Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2011 – 5 L 624/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Gemeinde, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Bauerlaubnis des Antragsgegners für eine „Nutzungsänderung“ durch Einbau von „zwei getrennten Spielhallen in einer ehemaligen Motorradwerkstatt“ auf der Parzelle Nr. 70/7 in Flur 14 der Gemarkung I (Anwesen Hauptstraße Nr. …).

Das mit einem 30,85 m x 20,50 m großen Gebäude bebaute Grundstück liegt im Planbereich des im Juni 2010 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossenen und bekannt gemachten Bebauungsplans „Hauptstraße/ I Straße“, durch den der bisher unter anderem dieses Anwesen erfassende Bebauungsplan „In der I “ geändert wurde. Der neue Bebauungsplan enthält einen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für Betriebe des Einzelhandels und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Antragstellerin („I-City“) zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung. Im Textteil findet sich der Hinweis, dass sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich im Übrigen nach dem § 34 BauGB richte.

Nachdem die Beigeladene ihr Unterlagen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 vorgelegt hatte, wies sie die Antragsgegnerin Ende September 2010 darauf, dass es sich bei dem Bebauungsplan „Hauptstraße/ I Straße“ nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handele, so dass das Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Anwendung finde. Die Bauunterlagen seien mit entsprechendem Bauantrag beim Antragsgegner einzureichen.

Anfang Oktober beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner daraufhin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) für die Nutzungsänderung der ehemaligen Motorradwerkstatt „in eine Spielhalle mit zwei Konzessionsflächen unter dem Schwellenwert von 100 m2“.

Die ihr vom Antragsgegner erstmals unter dem 20.10.2010 zur Stellungnahme gemäß § 36 BauGB übermittelten Unterlagen sandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.11.2010 unter Verweis auf das Fehlen einer zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Betriebsbeschreibung mit Angabe der vorgesehenen Betriebszeiten „unbearbeitet“ zurück.

In einer von der Beigeladenen nachgereichten Betriebsbeschreibung heißt es, geplant sei durch den Einbau von Trennwänden nach § 29 LBO 2004 in dem vorderen Bereich der ehemaligen Motorradwerkstatt zur Straße hin „2 getrennte Spielhallen mit jeweils max. 8 Spielgeräten“ und Nutzflächen von 97,54 qm („Spielhalle 1“) beziehungsweise 97,27 qm („Spielhalle 2“) einzubauen. Die nebeneinander liegenden Anlagen sind in einem Grundriss dargestellt. Sie sollen danach über getrennte Eingänge und eigene Toilettenanlagen verfügen und gesondert beaufsichtigt werden.

Mit Schreiben vom 7.12.2010 ersuchte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut um ihre Stellungnahme zu dem Vorhaben.

In dem nach dem Stempel des Antragsgegners am 11.2.2011 bei diesem eingegangenen Antwortschreiben der Antragstellerin vom 8.2.2011 heißt es unter Bezugnahme auf das „Ersuchen vom 9.12.2010“, der zuständige Ausschuss ihres Gemeinderats habe das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben nicht hergestellt. Das nach dem § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben liege von der Umgebungsbebauung her in einem Mischgebiet und füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anlage wirke trotz baulicher „Einteilung“ als Ganzes wie ein großes „Spielzentrum“ mit ca. 200 qm Nutzfläche und damit wie eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei einzelne Spielhallen von jeweils ca. 100 qm Nutzfläche handele, seien solche Vergnügungsstätten nur in den Teilen eines Mischgebiets mit überwiegend gewerblicher Nutzung zulässig. Das sei hier nicht der Fall. Der unmittelbar angrenzende Bereich sei weitestgehend durch Wohnnutzung geprägt. Vorliegend gehe es ohnehin nicht um zwei getrennt zu betrachtende Einzelbauvorhaben. Betreiber und Betriebszeiten seien gleich. In den Antragsunterlagen werde eine Gesamtnutzfläche von 194,81 qm ausgewiesen. Diese Indizien sprächen für eine betriebliche Einheit, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Bei getrennter Betrachtung stehe einer Zulässigkeit ferner der § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen, da die Einrichtung von zwei Spielotheken der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Wollte man wegen der überwiegend vorhandenen Wohnbebauung in der Umgebung nicht von einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO ausgehen, so würde sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen. In der Umgebung seien Vergnügungsstätten bisher nicht vorhanden.

Im April 2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine durchgeführte Ortseinsicht darauf hin, dass das Bauvorhaben aus seiner Sicht genehmigungsfähig sei. Dieses solle in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) mit einem „ausgeglichenen Nebeneinander“ von Wohn- und gewerblicher Nutzung ausgeführt werden. Nach dem § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in Mischgebieten als Vergnügungsstätten einzuordnende Spielhallen zulässig, die „nicht kerngebietstypisch“ seien. Zur Abgrenzung habe sich in der Rechtsprechung ein Schwellenwert von 100 qm eingependelt. Dieser werde hier durch die einzeln zu betrachtenden Spielhallen nicht überschritten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass von den nach dem Bauantrag auf einen Betrieb zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränkten Spielhallen in der konkreten Umgebung und an der ohnehin viel befahrenen Straße Belästigungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Daher sei beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Nachdem der Bauausschuss des Gemeinderats der Antragstellerin Anfang Mai 2011 erneut die Herstellung des Einvernehmens verweigert hatte, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen durch Bauschein vom 20.5.2011 die begehrte Baugenehmigung. Nach den dabei in Bezug genommenen Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (Nr. 4) darf „die Spielhalle“ nur tagsüber (6 bis 22 Uhr) betrieben werden. Der Bauschein enthält weder einen Hinweis auf die Ersetzung des Einvernehmens noch eine entsprechende förmliche Entscheidung.

Durch gesondertes, mit eigener Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben an den Bürgermeister der Antragstellerin vom 24.5.2011 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er der Beigeladenen durch Bescheid gleichen Datums („vom heutigen Tag“) die Baugenehmigung erteilt habe. Weiter heißt es hier, das nicht hergestellte gemeindliche Einvernehmen werde gemäß § 72 Abs. 3 LBO 2004 durch diese Genehmigung ersetzt. Die anschließende Begründung stellt eine inhaltliche Wiederholung des Hinweisschreibens des Antragsgegners vom April 2011 dar. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 30.5.2011 zugestellt.

Mit Schreiben vom 31.5.2011 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und im Juli 2011 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Sie führte aus, in der näheren Umgebung des Baugrundstücks befänden sich der gemeindliche Bauhof, das Gaswerk I, großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 qm, eine Tankstelle, eine Dienststelle der Polizei und Wohngebäude. Sie habe einen Anspruch gegen den Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde, dass kein Bauvorhaben zugelassen werde, das den im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen widerspreche. Letzteres sei hier jedoch geschehen. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, und das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung entspreche keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung. Da sich in der Umgebung bisher keine Vergnügungsstätte befinde, werde der dadurch gesetzte Rahmen überschritten. Wegen der zu besorgenden Situationsverschlechterung und der Vorbildwirkung füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Übrigen hat die Antragstellerin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um zwei, sondern um eine Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 194,81 qm handele, die selbst nach Auffassung des Antragsgegners hier nicht zulässig sei.

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die sich durch ein ausgeglichenes Miteinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung auszeichnende Umgebung sei als Mischgebiet im Sinne § 6 BauNVO einzuordnen und auch im Flächennutzungsplan der Antragstellerin als gemischte Baufläche dargestellt. Die Existenz des Einkaufsmarktes auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehe dem nicht entgegen. Dieser sei 1985 genehmigt worden, wobei der damals nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 maßgebende Schwellenwert für die Großflächigkeit von 1.500 qm Geschossfläche nicht überschritten worden sei. Das Vorhaben der Beigeladenen bestehe aus zwei eigenständigen nicht kerngebietstypischen Spielhallen. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens durch die Antragstellerin.

Die Beigeladene hielt den unmittelbar bei Gericht gestellten Antrag bereits für unzulässig und hat in der Sache darauf verwiesen, dass auch die Antragstellerin bisher von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen sei, so dass sie nunmehr schon aus verfahrensrechtlichen Gründen mit dem abweichenden Vortrag kein Gehör mehr finden könne. Bei der Bestimmung des Charakters der Umgebung seien die rechts und links der Straße gelegenen Bebauungszusammenhänge schon wegen der Breite der Hauptstraße und wegen des starken Verkehrsaufkommens gesondert zu beurteilen. Auf den 200 m versetzt auf der vom Baugrundstück aus gesehen anderen Straßenseite befindlichen REWE-Markt komme es nicht an. Selbst bei einheitlicher Betrachtung ergebe sich indes nichts anderes. Sondergebiete und dort nach § 11 BauNVO festgesetzte Nutzungen müssten außer Betracht bleiben. Von der Nutzungsart bleibe es bei einem Einzelhandelsgeschäft, das sich lediglich vom Maß der baulichen Nutzung her unterscheide. Ansonsten handele es sich ohnehin um einen für die Bestimmung des Gebietscharakters nicht maßgebenden Fremdkörper. Bei Einbeziehung würde es sich um ein Kerngebiet handeln. Auch bei einer Beurteilung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweise sich das Vorhaben als zulässig, weil von ihm keine wesentlichen städtebaulichen Spannungen ausgingen. Insbesondere sei ein sogenannter trading down effect nicht zu befürchten. Unzumutbare Auswirkungen auf den ganz überwiegenden Teil der Wohnbebauung seien nicht zu erwarten. Selbst die beiden gegenüberliegenden Häuser lägen auf der anderen Seite einer stark befahrenen Straße und befänden sich „in unmittelbarer Wechselwirkung“ mit dem von der Antragstellerin als „Tankstelle“ bezeichneten Gebäude. Dabei handele es sich in Wahrheit um ein ehemaliges Autohaus, in dem sich zwischenzeitlich ein Werbedesigner befinde, der auch das dahinter stehende Gebäude mit benutze. Daran schließe sich unmittelbar das „eigentliche Tankstellengebäude“ mit Shop und Waschanlage an. Für die Unterscheidung, ob es sich um ein oder um zwei Spielhallen handele, komme es allein auf den Inhalt der Baugenehmigung und nicht auf ein äußeres Erscheinungsbild an.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin entsprochen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die „Baugenehmigung vom 20.5.2011“ angeordnet. In der Begründung heißt es, bei einer – wie hier – rechtzeitigen Versagung des Einvernehmens habe die Gemeinde einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulasse, das den von der Gemeinde zu beurteilenden planungsrechtliche Vorschriften nicht entspreche. Insoweit sei auf den § 34 BauGB und nicht auf den Bebauungsplan „Hauptstraße/ I Straße“ abzustellen, weil sich dessen Festsetzungen allein auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkten. Die Frage, ob die nähere Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete entspreche, lasse sich nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortsbesichtigung beantworten. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spreche jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht in die nähere Umgebung einfüge. Mit hinreichender Sicherheit stehe fest, dass die im Wesentlichen aus Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden bestehende Umgebungsbebauung kein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO darstelle. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb (REWE-Markt) rechtfertige diese Annahme nicht. Dieser und auch ein möglicherweise festzustellendes Überwiegen von Wohnnutzung sprächen indes gegen die Annahme eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO. Die Möglichkeit der Einordnung als Mischgebiet könne aber „nicht völlig von der Hand gewiesen werden“. Es sei fraglich, ob der REWE-Markt entweder aufgrund seiner Lage auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder wegen einer Eigenschaft als Fremdkörper in die Betrachtung einzubeziehen sei. Bei Annahme eines Mischgebiets sei das Vorhaben unzulässig, da es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 194,81 qm handele. Die beiden in den Plänen dargestellten Spielhallen bildeten baurechtlich eine Einheit. Zwar seien die beiden Spielhallen nach den Bauvorlagen in baulich-konstruktiver Hinsicht weitgehend voneinander getrennt. Die sonstigen, sich aus den Bauvorlagen ergebenden Umstände ließen aber auf eine beabsichtigte einheitliche Nutzung schließen. Das folge etwa aus der Bauherreneigenschaft der Beigeladenen für beide Spielhallen sowie aus der offensichtlich einheitlichen Darstellung beider Hallen von der Straße aus. Hier trete eine betrieblich einheitliche Konzeption zu Tage, die zeige, dass eine einheitliche Nutzung geplant und gewollt sei. Im Ergebnis gelte das Gleiche, wenn es sich um ein Gebiet sui generis handele, da sich in der Umgebung keine weitere Spielhalle befinde. Auch kerngebietstypische Nutzungen seien bis auf den REWE-Markt nicht vorhanden. Hier bestehe auch eine negative Vorbildwirkung in Form einer konkreten Gefahr, dass sowohl auf den sonstigen Flächen in der ehemaligen Motorradwerkstatt als auch in weiteren Gebäuden in der Umgebung Spielhallen eingerichtet würden. Die bauliche Situation gerate damit „negativ in Bewegung“. Es entspreche allgemeinen städtebaulichen Erfahrungen, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie gehäuft aufträten, negativ auf die Umgebung auswirkten, indem sie einen sogenannten trading down effect auslösten. Das schließe die Annahme eines Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung aus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen(vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff., 19) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2011 – 5 L 624/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 20.5.2011 erteilte Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung“ durch den Einbau „zweier getrennter Spielhallen“ in einer ehemaligen Motorradwerkstatt auf der Parzelle Nr. 70/7 in Flur 14 der Gemarkung I zu Recht entsprochen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdebegründung der Beigeladenen gebietet jedenfalls keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, dazu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen erfordert die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags eines „Dritten“ nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 VwGO eine vorherige (erfolglose) Geltendmachung dieses Begehrens gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde, hier dem Antragsgegner. Der bloße Hinweis der Beigeladenen auf die bekannte abweichende Auffassung des OVG Lüneburg gibt keine Veranlassung zu einer grundlegenden Änderung dieser Rechtsprechung. Danach ist dem § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Rechtsgrundverweisung zu entnehmen, die bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO) einer unmittelbaren Anrufung der Gerichte nicht entgegensteht.(vgl.  dazu etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn 1064 a.E. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) Der Umstand, dass das Bauvorhaben bereits realisiert wurde, lässt auch nicht – wie die Beigeladene meint – ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für das vorliegende Aussetzungsverfahren entfallen. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin beim Antragsgegner bereits einen förmlichen Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gestellt hat. Die vorliegend begehrte Aussetzung der Vollziehbarkeit ist – ungeachtet der Frage des Baufortschritts oder gar einer abschließenden Herstellung eines Bauvorhabens – Voraussetzung für ein etwaiges bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 LBO 2004 und damit gleichzeitig der Erfolgsaussicht eines künftigen Einschreitensbegehrens der Antragstellerin, soweit sich der Antragsgegner im Falle ihres Obsiegens in diesem Verfahren nicht bereits mit Blick auf seine Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 zum Tätigwerden veranlasst sieht. Daraus ergibt sich ohne weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aussetzungsantrag.

In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen. Insbesondere aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher lässt sich im Rahmen der Interessenabwägung für das Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) kein weitergehender „Wertungsvorsprung“ für die sich gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendende Standortgemeinde herleiten. Eine Gemeinde, die – wie vorliegend die Antragstellerin – ihr Einvernehmen uneingeschränkt verweigert hat, ist hinsichtlich der Geltendmachung von Verstößen gegen die insoweit ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften nicht auf die konkret von ihr im Rahmen der Beteiligung angeführten Gründe beschränkt. Der Gesetzgeber hat insoweit keine „Präklusion“ von einzelnen Einwendungen normiert.

Das für die Entscheidung des Beschwerdegerichts allein maßgebliche Beschwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das im konkreten Fall auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens die zuvor genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 20.5.2011 bejaht hat.

In dem Zusammenhang bedarf es zunächst keiner Vertiefung, inwieweit die Verfahrensweise des Antragsgegners den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 72 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 genügt, wonach „die Genehmigung“ – gemeint ist, wie der Wortlaut des § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 verdeutlicht, die Baugenehmigung – insoweit, also hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, zu begründen ist.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103) Im konkreten Fall enthält der der Beigeladenen erteilte Bauschein vom 20.5.2011 keinerlei Hinweis auf eine Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB), geschweige denn eine entsprechende gesonderte Begründung. Vielmehr hat der Antragsgegner in einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben an den Bürgermeister der Antragstellerin vom 24.5.2011 auf die Ersetzung des Einvernehmens nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 LBO 2004 durch eine „mit Datum von heute“ erteilte Baugenehmigung hingewiesen und diese Entscheidung begründet. Dem muss aber hier nicht weiter nachgegangen werden.

In der Sache steht einer Gemeinde anerkanntermaßen im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens ein Anspruch zu, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt der § 72 Abs. 1 LBO 2004 insoweit Rechnung, als er die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

Die Vorgaben für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens ergeben sich aller Voraussicht nach aus dem § 34 BauGB, da sich der das Baugrundstück erfassende Bebauungsplan „Hauptstraße/ I Straße“ auf eine Festsetzung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente des Einzelhandels (§ 9 Abs. 2a BauGB) beschränkt und im Übrigen sogar ausdrücklich auf den § 34 BauGB verweist.(vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, wonach Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle hinsichtlich untergesetzlicher Rechtsnormen bieten, mit weiteren Nachweisen) Daher muss auch nicht weiter hinterfragt werden, ob der konkreten Formulierung der Verfahrensvermerke auf der Planurkunde die gebotene zeitliche Staffelung zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung dieses Plans entnommen werden kann,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 = BRS 71 Nr. 37) zumal gerade mit Blick auf den genannten Verweis auf § 34 BauGB weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der damit geänderte Bebauungsplan „In der I “ für den Fall der Ungültigkeit hätte weiter gelten sollen und dass dieser insoweit verfahrensrechtlich mit Blick auf den § 63 LBO 2004 eine andere Einordnung des Vorhabens gerechtfertigt hätte, noch dafür, dass der insoweit teilweise aufgehobene Bebauungsplan in materieller Hinsicht Festsetzungen enthielt, aus denen sich eine weitergehende Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen hätte ergeben können.

Die vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB entwickelten Maßstäbe für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aus dem Hinweis, dass eine abschließende Aussage zur exakten Abgrenzung der maßgeblichen Umgebungsbebauung und zu deren städtebaulicher Qualität erst im Hauptsacheverfahren nach einer Ortseinsicht möglich sei, lässt sich nichts anderes herleiten. Er schließt die Annahme auf den gegenwärtigen Kenntnisstand bezogener „ernstlicher Zweifel“ an der (bauplanungsrechtlichen) Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen nach Maßgabe des § 64 LBO 2004 erteilten Bauerlaubnis nicht aus. Soweit die Beigeladene die Nichtvornahme einer Ortsbesichtigung im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet, bleibt zu ergänzen, dass auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Verfahrens in der Hauptsache, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, gebietet.(ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373, vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 –, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt)) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen lässt das von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegte Luftbild keine abschließende Beurteilung des Gebietscharakters in der einen oder anderen Richtung zu. Das belegt allein der Umstand, dass diese Aufnahme von den Beteiligten unterschiedlich bewertet wird und sogar hinsichtlich der „tatsächlichen“ Nutzung einzelner Anlagen in den Schriftsätzen unterschiedliche Angaben gemacht werden. Allgemeine Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragstellerin, hier speziell die Ausweisung einer gemischten Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990) sind für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen im Rahmen des § 34 BauGB nicht von Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache unter diesem Gesichtspunkt entscheidende Vereinbarkeit des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen mit dem für die Beurteilung seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit einschlägigen § 34 BauGB sich nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht beantworten lässt, dass indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – im eingangs genannten Sinne für die Beurteilung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – „gewichtige Zweifeln“ an seiner Vereinbarkeit mit diesen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unter Aspekt der Art der baulichen Nutzung bestehen. Nach Aktenlage spricht gegenwärtig eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die insoweit den Maßstab bildende vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung keinem der nach städtebaulichen Zielvorstellungen in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 (§ 34 Abs. 2 BauGB) beschriebenen Baugebiete im Sinne der insoweit erforderlichen „Gebietsreinheit“ entspricht und dass sich das als Vergnügungsstätte zu beurteilende Vorhaben (Spielhalle) unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Spielhallen in dem Zusammenhang einheitlich oder getrennt zu sehen sind, von der Art der baulichen Nutzung her nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für diese Fälle geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung, in der unstreitig entsprechende Einrichtungen bisher nicht vorhanden sind, einfügt.

Der aller Voraussicht nach schon aufgrund seiner Größe auch für die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit auch das Baugrundstück den Gebietscharakter mitprägende großflächige Einzelhandelsbetrieb REWE dürfte eine Einordnung als (faktisches) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO 1990 (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht zulassen. Angesichts der auch ansonsten inhomogenen Nutzungsstruktur der Umgebungsbebauung liegt die ohnehin nur für eng begrenzte Ausnahmefälle abweichend vom Grundsatz genereller Beachtlichkeit aller vorhandenen baulichen Nutzungen im Rahmen der Anwendung des § 34 BauGB in Betracht zu ziehende Annahme eines „Fremdkörpers“ hier sehr fern. Entgegen dem Einwand der Beigeladenen handelt es sich – wie schon die Stellung der Vorschrift und die in § 11 Abs. 3 BauNVO vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Grundanliegen verdeutlichen – bei der Abgrenzung des großflächigen vom sonstigen Einzelhandelsgeschäft nicht um eine Frage des „Maßes“ der baulichen Nutzung (dazu: § 16 BauNVO 1990), sondern um eine städtebaulich qualitative Abschichtung im Rahmen der Nutzungsarten nach der Baunutzungsverordnung. Dass es bei der an den faktischen Gegebenheiten zu orientierenden Bewertung von Bauvorhaben nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die frühere Fassung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und auf den darin noch enthaltenen Grenzwert für die Regelvermutung negativer städtebaulicher Fernwirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977/1990), sondern auf den heute anerkannten Grenzwert für die „Großflächigkeit“ (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977/1990) von 800 qm Verkaufsfläche ankommt, ist nicht ernstlich zweifelhaft.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, BRS 74 Nr. 80 mit weiteren Nachweisen) Dieser wird bei dem REWE-Markt unstreitig deutlich überschritten. Auch die Einordnung der vorhandenen Umgebungsbebauung unter dem Kriterium der Nutzungsart als Kerngebiet (§ 7 BauNVO 1990) erscheint schon mit Blick auf die vorhandene Wohnbebauung in dem Bereich und die sehr zurückhaltende Berücksichtigung dieser Nutzungsart im Katalog der insofern zulässigen Regelbebauung in dem § 7 Abs. 2 BauNVO 1990 zumindest sehr fernliegend.

Spricht daher sehr vieles dafür, dass der Beurteilung im konkreten Fall auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der für im Sinne der Typenbeschreibung der Baunutzungsverordnung nicht „reine“ (faktische) Gebiete maßgebliche § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde zu legen ist, so hat das Verwaltungsgericht ferner überzeugend dargelegt, dass ein trotz der Überschreitung des insoweit aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entwickelnden Beurteilungsrahmens (nur ausnahmsweise) in Betracht kommendes Einfügen wegen der negativen Vorbildwirkung und einem nachvollziehbar zu besorgenden Hinzutreten weiterer derartiger Vergnügungsstätten (Spielhallen) hier aller Voraussicht nicht angenommen werden kann. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausnahmsweise ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt. Letzteres ist aber insbesondere dann der Fall, wenn eine Verwirklichung weiterer solcher Vergnügungsstätten auf dem Baugrundstück oder in seiner Umgebung möglich ist und nach der Zulassung einer (ersten) Spielhalle daher am Maßstab des § 34 BauGB nicht mehr verhindert werden könnte.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 13.93 –, BRS 56 Nr. 61 = ZfBR 1995, 100 = BauR 1995, 361) Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, insbesondere wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sog. "trading-down-Effekt" auslösen.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 – 4 B 182.92 –, BRS 55 Nr. 42, wonach die Verhinderung der Möglichkeit, dass Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten einen so genannten "trading-down-Effekt" bewirken können, auch einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen kann, der den Ausschluss dieser baulichen Nutzung aus einem Kerngebiet rechtfertigt) Durchgreifende Anhaltspunkte, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, lassen sich dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen. Soweit sie in dem Zusammenhang auf die „vorliegende Umgebung“ verweist, lässt sich auch das nur aufgrund einer Ortseinsicht klären.

Selbst für den nach dem zuvor Gesagten eher fern liegenden Fall, dass die die Gebietscharakter bestimmende Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinne der Gebietsreinheit als (faktisches) Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO 1990 einzuordnen sein sollte, ergäbe sich für die vorliegende Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) im Ergebnis nichts anderes. Auch dann spräche vieles dafür, dass das den Inhalt der angefochtenen Bauerlaubnis bildende Bauvorhaben der Beigeladenen nach den dann maßgeblichen §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO 1990 nicht zu genehmigen gewesen wäre. Die in Mischgebieten zulässige Regelbebauung erfasst nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 nur die im Verständnis des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, hier Spielhallen, und begrenzt sie zusätzlich gebietsintern auf die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Gebietsteile.(vgl. zu der letztgenannten Einschränkung etwa BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 – 4 B 176.93 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13) Auch die Ausnahmemöglichkeit hinsichtlich sonstiger Teile eines Mischgebiets enthält die zuvor genannte Einschränkung (§ 6 Abs. 3 BauNVO 1990). Ob eine Spielhalle kerngebietstypisch ist oder nicht, hängt von ihrer Größe ab. Die inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung knüpft dabei in Anlehnung an die Spielverordnung des Bundes(vgl. die Spielverordnung (SpielV), nach deren Neufassung vom 27.1.2006 (BGBl. I 2006, 280) pro 12 qm „Grundfläche“ 1 Geld- oder Warenspielgerät, pro Einrichtung maximal 12 Geräte aufgestellt werden dürfen (§ 3 Abs. 2 SpielV)) an die jeweilige Nutzfläche an und legt der Abgrenzung einen „Schwellenwert“ von 100 qm zugrunde, bei dessen Erreichen eine Spielhalle als kerngebietstypisch im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 anzusehen und daher in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1990 nicht mehr zulässig ist.(vgl. beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 2.11.2006 – 8 S 1891/05 –, BRS 70 Nr. 72, mit weiteren Nachweisen) Das ist augenscheinlich auch der Hintergrund für die innere „Aufteilung“ des in dem Bauantrag der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens. In dem Baugesuch vom 25.9.2010 wird auch ausdrücklich schon bei der Beschreibung des Bauvorhabens auf den „Schwellenwert“ hingewiesen. Insofern spricht aus gegenwärtiger Sicht des Senats (nach Aktenlage) sehr vieles dafür, dass es sich dabei um einen Versuch der Beigeladenen handelt, sich der Einstufung ihres Vorhabens als kerngebietstypisch „zu entziehen“. Demgegenüber bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass für die städtebauliche Beurteilung des Vorhabens eine einheitliche Betrachtung als (eine) Spielhalle geboten und damit maßgebend erscheint. Zwar reicht hierfür allein die Belegenheit beider Spielhallen in dem zuvor einheitlich als „Motorradwerkstatt“ genutzten Gebäude nicht aus.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20.8.1992 – 4 C 57.89 –, BRS 54 Nr. 50) Entsprechend den in der Rechtsprechung des Senats für die Fälle der Agglomeration mehrerer „selbständiger“, jeweils für sich genommen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitender Einzelhandelsbetriebe liegt fallbezogen eine Gesamtbewertung aus der Sicht der potenziellen Kundschaft und sonstiger Dritter nahe.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81) Danach ist in diesen Fällen auf die Wahrnehmung der „Spielhallen“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist, ob die jeweils konkrete Mehrheit von Spielhallen vom Kunden als einheitliche Vergnügungsstätte empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine „kerngebietstypisch“ gesteigerte Anziehungskraft auf die Spieler ausübt. Im konkreten Fall wurden beide Einrichtungen von der Beigeladenen in einem einheitlichen Bauantrag und damit zu einem gemeinsamen „Genehmigungsschicksal“ verbunden. Die eingereichten Bauvorlagen weisen sogar eine Gesamtnutzfläche von 194,81 qm aus und enthalten von den angegebenen Herstellungskosten (8.000,- EUR) ebenfalls keine Differenzierung hinsichtlich der beiden „Spielhallen“. Deren Betrieb liegt daher zumindest auf den ersten Blick ein einheitliches Konzept zugrunde. Dies bestätigte bisher auch das äußere Erscheinungsbild für die potentiellen Besucher jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach dem von der Antragstellerin zur Akte gereichten Foto von der inzwischen realisierten Anlage wurde die Einrichtung auf einem einheitlich die Gebäudefront im oberen Teil über dessen gesamte Breite überspannenden Hinweis als ein „Casino“ beworben. Auch durch die optische Gestaltung im unteren Teil der Vorderfront des Gebäudes drängte sich ungeachtet der Hinweispfeile auf die rechts und links befindlichen gesonderten Eingänge („Casino 1 bzw. 2“) der Eindruck auf, dass es sich hier um eine Vergnügungsstätte handelt. Dabei kann die faktische Ausgestaltung der Werbeanlage und der Fassade allerdings nur als ein (weiteres) „Indiz“ für die einheitliche Nutzungsabsicht herangezogen werden. Die Beigeladene weist in dem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um eine von der Baugenehmigung nicht legalisierte Ausführung handelte. Die in den genehmigten Bauvorlagen enthaltene Vorderansicht zeigt nämlich die bisherige Gebäudegestaltung ohne irgendeinen schriftlichen oder bildlichen Hinweis auf die Nutzung als Spielhalle. Insofern wird lediglich unter Nr. 2 der Beschreibung der Baumaßnahme auf eine vorgesehene verfahrensfreie Ergänzung des Bauvorhabens durch „geplante Werbeanlagen“ nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 verwiesen. Auch die Frage der einheitlichen Betrachtung des Vorhabens wird im Hauptsacheverfahren einer vertieften Beurteilung zuzuführen sein, sofern die Umgebungsbebauung dennoch als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO 1990 zu qualifizieren sein sollte. Dabei wäre dann gegebenenfalls auch der Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 3.2.2012 zu berücksichtigen, wonach das „gebäudeübergreifende Werbeschild“ inzwischen entfernt und der „linken Spielhalle“ ein „völlig neues Erscheinungsbild“ verliehen wurde und die „beiden Spielhallen“ künftig von zwei unterschiedlichen Pächtern betrieben werden sollen.

Bestehen daher auch unter dieser Prämisse erhebliche Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und damit die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, so war die Beschwerde der Beigeladenen im Ergebnis zurückzuweisen. Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige „Umsetzung“ des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken der Beigeladenen entgegen ihrer Ansicht keine eigenständige Bedeutung. Derartigen Interessen an einer regelmäßig von Rechtsbehelfen Dritter ungehinderten (vorläufigen) Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung – wohlgemerkt bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren immer „auf eigenes Risiko“ – hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB und die darin enthaltene Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung getragen. Deswegen fordert die Rechtsprechung für eine Aussetzungsentscheidung die hier zu bejahenden „gewichtigen“ Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung. Liegen diese vor, so tritt das typischerweise bestehende wirtschaftliche Bauherreninteresse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung aber hinter das Interesse des Dritten an der Verhinderung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ vor abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren zurück. In welchem Umfang sich Bauherren im Einzelfall auf dieser Grundlage vorab wirtschaftlich engagieren, kann eine (weitere) Verschiebung dieser Beurteilungsmaßstäbe nicht rechtfertigen. Das muss erst recht gelten, wenn der Bauherr oder die Bauherrin – wie hier die Beigeladene – das ihm/ihr von der gesetzlichen Regelung her auferlegte wirtschaftliche „Risiko“ durch zügige Ausführung des noch nicht bestandskräftig genehmigten Vorhabens bereits „realisiert“ hat.

Für das Hauptsacheverfahren, insbesondere aber auch hinsichtlich möglicher Haftungsrisiken sei abschließend darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nicht unzweifelhaft erscheint, ob die Antragstellerin noch ihre subjektive Rechtsstellung aus dem Aspekt der Planungshoheit heraus gegenüber der streitgegenständlichen Baugenehmigung mit Erfolg geltend machen kann. Das setzt voraus, dass sie – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – ihr Einvernehmen rechtzeitig verweigert hat. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen indes als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert hat. Ausweislich der Bauakten hat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 7.12.2010 (erneut) zur Stellungnahme nach § 36 BauGB aufgefordert. Der Zeitpunkt des Eingangs dieses Ersuchens ist nicht dokumentiert. Allerdings wird in der ablehnenden Rückäußerung der Antragstellerin vom 8.2.2011 im Betreff auf das „Ersuchen vom 9.12.2010 verwiesen. Sollte dies der Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sein, könnten Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Verweigerung des Einvernehmens bestehen, wenn man auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens der Antragstellerin beim Antragsgegner – laut Eingangsstempel am 11.2.2011 abstellt.(vgl. dazu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149/150; Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 36 Rn 42) Mit Blick auf die sich aus dem § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebende Beschränkung des Prüfungsstoffs für derartige Beschwerdeverfahren, ist für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts insoweit hier weder Veranlassung noch Raum.

Vielmehr war die Beschwerde der Beigeladenen aus den zuvor genannten Gründen zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Entgegen dem diesbezüglichen Einwand in Abschnitt VI der Beschwerdebegründung der Beigeladenen vom 8.12.2011 hat das Verwaltungsgericht bei der notwendig pauschalierten Bewertung des insoweit maßgeblichen Interesses der Antragstellerin als Rechtsbehelfsführerin zu Recht nicht auf die Nr. 9.1.5 zurückgegriffen, da dort – unschwer erkennbar – eine Vorgabe für die Bewertung wirtschaftlicher Interessen des Betreibers einer Spielhalle für den Genehmigungsstreit gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorgabe für Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“ in Nr. 9.7.2 für solche der Standortgemeinde nicht einschlägig.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –) Bei der demnach mangels Vorgabe in den Beispielen des Streitwertkatalogs zu schätzenden Bedeutung der Sache für die Antragstellerin erscheint indes der vom Verwaltungsgericht hauptsachebezogen angenommene Wert von 30.000,- EUR durchaus angemessen. Er war – wie geschehen – nach Maßgabe der Nr. 1.5 für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Kosten der Berufungsverfahren je zur Hälfte. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 1) haften als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin, eine saarländische Kreisstadt, wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für den Neubau eines „Einkaufszentrums“ auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2), einer angrenzenden Gemeinde. Die Beigeladene zu 1) („Antragstellergemeinschaft“) ist Inhaberin der aus der Genehmigung ableitbaren Bauberechtigung. Bei den zur Bebauung ausersehenen Flächen handelt es sich um eine Vielzahl „handtuchförmiger“ Parzellen im nördlichen Anschluss an die Walter-von-Rathenau Straße, die früher landwirtschaftliches Brachland darstellten. (vgl. insoweit die unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragene baurechtsbezogene Vereinigungsbaulast, Blätter 71/72 der Gerichtsakte) Das Gelände wird von dem im Januar 1965 vom Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschlossenen Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ erfasst, (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung textlich Gewerbe- und Industriegebiete unter Verweis auf die Planzeichnung ausweist. Eine Konkretisierung für den Bereich des Baugrundstücks erfolgte indes nicht. Dort wurde lediglich durch Festlegung von Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines rechteckigen Baufensters bestimmt. Der Bebauungsplan wurde im August 1966 vom damals zuständigen Fachminister genehmigt (vgl. den Genehmigungsbescheid des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau vom 25.8.1966 – IV A 4 – 1154/66 Kn/Eh –, Blatt 307 der Aufstellungsunterlagen) und anschließend bekannt gemacht.

Auf einen bereits 1996 gestellten Bauantrag hin erteilte der Beklagte im September 2004 einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Vorbescheid für den „Neubau eines Warengeschäftshauses“ (vgl. den Vorbescheid des Beklagten vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) an gleicher Stelle. Dessen Geltungsdauer wurde in der Folge wiederholt, zuletzt bis zum September 2008 verlängert. Die Klägerin, der der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, hat hiergegen Widerspruch erhoben.

Im Juni 2008 (vgl. den Bauschein vom 3.6.2008 – 63-00171/08 –, Blatt 207 der Bauakte) wurde der Vorbescheidnehmerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ unter Bezugnahme auf eine „formlose Baubeschreibung“ vom Februar 2008 erteilt, die bei umbautem Raum von 111.296,96 cbm (Eine in den Akten befindliche handschriftliche Nachrechnung kommt in der Summe auf 134.364,95 cbm) eine Gesamtnutzfläche von 18.480,16 qm, davon 12.714,44 qm Verkaufsfläche („Hauptnutzfläche“), ausweist. (vgl. hierzu die „Berechnung der Nutzflächen“ nach DIN 277 vom 29.2.2008, Blätter 136 bis 144 der Bauakte 63-00171/08) Vorgesehen sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze werden in den Plänen in einem Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz, nachgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückseitigen Baugrenze erteilt. (vgl. insoweit Blatt 5 der Baugenehmigung vom 3.6.2008, Blatt 203 der Bauakte) Nach einer entsprechenden Baulast soll eine dem dadurch erzielten Flächenvorteil von insgesamt 5.940 qm entsprechende Teilfläche innerhalb des Baufensters unbebaut bleiben. (vgl. insoweit die Darstellung in dem Plan auf Blatt 68 der Gerichtsakte und den unter dem 17.11.2008 im Baulastenverzeichnis des Beklagten unter dem Aktenzeichen 63-01058/08 eingetragenen „Verzicht“, auf dem vereinigten Baugrundstück weitere bauliche Anlagen zu errichten, Blätter 71/72 der Gerichtsakte)

Nachdem die Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 19.6.2008 von der Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mit Eingang vom 4.7.2008 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Durch die zugelassene Überschreitung der rückseitigen Baugrenze um im Mittel 40 m auf einer Länge von 145 m vergrößere sich das Baufeld und damit die zugelassene Baumasse erheblich. Zu den bei der Befreiung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Interessen von Nachbargemeinden. Bei der Aufstellung des Plans sei es um die Bereitstellung von Bauland für kleine Industrie- und Gewerbebetriebe gegangen, gegen die die Nachbarkommunen seinerzeit nichts einzuwenden gehabt hätten. Die durch die Abweichung von den Festsetzungen ermöglichte Schaffung eines Einkaufszentrums habe hingegen unbestreitbar interkommunale Auswirkungen. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch gegen im Teilabschnitt Siedlung des geltenden Landesentwicklungsplans 10 (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) festgelegte Ziele der Landesplanung. Dies gelte insbesondere für das Kongruenzgebot, wonach sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach ihrer Größenordnung in die zentrale örtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten, und für das Beeinträchtigungsverbot hinsichtlich der innerörtlichen Versorgungsbereiche der zentralen Orte. Da das ca. 27.000 qm große Baugrundstück nahezu vollständig überbaut werden solle und sich damit die beabsichtigte Durchgrünung des Gebiets nicht mehr realisieren lasse, werde die Grundkonzeption des Bebauungsplans „eklatant durchkreuzt“. Der Bebauungsplan sei ohnehin unwirksam. Der Plan sei nie in der vom Gemeinderat beschlossenen Form in Kraft gesetzt worden. Der Rat habe auf eine konkrete Einwendung hin eine gegenüber der ursprünglichen Planung erhöhte Grundflächenzahl (0,7 statt 0,5) und eine höhere Baumassenzahl (6,0 statt 4,5) beschlossen, was bei der Inkraftsetzung keine Berücksichtigung gefunden habe. Da sich der Planurkunde für das hier maßgebliche Baufenster keine Festsetzung für die dort zugelassene Art der baulichen Nutzung entnehmen lasse, sei der Plan auch inhaltlich unbestimmt. In dem bei Planunwirksamkeit anzunehmenden Außenbereich (§ 35 BauGB) sei das Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht genehmigungsfähig. Es löse einen Koordinierungsbedarf im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aus und begründe ein Planungserfordernis. Ihre – der Klägerin – Rechtsverletzung ergebe sich unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus der Nichtbeachtung des qualifizierten interkommunalen Abstimmungsgebots durch die Beigeladene zu 2).

Der Widerspruch wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2008 ergangenen Bescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, weder dem Beklagten noch dem Kreisrechtsausschuss stehe eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich des Bebauungsplans zu. Dessen Festsetzungen dienten nicht dem Schutz des von der Klägerin geltend gemachten Rechts, als Mittelzentrum nicht durch die Errichtung von großflächigem Einzelhandel außerhalb ihres Stadtgebiets beeinträchtigt zu werden. Bei Aufstellung des Plans seien derartige Rechte der Klägerin noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Verletzung ihrer Rechte ergebe sich auch nicht aus der erteilten Befreiung. Ein Wille des Plangebers, die rückseitige Baugrenze festzusetzen, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Klägerin auszuschließen, sei nicht ersichtlich.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Juni 2009 darauf hingewiesen, dass einiges dafür spreche, dass die vorgelegte Originalurkunde des Bebauungsplans nicht mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats übereinstimme. (vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom 25.6.2009 – 5 K 1831/08 –, Blätter 120 – 126 der Gerichtsakte) Die vom Rat beschlossene geänderte Führung der Baugrenze an der West- und Nordseite des Baufensters auf dem Grundstück einer Einwendungsführerin sowie die Erhöhungen von Grundflächen- und Baumassenzahlen im gesamten Geltungsbereich seien in der Urkunde nicht umgesetzt beziehungsweise nicht dargestellt worden.

