Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Apr. 2008 - 2 C 309/07

bei uns veröffentlicht am09.04.2008

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene bodenrechtliche Veränderungssperre. Er ist Eigentümer der an der E-Straße im Stadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen, 4.734 qm großen Parzelle Nr. 1800/51 in Flur 8 der Gemarkung H.. Er beabsichtigt, auf dem bisher nicht überplanten Grundstück einen Lebensmittelmarkt (Einzelhandel) mit einer Verkaufsfläche von 799 qm zu errichten.

Die entsprechende Bauvoranfrage eines Herrn B hat die Untere Bauaufsicht bei der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 1.3.2006 negativ beschieden. Die Entscheidung über einen inhaltsgleichen Antrag des Antragstellers vom 13.3.2006, in dem zunächst eine geplante Verkaufsfläche von 819 qm (Bruttogeschossfläche: 1.219 qm) angegeben worden war, die mit Schreiben vom 8.5.2006 auf 799 qm reduziert wurde, wurde mit auf den Widerspruch des Antragstellers hin später mit Sofortvollzugsanordnung versehenem Bescheid vom 28.7.2006 unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes Bebauungsplanaufstellungsverfahren zunächst für die Dauer eines Jahres ausgesetzt. Bereits zuvor hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren (Untätigkeitsklage) – Geschäftsnummer 5 K 41/06 – eingeleitet. Während dieses Verfahrens wurde unter dem 1.3.2007 auch die Bauvoranfrage des Antragstellers abgelehnt. Über seinen dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das erwähnte Klageverfahren wurde zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.7.2007 bis zur Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren ausgesetzt.

In seiner Sitzung am 13.7.2006 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „E-Straße“ beschlossen, dessen vorgesehener, durch die Straße „Am S“ im Osten, die E-Straße im Süden und das ehemalige Betriebsgelände der „Dillinger Stahlbau“ im Norden und Westen begrenzte Geltungsbereich auch das Grundstück des Antragstellers umfasst. Ausweislich der Niederschrift soll das Verfahren zum einen einer planerischen „Einbindung der Verkehrsströme nach Realisierung des Bundesautobahnanschlusses A 8 Mastau in das örtlich klassifizierte Straßennetz unter Miteinbeziehung der kommunalen Verkehrsplanung … auch auf Privatgrundstücken“ und zum anderen der „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzeptes zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion aus landesplanerischer Verantwortung“ dienen.

In derselben Sitzung wurde anschließend der Erlass einer Veränderungssperre für den „Bereich des Bebauungsplans E-Straße“ beschlossen. In der Vorlage wurden neben den erwähnten planerischen Zielvorstellungen als Anlass für die Entscheidung Bebauungsabsichten genannt, die erkennen ließen, dass ohne verbindliche Bauleitplanung eine ungewollte städtebauliche Entwicklung einsetzen könne. Der betroffene räumliche Bereich habe für die städtebauliche Entwicklung große Bedeutung, da mit der Etablierung eines Verteilers für die erwähnte Autobahnanbindung dort „der Baulanddruck überproportional zunehmen“ werde. Durch die Veränderungssperre solle verhindert werden, dass später notwendig werdende Planungs- und Baumaßnahmen durch vorweggenommene beziehungsweise zuwiderlaufende Nutzungsänderungen und Investitionen undurchführbar gemacht würden. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung (im Folgenden: VS) dürfen auf dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und vorhandene bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen keinem präventiven Zulassungserfordernis unterliegen, nicht mehr vorgenommen werden.

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden beide am 26.7.2006 amtlich bekannt gemacht.

Der Normenkontrollantrag ist am 11.6.2007 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller verweist auf seine Bauabsichten und das insoweit beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren. Er macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats nicht vorgelegen. Diese sei nicht „zur Sicherung der Planung“ beschlossen worden, da keine hinreichend konkretisierten Planungsvorstellungen bestanden hätten. Das insoweit erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung sei nicht erreicht, wenn Vorstellungen der Gemeinde über die zulässige Art der baulichen Nutzung fehlten. Ein Planungskonzept fehle hier vollständig. Der Aufstellungsbeschluss umfasse nur die räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs. Aus ihm ergebe sich aber nicht, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle. Hier solle nicht eine Planung, sondern die Planungshoheit der Antragsgegnerin als solche gesichert und insbesondere sein Bauvorhaben verhindert werden. Dass es sich um eine bloße Verhinderungsplanung handele, zeige auch der Umstand, dass die Entscheidung über seine Bauvoranfrage zwei Tage nach Bekanntmachung der Satzung ausgesetzt worden sei. Diese Vorgehensweise lasse auf Zweifel der Antragsgegnerin an der Wirksamkeit der Veränderungssperre schließen.

Der Antragsteller beantragt,

die am 13.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „E-Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, im Hinblick auf den Erlass der Veränderungssperre seien an den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss keine über die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs hinausgehenden inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Im Interesse eines effektiven Schutzes der kommunalen Planungshoheit dürften die Anforderungen nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn sich aus der Veränderungssperre ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle, und dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitze, indem sie einen bestimmten Gebietstyp oder sonstige nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB mögliche Festsetzungen ins Auge gefasst habe. Die verkehrsbezogenen und städtebaulichen Planungsziele seien im Aufstellungsbeschluss und in der Satzung benannt. Ihr Stadtgebiet werde von zwei Bundesautobahnen (BAB 8 und BAB 6) tangiert. Die innerörtliche Haupterschließungsfunktion nehme die Bundesstraße 423 wahr, deren Leistungsfähigkeit bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 30.000 Kfz erschöpft sei. Das in ihrem Gebiet ansässige Gewerbe mit rund 33.000 Arbeitsplätzen sowie das durch Marktgutachten nachgewiesene Kaufkraftpotential führten ferner zu einem „latenten Gewerbe- und Einzelhandelsbaulanddruck“. Die verkehrstechnische Konfliktbewältigung sei eine ihrer planerischen Hauptaufgaben. Bereits in ihrem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1981 seien Verkehrstangenten zur Lösung der Verkehrsprobleme dargestellt worden. Im Jahre 2002 habe sie – die Antragsgegnerin – mit dem Landesbetrieb für Straßenwesen eine „Machbarkeitsvariante“ entwickelt, welche die Autobahn A 8 mit dem innerörtlichen Verkehrsnetz verbinden und zu einer Halbierung der Verkehrsbelastung der Hauptverkehrsströme zwischen Schwarzenacker und der Stadtmitte führen solle. Parallel dazu werde ein vom Stadtrat beschlossenes und mit den Fachbehörden abgestimmtes Verkehrskonzept für die Innenstadt umgesetzt und der Landesbetrieb für Straßenwesen plane eine Vervollständigung des Knotens an der A 6/Bexbacher Straße sowie eine Machbarkeit eines zusätzlichen Autobahnanschlusses „Homburg Ost“ in der Ortslage Reiskirchen. Die „Ortsumgehung Schwarzenbach“ sei seit Juli 2003 im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeprogramms. Nach europaweiter Ausschreibung der Verkehrsplanungsleistung sei im September 2006 ein Planungsbüro aus Karlsruhe beauftragt worden, das im Jahre 2007 sechs Planungsalternativen vorgelegt habe. Gegenwärtig werde für die verschiedenen Planungsvarianten die faunistische und floristische Bestandskartierung und -bewertung fertig gestellt. Der entsprechende Scoping-Termin sei bereits im Jahre 2004 durchgeführt worden. Nach einer Abstimmung mit dem Baulastträger Bund solle in Kürze das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Da der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt die Herstellung der Ortsumgehung Schwarzenbach bereits „gebietsscharf“ als Ziel festlege und insoweit der ehemaligen „Westtangentenplanung“ entspreche, sei davon auszugehen, dass das erforderliche Raumordnungsverfahren nach der Festlegung auf eine der Varianten positiv beschieden werde. Alle Bauleitplanverfahren würden mit dieser Straßenverkehrsplanung „abgeglichen“. Zur Etablierung eines Schutzinstruments für ihre Innenstadt sei zusammen mit der verbindlichen Bauleitplanung für die so genannte Forumsbebauung sowie mit der gleichzeitig betriebenen Erarbeitung eines Innenstadtverkehrskonzepts und eines Märktekonzepts, die Ortsumgehung Schwarzenbach immer als gewichtiger Verkehrsbelang in die Planungen eingestellt worden. Die „besondere Beachtungswürdigkeit“ ergebe sich derzeit aus dem aktuell überproportional hohen Gewerbebaulanddruck, insbesondere einer Vielzahl von Nachfragen des Einzelhandels. Mit der nach dem Bau der neuen Umgehungsstraße einhergehenden Umwidmung der B 423 und mit den prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen für die neue Anbindung obliege ihr – der Antragsgegnerin – die Gestaltung eines neuen „Weststadteingangsportals“. Nicht zuletzt wegen des Verlagerungspotentials auf die neue Straße bedürfe es einer Sicherung der Bauleitplanung. Da der Trassenverlauf als Ziel der Landesplanung und als positives Ergebnis nach dem Scoping-Termin grob feststehe, müssten die für die verschiedenen Linienführungsvarianten notwendigen Flächen von weiterer Bebauung freigehalten werden und „die beabsichtigte Nutzung bezüglich Art und Maß noch beplant“ werden. Im näheren Umfeld zu der hier in Rede stehenden Fläche werde zusammen mit dem Straßenverlauf auf den etwa 12 ha umfassenden Flächen der brach gefallenen DSD und einer früheren Eisengießerei eine „Stadtquartierungsplanung“ erfolgen müssen. Insoweit habe ihr Stadtrat bereits im Jahr 2000 zwecks Brachflächenkonversion die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, wobei die Bauleitplanung auch dort in Abstimmung mit dem Eigentümer im Zusammenhang mit der Planung der Ortsumgehung Schwarzenbach vorgenommen werden solle. Nach den Planungsvarianten gebe es mehrere Möglichkeiten der künftigen Straßenführung. Ob der kommunale Straßenneubauanteil zusammen mit dem Bund in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem planfeststellungsersetzenden Bauleitplanverfahren betrieben werde, sei noch nicht entschieden. Zwar sei sie durch den in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßenlängenanteil von etwa einem Drittel der Gesamtstrecke Mitauftraggeberin. Derzeit werde noch die Straßenbaurechtsbeschaffung über ein Planfeststellungsverfahren angestrebt. Dennoch behalte sie sich vor, ihren Straßenanteil mit entsprechenden Möglichkeiten hinsichtlich der Lärmschutzvorgaben in einem verbindlichen Bauleitplan zum Baurecht zu führen, wenn der vorgesehene Schnittpunkt an der „Neuen Industriestraße“ zu der neu zu bauenden B 423 feststehe. Das neben der Verkehrsplanung zweite Planungsziel bilde die Umsetzung des Märktekonzepts, das ihre mittelzentralen Funktionen im Wettbewerb mit konkurrierenden Standorten erhalten und stärken solle. Dabei komme der Entwicklung des Einzelhandels eine Schlüsselrolle zu. Drei Punkte seien zu beachten, nämlich erstens die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt, zweitens die Sicherstellung der Nahversorgung in den Wohngebieten und drittens eine Begrenzung des großflächigen Einzelhandels außerhalb der Innenstadt auf nicht relevante Sortimente. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre liege innerhalb der Zone 3 („Ergänzungslagen Mitte“). Das Märktekonzept stelle dazu fest, dass hier mit dem Bau der geplanten Anbindung des Forums an die A 8 nach Süden ein attraktives Stadtportal entstehe. Dort solle Einzelhandel in Abstimmung mit der Landesplanung nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Der für die „Stadtgestalt“ überaus wichtige Bereich solle architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Ausgehend von dem Märktekonzept, dem zugrunde liegenden Flächennutzungsplan und dem LEP Siedlung bedürfe die Art der baulichen Nutzung „Einzelhandel“ auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Bauleitplanung. Im letzten LEP Umwelt sei die Fläche noch als Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie festgelegt worden. Einem gebietsversorgenden Markt fehle die Nähe eines Wohngebietes. Es handele sich also um einen nicht integrierten Standort, der selbst zielverkehrserzeugend wäre und nicht an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden sei. Auch in ihrer Stellungnahme zu dem aktuellen LEP Umwelt habe sie sich zur verbindlichen Bauleitplanung mit dem Ziel einer Stadtquartiersplanung einhergehend mit der Konversionsplanung für die brachliegenden Gewerbeflächen und einer Implementierung der Anbindung an die A 8 verpflichtet.

