Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Entscheidung, 20. Juli 2005 - 1 M 2/04

published on 20/07/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Entscheidung, 20. Juli 2005 - 1 M 2/04
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird im Haupt- und ersten Hilfsantrag abgewiesen.

Die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag und über die Kosten des Verfahrens bleibt vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein im Saarland anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betreffend den Neubau der Bundesstraße 423 im Bereich der Stadt Blieskastel auf einer Länge von 0,72 km, die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes im Kreuzungsbereich der B 423 und der Landstraße I. Ordnung 113 unter Verlegung des vorhandenen Geh- und Radweges, die Erneuerung der Querung der Bliesaue in Richtung Webenheim durch den Neubau einer Blies- und einer Flutbrücke einschließlich der Anlage von beidseitigen Geh- und Radwegen, die Einrichtung einer Pegelmessstation, die Herstellung einer Behelfsbrücke zur Baustellenumfahrung und die Umlegung der vorhandenen Leitungsverbindungen durch die Bliesaue zwischen Webenheim und Blieskastel. Im Mittelpunkt der zahlreichen Einwendungen des Klägers gegen diese Straßenbaumaßnahme stehen die Lage des Kreisverkehrsplatzes, damit zusammenhängend der Verlauf des Neubaustücks der B 423, die Befürchtung, Zwangspunkte für eine Verlegung der L 113 in die Bliesaue zu schaffen, Bedenken an der Beachtung der Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts und die Geltendmachung von Zweifeln an der fachlichen und rechtlichen Eignung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen.

Für die Verlegung der B 423 ist im Bundesverkehrswegeplan unter der Rubrik „ Laufende und fest disponierte Vorhaben“ ein vordringlicher Bedarf festgestellt.

Bedingt durch die Verkehrsbelastung der Stadt Blieskastel infolge starker Frequentierung der B 423 zu den Hauptverkehrszeiten und damit einhergehenden regelmäßigen Rückstaus der Fahrzeuge von der ampelgesteuerten Kreuzung der B 423 und der L 113 in die einzelnen Straßenzüge hinein, entstand im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens die Idee, die Verkehrssituation durch Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes zu entspannen. Es gab verschiedene Vorschläge zur Positionierung des Kreisels, die u. a. in der Sitzung des Landesbeirats für Naturschutz vom 2.10.2001 kontrovers diskutiert wurden. Während der Vorhabenträger, das Landesamt für Straßenwesen (inzwischen: Landesbetrieb für Straßenbau) - LfS -, den Übergangsbereich der Bliesaue zum Stadtrand - der der festgestellten Planung entspricht - als Standort präferierte, befürwortete Umweltminister Mörsdorf eine Verschiebung des Kreisels aus dem Randbereich der Bliesaue in Richtung der derzeitigen Ampelanlage, um die Notwendigkeit von Aufschüttungen in der Aue auf ein Minimum zu reduzieren. Der Gedanke einer Kreisellösung und das Erarbeiten evtl. Möglichkeiten einer städteplanerischen Verbesserung der Gesamtsituation im Bereich des östlichen Altstadtrandes von Blieskastel waren auch Anlass für die Durchführung des offenen städtebaulichen Gutachterverfahrens „Altstadtrand Ost“. Im Protokoll der Sitzung des Gutachterausschusses vom 6.12.2001 heißt es auszugsweise: „Die Lenkungsgruppe sieht es als positiv an, den Kreisel trotz der aufgezeigten Alternativstandorte weiterhin am Ostrand der Altstadt zu positionieren, gerade weil bereits in der Vergangenheit ähnliche Alternativen im Stadtrat sehr kritisch diskutiert wurden. Insofern muss der Kreisel als Teil der neuen Verkehrsplanung zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens als Faktum angesehen werden“ (S. 4). Als Ergebnis des Gutachterverfahrens wurde am 6.12.2001 u. a. die Empfehlung ausgesprochen, den Kreisverkehrsplatz im Bereich des östlichen Stadteingangs so anzulegen, dass er mit dem neuen Rathausvorplatz eine gestalterische Einheit bildet, was bedinge, dass er auf dem Höhenniveau der Bahnhofstraße liege.

Zu den Planvorstellungen des LfS, die der planfestgestellten Trasse entsprechen, war bereits im Februar 2001 eine FFH-Voruntersuchung betreffend das südlich des Plangebietes gelegene potentielle FFH-Gebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Vorhaben im Sinne der FFH-Richtlinie zulässig und eine vertiefende FFH-Untersuchung nicht notwendig sei, da die Schutz- und Erhaltungsziele des künftigen FFH-Gebietes in ihren maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt würden.

Mit Schreiben vom 12.09.2002 stimmte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen dem Vorschlag des Beklagten, das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage der Variante V 3 - die Einzelheiten der Variantendiskussion ergeben sich aus der Wiedergabe des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses - durchzuführen, zu.

Im Oktober 2002 erstellte das Ingenieurbüro Walter Keller GmbH (im Auftrag des LfS) eine Umweltverträglichkeitsstudie. In dieser wird hinsichtlich des Kreisverkehrsplatzes von dem später planfestgestellten Ausführungsstandort ausgegangen; unter Hinweis auf das abgeschlossene städtebauliche Gutachterverfahren heißt es, diesem Standort sei „aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Erwägungen“ (S. 1) der Vorzug gegeben worden. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs und der Ausgestaltung der Neubaustrecke der B 423 in Richtung Webenheim zeigt die Studie fünf Varianten auf, die unterschiedliche Lösungen zur Querung der Bliesaue mit Brückenbauwerken und Dämmen bzw. der Kombination beider Möglichkeiten beschreiben, und untersucht schließlich drei dieser Varianten -V 1, V 3 und V 4-, die vom LfS unter Kostengesichtspunkten und ökologischen Gesichtspunkten als Untersuchungsgegenstand vorgegeben worden waren (S.3). Zur Beschreibung des Umfelds des Straßenbauvorhabens heißt es, im 2. Entwurf des Landesentwicklungsplanes von 2001 seien für das Plangebiet sich überlagernde Flächenansprüche dargestellt. Der Talraum des Bliestales sei als Vorranggebiet für den Natur- und den Hochwasserschutz und der gesamte Bereich Blieskastel als Vorranggebiet für den Grundwasserschutz ausgewiesen; die Stadt Blieskastel sei als Standortbereich für Kulturelles Erbe vermerkt; damit komme dem Raum unter landesplanerischen Gesichtspunkten eine hohe Bedeutung für die Erhaltung und den Schutz des Naturhaushaltes sowie das Stadtbild zu. Im Landschaftsplan der Stadt Blieskastel sei die Bliesaue als Überschwemmungsgebiet verzeichnet. Die Blies und die sich östlich anschließende Aue seien als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (S. 6); ca. 150 Meter südlich der bestehenden B 423 beginne das Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“, das gleichzeitig als FFH- und als VRL-Gebiet vorgeschlagen sei. Schließlich kämen im Untersuchungsgebiet, das nach Süden ca. 500 Meter über die Grenze des gemeldeten FFH- und VRL-Gebietes und im Norden etwa 250 Meter in die Aue der Blies reiche (S. 10), im Einzelnen bezeichnete nach § 25 SNG geschützte Biotope vor (S.7). Insoweit komme es insbesondere durch den Bau der südlichen Kreiselzufahrt und des Kreisverkehrsplatzes zur dauerhaften Zerstörung eines kleinen Abschnitts des Grabens entlang des Radwanderweges sowie randlich zum Eingriff in die anschließenden Röhrichtflächen bzw. Hochstaudenfluren; östlich der Blies würden durch die Verschwenkung der Trasse nach Süden Röhrichtfluren und mesotrophe Hochstaudenfluren beansprucht und durch den Bau der Behelfsbrücke werde vorübergehend in den naturnahen Ufersaum der Blies eingegriffen (S. 7). Sodann wird die im Untersuchungsgebiet vorgefundene Vegetation tabellarisch aufgelistet und hinsichtlich ihres naturschutzrechtlichen Schutzstatus klassifiziert (S. 12 - 15). Ebenso werden die im Zeitraum vom Herbst 2000 bis Sommer 2001 beobachtete Tierwelt im Einzelnen beschrieben (S.16 f.) und die durch menschliche Einflüsse bedingten Vorbelastungen des Gebiets aufgezeigt. Die anschließende Wirkungsanalyse unterscheidet zwischen bau- und anlagebedingten Wirkungen einerseits (S. 28 f.) und betriebsbedingten Wirkungen andererseits (S. 30), zeigt auf, dass zwar keine Verkehrssteigerung zu erwarten sei, aber eine Verkehrsverlagerung vom Stadtbereich in den Randbereich der Aue vorgenommen werde, und beschäftigt sich sodann mit den Auswirkungen der drei in Rede stehenden Varianten des Trassenabschnitts zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim u. a. für Tiere, Pflanzen, Boden und Wasserhaushalt. Als Ergebnis wird festgehalten, dass auetypische, nach § 25 SNG geschützte Vegetationskomplexe und Ufersäume verloren gingen, wobei erwähnt wird, dass an bestimmten Stellen Vorkommen des Geflügelten Johanniskrauts und von Nuttals Wasserpest festgestellt worden seien (S. 31). In faunistischer Hinsicht ziehe der Verlust von Biotopflächen und Vegetation den Verlust von Lebensraum für Amphibien sowie wertgebende Vogel-, Heuschrecken- und Libellenarten nach sich; näher bezeichnete Fledermausquartiere und Funktionsachsen würden während der Bauphase beeinträchtigt. Nach Fertigstellung sei infolge der Anlage der Brückenbauwerke eine Verbesserung der Funktionsbeziehungen zwischen den Teilräumen nördlich und südlich der B 423 zu erwarten; auch sei angesichts des Vorkommens funktionstüchtiger und gesicherter Lebensräume und Populationen im Umfeld, insbesondere im südlich gelegenen Naturschutzgebiet, von einer Wiederbesiedlung der nur vorübergehend beanspruchten Flächen auszugehen ( S. 32). Das dauerhafte Beeinträchtigungspotential für Fauna und Flora sei bei allen Varianten als gering einzuschätzen (S. 33). Die Beanspruchung von Bodenflächen durch Versiegelung und Dammschüttungen sei hingegen jeweils hoch (S. 33 f.). Hinsichtlich des Wasserhaushalts sei das Beeinträchtigungspotential aller Varianten insgesamt als gering einzustufen (S. 35 f.). Abschließend werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichs-, Ersatz- und Schutzmaßnahmen vorgeschlagen (S. 39); zusammenfassend heißt es, dass die drei Varianten in Bezug auf die untersuchten Umweltgesichtspunkte im Ergebnis nur geringfügig voneinander abwichen.

Im März 2003 legte das Ingenieurbüro Walter Keller GmbH einen landschaftspflegerischen Begleitplan zur Variante V 3 vor. Hinsichtlich des Verlustes von Retentionsflächen und des zeitweisen bzw. dauerhaften Verlustes der Lebensräume von Pflanzen und Tieren mit einem errechneten Defizit von 394.039 ökologischen Wertpunkten (ÖWP) werden die Konfliktpunkte im Einzelnen aufgeführt und ihnen zur Kompensation bestimmte Schutz-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen zugeordnet; im Mittelpunkt stehen dabei die Abgrabung einer nördlich gelegenen Fläche, die zu Retentionszwecken genutzt werden soll, sowie die Anpflanzung eines Auwaldes auf einer ebenfalls nördlich des Bauvorhabens gelegenen Fläche.

Mit Schreiben vom 8.4.2003 beantragte der Landesbetrieb für Straßenbau (Neunkirchen) als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Beklagten unter Einreichung der am 7.4.2003 aufgestellten Planunterlagen die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens.

Unter dem 14.4.2003 übersandte der Beklagte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange u.a. dem Kläger die Planunterlagen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 30.6.2003. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass Einwendungen beabsichtigt sind, darauf hingewiesen, dass diese innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben seien, um eine materielle Präklusion nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zu vermeiden.

Nach ortsüblicher Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Blieskastel vom 2.5.2003 und Benachrichtigung der nicht ortsansässigen Betroffenen wurden die Planunterlagen in der Zeit zwischen dem 12.5.2003 und dem 12.6.2003 im Rathaus der Stadt Blieskastel zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen, die nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Auslegung - bis zum 26.6.2003 - erhoben werden, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen seien.

Mit Schreiben vom 16.6.2003 erteilte das Ministerium für Umwelt hinsichtlich der geplanten Inanspruchnahme von Biotopflächen die Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 1 SNG sowie das naturschutzrechtliche Einvernehmen gemäß § 12 Abs. 1 SNG unter bestimmten - im Planfeststellungsbeschluss übernommenen - Auflagen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Blies und Teile der dazugehörigen Aueflächen nördlich der B 423 zur Nachmeldung als Natura 2000-Gebiet vorgesehen seien, dass aber von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des zur Nachmeldung vorgesehenen Gebietes auszugehen sei. In der zusammenfassenden Bewertung ist ausgeführt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege trotz der hohen Wertigkeit der betroffenen Flächen auf Grund der Bedeutung der Baumaßnahme im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Gewährleistung des erforderlichen Verkehrsflusses im Range nicht vorgingen. Ein überwiegendes Gemeinwohlinteresse sei nachgewiesen. Durch die geplante Ersatzmaßnahme werde das nach Durchführung der trassennahen Ausgleichsmaßnahmen verbleibende Defizit vollständig kompensiert.

Der Kläger übermittelte dem Beklagten am 30.06.2003 seine Stellungnahme gleichen Datums per e-mail. Er teilte mit, das Vorhaben abzulehnen, und rügte, dass die seit Beginn des Informationsverfahrens im Mai 2001 von seiner und anderer Seite im Interesse des Naturschutzes unterbreiteten Vorschläge in der Planung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die verschiedenen im Informationsverfahren entwickelten Vorschläge zur Verlegung des Kreisverkehrsplatzes aus dem Auebereich in den Stadtbereich hinein, die den Eingriff in den Naturhaushalt erheblich reduzieren würden, insbesondere die Verlegung des Kreisels auf das Gelände zwischen altem Finanzamt, Rathaus und Bahnhof oder die Südkreisellösung bzw. die Ovallösung seien nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie gewesen; ihre Einbeziehung in die planerische Abwägung sei - ebenso wie die Prüfung der so genannten Nullvariante - geboten. Zudem sei der vorgesehene Kreiseldurchmesser von 35 Meter überdimensioniert; ein Durchmesser von 26 Meter, der auch anderenorts praktiziert werde, sei ausreichend.

Die Planung führe zu einer unzulässigen Abschnittsbildung, weil die Folgeplanung der Stadt Blieskastel betreffend den Straßenanschluss der L 113 vom Kreisel in Richtung Lautzkirchen einem eigenen Verfahren vorbehalten bleibe; damit einhergehend würden weitere erhebliche Eingriffe in die Auelandschaft durch die Lage des Kreisels vorgezeichnet. Richtigerweise bedürften beide Planungen eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens unter Beteiligung der Umweltverbände. Zu bemängeln sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Planungen des Vorhabenträgers betreffend den Kreisel und das Brückenbauwerk der B 423 seitens der Stadt Blieskastel im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens als fixe Größe vorgegeben worden seien, während der Vorhabenträger seine Vorstellungen über die Lage des Kreisels im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens immer wieder mit den Planungen der Stadt Blieskastel gerechtfertigt habe. Es fehle an einem Gesamtkonzept, das eine umfassende planerische Abwägung möglich mache.

Eine hinreichende FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden, obwohl mit negativen Einwirkungen auf die geschützten Flächen und Arten zu rechnen sei und die mit der Planung verbundenen Eingriffe fast ausschließlich in besonders schützenswerten Biotopen stattfänden. Mit Blick auf die Ausweisung des Gebiets als Wasserschutzgebiet, als Vorranggebiet für den Natur- und Hochwasserschutz, als Landschaftsschutz- und Überschwemmungsgebiet sowie als Fläche der Kategorie 5 nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlandes sei eine Vielzahl von Schutzgütern betroffen, was im Rahmen der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Eine planerische Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Belange habe nicht stattgefunden. Das grundlegende Vermeidungsgebot sei nicht beachtet worden; insbesondere seien weniger umweltschädigende Varianten der Kreiselausführung nicht in die Abwägung einbezogen worden. Die geplante Maßnahme führe zu einer dauerhaften Zerstörung der Natur in der Auelandschaft. Entgegen der Auffassung der Planungsbehörde sei nicht zu erwarten, dass die nur vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen ihre ursprüngliche Biotopqualität wieder erreichen werden; betroffen seien vor allem die Biotopstrukturen für Amphibien, Libellen und weitere wassergebundene Insekten. Durch den Eingriff würden naturnahe Ökosysteme zerstört und die Sukzession in diesem Bereich für lange Zeiträume zurückgedrängt. Das Gebiet sei für viele Tier- und Pflanzenarten von zentraler Bedeutung; eine hohe Anzahl von Rote Liste-Arten sei nachgewiesen. Der Einhaltung des Vermeidungsgebotes komme angesichts der Wertigkeit des Gebietes und der aufgezeigten Alternativplanungen zur Lage des Kreisels ein zentraler Stellenwert zu.

