Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Jan. 2007 - 2 W 27/06

bei uns veröffentlicht am26.01.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Jan. 2007 - 2 W 27/06 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2005 - 5 F 24/05 – abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 95/1 in Flur 4 der Gemarkung B-Stadt. Er wendet sich gegen die Neubebauung des früher mit einem bis auf die gemeinsame Grenze reichenden Gebäude bestandenen rechtsseitigen Nachbargrundstücks (bisher Parzelle Nr. 97/8). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G/Teilplan 1“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1968, der unter anderem ein reines Wohngebiet und offene Bauweise festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch vordere und hintere Baugrenzen ausgewiesen. Im textlichen Teil der Festsetzungen wird unter Nr. 12 hinsichtlich „überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehener Flächen“ auf den „gesamten Geltungsbereich“ verwiesen.

Mit Bauschein vom 27.1.2004 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den „Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage“ auf der Parzelle Nr. 97/8 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996). Durch gesonderten Bescheid wurde eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen in dem Bebauungsplan wegen Überschreitung der vorderen und hinteren Baugrenzen mit Balkonen gewährt. Nach den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen sollen die beiden Gebäude getrennt durch die aneinander gebauten Garagen hintereinander dergestalt ausgeführt werden, dass die Eingangsbereiche und die Zufahrten auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite liegen. Beide Gebäude verfügen über ein Erd- und zwei Obergeschosse. Das zur Wohnung im ersten Obergeschoss gehörende zweite Obergeschoss soll jeweils zum Antragsteller hin zurückversetzt und mit einer vorgelagerten Terrasse ausgeführt werden. Der Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers soll mindestens 3 m betragen.

Nachdem Anfang Mai 2005 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden war, erhob der Antragsteller, dem die Baugenehmigung nach Aktenlage nicht bekannt gegeben worden war, mit Eingang am 8.9.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde ein Verstoß gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, konkret die Beschränkung auf die Errichtung von „Familienheimen“ und die Festsetzung über das zulässige Maß der baulichen Nutzung durch Grundflächenzahl, geltend gemacht. Zudem liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“ vor.

Auf die Anträge des Antragstellers hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.9.2005 – 5 F 24/05 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, die weitere Ausführung des im Rohbau weitgehend realisierten Bauvorhabens sofort bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf zu unterbinden. In den Gründen ist ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan enthaltene „Familienheimklausel“. Ein Familienheim sei ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen aufweise. Demgegenüber wolle die Beigeladene zwei Gebäude auf einem Grundstück errichten. Es spreche vieles dafür, dass die Familienheimfestsetzung als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung entfalte. Vor dem Hintergrund sei es auch geboten, den Antragsgegner zur Einstellung der Bauarbeiten zu verpflichten, um eine Fertigstellung des bereits weitgehend fortgeschrittenen Bauvorhabens zu verhindern.

Mit Eingang am 10.10.2005 hat die Beigeladene Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und vorgetragen, das äußere Erscheinungsbild der von ihr geplanten Bebauung des Grundstücks stimme „voll und ganz“ mit den im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin überein. Die Familienheimklausel verbiete nicht die Errichtung eines zweiten Eigenheims auf einem ausreichend großen Grundstück. Mit der Klausel habe die Satzungsgeberin das städtebauliche Erscheinungsbild prägen wollen. Ihr sei es indes ersichtlich nicht darauf angekommen, eine besonders aufgelockerte Bebauung zu erreichen, wie das Fehlen einer Festsetzung über Mindestgrößen von Baugrundstücken zeige. Jedenfalls komme einer Abweichung von der Grundstücksbezogenheit der Familienheimklausel in dem Fall keine drittschützende Wirkung zu. Seit Aufhebung des II. Wohnungsbaugesetzes zum 1.1.2002 existiere ohnehin keine Legaldefinition des Familienheims mehr. Nach den baulichen Gegebenheiten habe die Plangeberin diese gesetzliche Definition offensichtlich nicht im Blick beziehungsweise anders verstanden gehabt.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene geänderte Pläne eingereicht, wonach das Grundstück im Bereich zwischen den beiden Gebäuden beziehungsweise den beiden diese verbindenden Garagen geteilt werden soll. Daraufhin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf für beide Häuser getrennt gestellte Anträge hin durch Bescheide vom 13.10.2005 Befreiungen wegen einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl sowie Abweichungen wegen geringfügiger Überlappung der Abstandsflächen im Bereich der einander zugekehrten Außenwände der Gebäude erteilt. Am 7.11.2005 wurde ferner ein für die gesonderte Erschließung des rückseitigen Gebäudes nach der Teilung notwendiges Geh- und Fahrrecht in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass die Teilung von ihr in Auftrag gegeben und die erforderliche Vermessung zwischenzeitlich auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Sie – die Beigeladene - habe daher alles aus ihrer Sicht für die Teilung Erforderliche getan.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hier werde ein Hinterliegergrundstück geschaffen, das mit der Gebietstypik nicht das Geringste zu tun habe. Es werde auch „bestritten“, dass eine Teilung des Grundstücks so gestaltet werden könne, dass die beiden Gebäude bauordnungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf die notwendigen Abstandsflächen, legal seien. Gegen die „Abmahnung“ (gemeint wohl: Abmarkung) sei seinerseits Widerspruch erhoben worden. Der Beigeladenen gehe es um die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die Teilbarkeit von Eigentum könne keine Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Festsetzung im Bebauungsplan haben. Die Familienheimklausel sei im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung zu verstehen, nicht eingehalten und vermittle ihm – dem Antragsteller – nachbarliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben.

Die Antragsgegnerin hat sich das Vorbringen der Beigeladenen zu eigen gemacht und ferner ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Umfeld des Vorhabens mehrere Mehrfamilienhäuser mit teilweise deutlich mehr als zwei Wohnungen ausgeführt und auch so genehmigt worden seien.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2005 – 5 F 24/05 –, durch den dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27.1.2004 für den „Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage“ entsprochen und die Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet wurde, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils „in der Hauptsache“ eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung noch geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 2 LBO 1996 durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Davon kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden.

Eine solche ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch die streitige Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Nichtbeachtung der im Textteil des Bebauungsplans „G/Teilplan 1“ unter Nr. 12 enthaltenen „Familienheimklausel“ und sich hieraus voraussichtlich ergebender nachbarlicher Abwehrrechte des Antragstellers bejaht, da sowohl der Begriff des Eigenheims als auch derjenige des Wohneigenheims nach § 9 II. WoBauG die Errichtung (nur) einer solchen Anlage auf einem Grundstück umfasse. Diese Interpretation der Festsetzung erscheint nicht unproblematisch. Insoweit wurde die Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68 überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für „Familienheime“ in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise – seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehen. Die Vorschrift ließ weitergehende planerische Anordnungen der angenommenen Art, bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück, jedenfalls nicht zu. Die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betraf ersichtlich ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf einem einzigen von derartigen Ausweisungen betroffenen Grundstück.

Die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in diesem Punkt bedarf aber aus Anlass der Entscheidung über die Beschwerde der Beigeladenen keiner abschließenden Betrachtung mehr. Zum einen ist alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Zum anderen ist eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens, und daher insbesondere auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass nach der zwischenzeitlich vom Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen zugelassenen „Tektur“ der Pläne „zum Bauschein Nr. 268/03“ von einer Teilung der bisherigen Parzelle Nr. 97/8 und der Errichtung der beiden Gebäude auf getrennten Parzellen auszugehen ist, ohne dass es – mit Blick auf die erwähnte Maßgeblichkeit der Pläne – für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, ob die Teilung katastermäßig bereits vollzogen wurde oder noch aussteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit dem Inhalt, den sie durch die genannte Tektur erhalten hat – wie eingangs ausgeführt – zumindest gewichtigen Zweifeln hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit unterliegt. Das ist zu verneinen. Dass sich ein solcher Nachbarrechtsverstoß nicht – zumindest nicht mehr – aus der im einschlägigen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung über die Zulässigkeit (nur) von „Familienheimen“ ergibt, folgt ohne weiteres aus dem zuvor Gesagten. Die beiden genehmigten Gebäude weisen nicht mehr als (je) zwei Wohnungen auf.

Auch ansonsten ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben gegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 Abs. 2 LBO 1996 verstößt. Der Antragsteller leitet in der Antragsbegründung eine Verletzung seiner Rechte vor allem aus einer Nichtbeachtung für das Bauvorhaben des Beigeladenen geltender bauplanungsrechtlicher Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) ab.

Eine Missachtung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen ist, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. Insbesondere für die von dem Antragsteller als verletzt gerügten Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO), hier insbesondere der „Grundflächenzahl“, beziehungsweise der nach dem Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 überschrittenen Geschossflächenzahl oder auch bezogen auf die im neuesten Schriftsatz seitens des Antragstellers mit Blick auf das 2. Obergeschoss ebenfalls als nicht eingehalten angesehene Festsetzung der Vollgeschosszahl besteht – anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung – keine bundesrechtliche Bindung der Gemeinden im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung. Daher kann aus einer Nichtbeachtung solcher Festsetzungen nur dann ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben hergeleitet werden, wenn dem jeweiligen Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde entnommen werden kann. Dafür geben hier weder die Planzeichnung noch die zugehörige Begründung etwas her. In letzterer wird lediglich feststellend ausgeführt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die im Plan festgesetzten Geschoss-, Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt werde. Diese Formulierung lässt nicht darauf schließen, dass die Satzungsgeberin über allgemein städtebauliche Zielsetzungen hinaus im Einzelfall auch die Rechtsstellung von Grundstücksnachbarn zu deren Gunsten mitgestalten wollte.

Vor diesem Hintergrund spielt es für den Ausgang des vorliegenden Nachbarstreits keine Rolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung der Festsetzung der festgesetzten Geschossflächenzahl vorlagen. Betrifft ein Befreiungserfordernis nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche „Aufwertung“ der Nachbarposition lässt sich daher über diesen „Umweg“ nicht begründen.

Hinsichtlich ihrer Relevanz für die subjektive Rechtsposition des Nachbarn gilt Entsprechendes für die Frage der Einhaltung der hier im Wege von Baugrenzenfestlegung vorgenommenen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) und die insoweit zugelassene „Überschreitung der vorderen und rückseitigen Baugrenze durch die Balkone“. Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen. Sie begründet kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke. Ergänzend sei erwähnt, dass es sich vorliegend – da keine seitlichen Baugrenzen festgesetzt wurden - nur um eine Überschreitung einer vorderen beziehungsweise einer rückwärtigen Baugrenze handeln kann, die notwendig keine zusätzliche bauliche Annäherung an das seitlich anschließende Grundstück des Antragstellers beinhaltet. Die fraglichen „über Eck“ angeordneten Balkone im ersten Obergeschoss vollziehen in diese Richtung die durch die Gebäudeaußenwand vorgegebene Flucht nach und führen daher nicht zu einem weiteren Herantreten des Gebäudes an die gemeinsame Grenze. Unter dem Aspekt spricht daher gegenwärtig ebenfalls nichts für einen nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers.

Ein solcher könnte sich davon ausgehend in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das für qualifiziert beplante Bereiche dem § 15 BauNVO entnommen wird und eine gegenseitige Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtspunkten erfordert. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller und damit eine subjektive Rechtsverletzung seinerseits erscheint zumindest sehr unwahrscheinlich, wenngleich eine abschließende Beurteilung dieser Frage regelmäßig nicht ohne Verschaffung eines Eindrucks von der Situation vor Ort möglich ist. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des „Einmauerns“ beziehungsweise der von dem Antragsteller geltend gemachten „erdrückenden Wirkung“ mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn – was der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier nach Aktenlage zumindest unwahrscheinlich.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der eigenen Grundstücks- und Bebauungssituation ergebenden Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten eines Nachbargrundstücks verlagert werden. Dass dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage kein Anspruch auf eine „unverbaute“ Aussicht oder – was die auf der dem Anwesen des Antragstellers zugewandten Seite des Bauvorhabens geplanten Balkone und Terrassen angeht - auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich ferner nicht aus der Anzahl der zu schaffenden Wohnungen herleiten. Schließlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Insgesamt erscheint auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme daher fern liegend, zumal die Parzelle Nr. 97/8 nach Aktenlage bereits früher mit einem größeren, von der Bautiefe vollständig hinter dem Wohnhaus des Antragstellers befindlichen und sogar unmittelbar mit dem Giebel auf der gemeinsamen Grenze stehenden Haus bebaut gewesen ist.

Es gehört schließlich nach dem eingangs Gesagten sicher nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu „wachen“ und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend sein, ob nach der vorgesehenen Grundstücksteilung beziehungsweise der neuen Grenzziehung im Bereich der zwischen den beiden Häusern liegenden Garagen im Verhältnis der Anlagen untereinander die erforderlichen Abstandsflächen freigehalten werden beziehungsweise, ob hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 angesprochenen geringfügigen Überdeckung der Abstandsflächen „A 8“ um 0,10 m (§§ 6 Abs. 3 LBO 1996, 7 Abs. 3 LBO 2004) die objektiven Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung (§ 68 LBO 2004) vorlagen oder nicht. Ein irgendwie gearteter Bezug dieser vor den vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Garageneinfahrten befindlichen Abstandsflächen zu seiner subjektiven Rechtsstellung bleibt unerfindlich. Dass die notwendigen Abstandsflächen in Richtung auf die gemeinsame Grenze der privaten Beteiligten nicht auf den Baugrundstücken lägen oder die von der Beigeladenen errechneten Abstandserfordernisse am Maßstab des § 6 Abs. 5 LBO 1996 beziehungsweise des § 7 Abs. 5 LBO 2004 insoweit unzureichend wären, wird vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

Muss daher insgesamt das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben, so ist für die von ihm weiter begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 LBO 2004) kein Raum. Eine von der Genehmigung abweichende Ausführung des Vorhabens macht der Antragsteller nicht geltend. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Beigeladenen zur Teilung des Grundstücks bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren bestand keine Veranlassung. Sie hatte beim Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 16/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 14.1.2004 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen des Typs „S77, GE 1,5 sL“ mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 146/1, Flur 16, Parzelle Nr. 159/1, Flur 17, Parzelle Nr. 80/1, und Flur 18 Parzelle Nr. 207/1.

Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind“ mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 1-4 geführt. An den drei weiteren Standorten 5, 6 und 7 war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 15.12.2003 die Genehmigung für drei gleich starke Windkraftanlagen erteilt worden.

In dem Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 ist unter Kapitel II B Nr. 4 bestimmt:

„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden

Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)

Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)

Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“

Unter Kapitel II B Nr. 5 heißt es:

„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Unter dem 21.1.2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sowie den Betreiberwechsel auf die Beigeladenen an. Die Betriebsaufnahme der dem anderen Betreiber genehmigten drei Anlagen war unter dem 28.12.2004 für die 52. Kalenderwoche 2004 angezeigt worden.

Nach Betriebsaufnahme beschwerten sich Anwohner aus den Losheimer Ortsteilen Wahlen und Rissenthal über den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm. In der Folgezeit vorgenommene Untersuchungen zur Abklärung der Lärmursachen führten zum Austausch der Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 und wohl auch der Anlagen 5 und 7.

Am 18.4.2005 erhoben die Antragsteller, Eigentümer des Wohnanwesens I-Straße in Wahlen, das östlich beziehungsweise nordöstlich der Windkraftanlagen liegt, Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 15.12.2003 und vom 14.1.2004. Am 4.5.2005 legten die Antragsteller der Verfahren 3 W 7/06 und 3 W 8/06, Eigentümer des Wohnanwesens A. in Rissenthal, das grob betrachtet westlich der Windkraftanlagen liegt, ebenfalls Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungsbescheide ein.

Die Widersprüche wurden durch Bescheide vom 28.7.2005 zurückgewiesen. Außerdem wurde auf entsprechende Anträge der Betreiber der Windkraftanlagen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungsbescheide angeordnet und – wegen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten zum Getriebeaustausch – die Frist zur Beibringung der gemäß Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigungsbescheide geforderten Nachweise bis zum 30.9.2005 verlängert. Ferner ist auf den Antrag der Antragsteller auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hin für den Betrieb zur Nachtzeit folgende Regelung getroffen:

„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“

Die Widerspruchsbescheide wurden am 10.8.2005 zugestellt. Am 7.9.2005 haben die Antragsteller Klage sowohl gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 als auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 erhoben.

Am 28.9.2005 haben sie außerdem beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Anlagenbetreiber ein in ihrem Auftrag unter dem 15.12.2005 erstelltes Gutachten des TÜV-Süddeutschland betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage an zwei Immissionsorten in Rissenthal, einer davon in der Nähe des Anwesens der Antragsteller der Verfahren 3 W 7/06 und 3 W 8/06, die die Erlaubnis für Messungen auf ihrem Grundstück verweigert hatten, zur Nachtzeit vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, für den Gesamtwindpark ergebe sich in der lautesten vollen Nachtstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 12 (Wohnhaus A. im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) und am IP 13 (Wohnhaus A., EG) ein solcher von 39 dB(A).

Der Antragsgegner hat dieses Gutachten zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 8.3.2006 den Nachtbetrieb der Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 zuzulassen. Hinsichtlich der Anlagen 1 und 3 durfte ein Nachtbetrieb weiterhin nach vorheriger Absprache mit ihm nur zu Messzwecken erfolgen.

Durch Beschlüsse vom 26.5.2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragstellern Eilrechtsschutz gegen den Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen zu gewähren. Die Beschlüsse sind am 6.6.2006 zugestellt worden.

Am 19.6.2006 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 4.7.2006 begründet.