In seiner Sitzung vom 6.3.2008 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin sich erneut mit der Planung der „Autobahnanbindung vom Forum zur BAB A 8“ befasst und sich für eine modifizierte Führung der von dem Gutachter entworfenen Trassenvariante „1“ mit Innenstadtanbindung an die Saarbrücker Straße entschieden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 K 41/06 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.7.2006 beschlossenen Veränderungssperre „E-Straße“ (VS) begehrt, muss erfolglos bleiben. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit seines Grundstücks (Parzelle Nr. 1800/51) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle der Gültigkeit der Veränderungssperre hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 – , SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage. Mit Blick auf die sich aus dem § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende (regelmäßige) Geltungsdauer der am 26.7.2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren kann auch – von den Verlängerungsmöglichkeiten ohnehin abgesehen – nicht von einem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der Satzung ausgegangen werden. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Anrechung einer vor Inkrafttreten der Veränderungssperre von der Baugenehmigungsbehörde vorgenommenen förmlichen Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BauGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend erfolgte die Zurückstellung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erst mit Datum vom 28.7.2006 und damit nach Erlass der Satzung. Der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass das einschlägige straßenrechtliche Fachplanungsrecht, auf dessen Grundlage das unter anderem als Anlass für die Veränderungssperre angeführte Straßenprojekt nach der Anfang März 2008 vom Stadtrat getroffenen Entscheidung für den Trassenverlauf der geplanten neuen Autobahnanbindung planfestgestellt werden soll, in § 9a FStrG eine gesetzliche Sperre für Wert steigernde Veränderungen ab der Planauslegung (4 Jahre) vorsieht (ebenso § 42 SStrG für den Bereich des Landesstraßenrechts). Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vom Planungsstadium her sind noch nicht erfüllt. Ob das Grundstück des Antragstellers insoweit überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich werde in formeller Hinsicht (1.) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten (2.).

1. Die Veränderungssperre ist nicht in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –) Der Geltungsbereich der Satzung ist der Bekanntmachung unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –. SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24) und überschreitet das vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E-Straße“ festgelegte Planungsgebiet nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre auch ordnungsgemäß ausgefertigt. (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 <“Campus Nobel“>) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung – auch auf der hier zur Rede stehenden kommunalen Ebene – ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), hier dem Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 die nicht bei den zuvor übersandten Aufstellungsunterlagen befindliche Ausfertigung der am 13.7.2006 beschlossenen Satzung vorgelegt. Diese datiert vom 14.7.2006 und wurde von dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin mit entsprechendem Hinweis „in Vertretung“ des seinerzeitigen Oberbürgermeisters (§ 63 Abs. 1 KSVG) vor der Bekanntmachung am 26.7.2006 unterzeichnet. Die dabei unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Dieser steht auch nicht entgegen, dass – worauf der Antragsteller in der Sache zutreffend hinweist – die in § 2 Satz 3 VS erwähnte „Übersichtskarte“ der Ausfertigung als Anhang (Blatt 4, nicht nummeriert) nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigegeben worden ist und selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Das ergibt sich daraus, dass zum einen dieser Karte für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach der Formulierung in § 2 Satz 3 VS („auch“) lediglich ergänzende Funktion zugedacht war und dass sich zum anderen der hier ohnedies „überschaubare“ Geltungsbereich der Satzung, was die betroffenen privaten Grundstücke anbelangt, dem vorgeschalteten Satzungstext unzweifelhaft entnehmen lässt. In § 2 Satz 1 VS sind diese Grundstücke nach ihren katastermäßigen Flurstücksnummern ausdrücklich und einzeln aufgeführt. Bei den beiden dort abschließend jeweils mit dem Zusatz „(Teilfläche)“ genannten Parzellen Nr. 1800/93 und Nr. 1886/118 handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen der im Süden beziehungsweise Osten angrenzenden Straßen „Am S“ und „E-Straße“. Lässt sich aber die räumliche Betroffenheit, was die privaten Grundstücke angeht, bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedurfte es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 7 NB 1.93 –, NVwZ-RR 1994, 201 unter Verweis auf den Beschluss vom 16.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 ff.; Beschluss vom 14.9.1998 – 6 BN 4/98 –, bei juris; Urteil vom 31.1.2001 – 6 CN 2.00 –, BauR 2001, 1066 ff.)

2. Die angegriffene Satzung ist auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats.

Nach Überzeugung des Senats wurde die Veränderungssperre im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre durch das gemeindliche Beschlussorgan hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des (künftigen) Bebauungsplanes bestehen. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder allein die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Bauvorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils m.z.N.) Hiervon zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes konkretes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln, wie dies die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Bauvoranfragen eines Investors Anfang 2006 und dann auch des Antragstellers selbst getan hat. Eine Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens negativ zu verändern. (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Hieran gemessen erweist sich die Veränderungssperre „E-Straße“ als rechtlich unbedenklich. Nach der dem Planaufstellungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage verfolgt die Bauleitplanung zwei Ziele, und zwar die „planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen, insbesondere der stark belasteten B 423, geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8 sowie die „planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan (LEP) Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktion.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt existierten verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung, von denen zumindest eine eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorsah. Der Antragsgegnerin ging es aber bei Erlass der Veränderungssperre nicht allein um die „Offenhaltung“ dieses für den Straßenbau aus damaliger Sicht unter Umständen unmittelbar benötigten Grundstücks des Antragstellers. Vielmehr ergibt sich auch bei den über die unmittelbar östlich gelegene Straße „Am S“ geführten Trassenvarianten, von denen zwischenzeitlich in der Sitzung am 6.3.2008 vom Stadtrat die sog. „Variante 1“ favorisiert wurde, die Situation, dass die neue Straße in diesem Bereich auf die vorhandene innerstädtische Bebauung der Antragsgegnerin treffen wird. Da das räumliche Umfeld wegen der sich im Norden und Westen anschließenden großen Industriebrachen der ehemaligen Dillinger Stahlbau und einer früheren Eisengießerei, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vorliegen, ohnehin ein erhebliches städtebauliches Regelungsbedürfnis auslöst, musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, den hier zur Rede stehenden vorgelagerten Bereich ebenfalls zum Gegenstand städtebaulicher Planungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin noch keine genaue Festlegung der künftig von ihr angestrebten Qualität eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO 1990 vorgenommen hat. Im Zuge der planerischen Neugestaltung ihres „Weststadteingangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses können auch durchaus andere Festsetzungen aus dem den Gemeinden insoweit zur Verfügung stehenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, also auch baufreie Flächen oder Verkehrsflächen in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich auch nicht – wie der Antragsteller beanstandet – um eine reine „Vorratsplanung“ der Antragsgegnerin mit der alleinigen Absicht, sich „alles offen zu halten“. Der Vertreter der Stadtplanung der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass angesichts der Komplexität des zu bewältigenden städtebaulichen Problems bei der Gestaltung des künftigen Stadteingangs in diesem Bereich eine Vielzahl von Planungsdeterminanten zusammentreffen, die in verschiedenen Verfahren von unterschiedlichen Planungsträgern koordinierungsbedürftig zu bewältigen sind und die eine weitere Konkretisierung erst im Zuge des Fortschreitens dieser Planungen zulassen. Dabei geht es neben der angesprochenen Straßenplanung, die ein zentrales städtebauliches Vorhaben zur Entlastung des in der Ortsdurchfahrt der Antragsgegnerin meist belasteten Bundesstraßenabschnitts der B 423, die zur Aufnahme in den vordringlichen Bedarf in der Verkehrswegeplanung geführt hat, darstellt, um die künftige städtebauliche Ordnung der beträchtliche Ausmaße aufweisenden und räumlich anschließenden Industriebrachen. Bei der sollen zudem auch geänderte raumordnerische Vorstellungen für diesen teilweise als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie festgelegten Bereich entwickelt werden. Das Ganze soll insgesamt konzeptionell abgestimmt werden mit der angesprochenen städtebaulichen Neugestaltung des „Weststadteingangsportals“. Wesentlicher konkreter Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war der Versuch, eine im Vorfeld der verkehrlichen Neuordnung manifest gewordene städtebauliche „Vorwegnahme“ durch eine ungeordnete Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften entlang der projektierten Straßentrasse zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben insoweit auf die schlechten Erfahrungen in der Nachbarstadt Zweibrücken in der Westpfalz hingewiesen. Diese Darlegungen machten die in der Einleitung zur Satzung schlagwortartig gekennzeichneten Planungsabsichten anschaulich. Dies schließt es – auch wenn hier noch keine konkrete Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 benannt worden ist – aus, im konkreten Fall von einem Nichtvorhandensein jeglicher positiver planerischer Ziele der Antragsgegnerin und deswegen von einer am Maßstab des § 14 Abs. 1 BauGB unzulässigen reinen Verhinderungsplanung auszugehen.

Das wird insbesondere deutlich bei Berücksichtigung des ebenfalls im Satzungsbeschluss angeführten weiteren städtebaulichen Anlasses einer „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzepts“ zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion der Antragsgegnerin. Das von ihr mit den Aufstellungsunterlagen übersandte „Märktekonzept“ der Firma I. Marktforschung datiert zwar vom Dezember 2006, lag also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats genauso verschriftet möglicherweise noch nicht vor, ist aber als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage bereits erwähnten „Konzepts“ anzusehen und lässt deutlich erkennen, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den (positiven) städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprechen. Auch die Planungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des „Märktekonzepts“ sind – wie die vorerwähnte Straßenplanung – nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren Gegenstand von Diskussionen im Stadtrat. In seiner Sitzung am 18.12.2003 hatte dieser die Verwaltung ermächtigt, bei einem Fachbüro die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag zu geben. Bereits am 1.4.2004 hat dieser unter TOP 15 das Konzept diskutiert. Ausweislich des von der Antragsgegnerin in Ablichtung vorgelegten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift wurde die Problematik des Einzelhandels in der Stadt und der gebotenen Steuerung der Kaufkraft zur Steigerung der Attraktivität gerade der in der Innenstadt (noch) ansässigen Geschäfte bereits damals auf der Grundlage eines von der I. präsentierten ersten Teils ihres Gutachtens anhand ganz konkreter Einzelhandelsprojekte ausführlich diskutiert.