Nach der vorgelegten Planung rücke der Straßenverkehr näher an das FFH- und Vogelschutzgebiet heran, wodurch die Pufferzone verloren gehe bzw. erheblich verkleinert werde. Es müsse mit einer Zunahme straßenverkehrsbedingter Tierverluste und mit einem Rückzug von Tieren in die Innenzonen des Naturschutzgebietes gerechnet werden. Die Darstellungen zur Fauna und Flora -u.a. die Auflistung der gefundenen Tierarten- seien gemessen an den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie unvollständig. So fehle die Erwähnung und Berücksichtigung des FFH-Status bei den nachgewiesenen Fledermäusen sowie eine Auseinandersetzung mit einer aktuellen oder potentiellen Betroffenheit von FFH-Anhang IV-Arten, etwa den Fledermausarten und der Zauneidechse. Beeinträchtigungen dieser FFH-Anhang IV-Arten seien unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem aktuellen oder potentiellen FFH-Gebiet zu prüfen. Im Erläuterungsbericht werde lediglich der Status als gemeldetes SPA-Gebiet, nicht als vorgeschlagenes VRL-Gebiet erwähnt; verschwiegen werde auch, dass nördlich der Bliesauenquerung ein FFH-Gebiet zur Nachmeldung an die EU vorgesehen sei. All dies mache eine umfassende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Durch die geplanten Aufschüttungen - und evtl. zusätzliche Aufschüttungen zwecks Verlegung der L 113 - gingen Retentionsräume verloren. Es sei zu bezweifeln, dass die Hochwassersituation infolge der neuen Flutbrücke und der Anhebung der gesamten Brückenkonstruktion im Ergebnis verbessert werde. Während der Bauphase werde das Hochwasserrisiko durch die Aufschüttungen im Zuge der Anlegung der Behelfsbrücke zusätzlich verschärft. Fraglich sei auch, ob die Auswirkungen der Verengung des Hochwasserdurchflusses bei Mimbach in den hydrologischen Berechnungen berücksichtigt seien. Die geplanten wasserrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in der Bliesaue in Höhe des Anwesens Ries würden der Problematik nicht gerecht, zumal nicht einzusehen sei, dass als Ausgleich für die Kreiselaufschüttung Schäden an der Aue behoben werden sollen, die durch einen früheren, nicht ausgeglichenen Eingriff der Stadt Blieskastel verursacht worden seien. Den Aufschüttungen vorzuziehen sei eine - kostengünstig zu verwirklichende - Aufständerung der Bliesquerung, die eine verbesserte Retentionsraumsituation erwarten ließe.

Hinsichtlich des errechneten Kompensationsbedarfs sei nicht nachvollziehbar, wieso der im Informationsverfahren genannte Wert von 599.500 ÖWP nun nur noch mit 394.093 ÖWP angegeben werde; die vorgelegte Berechnung entspreche nicht den Vorgaben des Leitfadens Eingriffsbewertung und setze unzulässigerweise voraus, dass sich nach dem Eingriff auf allen nur vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder die Biotoptypen des Ausgangszustandes vollumfänglich einstellen würden.

Die geplante Auwaldaufforstung genüge nicht dem Kriterium des funktionalen Zusammenhangs von Eingriff und Ausgleich, da durch das Vorhaben in erster Linie Feucht- und Nasswiesen sowie -brachen und damit Lebensräume für Amphibien und wassergebundene Insekten verloren gingen, für die ein Auwald keinen Ersatz bieten könne. Vorzuziehen sei als funktionale Ausgleichsmaßnahme die Realisierung von Feucht- bzw. Flachwasserbiotopen, etwa auf nahe gelegenen Flächen der Naturlandstiftung bzw. dem angekauften Gelände der Bundesvermögensverwaltung. Auf die Einarbeitung dieser Maßnahmen in die Ausführungsplanung habe man sich im Vorfeld bereits mit dem Vorhabenträger verständigt gehabt, weswegen die nunmehrige Nichtberücksichtigung unverständlich sei.

Hinsichtlich der laufenden Nummern 43 und 46 des Wegeverzeichnisses zum landschaftspflegerischen Begleitplan sei eine Nachbesserung geboten, da die geplanten Maßnahmen ungeeignet seien.

Zu rügen sei ferner, dass die Kostenberechnungen betreffend die einzelnen Kreiselvarianten nicht vorgelegt worden seien. Dennoch sei davon auszugehen, dass ein Kreiselbau zwischen altem Finanzamt, Rathaus und Bahnhof - und wohl auch die sogenannte Südkreisellösung - kostengünstiger wären, nicht zuletzt, weil wegen der Minimierung des Eingriffs geringere Ausgleichskosten entstünden.

In verfahrensmäßiger Hinsicht stünden die Durchführung des bereits im Vorfeld angemahnten Scoping-Termins sowie die Übersendung der einschlägigen Gutachten (Verkehrsgutachten, Hochwassergutachten, FFH-Voruntersuchungs-gutachten und Gutachten der Naturlandstiftung zur Erfassung der Arten- und Biotopstruktur u.s.w.) sowie - mit Blick auf die hohe Wertigkeit des Gebiets und die Betroffenheit von mindestens vier FFH-Lebensraumtypen (3269, 6430, 6510, 91EO) - die Durchführung einer vertiefenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung aus.

Die Umweltverträglichkeitsstudie leide u.a. daran, dass weder alternative Kreiselstandorte noch die Nullvariante einbezogen und die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie nicht erfasst und gesondert aufgenommen worden seien. Das Vorkommen von mindestens drei Rote Liste-Arten (Gemeine Keiljungfer, Kleine Zangenlibelle, Grüne Keiljungfer) sei nicht dokumentiert. Die Schlussbewertung der Umweltverträglichkeitsstudie, dass eine lokale Arten- und Biotopschutzrelevanz anzunehmen sei, stehe im Widerspruch zur Bewertung des Gebietes im saarländischen Arten- und Biotopschutzprogramm, das der Aue bei Blieskastel eine bundesweite Bedeutung beimesse. Nicht hinreichend berücksichtigt sei zudem, dass die Sukzession von einem agrarisch geprägten Ökosystem (exzessive Wiesenwirtschaft) in Richtung eines naturnahen Ökosystems (sumpfige Wildnis) weit fortgeschritten sei und der Eingriff die Sukzession für lange Zeiträume zurückdrängen werde. Die Folgen der rund 6050 qm Auenaufschüttungen würden in der Wirkungsanalyse betreffend Boden und Wasserhaushalt nicht berücksichtigt. Die Umweltverträglichkeitsstudie übersehe im Rahmen ihrer Verkehrsprognose, dass eine Verstärkung des Schwerlastverkehrs in Richtung Frankreich nahe liegend erscheine. Die Bedeutung des Gebietes als Vogelrastplatz und Zwischenstation für den Vogelzug werde nicht gewürdigt. Verkannt werde weiter, dass Ausweichbiotope als potentielle Lebensräume - insbesondere für Amphibien - im fraglichen, durch Siedlungsstrukturen und landwirtschaftliche Nutzung ohnehin stark eingeengten Umfeld knapp seien. Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung sei angesichts dieser Mängel der vorgelegten Studie und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung, mit Ausnahme des Bodens seien die Auswirkungen des Eingriffs als gering einzustufen, unbedingt geboten.

Der geplante Ankauf von Flächen der Naturlandstiftung zum Zweck der Herstellung der Umfahrung Villa Hauck und der Anlegung des Kreisverkehrsplatzes sei bedenklich, da deren Satzung eine Veräußerung von Grundflächen nur zur Förderung des Stiftungszwecks, der Sicherung des Lebensraums bedrohter Tier- und Pflanzenarten, zulasse.

Die Planung sei schließlich hinsichtlich einiger Details zu beanstanden, etwa wegen unnötigen oder überbreiten Ausbaus bzw. weiträumiger Führung von Feldwirtschafts- und Radwegen oder wegen einer Baustelleneinrichtung in unmittelbarer Nähe wertvoller Biotope.

Auf die Einwendungen verschiedener Leitungsträger betreffend die Auswirkung der Planung auf die Leitungstrassen erarbeitete der Vorhabenträger die Deckblattplanung vom 2.10.2003, die u.a. dem Kläger mit Schreiben vom 24.10.2003 übermittelt wurde.

In dem am 12.11.2003 durchgeführten Erörterungstermin wiederholte der Kläger ausweislich der Niederschrift vom 8.12.2003 seine Forderung nach einer Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes aus der Aue in Richtung Innenstadt, woraufhin seitens der Stadt Blieskastel geäußert wurde, dass die Stadt den Kreisel an der vorgesehenen Stelle wolle, dass ein entsprechender Stadtratsbeschluss gefasst sei sowie dass im Falle der Verschiebung des Kreisels wesentliche städtebauliche Ziele nicht mehr erreicht würden. Der Kläger bekräftigte seine Auffassung, dass die Planungen der Stadt und des Bundes in einem Planfeststellungsverfahren zusammenzulegen seien, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei und dass die Feuchtgebiete wiederherzustellen seien. Er widersprach dem beabsichtigten Grundflächentausch mit der Naturlandstiftung und rügte, nicht alle relevanten Unterlagen erhalten zu haben. Der Vertreter des Vorhabenträgers erklärte hierzu, dass die Naturlandstiftung zu einem Tausch bereit sei und dass die ursprünglich vorgesehene Trassenführung im Interesse des Naturschutzes optimiert worden sei. Seitens des Umweltministeriums wurde erklärt, sich weitere Kompensationsmaßnahmen für den Fall vorzubehalten, dass mit den bisherigen nichts erreicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erörterung wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 8.12.2003 verwiesen.

Mit Schreiben vom 9.12.2003 erteilte das Ministerium für Umwelt auch hinsichtlich der Deckblattplanung die Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 1 SNG sowie das naturschutzrechtliche Einvernehmen nach § 12 SNG.

Mit Schreiben vom 8.1.2004 rügte der Kläger, in der Niederschrift vom 8.12.2003 seien wesentliche Teile seiner Ausführungen nicht oder missverständlich wiedergegeben. So fehlten die geäußerten grundsätzlichen Bedenken betreffend das Deckblatt zur Leitungsplanung; die geplante Leitungstrasse führe aus naturschutzfachlicher Sicht insbesondere infolge Erweiterung des Baufeldes nach Süden zu einer weiteren Verschlechterung. Auch die geplante Höhenlage der Brücke sei beanstandet worden. Weiter habe er kritisiert, dass alternative Kreiselstandorte, die den Eingriff in die Aue verringern würden, bislang nicht in die Planung einbezogen worden seien, obwohl sie technisch machbar und deutlich preiswerter zu realisieren seien; hierin liege ein Verfahrensfehler. Die Behauptung des Vorhabenträgers und der Stadt Blieskastel, die vorgeschlagenen Alternativstandorte seien geprüft worden und hätten sich als nicht umsetzbar erwiesen, sei nicht durch entsprechende Planungsunterlagen belegt. Schließlich treffe nicht zu, dass der Vertreter des Ministeriums für Umwelt die Auwaldaufforstung als einzig mögliche Ersatzmaßnahme bezeichnet habe. Vielmehr habe er die Anregung des Klägers betreffend die Anlegung von Feuchtbiotopen auf in unmittelbarer Nähe befindlichen Flächen der Naturlandstiftung als mögliche Alternative mit Interesse zur Kenntnis genommen und eine Überprüfung zugesagt.

Die 2. Deckblattplanung betreffend die Ausgestaltung der Pegelmessstation und der Zufahrt zum Freizeitzentrum wurde dem Umweltministerium, dem LfU und dem Referat B/1 des Beklagten mit Schreiben vom 2.4.2004 zur Stellungnahme bis 20.4.2004 übersandt.

Mit Schreiben vom 15.6.2004 erteilte das Ministerium für Umwelt auch insoweit das naturschutzrechtliche Einvernehmen nach § 12 SNG.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 4.6.2004 (Aktenzeichen B/5 PF-1/2004 Eck) stellte der Beklagte den Plan der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, letztvertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau in Neunkirchen, für den Neubau der Bundesstraße 423 im Bereich der Stadt Blieskastel, den Bau eines Kreisverkehrsplatzes im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 423 und der Landstraße 113 einschließlich der Verlegung eines vorhandenen Geh- und Radweges, die Erneuerung der Querung der Bliesaue in Richtung Webenheim einschließlich der Anlage von beidseitigen Geh- und Radwegen und der Einrichtung einer Pegelmessstation, die Erstellung einer Behelfsbrücke zur Baustellenumfahrung, die Umlegung der vorhandenen Leitungsverbindungen durch die Bliesaue zwischen Webenheim und Blieskastel und die landschaftspflegerischen Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen fest.

Die planfestgestellte Trasse der B 423 beginnt in Blieskastel im Bereich der Einmündung der Blickweilerstraße, verläuft ab der Saargemünder Straße als neues Trassenstück in Richtung des ehemaligen Bahndammes und sodann auf diesem bis zur vorhandenen Querspange Blieskastel-Webenheim; der dortige Verknüpfungspunkt mit der L 113 ist als Kreisverkehrsplatz vorgesehen. Die Weiterführung der bestehenden B 423 in Richtung Webenheim, die sogenannte "barocke Achse", wurde überplant; insoweit wurde die Planungsvariante V 3 bevorzugt, nach welcher eine neue Brücke über die Blies am alten Standort sowie eine neue Flutbrücke im weiteren Verlauf der Trasse errichtet werden soll, wobei beide Brücken durch ein Dammbauwerk miteinander verbunden werden und die B 423 im Bereich der neuen Flutbrücke ca. 20 m nach Süden verschoben wird und die Neubaustrecke schließlich vor Webenheim im Bereich der Einmündung Bauernfestplatz endet. Für die Zeit der Bauarbeiten betreffend die Erneuerung der Bliesbrücke ist eine südlich gelegene Behelfsbrücke vorgesehen. Ferner soll entlang der Querspange Blieskastel-Webenheim beidseitig ein kombinierter Rad- und Gehweg angelegt werden. Die Versorgungsleitungen im Planungsbereich werden in eine eigene Trasse südlich des Baufeldes verlegt und eine Pegelmessstation im Bereich des Dammbauwerks errichtet.

Im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses wurden der Bundesrepublik Deutschland die zur Verwirklichung des Plans erforderlichen wasserrechtlichen Einleiterlaubnisse (1.2), eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung Blieskastel zum Zweck der Einrichtung von Baustellen und der Durchführung von Bodeneingriffen, durch die die belebte Bodenzone verletzt wird (1.3), und eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von unvermeidbaren Eingriffen in geschützte Biotope (1.4) erteilt. Die Umweltverträglichkeitsstudie wurde dem Plan nachrichtlich beigefügt, ohne in die Feststellung einbezogen zu werden (1.5).

Der Abschnitt 1.6 (Nebenbestimmungen) enthält unter anderem den Hinweis, dass im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen sei, ob zusätzliche Amphibiengewässer angelegt werden können (1.6.6 Ziffer 3), sowie Entscheidungsvorbehalte betreffend die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen und weitergehende Auflagen des Naturschutzes für den Fall, dass durch Abweichungen von den geprüften Planunterlagen beziehungsweise den Auflagen zusätzliche Eingriffe im Sinne des § 10 SNG verursacht werden sollten (1.9 Ziffer 1 und 2).

Im Abschnitt 2.3.2 heißt es zu den Einwendungen des Klägers, das Schreiben vom 30.6.2003 sei nicht unterschrieben, weswegen die Authentifikation nicht gesichert sei. Obwohl daher keine rechtsgültige Äußerung vorliege, würden die Argumente im Beschluss nachrichtlich behandelt und fänden in der Abwägung ihre entsprechende Würdigung.

In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass für das Vorhaben wegen des Betroffenseins gesetzlich geschützter Biotope eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen gewesen sei. Dabei hätten die vorbereitenden Verfahrensschritte nach § 5 UVPG - so genanntes Scoping - entfallen können, da sowohl der Vorhabenträger wie auch der Beklagte Teile der Landesverwaltung seien und es nicht zweckmäßig sei, neben der intensiven Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Vorfeld (Gutachterverfahren der Stadt Blieskastel und Informationsverfahren des Vorhabenträgers) eine weitere Besprechung zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen mit Behörden, Sachverständigen und Dritten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie seien in die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeflossen und die vorgeschriebene Anhörung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden. Die nach dem Erörterungstermin vom 12.11.2003 in das Verfahren eingebrachten Änderungen hätten keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt mit sich gebracht, weswegen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auf eine erneute Anhörung der Öffentlichkeit habe verzichtet werden können. Eine Gesamtbetrachtung der Umweltverträglichkeit der vorliegenden Planung mit derjenigen einer eventuellen Folgeplanung betreffend die Verlegung der L 113 sei nicht möglich, da diesbezüglich das Verfahren nicht eröffnet sei, sondern diese Frage lediglich im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens behandelt worden sei. Die Planfeststellung beschränke sich hinsichtlich des Nordastes des Kreisverkehrsplatzes auf das für die Baumaßnahme unbedingt notwendige Ausmaß, da dieser nur so weit ausgebaut werde, als er für die Erschließung der Bliesaue nördlich der Bliesbrücke erforderlich sei.

