Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2008 - 2 R 11/06

bei uns veröffentlicht am21.02.2008

Tenor

Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes– 5 K 106/04 – werden der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 19.3.2004 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D. zu erteilen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und die Beigeladenen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen tragen die Beigeladenen jeweils ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der Beklagte den Rest.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den von ihm geplanten Bau einer Windkraftanlage im Ortsteil D der Beigeladenen zu 1).

Im Juli 2003 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für die „Errichtung einer Windkraftanlage“ auf der Parzelle 26 in Flur 27 der Gemarkung D ein. Nach den beigefügten Unterlagen soll auf dem nördlich von D auf einer Anhöhe mit der Bezeichnung „Großer E“ gelegenen Außenbereichsgrundstück eine Anlage vom Typ „Vensys 62“ mit einer Nabenhöhe von 69 m, einem Rotordurchmesser von 62 m (Gesamthöhe: 100 m) gebaut werden. In dem Antrag ist ausgeführt, es werde um eine Prüfung gebeten, ob „das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen“ werden könne. In einer „allgemeinen Projektbeschreibung“ heißt es, unzulässige Beeinträchtigungen der Umgebung durch Geräusche und Schattenwurf seien ausgeschlossen. Das werde im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Gutachten nachgewiesen. Mit der geplanten Anlage ließen sich aufgrund der guten Windverhältnisse an dem Standort pro Jahr umweltfreundlich 2,2 Millionen KwH Strom erzeugen und damit etwa 800 Vier-Personen-Haushalte versorgen.

In einer negativen Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt als Landesplanungsbehörde vom 6.8.2003 heißt es, das Vorhaben stehe mit Blick auf die Ausschlusswirkung der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie den Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 entgegen und sei daher unzulässig. Seitens des Funktionsvorgängers des Beigeladenen zu 2), der zunächst auf einen ca. 350 m entfernten landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus verwiesen und die Erstellung einer schalltechnischen Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen für diese Anlage sowie für bestimmte Wohnhäuser im Ortsteil H der Beigeladenen zu 1) zur abschließenden Beurteilung für notwendig gehalten hatte, (vgl. das unmittelbar an den Kläger adressierte Schreiben des damaligen Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Abteilung Immissionsschutz) vom 12.8.2003, Abschrift Blatt 49 der Bauakte) wurde dem Vorhaben schließlich nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Kläger unter dem 3.9.2003 grundsätzlich zugestimmt. In der ablehnenden Äußerung der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 2.9.2003 wurden keine naturschutzrechtlichen Einwände erhoben, indes auf die Planungen zur Darstellung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung im Rahmen der damals in Aufstellung befindlichen Neufassung des Teilplans Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP) hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) verweigerte mit Schreiben vom 12.9.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf „erhebliche Bedenken“ im Hinblick auf die landesplanerischen Vorgaben. Diese würden auch durch ein inzwischen unter dem 11.9.2003 von ihrem Gemeinderat verabschiedetes „Standortkonzept für Windenergieanlagen“ bestätigt. Der Rat habe beschlossen, lediglich die Fläche „AmKberg “ als Vorrangfläche im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone für Windkraftanlagen darzustellen.

Mit negativem Vorbescheid vom 13.10.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Baugenehmigung wegen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und seine Bindung an diese Entscheidung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Ergänzend wurde auf die negativen Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt und der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2003 zugestellt. Den mit Eingang am 12.11.2003 erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch auf die mündliche Verhandlung vom 19.3.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die auch insoweit bestehende Bindungswirkung an die negative Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) zurück.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.4.2004 als Einschreiben an den Kläger versandt. Am 14.5.2004 hat dieser Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Am 13.7.2004 wurde eine Neufassung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“. (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)) Zu diesem Zweck werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als diese die Zielsetzung nicht beeinträchtigen. (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)) Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6) Grundlage für die Festlegungen seien unter anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden. Topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner teilweise entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden. (vgl. zu den Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6) Für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) wurde entsprechend deren Vorschlag lediglich eine Konzentrationszone im Bereich des „Kbergs“ festgelegt.

In der Sitzung am 9.12.2004 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) eine Teilfortschreibung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans. Diese wurde am 11.3.2005 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 8.4.2005 amtlich bekannt gemacht. Darin heißt es, die Teilfortschreibung diene einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen. Deren Darstellung solle insbesondere dazu führen, dass konfliktreiche Standorte wie Bereiche mit Naturschutz, Fremdenverkehr, Nachbarschutz und dergleichen ausgeschlossen und dass konfliktarme Standorte für Konzentrationszonen favorisiert werden könnten. Der Bekanntmachung war ein Lageplan der Konzentrationszone „AmKberg “ für Windkraftanlagen beigefügt.

Durch am 1.7.2005 in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) und entsprechende Änderung der 4. BImSchV (vgl. die Änderungsverordnung vom 20.6.2005, BGBl. I, Seite 1687) wurde schließlich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen auf Einzelanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ausgeweitet. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2) als für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde beigeladen.

Zur Begründung seiner des ungeachtet weiter verfolgten Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach dem einschlägigen Übergangsrecht sei im vorliegenden Fall weiter von einer Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids auszugehen. Der LEP Umwelt 2004 sei bezüglich der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie „nicht ausgereift“ und abwägungsfehlerhaft. Er rechtfertige deswegen keinen Ausschluss von Windkraftanlagen an anderer Stelle, speziell an dem hier ins Auge gefassten, wegen seines „rauen Windes“ für die Windkraftnutzung besonders geeigneten, bei den Voruntersuchungen der Beigeladenen zu 1) allerdings ohne sachlichen Grund ausgeschiedenen Standort. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.“ Schon die Lage der in der Teilfortschreibung „Windenergie“ dargestellten Konzentrationszone „AmKberg “ am nördlichen Rand des Gemeindegebiets zwischen zwei Naturschutzgebieten unmittelbar angrenzend an das Waldgebiet F lasse eine „Verhinderungsplanung“ vermuten. Der inzwischen gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit Veränderungssperre deute darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren so lange verzögert werden solle, bis an diesem Standort mit seinen eher „bescheidenen“ Windverhältnissen kein Investor mehr Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen habe. An diesem Standort mit einer mittleren Höhenlage von 360 üNN seien Anlagen mit einer Nabenhöhe von mindestens 100 m und einer Gesamthöhe von 150 m notwendig, um dem durch den Wald hervorgerufenen Turbulenzbereich auszuweichen. Selbst bei dieser Baugröße sei eine Wirtschaftlichkeit fraglich. Das zeigten auch die Erfahrungen an dem benachbarten, sogar noch besser geeigneten Standort M. Demgegenüber habe der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) in seiner Sitzung am 12.10.2005 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sogar eine Begrenzung der zulässigen Nabenhöhe auf lediglich 90 m beschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

„die Beklagte“ unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2004 zu verpflichten, ihm mittels Vorbescheides die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht zu stellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und ergänzend auf die Neufassung des LEP Umwelt 2004 hingewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und auf die Anpassung ihres Flächennutzungsplans an die neuen landesplanerischen Vorgaben verwiesen.