Daraufhin wurde der Bebauungsplan unter dem 7.9.2009 in einer der Beschlussfassung des Gemeinderats vom Januar 1965 angepassten Form „neu ausgefertigt“, am 11.9.2009 ortsüblich bekannt gemacht und dabei rückwirkend zum 31.10.1966 „in Kraft gesetzt“. (vgl. insoweit die von der Beigeladenen im Rahmen der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Anlage zum Protokoll, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte)

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und insbesondere ausgeführt, die Zulassung des Einkaufszentrums mit etwa 10.000 qm Verkaufsfläche im hier wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmenden Außenbereich löse das interkommunale Abstimmungsgebot aus, dessen „Unterlassung“ zwingend ihre Belange berühre. Der ursprünglich nicht ordnungsgemäß ausgefertigte und bekannt gemachte Bebauungsplan habe auch nicht rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt werden können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Gemeinden gehindert, einen noch nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan rückwirkend in Kraft zu setzten, der zwischenzeitlich landesplanerischen Zielfestlegungen widerspreche. Ein Bebauungsplan dürfe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen generell nicht bekannt gemacht werden, wenn nach dem Satzungsbeschluss höherrangige raumordnerische Zielfestlegungen wirksam würden, die eine Anpassungspflicht der Gemeinde begründeten. Das gelte mit Blick auf den LEP Siedlung 2006 auch für die hier erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des Plans. Der auf der Urkunde aufgebrachte neue „Ausfertigungsvermerk“ entspreche nicht den Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Bescheinigung der Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Der Bebauungsplan weise ferner gravierende inhaltliche, zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Ihm lasse sich nicht entnehmen, welche Art der baulichen Nutzung auf dem durch festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen von den Gewerbe- und Industriegebieten getrennten Baugrundstück zugelassen sei. Dieses offensichtliche planerische „Versehen“ lasse sich nicht im Wege der Auslegung kompensieren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf sein Schreiben vom Dezember 2008 an das Ministerium für Umwelt Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem, der Plangeber habe den Willen gehabt, auch die zulässige Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Alle ausgewiesenen Baufenster, auch diejenigen, bei denen ein Planzeicheneintrag hinsichtlich der zulässigen Nutzung fehle, sollten der industriellen oder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Eine andere Nutzung sei planerisch an dieser Stelle nicht zulässig, da jede andere Festsetzung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen würde. Folgerichtig sei der Plan seinerzeit auch von dem zuständigen Ministerium genehmigt worden. Ein reines Baufenster ohne Vorgabe der Nutzungsart sei „unsinnig“. Daher sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück eine Nutzung als Gewerbefläche im Sinne der bei Erlass des Plans geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung zugelassen sei. Die Befreiung für den um 90 0 gedrehten Baukörper diene der „optisch gefälligeren Ausnutzung“ des Baugrundstücks, sei mit der planerischen Grundkonzeption vereinbar und ermögliche eine Realisierung der Stellplätze innerhalb des Baufensters.

Die Beigeladene zu 1) hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verwiesen und dabei insbesondere die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 2) habe den Bebauungsplan, an den sie und der Beklagte sich seit 1966 gehalten hätten, durch ein ergänzendes Verfahren mit Neuausfertigung und Neubekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt und damit „formell geheilt“. Hierzu habe es keines erneuten Ratsbeschlusses oder einer neuerlichen Abwägungsentscheidung bedurft. Maßgeblich bleibe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung. Die Beigeladene zu 2) habe auch Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans verkauft. Im Kaufvertrag vom April 1996 habe sich die damalige Antragstellergemeinschaft verpflichten müssen, hier nur großflächigen Einzelhandel oder Gewerbebetriebe anzusiedeln. Das genehmigte Bauvorhaben entspreche den inhaltlich hinreichend bestimmten Festsetzungen des Plans. Das Planungsgebiet bilde eine „große gewerbliche Baufläche“. Die Beigeladene zu 2) habe für alle mit Baufenstern belegten Flächen eine gewerbliche oder industrielle Nutzung festsetzen wollen. Einer genauen Zuordnung bestimmter Planbereiche für Gewerbe oder Industrie habe es nicht bedurft. Das Einzelhandelsprojekt gehöre zu den Gewerbebetrieben „aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962. Ziele der Raumordnung seien zwar bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu beachten, spielten aber hier, ebenso wie Einschränkungen für großflächigen Einzelhandel in späteren Fassungen der Baunutzungsverordnung, keine Rolle. Die Befreiung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Gründzüge der Planung würden durch deren Erteilung nicht berührt. Trotz der Überschreitung des Baufensters um 5.940 qm werde durch das Vorhaben mit einer insgesamt bebauten Grundfläche von 13.067,75 qm keine größere Fläche in Anspruch genommen als die des Baufensters mit 14.037,09 qm. Der Baukörper werde lediglich nach Norden verschoben, um eine günstigere Situation für die Parkplätze zu schaffen. Es treffe auch nicht zu, dass Ziel des Plangebers die Ansiedlung „kleinteiliger Gewerbe- und Industrievorhaben“ gewesen sei; jedenfalls habe das in den Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden. Die festgesetzten Grundflächen- und Baumassenzahlen seien eingehalten und die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Dass die Errichtung der genehmigten Einzelhandelsbetriebe möglicherweise nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar sei, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Solange sie nicht in einem Bebauungsplan „umgesetzt“ seien, entfalteten solche Ziele keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Das von der Klägerin angesprochene interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB sei nur im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich und könne daher bei der Anfechtung einer Einzelgenehmigung eine Rechtsverletzung erst dann begründen, wenn eine Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift und Umgehung des Gebots einen Zulassungsanspruch verschaffe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe weder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Ansiedlung des Vorhabens aufgestellt, noch habe es ihres Einvernehmens bedurft. Das Vorhaben werfe kein Koordinierungsbedürfnis auf. Seine Realisierung habe auch unter dem Gesichtspunkt eines Entzugs von Kaufkraft nicht annähernd unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Natur auf das Gebiet der Klägerin. Auch wenn man für die rückwirkende Inkraftsetzung des Plans eine erneute planerische Entscheidung der Beigeladenen zu 2) fordern wollte, so ginge diese im konkreten Fall bezogen auf landesplanerische Vorgaben „ins Leere“. Die im LEP Siedlung 2006 formulierten Ziele seien durch die vorhandene Bebauung „überholt“ und damit nicht mehr umsetzbar. Im Gebiet der Beigeladenen zu 2) werde der letzte Lebensmittelmarkt geschlossen. In den Nachbargemeinden Bous, Schwalbach und durch die Klägerin würden unter Verstoß gegen das so genannte Kongruenzgebot (Ziel 44) großzügige Einzelhandelseinrichtungen überwiegend in nicht zentralen Gemeindeteilen genehmigt. Auch die Klägerin habe den Einzelhandel nicht zentral „organisiert“, sondern durch den Bau eines Wasgau-Markts in Fraulautern bis an die Grenze der Beigeladenen zu 2) ausgeweitet. Dadurch würden ferner das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) sowie das Integrationsgebot (Ziel 46) verletzt und das im LEP Siedlung 2006 vorgesehene Zentrale-Orte-Gefüge beeinträchtigt. Für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch an diesem Maßstab zulässig.

Die Beigeladene zu 2) hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Sie hat auf die wirksame rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans verwiesen. Der Satzungsbeschluss datiere aus dem Jahr 1965, die angeblich entgegenstehenden landesplanerischen Zielfestlegungen von 2006. Wenn ein Bebauungsplan – wie hier – rückwirkend in Kraft gesetzt werde, könne keine Änderung der Ziele der Raumordnung zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung angenommen werden. Der Bebauungsplan sei so zu bewerten, als sei er im Zeitpunkt des angeordneten Inkrafttretens wirksam geworden. Daher sei sie – die Beigeladene zu 2) – auch nicht verpflichtet gewesen, im Zuge der Neubekanntmachung eine Anpassung vorzunehmen. Die im Gesetz zugelassene rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans diene dem Rechtsschutzinteresse der Grundeigentümer und der Planungssicherheit. Seite Mitte der 1960er Jahre verließen sich die Eigentümer in dem fast vollständig bebauten Gebiet auf die ihnen durch den Plan eingeräumten Rechtspositionen.

Das Verwaltungsgericht hat im September 2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und der Klage durch Urteil vom 16.12.2009 stattgegeben. In der Entscheidung ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten. Einschränkungen für die Beurteilung ergäben sich nicht aus dem im Jahr 2004 erteilten und anschließend mehrfach verlängerten Vorbescheid, da dieser der Klägerin weder bekannt gegeben worden noch sonst zur Kenntnis gelangt sei. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ sei im Januar 1965 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht wirksam in Kraft gesetzt geworden. Die Planurkunde habe seinerzeit offensichtlich die vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen des Entwurfs nicht berücksichtigt. Bei der Neubekanntmachung sei diesen nun Rechnung getragen worden. Hier sei indes von einem Ausnahmefall auszugehen, in dem die einfache Neubekanntmachung keine wirksame Inkraftsetzung bewirken konnte. Das im Jahre 1965 voraussichtlich noch unbedenkliche Abwägungsergebnis sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der landesplanerischen Verhältnisse und Vorgaben für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen unhaltbar geworden. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung im Jahre 2009 an, nicht auf den des Satzungsbeschlusses. Durchgreifende Bedenken bestünden gegen die Einhaltung des in Ziel 44 des LEP Siedlung 2006 enthaltenen Kongruenzgebots. Es liege auf der Hand, dass die von der Beigeladenen zu 2) auf ihrer Homepage zum März 2009 angegebenen 6.631 Einwohner nicht ausreichten, um ein Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 18.500 qm am Leben zu halten. Dessen Einzugsbereich müsse daher den Verflechtungsbereich des zentralen Orts der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum weit überschreiten. Entscheidend seien vorliegend die der Umsetzung des Standortkonzepts der Landesplanung dienenden Zielfestlegungen zu Ziffer 50 und 51 im LEP Siedlung 2006. Der interkommunale Interessenausgleich in einem Ballungsraum wie dem von B-Stadt, D-Stadt, Bous und Schwalbach könne nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern müsse in einem Raumordnungsverfahren erfolgen. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Grundsatz zu Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 nicht zu vereinbaren. Dieser sehe einen generellen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrumsrelevanten Kern- und Randsortimenten vor. Aufgrund der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB wäre der Bebauungsplan vorbehaltlich eines Raumordnungsverfahrens daher insoweit zu ändern gewesen. Ein Einkaufszentrum im Verständnis des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 könne heute nicht mehr im Gewerbe- oder Industriegebiet zugelassen werden. Die Beigeladene zu 2) habe daher den 1965 beschlossen Bebauungsplan nicht mehr rückwirkend in Kraft setzen dürfen. Neuausfertigung und Bekanntmachung im September 2009 seien deswegen ins Leere gegangen. Ob ein gegebenenfalls durchzuführendes Raumordnungs- mit Zielabweichungsverfahren aufgrund der von der Beigeladenen zu 2) geschilderten Einzelhandelssituation zu dem Ergebnis gelangen könne oder müsse, dass das Vorhaben an dieser Stelle zulässig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Am Maßstab des der Beurteilung somit bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden § 35 BauGB erweise sich das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig. Das Baugrundstück stelle sich als Teil der freien Feldmark des Taubentals dar, die hier von Norden und Osten bis an die rückwärtigen Gärten der Provinzialstraße beziehungsweise bis an die Walter-von-Rathenau-Straße heranstreiche. Eine Zulassung als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da dieses den die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung beeinträchtige. Ein im Außenbereich auszuführendes Vorhaben könne im Einzelfall eine die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigende Konfliktlage für öffentliche und private Belange auslösen. Das Bedürfnis planerischer Koordination und damit das eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB hindernde Erfordernis förmlicher Planung könne sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergeben, wonach Bebauungspläne aufeinander abzustimmen seien. Dieses Gebot dürfe nicht durch die Genehmigung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB umgangen werden. Vorliegend verletze die Genehmigung eines nach der Wertung in § 11 Abs. 3 BauNVO typischerweise mit einem Beeinträchtigungspotential auch für Nachbargemeinden verbundenen Einkaufzentrums im Außenbereich mit Blick auf das dadurch ausgelöste Planungsbedürfnis die durch Art. 28 GG geschützten Rechte der Klägerin. Daher sei die Baugenehmigung aufzuheben gewesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst die Beigeladene zu 2) und sodann auch die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt.

Die Beigeladene zu 2) ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschiedenen und vom Verwaltungsgericht angeführten Fall des Designer-Outlet-Zentrums (DOZ) Zweibrücken habe vorliegend ein damaligen Anforderungen genügender Planungsprozess für das fragliche Grundstück stattgefunden. Dessen Unwirksamkeit sei lediglich auf einen Ausfertigungsfehler zurückzuführen. Das im Planungsbedürfnis im Sinne des nur deshalb hier anwendbaren § 35 Abs. 3 BauGB verleihe einer Nachbargemeinde dann keinen subjektiven Rechtsschutz, wenn sich die planende Gemeinde – wie hier – bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an die einschlägigen Vorschriften gehalten habe. Sei ein Plan aus sonstigen Gründen unwirksam, sei dem interkommunalen Abstimmungsgebot genügt. Eine Nachbargemeinde könne nicht schon deswegen die Aufhebung einer Baugenehmigung beanspruchen, weil ein Vorhaben nicht ohne förmliche Planung hätte zugelassen werden dürfen, beziehungsweise weil es auf der Grundlage eines aus anderen Gründen unwirksamen Bebauungsplans genehmigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Bebauungsplan ein unbedenkliches Abwägungsergebnis zugrunde liege. Zum einen lasse der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung allgemein gewerbliche beziehungsweise industrielle Anlagen nach der Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1962 zu, wobei großflächiger Einzelhandel nur eine von vielen dieser Nutzungsarten sei. Da bei Planaufstellung noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass ein solches Vorhaben verwirklicht werden würde, habe auch kein Anlass für eine Abstimmung mit der Klägerin bestanden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Vorgehen von Gemeinden im Blick, die eigene planerische Vorstellungen mit gewichtigen Auswirkungen für Nachbarkommunen ohne Beachtung der Pflicht zur Abstimmung im Rahmen förmlicher Planung durchsetzen wollten. Demgegenüber gestehe das Verwaltungsgericht der Nachbargemeinde – hier der Klägerin – eine „Wächterrolle“ hinsichtlich der Einhaltung nicht drittschützender Normen zu. Zudem habe die Klägerin vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ausführlich Stellung genommen. Ein unterstellter Verstoß gegen die kommunale Abstimmung wäre daher zumindest als geheilt anzusehen, und zwar selbst dann, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bebauungsplan rückwirkend wirksam in Kraft gesetzt worden. Entgegenstehende Ziele der Raumordnung seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie dem Bereich des Bodenrechts zuzuordnen seien, für die der Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitze, von der er abschließend Gebrauch gemacht habe. So werde bestimmt, dass sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen müssten und der Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Orts nicht wesentlich überschreiten dürfe (sog. Kongruenzgebot). Der Verweis auf den § 11 Abs. 3 BauNVO mache deutlich, dass es hier im Kern um eine städtebauliche Regelung gehe. Damit werde im Wege der Landesplanung kompetenzwidrig städtebauliche Planung betrieben. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) liege aber auch dann nicht vor, wenn davon ausgegangen werde, dass die Ziele für die Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Kapitel 2.5.2 des LEP Siedlung 2006 nicht kompetenzwidrig erlassen wurden. Die dort genannten Erfordernisse der Raumordnung richteten sich nicht uneingeschränkt an die Gemeinde als Planungsträgerin. Die Grundsätze der Ziffern 41 und 53 seien nach ihrem Wortlaut ausdrücklich an die Gemeinden als Trägerinnen der Bauleitplanung adressiert. Anders sei das bei den Zielvorgaben zu Ziffern 42, 44 und 50 bis 52 des LEP Siedlung 2006, die Anforderungen an die Zulassung solcher Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten und daher die Zulassungsentscheidungen für solche Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren beträfen. Darüber hinaus dürften diese Zielvorgaben auch auf Bebauungspläne anzuwenden sein, in denen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels geschaffen würden. Hier gehe es jedoch nicht um eine Zulassungsentscheidung für großflächigen Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO oder um eine die Zulassung solcher Einrichtungen unmittelbar vorbereitende planerische Entscheidung. Der rückwirkend in Kraft gesetzte Bebauungsplan lasse eine gewerbliche beziehungsweise eine industrielle Nutzung nach den §§ 8, 9 BauNVO 1962 zu, enthalte aber keine ausdrückliche Festsetzung zu großflächigem Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Das sei auch gar nicht möglich, weil diese Sonderregelungen erst mit der Fassung der Baunutzungsverordnung von 1968 eingeführt worden seien. Für „Altfälle“, in denen großflächiger Einzelhandel noch als eine von vielen Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sei, enthalte die Zielvorgabe in Ziffer 53 des LEP Siedlung 2006 besondere Anforderungen. Dieser vom Verwaltungsgericht als verletzt erachtete Grundsatz der Raumordnung begründe indes keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Ziele der Landesplanung nicht auf den Zeitpunkt der Neubekanntmachung an. Das sei erst dann der Fall, wenn feststehe, dass sich die Sach- und Rechtslage beachtlich verändert habe, so dass eine neue Abwägungsentscheidung vorzunehmen sei. Ob der Gemeinderat an der Fehlerbehebung beteiligt worden sei, sei bundesrechtlich unbeachtlich. Da nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgeblich sei, stehe regelmäßig eine nachträgliche Änderung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse nicht entgegen. Nur wenn sich ausnahmsweise die Verhältnisse so grundlegend verändert hätten, dass der Plan einen inzwischen funktionslosen Inhalt habe oder dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden sei, komme die rückwirkende Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Beides sei hier nicht der Fall. Hinzu komme das Interesse an der Beachtung des Vertrauens in die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die gemeindenachbarliche Anpassungspflicht von Bauleitplänen sei nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Frage zu stellen. Einer Gemeinde könne kein Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung zustehen, auf deren Erteilung der Bauwillige einen Anspruch habe. Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf bestehende Einzelhandelsstandorte und Zentren durch einen Entzug von Kaufkraft seien insbesondere keine „Belästigungen und Störungen“ für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) ist ausweislich des Eingangsstempels am 15.4.2010 und damit einen Tag nach Ende der auf ihren Antrag vom Senatsvorsitzenden durch Verfügung vom 9.3.2010 verlängerten Frist zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt, dass ihm am 14.4.2010 auf seine telefonische Anfrage von der Geschäftsstelle des 2. Senats erklärt worden sei, dass der Begründungsschriftsatz vom 13.4.2010 dort vorliege, so dass für ihn keine Veranlassung bestanden habe, diesen erneut per Telefax zu übermitteln.

Die Beigeladene zu 1) macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB hätten hier vorgelegen. Die Vorschrift lasse für planerische Abwägungen keinen Raum. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beeinträchtige das Vorhaben keinen die Klägerin als Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang. Das gelte auch für das im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungserfordernis (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu sehende Planungserfordernis. Abstimmungsbedarf in dem Sinne bestehe nur bei unmittelbaren gewichtigen und im Ergebnis unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens. Solche lägen hier nicht vor. Nach derzeit absehbarem Stand der Dinge werde das Vorhaben nicht in einem Umfang Kaufkraft abziehen, der das interkommunale Abstimmungsgebot auslöse. Diese Schwelle werde in der Rechtsprechung im Einzelfall unterschiedlich definiert und sei hier bei 10 % anzunehmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert auch nur annähernd erreicht werde. Der § 2 Abs. 2 BauGB könne ein subjektives gemeindliches Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben nur begründen, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung der Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft habe. Notwendig sei also, dass die Vorhabengemeinde in einer städtebaurechtlich zurechenbaren Weise planerisch die Weichen in Richtung Zulassung gestellt habe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde im Fall eines qualifizierten Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB dann eine subjektive Rechtsverletzung der betroffenen Nachbargemeinde durch eine auf die fehlerhafte Planung gestützte Einzelgenehmigung bejaht, wenn wegen der unabgestimmten Planung der § 35 BauGB zur Anwendung komme. Nicht jede Nachbargemeinde im Einwirkungsbereich eines planungsbedürftigen Bauvorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO könne indes schon allein deshalb eine Baugenehmigung zu Fall bringen, weil der ihrer Erteilung zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam sei. Erforderlich sei stets eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit. Damit stehe und falle die Subjektivierung des öffentlichen Belangs Planungsbedürfnis. Gemeinden dürften von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen. Als planungsrechtlich beachtlicher Belang genüge nicht bereits ein abstraktes Interesse der Nachbargemeinde, bestimmte Teile ihres Gebiets gegen Auswirkungen der Planung zu schützen, um dort künftig anstehende Entwicklungen zu ermöglichen. Ferner könne der sich auf § 2 Abs. 2 BauGB berufenden Nachbargemeinde das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden, wenn sie sich gegen eine für sie problematische Bauleitplanung wende, die sie auf ihrem Gebiet selbst betreibe. Auch sei der Nachbargemeinde zuzumuten, durch eigene Bemühungen einer von ihr befürchteten Verödung von Innenstädten entgegenzuwirken. Im konkreten Fall bestünden erhebliche Zweifel, ob der „Komplex“ ein Einkaufszentrum darstelle. Hier solle nur eine geringe Zahl von Geschäften in einer Lage entstehen, die in unmittelbarer Nähe zum Gebiet der Klägerin nicht mehr als ländlich, sondern „schon deutlich städtisch“ anzusehen sei. Dienstleistungen wie Banken und Sparkassen, Versicherungen, Reparaturbetriebe, Post oder Wäschereien sollten nicht untergebracht werden. Die Frage, ob es sich am Ende doch um ein Einkaufscenter handele, sei hier nicht streitentscheidend. Maßgeblich sei vielmehr nur, dass man hierüber in einem Umfang unterschiedlicher Meinung sein könne, der die Annahme ausschließe, die Beigeladene zu 2) habe missbräuchlich gehandelt. Es bestehe auch kein Grund zu der Annahme, zur Verwirklichung des Vorhabens habe es zwingend einer Planung bedurft, in der die Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell ihre Belange hätte zur Geltung bringen können. Das Vorhaben sei nach der Art benachbarter Nutzungen in ein Umfeld eingebettet, welches eine Außenkoordination nicht zwingend begründe. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf ergebe sich nicht automatisch aus der Lage des Vorhabens an der Grenze zur Nachbargemeinde. Selbst wenn die Baugenehmigung im Ergebnis an § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen gewesen wäre, würde sie die Vorschrift nicht in der „allein maßgebenden materiellen Hinsicht“ verletzen. Bestehe nicht einmal ein Beteiligungserfordernis, so lasse sich eine Rechtsverletzung nicht aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG herleiten. Ein Abwehrrecht der Klägerin ergebe sich ferner nicht aus der den Nachbargemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (2007) eröffneten Berufungsmöglichkeit auf durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen und Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Die durch die erste Alternative geschaffene Möglichkeit der Nachbargemeinde, sich gegen ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planungen angrenzender Gemeinden zu verteidigen, greife schon deshalb nicht zugunsten der Klägerin ein, weil sich auch diese Bestimmung nur auf Planungen beziehe und eine unmittelbare Anwendung auf baurechtliche Einzelgenehmigungen ausgeschlossen sei. Diese „Aufladung“ der Planungshoheit mit Raumordnungselementen weise nur den Gemeinden ein Abwehrrecht zu, denen die Raumordnung bestimmte Aufgaben und damit auch Lasten auferlegt habe. Das sei bei der Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2) nicht der Fall. Diese gehöre nicht zum Nahbereich der im LEP Siedlung 2006 als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. Dabei wäre auch zu fragen, ob die der Klägerin zugewiesenen Funktionen in abwehrfähiger Weise tangiert würden, wenn das Bauvorhaben im Stande wäre, in seiner Auswirkung die Erlangung der durch die Zielvorgaben zugewiesenen Funktion zu erschweren. Dazu fehle bisher jeder Sachvortrag. Die zentralörtliche Gliederung in Landesraumordnungsprogrammen ziele gerade nicht auf einen Planungsverbund, in dem sich Vor- und Nachteile um der Interessen der Beteiligten Willen gegenseitig nach Art einer Schicksalsgemeinschaft oder eines Austauschverhältnisses die Waage hielten, sondern sei auf die Verwirklichung gesamtstaatlicher Interessen durch eine optimale Verteilung raumbeanspruchender und raumwirksamer Maßnahmen gerichtet. Die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigte die Klägerin ebenfalls nicht zur Abwehr des Bauvorhabens, da die Vorschrift grundsätzlich nicht gegen Einzelvorhaben „in Stellung gebracht“ werden könne. Zudem seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es möge zutreffen, dass als zentrale Versorgungsbereiche nicht allein die Innenstadt der Klägerin, sondern auch andere Bereiche in Frage kämen. Die Vorschrift schütze diese aber nur, wenn Planungen benachbarter Gemeinden geeignet seien, die weitere Erfüllung dieser Funktion mehr als nur geringfügig in Frage zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung habe nicht das „gesamte System des § 11 Abs. 3 BauNVO“ mit „sämtlichen Wohltaten der Vorschrift einschließlich der Vermutenstatbestände“ in § 2 Abs. 2 BauGB integriert werden sollen. Deswegen bedürfe es ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben durch Kaufkraftabfluss städtebau- und raumordnungsrechtlich relevante Folgen zu Lasten der Nachbargemeinde hervorrufe. Es bestünden indes keine Tatsachengrundlagen, dass das hier zur Rede stehende Bauvorhaben geeignet wäre, einen der „zentralen Versorgungsbereiche“ der Klägerin durch Abzug von Kaufkraft zu gefährden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrerseits ohne Abstimmung am Stadtrand große Einkaufszentren zugelassen habe.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ anhaftenden Mängel könnten nicht aufgrund der versuchten Fehlerkorrektur vom September 2009 als behoben angesehen werden. Insoweit sei hier ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats, sondern auf die Sach- und Rechtslage bei Neubekanntmachung des Plans abzustellen, weil das ursprüngliche Abwägungsergebnis inzwischen „unhaltbar“ geworden sei. Die Festsetzungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr beschlossen werden, da sie den Zielen des aktuellen LEP Siedlung 2006 widersprächen und insoweit nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht bestehe. Die landesplanerische Zielfestlegung setze sich als Bestandteil übergeordneter Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Bebauungsplan durch. Der Anpassungspflicht stehe keine Kompetenzüberschreitung bei Aufstellung des LEP Siedlung 2006 entgegen. Der Landesentwicklungsplan diene der überörtlichen Vorbereitung verbindlicher Bauleitplanung, sei aber nicht Bestandteil des vom Bodenrecht umfassten Planungswesens. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes sei ein ordnungspolitischer Orientierungsrahmen, welcher der Konkretisierung durch Landesentwicklungspläne bedürfe. Aus der terminologisch an die Baunutzungsverordnung angelehnten Formulierung der Ziffer 42 des LEP Siedlung 2006, dass ein bestimmtes Vorhaben „zulässig“ sei, lasse sich nicht herleiten, die Vorgabe gelte nur für Baugenehmigungsverfahren. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb – wie die Beigeladene zu 2) meine – von dieser Formulierung der Ziffer 42 LEP Siedlung 2006 auch dessen Ziffern 44 sowie 50 bis 52 „infiziert“ sein sollten. Sie nähmen nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf die Planung Bezug und richteten sich unmittelbar an die Gemeinden. Wegen des Widerspruchs gegen Ziele der Raumordnung sei die versuchte Planerhaltung nach § 214 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise ausgeschlossen. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens am Maßstab des § 35 BauGB sei mit dem Verwaltungsgericht von einer Beeinträchtigung des ungeschriebenen öffentlichen Belangs des Erfordernisses förmlicher Planung auszugehen. Das sich in erster Linie an eine planende Gemeinde richtende interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB komme auch dann zum Zug, wenn ein Vorhaben ohne förmliche Planung auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen werden solle. Gehe es um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde als zulässig festgesetzt werden könnte, so dürfe das Abstimmungsgebot nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Der hier genehmigte, die Merkmale eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO aufweisende Gesamtkomplex habe derart intensive Auswirkungen sowohl für ihr – der Klägerin – Gebiet als auch für das der Beigeladenen zu 2), dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe. Die Genehmigung eines Einkaufszentrums im Außenbereich laufe zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinaus. Das genehmigte Vorhaben sei von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, nur den örtlichen Bedarf im Bereich der Beigeladenen zu 2) zu decken. Für Einkaufszentren gehe der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO ohne Einzelfallprüfung generell davon aus, dass sich die in Satz 2 der Vorschrift genannten negativen Wirkungen nicht ausschließen ließen. Ihre von der Beigeladenen zu 2) angezweifelte Klagebefugnis könne vor dem Hintergrund keinen ernsthaften Bedenken unterliegen. Für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte spiele es keine Rolle, ob die Zulässigkeit mangels Bebauungsplans primär oder – wie hier – im Falle einer Planunwirksamkeit „gleichsam sekundär“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Eine Heilung des Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB scheide aus. Dieses sei eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Befänden sich benachbarte, sich aufgrund der jeweiligen Planungshoheit auf gleicher Stufe planungsbefugt gegenüber stehende Gemeinden in einer Konkurrenzsituation, so dürfe keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gebrauch machen. Der § 2 Abs. 2 BauGB verlange einen Interessenausgleich durch Koordination. Eine Nachbargemeinde könne sich unabhängig davon, welche Planungsabsichten sie selbst für ihr Gebiet verfolge oder bereits umgesetzt habe, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Klärung der näheren Umstände der Übermittlung der Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 an das Gericht durch Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Justizbeschäftigten A. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2010 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Planaufstellungsunterlagen der Beigeladenen zu 2) für den Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“, der Bauakten des Beklagten (01388/96 sowie 00171/08) und der Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses (KRA 72/08) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) ist unzulässig, die der Beigeladenen zu 2) zulässig, indes unbegründet.

A.

Das Rechtsmittel der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ materiell beschwerten Beigeladenen zu 1) wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Begründung versehen (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Diese Frist, die mit Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit einer auch insoweit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 14.1.2010 an die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ursprünglich am 14.3.2010 abgelaufen wäre, wurde auf ihren Antrag hin vom Vorsitzenden des 2. Senats durch Verfügung vom 9.3.2010 bis zum 14.4.2010, einem Werktag (Mittwoch), verlängert (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach Aktenlage ist die Begründung der Berufung der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.2010 jedoch erst am 15.4.2010 und damit nach Ablauf dieser (verlängerten) Frist bei Gericht eingegangen. Dies dokumentiert der dieses Datum als Eingangzeitpunkt ausweisende und mit dem Handzeichen der Geschäftsleiterin des Oberverwaltungsgerichts als Ausstellerin versehene Eingangsstempel auf dem Schriftsatz vom 13.4.2010, dem insoweit nach §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.3.2000 – IX ZR 251/99 –, NJW 2000, 1872; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO 2. Auflage 2010, § 418 Rn 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts ist im konkreten Fall nicht geführt. Insoweit genügt nicht die bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche (§§ 173 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO) Versicherung. Vielmehr muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei der so genannte Freibeweis gilt. (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.6.1997 – V ZB 10/97 –, NJW 1997, 3319, und vom 30.10.1997 – VII ZB 19/97 –, NJW 1998, 461) Der zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 9 B 41.07 –, NJW 2008, 3588)

In der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) vom 14.10.2010 hat dieser erklärt, dass ihm am 14.4.2010, dem letzten Tag der (verlängerten) Frist, auf seine diesbezügliche persönliche telefonische Nachfrage bei der „Geschäftsstelle des 2. Senats“ erklärt worden sei, dass sein die Begründung des Rechtsmittels enthaltender Schriftsatz vom 13.4.2010 bei Gericht vorliege. Diesen Sachverhalt hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 bestätigt und dabei auf Nachfrage ergänzt, dass er mit einer „Dame“ gesprochen habe, deren Namen er nicht wisse, insbesondere auch nicht notiert habe. Zur Überzeugung des Senats kann es auch vor dem Hintergrund nicht als bewiesen erachtet werden, dass der Schriftsatz bereits an diesem Tag – und damit rechtzeitig – beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Dessen Geschäftsleiterin hat in einer vom Senat zu dem Vortrag eingeholten dienstlichen Äußerung vom 22.10.2010 erklärt, dass sie selbst den Schriftsatz am 15.4.2010 mit einem Eingangsstempel versehen habe und dass sie es angesichts der bestehenden Vorkehrungen in Form der dem Prozessbevollmächtigten übersandten dienstlichen Anordnungen für die sachgemäße Behandlung der bei den Verwaltungsgerichten des Saarlandes eingehenden Post in Rechtssachen – bei deren Beachtung – für ausgeschlossen erachte, dass auf dem Postweg eingegangene Schriftsätze, wie es hier hätte der Fall gewesen sein müssen, ohne einen Eingangsstempel in den Geschäftsbereich einer Serviceeinheit gelangten. Dafür, dass im konkreten Fall hiervon abweichend anders verfahren worden sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insoweit ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1), dass er den Schriftsatz vom 13.4.2010 nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens versehen habe, nicht geeignet, eine abweichende Handhabung nahezulegen. Die Nennung des Aktenzeichens in einem eindeutig als Rechtspost zu qualifizierenden Schriftsatz ist nicht Voraussetzung für das Aufbringen des Eingangsstempels; die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ist problemlos und erfolgt unabhängig davon. So werden auf dem Postweg eingehende Sendungen zunächst mit dem Eingangsstempel versehen, sodann an die Serviceeinheiten verteilt und dort einzelnen Verfahren zugeordnet. Für die Verteilung – wohlgemerkt immer: nach der Anbringung des Eingangsstempels – bedarf es jedenfalls dann nicht der Nennung eines Aktenzeichens im Schriftstück, wenn – wie hier – bereits nach der darin enthaltenen Bezeichnung der Beteiligten die Zuständigkeit des „Bausenats“ offensichtlich ist. Besteht von daher kein Grund zu der Annahme, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sei allein wegen eines fehlenden Aktenzeichens bereits am 14.4.2010 eingegangen, aber bis zum 15.4.2010 (ohne Eingangsstempel) „liegen geblieben“, so hält es der Senat ferner für ausgeschlossen, dass er bereits am 14.4.2010 einen Eingangsstempel vom 15.4.2010 erhalten hat, zumal die Geschäftsleiterin, die diesen angebracht hat, am 14.4.2010 wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesend war. Zudem hat die aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Servicekraft bei der Geschäftsstelle des 2. Senats nach Lage der Dinge am 14.4.2010 und dem angegebenen Verzicht auf eine automatische Weiterleitung von Telefonaten in der Mittagszeit als potentielle Gesprächspartnerin für das von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) angegebene Telefonat allein in Frage kommende Justizbeschäftigte A. bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 – wie bereits in ihrer zuvor vom Senat eingeholten schriftlichen dienstlichen Äußerung zu dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – „sicher“ ausgeschlossen, dass sie vor einem Zeitpunkt von 4 – 6 Wochen vor der Verhandlung (überhaupt) mit diesem telefoniert hat und insoweit erklärt, dass sie sich zwar selbstverständlich nicht an alle dienstlich geführten Telefongespräche erinnere, sich allerdings aufgrund eines – in der Verhandlung unschwer nachzuvollziehen – „sehr markanten Sprachausdrucks“ des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) daran erinnern würde, wenn sie vor dem zuvor genannten Zeitpunkt – hier konkret im April diesen Jahres – mit diesem telefoniert hätte. Das ist überzeugend. Der Senat hat von daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung.

Wenn man vor dem Hintergrund dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ausgehen wollte, müsste man neben einer nach dem zuvor Gesagten (völlig) unsachgemäßen Behandlung des Schriftstückes unter Missachtung der dienstlichen Anordnungen der Präsidenten der Verwaltungsgerichte des Saarlandes unterstellen, dass am 14.4.2010 eine unbekannte und unzuständige weibliche Person auf der Geschäftsstelle mit dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) telefoniert und auf dessen Nachfrage hin diesem gegenüber – allem Anschein nach auch noch wahrheitswidrig – erklärt hätte, dass der Schriftsatz ihr vorliege und (daher) rechtzeitig eingegangen sei. Auch wenn das nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) unter den geschilderten Umständen – und zwar in mehrfacher Hinsicht – als mindestens äußerst fern liegend. Er ist jedenfalls nicht geeignet, dem Senat mit der Kraft eines Gegenbeweises (§ 418 Abs. 2 ZPO) die Überzeugungsgewissheit eines von dem dienstlichen Eingangsstempel abweichenden (früheren) Eingangszeitpunkts des Schriftsatzes vom 13.4.2010 zu vermitteln. Ansätze zu weitergehender Aufklärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich, lassen sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) nicht entnehmen und konnten von ihm auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt werden. Daher steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 1) – wie durch den Eingangsstempel ausgewiesen – erst am Donnerstag, dem 15.4.2010, und damit nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Eine Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 13.4.2010 per Telefax scheidet nach dem Sachvortrag aus.

Kann aber nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) am 14.4.2010 von der Servicekraft der Geschäftsstelle des 2. Senats oder einer anderen weiblichen Person mit Zugang zu deren Räumlichkeiten allem Anschein nach sogar wahrheitswidrig in den Glauben versetzt wurde, der Schriftsatz vom 13.4.2010 sein an dem Tag eingegangen, und dadurch abgehalten worden ist, den Schriftsatz noch an diesem Tage Frist wahrend per Telefax an das Gericht zu übermitteln, so ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung wegen nicht zu vertretender Fristversäumnis (§§ 60 Abs. 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Senats kann insbesondere auch insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum „wahren“ Eingangszeitpunkt nicht mehr von einer „Glaubhaftmachung“ unverschuldeter Fristversäumnis ausgegangen werden. Die Beigeladene zu 1) hat auch – von daher konsequent – selbst keinen Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) gestellt.

Kann insgesamt nicht vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ausgegangen werden, so ist die Berufung der Beigeladenen zu 1) bereits als unzulässig zurückzuweisen.

B.

Das Rechtsmittel der Beigeladenen zu 2) als Standortgemeinde gegen das die Aufhebung der Baugenehmigung aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig.

1. Die Statthaftigkeit auch ihres Rechtsmittels folgt aus der im Urteil vom 16.12.2009 enthaltenen Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und aus der Stellung der Beigeladenen zu 2) als Beteiligte des Verfahrens (§§ 124 Abs. 1, 63 Nr. 3 VwGO).

2. Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) – anders als bei den Hauptbeteiligten – unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz zu fordernde materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben. Unter dem Aspekt ist allgemein nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten „verletzt“. Entscheidend – aber insoweit auch ausreichend – ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten „nachteilig betroffen“ wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24)

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2), wie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, verpflichtet hat, einen Betrag von 215.000,- EUR als „finanziellen Ausgleich für die Erteilung der Baugenehmigung“ zu zahlen. Eine derartige vertragliche Vereinbarung mag gegebenenfalls im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens Ansprüche ihrerseits im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) begründen. Eine prozessrechtlich relevante weitergehende Betroffenheit durch die Aufhebung der Baugenehmigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Beigeladenen zu 2) durch die Aufhebung der Baugenehmigung ist indes vor dem Hintergrund der ihr als Gemeinde zustehenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) beziehungsweise der hierdurch fachbezogen ausgeformten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, 117 Abs. 3 SVerf) zu bejahen. Für die umgekehrte Situation, dass die Standortgemeinde die Ausführung eines Vorhabens im unbeplanten Bereich zu verhindern sucht oder auch nach der Ausführung eines Bauwerks dessen Beseitigung erstrebt, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt eine materielle Beschwer und damit die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bejaht und darauf verwiesen, dass es für die Planungshoheit der Gemeinde keine Rolle spielt, ob ein Vorhaben formell illegal errichtet oder ob eine Baugenehmigung ohne das dafür nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, und vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, DVBl 2010, 1235, wonach wegen fehlender Verpflichtung der Gemeinden zur Begründung der Verweigerung des Einvernehmens eine Prüfung nicht nur auf die Aspekte beschränkt werden darf, die in der Begründung für die Versagung tatsächlich benannt worden sind) Auch in einem Fall, in dem sich die beigeladene Gemeinde gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit, in dem sich der Bauherr erstinstanzlich erfolgreich mit der Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung für ein von der Gemeinde nach § 35 BauGB für unzulässig gehaltenes Bauvorhaben im Außenbereich gewandt hatte, wurde die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde unter Verweis auf die grundgesetzlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und das sich daraus ableitende Recht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Wege der Bauleitplanung die Bodennutzung für ihr Gebiet festzulegen, bejaht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115, siehe auch das Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 –, BRS 52 Nr. 136, wonach die gemeindliche Planungshoheit auch dann verletzt sein kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich weigert, gegen ein Vorhaben einzuschreiten, das sie rechtsirrig für genehmigungsfrei hält und der Gemeinde ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Baugenehmigung errichteten Anlage zusteht) Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die gemeindliche Planungshoheit berührt wird, wenn ein Bauvorhaben im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entweder zugelassen oder (auch nur) verwirklicht wird. (so etwa BVerwG, Beschluss vom 24.6.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737)

Mit Blick auf die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn diese ein Interesse nicht an der Verhinderung, sondern an der Realisierung eines ganz bestimmten Bauvorhabens hat und zu dessen „Legalisierung“ eigens ein Bauleitplanverfahren durchgeführt hat. In diesen Fällen berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren die gemeindliche Planungshoheit, so dass eine beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben muss, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 25.91 –, BRS 55 Nr. 44, wonach die inzidente Verwerfung eines Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren „offensichtlich in die gemeindliche Planungshoheit eingreift“) In der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass dem ausdrücklich betätigten Planungswillen die Ausführung des von der Genehmigungsbehörde – hier dem Beklagten – zugelassenen Bauvorhabens entspricht, hat die Aufhebung der Baugenehmigung zwar im Ergebnis weniger gravierende Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gemeinde, da allein hierdurch keine baulichen Fakten geschaffen werden und die Entscheidung vom Streitgegenstand her weder eine verbindliche Verhinderung des Vorhabens beinhaltet, noch im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Dispositionsbefugnisse der Bauherrin sicher wäre, dass das Vorhaben – im konkreten Fall das Einkaufszentrum – realisiert wird. Des ungeachtet ergibt sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausreichende Möglichkeit der Verletzung der eigenen Rechtsposition daraus, dass das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit des aus ihrer Sicht die Ausführung des Bauvorhabens legitimierenden Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ festgestellt und die Baugenehmigung für das ihren städtebaulichen Vorstellungen entsprechende Einkaufszentrum aufgehoben hat. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

3. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 2) bestehen nicht. Deren Rechtsmittel wurde innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15.4.2010 verlängerten Frist zur Begründung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) durch Eingang an diesem Tag – und damit fristgerecht – mit Begründung versehen.

4. Die sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) ergebende Rechtsposition der Beigeladenen zu 2) und damit die Zulässigkeit ihrer Berufung ist trotz der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines „Genehmigungsstreits“ unabhängig von der gleichzeitigen Einlegung oder – wie hier – der Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin.

II.

Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist jedoch unbegründet.

A.

Voraussetzung für den Erfolg der Berufung eines Beigeladenen (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO) ist, dass dieser durch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, SKZ 2000, 97 Leitsatz Nr. 24) Das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 5 K 1831/08 –, mit dem die Baugenehmigung des Beklagten vom 3.6.2008 für den „Neubau eines Einkaufszentrums“ nördlich der Walter-von-Rathenau-Straße auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) aufgehoben wurde, verletzt diese nicht in eigenen Rechten.

1. Als von ihr reklamierbare Rechtsposition kommt allein die im Bauplanungsrecht wurzelnde gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) als fachrechtliche Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) in Betracht. Eine die Qualität einer Rechtsverletzung erreichende Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts setzt in Fällen, in denen eine Baugenehmigung für ein Einzelvorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Rechtsbehelf eines Dritten hin aufgehoben worden ist, zwingend voraus, dass hinreichend bestimmte planerische Vorstellungen der Gemeinde – hier der Beigeladenen zu 2) – durch diese Entscheidung unmittelbar und nachhaltig betroffen oder gar vereitelt werden. Das erfordert in dieser Verfahrenskonstellation, da das von der Gemeinde gewünschte Vorhaben auf der Grundlage der aufgehobenen Genehmigung nicht zur Ausführung gelangen kann, wenn es bei der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bleibt, zumindest, dass unter Betätigung der ihr zustehenden Planungshoheit eine verbindliche Bauleitplanung erfolgt ist (dazu unter 3. und 4.), die inhaltlich vom Planungsergebnis her nach § 30 BauGB oder zumindest dem § 33 BauGB eine taugliche rechtliche Grundlage für die Zulassung des konkreten Vorhabens bildet (dazu unter 2.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Annahme einer Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 2) unter dem Aspekt steht schon entgegen, dass die in dem Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ für den Bauplatz getroffenen Festsetzungen – seine Wirksamkeit unterstellt – unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung keine Grundlage für die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) bilden würden. Insoweit fehlt es an verbindlichen rechtlichen Vorgaben in der Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der Plangeber wollte ausweislich der Legende des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 zu Ziffer 2.1 beziehungsweise Ziffer 2.2 sowohl ein „Gewerbegebiet“ als auch ein „Industriegebiet“ festsetzen und hat insoweit zur Differenzierung mit dem Vermerk „s. Zeichnung“ (jeweils) auf die Planurkunde verwiesen. In der Planzeichnung sind an verschiedenen Stellen entsprechende Einordnungen der durch Baugrenzen großzügig festgelegten Baufenster überwiegend als Industriegebiete („GI“) beziehungsweise teilweise auch als Gewerbegebiet („GE“) vorgenommen worden. Bezüglich des hier zur Rede stehenden selbständigen, von den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich (schon) durch die Walter-von-Rathenau-Straße getrennten, über 14.000 qm großen Baufensters am Nordende des Planbereichs fehlt hingegen jegliche Konkretisierung hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungsart. Dieses Defizit lässt sich entgegen der in Schreiben des Beklagten an die Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 (vgl. hierzu im Einzelnen das Schreiben des Beklagten an das Ministerium für Umwelt vom 3.12.2008 – D IV –, Blatt 257 der Bauakte) zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht dadurch die Annahme „kompensieren“, dass der Plangeber grundsätzlich alle im Plangebiet gelegenen Flächen „der industriellen oder gewerblichen Nutzung“ habe zuführen wollen, so dass bereits „im Wege der Subsumtion“ festgestellt werden müsse, dass „eine Nutzung als Gewerbefläche planungsrechtlich zulässig“ sei. Auch wenn die Baunutzungsverordnung in der bei Erlass des Bebauungsplans 1965/66 maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 (vgl. die Fassung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft seit 1.8.1962, BauNVO 1962) bis 1968 (vgl. § 11 Abs. 3 der zum 1.1.1969 in Kraft getretenen Fassung vom 26.11.1968, BGBl. I 1237, BauNVO 1968) noch keine besonderen Regelungen für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (heute § 11 Abs. 3 BauNVO 1990) enthielt, ließ sich den §§ 8 beziehungsweise 9 BauNVO 1962 immerhin bereits eine deutliche Differenzierung hinsichtlich der beiden Gebietstypen entnehmen. Schon damals sollte die Regelbebauung des Gewerbegebiets in „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ bestehen (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962), wohingegen die Industriegebiete nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 „vorwiegend“ aufgrund ihres Störpotentials in allen anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetrieben vorbehalten waren. Eine wirksame Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für die hier zur Rede stehende Fläche hätte daher vorausgesetzt, dass der Plangeber – wie bei ersichtlich allen anderen überbaubaren Flächen im Plangebiet geschehen – in der Satzung (§ 10 BBauG) eindeutig festgelegt hätte, welcher der beiden Gebietstypenkataloge dort konkret Maßstab für die zugelassene Bebauung sein sollte. Dieses Versäumnis des Normgebers lässt sich nicht durch die Überlegung „korrigieren“, dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein „Einkaufzentrum“ (damals) als „Gewerbebetrieb“ als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre. Zudem enthielt bereits der § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 ein auf die „Eigenart“ des jeweiligen Gebietstyps abstellendes Korrektiv für den Einzelfall. Da die Beigeladene zu 2) auch im ergänzenden Verfahren im Jahre 2009 insoweit keine Konkretisierung vorgenommen hat, wohl weil das die erneute Einschaltung des Gemeinderats erfordert hätte (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG), kann die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich sogar dahinstehen. Selbst wenn er wirksam wäre, böte er inhaltlich keine Grundlage für die Genehmigung des von der Beigeladenen zu 1) geplanten Einkaufszentrums. Das hätte auch zu gelten, wenn man die fehlende Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart im Genehmigungszeitpunkt (2008) über den § 30 Abs. 3 BauGB im Wege einer ergänzenden Heranziehung des § 35 BauGB ausgleichen wollte. Im Außenbereich ist ein Einkaufszentrum – objektiv – offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Bei dieser Betrachtungsweise würde ohnehin der durch die Frage nach einer Verletzung der eigenen Planungshoheit durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmte Prüfungsansatz für das von der Beigeladenen zu 2) betriebene Berufungsverfahren überschritten.

3. Der vom Gemeinderat im Januar 1965 beschlossene Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – dessen ungeachtet insgesamt unwirksam und vermag von daher die bezeichneten Rechtswirkungen auch zugunsten der Beigeladenen zu 2) von vorneherein nicht zu begründen. Durch die nach Aktenlage im Jahre 1966 nach der im August dieses Jahres erteilten Genehmigung des Plans gemäß § 11 BBauG 1960 durch den damaligen Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erfolgte Bekanntmachung konnte die Satzung keine Wirksamkeit erlangen. Die bekannt gemachte Fassung des Plans entsprach inhaltlich nicht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats. Dieser hatte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.1965 auf konkrete Einwendungen von Bürgern hin mehrere bei der Bekanntmachung dann unberücksichtigt gebliebene Änderungen des ihm unterbreiteten Entwurfs des Bebauungsplans hinsichtlich des Verlaufs der Baugrenzen und damit der räumlichen Lage der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1962) und bezüglich der auf den gesamten Planbereich bezogenen Anhebung der Maßvorgaben der Grundflächen- und Baumassenzahlen (§ 17 BauNVO 1962) beschlossen. (vgl. den Auszug aus dem Beschlussbuch der Beigeladenen zu 2) vom 11.2.1965, zu Punkt 18, wonach der Bebauungsplan in der Sitzung vom 22.1.1965 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde und entsprechende (Bedenken und Anregungen“ einer Fa. B. seitens des Gemeinderats „einstimmig anerkannt“ wurden, Blatt 280 der Aufstellungsunterlagen, Akte III) Da dieser Umstand zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.6.1995 – 2 N 4/93 -, n.v., wonach das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses insbesondere keinen unbeachtlichen Verfahrensmangel darstellt, und vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10) Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers. (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, ZfBR 2010, 682, im Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung von Rechtsnormen als deren Wirksamkeitsvoraussetzung , m.z.N.)

4. Auch der im September 2009 von der Beigeladenen zu 2) unternommene Heilungsversuch durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ mit einem dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 1965 konformen Inhalt hat nicht zur wirksamen (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Norm geführt. (vgl. dazu die von der Beigeladenen zu 2) anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 30.9.2009 überreichten Unterlagen, Hülle Blatt 156 der Gerichtsakte (Band 1))

a. Zwar sehen die inzwischen geltenden, nach der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bereits zuvor „in Kraft getretene“ Satzungen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Planerhaltung, (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 244 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007 – 4 BN 32.97 –, BRS 71 Nr. 31) anders als die bei Aufstellung des Plans maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG 1960), in § 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung des EAG Bau 2004 (vgl. das sog. Europarechtsanpassungsgesetz (EAG) Bau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, BGBl. I 2414, davor § 215a BauGB 1998/2001, zur Historie Schrödter BauGB, 7. Auflage 2006, § 214 Rn 1 bis 3, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, Rn 1 ff., speziell zu § 214 Abs. 4 BauGB und Vorläufern Rn 124, 124.1 und 125) nunmehr eine „Behebung von Fehlern“ im ergänzenden Verfahren ausdrücklich auch mit rückwirkender Inkraftsetzung von entsprechend „geheilten“ Bebauungsplänen vor. Dem § 214 Abs. 4 BauGB selbst lassen sich – wie der Vorläuferbestimmung in § 215a BauGB a.F. – indes weder Maßgaben zum Anwendungsbereich noch Einzelheiten für die Durchführung des „ergänzenden Verfahrens“ entnehmen. Da die Vorschrift indes allgemein ohne Einschränkungen im Wortlaut eine rückwirkende Inkraftsetzung von Bebauungsplänen zulässt, bezieht sie sich – anders als § 215a Abs. 2 BauGB a.F. – nicht nur auf Verfahrens- und Formfehler, insoweit auch mit Blick auf landesrechtliche Vorgaben, (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 – 4 CN 12.98 –, BRS 62 Nr. 45; zur Möglichkeit der Korrektur speziell von Ausfertigungsmängeln bei Bebauungsplänen Bitz, SKZ 2008, 48 ff., Anmerkung zu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 – SKZ 2008, 34 ff.) sondern im Grundsatz auch auf inhaltliche Mängel. Ob sich in diesem Zusammenhang trotz der Aufgabe der früheren terminologischen Unterscheidung von zur Nichtigkeit der Satzung führenden schweren und demgegenüber „nur“ deren Unwirksamkeit bedingenden (sonstigen) Fehlern (§§ 47 Abs. 5 VwGO a.F., 215 Abs. 1 BauGB a.F.) inhaltliche Grenzen für die Heilbarkeit im ergänzenden Verfahren ergeben, (so etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1164) bedarf hier keiner Vertiefung. Die von der Beigeladenen zu 2) vorgenommene Neuausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 zielte ausschließlich auf die Ausräumung des bezeichneten formellen Mangels der Abweichung des Inhalts der ursprünglichen Bekanntmachung im Jahre 1966 vom Satzungsbeschluss ihres Gemeinderats vom 22.1.1965, mithin nicht auf inhaltliche Korrekturen der damals beschlossenen Satzung.

Weil im „ergänzenden“ Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerfreie Verfahrensabschnitte nicht erneut durchgeführt werden, vielmehr nur die mit Fehlern behafteten und daran anschließende Verfahrensabschnitte zur Inkraftsetzung der Norm (fehlerfrei) wiederholt werden müssen, bedarf es bei der beabsichtigten bloßen Heilung von Fehlern bei der Ausfertigung und Bekanntmachung im Grundsatz insoweit – jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht – keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Gerade für die insoweit geltenden Regelfälle der inhaltlich identischen Inkraftsetzung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Grenzen mit Blick auf eine zeitlich lange nach dem Satzungsbeschluss erfolgende Bekanntmachung entwickelt. Diese sind auf den vorliegenden Fall einer (erstmaligen) „Neubekanntmachung“ des Plans mit seinem „wahren“ Inhalt zumindest erst recht anzuwenden. Die Beurteilung an diesen Maßstäben führt, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Recht angenommen hat, zu der Erkenntnis, dass eine wirksame Inkraftsetzung auch auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB hier nicht erfolgt ist.

b. Eine rückwirkende Inkraftsetzung durch die Neubekanntmachung des Plans mit dem 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Inhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken sowohl unter Abwägungsgesichtspunkten (heute § 1 Abs. 7 BauGB, dazu unter (1)) als auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erlassenen landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB, dazu unter (2)).

(1) Ungeachtet einer für den konkreten Fall unterstellten Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats, was den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung anbelangt, im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Januar 1965 darf ein Bebauungsplan allgemein auch mit Blick auf den § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht (mehr) von der Gemeinde in Kraft gesetzt werden, wenn sich das Abwägungsergebnis und damit der Planinhalt im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen und Veränderungen der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft beziehungsweise rechtswidrig darstellt. (vgl. dazu im Einzelnen die Fallbeispiele bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 113 bis 116; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1165) Dieser im Rechtsstaatsgebot wurzelnde Grundsatz gilt allgemein für das Bauleitplanverfahren (vgl. dazu etwa Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn 1181) und insbesondere dann, wenn mit vergleichsweise größerem zeitlichem Abstand ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aus Gründen der Fehlerbehebung „erneut“ – in Wahrheit erstmalig wirksam – ohne neue Sachentscheidung des Normgebers rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, wobei ein langer Zeitraum zwischen der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier im Januar 1965, und der Inkraftsetzung des Plans, hier durch die Neubekanntmachung im September 2009 über 44 Jahre später, allein eine solche Annahme zwar noch nicht rechtfertigt, indes indiziellen Charakter erlangen kann. (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Auflage 2009, § 214 Rn 115) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht allerdings regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32) Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen; (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31) tut sie das dennoch, so kommt durch eine bloße Neubekanntmachung kein wirksamer Bebauungsplan zustande. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 38.98 –, BauR 1999, 375, Sanierungssatzung)

Das ist hier bereits deswegen zu bejahen, weil der Inhalt, mit dem der Bebauungsplan nunmehr in Kraft gesetzt werden sollte, in eklatanter Weise die rechtliche Entwicklung in Bereich der Behandlung großflächigen Einzelhandels beziehungsweise von Einkaufszentren, wie sie sich seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1968 vollzogen hat (vgl. §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968/1977/1990), ignoriert und diese im Ergebnis auch bewusst „überspielen“ soll. Die Beigeladene zu 2) will hier auf eine – vermeintlich wirksame – Gewerbe- beziehungsweise Industriegebietsfestsetzung zurückzugreifen, um unter Nichtbeachtung dieser Rechtsentwicklung und der dadurch vom Normgeber erfassten städtebaulichen Erkenntnisse und Planungsvorgaben ein Einkaufszentrum (nachträglich) genehmigungsfähig zu machen. Dass es sich hier entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 1) um ein solches handelt, (vgl. zu dem Begriff etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff. = BRS 74 Nr. 81; zur Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels in einem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzten Gewerbegebiet Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) steht nicht ernstlich in Zweifel. Das Vorhaben wurde so im Bauantrag und in dem von der Klägerin angefochtenen Bauschein des Beklagten vom Juni 2008 richtig bezeichnet. Maßgebend für die Annahme eines Einkaufszentrums im Sinne der dortigen Nr. 1 ist nicht ein „umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen“, so dass auch ein beschränktes Branchenspektrum der Einstufung nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Blickwinkel der Kundschaft mehrere Einzelhandelsbetriebe als aufeinander bezogen, durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Das unterliegt hier keinen Zweifeln, so dass man in dieser Frage auch nicht – wie es die Beigeladene zu 1) für entscheidungserheblich hält – „unterschiedlicher Meinung sein kann“. Vorgesehen und genehmigt sind 4 Restaurants, 11 Ladenlokale, ein Discount-Markt und je ein Fachmarkt für Entertainment, Textilien und Sportartikel. Die errechneten notwendigen 454 Pkw-Stellplätze wurden in den Plänen in einem einheitlichen Parkhaus im Gebäudekomplex sowie auf einem vorgelagerten Parkplatz nachgewiesen.

Seit 1968 darf potentiell mit beträchtlichen städtebaulichen Folgen einhergehender großflächiger Einzelhandel, insbesondere in Einkaufszentren, bauleitplanerisch außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur noch in speziell festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968-1990) zugelassen werden, also insbesondere nicht mehr auf sonstigen gewerblichen Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO 1968-1990). Vor dem Hintergrund ist das nunmehr „in Kraft gesetzte“ Abwägungsergebnis aus dem Januar 1965 am Maßstab der im Bekanntmachungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage nicht nur „nicht mehr“ sondern vielmehr völlig unhaltbar. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abzustellen und nicht auf den der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats, hier vor über 40 Jahren. Vorliegend hätte es daher zur Inkraftsetzung einer neuerlichen Befassung des Gemeinderats unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für seine Planungsentscheidung bedurft.

(2) Die für die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das dieser vorgelagerte Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Pflicht zur Anpassung eines Bauleitplans an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (ebenso bereits § 1 Abs. 3 BBauG 1960) endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Vielmehr sind gemeindliche Flächennutzungs- und Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) gültigen Zielen der übergeordneten Ebene der Landesplanung unabhängig davon anzupassen, wann diese in Kraft getreten sind. Die Gemeinde muss daher sogar im Einzelfall unter Umständen planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung erfordern. (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, wonach die Pflicht zur Anpassung der örtlichen Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur auf eine „punktuelle Kooperation“, sondern auf eine dauerhafte inhaltliche Übereinstimmung der beiden Planungsebenen zielt) Das gilt erst recht für die hier beabsichtigte erstmalige Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ im September 2009. Ausgehend von dem Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BauGB der inhaltlichen Konformität und der sich hieraus ableitenden dauerhaften Pflicht zur inhaltlichen Anpassung der von der Planungsebene her untergeordneten gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29, und Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass hier eine Pflicht der Beigeladenen zu 2) zur Korrektur der im Jahr 1965 vom Gemeinderat getroffenen Festsetzungen bestand. Demgegenüber versucht die Beigeladene zu 2) einen bis dahin – unstreitig – unwirksamen Bebauungsplan unter Rückgriff auf seinerzeit geltende Bestimmungen der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung, als das Problem der Fernwirkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vom Verordnungsgeber noch nicht zum Anlass für die erwähnten einschränkenden Regelungen genommen worden war (vgl. erstmals § 11 Abs. 3 BauNVO 1968), zu instrumentalisieren, um unter Missachtung landesplanerischer Zielvorgaben ein Einkaufzentrum auf dem fraglichen Gelände realisieren zu können. Dies ist mit dem § 1 Abs. 4 BauGB vom Grundgedanken her nicht zu vereinbaren.

Auch in dem Zusammenhang rechtfertigt der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf den aktuellen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der „für die Abwägung“ die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats für maßgeblich erklärt, keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift findet für die der Abwägung öffentlicher und privater, durch die Planungsentscheidung berührter Belange nach (heute) § 1 Abs. 7 BauGB – wie schon die Stellung der Bestimmung im Gesetz verdeutlicht – rechtlich vorgelagerte Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2006 – 4 B 75.05 –, BRS 70 Nr. 2, und vom 14.5.2007 – 4 BN 8.07 –, BRS 71 Nr. 29) Wie sich die rechtliche Situation in entsprechenden Plangebieten vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Baunutzungsverordnung 1968 tatsächlich wirksam gewordener Bebauungspläne darstellt, spielt für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle.

(3) Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ in der Fassung der Neubekanntmachung vom September 2009 widerspricht mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung den (aktuell) geltenden Zielen der Landesplanung, wobei die Raumbedeutsamkeit des geplanten Einkaufszentrums im Verständnis des § 3 Nr. 6 ROG keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt.

Neben den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung der Gemeinden in der Baunutzungsverordnung hat sich auch die Saarländische Landesregierung auf der insoweit von der Planungsstufe her übergeordneten Ebene der Landesplanung 2006 im aktuellen Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (vgl. die entsprechende Verordnung der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) (LEP Siedlung 2006) unter anderem des Problems des großflächigen Einzelhandels mit seinen negativen Folgewirkungen auf eine flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Saarland angenommen. Das verdeutlicht die einleitende Umschreibung von Aufgaben und Inhalt des LEP Siedlung 2006 (Kapitel 1.2). Danach gehört zu den „wesentlichen Inhalten“ unter anderem die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für Ansiedlung, Erweiterung und Änderung von Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Warenversorgung der Bevölkerung durch eine ausgewogene und breit gefächerte, nach Zentralörtlichkeit differenzierte Einzelhandelsstruktur in allen Landesteilen. Die insoweit festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze finden sich mit Begründung beziehungsweise Erläuterung in den im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wortlaut wiedergegebenen Ziffern 41 bis 53 (Kapitel 2.5.2). (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 991 bis 994)

Der in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münster vom September 2009 (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 – 10 A 1676/08 –, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426) zu dem § 24 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro NW) erhobene Einwand der Beigeladenen zu 2), die Vorgaben im LEP Siedlung 2006 enthielten bodenrechtliche Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und seien daher von der Landesregierung des Saarlandes „kompetenzwidrig“ erlassen worden, ist unzutreffend. (vgl. zur Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil erhobenen Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09 –, DVBl 2010, 839) Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu einer möglicherweise – dort letztlich offen gelassenen – fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes (NRW) handelt es sich bei § 24a LEPro NW nur um einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG), der zudem keine selbständige Bedeutung hat, weil er an eine im dortigen konkreten Fall nicht vorhandene vorherige gemeindliche Festlegung zentraler Versorgungsbereiche in einem Einzelhandelskonzept oder dergleichen anknüpft. Die von der Beigeladenen zu 2) ins Feld geführte Aussage, schon die textliche Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO verdeutliche, dass der Landesgesetzgeber hier in unzulässiger Weise städtebauliche Planung betreibe, ist nicht nachzuvollziehen. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, kann vielmehr bereits auf der übergeordneten Ebene der Landesplanung einsetzen und dabei mit Festlegungen zur zentralörtlichen Gliederung des Planungsraums – hier bezogen auf den LEP Siedlung 2006 des Saarlandes – verbunden werden, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Versorgung in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen auch für nicht mobile Teile der Bevölkerung sicherzustellen und einer Unterversorgung in zentralen Wohnbereichen entgegenzuwirken. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 – 4 C 14.01 –, NVwZ 2004, 220 = BRS 66 Nr. 1) Schon in den allgemein formulierten Leitvorstellungen des Bundesgesetzgebers für eine nachhaltige Raumentwicklung wird gerade im Zusammenhang mit dem „Zentrale-Orte-Konzept“ der Raumplanung, also auch der Landesplanung, die Vorgabe gemacht, die „räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG). Auf den § 2 Abs. 2 ROG wird in § 2 Abs. 1 SLPG ausdrücklich Bezug genommen. In dem Zusammenhang liegt – will man hier eine planerische Direktive an die Stelle des Wildwuchs- oder des „Windhundprinzips“ setzen, eigentlich nichts näher, als an die einschränkenden gesetzlichen Vorgaben im Bereich der nächsten Planungsebene – der Bauleitplanung – in § 11 Abs. 3 BauNVO anzuknüpfen und – jetzt bezogen auf den vorliegenden Fall – den saarländischen Städten und Gemeinden durch verbindliche Zielfestlegungen über § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben für die Ausweisung der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel in Abstimmung mit der landesplanerisch festgelegten zentralörtlichen Gliederung (vgl. Kapitel 2 im LEP Siedlung 2006) zu machen. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zu den Zielfestlegungen die Notwendigkeit hervorgehoben, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher großflächiger Einzelhandelseinrichtungen oberhalb der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO (1990) hinzuwirken und über die kommunale Bauleitplanung sicherzustellen, dass sich der großflächige Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten könne. Die Beigeladene zu 2) ist nach Anlage 6 zum LEP Siedlung 2006 als Grundzentrum festgelegt und gehört nach der Anlage 1 zum LEP Siedlung 2006 zum mittelzentralen Verflechtungsbereich der als Mittelzentrum festgelegten Klägerin. (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Seiten 997, 999, 1005)

Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans, genauer einer Gewerbegebietsfestsetzung im Verständnis der §§ 8 oder 9 BauNVO 1962 beabsichtigte Schaffung der bauleitplanerischen Zulassungsvoraussetzungen für das von der Beigeladenen zu 2) gewünschte Einkaufszentrum jedenfalls gegen die im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungsbeachtlichen Zielfestlegungen („Z“) zu Ziffer 44 sowie zu Ziffern 51 und 52 des LEP Siedlung 2006 verstößt. Nach dem in Ziffer 44 niedergelegten Kongruenzgebot müssen sich Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nach Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen; ihr Einzugsbereich darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes – hier der Beigeladenen zu 2) als Grundzentrum – nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Überschreitung – wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat – bei einer Gesamtnutzfläche des Vorhabens von etwa 18.500 qm und – insoweit bedeutsamer – einer geplanten Verkaufsfläche von fast 13.000 qm bezogen auf die Einwohnerzahl der Beigeladenen zu 2) von ca. 6.500 Personen auf der Hand liegt, wird von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Verdeutlichen lässt sich dies anhand eines bei den Baugenehmigungsunterlagen befindlichen Verkehrsgutachtens. (vgl. das „Verkehrsgutachten zur Anbindung des Einkaufzentrums in Ensdorf“ der PSE Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH Saarlouis vom April 2008, dort Seite 9) Im Rahmen der prognostischen Abschätzung des durch den Bau des Einkaufszentrums mit über 10.000 qm Verkaufsfläche mit umfangreichem Restaurantangebot entstehenden Neuverkehrs wird unter Zugrundelegung einschlägiger Studien hinsichtlich des Einzugsgebiets neben einer „Kernzone“ von etwa 5 km im Umkreis ein äußerer Einzugsbereich „bis maximal 15 km (und in Ausnahmesituationen auch weiter)“ in Ansatz gebracht, der unter anderem den vollständigen Innenbereich der Klägerin erfasst. Das Stadtzentrum der Klägerin, das ausweislich einer den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Karte etwa 4,6 Straßenkilometer von dem Standort des geplanten Vorhabens entfernt liegt, befindet sich danach sogar noch in der Kernzone des Einzugsbereichs.

Der LEP Siedlung 2006 sieht ferner in den Zielfestlegungen unter den Ziffern 50 und 51 eine frühzeitige Einbindung der Landesplanungsbehörde durch Unterrichtung über Planungen der Städte und Gemeinden zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels vor (Ziffer 50). Bei besonders großen raumbedeutsamen Einrichtungen über einem Schwellenwert von 5.000 qm Verkaufsfläche ist in der Regel ein Raumordnungsverfahren mit abschließender raumordnerischer Beurteilung (§ 11 SLPG) durchzuführen, wobei die Entscheidung hierüber der Landesplanungsbehörde vorbehalten ist (Ziffer 51). Ausweislich der Bauakte hat die Landesplanungsbehörde – freilich erst nach der Erteilung der Bauerlaubnis – den Beklagten im November 2008 – immerhin aber fast ein Jahr vor der Neubekanntmachung durch die Beigeladene zu 2) – darauf hingewiesen, dass das konkrete deutlich mehr als das Doppelte des genannten Flächenwerts umfassende Bauvorhaben mit den im LEP Siedlung 2006 festgelegten Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen sei. (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 17.11.2008 –C/5A-15.1– 194/08-)

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch am Maßstab des § 1 Abs. 4 BauGB eine rückwirkende (wirksame) Inkraftsetzung des 1965 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplans „Ober dem Mühlenweg undHohweiher“ nicht erfolgen konnte.

(4) Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass zum einen der § 11 Satz 1 BBauG 1960 seinerzeit zwingend eine Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde vorsah, die sich hier offensichtlich allein auf die im Anschluss 1966 bekannt gemachte, nicht der vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen entsprechende Fassung bezog (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB 2004/2007), und dass zum anderen nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen ist, dass seinerzeit noch kein Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) existierte, aus dem der Bebauungsplan hätte entwickelt werden können (§ 8 Abs. 2 BBauG, dazu nun § 214 Abs. 2 BauGB 2004/2007).

5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich auch der – wohl so zu verstehende – Einwand der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010, in der konkreten Verfahrenskonstellation müsse der (unwirksame) Bebauungsplan mit den entsprechenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens (§ 30 Abs. 1 BauGB) dennoch als wirksam behandelt werden, weil die in dem Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom Streitgegenstand her zur Rede stehende Frage einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebiete, für deren Rechtsstellung nicht relevante Mängel des Plans nicht zu berücksichtigen, weil die umfassende inzidente Gültigkeitskontrolle im Ergebnis auf ein insoweit unzulässiges „objektives Beanstandungsverfahren“ hinausliefe. Abgesehen davon, dass für die Frage des Vorliegens einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst einmal – schon mit Blick auf die Position der Bauherrin und den für sie streitenden Art. 14 GG – zwingend zunächst die Frage zu beantworten ist, anhand welchen rechtlichen Maßstabs – hier § 30 BauGB oder § 35 BauGB – die Baugenehmigung zu beurteilen ist, und dass eine Rechtsnorm, hier der als Satzung erlassene Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) entweder – gegebenenfalls mit Blick auf der Planerhaltung dienende Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Fehlern – wirksam oder, wie hier, unwirksam ist, lässt sich die von der Beigeladenen zu 2) vertretene Sichtweise nicht einmal dem von ihr in dem Zusammenhang angesprochenen Beschluss des OVG Weimar aus dem Jahr 2004 (vgl. das im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 7.9.2010 erwähnte und auszugsweise wiedergegebene Entscheidung vom 20.12.2004 – 1 EO 1077/04 –, BRS 67 Nr. 196) entnehmen. Dieser betraf einen Fall, in dem sich eine Nachbarstadt – im Eilrechtsschutzverfahren – gegen eine Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt (Verkaufsfläche 2.820 qm) wandte, die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt worden war, der nach der Auffassung des Gerichts wegen unzureichender Berücksichtigung „eigener Belange“ der planenden Standortgemeinde unwirksam war. Auch in dieser Entscheidung wurde aus dieser Erkenntnis die – eigentlich selbstverständliche – Konsequenz gezogen, dass materielle Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht dieser unwirksame Bebauungsplan war, sondern die Festsetzungen in der insofern „weiter geltenden“ Vorläuferfassung. Wenn das OVG Weimar dann weiter annimmt, eine auf anderen Gründen als der Verletzung des kommunalen Abstimmungsgebots beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weise keinen Bezug zur Rechtssphäre der Nachbargemeinde auf, könne der planenden Gemeinde „nicht zum Vorwurf gemacht werden“ und daher nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plans genehmigtes Vorhaben führen, wird verkannt, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamer Bebauungsplan als Rechtsnorm schon nach der Systematik der §§ 29 ff. BauGB nicht Grundlage für die Genehmigungsentscheidung sein kann. Ein Bebauungsplan kann nicht „partiell“ wirksam sein, etwa hinsichtlich einer vom Rat der Standortgemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung, die rechtlich als solche nicht zu beanstanden wäre, wenn sie Grundlage eines Bebauungsplan geworden wäre. Das muss aber aus Anlass des vorliegenden Falls nicht vertieft werden. Die hier in Rede stehende planerische Entscheidung des Rats der Beigeladenen im Januar 1965 bezog sich gerade nicht auf ein „gewerbliches Vorhaben“, das heute nach besonderen Regeln für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zu beurteilen wäre. Die Beigeladene zu 2) hat selbst in anderem Zusammenhang eingeräumt, dass ein solches Vorhaben damals noch gar nicht in Rede gestanden habe, weshalb seinerzeit absehbar auch keine diesbezüglich spezifische Beteiligung der Klägerin notwendig gewesen sei. Die neuerliche Ausfertigung und Neubekanntmachung im September 2009 betraf – wie ausgeführt – lediglich formale Fehler, indes keine inhaltliche Nachbesserung. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anders als in dem von der Beigeladenen zu 2) angeführten Fall dazu, dass das Vorhaben nach der im Berufungsverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und anhand des Akteninhalts ohne weiteres nachvollziehbaren Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilen ist, der weder der Beigeladenen zu 1) einen Genehmigungsanspruch vermittelt, noch – und das ist entscheidend – der Beigeladenen zu 2) eine Rechtsposition einräumt, die im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für einen „Erhalt“ einer solchen Baugenehmigung unter Verweis auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit mit Erfolg eingewandt werden könnte.

6. Lässt sich die für den Erfolg ihres Rechtsmittels zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen zu 2) – wie ausgeführt – nicht mit Blick auf die nicht rechtswirksam gewordene Bauleitplanung für das fragliche Gebiet begründen, so ist eine solche generell nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder das Verwaltungsgericht herzuleiten. Über die den Standortgemeinden durch § 36 Abs. 1 BauGB bei der Zulassung von Bauvorhaben in diesem Bereich eingeräumten Beteiligungsrechte (vgl. auch in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, zu einem Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde, wonach in dieser Verfahrenskonstellation, in der es um eine von der Gemeinde angestrebte Verhinderung eines – ohne ihr Einvernehmen – zugelassenen Bauvorhabens auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind) hinaus steht den Gemeinden kein eigenes subjektives Recht auf „Einhaltung“ dieser Vorschriften dergestalt zu, dass eine – unterstellt – fehlerhafte Verneinung dieser Genehmigungsvoraussetzungen durch die Baugenehmigungsbehörde eine Verletzung ihrer Planungshoheit begründen könnte. Lediglich im umgekehrten Fall einer auf der Grundlage des § 35 BauGB ohne ihr Einvernehmen oder unter rechtswidriger Ersetzung ihres Einvernehmens (§ 72 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung für ein von ihr insoweit für rechtswidrig gehaltenes Vorhaben sind auf Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen die Genehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen (objektiv) in vollem Umfang nachzuprüfen. (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, vom 14.4.2000 – 4 C 5.99 –, BRS 63 Nr. 115)

Die Beigeladene wird in ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) auch nicht negativ durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil tangiert, durch das wie hier eine Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes, im Übrigen danach objektiv offensichtlich nicht genehmigungsfähiges, hier sogar im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsames Bauvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet aufgehoben wird. Dass sie die Verwirklichung des Vorhabens zur Errichtung des genehmigten Einkaufszentrums möglicherweise objektiv rechtswidrig unter Anwendung des § 35 BauGB „wünscht“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits löst das ebenso wenig aus wie in dem Fall, dass ein von der Gemeinde befürwortetes Vorhaben trotz Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach deren eigener Prüfung unter Verneinung der insoweit geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB nicht genehmigt wird. Die Nichtrealisierung eines von ihr befürworteten Bauwerks im Außenbereich führt für sich genommen ferner sicher nicht zu Beeinträchtigungen der bauleitplanerischen Möglichkeiten der Standortgemeinde. Diese ist im Grundsatz nicht gehindert, den gewünschten Standort für ein solches Vorhaben im Wege der Bauleitplanung einer baurechtlich anderen, insbesondere die Zulässigkeit des von ihr „gewollten“ Vorhabens begründenden rechtlichen Beurteilung zuzuführen (§ 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB), allerdings nur in den Grenzen des heute geltenden Rechts, das heißt insbesondere unter Beachtung des Anpassungsgebots hinsichtlich der landesplanerischen Zielvorgaben (§ 1 Abs. 4 BauGB), des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) als einer speziellen Ausformung des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Anforderungen an eine im konkreten Fall notwendige Sondergebietsausweisung nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung der Beigeladenen zu 2) keinen Erfolg haben.

B.

Selbst wenn man – alternativ – wie das bei der Berufung der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin der Fall gewesen wäre, (auch) der Beigeladenen zu 2) im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassenden Befugnis hätte einräumen wollen, zur Prüfung zu stellen, ob die angegriffene stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Klage der Klägerin auf der Grundlage geltenden Prozessrechts hätte ergehen dürfen, hätte sich für die Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Übrigen nichts anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von dem Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen als auch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs der Klägerin gegen die Baugenehmigung ausgegangen. Die Klage war zulässig und die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Genehmigungsentscheidung war nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern verletzte auch (gerade) die Klägerin als Nachbargemeinde in deren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) insbesondere nicht mit Blick auf deren Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die insoweit ausreichende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte unterliegt mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 BauGB, 11 Abs. 3 BauNVO beziehungsweise insbesondere das im Rahmen der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigende Planungserfordernis mit potentieller Schutzwirkung für betroffene Nachbarkommunen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei geht es hier nicht um eine von der Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang angeführte „Wächterrolle“ der Klägerin hinsichtlich objektiv-bodenrechtlicher Zulassungsanforderungen für das genehmigte Bauvorhaben.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Einschränkungen der Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahr 2004 (vgl. den Vorbescheid vom 27.9.2004 – 63-01388/96 –) einer mit der Beigeladenen zu 1) teilidentischen Antragstellergemeinschaft einen positiven Bauvorbescheid für das Vorhaben („Neubau eines Warengeschäftshauses“) erteilt hat, in dem die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit“ des Vorhabens festgestellt wurde (sog. „Bebauungsgenehmigung“). Der Vorbescheid wurde der Klägerin anfänglich nicht bekannt gegeben und nach Kenntniserlangung von ihr zeitnah angefochten. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt und wurde im Rechtsmittelverfahren von den Beteiligten nicht weiter thematisiert.