Sodann werden die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Pflanzen- und Tierwelt der südlich beziehungsweise nördlich des Straßenstücks zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim befindlichen, als FFH- und VRL-Gebiete gemeldeten Landschaftsbereiche erörtert und eine Beeinträchtigung dieser Gebiete im Ergebnis verneint. Dabei wird auch erwähnt, dass zwischen den gemeldeten Gebieten, also im Umfeld der Planungstrasse, ebenfalls FFH-Lebensraumtypen vorhanden seien, deren projektbedingte Flächeninanspruchnahme aber marginal sei, und dass Auswirkungen auf das FFH-Gebiet nicht erkennbar seien. Zwar seien in dem Bereich zwischen den FFH-Gebieten auch Vorkommen der Zauneidechse bekannt, wobei ein Teil von deren potentiellen Lebensraum verloren gehe; es blieben aber Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ausreichender Größe erhalten; daneben könnten sich auf den Böschungen des Kreisverkehrsplatzes trockene Strukturen als Lebensräume der Zauneidechse entwickeln. Des Weiteren befänden sich unmittelbar an das Baufeld angrenzend Fledermausquartiere. Deren Beeinträchtigung werde durch Schutzmaßnahmen wie Baufeldeinengung und Baumschutz an den potentiellen Gehölzen mit Baumhöhlen entgegengewirkt. Die verbleibende Beeinträchtigung sei als nicht erheblich einzustufen, da Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört würden. Hinsichtlich der in diesem Bereich festgestellten wertgebenden Vogelarten gelte, dass diese schon aktuell durch Verlärmung und Beunruhigung, insbesondere infolge des Verkehrs, stark vorbelastet seien und in den Schutzgebieten Rückzugsmöglichkeiten hätten, weswegen auch deren künftige Beeinträchtigung nicht erheblich sei.

Die sich anschließende Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG benennt als Ziele der Planung die Erneuerung der sanierungsbedürftigen Bliesauenquerung unter Berücksichtigung eines ausreichenden Hochwasserabflusses, den Erhalt der Erschließung des historischen Baubestandes der Altstadt Blieskastel durch die so genannte "barocke Achse", die Verbesserung der Leichtigkeit des Verkehrs und damit verbunden die Minimierung der Immissionsbelastungen, die Herstellung einer störungsarmen Fußgänger- und Radfahrverbindung und die Eröffnung des seitens der Stadt Blieskastel vorgesehenen verkehrsberuhigten Ausbaus der Saargemünder Straße.

Im Rahmen des im Dezember 2001 abgeschlossenen offenen städtebaulichen Gutachterverfahrens zu den Möglichkeiten einer Verlagerung der Verkehrsströme an den äußeren östlichen Stadtrand sei aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Erwägungen dem planfestgestellten Ausführungsort des Kreisverkehrsplatzes der Vorzug gegeben worden. Die Möglichkeit, auf die Maßnahme zu verzichten, die so genannte Nullvariante, sei bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der bestehenden Bedarfssituation nicht in Betracht gekommen. Von den fünf Varianten betreffend die Trassenführung zwischen dem Kreisverkehrsplatz und Webenheim seien die Variante V 2 und V 5 aus wirtschaftlichen und bautechnischen Aspekten nicht weiterverfolgt worden; die Variante V 3 habe im Gegensatz zur Variante V 1 einen anlagenbedingten geringen Flächenverbrauch und im Vergleich zur Variante V 4 einen geringeren baubedingten Flächenbedarf. Eine als Ersatz für den Kreisverkehrsplatz zum Zweck der Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen in den Retentionsraum der Bliesaue angedachte verkehrstechnische Variante in Gestalt eines Einbahnringes aus Saargemünder Straße, neuer Umfahrung Villa Hauck und einem Abschnitt der Zweibrücker Straße habe eine Reihe von erheblichen Nachteilen bis hin zu erhöhtem Gefahrenpotential zur Folge und sei daher als Planungsalternative ausgeschlossen worden.

Im Anschluss werden die derzeitigen Gegebenheiten betreffend die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft/Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter dargestellt sowie Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen angesprochen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammenfassend heißt es, das Vorhaben sei unter Würdigung der verschiedenen relevanten Schutzgüter gerade im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zuzulassen, da die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sowie von Landschaft und Landschaftsbild einen ausreichenden Ausgleich bzw. Ersatz erführen. Die Positionierung des Kreisverkehrsplatzes im Auebereich halte dem Einwand stand, dass eine andere Planungsalternative bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei.

Im Rahmen der materiell-rechtlichen Würdigung heißt es sodann zur Frage der Planrechtfertigung, die Maßnahme sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. Der derzeitige bauliche Zustand der Brückenbauwerke sei mangelhaft und die bisherige Streckenführung mit dem signalgeregelten Knotenpunkt B 423/L 113 im Stadtbereich von Blieskastel sei gemessen an der hohen Verkehrsdichte zu Spitzenzeiten nicht hinreichend dimensioniert. Folge seien mehrere hundert Meter lange Rückstaus in allen drei maßgeblichen Knotenpunktästen und die hiermit einhergehenden Immissionsbelastungen durch Lärm und Schadstoffe. Auch die fußläufigen Verbindungen innerhalb von Blieskastel und in Richtung Webenheim bedürften einer weniger störungsanfälligen Ausgestaltung. Raumordnerisch verspreche die Maßnahme eine Entlastung der Zweibrücker und der Saargemünder Straße und eröffne der Stadt Blieskastel alle Möglichkeiten zur Umsetzung städtebaulicher Konzeptionen. Infrastrukturell sei eine Verbesserung der Leichtigkeit des Verkehrs angestrebt, die gleichzeitig eine Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge habe. Für die Wahl der Variante V 3 sei unter anderem maßgeblich gewesen, dass eine Vollsperrung der Bliesquerung und damit eine weiträumige unzumutbare Verkehrsumleitung vermieden werde.

Zur Variantenprüfung wird dargelegt, dass zunächst drei Möglichkeiten - Varianten I, II und III - der Linienführung im Bereich der Bliestalquerung zur Diskussion gestanden hätten; insoweit sei der Variante III - im Westabschnitt Beibehaltung der vorhandenen Achse, im Ostabschnitt Verlängerung dieser Achse und Aufgabe der vorhandenen Trasse - unter Berücksichtigung der städtebaulichen Interessen der Stadt Blieskastel und in Abstimmung mit dem Landeskonservator der Vorzug vor der Variante I - gleichmäßige Krümmung im Verlegungsbereich und Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes um ca. 9 m nach Süden- und der Variante II - Parallelführung zur vorhandenen Straße - gegeben worden. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieser Achse (Variante III) seien die Varianten V 1 bis V 5 untersucht und die Variante V 3 als gangbarer Kompromiss zwischen Wirtschaftlichkeit und naturschutzrechtlichen Belangen gewählt worden. Zur Verringerung des Retentionsraumverlustes sei eine Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Stadtmitte betrachtet worden, die aber wegen der erforderlichen Höhenlage des Kreisverkehrsplatzes eine längere Angleichsstrecke erforderlich gemacht und zur Folge gehabt hätte, dass die Sandsteinmauer am Finanzamt teilweise angeschüttet werden und ein Torpfeiler des Finanzamtes weichen müsste. In Abstimmung mit dem Landeskonservatoramt sollten diese Elemente des denkmalgeschützten Gebäudes erhalten bleiben.

Maßstab für die Beantwortung der Frage, inwieweit eine Planungsvariante zu berücksichtigen ist, sei das verkehrspolitische Konzept des Vorhabenträgers. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, jede denkbare Variante umfangreich im Rahmen der Abwägung zu prüfen. Ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei nach Überzeugung des Beklagten gewährleistet; gravierende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft würden vermieden. Auch hinsichtlich der Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien Fehler nicht zu erkennen. Das festgestellte Kompensationsdefizit von 418.120 ÖWP werde durch die Auwaldanpflanzung, die mit 1.189.206,90 ÖWP zu bewerten sei und mit 35,55 % zur Kompensation herangezogen werden könne, ausgeglichen; für den Verlust an Retentionsraum sei die Abtragung einer etwas nördlich gelegenen ehemaligen Deponiefläche vorgesehen.

Das Vorhaben führe zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes und sei daher als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß den §§ 10 ff. SNG zu bewerten. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den gemeldeten Natura 2000-Gebieten sei gegeben. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des südlich gelegenen Naturschutzgebietes seien nicht zu erwarten; gleiches gelte hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes. Hinsichtlich der Zerstörung oder erheblichen beziehungsweise nachhaltigen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen sei im Hinblick auf die Bedeutung der Baumaßnahme und die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Gewährleistung des erforderlichen Verkehrsflusses ein überwiegendes Gemeinwohl zu bejahen und damit eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 1 SNG zu erteilen. Durch den landschaftspflegerischen Begleitplan sei nachgewiesen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen, die verbleibenden Eingriffswirkungen minimiert und soweit möglich ausgeglichen würden. Es bleibe zusammenfassend festzustellen, dass gemessen an der Bedeutung der schwerwiegenden verkehrlichen Gesichtspunkte, die die Straßenbaumaßnahme erforderlich machten, die übrigen öffentlichen und privaten Belange als weniger gewichtig einzustufen seien und deshalb zurücktreten müssten. Die Planung habe in weitgehendem Maß einen Ausgleich zwischen allen Interessen erreicht; insbesondere die Belange von Natur und Landschaft seien durchaus in angemessener Gewichtung in die Planung eingestellt worden. Den berechtigten öffentlichen und privaten Belangen sei durch Umplanung oder Auflagenbestimmungen Rechnung getragen worden.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 28.6.2004 zugestellt. Am 28.7.2004 ist die Klage eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig.

Ihm seien unter Missachtung seines Mitwirkungsrechts nach § 29 BNatSchG a.F. das Hochwassergutachten und die Daten der Naturlandstiftung zum Arten- und Biotopschutz gänzlich vorenthalten sowie das tierökologische Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung und die FFH-Vorerkundungen erst nach Ablauf des Anhörungsverfahrens und des Erörterungstermins zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei ihm die naturschutzrechtlich relevante Deckblattplanung betreffend die Verlegung der Versorgungsleitungen erst zwei Wochen vor dem Erörterungstermin zugeleitet worden. Des Weiteren sei zu Unrecht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet worden; die FFH-Vorerkundung, nach der eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, beruhe auf unzureichenden und veralteten Datengrundlagen und falschen Annahmen. Es werde verkannt, dass FFH- und VRL-Gebiete nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nach rein fachlichen Kriterien abgegrenzt werden müssten; wirtschaftliche und soziale Gründe dürften bei der Gebietsmeldung keine Rolle spielen. Vorliegend sei das unmittelbar nördlich an das Bauvorhaben angrenzende Gebiet als FFH-Gebiet nachgemeldet worden, so dass nur der Bereich der Talquerung und ein sich südlich anschließender Streifen von 100 Meter von der Meldung ausgenommen seien, obwohl auch dort bis in den Bereich der bestehenden Bliesbrücke FFH-relevante Arten und Lebensraumtypen vorkämen. Die FFH-Vorprüfung verkenne zudem, dass die vorliegende Planung die Anschlussplanung der Stadt Blieskastel präjudiziere und dadurch weitere Flächenverluste und Störwirkungen des Verkehrs absehbar seien. Nicht nachvollziehbar sei die abschließende Wertung, eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete sei auszuschließen, obwohl festgestellt worden sei, dass wertvolle Amphibien- und Libellenvorkommen im Bereich der Talquerung negativ betroffen sein werden. Im Übrigen seien Vorkommen geschützter Lebensraumtypen beziehungsweise Tierarten nicht behandelt worden (vgl. im Einzelnen Bl. 47 d.A.).

Die materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich aus Verstößen gegen zwingende Rechtsvorschriften und gegen das Abwägungsgebot. Das Vorhaben sei an Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zu messen, da das gesamte Bliestal einschließlich des bislang ausgenommenen Streifens entlang der Planungstrasse sich zur Meldung aufdränge. Gehe man davon aus, dass die Beeinträchtigung der FFH-Gebiete erheblich sei, so fordere Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie die Prüfung zumutbarer Alternativen; der Vorhabenträger sei bei erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes verpflichtet, das Vorhaben an einem anderen Standort oder durch eine geänderte Ausführung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gesetzes zur verwirklichen. Von einer technisch möglichen Alternative dürfe nur Abstand genommen werden, wenn diese unverhältnismäßige finanzielle Opfer abverlange oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtige. Vorliegend seien andere Standorte beziehungsweise eine alternative Ausgestaltung des Kreisverkehrsplatzes möglich und im Vorfeld, unter anderem von Umweltminister Mörsdorf persönlich, vorgeschlagen worden. Weder dem Planfeststellungsbeschluss noch dem Erläuterungsbericht sei zu entnehmen, dass die diskutierten Alternativen technisch nicht ausführbar oder wirtschaftlich nicht tragbar seien. Gleichzeitig werde das Vermeidungsgebot des § 11 SNG verletzt, da die Möglichkeiten einer naturschonenderen Ausführung nicht geprüft worden seien. Auch der Ausgleichsverpflichtung nach § 11 SNG werde nicht entsprochen, da für die durch den Kreisverkehrsplatz, die Dammschüttungen und die Verbreiterung der Straße versiegelten Bodenflächen keine Entsiegelung in gleicher Größenordnung geplant sei.

Auch mit Blick auf die Vogelschutzrichtlinie gelte, dass das gesamte Bliestal einschließlich des unmittelbar südlich der Planungstrasse gelegenen Streifens sich zur Meldung aufdränge. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Ablichtung zweier Karten betreffend die räumliche Ausdehnung des IBA-Gebietes Saar/Bliesgau/Westrich vorgelegt und erläutert.

Das Abwägungsgebot sei verletzt, da der Beklagte das besondere Gewicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes in der Abwägung nicht erkannt beziehungsweise nicht ausreichend gewürdigt habe. Die geplante Abgrabung bei Lautzkirchen könne den Verlust an Retentionsraum bei Blieskastel nicht ausgleichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 5 WHG seien im Planfeststellungsverfahren in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 WHG als Optimierungsgebot zu verstehen und in die Abwägung einzustellen, wobei auch die Vorgaben des Art. 4 WRRL zu berücksichtigen seien. Der besonderen Bedeutung des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Verantwortung für künftige Generationen werde der Hinweis auf den mengenmäßigen Ausgleich des Retentionsvolumens nicht gerecht.

Schließlich leide die Abwägung an der fehlenden Auseinandersetzung mit alternativen Kreiselstandorten. Die Bezugnahme auf den Gutachterausschuss gehe fehl, da dieser zu einer verbindlichen Abwägung zugunsten der einen oder der anderen Variante nicht befugt gewesen sei und die planfestgestellte Variante im Übrigen nicht empfohlen habe; vielmehr sei gutachterlicherseits vorgeschlagen worden, den Kreisel in die Stadt hinein zu rücken und als integrierten Bestandteil eines Stadtplatzes anzulegen sowie die Brücken auf der gesamten Länge aufzuständern. Dieser Expertenvorschlag sei umso beachtlicher, als die Planung des Vorhabenträgers im Gutachterverfahren als Fixpunkt vorgegeben worden sei.

Die im Bundesverkehrswegeplan vorgenommene Einstufung der Verlegung der B 423 als vordringlich erfasse weder den Kreisverkehrsplatz noch die Erneuerung der Talbrücke über die Blies. Das Vorhaben stehe in engem Zusammenhang mit der Planung der Stadt Blieskastel, den Altstadtrand Ost zu bebauen und die L 113 an den Kreisel anzubinden; insoweit existiere nach Auskunft des Vorhabenträgers vom 28.1.2002 bereits ein Bebauungsplan "BK 13.00 Altstadtrand Ost". Im Vorfeld seien mindestens fünf Varianten zur Vermeidung des Kreisels an der geplanten Stelle öffentlich diskutiert worden. Diese Varianten seien im Planfeststellungsverfahren nicht näher geprüft worden. Die Höherlegung und Verbreiterung des Brückenbauwerks führe zu einem Eingriff in das gewachsene Landschaftsbild und störe die Blickbeziehungen zwischen der historischen Altstadt von Blieskastel und der anderen Seite des Bliestales.

Die FFH-Vorerkundung und die tierökologische Untersuchung seien unzulänglich; allgemein zugängliche Daten des Libellen- und des Heuschreckenatlas seien nicht berücksichtigt worden. Nach diesen Atlanten seien in der Bliesaue zwischen Webenheim und Breitfurt 27 Libellenarten, davon 8 Arten der Roten Liste für das Saarland, und 20 Heuschreckenarten, davon 3 der Roten Liste, nachgewiesen; besonders bemerkenswert sei das Vorkommen der Libellenart Grüne Keiljungfer, einer FFH-Anhang II-Art, die auch bei Blieskastel beobachtet worden sei. Hinsichtlich des Feuerfalters, der mehrere hundert Meter nördlich und südlich der Talquerung kartiert sei, sei zu vermuten, dass er im Bereich der planfestgestellten Trasse ebenfalls regelmäßig vorkomme.

Die Beurteilung hinsichtlich des nördlich angrenzenden später vorgeschlagenen FFH-Gebietes beruhe nicht auf einer diesbezüglichen Datenerhebung, sondern verweise pauschal auf das Gutachten für den südlichen Bereich. In unmittelbarer Nähe zu dem Planungsbereich seien Vorkommen geschützter Fledermausarten, etwa der Bechsteinfledermaus, nachgewiesen; die Behauptung, die Jagdgebiete der in der Bliesaue vorkommenden Fledermausarten lägen außerhalb des Planungsraumes und seien nur marginal betroffen, sei fachlich nicht haltbar. Vielmehr hätten im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens baumbewohnende Fledermausarten wie das Braune Langohr, der Große Abendsegler, die Bechsteinfledermaus und die Wasserfledermaus ihre Sommer- und Wochenstubenquartiere. Die FFH-Voruntersuchung sei auch insoweit unvollständig, als die für FFH-Lebensräume "Flüsse der planaren bis montanen Stufe" wesentlichen Tiergruppen der Mollusken (Muscheln und Schnecken) und der Krebse nicht untersucht worden seien.