Der Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass zumindest die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorbescheid vorliegen müssten, um die Übergangsvorschriften auf den baurechtlichen Vorbescheid anzuwenden. Davon könne hier, was die genaue Beschreibung der Umgebungswirkungen anbelange, nicht ausgegangen werden. Deswegen könne sich die Wirkung eines Bauvorbescheids hier nur auf „rein baurechtliche Vorgaben“ beschränken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.8.2006 ergangenem Urteil abgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Kläger habe mit Blick auf die hier entsprechend anzuwendende Übergangsbestimmung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens stehe dem Kläger allerdings ungeachtet seiner privilegierten Zulässigkeit im Außenbereich nicht zu. Dem Vorhaben stünden die im LEP Umwelt 2004 niedergelegten Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegen. Eine auch nur teilweise Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 lasse sich nicht feststellen. Ihm liege eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption zugrunde, die auch ansonsten keine Planungs- und Abwägungsfehler erkennen lasse. Dies gelte insbesondere für die Auswahl der Konzentrationszonen unter dem Aspekt der Windhöffigkeit, für die Berücksichtigung der gemeindlichen Vorstellungen im Vorfeld, für die Einstellung der Belange des Natur- und Vogelschutzes und für die vorgenommene Wahl des erforderlichen Abstands von 1.000 m zu Wohngebieten und Aussiedlerhöfen. Insoweit dürfe der Planer über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Anforderungen stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstenor die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die dem Kläger am 29.9.2006 zugestellte Ausfertigung enthielt die Rechtmittelbelehrung für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Nachdem dies durch Berichtigungsbeschluss vom 11.10.2006 vom Verwaltungsgericht korrigiert worden war, erfolgte am 24.11.2006 eine erneute Zustellung an den Kläger. Am 13.12.2006 hat dieser Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens ergebe sich aus § 35 BauGB. Seine Bauvoranfrage sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass ein positiver Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens begehrt werde. Die Bauvoranfrage sei auch auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen bescheidungsfähig. Das habe der Beigeladene zu 2) hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen und des Schattenwurfs der Anlage seinerzeit mit Schreiben vom 3.9.2003 bestätigt. Im Übrigen müsse er auch nach Erteilung des positiven Bauvorbescheids einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag stellen. Bei dessen Behandlung sei die Immissionsschutzbehörde zu einer Beurteilung auf der Grundlage von ihm vorzulegender Schallimmissionsgutachten und einer Schattenwurfprognose verpflichtet, ob die Grenzwerte der TA-Lärm beziehungsweise die Schattenwurfrichtwerte eingehalten seien. Belange des Natur- und Artenschutzes stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Eine Gefährdung von Brutplätzen des Uhus, von denen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Abstand von 1 bis 2 km einzuhalten sei, sei nicht zu befürchten. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2) entspreche nicht den avifaunistischen Gegebenheiten. Nach einem Gutachten des Dipl. Ing für Landschaftsplanung und Landschaftsökologie H. J. vom 9.10.2007 seien im Umfeld der geplanten Anlage auf dem „Großen Eberg“ keine Uhubrutplätze festgestellt worden. Die behauptete Beeinträchtigung eines Brutplatzes des Rotmilans, dessen Schutzwürdigkeit er – der Kläger – „voll akzeptiere“, in etwa 1.100 m Entfernung zum geplanten Standort sei nicht gegeben. Auch insoweit komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass in dem Schutzradius von 2 km keine Nachweise des Rotmilans erbracht werden könnten. Die geplante Windkraftanlage sei weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend und daher nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 ROG bereits nicht raumbedeutsam. Sie werde schon deswegen nicht von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst. Darüber hinaus sei der LEP Umwelt 2004 rechtswidrig und könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Es fehle schon eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Planungshoheit der Gemeinden bedürfe es einer solchen für die Festlegung der Konzentrationsflächen. Die Festlegung von Vorranggebieten im LEP Umwelt 2004 greife zudem in Grundrechtspositionen der potentiellen Anlagenbetreiber ein. In der hier maßgebenden früheren Fassung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) aus dem Jahre 1994 sei eine Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungsgebietsfunktion nicht vorgesehen gewesen. Der LEP Umwelt 2004 sei auch abwägungsfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung müsse mit „guten Gründen“ gerechtfertigt werden. Dem Plan müsse insbesondere ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen. Das Saarland dürfe nicht versuchen, die Nutzung der Windenergie aus anderweitigen Erwägungen heraus zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Deswegen sei eine landesweite Standortanalyse zur Eignung von Windenergiestandorten vorzunehmen gewesen. Die im LEP Umwelt 2004 vorgenommene Beschränkung auf Gebiete mit mindestens 10 ha sei nicht sachgerecht. Der Plangeber habe zunächst alle Flächen mit einer ausreichenden Windhöffigkeit in die potentielle Standortbetrachtung einzustellen und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender Belange vorzunehmen. Potenziell geeignete Bereiche dürften dann unter sachlichen Aspekten mit nachvollziehbarer Begründung ausgesondert werden. Dies sei seitens der Abteilung C des Umweltministeriums auch bereits mit Schreiben vom 22.3.2004 gerügt worden. Dieses Abwägungsdefizit sei auch beachtlich, zumal die Planerhaltungsvorschrift des § 4 SLPG in der Neufassung auf den Fall noch nicht anwendbar sei. Selbst dann ergäbe sich aber nichts anderes. Auch die vorgenommene Bestimmung der Windhöffigkeit sei fehlerhaft, indem Bereiche unter 250 üNN von vorneherein ausgeschlossen worden seien. Dies sei nicht durch Gutachten belegt und fachlich auch nicht zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer landesweiten Untersuchung habe etwa der Landkreistag im Planungsstadium hingewiesen. Ein Repowering bereits vorhandener Standorte, das heißt die Möglichkeit eines Ersetzens älterer durch neuere Anlagen, sei überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Von den bisherigen 12 Vorranggebieten des LEP Umwelt 1999 seien 10 gestrichen worden. Außerdem habe es der Landesplanungsträger unterlassen, den seit der Gesetzesänderung zum 1.8.2004 exakt zu errechnenden Referenzertrag nach § 10 Abs. 4 EEG für die auszuweisenden Standorte zur Windenergienutzung zu berücksichtigen. Ohne eine solche Berücksichtigung seien die Standorte wirtschaftlich nicht existenzfähig und daher objektiv nicht nutzbar. Eine Planung dürfe keine wirtschaftlich ungeeigneten Standorte ausweisen, da ansonsten das Grundanliegen des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, für die Windenergie „substantiell Raum zu schaffen“, nicht erfüllbar sei. Dem LEP Umwelt 2004 liege auch kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, weil bestimmte Bereiche des Planungsraums über abstrakte Ausschlusskriterien von vorneherein unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussonderung derartiger Tabubereiche müsse auf gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Dies sei bei dem undifferenzierten Kriterium eines Abstands von 1.000 m zu Wohnbebauung mit Blick auf Lärmimmissionen und Schattenschlag nicht der Fall. Die Planungsbefugnis zum „vorbeugenden Immissionsschutz“ gelte nicht uneingeschränkt. Die Bemessung der Abstände müsse auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruhen und einer unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Gebiete, auch der Wohnnutzungen, Rechnung tragen. Ein pauschaler Ansatz von 1.000 m sei nicht gerechtfertigt und beinhalte eine Verdopplung des im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren erforderlichen Abstands. Insbesondere sei der vergleichsweise geringeren Schutzwürdigkeit von Aussiedlerhöfen nicht Rechnung getragen worden. Soweit die Landesplanung auf eine „höhere Akzeptanz in der Bevölkerung“ verweise, sei das kein sachliches Kriterium. Die Berücksichtigung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen und solcher für den Freiraumschutz als generelles Ausschlusskriterium sei ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Diese Gebiete seien gegenüber Windkraftanlagen in geringerem Maße schutzwürdig Abwägungsfehlerhaft sei auch die Heranziehung avifaunistisch wertvoller Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Auch das Ausschlusskriterium „Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen“ sei viel zu unbestimmt und in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nach neuerer Rechtsprechung hätten auch genehmigte Flug- und Landeplätze gegenüber der Windenergienutzung Einschränkungen hinzunehmen. Selbst die hier nicht maßgeblichen so genannten Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsrecht, die nur einen Zustimmungsvorbehalt für bauliche Anlagen begründeten, könnten keinen generellen Ausschluss von Windkraftanlagen rechtfertigen. Das Kriterium sei auch völlig willkürlich angewandt worden. Auch die Einzelfallabwägung bezüglich potentieller Vorranggebiete für die Windenergie im LEP Umwelt 2004 sei fehlerhaft. Es seien für die Windenergienutzung ungeeignete Vorranggebiete ausgewiesen worden. Das gelte etwa für das Gebiet „Steinberg“ in Schmelz, das aufgrund der sich schon aus den Akten ergebenden avifaunistischen Konfliktlage nicht geeignet sei, oder für die Festlegung eines Gebietes in der Gemeinde Saarwellingen im Abbaubereich des Steinkohlebergbaus in der Primsmulde mit den zu erwartenden Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Auch die Streichung der Gebietewestlich und südlich von Leitersweiler auf dem Gebiet der Kreisstadt St. Wendel und des Vorranggebiets „Orscholz“ sei ohne eine sachliche Begründung erfolgt. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) mit seiner Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Der aufgrund von Abwägungsfehlern rechtswidrigen Darstellung der Konzentrationszone „AmKberg könne keine Ausschlusswirkung zukommen. Das der gemeindlichen Planung zugrunde liegende Standortkonzept könne nicht nachvollzogen werden. Avifaunistische Belange seien in der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Aspekte des Vogel- und Fledermausschutzes seien nicht eingestellt worden. Die Untersuchung etwaiger Konflikte sei von der Beigeladenen zu 1) einem anschließenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren vorbehalten worden. Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald seien unter Hinweis auf das Fehlen von Erkenntnissen über das Vorkommen schutzbedürftiger Vogelarten in dem Bereich zurückgewiesen worden. Aufgrund der sich aus Einwendungen ergebenden Anhaltspunkte für derartige Konfliktsituationen sei die Beigeladene zu 1) unter dem Gesichtspunkt der „Konfliktbewältigung“ verpflichtet gewesen, Untersuchungen vornehmen zu lassen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem Flächennutzungsplan liege auch kein schlüssiges Gesamtkonzept mit einem ausgewogenen Verhältnis von für die Nutzung der Windenergie „durchsetzungsfähigen“ und ausgeschlossenen Flächen zugrunde. Der Plangeber müsse Gebiete festlegen, in denen sich die Windenergienutzung auch tatsächlich durchsetzen könne. Das sei bei der dargestellten Konzentrationszone Kberg – wie gezeigt – nicht der Fall. Es fehle also letztlich an einer positiven Standortzuweisung, die eine außergebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten könne.