Ziele des Konzepts in der nun fortgeschriebenen Fassung sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt der Antragsgegnerin und gleichzeitig eine Sicherstellung der Nahversorgung (Einzelhandel) in den Wohngebieten. (vgl. Seite VIII des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Zur Erreichung des erstgenannten Zieles („Schutz der City“) sollen weitere Ansiedlungen von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der City planerisch unterbunden werden. (vgl. Seite IX des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es in dem Konzept konkret:

„Mit dem Bau der geplanten Anbindung an die BAB A 8 nach Süden entsteht ein attraktives Stadtportal zwischen E-Straße und „Am F“. Innenstadtrelevanter Einzelhandel soll hier nicht zugelassen werden. Der für die Stadtgestalt Homburgs überaus wichtige Bereich sollte architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Das DSD-Gelände sollte nicht für großflächigen Einzelhandel genutzt werden.“

Im Abschnitt III des Märktekonzeptes wird der von der Veränderungssperre betroffene Bereich als „Zone 3 (Ergänzungslagen Mitte)“ dargestellt. Zum Planbereich und den umliegenden Flächen heißt es weiter im Abschnitt 4.4.3.3 des Märktekonzeptes (Seite 70), diese sich südwestlich an die Innenstadt anschließenden Freiflächen und Gewerbebrachen nähmen eine Sonderrolle ein. Die Lagequalität des Forumsgeländes und der sich südwestlich anschließenden Bereiche, auch des früheren DSD-Grundstücks und der ehemaligen Gewerbeflächen, werde durch den geplanten Ausbau der Anbindung an die A8 in Zukunft deutlich aufgewertet. Weiterer großflächiger Einzelhandel solle hier nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Darüber hinaus sollten die neu entstehenden Lagen an der Anbindung an die A 8 zwischen Forum und E-Straße architektonisch und städtebaulich ihrer Lage als Stadtportal angemessen attraktiv gestaltet werden. Als Beispiel wird der Bereich der Ostspange in B-Stadt angeführt. Das frühere DSD-Gelände solle grundsätzlich einer anderen Nutzung als Gewerbepark, Dienstleistungspark oder als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zugeführt werden. Auf der beigefügten „Karte 11“ (Seite 71), die bereits die geplante Autobahnanbindung zur A 8 darstellt, verläuft die Abgrenzung zwischen der „Stadtportallage“ und der „Ergänzungslage“ quer über das Grundstück des Antragstellers. Aus diesen Aussagen des Märktekonzeptes lässt sich ebenfalls eine den Erlass der Veränderungssperre rechtfertigende hinreichend konkrete (positive) städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin entnehmen.

Verfolgt die Antragsgegnerin danach eine positive planerische Konzeption, so ist ferner ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplanes feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, m.w.N.) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konfliktes der einander gegenüberstehenden vielfältigen privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin im eingeleiteten Planaufstellungsverfahren obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Begegnet die Veränderungssperre daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist abschließend festzuhalten, dass sich ihr Inhalt im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt. Die sich aus deren Umsetzung für den Antragsteller ergebenden befristeten wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Gesetzgeber zum Schutz gemeindlicher Planungshoheit im Wege der Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Kauf genommen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 13.6.2007 – 2 C 309/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.7.2006 beschlossenen Veränderungssperre „E-Straße“ (VS) begehrt, muss erfolglos bleiben. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit seines Grundstücks (Parzelle Nr. 1800/51) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle der Gültigkeit der Veränderungssperre hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 – , SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage. Mit Blick auf die sich aus dem § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende (regelmäßige) Geltungsdauer der am 26.7.2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren kann auch – von den Verlängerungsmöglichkeiten ohnehin abgesehen – nicht von einem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der Satzung ausgegangen werden. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Anrechung einer vor Inkrafttreten der Veränderungssperre von der Baugenehmigungsbehörde vorgenommenen förmlichen Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BauGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend erfolgte die Zurückstellung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erst mit Datum vom 28.7.2006 und damit nach Erlass der Satzung. Der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass das einschlägige straßenrechtliche Fachplanungsrecht, auf dessen Grundlage das unter anderem als Anlass für die Veränderungssperre angeführte Straßenprojekt nach der Anfang März 2008 vom Stadtrat getroffenen Entscheidung für den Trassenverlauf der geplanten neuen Autobahnanbindung planfestgestellt werden soll, in § 9a FStrG eine gesetzliche Sperre für Wert steigernde Veränderungen ab der Planauslegung (4 Jahre) vorsieht (ebenso § 42 SStrG für den Bereich des Landesstraßenrechts). Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vom Planungsstadium her sind noch nicht erfüllt. Ob das Grundstück des Antragstellers insoweit überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich werde in formeller Hinsicht (1.) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten (2.).

1. Die Veränderungssperre ist nicht in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –) Der Geltungsbereich der Satzung ist der Bekanntmachung unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –. SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24) und überschreitet das vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E-Straße“ festgelegte Planungsgebiet nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre auch ordnungsgemäß ausgefertigt. (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 <“Campus Nobel“>) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung – auch auf der hier zur Rede stehenden kommunalen Ebene – ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), hier dem Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 die nicht bei den zuvor übersandten Aufstellungsunterlagen befindliche Ausfertigung der am 13.7.2006 beschlossenen Satzung vorgelegt. Diese datiert vom 14.7.2006 und wurde von dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin mit entsprechendem Hinweis „in Vertretung“ des seinerzeitigen Oberbürgermeisters (§ 63 Abs. 1 KSVG) vor der Bekanntmachung am 26.7.2006 unterzeichnet. Die dabei unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Dieser steht auch nicht entgegen, dass – worauf der Antragsteller in der Sache zutreffend hinweist – die in § 2 Satz 3 VS erwähnte „Übersichtskarte“ der Ausfertigung als Anhang (Blatt 4, nicht nummeriert) nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigegeben worden ist und selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Das ergibt sich daraus, dass zum einen dieser Karte für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach der Formulierung in § 2 Satz 3 VS („auch“) lediglich ergänzende Funktion zugedacht war und dass sich zum anderen der hier ohnedies „überschaubare“ Geltungsbereich der Satzung, was die betroffenen privaten Grundstücke anbelangt, dem vorgeschalteten Satzungstext unzweifelhaft entnehmen lässt. In § 2 Satz 1 VS sind diese Grundstücke nach ihren katastermäßigen Flurstücksnummern ausdrücklich und einzeln aufgeführt. Bei den beiden dort abschließend jeweils mit dem Zusatz „(Teilfläche)“ genannten Parzellen Nr. 1800/93 und Nr. 1886/118 handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen der im Süden beziehungsweise Osten angrenzenden Straßen „Am S“ und „E-Straße“. Lässt sich aber die räumliche Betroffenheit, was die privaten Grundstücke angeht, bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedurfte es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 7 NB 1.93 –, NVwZ-RR 1994, 201 unter Verweis auf den Beschluss vom 16.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 ff.; Beschluss vom 14.9.1998 – 6 BN 4/98 –, bei juris; Urteil vom 31.1.2001 – 6 CN 2.00 –, BauR 2001, 1066 ff.)

2. Die angegriffene Satzung ist auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats.

Nach Überzeugung des Senats wurde die Veränderungssperre im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre durch das gemeindliche Beschlussorgan hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des (künftigen) Bebauungsplanes bestehen. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder allein die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Bauvorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils m.z.N.) Hiervon zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes konkretes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln, wie dies die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Bauvoranfragen eines Investors Anfang 2006 und dann auch des Antragstellers selbst getan hat. Eine Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens negativ zu verändern. (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Hieran gemessen erweist sich die Veränderungssperre „E-Straße“ als rechtlich unbedenklich. Nach der dem Planaufstellungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage verfolgt die Bauleitplanung zwei Ziele, und zwar die „planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen, insbesondere der stark belasteten B 423, geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8 sowie die „planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan (LEP) Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktion.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt existierten verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung, von denen zumindest eine eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorsah. Der Antragsgegnerin ging es aber bei Erlass der Veränderungssperre nicht allein um die „Offenhaltung“ dieses für den Straßenbau aus damaliger Sicht unter Umständen unmittelbar benötigten Grundstücks des Antragstellers. Vielmehr ergibt sich auch bei den über die unmittelbar östlich gelegene Straße „Am S“ geführten Trassenvarianten, von denen zwischenzeitlich in der Sitzung am 6.3.2008 vom Stadtrat die sog. „Variante 1“ favorisiert wurde, die Situation, dass die neue Straße in diesem Bereich auf die vorhandene innerstädtische Bebauung der Antragsgegnerin treffen wird. Da das räumliche Umfeld wegen der sich im Norden und Westen anschließenden großen Industriebrachen der ehemaligen Dillinger Stahlbau und einer früheren Eisengießerei, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vorliegen, ohnehin ein erhebliches städtebauliches Regelungsbedürfnis auslöst, musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, den hier zur Rede stehenden vorgelagerten Bereich ebenfalls zum Gegenstand städtebaulicher Planungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin noch keine genaue Festlegung der künftig von ihr angestrebten Qualität eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO 1990 vorgenommen hat. Im Zuge der planerischen Neugestaltung ihres „Weststadteingangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses können auch durchaus andere Festsetzungen aus dem den Gemeinden insoweit zur Verfügung stehenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, also auch baufreie Flächen oder Verkehrsflächen in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich auch nicht – wie der Antragsteller beanstandet – um eine reine „Vorratsplanung“ der Antragsgegnerin mit der alleinigen Absicht, sich „alles offen zu halten“. Der Vertreter der Stadtplanung der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass angesichts der Komplexität des zu bewältigenden städtebaulichen Problems bei der Gestaltung des künftigen Stadteingangs in diesem Bereich eine Vielzahl von Planungsdeterminanten zusammentreffen, die in verschiedenen Verfahren von unterschiedlichen Planungsträgern koordinierungsbedürftig zu bewältigen sind und die eine weitere Konkretisierung erst im Zuge des Fortschreitens dieser Planungen zulassen. Dabei geht es neben der angesprochenen Straßenplanung, die ein zentrales städtebauliches Vorhaben zur Entlastung des in der Ortsdurchfahrt der Antragsgegnerin meist belasteten Bundesstraßenabschnitts der B 423, die zur Aufnahme in den vordringlichen Bedarf in der Verkehrswegeplanung geführt hat, darstellt, um die künftige städtebauliche Ordnung der beträchtliche Ausmaße aufweisenden und räumlich anschließenden Industriebrachen. Bei der sollen zudem auch geänderte raumordnerische Vorstellungen für diesen teilweise als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie festgelegten Bereich entwickelt werden. Das Ganze soll insgesamt konzeptionell abgestimmt werden mit der angesprochenen städtebaulichen Neugestaltung des „Weststadteingangsportals“. Wesentlicher konkreter Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war der Versuch, eine im Vorfeld der verkehrlichen Neuordnung manifest gewordene städtebauliche „Vorwegnahme“ durch eine ungeordnete Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften entlang der projektierten Straßentrasse zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben insoweit auf die schlechten Erfahrungen in der Nachbarstadt Zweibrücken in der Westpfalz hingewiesen. Diese Darlegungen machten die in der Einleitung zur Satzung schlagwortartig gekennzeichneten Planungsabsichten anschaulich. Dies schließt es – auch wenn hier noch keine konkrete Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 benannt worden ist – aus, im konkreten Fall von einem Nichtvorhandensein jeglicher positiver planerischer Ziele der Antragsgegnerin und deswegen von einer am Maßstab des § 14 Abs. 1 BauGB unzulässigen reinen Verhinderungsplanung auszugehen.