Bedenklich sei, dass für die Folgeplanungen der Stadt Blieskastel durch die Anlegung des nördlichen Kreiselastes Zwangspunkte gesetzt würden, die weitere Flächenverluste in der Aue absehbar machten, dies aber in keiner Weise in die Abwägung eingeflossen sei, obwohl von dem Gesamtprojekt über 4 ha Auenfläche betroffen seien. Die Zerschneidungswirkung der Talquerung werde durch die neue Ausgestaltung der B 423 intensiviert.

Zudem rücke der Straßenverkehr im Bereich der Umfahrung der Villa Hauck unmittelbar an die wertvollen Biotope der Aue heran. Die Verlegung der Versorgungsleitungen in der Aue berge die latente Gefahr weiterer Störungen infolge Wartungs- und Reparaturarbeiten. Das angebliche rechnerische Defizit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz habe sich im Verlauf des Verfahrens verringert, obwohl sich der Eingriff durch die die Versorgungsleitungen betreffende Deckblattplanung intensiviert habe. Dies lasse einen methodischen Fehler vermuten. Unerklärt bleibe auch, warum die im Vorfeld gegebene Zusage (Schreiben des Vorhabenträgers vom 28.1.2002), nördlich und südlich der Talquerung auf Eigentumsflächen der Naturlandstiftung Flachwasserzonen und Tümpel als Ersatzlebensraum für Amphibien und Libellen vorzusehen, nicht verwirklicht worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Juni 2004 für den Neubau der B 423 in der Stadt Blieskastel, den Bau eines Kreisverkehrsplatzes einschließlich der Verlegung eines Geh- und Radweges, die Erneuerung der Querung der Bliesaue Richtung Webenheim einschließlich der Anlage von beidseitigen Geh- und Radwegen aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 4. Juni 2004 für den Neubau der B 423 in der Stadt Blieskastel, den Bau eines Kreisverkehrsplatzes einschließlich der Verlegung eines Geh- und Radweges, die Erneuerung der Querung der Bliesaue in Richtung Webenheim einschließlich der Anlage von beidseitigen Geh- und Radwegen rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Juni 2004 durch die Anordnung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme zur Schaffung von Altwassern, Flachwasserzonen, Tümpeln oder ähnlichem an den in den Anlagen 4 und 20 zur Klageschrift gekennzeichneten Orten zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens seien von Seiten des Vorhabenträgers mehrere Varianten betreffend die Lage des Kreisverkehrsplatzes und fünf Varianten betreffend die Bliestalquerung untersucht worden, um eine wirtschaftliche und umweltverträgliche Lösung zu finden. Zur Behebung der derzeitigen erheblichen Überlastung des Knotenpunktes B 423/L 113 sei die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes vorgesehen worden, dessen Standort in Abstimmung mit dem städtebaulichen Konzept der Stadt Blieskastel festgelegt worden sei. Die durch diese Planung bedingten Auswirkungen auf die Hochwassersituation seien untersucht und in der weiteren Planung der Talquerung berücksichtigt worden. Zwangspunkte für den Standort des Kreisverkehrsplatzes seien die Höhenlage der L 113 am derzeitigen Knotenpunkt sowie das unter Denkmalschutz stehende Gebäude Rathaus III, das derzeitige Finanzamt. Bei einer Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in die Stadt würde sich eine Steigung zwischen L 113 und Kreisverkehrsplatz von 7 % einstellen, die Postamente des Rathauses III würden überschüttet und eine Umfahrung des Gebäudes im Sinne einer Feuerwehrzufahrt wäre nicht mehr möglich. Der Kreisverkehrsplatz entspreche von seiner geplanten Dimensionierung her dem Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen. Hinsichtlich der Talquerung sei mit Blick auf das Alter der vorhandenen Bliesbrücke eine zeitgleich mit der Verlegung der B 423 erfolgende Brückenerneuerung sinnvoll; wenngleich ein Sanierungsbedarf noch nicht akut bestehe, sei ein solcher absehbar und eine zeitgleiche Brückenerneuerung daher geeignet, der Natur einen sonst alsbald notwendig werdenden weiteren Eingriff zu ersparen. Zudem könne die Brücke bei dieser Gelegenheit um Rad- und Gehwege erweitert und durch die Erhöhung der Brücke die Hochwassergefahr gemindert werden; gleichzeitig werde es möglich, den entlang der Blies verlaufenden Radweg verkehrssicher unter der Brücke hindurchzuführen. Eine Aufständerung der Talquerung über die gesamte Talbreite hinweg würde Mehrkosten in Höhe von 740.440,- Euro verursachen, ohne nennenswerte wasserwirtschaftliche Vorteile mit sich zu bringen, während als nachteilige Folge eine komplette Umverlegung der B 423 während der Bauzeit erforderlich würde. Zudem füge sich die geplante Anlegung eines Dammes mit anschließender Bepflanzung besser in das Landschaftsbild der Bliesaue ein als eine vollständige Aufständerung. Hinsichtlich der Versorgungsleitungen sei die eigenständige Führung einer Leitungstrasse sinnvoll, da hierdurch ansonsten erforderliche Provisorien während der verschiedenen Bauphasen vermieden werden könnten. Insoweit seien drei Trassenvarianten geprüft worden, wobei die Trasse der Deckblattplanung mit den geringsten Eingriffen in den Naturraum verbunden sei.

Das angemahnte tierökologische Gutachten und die FFH-Voruntersuchungen seien dem Kläger im Dezember 2003 zugeleitet worden; das weiter angesprochene Hochwassergutachten, das vom LfU vergeben worden sei, müsse bei diesem angefordert werden.

Das faunistische Gutachten sei am 10.9.2001 und damit vor Erscheinen des Libellenatlasses aus dem Jahre 2002 abgeschlossen worden. Der Atlas der Heuschrecken des Saarlandes sei im Literaturverzeichnis des Gutachtens aufgeführt. Hinsichtlich der Bechsteinfledermaus sei durch Rücksprache mit dem Gutachter abgeklärt worden, dass diese im Untersuchungsgebiet nicht habe nachgewiesen werden können, weil ihre Lebensvoraussetzungen fehlten. Die Wasserfledermaus und der Abendsegler seien in einer mehrstämmigen Weide nachgewiesen worden; vor dem Fällen der Weiden für die Baumaßnahme würden die Quartiere abgesucht und die Tiere umgesiedelt.

Soweit die Berücksichtigung der Auswirkungen künftiger städtischer Anschlussplanungen gefordert werde, entspreche dies zwar dem Inhalt der Musterkarten FFH-Verträglichkeitsprüfungen, die eine Berücksichtigung raumwirksamer und synergetisch wirkender Planungen forderten, die aber im Bundesgebiet noch nicht eingeführt und daher nicht angewendet worden seien. Die unterschiedlichen Zahlen zum Kompensationsbedarf erklärten sich daraus, dass anfangs die positiven Auswirkungen der Wiederherstellung des Baufeldes und der im Planungsverfahren erfolgten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen nicht berücksichtigt worden seien. Die vorgesehene Ersatzmaßnahme stelle eine funktionale Kompensation und eine Entwicklung zu naturnäheren Biotopstrukturen im unmittelbaren Umfeld des Planungsvorhabens dar; die geforderte zusätzliche Anlage von Amphibiengewässern werde im Rahmen der Ausführungsplanung nochmals geprüft werden, wobei versucht werde, sie zu realisieren. Der Vorhabenträger wolle seine diesbezüglich gemachte Zusage selbstverständlich einhalten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mitgeteilt, die geforderte Realisierung von Flachwasserzonen und Tümpeln sei nach neueren Erkenntnissen problematisch, da sie Abgrabungen des Oberbodens voraussetze. Die Bliesaue sei Wasserschutzgebiet, weswegen die Deckschichten zum Schutz des Grundwassers nur unter sehr strengen Auflagen beeinträchtigt werden dürften. Soweit derzeit überschaubar seien maximal 20 bis 30 cm tiefe Abgrabungen zulässig. Mit einer so geringen Tiefe ließen sich wirklich sinnhafte Ausgleichsmaßnahmen nicht realisieren.

Eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sei nicht erforderlich gewesen. Die geplante Baumaßnahme führe weder durch das südlich noch durch das nördlich gelegene gemeldete FFH-Gebiet. Als indirekte Wirkung relevant sei allein die Lärmbelastung; diese überschreite den tierökologisch relevanten Schwellenwert derzeit geringfügig, weswegen die vorhandenen Biotoptypen bereits in ihrer Eignung als Lebensraum gemindert seien. Infolge des Baues des Kreisverkehrsplatzes werde sich der Lärmpegel vor allem in den Hauptverkehrszeiten verringern; es sei zwar möglich, dass sich die Lärmbelastung etwas weiter nach Süden verschiebe; dies sei aber nicht als wesentliche Beeinträchtigung für das FFH-Gebiet zu werten, da die dortigen Lebensgemeinschaften sich bereits an die bestehende Verlärmung und Beunruhigung angepasst hätten. Außerhalb des gemeldeten Gebietes seien FFH-Lebensraumtypen vorhanden, wobei die projektbedingte Inanspruchnahme dieser Lebensräume so geringfügig sei, dass Auswirkungen auf das FFH-Gebiet nicht erkennbar seien; die geforderte Kohärenz, der Lückenschluss nach Nennung aller potentiellen FFH-Gebiete, sei daher nicht gefährdet. Die Schutz- und Erhaltungsziele würden in ihren maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich gefährdet; eine vertiefende FFH-Untersuchung sei somit nicht erforderlich. Die bei der ursprünglichen Planung vorgesehen gewesene flächenmäßige Beeinträchtigung des nachgemeldeten nördlich gelegenen Natura 2000-Gebietes "Blies" sei durch die Umplanung der Pegelstation gemäß der 2. Deckblattplanung vom 24.3.2004 beseitigt. Die FFH-Voruntersuchung betreffend das nördlich gelegene nachgemeldete Gebiet erfasse die Arten Grüne Keiljungfer und Helm-Azurjungfer sowie die Fischart Groppe und die Gemeine Fließmuschel nicht, weil diese Arten erst nach Durchführung der Untersuchung benannt worden seien. Dennoch könne von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des nachgemeldeten Gebietes ausgegangen werden, da sich durch die geplante Baumaßnahme auch in diesem Bereich keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand abzeichneten. Die Grenzziehung sei seitens der EU-Kommission nicht beanstandet worden, weswegen davon auszugehen sei, dass die Gebietsmeldung einschließlich der Abgrenzung vollständig und zutreffend und durch das den Mitgliedstaaten zukommende Auswahlermessen abgedeckt sei. Für die Abgrenzung des südlich gelegenen FFH-Gebietes spreche, dass diese der bereits 1993 erfolgten Ausweisung eines Naturschutzgebietes entspreche. Damals - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - sei für die Grenzziehung wesentlich gewesen, dass hinsichtlich der unmittelbar südlich der Bliesbrücke gelegenen Flächen deren Bedeutung für den Hochwasserschutz als vorrangig angesehen worden sei.

Das Vermeidungsgebot nach § 11 Abs. 1 SNG werde nicht verletzt; insoweit werde auf die Variantenprüfung gemäß S. 36 ff. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Bei seinen Ausführungen zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3 SNG verkenne der Kläger den Unterschied zwischen Ausgleichsmaßnahmen, bei denen es sich um gleichartige Maßnahmen handeln müsse, und Ersatzmaßnahmen, bei denen es sich um eine gleichwertige Verbesserung der Werte und Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes handeln müsse. Bei der geplanten Au-waldentwicklung handele es sich um eine Ersatzmaßnahme, die zur Kompensation der verbleibenden Eingriffswirkungen geeignet sei und im Vorfeld auch die Anerkennung des Klägers gefunden habe. Die Maßnahme komme der Bliesaue - wenn auch nur in einem gelockerten räumlichen Zusammenhang - zugute. Die geforderte Anlegung von Flachwasserzonen sei vom Vorhabenträger nicht in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden und daher nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Auch hinsichtlich der Lebensraumtypen nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie - feuchte Hochstaudenfluren, magere Flachlandmähwiesen und Erlen- und Eschenauwälder an Fließgewässern - gelte, dass sie außerhalb des gemeldeten südlichen Natura 2000-Gebietes lägen; das südlich der Trasse gemeldete Gebiet sei von der EU im Dezember 2004 und damit zeitlich nach der im Jahr 2003 erfolgten Meldung des nördlichen Gebietes bestätigt worden, ohne dass die Grenzziehung seitens der EU beanstandet worden wäre. Die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fänden offenbar auch aus Sicht der EU auf den Landschaftsstreifen zwischen den beiden gemeldeten Gebieten keine Anwendung. Dementsprechend befänden sich auch eventuelle trassennahe Vorkommen der Grünen Keiljungfer außerhalb der gemeldeten Schutzgebiete. Vorkommen des Feuerfalters seien nicht festgestellt worden. Zum Schutz der vorhandenen Fledermausarten seien im landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechende Maßnahmen vorgesehen, deren Einhaltung durch Auflage Nr. 27 des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt werde. Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Feuchtbiotope seien im landschaftspflegerischen Begleitplan alle Vorkehrungen getroffen, um eine gute und rasche Rekultivierung zu erzielen. Die angesprochene Zerschneidungswirkung sei nur temporärer Natur; nach Bauende sei für bodengebundene Tierarten eine geringere Trennwirkung und für nicht bodengebundene Arten keine wesentliche Erhöhung der Trennwirkung abzusehen. Die Bündelung der derzeit nördlich und südlich der Straße verlaufenden Versorgungsleitungen in einer Leitungstrasse bringe auch mit Blick auf Reparatur- und Wartungsarbeiten eine Verbesserung mit sich. Der Argumentation des Klägers, das Gebiet unmittelbar entlang der Planungstrasse sei faktisch ebenfalls als FFH-Gebiet zu werten, stehe das Vorhandensein der derzeitigen B 423 entgegen; in Anbetracht des Vorhandenseins dieser verkehrsreichen Talquerung sei die Erfüllung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der Arten des Anhangs II nicht gewährleistet, weswegen eine Meldung als Natura 2000-Gebiet nicht zwingend sei.

Hinsichtlich des Umstands, dass das Einwendungsschreiben des Klägers vom 30.6.2003 nicht unterschrieben sei, werde auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss verwiesen.

Auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte verschiedene Unterlagen nachgereicht. Im Einzelnen handelt es sich um den Anhang zum tierökologischen Gutachten (Beschreibung Bewertungsverfahren und Nachweistabellen Tierarten), die Unterlagen zur Gebietsmeldung der FFH- und Vogelschutzgebiete, einen Auszug aus dem Verzeichnis „Important Bird Areas in Europe“, das aus drei Teilen bestehende (zwei Leitz-Ordner und ein Heft umfassende) so genannte Hochwassergutachten, die Daten der Naturlandstiftung und das Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen. Die Stadt Blieskastel hat ihre Bebauungsplanentwürfe Altstadtrand-Ost BK 13.00 und BK 16.00 - jeweils mit Planbegründung - vorgelegt. Der Senat hat dem Kläger diese Unterlagen entweder übermittelt oder ihm mitgeteilt, dass diese zu den Verwaltungsakten genommen wurden und zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens (7 Ordner und 2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat erstinstanzlich zu entscheiden hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO), ist derzeit nur bezüglich des Haupt- und ersten Hilfsantrags entscheidungsreif, während es mit Blick auf den zweiten Hilfsantrag einer weiteren Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf (vgl. hierzu den Beschluss vom heutigen Tag). In dieser Situation hält der Senat den Erlass eines Teilurteils (§ 110 VwGO) für angezeigt.

I. Die Klage ist im Haupt- und ersten Hilfsantrag zulässig.

Sowohl das vorrangig verfolgte Anfechtungsbegehren wie auch das hilfsweise formulierte Feststellungsbegehren, das den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG Rechnung trägt und als „minus“ ohnehin in dem Anfechtungsantrag enthalten wäre, sind statthaft.

Die Befugnis des Klägers, der keine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht, gegen den nach Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes am 4.4.2002 erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 4.6.2004 Klage zu erheben, leitet sich aus den §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO her. Der Kläger, der schon unter der Geltung des § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. den Status eines anerkannten Naturschutzvereines erhalten hat, ist nach der Regelung des § 61 BNatSchG, die in den Ländern gemäß § 11 BNatSchG unmittelbare Geltung beansprucht, befugt, gegen einen Planfeststellungsbeschluss über ein Vorhaben, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (§ 61 Abs. 1 BNatSchG).

Die diesbezüglich in § 61 Abs. 2 BNatSchG im Einzelnen aufgeführten speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt; diese Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen inhaltlich denjenigen der landesrechtlichen Regelung des § 33 Abs.1 und 2 SNG. Diese Vorschrift des saarländischen Landesrechts ist wegen des in Art. 31 GG festgeschriebenen Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ mit der bundesrechtlichen Einführung eines Klagerechts der anerkannten Naturschutzvereine außer Kraft getreten, da sie nicht im Sinne des § 61 Abs. 5 BNatSchG über die bundesrechtlichen Mindestvorschriften hinausgeht und daher durch diese vollständig ersetzt wird.