Der Kläger, der zur Begründung seines Rechtsmittels ergänzend auf Entscheidungen anderer Obergerichte, insbesondere des OVG Magdeburg verweist, beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2006 – 5 K 106/04 – und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13.10.2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Frage des Nichtvorliegens einer Sperrwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Vensys 62, Nabenhöhe 69 m, Rotordurchmesser 62 m, Gesamthöhe 100 m, auf dem Flurstück Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beigeladenen beantragen jeweils ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dem Kläger fehle nach der bundesgesetzlichen Änderung der behördlichen Zuständigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Der Kläger benötige eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und habe eine entsprechende Umstellung seiner Klage nicht vorgenommen. In der Sache verweist die Beigeladene zu 1) auf die Ausschlusswirkung der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone „Kberg“ . Diese Entscheidung sei nicht abwägungsfehlerhaft gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger die Raumbedeutsamkeit der geplanten Windkraftanlage in Abrede stelle. Das Berufungsvorbringen könne die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Feststellung der Rechtswirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nicht in Frage stellen. Das gelte weder mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage noch in materieller Hinsicht. Dass die Abwägung nach Ansicht des Klägers mehrfach, beispielsweise im Hinblick auf die geforderten Abstände zur Wohnbebauung, zu seinen Lasten ausgefallen sei, begründe keinen Abwägungsfehler. Fragen eines Repowering oder des Erreichens des Referenzertrags stellten sich hier nicht, da der Kläger beabsichtige, eine neue Anlage zu errichten. Es sei Aufgabe des Klägers, nicht der Landesplanung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzunehmen. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung der Belange des Vogel- und des Fledermausschutzes bei Aufstellung des Flächennutzungsplans rüge, verlange er mehr, als diese Planung leisten müsse. Insoweit sei ein Verweis auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren zulässig.

Der Beigeladene zu 2) trägt vor, der Kläger habe keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt, da er mit seiner Frage nach der „baurechtlichen Zulässigkeit“ der geplanten Anlage eine umfassende Prüfung wie in einem Baugenehmigungsverfahren verlangt habe. Auch eine auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduzierte Voranfrage sei nicht bescheidungsfähig. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen könne keine positive Aussage hierzu getroffen werden. Dazu sei der Nachweis erforderlich, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Eine Immissions- und eine Schattenwurfprognose seien nicht vorgelegt worden. Auch fehle der Nachweis, dass naturschutzrechtliche Belange oder solche der Landschaftspflege und der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht beeinträchtigt sowie dass das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet würden. Nach den Akten der Obersten Naturschutzbehörde befänden sich 500 m nordwestlich beziehungsweise 1.300 m nordöstlich des Standorts Uhu-Brutplätze, deren Umgriff von Windkraftanlagen freizuhalten sei. Etwa 1.100 m ostnordöstlich des geplanten Standorts befinde sich eine Brutstätte des Rotmilans. Für diese Art werde empfohlen, zur Vermeidung von Brutplatzaufgaben und Verlusten durch Rotorschlag bei Interaktionen zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten in einem Umgriff von 2 km um Rotmilanbrutplätze keine Windkraftanlagen zu errichten. Die vom Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassene Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage sei nach den topografischen Verhältnissen anzunehmen. Für die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung fehle auch nicht die Ermächtigungsgrundlage, da bereits das Landesplanungsgesetz 1994 dies erlaubt habe. Vorbehaltsgebiete und Vorranggebiete gehörten zu den traditionellen Instrumenten der Landesplanung. Die Reduzierung potentieller Vorranggebiete für die Windkraftnutzung auf solche mit einer Größe über 10 ha sei im LEP Umwelt 2004 bewusst gewählt worden, um einer „Verspargelung“ der Landschaft entgegen zu wirken. Was die Ermittlung der Windhöffigkeit anbelange, so habe schon der erstmaligen Festlegung von Vorranggebieten in der Änderung des LEP Umwelt im Jahre 1999 eine von der Hochschule für Technik und Wirtschaft erstellte „Windpotentialstudie für das Saarland“ zugrunde gelegen. Soweit der Kläger die unzureichende Berücksichtigung der Möglichkeit eines Repowerings rüge, sei festzuhalten, dass insgesamt acht im LEP Umwelt 1997/1999 enthaltene Vorranggebiete nicht übernommen worden seien. Vier Gebiete in Perl, Mettlach beziehungsweise nordöstlich von Nohfelden-Wolfersweiler hätten innerhalb von durch die Vogelschutzwarte ermittelten avifaunistischen Tabu- und Konfliktgebieten gelegen. Bei vier Gebieten in Namborn-Gehweiler, in Freisen-Reitscheid in St. Wendel-Leitersweiler und in Freisen Oberkirchen sei der Abstand zu Wohngebieten zwischen 450 und 500 m als nicht ausreichend angesehen worden. Die beiden letztgenannten Gebiete hätten zudem die geforderte Grenzgröße von 10 ha nicht erreicht. Wenn der Kläger auf die fehlende Berücksichtigung des Referenzertrags nach § 10 Abs. 4 EEG verweise, sei festzustellen, dass diese Gesetzesvorschrift erst zum 1.8.2004 und damit nach der Planungsentscheidung der Landesregierung in Kraft getreten sei. Die Festlegung des Mindestabstands von 1.000 m von Wohngebieten sei planungsrechtlich unter dem Aspekt vorsorgenden Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Neben dem Ausschluss unzumutbarer Beeinträchtigungen diene dieses Kriterium der Sicherung der raumordnungsrechtlich bedeutsamen Freiräume zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 ROG im unmittelbaren Umfeld der Wohngebiete vor einem Eindringen von Windkraftanlagen. Das gelte im Ergebnis auch für die entsprechende „Pufferzone“ für Aussiedlerhöfe mit Blick auf den durch die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich „mitgezogenen Nebenerwerb“ touristischer Angebote wie etwa „Ferien auf dem Bauernhof“ als Beitrag der Existenzsicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG). Angesichts der beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass den Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei als der Nutzung der Windenergie. Hinsichtlich der avifaunistisch wertvollen Gebiete werde auf die „Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland aus dem Jahre 2002 Bezug genommen. Hinsichtlich der Tabuzonen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen sei der Plangeber ungeachtet der rechtlichen Wirkungen so genannter Bauschutzbereiche befugt gewesen, das Entstehen „problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren“ von vorneherein zu vermeiden. Was die angebliche Ausweisung ungeeigneter Vorranggebiete in Schmelz angehe, habe die Gemeinde ursprünglich zwei andere Gebiete vorgeschlagen gehabt, die jedoch unter avifaunistischen Gesichtspunkten als Konfliktgebiete einzustufen gewesen seien. Der nun festgelegte Bereich „Rstraße“ liege dagegen außerhalb solcher Tabu- und Konfliktzonen. In einer von der Projektgruppe Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (BIBt) in Berlin erarbeiteten „Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ vom März 2004 fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in Bergsenkungsgebieten wegen nicht beherrschbarer Gefahren für die Standsicherheit grundsätzlich unzulässig sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der in der Sitzung von der Stellung eines Hilfsantrages ausdrücklich Abstand genommen hatte, in einem Schriftsatz vom 23.1.2008 zwei Hilfsanträge formuliert, die eine Differenzierung des Nichtbestehens einer Sperrwirkung einerseits aufgrund des LEP Umwelt 2004 („1. Hilfsantrag“) beziehungsweise andererseits des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) („2. Hilfsantrag“) enthalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag des Klägers verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

A.

Gegen deren Zulässigkeit bestehen insbesondere hinsichtlich eines (fortbestehenden) Rechtsschutzbedürfnisses keine durchgreifenden Bedenken, obwohl die Zulassung des Vorhabens des Klägers seit der mit Wirkung vom 25.6.2005 erfolgten Rechtsänderung auf Bundesebene, wonach generell „Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“ durch die Neufassung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht mehr dem baurechtlichen, sondern nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nicht mehr dem Beklagten obliegt, vielmehr künftig auch die Einhaltung der an die Anlage zu stellenden baurechtlichen Anforderungen von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen ist (§§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Der in dieser Verlagerung der Zuständigkeiten liegenden Problematik für „schwebende Verfahren“ hat der Bundesgesetzgeber durch die zum 1.7.2005 in Kraft getretene Überleitungsvorschrift (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.6.2005, BGBl. I, Seiten 1865 ff.) des § 67 Abs. 9 BImSchG Rechnung getragen. Sie ermöglicht nach ihrem Satz 3 dem Betreiber in den dort genannten Fällen eine Fortsetzung rechtshängiger Verfahren nach altem Genehmigungsverfahrensrecht. Nach der Vorschrift werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bisherigen Vorschriften der 4. BImSchV und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen (1. Halbsatz) (vgl. BT Drucksache 15/5443 vom 10.5.2005, wonach insbesondere die Sätze 3 und 4 Rechtsunsicherheiten in laufenden Verfahren ausschließen sollten) und für die „in diesem Zusammenhang“ erteilten Baugenehmigungen gilt dann Satz 1 des § 67 Abs. 9 BImSchG entsprechend (2. Halbsatz). Obwohl der Bauvorbescheid im Falle seiner Erteilung – anders als eine Baugenehmigung – nicht die Ausführung des Vorhabens legitimiert und dem Bundesgesetzgeber auch im Bereich des Immissionsschutzrechts die Differenzierung zwischen Vorbescheid (§ 9 BImSchG) und Genehmigung (§§ 10, 19 BImSchG) bekannt war, schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Ansicht in der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der Satz 3 des § 67 Abs. 9 BImSchG auf die vorliegende Verfahrenskonstellation einer anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung lediglich eines positiven Bauvorbescheides entsprechend anzuwenden ist. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.2006 – 8 A 11271/05 –, BRS 70 Nr. 98, VGH Mannheim, Urteil vom 16.5.2006 – 3 S 914/05 –, BRS 70 Nr. 97, zustimmend Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 67 RNr. 45, OVG Lüneburg, Urteile vom 13.6.2007 – 12 LB 25/07 –, ZfBR 2007, 693, und vom 11.7.2007 – 12 LC 18/07 –, DWW 2007, 381, OVG Magdeburg, Urteil vom 20.4.2007 – 2 L 110/04 –, ZNER 2007, 234, OVG Münster, Urteile vom 15.3.2006 – 8 A 2672/03 –, BauR 2006, 1715, und vom 6.9.2007 – 8 A 4566/04 –, ZUR 2007, 592, OVG Weimar, Urteil vom 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 –, NUR 2007, 757)

B.