Das wird insbesondere deutlich bei Berücksichtigung des ebenfalls im Satzungsbeschluss angeführten weiteren städtebaulichen Anlasses einer „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzepts“ zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion der Antragsgegnerin. Das von ihr mit den Aufstellungsunterlagen übersandte „Märktekonzept“ der Firma I. Marktforschung datiert zwar vom Dezember 2006, lag also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats genauso verschriftet möglicherweise noch nicht vor, ist aber als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage bereits erwähnten „Konzepts“ anzusehen und lässt deutlich erkennen, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den (positiven) städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprechen. Auch die Planungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des „Märktekonzepts“ sind – wie die vorerwähnte Straßenplanung – nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren Gegenstand von Diskussionen im Stadtrat. In seiner Sitzung am 18.12.2003 hatte dieser die Verwaltung ermächtigt, bei einem Fachbüro die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag zu geben. Bereits am 1.4.2004 hat dieser unter TOP 15 das Konzept diskutiert. Ausweislich des von der Antragsgegnerin in Ablichtung vorgelegten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift wurde die Problematik des Einzelhandels in der Stadt und der gebotenen Steuerung der Kaufkraft zur Steigerung der Attraktivität gerade der in der Innenstadt (noch) ansässigen Geschäfte bereits damals auf der Grundlage eines von der I. präsentierten ersten Teils ihres Gutachtens anhand ganz konkreter Einzelhandelsprojekte ausführlich diskutiert.

Ziele des Konzepts in der nun fortgeschriebenen Fassung sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt der Antragsgegnerin und gleichzeitig eine Sicherstellung der Nahversorgung (Einzelhandel) in den Wohngebieten. (vgl. Seite VIII des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Zur Erreichung des erstgenannten Zieles („Schutz der City“) sollen weitere Ansiedlungen von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der City planerisch unterbunden werden. (vgl. Seite IX des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es in dem Konzept konkret:

„Mit dem Bau der geplanten Anbindung an die BAB A 8 nach Süden entsteht ein attraktives Stadtportal zwischen E-Straße und „Am F“. Innenstadtrelevanter Einzelhandel soll hier nicht zugelassen werden. Der für die Stadtgestalt Homburgs überaus wichtige Bereich sollte architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Das DSD-Gelände sollte nicht für großflächigen Einzelhandel genutzt werden.“

Im Abschnitt III des Märktekonzeptes wird der von der Veränderungssperre betroffene Bereich als „Zone 3 (Ergänzungslagen Mitte)“ dargestellt. Zum Planbereich und den umliegenden Flächen heißt es weiter im Abschnitt 4.4.3.3 des Märktekonzeptes (Seite 70), diese sich südwestlich an die Innenstadt anschließenden Freiflächen und Gewerbebrachen nähmen eine Sonderrolle ein. Die Lagequalität des Forumsgeländes und der sich südwestlich anschließenden Bereiche, auch des früheren DSD-Grundstücks und der ehemaligen Gewerbeflächen, werde durch den geplanten Ausbau der Anbindung an die A8 in Zukunft deutlich aufgewertet. Weiterer großflächiger Einzelhandel solle hier nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Darüber hinaus sollten die neu entstehenden Lagen an der Anbindung an die A 8 zwischen Forum und E-Straße architektonisch und städtebaulich ihrer Lage als Stadtportal angemessen attraktiv gestaltet werden. Als Beispiel wird der Bereich der Ostspange in B-Stadt angeführt. Das frühere DSD-Gelände solle grundsätzlich einer anderen Nutzung als Gewerbepark, Dienstleistungspark oder als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zugeführt werden. Auf der beigefügten „Karte 11“ (Seite 71), die bereits die geplante Autobahnanbindung zur A 8 darstellt, verläuft die Abgrenzung zwischen der „Stadtportallage“ und der „Ergänzungslage“ quer über das Grundstück des Antragstellers. Aus diesen Aussagen des Märktekonzeptes lässt sich ebenfalls eine den Erlass der Veränderungssperre rechtfertigende hinreichend konkrete (positive) städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin entnehmen.

Verfolgt die Antragsgegnerin danach eine positive planerische Konzeption, so ist ferner ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplanes feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, m.w.N.) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konfliktes der einander gegenüberstehenden vielfältigen privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin im eingeleiteten Planaufstellungsverfahren obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Begegnet die Veränderungssperre daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist abschließend festzuhalten, dass sich ihr Inhalt im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt. Die sich aus deren Umsetzung für den Antragsteller ergebenden befristeten wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Gesetzgeber zum Schutz gemeindlicher Planungshoheit im Wege der Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Kauf genommen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 13.6.2007 – 2 C 309/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Apr. 2008 - 2 C 309/07 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Apr. 2008 - 2 C 309/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Feb. 2008 - 2 B 450/07

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Nov. 2007 - 2 N 7/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 20. Sept. 2007 - 2 N 9/06

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

Tenor Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem An
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Sept. 2010 - 2 B 215/10

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergeri

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 478/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. März 2009 - 2 C 312/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

Tenor Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich de

Referenzen

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“ gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück „in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu wiegen“.

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den „Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten „Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).

(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im April 2003 zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in dem durch gleichnamigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk zur Verfeuerung von Altholz der Kategorien A-I und A-II (Altholzverordnung) mit einer Feuerungsleistung von 22 MW und einer elektrischen Leistung von 5 MW zu errichten und zu betreiben. Der erzeugte Strom soll in das öffentliche Netz eingespeist werden. Daneben soll Altholz angenommen, sortiert und aufbereitet werden.

Ein Zulassungsantrag für die Anlage nach Immissionsschutzrecht wurde beim zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Dezember 2003 gestellt. Mit Schreiben vom 25.7.2007, eingegangen am 27.7.2007, ersuchte das Landesamt die Antragsgegnerin mit Blick auf notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans um die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben.

Unter dem 26.9.2007 versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen. Dieses Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Landesamts vom 1.10.2007. Zur Begründung führte sie aus, die notwendige Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten maximalen Firsthöhe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Ferner liege ein vorgesehener Löschteich in einem Bereich, der im Bebauungsplan zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung sei die Vorlage eines detaillierten und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungsplans, der darlege, dass der Löschteich keinen eigenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sondern zu einer ökologischen Aufwertung im Umfeld des Gewässers führe. Außerdem liege der Teich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Losheimer Baches. Schließlich habe ihr – der Antragstellerin – Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.9.2007 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und diese Änderung gleichzeitig mit einer Veränderungssperre abzusichern. Es sei beabsichtigt, wie im benachbarten „Industriegebiet H“ Anlagen der geplanten Art nur mit einer abgesicherten Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 4.10.2007 amtlich bekannt gemacht. Das wurde dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 5.10.2007 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde um eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags ersucht. Das Landesamt setzte unter dem 12.10.2007 die Antragstellerin von der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in Kenntnis.

Am 21.11.2007 ging der vorliegende Antrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit ihm begehrt die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 47 Abs. 6 VwGO „im Wege einstweiliger Anordnung“,

die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im OT Niederlosheim für den Geltungsbereich „Gewerbegebiet N“ vom 25.9.2007 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Versagungsgründe seien nicht an den Vorschriften der §§ 31 ff. BauGB orientiert und stellten eine „reine Willkürversagung“ dar. Die Veränderungssperre, die gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlicht worden sei, ziele nur auf eine „Negativplanung“. Es gebe keine zu sichernde Bauleitplanung. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans Gewerbegebiet N „nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar“ gewesen. Sie – die Antragstellerin – habe in ihrem Genehmigungsantrag eine Entnahme- und Anzapfkondensationsturbinenanlage zum Betrieb beantragt, was den Anforderungen des § 3 KWKG entspreche. Daher habe sie diesen Punkt bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin sei bereits seit 2002 umfassend darüber informiert gewesen, dass sie – die Antragstellerin – in der vorhandenen Industriehalle „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk „mit Wärmeverwertung“, unter anderem zur Beheizung der Halle, in der 35 Arbeiter im Stahlbau auch im Winter sowie im Nachtschichtbetrieb beschäftigt seien, errichten und betreiben wolle. Ferner beabsichtige die Brennholz- und Biomassenhof H. GmbH und Co KG, an der sie beteiligt sei, Holz und Hackschnitzel mit der anfallenden Abwärme trocknen zu lassen. Weiterhin lasse sich den Unterlagen zum Genehmigungsantrag entnehmen, dass die Abwärme ohne gesetzliche Verpflichtung „größtmöglich verwertet“ werden solle, was schon in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. Nach den dem Ortsrat mitgeteilten Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Anlage nach den derzeitigen Festsetzungen im Gewerbegebiet N prinzipiell genehmigungsfähig, was ebenfalls deutlich mache, dass hier das Instrument der Veränderungssperre zur Negativplanung missbraucht werde. Die Gemeindeverwaltung habe festgestellt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an die Luftreinhaltung genüge. Mit dem weiteren Hinweis, dass sie in einem benachbarten Industriegebiet nicht zulässig sei, sei im Vorfeld der Abstimmung des Gemeinderats ein Umstand für die Versagung des Einvernehmens als wesentlich genannt worden, der infolge seiner Gültigkeit für ein völlig anderes Planungsgebiet die Mitglieder des Gemeinderats „argumentativ fehlgeleitet“ habe.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Antragstellerin wende sich im Grunde nicht gegen die Veränderungssperre, sondern gegen die Versagung des Einvernehmens. Diese sei aber mit der Nichteinhaltung der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans begründet worden. Vor dem Hintergrund erweise sich die vorliegende Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, da sie nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf das nicht plankonforme Vorhaben führen könne. In der Sache lägen auch die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Der pauschale Hinweis auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile rechtfertige kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse. Mit Blick auf das Datum der Antragstellung im Jahre 2003 fehle auch jede Dringlichkeit. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Das gelte insbesondere für das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der hinreichend konkretisierten positiven Änderungsplanung. Ziel der Planung sei die Einbindung der Kraft-Wärme-Kopplung beim Bau thermischer Anlagen zur Stromerzeugung, um die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und die Luftbelastung im Umfeld zu beschränken. Die entsprechende Anpassung an die Festsetzungen im benachbarten Planbereich „Industriepark H“ sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem näher an der Ortslage liegenden Gewerbegebiet zu gewährleisten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.9.2007 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet N“ beschlossene und am 4.10.2007 amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung statthaft ist, obwohl die Antragstellerin kein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet (vgl. zum fehlenden Erfordernis der Anhängigkeit des „Hauptsacheverfahrens“ etwa BayVGH, Beschluss vom 9.8.1985 – 1 N 85 A.774 und 1 NE 85 A.775 –, BayVBl. 1986, 497, OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1990 – 10a ND 14/89 –, BauR 1991, 47, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 386, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß §§ 173 VwGO, 936, 926 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags setzen könne, ebenso Fehling/Katner/Warendorf, VwGO, 1. Auflage 2006, § 47 RNr. 132, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Nr. 156, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 47 RNr. 50, Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 133) und die Stellung eines Normenkontrollantrags noch nicht einmal angekündigt hat. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3.1.1986 – 1 BvQ 12/85 –, BVerfGE 71, 350, 352, wo im Zusammenhang mit § 32 BVerfGG auf eine vom dortigen Antragsteller (zumindest) angekündigte Verfassungsbeschwerde verwiesen wurde)

Ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragstellerin bereits ein schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als der immissionschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den insoweit notwendigen Befreiungen (§§ 31 Abs. 2, 36 BauGB) verweigert hat, kann hier dahinstehen. Zwar bindet die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorbehaltlich einer Ersetzungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 auch in diesem Verfahren. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 erscheint indes fraglich, ob diese Vorschriften hier überhaupt Anwendung finden (§ 88 Abs. 1 LBO 2004). (vgl. bis zu der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Rechtslage im Saarland, die eine Ersetzung des (rechtwidrig) verweigerten Einvernehmens der Gemeinde lediglich durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorsah: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI, RNr. 101) Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang erscheint ohnedies zweifelhaft, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber im Interesse des Bauherrn und einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Gemeinde fingiert, wenn die Verweigerung nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde – regelmäßig der Unteren Bauaufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall des LUA – erfolgt. Wie sich verschiedenen Beschlussvorlagen für die gemeindlichen Gremien, insbesondere aber auch dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.9.2007 entnehmen lässt, datierte das Ersuchen vom 25.7.2007 und ging am 27.7.2007 bei der Antragsgegnerin ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Ermittlung des Fristablaufs dürfte allerdings zu fordern sein, dass die Erklärung der Gemeinde, mit der das Einvernehmen versagt wird, innerhalb der Zweimonatsfrist bei der Genehmigungsbehörde eingeht. (vgl. etwa Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 RNr. 17) Das war nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht der Fall. Nach Aktenlage wurde das Schreiben am 27.9.2007 per Post abgesandt und ging erst am 1.10.2007 beim LUA ein. (vgl. den Eingangsstempel auf der der Antragstellerin übersandten Ablichtung, Anlage 6 zur Antragsschrift, Blatt 14 der Gerichtsakte) Dem braucht indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unterstellt wird, muss dieser erfolglos bleiben.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Eine Aussetzung der Norm (§ 16 Abs. 1 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 148, mit Fn. 256; kritisch zu einer solchen Folgenabwägung mit (lediglich) Evidenzkontrolle der Gültigkeit hingegen Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand : Januar 2003, § 47 RNrn. 153 ff.) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstver-waltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auf dieser Grundlage nicht.

Eine evidente Unwirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass der Änderungsbeschluss und die Veränderungssperre „gleichzeitig veröffentlicht“ worden sind. Zwar folgt schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst und vor deren Bekanntmachung auch selbst bekannt gemacht worden sein muss. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann hingegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 B 236.88 –, BRS 49 Nr. 21, unter Hinweis darauf, dass dem § 14 BauGB nicht entnommen werden kann, dass bereits während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegt) Zulässig ist daher zunächst, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung am 25.9.2007 zunächst die Änderung des Bebauungsplans (TOP 10) und anschließend die Veränderungssperre (TOP 11) beschlossen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass es aus den gleichen Gründen als ausreichend anzusehen ist, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre „gleichzeitig“ bekannt gemacht werden. (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.9.1999 – 26 ZS 99.2149 –, BayVBl. 2000, 598, unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG; ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 RNr. 6, und Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNr. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,) Auch das war hier der Fall. Beide Beschlüsse wurden am 4.10.2007 im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Ausgabe 40/2007) der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, entsprechend ihren Festsetzungen für das benachbarte „Industriegebiet H“ eine differenzierende Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Kraftwerken zur Stromerzeugung zu treffen und dabei der reinen Stromproduktion dienende Anlagentypen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 auszuschließen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie hier – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“)

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erwogene Festsetzung den Rahmen des den Gemeinden über §§ 9 BauGB 2004, 1 ff. BauNVO 1990 eröffneten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Regelung der zulässigen Art der baulichen Nutzung offensichtlich überschreiten würde. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten „Nutzungsarten“ erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Dabei kann ein Anlagentyp auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden. (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 1 RNrn. 126, 127 und 128 mit Beispielen)

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte einschränkende Festsetzung im Sinne eines Ausschlusses von Verbrennungsanlagen zur „reinen Stromproduktion“, um die Energiegewinnung an die Produktion in dem Gewerbegebiet zu koppeln und die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und Luftbelastungen in der Umgebung auf ein „unvermeidliches Maß“ zu senken, nicht von vorneherein unzulässig. Einzelfragen der Umsetzung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Wenn man die Festsetzung zu Ziffer 1.2.3. im Textteil des von der Antragsgegnerin als „Muster“ übersandten Bebauungsplans „Industriepark Holz“ zugrunde legt, fällt freilich auf, dass danach eine bloße Verbrennung von Hölzern der Kategorien A I und A II nach der Altholzverordnung (vgl. die Verordnung vom 15.8.2002, AltholzVO, BGBl. I Seite 3302) im Sinne einer Beseitigung und Verwertung von Abfällen nicht ausgeschlossen wird. Lediglich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Bezogenheit auf eine Produktionsstätte beziehungsweise eine Versorgungsfunktion für das Baugebiet gefordert.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt hingegen anerkanntermaßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152) Davon kann nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht ausgegangen werden.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem – bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand – plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann. In dem besagten Schreiben sind verschiedene Abweichungen von den aktuellen Festsetzungen des Plans aufgeführt, was die Höhe der Anlage und was die Lage des vorgesehenen Feuerlöschteiches in einem als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgelegten Bereich („M-Extensivierung“) anbelangt. Diese Aspekte werden von der Antragstellerin ebenso wenig angesprochen wie die sich in dem Zusammenhang stellende Frage des Vorliegens der nach der Rechtsprechung engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der bloße Hinweis auf eine aus ihrer Sicht „willkürliche“ Handhabung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht zu ersetzen. Nur das Erfordernis entsprechender Befreiungen rechtfertigte im Übrigen die interne Beteiligung der Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine schon in anderem Zusammenhang angesprochene Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung der materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entbinden würde, und dass zweitens die von der Antragstellerin behauptete Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben eine hiervon getrennt zu beurteilende Voraussetzung bildet.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der planerischen Intention der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung einer Kraft-Wärme-Kopplung über Festsetzungen in dem (künftigen) Bebauungsplan darauf hinweist, dass sie – die Antragstellerin – dieser Forderung ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung nach den von ihr eingereichten Genehmigungsunterlagen durch eine vorgesehene Beheizung einer gewerblich genutzten Halle und zur Trocknung von Holz Rechnung bereits trage, so rechtfertigt dies nicht die vorläufige Suspendierung der Veränderungssperre im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen. (vgl. hierzu im einzelnen Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNrn. 19 ff.) Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen von vorneherein nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung eines Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit einer einzelnen Anlage vorwegzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im April 2003 zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in dem durch gleichnamigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk zur Verfeuerung von Altholz der Kategorien A-I und A-II (Altholzverordnung) mit einer Feuerungsleistung von 22 MW und einer elektrischen Leistung von 5 MW zu errichten und zu betreiben. Der erzeugte Strom soll in das öffentliche Netz eingespeist werden. Daneben soll Altholz angenommen, sortiert und aufbereitet werden.

Ein Zulassungsantrag für die Anlage nach Immissionsschutzrecht wurde beim zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Dezember 2003 gestellt. Mit Schreiben vom 25.7.2007, eingegangen am 27.7.2007, ersuchte das Landesamt die Antragsgegnerin mit Blick auf notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans um die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben.

Unter dem 26.9.2007 versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen. Dieses Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Landesamts vom 1.10.2007. Zur Begründung führte sie aus, die notwendige Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten maximalen Firsthöhe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Ferner liege ein vorgesehener Löschteich in einem Bereich, der im Bebauungsplan zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung sei die Vorlage eines detaillierten und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungsplans, der darlege, dass der Löschteich keinen eigenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sondern zu einer ökologischen Aufwertung im Umfeld des Gewässers führe. Außerdem liege der Teich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Losheimer Baches. Schließlich habe ihr – der Antragstellerin – Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.9.2007 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und diese Änderung gleichzeitig mit einer Veränderungssperre abzusichern. Es sei beabsichtigt, wie im benachbarten „Industriegebiet H“ Anlagen der geplanten Art nur mit einer abgesicherten Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 4.10.2007 amtlich bekannt gemacht. Das wurde dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 5.10.2007 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde um eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags ersucht. Das Landesamt setzte unter dem 12.10.2007 die Antragstellerin von der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in Kenntnis.

Am 21.11.2007 ging der vorliegende Antrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit ihm begehrt die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 47 Abs. 6 VwGO „im Wege einstweiliger Anordnung“,

die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im OT Niederlosheim für den Geltungsbereich „Gewerbegebiet N“ vom 25.9.2007 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Versagungsgründe seien nicht an den Vorschriften der §§ 31 ff. BauGB orientiert und stellten eine „reine Willkürversagung“ dar. Die Veränderungssperre, die gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlicht worden sei, ziele nur auf eine „Negativplanung“. Es gebe keine zu sichernde Bauleitplanung. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans Gewerbegebiet N „nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar“ gewesen. Sie – die Antragstellerin – habe in ihrem Genehmigungsantrag eine Entnahme- und Anzapfkondensationsturbinenanlage zum Betrieb beantragt, was den Anforderungen des § 3 KWKG entspreche. Daher habe sie diesen Punkt bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin sei bereits seit 2002 umfassend darüber informiert gewesen, dass sie – die Antragstellerin – in der vorhandenen Industriehalle „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk „mit Wärmeverwertung“, unter anderem zur Beheizung der Halle, in der 35 Arbeiter im Stahlbau auch im Winter sowie im Nachtschichtbetrieb beschäftigt seien, errichten und betreiben wolle. Ferner beabsichtige die Brennholz- und Biomassenhof H. GmbH und Co KG, an der sie beteiligt sei, Holz und Hackschnitzel mit der anfallenden Abwärme trocknen zu lassen. Weiterhin lasse sich den Unterlagen zum Genehmigungsantrag entnehmen, dass die Abwärme ohne gesetzliche Verpflichtung „größtmöglich verwertet“ werden solle, was schon in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. Nach den dem Ortsrat mitgeteilten Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Anlage nach den derzeitigen Festsetzungen im Gewerbegebiet N prinzipiell genehmigungsfähig, was ebenfalls deutlich mache, dass hier das Instrument der Veränderungssperre zur Negativplanung missbraucht werde. Die Gemeindeverwaltung habe festgestellt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an die Luftreinhaltung genüge. Mit dem weiteren Hinweis, dass sie in einem benachbarten Industriegebiet nicht zulässig sei, sei im Vorfeld der Abstimmung des Gemeinderats ein Umstand für die Versagung des Einvernehmens als wesentlich genannt worden, der infolge seiner Gültigkeit für ein völlig anderes Planungsgebiet die Mitglieder des Gemeinderats „argumentativ fehlgeleitet“ habe.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Antragstellerin wende sich im Grunde nicht gegen die Veränderungssperre, sondern gegen die Versagung des Einvernehmens. Diese sei aber mit der Nichteinhaltung der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans begründet worden. Vor dem Hintergrund erweise sich die vorliegende Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, da sie nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf das nicht plankonforme Vorhaben führen könne. In der Sache lägen auch die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Der pauschale Hinweis auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile rechtfertige kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse. Mit Blick auf das Datum der Antragstellung im Jahre 2003 fehle auch jede Dringlichkeit. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Das gelte insbesondere für das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der hinreichend konkretisierten positiven Änderungsplanung. Ziel der Planung sei die Einbindung der Kraft-Wärme-Kopplung beim Bau thermischer Anlagen zur Stromerzeugung, um die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und die Luftbelastung im Umfeld zu beschränken. Die entsprechende Anpassung an die Festsetzungen im benachbarten Planbereich „Industriepark H“ sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem näher an der Ortslage liegenden Gewerbegebiet zu gewährleisten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.9.2007 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet N“ beschlossene und am 4.10.2007 amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung statthaft ist, obwohl die Antragstellerin kein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet (vgl. zum fehlenden Erfordernis der Anhängigkeit des „Hauptsacheverfahrens“ etwa BayVGH, Beschluss vom 9.8.1985 – 1 N 85 A.774 und 1 NE 85 A.775 –, BayVBl. 1986, 497, OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1990 – 10a ND 14/89 –, BauR 1991, 47, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 386, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß §§ 173 VwGO, 936, 926 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags setzen könne, ebenso Fehling/Katner/Warendorf, VwGO, 1. Auflage 2006, § 47 RNr. 132, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Nr. 156, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 47 RNr. 50, Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 133) und die Stellung eines Normenkontrollantrags noch nicht einmal angekündigt hat. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3.1.1986 – 1 BvQ 12/85 –, BVerfGE 71, 350, 352, wo im Zusammenhang mit § 32 BVerfGG auf eine vom dortigen Antragsteller (zumindest) angekündigte Verfassungsbeschwerde verwiesen wurde)

Ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragstellerin bereits ein schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als der immissionschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den insoweit notwendigen Befreiungen (§§ 31 Abs. 2, 36 BauGB) verweigert hat, kann hier dahinstehen. Zwar bindet die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorbehaltlich einer Ersetzungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 auch in diesem Verfahren. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 erscheint indes fraglich, ob diese Vorschriften hier überhaupt Anwendung finden (§ 88 Abs. 1 LBO 2004). (vgl. bis zu der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Rechtslage im Saarland, die eine Ersetzung des (rechtwidrig) verweigerten Einvernehmens der Gemeinde lediglich durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorsah: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI, RNr. 101) Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang erscheint ohnedies zweifelhaft, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber im Interesse des Bauherrn und einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Gemeinde fingiert, wenn die Verweigerung nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde – regelmäßig der Unteren Bauaufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall des LUA – erfolgt. Wie sich verschiedenen Beschlussvorlagen für die gemeindlichen Gremien, insbesondere aber auch dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.9.2007 entnehmen lässt, datierte das Ersuchen vom 25.7.2007 und ging am 27.7.2007 bei der Antragsgegnerin ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Ermittlung des Fristablaufs dürfte allerdings zu fordern sein, dass die Erklärung der Gemeinde, mit der das Einvernehmen versagt wird, innerhalb der Zweimonatsfrist bei der Genehmigungsbehörde eingeht. (vgl. etwa Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 RNr. 17) Das war nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht der Fall. Nach Aktenlage wurde das Schreiben am 27.9.2007 per Post abgesandt und ging erst am 1.10.2007 beim LUA ein. (vgl. den Eingangsstempel auf der der Antragstellerin übersandten Ablichtung, Anlage 6 zur Antragsschrift, Blatt 14 der Gerichtsakte) Dem braucht indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unterstellt wird, muss dieser erfolglos bleiben.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Eine Aussetzung der Norm (§ 16 Abs. 1 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 148, mit Fn. 256; kritisch zu einer solchen Folgenabwägung mit (lediglich) Evidenzkontrolle der Gültigkeit hingegen Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand : Januar 2003, § 47 RNrn. 153 ff.) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstver-waltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auf dieser Grundlage nicht.

Eine evidente Unwirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass der Änderungsbeschluss und die Veränderungssperre „gleichzeitig veröffentlicht“ worden sind. Zwar folgt schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst und vor deren Bekanntmachung auch selbst bekannt gemacht worden sein muss. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann hingegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 B 236.88 –, BRS 49 Nr. 21, unter Hinweis darauf, dass dem § 14 BauGB nicht entnommen werden kann, dass bereits während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegt) Zulässig ist daher zunächst, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung am 25.9.2007 zunächst die Änderung des Bebauungsplans (TOP 10) und anschließend die Veränderungssperre (TOP 11) beschlossen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass es aus den gleichen Gründen als ausreichend anzusehen ist, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre „gleichzeitig“ bekannt gemacht werden. (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.9.1999 – 26 ZS 99.2149 –, BayVBl. 2000, 598, unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG; ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 RNr. 6, und Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNr. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,) Auch das war hier der Fall. Beide Beschlüsse wurden am 4.10.2007 im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Ausgabe 40/2007) der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, entsprechend ihren Festsetzungen für das benachbarte „Industriegebiet H“ eine differenzierende Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Kraftwerken zur Stromerzeugung zu treffen und dabei der reinen Stromproduktion dienende Anlagentypen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 auszuschließen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie hier – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“)

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erwogene Festsetzung den Rahmen des den Gemeinden über §§ 9 BauGB 2004, 1 ff. BauNVO 1990 eröffneten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Regelung der zulässigen Art der baulichen Nutzung offensichtlich überschreiten würde. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten „Nutzungsarten“ erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Dabei kann ein Anlagentyp auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden. (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 1 RNrn. 126, 127 und 128 mit Beispielen)

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte einschränkende Festsetzung im Sinne eines Ausschlusses von Verbrennungsanlagen zur „reinen Stromproduktion“, um die Energiegewinnung an die Produktion in dem Gewerbegebiet zu koppeln und die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und Luftbelastungen in der Umgebung auf ein „unvermeidliches Maß“ zu senken, nicht von vorneherein unzulässig. Einzelfragen der Umsetzung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Wenn man die Festsetzung zu Ziffer 1.2.3. im Textteil des von der Antragsgegnerin als „Muster“ übersandten Bebauungsplans „Industriepark Holz“ zugrunde legt, fällt freilich auf, dass danach eine bloße Verbrennung von Hölzern der Kategorien A I und A II nach der Altholzverordnung (vgl. die Verordnung vom 15.8.2002, AltholzVO, BGBl. I Seite 3302) im Sinne einer Beseitigung und Verwertung von Abfällen nicht ausgeschlossen wird. Lediglich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Bezogenheit auf eine Produktionsstätte beziehungsweise eine Versorgungsfunktion für das Baugebiet gefordert.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt hingegen anerkanntermaßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152) Davon kann nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht ausgegangen werden.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem – bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand – plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann. In dem besagten Schreiben sind verschiedene Abweichungen von den aktuellen Festsetzungen des Plans aufgeführt, was die Höhe der Anlage und was die Lage des vorgesehenen Feuerlöschteiches in einem als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgelegten Bereich („M-Extensivierung“) anbelangt. Diese Aspekte werden von der Antragstellerin ebenso wenig angesprochen wie die sich in dem Zusammenhang stellende Frage des Vorliegens der nach der Rechtsprechung engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der bloße Hinweis auf eine aus ihrer Sicht „willkürliche“ Handhabung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht zu ersetzen. Nur das Erfordernis entsprechender Befreiungen rechtfertigte im Übrigen die interne Beteiligung der Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine schon in anderem Zusammenhang angesprochene Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung der materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entbinden würde, und dass zweitens die von der Antragstellerin behauptete Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben eine hiervon getrennt zu beurteilende Voraussetzung bildet.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der planerischen Intention der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung einer Kraft-Wärme-Kopplung über Festsetzungen in dem (künftigen) Bebauungsplan darauf hinweist, dass sie – die Antragstellerin – dieser Forderung ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung nach den von ihr eingereichten Genehmigungsunterlagen durch eine vorgesehene Beheizung einer gewerblich genutzten Halle und zur Trocknung von Holz Rechnung bereits trage, so rechtfertigt dies nicht die vorläufige Suspendierung der Veränderungssperre im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen. (vgl. hierzu im einzelnen Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNrn. 19 ff.) Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen von vorneherein nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung eines Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit einer einzelnen Anlage vorwegzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“ gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück „in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu wiegen“.

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den „Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten „Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).

(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im April 2003 zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in dem durch gleichnamigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk zur Verfeuerung von Altholz der Kategorien A-I und A-II (Altholzverordnung) mit einer Feuerungsleistung von 22 MW und einer elektrischen Leistung von 5 MW zu errichten und zu betreiben. Der erzeugte Strom soll in das öffentliche Netz eingespeist werden. Daneben soll Altholz angenommen, sortiert und aufbereitet werden.

Ein Zulassungsantrag für die Anlage nach Immissionsschutzrecht wurde beim zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Dezember 2003 gestellt. Mit Schreiben vom 25.7.2007, eingegangen am 27.7.2007, ersuchte das Landesamt die Antragsgegnerin mit Blick auf notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans um die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben.

Unter dem 26.9.2007 versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen. Dieses Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Landesamts vom 1.10.2007. Zur Begründung führte sie aus, die notwendige Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten maximalen Firsthöhe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Ferner liege ein vorgesehener Löschteich in einem Bereich, der im Bebauungsplan zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung sei die Vorlage eines detaillierten und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungsplans, der darlege, dass der Löschteich keinen eigenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sondern zu einer ökologischen Aufwertung im Umfeld des Gewässers führe. Außerdem liege der Teich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Losheimer Baches. Schließlich habe ihr – der Antragstellerin – Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.9.2007 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und diese Änderung gleichzeitig mit einer Veränderungssperre abzusichern. Es sei beabsichtigt, wie im benachbarten „Industriegebiet H“ Anlagen der geplanten Art nur mit einer abgesicherten Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 4.10.2007 amtlich bekannt gemacht. Das wurde dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 5.10.2007 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde um eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags ersucht. Das Landesamt setzte unter dem 12.10.2007 die Antragstellerin von der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in Kenntnis.