Während des Rechtsmittelverfahrens haben die Anlagenbetreiber den unter dem 23.8.2006 vom TÜV-Süd erstellten zweiten Teil des Gutachtens betreffend Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ vorgelegt, der Geräuschimmissionsmessungen bei Südwest-Windlage am Immissionsort IP 5 (Wohnanwesen I.) in Wahlen zur Nachtzeit zum Gegenstand hat. Das Gutachten ermittelte für den Betrieb des Gesamtwindparks für die lauteste Nachtstunde bei einer Last von durchgehend 95 % der Nennlast Beurteilungspegel von – gerundet – maximal 38 dB(A), obwohl die Messung vor geschlossenem statt vor geöffnetem Schlafzimmerfenster durchgeführt wurde, und auf einen Abschlag zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der Gebäudefront verzichtet wurde. Bei Zugrundelegung eines Teilbetriebs der Anlagen 1 bis 4 betrug der Pegel ebenfalls gerundet 38 dB(A), während bei einem Teilbetrieb der Anlagen 5 bis 7 Geräuschimmissionen nicht messbar waren, da die betreffenden Messreihen unterhalb oder im Niveau des Fremdgeräuschpegels lagen. Der Antragsgegner verfügte daraufhin, dass nunmehr auch die Anlagen 1 und 3 zur Nachtzeit betrieben werden dürfen.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 16.10.2006 eine Kopie des Gutachtens vom 23.8.2006 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2.11.2006 eingeräumt.

II.

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragstellern vorläufigen Rechtschutz gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14.1.2004 zu gewähren.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass mit den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, die dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat zur Einreichung einer Beschwerdebegründung setzen, ferner verlangen, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, und die die beschwerdegerichtliche Nachprüfung auf die (fristgerecht) vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzen, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, im Interesse einer beschleunigten Abwicklung von Eilrechtschutzverfahren den Streitstoff im Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80 a VwGO sowie § 123 VwGO zu beschränken. Diese Einschränkung hindert den Beschwerdeführer zwar nicht daran, auch Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend zu machen, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf können seinem Rechtsmittel hingegen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ihre Berücksichtigung liefe den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO und der damit verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.

In derartigen Fällen bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag oder in Fallgestaltungen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Von daher ist es für die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nunmehr den Nachtbetrieb auch der Anlagen 1 und 3 zugelassen hat.

Mit ihrem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen wenden die Antragsteller zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung der Vollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur mit der Notwendigkeit der Durchführung von Messungen begründet hätten, die getroffene Regelung indes darüber hinaus gehe, indem sie einen Dauerbetrieb erlaube. Im Übrigen erfülle die Begründung der Vollzugsanordnung nicht einmal die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. So würden beispielsweise ohne irgendwelche Beträge in den Raum zu stellen, die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebseinstellung als durchgreifend bewertet. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen nur mit der Notwendigkeit von Messungen begründet hätten. In der Antragsbegründung vom 12.7.2005 (Bl. 183 der Verw.-Akten II) wird nämlich geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig, die Anlagen seien bereits errichtet und längere Zeit in Betrieb. Die Ablehnung der Vollzugsanordnung würde Existenz bedrohenden Charakter für die jeweiligen Anlagenbetreiber haben. Lediglich als zusätzlicher Aspekt ist angeführt, die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zur Beseitigung der aufgetretenen atypischen Geräusche bedinge, dass sich die Anlagen in Betrieb befänden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 16 und 17) die ausführliche Begründung der Vollzugsanordnung wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, diese Begründung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid; sie lasse vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und nach dem Ergebnis der Abwägung den Betreiberinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Es hat weiter darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung sei, ob die Begründung der Vollzugsanordnung inhaltlich zutreffe, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung treffe und keine Inhaltskontrolle der Begründung des Sofortvollzuges vornehme. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -

Danach sind die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Vollzugsanordnung stellt, eher formaler Natur. Ihnen ist in aller Regel – und auch hier – Rechnung getragen, wenn sich die Behörde über ihre bloße und mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des § 20 Abs. 3 GG selbstverständliche Überzeugung, der von ihr erlassene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, hinaus mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzt, auf dieser Grundlage ihre Entscheidung trifft und so zum Ausdruck bringt, dass sie sich der Abweichung vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst ist. Diesen Anforderungen entspricht die hier umstrittene Vollzugsanordnung, wobei bei dieser Würdigung zu berücksichtigen ist, dass hier die Vollzugs- und die „Sicherungsanordnung“, die erstere einschränkt, als Einheit gesehen werden müssen, da sich beide als Ergebnis der vorgenommenen Abwägung darstellen. Danach hat die Widerspruchsbehörde zum einen darauf abgestellt, dass die Windkraftanlagen zur Vornahme der geforderten Schallimmissionsmessungen in Betrieb sein müssen. Außerdem ist sie davon ausgegangen, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Schallimmissionswerte während der Tageszeit eingehalten werden, und hat deshalb keinen Grund gesehen, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Ferner hat sie es „im Hinblick auf die seitens der Antragsteller bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten“ für unverhältnismäßig erachtet, den Betrieb „zum jetzigen Zeitpunkt“ vollständig einzustellen. Dass sie in diesem Zusammenhang keine Beträge angeführt hat, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Errichtung von vier beziehungsweise insgesamt sieben Windkraftanlagen mit jeweils 1,5 MW Leistung beträchtliche Investitionen erfordert hat und dem Betreiber erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können. Auf der anderen Seite hat die Widerspruchsbehörde auch die Nachbarinteressen nicht aus dem Blick verloren, indem sie den Nachtbetrieb der Anlagen bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben untersagt, nach Abschluss dieser Arbeiten einen Nachtbetrieb zunächst nur zu Messzwecken erlaubt und die endgültige Zulassung des Nachtbetriebes erst für den Fall der Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel in Aussicht gestellt hat. Diese Erwägungen genügen jedenfalls den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides auch inhaltlich rechtfertigen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung dieser Anforderungen ohne Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zu folgen, dass der Ausgang der Klageverfahren derzeit noch offen ist. Einigkeit dürfte zwischen den Beteiligten darüber bestehen, dass die Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene Genehmigung gegen auch ihren Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und die eine Verunstaltung der Landschaft verbieten.

Zugunsten der Antragsteller als offen ist zunächst die Beantwortung der Frage anzusehen, ob den Antragstellern unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zusteht. Voraussetzung hierfür wäre hier nicht nur, dass über den Genehmigungsantrag nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Recht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, sondern im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden war, sondern auch, dass Dritte – gegebenenfalls nach einer gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Auslegung – einen Anspruch auf Durchführung des zutreffenden Genehmigungsverfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung haben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im Verfahren nach § 19 BImSchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden ist, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht allenfalls wenig dafür, dass diese zum 1.7.2005 wirksam gewordene Rechtsänderung vorliegend außer Betracht zu bleiben hat und auf das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Verfahrensrecht abzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn beachtlich sind

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,

und auch in der vorliegenden Konstellation leuchtet nicht ein, den Antragstellern deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

Eine andere Frage ist, ob für die Genehmigung der Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und deshalb über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, aa der 4. BImSchV a.F.) und ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV n.F.). Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die ab 1.7.2005 maßgebliche Neufassung dieser Anlage 1 stellt in Nr. 1.6 nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ab. Ansonsten hat sich nichts geändert. Es bleibt damit beim Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen ist. Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Antragsgegner rechtsfehlerhaft nach den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG das Erfordernis einer solchen Prüfung verneint hätte. Da nach der betreffenden Bestimmung die „Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ maßgeblich ist, also auch Raum für „Ungenauigkeiten“ besteht

vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,

spricht derzeit allenfalls wenig dafür, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Jedenfalls bedürfte es zu einer dahingehenden Feststellung einer eingehenden Auseinandersetzung mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Antragstellern ein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zusteht, zu Recht als offen angesehen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen auch den Schutz der Antragsteller bezweckende Vorschriften verstößt.

Soweit die Antragsteller, offenbar unter Berufung auf das von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorbringen, die Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage hätten als Blickfang nicht außer Betracht bleiben, sondern in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ist zu bemerken: Die umstrittenen Windkraftanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt errichtet worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes ist für das vorliegende Verfahren auszugehen, da in den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle ist. Vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der als Rechtsnorm (Satzung) erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Satzungsregelungen bereits nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung mit Sicherheit oder aller Voraussicht nach unwirksam sind. Für einen solchen Sonderfall ist indes hier nichts dargetan. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates von I-Stadt als demokratisch legitimiertem Beschlussorgan dieser Gemeinde getroffen wurden, stehen die umstrittenen Windkraftanlagen in Einklang. Das wird offenbar auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Nach den betreffenden Festsetzungen sind die Anlagen an ihren Standorten, mit den erreichten Naben- und Gesamthöhen und mit den realisierten Rotordurchmessern danach planungsrechtlich zulässig und die von ihnen ausgehenden optischen Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon musste auch der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde ausgehen, den diese planerischen Festsetzungen ebenfalls binden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es ist jedoch anerkannt, dass gestützt auf diese Regelung, die insoweit eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können

BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.

Das bedeutet, lässt wie hier ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformer Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie verursachten mit ihrer Dimensionierung an den planerisch zugelassenen Standorten unzumutbare Einwirkungen (zum Beispiel im Sinne einer erdrückenden Wirkung) im Verständnis von § 15 BauNVO. In einem solchen Falle würde nämlich die gemeindliche Planung über § 15 BauNVO in unzulässiger Weise ausgehebelt. Eine andere Frage ist freilich, ob die planerische Entscheidung, an den betreffenden Standorten Windkraftanlagen in der hier in Rede stehenden Dimensionierung zuzulassen, auf einer rechtmäßigen Abwägung beruht und der betreffende Plan gültig ist. Ihr ist indes – wie dargelegt – in Verfahren der vorliegenden Art nicht im Einzelnen nachzugehen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot keinen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen gewährt als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die letztgenannte Bestimmung hat es dann entgegen der Darstellung der Antragsteller durchaus als drittschützend wirkende Norm geprüft (vgl. Seiten 22 und 23 des Beschlussabdruckes) und sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Prognosegutachten des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 und mit den rechtlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen in Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigung auseinandergesetzt, mit der unter anderem für die Ortsbereiche Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgesetzt werden (vgl. Seiten 24 und 25 des Beschlussabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser – in Verfahren der vorliegenden Art nur überschlägigen – Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klärung der Frage einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragsteller durch von den umstrittenen Windkraftanlagen verursachte Lärmimmissionen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mit der Folge, dass auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Näher klärungsbedürftig ist bereits im Ansatz, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in den den Anlagenbetreibern erteilten Genehmigungen der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen ist und welches Schutzniveau die Antragsteller einfordern können. Der Antragsgegner hat unter Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigungsbescheide unter anderem für die Ortsbereiche von Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgelegt, „die vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG“ nicht überschritten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat diese Festlegungen trotz ihres auf eine Schutzauflage hinweisenden Wortlauts nicht als drittschützend angesehen (S. 24 des Beschlussabdruckes)

vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,

sondern offenbar ausgehend von der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf den Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) abgestellt. Ob diese Sicht dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass es sich bei dem Richtwert von 40 dB(A) vorliegend um einen Summenpegel handelt, der von den Immissionen von insgesamt sieben, mit zwei Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf, und sich von daher die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit der Festschreibung der Teilimmissionspegel wirklich ein verglichen mit den einschlägigen Richtwerten der TA-Lärm höheres Schutzniveau fordern wollte, oder ob es ihm lediglich um die Aufteilung des als Richtwert maßgeblichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auf die beiden (damaligen) Genehmigungsinhaber ging, bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig der näheren Klärung wie die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Lärmschutz in Fallgestaltungen zu gewährleisten ist, in denen Lärmimmissionen durch mehrere Anlagen verschiedener Betreiber verursacht werden. Denn die Antragsteller haben diesen rechtlichen Ansatz mit ihrer Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.

Ausgehend davon, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 d der TA-Lärm das Schutzniveau beschreibt, dessen Einhaltung die Antragsteller gegenüber den vom Betrieb sämtlicher sieben Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen beanspruchen können, dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob dieser Richtwert vorliegend überschritten wird. Das ist nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren noch offen, insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede davon sein, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Antragsteller durch von den Windkraftanlagen verursachten Lärm offenkundig ist. In der während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prognostiziert. Dass diese Prognose offenkundig fehlerhaft erstellt wäre, kann nicht angenommen werden. Bei dem Ingenieurbüro K. handelt es sich ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2005 (S. 19) um eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, so dass von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen im Grundsatz ausgegangen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat diese sachverständige Stellungnahme nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie im Auftrag der Anlagenbetreiber gefertigt wurde. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen, und wenn hierzu eine Immissionsprognose gehört, liegt auf der Hand, dass diese von den Betreibern in Auftrag gegeben wird. Daraus lässt sich für sich allein noch kein Einwand gegen die Aussagekraft der hier in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme herleiten. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und –messungen dem Regelungssystem des BImSchG nicht fremd, das zum Beispiel neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. zum Beispiel §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist unter anderem dann nicht (mehr) gegeben, wenn Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben werden

vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.

Rechtfertigt es danach der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle“ im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten“ abgetan werden, weil er im Auftrage des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. Ob die hier von dem Ingenieur- und Beratungsbüro K. erstellte Lärmprognose fachlich „auf der sicheren Seite“ liegt, bedarf, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (S. 25 des Beschlussabdrucks), noch der näheren Klärung.

Von einer offensichtlichen Überschreitung des Lärmrichtwertes von 40 dB(A) kann insbesondere nicht aufgrund der Ergebnisse der privat veranlassten Messungen am Anwesen A. in Rissenthal ausgegangen werden. Abgesehen von der Frage, ob Lärmmessungen an diesem Standort überhaupt eine zuverlässige Aussage über die Lärmbelastung am Anwesen I-Straße in Wahlen erlauben, eine Frage übrigens, die auch gegenüber der Aussagekraft der Ergebnisse der ebenfalls an zwei Immissionsorten in Rissenthal durchgeführten Messungen im Gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 für die Verhältnisse am Anwesen der Antragsteller aufzuwerfen ist, bestehen nämlich ganz erhebliche Bedenken, ob diesen von den Antragstellern vorgelegten privaten Messungen überhaupt die Bedeutung selbst eines bloßen Anhaltspunktes für eine Richtwertüberschreitung beigemessen werden kann. Denn es ist weder bekannt, wer diese Messungen durchgeführt hat, noch über welche Sachkunde er verfügt, noch welche Messgeräte verwendet wurden, sowie welche meteorologischen Bedingungen bei ihrer Durchführung herrschten und ob die Ermittlungen der Geräuschimmissionen auch sonst nach den Vorgaben der Anlage zur TA-Lärm durchgeführt wurden. Mit Gewicht gegen die Brauchbarkeit dieser Messungen spricht ferner, dass für Montag, den 19.9.2005, in der Zeit zwischen 1.00 und 2.00 Uhr eine Häufung hoher Lärmpegel mit Spitzen von über 60 dB(A) ausgewiesen wird (Bl. 82 der Gerichtsakten), obwohl die Anlagen an dem betreffenden Tag von 22.00 Uhr (Anlagen 1 bis 4, siehe Maschinenlogbücher Bl. 209 bis 212 der Behördenakte II) beziehungsweise vor 24.00 Uhr (Anlagen 5 bis 7, siehe Maschinenlogbücher Bl. 348, 365, 378 der Akte I) ausgeschaltet wurden und auch sonst keine Erklärung für die gemessenen hohen Pegel gegeben wird.

Ebenfalls nicht mit Gewissheit auf das Auftreten unzumutbarer Lärmbelästigungen kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass es in der Zeit nach Betriebsaufnahme zu einer ganzen Reihe von Anwohnerbeschwerden über von den Windkraftanlagen ausgehendem Lärm gekommen ist und die Anlagenbetreiber unerwartete und atypische Geräuscheinwirkungen auch eingeräumt haben. Denn diese Situation hat sich dadurch geändert, dass in aus Anlass dieser Anwohnerbeschwerden eingeleiteten Untersuchungen die Getriebe einiger Anlagen als Ursache der Geräusche ermittelt und in der Folgezeit ausgetauscht wurden. Von daher kann eine Fortdauer der anfänglichen, von den Betreibern auch eingeräumten Belästigungen nicht unterstellt werden. Zwar bestreiten die Antragsteller, dass die ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Austausch der Getriebe beseitigt wurden und legen mit Schriftsatz vom 22.9.2005 im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, wonach Windkraftanlagen des hier in Rede stehenden Typs auch an anderer Stelle durch tonartige Geräusche aufgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat indes auf von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland festgehaltene Äußerungen von Anwohnern in Wahlen und Rissenthal verwiesen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Diesen Äußerungen kommt entgegen der Ansicht der Antragsteller zumindest insoweit ein gewisses Gewicht zu, als es sich – wie im Falle der Bewohnerin des Anwesens I. in Wahlen, Frau S., - um Anwohner handelt, die sich ursprünglich selbst über Lärmbelästigungen beschwert hatten. Zudem wurden die Anlagengeräusche von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland, einer ebenfalls bekannt gegebenen sachverständigen Stelle im Sinne von § 26 BImSchG, im Gutachten vom 15.12.2005 anlässlich der Messungen an den IP 12 und IP 13 in Rissenthal zur Nachtzeit als periodisches Rauschen beschrieben, das weder als impuls- noch als ton- oder informationshaltig empfunden wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese sachverständige Beurteilung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil das betreffende Gutachten in Erfüllung der Auflage in Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigung von den Anlagenbetreibern in Auftrag gegeben wurde. Von daher besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche durch den Getriebeaustausch behoben werden konnte.

Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht daher keineswegs im Sinne von Offenkundigkeit fest, dass der für das Anwesen der Antragsteller zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird.