Der Beurteilung der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1) ist in planungsrechtlicher Hinsicht der § 35 BauGB zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan „Ober dem Mühlenweg und Hohweiher“ ist – wie gesehen – unwirksam und das Baugrundstück ist, wie vom Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt und von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt, mangels Teilhabe an einem die Ortslage bestimmenden Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem Außenbereich der Beigeladenen zu 2) zuzuordnen. Mit Blick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung bei einem die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrenden Drittanfechtungskläger ergibt sich der Erfolg des Rechtsbehelfs der Klägerin hier nicht schon daraus, dass das im Außenbereich nicht privilegiert zulässige genehmigte Bauvorhaben am Maßstab des insoweit einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, weil es eine Vielzahl öffentlicher Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und als raumbedeutsames Vorhaben im Widerspruch zu insoweit geltenden landesplanerischen Vorgaben steht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil zutreffend entschieden, dass das vom Beklagten genehmigte „Einkaufszentrum“ (auch) den von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit erfassten öffentlichen Belang der Planungserforderlichkeit beeinträchtigt, was der Klägerin als an die Beigeladene zu 2) angrenzender Nachbargemeinde eine eigene Rechtsposition, im Ergebnis ein Abwehrrecht und damit einen Anspruch auf Aufhebung der Bauerlaubnis vermittelt. Ein aufgrund „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung von Nachbargemeinden durch einen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierten Abstimmungsbedarf (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 8.9.1972 – IV C 17.71 –, BauR 1972, 352 und vom 15.12.1989 – 4 C 36.86 –, BRS 50 Nr. 193) verursachtes Erfordernis förmlicher Bauleitplanung begründet ein verfahrensrechtliches Genehmigungshindernis für das auslösende Bauvorhaben im Außenbereich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das in solchen Fällen bestehende Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen – wie hier – ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB – mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit – statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken)) Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 unschwer erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr. 1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2010, 14 ff., BRS 74 Nr. 81) generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eintreten, wobei die Perspektive nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Nachbargemeinden einschließt. Einkaufszentren wurden – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgeht, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die – wie hier – den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Die Vorschrift zeigt, dass der Bundesgesetzgeber von der Vorstellung geleitet war, dass selbst bei auf dem Gebiet der Standortgemeinde vorhandenen Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 6, 8 und 9 BauNVO) für großflächigen Einzelhandel, insbesondere Einkaufszentren, eine ganz gezielte Betätigung der gemeindlichen Planungsbefugnis erforderlich ist, um die Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der von jeglicher Planung „unberührte“ Außenbereich und damit die Vorschrift des § 35 BauGB eignet sich hingegen grundsätzlich nicht für eine Zulassung von Einkaufszentren.

Von daher ist nach dem Gesagten von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auszugehen, der ein „starkes Anzeichen“ für ein dem Vorhaben nach § 35 BauGB entgegenstehendes Planungserfordernis darstellt. Fallbezogene Besonderheiten, die geeignet wären, dieses gewichtige Indiz hier zu widerlegen, lassen sich weder dem Vortrag der Beteiligten noch den beigezogenen Verwaltungsunterlagen entnehmen. Die vorgesehene Verkaufsfläche von rund 13.000 qm überschreitet den heute auch für sonstige Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels, die kein Einkaufszentrum darstellen, zugrunde zu legenden Schwellenwert (800 qm) (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.2.2009 – 2 A 254/08 –, SKZ 2010, 19 ff., BRS 74 Nr. 80) um ein Vielfaches (Faktor 16,25). Zudem liegt das Stadtzentrum der Klägerin, wie bereits ausgeführt, in der Kernzone (5 km) des Einzugesbereichs und das übrige Stadtgebiet im äußeren Einzugsbereich des Vorhabens. Vor dem Hintergrund unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass die von diesem Vorhaben – im Realisierungsfall – ausgehenden Auswirkungen „gewichtiger Art“ im Sinne der genannten Rechtsprechung sind, die (deutlich) die Grenze von lediglich im Rahmen des „einfachen“ Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) beachtlichen Belangen überschreiten. Die Bejahung eines Planungserfordernisses im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB wegen unmittelbarer gewichtiger städtebaulicher Auswirkungen (hier) auf die Nachbargemeinde und eines sich daraus ergebenden qualifizierten Abstimmungsbedarfs verlangt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) keine „prozentgenaue“ gutachterliche Bestimmung eines Kaufkraftabflusses in nicht notwendig auf das Stadtzentrum beschränkten zentralen Versorgungsbereichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07-, BVerwGE 129, 307, zu § 34 Abs. 3 BauGB, wonach es sich dabei um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde handelt, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt) der Klägerin. Ob dieser 8, 10 oder 12 % beträgt – die Beigeladene zu 1) hat die „Gewichtigkeitsschwelle“ bei 10% gesehen – ist eine Frage, die bei Vorhaben der hier zur Rede stehenden Dimension im Rahmen der gebotenen Planung und Abstimmung unter Umständen genauerer Klärung bedarf.

Bei dieser bauplanungsrechtlichen Beurteilung geht es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2) nicht um die „Sanktionierung“ oder die subjektive Vorwerfbarkeit eines konkreten Verhaltens der Standortgemeinden. Eine solche Anwendung des § 35 BauGB wäre im Ergebnis mit Blick auf die Rechtsposition der Grundstückseigentümer am Maßstab des Art. 14 GG nicht zu rechtfertigen. Deswegen kommt es im Rahmen der Beurteilung nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2) – was sie vehement in Abrede stellt – mit dem Ziel einer bewussten Umgehung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB „dolos“ vorgegangen ist oder nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer „Umgehung“ des Abstimmungserfordernisses kann vielmehr nur objektiv-planungsrechtlich beantwortet werden. Es geht dabei nicht um ein irgendwie geartetes „Verschulden“ der Standortgemeinde. Ob eine das Vorhaben zulassende Bauleitplanung im Ergebnis rechtmäßig durchgeführt und im Rahmen der insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann, ist auf der Ebene des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entscheidend und lässt – jedenfalls in dieser Richtung – keine Rückschlüsse auf das Planungserfordernis als solches zu. Gleiches gilt für das die Planungshoheit der Gemeinden in so genannten Konkurrenzlagen einschränkende Gebot „wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme“.

Der Hinweis der Beigeladenen zu 2) auf eine angeblich ordnungsgemäße Abstimmung mit der Klägerin bereits im Jahre 1965 ist zum einen deswegen nicht von Belang, weil diese Planung in mehrfacher Hinsicht nicht zur Herstellung eines die Errichtung des Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 30 BBauG/BauGB rechtlich legitimierenden Bebauungsplans geführt hat. Zum anderen verdeutlicht allein der Hinweis der Beigeladenen zu 2), seinerzeit habe deswegen noch kein Erfordernis zu einer Abstimmung der Planung mit der Klägerin speziell bezogen auf die Zulassung – im heutigen Verständnis – großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bestanden, weil damals die Errichtung eines Einkaufzentrums an dieser Stelle noch gar nicht absehbar gewesen sei, dass insoweit inhaltlich gerade keine Abstimmung stattgefunden hat. Im Übrigen ist deren Erfordernis sicher nicht danach zu beurteilen, welches Vorhaben ein bestimmter Bauinteressent bei Erlass des Plans im Blick hat, sondern danach, was der Planinhalt, hier die Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsgebietskataloge der Baunutzungsverordnung (1962) objektiv zuließ. Es geht nicht einfach nur darum, dass „geplant“ wurde. In dem der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum DOZ Zweibrücken, die die Beigeladene zu 2) für nicht einschlägig hält, zugrunde liegenden Sachverhalt war sogar ein Bauleitplanverfahren mit Beteiligung auch der Nachbargemeinden durchgeführt worden, in dem diese konkret Einwendungen mit Blick auf von ihnen befürchtete gravierende Auswirkungen auf ihre innerstädtischen Bereiche erhoben hatten. Nach Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB hatte die Standortgemeinde lediglich von einer Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Schon mangels erneuter Einschaltung des Gemeinderats ist im Übrigen für die von der Beigeladenen zu 2) eingewandte „Heilung“ eines „Anhörungsfehlers“ im § 2 Abs. 2 BauGB durch die Widerspruchsbegründung und deren Berücksichtigung durch die (staatliche) Widerspruchsbehörde von vorneherein kein Raum. Der Rechtsgedanke der dabei wohl angesprochenen §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG ist ohnehin auf den vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auch nicht entsprechend übertragbar.

Eine Nachbargemeinde kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg gegen eine das Planungserfordernis (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu ihren Lasten missachtende Baugenehmigung unter Hinweis auf unmittelbare gewichtige Auswirkungen für ihr Gebiet unabhängig davon zur Wehr setzen, welche planerischen Absichten sie selbst verfolgt oder schon umgesetzt hat. (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 (DOZ Zweibrücken) mit zahlreichen Nachweisen aus der eigenen Rechtsprechung) Daher kommt es nicht darauf an, ob, wo und in welchem Umfang – wie die Beigeladenen geltend gemacht haben – die Klägerin selbst eine Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf ihrem Stadtgebiet betrieben hat.

Für eine Genehmigung des Einkaufszentrums (nur) auf der Grundlage des § 35 BauGB ist daher nicht nur objektiv kein Raum. Die Zulassungsentscheidung des Beklagten verletzt, auch wenn er dabei subjektiv von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, im Ergebnis auch die Klägerin in eigenen Rechten. In dem zuvor beschriebenen übertragenen Verständnis kann sich diese daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) mit Erfolg auf die – so wörtlich – „Wohltaten“ des § 11 Abs. 3 BauNVO berufen.

Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre im Falle ihrer Zulässigkeit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Gleiches hätte zu gelten, wenn man der Beigeladenen zu 2) entgegen den tragenden Ausführungen zu I.A eine umfassende Berufung auf ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Baugenehmigung auf die Gemeindenachbarklage der Klägerin hätte zubilligen wollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 12.2.2010 – 2 A 29/10 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Blick auf die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.6.2010 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister beim Amtsgericht Stuttgart angezeigte Änderung ihrer Firma war das Rubrum gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beigeladenenseite (§ 65 Abs. 1 VwGO) anzupassen.

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Windmessmastes. Das gegenwärtig als Ackerfläche benutzte Vorhabengrundstück liegt in einem bodenrechtlich dem Außenbereich zuzuordnenden Teil des Gebiets der Antragstellerin im Stadtteil Nunkirchen sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Es ist darüber hinaus Teil eines in dem im Juli 2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossenen und in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) bekannt gemachten Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) zeichnerisch („Teil B“) festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE „Nunkirchen“). Durch diese vom Plangeber unter Verweis auf das bundesrechtliche Darstellungsprivileg mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Landesgebiets versehenen Festlegungen sollten nach den formulierten räumlichen Leitvorstellungen Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen gesichert werden. (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56)

Die Beigeladene beabsichtigt, in dem Gebiet – entsprechend dieser Festlegung – Windkraftanlagen zu errichten. Die Antragstellerin will das verhindern. Schon im Juni 2006 hat ihr Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Windenergienutzung“ zur „Steuerung der Nutzung regenerativer Energie im Vorranggebiet für Windenergie – VE – auf der Gemarkung Nunkirchen“ und gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre (VS) für das „festgelegte Windvorranggebiet Nunkirchen“, die hinsichtlich ihres Geltungsbereichs unter anderem das hier betroffene Grundstück mit seiner Parzellenbezeichnung aufführt, wurde im Mai 2008 vom Stadtrat beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte)

Im Juni 2009 suchte die Beigeladene um Erteilung einer Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb eines 100 m hohen Windmessmastes in Form eines dreieckigen Gittermastes (vgl. zu den technisch-konstruktiven Einzelheiten die bei den Genehmigungsunterlagen befindliche ergänzende Baubeschreibung, Blatt 84 der Bauakte) auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen nach.

Unter dem 24.7.2009 versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Verweis auf die geltende Veränderungssperre. Bei dem Vorhaben handele es sich „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden. Der Beigeladenen sei zuzumuten, den Abschluss ihres Planungsverfahrens abzuwarten.

Im August 2009 stellte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mit der Auflage einer Befristung der Nutzung des Mastes und der Wiederherstellung des Geländes nach seinem Abbau „das naturschutzrechtliche Benehmen und die landschaftsschutzrechtliche Ausnahme“ her. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Nachdem sie mehrfach vom Antragsgegner auf Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einvernehmens hingewiesen und zudem über die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre in Kenntnis gesetzt worden war, teilte die Antragstellerin im Februar 2010 mit, dass sie an ihrer ablehnenden Entscheidung zu dem Bauvorhaben festhalte.

Unter dem 19.3.2010 erhielt die Beigeladene vom Antragsgegner dann eine ausdrücklich bis 31.3.2012 befristete Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmastes“ auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen. (vgl. den Bauschein vom 19.3.2010 – 6130-453-2009 –, Blätter 9 ff. der Gerichtsakte) Nach den beigefügten Auflagen Nr. 4 bis Nr. 6 ist die Anlage nach Ablauf der zugelassenen zweijährigen Nutzungsdauer unter Entfernung sämtlicher eingebrachter Materialien und des Fundaments sowie unter Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands vollständig abzubauen. Gleichzeitig erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen in der Baugenehmigung eine Ausnahme von der Veränderungssperre unter ausdrücklicher Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Antragstellerin hat nach eigenem Vortrag im April 2010 Widerspruch erhoben und im Mai 2010 beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung des Suspensiveffekts dieses Rechtsbehelfs nachgesucht. Zur Begründung hat sie auf die Veränderungssperre hingewiesen und die Ansicht vertreten, dass ein „bloßer Windmessmast“ von der für Windkraftanlagen geltenden Privilegierung nicht erfasst werde. Ihr – der Antragstellerin – stehe ein Recht auf „Änderung der gesamten Konzeption der Bauleitplanung“ zu. Dies gelte für die nähere Ausgestaltung regionalplanerischer Vorgaben „und insbesondere auch nach deren Änderung“. Das zuständige saarländische Umweltministerium habe angekündigt, den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 auszugliedern, neu zu fassen oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen. Mit diesem „Vorhaben der Regierung“ sei „alsbald“ zu rechnen. Es stehe ihr – der Antragstellerin – auch frei, im Rahmen ihrer Planungen zur Ausweisung eines anderen Windvorranggebiets zu gelangen. Da die Ergebnisse der Windmessungen Einfluss auf die „Wertigkeit des gegenständlichen Grundstücks“ hätten, unterliege das Vorhaben auch insoweit der Veränderungssperre. Bei „Feststellung eventueller Windhöffigkeit“ erhöhe sich der vom Eigentümer zu erzielende Pachtzins um ein Vielfaches. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme seien nicht erfüllt. Dem stünden öffentliche Belange entgegen. Die Ausnahme werde auch nicht durch die Bezeichnung der Fläche als „Eignungsgebiet“ im LEP Umwelt 2004 gerechtfertigt. Eine von solchen Festlegungen betroffene Gemeinde habe jederzeit das Recht, durch ein Zielabweichungs- und Zieländerungsverfahren eine solche Ausweisung zu verändern. Mit der Windmessung auf diesem einen Grundstück, deren Nutzen nicht ersichtlich sei, solle offensichtlich auf diese Planung Einfluss genommen werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans seien Daten für das gesamte Plangebiet notwendig.

Mit Beschluss vom 10.6.2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 19.3.2010 angeordnet. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag sei mit Blick auf den auch hier einschlägigen Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen Baugenehmigungen in § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Da der Antragsgegner jedoch das nach § 36 Abs. 1 BauGB notwendige und ausdrücklich verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin nicht ersetzt habe, werde diese in ihrer durch die Vorschrift geschützten Planungshoheit beziehungsweise in ihrem daraus abzuleitenden Mitwirkungsrecht verletzt. Ersetzt worden sei in der Baugenehmigung ausdrücklich nur das hinsichtlich der Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin. Sollte man dies gleichzeitig als Herstellung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB sehen, so wäre diese Entscheidung jedenfalls gegenwärtig mangels dahingehender Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nach der Rechtsbehelfseinlegung durch die Antragstellerin nicht vollziehbar. Der Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 212a Abs. 1 BauGB erstrecke sich nicht auf einen Widerspruch der Gemeinde gegen die Ersetzung des Einvernehmens. Deswegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In der Sache unterliege die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens am Maßstab des § 35 BauGB keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre dürfte wegen Fehlens hinreichend konkreter Vorstellungen über den Inhalt des künftig zu erlassenden Bebauungsplans „erkennbar rechtswidrig und damit unwirksam“ sein. Ziele und Zwecke der Planung seien nach § 1 Abs. 4 BauGB auf die Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine „rationale Nutzung der Windenergie gewährleistet“ sei. Darüber hinaus sei die mit der Planung beabsichtigte Verhinderung von Windkraftanlagen derzeit mittels rechtmäßiger Bauleitplanung aller Voraussicht nach nicht zu erreichen. Die Planung widerspreche nach dem maßgeblichen derzeitigen Stand den Zielen der Raumordnung. Insofern sei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geäußerter Bedenken von der Wirksamkeit des LEP Umwelt 2004 hinsichtlich der darin festgelegten Vorranggebiete für Windenergie auszugehen. Absichtsbekundungen der Landesregierung zur Änderung dieser Planungsvorgaben seien bisher nicht umgesetzt worden. Daher dränge sich auf, das es sich bei der Bauleitplanung der Antragstellerin „um eine klassische, in jeder Hinsicht rechtlich unzulässige und unwirksame Verhinderungsplanung“ handele, die der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht entgegen gehalten werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.6.2010 – 5 L 535/10 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 19.3.2010 erteilte Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmessmastes“ zu Unrecht entsprochen.

1. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Drittinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das ist nicht der Fall. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass – was sich nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen nicht nachvollziehen lässt, von dem Antragsgegner aber auch nicht in Abrede gestellt wird – die Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren formgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben hat.

Für die Rechtsstellung der Antragstellerin ist dabei von vorneherein nicht von Bedeutung, ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass die streitige Einrichtung zur Bestimmung der Windhöffigkeit – anders als die in Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BimSchV aufgeführten Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m – auch nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV nicht dem (vereinfachten) immissionsschutzrechtlichen Zulassungserfordernis (§ 19 BImschG) unterliegt. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend gesehen, dass der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden erfasst, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist wie in § 80a VwGO jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine – wie hier – Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 212a Rn 3, Fislake in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 212a BauGB Rn 4, jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits VGH München, Beschluss vom 18.7.1995 – 2 CS 95.1918 –, BRS 57 Nr. 85, OVG Münster, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 –, BRS 59 Nr. 73, jeweils noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG)

2. Der von daher statthafte Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) muss indes in der Sache ohne Erfolg bleiben.

a. Das gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere unter formellen Gesichtspunkten, speziell unter dem Aspekt des gemeindlichen Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 BauGB bei Erteilung von Baugenehmigungen. Zwar steht einer insoweit im Einzelfall mitwirkungsbefugten Gemeinde, die entweder nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Neben dem Fristerfordernis mit Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 indes ausdrücklich die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde vorgesehen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung „durch die Genehmigung“, also die Baugenehmigung selbst, erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004).

Der Antragsgegner hat von dieser Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Erteilung der Baugenehmigung vom 19.3.2010 Gebrauch gemacht und die Ersetzung auch ausführlich begründet. Ungeachtet der in insoweit etwas missverständlichen, auf die Ersetzung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 BauGB für die gleichzeitig erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre (Satzung) Bezug nehmenden Überschrift auf der Seite 2 des Bauscheins lässt der Inhalt der Begründung unschwer erkennen, dass hier auch die entsprechend der Vorgabe in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 durch die Genehmigung selbst erfolgende Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen und begründet wurde. Diese Vorschrift wird in der Begründung im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Ablehnung zur Herstellung des Einvernehmens durch die Antragstellerin im Juli 2009 ausdrücklich ebenso angesprochen wie die aus Sicht des Antragsgegners unzutreffende Beantwortung der in dem Zusammenhang von der Antragstellerin (allein) zu prüfenden Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit am Maßstab der dabei bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden Vorschrift des § 35 BauGB. Daher unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Antragsgegner mit Erteilung der Baugenehmigung das aus seiner Sicht – wie im Schriftwechsel mit der Antragstellerin wiederholt herausgestellt – an diesem Maßstab rechtswidrig versagte Einvernehmen insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Anforderungen des § 14 Abs. 2 BauGB ersetzen wollte. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Antragsgegner (ausführlich nur) mit den weiter gehenden Genehmigungsanforderungen nach § 14 Abs. 2 BauGB befassen und ansonsten die Baugenehmigung unter Verstoß gegen das ihm nach dem Inhalt der Begründung ohne Zweifel bekannte Mitwirkungserfordernis nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilen wollte. Auch die Antragstellerin, die in ihrer in dem Bauschein wörtlich wiedergegebenen ablehnenden Stellungnahme zu dem Vorhaben vom 24.7.2009 eine Verquickung der Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der von ihr erlassenen Veränderungssperre vorgenommen hatte, hatte nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 27.5.2010 offenbar damals (noch) keine Zweifel, dass durch die Baugenehmigung auch ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersetzt wurde. (vgl. dazu den verfahrenseinleitenden Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27.5.2010, Seite 3 unten)

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Ersetzung des Einvernehmens auch „derzeit wirksam“. Dazu bedarf es keiner Vertiefung, ob sich der – damit angesprochene – Wegfall des Suspensiveffekts des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den „Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens“ erstreckt oder nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 1999 und daran anknüpfende Literatur verneint. Ob sich diese Rechtsauffassung, die einen Fall betraf, in dem die Ersetzungsentscheidung gesondert durch eine andere als die Baugenehmigungsbehörde getroffen worden war, auf die im Saarland seit 2004 geltende Rechtslage mit einheitlicher Behördenzuständigkeit und einer in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 angeordneten Integration der Ersetzungsentscheidung in die Baugenehmigung selbst (vgl. dagegen zur bis dahin geltenden Rechtslage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 99 bis 101) übertragen lässt, scheint zumindest fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Die in diesen Fällen aufgetretenen divergierenden Auffassungen hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusses des Suspensiveffekts durch den § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 36 Rn 51 beziehungsweise Rn 68, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) haben mehrere Landesgesetzgeber zur Aufnahme insoweit zumindest klar stellender beziehungsweise – je nach Standpunkt – ergänzender Regelungen in ihren Bauordnungen unter Ausnutzung der 1997 durch die Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erweiterten Möglichkeiten für die Länder (vgl. dazu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 2. Auflage 2008, § 71 Rn 4) veranlasst. Das gilt auch für das Saarland. (ebenso beispielsweise Art. 67 Abs. 3 BayBO, wonach die Baugenehmigung an die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme gekoppelt wird, die danach wiederum mit der Baugenehmigung selbst zusammenfällt, oder § 71 Abs. 4 LBauO RP) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Nach dieser ausdrücklichen und unzweideutigen gesetzlichen Vorgabe ist vorliegend kein Raum, um isoliert hinsichtlich der in und mit der Baugenehmigung erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin anzunehmen. Vor dem Hintergrund bedarf es insbesondere auch nicht der dem Antragsgegner vom Verwaltungsgericht zur „Heilung“ angesonnenen (nachträglichen) Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie sie von der Rechtsprechung in anderen Bundesländern ohne eine dem § 72 Abs. 4 LBO 2004 entsprechende gesetzliche Vollzugsanordnung gefordert wird. (vgl. auch hierzu den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Lüneburg vom 9.3.1999 – 1 M 405/99 –, BRS 62 Nr. 177, wo im Übrigen die nachträgliche Sofortvollzugsanordnung von der Behörde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt worden war, so dass es letztlich auf die Frage der Reichweite des § 212a Abs. 1 BauGB dort nicht (mehr) ankam)

b. Unter förmlichen Aspekten nichts anderes gilt hinsichtlich der in der Baugenehmigung vom Antragsgegner gleichzeitig vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Wie der Wortlaut des diese Vorschrift ausdrücklich mit aufführenden § 72 Abs. 1 LBO 2004 verdeutlicht, gelten auch hierfür die Regelungen der Absätze 2 bis 4 des § 72 LBO 2004. Das umfasst den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von Rechtsbehelfen (auch) der Gemeinde gegen eine von der insoweit zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung ihres nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB grundsätzlich erforderlichen Einvernehmens erteilte Ausnahme von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ob hierin eine rechtlich eigenständige Verwaltungsentscheidung zu erblicken ist, muss nicht vertieft werden. Allein die (äußere) Verknüpfung mit der Baugenehmigung in einem Bescheid, hier dem Bauschein vom 19.3.2010, begründet sicher keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Der vom Verwaltungsgericht verlangten besonderen Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bedurfte es daher auch insoweit nicht.

Vor dem Hintergrund kann schließlich generell dahinstehen, ob bei dem im Saarland vom Landesgesetzgeber gewählten integrativen Ansatz, (vgl. in dem Zusammenhang auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt) wonach die Ersetzungsentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde durch die „Genehmigung“ vorzunehmen sind (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), unter Vollziehbarkeitsgesichtspunkten überhaupt – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – Raum für eine gesonderte und insoweit unterschiedliche Betrachtung der „eigentlichen“ Baugenehmigung und der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach den §§36 Abs. 1 beziehungsweise 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist.

3. Die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.3.2010 verletzt die Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch inhaltlich nicht in eigenen Rechten, konkret in ihrer als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu sehenden gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das genehmigte Bauvorhaben ist sowohl mit Blick auf den planungsrechtlich einschlägigen § 35 BauGB (a.) als auch am Maßstab der von der Antragstellerin erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) aller Voraussicht nach vom Antragsgegner zu Recht zugelassen worden (b.).

a. Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht auf dem Wege über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr zur Verfügung stehenden Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen zu verhindern. Sie hat allerdings im Falle der rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des genehmigten Windmessmastes mit dem § 35 BauGB unterliegt - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in einem vorsorglichen „Hinweis“ zur materiellen Rechtslage bereits zutreffend ausgeführt hat – keinen Bedenken. Die streitgegenständliche Anlage gehört entgegen der auch im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragstellerin zu den vom Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich für im Außenbereich bevorrechtigt zulässig erklärten Bauvorhaben. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei dem genehmigten Windmessmast um ein Vorhaben handelt, das der „Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie“ dient. Die Aufnahme in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben durchgängig seit dem 1.1.1997 (vgl. das BauGB-ÄndG vom 30.7.1996, BGBl. I 1996, 1189 (damals noch Nr. 7)) verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber die Nutzung der alternativen Energiequelle Windkraft seither ungeachtet der zum Teil beachtlichen negativen Folgen für das Landschaftsbild als wichtig und wirtschaftlich notwendig bewertet hat. Dem Anliegen ist bei der Auslegung (nunmehr) des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Die ausdrücklich auch eine „Erforschung“ einschließende Bestimmung erfasst mit Blick auf den der Privilegierung generell zugrunde liegenden Gesichtspunkt der Standortgebundenheit insbesondere Einrichtungen der Windmessung, welche die Windhöffigkeit und damit letztlich die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer (späteren) Nutzung eines ganz bestimmten Grundstücks im Außenbereich zur Errichtung von Windkraftanlagen notwendig und sinnvoll vorab „erforschen“ sollen und die von daher zwingend auf den konkreten Standort angewiesen sind. (ebenso beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 35 Rn 62c)

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung aufgestellte Behauptung, (auch) das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass Anlagen zur Ermittlung der Windhöffigkeit eines als Standort für Windkraftanlagen ausersehenen Grundstücks, insbesondere „bloße Windmessmasten“ nicht unter den Begriff „Erforschung der Windenergie“ in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB subsumiert werden könnten, kann anhand der insoweit als Beleg angeführten und teilweise inhaltlich wiedergegebenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 – 4 C 17.07 –, BauR 2009, 1115 = NVwZ 2009, 918, zu einem Genehmigungsstreit (Vorbescheid) betreffend die geplante „Errichtung einer hybriden Klein-Windkraftanlage (4 kW) mit einem 1-achsigen sektoriell helligkeitsnachgeführten Beplattungsvarianten-Modulträger für PV-Beplattung mit 12 kWp und Vorrichtung zur Adaption zweier magnetdynamischer Speicher mit einer Leistung von jeweils 900 kW“) nicht nachvollzogen werden. Richtig ist allein, dass es in dem dort zugrunde liegenden Fall um eine ganz bestimmte Einrichtung, nämlich eine technisch-konstruktiv kombinierte „hybride Klein-Windkraftanlage“, beziehungsweise um deren „mitgezogene“ Privilegierung als Nebenanlage einer Groß-Windenergieanlage ging. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Vorhaben, wonach dessen Privilegierung voraussetze, dass der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlege, dass die von ihm konstruierte aber noch zu erprobende Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet sei, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den hier streitigen Windmessmast ziehen. Bei diesem geht es nicht um die Frage seiner Tauglichkeit als technische Neukonstruktion, also in dem Sinne nicht um Forschung. Die Eignung der Anlage für kontinuierliche Windmessungen über einen längeren Zeitraum steht außer Frage und mit diesem Zweck, dessen Erreichung notwendig standortgebunden ist, verfolgt die Beigeladene sicher ein in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorrechtigtes Anliegen. Es gibt schon konstruktiv nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen hier zu befürchtenden Missbrauch dieser Privilegierung durch die Beigeladene zur Realisierung anderer Nutzungen. Es ist zudem jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen, dass das Baugrundstück in dem festgelegten Windvorranggebiet „Nunkirchen“ tatsächlich eine für die Nutzung durch eine Windkraftanlage ausreichende Windhöffigkeit hat. Das soll sinnvollerweise – spätestens jetzt – geklärt werden.

Unzulässig ist ein – wie hier – dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfallendes Vorhaben allerdings (aber auch nur) dann, wenn ihm im konkreten Einzelfall andere öffentliche Belange insbesondere des Natur- und Artenschutzes oder des Immissions- und Nachbarschutzes entgegenstehen, die in einer von Behörden und Gerichten „nachzuvollziehenden“, das heißt nicht planerisch-abwägenden Bewertung als standortbezogen überwiegend und damit im Sinne des § 35 BauGB vorrangig einzustufen sind. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25) Dafür gibt es weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, auch der Antragstellerin, irgendwelche sachlichen Anhaltspunkte. Bei dieser Bewertung ist in Rechnung zustellen, dass die Windmessanlage nach der Baugenehmigung des Antragsgegners nur befristet zugelassen wurde und nach Ablauf der Frist von zwei Jahren unter Wiederherstellung des bisherigen Landschaftszustandes baulich vollständig wieder entfernt werden muss. Unter diesen Voraussetzungen hat insbesondere die dafür zuständige Naturschutzbehörde bereits im August 2009 ausdrücklich eine Ausnahme von der das Baugrundstück erfassenden Landschaftsschutzverordnung bewilligt. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Bestehen also bereits insofern nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Windmessrades am Maßstab des § 35 BauGB, so bedarf es, da es sich um ein raumordnerisch am Maßstab des einschlägigen Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56) „plankonform“ innerhalb eines darin festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE) zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das von daher von vorneherein keiner Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit der Ziffer 69 im Textteil („A“) des LEP Umwelt 2004 (vgl. dazu Amtsblatt des Saarlandes 2004, 1574, 1587) nach dem so genannten Darstellungsprivileg unterliegt, keiner Auseinandersetzung mit den Fragen, ob es sich zum einen bei dem Windmessmast um eine am Maßstab des § 3 Nr. 6 ROG „raumbedeutsame“ Anlage im Verständnis des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB handelt und ob zum anderen die Vorranggebietsfestlegung (VE) im zeichnerischen Teil („B“) des LEP Umwelt 2004 überhaupt rechtsverbindlich ist und – gegenüber nicht planungskonformen Vorhaben mit Standorten außerhalb des Vorranggebiets – eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugen kann. Dass die Wirksamkeit speziell dieser landesplanerischen Zielvorgabe, wie das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung referiert hat, aus Sicht des Senats in mehrfacher Hinsicht erheblichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, (vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25; zum Erfordernis einer speziellen landesrechtlichen Ermächtigungsnorm und der gesetzlichen Vorgabe zur Festlegung von Eignungsgebieten zuletzt BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 6.09 –; grundlegend zu den Anforderungen, Befugnissen und Grenzen gemeindlicher Bauleitplanung in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BRS 65 Nr. 95, insbesondere auch zu sog. „Alibiplanungen“) muss auch daher nicht vertieft werden. Darauf kommt es für die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit des hier konkret zur Rede stehenden Vorhabens jedenfalls insoweit nicht an.

b. Das Verwaltungsgericht hat in seinen ergänzenden „Hinweisen“ ferner zu Recht hervorgehoben, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch die im Mai 2008 vom Stadtrat von der Antragstellerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für das „bestehende Windvorranggebiet Nunkirchen“ (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt Nr. 24 der Stadt Wadern Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte) (VS) nicht entgegensteht.

Insofern bestehen unter mehreren Gesichtspunkten bereits erhebliche Bedenken gegen die Gültigkeit der im Streit befindlichen städtebaulichen Satzung über die Veränderungssperre, die gemäß §§ 7 VS, 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Veröffentlichung am 12.6.2008 in Kraft gesetzt worden ist. Diese ergeben sich schon daraus, dass die vom Gesetzgeber mit Blick auf die sich aus den Verboten des § 14 Abs. 1 BauGB ergebenden weit reichenden Einschränkungen der Befugnisse betroffener Grundstückseigentümer vorgenommene Befristung der Geltungsdauer städtebaulicher Veränderungssperren in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf (regelmäßig) zwei Jahre im Juni diesen Jahres abgelaufen ist. Dass die Antragstellerin von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht hätte, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung besteht keine Veranlassung, da darüber hinaus – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – mit Blick auf das sich für die gemeindliche Bauleitplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung, hier konkret die räumlich konkretisierte und den in Aussicht genommenen Standort des Windmessmastes einschließende Festlegung des Vorranggebiets für Windenergie (VE) im LEP Umwelt 2004 nach dem hier allein maßgeblichen gegenwärtigen Stand der Landesplanung nicht realisierbar erscheint. Zu einer abschließenden Überprüfung der Geltung der Vorranggebietsfestlegungen (VE) im LEP Umwelt 2004 sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht veranlasst, zumal Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle von untergesetzlichen Rechtsnormen bieten (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 –, SKZ 1993, 273, vom 19.4.1995 – 2 W 8/95 – und vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, jeweils zu gemeindlichen Bebauungsplänen) und es im konkreten Fall im Ergebnis auf die Beantwortung der Frage nicht ankommt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können der Genehmigungsanspruch der Beigeladenen oder das Nutzungsrecht des Grundeigentümers nicht davon abhängig sein, ob – wie die Antragstellerin behauptet – die zuständige Landesplanungsbehörde angekündigt hat, „alsbald“ den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 „auszugliedern“ oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen, das heißt auf eigene Steuerungsmöglichkeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB grundsätzlich zu verzichten. (vgl. dazu den bei den Bauakten befindlichen Vermerk vom 30.3.2010 über ein am Vortag geführtes Gespräch von Vertretern der Antragstellerin mit der zuständigen Fachministerin) Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nur der aktuelle Stand der niedergelegten Ziele der Raumordnung sein, nicht (behauptete) Absichtsbekundungen der Landesplanungsbehörde oder gar aus dem „politischen Raum“. Schließlich, und auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, drängt es sich nach Aktenlage geradezu auf, dass es sich bei der mit der Veränderungssperre aus dem Jahre 2008 zu sichernden Bauleitplanung offenbar um eine nach städtebaulichen Grundsätzen mit Blick auf die Position der Eigentümer unzulässige reine Negativ- oder Verhinderungsplanung handelt, die sich nicht (wirksam) durch eine Veränderungssperre sichern lässt. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und insbesondere vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) Irgendwelche in den immerhin nunmehr vier Jahren seit dem Aufstellungsbeschluss konkretisierten oder fortgeschriebenen Planungsziele lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anhaltspunkte für einen dynamisch fortschreitenden Planungsprozess ergeben sich daraus nicht. Der Antragsgegner hat in der Genehmigungsentscheidung wie auch in seiner Antragserwiderung vom 2.6.2010 darauf hingewiesen, dass bis heute mit den Planungen „nicht ernsthaft begonnen“ worden sei. Dem ist die Antragstellerin in der Sache nie substantiiert entgegen getreten. Sie hat in der Beschwerdeerwiderung vom 14.7.2010 vielmehr lediglich formal argumentiert und darauf verwiesen, dass sie „im Rahmen des … grundgesetzlich verbürgten Planungsrechts“ im Jahr 2006 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre erlassen habe. Nimmt man ihren Vortrag ernst, so hat die Antragstellerin über diesen Zeitraum hinweg seither nicht einmal die von ihr für notwendig erachteten übergreifenden wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich einer Eignung einzelner Bereiche der Gemarkung Nunkirchen zur Nutzung der Windenergie, die schon mit Blick auf die §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB auch für sie elementare Planungsgrundlage wäre, in Auftrag gegeben oder gar durchführen lassen. Auch das spricht vehement dafür, dass die Antragstellerin hier lediglich „auf Zeit spielt“ und eigentliches Anliegen die Verhinderung des genehmigten Bauvorhabens ist, was angesichts des Charakters des Vorhabens als zeitlich begrenzte und danach zu entfernende bloße Messeinrichtung schon im Ansatz kaum noch verständlich erscheint.

Selbst wenn man des ungeachtet von der Gültigkeit der Satzung über die Veränderungssperre ausgehen wollte, so stünde der Antragstellerin aller Voraussicht ungeachtet des insoweit eröffneten Ermessens ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB4 VS) zu. Dem konkreten Vorhaben können gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB, mit der eine konkret eingeleitete gemeindliche Planung zum Erlass eines verbindlichen Bauleitplans (§ 1 Abs. 2 BauGB) abgesichert werden soll, keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen gehalten werden. Die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin wird offensichtlich nicht durch das Vorhaben der Beigeladenen tangiert. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass die Durchführung der Planung – ihre Ernsthaftigkeit unterstellt – durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Insofern kann insbesondere in der Realisierung des Bauwerks mit Blick auf die in der Baugenehmigung enthaltene zeitliche Befristung der Aufstellung des Windmessmastes und die ergänzenden Auflagen zu seiner vollständigen Beseitigung nach Beendigung der zeitlich begrenzten Nutzungsphase kein „Zwangspunkt“ für eine Bauleitplanung, mit deren vorherigem Abschluss im Übrigen nach dem bisherigen „Lauf“ der Dinge nicht wirklich ernsthaft gerechnet werden kann, erblickt werden. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem Einwand der Antragstellerin zuzumessen sein sollte, das es sich bei dem Vorhaben „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“ handele, erschließt sich nicht . Die Errichtung des – wie gesagt – nach Ablauf der eingeräumten Nutzungszeit vollständig zu demontierenden Messrades bedingt nicht zwingend die Errichtung von – nochmals: – jedenfalls gegenwärtig ohnehin landesplanerisch hier vorgesehenen Windkraftanlagen. Soweit die Antragstellerin schließlich im Zusammenhang mit dem § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darauf verweist, dass das Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahre, wenn sich aufgrund der Messungen herausstelle, dass das Grundstück tatsächlich für eine Nutzung zur Erzeugung von Windenergie geeignet sei, drängt sich zweierlei auf. Erstens wäre diese Wertsteigerung im Sinne der Vorschrift nicht auf eine Veränderung des Grundstücks zurückzuführen. Dieses besitzt entweder eine ausreichende Windhöffigkeit in dem vorgenannten Sinne oder nicht und danach bestimmt sich – wie bei Bodenschätzen – sein „Wert“. Zweitens ist, soweit sich die Antragstellerin mit der vorerwähnten Argumentation bereits gegen eine Untersuchung der Windverhältnisse in dem Bereich wendet und damit letztlich verhindern will, dass „herauskommt“, dass das Grundstück eine entsprechende Eignung aufweist, dieser Einwand fast schon als grotesk zu bezeichnen. Die Antragstellerin müsste, wenn sie ihr im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan immerhin bereits 2006, also vor vier Jahren, formuliertes Planungsziel selbst ernst nehmen sollte, ein elementares Interesse an der Erlangung von Datenmaterial und von Erkenntnissen über die wirtschaftliche Eignung von Grundstücken im Bereich des Stadtteils Nunkirchen zur Gewinnung von Windenergie haben. Dass sie schon das vehement zu verhindern sucht, ist schwer nachzuvollziehen. Zumindest befremdlich muss es aber erscheinen, wenn die Landesplanung hier – unterstellt man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend – offenbar „auf Verdacht“ oder „auf Zuruf“ der Antragstellerin ein Vorranggebiet (VE) festgelegt hat, ohne über irgendwelches Datenmaterial oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu verfügen, ob der Standort im Sinne der Zielvorgabe für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt geeignet ist. Die Klärung dieser Frage ist – neben der Anwendung zwingender Ausschlusskriterien – die entscheidende Voraussetzung für eine solche planerische Festlegung. Eine wegen der weit reichenden Konsequenzen solcher Festlegungen für die Eigentümer vom Vorranggebiet erfasster, aber gerade auch außerhalb desselben liegender Grundstücke (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB) rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Entscheidung auf ausreichend ermittelter Tatsachengrundlage könnte darin gegebenenfalls kaum noch erblickt werden. Nach dem Gesagten unterliegt es keinen ernsthaften Zweifel, dass der Antragsgegner, der keine eigene Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Satzung über die Veränderungssperre besitzt, auch das Einvernehmen der Antragstellerin hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch seine Genehmigungsentscheidung (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBO 2004) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ersetzt hat. Die den Bauaufsichtsbehörden durch § 72 LBO 2004 eingeräumten Befugnisse sind im „Nebeneffekt“ im Übrigen auch geeignet, um in dem Bereich rechtwidrig agierende Gemeinden vor Amtshaftungsansprüchen zu bewahren.