Der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 4.6.2004 hat ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand, das im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist und den Kläger in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Der Kläger, der im Planfeststellungsverfahren zur Mitwirkung berechtigt war (s.u.), hat sich in der Sache geäußert (§ 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das Einwendungsschreiben des Klägers vom 30.6.2003 nicht unterschrieben war. Zum Einen ergibt sich aus der weiteren Handhabung des Beklagten - etwa der Ladung des Klägers zum Erörterungstermin -, dass dieser zu keinem Zeitpunkt an der Authentizität des unter dem Briefkopf des Klägers gefertigten Schreibens gezweifelt hat; zum Anderen hat der Kläger seine Einwendungen sowohl im Rahmen des Erörterungstermins wie auch in seinem Schreiben vom 8.1.2004 bekräftigt beziehungsweise vertieft und damit keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich mit dem Einwendungsschreiben vom 30.6.2003 vollumfänglich identifiziert. Er macht mit seiner Klage geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. europa- und landesrechtlichen Vorschriften, die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), widerspricht.

II. Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben bzw. seine Rechtswidrigkeit festzustellen, unbegründet.

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet in verfahrensrechtlicher Hinsicht an keinem Mangel, der geeignet wäre, seine Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu tragen.

Der Kläger rügt zunächst, er sei in seinem gesetzlich garantierten Mitwirkungsrecht verletzt, weil ihm das tierökologische Gutachten zur Umweltverträglichkeitsstudie und die FFH-Vorerkundungen erst nach dem Erörterungstermin zur Verfügung gestellt worden seien, so dass ihm eine Stellungnahme hierzu nicht mehr möglich gewesen sei (1.1.), und weil ihm das in den Planfeststellungsunterlagen erwähnte Hochwassergutachten sowie die Daten der Naturlandstiftung zum Arten- und Biotopschutz überhaupt nicht zugeleitet worden seien (1.2.); zudem sei ihm die Deckblattplanung betreffend die Verlegung der Versorgungsleitungen, durch die der Eingriff in die Bliesaue intensiviert worden sei, erst zwei Wochen vor dem Erörterungstermin zur Kenntnis gebracht worden, weswegen er sich hierzu nicht ausreichend habe äußern können (1.3.). Der Kläger beanstandet des Weiteren, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist (1.4.). Nichts davon greift durch.

Das seitens des Klägers reklamierte Mitwirkungsrecht beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F.. Diese Vorschrift war nach § 70 Abs. 1 BNatSchG in den Ländern bis zum 3.4.2005 solange weiter anzuwenden, wie die Länder im Rahmen des § 60 BNatSchG noch keine Vorschriften über die Mitwirkung von anerkannten Vereinen erlassen haben, war also vom Beklagten im hier interessierenden Planfeststellungsverfahren zu beachten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. hatte der Beklagte dem Kläger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Kläger durch das Vorhaben in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird. Dieses dem Kläger zustehende Recht auf Verfahrensbeteiligung erschöpft sich nicht in einer bloßen Formalie, sondern zielt auf eine substantielle Anhörung; die anerkannten Naturschutzvereine mit ihrem Sachverstand sollen in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden. Das setzt voraus, dass den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage sämtlicher für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlicher Unterlagen gegeben wird. Nur wenn ihnen das gesamte naturschutzrechtlich relevante Entscheidungsmaterial zugänglich ist, können sie die ihnen mit dem Beteiligungsrecht zugedachte Aufgabe effektiv erfüllen.

1.1. Die tierökologische Untersuchung diente nach der einleitend formulierten Aufgabenstellung der Feststellung der wertgebenden und planungsrelevanten Arten, der Feststellung der Intensität der Betroffenheit einzelner Teilflächen sowie der Erarbeitung von Kompensationsvorschlägen und beinhaltete Überlegungen zu deren wirksamkeitsorientierter Umsetzung. Damit handelt es sich bei dem Untersuchungsbericht und den dort festgehaltenen Untersuchungsergebnissen um naturschutzrechtlich relevante Daten, die den anerkannten Naturschutzvereinen aufgrund ihres Beteiligungsrechtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. zugänglich zu machen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der beiden FFH-Voruntersuchungen, die der Datensammlung zum Zweck der Beurteilung dienten, ob das Planvorhaben geeignet ist, die Schutz- und Erhaltungsziele des südlich bzw. des nördlich der Planungstrasse gelegenen FFH-Vorschlagsgebietes erheblich zu beeinträchtigen.

Der Beklagte hat das Beteiligungsrecht des Klägers durch die unstreitig erst nach Durchführung des Erörterungstermins erfolgte Übersendung der drei genannten Gutachten nicht verletzt, wenngleich nicht nachvollziehbar ist, warum der entsprechenden Bitte um Überlassung der Unterlagen nicht in einem früheren Stadium entsprochen wurde. In diesem Zusammenhang gibt den Ausschlag, dass der für das Anhörungsverfahren geltende Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, 73 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SVwVfG zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf Naturschutzvereine keine Anwendung findet. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG, nach welcher ein anerkannter Naturschutzverein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, in einem nachfolgenden Klageverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, die er aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. In § 61 Abs. 1 BNatSchG wird anders als in § 17 Abs. 4 FStrG bzw. § 73 Abs. 4 SVwVfG weder ein behördlicher Hinweis bzw. eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses gefordert noch ist vorgesehen, dass die Einwendungen im Verwaltungsverfahren binnen einer bestimmten Frist vorzutragen sind. Damit sind die anerkannten Naturschutzvereine berechtigt, ihre Einwendungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorzubringen, was bedeutet, dass der Kläger nach Erhalt der tierökologischen Untersuchung und der beiden FFH-Voruntersuchungen im Dezember 2003 befugt war, hieran anknüpfend eine zusätzliche naturschutzrechtliche Stellungnahme abzugeben, ohne dass ihm irgendein Fristablauf hätte entgegengehalten werden können.

Verfahrensbezogen bleibt damit festzuhalten, dass die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Dezember 2003 erfolgte Übersendung der tierökologischen Untersuchung und der beiden FFH-Voruntersuchungen zwar recht spät veranlasst, hierdurch aber das Beteiligungsrecht des Klägers nicht verletzt wurde, da das Verwaltungsverfahren erst im Juni 2004 zum Abschluss gekommen ist und damit hinreichend Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme bestanden hat. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, fällt in seinen Verantwortungsbereich und vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

1.2. Die Rüge des Klägers, ihm seien das in dem Planfeststellungsbeschluss erwähnte Hochwassergutachten sowie die Daten der Naturlandstiftung zum Arten- und Biotopschutz trotz entsprechender Bitte nicht zur Einsicht überlassen worden, führt ebenso wenig zum Erfolg der Klage.

Das dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverein durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. eröffnete Mitwirkungsrecht gewährleistet neben der Gelegenheit zur Äußerung das Recht auf Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, soweit durch das Vorhaben der satzungsmäßige Aufgabenbereich berührt wird. Hieran ist die Verweigerung der erbetenen Übersendung des Hochwassergutachtens durch den Beklagten zu messen. Entscheidend ist dabei nach oben Gesagtem, ob das Gutachten zu den für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen gehört. Für die Beantwortung der Frage der naturschutzrechtlichen Relevanz des Gutachtens spielt keine Rolle, ob das Gutachten von dem Vorhabenträger oder einer sonstigen Stelle - hier seitens des LfU - in Auftrag gegeben wurde. Sofern das Gutachten naturschutzrechtlich relevant ist, hätte es dem Kläger nicht mit dem Hinweis, es sei nicht vom LfS, sondern vom LfU veranlasst worden und müsse deshalb dort angefordert werden, vorenthalten werden dürfen. Die diesbezügliche formale Argumentation des Beklagten geht an der allein entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Problematik vorbei.

Das Vorliegen einer wasserwirtschaftlichen Untersuchung zu den Hochwasserverhältnissen wird auf Bl. 44 des Planfeststellungsbeschlusses angesprochen. Dies indiziert, dass dieses Gutachten im Rahmen der Meinungsbildung des Beklagten unabhängig davon eine Rolle gespielt hat, ob er das Gutachten, das sich zunächst nicht in den Planfeststellungsakten befunden hatte und nachgefordert werden musste, selbst vorliegen hatte oder lediglich über dessen Inhalt informiert worden war. Dass das Gutachten in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist, bedeutet allerdings nicht zwingend, dass es von naturschutzrechtlicher Relevanz ist und insoweit zu den wesentlichen Unterlagen zählt. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr vom konkreten Inhalt des Gutachtens, insbesondere den vorgegebenen Untersuchungszielen, den gutachterlichen Erkenntnissen hierzu und den daraus resultierenden Konsequenzen für das planfestgestellte Vorhaben ab. Vorliegend ist eine naturschutzrechtliche Relevanz im beschriebenen Sinne nicht gegeben.

Das so genannte Hochwassergutachten setzt sich nach den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen aus drei Teilen zusammen. Im Februar 2000 wurde im Auftrag des LfU die „Wasserwirtschaftliche Untersuchung der Hochwasserverhältnisse im Raum Blieskastel“ erstellt, die aus einem 59-seitigen Erläuterungsbericht und 23 Plänen besteht. Auf dieser Grundlage basiert die für den Vorhabenträger gefertigte Zusammenfassung vom 26.6.2000, bezeichnet als „Wasserwirtschaftliche Untersuchung der Hochwasserverhältnisse im Raum Blieskastel, Kurzbericht für das LfS“. Hinzu kommt schließlich die für das LfS erstellte „Wasserwirtschaftliche Untersuchung der Auswirkungen des Neubaus der barocken Achse (B 423) bei Blieskastel auf den Hochwasserabfluss der Blies“ vom April 2001. Vorausgegangen ist diesen Untersuchungen die Festlegung der Höhenlage von Kreisverkehrsplatz und Straßendamm entlang der ehemaligen Bahnlinie unter der Prämisse der Gewährleistung des Hochwasserschutzes für Blieskastel auch im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses. An diese Höhenvorgaben anknüpfend werden in dem erstgenannten Erläuterungsbericht als Ziele der Studie die Auswirkung der Neubaumaßnahme auf die Hochwassersituation und die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Vorgaben für die Straßenplanung genannt; untersucht werden zwei Grundvarianten, nämlich der Ausbau des alten Bahndammes als Straßentrasse einmal ohne Herstellung einer neuen dem Zweck der Umgehung der Ortslage von Webenheim dienenden Talquerung in Höhe von Lautzkirchen und einmal mit zusätzlicher Herstellung einer solchen Talquerung. Auf der Basis der fest vorgegebenen Daten betreffend die Höhenlage von Kreisverkehrsplatz und Straßendamm werden deren Auswirkungen auf die Hochwassersituation in der Bliesaue nach einer näher dargelegten Methode untersucht und errechnet, dass in dem vorhandenen Straßendamm zwischen Blieskastel und Webenheim zusätzliche Flutöffnungsflächen von 141,58 qm neu zu schaffen sind, um sicherzustellen, dass sich die Hochwassersituation in Webenheim nicht verschlechtert (Erläuterungsbericht S. 27). Dabei zeigte sich, dass die Herstellung neuer Flutöffnungen - wenn auch in etwas vermindertem Umfang - selbst im Falle einer vollständigen Aufständerung des Kreisverkehrsplatzes nicht entbehrlich würde (Erläuterungsbericht S. 28 und 38). Der Kurzbericht für das LfS gibt Untersuchungsziele, -methode und -ergebnisse in komprimierter Form inhaltsgleich wieder. Die ergänzende Studie betreffend die Auswirkungen des Neubaus der „barocken Achse“ diente der Untersuchung des Einflusses einer Anhebung der Höhenlage der B 423 im Bereich der Talquerung, die in den vorangegangenen Untersuchungen nicht betrachtet worden war, auf die Hochwassersituation; sie kam zu dem Ergebnis, dass hierdurch unter der Prämisse der Herstellung zusätzlicher Flutöffnungsflächen in der Größenordnung von 141,58 qm sogar eine leichte Absenkung des Hochwasserspiegels um 2 cm bewirkt wird.

Nach alledem beschäftigen sich die Hochwasseruntersuchungen mit der Feststellung der Auswirkungen einer durch das Ziel, die bebaute Ortslage von Blieskastel vor Hochwasser zu schützen, konkret vorgegebenen Höhenlage von Kreisverkehrsplatz und Straßendamm auf die Hochwassersituation in der Bliesaue und mit der Ermittlung der notwendigen technischen Maßnahmen - insbesondere des Umfangs der Notwendigkeit der Herstellung neuer Flutöffnungsflächen - zur Vermeidung der Verschlechterung der Hochwassersituation für die bebaute Ortslage von Webenheim. Es handelt sich nicht um Unterlagen, die von wesentlicher Bedeutung für die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens sind, da hierzu nur solche Sachverständigengutachten gehören, die unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Inhalt haben. Das trifft hier nicht zu, da die durchgeführten Hochwasseruntersuchungen sich in der Ermittlung der bautechnischen Notwendigkeiten zur Vermeidung einer Erhöhung des Hochwasserspiegels in der Bliesaue erschöpfen und mithin allein dem Ziel dienen, nachzuweisen, dass die bebaute Ortslage von Blieskastel durch die Erhöhung des Dammes sicher vor Hochwasser geschützt und gleichzeitig durch entsprechende technische Maßnahmen verhindert werden kann, dass die Hochwassergefahr für die bebaute Ortslage von Webenheim steigt (vgl. Erläuterungsbericht S. 38). Die dem Hochwasserschutz der bebauten Ortslagen dienende Ermittlung der Größe notwendiger Flutöffnungen im Brückenkörper hat weder unmittelbar naturschutzrechtlichen noch unmittelbar landschaftspflegerischen Inhalt und unterfällt daher nicht dem Recht des Klägers auf Einsichtnahme.

Die Auffassung des Klägers, ihm stehe hinsichtlich eines eingeholten Hochwassergutachtens in jedem Fall ein Recht auf Einsichtnahme zu, das seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren mißachtet worden sei, überzeugt nicht. Insoweit ist hervorzuheben, dass es je nach den konkreten Gegebenheiten durchaus sein mag, dass ein als Hochwassergutachten bezeichnetes Gutachten dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. unterfällt, wenn es sich - anders als hier - von seiner konkreten Zielsetzung und von seinem konkreten Inhalt her auch zu Fragen von unmittelbar naturschutzrechtlicher oder landschaftspflegerischer Relevanz äußert und von daher zu den wesentlichen Unterlagen im Sinne der genannten Vorschrift gehört. Maßgeblich ist aus der Sicht des Senats nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern - wie ausgeführt - dessen Untersuchungsgegenstand im konkreten Einzelfall.

Die klägerseits erwähnten Daten der Naturlandstiftung zum Biotop- und Artenschutz, die sich ursprünglich ebenfalls nicht in den Planfeststellungsakten befanden, zwischenzeitlich aber vorgelegt worden sind, gehören zu den einschlägigen Sachverständigengutachten im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Dafür, dass sie zu den für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen zählen, spricht, dass als Aufgabe der von der Geo Conzept Saar GmbH im Auftrag der Naturland Ökoflächen-Management gGmbH erstellten Studie die Erfassung, Dokumentation und Bewertung der biotischen Ausstattung des Auebereichs südlich der Bliesbrücke im Ist-Zustand aufgeführt werden, wobei es heißt, die Ergebnisse der Studie sollten bei der weiteren Planung Berücksichtigung finden, was nach Aktenlage auch geschehen ist. Dass die Erkenntnisse der Studie in die weitere Planung eingeflossen sind, zeigt etwa ein Vergleich der Kartierung der Biotopbereiche; so sind die Biotopabgrenzungen und -beschreibungen in dem der Studie beigefügten Plan „Vegetationsbezogene Biotoptypen“ fast identisch mit den diesbezüglichen Feststellungen des Planungsträgers, wie sie sich in dem zur Ausführungsplanung gehörenden Plan „Flora und Fauna im weiteren Untersuchungsgebiet, Biotoptypen“ niedergeschlagen haben. Auch die Feststellungen zu den Tagfalter- und Heuschreckenpopulationen sowie zur avifaunistischen Ausstattung des Gebiets entsprechen einander im Wesentlichen, was indiziert, dass die Erkenntnisse der Studie in die tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung durch den Planungsträger eingeflossen sind, zumal alle weiteren planungsrelevanten Studien und Voruntersuchungen erst zeitlich später erstellt worden sind.

Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich das Einsichtsrecht des Klägers auf die genannten Daten der Naturlandstiftung erstreckt, so wäre der Beklagte gehalten gewesen, dem Kläger die erbetene Einsicht frühzeitig zu ermöglichen, was unstreitig nicht geschehen ist. Allerdings führt die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins nach der gesetzlichen Konzeption nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zu einem ergänzenden Verfahren, wenn die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Vereins anders ausgefallen wäre; eine konkrete Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn bei Vermeidung des Verfahrensfehlers die Erkenntnis zwingender Planungshindernisse oder sonstiger Abwägungsbelange von solchem Gewicht zu erwarten wäre, dass diese eine substantielle Änderung im Trassenverlauf oder gar einen Verzicht auf das Vorhaben objektiv wahrscheinlich machten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Die für das Anfechtungsbegehren erforderliche Ergebniserheblichkeit in dem umschriebenen Sinne fehlt hingegen solchen Verfahrensmängeln, bei deren Vermeidung lediglich die konkrete Wahrscheinlichkeit der Ergänzung, der Änderung oder auch des Wegfalls einzelner naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht, die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens aber unberührt bleibt. Solche Mängel können nämlich auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nur einen Planergänzungsanspruch begründen, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit tragen. Aus dem Gesetzestext des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ergibt sich unmittelbar, dass die für materiell-rechtliche Fehler geltende Fehlerfolgenregelung in gleicher Weise für Verfahrens- und Formfehler gilt.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Vorenthaltung der Daten der Naturlandstiftung nicht erheblich. Es bedürfte entweder des substantiierten Vortrags oder es müsste sonst für den Senat erkennbar sein, dass die Variantenentscheidung im Planfeststellungsbeschluss bei einer insoweit ordnungsgemäßen Beteiligung des Klägers anders ausgefallen wäre. Vorliegend fehlen substantiierte Angaben des Klägers dazu, welche konkreten Beanstandungen er gerade im Hinblick auf die Daten der Naturlandstiftung im Planfeststellungsverfahren vorgebracht hätte, die zu einer anderen Variantenentscheidung des Beklagten hätten führen können. Zudem hat die Studie keine Erkenntnisse zur floristischen und faunistischen Ausstattung des Gebiets zum Gegenstand, die im Planfeststellungsverfahren nicht ohnehin Berücksichtigung gefunden haben und dem Kläger etwa in Form ihrer Aufarbeitung durch den Erläuterungsbericht zugänglich gemacht worden sind.

Abgesehen von der damit fehlenden Erheblichkeit des festgestellten Verfahrensfehlers für das im Rahmen des Anfechtungsbegehrens maßgebliche Planungsergebnis ist der Verfahrensfehler zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5, Abs. 2 SVwVfG geheilt, weswegen auch ein hierauf gründender Planergänzungsanspruch ausscheidet. Anders als im Falle einer vollständigen oder weitgehenden Nichtbeteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins, hinsichtlich derer eine Heilung nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1 und 2 SVwVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt, kann die verfahrensfehlerhafte Verwehrung der Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen grundsätzlich durch Nachholung der Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden, sofern der betroffene Verband im Planfeststellungsverfahren im Grundsatz umfassend beteiligt worden ist , was vorliegend außer Frage steht. Dass der Kläger zu den Daten der Naturlandstiftung, die ihm mit Schreiben des Gerichts vom 13.4.2005 übersandt wurden, keine Stellung genommen hat, geht mit ihm heim.

Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der Nichtüberlassung des Hochwassergutachtens, dass für den Fall, dass dieses zu den für die naturschutzrechtliche Beurteilung relevanten Unterlagen zu zählen wäre, die durch die Nichtüberlassung bewirkte Verletzung des Beteiligungsrechts des Klägers zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 und 2 SVwVfG geheilt wäre.

1.3. Die weitere Rüge des Klägers, ihm sei die Deckblattplanung betreffend die Verlegung der Versorgungsleitungen erst zwei Wochen vor dem Erörterungstermin und damit so kurzfristig zugeleitet worden, dass er sich hierzu nicht ausreichend habe äußern können, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Klage.

Dem Beteiligungsrecht wird grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht geboten, dass den Naturschutzvereinen jedes neu erstellte Deckblatt ohne Rücksicht auf dessen Inhalt zur Stellungnahme vorgelegt wird. Eine erneute Anhörung ist allerdings erforderlich, wenn der Aufgabenbereich der Naturschutzvereine durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird; dies ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörden und - deswegen auch - der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen.

Da durch die Deckblattplanung betreffend die Umlegung der Versorgungsleitungen zusätzliche Biotopflächen südlich der Straßentrasse in die Gesamtmaßnahme einbezogen worden sind und das Baufeld hierdurch näher an bekannte Fledermausquartiere herangerückt wurde, war es geboten, den anerkannten Naturschutzvereinen rechtzeitig vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsicht und Äußerung zu geben. Diesem Erfordernis hat der Beklagte nach dem am 22.10.2003 erfolgten Eingang der Änderungsplanung in seinem Haus umgehend Rechnung getragen, indem er die Deckblattunterlagen mit Schreiben vom 24.10.2003 weiter versandt hat. Dem Kläger war es unbenommen, auch nach dem Erörterungstermin vom 12.11.2003 zu durch die geänderte Planung aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen und eventuelle Einwendungen im Verlauf des weiteren Planfeststellungsverfahrens oder des Prozesses zu formulieren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5, Abs. 2 SVwVfG).

1.4. Der weitere unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erhobene Einwand, dass zu Unrecht auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichten worden sei, wird wegen seiner Verknüpfung mit materiellen Fragen später abgehandelt (vgl. Gliederungspunkt 2.2.2.2. dieses Urteils).

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist dem Beklagten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kein Fehler unterlaufen, der dessen Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zur Folge hätte.

2.1. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung.

Die Verlegung der B 423 in Blieskastel ist in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als „Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben -“ ausgewiesen. Dies ergibt sich aus dem zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch in Kraft befindlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der der Bekanntmachung der Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 15.11.1993 im Bundesgesetzblatt vom 24.11.1993 - BGBl. I S. 1878 - als Anlage beigefügt war und der in der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4.10.2004 - BGBl. I S. 2574 - insoweit inhaltsgleich fortgeschrieben worden ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG alte und neue Fassung entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich; die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Die in dem Bedarfsplan in seiner alten Fassung verwendete Formulierung „Verlegung in Blieskastel“ bzw. die in seiner neuen Fassung zeichnerisch dargestellte Straßenführung unter Umgehung des östlichen Stadtrandbereichs enthält hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der neuen Straßentrasse keine detaillierten Vorgaben, sondern überlässt die Einzelheiten dem Planfeststellungsverfahren; insbesondere ist weder ausdrücklich vorgesehen, einen Kreisverkehrsplatz in die neue Straßenführung zu integrieren, sofern eine solche - zwischenzeitlich im Straßenbau weit verbreitete - Anlage sich aus planerischen Erwägungen zur Verbesserung der Verkehrsführung und des Verkehrsflusses anbietet, noch wird diese Möglichkeit ausgeschlossen. Insoweit überzeugen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 47) zur Planrechtfertigung, wonach die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes den Verkehrsfluss verbessert, die Immissionsbelastungen mindert und die Sicherheit der Fußgänger erhöht. Auch die Entscheidung, im Zuge der Verlegung der B 423 die vorhandene Bliesbrücke zu erneuern, entbehrt nicht der Planrechtfertigung. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 47/48) heißt es hierzu, die derzeitige gering dimensionierte Bliestalquerung und die Sanierungsbedürftigkeit der vorhandenen Bliesbrücke rechtfertigten die Planung eines neuen Bauwerkes, das den gestiegenen Anforderungen an Verkehr und Sicherheit Rechnung trage. Dem ist zuzustimmen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Bliesbrücke zwar noch nicht akut sanierungsbedürftig sei, dass aber aufgrund ihres Zustandes und der ständigen Belastung die Notwendigkeit einer grundlegenden Sanierung in den nächsten Jahren absehbar sei. Durch den zeitgleich mit der Verlegung der B 423 vorgesehenen Brückenneubau werde gewährleistet, dass der Natur ein zeitnaher zweiter Eingriff in die Bliesaue erspart bleibe; gleichzeitig werde durch die Verbreiterung des Brückenbauwerkes dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer verkehrssicheren Anbindung des Fußgänger- und des Radfahrerverkehrs an die Ortslage von Webenheim, insbesondere an das dortige Schulzentrum, Rechnung getragen sowie durch die Erhöhung des Brückenbauwerkes der Hochwasserschutz für die Altstadt von Blieskastel verbessert und außerdem ermöglicht, den entlang der Blies verlaufenden Radweg verkehrssicher unter der Brücke hindurchzuführen.

2.2. Die seitens des Beklagten vorgenommene nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotene fachplanerische Abwägung, die der Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten angreift, ist rechtlich nicht zu bestanden.

Die gerichtliche Überprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des Senats, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, daran zu orientieren, dass das als Ausfluss des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes zu verstehende Abwägungsgebot erstens verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde ist von den Gerichten zu respektieren. Im vorliegend relevanten Zusammenhang einer Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nach Maßgabe des § 61 BNatSchG ist zudem zu beachten, dass ein Naturschutzverein nur zur Geltendmachung solcher Abwägungsmängel befugt ist, die einen Bezug zu der Pflicht der Planungsbehörde aufweisen, (auch) die auf den Schutz von Natur und Landschaft zielenden Belange ordnungsgemäß zu berücksichtigen. Die durch einen Gestaltungsspielraum des Planungsträgers beziehungsweise der Planfeststellungsbehörde gekennzeichnete fachplanerische Entscheidung kann daher nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebotes im Hinblick auf die Einstellung und Gewichtung naturschutzrechtlich relevanter Belange eingehalten wurden. Die Gerichte sind dabei nicht befugt, eigene für besser gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung durch das Vorhaben aufgeworfener Probleme an die Stelle der von der Behörde getroffenen Entscheidung zu setzen. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit vielmehr erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich also diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Zudem bewirkt nicht jede Überschreitung der Grenzen des Abwägungsgebotes durch die Behörde eine entscheidungserhebliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit bestimmt § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Selbst erhebliche Mängel der Abwägung führen gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Offensichtlich ist ein Mangel der Abwägung nur dann, wenn er sich aus den Materialien des Planfeststellungsverfahrens, etwa den Entwürfen oder dem Erläuterungsbericht oder aus sonstigen Unterlagen, ergibt und die äußere Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht; maßgeblich ist insoweit, dass die Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG inhaltlich derjenigen des § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. BauGB entspricht und ebenso auszulegen ist. Von Einfluss gewesen ist ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Fehler eine andere Entscheidung getroffen hätte. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

Hinsichtlich der Beachtung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Straßenplanung gilt der allgemeine Grundsatz des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der (fachplanerischen) Abwägung zu berücksichtigen sind. Anderes gilt für das naturschutzrechtliche Regelungsinstrumentarium des allgemeinen Flächenschutzes, dessen rahmenrechtliche Vorgaben (vgl. nunmehr §§ 18 bis 20 BNatSchG) im Saarland ihre Umsetzung in Anknüpfung an den bisherigen § 8 BNatSchG a.F. in § 11 SNG gefunden haben; diesbezüglich gilt - anders als im Bereich der Bauleitplanung (vgl. nunmehr §§ 11, 21 BNatSchG, 1 a BauGB) -, dass eine Integration in die fachplanerische Abwägung der Behörde seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen wurde. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind von der Planfeststellungsbehörde selbständig zu beachten (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen im Abschnitt 2.3. dieses Urteils).

Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG wird vom Gesetzgeber kein von der planenden Behörde zwingend zu beachtendes Gewichtungs- oder Rangverhältnis vorgegeben, das ganz bestimmten Belangen, hier konkret den öffentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, unabhängig von der jeweiligen konkreten Planungssituation einen Vorrang sichert. Diese Belange manifestieren sich, soweit es um ein Straßenneubauvorhaben beziehungsweise um die Neutrassierung eines Straßenteilstücks (hier: Umfahrung Villa Hauck) geht, mit Blick auf das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft primär in der Forderung nach der Nullvariante. Die bestehende Gesetzeslage geht erkennbar davon aus, dass diese naturschutzrechtlichen Belange zwar im Rahmen der Abwägung eine erhebliche Rolle spielen, weil sie der Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen dienen (§ 1 Abs. 1 BNatSchG), dass ihnen aber im Verhältnis zu anderen betroffenen Belangen kein abstrakter Vorrang zukommt, sie vielmehr in einer Konkurrenz mit diesen - je nach eigenem Gewicht in Abhängigkeit von der Bedeutung gegenläufiger Interessen - im Einzelfall im Rahmen der Abwägung überwindbar sind. Etwas anderes ergibt sich insoweit weder aus der Festlegung des Umweltschutzes als Staatsziel in Art. 20 a GG, da sich diese Norm beziehungsweise die daraus ableitbare Umsetzungspflicht an den Gesetzgeber richtet und gerade durch die ausdrückliche Einordnung als Staatszielbestimmung klargestellt ist, dass der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern mit anderen Rechtsgütern und Verfassungsprinzipien in Ausgleich zu bringen ist, noch aus der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und dem zu deren Umsetzung ergangenen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in den fachplanerischen Abwägungsvorgang integriert; ihr Umfang reicht nicht weiter als die Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Als integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der Abwägung gewährleistet sie eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung durch Herausarbeitung der Umweltbelange in gebündelter Form, erweitert aber nicht den Kreis der Umweltbelange, die in die Abwägung einzustellen sind.

Hinsichtlich naturschutzrechtlich gebotener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist schließlich einschränkend zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nur dann abwägungserheblich sind, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu tangieren geeignet sind. Nur in diesem Fall berührt daher die Frage einer ausreichenden Kompensation die Rechtmäßigkeit der fachplanerischen Abwägung; ansonsten bleibt diese jedenfalls im Rahmen einer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Anfechtungsklage unter diesem Aspekt ohne Bedeutung.

2.2.1. Die beklagtenseits durchgeführte Variantenprüfung genügt den dargelegten Anforderungen, wie sie sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG umfasst die vergleichende Untersuchung von Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter verschiedenen konkret in Betracht kommenden Möglichkeiten des Verlaufs der künftigen Straße, wobei die engere Auswahl mehrerer Trassenvarianten indes nicht stets die Entwicklung und Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Alternativen erfordert; ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen müssen untersucht werden, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind, wobei allerdings eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten ist.

Gemessen hieran begegnet die Variantenprüfung betreffend das Planungsteilstück zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim, die Einzelheiten der Erneuerung der in diesem Bereich bereits vorhandenen B 423 zum Gegenstand hat, in fachplanerischer Hinsicht keinen Bedenken. Bei der Gewichtung der Belange des Naturschutzes gegen die für eine Erneuerung des Brückenbauwerks sprechenden Gesichtspunkte darf nicht verkannt werden, dass die Bliesbrücke altersbedingt unbestritten bauliche Mängel aufweist, daher in die Sanierungsbedürftigkeit erkennbar hineinwächst und von ihrer Breite her nicht auf das wachsende Interesse der Bevölkerung, das Fahrrad als Fortbewegungsmittel zu nutzen, einschließlich der hieraus resultierenden Anforderungen an die Verkehrssicherheit ausgelegt ist. Bei dieser Sachlage böte eine Entscheidung gegen die Erneuerung der Bliesbrücke im Zuge der Anlegung einer Ortsumgehung und damit für eine Nullvariante im Bereich der Talquerung den Belangen des Naturschutzes keinen dauerhaften Vorteil; vielmehr wäre in absehbarer Zukunft die Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs in die Bliesaue zwischen Blieskastel und Webenheim vorprogrammiert.

Hinsichtlich dieses Streckenabschnitts ergibt sich aus den Planungsunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht und dem Planfeststellungsbeschluss, dass zunächst die die grobe Linienführung betreffenden Varianten I bis III Gegenstand der Planungsüberlegungen waren und dass nach der Entscheidung für die Variante III - Beibehaltung der vorhandenen Achse im Westabschnitt und Verlängerung dieser Achse unter Aufgabe der vorhandenen Trasse im östlichen Abschnitt - als Untervarianten der konkreten Ausgestaltung der Trasse die Varianten V 1 bis V 5 untersucht wurden, wobei schließlich die planfestgestellte Variante V 3 präferiert wurde. Dass sich in dem hierdurch bedingten Baufeld gesetzlich geschützte Biotope befinden und diese zeitweise oder dauerhaft beeinträchtigt werden, wurde vom Beklagten gesehen und in die Variantenprüfung als naturschutzrechtlich relevanter Aspekt eingestellt und gewichtet. In diesem Zusammenhang wurde - wie die Umweltverträglichkeitsprüfung belegt - das Ziel einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme verfolgt und ein nicht zu beanstandender fachplanerischer Ausgleich zwischen den Belangen des Naturschutzes und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gefunden. Die Variantenprüfung (PFB, S. 48 ff.) zeigt, dass die Naturschutzbelange sorgfältig ermittelt und gewichtet wurden. Die klägerseits geforderte vollständige Aufständerung der Bliesquerung war als Variante V 4 bzw. V 5 Gegenstand der Variantenprüfung. Als Variante V 5, die gleichzeitig die Aufständerung des Kreisverkehrsplatzes vorsah, wurde sie schon vor Inauftraggabe der Umweltverträglichkeitsstudie verworfen, weil dieser Variante aus Kostengründen keine Realisierungschance beigemessen wurde (Umweltverträglichkeitsstudie S. 3). Als Variante V 4 war sie Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie, wurde aber wegen des durch die Notwendigkeit einer längeren Behelfsumfahrung bedingten Flächenbedarfs als ungünstig bewertet (Umweltverträglichkeitsstudie S. 40). Das überzeugt.