Die Klage ist auch begründet. Die seine Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der von ihm geplanten Windkraftanlage zu. Zugrunde zu legen ist der Beantwortung dieser Frage nach der verfahrensrechtlichen Überleitungsvorschrift des § 88 Abs. 1 LBO 2004 noch die im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage im Jahre 2003 maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 76 LBO 1996.

1.a) Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2) hat der Kläger einen „bescheidungsfähigen“ Antrag gestellt. Die Frage nach dem Umfang der mit einer Bauvoranfrage einzureichenden Unterlagen beantwortete sich seinerzeit aus § 11 Abs. 1 BauVorlVO 1996 (heute § 13 BauVorlVO 2004). Danach waren dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage des Bauvorhabens erforderlich waren. Die §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO 1996 eröffneten der Bauaufsichtsbehörde im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Nachforderung. Die Einhaltung dieser Anforderungen und die sich daraus ergebende „Bearbeitungsfähigkeit“ hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.7.2003 nach der entsprechenden Vorprüfung (§§ 76 Abs. 2, 72 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996) im Übrigen ausdrücklich bestätigt.

1.b) Der Kläger hat durch die Formulierung seines Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass es ihm um eine Vorabentscheidung des Beklagten zu der „Vorfrage“ geht, dass seinem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu realisierenden Vorhaben nicht die Sperrwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehen. Der Kläger hat zwar in seinem Anschreiben vom 5.7.2003 an den Beklagten allgemein gebeten, ihm „mitzuteilen, ob das Vorhaben aus baurechtlicher Sicht zugelassen werden kann“. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass er eine auf bestimmte bauplanungsrechtliche Aspekte zielende Vorausbeurteilung begehrte und nicht – wie der Beigeladene zu 2) jetzt meint – eine umfassende „baurechtliche“ Beurteilung.

1.c) Der Beigeladene zu 2) hält die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Unterlagen deswegen für unzureichend, weil sich auf ihrer Grundlage keine abschließende Beurteilung des Entgegenstehens spezieller öffentlicher Belange, insbesondere hinsichtlich der „Nichthervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004) durch Lärm und Schattenwurf vornehmen lässt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte von Anfang an auf die (positive) Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist zwar typischerweise so, dass sich in dem Zusammenhang die Frage der „Einhaltbarkeit“ dieser technischen Anforderungen stellt. Mit der Bauvoranfrage wird noch nicht das Vorhaben in allen seinen Einzelheiten zur Entscheidung gestellt. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn gerade die Möglichkeit einräumen, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine gemäß (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996) für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung hängt ohnedies vom genauen Standort des Windrades ab und der ist noch nicht festgelegt. Dieses Grundverständnis des Vorbescheidsverfahrens spiegelt sich hier auch in den konkreten Abläufen wieder: Nachdem das Vorgängeramt (LA für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz) des Beigeladenen zu 2) unter dem 12.8.2003 auf das Fehlen einer schalltechnischen Prognose und eines „Gutachtens“ zum Schattenwurf hingewiesen hatte, hat der Kläger Auszüge aus einem Prognosegutachten einer vergleichbaren Windkraftanlage vorgelegt. Nach Auswertung ist der Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 3.9.2003 zu der Erkenntnis gelangt, dass „danach“ bezogen auf die angenommenen Entfernungen von ca. 350 m zu einem Aussiedlerhof und etwa 650 m zu einem Wohngebiet in H die zulässigen Immissionsrichtwerte und die Grenzwerte nach der Schattenwurfrichtlinie für Windkraftanlagen eingehalten würden. Daher bestünden aus Gründen des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die abschließende Vermessung der Anlage nach deren Ausführung vergleichbare Werte ergebe. Im Baugenehmigungsverfahren seien dann eine detaillierte Schallimmissionsprognose und ein Schattenwurfgutachten vorzulegen. Dass der Beigeladene zu 2) heute eine fehlende „Bescheidungsfähigkeit“ der Bauvoranfrage des Klägers reklamiert, kann vor dem Hintergrund nicht mehr nachvollzogen werden. Es war von Anfang an beabsichtigt, die abschließenden technischen Nachweise nach positivem Ausgang der Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage an diesem Standort dem ohnehin notwendigen anschließenden Genehmigungsverfahren, in dem gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu machen wären, vorzubehalten. Deswegen besteht auch keine Veranlassung entsprechend der Anregung der Beigeladenen zu 1) in deren Schriftsatz vom 15.2.2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal diese Thematik bereits schriftsätzlich von den Beteiligten behandelt worden war.

1.d) Was den im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 2) zusätzlich ins Feld geführten Aspekt des Naturschutzes als eines dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes, Hier ließe sich jedoch bereits die Frage aufwerfen, ob vom Kläger insoweit überhaupt eine „Bauvorlage“ verlangt werden kann. Die Ermittlung naturschutzbezogener Daten, die einer Zulassung des Vorhabens von vorneherein zwingend entgegenstehen, ist an sich zunächst Sache der Genehmigungsbehörde, die sich insoweit üblicherweise der Fachbehörden bedient. Das ist auch hier im Übrigen durch den Beklagten geschehen. In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Beklagten vom 2.9.2003 heißt es, die Prüfung habe ergeben, dass von der geplanten Baumaßnahme kein Schutzgebiet im Sinne der §§ 17 bis 20 SNG (a.F.) und kein Biotop (§ 25 SNG a.F.) betroffen sei. Aus den „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland“ ergäben sich keine Erkenntnisse, die auf eine Schutzwürdigkeit des Bereichs hinwiesen. Auch die Untersuchung des Ministeriums für Umwelt bezüglich „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ treffe keine Aussagen zu entsprechenden Vogelvorkommen im „Vorhabengebiet“. Von daher hatte der Kläger damals auch keinerlei Anlass, irgendwelche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen oder zu ergänzen. Die weiteren neuerdings vom Beigeladenen zu 2) angesprochenen naturschutzrechtlichen Aspekte einer angeblichen Beeinträchtigung der Lebensräume der geschützten Vogelarten des Rotmilans ( milvus milvus ) und des Uhus ( bubo bubo) bleiben ebenfalls einer Beurteilung im abschließenden Zulassungsverfahren vorbehalten. Die Annahme einer formal unzureichenden Antragstellung scheidet auch vor dem Hintergrund jedenfalls sicher aus. Ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers für den begehrten Bauvorbescheid ließe sich allenfalls verneinen, wenn sicher feststünde, dass dem Vorhaben des Klägers insoweit nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Davon kann nicht ausgegangen werden. Was den Aspekt des Vogelschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB 2004) am Standort anbelangt, kann gegenwärtig kein durchgreifendes Genehmigungshindernis angenommen werden. Die Berufungserwiderung des Beigeladenen zu 2) mit vagen Hinweisen auf frühere Vorkommen von Uhu und Roter Milan hat der Kläger im Übrigen zum Anlass für eine eigene standortbezogene avifaunistische Untersuchung durch den Dipl.-Ing H. J. (Landschaftsplanung und Landschaftsökologie) genommen. Nach dessen Gutachten vom 9.10.2007 sind die sich unter dem Vogelschutzaspekt ergebenden Restriktionen bezüglich beider Vogelarten hier eingehalten.

Im Ergebnis ist deshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen von einer „bescheidungsfähigen“ Bauvoranfrage des Klägers auszugehen, für die ihm auch ein Sachbescheidungsinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf positive Beantwortung seiner Bauvoranfrage. Wie die Aufnahme in den Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 BauGB verdeutlicht, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass die Nutzung der Windkraft als Energiequelle wichtig und wirtschaftlich notwendig ist. Unzulässig ist die Errichtung entsprechender Anlagen allerdings dann, wenn ihr im konkreten Fall andere öffentliche Belange entgegenstehen, die in einer „nachvollziehenden“ nicht planerisch-abwägenden Bewertung im konkreten Einzelfall als überwiegend und damit vorrangig einzustufen sind. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben des Klägers kann nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, dass durch Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) und durch landesplanerische Vorgaben im LEP Umwelt 2004 Standortausweisungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle erfolgt sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

2.a) Ob – wie der Kläger meint – eine Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift bereits deswegen nicht angenommen werden kann, weil es an einer Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage fehlt, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, wäre aber nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der insoweit auf das Vorhandensein einer angeblich den Bereich optisch dominierenden elektrischen Umspannanlage verwiesen hat, abschließend nur durch Ortseinsicht zu klären gewesen. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit allerdings im Ansatz, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 nur auf raumbedeutsame Anlagen Anwendung findet, auch wenn die Vorschrift selbst, anders als Satz 2 der Bestimmung nicht ausdrücklich von raumbedeutsamen Vorhaben spricht. Das Erfordernis der Raumbedeutsamkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nur auf solche Vorhaben die Kompetenz zur Raum- und Landesplanung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SLPG 2002). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 hinsichtlich seiner Ausschlusswirkung nur raumbedeutsame Anlagen erfasst. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10, insoweit unter Hinweis auf den gesetzessystematischen Zusammenhang und die Eigenart raumordnersicher Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG).) Zur näheren Bestimmung des Begriffs „raumbedeutsam“ kann auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückgegriffen werden. (vgl. etwa BVerwG. Beschluss vom 2.8.2002 – 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96) Danach sind solche Vorhaben als raumbedeutsam zu qualifizieren, die „Raum in Anspruch nehmen“ oder durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Das ist gerade bei Windkraftanlagen im Einzelfall zu beurteilen. Die erstgenannte Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit ist konkret auf die Größe der Anlage bezogen, die zweite der sog. Raumbeeinflussung hat die Wirkungen auf die Umgebung im Blick, wobei sich beide Anforderungen nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen. Da die 100 m hohe Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden und schon aus Gründen eines wirtschaftlichen Betriebs frei „im Wind“ stehen soll und deswegen auch optisch in der Umgebung entsprechend in Erscheinung treten würde, spricht alles für eine Raumbedeutsamkeit nach diesen Maßstäben. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedurfte es für die vorliegende Entscheidung nicht. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann dem Vorhaben aus anderen Gründen nicht entgegengehalten werden.

