befindliche Ausfertigung der am 13.7.2006 beschlossenen Satzung vorgelegt. Diese datiert vom 14.7.2006 und wurde von dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin mit entsprechendem Hinweis „in Vertretung“ des seinerzeitigen Oberbürgermeisters (§ 63 Abs. 1 KSVG) vor der Bekanntmachung am 26.7.2006 unterzeichnet. Die dabei unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Dieser steht auch nicht entgegen, dass – worauf der Antragsteller in der Sache zutreffend hinweist – die in § 2 Satz 3 VS erwähnte „Übersichtskarte“ der Ausfertigung als Anhang (Blatt 4, nicht nummeriert) nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigegeben worden ist und selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Das ergibt sich daraus, dass zum einen dieser Karte für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach der Formulierung in § 2 Satz 3 VS („auch“) lediglich ergänzende Funktion zugedacht war und dass sich zum anderen der hier ohnedies „überschaubare“ Geltungsbereich der Satzung, was die betroffenen privaten Grundstücke anbelangt, dem vorgeschalteten Satzungstext unzweifelhaft entnehmen lässt. In § 2 Satz 1 VS sind diese Grundstücke nach ihren katastermäßigen Flurstücksnummern ausdrücklich und einzeln aufgeführt. Bei den beiden dort abschließend jeweils mit dem Zusatz „(Teilfläche)“ genannten Parzellen Nr. 1800/93 und Nr. 1886/118 handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen der im Süden beziehungsweise Osten angrenzenden Straßen „Am S“ und „E-Straße“. Lässt sich aber die räumliche Betroffenheit, was die privaten Grundstücke angeht, bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedurfte es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 7 NB 1.93 –, NVwZ-RR 1994, 201 unter Verweis auf den Beschluss vom 16.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 ff.; Beschluss vom 14.9.1998 – 6 BN 4/98 –, bei juris; Urteil vom 31.1.2001 – 6 CN 2.00 –, BauR 2001, 1066 ff.)

2. Die angegriffene Satzung ist auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats.

Nach Überzeugung des Senats wurde die Veränderungssperre im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre durch das gemeindliche Beschlussorgan hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des (künftigen) Bebauungsplanes bestehen. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder allein die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Bauvorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils m.z.N.) Hiervon zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes konkretes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln, wie dies die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Bauvoranfragen eines Investors Anfang 2006 und dann auch des Antragstellers selbst getan hat. Eine Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens negativ zu verändern. (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Hieran gemessen erweist sich die Veränderungssperre „E-Straße“ als rechtlich unbedenklich. Nach der dem Planaufstellungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage verfolgt die Bauleitplanung zwei Ziele, und zwar die „planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen, insbesondere der stark belasteten B 423, geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8 sowie die „planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan (LEP) Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktion.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt existierten verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung, von denen zumindest eine eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorsah. Der Antragsgegnerin ging es aber bei Erlass der Veränderungssperre nicht allein um die „Offenhaltung“ dieses für den Straßenbau aus damaliger Sicht unter Umständen unmittelbar benötigten Grundstücks des Antragstellers. Vielmehr ergibt sich auch bei den über die unmittelbar östlich gelegene Straße „Am S“ geführten Trassenvarianten, von denen zwischenzeitlich in der Sitzung am 6.3.2008 vom Stadtrat die sog. „Variante 1“ favorisiert wurde, die Situation, dass die neue Straße in diesem Bereich auf die vorhandene innerstädtische Bebauung der Antragsgegnerin treffen wird. Da das räumliche Umfeld wegen der sich im Norden und Westen anschließenden großen Industriebrachen der ehemaligen Dillinger Stahlbau und einer früheren Eisengießerei, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vorliegen, ohnehin ein erhebliches städtebauliches Regelungsbedürfnis auslöst, musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, den hier zur Rede stehenden vorgelagerten Bereich ebenfalls zum Gegenstand städtebaulicher Planungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin noch keine genaue Festlegung der künftig von ihr angestrebten Qualität eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO 1990 vorgenommen hat. Im Zuge der planerischen Neugestaltung ihres „Weststadteingangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses können auch durchaus andere Festsetzungen aus dem den Gemeinden insoweit zur Verfügung stehenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, also auch baufreie Flächen oder Verkehrsflächen in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich auch nicht – wie der Antragsteller beanstandet – um eine reine „Vorratsplanung“ der Antragsgegnerin mit der alleinigen Absicht, sich „alles offen zu halten“. Der Vertreter der Stadtplanung der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass angesichts der Komplexität des zu bewältigenden städtebaulichen Problems bei der Gestaltung des künftigen Stadteingangs in diesem Bereich eine Vielzahl von Planungsdeterminanten zusammentreffen, die in verschiedenen Verfahren von unterschiedlichen Planungsträgern koordinierungsbedürftig zu bewältigen sind und die eine weitere Konkretisierung erst im Zuge des Fortschreitens dieser Planungen zulassen. Dabei geht es neben der angesprochenen Straßenplanung, die ein zentrales städtebauliches Vorhaben zur Entlastung des in der Ortsdurchfahrt der Antragsgegnerin meist belasteten Bundesstraßenabschnitts der B 423, die zur Aufnahme in den vordringlichen Bedarf in der Verkehrswegeplanung geführt hat, darstellt, um die künftige städtebauliche Ordnung der beträchtliche Ausmaße aufweisenden und räumlich anschließenden Industriebrachen. Bei der sollen zudem auch geänderte raumordnerische Vorstellungen für diesen teilweise als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie festgelegten Bereich entwickelt werden. Das Ganze soll insgesamt konzeptionell abgestimmt werden mit der angesprochenen städtebaulichen Neugestaltung des „Weststadteingangsportals“. Wesentlicher konkreter Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war der Versuch, eine im Vorfeld der verkehrlichen Neuordnung manifest gewordene städtebauliche „Vorwegnahme“ durch eine ungeordnete Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften entlang der projektierten Straßentrasse zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben insoweit auf die schlechten Erfahrungen in der Nachbarstadt Zweibrücken in der Westpfalz hingewiesen. Diese Darlegungen machten die in der Einleitung zur Satzung schlagwortartig gekennzeichneten Planungsabsichten anschaulich. Dies schließt es – auch wenn hier noch keine konkrete Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 benannt worden ist – aus, im konkreten Fall von einem Nichtvorhandensein jeglicher positiver planerischer Ziele der Antragsgegnerin und deswegen von einer am Maßstab des § 14 Abs. 1 BauGB unzulässigen reinen Verhinderungsplanung auszugehen.