Ebenso wenig kann freilich für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Offensichtlichkeit angenommen werden, dass er eingehalten wird. Das (Teil-)gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 betrifft die Lärmimmissionen an den Immissionspunkten in Rissenthal. Es hat – wie bereits angesprochen – allenfalls beschränkte Aussagekraft für die Verhältnisse am Anwesen der Antragsteller in Wahlen. Das während des Beschwerdeverfahrens am 13.10.2006 vorgelegte, am 23.8.2006, das heißt nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstellte Gutachten des TÜV-Süd betreffend die Messungen der Lärmbelastungen am Immissionsort IP 5 in Wahlen zur Nachtzeit, das zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass an dem maßgeblichen, offenbar in einer geringeren Entfernung als das Anwesen der Antragsteller gelegenen Anwesen I.

vgl. Entfernungsangaben im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten des Parallelverfahrens 1 F 17/05

ein Beurteilungspegel von 36 dB(A) bis 38 dB(A) auftritt, wobei auf einen Korrekturabzug für Reflexionen bei während der Messungen geschlossenem Schlafzimmerfenster verzichtet wurde, soll hier zu Gunsten der Antragsteller außer Betracht bleiben, obwohl die Eingangs dargelegte Beschränkung des Streitstoffs im Beschwerdeverfahren nach wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung nur für Einwände für Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung, nicht jedoch für Umstände gilt, die sich für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses anführen lassen

vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 – NVwZ-RR 2006, 75, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 – NVwZ-RR 2006, 682.

Zudem bedarf die Frage der Gewährleistung eines hinreichenden Lärmschutzes auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens einer näheren Prüfung und einer eingehenden Würdigung nicht zuletzt mit Blick auf den zwischen den Beteiligten umstrittenen Aspekt der Ton- oder Informationshaltigkeit der Anlagengeräusche auch nach den durchgeführten Getriebewechseln, die den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die demnach noch offene Frage der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit brauchte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es ist anerkannt, dass in Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art, obschon auch in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.

Nichts anderes gilt vorliegend mit Blick auf die – wie zuzugeben ist – ungewöhnlich lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahren, das am 28.9.2005 eingeleitet und durch Beschluss vom 26.5.2006 abgeschlossen worden ist. Gesehen werden muss insoweit, dass das erstinstanzliche Verfahren offenbar infolge der Vorlage des Gutachtens vom 15.12.2005 und der Notwendigkeit, zu dieser Änderung der Sachlage rechtliches Gehör zu gewähren, erst im April 2006 (Schriftsatz der Antragsteller vom 12.4.2006) „ausgeschrieben“ war und erst zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht zu würdigende Prozessstoff feststand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ansatz her eine offene Rechtslage unter zwei Aspekten angenommen hat, und zwar zum einen wegen der Frage einer Verletzung von eventuell drittschützendem Verfahrensrecht und zum anderen wegen der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks). Damit stand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht fest, ob die letztere Frage überhaupt entscheidungserheblich sein würde. Abgesehen hiervon ist gerade bei den vorliegenden Gegebenheiten folgendes zu berücksichtigen: Die Ermittlungen des Ausmaßes des von den Windkraftanlagen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärms bereitet anders als in Fällen, in denen zum Beispiel Lärmimmissionen konstant arbeitender Maschinen zu ermitteln sind, besondere Schwierigkeiten, da sowohl bestimmte Windstärken als auch bestimmte Windrichtungen (im Falle der Antragsteller aus West beziehungsweise Südwest) gegebenenfalls verbunden mit weiteren meteorologischen Bedingen gegeben sein müssen, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Gerade diese Erfordernisse bringen es mit sich, dass der Zeitbedarf für die Einholung eines Gutachtens und damit auch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kaum verlässlich kalkulierbar ist, denn Messungen können nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Verhältnisse vorliegen und der Sachverständige und das Bedienungspersonal zu diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Bei solchen Gegebenheiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Charakter eines Eilrechtschutzverfahrens nicht zu vereinbaren.

Hat danach das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Recht als offen beurteilt, so ist ihm ferner darin beizupflichten, dass die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.

Abzuwägen ist vorliegend zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zu einer abschließenden Entscheidung über die gegen die Anlagengenehmigung erhobene Anfechtungsklage von den nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes, insbesondere von den von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit verschont zu bleiben, einerseits, und dem Interesse der beigeladenen Anlagenbetreiber andererseits, die Anlagen unbehindert von der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage vorläufig nutzen zu dürfen, um mit der Stromerzeugung Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Interessenlage der Anlagenbetreiber vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es für sie nicht wie sonst regelmäßig bei der Nachbaranfechtung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „nur“ darum geht, ob das zugelassene Vorhaben umgehend nach Genehmigungserteilung oder verzögert nach Abschluss des Nachbarstreits realisiert wird, sondern darum, dass die Anlagen in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen bereits erstellt worden sind und im Falle einer vorläufigen Betriebseinstellung als Folge der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung keine Einnahmen erzielen, mit denen die getätigten Investitionen und die weiterlaufenden Unterhaltungskosten finanziert werden können. Die gegenüber dem Regelfall veränderte Situation verleiht den Betreiberinteressen zusätzlich Gewicht. Das gilt vorliegend um so mehr, als die Antragsteller während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“, das ihnen aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein kann, und auch noch während des Baus der Anlagen, der ihnen in Anbetracht der behaupteten exponierten Standorte nicht entgangen sein kann, keinerlei Einwände erhoben haben, obwohl es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten „von Anfang an auf der Hand“ lag, dass es hier „zu besonderen Immissionen kommen müsse“ (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005, S. 5, Bl. 137 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern aufgrund ihres Zuwartens mit der Genehmigungsanfechtung trotz für sie von Anfang an auf der Hand liegender Lärmschutzprobleme der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegen gehalten werden kann, müssen sie jedenfalls die nach Bau- und Inbetriebnahme der Anlagen gestiegene Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Anlagenbetreiber gegen sich geltend lassen. Hinzu kommt, dass sich auch ihr Interesse aufgrund der Fertigstellung der Anlagen vor Einlegung ihres Rechtbehelfs von seinem Gewicht her von dem typischen Nachbarinteresse bei der Anfechtung von Bau- und Anlagengenehmigungen unterscheidet. Für sie geht es nämlich nicht (mehr) darum, mittels einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Ausführung der umstrittenen Anlage(n) und die damit in aller Regel verbundene Herstellung vollendeter oder zumindest selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen vorläufig zu verhindern, sondern „lediglich“ noch darum, einstweilen von den nachteiligen Wirkungen der Nutzung der bereits ausgeführten Anlagen verschont zu bleiben, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache relativ kurzfristig beendet werden kann. Bestehen die nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes wie hier in (Geräusch-)Immissionen, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass in einer derartigen Konstellation ein überwiegendes Nachbarinteresse an der vorläufigen Unterbindung der Nutzung beziehungsweise des Anlagenbetriebes nur dann anzuerkennen ist, wenn im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass dem betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.

Dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen am Anwesen der Antragsteller ein solches „qualifiziertes“ Ausmaß erreichen, ist nicht erkennbar. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1c TA-Lärm) entsprechen. Denn auch in Dorfgebieten und in Mischgebieten ist Wohnnutzung regelmäßig zulässig (§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA-Lärm ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen, was die Lärmeinwirkungen anbelangt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen (TA-Lärm, Anhang B 1), das Ziel des Lärmschutzes – sieht man einmal vom Aufenthalt in Außenwohnbereichen ab – darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein muss und Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) gemessen am Ohr des Schläfers im schlafgünstigen Bereich liegen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A))

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,

und außerdem in die Betrachtung einbezogen, dass zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster die Pegeldifferenz bis 10 dB(A) bei spaltbreit geöffneten (auf Kipp gestellten) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 bis 25 dB(A) beträgt

vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,

so weist nichts darauf hin, dass der vorliegend jedenfalls als vorübergehend zumutbar anzusehende Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern Hinnehmbaren überschreitet.

Dass die durch die Windkraftanlagen verursachten Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für die nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die dem Anwesen der Antragsteller am nächsten stehenden Windkraftanlagen 1 und 3 nachts nicht in Betrieb waren. Dafür, dass durch den Nachtbetrieb der übrigen 5 Anlagen, die zum Teil über 1200 Meter (Anlage 5) über 1500 Meter (Anlage 6) und über 2000 Meter (Anlage 7)

siehe die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in dem Parallelverfahren 3 W 6/06 im Schriftsatz vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akte 1 F 17/05

vom Anwesen der Antragsteller entfernt stehen, selbst ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts merklich überschritten wird, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Aber auch wenn entgegen der Eingangs vertretenen Ansicht zur Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Umstand in die Beurteilung einbezogen wird, dass nunmehr der Nachtbetrieb sämtlicher 7 Windkraftanlagen zugelassen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Sachverständigen des TÜV-Süd haben in dem der Zulassung des Nachtbetriebes auch der Anlagen 1 und 3 zugrunde liegenden Gutachten vom 23.8.2006 für den Betrieb sämtlicher sieben Anlagen bei Mit-Windverhältnissen und einer Auslastung im Bereich der Nennleistung für die lauteste Nachtstunde am IP 5, Anwesen I., das etwa 75 Meter näher zu den Anlagen liegt als dasjenige der Antragsteller

vgl. Schriftsatz der Beigeladenen im Parallelverfahren 3 W 6/06 vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05,

einen Beurteilungspegel von 38 dB(A) ermittelt, wobei trotz des während der Messungen geschlossenen Schlafzimmerfensters auf einen Abzug zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der – geschlossenen – Gebäudeaußenwand verzichtet wurde. Es spricht nichts dafür, dass diese Messungen einen Fehler in der Größenordnung von 7 dB(A) aufweisen und in Wirklichkeit sogar der Nachtrichtwert für Mischgebiete überschritten wird, wobei – um die Größenordnung des Unterschiedes zu verdeutlichen – anzumerken ist, dass eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) bezogen auf Straßenverkehrslärm einer Veränderung entspricht, die bei der Verdoppelung oder Halbierung des Verkehrsaufkommens auf einer Straße auftritt

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .

Zudem liegt der Richtwert von 45 dB(A) über dem Wert, der sich ergäbe, wenn der höchstzulässige Zuschlag für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit von Geräuschen von 6 dB(A)

vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5

zu dem ermittelten Beurteilungspegel von 38 dB(A) hinzugerechnet würde. Auf die Berechtigung eines derart hohen Zuschlages weisen nicht einmal die von den Antragstellern vorgelegten Berichte über das Auftreten tonhaltiger Geräusche bei Windkraftanlagen des in Rede stehenden Typs hin.

Hinzu kommt vorliegend folgendes: Die auftretenden Lärmbelästigungen erreichen ihr Maximum bei – bezogen auf das Anwesen der Antragsteller – Mit-Windbetrieb im Bereich der Nennleistung. Weil solche meteorologischen Bedingungen nicht ständig herrschen, treten die maximalen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Anlagengeräusche auch nicht ständig und dauerhaft auf, vergleichbar etwa den Geräuschen, die durch den kontinuierlichen Betreib einer Maschine verursacht werden. Sie sind bei anderen Windrichtungen und Windstärken geringer und entfallen in Zeiten von Windstille sogar vollständig. Für die zumindest vorübergehende Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche sprechen schließlich auch, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Angaben von zwei Anwohnern aus Rissenthal und Wahlen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das „bei weitem nicht mehr so störe“. Die Beachtlichkeit dieser Äußerungen lässt sich vorläufig nicht von der Hand weisen, da – wie bereits angesprochen – jedenfalls einer dieser Anwohner zum Kreis der ursprünglichen Beschwerdeführer gehört.

Fällt danach die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei noch offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 17/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 15.12.2003 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen des Typs „Südwind S 77“ mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 67/1, Flur 17, Parzellen Nr. 136/1 und 166/1.

Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde C-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind“ mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 5, 6 und 7 geführt. An den vier weiteren Standorten war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 14.1.2004 die Genehmigung für vier gleich starke Windkraftanlagen erteilt worden.

In dem Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 ist unter Kapitel II B Nr. 4 bestimmt:

„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden

Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)

Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)

Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“

Unter Kapitel II B Nr. 5 heißt es:

„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Unter dem 15.1.2004 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an, dass sie statt der genehmigten Anlagen des Typs „Südwind S77“ solche des Typs „GE Wind Energy, 1,5 sL“ ausführen werde, die hinsichtlich Nennleistung und Anlagendimensionen identisch mit den genehmigten Anlagen seien.

Mit Bescheid vom 2.2.2004 stellte der Antragsgegner diese Änderung von der Genehmigung frei.

Mit Schreiben vom 28.12.2004 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Anlagen in der 52. Kalenderwoche des Jahres 2004 an. Der andere Betreiber zeigte die Inbetriebnahme der von ihm ausgeführten Anlagen unter dem 21.1.2005 an.

Nach Betriebsaufnahme beschwerten sich Anwohner aus den Losheimer Ortsteilen Wahlen und Rissenthal über den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm. In der Folgezeit vorgenommene Untersuchungen zur Abklärung der Lärmursachen führten zum Austausch der Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 und wohl auch der Anlagen 5 und 7.

Am 18.4.2005 erhoben die Antragsteller, Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße in Wahlen, das östlich beziehungsweise nordöstlich der Windkraftanlagen liegt, Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 15.12.2003 und vom 14.1.2004. Am 4.5.2005 legten die Antragsteller der Verfahren 3 W 7/06 und 3 W 8/06, Eigentümer des Wohnanwesens A. in Rissenthal, das grob betrachtet westlich der Windkraftanlagen liegt, ebenfalls Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungsbescheide ein.

Die Widersprüche wurden durch Bescheide vom 28.7.2005 zurückgewiesen. Außerdem wurde auf entsprechende Anträge der Betreiber der Windkraftanlagen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungsbescheide angeordnet und – wegen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten zum Getriebeaustausch – die Frist zur Beibringung der gemäß Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigungsbescheide geforderten Nachweise bis zum 30.9.2005 verlängert. Ferner ist auf den Antrag der Antragsteller auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hin für den Betrieb zur Nachtzeit folgende Regelung getroffen:

„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“

Die Widerspruchsbescheide wurden am 10.8.2005 zugestellt. Am 7.9.2005 haben die Antragsteller Klage sowohl gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 als auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 erhoben.

Am 28.9.2005 haben sie außerdem beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Anlagenbetreiber ein in ihrem Auftrag unter dem 15.12.2005 erstelltes Gutachten des TÜV-Süddeutschland betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks C-Stadt-Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage an zwei Immissionsorten in Rissenthal, einer davon in der Nähe des Anwesens der Antragsteller der Verfahren 3 W 7/06 und 3 W 8/06, die die Erlaubnis für Messungen auf ihrem Grundstück verweigert hatten, zur Nachtzeit vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, für den Gesamtwindpark ergebe sich in der lautesten vollen Nachtstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 12 (Wohnhaus A. im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) und am IP 13 (Wohnhaus A., EG) ein solcher von 39 dB(A).

Der Antragsgegner hat dieses Gutachten zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 8.3.2006 den Nachtbetrieb der Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 zuzulassen. Hinsichtlich der Anlagen 1 und 3 durfte ein Nachtbetrieb weiterhin nach vorheriger Absprache mit ihm nur zu Messzwecken erfolgen.

Durch Beschlüsse vom 26.5.2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragstellern Eilrechtsschutz gegen den Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen zu gewähren. Die Beschlüsse sind am 6.6.2006 zugestellt worden.

Am 19.6.2006 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 4.7.2006 begründet.

Während des Rechtsmittelverfahrens haben die Anlagenbetreiber den unter dem 23.8.2006 vom TÜV-Süd erstellten zweiten Teil des Gutachtens betreffend Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des „Windparks C-Stadt-Wahlener Platte“ vorgelegt, der Geräuschimmissionsmessungen bei Südwest-Windlage am Immissionsort IP 5 (Wohnanwesen I.) in Wahlen zur Nachtzeit zum Gegenstand hat. Das Gutachten ermittelte für den Betrieb des Gesamtwindparks für die lauteste Nachtstunde bei einer Last von durchgehend 95 % der Nennlast Beurteilungspegel von – gerundet – maximal 38 dB(A), obwohl die Messung vor geschlossenem statt vor geöffnetem Schlafzimmerfenster durchgeführt wurde, und auf einen Abschlag zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der Gebäudefront verzichtet wurde. Bei Zugrundelegung eines Teilbetriebs der Anlagen 1 bis 4 betrug der Pegel ebenfalls gerundet 38 dB(A), während bei einem Teilbetrieb der Anlagen 5 bis 7 Geräuschimmissionen nicht messbar waren, da die betreffenden Messreihen unterhalb oder im Niveau des Fremdgeräuschpegels lagen. Der Antragsgegner verfügte daraufhin, dass nunmehr auch die Anlagen 1 und 3 zur Nachtzeit betrieben werden dürfen.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 16.10.2006 eine Kopie des Gutachtens vom 23.8.2006 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2.11.2006 eingeräumt.

II.

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragstellern vorläufigen Rechtschutz gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 15.12.2003 zu gewähren.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass mit den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, die dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat zur Einreichung einer Beschwerdebegründung setzen, ferner verlangen, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, und die die beschwerdegerichtliche Nachprüfung auf die (fristgerecht) vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzen, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, im Interesse einer beschleunigten Abwicklung von Eilrechtschutzverfahren den Streitstoff im Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80 a VwGO sowie § 123 VwGO zu beschränken. Diese Einschränkung hindert den Beschwerdeführer zwar nicht daran, auch Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend zu machen, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf können seinem Rechtsmittel hingegen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ihre Berücksichtigung liefe den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO und der damit verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.