2.b) Was den LEP Umwelt 2004 anbelangt, der für das Landesgebiet im Bereich verschiedener Städte und Gemeinden im zeichnerischen Teil („Teil B“) Vorranggebiete für Windenergie (VE) festlegt, denen nach der Ziffer 69 des Textteils eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Standorte zukommen soll, so bestehen nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits ganz erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsverbindlichkeit dieser landesplanerischen Zielfestlegungen und den darin liegenden Versuch einer Aktivierung des bodenrechtlichen Darstellungsprivilegs (Planungsvorbehalts).

2.b) (1) Das gilt mit Blick auf die erheblichen konkreten Auswirkungen der Planung auf die Grundrechte der betroffenen Eigentümer (Art. 14 GG) und auch die verfassungsrechtlich verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie schon wegen der Rechtsform des LEP Umwelt 2004, der aufgrund einer eigens für ihn geschaffenen Überleitungsbestimmung in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung „aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht“ worden ist. Die Bestimmungen des damit in Bezug genommenen SLPG 1994 (vgl. das Gesetz Nr. 1333, Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG 1994, vom 27.4.1994, Amtsblatt Seiten 866 ff.,) enthielten keine dem § 3 Abs. 6 SLPG 2002 entsprechende Verpflichtung zum Erlass des Landesentwicklungsplans als Rechtsverordnung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SLPG 1994 war vielmehr lediglich eine Bekanntmachung der „textlichen Darstellungen“ im Amtsblatt vorgeschrieben, mit der sie „wirksam“ wurden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SLPG 1994).

2.b) (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es ferner einer speziellen raumordnungsrechtlichen Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsbereichen durch den Gesetzgeber, die sich dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 2004 selbst nicht entnehmen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Wenn man aufgrund der Verweisung in dem § 15 Abs. 2 SLPG 2002 das SLPG 1994 für die Beantwortung der Frage zugrunde legt, ob eine solche ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung von Konzentrationsgebieten mit Ausschlusswirkung bestand, so enthält das SLPG 1994 in seiner Beschreibung der Aufgaben der Landesplanung (§ 1 SLPG 1994) und der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 SLPG 1994) sowie in den speziellen Vorschriften über den Landesentwicklungsplan (§§ 4 und 6 SLPG 1994) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Landesplanung zu derartigen Vorranggebietsfestlegungen mit zusätzlicher negativer Ausschlusswirkung. Die 1998 im Raumordnungsgesetz des Bundes verankerte Möglichkeit zur Festlegung von so genannten Eignungsgebieten für bestimmte raumbedeutsame, städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit entsprechenden gebietsexternen Ausschlusswirkungen (Satz 2) ist eine bundesrahmenrechtliche Vorschrift für die Raumordnung in den Ländern, die einer Umsetzung ins Landesrecht bedurft hätte (§ 6 ROG) und rein zeitlich beim SLPG 1994 noch keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte „raumordnungsrechtliche Ermächtigung“ für die Landesplanung zur positiven Vorranggebietsfestlegung mit gebietsexterner Ausschlusswirkung dürfte aus den Formulierungen des SLPG 1994 auch nicht „herauszulesen“ sein. (vgl. speziell auch dazu BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10) Darüber hinaus kannten die Unbeachtlichkeitsregelungen des SLPG 1994 noch keine materiellen Planerhaltungsklauseln, sondern enthielten in § 9 SLPG 1994 nur eine Heilungsvorschrift für „Verfahrens- und Formfehler“. Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung stellt aber keinen „Formfehler“ dar.

Das Instrument der Festlegung von „Eignungsgebieten“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG wurde vom Saarländischen Landesgesetzgeber ersichtlich erst in § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SLPG 2002 installiert, wobei der Vergleich mit den Bestimmungen über Vorranggebiete (Satz 1 Nr. 1) und Vorbehaltsgebiete (Satz 1 Nr. 2) verdeutlicht, dass es sich dabei um eine eigenständige Kategorie von raumordnerischen Festlegungen handelt.

2.b) (3) Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang des SLPG 2002 ungeachtet des § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ein Wille des Landesgesetzgebers zur Ermächtigung der Landesplanung entnehmen lässt, auch schon unter Einsatz dieses Instrumentariums Ziele festzulegen, bedarf im Ergebnis zur Beantwortung der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung des konkret begehrten Vorbescheids ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die ganz im Vordergrund der Begründung des Rechtsmittels des Klägers stehende Frage, ob der LEP Umwelt 2004 an einem (ebenfalls) seine umfassende Unwirksamkeit bedingenden Mangel leidet. Auch hinsichtlich der von Seiten der Landesplanung gewählten Methoden der Ermittlung der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen über bestimmte Eignungs- beziehungsweise Ausschlusskriterien und der Art der Beteiligung der Städte und Gemeinden hat der Kläger eine Reihe gewichtiger Einwände bezüglich ihrer Tauglichkeit beziehungsweise ihrer Nachvollziehbarkeit vorgetragen, auf die ebenfalls nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ist die Feststellung ausreichend, dass jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Beigeladenen zu 1) weder auf der Ebene der Landesplanung noch für die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan in der Fassung der Fortschreibung Windenergie aus dem Jahre 2005 von einer den Grundsätzen gerechter Abwägung genügenden Entscheidung ausgegangen werden kann. Für die planerische Abwägung gelten im konkreten Zusammenhang folgende Anforderungen:

3.a) Das Verhältnis zwischen überörtlicher Raumplanung, also Zielfestlegungen im Landesentwicklungsplan durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und der gemeindlichen Bauleitplanung zueinander erschließt sich abstrakt aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB 2004. Danach sind die Bauleitpläne, also auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), den Zielen der Raumordnung „anzupassen“. Eine vorhandene Vorranggebietsfestlegung ist also von der Gemeinde zu übernehmen, so dass in dem Bereich von Rechts wegen kein Raum mehr für eine eigene Abwägungsentscheidung der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB 2004 ist. Vorliegend erfolgte jedoch eine sehr weitreichende Vorabstimmung mit der Beigeladenen zu 1) und die Landesplanung hat deren auf einem entsprechenden Standortkonzept basierenden Wünschen weitgehend Rechnung getragen. Die eigentliche Abwägungsentscheidung, also insbesondere die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wurde nach Aktenlage von der Beigeladenen zu 1) geleistet.

3.b) Gemäß § 1 Abs. 1 SLPG 1994 oblag der Landesplanungsbehörde eine „zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume“, wobei sie „die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben“ hatte. Neben allgemeinen Vorgaben wie etwa sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden, dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SLPG 1994), enthielt der § 2 SLPG 1994 einen umfangreichen und ausführlichen Katalog raumordnerischer Grundsätze, die zu beachten waren und an denen die Landesplanung zu orientieren war. Die Grundsätze der Raumordnung sind in der allgemeinen Vorschrift des § 2 ROG 1998 enthalten.

Die Ermächtigung zur (Raum-)Planung umfasst als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Angesichts des gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraums des Planungsträgers kann dessen Entscheidung allerdings nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebots eingehalten worden sind. (vgl. hierzu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 M 6/03 und 1 M 7/03 -, SKZ 2003, 203, Leitsatz Nr. 55 bzw. 204, Leitsatz Nr. 56 für den Bereich des Fachplanungsrechts) Das durch Elemente des rechtsstaatlichen Übermaßverbots gekennzeichnete Abwägungsgebot verlangt erstens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird, noch dass ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Umgekehrt gesprochen liegt also eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), oder wenn die genannten Gewichtungsvorgaben nicht beachtet wurde (Abwägungsfehleinschätzung).