Auch die Variantenprüfung betreffend das aus dem Kreisverkehrsplatz und der Umfahrung Villa Hauck bestehende Planungsteilstück, die im Mittelpunkt der Einwendungen des Klägers steht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Bereich soll die bestehende Trasse nicht nur erneuert und geringfügig verschoben werden; geplant ist vielmehr eine vollständige Verlegung im Sinne einer Ortsumgehung, also eine Maßnahme, die den Vorgaben des Bedarfsplans Rechnung trägt.

Nach den Ausführungen des Planungsträgers im Erläuterungsbericht haben bei der Entscheidung für die Umfahrung Villa Hauck und die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes die städtebaulichen Interessen und Entwicklungsziele der Stadt Blieskastel eine maßgebliche Rolle gespielt. Dem Ziel der Stadt Blieskastel, die Flüssigkeit des fußläufigen Verkehrs im Stadtrandbereich zu verbessern, sollte ebenso Rechnung getragen werden wie der Verbesserung des motorisierten Verkehrsflusses im Kreuzungsbereich B 423/L 113. Des Weiteren angestrebt wurde die Verringerung der Immissionsbelastungen (Lärm und Luftschadstoffe) im Stadtbereich. Diese Zielsetzungen, die im Planfeststellungsbeschluss genannt werden (PFB, S. 36), waren ausschlaggebend für die Verlegung der B 423 aus dem Stadtbereich an dessen äußere Grenze. Zu der gefundenen Lösung der so genannten Umfahrung Villa Hauck heißt es im Erläuterungsbericht, dass diese sich eng an die vorhandene Bebauung anlehne, wodurch die Inanspruchnahme der Aue auf deren Randlage beschränkt bleibe. Ausweislich seiner Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss ist der Beklagte dieser Sichtweise gefolgt, wobei er hervorgehoben hat, dass durch die Umfahrung Villa Hauck und die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes die Lebens- und Wohnqualität des östlichen Stadtrandbereichs erhöht und eine städtebauliche Erschließung ermöglicht werde. Gleichzeitig hat er auf die Verbesserung des Verkehrsflusses und die Verringerung der Immissionsbelastungen im Stadtbereich abgestellt (PFB, S. 41, 45, 47 f.). Der Beklagte hat mithin die städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Blieskastel als Belang in die Abwägung eingestellt und ihnen im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange hohe Bedeutung beigemessen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planfeststellungsbehörde die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit zu respektieren hat und eine konkrete gemeindliche Planung daher als einen der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange berücksichtigen und bedeutungsangemessen gewichten muss. Die vorhabenbedingte Verringerung der wertvollen Biotopflächen entlang des Bahndammes hat der Beklagte ebenfalls gesehen und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Flächen hervorgehoben (PFB, S. 53).

Bei der gerichtlichen Überprüfung der vorgenommenen Gewichtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Alternativen zur Umfahrung Villa Hauck - abgesehen von der Nullvariante - weder erkennbar noch vorgetragen sind. Die Entscheidung für die Nullvariante hinsichtlich dieses Streckenabschnitts hieße, dass die Bedarfsplanung des Bundes vollständig außer Acht gelassen würde und das gesamte erhebliche Verkehrsaufkommen der B 423 auch künftig durch die Zweibrücker und Saargemünder Straße fließen müsste, dort die Anlegung eines verkehrsberuhigten fußgängerfreundlichen Stadtrandbereichs verhindern würde und die Lärm- sowie Luftschadstoffbelastung im Innenstadtbereich unvermindert fortbestünde. Dass der Planungsträger sich vor diesem im Erläuterungsbericht (S. 4 und 5) aufgezeigten Hintergrund für die Umfahrung Villa Hauck entschieden und der Beklagte dies im Planfeststellungsbeschluss gebilligt hat, ist gemessen an den die Variantenprüfung betreffenden Vorgaben des Abwägungsgebotes nicht zu beanstanden. Die gewählte Trasse verläuft unmittelbar entlang der Ortslage unter Inanspruchnahme der Fläche einer dort befindlichen stillgelegten Bahnlinie; der angrenzende Auebereich bleibt weitestmöglich verschont.

Auch hinsichtlich des Kreisverkehrsplatzes ist eine Abwägung der planfestgestellten Variante mit anderen Möglichkeiten erfolgt. Neben der Nullvariante im Bereich des Knotenpunktes (PFB, S. 49) wurden die im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens erörterten Varianten einer Südkreisellösung und eines Kreisverkehrsplatzes unmittelbar östlich des derzeitigen Knotenpunktes aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Erwägungen als ungeeignet erachtet und keiner näheren Prüfung mehr unterzogen (PFB, S. 36). Auf S. 49 f. des Planfeststellungsbeschlusses (S. 6 und 7 des Erläuterungsberichts) ist dargelegt, dass eine Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Stadtmitte geprüft, aber wegen der Höhenverhältnisse und wegen denkmalschützerischer Belange verworfen wurde. Des Weiteren ist als Alternative zur Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes als verkehrstechnische Variante ein Einbahnring verlaufend über die Saargemünder Straße, neue Umfahrung Villa Hauck und einen Teil der Zweibrücker Straße untersucht worden, die aber nach der erstellten Verkehrsstudie letztlich ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Sicherheit des fließenden Verkehrs mit sich gebracht hätte (PFB, S. 38). Dass der Planungsträger diese Varianten bereits in einem frühen Planungsstadium - und möglicherweise ohne vorherige Ermittlung der durch sie voraussichtlich bedingten Kosten - aus den dargelegten Gründen verworfen hat, unterliegt keinen Bedenken. Ebensowenig kann ihm vorgehalten werden, dass er weitere im Vorfeld in der Öffentlichkeit und im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens diskutierte Alternativvorschläge schon im Wege der Grobanalyse ausgeschieden und daher nicht zum Gegenstand einer detaillierten Prüfung gemacht hat. Die diesbezüglich klägerseits in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, Art und Weise der Variantenprüfung seien zu beanstanden, weil einige Varianten - etwa die Mörsdorf-Variante oder die Schleifenlösung - bereits vor Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verworfen worden seien, greift nicht durch. Es gibt rechtlich keinen Grund, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist gesetzlich nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff. UVPG vorgeschrieben, nicht hingegen für alle im Vorfeld denkbaren Varianten. Vorliegend konnte keiner der alternativen Vorschläge für sich in Anspruch nehmen, dass er unter Abwägung aller relevanten Belange einen eindeutig besseren Ausgleich zwischen verkehrlichen Bedürfnissen, städteplanerischen Entwicklungszielen wie der Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität sowie denkmalgeschützten Belangen auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite gewährleisten würde. Dies gilt auch für die Anregungen und Wünsche von Umweltminister Mörsdorf, die dieser in einer Sitzung des Landesbeirats für Naturschutz am 2.10.2001 geäußert hat. Der Umweltminister ist von seinem Aufgabenbereich her als Hüter gerade der Naturschutzbelange zu begreifen; seine damalige Äußerung zur Positionierung des Kreisels ist naturschutzfachlich geprägt, dem Ziel einer möglichst optimalen Berücksichtigung des Naturschutzes dienlich, vermag aber eine dem Beklagten auferlegte ausgewogene Gewichtung aller maßgeblichen Belange im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht zu ersetzen. Dass der Beklagte sich die Abwägung des Vorhabenträgers zu eigen gemacht und die vom LfS verworfene Variante einer Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung des Stadtbereichs nicht als sich aufdrängende Alternative begriffen und daher keiner weiteren Überprüfung unterzogen hat, beinhaltet weder einen Abwägungsausfall noch ist eine zu einem Abwägungsmangel führende Fehlgewichtung erkennbar. Wie bereits ausgeführt kommt den Belangen des Naturschutzes kein grundsätzlicher Gewichtungsvorrang zu. Die vorgenommene Variantenprüfung, deren Ergebnis maßgeblich von dem städtebaulichen Ziel, die Ortslage von Blieskastel einer Verkehrsberuhigung zuzuführen und die Schadstoffimmissionen im Stadtbereich zu verringern, geprägt ist, bewegt sich innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraumes, der gerichtlicherseits zu respektieren ist. Dies gilt auch hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Größe des Kreisverkehrsplatzes. Insoweit hat der Vorhabenträger überzeugend dargelegt, dass die Planung unter Zugrundelegung der technischen Vorgaben für kleine Kreisverkehrsplätze erfolgt ist. Der Hinweis des Klägers, dass ihm andernorts geringer dimensionierte Kreisverkehrsplätze bekannt seien, vermag die Angemessenheit der geplanten Dimensionierung des konkret in Rede stehenden Knotenpunktes nicht substantiiert in Frage zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen orientiert, insoweit nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird. Eine solche Sondersituation liegt hier nicht vor.

Schließlich greift der Einwand des Klägers, eine Variantenprüfung habe hinsichtlich der Positionierung des Kreisverkehrsplatzes überhaupt nicht stattgefunden, da letztlich das LfS auf die Planungen der Stadt Blieskastel und die Stadt Blieskastel auf die Vorgaben des LfS verwiesen und sich dadurch jeder seiner Verantwortung entledigt habe, nicht durch.

Zutreffend ist, dass dieser Teil der Planung von einem Wechselspiel zwischen den Vorstellungen des LfS als Planungsträger der Verlegung der Bundesstraße und den städteplanerischen Überlegungen der Stadt Blieskastel geprägt wird. Der nie als Satzung beschlossene und daher nie in Kraft getretene Bebauungsplan BK. 13.00 vom März 1999 (Hülle Bl. 129 der Akte) belegt, dass die Stadt schon damals eine Verkehrsberuhigung ihres östlichen Stadtrandbereichs anstrebte; es heißt hierzu im Planentwurf unter Punkt 9 der Festsetzungen gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNutzVO, dass die im Plangebiet liegenden Teile von Bliesgaustraße, Florianstraße und B 423, die in Ost-West-Richtung verlaufende geplante Querspange am nördlichen Plangebietsrand sowie die geplante Umgehungsstraße der B 423 einschließlich des geplanten Verkehrskreisels gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als „Verkehrsflächen“ festgesetzt werden. Diese Formulierung findet sich in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs (S. 17) unter dem Punkt „Verkehrsanlagen“ als Festsetzung wieder; der Gliederungspunkt „Nachrichtliche Übernahmen“ enthält keinen Hinweis auf die Übernahme von Planungen des LfS. Dies stützt die Darlegung des Beklagten, er habe bei seinen Planungen schon frühzeitig die im Bebauungsplanentwurf zum Ausdruck kommenden Vorstellungen der Stadt Blieskastel berücksichtigt. Das ist legitim, da die städteplanerischen Entwicklungsmöglichkeiten und -wünsche zu den abwägungsrelevanten Belangen gehören, diesbezügliche Ziele seitens der Stadt zu erarbeiten sind und dem Planungsträger daher als ein abwägungsrelevanter Belang vorgegeben werden.

Dass die aktuelle Bauleitplanung der Stadt Blieskastel in dem derzeit maßgeblichen Bebauungsplanentwurf BK. 16.00 vom Juni 2003 (Hülle Bl. 127 der Akte) ihrerseits die zwischenzeitliche Planung des LfS als Vorgabe darstellt, steht dem nicht entgegen. So werden unter Punkt 7 der Festsetzungen „Verkehrsflächen“ die Umfahrung Villa Hauck und der Kreisverkehrsplatz nicht mehr als Gegenstand der Festsetzung aufgeführt, sondern es wird unter „Nachrichtliche Übernahmen“ Punkt 7 darauf verwiesen, dass die geplante Trasse der B 423 neu sich derzeit im Planfeststellungsverfahren (Stand Juni 2003) befinde. Diese Handhabung findet sich auch in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs; dort (S. 21) ist unter „Festsetzungen/Verkehr/Straßen“ ausgeführt, dass die zur Erschließung des Plangebietes erforderlichen Straßen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflächen festgesetzt werden und dass die Abgrenzung der Flächen für den Kreisverkehrsplatz... sowie die Flächen für die neue Trasse der B 423 ... der Planung des LfS entsprechen. Unter dem Punkt „Nachrichtliche Übernahmen“ (S. 27) heißt es unter Hinweis auf das laufende Planfeststellungsverfahren weiter, dass die Grenze der Planfeststellung der B 423 neu nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird. Diese geänderte Darstellung entspricht dem im Planfeststellungsbeschluss fixierten Sachstand. Ein Abwägungsausfall im Rahmen der Variantenprüfung durch den Beklagten lässt sich hieraus nicht herleiten. Wie ausgeführt genügt die konkret durchgeführte Variantenprüfung des Beklagten hinsichtlich aller Straßenteilstücke einschließlich der Lage und Größe des Kreisverkehrsplatzes den Anforderungen des Abwägungsgebotes, was nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass die Stadt die Planung des LfS, die aus der Berücksichtigung u. a. der städtischen Entwicklungsziele hervorgegangen ist, in ihrem neueren Bebauungsplanentwurf als vorgegeben darstellt.

Auch die Umlegung der vorhandenen Versorgungsleitungen zwischen Webenheim und Blieskastel in eine einheitliche Leitungstrasse südlich der Bundesstraße begegnet unter dem Gesichtspunkt der Variantenprüfung keinen Bedenken. Diese Maßnahme trägt den Einwänden verschiedener Versorgungsträger betreffend die Sicherstellung der Versorgung Rechnung. Nach einer Bestandsaufnahme betreffend die derzeit zum Teil südlich, zum Teil nördlich der Bliesbrücke verlaufenden Leitungen hat der Vorhabenträger ausweislich des Erläuterungsberichts zur 1. Deckblattplanung (S. 17) drei Varianten untersucht, nämlich eine kombinierte Nord- und Südtrasse, eine reine Nordtrasse und eine reine Südtrasse. Nach Abstimmung mit den betroffenen Leitungsträgern und unter der Zielsetzung, den Eingriff in den Naturraum zu minimieren, wurde die Variante 3 - reine Südtrasse - gewählt, die überwiegend innerhalb der ohnehin vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen des Baufeldes verläuft und lediglich im Bereich der vorgesehenen - insoweit als Zwangspunkt zu wertenden - Behelfsumfahrung etwas weiter von der künftigen B 423 abrückt. Diese Trassenwahl ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegenüber der derzeitigen Situation bietet sie den Vorteil einer Bündelung der Versorgungsleitungen und damit einer Zentrierung der betroffenen Flächen auf einen relativ schmalen Streifen; im Vergleich zu der Nordlösung hat sie den Vorzug, dass weitgehend auf ohnehin betroffene Flächen zurückgegriffen werden kann. Der Einwand des Klägers, dass die Verlegung der Versorgungsleitungen in der Aue die latente Gefahr weiterer Störungen infolge Wartungs- und Reparaturarbeiten berge, zeigt keine vorzugswürdige Alternative auf und ist auch nicht stichhaltig, da die Leitungen bei Beibehaltung der derzeitigen verstreuten Lage ebenfalls die Aue queren und diese daher im Falle von Reparaturarbeiten an verschiedenen Stellen vorübergehenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Dass das Baufeld durch die Versorgungstrasse nach Süden erweitert wird, ist schließlich ein Gesichtspunkt, den der Vorhabenträger durchaus gesehen, insoweit aber - wie dargelegt - das Ziel einer Minimierung des Eingriffs verfolgt hat.

2.2.2. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den im Rahmen der Fachplanung zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben. Der Kläger erhebt unter Bezugnahme auf die Richtlinien 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Einwendungen, zu deren Geltendmachung er in den durch § 61 BNatSchG vorgegebenen Grenzen berechtigt ist, die aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

2.2.2.1. Für die Frage der Ermittlung und bedeutungsangemessenen Gewichtung aller relevanten Abwägungsbelange spielt eine zentrale Rolle, ob der Beklagte die europarechtliche Bedeutung des Planungsgebietes und seines Umfeldes zutreffend erkannt hat, was im Ergebnis zu bejahen ist.

Vorgegeben ist, dass das Saarland südlich der Planungstrasse in etwa 100 m Entfernung das Gebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ sowie unmittelbar nördlich an die Trasse anschließend das Gebiet „Blies“ als Vogelschutz- und als FFH-Gebiet gemeldet hat, wobei eine in die Kompetenz des Landes fallende Ausweisung der Gebiete als Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 2 BNatSchG, 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SNG nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. auch Aktenvermerk vom 5.4.2005) bislang nicht erfolgt ist. Die Gebietsmeldung indiziert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei diesen Gebieten bis zur abschließenden Entscheidung über ihre Ausweisung als Vogelschutz- beziehungsweise FFH-Gebiet um faktische Vogelschutzgebiete handelt, eine rechtliche Qualifikation, die hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden konkreten Sachverhaltskonstellation der Sicht aller Beteiligten entspricht.

Die Auffassung des Klägers, dass auch der sich unmittelbar südlich an die Trasse zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim anschließende ca. 100 m breite Gebietsstreifen bis zum nördlichen Rand des dort gemeldeten Vogelschutz- beziehungsweise FFH-Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet bzw. als nachzumeldendes FFH-Gebiet zu qualifizieren sei, entbehrt in naturschutzfachlicher Hinsicht der Grundlage. Der Kläger meint hierzu, die Nachmeldung des nördlich an die Trasse angrenzenden Gebietes als FFH- und als VRL-Gebiet und die Tatsache, dass auch in dem Bereich zwischen dem nördlichen und dem südlich gelegenen FFH- bzw. VRL-Gebiet ebenfalls FFH-relevante Arten und Lebensraumtypen vorkämen, belegten, dass das Gebiet insgesamt einschließlich des südlich an die Planungstrasse angrenzenden ca. 100 m breiten Streifens die Qualität eines FFH- bzw. VRL- Gebiets besitze; die Planungstrasse verlaufe daher innerhalb eines faktischen Schutzgebietes, weswegen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unverzichtbar sei.