4. Vor diesem Hintergrund war der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehrarbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die jeweils ersten Mehrarbeitsstunden jenseits seines individuellen Beschäftigungsumfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets unterhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der

durch Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Beamte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten, obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen sind.

5

Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

6

Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Dabei hat der Senat dahin stehen lassen, ob die Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang angepassten Maß angesichts mehrerer Modifikationen des nationalen Rechts überhaupt noch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Entgelt im Sinne des § 4 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG bewirkt. Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

7

Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 119 EWGV oder Art. 141 EGV wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B. Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl L 45, S. 19) obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C- 285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil betrifft die Vergütung von vergütungspflichtiger Mehrarbeit, nicht die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter gleichzeitiger Änderung der Festsetzung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der im Zuge der Kommunalisierung durch § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Regionalverband C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt veranlasst.(vgl. auch den § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung – ZustV-LBO – vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; jeweils zu § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt 1989, Seite 512, ebenso Urteile vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 – und vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 –, ständige Rechtsprechung)

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Stadt, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine dem Beigeladenen unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners.

Im August 2008 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den „Neubau eines Fachmarktzentrums“ auf den Parzellen Nrn. 873/4, 874/4, 875/2, 875/3, 876/6, 876/8 und 876/9 in Flur 4 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück im gleichnamigen Ortsteil der Antragstellerin östlich der Fstraße am „Industriering“ befindet sich auf der Parzelle Nr. 876/8 das Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik, das damals an einen Sonderpostenmarkt („Fundgrube“) vermietet war. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Ein Bebauungsplan existierte seinerzeit noch nicht. Nach den vom Beigeladenen beigefügten Bauvorlagen sollten in dem „Fachmarktzentrum“ ein Lebensmitteldiscountmarkt („Netto“, Verkaufsfläche 811 qm), ein Sonderpostenmarkt („Tedi“, 400 qm) und ein Textildiscounter („Kik“, 500 qm) untergebracht und durch eine Bäckerei mit Café sowie einem Stehimbiss (ca. 200 qm) ergänzt werden. Darüber hinaus weisen die Pläne eine „Restfläche“ von 1.111 qm und eine Einrichtung für Physiotherapie aus. Auf dem nördlich anschließenden Grundstücksteil (ca. 5.000 qm) wird im Lageplan auf ein dort geplantes „Altenpflegeheim“ hingewiesen. Die nach einer Teilung für das Fachmarktzentrum ohne die Physiotherapieeinrichtung verbleibende Grundstücksgröße ist mit ca. 10.860 qm angegeben.

Im Oktober 2008 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen. In der Begründung heißt es, die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels sei nur in einem Kern- oder in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig.(vgl. die am 15.10.2008 beim Antragsgegner eingegangene Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.10.2008)

Ebenfalls im Oktober 2008 teilte der das Projekt betreuende Architekt dem Antragsgegner mit, dass die Verkaufsflächen bei dem geplanten Lebensmittelmarkt auf 798 qm und bei der „Restfläche“ auf ca. 750 qm reduziert werden sollten. Entsprechend geänderte Pläne wurden im November 2008 eingereicht. In diesen ist für die „Restfläche“ ein Drogeriemarkt („Markt 4“) dargestellt. Die Verkaufflächen des Kik- und des TEDI-Marktes sollten im Wesentlichen unverändert bleiben (502 qm bzw. 401 qm).

In der Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem Vorhaben vom Januar 2009 heißt es, das Einvernehmen zu dem „Teil-Vorhaben A (TEDI-Sonderpostenmarkt, Kik-Textildiscount und Drogeriemarkt, Bäckerei mit Café und Praxis für Physiotherapie)“ werde in Aussicht gestellt, wenn in einem neutralen Gutachten nachgewiesen werde, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt“ und im Stadtteil L. zu erwarten seien. Entsprechendes gelte für das „Teilvorhaben B (NETTO-Markt mit integriertem Backshop“), sofern die Verkaufsfläche unter 800 qm bleibe.

Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen Ende Januar 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung unter „Auflagen und Bedingungen“ in Aussicht. In dem Zusammenhang heißt es unter der Nr. 1 in dem Vorbescheid:

„Die in den am 19.11.2008 vorgelegten Planunterlagen und der diesen Unterlagen beigegebenen Projektkurzbeschreibungen bezeichneten Vorhaben Netto Markendiscount (Lebensmittel) mit Bäcker, Tedi (Sonderpostenmarkt) Kik (Textildiscount) Café mit Bäckereiverkauf, Drogeriemarkt und Physiotherapie sind bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn in einem von Ihnen vorzulegenden neutralen Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass von den genannten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt B oder anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).“

Der Vorbescheid wurde dem Beigeladenen am 30.1.2009 zugestellt.

Im Juni 2009 reichte der Beigeladene eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums“ an dem Standort zu den Bauakten.(vgl. die im Auftrag der Boxheimer + Scheuermann GmbH (Mannheim) erstellte „Auswirkungsanalyse“ der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH) vom Juni 2009) Darin heißt es abschließend, durch die geplante Ansiedlung seien keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche im Einzugsgebiet zu erwarten. Vielmehr könne es bei Realisierung zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots und zum Ausbau der Angebotsvielfalt auf dem Gebiet der Antragstellerin kommen. Die Betriebsform „Fachmarktzentrum“ stelle eine Ergänzung des bestehenden Angebots dar.

Im August 2009 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, das Gutachten sei nach ihrer Auffassung nicht geeignet, die Bedenken gegen das Projekt auszuräumen, und bat um Stellungnahme, ob der Antragsgegner das Gutachten „anerkenne“.

In seiner Sitzung am 19.11.2009 beschloss der Stadtrat der Antragstellerin die Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans („Industriering“), um die in dem Bereich vorhandene faktische gewerbliche Nutzung des produzierenden beziehungsweise des verarbeitenden Gewerbes über die Ausweisung eines Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern und „baugebietsspezifisch weiterzuentwickeln“. Der Beschluss und die in derselben Sitzung beschlossene Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich wurden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin vom 4.12.2009 veröffentlicht.

Im März 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des „Fachmarktzentrums“. Die um Stellungnahme ersuchte Antragstellerin verweigerte im Mai 2010 erneut ihr Einvernehmen, nunmehr unter Verweis auf die Veränderungssperre. Da das Vorhaben den mit der Bauleitplanung verfolgten Zielen widerspreche, komme auch keine Ausnahme in Betracht. Der Sperrwirkung der Veränderungssperre stehe der im Januar 2009 vom Antragsgegner erteilte Vorbescheid nicht entgegen.

Im Juli 2010 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin in Kenntnis, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen zu ersetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin blieb bei ihrer ablehnenden Haltung.(vgl. insoweit den ausführlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.9.2010 an den Antragsgegner, Blätter 92 ff. der Bauakten)

Nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens in einstufiger Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan „Industriering“ am 29.9.2010 vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ausweislich der auf der Planurkunde angebrachten Verfahrensvermerke nach Ausfertigung durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin am 8.10.2010 auch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für das insgesamt 5,67 ha große Plangebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) fest mit der Maßgabe, dass Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie als Verkaufsstätten im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen und die auf maximal 300 qm begrenzte Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet ist. In der auf eine Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption verweisenden Begründung des Plans wird unter anderem auf ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Antragstellerin aus dem Jahre 2007 Bezug genommen, wonach dieser Standort im Vergleich zu anderen innenstadtnahen Lagen „deutlich kritischer“ beurteilt worden sei.

Im November 2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung („Neubau Fachmarktzentrum“)(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 8.11.2010 – K613-153-2010-03 –, Blatt 326 der Bauakte) unter ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde in dem Bauschein auf den Vorbescheid vom Januar 2009 und die Vorlage des darin geforderten Gutachtens zum Fehlen negativer städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche insbesondere auf dem Gebiet der Antragstellerin verwiesen.

Gegen die auch ihr förmlich zugestellte Baugenehmigung hat die Antragstellerin Anfang Dezember 2010 Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Beigeladene eine zeitnahe Aufnahme der Bauarbeiten angekündigt hatte, hat die Antragstellerin im Februar 2011 beim Verwaltungsgericht unter Verweis auf dessen offensichtliche Erfolgsaussicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die Veränderungssperre verwiesen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 beinhalte keine durch § 14 Abs. 3 BauGB von deren Sperrwirkung ausgenommene „baurechtliche Genehmigung“, sondern nach seiner Formulierung lediglich eine Genehmigungszusage. Der Bescheid kläre zudem schon wegen des Fehlens vollständiger Beurteilungsunterlagen zur Bauvoranfrage, etwa hinsichtlich des Nutzungsmaßes, des „Immissionsverhaltens“ oder des Rücksichtnahmegebots, nur einzelne Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens. Zusätzlich sei die „Inaussichtstellung“ der Baugenehmigung an die Bedingung der Vorlage eines „neutralen Gutachtens“ zum Nachweis eines Fehlens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche geknüpft gewesen. Auch insoweit fehle es mithin an einer verbindlichen Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB. Die Entscheidung sei vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt übertragen worden. Da es sich bei der Frage der schädlichen Wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche um eine Rechtsfrage handele, müsse die Genehmigungsbehörde selbst die Kriterien für die Überprüfung festlegen und dürfe die Beantwortung nicht in die Hände eines Sachverständigen legen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 enthalte indes keinen entsprechenden Überprüfungsvorbehalt. Nach seinem Wortlaut trete die Bedingung bereits bei Vorlage eines in der Frage zu einem positiven Ergebnis gelangenden Gutachtens ein. Daher stehe § 14 Abs. 1 BauGB der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB habe sie – die Antragstellerin – nicht zugestimmt. Auch wenn unterstellt werde, dass das Vorhaben von der Veränderungssperre nicht berührt werde, fehle es an dem vom Beigeladenen geforderten Nachweis des Fehlens schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ vom Juni 2009 betreffe nicht das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben und die städtebaulichen Aspekte würden darin – wenn überhaupt – nur „oberflächlich skizziert“. Aufgrund seiner Lage am Rande des Ortes und der Trennwirkung einer dazwischen verlaufenden Bahnlinie werde das Vorhaben keine Versorgungsfunktion im Stadtteil L. übernehmen. Die Sicherung und Stärkung der Nachversorgungsinfrastruktur in L. könne nur mit einer Ansiedlung in zentraler Lage, etwa am H Platz, gewährleistet werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten beschränke sich bei der Ermittlung der schädlichen Auswirkungen weitgehend auf die Ermittlung der zu erwartenden Umsätze. Auf die Umsatzumverteilung als allein maßgebliches Kriterium abzustellen, sei indes „bedenklich“. Ein Schwellenwert von 10 % reiche allein nicht aus, um Funktionsstörungen zu bejahen oder zu verneinen. Die Betrachtung der Verkaufsflächen sei aussagekräftiger und lasse bei dem konkreten Vorhaben wegen des hohen Anteils der geplanten Verkaufsflächen im Verhältnis zu den vorhandenen Verkaufsflächen in der gleichen Branche im zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen auf diesen erwarten. Mit dem geplanten Branchenmix von zum Beispiel Bekleidung und Schuhen werde eine ernstzunehmende Konkurrenzsituation für den Einzelhandel in ihrer Innenstadt geschaffen. Weitergehende Nachteile für die Versorgungsfunktion der Innenstadt bis hin zum Funktionsverlust könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben erweitere nicht das vorhandene Angebotsspektrum, schöpfe aber die von ihr – der Antragstellerin – durch ein Gutachten aus dem Jahr 2007 ermittelten Verkaufsflächenpotenziale voll aus, so dass gegebenenfalls zukünftige Einzelhandelsvorhaben an städtebaulich potentiell günstigeren Einzelhandelsstandorten nicht mehr realisiert werden könnten. Das werde in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Die Auswirkungsanalyse belege auch nicht ausreichend, ob der Planstandort geeignet sei, zusätzliche Kaufkraft zu binden ohne den zentralen Versorgungsbereich zu schwächen. Dieser werde in dem Gutachten aus dem Jahre 2007 nur als Alternativstandort für den Fall angesprochen, dass eine Entwicklung des Einzelhandels in innenstadtnahen Bereichen nicht möglich sei. Unabhängig davon seien im Gebiet des Vorhabens nach diesem Gutachten nur Einzelhandelseinrichtungen mit dem Schwerpunkt auf nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorstellbar. Die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels, die nach dem § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig und deswegen nur über eine entsprechende Bauleitplanung realisierbar sei, stehe auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen des geltenden Teilabschnitts „Siedlung“ des Landesentwicklungsplans in dessen einschlägigem Kapitel 2.5.2 (Ziffern 41 ff.). Das gelte insbesondere für das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot sowie für das städtebauliche Integrationsgebot. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage aufgrund der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme als „offen“ einstufen wollte, komme dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erhebliches Gewicht zu. Nach der Verwirklichung des den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widersprechenden Vorhabens sei eine planerische Bewältigung nicht mehr möglich. Dahinter müsse das Interesse des Bauherrn zurückstehen.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Einvernehmen der Antragstellerin einen Bauvorbescheid mit Regelungswirkung erlassen und nicht nur eine „Prognose“ abgegeben. Es handele sich um eine die planungsrechtliche Zulässigkeit feststellende Bebauungsgenehmigung und damit um eine „baurechtliche Genehmigung“ im Verständnis des § 14 Abs. 3 BauGB. Gegen den Vorbescheid habe die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Am Maßstab der vorhandenen Bebauung in der Umgebung füge sich das Vorhaben im Sinne des städtebaulichen Planungsrechts ein. Die im Vorbescheid enthaltene „Bedingung“ sei als Nebenbestimmung zulässig und stehe dem verbindlichen Regelungscharakter des Vorbescheids nicht entgegen. Gegen die Formulierung und die Methode könnten mit Blick auf die Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB keine Einwendungen erhoben werden. Dass die Bedingung durch die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ eingetreten sei, werde im Bauschein ausdrücklich festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Gutachten nicht das genehmigte Vorhaben betreffe, sei nicht glaubhaft gemacht und „schlicht falsch“. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin enthalte das Gutachten eine sachgerechte, in einzelne Untersuchungsschritte gegliederte Analyse und betrachte auch nicht nur die zu erwartenden Umsätze. Zukünftige Einzelhandelsvorhaben und darauf zielende Planungsabsichten der Antragstellerin oder gar „informelle Einzelhandelskonzepte“ könnten bei Auswirkungsanalysen keine Berücksichtigung finden. Sie wirkten sonst wie eine faktische Veränderungssperre. Dass das Vorhaben das vorhandene Angebotsspektrum nicht erweitere, sei ebenfalls kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die in der Antragsschrift angeführte „pointierte Konkurrenzsituation“ so gar nicht bestehe, weil der Antragstellerin derzeit nur eine geringe Versorgungsbedeutung als Mittelzentrum zukomme, dass der Einzelhandelsstandort durch das genehmigte Bauvorhaben aufgewertet und dass die Angebotsvielfalt sowie die mittelzentrale Versorgungsfunktion ausgebaut werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner das bereits erteilte Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben, so dass schon der Widerspruch gegen die Baugenehmigung „treuwidrig“ erscheine. Einer Gemeinde sei es zuzumuten, sich vor der Erteilung ihres Einvernehmens und der Schaffung einer entsprechenden Vertrauensposition beim Bauherrn Klarheit über ihre „Planungsfeststellungen“ zu verschaffen. Die Gemeinde bedürfe keines Schutzes hinsichtlich ihrer Planungshoheit mehr, wenn sie das Einvernehmen erteilt habe, danach aber eine Veränderungssperre „rechtsmissbräuchlich“ dazu verwende, um die Unzulässigkeit des Bauvorhabens herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im März 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu fordernde „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Erfolgs des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung spreche derzeit wenig. Deren Rechtmäßigkeit stehe die im Dezember 2009 wirksam gewordene Veränderungssperre nicht entgegen. Derzeit spreche einiges dafür, dass es um ein durch den Vorbescheid vom Januar 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigtes und daher nach dem § 14 Abs. 3 BauGB von der Sperrwirkung nicht erfasstes Vorhaben gehe. Bei dem vom Antragsgegner mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 Abs. 1 BauGB verbundenen „Inaussichtstellen“ der Baugenehmigung handele es sich um eine als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu wertende Bebauungsgenehmigung. Ob der beigefügte Gutachtenvorbehalt eine zulässige Bedingung im Verständnis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sei, könne dahinstehen. Gegebenenfalls sei diese jedenfalls vor Erlass der Veränderungssperre eingetreten, so dass die Antragstellerin nicht anders zu behandeln sei, als wäre der Vorbescheid nach Eingang der „Auswirkungsanalyse“ ohne diese Bedingung erteilt worden. Wegen der so erworbenen Rechtsposition des Beigeladenen gehe die später erlassene Veränderungssperre „ins Leere“. Angesichts der Bestandskraft des Vorbescheids bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin bereits aufgrund des mit der Erklärung vom 26.1.2009 jedenfalls nicht versagten Einvernehmens zu dem Vorbescheid von Rechts wegen daran gehindert sei, sich gegen die Baugenehmigung zu „wehren“. Diese habe das Einvernehmen unter der vom Antragsgegner so in den Vorbescheid aufgenommenen Bedingung „in Aussicht gestellt“. Hätte der Antragsgegner, anstatt am 28.1.2009 den Vorbescheid zu erlassen, zunächst den Beigeladenen aufgefordert, durch Vorlage eines neutralen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass von seinem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, und den Vorbescheid erst nach Eingang des Gutachtens erteilt, hätte die Antragstellerin aufgrund ihres dann mit dem Eintritt der Bedingung wirksam gewordenen Einvernehmens keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, sich erfolgreich gegen den dann „unbedingt“ ergangenen Vorbescheid zu wehren. Aus diesem Grund könne ihre rechtliche Position nicht anders sein, wenn der Antragsgegner – wie hier – eine entsprechende Bedingung in den Vorbescheid aufnehme. Die bei der Auswirkungsanalyse angewandte Methode genüge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verbiete sich die Annahme, so genannte Marktgutachten seien generell ungeeignet, auf der Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die von dem Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse vom Juni 2009 komme auf der Grundlage einer Prognose des Kaufkraftabflusses zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, da die Umsatzverluste im Bereich der Antragstellerin bei Lebensmitteln zwischen 3 und 4 % und bei Textilien etwa 8 bis 9 % betragen würden. Soweit sich die Antragstellerin auf die sich aus dem § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden Beschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe berufe, greife dieser Einwand nicht, weil durch die Baugenehmigung kein solcher Betrieb zugelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei insoweit eine Verkaufsfläche von mindestens 800 qm notwendig. Demgegenüber sei dem Beigeladenen hier die Errichtung von vier Märkten mit Verkaufsflächen von 760 qm, 415 qm, 512 qm beziehungsweise 775 qm mit 141 Stellplätzen genehmigt worden. Keiner dieser Märkte erfülle die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids stehe im Verhältnis zur Antragstellerin fest, dass sich das Vorhaben im von dem an dieser Stelle zuletzt betriebenen Sonderpostenmarkt geprägten Gebiet im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch nicht ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit geboten. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf sein – des Beigeladenen – eigenes Risiko würden keine nicht wieder rückgängig zu machenden Fakten geschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2011 – 5 L 132/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 8.11.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Fachmarktzentrums“ zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Antragstellerin gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und zuletzt vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz für die Ersetzung des Einvernehmens auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103)

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muss indes in der Sache erfolglos bleiben. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.) Die auch im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein „erhebliches Gewicht“ der gemeindlichen Planungshoheit vertretene abweichende Auffassung der Antragstellerin, dass eine Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs auch dann geboten sei, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache „aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme vorliegend als offen einzustufen sein sollte“, rechtfertigt vor dem Hintergrund der den Gemeinden allgemein eröffneten Möglichkeiten, die materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauvorhaben im Wege einer konkreten Bauleitplanung zu verändern und über den Einsatz des Sicherungsinstrumentariums der §§ 14 ff. BauGB gegebenenfalls auch kurzfristig zu beeinflussen, vom Maßstab her für das Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin, die auf diese Instrumente im konkreten Fall durch den Erlass einer Veränderungssperre ab Dezember 2009 zurückgegriffen hat, weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den – hier angenommen: gültigen(vgl. in dem Zusammenhang allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist; ebenso bereits Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, st. Rspr.) – Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§ 8 BauNVO 1990) des nach den auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken im Oktober 2010, also vor der Erteilung der streitigen Baugenehmigung, bekannt gemachten (einfachen) Bebauungsplans „Industriering“ widerspricht und von daher zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) genehmigungsfähig gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht indes die Frage, ob und inwieweit es der Antragstellerin gelungen ist, durch diese Bauleitplanung und die mit deren Einleitung im Dezember 2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) eine – zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene und daher bei Verneinung dieser Frage in den Blick zu nehmende – ursprüngliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls „erfolgreich“ auszuschließen. Die durch den Fall insoweit aufgeworfenen komplizierten verfahrens- und bauplanungsrechtlichen Fragen werden sich abschließend nur im Hauptsacheverfahren beantworten lassen. Weshalb dieser Umstand oder allgemein eine Komplexität des Sachverhalts angesichts drohender Ausführung eines Bauwerks es rechtfertigen sollte, für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) trotz der Interessengewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB für die Interessenabwägung im konkreten Fall einen abweichenden Maßstab anzulegen als in anderen Fällen der „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung, erschließt sich nicht.(vgl. zu den möglichen Konsequenzen eines von der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens: Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147 ff.)

Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Der Antragsgegner hat indes den Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Vorbescheidsverfahren aus dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen, zusätzlich anschließend im Baugenehmigungsverfahren von der ihm durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens Gebrauch gemacht und auch dabei ersichtlich die formellen Vorgaben des § 72 LBO 2004 beachtet. Ob das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben in dem Baugenehmigungsverfahren indes überhaupt noch wirksam „versagt“ werden konnte und daher überhaupt Anlass für eine Ersetzung desselben bestand, beziehungsweise, ob die neuerliche Verweigerung des Einvernehmens im Mai 2010 gegebenenfalls im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 „rechtswidrig“ erfolgte, bedarf insoweit daher keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang ist es allerdings mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht „identische“ Bauvorhaben ein (erneutes) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an die Antragstellerin richtet, das diese dann unter Verweis auf die im Dezember 2009 von ihr erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) negativ beantwortet hat. Da der Antragsgegner ferner davon ausging, dass dem Baugenehmigungsanspruch des Beigeladenen wegen des Vorbescheids vom Januar 2009 die Sperrwirkung der Veränderungssperre wegen § 14 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden konnte, es also auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bedurfte, hat er das diesbezüglich (ebenfalls) verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin im Bauschein konsequenter Weise nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – ersetzt.

Eine Gemeinde – hier die Antragstellerin – hat allerdings über die Beteiligungsrechte hinaus auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen im November 2010 zwar – wie erwähnt – nach den das geplante „Fachmarktzentrum“ nicht (mehr) zulassenden Festsetzungen in dem ausweislich der Verfahrensvermerke inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriering“ der Fall. Das Verwaltungsgericht ist indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz dieses Bebauungsplans und der von ihr erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) eine mangelnde bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens allgemein, also auch mit Blick auf den nach ihrer Auffassung eine Zulassung des Vorhabens bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ausschließenden § 34 Abs. 3 BauGB (2004) beziehungsweise eine darin liegende Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid vom Januar 2009 und die sich daraus auch für sie ergebende Bindungswirkung voraussichtlich nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

Aufgrund der in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Regelung des Baugenehmigungsverfahrens enthält der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.l984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Nach § 76 Satz 2 LBO 2004 „gilt“ der Vorbescheid für drei Jahre. Daraus ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festzulegenden Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids. Diese Bindungswirkung besteht nach dem insoweit keine Einschränkungen enthaltenden Gesetzeswortlaut unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage während dieses Zeitraums und beinhaltet daher nicht nur eine unter dem Vorbehalt gleichbleibender materieller Rechtslage stehende „Zusage“ der (späteren) Erteilung einer Baugenehmigung. Die Bindung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung besteht auch gegenüber einer Standortgemeinde, die im Rahmen ihrer Beteiligung das Einvernehmen zu dem Vorhaben hergestellt hat, so dass in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren in diesen Fällen kein Raum mehr für ihre neuerliche Beteiligung ist, weil keine inhaltliche Beurteilung im Rahmen des Beteiligungserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehr erfolgt. Die vom Antragsgegner im „Vorbescheid“ vom 28.1.2009 in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen bauaufsichtsbehördlichen Praxis gewählte und von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandete Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens „in Aussicht gestellt“ werde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Bestimmung des Entscheidungsgehalts. Hier wurde kein Vorbescheid „in Aussicht gestellt“, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides „erteilt“. Dass seinerzeit nach Stand des Verwaltungsverfahrens und Antragslage keine Baugenehmigung „erteilt“, sondern nur „in Aussicht gestellt“ werden konnte, liegt auf der Hand.

Im vorliegenden, in mehrfacher Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fall gilt aller Voraussicht nach nichts anderes. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 28.1.2009 schließt eine erfolgreiche Berufung der Antragstellerin auf die von ihr geltend gemachte bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des mit der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.11.2010 zugelassenen „Fachmarktzentrums“ voraussichtlich aus. Die dem Vorbescheid zugrunde liegende und durch die im November 2008 vor allem bezüglich der Verkaufsflächen modifizierte, aber hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungsgabe durch den Beigeladenen nicht eingeschränkte Bauvoranfrage vom August 2008 bezog sich ausdrücklich umfassend auf die „Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht“.

Die um Stellungnahme nach Maßgabe des § 36 BauGB hierzu ersuchte Antragstellerin hat daraufhin mit Blick auf den seinerzeit als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 34 BauGB ihr Einvernehmen für den Fall eines Nachweises eines Nichteintritts schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ihrer „Innenstadt“ und den Stadtteil L. durch ein „neutrales“ Gutachten in Aussicht gestellt. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB (2004) nicht erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Nachweisvorbehalt (Gutachter) sich – entsprechend dem Sachvortrag der Beteiligten – auf den § 34 Abs. 3 BauGB (2004) bezog, so dass die Antragstellerin entsprechend der im erneuten Ersuchen (§ 36 BauGB) des Antragsgegners vom 21.11.2008 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung davon ausgegangen ist, dass sich das Vorhaben „ansonsten“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wollte man diese Stellungnahme der Antragstellerin, was allerdings mit Blick auf den weiteren Gang des Verfahrens fern liegt, demgegenüber vom rechtlichen Gehalt her als eine „Versagung“ des Einvernehmens interpretieren, so wäre sie gehalten gewesen, gegen die im Außenverhältnis zum Beigeladenen als Bauherrn verbindliche Regelung im Vorbescheid des Antragsgegners Rechtsbehelfe einzulegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, obwohl der für Verwaltungsakte geltende § 36 SVwVfG hierbei keine unmittelbare Anwendung findet, bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit „Einschränkungen“ erteilen kann, wenn sich hierdurch (ihre) Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen. Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“.(vgl. dazu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 14) Dem hat der Antragsgegner im konkreten Fall Rechnung getragen, indem er den Nachweisvorbehalt der Antragstellerin quasi mit Außenwirkung im Verhältnis zum Bauherrn unter der Ziffer 1. als „Bedingung“ in seinen Vorbescheid aufgenommen hat.

Der zentrale Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten betrifft die Frage, ob vor diesem Hintergrund mit Blick auf den § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch Raum für eine (weitergehende) Beteiligung der Antragstellerin bei der nach Gesetzeslage im Außenverhältnis zum Bauherrn dem Antragsgegner obliegenden Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere hinsichtlich einer Beurteilung des geforderten Gutachtens bezüglich seiner inhaltlichen Tauglichkeit als Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Auswirkungen des Einzelhandelsvorhabens (§ 34 Abs. 3 BauGB) blieb, oder ob diese Beurteilung durch die „Inaussichtstellung“ des Einvernehmens für den Fall („wenn“) der Vorlage eines solche Wirkungen verneinenden Gutachtens (nunmehr) in den Verantwortungsbereich der Genehmigungsbehörde übertragen wurde. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Für die Richtigkeit dieser aus Sicht des Bauherrn als Adressaten des positiven Vorbescheids naheliegenden Einschätzung spricht sehr vieles.

Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und aufgrund der ihnen insoweit obliegenden „Mitwirkungslast“ gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre „Entscheidung“ über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.2004 – 4 C 7.03 –, BRS 67 Nr. 113) Das lässt sich der Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.1.2009 jedoch nicht entnehmen. Darin hat sich die Antragstellerin gerade keine „spätere“ Entscheidung beziehungsweise überhaupt eine weitere eigene Befassung mit der sich aus § 34 Abs. 3 BauGB für das Einzelhandelsvorhaben („Fachmarktzentrum“) des Beigeladenen vorbehalten.

Dass sich der Antragsgegner – das ist der Antragstellerin in der Sache zuzugestehen – später offenbar weitgehend „kritiklos“ die abschließenden Feststellungen der vom Beigeladenen im Juni 2009 vorgelegten „Auswirkungsanalyse“ zu Eigen gemacht und auf eine an sich gebotene eigene inhaltliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB verzichtet hat, mag zutreffen. Eine Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit kann die Antragstellerin daraus aufgrund ihrer – wenn auch bedingten – positiven Stellungnahme vom 26.1.2009 zu dem Vorhaben aber nicht mehr herleiten. Wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrem heutigen Vortrag mit Blick auf die nicht nur baulich faktische, sondern sogar im Genehmigungsverfahren vorgenommene „Agglomeration“ mehrerer, teilweise nur knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit liegender und sich im Sortiment ergänzender Einzelhandelsbetriebe („Märkte“) unter Hinweis auf eine geplante Schaffung eines Einkaufszentrums,(vgl. zum Begriff des Einkaufszentrums bei einer räumlichen Zusammenfassung mehrerer Einzelhandelsbetriebe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 = SKZ 2010, 14 ff., zu einer faktischen Agglomeration mehrerer Märkte auf einem Grundstück mit einer addierten Gesamtverkaufsfläche von rund 3.650 qm) für das der Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 schädliche Fernwirkungen unabhängig von der Regelvermutung in Satz 3 der Vorschrift unterstellt, ihr Einvernehmen versagt oder eine Nachforderung eines entsprechenden Gutachtens beim Beigeladenen durch den Antragsgegner als (weitere) Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung des Ersuchens (§ 36 BauGB) verlangt hätte, braucht hier nicht vertieft zu werden.

Dass die Antragstellerin bei der Stellungnahme vom 26.1.2009 noch eine weitere Einflussnahme, wenn auch nur hinsichtlich der „Auswahl“ des Gutachters im Blick hatte, ist nicht entscheidend. Hätte sie eine eigene entsprechende Beteiligung sicherstellen wollen, so hätte sie das durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den von der Formulierung her keinerlei Hinweise hierauf enthaltenden Vorbescheid unter Verweis auf eine entsprechende Einschränkung ihrer Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens geltend machen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Dem weiteren ersichtlich ebenfalls nicht in den Vorbescheid übernommenen, allerdings im Übrigen auch insoweit nicht angefochtenen, inhaltlichen „Vorbehalt“ der Antragstellerin, dass bei dem geplanten NETTO-Markt mit integriertem „Backshop“ insgesamt eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten werden sollte, wurde im späteren Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen. Die in den Unterlagen zur Bauvoranfrage in der Addition von 798 qm (Lebensmittelmarkt) und 25 qm für die in den Markt integrierte „Bäckerei“ noch enthaltene Überschreitung der vorgegebenen Grenze wurde im Baugenehmigungsverfahren ausgeräumt. Ausweislich des mit Genehmigungsvermerken versehenen Lageplans zum Bauschein vom 8.11.2010 wurde die Verkaufsfläche des Marktes auf 760 qm und damit die die Verkaufsfläche des „Marktes 1“ inklusive der Bäckerei (rund 25 qm) auf 785 qm zurückgeführt.

Ist daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus der Planungshoheit der Antragstellerin ableitbare Abwehrbefugnisse gegen den mit der Baugenehmigung vom November 2010 zugelassenen „Neubau eines Fachmarktzentrums“ bereits aufgrund der als Erklärung ihres Einvernehmens unter einer (zulässigen) Bedingung spätestens mit dem „Eintritt“ dieser Bedingung durch die Vorlage der vom insoweit nunmehr allein zur Beurteilung und Entscheidung befugten Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Wirkungen im Verständnis des § 34 Abs. 3 BauGB akzeptierten „Auswirkungsanalyse“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Juni 2009 wohl nicht mehr bestanden, so ergibt sich nichts anderes aus dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Ob der Antragsgegner zu Recht von der Nachweistauglichkeit des Gutachtens der GMA ausgegangen ist oder nicht, entzieht sich einer weiteren Kontrolle jedenfalls durch die Antragstellerin. Ob in derartigen Fällen für die Konstellation des groben Missgriffs oder eines offensichtlich willkürlichen Verhaltens der Genehmigungsbehörde, die im Ergebnis auf ein bewusstes „Überspielen“ der für sie verbindlichen Bedingung der Einvernehmenserklärung hinausliefe, etwas anderes zu gelten hat, mag dahinstehen. Dies wird von der Antragstellerin, die dem Gutachtern der GMA lediglich „Defizite und Ungereimtheiten“ unterstellt und dazu inzwischen ein „Gegengutachten“(vgl. die im Auftrag der Antragstellerin gefertigte „Plausibilitätsprüfung der Auswirkungsanalyse der GMA zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums an der Fstraße/Industriering“ der CIMA Beratung + Management GmbH, Stuttgart, April 2011, Blätter 180 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, nicht geltend gemacht. Einer weiteren inhaltlichen Befassung mit der vom Bauherrn im Juni 2009 zu den Akten gereichten „Auswirkungsanalyse“ wird es daher aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren aus Anlass des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nicht bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin Ende 2009 im Zusammenhang der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erlassene Veränderungssperre kein „Wiederaufleben“ oder das Entstehen einer neuerlichen wehrfähigen Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte. Spätestens seit dem Eintritt der von der Antragstellerin ins Verfahren eingebrachten „Bedingung“ ist vom Vorliegen einer „baurechtlichen Genehmigung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz auszugehen. Das Vorhaben wird daher von einer zeitlich danach in Kraft getretenen Veränderungssperre „nicht berührt“.(vgl. zur inzwischen weitestgehend anerkannten Qualität eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (sog. Bebauungsgenehmigung“) als „baurechtliche Genehmigung“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BauGB statt vieler Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Band II, § 14 Rn 121 ff.) Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen. Ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellender Vorbescheid setzt sich daher gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen im Wege des Inkrafttretens einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Daher bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) und auch nicht der Herstellung beziehungsweise Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dazu nach § 72 Abs. 1 LBO 2004. Eine – wie hier – den Bindungen eines bestandskräftigen Vorbescheids unterliegende Gemeinde muss in diesem Fall, soweit es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, nicht erneut nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt werden. Die dem Bauherrn durch einen auch gegenüber der Standortgemeinde bestandskräftigen Vorbescheid vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie vorliegend der Antragsgegner – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens des ungeachtet die Gemeinde erneut beteiligt und sie um Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht.

Mit dem Vorbescheid vom Januar 2009, spätestens aber nach Vorlage des schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausschließenden Gutachtens im Juni 2009 lag daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine „verbindliche“ Entscheidung über die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung des „Fachmarktzentrums“ am Maßstab des damals einschlägigen § 34 BauGB vor. Das von der Antragstellerin gerügte Fehlen von Angaben des Bauherrn über bauliche Details hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung der Gebäude steht dem nicht entgegen. Wollte man für eine Bebauungsgenehmigung zwingend die Vorlage einer entsprechend detaillierten Einzelplanung fordern, würde der Sinn des Vorbescheidsverfahrens nach § 76 LBO 2004 weitgehend obsolet. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen, eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, SKZ 2008, 86 ff.) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr hätten damals die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen des Beigeladenen gefehlt, um zu beurteilen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, muss erstaunen, weshalb sie vom Antragsgegner über die genannte Bedingung lediglich eine weitere Klärung der Frage schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gefordert hat. Gerade der von der Antragstellerin in dem Zusammenhang nun unter dem Stichwort seines „Immissionsverhaltens“ problematisierte gemeinsame Parkplatz mit insgesamt 141 Stellplätzen für die zu errichtenden „Fachmärkte“ war übrigens schon in den Unterlagen zur Bauvoranfrage des Beigeladenen hinsichtlich seiner Größe und Lage genau (so) dargestellt.

Im Übrigen trifft auch der Vorbescheid selbst die Aussage, die – näher bezeichneten – Vorhaben seien „bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig“, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht werde, dass keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die darin liegende – vorbehaltlich der bereits angesprochenen Bedingung – umfassende Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB und damit über die planungsrechtliche Zulässigkeit hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, den Vorbescheid anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die mit der Bauvoranfrage zur Nachprüfung gestellten Unterlagen erlaubten keine umfassende Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB, etwa im Hinblick auf das Kriterium des Nutzungsmaßes. Zudem steht die zitierte Aussage der Annahme entgegen, der Antragsgegner habe lediglich einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt.

Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt damit entsprechend der Vorgabe in § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar. Die Ausführung des Vorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt auf „eigenes Risiko“ des Bauherrn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (auch) im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des vom Beigeladenen geplanten Fachmarktes war hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- EUR anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend der Praxis des Senats zu halbieren. Der Wert war deswegen gegenüber der auf der Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit basierenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts anzuheben. Die genannte Streitwertvorgabe betrifft Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Vorliegend wehrt sich die Antragstellerin als – bezogen auf das Baugrundstück – Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein nicht mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen im Einklang stehendes Bauvorhaben. Dieses Interesse ist in Orientierung am Ausmaß der „Betroffenheit“ ihrer Planungshoheit, vorliegend insbesondere unter Berücksichtung der geltend gemachten städtebaulich schädlichen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2010 – 5 L 535/10 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Blick auf die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.6.2010 unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister beim Amtsgericht Stuttgart angezeigte Änderung ihrer Firma war das Rubrum gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beigeladenenseite (§ 65 Abs. 1 VwGO) anzupassen.

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für die Errichtung eines Windmessmastes. Das gegenwärtig als Ackerfläche benutzte Vorhabengrundstück liegt in einem bodenrechtlich dem Außenbereich zuzuordnenden Teil des Gebiets der Antragstellerin im Stadtteil Nunkirchen sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Es ist darüber hinaus Teil eines in dem im Juli 2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossenen und in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) bekannt gemachten Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) zeichnerisch („Teil B“) festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE „Nunkirchen“). Durch diese vom Plangeber unter Verweis auf das bundesrechtliche Darstellungsprivileg mit Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Landesgebiets versehenen Festlegungen sollten nach den formulierten räumlichen Leitvorstellungen Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen gesichert werden. (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56)

Die Beigeladene beabsichtigt, in dem Gebiet – entsprechend dieser Festlegung – Windkraftanlagen zu errichten. Die Antragstellerin will das verhindern. Schon im Juni 2006 hat ihr Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Windenergienutzung“ zur „Steuerung der Nutzung regenerativer Energie im Vorranggebiet für Windenergie – VE – auf der Gemarkung Nunkirchen“ und gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre (VS) für das „festgelegte Windvorranggebiet Nunkirchen“, die hinsichtlich ihres Geltungsbereichs unter anderem das hier betroffene Grundstück mit seiner Parzellenbezeichnung aufführt, wurde im Mai 2008 vom Stadtrat beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht. (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte)

Im Juni 2009 suchte die Beigeladene um Erteilung einer Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb eines 100 m hohen Windmessmastes in Form eines dreieckigen Gittermastes (vgl. zu den technisch-konstruktiven Einzelheiten die bei den Genehmigungsunterlagen befindliche ergänzende Baubeschreibung, Blatt 84 der Bauakte) auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen nach.

Unter dem 24.7.2009 versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Verweis auf die geltende Veränderungssperre. Bei dem Vorhaben handele es sich „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden. Der Beigeladenen sei zuzumuten, den Abschluss ihres Planungsverfahrens abzuwarten.

Im August 2009 stellte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mit der Auflage einer Befristung der Nutzung des Mastes und der Wiederherstellung des Geländes nach seinem Abbau „das naturschutzrechtliche Benehmen und die landschaftsschutzrechtliche Ausnahme“ her. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Nachdem sie mehrfach vom Antragsgegner auf Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einvernehmens hingewiesen und zudem über die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre in Kenntnis gesetzt worden war, teilte die Antragstellerin im Februar 2010 mit, dass sie an ihrer ablehnenden Entscheidung zu dem Bauvorhaben festhalte.