Am 21.11.2007 ging der vorliegende Antrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit ihm begehrt die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 47 Abs. 6 VwGO „im Wege einstweiliger Anordnung“,

die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im OT Niederlosheim für den Geltungsbereich „Gewerbegebiet N“ vom 25.9.2007 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Versagungsgründe seien nicht an den Vorschriften der §§ 31 ff. BauGB orientiert und stellten eine „reine Willkürversagung“ dar. Die Veränderungssperre, die gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlicht worden sei, ziele nur auf eine „Negativplanung“. Es gebe keine zu sichernde Bauleitplanung. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans Gewerbegebiet N „nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar“ gewesen. Sie – die Antragstellerin – habe in ihrem Genehmigungsantrag eine Entnahme- und Anzapfkondensationsturbinenanlage zum Betrieb beantragt, was den Anforderungen des § 3 KWKG entspreche. Daher habe sie diesen Punkt bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin sei bereits seit 2002 umfassend darüber informiert gewesen, dass sie – die Antragstellerin – in der vorhandenen Industriehalle „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk „mit Wärmeverwertung“, unter anderem zur Beheizung der Halle, in der 35 Arbeiter im Stahlbau auch im Winter sowie im Nachtschichtbetrieb beschäftigt seien, errichten und betreiben wolle. Ferner beabsichtige die Brennholz- und Biomassenhof H. GmbH und Co KG, an der sie beteiligt sei, Holz und Hackschnitzel mit der anfallenden Abwärme trocknen zu lassen. Weiterhin lasse sich den Unterlagen zum Genehmigungsantrag entnehmen, dass die Abwärme ohne gesetzliche Verpflichtung „größtmöglich verwertet“ werden solle, was schon in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. Nach den dem Ortsrat mitgeteilten Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Anlage nach den derzeitigen Festsetzungen im Gewerbegebiet N prinzipiell genehmigungsfähig, was ebenfalls deutlich mache, dass hier das Instrument der Veränderungssperre zur Negativplanung missbraucht werde. Die Gemeindeverwaltung habe festgestellt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an die Luftreinhaltung genüge. Mit dem weiteren Hinweis, dass sie in einem benachbarten Industriegebiet nicht zulässig sei, sei im Vorfeld der Abstimmung des Gemeinderats ein Umstand für die Versagung des Einvernehmens als wesentlich genannt worden, der infolge seiner Gültigkeit für ein völlig anderes Planungsgebiet die Mitglieder des Gemeinderats „argumentativ fehlgeleitet“ habe.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Antragstellerin wende sich im Grunde nicht gegen die Veränderungssperre, sondern gegen die Versagung des Einvernehmens. Diese sei aber mit der Nichteinhaltung der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans begründet worden. Vor dem Hintergrund erweise sich die vorliegende Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, da sie nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf das nicht plankonforme Vorhaben führen könne. In der Sache lägen auch die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Der pauschale Hinweis auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile rechtfertige kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse. Mit Blick auf das Datum der Antragstellung im Jahre 2003 fehle auch jede Dringlichkeit. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Das gelte insbesondere für das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der hinreichend konkretisierten positiven Änderungsplanung. Ziel der Planung sei die Einbindung der Kraft-Wärme-Kopplung beim Bau thermischer Anlagen zur Stromerzeugung, um die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und die Luftbelastung im Umfeld zu beschränken. Die entsprechende Anpassung an die Festsetzungen im benachbarten Planbereich „Industriepark H“ sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem näher an der Ortslage liegenden Gewerbegebiet zu gewährleisten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.9.2007 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet N“ beschlossene und am 4.10.2007 amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung statthaft ist, obwohl die Antragstellerin kein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet (vgl. zum fehlenden Erfordernis der Anhängigkeit des „Hauptsacheverfahrens“ etwa BayVGH, Beschluss vom 9.8.1985 – 1 N 85 A.774 und 1 NE 85 A.775 –, BayVBl. 1986, 497, OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1990 – 10a ND 14/89 –, BauR 1991, 47, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 386, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß §§ 173 VwGO, 936, 926 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags setzen könne, ebenso Fehling/Katner/Warendorf, VwGO, 1. Auflage 2006, § 47 RNr. 132, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Nr. 156, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 47 RNr. 50, Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 133) und die Stellung eines Normenkontrollantrags noch nicht einmal angekündigt hat. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3.1.1986 – 1 BvQ 12/85 –, BVerfGE 71, 350, 352, wo im Zusammenhang mit § 32 BVerfGG auf eine vom dortigen Antragsteller (zumindest) angekündigte Verfassungsbeschwerde verwiesen wurde)

Ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragstellerin bereits ein schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als der immissionschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den insoweit notwendigen Befreiungen (§§ 31 Abs. 2, 36 BauGB) verweigert hat, kann hier dahinstehen. Zwar bindet die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorbehaltlich einer Ersetzungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 auch in diesem Verfahren. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 erscheint indes fraglich, ob diese Vorschriften hier überhaupt Anwendung finden (§ 88 Abs. 1 LBO 2004). (vgl. bis zu der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Rechtslage im Saarland, die eine Ersetzung des (rechtwidrig) verweigerten Einvernehmens der Gemeinde lediglich durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorsah: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI, RNr. 101) Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang erscheint ohnedies zweifelhaft, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber im Interesse des Bauherrn und einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Gemeinde fingiert, wenn die Verweigerung nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde – regelmäßig der Unteren Bauaufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall des LUA – erfolgt. Wie sich verschiedenen Beschlussvorlagen für die gemeindlichen Gremien, insbesondere aber auch dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.9.2007 entnehmen lässt, datierte das Ersuchen vom 25.7.2007 und ging am 27.7.2007 bei der Antragsgegnerin ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Ermittlung des Fristablaufs dürfte allerdings zu fordern sein, dass die Erklärung der Gemeinde, mit der das Einvernehmen versagt wird, innerhalb der Zweimonatsfrist bei der Genehmigungsbehörde eingeht. (vgl. etwa Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 RNr. 17) Das war nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht der Fall. Nach Aktenlage wurde das Schreiben am 27.9.2007 per Post abgesandt und ging erst am 1.10.2007 beim LUA ein. (vgl. den Eingangsstempel auf der der Antragstellerin übersandten Ablichtung, Anlage 6 zur Antragsschrift, Blatt 14 der Gerichtsakte) Dem braucht indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unterstellt wird, muss dieser erfolglos bleiben.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Eine Aussetzung der Norm (§ 16 Abs. 1 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 148, mit Fn. 256; kritisch zu einer solchen Folgenabwägung mit (lediglich) Evidenzkontrolle der Gültigkeit hingegen Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand : Januar 2003, § 47 RNrn. 153 ff.) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstver-waltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auf dieser Grundlage nicht.

Eine evidente Unwirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass der Änderungsbeschluss und die Veränderungssperre „gleichzeitig veröffentlicht“ worden sind. Zwar folgt schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst und vor deren Bekanntmachung auch selbst bekannt gemacht worden sein muss. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann hingegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 B 236.88 –, BRS 49 Nr. 21, unter Hinweis darauf, dass dem § 14 BauGB nicht entnommen werden kann, dass bereits während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegt) Zulässig ist daher zunächst, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung am 25.9.2007 zunächst die Änderung des Bebauungsplans (TOP 10) und anschließend die Veränderungssperre (TOP 11) beschlossen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass es aus den gleichen Gründen als ausreichend anzusehen ist, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre „gleichzeitig“ bekannt gemacht werden. (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.9.1999 – 26 ZS 99.2149 –, BayVBl. 2000, 598, unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG; ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 RNr. 6, und Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNr. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,) Auch das war hier der Fall. Beide Beschlüsse wurden am 4.10.2007 im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Ausgabe 40/2007) der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, entsprechend ihren Festsetzungen für das benachbarte „Industriegebiet H“ eine differenzierende Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Kraftwerken zur Stromerzeugung zu treffen und dabei der reinen Stromproduktion dienende Anlagentypen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 auszuschließen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie hier – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“)

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erwogene Festsetzung den Rahmen des den Gemeinden über §§ 9 BauGB 2004, 1 ff. BauNVO 1990 eröffneten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Regelung der zulässigen Art der baulichen Nutzung offensichtlich überschreiten würde. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten „Nutzungsarten“ erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Dabei kann ein Anlagentyp auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden. (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 1 RNrn. 126, 127 und 128 mit Beispielen)

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte einschränkende Festsetzung im Sinne eines Ausschlusses von Verbrennungsanlagen zur „reinen Stromproduktion“, um die Energiegewinnung an die Produktion in dem Gewerbegebiet zu koppeln und die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und Luftbelastungen in der Umgebung auf ein „unvermeidliches Maß“ zu senken, nicht von vorneherein unzulässig. Einzelfragen der Umsetzung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Wenn man die Festsetzung zu Ziffer 1.2.3. im Textteil des von der Antragsgegnerin als „Muster“ übersandten Bebauungsplans „Industriepark Holz“ zugrunde legt, fällt freilich auf, dass danach eine bloße Verbrennung von Hölzern der Kategorien A I und A II nach der Altholzverordnung (vgl. die Verordnung vom 15.8.2002, AltholzVO, BGBl. I Seite 3302) im Sinne einer Beseitigung und Verwertung von Abfällen nicht ausgeschlossen wird. Lediglich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Bezogenheit auf eine Produktionsstätte beziehungsweise eine Versorgungsfunktion für das Baugebiet gefordert.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt hingegen anerkanntermaßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152) Davon kann nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht ausgegangen werden.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem – bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand – plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann. In dem besagten Schreiben sind verschiedene Abweichungen von den aktuellen Festsetzungen des Plans aufgeführt, was die Höhe der Anlage und was die Lage des vorgesehenen Feuerlöschteiches in einem als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgelegten Bereich („M-Extensivierung“) anbelangt. Diese Aspekte werden von der Antragstellerin ebenso wenig angesprochen wie die sich in dem Zusammenhang stellende Frage des Vorliegens der nach der Rechtsprechung engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der bloße Hinweis auf eine aus ihrer Sicht „willkürliche“ Handhabung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht zu ersetzen. Nur das Erfordernis entsprechender Befreiungen rechtfertigte im Übrigen die interne Beteiligung der Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine schon in anderem Zusammenhang angesprochene Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung der materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entbinden würde, und dass zweitens die von der Antragstellerin behauptete Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben eine hiervon getrennt zu beurteilende Voraussetzung bildet.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der planerischen Intention der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung einer Kraft-Wärme-Kopplung über Festsetzungen in dem (künftigen) Bebauungsplan darauf hinweist, dass sie – die Antragstellerin – dieser Forderung ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung nach den von ihr eingereichten Genehmigungsunterlagen durch eine vorgesehene Beheizung einer gewerblich genutzten Halle und zur Trocknung von Holz Rechnung bereits trage, so rechtfertigt dies nicht die vorläufige Suspendierung der Veränderungssperre im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen. (vgl. hierzu im einzelnen Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNrn. 19 ff.) Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen von vorneherein nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung eines Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit einer einzelnen Anlage vorwegzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im April 2003 zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in dem durch gleichnamigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk zur Verfeuerung von Altholz der Kategorien A-I und A-II (Altholzverordnung) mit einer Feuerungsleistung von 22 MW und einer elektrischen Leistung von 5 MW zu errichten und zu betreiben. Der erzeugte Strom soll in das öffentliche Netz eingespeist werden. Daneben soll Altholz angenommen, sortiert und aufbereitet werden.

Ein Zulassungsantrag für die Anlage nach Immissionsschutzrecht wurde beim zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Dezember 2003 gestellt. Mit Schreiben vom 25.7.2007, eingegangen am 27.7.2007, ersuchte das Landesamt die Antragsgegnerin mit Blick auf notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans um die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben.

Unter dem 26.9.2007 versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen. Dieses Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Landesamts vom 1.10.2007. Zur Begründung führte sie aus, die notwendige Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten maximalen Firsthöhe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Ferner liege ein vorgesehener Löschteich in einem Bereich, der im Bebauungsplan zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung sei die Vorlage eines detaillierten und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungsplans, der darlege, dass der Löschteich keinen eigenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sondern zu einer ökologischen Aufwertung im Umfeld des Gewässers führe. Außerdem liege der Teich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Losheimer Baches. Schließlich habe ihr – der Antragstellerin – Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.9.2007 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und diese Änderung gleichzeitig mit einer Veränderungssperre abzusichern. Es sei beabsichtigt, wie im benachbarten „Industriegebiet H“ Anlagen der geplanten Art nur mit einer abgesicherten Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 4.10.2007 amtlich bekannt gemacht. Das wurde dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 5.10.2007 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde um eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags ersucht. Das Landesamt setzte unter dem 12.10.2007 die Antragstellerin von der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in Kenntnis.