Speziell mit Blick auf den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Planungsvorbehalt beziehungsweise die dadurch (auch für die Gemeinden) eröffneten Steuerungsmöglichkeiten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gemeindlichen Außenbereich privilegierte, nach den Maßstäben des § 3 Nr. 6 ROG raumbedeutsame Windkraftanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht die an die Planung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung mit anderen Belangen und Interessen zu stellenden Anforderungen wie folgt konkretisiert: Wegen der wechselseitigen Verknüpfung der positiven und der negativen Komponente einer Festlegung von entsprechenden Konzentrationszonen lässt sich der (regelmäßige) Ausschluss von Windkraftanlagen auf (anderen) Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein „schlüssiges gesamträumliches Konzept“ zugrunde liegen, das den erwähnten allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und auf die ausgeschlossenen, beziehungsweise mit anderweitigen Zielvorgaben „besetzten“ Standorte erstrecken. Hierbei besteht keine formale normative Gewichtungsvorgabe, nach der dem Anliegen an einer Nutzung der Windkraft zur Energieerzeugung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht „bestmöglich“ Rechnung getragen werden muss. Die planende Stelle muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, berücksichtigen und für die Nutzung „im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen“. Daher ist die Landesplanung zum einen weder mit Blick auf die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verpflichtet, alle für eine Nutzung der Windkraft geeigneten Flächen entsprechend festzulegen, (vgl. insoweit zur gemeindlichen Flächennutzungsplanung BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01-, BRS 65 Nr. 95, u.a. zum so genannten „rechtfertigungsbedürftigen Wegwägen“) noch ist sie gehindert, eine Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen. (vgl. BVerwG,  Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10)

Da auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung anschließend hinsichtlich der festgelegten Vorranggebiete wegen des erwähnten Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine (neuerliche) ergebnisoffene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) mehr stattfindet, (vgl. zum Rechtscharakter und zu der planungsrechtlichen Funktion des Begriffs der „Anpassung“ im Verständnis des § 1 Abs. 4 BauGB etwa Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 1, § 1 BauGB, RNrn. 417 ff.;  OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -, ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots) sind die vorgenannten Grenzen rechtsstaatlich tolerierbaren Abwägens beziehungsweise die von der Rechtsprechung zum Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die landesplanerische Entscheidung uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ÖffBauR 2005, 101) Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist dabei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung (§ 7 Abs. 1 SLPG 1994).

3.c) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998/2004) umfasst im Regelfall ebenfalls als zentrales Element die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie erstreckt sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte, unterliegt jedoch – wie jede staatliche Planung – den genannten rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots (vgl. dazu beispielsweise Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 1 RNr. 186 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Normierung aus dem „Wesen“ rechtsstaatlicher Planung ergibt und daher allgemein gilt) und ist hinsichtlich dessen Beachtung auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der planenden Behörde ist allerdings von den Gerichten zu respektieren. Diese sind insbesondere nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen.

4. Legt man hier nach den konkreten Abläufen die vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) getroffene Planungsentscheidung als Maßstab zugrunde, die zwar zeitlich nach der Neufassung des LEP Umwelt 2004 wirksam geworden ist, aber eigentlich „weichenstellend“ für die Festlegung des Vorranggebiets Kberg auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

4.a) Der am 9.12.2004 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 1) beschlossenen und nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 8.4.2005 amtlich bekannt gemachten „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans, die nach der Begründung einer Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Sinne dienen sollte, kann eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht beigemessen werden. Die Darstellung einer Konzentrationszone „AmKberg am nördlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) genügt nicht den Anforderungen des für den Bereich der Bauleitplanung, also auch für die Aufstellung des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB 2004), geltenden Abwägungsgebots (§§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, 1 Abs. 7 BauGB 2004).

Der Entscheidung des Gemeinderats, die sich gerade nicht mit einer bloßen Anpassung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erschöpfte, liegt ein von der Firmai. GmbH im Auftrag der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2003 entwickeltes „Standortkonzept für die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn“ (Stand 11.8.2003, im Folgenden: Standortkonzept 2003) (vgl. dazu Bl. 506 ff. der Gerichtsakte (Band III)) zugrunde.

Aus der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung) wird erkennbar, dass die eigentliche „Planungsarbeit“ im Detailbereich von der Beigeladenen zu 1) und nicht von der Landesplanungsbehörde vorgenommen worden ist. Die Ausführungen in der Begründung machen auch deutlich, dass die Beigeladene zu 1) zwar den LEP Umwelt 2004 einerseits als übergeordnete und zu beachtende Planung anspricht (Abschnitt 2.2), dass sie ansonsten aber auf der Grundlage des von ihr selbst erstellten Standortkonzepts 2003 geplant hat. Dieses Standortkonzept 2003 basiert zunächst auf einer nachvollziehbaren Methodik. Vorgegangen wurde in mehreren Arbeitsschritten: Auf der Basis des bestehenden Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung 2002 wurden zunächst Flächen ermittelt, die für den Bau von Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen. Dabei handelte es sich um die Siedlungsflächen, Straßenflächen und Naturschutzgebiete (Ausschlussflächen). Im zweiten Arbeitsschritt wurden Restriktionsbereiche (Pufferzonen, Abstandsbereiche) zur Vermeidung von Konflikten zwischen bestehenden Nutzungen der Ausschlussflächen und zukünftigen Windkraftanlagen erfasst. Dabei wurden auch rechtliche, insbesondere immissionsschutzrechtliche Kriterien angewandt. Die nach den Arbeitsschritten 1 und 2 verbliebenen Flächen wurden dann mit den Daten des Deutschen Wetterdienstes aus einem eigens erstellten Gutachten (vgl. die Inbezugnahme im Standortkonzept 2003 auf ein „Amtliches Gutachten zur räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit im Raum Eppelborn“ vom Februar 2003 des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (Anhang 1 des Standortkonzeptes 2003)) überlagert und auf ihre Windhöffigkeit überprüft. Die aufgrund der durch ein eng rasteriges digitales Rechenmodell ermittelten herrschenden Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen bei Anlaufgeschwindigkeiten um 4 m/s geeigneten Flächen, insgesamt 27 „vorläufige Konzentrationszonen“ mit einer Gesamtfläche von 307,2 ha, wurden schließlich in einem weiteren Schritt mit „abwägungsbeachtlichen Belangen“ (Landschaftsschutz und schützenswerte Erholungsbereiche) überlagert und anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien (Anhang 2 zum Standortkonzept 2003) verglichen. Im Rahmen der Bewertung wurden zwei Bereiche, nämlich der Kberg (Standort 05) und der Bereich „in der K auf den Wald“ (Standort 25) jeweils mit Einzelbegründung als uneingeschränkt „empfehlenswert“ eingestuft und eine Darstellung dieser beiden Flächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (Teilfortschreibung Windenergie) vorgeschlagen (Seite 39).

Des ungeachtet ergibt sich die Abwägungsfehlerhaftigkeit aus einer unzureichenden Ermittlung und Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange. Zwar hat bei den „rechtlichen Grundlagen“ (Abschnitt 11, Seite 40) die europäische FFH-Richtlinie Erwähnung gefunden. Bei der Überlagerung der potentiellen Konzentrationszonen mit abwägungserheblichen Belangen (Abschnitt 8) ist aber dann der avifaunistische Aspekt eindeutig zu kurz gekommen. Bei der einleitenden Bestandsaufnahme wird die Bedeutung eines „FFH-Gebiets“ nur angerissen (Abschnitt 5.5.1, Seite 14). Dies setzt sich in der Begründung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (Erläuterungsbericht) fort. Dort wird im Abschnitt 4.2 („Auswirkungen“ von Windkraftanlagen, Seite 16) allgemein auf die Gefahren für „Vögel“ hingewiesen („Vogelschlagrisiko“), dann allerdings darauf verwiesen, dass eine detaillierte Untersuchung der avifaunistischen Belange „auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans“ erfolge. Im Abschnitt 6 des Erläuterungsberichts zur „Abwägung“ ist ausgeführt, dass in der Gemeinde weder Vogelzuglinien noch bekannte Rastplätze des regionalen und überregionalen Vogelzugs bekannt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Avifauna durch die Ausweisung der Konzentrationszone (gemeint: Kberg ) aufträten. Dennoch solle auf der Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans „durch ein entsprechendes Gutachten sichergestellt“ werden, dass durch den Bau der Windkraftanlage keine negativen Auswirkungen auf Vögel entstünden (Seite 19 unten im Erläuterungsbericht). Von der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen seien keine schützenswerten Lebensräume betroffen, so dass eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt „nicht zu erwarten“ sei (ebenda Seite 20 oben).

Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer allerdings generell mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen. Das ist bei den genannten Artenschutzproblemen nicht der Fall. Deswegen hätte es der Beigeladenen zu 1) oblegen, auf eine derartige Konfliktlage hindeutenden Hinweisen nachzugehen und die Frage des Ausmaßes der Betroffenheit geschützter Habitate konkret nachzuprüfen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf im Rahmen des Planungsverfahrens geäußerte Bedenken des ornithologischen Beobachterrings Saar hinsichtlich eines speziell mit Blick auf Fledermauspopulationen unzureichenden Abstands zum Wald hingewiesen. Die avifaunistischen Bedenken hätten sich im nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auch „in vollem Umfang bestätigt“. Der Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiets Windenergie am Kberg sei bis heute wegen entgegenstehender Belange des Fledermausschutzes nicht genehmigt worden. Nach Presseberichten sei inzwischen durch drei Gutachten belegt, dass am Standort Kleeberg 11 streng geschützte Fledermausarten und -gruppen im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen angesiedelt seien. Vor allem beim Großen Mausohr, bei der Wasser-, der Breitflügel-, der Zwerg-, der Rothaut- und bei der Bartfledermaus sowie beim Großen und beim Kleinen Abendsegler seien Beeinträchtigungen und sogar der Zusammenbruch der Fledermauskolonien zu befürchten. Dem sind die übrigen Beteiligten nicht entgegen getreten.