Unter dem 19.3.2010 erhielt die Beigeladene vom Antragsgegner dann eine ausdrücklich bis 31.3.2012 befristete Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmastes“ auf der Parzelle Nr. 328/1 in Flur 1 der Gemarkung Nunkirchen. (vgl. den Bauschein vom 19.3.2010 – 6130-453-2009 –, Blätter 9 ff. der Gerichtsakte) Nach den beigefügten Auflagen Nr. 4 bis Nr. 6 ist die Anlage nach Ablauf der zugelassenen zweijährigen Nutzungsdauer unter Entfernung sämtlicher eingebrachter Materialien und des Fundaments sowie unter Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands vollständig abzubauen. Gleichzeitig erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen in der Baugenehmigung eine Ausnahme von der Veränderungssperre unter ausdrücklicher Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Antragstellerin hat nach eigenem Vortrag im April 2010 Widerspruch erhoben und im Mai 2010 beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung des Suspensiveffekts dieses Rechtsbehelfs nachgesucht. Zur Begründung hat sie auf die Veränderungssperre hingewiesen und die Ansicht vertreten, dass ein „bloßer Windmessmast“ von der für Windkraftanlagen geltenden Privilegierung nicht erfasst werde. Ihr – der Antragstellerin – stehe ein Recht auf „Änderung der gesamten Konzeption der Bauleitplanung“ zu. Dies gelte für die nähere Ausgestaltung regionalplanerischer Vorgaben „und insbesondere auch nach deren Änderung“. Das zuständige saarländische Umweltministerium habe angekündigt, den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 auszugliedern, neu zu fassen oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen. Mit diesem „Vorhaben der Regierung“ sei „alsbald“ zu rechnen. Es stehe ihr – der Antragstellerin – auch frei, im Rahmen ihrer Planungen zur Ausweisung eines anderen Windvorranggebiets zu gelangen. Da die Ergebnisse der Windmessungen Einfluss auf die „Wertigkeit des gegenständlichen Grundstücks“ hätten, unterliege das Vorhaben auch insoweit der Veränderungssperre. Bei „Feststellung eventueller Windhöffigkeit“ erhöhe sich der vom Eigentümer zu erzielende Pachtzins um ein Vielfaches. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme seien nicht erfüllt. Dem stünden öffentliche Belange entgegen. Die Ausnahme werde auch nicht durch die Bezeichnung der Fläche als „Eignungsgebiet“ im LEP Umwelt 2004 gerechtfertigt. Eine von solchen Festlegungen betroffene Gemeinde habe jederzeit das Recht, durch ein Zielabweichungs- und Zieländerungsverfahren eine solche Ausweisung zu verändern. Mit der Windmessung auf diesem einen Grundstück, deren Nutzen nicht ersichtlich sei, solle offensichtlich auf diese Planung Einfluss genommen werden. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans seien Daten für das gesamte Plangebiet notwendig.

Mit Beschluss vom 10.6.2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 19.3.2010 angeordnet. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antrag sei mit Blick auf den auch hier einschlägigen Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen Baugenehmigungen in § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Da der Antragsgegner jedoch das nach § 36 Abs. 1 BauGB notwendige und ausdrücklich verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin nicht ersetzt habe, werde diese in ihrer durch die Vorschrift geschützten Planungshoheit beziehungsweise in ihrem daraus abzuleitenden Mitwirkungsrecht verletzt. Ersetzt worden sei in der Baugenehmigung ausdrücklich nur das hinsichtlich der Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin. Sollte man dies gleichzeitig als Herstellung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB sehen, so wäre diese Entscheidung jedenfalls gegenwärtig mangels dahingehender Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nach der Rechtsbehelfseinlegung durch die Antragstellerin nicht vollziehbar. Der Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 212a Abs. 1 BauGB erstrecke sich nicht auf einen Widerspruch der Gemeinde gegen die Ersetzung des Einvernehmens. Deswegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In der Sache unterliege die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens am Maßstab des § 35 BauGB keinen durchgreifenden Bedenken. Die von der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre dürfte wegen Fehlens hinreichend konkreter Vorstellungen über den Inhalt des künftig zu erlassenden Bebauungsplans „erkennbar rechtswidrig und damit unwirksam“ sein. Ziele und Zwecke der Planung seien nach § 1 Abs. 4 BauGB auf die Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine „rationale Nutzung der Windenergie gewährleistet“ sei. Darüber hinaus sei die mit der Planung beabsichtigte Verhinderung von Windkraftanlagen derzeit mittels rechtmäßiger Bauleitplanung aller Voraussicht nach nicht zu erreichen. Die Planung widerspreche nach dem maßgeblichen derzeitigen Stand den Zielen der Raumordnung. Insofern sei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geäußerter Bedenken von der Wirksamkeit des LEP Umwelt 2004 hinsichtlich der darin festgelegten Vorranggebiete für Windenergie auszugehen. Absichtsbekundungen der Landesregierung zur Änderung dieser Planungsvorgaben seien bisher nicht umgesetzt worden. Daher dränge sich auf, das es sich bei der Bauleitplanung der Antragstellerin „um eine klassische, in jeder Hinsicht rechtlich unzulässige und unwirksame Verhinderungsplanung“ handele, die der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht entgegen gehalten werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.6.2010 – 5 L 535/10 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 19.3.2010 erteilte Baugenehmigung für die „Errichtung eines Windmessmastes“ zu Unrecht entsprochen.

1. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Drittinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das ist nicht der Fall. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass – was sich nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen nicht nachvollziehen lässt, von dem Antragsgegner aber auch nicht in Abrede gestellt wird – die Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren formgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben hat.

Für die Rechtsstellung der Antragstellerin ist dabei von vorneherein nicht von Bedeutung, ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass die streitige Einrichtung zur Bestimmung der Windhöffigkeit – anders als die in Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BimSchV aufgeführten Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m – auch nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 der 4. BImschV nicht dem (vereinfachten) immissionsschutzrechtlichen Zulassungserfordernis (§ 19 BImschG) unterliegt. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend gesehen, dass der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden erfasst, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist wie in § 80a VwGO jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine – wie hier – Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 212a Rn 3, Fislake in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 212a BauGB Rn 4, jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits VGH München, Beschluss vom 18.7.1995 – 2 CS 95.1918 –, BRS 57 Nr. 85, OVG Münster, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 –, BRS 59 Nr. 73, jeweils noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG)

2. Der von daher statthafte Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) muss indes in der Sache ohne Erfolg bleiben.

a. Das gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere unter formellen Gesichtspunkten, speziell unter dem Aspekt des gemeindlichen Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 BauGB bei Erteilung von Baugenehmigungen. Zwar steht einer insoweit im Einzelfall mitwirkungsbefugten Gemeinde, die entweder nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Neben dem Fristerfordernis mit Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 indes ausdrücklich die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde vorgesehen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung „durch die Genehmigung“, also die Baugenehmigung selbst, erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004).

Der Antragsgegner hat von dieser Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Erteilung der Baugenehmigung vom 19.3.2010 Gebrauch gemacht und die Ersetzung auch ausführlich begründet. Ungeachtet der in insoweit etwas missverständlichen, auf die Ersetzung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 BauGB für die gleichzeitig erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre (Satzung) Bezug nehmenden Überschrift auf der Seite 2 des Bauscheins lässt der Inhalt der Begründung unschwer erkennen, dass hier auch die entsprechend der Vorgabe in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 durch die Genehmigung selbst erfolgende Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen und begründet wurde. Diese Vorschrift wird in der Begründung im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Ablehnung zur Herstellung des Einvernehmens durch die Antragstellerin im Juli 2009 ausdrücklich ebenso angesprochen wie die aus Sicht des Antragsgegners unzutreffende Beantwortung der in dem Zusammenhang von der Antragstellerin (allein) zu prüfenden Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit am Maßstab der dabei bauplanungsrechtlich zugrunde zu legenden Vorschrift des § 35 BauGB. Daher unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Antragsgegner mit Erteilung der Baugenehmigung das aus seiner Sicht – wie im Schriftwechsel mit der Antragstellerin wiederholt herausgestellt – an diesem Maßstab rechtswidrig versagte Einvernehmen insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Anforderungen des § 14 Abs. 2 BauGB ersetzen wollte. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Antragsgegner (ausführlich nur) mit den weiter gehenden Genehmigungsanforderungen nach § 14 Abs. 2 BauGB befassen und ansonsten die Baugenehmigung unter Verstoß gegen das ihm nach dem Inhalt der Begründung ohne Zweifel bekannte Mitwirkungserfordernis nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilen wollte. Auch die Antragstellerin, die in ihrer in dem Bauschein wörtlich wiedergegebenen ablehnenden Stellungnahme zu dem Vorhaben vom 24.7.2009 eine Verquickung der Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der von ihr erlassenen Veränderungssperre vorgenommen hatte, hatte nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 27.5.2010 offenbar damals (noch) keine Zweifel, dass durch die Baugenehmigung auch ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersetzt wurde. (vgl. dazu den verfahrenseinleitenden Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27.5.2010, Seite 3 unten)

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Ersetzung des Einvernehmens auch „derzeit wirksam“. Dazu bedarf es keiner Vertiefung, ob sich der – damit angesprochene – Wegfall des Suspensiveffekts des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den „Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens“ erstreckt oder nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 1999 und daran anknüpfende Literatur verneint. Ob sich diese Rechtsauffassung, die einen Fall betraf, in dem die Ersetzungsentscheidung gesondert durch eine andere als die Baugenehmigungsbehörde getroffen worden war, auf die im Saarland seit 2004 geltende Rechtslage mit einheitlicher Behördenzuständigkeit und einer in § 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 angeordneten Integration der Ersetzungsentscheidung in die Baugenehmigung selbst (vgl. dagegen zur bis dahin geltenden Rechtslage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 99 bis 101) übertragen lässt, scheint zumindest fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Die in diesen Fällen aufgetretenen divergierenden Auffassungen hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusses des Suspensiveffekts durch den § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 36 Rn 51 beziehungsweise Rn 68, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) haben mehrere Landesgesetzgeber zur Aufnahme insoweit zumindest klar stellender beziehungsweise – je nach Standpunkt – ergänzender Regelungen in ihren Bauordnungen unter Ausnutzung der 1997 durch die Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erweiterten Möglichkeiten für die Länder (vgl. dazu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 2. Auflage 2008, § 71 Rn 4) veranlasst. Das gilt auch für das Saarland. (ebenso beispielsweise Art. 67 Abs. 3 BayBO, wonach die Baugenehmigung an die kommunalaufsichtliche Ersatzvornahme gekoppelt wird, die danach wiederum mit der Baugenehmigung selbst zusammenfällt, oder § 71 Abs. 4 LBauO RP) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Nach dieser ausdrücklichen und unzweideutigen gesetzlichen Vorgabe ist vorliegend kein Raum, um isoliert hinsichtlich der in und mit der Baugenehmigung erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin anzunehmen. Vor dem Hintergrund bedarf es insbesondere auch nicht der dem Antragsgegner vom Verwaltungsgericht zur „Heilung“ angesonnenen (nachträglichen) Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie sie von der Rechtsprechung in anderen Bundesländern ohne eine dem § 72 Abs. 4 LBO 2004 entsprechende gesetzliche Vollzugsanordnung gefordert wird. (vgl. auch hierzu den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des OVG Lüneburg vom 9.3.1999 – 1 M 405/99 –, BRS 62 Nr. 177, wo im Übrigen die nachträgliche Sofortvollzugsanordnung von der Behörde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt worden war, so dass es letztlich auf die Frage der Reichweite des § 212a Abs. 1 BauGB dort nicht (mehr) ankam)

b. Unter förmlichen Aspekten nichts anderes gilt hinsichtlich der in der Baugenehmigung vom Antragsgegner gleichzeitig vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Wie der Wortlaut des diese Vorschrift ausdrücklich mit aufführenden § 72 Abs. 1 LBO 2004 verdeutlicht, gelten auch hierfür die Regelungen der Absätze 2 bis 4 des § 72 LBO 2004. Das umfasst den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von Rechtsbehelfen (auch) der Gemeinde gegen eine von der insoweit zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung ihres nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB grundsätzlich erforderlichen Einvernehmens erteilte Ausnahme von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ob hierin eine rechtlich eigenständige Verwaltungsentscheidung zu erblicken ist, muss nicht vertieft werden. Allein die (äußere) Verknüpfung mit der Baugenehmigung in einem Bescheid, hier dem Bauschein vom 19.3.2010, begründet sicher keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Der vom Verwaltungsgericht verlangten besonderen Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bedurfte es daher auch insoweit nicht.

Vor dem Hintergrund kann schließlich generell dahinstehen, ob bei dem im Saarland vom Landesgesetzgeber gewählten integrativen Ansatz, (vgl. in dem Zusammenhang auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt) wonach die Ersetzungsentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde durch die „Genehmigung“ vorzunehmen sind (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), unter Vollziehbarkeitsgesichtspunkten überhaupt – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – Raum für eine gesonderte und insoweit unterschiedliche Betrachtung der „eigentlichen“ Baugenehmigung und der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach den §§36 Abs. 1 beziehungsweise 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist.

3. Die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.3.2010 verletzt die Antragstellerin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch inhaltlich nicht in eigenen Rechten, konkret in ihrer als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu sehenden gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das genehmigte Bauvorhaben ist sowohl mit Blick auf den planungsrechtlich einschlägigen § 35 BauGB (a.) als auch am Maßstab der von der Antragstellerin erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) aller Voraussicht nach vom Antragsgegner zu Recht zugelassen worden (b.).

a. Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht auf dem Wege über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr zur Verfügung stehenden Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen zu verhindern. Sie hat allerdings im Falle der rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des genehmigten Windmessmastes mit dem § 35 BauGB unterliegt - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss in einem vorsorglichen „Hinweis“ zur materiellen Rechtslage bereits zutreffend ausgeführt hat – keinen Bedenken. Die streitgegenständliche Anlage gehört entgegen der auch im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragstellerin zu den vom Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich für im Außenbereich bevorrechtigt zulässig erklärten Bauvorhaben. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei dem genehmigten Windmessmast um ein Vorhaben handelt, das der „Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie“ dient. Die Aufnahme in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben durchgängig seit dem 1.1.1997 (vgl. das BauGB-ÄndG vom 30.7.1996, BGBl. I 1996, 1189 (damals noch Nr. 7)) verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber die Nutzung der alternativen Energiequelle Windkraft seither ungeachtet der zum Teil beachtlichen negativen Folgen für das Landschaftsbild als wichtig und wirtschaftlich notwendig bewertet hat. Dem Anliegen ist bei der Auslegung (nunmehr) des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Die ausdrücklich auch eine „Erforschung“ einschließende Bestimmung erfasst mit Blick auf den der Privilegierung generell zugrunde liegenden Gesichtspunkt der Standortgebundenheit insbesondere Einrichtungen der Windmessung, welche die Windhöffigkeit und damit letztlich die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer (späteren) Nutzung eines ganz bestimmten Grundstücks im Außenbereich zur Errichtung von Windkraftanlagen notwendig und sinnvoll vorab „erforschen“ sollen und die von daher zwingend auf den konkreten Standort angewiesen sind. (ebenso beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt Band 3, § 35 Rn 62c)

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung aufgestellte Behauptung, (auch) das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass Anlagen zur Ermittlung der Windhöffigkeit eines als Standort für Windkraftanlagen ausersehenen Grundstücks, insbesondere „bloße Windmessmasten“ nicht unter den Begriff „Erforschung der Windenergie“ in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB subsumiert werden könnten, kann anhand der insoweit als Beleg angeführten und teilweise inhaltlich wiedergegebenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 – 4 C 17.07 –, BauR 2009, 1115 = NVwZ 2009, 918, zu einem Genehmigungsstreit (Vorbescheid) betreffend die geplante „Errichtung einer hybriden Klein-Windkraftanlage (4 kW) mit einem 1-achsigen sektoriell helligkeitsnachgeführten Beplattungsvarianten-Modulträger für PV-Beplattung mit 12 kWp und Vorrichtung zur Adaption zweier magnetdynamischer Speicher mit einer Leistung von jeweils 900 kW“) nicht nachvollzogen werden. Richtig ist allein, dass es in dem dort zugrunde liegenden Fall um eine ganz bestimmte Einrichtung, nämlich eine technisch-konstruktiv kombinierte „hybride Klein-Windkraftanlage“, beziehungsweise um deren „mitgezogene“ Privilegierung als Nebenanlage einer Groß-Windenergieanlage ging. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Vorhaben, wonach dessen Privilegierung voraussetze, dass der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlege, dass die von ihm konstruierte aber noch zu erprobende Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet sei, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den hier streitigen Windmessmast ziehen. Bei diesem geht es nicht um die Frage seiner Tauglichkeit als technische Neukonstruktion, also in dem Sinne nicht um Forschung. Die Eignung der Anlage für kontinuierliche Windmessungen über einen längeren Zeitraum steht außer Frage und mit diesem Zweck, dessen Erreichung notwendig standortgebunden ist, verfolgt die Beigeladene sicher ein in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorrechtigtes Anliegen. Es gibt schon konstruktiv nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen hier zu befürchtenden Missbrauch dieser Privilegierung durch die Beigeladene zur Realisierung anderer Nutzungen. Es ist zudem jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen, dass das Baugrundstück in dem festgelegten Windvorranggebiet „Nunkirchen“ tatsächlich eine für die Nutzung durch eine Windkraftanlage ausreichende Windhöffigkeit hat. Das soll sinnvollerweise – spätestens jetzt – geklärt werden.

Unzulässig ist ein – wie hier – dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfallendes Vorhaben allerdings (aber auch nur) dann, wenn ihm im konkreten Einzelfall andere öffentliche Belange insbesondere des Natur- und Artenschutzes oder des Immissions- und Nachbarschutzes entgegenstehen, die in einer von Behörden und Gerichten „nachzuvollziehenden“, das heißt nicht planerisch-abwägenden Bewertung als standortbezogen überwiegend und damit im Sinne des § 35 BauGB vorrangig einzustufen sind. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25) Dafür gibt es weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, auch der Antragstellerin, irgendwelche sachlichen Anhaltspunkte. Bei dieser Bewertung ist in Rechnung zustellen, dass die Windmessanlage nach der Baugenehmigung des Antragsgegners nur befristet zugelassen wurde und nach Ablauf der Frist von zwei Jahren unter Wiederherstellung des bisherigen Landschaftszustandes baulich vollständig wieder entfernt werden muss. Unter diesen Voraussetzungen hat insbesondere die dafür zuständige Naturschutzbehörde bereits im August 2009 ausdrücklich eine Ausnahme von der das Baugrundstück erfassenden Landschaftsschutzverordnung bewilligt. (vgl. das an den Antragsgegner adressierte Schreiben des LUA vom 4.8.2009, Blatt 70 der Bauakte)

Bestehen also bereits insofern nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Windmessrades am Maßstab des § 35 BauGB, so bedarf es, da es sich um ein raumordnerisch am Maßstab des einschlägigen Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) (vgl. hierzu insgesamt etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.5.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 –, BRS 70 Nr. 56) „plankonform“ innerhalb eines darin festgelegten Vorranggebiets für Windenergie (VE) zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das von daher von vorneherein keiner Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit der Ziffer 69 im Textteil („A“) des LEP Umwelt 2004 (vgl. dazu Amtsblatt des Saarlandes 2004, 1574, 1587) nach dem so genannten Darstellungsprivileg unterliegt, keiner Auseinandersetzung mit den Fragen, ob es sich zum einen bei dem Windmessmast um eine am Maßstab des § 3 Nr. 6 ROG „raumbedeutsame“ Anlage im Verständnis des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB handelt und ob zum anderen die Vorranggebietsfestlegung (VE) im zeichnerischen Teil („B“) des LEP Umwelt 2004 überhaupt rechtsverbindlich ist und – gegenüber nicht planungskonformen Vorhaben mit Standorten außerhalb des Vorranggebiets – eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugen kann. Dass die Wirksamkeit speziell dieser landesplanerischen Zielvorgabe, wie das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung referiert hat, aus Sicht des Senats in mehrfacher Hinsicht erheblichen grundsätzlichen Bedenken unterliegt, (vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, SKZ 2008, 86 und 207, Leitsatz Nr. 25; zum Erfordernis einer speziellen landesrechtlichen Ermächtigungsnorm und der gesetzlichen Vorgabe zur Festlegung von Eignungsgebieten zuletzt BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 6.09 –; grundlegend zu den Anforderungen, Befugnissen und Grenzen gemeindlicher Bauleitplanung in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BRS 65 Nr. 95, insbesondere auch zu sog. „Alibiplanungen“) muss auch daher nicht vertieft werden. Darauf kommt es für die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit des hier konkret zur Rede stehenden Vorhabens jedenfalls insoweit nicht an.

b. Das Verwaltungsgericht hat in seinen ergänzenden „Hinweisen“ ferner zu Recht hervorgehoben, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch die im Mai 2008 vom Stadtrat von der Antragstellerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für das „bestehende Windvorranggebiet Nunkirchen“ (vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt Nr. 24 der Stadt Wadern Nr. 24/2008 vom 12.6.2008, Blatt 57 der Bauakte) (VS) nicht entgegensteht.

Insofern bestehen unter mehreren Gesichtspunkten bereits erhebliche Bedenken gegen die Gültigkeit der im Streit befindlichen städtebaulichen Satzung über die Veränderungssperre, die gemäß §§ 7 VS, 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Veröffentlichung am 12.6.2008 in Kraft gesetzt worden ist. Diese ergeben sich schon daraus, dass die vom Gesetzgeber mit Blick auf die sich aus den Verboten des § 14 Abs. 1 BauGB ergebenden weit reichenden Einschränkungen der Befugnisse betroffener Grundstückseigentümer vorgenommene Befristung der Geltungsdauer städtebaulicher Veränderungssperren in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf (regelmäßig) zwei Jahre im Juni diesen Jahres abgelaufen ist. Dass die Antragstellerin von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht hätte, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung besteht keine Veranlassung, da darüber hinaus – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – mit Blick auf das sich für die gemeindliche Bauleitplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung, hier konkret die räumlich konkretisierte und den in Aussicht genommenen Standort des Windmessmastes einschließende Festlegung des Vorranggebiets für Windenergie (VE) im LEP Umwelt 2004 nach dem hier allein maßgeblichen gegenwärtigen Stand der Landesplanung nicht realisierbar erscheint. Zu einer abschließenden Überprüfung der Geltung der Vorranggebietsfestlegungen (VE) im LEP Umwelt 2004 sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht veranlasst, zumal Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Raum für eine inzidente Gültigkeitskontrolle von untergesetzlichen Rechtsnormen bieten (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 –, SKZ 1993, 273, vom 19.4.1995 – 2 W 8/95 – und vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, jeweils zu gemeindlichen Bebauungsplänen) und es im konkreten Fall im Ergebnis auf die Beantwortung der Frage nicht ankommt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können der Genehmigungsanspruch der Beigeladenen oder das Nutzungsrecht des Grundeigentümers nicht davon abhängig sein, ob – wie die Antragstellerin behauptet – die zuständige Landesplanungsbehörde angekündigt hat, „alsbald“ den Teilbereich Windenergie aus dem LEP Umwelt 2004 „auszugliedern“ oder der jeweiligen gemeindlichen Planung zu überlassen, das heißt auf eigene Steuerungsmöglichkeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB grundsätzlich zu verzichten. (vgl. dazu den bei den Bauakten befindlichen Vermerk vom 30.3.2010 über ein am Vortag geführtes Gespräch von Vertretern der Antragstellerin mit der zuständigen Fachministerin) Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nur der aktuelle Stand der niedergelegten Ziele der Raumordnung sein, nicht (behauptete) Absichtsbekundungen der Landesplanungsbehörde oder gar aus dem „politischen Raum“. Schließlich, und auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, drängt es sich nach Aktenlage geradezu auf, dass es sich bei der mit der Veränderungssperre aus dem Jahre 2008 zu sichernden Bauleitplanung offenbar um eine nach städtebaulichen Grundsätzen mit Blick auf die Position der Eigentümer unzulässige reine Negativ- oder Verhinderungsplanung handelt, die sich nicht (wirksam) durch eine Veränderungssperre sichern lässt. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und insbesondere vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) Irgendwelche in den immerhin nunmehr vier Jahren seit dem Aufstellungsbeschluss konkretisierten oder fortgeschriebenen Planungsziele lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anhaltspunkte für einen dynamisch fortschreitenden Planungsprozess ergeben sich daraus nicht. Der Antragsgegner hat in der Genehmigungsentscheidung wie auch in seiner Antragserwiderung vom 2.6.2010 darauf hingewiesen, dass bis heute mit den Planungen „nicht ernsthaft begonnen“ worden sei. Dem ist die Antragstellerin in der Sache nie substantiiert entgegen getreten. Sie hat in der Beschwerdeerwiderung vom 14.7.2010 vielmehr lediglich formal argumentiert und darauf verwiesen, dass sie „im Rahmen des … grundgesetzlich verbürgten Planungsrechts“ im Jahr 2006 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre erlassen habe. Nimmt man ihren Vortrag ernst, so hat die Antragstellerin über diesen Zeitraum hinweg seither nicht einmal die von ihr für notwendig erachteten übergreifenden wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich einer Eignung einzelner Bereiche der Gemarkung Nunkirchen zur Nutzung der Windenergie, die schon mit Blick auf die §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB auch für sie elementare Planungsgrundlage wäre, in Auftrag gegeben oder gar durchführen lassen. Auch das spricht vehement dafür, dass die Antragstellerin hier lediglich „auf Zeit spielt“ und eigentliches Anliegen die Verhinderung des genehmigten Bauvorhabens ist, was angesichts des Charakters des Vorhabens als zeitlich begrenzte und danach zu entfernende bloße Messeinrichtung schon im Ansatz kaum noch verständlich erscheint.

Selbst wenn man des ungeachtet von der Gültigkeit der Satzung über die Veränderungssperre ausgehen wollte, so stünde der Antragstellerin aller Voraussicht ungeachtet des insoweit eröffneten Ermessens ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB4 VS) zu. Dem konkreten Vorhaben können gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB, mit der eine konkret eingeleitete gemeindliche Planung zum Erlass eines verbindlichen Bauleitplans (§ 1 Abs. 2 BauGB) abgesichert werden soll, keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen gehalten werden. Die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin wird offensichtlich nicht durch das Vorhaben der Beigeladenen tangiert. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass die Durchführung der Planung – ihre Ernsthaftigkeit unterstellt – durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Insofern kann insbesondere in der Realisierung des Bauwerks mit Blick auf die in der Baugenehmigung enthaltene zeitliche Befristung der Aufstellung des Windmessmastes und die ergänzenden Auflagen zu seiner vollständigen Beseitigung nach Beendigung der zeitlich begrenzten Nutzungsphase kein „Zwangspunkt“ für eine Bauleitplanung, mit deren vorherigem Abschluss im Übrigen nach dem bisherigen „Lauf“ der Dinge nicht wirklich ernsthaft gerechnet werden kann, erblickt werden. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem Einwand der Antragstellerin zuzumessen sein sollte, das es sich bei dem Vorhaben „zweifelsohne … um eine vorbereitende Handlung zur Errichtung einer Windenergieanlage“ handele, erschließt sich nicht . Die Errichtung des – wie gesagt – nach Ablauf der eingeräumten Nutzungszeit vollständig zu demontierenden Messrades bedingt nicht zwingend die Errichtung von – nochmals: – jedenfalls gegenwärtig ohnehin landesplanerisch hier vorgesehenen Windkraftanlagen. Soweit die Antragstellerin schließlich im Zusammenhang mit dem § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darauf verweist, dass das Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahre, wenn sich aufgrund der Messungen herausstelle, dass das Grundstück tatsächlich für eine Nutzung zur Erzeugung von Windenergie geeignet sei, drängt sich zweierlei auf. Erstens wäre diese Wertsteigerung im Sinne der Vorschrift nicht auf eine Veränderung des Grundstücks zurückzuführen. Dieses besitzt entweder eine ausreichende Windhöffigkeit in dem vorgenannten Sinne oder nicht und danach bestimmt sich – wie bei Bodenschätzen – sein „Wert“. Zweitens ist, soweit sich die Antragstellerin mit der vorerwähnten Argumentation bereits gegen eine Untersuchung der Windverhältnisse in dem Bereich wendet und damit letztlich verhindern will, dass „herauskommt“, dass das Grundstück eine entsprechende Eignung aufweist, dieser Einwand fast schon als grotesk zu bezeichnen. Die Antragstellerin müsste, wenn sie ihr im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan immerhin bereits 2006, also vor vier Jahren, formuliertes Planungsziel selbst ernst nehmen sollte, ein elementares Interesse an der Erlangung von Datenmaterial und von Erkenntnissen über die wirtschaftliche Eignung von Grundstücken im Bereich des Stadtteils Nunkirchen zur Gewinnung von Windenergie haben. Dass sie schon das vehement zu verhindern sucht, ist schwer nachzuvollziehen. Zumindest befremdlich muss es aber erscheinen, wenn die Landesplanung hier – unterstellt man den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend – offenbar „auf Verdacht“ oder „auf Zuruf“ der Antragstellerin ein Vorranggebiet (VE) festgelegt hat, ohne über irgendwelches Datenmaterial oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu verfügen, ob der Standort im Sinne der Zielvorgabe für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt geeignet ist. Die Klärung dieser Frage ist – neben der Anwendung zwingender Ausschlusskriterien – die entscheidende Voraussetzung für eine solche planerische Festlegung. Eine wegen der weit reichenden Konsequenzen solcher Festlegungen für die Eigentümer vom Vorranggebiet erfasster, aber gerade auch außerhalb desselben liegender Grundstücke (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB) rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Entscheidung auf ausreichend ermittelter Tatsachengrundlage könnte darin gegebenenfalls kaum noch erblickt werden. Nach dem Gesagten unterliegt es keinen ernsthaften Zweifel, dass der Antragsgegner, der keine eigene Normverwerfungskompetenz hinsichtlich der Satzung über die Veränderungssperre besitzt, auch das Einvernehmen der Antragstellerin hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch seine Genehmigungsentscheidung (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBO 2004) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ersetzt hat. Die den Bauaufsichtsbehörden durch § 72 LBO 2004 eingeräumten Befugnisse sind im „Nebeneffekt“ im Übrigen auch geeignet, um in dem Bereich rechtwidrig agierende Gemeinden vor Amtshaftungsansprüchen zu bewahren.

4. Vor diesem Hintergrund war der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4 in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit 142 Stellplätzen (vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 –) auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstück (Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10). (vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Antragsgegners eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast) Grundlage der Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen westlichen Teil ein Sondergebiet für einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. (vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan)

Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 –) Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K. Straße die Richtwerte der TA-Lärm (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und Nachtzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des „SB-Warenhauses“ während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden, was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist. Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet. Nach den Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten Marktes in der Nähe des Anwesens der Antragsteller. In den Ansichten ist insoweit eine „Attika Anlieferung“ dargestellt. (vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller hin ansteigendes Gelände darstellt)

Im Juli 2010 (vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010, Blatt 97 der Bauakte) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Anfang August 2010 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die inzwischen begonnene Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig. Das nach den Auflagen des Antragsgegners spätestens bei Baubeginn einzureichende Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Maßnahme bereits begonnen worden sei. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den dort rangierenden Lkw ein erheblicher Lärm ausgehen. Aus demselben Grund sei im Jahre 2000 der Bau eines REWE-Markts in S eingestellt worden.

Der Antragsgegner hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Antragstellers durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und ferner ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Die Einhausung werde so umgesetzt, dass der gesamte Anlieferbereich überdacht werde.

Am 18.8.2010 hat auch die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge mit Beschluss vom 27.8.2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das genehmigte Vorhaben entspreche aller Voraussicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere was die zugelassene Art der baulichen Nutzung angehe. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, was die von dem Markt ausgehenden Immissionen anbelange, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Baugenehmigung entspreche hinsichtlich der im Bebauungsplan geforderten Überdachung des Anlieferbereichs dessen textlichen Festsetzungen. Von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs lägen nach dem Schallschutzgutachten im zulässigen Bereich, auch wenn der Beurteilungspegel für die Tageszeit am Wohnhaus der Antragsteller mit 55 dB(A) „punktgenau getroffen“ werde. Das dränge regelmäßig die Prüfung auf, ob in die Prognose alle entscheidenden Lärmfaktoren eingestellt worden seien. Hier sei aus Sicht der Antragsteller günstig, dass sich Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Eingangsbereich zum Markt an der ihnen abgewandten Seite des Grundstücks befänden. Im Hauptsacheverfahren könne von Bedeutung sein, dass der durch die im Markt vorgesehenen zahlreichen Kühlräume verursachte Lärm in die Prognose für die Anlieferung – soweit ersichtlich – einbezogen worden sei, nicht aber die Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkw. Diese seien erfahrungsgemäß während der Verladezeit in Betrieb, üblicherweise im Bereich des Fahrerhauses angebracht und befänden sich von daher, da die Rampe nach Lage der Dinge rückwärts angefahren werden müsse, nicht mehr in dem eingehausten Bereich und damit ohne Abschirmung auf „offener Straße“. Inwieweit das zu einer Überschreitung des Richtwertes führen könne, lasse sich nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in Form größerer Abschirmung verhindern. Eine vorübergehende Hinnahme geringfügiger Überschreitungen des Richtwerts von 55 dB(A) sei grundsätzlich zumutbar. Für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen ebenfalls zulässig sei, gelte ein Richtwert von 60 dB(A), der damit noch wohnverträglich sei. Allerdings sei die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedürfe im Hauptsacheverfahren einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die auch die Lästigkeit der Geräusche einschließe. Im Kapitel 4 der in der Auflage Nr. 3 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 seien unter anderem als Anliefermodalitäten vier jeweils vier Minuten rangierende Lkw pro Tag, davon zwei als worst-case-Ansatz während der Ruhezeiten, zehn kleinere Lieferwagen, davon zwei in Ruhezeiten, 30 Verladungen mit Rollwagen, davon 20 in Ruhezeiten und 10 Verladungen mit Palettenwagen außerhalb von Ruhezeiten „verbindlich festgelegt“ worden. Auch hinsichtlich sonstiger Verkehrsgeräusche könne nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden. Sei damit der Ausgang der Widerspruchsverfahren offen, so habe es bei der bundesgesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Soweit die Antragsteller auf Probleme bei einem REWE-Markt in S und damit der Sache nach auf einen Beschluss der Kammer vom 4.7.2000 – 5 F 25/00 – hinwiesen, habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 4.10.2010 lässt keine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen unter dem 9.2.2010 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau eines Vollsortimentmarktes, Herstellung von 142 Stellplätzen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung)

Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Wohngrundstücks K. Straße Nr. 1 (Parzelle Nr. 25/4) zutreffend verneint. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist das Interesse der Antragsteller an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachrangig gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung.

Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ der Gemeinde C-Stadt hinsichtlich der zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Auch wenn für das Eilrechtsschutzverfahren dazu noch keine abschließende Feststellung getroffen werden kann, erscheint es ferner zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Antragstellern geltend gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr für den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder das für den qualifiziert beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO (1990) zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verletzt.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt machen die Antragsteller eine Nichtbeachtung der im textlichen Teil des Bebauungsplans unter Ziffer I.9 von der Gemeinde C-Stadt auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geltend und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgeschrieben wird. In den für die Beurteilung der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung und damit auch für das vorliegende Verfahren – ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung – allein maßgeblichen genehmigten Bauvorlagen ist der am dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Ende des Gebäudes vorgesehene Anlieferbereich des geplanten Marktes mit einer 5,45 m hervortretenden, nach oben geschlossenen Einhausung aus 30 cm starken Betonwänden dargestellt, wobei die in seinem Inneren vorgesehene Verladerampe durch rückwärts über eine bis 4,5 % geneigte Rampe durch eine etwa 3,70 m breite Öffnung von Osten an diese heranfahrende Lieferfahrzeuge bedient werden soll. (vgl. dazu den mit Genehmigungsvermerk des Antragsgegners (Stempel) versehenen Lageplan „Erdgeschoss mit Außenanlage“, Blatt 66 der Bauakte) Es spricht aus derzeitiger Sicht nichts durchgreifend dafür, dass diese bauliche Ausgestaltung gegen die genannte „Festsetzung“ im Bebauungsplan verstößt beziehungsweise dafür, dass diese – wie die Antragsteller meinen – zwingend eine vollständige „Überdachung“ auch des Teils des vorgelagerten Geländes voraussetzt, auf dem sich der Anlieferverkehr als solcher vollziehen wird. Näher liegend erscheint es, den vom Satzungsgeber verwandten Begriff „Anlieferbereich“ bauwerksbezogen als den Bereich zu interpretieren, in dem sich die eigentlichen Entladevorgänge abspielen werden, zumal ein alleiniges Vorziehen der „Überdachung“ über den gesamten, im Übrigen zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Standplatz der zur Belieferung eingesetzten Lkw ohnehin unter Lärmschutzgesichtspunkten wenig zielführend sein dürfte.

Nach der einleitenden Formulierung zur textlichen Festsetzung unter Ziffer I.9 des Bebauungsplans sind die dort genannten Vorgaben nach dem Willen des Plangebers dazu bestimmt, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Richtwerte zu gewährleisten. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das genehmigte Bauvorhaben dürfte daher ungeachtet der erwähnten Interpretationsfragen im Hauptsacheverfahren insoweit letztlich entscheidend sein, ob diese Richtwerte für das Anwesen der Antragsteller eingehalten werden.

Das zeigt insbesondere die in der Beschwerdebegründung ebenfalls angesprochene eher vage Vorgabe im Bebauungsplan, wonach im Falle einer Ausstattung von Räumen des Marktes mit „technischen Einrichtungen“ auf eine „ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile geachtet“ werden solle. In der Begründung zum Bebauungsplan wird insoweit auf das von der Gemeinde C-Stadt bereits in der Planungsphase eingeholte externe schalltechnische Gutachten (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud- Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) Bezug genommen. Dieses geht wie die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung aufgrund der entsprechenden Vorgabe der Gemeinde von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelangt auch in Bezug auf das Anwesen der Antragsteller zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/Nacht) 55/40 dB(A) nach der TA-Lärm. (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) Bezogen auf den vorliegend betriebsbedingt eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum haben sich für das Anwesen C-Straße der Antragsteller rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das 2. Obergeschoss und 54, 1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet wurden. (vgl. dazu die speziell das Anwesen der Antragsteller betreffende Anlage 5 zum Gutachten vom 28.9.2009)

Diese schallschutztechnische Beurteilung unterliegt in fachlicher Hinsicht auch bezogen auf diese Schlussfolgerungen zumindest keinen grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten berücksichtigt auch den „Lieferverkehr“ für den Markt in dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts detailliert wiedergegebenen und im Beschwerdeverfahren insoweit nicht als tatsächlich fehlerhaft gerügten Umfang (vgl. dazu Seite 7 oben (Abschnitt 4) und noch einmal detailliert Seite 11 (Abschnitt 5.2) des Gutachtens) auf der Grundlage einschlägiger fachlicher Erkenntnisse, hier konkret der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. (vgl. die Bezugnahme auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen“ auf Seite 11 des Gutachtens (dort Fußnote 1)) Diese datiert aus dem Jahr 1995 und dürfte daher angesichts der technischen Fortentwicklung in dem Bereich aus Sicht betroffener Nachbarn eher günstige Ansätze enthalten. In dem Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Emissionsansätze für die Liefertätigkeiten keine Angaben zur „Qualität“ enthalten, aber nach den Erfahrungen auf der „sicheren Seite“ liegen. (vgl. dazu Seite 15 (Abschnitt 6) des Gutachtens) Der dem Gutachten zur Erläuterung beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“ in der in den (später) genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen wurde. Insoweit wurden für das Anwesen der Antragsteller prognostisch neben zwei technischen Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und Rangiervorgänge von Lieferwagen gemacht und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem Anwesen der Antragsteller eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert.

Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“ von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf den technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt lässt zwar nicht zwingend den Schluss zu, dass dabei der Betrieb von Kühlaggregaten bei Lkw mit Lebensmittelfracht berücksichtigt wurde. Jedenfalls verweist die im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme des Dipl.Ing. (FH) Thomas H vom Ingenieurbüro Heine und Jud vom 8.11.2010, Blätter 137/138 der Gerichtsakte) ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten und einer Laufzeit von einer Viertelstunde je Stunde Standzeit dieser Fahrzeuge darauf, dass es bei logarithmischer Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel von – je nach technischem Stand – 90 bzw. 97 dB(A) im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4 dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Dem sind die Antragsteller jedenfalls nicht mehr gesondert entgegen getreten.