In derartigen Fällen bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag oder in Fallgestaltungen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Von daher ist es für die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nunmehr den Nachtbetrieb auch der Anlagen 1 und 3 zugelassen hat.

Mit ihrem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen wenden die Antragsteller zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung der Vollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur mit der Notwendigkeit der Durchführung von Messungen begründet hätten, die getroffene Regelung indes darüber hinaus gehe, indem sie einen Dauerbetrieb erlaube. Im Übrigen erfülle die Begründung der Vollzugsanordnung nicht einmal die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. So würden beispielsweise ohne irgendwelche Beträge in den Raum zu stellen, die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebseinstellung als durchgreifend bewertet. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen nur mit der Notwendigkeit von Messungen begründet hätten. In der Antragsbegründung vom 12.7.2005 (Bl. 288 der Verw.-Akten I) wird nämlich geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig, die Anlagen seien bereits errichtet, mehrere Monate in Betrieb und müssten die Zinsen für die Finanzierung des Windparks erwirtschaften. Von einem Nachtbetrieb zu Messzwecken ist nicht die Rede. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 16 und 17) die ausführliche Begründung der Vollzugsanordnung wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, diese Begründung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid; sie lasse vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und nach dem Ergebnis der Abwägung den Betreiberinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Es hat weiter darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung sei, ob die Begründung der Vollzugsanordnung inhaltlich zutreffe, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung treffe und keine Inhaltskontrolle der Begründung des Sofortvollzuges vornehme. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -.

Danach sind die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Vollzugsanordnung stellt, eher formaler Natur. Ihnen ist in aller Regel – und auch hier – Rechnung getragen, wenn sich die Behörde über ihre bloße und mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des § 20 Abs. 3 GG selbstverständliche Überzeugung, der von ihr erlassene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, hinaus mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzt, auf dieser Grundlage ihre Entscheidung trifft und so zum Ausdruck bringt, dass sie sich der Abweichung vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst ist. Diesen Anforderungen entspricht die hier umstrittene Vollzugsanordnung, wobei bei dieser Würdigung zu berücksichtigen ist, dass hier die Vollzugs- und die „Sicherungsanordnung“, die erstere einschränkt, als Einheit gesehen werden müssen, da sich beide als Ergebnis der vorgenommenen Abwägung darstellen. Danach hat die Widerspruchsbehörde zum einen darauf abgestellt, dass die Windkraftanlagen zur Vornahme der geforderten Schallimmissionsmessungen in Betrieb sein müssen. Außerdem ist sie davon ausgegangen, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Schallimmissionswerte während der Tageszeit eingehalten werden, und hat deshalb keinen Grund gesehen, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Ferner hat sie es „im Hinblick auf die seitens der Antragsteller bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten“ für unverhältnismäßig erachtet, den Betrieb „zum jetzigen Zeitpunkt“ vollständig einzustellen. Dass sie in diesem Zusammenhang keine Beträge angeführt hat, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Errichtung von drei beziehungsweise insgesamt sieben Windkraftanlagen mit jeweils 1,5 MW Leistung beträchtliche Investitionen erfordert hat und dem Betreiber erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können. Auf der anderen Seite hat die Widerspruchsbehörde auch die Nachbarinteressen nicht aus dem Blick verloren, indem sie den Nachtbetrieb der Anlagen bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben untersagt, nach Abschluss dieser Arbeiten einen Nachtbetrieb zunächst nur zu Messzwecken erlaubt und die endgültige Zulassung des Nachtbetriebes erst für den Fall der Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel in Aussicht gestellt hat. Diese Erwägungen genügen jedenfalls den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides auch inhaltlich rechtfertigen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung dieser Anforderungen ohne Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zu folgen, dass der Ausgang der Klageverfahren derzeit noch offen ist. Einigkeit dürfte zwischen den Beteiligten darüber bestehen, dass die Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene Genehmigung gegen auch ihren Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und die eine Verunstaltung der Landschaft verbieten.

Zugunsten der Antragsteller als offen ist zunächst die Beantwortung der Frage anzusehen, ob den Antragstellern unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zusteht. Voraussetzung hierfür wäre hier nicht nur, dass über den Genehmigungsantrag nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Recht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, sondern im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden war, sondern auch, dass Dritte – gegebenenfalls nach einer gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Auslegung – einen Anspruch auf Durchführung des zutreffenden Genehmigungsverfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung haben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im Verfahren nach § 19 BImSchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden ist, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht allenfalls wenig dafür, dass diese zum 1.7.2005 wirksam gewordene Rechtsänderung vorliegend außer Betracht zu bleiben hat und auf das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Verfahrensrecht abzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn beachtlich sind

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,

und auch in der vorliegenden Konstellation leuchtet nicht ein, den Antragstellern deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

Eine andere Frage ist, ob für die Genehmigung der Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und deshalb über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, aa der 4. BImSchV a.F.) und ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV n.F.). Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die ab 1.7.2005 maßgebliche Neufassung dieser Anlage 1 stellt in Nr. 1.6 nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ab. Ansonsten hat sich nichts geändert. Es bleibt damit beim Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen ist. Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Antragsgegner rechtsfehlerhaft nach den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG das Erfordernis einer solchen Prüfung verneint hätte. Da nach der betreffenden Bestimmung die „Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ maßgeblich ist, also auch Raum für „Ungenauigkeiten“ besteht

vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,

spricht derzeit allenfalls wenig dafür, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Jedenfalls bedürfte es zu einer dahingehenden Feststellung einer eingehenden Auseinandersetzung mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Antragstellern ein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zusteht, zu Recht als offen angesehen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen auch den Schutz der Antragsteller bezweckende Vorschriften verstößt.

Soweit die Antragsteller, offenbar unter Berufung auf das von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorbringen, die Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage hätten als Blickfang nicht außer Betracht bleiben, sondern in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ist zu bemerken: Die umstrittenen Windkraftanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde C-Stadt errichtet worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes ist für das vorliegende Verfahren auszugehen, da in den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle ist. Vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der als Rechtsnorm (Satzung) erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Satzungsregelungen bereits nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung mit Sicherheit oder aller Voraussicht nach unwirksam sind. Für einen solchen Sonderfall ist indes hier nichts dargetan. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates von C-Stadt als demokratisch legitimiertem Beschlussorgan dieser Gemeinde getroffen wurden, stehen die umstrittenen Windkraftanlagen in Einklang. Das wird offenbar auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Nach den betreffenden Festsetzungen sind die Anlagen an ihren Standorten, mit den erreichten Naben- und Gesamthöhen und mit den realisierten Rotordurchmessern danach planungsrechtlich zulässig und die von ihnen ausgehenden optischen Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon musste auch der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde ausgehen, den diese planerischen Festsetzungen ebenfalls binden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es ist jedoch anerkannt, dass gestützt auf diese Regelung, die insoweit eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können

BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.

Das bedeutet, lässt wie hier ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformer Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie verursachten mit ihrer Dimensionierung an den planerisch zugelassenen Standorten unzumutbare Einwirkungen (zum Beispiel im Sinne einer erdrückenden Wirkung) im Verständnis von § 15 BauNVO. In einem solchen Falle würde nämlich die gemeindliche Planung über § 15 BauNVO in unzulässiger Weise ausgehebelt. Eine andere Frage ist freilich, ob die planerische Entscheidung, an den betreffenden Standorten Windkraftanlagen in der hier in Rede stehenden Dimensionierung zuzulassen, auf einer rechtmäßigen Abwägung beruht und der betreffende Plan gültig ist. Ihr ist indes – wie dargelegt – in Verfahren der vorliegenden Art nicht im Einzelnen nachzugehen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot keinen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen gewährt als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die letztgenannte Bestimmung hat es dann entgegen der Darstellung der Antragsteller durchaus als drittschützend wirkende Norm geprüft (vgl. Seiten 22 und 23 des Beschlussabdruckes) und sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Prognosegutachten des Ingenieur- und Beratungsbüros Kohnen vom 25.2.2003 und mit den rechtlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen in Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigung auseinandergesetzt, mit der unter anderem für die Ortsbereiche Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgesetzt werden (vgl. Seiten 24 und 25 des Beschlussabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser – in Verfahren der vorliegenden Art nur überschlägigen – Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klärung der Frage einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragsteller durch von den umstrittenen Windkraftanlagen verursachte Lärmimmissionen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mit der Folge, dass auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Näher klärungsbedürftig ist bereits im Ansatz, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in den den Anlagenbetreibern erteilten Genehmigungen der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen ist und welches Schutzniveau die Antragsteller einfordern können. Der Antragsgegner hat unter Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigungsbescheide unter anderem für die Ortsbereiche von Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgelegt, „die vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG“ nicht überschritten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat diese Festlegungen trotz ihres auf eine Schutzauflage hinweisenden Wortlauts nicht als drittschützend angesehen (S. 24 des Beschlussabdruckes)

vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,

sondern offenbar ausgehend von der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf den Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) abgestellt. Ob diese Sicht dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass es sich bei dem Richtwert von 40 dB(A) vorliegend um einen Summenpegel handelt, der von den Immissionen von insgesamt sieben, mit zwei Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf, und sich von daher die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit der Festschreibung der Teilimmissionspegel wirklich ein verglichen mit den einschlägigen Richtwerten der TA-Lärm höheres Schutzniveau fordern wollte, oder ob es ihm lediglich um die Aufteilung des als Richtwert maßgeblichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auf die beiden (damaligen) Genehmigungsinhaber ging, bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig der näheren Klärung wie die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Lärmschutz in Fallgestaltungen zu gewährleisten ist, in denen Lärmimmissionen durch mehrere Anlagen verschiedener Betreiber verursacht werden. Denn die Antragsteller haben diesen rechtlichen Ansatz mit ihrer Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.

Ausgehend davon, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 d der TA-Lärm das Schutzniveau beschreibt, dessen Einhaltung die Antragsteller gegenüber den vom Betrieb sämtlicher sieben Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen beanspruchen können, dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob dieser Richtwert vorliegend überschritten wird. Das ist nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren noch offen, insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede davon sein, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Antragsteller durch von den Windkraftanlagen verursachten Lärm offenkundig ist. In der während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prognostiziert. Dass diese Prognose offenkundig fehlerhaft erstellt wäre, kann nicht angenommen werden. Bei dem Ingenieurbüro K. handelt es sich ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2005 (S. 19) um eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, so dass von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen im Grundsatz ausgegangen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat diese sachverständige Stellungnahme nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie im Auftrag der Anlagenbetreiber gefertigt wurde. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen, und wenn hierzu eine Immissionsprognose gehört, liegt auf der Hand, dass diese von den Betreibern in Auftrag gegeben wird. Daraus lässt sich für sich allein noch kein Einwand gegen die Aussagekraft der hier in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme herleiten. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und –messungen dem Regelungssystem des BImSchG nicht fremd, das zum Beispiel neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. zum Beispiel §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist unter anderem dann nicht (mehr) gegeben, wenn Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben werden

vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.

Rechtfertigt es danach der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle“ im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten“ abgetan werden, weil er im Auftrage des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. Ob die hier von dem Ingenieur- und Beratungsbüro K. erstellte Lärmprognose fachlich „auf der sicheren Seite“ liegt, bedarf, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (S. 25 des Beschlussabdrucks), noch der näheren Klärung.

Von einer offensichtlichen Überschreitung des Lärmrichtwertes von 40 dB(A) kann insbesondere nicht aufgrund der Ergebnisse der privat veranlassten Messungen am Anwesen A. in Rissenthal ausgegangen werden. Abgesehen von der Frage, ob Lärmmessungen an diesem Standort überhaupt eine zuverlässige Aussage über die Lärmbelastung am Anwesen C-Straße in Wahlen erlauben, eine Frage übrigens, die auch gegenüber der Aussagekraft der Ergebnisse der ebenfalls an zwei Immissionsorten in Rissenthal durchgeführten Messungen im Gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 für die Verhältnisse am Anwesen der Antragsteller aufzuwerfen ist, bestehen nämlich ganz erhebliche Bedenken, ob diesen von den Antragstellern vorgelegten privaten Messungen überhaupt die Bedeutung selbst eines bloßen Anhaltspunktes für eine Richtwertüberschreitung beigemessen werden kann. Denn es ist weder bekannt, wer diese Messungen durchgeführt hat, noch über welche Sachkunde er verfügt, noch welche Messgeräte verwendet wurden, sowie welche meteorologischen Bedingungen bei ihrer Durchführung herrschten und ob die Ermittlungen der Geräuschimmissionen auch sonst nach den Vorgaben der Anlage zur TA-Lärm durchgeführt wurden. Mit Gewicht gegen die Brauchbarkeit dieser Messungen spricht ferner, dass für Montag, den 19.9.2005, in der Zeit zwischen 1.00 und 2.00 Uhr eine Häufung hoher Lärmpegel mit Spitzen von über 60 dB(A) ausgewiesen wird (Bl. 82 der Gerichtsakten), obwohl die Anlagen an dem betreffenden Tag von 22.00 Uhr (Anlagen 1 bis 4, siehe Maschinenlogbücher Bl. 209 bis 212 der Behördenakte II) beziehungsweise vor 24.00 Uhr (Anlagen 5 bis 7, siehe Maschinenlogbücher Bl. 348, 365, 378 der Akte I) ausgeschaltet wurden und auch sonst keine Erklärung für die gemessenen hohen Pegel gegeben wird.

Ebenfalls nicht mit Gewissheit auf das Auftreten unzumutbarer Lärmbelästigungen kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass es in der Zeit nach Betriebsaufnahme zu einer ganzen Reihe von Anwohnerbeschwerden über von den Windkraftanlagen ausgehendem Lärm gekommen ist und die Anlagenbetreiber unerwartete und atypische Geräuscheinwirkungen auch eingeräumt haben. Denn diese Situation hat sich dadurch geändert, dass in aus Anlass dieser Anwohnerbeschwerden eingeleiteten Untersuchungen die Getriebe einiger Anlagen als Ursache der Geräusche ermittelt und in der Folgezeit ausgetauscht wurden. Von daher kann eine Fortdauer der anfänglichen, von den Betreibern auch eingeräumten Belästigungen nicht unterstellt werden. Zwar bestreiten die Antragsteller, dass die ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Austausch der Getriebe beseitigt wurden und legen mit Schriftsatz vom 22.9.2005 im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, wonach Windkraftanlagen des hier in Rede stehenden Typs auch an anderer Stelle durch tonartige Geräusche aufgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat indes auf von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland festgehaltene Äußerungen von Anwohnern in Wahlen und Rissenthal verwiesen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Diesen Äußerungen kommt entgegen der Ansicht der Antragsteller zumindest insoweit ein gewisses Gewicht zu, als es sich – wie im Falle der Bewohnerin des Anwesens I. 15 in Wahlen, Frau S., - um Anwohner handelt, die sich ursprünglich selbst über Lärmbelästigungen beschwert hatten. Zudem wurden die Anlagengeräusche von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland, einer ebenfalls bekannt gegebenen sachverständigen Stelle im Sinne von § 26 BImSchG, im Gutachten vom 15.12.2005 anlässlich der Messungen an den IP 12 und IP 13 in Rissenthal zur Nachtzeit als periodisches Rauschen beschrieben, das weder als impuls- noch als ton- oder informationshaltig empfunden wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese sachverständige Beurteilung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil das betreffende Gutachten in Erfüllung der Auflage in Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigung von den Anlagenbetreibern in Auftrag gegeben wurde. Von daher besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche durch den Getriebeaustausch behoben werden konnte.

Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht daher keineswegs im Sinne von Offenkundigkeit fest, dass der für das Anwesen der Antragsteller zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird.

Ebenso wenig kann freilich für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Offensichtlichkeit angenommen werden, dass er eingehalten wird. Das (Teil-)gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 betrifft die Lärmimmissionen an den Immissionspunkten in Rissenthal. Es hat – wie bereits angesprochen – allenfalls beschränkte Aussagekraft für die Verhältnisse am Anwesen der Antragsteller in Wahlen. Das während des Beschwerdeverfahrens am 13.10.2006 vorgelegte, am 23.8.2006, das heißt nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstellte Gutachten des TÜV-Süd betreffend die Messungen der Lärmbelastungen am Immissionsort IP 5 in Wahlen zur Nachtzeit, das zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass an dem maßgeblichen, offenbar in einer geringeren Entfernung als das Anwesen der Antragsteller gelegenen Anwesen I.

vgl. Entfernungsangaben im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05

ein Beurteilungspegel von 36 dB(A) bis 38 dB(A) auftritt, wobei auf einen Korrekturabzug für Reflexionen bei während der Messungen geschlossenem Schlafzimmerfenster verzichtet wurde, soll hier zu Gunsten der Antragsteller außer Betracht bleiben, obwohl die Eingangs dargelegte Beschränkung des Streitstoffs im Beschwerdeverfahren nach wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung nur für Einwände für Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung, nicht jedoch für Umstände gilt, die sich für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses anführen lassen

vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 – NVwZ-RR 2006, 75, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 – NVwZ-RR 2006, 682.

Zudem bedarf die Frage der Gewährleistung eines hinreichenden Lärmschutzes auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens einer näheren Prüfung und einer eingehenden Würdigung nicht zuletzt mit Blick auf den zwischen den Beteiligten umstrittenen Aspekt der Ton- oder Informationshaltigkeit der Anlagengeräusche auch nach den durchgeführten Getriebewechseln, die den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die demnach noch offene Frage der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit brauchte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es ist anerkannt, dass in Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art, obschon auch in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.