4.b) Der Abwägungsfehler bei Erlass der Teilfortschreibung für den Flächennutzungsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 BauGB 1998) ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, ergebnisrelevant und damit beachtlich.

Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) In dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne ergibt sich bereits aus der erwähnten Formulierung des Erläuterungsberichts.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Dass hier eine andere Darstellung gewählt worden wäre, wenn die Problematik bekannt gewesen wäre, steht mit Blick auf das Erfordernis der Darstellung für die Windenergienutzung tauglicher Gebiete mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche nicht in Frage.

5. Auch der LEP Umwelt 2004 vermag zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang keine negativen Ausschlusswirkungen im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu entfalten. In ihm wurde die von der Gemeinde favorisierte Vorrangfläche („Kberg“), die bereits – allerdings in größerem Umfang – im Entwurfsstadium (3. Entwurf) von der Landesplanung als Vorrangfläche für die Windkraftnutzung vorgeschlagen worden war, festgelegt. Im LEP Umwelt 2004 wurde das Vorranggebiet entsprechend dem Vorschlag der Beigeladenen zu 1) wie dann im Flächennutzungsplan dargestellt gegenüber dem Entwurf reduziert. Insoweit hat das zur Planungsentscheidung der Gemeinde Gesagte entsprechend zu gelten. Wollte man – abweichend von den geschilderten Abläufen – wegen der zeitlichen Abfolge davon ausgehen, dass die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) lediglich am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB zu messen ist, würde daher im Ergebnis auch nichts anderes für eine dann selbständig zu beurteilende Abwägungsentscheidung der Landesplanungsbehörde – jedenfalls für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) – gelten.

6. Ob bei Unwirksamkeit des LEP Umwelt 2004 nach dem Willen der Landesplanungsbehörde die Vorläufererfassung des LEP Umwelt 1999 hätte maßgeblich bleiben sollen, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich ausdrücklich auf „Teilbereiche“ des Landes und kann aus heutiger Sicht eine landesweite Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch deswegen nicht entfalten, da eine beträchtliche Zahl der darin festgelegten Vorranggebiete nach den Erkenntnissen der Landesplanung bei Aufstellung des LEP Umwelt 2004 auch nicht geeignet war, um der Windenergie in tatsächlicher Hinsicht „angemessen Raum zu schaffen“.

7. Können daher im Ergebnis insgesamt dem konkreten Vorhaben des Klägers auf dem „Großen Eberg“ keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, so war von einem Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Vorbescheids auszugehen und der Berufung zu entsprechen. Eines Eingehens auf die ohnehin prozessual unzulässigen Hilfsanträge bedarf es nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Da die Beigeladenen im Berufungsverfahren eigene Anträge gestellt haben, waren ihnen insoweit anteilig neben dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Beigeladenen keine Anträge gestellt hatten, kam eine Kostenerstattung auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 15.12.2006 – 2 R 11/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2008 - 2 R 11/06

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2008 - 2 R 11/06 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 9 Vorbescheid


(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 2 Grundsätze der Raumordnung


(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Ra

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 6 Ausnahmen und Zielabweichung


(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nic

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2008 - 2 R 11/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2008 - 2 R 11/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2006 - 3 S 914/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 21. Feb. 2008 - 2 R 11/06.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2011 – 5 K 951/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Be