Vor dem Hintergrund ist allenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Nähe des prognostizierten Wertes zur oberen Grenze des den Antragstellern in dem Bebauungsplan der Gemeinde C-Stadt und in den Auflagen zur Baugenehmigung zugestandenen Schutzniveaus eine abschließende Klärung der Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich ist. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen indes jedenfalls die Feststellung, dass den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter weiterer gutachterlicher Befassung mit dem Projekt der Beigeladenen und einer Bestimmung eventuell weitergehender Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der genannten Richtwerte, eine Hinnahme von Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) zugemutet werden kann. In den genannten Gebietstypen gehört das unabhängige Wohnen nach den sich aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ergebenden städtebaulichen Grundvorstellungen des Bundesgesetzgebers zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Der genannte Richtwert von 60 dB(A) bildet gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen. Da für die Nachtzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm) durch Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden ist, ist es den Antragstellern im Ergebnis entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB zumutbar, die in dem Bauschein zugelassene Nutzung zumindest vorübergehend bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dass dabei eine Überschreitung des genannten Tagerichtwerts für Mischgebiete zu besorgen wäre, machen die Antragsteller selbst nicht geltend; dafür bieten auch die vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das – bezogen auf das insoweit maßgebliche Vorhabengrundstück – im beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Dessen Anforderungen mit Blick auf einen Schutz vor Lärm werden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG im Grundsatz durch die einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten hier Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer einzelfallbezogenen Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber den Antragstellern Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2009 – 5 L 597/09 – der Anordnungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen ein von der Antragsgegnerin auf der Parzelle Nr. 766 in Flur 6 der Gemarkung B-Stadt eingerichtetes, im Mai dieses Jahres in Betrieb genommenes Multifunktionsspielfeld und verlangen die vorläufige Einstellung seiner Benutzung im Wege einstweiliger Anordnung. Die Antragsteller sind Eigentümer der nordöstlich anschließenden, mit einem Wohnhaus bebauten Parzellen Nr. 764 und 765. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der K. Straße (1. Bauabschnitt)“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1977, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für den Standort des Multifunktionsfelds ist ein „Spielplatz“ ausgewiesen.

Die im Wesentlichen aus einem 25 m x 12 m großen Kleinspielfeld auf Kunstrasen mit zwei stählernen Fußballtoren und zwei Basketballkörben bestehende Einrichtung ist mit einem Holzverschlag umgrenzt. Eines der Tore ist etwa 10 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt. Im Zwischenraum wurde ein etwa 2 m hoher Erdwall aufgeschüttet. Durch Aushang wird auf Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 9 Uhr und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr verwiesen.

Zur Begründung ihres am 6.7.2009 eingegangenen Anordnungsantrages haben die Antragsteller geltend gemacht, seit Inbetriebnahme des Feldes seien sie „mit den Nerven am Ende“. Am 31.5.2009 sei bis 22.45 Uhr auf dem Platz gespielt und immer wieder gegen die Holzbande und Stahlgittertore geschossen worden. Das habe zu permanenten, monotonen und impulsartigen Lärmbelästigungen geführt. Am Tag zuvor seien 30 Bälle auf ihr Grundstück geflogen. Wegen der Nähe könnten sie – die Antragsteller – alles hören, etwa „die üblichen Schimpfwörter“. Er – der Antragsteller – als Freiberufler und seine Kinder könnten nicht mehr konzentriert arbeiten beziehungsweise Hausaufgaben erledigen. Häufig seien ca. 20 Jugendliche am „Grölen“ und schössen Bälle permanent an die Holzbande und die Stahlgittertore. Die meisten Jugendlichen, insbesondere diejenigen aus dem Nachbarort P. R. begäben sich mit „knatternden Mofas“ zum Spielfeld. Eine Altersbegrenzung gebe es „in der Praxis“ nicht. So „bolzten“ auch Erwachsene. Ein von ihnen angeschafftes Lärmmessgerät habe regelmäßig deutlich über den Grenzwerten der TA-Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung liegende Immissionswerte gemessen. Zudem sei die Eigenart des Lärms zu berücksichtigen. Sie hätten ihr Eigenheim vor 10 Jahren im Vertrauen auf die Ausweisung eines „Spielplatzes“ auf dem Nachbargrundstück in eine Idylle gebaut und sähen sich nun in eine „kirmesähnliche Atmosphäre“ versetzt, in der sie nicht mehr leben könnten.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, entsprechend einer mit den Antragstellern getroffenen Absprache habe sie bereits vor der Stellung des Antrags die Anbringung eines zusätzlichen Ballfangnetzes in Auftrag gegeben, das inzwischen montiert sei. Eine Nutzung des Feldes außerhalb der in Anlehnung an gesetzliche Vorgaben festgelegten Zeiten werde von ihr nicht toleriert. Sie unterhalte einen eigenen Wachdienst, der das Feld regelmäßig kontrolliere. Aufgrund des verlegten Kunstrasens seien Geräusche fast nicht wahrnehmbar. Der Anprall von Bällen an die Bande und die Tore entspreche typischem Spielplatzlärm. Mit der Zeit werde die Nutzungsfrequenz erfahrungsgemäß abnehmen. Benutzer kämen auch aus der unmittelbaren Umgebung und Anwohner mit Kindern seien froh über die Anlage. Private Lärmmessungen der Antragsteller besäßen keine Aussagekraft. Die Anlage entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, zumal sich die Antragsteller die Lärmvorbelastung durch einen bisher vorhandenen Bolzplatz entgegenhalten lassen müssten.

Mit Eingang vom 14.7.2009 haben die Antragsteller zusätzlich Klage erhoben – 5 K 618/09 –, mit der sie von der Antragsgegnerin die vollständige Beseitigung des Multifunktionsfeldes verlangen.

Durch einstweilige Anordnung vom 6.8.2009 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den Betrieb des Multifunktionsfeldes bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens vorläufig einzustellen. In der Begründung heißt es, den Antragstellern stehe ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 906, 1004 BGB herzuleitender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Dieser setze voraus, dass ein Träger öffentlicher Gewalt in hoheitlicher Funktion bei Errichtung und Betrieb von Anlagen gegen drittschützende Vorschriften – vor allem des Baurechts – verstoße und dadurch subjektive Rechte eines Nachbarn verletze. Das sei hier der Fall. Das Multifunktionsfeld sei in seiner konkreten Ausführung mit der festgesetzten Gebietsart eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Zwar seien Bolzplätze als Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in reinen Wohngebieten ausnahmsweise und in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig. Das gelte allerdings nur, wenn von ihnen keine Störungen und Belästigungen ausgehen könnten, die der Umgebung unzumutbar seien. Aufgrund konstruktiver Besonderheiten verursache die Anlage für die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude unzumutbaren Lärm. Die Umrandung bestehe aus massiven 50 mm dicken Fichtenbohlen. Das Auftreffen der Bälle auf die seitlich und über den Toren befindlichen Holzwände mit erheblicher Wucht erzeuge einem Peitschenknall oder einem Schuss vergleichbare „heftige knallartige Prallgeräusche“. Die nur an den Enden befestigten Fichtenbretter gerieten in Schwingung und wirkten damit als Resonanzkörper. Bei einzelnen Spielern sei davon auszugehen, dass diese den „Rückpralleffekt der Wände“ dazu benutzten, sich den Ball „sozusagen selbst zuzuspielen“. Jugendliche hätten „naturgemäß“ ihre Freude daran, mit einem scharfen Schuss einen besonders lauten Knall zu erzeugen und zugleich ein weites Zurückprallen des Balles zu erreichen. Dazu kämen noch die Lärmimmissionen durch die Zurufe sowie sonstige Lautäußerungen der Spieler. Die Planer einer so konstruierten Anlage hätten offenbar an den „spielerischen Umgang mit dem Ball nicht gedacht“. Der Kammer aus anderen Verfahren bekannte Umwehrungen mit Drahtzäunen oder vorgehängten Seilnetzen böten „leisere“ Lösungen. Die über das Wohngebiet hinausgehende Attraktivität der Sportstätte lege es nahe, nicht mehr von der Vereinbarkeit mit dem Charakter eines Wohngebietes auszugehen. Das bedürfe einer Abklärung im Hauptsacheverfahren. Die Spielzeitbeschränkungen seien allein nicht geeignet, die „Unverträglichkeit“ der Anlage für die angrenzende Wohnbebauung zu beseitigen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass diese Zeitvorgaben namentlich im Sommer nicht eingehalten würden. Die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen seien so erheblich, dass ihre Zumutbarkeit auch außerhalb der Ruhezeiten „derzeit zu verneinen“ sei. Den Antragstellern könne nicht entgegen gehalten werden, dass sie den vorher auf der Fläche existierenden Bolzplatz hingenommen hätten. Es erscheine nachvollziehbar, dass dieser zum einen lediglich Jugendliche aus dem angrenzenden Wohngebiet angesprochen habe und zum anderen, was entscheidend sei, ein deutlich geringeres Lärmpotential gehabt habe, da insbesondere die Holzwände gefehlt hätten. Den Antragstellern, deren Wohnhaus nur etwa 15 m entfernt sei, könne nicht zugemutet werden, die Auswirkungen der Anlage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Ein vorläufiger Weiterbetrieb sei allenfalls denkbar, wenn durch bauliche Maßnahmen zuverlässig ein ständiges Auftreffen von Bällen gegen die Holzumrandung verhindert werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.8.2009 – 5 L 597/09 –, mit dem sie im Wege einstweiliger Anordnung zur Schließung des seit Mai 2009 bestehenden Multifunktionsfeldes „Im Sch.“ auf der Parzelle Nr. 766 in Flur 6 der Gemarkung B-Stadt verpflichtet wurde, ist zulässig. Dass die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf zum Teil veränderte Umstände hinweist, begründet entgegen der Ansicht der Antragsteller insoweit keine Bedenken. Auch darin ist im Übrigen zweifellos eine von den Antragstellern vermisste Auseinandersetzung mit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zu erblicken.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Regelungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht zu.

Der Senat lässt es ausdrücklich dahinstehen, ob der direkt gegen die Antragsgegnerin als „Bauherrin“ gerichtete Anordnungsantrag (§ 123 VwGO) unter dem Gesichtspunkt hoheitlicher Qualität des Betriebs des Multifunktionsfelds zur Sicherung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs (§§ 906, 1004 BGB entspr.) ausnahmsweise zulässig ist, (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 480/88 –, BRS 52 Nr. 232) oder ob auch in dem vorliegenden Fall, da die generelle Genehmigungsfreistellung für nicht den Gebäudebegriff (§ 2 Abs. 2 LBO 2004) erfüllende Anlagen im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) nicht die Beachtlichkeit des materiellen Baurechts entfallen lässt (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und auch für den Bereich des Bauverfahrensrechts – anders als bei Vorhaben des Bundes und der Länder (§ 62 LBO 2008) – die Kommunen im Grundsatz keinen anderen Regelungen unterliegen als private Bauherrn, (nur) der Antrag auf Einschreiten zur Unterbindung der Benutzung einer baulichen Anlage gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde der statthafte Rechtsbehelf ist. Hinzu kommt, dass in der Praxis der saarländischen Bauaufsichtsbehörden in verfahrensrechtlicher Hinsicht offenbar unterschiedliche Einordnungen von Multifunktions- bzw. sog. Mini-Spielfeldern vorgenommen werden. So geht etwa die Untere Bauaufsichtsbehörde der ebenfalls zum Regionalverband A-Stadt gehörenden Mittelstadt Völklingen von einer Verfahrenfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 7c LBO 2004 aus. Hier hat das Verwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit ein gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtetes Nachbarrechtsschutzbegehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten als zulässig erachtet und den insoweit über seinen Eigenbetrieb (Schulen) tätig gewordenen Regionalverband, also ebenfalls eine kommunale Gebietskörperschaft, als Bauherrn förmlich beigeladen. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 20.2.2009 – 5 L 51/09 –) Sieht man hingegen – wie in der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung – den Antrag unmittelbar gegen die Gebietskörperschaft als Bauherrin und Betreiberin der Anlage als statthaft an und teilt die verfahrensrechtliche Beurteilung der Bauaufsicht beim Regionalverband, dass es sich nicht um verfahrensfreie Vorhaben (§ 61 LBO 2004) handelt, so wäre außerhalb des Geltungsbereichs eines (wirksamen) qualifizierten Bebauungsplans nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Betätigung der Gemeinde ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und entsprechend ein Aussetzungsantrag des Nachbarn gegen die genehmigende Untere Bauaufsichtsbehörde zu richten. In diesen Fällen erschiene es von daher konsequent, ein gleichzeitiges weiter gehendes Verlangen des privaten Nachbarn auf Unterbindung der Nutzung des Spielfeldes auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen.

Der von den Antragstellern reklamierte Regelungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) kann sich jedenfalls entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vom 9.10.2009 vertretenen Auffassung im konkreten Fall von vorneherein nicht bereits aus dem Umstand ergeben, dass “keine Baugenehmigung seitens der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde“ für die Errichtung des Multifunktionsfeldes vorliegt. Aus den zuvor dargestellten verfahrensrechtlichen Vorgaben wird zum einen deutlich, dass der saarländische Landesgesetzgeber – sofern man nicht sogar eine Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 7c LBO 2004 bejaht – zumindest die Durchführung eines (auch nur vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechender rechtlicher Vorprüfung durch die Bauaufsicht bei derartigen Anlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans – und zwar unabhängig von der Einhaltung seiner Festsetzungen – nicht für erforderlich erachtet und deshalb genehmigungsfrei gestellt hat (§ 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004). Zum anderen kann ein sich gegen ein Bauvorhaben wendender privater Nachbar allein aus einer wie auch immer gearteten unrichtigen verfahrensrechtlichen Behandlung des Vorhabens durch die zuständigen Behörden keine subjektiven Abwehrrechte herleiten. Diese setzen vielmehr notwendig die Feststellung eines Verstoßes gegen Rechtvorschriften voraus, die materielle Anforderungen an die Ausführung des bekämpften Vorhabens normieren und darüber hinaus nicht nur objektiv-rechtliche Vorgaben enthalten, sondern zusätzlich dem Schutz des konkret Beschwerde führenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 – (Leergutlager Karlsberg), vom 31.10.2008 – 2 B 347/08 –, SKZ 2009, 121 Leitsatz Nr. 30, und vom 3.1.2008 – 2 Q 44/06 -, SKZ 2008, 207, Leitsatz Nr. 23, dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI. Rn. 95, 96)

Die materiellrechtliche – vom Verwaltungsgericht bejahte – Frage, ob den Antragstellern wegen der von dieser Einrichtung ausgehenden Immissionen ein Abwehranspruch gegen den Betrieb des Multifunktionsfeldes „Im Steinwald“ zusteht, ist mit den Erkenntnismöglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in dem in aller Regel keine Beweiserhebung stattfindet, nicht abschließend zu beurteilen. Geht man von der Gültigkeit des beide Grundstücke erfassenden, im Juli 1977 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans „An der K. Straße (1. Bauabschnitt)“ aus, (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, BRS 71 Nr. 173, vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, BRS 71 Nr. 185, und vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 – (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) bleibt festzuhalten, dass in dem hierin festgesetzten allgemeinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke nach der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung ohne Einschränkungen hinsichtlich des Bedarfs im konkreten Gebiet grundsätzlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) und nach den früheren Fassungen, hier der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (bis zum 30.9.1977) geltenden Version, jedenfalls ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968, § 31 Abs. 1 BauGB). Auf die dahinter stehende Anerkennung der Funktion notwendiger Ergänzung der Wohnbebauung hat das Verwaltungsgericht hingewiesen. Ob darüber hinaus im konkreten Fall die Festsetzung „Spielplatz“ beziehungsweise die entsprechende Zweckbestimmung einer festgesetzten, nicht in den Katalogen der Baugebietsvorschriften aufgeführten (öffentlichen) Grünfläche den Antragstellern einen von Fragen der Zumutbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigungen unabhängigen Abwehranspruch gegen die Anlage vermittelt, erscheint zweifelhaft. Dies würde die Feststellung eines darauf gerichteten positiven Willens des Normgebers, hier des Gemeinderats der Antragsgegnerin voraussetzen. Im Raum steht allerdings wegen der sehr engen räumlichen Zuordnung des Multifunktionsfeldes zum Nachbargrundstück der Antragsteller und mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Konstruktion der hölzernen Umrandung des Spielfeldes ein Verstoß gegen das im beplanten Bereich auch für ansonsten plankonforme Vorgaben beachtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO 1990). Dieses erfordert eine Zumutbarkeitsbetrachtung, die neben immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 22 BImSchG) einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt und in deren Rahmen auch der Gesichtspunkt sozialadäquater Ergänzung der Wohnnutzung durch Spiel- und Sporteinrichtungen für Kinder und Jugendliche in den Blick zu nehmen ist. (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 172 ff., OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274) Diese Beurteilung kann abschließend verlässlich erst im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls nach einer Ortseinsicht, vorgenommen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist jedoch für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen intendierten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. In diesen Fällen droht keine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2008 – 2 B 347/08 – (Kfz-Reparaturbetrieb), vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135 (Palmölblockheizkraftwerk), vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., vom 5.1.1994 – 2 W 42/93 – (Autolackieranlage), und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.) Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann jedenfalls inhaltlich – sofern man solche Anträge nach dem zuvor Gesagten für zulässig erachtet – vom materiellen nachbarrechtlichen Ansatz unabhängig von Verfahrensfragen in der Sache kein anderer Maßstab gelten.

Von den danach erforderlichen „qualifizierten“ Belästigungen durch den Betrieb des Multifunktionsfeldes, die die Feststellung einer deutlichen Überschreitung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstabs der (Un-)Zumutbarkeit für den Nachbarn erfordern, kann vorliegend jedenfalls gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, dass wiederholte Versuche, auf dem Anwesen der Antragsteller eine von ihr in Auftrag gegebene Lärmmessung durchzuführen, nicht erfolgreich waren. Vielmehr habe der Antragsteller mit Blick auf einen zuvor telefonisch vereinbarten Termin für die Messung am Nachmittag des 10.9.2009 am Vortag gegenüber dem insoweit von der Antragsgegnerin beauftragten Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) erklärt, dass die Benutzung des Feldes „erheblich nachgelassen“ habe, so dass eine Messung keine Schallpegel ergeben werde, wie sie bei der „üblichen Nutzung“ aufträten. Dies bestätigt auch der Inhalt eines Schreibens des Landesamts vom 16.9.2009 an die Antragsgegnerin, in dem der Vorgang entsprechend geschildert und abschließend festgestellt wird, dass sich der Antragsteller gegebenenfalls wieder melden wolle. Die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren sogar ausdrücklich bestätigt, indem sie darauf verwiesen, dieses gebe den „wahren Sachverhalt wieder“. Die Antragsteller haben in der Beschwerdeerwiderung vom 9.10.2009 ausdrücklich eingeräumt, dass „der Betrieb am und um das Feld schlagartig zurückgegangen“ sei und eine „deutlich reduzierte Nutzung des Spielfeldes“ zu verzeichnen sei, die in ihrem gegenwärtigen reduzierten Ausmaß sogar die Sinnhaftigkeit der Herstellung einer solchen Einrichtung an diesem Standort in Frage stelle. Unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten, auf welche Umstände das zurückzuführen ist, steht danach jedenfalls fest, dass bei Anlegung des Maßstabs der „qualifizierten Lästigkeit“ für das Eilrechtsschutzverfahren gegenwärtig kein Raum für die begehrte Anordnung (mehr) ist.

Ferner wird die Anlage regelmäßig von einem privaten Wachdienst im Auftrag der Antragsgegnerin überprüft. Entsprechende Protokolle der F. C. Wert- und Personenschutz GmbH wurden vorgelegt. Außerdem wurden Verbotschilder für das Anfahren des Feldes mit Mopeds angebracht und in Absprache mit dem Hersteller versuchsweise in die hölzerne Begrenzung des Spielfelds (zumindest) ein Metallgitterelement zur Erprobung eingebaut, um den Bedenken des Verwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Diesem Vortrag der Antragsgegnerin sind die Antragsteller insoweit entgegengetreten, als sie diese Maßnahmen allesamt als nicht geeignet zur Ausräumung der durch die Benutzung der Anlage tatsächlich entstehenden Nachbarbeeinträchtigungen ansehen. Das ändert aber nichts an dem zuvor beschriebenen Befund einer deutlichen Reduzierung der Benutzung der Anlage gegenüber dem Zeitpunkt der Stellung des Anordnungsantrags. Berücksichtigt man ferner den bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich erstellten Ballfangzaun, der ein Herüberfliegen der Spielbälle auf das Grundstück der Antragsteller verhindern soll, so können Beeinträchtigungen, die den Antragstellern nicht einmal bis zur Klärung der Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zugemutet werden könnten, nicht angenommen werden.

Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag)) Die sich aus der Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) und dem damit verbundenen Verzicht auf eine präventive Prüfung von – auch umfangreichen – Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs von Nachbarrechtsbehelfen in der Hauptsache hat der Gesetzgeber zur Stärkung von Eigenverantwortlichkeiten bei der Verwirklichung von Bauvorhaben bewusst in Kauf genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG; auch der Senat hält insoweit den in Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten, im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig zu halbierenden Wert für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten (7.500,- EUR) für angemessen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 385/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 25.798,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Erweiterung eines Discount-Lebensmittelmarktes („L.“) auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarte Parzelle Nr. 200/10 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum seiner Eltern. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ der Beigeladenen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Anlagen vorhanden, und zwar ein Gebäude auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem T.-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („K.“, 354 qm) und einer Drogerie („...“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („L.“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („L.“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Dessen geplante Erweiterung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet J. aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“, handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Dieses Vorhaben war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 – und den einen dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –)

Unter dem 25.6.2005 beantragte der Kläger schließlich die Erteilung der Baugenehmigung für die rückseitige Erweiterung des Lebensmittelmarktes („L.“) sowie einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m“ und einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen wegen „Grenzbebauung zum Flurstück 200/101“. Nach den Antragsunterlagen sollte die Erweiterung 235 qm umfassen. Neben einer Vergrößerung des Verkaufraums (795,75 qm) um 171,99 qm und des Lagers (162,51 qm) um 43,95 qm sind im Grundriss ein Raum für „Frühanlieferung“ und eine „Rampe“ im Grenzbereich zur Parzelle Nr. 200/101 ausgewiesen.

Durch Bescheid vom 23.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der unter anderem auf die besondere städtebauliche Situation der Beigeladenen verweisenden Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge. Ein solches sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, das Vorhaben, das bei dem Lebensmittelmarkt zu einer Gesamtgeschossfläche von 1.325 qm und einer Verkaufsfläche von 967,74 qm führe, sei nach der Rechtsprechung als großflächiger Einzelhandel zu bewerten, lasse negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen befürchten und sei daher in dem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens reduziert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Sein Vorhaben führe nicht zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Zwar werde das in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Großflächigkeit genannte Maß von 800 qm überschritten. Negative Auswirkungen in diesem Sinne seien aber nach dem hier maßgebenden § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erst bei Geschossflächen über 1.500 qm widerleglich zu vermuten. Auch habe der Beklagte die für eine Überschreitung vorzunehmende Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Die angeblich drohende Verödung des gewachsenen Ortskerns der Beigeladenen sei eine bloße Behauptung. Es gehe lediglich darum, das in dem Lebensmittelmarkt vorhandene Warenangebot auf größerer Fläche anzubieten.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Gewerbegebiet nicht zulässig. Durch die geplante Vergrößerung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Lebensmittelmarkt nach seiner Erweiterung als Teil eines Einkaufszentrums nach Nr. 1 der Vorschrift darstelle. Da der dann auf 1.325 qm Geschossfläche vergrößerte Markt von der bei 1.500 qm Geschossfläche eingreifenden Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht erfasst werde, komme es auf eine Einzelbetrachtung an. Das Merkmal der „Großflächigkeit“ habe selbständige Bedeutung und könne auch bei Einzelhandelsgeschäften unterhalb des Schwellenwerts erfüllt sein. Nach der im Jahre 2005 in Anpassung an veränderte Verhältnisse im Einzelhandel modifizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „Großflächigkeit“ jedenfalls bei 800 qm Verkaufsfläche zu bejahen. Da nach den Antragsunterlagen eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 967,74 qm erfolgen solle, sei das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Von dem erweiterten Lebensmittelmarkt gingen auch negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus. Er werde sich nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken. Die relevanten Kriterien sprächen gegen eine Zulassung des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts im Gewerbegebiet. Die Gefahr negativer städtebaulicher Folgen sei umso eher zu relativieren, je größer die Gemeinde sei, in der die Ansiedlung erfolgen solle. Die Beigeladene gehöre nach der Einstufung des beigezogenen Gutachtens der LEG, das vier Stufen der Größen der Kommunen aufzeige, mit ihren knapp unter 14.000 Einwohnern zu den ausgesprochen kleinen Gemeinden. Dem Gutachten lasse sich zwar weder ein bereits eingetretener oder ein unmittelbar bevorstehender Zusammenbruch, noch eine unmittelbare Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung im Gebiet der Beigeladenen entnehmen. Dennoch seien Anstrengungen notwendig, um Handelsakteure für den Gemeindemittelpunkt zu gewinnen. Die verbrauchernahe Versorgung sei potentiell stark gefährdet. Das reiche nach der Formulierung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 aus, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- und dafür vorgesehenen Sondergebieten zu verhindern. Aus dem im Gutachten für den Gemeindemittelpunkt ermittelten Branchengerüst ergebe sich, dass es in der „Ortslage“ von S. derzeit nur einen Supermarkt/Discounter der Firma E. gebe. Damit sei zum einen – von überhaupt nicht vorhandenen Großanbietern abgesehen – mit nur 20 % die geringste Quote der ideal beziehungsweise notwendig erforderlichen Branchen für Gemeinden dieser Größenordnung vorhanden. Zum anderen hänge die verbrauchernahe Versorgung im Ortskern vom Fortbestand dieses einen Betriebs ab. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass sich dessen Konkurrenzfähigkeit durch die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche des L.-Marktes in Ortsrandlage und die damit verbundene Verbesserung der Kundenfreundlichkeit und des angebotenen Sortiments verschlechtern würde. Der Betrieb sei als Markt auf der „grünen Wiese“ auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen angelegt. Dabei handele es sich um ein Musterbeispiel für einen städtebaulich nicht integrierten Standort. Soweit der Kläger darauf verweise, dass keine Erweiterung des Sortiments geplant sei, widerspreche es jedem kaufmännischen Geschäftssinn, eine solche Investition vorzunehmen, ohne den Betrieb am Markt besser zu positionieren.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt.

Durch Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 – hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers gegen ein am selben Tag vom Verwaltungsgericht erlassenes Urteil in dem Verfahren 5 K 386/07 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ein Baugenehmigungsanspruch des Klägers für die Errichtung weiterer Einzelhandelsgeschäfte auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die (spätestens) damit verbundene Entstehung eines Einkaufszentrums im Verständnis des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 verneint.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ auf den Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86 in Flur 21 der Gemarkung S. abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) In dem Zusammenhang soll nicht vertieft werden, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Erteilung der vom Kläger beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen „Überschreitung der Gebäudelänge um 8,34 m (offene Bauweise)“ erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so stünde bereits dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten „Bebauungsgenehmigung“ zur planungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens entgegen.

Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund des Einwands, das Verwaltungsgericht habe seiner Beurteilung nach eigenem Ansatz inkonsequenterweise den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 (1.200 qm Geschossfläche) und nicht den der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahre 1977 (1.500 qm) zugrunde gelegt, so dass die Vermutungswirkung für den Lebensmittelmarkt mit nach der Erweiterung 1.325 qm nicht greife und er nicht verpflichtet sei, das „Merkmal der Großflächigkeit zu widerlegen“. Gebe der Gesetzgeber solche Werte vor, so könne ein Gericht vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nicht eigene „Regelungen aufstellen“, um eine Großflächigkeit zu belegen. Darin liegt eine unzutreffende Interpretation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Bei dem so genannten Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der im Verlaufe der Überarbeitung der Verordnung regelmäßig mit Blick auf Anpassungen des Einzelhandels nach unten „korrigiert“ worden ist, handelt es sich nicht um einen festen „Grenzwert“, dem bei Unter- beziehungsweise Überschreiten gleichsam „automatisch“ eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat von daher zu Recht festgestellt, dass das Lebensmittelgeschäft (L.) auch nach der beantragten Erweiterung von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in seiner mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des insoweit von der Änderungsplanung im Jahr 2005 ausgenommenen Bebauungsplans (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) „Gewerbegebiet J.“ im Jahre 1983 hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1977 „nicht erfasst“ wird. (vgl. dazu insbesondere die Seiten 10 unten und 15 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 –) Da somit eine positive Vermutungsvorgabe „noch“ nicht bestehe, wurde in dem angegriffenen Urteil eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommen. (vgl. dazu ausdrücklich Seite 15 Mitte der Entscheidungsgründe) Das hat nichts damit zu tun, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger das ausdrückt – einen „anderen Schwellenwert angenommen“ hätte. Die mit Blick auf die Vermutungsvorgabe „flexible“ Anwendung entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch den zugrunde liegenden Vorstellungen des Verordnungsgebers, der mit der Unterschreitung des Schwellenwerts lediglich eine Verlagerung der „Darlegungslast“ zugunsten des Betreibers des in Rede stehenden Geschäfts verbunden hat. (vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Die durch die vorgenannte Argumentation des Klägers nahe gelegte „starre“ Handhabung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 in der Praxis, wonach zum Teil auch nur geringfügig unter dem Wert bleibende Betriebe durch Verneinung der potentiell negativen Auswirkungen ohne weitere Prüfung vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen wurden, war der Grund für die im Jahre 1987 vorgenommene – wie zu betonen ist lediglich: – Klarstellung des Gesetzebers in dem damals eingefügten Satz 4, dass es entscheidend auf die „Auswirkungen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977, nicht auf die Unterschreitung der Größenvorgabe in der ohnehin widerleglichen Vermutung (Satz 2) ankommt. Eine schematische Handhabung der Vorschrift allein nach Maßgabe des Schwellenwerts, dem lediglich Indizfunktion für die Beurteilung zukommen kann und soll, stellt keine sachgerechte Prüfung dar und verbietet sich. Dass sich daraus eine gewisse Dynamisierung auch für die „Schwellenwerte“ in alten Plänen mit Blick auf aktuelle und veränderte Verhältnisse des Einzelhandels ergibt, bedarf keiner Vertiefung und hat im Ergebnis auch Niederschlag in der vom Verwaltungsgericht sehr ausführlich wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht sodann bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der Großflächigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 – 4 C 19.85 –, BRS 47 Nr. 56, und 4 C 30.86 –, BRS 47 Nr. 57) zutreffend auf die (künftige) Verkaufsfläche des Marktes (konkret 967,74 qm) abgestellt. Diese ist insoweit die aussagekräftige Größe für die Beurteilung der dem Verordnungsgeber als Regelungsanlass dienenden potentiell negativen „Auswirkungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Das verdeutlicht im Übrigen die als Reaktion des Handels auf die fortlaufende Verminderung der Geschossflächenzahl bei der Vermutungsgrenze erfolgte Reduzierung sonstiger Flächen, insbesondere zur Lagerhaltung, zugunsten der Verkaufsflächen. (vgl. zu dem Begriffsinhalt der „Verkaufsfläche“ BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639) Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig herausgestellt, dass auch gegenüber den „Auswirkungen“ eine selbständige Beurteilung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass aus deren Feststellung nicht automatisch auf die Großflächigkeit rückgeschlossen werden kann, weil die räumliche Größe eines Bauwerks entweder vorliegt oder nicht, nicht aber entscheidend von der Art seiner Benutzung abhängen kann. Nach dem in der angegriffenen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2005 (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BauR 2006, 639, zustimmend unter Verweis auf die Rechtsanwendung insoweit erzielte Rechtssicherheit Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 19.9) ist geklärt, dass Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. Dieses Maß wird hier – und zwar erheblich – übertroffen. Dem Einwand des Klägers, dass die Waren unter Beibehaltung des aktuellen Sortiments mit einem Non-Food-Anteil von unter 10 % lediglich breiter aufgestellt werden sollen, kann – von der vom Verwaltungsgericht mit gutem Grund bezweifelten Ernsthaftigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einmal ganz abgesehen – vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zukommen, da die Bestückung der im Verkaufsraum aufgestellten Regale oder das Warenangebot eines Marktes im Einzelnen sich einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung entzieht, insbesondere bei Änderungen kein erneutes Prüfungserfordernis ausgelöst wird.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bejahung negativer Wirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 eine Verletzung von Darlegungspflichten des Beklagten im Ablehnungsbescheid reklamiert, ist klarzustellen, dass in Fällen der Genehmigungsklage, in denen das Bestehen eines Anspruchs auf Zulassung eines Vorhabens im Streit ist, es nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Ablehnungsbescheid ausreichend Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gemacht hat, sondern nur darauf, ob diese Merkmale erfüllt sind und – gegebenenfalls – dem Bauwerber einen Genehmigungsanspruch für sein Vorhaben vermitteln. Verstöße der Bauaufsichtsbehörde gegen eine „Darlegungspflicht“ hinsichtlich der negativen Auswirkungen unterschwelliger Einzelhandelsbetriebe können allein noch keinen Baugenehmigungsanspruch begründen.

Soweit der Kläger die Verwertung des erstinstanzlich beigezogenen, in Zusammenarbeit mit dem Institut für C. erstellten Gutachtens der LEG durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach Feststellung der Großflächigkeit beurteilten potentiell negativen städtebaulichen Wirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) beanstandet, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt schon im Ansatz für den Einwand des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das besagte Institut werbe „nach seinem Internetauftritt … für lebendige Innenstädte und Gemeinden“. Dies ist die allgemeine und sicher von vielen geteilte Umschreibung eines anerkannten städtebaulichen Anliegens, das letztlich auch dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegt. Dass ein Gutachter zum einen einschlägiges Datenmaterial zusammenträgt, auch durch Nachfragen beim Kläger über den hier zur Rede stehenden Einkaufsmarkt, und zum anderen Empfehlungen gibt, ist ein ganz normaler Vorgang und eigentlich für die Erstellung eines solchen Gutachtens aus Gründen der Sorgfalt unverzichtbar, wenn dieses der Beigeladenen als Auftraggeberin sachgerecht Handlungsmöglichkeiten in dem Bereich aufzeigen soll. Wieso es schon deswegen „angezeigt“ gewesen sein sollte, die „Interessenlage der begutachtenden Firma zu prüfen“ oder das Gutachten als „Werbebotschaft“ zu interpretieren, erschließt sich nicht. Dass die Beigeladene durch die Nachbarschaft zu der Kreisstadt S. und zur Stadt D. mit den dort vorhandenen Einzelhandelsbetrieben Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen hat, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber sicher nicht, dass das Ziel des Erhalts einer örtlichen Versorgungsstruktur in ihrem zentralen Ort von vornherein nicht mehr sinnvoll verfolgt werden könnte. Dass die Beigeladene ernstzunehmende Anstrengungen in diese Richtung unternimmt, lässt sich der Sanierung des Ortkerns sowie der Begründung und den Regelungen der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J.“ aus dem Jahre 2005 entnehmen.

Der vom Kläger vermisste methodische Ansatz der Untersuchung beziehungsweise der Handel-Potenzial-Analyse (HPA) ist im Eingang des Gutachtens erläutert, wobei der erste Schritt dieser HPA – naheliegend – in einer Bestandsaufnahme, konkret „Aufnahme, Bewertung und Auswertung der Handelstreibenden … in S.“ bestand. Unverständlich mit Blick auf die daraus hergeleitete Beurteilung von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 ist ferner, dass der Kläger sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass im Rahmen der Begutachtung die „Gemeinde S. als Handelsmittelpunkt des Gemeindemittelpunkts“ festgelegt wurde. Dass dies mit Blick auf eine verbrauchernahe Versorgung nicht das insoweit periphär gelegene „Gewerbegebiet J.“ sein kann, dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein.

Soweit der Kläger auf ein derzeit im Entstehen begriffenes Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets J. mit 80 Wohnhäusern – gemeint sein dürfte damit das in Teilbereichen Wohnnutzung vorsehende Gebiet des Bebauungsplans „N.“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) – verweist, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb der dort prognostizierte Bedarf nicht in dem vorhandenen Lebensmittelgeschäft unterhalb der Grenze der Großflächigkeit gedeckt werden könnte und andererseits nicht erkennbar, weshalb ein solches Einkaufsverhalten vor Ort eine günstigere Beurteilung der potentiell negativen Auswirkungen auf die Ortsmitte rechtfertigen sollte. Auch die sonstigen Darlegungen im Zulassungsantrag zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gutachten vor allem hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern, wozu allerdings eine Heranziehung einschlägigen statistischen Materials genügt hätte, insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehört, bei denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben dezentral errichtete großflächige und städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 potentiell am stärksten ist. Diese Aussage ist unzweifelhaft richtig. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Situation des Einzelhandels im Gemeindemittelpunkt der Beigeladenen beschrieben, insbesondere herausgestellt, dass – was der Kläger im Zulassungsverfahren nicht bestreitet – derzeit dort nur ein Lebensmitteldiscounter („E.“) zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung in diesem auch von dem streitgegenständlichen Markt bedienten Segment vorhanden ist, und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 – lediglich die Feststellung verlangt, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers zu vermeidenden negativen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auftreten „können“. Dies wird im erstinstanzlichen Urteil für den in Ortsrandlage durch die Erweiterung geplanten großflächigen Markt nachvollziehbar bejaht und unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln. Nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil ist eine verbrauchernahe Versorgung im zentralen Bereich der Beigeladenen zwar gegenwärtig noch gewährleistet, indes stark gefährdet. An der Richtigkeit der Feststellung einer zumindest potentiellen Gefährdung vorhandener Einzelhandelsgeschäfte in der zentralen Innerortslage der Beigeladenen durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Randlagen der Gemeinde an einem Standort mit ergänzenden Sortimenten anderer Betriebe bestehen keine „ernstlichen Zweifel“. Ob und inwieweit – wie der Kläger behauptet – zur Stärkung der Versorgungsfunktion des Ortskerns der Beigeladenen Strukturen und Ansiedlungsmöglichkeiten erst geschaffen werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass dies unmöglich wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Hinweis auf das Gebiet „B.“, das Gegenstand entsprechender planerischer Überlegungen der Beigeladenen sein soll, nicht entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich um eine derzeit größere Freifläche mit einerseits gravierenden städtebaulichen Missständen, aber auch Möglichkeiten zur positiven Entwicklung handelt. Dass die Fläche – wie der Kläger ausführt – „derzeit“ nicht reif für eine städtebaulich integrierte Bebauung ist, mag unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es gegebenenfalls Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) insoweit für eine Aufwertung dieses Bereichs und damit der zentralen Ortslage von S. insgesamt Sorge zu tragen.

B.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere in rechtlicher Hinsicht, da – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht des Klägers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 BauNVO in seiner Fassung aus dem Jahre 1977 außer Streit ist, insbesondere auch der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt und weil die Selbständigkeit des Tatbestandsmerkmals der „Großflächigkeit“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, die Maßgeblichkeit der Verkaufsfläche in dem Zusammenhang und die Grenze (800 qm) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind.

C.

Die Rechtssache hat insofern auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil in dem Parallelverfahren 5 K 386/07 im Zusammenhang mit der Annahme des Entstehens eines Einkaufszentrums selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen, das es zu entscheiden gelte. Das Verwaltungsgericht hat indes in dem vorliegenden Rechtsstreit – da die Existenz der beiden zusätzlich geplanten Einzelhandelsgeschäfte, um die es in dem Verfahren 5 K 386/07 ging, hier nicht unterstellt werden kann – konsequenterweise ausdrücklich betont, dass die Frage, ob bereits der vorhandene Baubestand auf den Parzellen Nr. 200/10, Nr. 200/86 und Nr. 200/100 mit der hier streitgegenständlichen Erweiterung des L.-Marktes als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977) zu bewerten ist, „bewusst“ offen gelassen werde. (vgl. dazu Seite 12 unten der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 385/07) Ohnehin hatte das Verwaltungsgericht von einem „Musterfall“ (vgl. dazu Seite 17 Mitte der Entscheidungsgründe des Urteils 5 K 386/07) im Sinne eines Musterbeispiels für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums im Falle einer Agglomeration von mehreren Geschäften gesprochen. Die rechtliche Bedeutung der Unter- oder Überschreitung des „Schwellenwerts“ in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 ist in dem zuvor beschriebenen Sinne ebenfalls geklärt. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung allgemein bedeutsamer Rechtsfragen erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D.

Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie bereits in anderem Zusammenhang aufgeführt, hängt die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruchs für das Erweiterungsvorhaben nicht davon ab, ob der Beklagte seinen Darlegungspflichten im Zusammenhang mit den potentiell negativen Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) genügt hat. Von daher ist auch nicht entscheidend, ob ihm bestimmte Gutachten vorlagen oder nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine damaligen Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des Gutachtens Ende Februar/Anfang März 2008 wegen „außerordentlicher Arbeitsbelastung“ um eine Fristverlängerung bis 25.4.2008 zur Stellungnahme gebeten haben, worauf das Verwaltungsgericht „ohne über diesen Antrag zu entscheiden“ (vgl. den Vermerk des Kammervorsitzenden vom 28.3.2008, Blatt 92R der Gerichtsakte, dass die Frist „telefonisch verlängert“ worden sei) Verhandlungstermin auf den 23.4.2008 bestimmt habe, kann darin die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden. Nach der unter dem 31.3.2008 verfügten Terminsladung musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass aufgrund dieser Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden sollte. Der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Sitzung an diesem Tage ist sogar zu entnehmen, dass neben den Verwaltungsunterlagen das besagte Gutachten eigens erwähnt und sein Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Daher ist nicht nachzuvollziehen, wie der damalige Prozessbevollmächtigte – entsprechend der nunmehrigen Behauptung des Klägers – dabei den Eindruck gewonnen haben sollte, dass das Gericht das Gutachten bei seiner Entscheidung nicht verwerten wolle. Das gilt zusätzlich insbesondere nach dem Prozessverlauf, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine (erste) Verhandlung in der Sache am 7.11.2007, in der ein Vertreter der Beigeladenen das Gutachten der LEG erwähnt hatte, (vgl. die Niederschrift des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2007, Seite 3, Blatt 57 der Gerichtsakte) in dem dort anberaumten Verkündungstermin keine Sachentscheidung verkündet, sondern gerade die Beiziehung dieses Gutachtens zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht, der „sich nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beigeladenen nicht nur unwesentlich auswirken kann (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977)“, beschlossen hat. Sollte der damalige Prozessbevollmächtigte sich am 23.4.2008 nicht in der Lage gesehen haben, ein Rechtsgespräch über das Gutachten zu führen, hätte es ihm oblegen, das gegenüber dem Gericht in der Verhandlung zu erklären und – beispielsweise – um Schriftsatznachlass zu ersuchen. Derartiges lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings ist darin ausdrücklich festgehalten, dass in der Sitzung den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen – übrigens von diesen unbeanstandet – eine Durchschrift des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.4.2008 ausgehändigt worden ist. Dieser befindet in der Akte des seinerzeit gemeinsam verhandelten Verfahrens (VG) 5 K 386/07 und enthält eine ausführliche Befassung mit dem Gutachten der LEG. (vgl. dazu die Akten 2 A 267/08 (OVG, 5 K 386/07 (VG), Blätter 103 ff. der Gerichtsakte) Spätestens vor dem Hintergrund ist der Vorwurf der Verletzung des Gehörsgebots in dem vorliegenden Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der wiederum auf der Angabe des Klägers beruht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
14 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
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Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
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Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
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Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
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Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
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Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs.

Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh- beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten, baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts. Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“) und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers, die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und „gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand. Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zu einzurichten.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine „Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene „Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.

In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus dem Jahre 1977.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990) mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens – sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen „Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte – nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto, ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von Fördermitteln behandelt werden oder wurden.

Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von 3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für (sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht. Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.

Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets (ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie der Kläger meint – „missglückt“ ist.

Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)

B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom 14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom 15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65) gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende Außenwirkung gesehen hatte.

C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine „Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“ nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine „Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten „Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)

Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine Angabe des Klägers zurückgeht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter gleichzeitiger Änderung der Festsetzung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der im Zuge der Kommunalisierung durch § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Regionalverband C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt veranlasst.(vgl. auch den § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung – ZustV-LBO – vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; jeweils zu § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt 1989, Seite 512, ebenso Urteile vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 – und vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 –, ständige Rechtsprechung)

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Stadt, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine dem Beigeladenen unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners.

Im August 2008 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den „Neubau eines Fachmarktzentrums“ auf den Parzellen Nrn. 873/4, 874/4, 875/2, 875/3, 876/6, 876/8 und 876/9 in Flur 4 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück im gleichnamigen Ortsteil der Antragstellerin östlich der Fstraße am „Industriering“ befindet sich auf der Parzelle Nr. 876/8 das Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik, das damals an einen Sonderpostenmarkt („Fundgrube“) vermietet war. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Ein Bebauungsplan existierte seinerzeit noch nicht. Nach den vom Beigeladenen beigefügten Bauvorlagen sollten in dem „Fachmarktzentrum“ ein Lebensmitteldiscountmarkt („Netto“, Verkaufsfläche 811 qm), ein Sonderpostenmarkt („Tedi“, 400 qm) und ein Textildiscounter („Kik“, 500 qm) untergebracht und durch eine Bäckerei mit Café sowie einem Stehimbiss (ca. 200 qm) ergänzt werden. Darüber hinaus weisen die Pläne eine „Restfläche“ von 1.111 qm und eine Einrichtung für Physiotherapie aus. Auf dem nördlich anschließenden Grundstücksteil (ca. 5.000 qm) wird im Lageplan auf ein dort geplantes „Altenpflegeheim“ hingewiesen. Die nach einer Teilung für das Fachmarktzentrum ohne die Physiotherapieeinrichtung verbleibende Grundstücksgröße ist mit ca. 10.860 qm angegeben.

Im Oktober 2008 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen. In der Begründung heißt es, die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels sei nur in einem Kern- oder in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig.(vgl. die am 15.10.2008 beim Antragsgegner eingegangene Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.10.2008)

Ebenfalls im Oktober 2008 teilte der das Projekt betreuende Architekt dem Antragsgegner mit, dass die Verkaufsflächen bei dem geplanten Lebensmittelmarkt auf 798 qm und bei der „Restfläche“ auf ca. 750 qm reduziert werden sollten. Entsprechend geänderte Pläne wurden im November 2008 eingereicht. In diesen ist für die „Restfläche“ ein Drogeriemarkt („Markt 4“) dargestellt. Die Verkaufflächen des Kik- und des TEDI-Marktes sollten im Wesentlichen unverändert bleiben (502 qm bzw. 401 qm).

In der Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem Vorhaben vom Januar 2009 heißt es, das Einvernehmen zu dem „Teil-Vorhaben A (TEDI-Sonderpostenmarkt, Kik-Textildiscount und Drogeriemarkt, Bäckerei mit Café und Praxis für Physiotherapie)“ werde in Aussicht gestellt, wenn in einem neutralen Gutachten nachgewiesen werde, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt“ und im Stadtteil L. zu erwarten seien. Entsprechendes gelte für das „Teilvorhaben B (NETTO-Markt mit integriertem Backshop“), sofern die Verkaufsfläche unter 800 qm bleibe.

Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen Ende Januar 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung unter „Auflagen und Bedingungen“ in Aussicht. In dem Zusammenhang heißt es unter der Nr. 1 in dem Vorbescheid:

„Die in den am 19.11.2008 vorgelegten Planunterlagen und der diesen Unterlagen beigegebenen Projektkurzbeschreibungen bezeichneten Vorhaben Netto Markendiscount (Lebensmittel) mit Bäcker, Tedi (Sonderpostenmarkt) Kik (Textildiscount) Café mit Bäckereiverkauf, Drogeriemarkt und Physiotherapie sind bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn in einem von Ihnen vorzulegenden neutralen Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass von den genannten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt B oder anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).“

Der Vorbescheid wurde dem Beigeladenen am 30.1.2009 zugestellt.

Im Juni 2009 reichte der Beigeladene eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums“ an dem Standort zu den Bauakten.(vgl. die im Auftrag der Boxheimer + Scheuermann GmbH (Mannheim) erstellte „Auswirkungsanalyse“ der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH) vom Juni 2009) Darin heißt es abschließend, durch die geplante Ansiedlung seien keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche im Einzugsgebiet zu erwarten. Vielmehr könne es bei Realisierung zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots und zum Ausbau der Angebotsvielfalt auf dem Gebiet der Antragstellerin kommen. Die Betriebsform „Fachmarktzentrum“ stelle eine Ergänzung des bestehenden Angebots dar.

Im August 2009 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, das Gutachten sei nach ihrer Auffassung nicht geeignet, die Bedenken gegen das Projekt auszuräumen, und bat um Stellungnahme, ob der Antragsgegner das Gutachten „anerkenne“.

In seiner Sitzung am 19.11.2009 beschloss der Stadtrat der Antragstellerin die Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans („Industriering“), um die in dem Bereich vorhandene faktische gewerbliche Nutzung des produzierenden beziehungsweise des verarbeitenden Gewerbes über die Ausweisung eines Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern und „baugebietsspezifisch weiterzuentwickeln“. Der Beschluss und die in derselben Sitzung beschlossene Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich wurden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin vom 4.12.2009 veröffentlicht.

Im März 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des „Fachmarktzentrums“. Die um Stellungnahme ersuchte Antragstellerin verweigerte im Mai 2010 erneut ihr Einvernehmen, nunmehr unter Verweis auf die Veränderungssperre. Da das Vorhaben den mit der Bauleitplanung verfolgten Zielen widerspreche, komme auch keine Ausnahme in Betracht. Der Sperrwirkung der Veränderungssperre stehe der im Januar 2009 vom Antragsgegner erteilte Vorbescheid nicht entgegen.

Im Juli 2010 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin in Kenntnis, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen zu ersetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin blieb bei ihrer ablehnenden Haltung.(vgl. insoweit den ausführlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.9.2010 an den Antragsgegner, Blätter 92 ff. der Bauakten)

Nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens in einstufiger Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan „Industriering“ am 29.9.2010 vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ausweislich der auf der Planurkunde angebrachten Verfahrensvermerke nach Ausfertigung durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin am 8.10.2010 auch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für das insgesamt 5,67 ha große Plangebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) fest mit der Maßgabe, dass Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie als Verkaufsstätten im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen und die auf maximal 300 qm begrenzte Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet ist. In der auf eine Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption verweisenden Begründung des Plans wird unter anderem auf ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Antragstellerin aus dem Jahre 2007 Bezug genommen, wonach dieser Standort im Vergleich zu anderen innenstadtnahen Lagen „deutlich kritischer“ beurteilt worden sei.

Im November 2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung („Neubau Fachmarktzentrum“)(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 8.11.2010 – K613-153-2010-03 –, Blatt 326 der Bauakte) unter ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde in dem Bauschein auf den Vorbescheid vom Januar 2009 und die Vorlage des darin geforderten Gutachtens zum Fehlen negativer städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche insbesondere auf dem Gebiet der Antragstellerin verwiesen.

Gegen die auch ihr förmlich zugestellte Baugenehmigung hat die Antragstellerin Anfang Dezember 2010 Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Beigeladene eine zeitnahe Aufnahme der Bauarbeiten angekündigt hatte, hat die Antragstellerin im Februar 2011 beim Verwaltungsgericht unter Verweis auf dessen offensichtliche Erfolgsaussicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die Veränderungssperre verwiesen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 beinhalte keine durch § 14 Abs. 3 BauGB von deren Sperrwirkung ausgenommene „baurechtliche Genehmigung“, sondern nach seiner Formulierung lediglich eine Genehmigungszusage. Der Bescheid kläre zudem schon wegen des Fehlens vollständiger Beurteilungsunterlagen zur Bauvoranfrage, etwa hinsichtlich des Nutzungsmaßes, des „Immissionsverhaltens“ oder des Rücksichtnahmegebots, nur einzelne Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens. Zusätzlich sei die „Inaussichtstellung“ der Baugenehmigung an die Bedingung der Vorlage eines „neutralen Gutachtens“ zum Nachweis eines Fehlens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche geknüpft gewesen. Auch insoweit fehle es mithin an einer verbindlichen Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB. Die Entscheidung sei vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt übertragen worden. Da es sich bei der Frage der schädlichen Wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche um eine Rechtsfrage handele, müsse die Genehmigungsbehörde selbst die Kriterien für die Überprüfung festlegen und dürfe die Beantwortung nicht in die Hände eines Sachverständigen legen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 enthalte indes keinen entsprechenden Überprüfungsvorbehalt. Nach seinem Wortlaut trete die Bedingung bereits bei Vorlage eines in der Frage zu einem positiven Ergebnis gelangenden Gutachtens ein. Daher stehe § 14 Abs. 1 BauGB der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB habe sie – die Antragstellerin – nicht zugestimmt. Auch wenn unterstellt werde, dass das Vorhaben von der Veränderungssperre nicht berührt werde, fehle es an dem vom Beigeladenen geforderten Nachweis des Fehlens schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ vom Juni 2009 betreffe nicht das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben und die städtebaulichen Aspekte würden darin – wenn überhaupt – nur „oberflächlich skizziert“. Aufgrund seiner Lage am Rande des Ortes und der Trennwirkung einer dazwischen verlaufenden Bahnlinie werde das Vorhaben keine Versorgungsfunktion im Stadtteil L. übernehmen. Die Sicherung und Stärkung der Nachversorgungsinfrastruktur in L. könne nur mit einer Ansiedlung in zentraler Lage, etwa am H Platz, gewährleistet werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten beschränke sich bei der Ermittlung der schädlichen Auswirkungen weitgehend auf die Ermittlung der zu erwartenden Umsätze. Auf die Umsatzumverteilung als allein maßgebliches Kriterium abzustellen, sei indes „bedenklich“. Ein Schwellenwert von 10 % reiche allein nicht aus, um Funktionsstörungen zu bejahen oder zu verneinen. Die Betrachtung der Verkaufsflächen sei aussagekräftiger und lasse bei dem konkreten Vorhaben wegen des hohen Anteils der geplanten Verkaufsflächen im Verhältnis zu den vorhandenen Verkaufsflächen in der gleichen Branche im zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen auf diesen erwarten. Mit dem geplanten Branchenmix von zum Beispiel Bekleidung und Schuhen werde eine ernstzunehmende Konkurrenzsituation für den Einzelhandel in ihrer Innenstadt geschaffen. Weitergehende Nachteile für die Versorgungsfunktion der Innenstadt bis hin zum Funktionsverlust könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben erweitere nicht das vorhandene Angebotsspektrum, schöpfe aber die von ihr – der Antragstellerin – durch ein Gutachten aus dem Jahr 2007 ermittelten Verkaufsflächenpotenziale voll aus, so dass gegebenenfalls zukünftige Einzelhandelsvorhaben an städtebaulich potentiell günstigeren Einzelhandelsstandorten nicht mehr realisiert werden könnten. Das werde in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Die Auswirkungsanalyse belege auch nicht ausreichend, ob der Planstandort geeignet sei, zusätzliche Kaufkraft zu binden ohne den zentralen Versorgungsbereich zu schwächen. Dieser werde in dem Gutachten aus dem Jahre 2007 nur als Alternativstandort für den Fall angesprochen, dass eine Entwicklung des Einzelhandels in innenstadtnahen Bereichen nicht möglich sei. Unabhängig davon seien im Gebiet des Vorhabens nach diesem Gutachten nur Einzelhandelseinrichtungen mit dem Schwerpunkt auf nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorstellbar. Die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels, die nach dem § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig und deswegen nur über eine entsprechende Bauleitplanung realisierbar sei, stehe auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen des geltenden Teilabschnitts „Siedlung“ des Landesentwicklungsplans in dessen einschlägigem Kapitel 2.5.2 (Ziffern 41 ff.). Das gelte insbesondere für das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot sowie für das städtebauliche Integrationsgebot. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage aufgrund der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme als „offen“ einstufen wollte, komme dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erhebliches Gewicht zu. Nach der Verwirklichung des den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widersprechenden Vorhabens sei eine planerische Bewältigung nicht mehr möglich. Dahinter müsse das Interesse des Bauherrn zurückstehen.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Einvernehmen der Antragstellerin einen Bauvorbescheid mit Regelungswirkung erlassen und nicht nur eine „Prognose“ abgegeben. Es handele sich um eine die planungsrechtliche Zulässigkeit feststellende Bebauungsgenehmigung und damit um eine „baurechtliche Genehmigung“ im Verständnis des § 14 Abs. 3 BauGB. Gegen den Vorbescheid habe die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Am Maßstab der vorhandenen Bebauung in der Umgebung füge sich das Vorhaben im Sinne des städtebaulichen Planungsrechts ein. Die im Vorbescheid enthaltene „Bedingung“ sei als Nebenbestimmung zulässig und stehe dem verbindlichen Regelungscharakter des Vorbescheids nicht entgegen. Gegen die Formulierung und die Methode könnten mit Blick auf die Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB keine Einwendungen erhoben werden. Dass die Bedingung durch die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ eingetreten sei, werde im Bauschein ausdrücklich festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Gutachten nicht das genehmigte Vorhaben betreffe, sei nicht glaubhaft gemacht und „schlicht falsch“. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin enthalte das Gutachten eine sachgerechte, in einzelne Untersuchungsschritte gegliederte Analyse und betrachte auch nicht nur die zu erwartenden Umsätze. Zukünftige Einzelhandelsvorhaben und darauf zielende Planungsabsichten der Antragstellerin oder gar „informelle Einzelhandelskonzepte“ könnten bei Auswirkungsanalysen keine Berücksichtigung finden. Sie wirkten sonst wie eine faktische Veränderungssperre. Dass das Vorhaben das vorhandene Angebotsspektrum nicht erweitere, sei ebenfalls kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die in der Antragsschrift angeführte „pointierte Konkurrenzsituation“ so gar nicht bestehe, weil der Antragstellerin derzeit nur eine geringe Versorgungsbedeutung als Mittelzentrum zukomme, dass der Einzelhandelsstandort durch das genehmigte Bauvorhaben aufgewertet und dass die Angebotsvielfalt sowie die mittelzentrale Versorgungsfunktion ausgebaut werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner das bereits erteilte Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben, so dass schon der Widerspruch gegen die Baugenehmigung „treuwidrig“ erscheine. Einer Gemeinde sei es zuzumuten, sich vor der Erteilung ihres Einvernehmens und der Schaffung einer entsprechenden Vertrauensposition beim Bauherrn Klarheit über ihre „Planungsfeststellungen“ zu verschaffen. Die Gemeinde bedürfe keines Schutzes hinsichtlich ihrer Planungshoheit mehr, wenn sie das Einvernehmen erteilt habe, danach aber eine Veränderungssperre „rechtsmissbräuchlich“ dazu verwende, um die Unzulässigkeit des Bauvorhabens herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im März 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu fordernde „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Erfolgs des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung spreche derzeit wenig. Deren Rechtmäßigkeit stehe die im Dezember 2009 wirksam gewordene Veränderungssperre nicht entgegen. Derzeit spreche einiges dafür, dass es um ein durch den Vorbescheid vom Januar 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigtes und daher nach dem § 14 Abs. 3 BauGB von der Sperrwirkung nicht erfasstes Vorhaben gehe. Bei dem vom Antragsgegner mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 Abs. 1 BauGB verbundenen „Inaussichtstellen“ der Baugenehmigung handele es sich um eine als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu wertende Bebauungsgenehmigung. Ob der beigefügte Gutachtenvorbehalt eine zulässige Bedingung im Verständnis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sei, könne dahinstehen. Gegebenenfalls sei diese jedenfalls vor Erlass der Veränderungssperre eingetreten, so dass die Antragstellerin nicht anders zu behandeln sei, als wäre der Vorbescheid nach Eingang der „Auswirkungsanalyse“ ohne diese Bedingung erteilt worden. Wegen der so erworbenen Rechtsposition des Beigeladenen gehe die später erlassene Veränderungssperre „ins Leere“. Angesichts der Bestandskraft des Vorbescheids bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin bereits aufgrund des mit der Erklärung vom 26.1.2009 jedenfalls nicht versagten Einvernehmens zu dem Vorbescheid von Rechts wegen daran gehindert sei, sich gegen die Baugenehmigung zu „wehren“. Diese habe das Einvernehmen unter der vom Antragsgegner so in den Vorbescheid aufgenommenen Bedingung „in Aussicht gestellt“. Hätte der Antragsgegner, anstatt am 28.1.2009 den Vorbescheid zu erlassen, zunächst den Beigeladenen aufgefordert, durch Vorlage eines neutralen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass von seinem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, und den Vorbescheid erst nach Eingang des Gutachtens erteilt, hätte die Antragstellerin aufgrund ihres dann mit dem Eintritt der Bedingung wirksam gewordenen Einvernehmens keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, sich erfolgreich gegen den dann „unbedingt“ ergangenen Vorbescheid zu wehren. Aus diesem Grund könne ihre rechtliche Position nicht anders sein, wenn der Antragsgegner – wie hier – eine entsprechende Bedingung in den Vorbescheid aufnehme. Die bei der Auswirkungsanalyse angewandte Methode genüge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verbiete sich die Annahme, so genannte Marktgutachten seien generell ungeeignet, auf der Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die von dem Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse vom Juni 2009 komme auf der Grundlage einer Prognose des Kaufkraftabflusses zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, da die Umsatzverluste im Bereich der Antragstellerin bei Lebensmitteln zwischen 3 und 4 % und bei Textilien etwa 8 bis 9 % betragen würden. Soweit sich die Antragstellerin auf die sich aus dem § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden Beschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe berufe, greife dieser Einwand nicht, weil durch die Baugenehmigung kein solcher Betrieb zugelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei insoweit eine Verkaufsfläche von mindestens 800 qm notwendig. Demgegenüber sei dem Beigeladenen hier die Errichtung von vier Märkten mit Verkaufsflächen von 760 qm, 415 qm, 512 qm beziehungsweise 775 qm mit 141 Stellplätzen genehmigt worden. Keiner dieser Märkte erfülle die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids stehe im Verhältnis zur Antragstellerin fest, dass sich das Vorhaben im von dem an dieser Stelle zuletzt betriebenen Sonderpostenmarkt geprägten Gebiet im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch nicht ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit geboten. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf sein – des Beigeladenen – eigenes Risiko würden keine nicht wieder rückgängig zu machenden Fakten geschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2011 – 5 L 132/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 8.11.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Fachmarktzentrums“ zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Antragstellerin gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und zuletzt vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz für die Ersetzung des Einvernehmens auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103)

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muss indes in der Sache erfolglos bleiben. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.) Die auch im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein „erhebliches Gewicht“ der gemeindlichen Planungshoheit vertretene abweichende Auffassung der Antragstellerin, dass eine Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs auch dann geboten sei, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache „aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme vorliegend als offen einzustufen sein sollte“, rechtfertigt vor dem Hintergrund der den Gemeinden allgemein eröffneten Möglichkeiten, die materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauvorhaben im Wege einer konkreten Bauleitplanung zu verändern und über den Einsatz des Sicherungsinstrumentariums der §§ 14 ff. BauGB gegebenenfalls auch kurzfristig zu beeinflussen, vom Maßstab her für das Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin, die auf diese Instrumente im konkreten Fall durch den Erlass einer Veränderungssperre ab Dezember 2009 zurückgegriffen hat, weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den – hier angenommen: gültigen(vgl. in dem Zusammenhang allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist; ebenso bereits Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, st. Rspr.) – Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§ 8 BauNVO 1990) des nach den auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken im Oktober 2010, also vor der Erteilung der streitigen Baugenehmigung, bekannt gemachten (einfachen) Bebauungsplans „Industriering“ widerspricht und von daher zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) genehmigungsfähig gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht indes die Frage, ob und inwieweit es der Antragstellerin gelungen ist, durch diese Bauleitplanung und die mit deren Einleitung im Dezember 2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) eine – zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene und daher bei Verneinung dieser Frage in den Blick zu nehmende – ursprüngliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls „erfolgreich“ auszuschließen. Die durch den Fall insoweit aufgeworfenen komplizierten verfahrens- und bauplanungsrechtlichen Fragen werden sich abschließend nur im Hauptsacheverfahren beantworten lassen. Weshalb dieser Umstand oder allgemein eine Komplexität des Sachverhalts angesichts drohender Ausführung eines Bauwerks es rechtfertigen sollte, für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) trotz der Interessengewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB für die Interessenabwägung im konkreten Fall einen abweichenden Maßstab anzulegen als in anderen Fällen der „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung, erschließt sich nicht.(vgl. zu den möglichen Konsequenzen eines von der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens: Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147 ff.)

Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Der Antragsgegner hat indes den Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Vorbescheidsverfahren aus dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen, zusätzlich anschließend im Baugenehmigungsverfahren von der ihm durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens Gebrauch gemacht und auch dabei ersichtlich die formellen Vorgaben des § 72 LBO 2004 beachtet. Ob das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben in dem Baugenehmigungsverfahren indes überhaupt noch wirksam „versagt“ werden konnte und daher überhaupt Anlass für eine Ersetzung desselben bestand, beziehungsweise, ob die neuerliche Verweigerung des Einvernehmens im Mai 2010 gegebenenfalls im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 „rechtswidrig“ erfolgte, bedarf insoweit daher keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang ist es allerdings mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht „identische“ Bauvorhaben ein (erneutes) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an die Antragstellerin richtet, das diese dann unter Verweis auf die im Dezember 2009 von ihr erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) negativ beantwortet hat. Da der Antragsgegner ferner davon ausging, dass dem Baugenehmigungsanspruch des Beigeladenen wegen des Vorbescheids vom Januar 2009 die Sperrwirkung der Veränderungssperre wegen § 14 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden konnte, es also auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bedurfte, hat er das diesbezüglich (ebenfalls) verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin im Bauschein konsequenter Weise nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – ersetzt.

Eine Gemeinde – hier die Antragstellerin – hat allerdings über die Beteiligungsrechte hinaus auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen im November 2010 zwar – wie erwähnt – nach den das geplante „Fachmarktzentrum“ nicht (mehr) zulassenden Festsetzungen in dem ausweislich der Verfahrensvermerke inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriering“ der Fall. Das Verwaltungsgericht ist indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz dieses Bebauungsplans und der von ihr erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) eine mangelnde bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens allgemein, also auch mit Blick auf den nach ihrer Auffassung eine Zulassung des Vorhabens bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ausschließenden § 34 Abs. 3 BauGB (2004) beziehungsweise eine darin liegende Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid vom Januar 2009 und die sich daraus auch für sie ergebende Bindungswirkung voraussichtlich nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

Aufgrund der in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Regelung des Baugenehmigungsverfahrens enthält der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.l984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Nach § 76 Satz 2 LBO 2004 „gilt“ der Vorbescheid für drei Jahre. Daraus ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festzulegenden Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids. Diese Bindungswirkung besteht nach dem insoweit keine Einschränkungen enthaltenden Gesetzeswortlaut unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage während dieses Zeitraums und beinhaltet daher nicht nur eine unter dem Vorbehalt gleichbleibender materieller Rechtslage stehende „Zusage“ der (späteren) Erteilung einer Baugenehmigung. Die Bindung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung besteht auch gegenüber einer Standortgemeinde, die im Rahmen ihrer Beteiligung das Einvernehmen zu dem Vorhaben hergestellt hat, so dass in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren in diesen Fällen kein Raum mehr für ihre neuerliche Beteiligung ist, weil keine inhaltliche Beurteilung im Rahmen des Beteiligungserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehr erfolgt. Die vom Antragsgegner im „Vorbescheid“ vom 28.1.2009 in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen bauaufsichtsbehördlichen Praxis gewählte und von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandete Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens „in Aussicht gestellt“ werde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Bestimmung des Entscheidungsgehalts. Hier wurde kein Vorbescheid „in Aussicht gestellt“, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides „erteilt“. Dass seinerzeit nach Stand des Verwaltungsverfahrens und Antragslage keine Baugenehmigung „erteilt“, sondern nur „in Aussicht gestellt“ werden konnte, liegt auf der Hand.

Im vorliegenden, in mehrfacher Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fall gilt aller Voraussicht nach nichts anderes. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 28.1.2009 schließt eine erfolgreiche Berufung der Antragstellerin auf die von ihr geltend gemachte bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des mit der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.11.2010 zugelassenen „Fachmarktzentrums“ voraussichtlich aus. Die dem Vorbescheid zugrunde liegende und durch die im November 2008 vor allem bezüglich der Verkaufsflächen modifizierte, aber hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungsgabe durch den Beigeladenen nicht eingeschränkte Bauvoranfrage vom August 2008 bezog sich ausdrücklich umfassend auf die „Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht“.

Die um Stellungnahme nach Maßgabe des § 36 BauGB hierzu ersuchte Antragstellerin hat daraufhin mit Blick auf den seinerzeit als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 34 BauGB ihr Einvernehmen für den Fall eines Nachweises eines Nichteintritts schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ihrer „Innenstadt“ und den Stadtteil L. durch ein „neutrales“ Gutachten in Aussicht gestellt. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB (2004) nicht erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Nachweisvorbehalt (Gutachter) sich – entsprechend dem Sachvortrag der Beteiligten – auf den § 34 Abs. 3 BauGB (2004) bezog, so dass die Antragstellerin entsprechend der im erneuten Ersuchen (§ 36 BauGB) des Antragsgegners vom 21.11.2008 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung davon ausgegangen ist, dass sich das Vorhaben „ansonsten“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wollte man diese Stellungnahme der Antragstellerin, was allerdings mit Blick auf den weiteren Gang des Verfahrens fern liegt, demgegenüber vom rechtlichen Gehalt her als eine „Versagung“ des Einvernehmens interpretieren, so wäre sie gehalten gewesen, gegen die im Außenverhältnis zum Beigeladenen als Bauherrn verbindliche Regelung im Vorbescheid des Antragsgegners Rechtsbehelfe einzulegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, obwohl der für Verwaltungsakte geltende § 36 SVwVfG hierbei keine unmittelbare Anwendung findet, bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit „Einschränkungen“ erteilen kann, wenn sich hierdurch (ihre) Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen. Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“.(vgl. dazu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 14) Dem hat der Antragsgegner im konkreten Fall Rechnung getragen, indem er den Nachweisvorbehalt der Antragstellerin quasi mit Außenwirkung im Verhältnis zum Bauherrn unter der Ziffer 1. als „Bedingung“ in seinen Vorbescheid aufgenommen hat.

Der zentrale Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten betrifft die Frage, ob vor diesem Hintergrund mit Blick auf den § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch Raum für eine (weitergehende) Beteiligung der Antragstellerin bei der nach Gesetzeslage im Außenverhältnis zum Bauherrn dem Antragsgegner obliegenden Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere hinsichtlich einer Beurteilung des geforderten Gutachtens bezüglich seiner inhaltlichen Tauglichkeit als Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Auswirkungen des Einzelhandelsvorhabens (§ 34 Abs. 3 BauGB) blieb, oder ob diese Beurteilung durch die „Inaussichtstellung“ des Einvernehmens für den Fall („wenn“) der Vorlage eines solche Wirkungen verneinenden Gutachtens (nunmehr) in den Verantwortungsbereich der Genehmigungsbehörde übertragen wurde. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Für die Richtigkeit dieser aus Sicht des Bauherrn als Adressaten des positiven Vorbescheids naheliegenden Einschätzung spricht sehr vieles.

Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und aufgrund der ihnen insoweit obliegenden „Mitwirkungslast“ gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre „Entscheidung“ über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.2004 – 4 C 7.03 –, BRS 67 Nr. 113) Das lässt sich der Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.1.2009 jedoch nicht entnehmen. Darin hat sich die Antragstellerin gerade keine „spätere“ Entscheidung beziehungsweise überhaupt eine weitere eigene Befassung mit der sich aus § 34 Abs. 3 BauGB für das Einzelhandelsvorhaben („Fachmarktzentrum“) des Beigeladenen vorbehalten.

Dass sich der Antragsgegner – das ist der Antragstellerin in der Sache zuzugestehen – später offenbar weitgehend „kritiklos“ die abschließenden Feststellungen der vom Beigeladenen im Juni 2009 vorgelegten „Auswirkungsanalyse“ zu Eigen gemacht und auf eine an sich gebotene eigene inhaltliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB verzichtet hat, mag zutreffen. Eine Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit kann die Antragstellerin daraus aufgrund ihrer – wenn auch bedingten – positiven Stellungnahme vom 26.1.2009 zu dem Vorhaben aber nicht mehr herleiten. Wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrem heutigen Vortrag mit Blick auf die nicht nur baulich faktische, sondern sogar im Genehmigungsverfahren vorgenommene „Agglomeration“ mehrerer, teilweise nur knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit liegender und sich im Sortiment ergänzender Einzelhandelsbetriebe („Märkte“) unter Hinweis auf eine geplante Schaffung eines Einkaufszentrums,(vgl. zum Begriff des Einkaufszentrums bei einer räumlichen Zusammenfassung mehrerer Einzelhandelsbetriebe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 = SKZ 2010, 14 ff., zu einer faktischen Agglomeration mehrerer Märkte auf einem Grundstück mit einer addierten Gesamtverkaufsfläche von rund 3.650 qm) für das der Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 schädliche Fernwirkungen unabhängig von der Regelvermutung in Satz 3 der Vorschrift unterstellt, ihr Einvernehmen versagt oder eine Nachforderung eines entsprechenden Gutachtens beim Beigeladenen durch den Antragsgegner als (weitere) Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung des Ersuchens (§ 36 BauGB) verlangt hätte, braucht hier nicht vertieft zu werden.

Dass die Antragstellerin bei der Stellungnahme vom 26.1.2009 noch eine weitere Einflussnahme, wenn auch nur hinsichtlich der „Auswahl“ des Gutachters im Blick hatte, ist nicht entscheidend. Hätte sie eine eigene entsprechende Beteiligung sicherstellen wollen, so hätte sie das durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den von der Formulierung her keinerlei Hinweise hierauf enthaltenden Vorbescheid unter Verweis auf eine entsprechende Einschränkung ihrer Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens geltend machen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Dem weiteren ersichtlich ebenfalls nicht in den Vorbescheid übernommenen, allerdings im Übrigen auch insoweit nicht angefochtenen, inhaltlichen „Vorbehalt“ der Antragstellerin, dass bei dem geplanten NETTO-Markt mit integriertem „Backshop“ insgesamt eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten werden sollte, wurde im späteren Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen. Die in den Unterlagen zur Bauvoranfrage in der Addition von 798 qm (Lebensmittelmarkt) und 25 qm für die in den Markt integrierte „Bäckerei“ noch enthaltene Überschreitung der vorgegebenen Grenze wurde im Baugenehmigungsverfahren ausgeräumt. Ausweislich des mit Genehmigungsvermerken versehenen Lageplans zum Bauschein vom 8.11.2010 wurde die Verkaufsfläche des Marktes auf 760 qm und damit die die Verkaufsfläche des „Marktes 1“ inklusive der Bäckerei (rund 25 qm) auf 785 qm zurückgeführt.

Ist daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus der Planungshoheit der Antragstellerin ableitbare Abwehrbefugnisse gegen den mit der Baugenehmigung vom November 2010 zugelassenen „Neubau eines Fachmarktzentrums“ bereits aufgrund der als Erklärung ihres Einvernehmens unter einer (zulässigen) Bedingung spätestens mit dem „Eintritt“ dieser Bedingung durch die Vorlage der vom insoweit nunmehr allein zur Beurteilung und Entscheidung befugten Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Wirkungen im Verständnis des § 34 Abs. 3 BauGB akzeptierten „Auswirkungsanalyse“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Juni 2009 wohl nicht mehr bestanden, so ergibt sich nichts anderes aus dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Ob der Antragsgegner zu Recht von der Nachweistauglichkeit des Gutachtens der GMA ausgegangen ist oder nicht, entzieht sich einer weiteren Kontrolle jedenfalls durch die Antragstellerin. Ob in derartigen Fällen für die Konstellation des groben Missgriffs oder eines offensichtlich willkürlichen Verhaltens der Genehmigungsbehörde, die im Ergebnis auf ein bewusstes „Überspielen“ der für sie verbindlichen Bedingung der Einvernehmenserklärung hinausliefe, etwas anderes zu gelten hat, mag dahinstehen. Dies wird von der Antragstellerin, die dem Gutachtern der GMA lediglich „Defizite und Ungereimtheiten“ unterstellt und dazu inzwischen ein „Gegengutachten“(vgl. die im Auftrag der Antragstellerin gefertigte „Plausibilitätsprüfung der Auswirkungsanalyse der GMA zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums an der Fstraße/Industriering“ der CIMA Beratung + Management GmbH, Stuttgart, April 2011, Blätter 180 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, nicht geltend gemacht. Einer weiteren inhaltlichen Befassung mit der vom Bauherrn im Juni 2009 zu den Akten gereichten „Auswirkungsanalyse“ wird es daher aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren aus Anlass des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nicht bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin Ende 2009 im Zusammenhang der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erlassene Veränderungssperre kein „Wiederaufleben“ oder das Entstehen einer neuerlichen wehrfähigen Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte. Spätestens seit dem Eintritt der von der Antragstellerin ins Verfahren eingebrachten „Bedingung“ ist vom Vorliegen einer „baurechtlichen Genehmigung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz auszugehen. Das Vorhaben wird daher von einer zeitlich danach in Kraft getretenen Veränderungssperre „nicht berührt“.(vgl. zur inzwischen weitestgehend anerkannten Qualität eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (sog. Bebauungsgenehmigung“) als „baurechtliche Genehmigung“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BauGB statt vieler Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Band II, § 14 Rn 121 ff.) Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen. Ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellender Vorbescheid setzt sich daher gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen im Wege des Inkrafttretens einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Daher bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) und auch nicht der Herstellung beziehungsweise Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dazu nach § 72 Abs. 1 LBO 2004. Eine – wie hier – den Bindungen eines bestandskräftigen Vorbescheids unterliegende Gemeinde muss in diesem Fall, soweit es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, nicht erneut nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt werden. Die dem Bauherrn durch einen auch gegenüber der Standortgemeinde bestandskräftigen Vorbescheid vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie vorliegend der Antragsgegner – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens des ungeachtet die Gemeinde erneut beteiligt und sie um Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht.

Mit dem Vorbescheid vom Januar 2009, spätestens aber nach Vorlage des schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausschließenden Gutachtens im Juni 2009 lag daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine „verbindliche“ Entscheidung über die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung des „Fachmarktzentrums“ am Maßstab des damals einschlägigen § 34 BauGB vor. Das von der Antragstellerin gerügte Fehlen von Angaben des Bauherrn über bauliche Details hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung der Gebäude steht dem nicht entgegen. Wollte man für eine Bebauungsgenehmigung zwingend die Vorlage einer entsprechend detaillierten Einzelplanung fordern, würde der Sinn des Vorbescheidsverfahrens nach § 76 LBO 2004 weitgehend obsolet. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen, eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, SKZ 2008, 86 ff.) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr hätten damals die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen des Beigeladenen gefehlt, um zu beurteilen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, muss erstaunen, weshalb sie vom Antragsgegner über die genannte Bedingung lediglich eine weitere Klärung der Frage schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gefordert hat. Gerade der von der Antragstellerin in dem Zusammenhang nun unter dem Stichwort seines „Immissionsverhaltens“ problematisierte gemeinsame Parkplatz mit insgesamt 141 Stellplätzen für die zu errichtenden „Fachmärkte“ war übrigens schon in den Unterlagen zur Bauvoranfrage des Beigeladenen hinsichtlich seiner Größe und Lage genau (so) dargestellt.

Im Übrigen trifft auch der Vorbescheid selbst die Aussage, die – näher bezeichneten – Vorhaben seien „bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig“, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht werde, dass keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die darin liegende – vorbehaltlich der bereits angesprochenen Bedingung – umfassende Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB und damit über die planungsrechtliche Zulässigkeit hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, den Vorbescheid anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die mit der Bauvoranfrage zur Nachprüfung gestellten Unterlagen erlaubten keine umfassende Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB, etwa im Hinblick auf das Kriterium des Nutzungsmaßes. Zudem steht die zitierte Aussage der Annahme entgegen, der Antragsgegner habe lediglich einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt.

Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt damit entsprechend der Vorgabe in § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar. Die Ausführung des Vorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt auf „eigenes Risiko“ des Bauherrn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (auch) im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des vom Beigeladenen geplanten Fachmarktes war hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- EUR anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend der Praxis des Senats zu halbieren. Der Wert war deswegen gegenüber der auf der Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit basierenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts anzuheben. Die genannte Streitwertvorgabe betrifft Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Vorliegend wehrt sich die Antragstellerin als – bezogen auf das Baugrundstück – Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein nicht mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen im Einklang stehendes Bauvorhaben. Dieses Interesse ist in Orientierung am Ausmaß der „Betroffenheit“ ihrer Planungshoheit, vorliegend insbesondere unter Berücksichtung der geltend gemachten städtebaulich schädlichen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.