Nichts anderes gilt vorliegend mit Blick auf die – wie zuzugeben ist – ungewöhnlich lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahren, das am 28.9.2005 eingeleitet und durch Beschluss vom 26.5.2006 abgeschlossen worden ist. Gesehen werden muss insoweit, dass das erstinstanzliche Verfahren offenbar infolge der Vorlage des Gutachtens vom 15.12.2005 und der Notwendigkeit, zu dieser Änderung der Sachlage rechtliches Gehör zu gewähren, erst im April 2006 (Schriftsatz der Antragsteller vom 12.4.2006) „ausgeschrieben“ war und erst zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht zu würdigende Prozessstoff feststand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ansatz her eine offene Rechtslage unter zwei Aspekten angenommen hat, und zwar zum einen wegen der Frage einer Verletzung von eventuell drittschützendem Verfahrensrecht und zum anderen wegen der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks). Damit stand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht fest, ob die letztere Frage überhaupt entscheidungserheblich sein würde. Abgesehen hiervon ist gerade bei den vorliegenden Gegebenheiten folgendes zu berücksichtigen: Die Ermittlungen des Ausmaßes des von den Windkraftanlagen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärms bereitet anders als in Fällen, in denen zum Beispiel Lärmimmissionen konstant arbeitender Maschinen zu ermitteln sind, besondere Schwierigkeiten, da sowohl bestimmte Windstärken als auch bestimmte Windrichtungen (im Falle der Antragsteller aus West beziehungsweise Südwest) gegebenenfalls verbunden mit weiteren meteorologischen Bedingen gegeben sein müssen, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Gerade diese Erfordernisse bringen es mit sich, dass der Zeitbedarf für die Einholung eines Gutachtens und damit auch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kaum verlässlich kalkulierbar ist, denn Messungen können nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Verhältnisse vorliegen und der Sachverständige und das Bedienungspersonal zu diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Bei solchen Gegebenheiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Charakter eines Eilrechtschutzverfahrens nicht zu vereinbaren.

Hat danach das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Recht als offen beurteilt, so ist ihm ferner darin beizupflichten, dass die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.

Abzuwägen ist vorliegend zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zu einer abschließenden Entscheidung über die gegen die Anlagengenehmigung erhobene Anfechtungsklage von den nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes, insbesondere von den von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit verschont zu bleiben, einerseits, und dem Interesse der beigeladenen Anlagenbetreiber andererseits, die Anlagen unbehindert von der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage vorläufig nutzen zu dürfen, um mit der Stromerzeugung Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Interessenlage der Anlagenbetreiber vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es für sie nicht wie sonst regelmäßig bei der Nachbaranfechtung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „nur“ darum geht, ob das zugelassene Vorhaben umgehend nach Genehmigungserteilung oder verzögert nach Abschluss des Nachbarstreits realisiert wird, sondern darum, dass die Anlagen in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen bereits erstellt worden sind und im Falle einer vorläufigen Betriebseinstellung als Folge der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung keine Einnahmen erzielen, mit denen die getätigten Investitionen und die weiterlaufenden Unterhaltungskosten finanziert werden können. Die gegenüber dem Regelfall veränderte Situation verleiht den Betreiberinteressen zusätzlich Gewicht. Das gilt vorliegend um so mehr, als die Antragsteller während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“, das ihnen aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein kann, und auch noch während des Baus der Anlagen, der ihnen in Anbetracht der behaupteten exponierten Standorte nicht entgangen sein kann, keinerlei Einwände erhoben haben, obwohl es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten „von Anfang an auf der Hand“ lag, dass es hier „zu besonderen Immissionen kommen müsse“ (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005, S. 5, Bl. 137 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern aufgrund ihres Zuwartens mit der Genehmigungsanfechtung trotz für sie von Anfang an auf der Hand liegender Lärmschutzprobleme der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegen gehalten werden kann, müssen sie jedenfalls die nach Bau- und Inbetriebnahme der Anlagen gestiegene Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Anlagenbetreiber gegen sich geltend lassen. Hinzu kommt, dass sich auch ihr Interesse aufgrund der Fertigstellung der Anlagen vor Einlegung ihres Rechtbehelfs von seinem Gewicht her von dem typischen Nachbarinteresse bei der Anfechtung von Bau- und Anlagengenehmigungen unterscheidet. Für sie geht es nämlich nicht (mehr) darum, mittels einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Ausführung der umstrittenen Anlage(n) und die damit in aller Regel verbundene Herstellung vollendeter oder zumindest selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen vorläufig zu verhindern, sondern „lediglich“ noch darum, einstweilen von den nachteiligen Wirkungen der Nutzung der bereits ausgeführten Anlagen verschont zu bleiben, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache relativ kurzfristig beendet werden kann. Bestehen die nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes wie hier in (Geräusch-)Immissionen, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass in einer derartigen Konstellation ein überwiegendes Nachbarinteresse an der vorläufigen Unterbindung der Nutzung beziehungsweise des Anlagenbetriebes nur dann anzuerkennen ist, wenn im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass dem betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.

Dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen am Anwesen der Antragsteller ein solches „qualifiziertes“ Ausmaß erreichen, ist nicht erkennbar. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1c TA-Lärm) entsprechen. Denn auch in Dorfgebieten und in Mischgebieten ist Wohnnutzung regelmäßig zulässig (§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA-Lärm ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen, was die Lärmeinwirkungen anbelangt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen (TA-Lärm, Anhang B 1), das Ziel des Lärmschutzes – sieht man einmal vom Aufenthalt in Außenwohnbereichen ab – darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein muss und Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) gemessen am Ohr des Schläfers im schlafgünstigen Bereich liegen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A))

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,

und außerdem in die Betrachtung einbezogen, dass zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster die Pegeldifferenz bis 10 dB(A) bei spaltbreit geöffneten (auf Kipp gestellten) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 bis 25 dB(A) beträgt

vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,

so weist nichts darauf hin, dass der vorliegend jedenfalls als vorübergehend zumutbar anzusehende Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern Hinnehmbaren überschreitet.

Dass die durch die Windkraftanlagen verursachten Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für die nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die dem Anwesen der Antragsteller am nächsten stehenden Windkraftanlagen 1 und 3 nachts nicht in Betrieb waren. Dafür, dass durch den Nachtbetrieb der übrigen 5 Anlagen, die zum Teil (Anlagen der Beigeladenen) über 1200 Meter (Anlage 5) über 1500 Meter (Anlage 6) und über 2000 Meter (Anlage 7)

siehe die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akte 1 F 17/05

vom Anwesen der Antragsteller entfernt stehen, selbst ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts merklich überschritten wird, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Aber auch wenn entgegen der Eingangs vertretenen Ansicht zur Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Umstand in die Beurteilung einbezogen wird, dass nunmehr der Nachtbetrieb sämtlicher 7 Windkraftanlagen zugelassen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Sachverständigen des TÜV-Süd haben in dem der Zulassung des Nachtbetriebes auch der Anlagen 1 und 3 zugrunde liegenden Gutachten vom 23.8.2006 für den Betrieb sämtlicher sieben Anlagen bei Mit-Windverhältnissen und einer Auslastung im Bereich der Nennleistung für die lauteste Nachtstunde am IP 5, Anwesen I., das etwa 75 Meter näher zu den Anlagen liegt als dasjenige der Antragsteller

vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.10.2005, Bl. 96 der Akten 1 F 17/05,

einen Beurteilungspegel von 38 dB(A) ermittelt, wobei trotz des während der Messungen geschlossenen Schlafzimmerfensters auf einen Abzug zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der – geschlossenen – Gebäudeaußenwand verzichtet wurde. Die Geräusche der von den Beigeladenen betriebenen Anlagen 5, 6 und 7 waren dabei offenbar im Hintergrundgeräusch nicht isoliert feststellbar. Es spricht nichts dafür, dass diese Messungen einen Fehler in der Größenordnung von 7 dB(A) aufweisen und in Wirklichkeit sogar der Nachtrichtwert für Mischgebiete überschritten wird, wobei – um die Größenordnung des Unterschiedes zu verdeutlichen – anzumerken ist, dass eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) bezogen auf Straßenverkehrslärm einer Veränderung entspricht, die bei der Verdoppelung oder Halbierung des Verkehrsaufkommens auf einer Straße auftritt

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .

Zudem liegt der Richtwert von 45 dB(A) über dem Wert, der sich ergäbe, wenn der höchstzulässige Zuschlag für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit von Geräuschen von 6 dB(A)

vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5

zu dem ermittelten Beurteilungspegel von 38 dB(A) hinzugerechnet würde. Auf die Berechtigung eines derart hohen Zuschlages weisen nicht einmal die von den Antragstellern vorgelegten Berichte über das Auftreten tonhaltiger Geräusche bei Windkraftanlagen des in Rede stehenden Typs hin.

Hinzu kommt vorliegend folgendes: Die auftretenden Lärmbelästigungen erreichen ihr Maximum bei – bezogen auf das Anwesen der Antragsteller – Mit-Windbetrieb im Bereich der Nennleistung. Weil solche meteorologischen Bedingungen nicht ständig herrschen, treten die maximalen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Anlagengeräusche auch nicht ständig und dauerhaft auf, vergleichbar etwa den Geräuschen, die durch den kontinuierlichen Betreib einer Maschine verursacht werden. Sie sind bei anderen Windrichtungen und Windstärken geringer und entfallen in Zeiten von Windstille sogar vollständig. Für die zumindest vorübergehende Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche sprechen schließlich auch, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Angaben von zwei Anwohnern aus Rissenthal und Wahlen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das „bei weitem nicht mehr so störe“. Die Beachtlichkeit dieser Äußerungen lässt sich vorläufig nicht von der Hand weisen, da – wie bereits angesprochen – jedenfalls einer dieser Anwohner zum Kreis der ursprünglichen Beschwerdeführer gehört.

Fällt danach die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei noch offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 18/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 14.1.2004 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen des Typs „S77, GE 1,5 sL“ mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 146/1, Flur 16, Parzelle Nr. 159/1, Flur 17, Parzelle Nr. 80/1, und Flur 18 Parzelle Nr. 207/1.

Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind“ mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 1-4 geführt. An den drei weiteren Standorten 5, 6 und 7 war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 15.12.2003 die Genehmigung für drei gleich starke Windkraftanlagen erteilt worden.

In dem Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 ist unter Kapitel II B Nr. 4 bestimmt:

„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden

Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)

Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)

Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“

Unter Kapitel II B Nr. 5 heißt es:

„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Unter dem 21.1.2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sowie den Betreiberwechsel auf die Beigeladenen an. Die Betriebsaufnahme der dem anderen Betreiber genehmigten drei Anlagen war unter dem 28.12.2004 für die 52. Kalenderwoche 2004 angezeigt worden.

Nach Betriebsaufnahme beschwerten sich Anwohner aus den Losheimer Ortsteilen Wahlen und Rissenthal über den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm. In der Folgezeit vorgenommene Untersuchungen zur Abklärung der Lärmursachen führten zum Austausch der Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 und wohl auch der Anlagen 5 und 7.

Am 18.4.2005 erhoben die Antragsteller der Verfahren 3 W 5/06 und 3 W 6/06, Eigentümer des Wohnanwesens I. in Wahlen, das östlich beziehungsweise nordöstlich der Windkraftanlagen liegt, Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 15.12.2003 und vom 14.1.2004. Am 4.5.2005 legten die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Eigentümer des Wohnanwesens I-Straße in Rissenthal, das grob betrachtet westlich der Windkraftanlagen liegt, ebenfalls Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungsbescheide ein.

Die Widersprüche wurden durch Bescheide vom 28.7.2005 zurückgewiesen. Außerdem wurde auf entsprechende Anträge der Betreiber der Windkraftanlagen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungsbescheide angeordnet und – wegen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten zum Getriebeaustausch – die Frist zur Beibringung der gemäß Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigungsbescheide geforderten Nachweise bis zum 30.9.2005 verlängert. Ferner ist auf den Antrag der Antragsteller auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hin für den Betrieb zur Nachtzeit folgende Regelung getroffen:

„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“

Die Widerspruchsbescheide wurden am 10.8.2005 zugestellt. Am 7.9.2005 haben die Antragsteller Klage sowohl gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 als auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 erhoben.

Am 28.9.2005 haben sie außerdem beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Anlagenbetreiber ein in ihrem Auftrag unter dem 15.12.2005 erstelltes Gutachten des TÜV-Süddeutschland betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage an zwei Immissionsorten in Rissenthal, einer davon in der Nähe des Anwesens der Antragsteller, die die Erlaubnis für Messungen auf ihrem Grundstück verweigert hatten, zur Nachtzeit vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, für den Gesamtwindpark ergebe sich in der lautesten vollen Nachtstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 12 (Wohnhaus I-Straße im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) und am IP 13 (Wohnhaus I., EG) ein solcher von 39 dB(A).

Der Antragsgegner hat dieses Gutachten zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 8.3.2006 den Nachtbetrieb der Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 zuzulassen. Hinsichtlich der Anlagen 1 und 3 durfte ein Nachtbetrieb weiterhin nach vorheriger Absprache mit ihm nur zu Messzwecken erfolgen.

Durch Beschlüsse vom 26.5.2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragstellern Eilrechtsschutz gegen den Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen zu gewähren. Die Beschlüsse sind am 6.6.2006 zugestellt worden.

Am 19.6.2006 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 4.7.2006 begründet.

Während des Rechtsmittelverfahrens haben die Anlagenbetreiber den unter dem 23.8.2006 vom TÜV-Süd erstellten zweiten Teil des Gutachtens betreffend Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ vorgelegt, der Geräuschimmissionsmessungen bei Südwest-Windlage am Immissionsort IP 5 (Wohnanwesen I.) in Wahlen zur Nachtzeit zum Gegenstand hat. Das Gutachten ermittelte für den Betrieb des Gesamtwindparks für die lauteste Nachtstunde bei einer Last von durchgehend 95 % der Nennlast Beurteilungspegel von – gerundet – maximal 38 dB(A), obwohl die Messung vor geschlossenem statt vor geöffnetem Schlafzimmerfenster durchgeführt wurde, und auf einen Abschlag zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der Gebäudefront verzichtet wurde. Bei Zugrundelegung eines Teilbetriebs der Anlagen 1 bis 4 betrug der Pegel ebenfalls gerundet 38 dB(A), während bei einem Teilbetrieb der Anlagen 5 bis 7 Geräuschimmissionen nicht messbar waren, da die betreffenden Messreihen unterhalb oder im Niveau des Fremdgeräuschpegels lagen. Der Antragsgegner verfügte daraufhin, dass nunmehr auch die Anlagen 1 und 3 zur Nachtzeit betrieben werden dürfen.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 16.10.2006 eine Kopie des Gutachtens vom 23.8.2006 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2.11.2006 eingeräumt.

II.

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragstellern vorläufigen Rechtschutz gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14.1.2004 zu gewähren.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass mit den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, die dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat zur Einreichung einer Beschwerdebegründung setzen, ferner verlangen, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, und die die beschwerdegerichtliche Nachprüfung auf die (fristgerecht) vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzen, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, im Interesse einer beschleunigten Abwicklung von Eilrechtschutzverfahren den Streitstoff im Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80 a VwGO sowie § 123 VwGO zu beschränken. Diese Einschränkung hindert den Beschwerdeführer zwar nicht daran, auch Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend zu machen, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf können seinem Rechtsmittel hingegen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ihre Berücksichtigung liefe den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO und der damit verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.

In derartigen Fällen bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag oder in Fallgestaltungen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Von daher ist es für die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nunmehr den Nachtbetrieb auch der Anlagen 1 und 3 zugelassen hat.

Mit ihrem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen wenden die Antragsteller zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung der Vollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur mit der Notwendigkeit der Durchführung von Messungen begründet hätten, die getroffene Regelung indes darüber hinaus gehe, indem sie einen Dauerbetrieb erlaube. Im Übrigen erfülle die Begründung der Vollzugsanordnung nicht einmal die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. So würden beispielsweise ohne irgendwelche Beträge in den Raum zu stellen, die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebseinstellung als durchgreifend bewertet. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen nur mit der Notwendigkeit von Messungen begründet hätten. In der Antragsbegründung vom 12.7.2005 (Bl. 183 der Verw.-Akten II) wird nämlich geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig, die Anlagen seien bereits errichtet und längere Zeit in Betrieb. Die Ablehnung der Vollzugsanordnung würde Existenz bedrohenden Charakter für die jeweiligen Anlagenbetreiber haben. Lediglich als zusätzlicher Aspekt ist angeführt, die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zur Beseitigung der aufgetretenen atypischen Geräusche bedinge, dass sich die Anlagen in Betrieb befänden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 16 und 17) die ausführliche Begründung der Vollzugsanordnung wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, diese Begründung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid; sie lasse vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und nach dem Ergebnis der Abwägung den Betreiberinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Es hat weiter darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung sei, ob die Begründung der Vollzugsanordnung inhaltlich zutreffe, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung treffe und keine Inhaltskontrolle der Begründung des Sofortvollzuges vornehme. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -

Danach sind die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Vollzugsanordnung stellt, eher formaler Natur. Ihnen ist in aller Regel – und auch hier – Rechnung getragen, wenn sich die Behörde über ihre bloße und mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des § 20 Abs. 3 GG selbstverständliche Überzeugung, der von ihr erlassene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, hinaus mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzt, auf dieser Grundlage ihre Entscheidung trifft und so zum Ausdruck bringt, dass sie sich der Abweichung vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst ist. Diesen Anforderungen entspricht die hier umstrittene Vollzugsanordnung, wobei bei dieser Würdigung zu berücksichtigen ist, dass hier die Vollzugs- und die „Sicherungsanordnung“, die erstere einschränkt, als Einheit gesehen werden müssen, da sich beide als Ergebnis der vorgenommenen Abwägung darstellen. Danach hat die Widerspruchsbehörde zum einen darauf abgestellt, dass die Windkraftanlagen zur Vornahme der geforderten Schallimmissionsmessungen in Betrieb sein müssen. Außerdem ist sie davon ausgegangen, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Schallimmissionswerte während der Tageszeit eingehalten werden, und hat deshalb keinen Grund gesehen, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Ferner hat sie es „im Hinblick auf die seitens der Antragsteller bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten“ für unverhältnismäßig erachtet, den Betrieb „zum jetzigen Zeitpunkt“ vollständig einzustellen. Dass sie in diesem Zusammenhang keine Beträge angeführt hat, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Errichtung von vier beziehungsweise insgesamt sieben Windkraftanlagen mit jeweils 1,5 MW Leistung beträchtliche Investitionen erfordert hat und dem Betreiber erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können. Auf der anderen Seite hat die Widerspruchsbehörde auch die Nachbarinteressen nicht aus dem Blick verloren, indem sie den Nachtbetrieb der Anlagen bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben untersagt, nach Abschluss dieser Arbeiten einen Nachtbetrieb zunächst nur zu Messzwecken erlaubt und die endgültige Zulassung des Nachtbetriebes erst für den Fall der Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel in Aussicht gestellt hat. Diese Erwägungen genügen jedenfalls den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides auch inhaltlich rechtfertigen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung dieser Anforderungen ohne Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zu folgen, dass der Ausgang der Klageverfahren derzeit noch offen ist. Einigkeit dürfte zwischen den Beteiligten darüber bestehen, dass die Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene Genehmigung gegen auch ihren Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und die eine Verunstaltung der Landschaft verbieten.