Das wird insbesondere deutlich bei Berücksichtigung des ebenfalls im Satzungsbeschluss angeführten weiteren städtebaulichen Anlasses einer „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzepts“ zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion der Antragsgegnerin. Das von ihr mit den Aufstellungsunterlagen übersandte „Märktekonzept“ der Firma I. Marktforschung datiert zwar vom Dezember 2006, lag also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats genauso verschriftet möglicherweise noch nicht vor, ist aber als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage bereits erwähnten „Konzepts“ anzusehen und lässt deutlich erkennen, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den (positiven) städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprechen. Auch die Planungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des „Märktekonzepts“ sind – wie die vorerwähnte Straßenplanung – nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren Gegenstand von Diskussionen im Stadtrat. In seiner Sitzung am 18.12.2003 hatte dieser die Verwaltung ermächtigt, bei einem Fachbüro die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag zu geben. Bereits am 1.4.2004 hat dieser unter TOP 15 das Konzept diskutiert. Ausweislich des von der Antragsgegnerin in Ablichtung vorgelegten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift wurde die Problematik des Einzelhandels in der Stadt und der gebotenen Steuerung der Kaufkraft zur Steigerung der Attraktivität gerade der in der Innenstadt (noch) ansässigen Geschäfte bereits damals auf der Grundlage eines von der I. präsentierten ersten Teils ihres Gutachtens anhand ganz konkreter Einzelhandelsprojekte ausführlich diskutiert.

Ziele des Konzepts in der nun fortgeschriebenen Fassung sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt der Antragsgegnerin und gleichzeitig eine Sicherstellung der Nahversorgung (Einzelhandel) in den Wohngebieten. (vgl. Seite VIII des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Zur Erreichung des erstgenannten Zieles („Schutz der City“) sollen weitere Ansiedlungen von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der City planerisch unterbunden werden. (vgl. Seite IX des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es in dem Konzept konkret:

„Mit dem Bau der geplanten Anbindung an die BAB A 8 nach Süden entsteht ein attraktives Stadtportal zwischen E-Straße und „Am F“. Innenstadtrelevanter Einzelhandel soll hier nicht zugelassen werden. Der für die Stadtgestalt Homburgs überaus wichtige Bereich sollte architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Das DSD-Gelände sollte nicht für großflächigen Einzelhandel genutzt werden.“

Im Abschnitt III des Märktekonzeptes wird der von der Veränderungssperre betroffene Bereich als „Zone 3 (Ergänzungslagen Mitte)“ dargestellt. Zum Planbereich und den umliegenden Flächen heißt es weiter im Abschnitt 4.4.3.3 des Märktekonzeptes (Seite 70), diese sich südwestlich an die Innenstadt anschließenden Freiflächen und Gewerbebrachen nähmen eine Sonderrolle ein. Die Lagequalität des Forumsgeländes und der sich südwestlich anschließenden Bereiche, auch des früheren DSD-Grundstücks und der ehemaligen Gewerbeflächen, werde durch den geplanten Ausbau der Anbindung an die A8 in Zukunft deutlich aufgewertet. Weiterer großflächiger Einzelhandel solle hier nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Darüber hinaus sollten die neu entstehenden Lagen an der Anbindung an die A 8 zwischen Forum und E-Straße architektonisch und städtebaulich ihrer Lage als Stadtportal angemessen attraktiv gestaltet werden. Als Beispiel wird der Bereich der Ostspange in B-Stadt angeführt. Das frühere DSD-Gelände solle grundsätzlich einer anderen Nutzung als Gewerbepark, Dienstleistungspark oder als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zugeführt werden. Auf der beigefügten „Karte 11“ (Seite 71), die bereits die geplante Autobahnanbindung zur A 8 darstellt, verläuft die Abgrenzung zwischen der „Stadtportallage“ und der „Ergänzungslage“ quer über das Grundstück des Antragstellers. Aus diesen Aussagen des Märktekonzeptes lässt sich ebenfalls eine den Erlass der Veränderungssperre rechtfertigende hinreichend konkrete (positive) städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin entnehmen.

Verfolgt die Antragsgegnerin danach eine positive planerische Konzeption, so ist ferner ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplanes feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, m.w.N.) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konfliktes der einander gegenüberstehenden vielfältigen privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin im eingeleiteten Planaufstellungsverfahren obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Begegnet die Veränderungssperre daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist abschließend festzuhalten, dass sich ihr Inhalt im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt. Die sich aus deren Umsetzung für den Antragsteller ergebenden befristeten wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Gesetzgeber zum Schutz gemeindlicher Planungshoheit im Wege der Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Kauf genommen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 13.6.2007 – 2 C 309/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.