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Juli 2011 - 2 B 231/11

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Sept. 2010 - 2 B 215/10

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergeri

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 9.7.2002 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer maximalen Leistung von 2,0 MW/h, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., Gewann „Helle Eichen“ auf Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 geltend gemacht hatte, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb einer Nachttiefflugübungsstrecke befinde, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2003 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange ab. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 1.045,48 EUR festgesetzt.
Sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen die Gebührenfestsetzung legte die Klägerin am 17.11.2003 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, nämlich der verfassungsrechtliche Auftrag einer wirksamen Landesverteidigung und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Landesverteidigung wiege höher als das Interesse, das privilegierte Vorhaben gerade an dieser Stelle auszuführen. Da aufgrund der umfangreichen Anhörung und deren Auswertung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei als bei der Bearbeitung einer „normalen“ Bauvoranfrage, sei ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden.
Am 25.6.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dem Vorhaben stünden weder Belange der Landesverteidigung noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Auch sei die festgesetzte Gebühr zu hoch. Mit Urteil vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange der Verteidigung entgegen. Hierbei handele es sich um öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Auch militärische Tieffluggebiete bzw. -übungsstrecken dienten den Zwecken der Landesverteidigung. Ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit sei ein schutzwürdiger Belang der Landesverteidigung. Dem stehe das Vorhaben entgegen, weil der geplante Standort innerhalb des Sicherheitskorridors eines Streckenabschnitts der Nachttiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten liege. Die Tiefflugübungsstrecke sei nicht weniger schutzwürdig, weil sie nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen worden sei. Die Festlegung von Tieffluggebieten erfolge durch den Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, dessen Rahmen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt werde und keines Verwaltungsverfahrens bedürfe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stelle die ca. 1 km von der Mittelachse der Strecke entfernt geplante Anlage für Hubschrauber ein gefährliches Hindernis und insbesondere bei nächtlichen Tiefflugübungen oder sonstigen schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der durch das Flugbetriebshandbuch Heer getroffenen Festlegung eines bis zu 3 km breiten Sicherheitskorridors lägen sachgerechte Erwägungen zugrunde. Nicht nur die Festlegung der Tieffluggebiete, sondern auch die für deren Benutzung geltenden Sicherheitsstandards unterlägen der Entscheidungskompetenz des Bundesministers der Verteidigung. Der dabei eingeräumte Beurteilungsspielraum könne weder vom Gericht noch von Sachverständigen wahrgenommen werden, solange keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen beruhten. Schon aus diesem Grund sei dem von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen. Die Kollision der widerstreitenden Nutzungsinteressen lasse sich auch nicht durch Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an der Windkraftanlage vermeiden. Ein Warnanstrich werde bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Auch die Beleuchtung der Anlage erhöhe eher das Kollisionsrisiko, da die bei Nachtflügen verwendeten Bildverstärkerbrillen beim Blick in eine Lichtquelle abdunkelten. Eine Verlegung des Streckenabschnitts komme ebenfalls nicht in Betracht. Tiefflugübungsstrecken orientierten sich regelmäßig an topografischen Gegebenheiten. Der zwischen zwei Ortschaften liegende Streckenabschnitt könne wegen des Überflugverbots für Ortschaften nicht verschoben werden. Bei Abwägung überwiege das öffentliche Interesse der Landesverteidigung das private Interesse der Klägerin, die Windkraftanlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, erheblich. Bei Errichtung der Anlage würde die Beigeladene faktisch gezwungen, den Streckenabschnitt aufzugeben. Bei dieser Sachlage gebe bereits der Gesichtspunkt der Priorität den Ausschlag. Zudem sei das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen. Die Klägerin sei lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks. Die Klägerin hätte sich über die Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können. Im Gegensatz zur Beigeladenen werde von ihr kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie am konkreten Standort von ihrem Vorhaben absehen müsse. Auch der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe mit Einreichung ihres Antrags die Vornahme einer Amtshandlung veranlasst und sei damit Gebührenschuldnerin. Die Gebühr werde auch erhoben, wenn dem Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Die im Ermessenswege vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, unterscheide sich nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren und könne daher im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens angesetzt werden. Auch die sonstigen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände führten nicht zwingend auf die von der Klägerin für sachgerecht gehaltene Mittelgebühr.
Gegen das am 21.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.4.2005 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim, zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 8.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2003 rechtswidrig war und der Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen.
Zur Begründung ist zusammengefasst ausgeführt: Die Anlage solle über 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke entfernt auf einer Anhöhe errichtet werden. Die Strecke sei lediglich per Tagesbefehl der Heeresflieger angeordnet. Sie existiere zwar wohl seit etlichen Jahren. Eine Festlegung durch den Bundesminister der Verteidigung sei indessen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage komme bei der Abwägung dem Interesse der Landesverteidigung ein geringeres Gewicht zu. Dieser Belang sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden Belang auszugehen sei. Die Hubschrauberpiloten seien nicht auf die Strecke angewiesen. Die Heeresflieger Niederstetten verfügten über etliche Tiefflugübungsstrecken, die üblicherweise per Tagesbefehl „ausgewiesen“ würden. Dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, da es einen Unterschied mache, ob die einzig mögliche Flugstrecke tangiert werde oder lediglich eine von vielen gleichartigen Strecken. Selbst bei vollständiger Aufgabe stünden in ausreichendem Maße Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten für die am Flugplatz ansässigen Luftstreitkräfte zur Verfügung. Die Festlegung eines Sicherheitskorridors von 1,5 km beidseits der Achse sei nicht durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt. Entscheidend sei allein, inwieweit die Anlage die Heeresflieger beeinträchtigen würde. Bei einem Abstand von über 1 km bestehe kein Kollisionsrisiko. Eine versehentliche seitliche Kursabweichung könne aufgrund der Topografie nicht zu einer gefährlichen Annäherung führen. Die behaupteten Blendungen bei Verwendung lichtempfindlicher BIV-Brillen seien nicht nachvollziehbar. Bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen dürfe nach den Sicherheitsvorschriften kein Tiefflug erfolgen. Beide Nutzungen seien zu vereinbaren. Auf die Frage der Priorität komme es damit nicht an. Die Teilfortschreibung des Regionalplans besitze keine ausreichende Planreife. Zudem handele es sich um eine verkappte Negativplanung, da der Windkraftnutzung keine substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt würden. Sollte der Regionalplan am gegenständlichen Standort eine Positivdarstellung aufgrund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung annehmen, wäre er auch punktuell fehlerhaft. Zumindest wäre eine Ausnahme zu machen. Hinsichtlich der Gebühr gehe das Gericht zu Unrecht von der Richtigkeit des Gebührenansatzes aus. Bei Vorbescheidsverfahren von Windenergieanlagen müssten regelmäßig etliche Stellen beteiligt werden. Dies drücke sich bei der Gebührenhöhe durch das Zugrundelegen relativ hoher Baukosten aus. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die meisten Stellen gleichzeitig auch in Parallelverfahren beteiligt worden seien. Hierdurch sei eine erhebliche Aufwandsersparnis entstanden. Bei dieser Sachlage sei der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da dieser Umstand auch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden und werde durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die „Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie“ beschlossen, allerdings noch nicht genehmigt worden. Diese enthalte die Darstellung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle. Die übrigen Gebiete der Region seien Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen, wobei Raumbedeutsamkeit bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m vorliege. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Negativplanung. Außerdem habe die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim inzwischen die „7. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Konzentrationszone Windenergieanlagen)“ beschlossen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Diese enthalte an anderer Stelle die Ausweisung einer Konzentrationszone für nicht regionalbedeutsame Anlagen.
12 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 2565/04 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
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Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
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Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
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Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 9.7.2002 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer maximalen Leistung von 2,0 MW/h, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., Gewann „Helle Eichen“ auf Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 geltend gemacht hatte, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb einer Nachttiefflugübungsstrecke befinde, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2003 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange ab. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 1.045,48 EUR festgesetzt.
Sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen die Gebührenfestsetzung legte die Klägerin am 17.11.2003 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, nämlich der verfassungsrechtliche Auftrag einer wirksamen Landesverteidigung und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Landesverteidigung wiege höher als das Interesse, das privilegierte Vorhaben gerade an dieser Stelle auszuführen. Da aufgrund der umfangreichen Anhörung und deren Auswertung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei als bei der Bearbeitung einer „normalen“ Bauvoranfrage, sei ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden.
Am 25.6.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dem Vorhaben stünden weder Belange der Landesverteidigung noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Auch sei die festgesetzte Gebühr zu hoch. Mit Urteil vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange der Verteidigung entgegen. Hierbei handele es sich um öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Auch militärische Tieffluggebiete bzw. -übungsstrecken dienten den Zwecken der Landesverteidigung. Ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit sei ein schutzwürdiger Belang der Landesverteidigung. Dem stehe das Vorhaben entgegen, weil der geplante Standort innerhalb des Sicherheitskorridors eines Streckenabschnitts der Nachttiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten liege. Die Tiefflugübungsstrecke sei nicht weniger schutzwürdig, weil sie nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen worden sei. Die Festlegung von Tieffluggebieten erfolge durch den Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, dessen Rahmen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt werde und keines Verwaltungsverfahrens bedürfe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stelle die ca. 1 km von der Mittelachse der Strecke entfernt geplante Anlage für Hubschrauber ein gefährliches Hindernis und insbesondere bei nächtlichen Tiefflugübungen oder sonstigen schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der durch das Flugbetriebshandbuch Heer getroffenen Festlegung eines bis zu 3 km breiten Sicherheitskorridors lägen sachgerechte Erwägungen zugrunde. Nicht nur die Festlegung der Tieffluggebiete, sondern auch die für deren Benutzung geltenden Sicherheitsstandards unterlägen der Entscheidungskompetenz des Bundesministers der Verteidigung. Der dabei eingeräumte Beurteilungsspielraum könne weder vom Gericht noch von Sachverständigen wahrgenommen werden, solange keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen beruhten. Schon aus diesem Grund sei dem von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen. Die Kollision der widerstreitenden Nutzungsinteressen lasse sich auch nicht durch Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an der Windkraftanlage vermeiden. Ein Warnanstrich werde bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Auch die Beleuchtung der Anlage erhöhe eher das Kollisionsrisiko, da die bei Nachtflügen verwendeten Bildverstärkerbrillen beim Blick in eine Lichtquelle abdunkelten. Eine Verlegung des Streckenabschnitts komme ebenfalls nicht in Betracht. Tiefflugübungsstrecken orientierten sich regelmäßig an topografischen Gegebenheiten. Der zwischen zwei Ortschaften liegende Streckenabschnitt könne wegen des Überflugverbots für Ortschaften nicht verschoben werden. Bei Abwägung überwiege das öffentliche Interesse der Landesverteidigung das private Interesse der Klägerin, die Windkraftanlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, erheblich. Bei Errichtung der Anlage würde die Beigeladene faktisch gezwungen, den Streckenabschnitt aufzugeben. Bei dieser Sachlage gebe bereits der Gesichtspunkt der Priorität den Ausschlag. Zudem sei das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen. Die Klägerin sei lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks. Die Klägerin hätte sich über die Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können. Im Gegensatz zur Beigeladenen werde von ihr kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie am konkreten Standort von ihrem Vorhaben absehen müsse. Auch der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe mit Einreichung ihres Antrags die Vornahme einer Amtshandlung veranlasst und sei damit Gebührenschuldnerin. Die Gebühr werde auch erhoben, wenn dem Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Die im Ermessenswege vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, unterscheide sich nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren und könne daher im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens angesetzt werden. Auch die sonstigen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände führten nicht zwingend auf die von der Klägerin für sachgerecht gehaltene Mittelgebühr.
Gegen das am 21.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.4.2005 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim, zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 8.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2003 rechtswidrig war und der Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen.
Zur Begründung ist zusammengefasst ausgeführt: Die Anlage solle über 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke entfernt auf einer Anhöhe errichtet werden. Die Strecke sei lediglich per Tagesbefehl der Heeresflieger angeordnet. Sie existiere zwar wohl seit etlichen Jahren. Eine Festlegung durch den Bundesminister der Verteidigung sei indessen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage komme bei der Abwägung dem Interesse der Landesverteidigung ein geringeres Gewicht zu. Dieser Belang sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden Belang auszugehen sei. Die Hubschrauberpiloten seien nicht auf die Strecke angewiesen. Die Heeresflieger Niederstetten verfügten über etliche Tiefflugübungsstrecken, die üblicherweise per Tagesbefehl „ausgewiesen“ würden. Dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, da es einen Unterschied mache, ob die einzig mögliche Flugstrecke tangiert werde oder lediglich eine von vielen gleichartigen Strecken. Selbst bei vollständiger Aufgabe stünden in ausreichendem Maße Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten für die am Flugplatz ansässigen Luftstreitkräfte zur Verfügung. Die Festlegung eines Sicherheitskorridors von 1,5 km beidseits der Achse sei nicht durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt. Entscheidend sei allein, inwieweit die Anlage die Heeresflieger beeinträchtigen würde. Bei einem Abstand von über 1 km bestehe kein Kollisionsrisiko. Eine versehentliche seitliche Kursabweichung könne aufgrund der Topografie nicht zu einer gefährlichen Annäherung führen. Die behaupteten Blendungen bei Verwendung lichtempfindlicher BIV-Brillen seien nicht nachvollziehbar. Bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen dürfe nach den Sicherheitsvorschriften kein Tiefflug erfolgen. Beide Nutzungen seien zu vereinbaren. Auf die Frage der Priorität komme es damit nicht an. Die Teilfortschreibung des Regionalplans besitze keine ausreichende Planreife. Zudem handele es sich um eine verkappte Negativplanung, da der Windkraftnutzung keine substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt würden. Sollte der Regionalplan am gegenständlichen Standort eine Positivdarstellung aufgrund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung annehmen, wäre er auch punktuell fehlerhaft. Zumindest wäre eine Ausnahme zu machen. Hinsichtlich der Gebühr gehe das Gericht zu Unrecht von der Richtigkeit des Gebührenansatzes aus. Bei Vorbescheidsverfahren von Windenergieanlagen müssten regelmäßig etliche Stellen beteiligt werden. Dies drücke sich bei der Gebührenhöhe durch das Zugrundelegen relativ hoher Baukosten aus. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die meisten Stellen gleichzeitig auch in Parallelverfahren beteiligt worden seien. Hierdurch sei eine erhebliche Aufwandsersparnis entstanden. Bei dieser Sachlage sei der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da dieser Umstand auch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden und werde durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die „Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie“ beschlossen, allerdings noch nicht genehmigt worden. Diese enthalte die Darstellung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle. Die übrigen Gebiete der Region seien Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen, wobei Raumbedeutsamkeit bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m vorliege. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Negativplanung. Außerdem habe die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim inzwischen die „7. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Konzentrationszone Windenergieanlagen)“ beschlossen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Diese enthalte an anderer Stelle die Ausweisung einer Konzentrationszone für nicht regionalbedeutsame Anlagen.
12 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 2565/04 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.