Zugunsten der Antragsteller als offen ist zunächst die Beantwortung der Frage anzusehen, ob den Antragstellern unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zusteht. Voraussetzung hierfür wäre hier nicht nur, dass über den Genehmigungsantrag nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Recht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, sondern im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden war, sondern auch, dass Dritte – gegebenenfalls nach einer gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Auslegung – einen Anspruch auf Durchführung des zutreffenden Genehmigungsverfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung haben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im Verfahren nach § 19 BImSchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden ist, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht allenfalls wenig dafür, dass diese zum 1.7.2005 wirksam gewordene Rechtsänderung vorliegend außer Betracht zu bleiben hat und auf das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Verfahrensrecht abzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn beachtlich sind

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,

und auch in der vorliegenden Konstellation leuchtet nicht ein, den Antragstellern deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

Eine andere Frage ist, ob für die Genehmigung der Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und deshalb über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, aa der 4. BImSchV a.F.) und ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV n.F.). Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die ab 1.7.2005 maßgebliche Neufassung dieser Anlage 1 stellt in Nr. 1.6 nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ab. Ansonsten hat sich nichts geändert. Es bleibt damit beim Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen ist. Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Antragsgegner rechtsfehlerhaft nach den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG das Erfordernis einer solchen Prüfung verneint hätte. Da nach der betreffenden Bestimmung die „Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ maßgeblich ist, also auch Raum für „Ungenauigkeiten“ besteht

vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,

spricht derzeit allenfalls wenig dafür, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Jedenfalls bedürfte es zu einer dahingehenden Feststellung einer eingehenden Auseinandersetzung mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Antragstellern ein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zusteht, zu Recht als offen angesehen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen auch den Schutz der Antragsteller bezweckende Vorschriften verstößt.

Soweit die Antragsteller, offenbar unter Berufung auf das von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorbringen, die Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage hätten als Blickfang nicht außer Betracht bleiben, sondern in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ist zu bemerken: Die umstrittenen Windkraftanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt errichtet worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes ist für das vorliegende Verfahren auszugehen, da in den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle ist. Vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der als Rechtsnorm (Satzung) erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Satzungsregelungen bereits nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung mit Sicherheit oder aller Voraussicht nach unwirksam sind. Für einen solchen Sonderfall ist indes hier nichts dargetan. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates von I-Stadt als demokratisch legitimiertem Beschlussorgan dieser Gemeinde getroffen wurden, stehen die umstrittenen Windkraftanlagen in Einklang. Das wird offenbar auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Nach den betreffenden Festsetzungen sind die Anlagen an ihren Standorten, mit den erreichten Naben- und Gesamthöhen und mit den realisierten Rotordurchmessern danach planungsrechtlich zulässig und die von ihnen ausgehenden optischen Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon musste auch der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde ausgehen, den diese planerischen Festsetzungen ebenfalls binden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es ist jedoch anerkannt, dass gestützt auf diese Regelung, die insoweit eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können

BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.

Das bedeutet, lässt wie hier ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformer Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie verursachten mit ihrer Dimensionierung an den planerisch zugelassenen Standorten unzumutbare Einwirkungen (zum Beispiel im Sinne einer erdrückenden Wirkung) im Verständnis von § 15 BauNVO. In einem solchen Falle würde nämlich die gemeindliche Planung über § 15 BauNVO in unzulässiger Weise ausgehebelt. Eine andere Frage ist freilich, ob die planerische Entscheidung, an den betreffenden Standorten Windkraftanlagen in der hier in Rede stehenden Dimensionierung zuzulassen, auf einer rechtmäßigen Abwägung beruht und der betreffende Plan gültig ist. Ihr ist indes – wie dargelegt – in Verfahren der vorliegenden Art nicht im Einzelnen nachzugehen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot keinen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen gewährt als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die letztgenannte Bestimmung hat es dann entgegen der Darstellung der Antragsteller durchaus als drittschützend wirkende Norm geprüft (vgl. Seiten 22 und 23 des Beschlussabdruckes) und sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Prognosegutachten des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 und mit den rechtlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen in Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigung auseinandergesetzt, mit der unter anderem für die Ortsbereiche Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgesetzt werden (vgl. Seiten 24 und 25 des Beschlussabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser – in Verfahren der vorliegenden Art nur überschlägigen – Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klärung der Frage einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragsteller durch von den umstrittenen Windkraftanlagen verursachte Lärmimmissionen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mit der Folge, dass auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Näher klärungsbedürftig ist bereits im Ansatz, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in den den Anlagenbetreibern erteilten Genehmigungen der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen ist und welches Schutzniveau die Antragsteller einfordern können. Der Antragsgegner hat unter Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigungsbescheide unter anderem für die Ortsbereiche von Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgelegt, „die vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG“ nicht überschritten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat diese Festlegungen trotz ihres auf eine Schutzauflage hinweisenden Wortlauts nicht als drittschützend angesehen (S. 24 des Beschlussabdruckes)

vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,

sondern offenbar ausgehend von der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf den Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) abgestellt. Ob diese Sicht dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass es sich bei dem Richtwert von 40 dB(A) vorliegend um einen Summenpegel handelt, der von den Immissionen von insgesamt sieben, mit zwei Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf, und sich von daher die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit der Festschreibung der Teilimmissionspegel wirklich ein verglichen mit den einschlägigen Richtwerten der TA-Lärm höheres Schutzniveau fordern wollte, oder ob es ihm lediglich um die Aufteilung des als Richtwert maßgeblichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auf die beiden (damaligen) Genehmigungsinhaber ging, bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig der näheren Klärung wie die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Lärmschutz in Fallgestaltungen zu gewährleisten ist, in denen Lärmimmissionen durch mehrere Anlagen verschiedener Betreiber verursacht werden. Denn die Antragsteller haben diesen rechtlichen Ansatz mit ihrer Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.

Ausgehend davon, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 d der TA-Lärm das Schutzniveau beschreibt, dessen Einhaltung die Antragsteller gegenüber den vom Betrieb sämtlicher sieben Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen beanspruchen können, dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob dieser Richtwert vorliegend überschritten wird. Das ist nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren noch offen, insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede davon sein, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Antragsteller durch von den Windkraftanlagen verursachten Lärm offenkundig ist. In der während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prognostiziert. Dass diese Prognose offenkundig fehlerhaft erstellt wäre, kann nicht angenommen werden. Bei dem Ingenieurbüro K. handelt es sich ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2005 (S. 19) um eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, so dass von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen im Grundsatz ausgegangen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat diese sachverständige Stellungnahme nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie im Auftrag der Anlagenbetreiber gefertigt wurde. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen, und wenn hierzu eine Immissionsprognose gehört, liegt auf der Hand, dass diese von den Betreibern in Auftrag gegeben wird. Daraus lässt sich für sich allein noch kein Einwand gegen die Aussagekraft der hier in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme herleiten. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und –messungen dem Regelungssystem des BImSchG nicht fremd, das zum Beispiel neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. zum Beispiel §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist unter anderem dann nicht (mehr) gegeben, wenn Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben werden

vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.

Rechtfertigt es danach der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle“ im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten“ abgetan werden, weil er im Auftrage des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. Ob die hier von dem Ingenieur- und Beratungsbüro K. erstellte Lärmprognose fachlich „auf der sicheren Seite“ liegt, bedarf, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (S. 25 des Beschlussabdrucks), noch der näheren Klärung.

Von einer offensichtlichen Überschreitung des Lärmrichtwertes von 40 dB(A) kann insbesondere nicht aufgrund der Ergebnisse der privat veranlassten Messungen am Anwesen der Antragsteller in Rissenthal ausgegangen werden. Es bestehen nämlich ganz erhebliche Bedenken, ob diesen von den Antragstellern vorgelegten privaten Messungen überhaupt die Bedeutung selbst eines bloßen Anhaltspunktes für eine Richtwertüberschreitung beigemessen werden kann. Denn es ist weder bekannt, wer diese Messungen durchgeführt hat, noch über welche Sachkunde er verfügt, noch welche Messgeräte verwendet wurden, sowie welche meteorologischen Bedingungen bei ihrer Durchführung herrschten und ob die Ermittlungen der Geräuschimmissionen auch sonst nach den Vorgaben der Anlage zur TA-Lärm durchgeführt wurden. Mit Gewicht gegen die Brauchbarkeit dieser Messungen spricht ferner, dass für Montag, den 19.9.2005, in der Zeit zwischen 1.00 und 2.00 Uhr eine Häufung hoher Lärmpegel mit Spitzen von über 60 dB(A) ausgewiesen wird (Bl. 82 der Gerichtsakten), obwohl die Anlagen an dem betreffenden Tag von 22.00 Uhr (Anlagen 1 bis 4, siehe Maschinenlogbücher Bl. 209 bis 212 der Behördenakte II) beziehungsweise vor 24.00 Uhr (Anlagen 5 bis 7, siehe Maschinenlogbücher Bl. 348, 365, 378 der Akte I) ausgeschaltet wurden und auch sonst keine Erklärung für die gemessenen hohen Pegel gegeben wird.

Ebenfalls nicht mit Gewissheit auf das Auftreten unzumutbarer Lärmbelästigungen kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass es in der Zeit nach Betriebsaufnahme zu einer ganzen Reihe von Anwohnerbeschwerden über von den Windkraftanlagen ausgehendem Lärm gekommen ist und die Anlagenbetreiber unerwartete und atypische Geräuscheinwirkungen auch eingeräumt haben. Denn diese Situation hat sich dadurch geändert, dass in aus Anlass dieser Anwohnerbeschwerden eingeleiteten Untersuchungen die Getriebe einiger Anlagen als Ursache der Geräusche ermittelt und in der Folgezeit ausgetauscht wurden. Von daher kann eine Fortdauer der anfänglichen, von den Betreibern auch eingeräumten Belästigungen nicht unterstellt werden. Zwar bestreiten die Antragsteller, dass die ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Austausch der Getriebe beseitigt wurden und legen mit Schriftsatz vom 22.9.2005 im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, wonach Windkraftanlagen des hier in Rede stehenden Typs auch an anderer Stelle durch tonartige Geräusche aufgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat indes auf von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland festgehaltene Äußerungen von Anwohnern in Wahlen und Rissenthal verwiesen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Diesen Äußerungen kommt entgegen der Ansicht der Antragsteller zumindest insoweit ein gewisses Gewicht zu, als es sich – wie im Falle der Bewohnerin des Anwesens I. in Wahlen, Frau S., - um Anwohner handelt, die sich ursprünglich selbst über Lärmbelästigungen beschwert hatten. Zudem wurden die Anlagengeräusche von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland, einer ebenfalls bekannt gegebenen sachverständigen Stelle im Sinne von § 26 BImSchG, im Gutachten vom 15.12.2005 anlässlich der Messungen an den IP 12 und IP 13 in Rissenthal zur Nachtzeit als periodisches Rauschen beschrieben, das weder als impuls- noch als ton- oder informationshaltig empfunden wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese sachverständige Beurteilung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil das betreffende Gutachten in Erfüllung der Auflage in Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigung von den Anlagenbetreibern in Auftrag gegeben wurde. Von daher besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche durch den Getriebeaustausch behoben werden konnte.

Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht daher keineswegs im Sinne von Offenkundigkeit fest, dass der für das Anwesen der Antragsteller zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird.

Ebenso wenig kann freilich für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Offensichtlichkeit angenommen werden, dass er eingehalten wird. Das (Teil-)gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass sich für die lauteste volle Nachtstunde am JP 12, dem Anwesen der Antragsteller, ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) ergibt. Nicht in die Bestimmung des Beurteilungspegel eingeflossen sind jedoch Zuschläge für Informations- beziehungsweise Tonhaltigkeit des Geräuschs (S. Nr. 6.8 des Gutachten).

Da die Frage der Ton-/Informationshaltigkeit der Anlagengeräusche zwischen den Beteiligten umstritten ist, bedarf die Frage der Gewährleistung eines hinreichenden Lärmschutzes auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer näheren Prüfung und einer eingehenden Würdigung, die den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die demnach noch offene Frage der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit brauchte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es ist anerkannt, dass in Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art, obschon auch in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.

Nichts anderes gilt vorliegend mit Blick auf die – wie zuzugeben ist – ungewöhnlich lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahren, das am 28.9.2005 eingeleitet und durch Beschluss vom 26.5.2006 abgeschlossen worden ist. Gesehen werden muss insoweit, dass das erstinstanzliche Verfahren offenbar infolge der Vorlage des Gutachtens vom 15.12.2005 und der Notwendigkeit, zu dieser Änderung der Sachlage rechtliches Gehör zu gewähren, erst im April 2006 (Schriftsatz der Antragsteller vom 12.4.2006) „ausgeschrieben“ war und erst zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht zu würdigende Prozessstoff feststand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ansatz her eine offene Rechtslage unter zwei Aspekten angenommen hat, und zwar zum einen wegen der Frage einer Verletzung von eventuell drittschützendem Verfahrensrecht und zum anderen wegen der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks). Damit stand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht fest, ob die letztere Frage überhaupt entscheidungserheblich sein würde. Abgesehen hiervon ist gerade bei den vorliegenden Gegebenheiten folgendes zu berücksichtigen: Die Ermittlungen des Ausmaßes des von den Windkraftanlagen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärms bereitet anders als in Fällen, in denen zum Beispiel Lärmimmissionen konstant arbeitender Maschinen zu ermitteln sind, besondere Schwierigkeiten, da sowohl bestimmte Windstärken als auch bestimmte Windrichtungen (im Falle der Antragsteller aus Osten beziehungsweise Nordosten) gegebenenfalls verbunden mit weiteren meteorologischen Bedingen gegeben sein müssen, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Gerade diese Erfordernisse bringen es mit sich, dass der Zeitbedarf für die Einholung eines Gutachtens und damit auch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kaum verlässlich kalkulierbar ist, denn Messungen können nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Verhältnisse vorliegen und der Sachverständige und das Bedienungspersonal zu diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Bei solchen Gegebenheiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Charakter eines Eilrechtschutzverfahrens nicht zu vereinbaren.

Hat danach das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Recht als offen beurteilt, so ist ihm ferner darin beizupflichten, dass die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.

Abzuwägen ist vorliegend zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zu einer abschließenden Entscheidung über die gegen die Anlagengenehmigung erhobene Anfechtungsklage von den nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes, insbesondere von den von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit verschont zu bleiben, einerseits, und dem Interesse der beigeladenen Anlagenbetreiber andererseits, die Anlagen unbehindert von der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage vorläufig nutzen zu dürfen, um mit der Stromerzeugung Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Interessenlage der Anlagenbetreiber vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es für sie nicht wie sonst regelmäßig bei der Nachbaranfechtung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „nur“ darum geht, ob das zugelassene Vorhaben umgehend nach Genehmigungserteilung oder verzögert nach Abschluss des Nachbarstreits realisiert wird, sondern darum, dass die Anlagen in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen bereits erstellt worden sind und im Falle einer vorläufigen Betriebseinstellung als Folge der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung keine Einnahmen erzielen, mit denen die getätigten Investitionen und die weiterlaufenden Unterhaltungskosten finanziert werden können. Die gegenüber dem Regelfall veränderte Situation verleiht den Betreiberinteressen zusätzlich Gewicht. Das gilt vorliegend um so mehr, als die Antragsteller während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“, das ihnen aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein kann, und auch noch während des Baus der Anlagen, der ihnen in Anbetracht der behaupteten exponierten Standorte nicht entgangen sein kann, keinerlei Einwände erhoben haben, obwohl es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten „von Anfang an auf der Hand“ lag, dass es hier „zu besonderen Immissionen kommen müsse“ (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005, S. 5, Bl. 137 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern aufgrund ihres Zuwartens mit der Genehmigungsanfechtung trotz für sie von Anfang an auf der Hand liegender Lärmschutzprobleme der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegen gehalten werden kann, müssen sie jedenfalls die nach Bau- und Inbetriebnahme der Anlagen gestiegene Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Anlagenbetreiber gegen sich geltend lassen. Hinzu kommt, dass sich auch ihr Interesse aufgrund der Fertigstellung der Anlagen vor Einlegung ihres Rechtbehelfs von seinem Gewicht her von dem typischen Nachbarinteresse bei der Anfechtung von Bau- und Anlagengenehmigungen unterscheidet. Für sie geht es nämlich nicht (mehr) darum, mittels einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Ausführung der umstrittenen Anlage(n) und die damit in aller Regel verbundene Herstellung vollendeter oder zumindest selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen vorläufig zu verhindern, sondern „lediglich“ noch darum, einstweilen von den nachteiligen Wirkungen der Nutzung der bereits ausgeführten Anlagen verschont zu bleiben, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache relativ kurzfristig beendet werden kann. Bestehen die nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes wie hier in (Geräusch-)Immissionen, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass in einer derartigen Konstellation ein überwiegendes Nachbarinteresse an der vorläufigen Unterbindung der Nutzung beziehungsweise des Anlagenbetriebes nur dann anzuerkennen ist, wenn im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass dem betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.

Dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen am Anwesen der Antragsteller ein solches „qualifiziertes“ Ausmaß erreichen, ist nicht erkennbar. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1c TA-Lärm) entsprechen. Denn auch in Dorfgebieten und in Mischgebieten ist Wohnnutzung regelmäßig zulässig (§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA-Lärm ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen, was die Lärmeinwirkungen anbelangt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen (TA-Lärm, Anhang B 1), das Ziel des Lärmschutzes – sieht man einmal vom Aufenthalt in Außenwohnbereichen ab – darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein muss und Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) gemessen am Ohr des Schläfers im schlafgünstigen Bereich liegen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A))

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,

und außerdem in die Betrachtung einbezogen, dass zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster die Pegeldifferenz bis 10 dB(A) bei spaltbreit geöffneten (auf Kipp gestellten) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 bis 25 dB(A) beträgt

vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,

so weist nichts darauf hin, dass der vorliegend jedenfalls als vorübergehend zumutbar anzusehende Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern Hinnehmbaren überschreitet.

Dass die durch die Windkraftanlagen verursachten Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für die nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die dem Anwesen der Antragsteller am nächsten stehenden Windkraftanlagen 1 und 3 nachts nicht in Betrieb waren. Dafür, dass durch den Nachtbetrieb der übrigen 5 Anlagen selbst ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts merklich überschritten wird, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Aber auch wenn entgegen der Eingangs vertretenen Ansicht zur Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Umstand in die Beurteilung einbezogen wird, dass nunmehr der Nachtbetrieb sämtlicher 7 Windkraftanlagen zugelassen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass diese Messungen bezogen auf den für das Anwesen der Antragsteller im Teilgutachten vom 15.12.2005 ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) einen Fehler in der Größenordnung von 5 dB(A) aufweisen und in Wirklichkeit sogar der Nachtrichtwert für Mischgebiete überschritten wird, wobei – um die Größenordnung des Unterschiedes zu verdeutlichen – anzumerken ist, dass eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) bezogen auf Straßenverkehrslärm einer Veränderung entspricht, die bei der Verdoppelung oder Halbierung des Verkehrsaufkommens auf einer Straße auftritt

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .

Zudem würde der Richtwert von 45 dB(A) erst überschritten, wenn der höchstzulässige Zuschlag für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit von Geräuschen von 6 dB(A)

vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5

zu dem ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) hinzugerechnet würde. Auf die Berechtigung eines derart hohen Zuschlages weisen nicht einmal die von den Antragstellern vorgelegten Berichte über das Auftreten tonhaltiger Geräusche bei Windkraftanlagen des in Rede stehenden Typs hin.

Hinzu kommt vorliegend folgendes: Die auftretenden Lärmbelästigungen erreichen ihr Maximum bei - bezogen auf das Anwesen der Antragsteller – Mit-Windbetrieb im Bereich der Nennleistung. Weil solche meteorologischen Bedingungen nicht ständig herrschen, treten die maximalen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Anlagengeräusche auch nicht ständig und dauerhaft auf, vergleichbar etwa den Geräuschen, die durch den kontinuierlichen Betreib einer Maschine verursacht werden. Sie sind bei anderen Windrichtungen und Windstärken geringer und entfallen in Zeiten von Windstille sogar vollständig. Für die zumindest vorübergehende Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche sprechen schließlich auch, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Angaben von zwei Anwohnern aus Rissenthal und Wahlen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das „bei weitem nicht mehr so störe“. Die Beachtlichkeit dieser Äußerungen lässt sich vorläufig nicht von der Hand weisen, da – wie bereits angesprochen – jedenfalls einer dieser Anwohner zum Kreis der ursprünglichen Beschwerdeführer gehört.

Fällt danach die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei noch offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 19/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 15.12.2003 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen des Typs „Südwind S77 “ mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 67/1, Flur 17, Parzelle Nr. 136/1 und Nr. 166/1.

Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde C-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind“ mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 5, 6 und 7 geführt. An den vier weiteren Standorten war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 14.004 die Genehmigung für vier gleich starke Windkraftanlagen erteilt worden.

In dem Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 ist unter Kapitel II B Nr. 4 bestimmt:

„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden

Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)

Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)

Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“

Unter Kapitel II B Nr. 5 heißt es:

„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Unter dem 15.004 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an, dass sie statt der genehmigten Anlagen des Typs „Südwind S77“ solche des Typs „GE Wind Energy, 1,5 sL“ ausführen werde, die hinsichtlich Nennleistung und Anlagedimensionen identisch mit den genehmigten Anlagen seien.

Mit Bescheid vom 2.2.2004 stellt der Antragsgegner diese Änderung von der Genehmigung frei.

Mit Schreiben vom 28.12.2004 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Anlagen in der 52. Kalenderwoche des Jahres 2004 an. Der andere Betreiber zeigte die Inbetriebnahme der von ihm ausgeführten Anlagen unter dem 21.005 an.

Nach Betriebsaufnahme beschwerten sich Anwohner aus den Losheimer Ortsteilen Wahlen und Rissenthal über den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm. In der Folgezeit vorgenommene Untersuchungen zur Abklärung der Lärmursachen führten zum Austausch der Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 und wohl auch der Anlagen 5 und 7.

Am 18.4.2005 erhoben die Antragsteller der Parallelverfahren 3 W 5/06 und 3 W 6/06, Eigentümer des Wohnanwesens I. in Wahlen, das östlich beziehungsweise nordöstlich der Windkraftanlagen liegt, Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 15.12.2003 und vom 14.004. Am 4.5.2005 legten die Antragsteller, Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße in Rissenthal, das grob betrachtet westlich der Windkraftanlagen liegt, ebenfalls Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungsbescheide ein.

Die Widersprüche wurden durch Bescheide vom 28.7.2005 zurückgewiesen. Außerdem wurde auf entsprechende Anträge der Betreiber der Windkraftanlagen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungsbescheide angeordnet und – wegen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten zum Getriebeaustausch – die Frist zur Beibringung der gemäß Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigungsbescheide geforderten Nachweise bis zum 30.9.2005 verlängert. Ferner ist auf den Antrag der Antragsteller auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hin für den Betrieb zur Nachtzeit folgende Regelung getroffen:

„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“

Die Widerspruchsbescheide wurden am 10.8.2005 zugestellt. Am 7.9.2005 haben die Antragsteller Klage sowohl gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 als auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.004 erhoben.

Am 28.9.2005 haben sie außerdem beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Anlagenbetreiber ein in ihrem Auftrag unter dem 15.12.2005 erstelltes Gutachten des TÜV-Süddeutschland betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks C-Stadt-Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage an zwei Immissionsorten in Rissenthal, einer davon in der Nähe des Anwesens der Antragsteller, die die Erlaubnis für Messungen auf ihrem Grundstück verweigert hatten, zur Nachtzeit vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, für den Gesamtwindpark ergebe sich in der lautesten vollen Nachtstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 12 (Wohnhaus C-Straße im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) und am IP 13 (Wohnhaus A., EG) ein solcher von 39 dB(A).

Der Antragsgegner hat dieses Gutachten zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 8.3.2006 den Nachtbetrieb der Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 zuzulassen. Hinsichtlich der Anlagen 1 und 3 durfte ein Nachtbetrieb weiterhin nach vorheriger Absprache mit ihm nur zu Messzwecken erfolgen.

Durch Beschlüsse vom 26.5.2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragstellern Eilrechtsschutz gegen den Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen zu gewähren. Die Beschlüsse sind am 6.6.2006 zugestellt worden.

Am 19.6.2006 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 4.7.2006 begründet.

Während des Rechtsmittelverfahrens haben die Anlagenbetreiber den unter dem 23.8.2006 vom TÜV-Süd erstellten zweiten Teil des Gutachtens betreffend Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des „Windparks C-Stadt-Wahlener Platte“ vorgelegt, der Geräuschimmissionsmessungen bei Südwest-Windlage am Immissionsort IP 5 (Wohnanwesen I.) in Wahlen zur Nachtzeit zum Gegenstand hat. Das Gutachten ermittelte für den Betrieb des Gesamtwindparks für die lauteste Nachtstunde bei einer Last von durchgehend 95 % der Nennlast Beurteilungspegel von – gerundet – maximal 38 dB(A), obwohl die Messung vor geschlossenem statt vor geöffnetem Schlafzimmerfenster durchgeführt wurde, und auf einen Abschlag zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der Gebäudefront verzichtet wurde. Bei Zugrundelegung eines Teilbetriebs der Anlagen 1 bis 4 betrug der Pegel ebenfalls gerundet 38 dB(A), während bei einem Teilbetrieb der Anlagen 5 bis 7 Geräuschimmissionen nicht messbar waren, da die betreffenden Messreihen unterhalb oder im Niveau des Fremdgeräuschpegels lagen. Der Antragsgegner verfügte daraufhin, dass nunmehr auch die Anlagen 1 und 3 zur Nachtzeit betrieben werden dürfen.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 16.10.2006 eine Kopie des Gutachtens vom 23.8.2006 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2.1006 eingeräumt.

II.

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragstellern vorläufigen Rechtschutz gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 15.12.2003 zu gewähren.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass mit den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, die dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat zur Einreichung einer Beschwerdebegründung setzen, ferner verlangen, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, und die die beschwerdegerichtliche Nachprüfung auf die (fristgerecht) vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzen, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, im Interesse einer beschleunigten Abwicklung von Eilrechtschutzverfahren den Streitstoff im Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80 a VwGO sowie § 123 VwGO zu beschränken. Diese Einschränkung hindert den Beschwerdeführer zwar nicht daran, auch Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend zu machen, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf können seinem Rechtsmittel hingegen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ihre Berücksichtigung liefe den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO und der damit verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.1002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.

In derartigen Fällen bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag oder in Fallgestaltungen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Von daher ist es für die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nunmehr den Nachtbetrieb auch der Anlagen 1 und 3 zugelassen hat.

Mit ihrem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen wenden die Antragsteller zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung der Vollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur mit der Notwendigkeit der Durchführung von Messungen begründet hätten, die getroffene Regelung indes darüber hinaus gehe, indem sie einen Dauerbetrieb erlaube. Im Übrigen erfülle die Begründung der Vollzugsanordnung nicht einmal die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. So würden beispielsweise ohne irgendwelche Beträge in den Raum zu stellen, die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebseinstellung als durchgreifend bewertet. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen nur mit der Notwendigkeit von Messungen begründet hätten. In der Antragsbegründung vom 12.7.2005 (Bl. 288 der Verw.-Akten I) wird nämlich geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig, die Anlagen seien bereits errichtet, mehrere Monate in Betrieb und müssten die Zinsen für die Finanzierung des Windparks erwirtschaften. Von einem Nachtbetrieb zu Messzwecken ist nicht die Rede. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 16 und 17) die ausführliche Begründung der Vollzugsanordnung wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, diese Begründung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid; sie lasse vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und nach dem Ergebnis der Abwägung den Betreiberinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Es hat weiter darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung sei, ob die Begründung der Vollzugsanordnung inhaltlich zutreffe, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung treffe und keine Inhaltskontrolle der Begründung des Sofortvollzuges vornehme. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.1002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -.

Danach sind die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Vollzugsanordnung stellt, eher formaler Natur. Ihnen ist in aller Regel – und auch hier – Rechnung getragen, wenn sich die Behörde über ihre bloße und mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des § 20 Abs. 3 GG selbstverständliche Überzeugung, der von ihr erlassene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, hinaus mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzt, auf dieser Grundlage ihre Entscheidung trifft und so zum Ausdruck bringt, dass sie sich der Abweichung vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst ist. Diesen Anforderungen entspricht die hier umstrittene Vollzugsanordnung, wobei bei dieser Würdigung zu berücksichtigen ist, dass hier die Vollzugs- und die „Sicherungsanordnung“, die erstere einschränkt, als Einheit gesehen werden müssen, da sich beide als Ergebnis der vorgenommenen Abwägung darstellen. Danach hat die Widerspruchsbehörde zum einen darauf abgestellt, dass die Windkraftanlagen zur Vornahme der geforderten Schallimmissionsmessungen in Betrieb sein müssen. Außerdem ist sie davon ausgegangen, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Schallimmissionswerte während der Tageszeit eingehalten werden, und hat deshalb keinen Grund gesehen, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Ferner hat sie es „im Hinblick auf die seitens der Antragsteller bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten“ für unverhältnismäßig erachtet, den Betrieb „zum jetzigen Zeitpunkt“ vollständig einzustellen. Dass sie in diesem Zusammenhang keine Beträge angeführt hat, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Errichtung von drei beziehungsweise insgesamt sieben Windkraftanlagen mit jeweils 1,5 MW Leistung beträchtliche Investitionen erfordert hat und dem Betreiber erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können. Auf der anderen Seite hat die Widerspruchsbehörde auch die Nachbarinteressen nicht aus dem Blick verloren, indem sie den Nachtbetrieb der Anlagen bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben untersagt, nach Abschluss dieser Arbeiten einen Nachtbetrieb zunächst nur zu Messzwecken erlaubt und die endgültige Zulassung des Nachtbetriebes erst für den Fall der Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel in Aussicht gestellt hat. Diese Erwägungen genügen jedenfalls den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides auch inhaltlich rechtfertigen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung dieser Anforderungen ohne Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zu folgen, dass der Ausgang der Klageverfahren derzeit noch offen ist. Einigkeit dürfte zwischen den Beteiligten darüber bestehen, dass die Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene Genehmigung gegen auch ihren Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und die eine Verunstaltung der Landschaft verbieten.

Zugunsten der Antragsteller als offen ist zunächst die Beantwortung der Frage anzusehen, ob den Antragstellern unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zusteht. Voraussetzung hierfür wäre hier nicht nur, dass über den Genehmigungsantrag nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Recht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, sondern im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden war, sondern auch, dass Dritte – gegebenenfalls nach einer gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Auslegung – einen Anspruch auf Durchführung des zutreffenden Genehmigungsverfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung haben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im Verfahren nach § 19 BImSchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden ist, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht allenfalls wenig dafür, dass diese zum 1.7.2005 wirksam gewordene Rechtsänderung vorliegend außer Betracht zu bleiben hat und auf das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Verfahrensrecht abzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn beachtlich sind

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,

und auch in der vorliegenden Konstellation leuchtet nicht ein, den Antragstellern deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

Eine andere Frage ist, ob für die Genehmigung der Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und deshalb über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, aa der 4. BImSchV a.F.) und ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV n.F.). Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die ab 1.7.2005 maßgebliche Neufassung dieser Anlage 1 stellt in Nr. 1.6 nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ab. Ansonsten hat sich nichts geändert. Es bleibt damit beim Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen ist. Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Antragsgegner rechtsfehlerhaft nach den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG das Erfordernis einer solchen Prüfung verneint hätte. Da nach der betreffenden Bestimmung die „Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ maßgeblich ist, also auch Raum für „Ungenauigkeiten“ besteht

vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,

spricht derzeit allenfalls wenig dafür, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Jedenfalls bedürfte es zu einer dahingehenden Feststellung einer eingehenden Auseinandersetzung mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Antragstellern ein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zusteht, zu Recht als offen angesehen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen auch den Schutz der Antragsteller bezweckende Vorschriften verstößt.

Soweit die Antragsteller, offenbar unter Berufung auf das von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorbringen, die Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage hätten als Blickfang nicht außer Betracht bleiben, sondern in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ist zu bemerken: Die umstrittenen Windkraftanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde C-Stadt errichtet worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes ist für das vorliegende Verfahren auszugehen, da in den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle ist. Vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der als Rechtsnorm (Satzung) erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Satzungsregelungen bereits nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung mit Sicherheit oder aller Voraussicht nach unwirksam sind. Für einen solchen Sonderfall ist indes hier nichts dargetan. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates von C-Stadt als demokratisch legitimiertem Beschlussorgan dieser Gemeinde getroffen wurden, stehen die umstrittenen Windkraftanlagen in Einklang. Das wird offenbar auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Nach den betreffenden Festsetzungen sind die Anlagen an ihren Standorten, mit den erreichten Naben- und Gesamthöhen und mit den realisierten Rotordurchmessern danach planungsrechtlich zulässig und die von ihnen ausgehenden optischen Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon musste auch der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde ausgehen, den diese planerischen Festsetzungen ebenfalls binden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es ist jedoch anerkannt, dass gestützt auf diese Regelung, die insoweit eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können

BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.