Am 21.11.2007 ging der vorliegende Antrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit ihm begehrt die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 47 Abs. 6 VwGO „im Wege einstweiliger Anordnung“,

die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im OT Niederlosheim für den Geltungsbereich „Gewerbegebiet N“ vom 25.9.2007 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Versagungsgründe seien nicht an den Vorschriften der §§ 31 ff. BauGB orientiert und stellten eine „reine Willkürversagung“ dar. Die Veränderungssperre, die gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlicht worden sei, ziele nur auf eine „Negativplanung“. Es gebe keine zu sichernde Bauleitplanung. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans Gewerbegebiet N „nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar“ gewesen. Sie – die Antragstellerin – habe in ihrem Genehmigungsantrag eine Entnahme- und Anzapfkondensationsturbinenanlage zum Betrieb beantragt, was den Anforderungen des § 3 KWKG entspreche. Daher habe sie diesen Punkt bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin sei bereits seit 2002 umfassend darüber informiert gewesen, dass sie – die Antragstellerin – in der vorhandenen Industriehalle „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk „mit Wärmeverwertung“, unter anderem zur Beheizung der Halle, in der 35 Arbeiter im Stahlbau auch im Winter sowie im Nachtschichtbetrieb beschäftigt seien, errichten und betreiben wolle. Ferner beabsichtige die Brennholz- und Biomassenhof H. GmbH und Co KG, an der sie beteiligt sei, Holz und Hackschnitzel mit der anfallenden Abwärme trocknen zu lassen. Weiterhin lasse sich den Unterlagen zum Genehmigungsantrag entnehmen, dass die Abwärme ohne gesetzliche Verpflichtung „größtmöglich verwertet“ werden solle, was schon in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. Nach den dem Ortsrat mitgeteilten Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Anlage nach den derzeitigen Festsetzungen im Gewerbegebiet N prinzipiell genehmigungsfähig, was ebenfalls deutlich mache, dass hier das Instrument der Veränderungssperre zur Negativplanung missbraucht werde. Die Gemeindeverwaltung habe festgestellt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an die Luftreinhaltung genüge. Mit dem weiteren Hinweis, dass sie in einem benachbarten Industriegebiet nicht zulässig sei, sei im Vorfeld der Abstimmung des Gemeinderats ein Umstand für die Versagung des Einvernehmens als wesentlich genannt worden, der infolge seiner Gültigkeit für ein völlig anderes Planungsgebiet die Mitglieder des Gemeinderats „argumentativ fehlgeleitet“ habe.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Antragstellerin wende sich im Grunde nicht gegen die Veränderungssperre, sondern gegen die Versagung des Einvernehmens. Diese sei aber mit der Nichteinhaltung der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans begründet worden. Vor dem Hintergrund erweise sich die vorliegende Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, da sie nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf das nicht plankonforme Vorhaben führen könne. In der Sache lägen auch die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Der pauschale Hinweis auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile rechtfertige kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse. Mit Blick auf das Datum der Antragstellung im Jahre 2003 fehle auch jede Dringlichkeit. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Das gelte insbesondere für das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der hinreichend konkretisierten positiven Änderungsplanung. Ziel der Planung sei die Einbindung der Kraft-Wärme-Kopplung beim Bau thermischer Anlagen zur Stromerzeugung, um die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und die Luftbelastung im Umfeld zu beschränken. Die entsprechende Anpassung an die Festsetzungen im benachbarten Planbereich „Industriepark H“ sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem näher an der Ortslage liegenden Gewerbegebiet zu gewährleisten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.9.2007 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet N“ beschlossene und am 4.10.2007 amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung statthaft ist, obwohl die Antragstellerin kein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet (vgl. zum fehlenden Erfordernis der Anhängigkeit des „Hauptsacheverfahrens“ etwa BayVGH, Beschluss vom 9.8.1985 – 1 N 85 A.774 und 1 NE 85 A.775 –, BayVBl. 1986, 497, OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1990 – 10a ND 14/89 –, BauR 1991, 47, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 386, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß §§ 173 VwGO, 936, 926 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags setzen könne, ebenso Fehling/Katner/Warendorf, VwGO, 1. Auflage 2006, § 47 RNr. 132, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Nr. 156, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 47 RNr. 50, Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 133) und die Stellung eines Normenkontrollantrags noch nicht einmal angekündigt hat. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3.1.1986 – 1 BvQ 12/85 –, BVerfGE 71, 350, 352, wo im Zusammenhang mit § 32 BVerfGG auf eine vom dortigen Antragsteller (zumindest) angekündigte Verfassungsbeschwerde verwiesen wurde)

Ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragstellerin bereits ein schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als der immissionschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den insoweit notwendigen Befreiungen (§§ 31 Abs. 2, 36 BauGB) verweigert hat, kann hier dahinstehen. Zwar bindet die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorbehaltlich einer Ersetzungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 auch in diesem Verfahren. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 erscheint indes fraglich, ob diese Vorschriften hier überhaupt Anwendung finden (§ 88 Abs. 1 LBO 2004). (vgl. bis zu der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Rechtslage im Saarland, die eine Ersetzung des (rechtwidrig) verweigerten Einvernehmens der Gemeinde lediglich durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorsah: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI, RNr. 101) Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang erscheint ohnedies zweifelhaft, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber im Interesse des Bauherrn und einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Gemeinde fingiert, wenn die Verweigerung nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde – regelmäßig der Unteren Bauaufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall des LUA – erfolgt. Wie sich verschiedenen Beschlussvorlagen für die gemeindlichen Gremien, insbesondere aber auch dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.9.2007 entnehmen lässt, datierte das Ersuchen vom 25.7.2007 und ging am 27.7.2007 bei der Antragsgegnerin ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Ermittlung des Fristablaufs dürfte allerdings zu fordern sein, dass die Erklärung der Gemeinde, mit der das Einvernehmen versagt wird, innerhalb der Zweimonatsfrist bei der Genehmigungsbehörde eingeht. (vgl. etwa Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 RNr. 17) Das war nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht der Fall. Nach Aktenlage wurde das Schreiben am 27.9.2007 per Post abgesandt und ging erst am 1.10.2007 beim LUA ein. (vgl. den Eingangsstempel auf der der Antragstellerin übersandten Ablichtung, Anlage 6 zur Antragsschrift, Blatt 14 der Gerichtsakte) Dem braucht indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unterstellt wird, muss dieser erfolglos bleiben.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Eine Aussetzung der Norm (§ 16 Abs. 1 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 148, mit Fn. 256; kritisch zu einer solchen Folgenabwägung mit (lediglich) Evidenzkontrolle der Gültigkeit hingegen Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand : Januar 2003, § 47 RNrn. 153 ff.) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstver-waltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auf dieser Grundlage nicht.

Eine evidente Unwirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass der Änderungsbeschluss und die Veränderungssperre „gleichzeitig veröffentlicht“ worden sind. Zwar folgt schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst und vor deren Bekanntmachung auch selbst bekannt gemacht worden sein muss. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann hingegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 B 236.88 –, BRS 49 Nr. 21, unter Hinweis darauf, dass dem § 14 BauGB nicht entnommen werden kann, dass bereits während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegt) Zulässig ist daher zunächst, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung am 25.9.2007 zunächst die Änderung des Bebauungsplans (TOP 10) und anschließend die Veränderungssperre (TOP 11) beschlossen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass es aus den gleichen Gründen als ausreichend anzusehen ist, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre „gleichzeitig“ bekannt gemacht werden. (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.9.1999 – 26 ZS 99.2149 –, BayVBl. 2000, 598, unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG; ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 RNr. 6, und Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNr. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,) Auch das war hier der Fall. Beide Beschlüsse wurden am 4.10.2007 im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Ausgabe 40/2007) der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, entsprechend ihren Festsetzungen für das benachbarte „Industriegebiet H“ eine differenzierende Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Kraftwerken zur Stromerzeugung zu treffen und dabei der reinen Stromproduktion dienende Anlagentypen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 auszuschließen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie hier – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“)

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erwogene Festsetzung den Rahmen des den Gemeinden über §§ 9 BauGB 2004, 1 ff. BauNVO 1990 eröffneten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Regelung der zulässigen Art der baulichen Nutzung offensichtlich überschreiten würde. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten „Nutzungsarten“ erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Dabei kann ein Anlagentyp auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden. (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 1 RNrn. 126, 127 und 128 mit Beispielen)

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte einschränkende Festsetzung im Sinne eines Ausschlusses von Verbrennungsanlagen zur „reinen Stromproduktion“, um die Energiegewinnung an die Produktion in dem Gewerbegebiet zu koppeln und die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und Luftbelastungen in der Umgebung auf ein „unvermeidliches Maß“ zu senken, nicht von vorneherein unzulässig. Einzelfragen der Umsetzung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Wenn man die Festsetzung zu Ziffer 1.2.3. im Textteil des von der Antragsgegnerin als „Muster“ übersandten Bebauungsplans „Industriepark Holz“ zugrunde legt, fällt freilich auf, dass danach eine bloße Verbrennung von Hölzern der Kategorien A I und A II nach der Altholzverordnung (vgl. die Verordnung vom 15.8.2002, AltholzVO, BGBl. I Seite 3302) im Sinne einer Beseitigung und Verwertung von Abfällen nicht ausgeschlossen wird. Lediglich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Bezogenheit auf eine Produktionsstätte beziehungsweise eine Versorgungsfunktion für das Baugebiet gefordert.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt hingegen anerkanntermaßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152) Davon kann nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht ausgegangen werden.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem – bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand – plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann. In dem besagten Schreiben sind verschiedene Abweichungen von den aktuellen Festsetzungen des Plans aufgeführt, was die Höhe der Anlage und was die Lage des vorgesehenen Feuerlöschteiches in einem als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgelegten Bereich („M-Extensivierung“) anbelangt. Diese Aspekte werden von der Antragstellerin ebenso wenig angesprochen wie die sich in dem Zusammenhang stellende Frage des Vorliegens der nach der Rechtsprechung engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der bloße Hinweis auf eine aus ihrer Sicht „willkürliche“ Handhabung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht zu ersetzen. Nur das Erfordernis entsprechender Befreiungen rechtfertigte im Übrigen die interne Beteiligung der Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine schon in anderem Zusammenhang angesprochene Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung der materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entbinden würde, und dass zweitens die von der Antragstellerin behauptete Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben eine hiervon getrennt zu beurteilende Voraussetzung bildet.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der planerischen Intention der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung einer Kraft-Wärme-Kopplung über Festsetzungen in dem (künftigen) Bebauungsplan darauf hinweist, dass sie – die Antragstellerin – dieser Forderung ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung nach den von ihr eingereichten Genehmigungsunterlagen durch eine vorgesehene Beheizung einer gewerblich genutzten Halle und zur Trocknung von Holz Rechnung bereits trage, so rechtfertigt dies nicht die vorläufige Suspendierung der Veränderungssperre im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen. (vgl. hierzu im einzelnen Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNrn. 19 ff.) Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen von vorneherein nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung eines Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit einer einzelnen Anlage vorwegzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.