Das bedeutet, lässt wie hier ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformer Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie verursachten mit ihrer Dimensionierung an den planerisch zugelassenen Standorten unzumutbare Einwirkungen (zum Beispiel im Sinne einer erdrückenden Wirkung) im Verständnis von § 15 BauNVO. In einem solchen Falle würde nämlich die gemeindliche Planung über § 15 BauNVO in unzulässiger Weise ausgehebelt. Eine andere Frage ist freilich, ob die planerische Entscheidung, an den betreffenden Standorten Windkraftanlagen in der hier in Rede stehenden Dimensionierung zuzulassen, auf einer rechtmäßigen Abwägung beruht und der betreffende Plan gültig ist. Ihr ist indes – wie dargelegt – in Verfahren der vorliegenden Art nicht im Einzelnen nachzugehen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot keinen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen gewährt als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die letztgenannte Bestimmung hat es dann entgegen der Darstellung der Antragsteller durchaus als drittschützend wirkende Norm geprüft (vgl. Seiten 22 und 23 des Beschlussabdruckes) und sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Prognosegutachten des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 und mit den rechtlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen in Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigung auseinandergesetzt, mit der unter anderem für die Ortsbereiche Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgesetzt werden (vgl. Seiten 24 und 25 des Beschlussabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser – in Verfahren der vorliegenden Art nur überschlägigen – Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klärung der Frage einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragsteller durch von den umstrittenen Windkraftanlagen verursachte Lärmimmissionen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mit der Folge, dass auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Näher klärungsbedürftig ist bereits im Ansatz, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in den den Anlagenbetreibern erteilten Genehmigungen der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen ist und welches Schutzniveau die Antragsteller einfordern können. Der Antragsgegner hat unter Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigungsbescheide unter anderem für die Ortsbereiche von Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgelegt, „die vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG“ nicht überschritten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat diese Festlegungen trotz ihres auf eine Schutzauflage hinweisenden Wortlauts nicht als drittschützend angesehen (S. 24 des Beschlussabdruckes)

vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,

sondern offenbar ausgehend von der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf den Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) abgestellt. Ob diese Sicht dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass es sich bei dem Richtwert von 40 dB(A) vorliegend um einen Summenpegel handelt, der von den Immissionen von insgesamt sieben, mit zwei Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf, und sich von daher die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit der Festschreibung der Teilimmissionspegel wirklich ein verglichen mit den einschlägigen Richtwerten der TA-Lärm höheres Schutzniveau fordern wollte, oder ob es ihm lediglich um die Aufteilung des als Richtwert maßgeblichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auf die beiden (damaligen) Genehmigungsinhaber ging, bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig der näheren Klärung wie die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Lärmschutz in Fallgestaltungen zu gewährleisten ist, in denen Lärmimmissionen durch mehrere Anlagen verschiedener Betreiber verursacht werden. Denn die Antragsteller haben diesen rechtlichen Ansatz mit ihrer Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.

Ausgehend davon, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 d der TA-Lärm das Schutzniveau beschreibt, dessen Einhaltung die Antragsteller gegenüber den vom Betrieb sämtlicher sieben Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen beanspruchen können, dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob dieser Richtwert vorliegend überschritten wird. Das ist nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren noch offen, insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede davon sein, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Antragsteller durch von den Windkraftanlagen verursachten Lärm offenkundig ist. In der während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prognostiziert. Dass diese Prognose offenkundig fehlerhaft erstellt wäre, kann nicht angenommen werden. Bei dem Ingenieurbüro K. handelt es sich ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2005 (S. 19) um eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, so dass von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen im Grundsatz ausgegangen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat diese sachverständige Stellungnahme nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie im Auftrag der Anlagenbetreiber gefertigt wurde. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen, und wenn hierzu eine Immissionsprognose gehört, liegt auf der Hand, dass diese von den Betreibern in Auftrag gegeben wird. Daraus lässt sich für sich allein noch kein Einwand gegen die Aussagekraft der hier in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme herleiten. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und –messungen dem Regelungssystem des BImSchG nicht fremd, das zum Beispiel neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. zum Beispiel §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist unter anderem dann nicht (mehr) gegeben, wenn Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben werden

vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.

Rechtfertigt es danach der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle“ im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten“ abgetan werden, weil er im Auftrage des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. Ob die hier von dem Ingenieur- und Beratungsbüro K. erstellte Lärmprognose fachlich „auf der sicheren Seite“ liegt, bedarf, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (S. 25 des Beschlussabdrucks), noch der näheren Klärung.

Von einer offensichtlichen Überschreitung des Lärmrichtwertes von 40 dB(A) kann insbesondere nicht aufgrund der Ergebnisse der privat veranlassten Messungen am Anwesen der Antragsteller in Rissenthal ausgegangen werden. Es bestehen nämlich ganz erhebliche Bedenken, ob diesen von den Antragstellern vorgelegten privaten Messungen überhaupt die Bedeutung selbst eines bloßen Anhaltspunktes für eine Richtwertüberschreitung beigemessen werden kann. Denn es ist weder bekannt, wer diese Messungen durchgeführt hat, noch über welche Sachkunde er verfügt, noch welche Messgeräte verwendet wurden, sowie welche meteorologischen Bedingungen bei ihrer Durchführung herrschten und ob die Ermittlungen der Geräuschimmissionen auch sonst nach den Vorgaben der Anlage zur TA-Lärm durchgeführt wurden. Mit Gewicht gegen die Brauchbarkeit dieser Messungen spricht ferner, dass für Montag, den 19.9.2005, in der Zeit zwischen 1.00 und 2.00 Uhr eine Häufung hoher Lärmpegel mit Spitzen von über 60 dB(A) ausgewiesen wird (Bl. 82 der Gerichtsakten), obwohl die Anlagen an dem betreffenden Tag von 22.00 Uhr (Anlagen 1 bis 4, siehe Maschinenlogbücher Bl. 209 bis 212 der Behördenakte II) beziehungsweise vor 24.00 Uhr (Anlagen 5 bis 7, siehe Maschinenlogbücher Bl. 348, 365, 378 der Akte I) ausgeschaltet wurden und auch sonst keine Erklärung für die gemessenen hohen Pegel gegeben wird.

Ebenfalls nicht mit Gewissheit auf das Auftreten unzumutbarer Lärmbelästigungen kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass es in der Zeit nach Betriebsaufnahme zu einer ganzen Reihe von Anwohnerbeschwerden über von den Windkraftanlagen ausgehendem Lärm gekommen ist und die Anlagenbetreiber unerwartete und atypische Geräuscheinwirkungen auch eingeräumt haben. Denn diese Situation hat sich dadurch geändert, dass in aus Anlass dieser Anwohnerbeschwerden eingeleiteten Untersuchungen die Getriebe einiger Anlagen als Ursache der Geräusche ermittelt und in der Folgezeit ausgetauscht wurden. Von daher kann eine Fortdauer der anfänglichen, von den Betreibern auch eingeräumten Belästigungen nicht unterstellt werden. Zwar bestreiten die Antragsteller, dass die ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Austausch der Getriebe beseitigt wurden und legen mit Schriftsatz vom 22.9.2005 im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, wonach Windkraftanlagen des hier in Rede stehenden Typs auch an anderer Stelle durch tonartige Geräusche aufgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat indes auf von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland festgehaltene Äußerungen von Anwohnern in Wahlen und Rissenthal verwiesen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Diesen Äußerungen kommt entgegen der Ansicht der Antragsteller zumindest insoweit ein gewisses Gewicht zu, als es sich – wie im Falle der Bewohnerin des Anwesens I. in Wahlen, Frau S., - um Anwohner handelt, die sich ursprünglich selbst über Lärmbelästigungen beschwert hatten. Zudem wurden die Anlagengeräusche von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland, einer ebenfalls bekannt gegebenen sachverständigen Stelle im Sinne von § 26 BImSchG, im Gutachten vom 15.12.2005 anlässlich der Messungen an den IP 12 und IP 13 in Rissenthal zur Nachtzeit als periodisches Rauschen beschrieben, das weder als impuls- noch als ton- oder informationshaltig empfunden wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese sachverständige Beurteilung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil das betreffende Gutachten in Erfüllung der Auflage in Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigung von den Anlagenbetreibern in Auftrag gegeben wurde. Von daher besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche durch den Getriebeaustausch behoben werden konnte.

Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht daher keineswegs im Sinne von Offenkundigkeit fest, dass der für das Anwesen der Antragsteller zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird.

Ebenso wenig kann freilich für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Offensichtlichkeit angenommen werden, dass er eingehalten wird. Das (Teil-)gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass sich für die lauteste volle Nachtstunde am IP 12, dem Anwesen der Antragsteller, ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) ergibt. Nicht in die Bestimmung des Beurteilungspegels eingerechnet sind jedoch Zuschläge für Informations- beziehungsweise Tonhaltigkeit des Geräuschs (Nr. 6.8 des Gutachtens).

Da die Frage der Ton-/Informationshaltigkeit der Anlagengeräusche zwischen den Beteiligten umstritten ist, bedarf die Frage der Gewährleistung eines hinreichenden Lärmschutzes auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer näheren Prüfung und einer eingehenden Würdigung, die den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die demnach noch offene Frage der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit brauchte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es ist anerkannt, dass in Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art, obschon auch in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.

Nichts anderes gilt vorliegend mit Blick auf die – wie zuzugeben ist – ungewöhnlich lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahren, das am 28.9.2005 eingeleitet und durch Beschluss vom 26.5.2006 abgeschlossen worden ist. Gesehen werden muss insoweit, dass das erstinstanzliche Verfahren offenbar infolge der Vorlage des Gutachtens vom 15.12.2005 und der Notwendigkeit, zu dieser Änderung der Sachlage rechtliches Gehör zu gewähren, erst im April 2006 (Schriftsatz der Antragsteller vom 12.4.2006) „ausgeschrieben“ war und erst zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht zu würdigende Prozessstoff feststand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ansatz her eine offene Rechtslage unter zwei Aspekten angenommen hat, und zwar zum einen wegen der Frage einer Verletzung von eventuell drittschützendem Verfahrensrecht und zum anderen wegen der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks). Damit stand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht fest, ob die letztere Frage überhaupt entscheidungserheblich sein würde. Abgesehen hiervon ist gerade bei den vorliegenden Gegebenheiten folgendes zu berücksichtigen: Die Ermittlungen des Ausmaßes des von den Windkraftanlagen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärms bereitet anders als in Fällen, in denen zum Beispiel Lärmimmissionen konstant arbeitender Maschinen zu ermitteln sind, besondere Schwierigkeiten, da sowohl bestimmte Windstärken als auch bestimmte Windrichtungen (im Falle der Antragsteller aus Osten beziehungsweise Nordosten) gegebenenfalls verbunden mit weiteren meteorologischen Bedingen gegeben sein müssen, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Gerade diese Erfordernisse bringen es mit sich, dass der Zeitbedarf für die Einholung eines Gutachtens und damit auch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kaum verlässlich kalkulierbar ist, denn Messungen können nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Verhältnisse vorliegen und der Sachverständige und das Bedienungspersonal zu diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Bei solchen Gegebenheiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Charakter eines Eilrechtschutzverfahrens nicht zu vereinbaren.

Hat danach das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Recht als offen beurteilt, so ist ihm ferner darin beizupflichten, dass die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.

Abzuwägen ist vorliegend zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zu einer abschließenden Entscheidung über die gegen die Anlagengenehmigung erhobene Anfechtungsklage von den nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes, insbesondere von den von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit verschont zu bleiben, einerseits, und dem Interesse der beigeladenen Anlagenbetreiber andererseits, die Anlagen unbehindert von der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage vorläufig nutzen zu dürfen, um mit der Stromerzeugung Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Interessenlage der Anlagenbetreiber vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es für sie nicht wie sonst regelmäßig bei der Nachbaranfechtung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „nur“ darum geht, ob das zugelassene Vorhaben umgehend nach Genehmigungserteilung oder verzögert nach Abschluss des Nachbarstreits realisiert wird, sondern darum, dass die Anlagen in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen bereits erstellt worden sind und im Falle einer vorläufigen Betriebseinstellung als Folge der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung keine Einnahmen erzielen, mit denen die getätigten Investitionen und die weiterlaufenden Unterhaltungskosten finanziert werden können. Die gegenüber dem Regelfall veränderte Situation verleiht den Betreiberinteressen zusätzlich Gewicht. Das gilt vorliegend um so mehr, als die Antragsteller während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“, das ihnen aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein kann, und auch noch während des Baus der Anlagen, der ihnen in Anbetracht der behaupteten exponierten Standorte nicht entgangen sein kann, keinerlei Einwände erhoben haben, obwohl es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten „von Anfang an auf der Hand“ lag, dass es hier „zu besonderen Immissionen kommen müsse“ (vgl. Schriftsatz vom 14.1005, S. 5, Bl. 137 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern aufgrund ihres Zuwartens mit der Genehmigungsanfechtung trotz für sie von Anfang an auf der Hand liegender Lärmschutzprobleme der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegen gehalten werden kann, müssen sie jedenfalls die nach Bau- und Inbetriebnahme der Anlagen gestiegene Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Anlagenbetreiber gegen sich geltend lassen. Hinzu kommt, dass sich auch ihr Interesse aufgrund der Fertigstellung der Anlagen vor Einlegung ihres Rechtbehelfs von seinem Gewicht her von dem typischen Nachbarinteresse bei der Anfechtung von Bau- und Anlagengenehmigungen unterscheidet. Für sie geht es nämlich nicht (mehr) darum, mittels einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Ausführung der umstrittenen Anlage(n) und die damit in aller Regel verbundene Herstellung vollendeter oder zumindest selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen vorläufig zu verhindern, sondern „lediglich“ noch darum, einstweilen von den nachteiligen Wirkungen der Nutzung der bereits ausgeführten Anlagen verschont zu bleiben, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache relativ kurzfristig beendet werden kann. Bestehen die nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes wie hier in (Geräusch-)Immissionen, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass in einer derartigen Konstellation ein überwiegendes Nachbarinteresse an der vorläufigen Unterbindung der Nutzung beziehungsweise des Anlagenbetriebes nur dann anzuerkennen ist, wenn im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass dem betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.

Dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen am Anwesen der Antragsteller ein solches „qualifiziertes“ Ausmaß erreichen, ist nicht erkennbar. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1c TA-Lärm) entsprechen. Denn auch in Dorfgebieten und in Mischgebieten ist Wohnnutzung regelmäßig zulässig (§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA-Lärm ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen, was die Lärmeinwirkungen anbelangt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen (TA-Lärm, Anhang B 1), das Ziel des Lärmschutzes – sieht man einmal vom Aufenthalt in Außenwohnbereichen ab – darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein muss und Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) gemessen am Ohr des Schläfers im schlafgünstigen Bereich liegen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A))

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,

und außerdem in die Betrachtung einbezogen, dass zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster die Pegeldifferenz bis 10 dB(A) bei spaltbreit geöffneten (auf Kipp gestellten) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 bis 25 dB(A) beträgt

vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,

so weist nichts darauf hin, dass der vorliegend jedenfalls als vorübergehend zumutbar anzusehende Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern Hinnehmbaren überschreitet.

Dass die durch die Windkraftanlagen verursachten Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für die nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die dem Anwesen der Antragsteller am nächsten stehenden Windkraftanlagen 1 und 3 nachts nicht in Betrieb waren. Dafür, dass durch den Nachtbetrieb der übrigen 5 Anlagen selbst ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts merklich überschritten wird, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Aber auch wenn entgegen der Eingangs vertretenen Ansicht zur Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Umstand in die Beurteilung einbezogen wird, dass nunmehr der Nachtbetrieb sämtlicher 7 Windkraftanlagen zugelassen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung.

Es spricht nichts dafür, dass diese Messungen bezogen auf den für das Anwesen der Antragsteller im Teilgutachten vom 15.12.2005 ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) einen Fehler in der Größenordnung von 5 dB(A) aufweisen und in Wirklichkeit sogar der Nachtrichtwert für Mischgebiete überschritten wird, wobei – um die Größenordnung des Unterschiedes zu verdeutlichen – anzumerken ist, dass eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) bezogen auf Straßenverkehrslärm einer Veränderung entspricht, die bei der Verdoppelung oder Halbierung des Verkehrsaufkommens auf einer Straße auftritt

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .

Zudem würde der Richtwert von 45 dB(A) erst überschritten, wenn der höchstzulässige Zuschlag für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit von Geräuschen von 6 dB(A)

vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5

zu dem ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) hinzugerechnet würde. Auf die Berechtigung eines derart hohen Zuschlages weisen nicht einmal die von den Antragstellern vorgelegten Berichte über das Auftreten tonhaltiger Geräusche bei Windkraftanlagen des in Rede stehenden Typs hin.

Hinzu kommt vorliegend folgendes: Die auftretenden Lärmbelästigungen erreichen ihr Maximum bei – bezogen auf das Anwesen der Antragsteller – Mit-Windbetrieb im Bereich der Nennleistung. Weil solche meteorologischen Bedingungen nicht ständig herrschen, treten die maximalen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Anlagengeräusche auch nicht ständig und dauerhaft auf, vergleichbar etwa den Geräuschen, die durch den kontinuierlichen Betreib einer Maschine verursacht werden. Sie sind bei anderen Windrichtungen und Windstärken geringer und entfallen in Zeiten von Windstille sogar vollständig. Für die zumindest vorübergehende Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche sprechen schließlich auch, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Angaben von zwei Anwohnern aus Rissenthal und Wahlen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das „bei weitem nicht mehr so störe“. Die Beachtlichkeit dieser Äußerungen lässt sich vorläufig nicht von der Hand weisen, da – wie bereits angesprochen – jedenfalls einer dieser Anwohner zum Kreis der ursprünglichen Beschwerdeführer gehört.

Fällt danach die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei noch offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.