Dieses Vorbringen, das Belange des Natur- und Landschaftsschutzes betrifft, ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG rügefähig; die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG steht der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit dieses Vorbringens nicht entgegen. Der Kläger hat bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens entsprechende Bedenken vorgetragen. Soweit er seine Überlegungen im Klageverfahren unter Hinweis auf die Nachmeldung des nördlich gelegenen FFH-Gebietes um die Überlegung angereichert hat, dass dies die europäische Bedeutsamkeit auch des zwischen beiden gemeldeten Schutzgebieten gelegenen Landschaftsstreifens indiziere, ist allerdings fraglich, ob es mit Blick auf § 61 Abs. 3 BNatSchG Auswirkungen hat, dass der Kläger bereits im Dezember 2003 anlässlich der Übersendung der FFH-Voruntersuchung Teil 1 und Teil 2 von der Nachmeldung des nördlich gelegenen Gebietes erfahren, sich hierzu aber nicht mehr eigens geäußert hat. Im Ergebnis ist unter den konkreten Gegebenheiten eine Präklusion zu verneinen. Dafür maßgeblich ist, dass der Kläger im Anhörungsverfahren die Biotop- und Lebensraumqualität der Bliesaue im Planungsbereich betont und als in Anbetracht der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie naturschutzfachlich unzureichend untersucht gerügt hat. Hierin ist der nunmehr formulierte Einwand, das gesamte Umfeld der Baumaßnahme stelle sich als FFH- bzw. VRL-Schutzgebiet dar, hinreichend angelegt.

Ausschlaggebend für die Notwendigkeit, der Frage der fachlichen Richtigkeit der vorgenommenen Gebietsabgrenzung unter Ausgrenzung eines ca. 100 m breiten Streifens südlich des Straßenstücks zwischen Kreisel und Webenheim nachzugehen, ist neben der Tatsache der Nachmeldung des nördlich der Straße gelegenen Landschaftsbereiches als FFH- und Vogelschutzgebiet der - seitens des Klägers nachdrücklich hervorgehobene (vgl. Bl. 36 ff. d.A.) - Umstand, dass den Planungsunterlagen eindeutig zu entnehmen ist, dass in dem ausgegrenzten Gebiet wertgebende Vogelarten, Amphibien und Insekten verbreitet und (einzelne) Vorkommen der Fledermaus und der Zauneidechse bekannt sind sowie dass dort eine Vielzahl geschützter Biotopflächen mit FFH-Relevanz gelegen ist (vgl. die zeichnerische Darstellung im Plan „Flora und Fauna im weiteren Untersuchungsgebiet, Biotoptypen“ vom 2.10.2003). Dabei handelt es sich allerdings weder nach Aktenlage noch nach dem Vorbringen der Beteiligten um prioritäre Arten beziehungsweise prioritäre Lebensraumtypen, deren Vorhandensein nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Phase 1 und Phase 2 Nr. 1 FFH-RL zur Folge hätte, dass dieses Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung zu betrachten wäre. Damit sind für die Beurteilung, ob dem in Rede stehenden Gebietsstreifen FFH-Relevanz beizumessen ist, die Kriterien des Anhang III Phase 1 und Phase 2 Nr. 2 FFH-RL maßgeblich.

In diesem Rahmen ist bei der Überprüfung der den Gebietsstreifen von der Meldung ausnehmenden Auswahlentscheidung des Landes zu beachten, dass die Auswahlkriterien für VRL- und FFH-Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet oder eine Meldung als FFH-Gebiet aus fachfremden, etwa wirtschaftlichs- oder verkehrspolitischen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten eröffnet die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Kriterien erfüllen.

Hinsichtlich der Vogelschutzrichtlinie gilt, das der Kriterienkatalog des Art. 4 VRL so konzipiert ist, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u. a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der in Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Zahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto höhere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete.

Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der im Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Weist ein Gebiet ein Ausstattungspotential auf, das es aus fachwissenschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen lässt, von einer Meldung abzusehen, so nimmt die FFH-Richtlinie diese Entscheidung hin. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europarechtlichen Schutzregime unterliegen.

Die vom Beklagten nachgereichten Unterlagen betreffend die vorgenommene Gebietsauswahl und -begrenzung, die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers und die tatsächlichen Gegebenheiten geben keinen durchgreifenden Grund zu der Annahme, das Saarland habe verkannt, dass auch der Landschaftsstreifen zwischen den beiden gemeldeten Schutzgebieten aus fachlicher Sicht als Schutzgebiet im Sinne der europarechtlichen Vorgaben zu qualifizieren wäre, bzw. habe aus fachfremden Erwägungen von der Meldung dieses Streifens als Schutzgebiet abgesehen.

Von Bedeutung ist insoweit zunächst, dass beide gemeldeten Gebiete nach dem Inhalt der Meldebögen unterschiedliche Charakteristika aufweisen. So steht bei dem nördlichen Gebiet „Blies“ ausweislich der Rubrik „Bewertung, Schutz“ der Flusslauf mit seinen Ufern im Vordergrund, während in dem südlichen Gebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ die Auelandschaft mit Feuchtbiotopen und Auenwald eine zentrale Rolle spielt. Die Rubrik „Gefährdung“ belegt, dass hinsichtlich des nördlichen Gebietes die Blies als solche im Mittelpunkt der Schutzbedürftigkeit (Eutrophierung, Begradigungen) steht; im südlichen Gebiet sind dagegen Schuttablagerungen, Gewässerregulierungen, Aufgabe der Nutzung und Düngung als Gefährdungsfaktoren genannt. Während unter der Rubrik „Biotopkomplexe“ - abgesehen von nur im Süden vorkommenden Waldkomplexen sowie eines Ackerkomplexes von 1 % - die gleichen Biotoptypen aufgeführt sind, zeigen sich unter der Rubrik „Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie“ und hinsichtlich der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten deutliche Unterschiede, insbesondere unterschiedliche Schwerpunkte in dem nördlichen und südlichen Schutzgebiet.

Unter den Anhangsarten der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie werden im nördlichen Gebiet keine Amphibien (südlich: 5 Arten) aufgeführt, 8 Vogelarten (südlich: 17 Arten; in beiden Gebieten: Eisvogel, Zwergtaucher, Braunkehlchen und Schwarzkehlchen) als vorkommend benannt, als Fischart nur im nördlichen Gebiet die Groppe erwähnt, als Falterart werden jeweils der Große Feuerfalter und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (= Schwarz-blauer Bläuling) aufgeführt, als Säugetier wird nördlich allein der Biber genannt, südlich außerdem vier Fledermausarten, Mollusken existieren nur nördlich in Gestalt der Gemeinen Fließmuschel, ebenso werden nur nördlich die Libellenarten Helm-Azurjungfer und Grüne Keiljungfer aufgeführt, während Reptilien in Gestalt der Zauneidechse nur hinsichtlich des südlichen Gebietes benannt werden. Auch die unter der Rubrik „weitere Arten“ aufgeführten Tiere und Pflanzen (nördlich: 13 Arten; südlich 29 Arten) stimmen nur in den vier Arten Gebänderte Prachtlibelle, Blauflügel-Prachtlibelle, Kurzflügelige Schwertschrecke und Ringelnatter überein.

Diese in den Gebietsmeldungen dokumentierten Kriterien der Schutzgebietsauswahl belegen nachdrücklich, dass es sich vom Gebietscharakter her nicht um ein durchgängiges Schutzgebiet mit übereinstimmenden Erhaltungszielen handelt, das von einer Straßentrasse durchquert wird, sondern um zwei qualitativ unterschiedlich geprägte Gebiete je besonderer Schutzwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund erlaubt die Tatsache der Nachmeldung des nördlichen Gebietes keine Rückschlüsse auf die Maßgeblichkeit fachfremder Gründe für die Ausgrenzung des ca. 100 m breiten Landschaftsstreifens südlich der vorhandenen Straßentrasse.

Gegenteiliges ergibt sich mit Blick auf die Vogelschutzrichtlinie nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine zeichnerische Darstellung der IBA-Gebiete im Saar-Pfalz-Kreis vorgelegt hat, nach der auch der unmittelbar südlich der Trasse gelegene Landschaftsstreifen und das nördlich gemeldete Schutzgebiet – insoweit anders als vom Beklagten bei der Nachmeldung ausweislich des Meldebogens, Rubrik „Schutzstatus und Beziehung zu anderen Schutzgebieten“, angenommen - zu dem großräumigen, 24.100 Hektar umfassenden IBA-Gebiet „Saar/Bliesgau/Westrich“ gehört. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem folgend des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des IBA-Verzeichnisses handelt es sich um ein für die Gebietsausweisung bedeutsames Erkenntnismittel. Dabei ist davon auszugehen, dass die Annahme, ein bestimmter Lebensraum sei ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein potentielles FFH-Gebiet sich in der Regel nicht aufzudrängen braucht, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie beziehungsweise der FFH-Richtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind. Das IBA-Verzeichnis dient als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien; es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL nicht zu ersetzen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Autoren der IBA-Liste bewusst gewesen seien, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können. Nicht sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog umfasst würden, seien zwingend unter Schutz zu stellen. Gemessen hieran gibt es keinen überzeugenden Grund, das gesamte großflächige IBA-Gebiet Saar/Bliesgau/Westrich, das mehrere Ortslagen, unter anderen das Stadtgebiet von Blieskastel, umfasst, in seiner Gesamtheit zu den für die Erhaltung signifikanter Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 zu zählen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der in Rede stehende schmale Gebietsstreifen westlich an das Stadtgebiet von Blieskastel, östlich an die Ortslage von Webenheim und mit seiner nördlichen Seite an die stark befahrene B 423 angrenzt. Dafür, dass dieses erheblich vorbelastete kleinflächige Gebiet dennoch die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen sollte, lassen sich auch dem Vorbringen des Klägers keine durchgreifenden Anhaltspunkte entnehmen.

Zwar belegt die zeichnerische Darstellung in dem bereits in Bezug genommenen Plan „Flora und Fauna im weiteren Untersuchungsgebiet, Biotoptypen“ vom 2.10.2003, dass in dem Landschaftsstreifen zwischen südlichem Schutzgebiet und Straßentrasse wertgebende Vogelarten zu finden sind. Nach allem Gesagten reicht dies aber in Anbetracht des konkreten Umfeldes nicht zur Erfüllung der maßgeblichen Kriterien aus.

Mit Blick auf die FFH-Richtlinie ist festzustellen, dass wertgebende Amphibien- und Insektenarten in durchaus beachtlichem Umfang sowie Vorkommen von Fledermausarten und der Zauneidechse nachgewiesen sind, eine Konstellation, die es aus fachlicher Sicht nahe legen könnte, diesen Landschaftsstreifen gemessen an den Vorgaben des Anhangs III Phase 1 FFH-Richtlinie als Schutzgebiet zu melden. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Arten- und Biotopschutzprogramm des Landes auch den Bereich zwischen den gemeldeten Gebieten erfasst. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Gegebenheiten ist aber zum Einen zu beachten, dass die Auswahlentscheidung des Landes nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf unterliegt, ob eine Meldung aus fachfremden Gründen unterblieben ist, und zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Kriterien erfüllen, eröffnet. Allein der Umstand, dass ein Gebiet im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdig ausgewiesen ist, erhöht dessen Schutzwürdigkeit nicht, sondern dokumentiert diese, und vermag daher mit Blick auf europarechtliche Meldepflichten keine Selbstbindung des Landes zu bewirken. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Arten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Gemessen hieran können bei der fachlichen Bewertung der Schutzwürdigkeit eines Gebietes - sowohl mit Blick auf die Vogelschutzrichtlinie wie auch auf die FFH-Richtlinie - vorhandene tatsächliche Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben, da sie Einfluss auf das Entwicklungspotential und die Erhaltungsperspektiven bedrohter Arten in dem in Rede stehenden Gebiet haben. Für die rechtliche Überprüfung der seitens des Landes konkret getroffenen Auswahlentscheidung bedeutet dies, dass das langjährige Vorhandensein der stark frequentierten B 423 zwischen Webenheim und Blieskastel, die sich in tatsächlicher Hinsicht unbestritten als Störfaktor für die Lebensraumqualität des unmittelbar angrenzenden Geländes darstellt, ein Gesichtspunkt ist, der Einfluss auf dessen Eignung als Schutzgebiet hat und daher von Relevanz für die Auswahlentscheidung des Landes ist. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass diese Bundesstraße mitsamt ihrer negativen Einwirkungen auf das Umfeld zur Zeit der Schutzgebietsabgrenzung und -meldung schon seit langem vorhanden war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als fachlich bzw. rechtlich bedenklich, dass das bereits im Jahr 1993 ausgewiesene Naturschutzgebiet (Verordnung vom 1.6.1993, Amtsbl. S. 654 ff.) nicht unmittelbar bis an die Straßentrasse heranreicht, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeführt hat, dass der unmittelbar südlich der Bliesbrücke gelegene Landschaftsstreifen 1993 vorrangig in seiner Funktion, dem Hochwasserschutz zu dienen, gesehen worden sei. Ebenso wenig drängt sich auf, dass die Entscheidung, die nördliche Grenze des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes in Übereinstimmung mit der nördlichen Grenze des vorhandenen Naturschutzgebietes festzulegen, auf fachfremden Gesichtspunkten beruhen könnte. Insbesondere kann nach allem Gesagten nicht von der Maßgeblichkeit verkehrspolitischer Erwägungen ausgegangen werden, da die Grenzziehung nicht der Ermöglichung eines künftigen Straßenbauvorhabens dient, sondern das Vorhandensein einer stark frequentierten Bundesstraße hinzunehmen hatte. Daher ist der Sachverhalt dem der vom Kläger nachgereichten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 18.7.2005 – 4 MR 1/05 – nicht vergleichbar. Dort soll die Grenzziehung mit Blick auf eine künftige Flughafenerweiterung ungeachtet des Durchtrennens einheitlich bewachsener Flächen erfolgt sein. Vorliegend orientierte die Grenzziehung sich südlich am vorhandenen Naturschutzgebiet und erfolgte nördlich trassennah, um – so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – ein Zerschneiden der dortigen durchgängigen Hochstaudenfluren zu vermeiden.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass es aus fachlicher Sicht zwar durchaus vertretbar sein könnte, dem ca. 100 m breiten Landschaftsstreifen zwischen der vorhandenen B 423 und dem Beginn des südlich gelegenen Schutzgebietes ebenfalls Schutzgebietsqualität zuzusprechen, dass die Entscheidung des Landes, diesen Streifen nicht zu den für den Vogel- und Habitatschutz bedeutsamsten Gebieten des Landes zu zählen, aber ebenso wenig beanstandet werden kann. Es gibt nach allem Gesagten trotz der vorhandenen - nicht prioritären -Lebensraumtypen 3260, 6431 und 6510 und trotz des Vorkommens wertgebender Tier- und Pflanzenarten bzw. in Anhang I VRL aufgeführter Vogelarten keinen zwingenden Grund, diesen Landschaftsstreifen naturschutzfachlich als zu meldendes FFH-Gebiet bzw. als faktisches Vogelschutzgebiet zu qualifizieren.

2.2.2.2. Der Einwand des Klägers, auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte nicht verzichtet werden dürfen, genügt zwar den Anforderungen des § 61 Abs. 2 und 3 BNatSchG, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg der Klage.Dies gilt sowohl hinsichtlich der südlich und nördlich der Trasse gelegenen, als FFH- und als Vogelschutzgebiete gemeldeten Gebiete als auch hinsichtlich des dazwischen befindlichen Landschaftsstreifens.

Die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL. Soweit die die europarechtlichen Vorgaben umsetzenden Vorschriften der §§ 32 bis 37 BNatSchG Fragen offenlassen, ist auf EU-Recht zurückzugreifen, das im Zweifel maßgeblich ist. Nach den genannten Vorschriften erfordern Projekte, die ein besonderes Schutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Der Begriff des besonderen Schutzgebietes ist in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und UAbs. 2 FFH-RL dahingehend definiert, dass hierunter Gebiete, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (so genannte FFH-Gebiete), sowie als Vogelschutzgebiete ausgewiesene Gebiete fallen.

Hinsichtlich letzteren stellt Art. 7 FFH-RL klar, dass die unter anderem die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung regelnden Vorschriften des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL nur für zu Vogelschutzgebieten erklärte beziehungsweise als solche anerkannte Gebiete gelten. Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL i.V.m. § 33 Abs. 2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 17 bzw. § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen. Dies ist nach telefonischer Auskunft des Beklagten (vgl. Aktenvermerk vom 5.4.2005, Bl. 137 R d. A.), die in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, bislang weder hinsichtlich des südlich noch hinsichtlich des nördlich der Planungstrasse gelegenen Gebietes geschehen. Rechtliche Konsequenz ist, dass es sich bei beiden Gebieten nicht um ausgewiesene, sondern um faktische Vogelschutzgebiete handelt, was wiederum zur Folge hat, dass sie dem strengen Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, mit Blick hierauf dem Anwendungsbereich des Art. 7 FFH-RL nicht unterfallen und von daher keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bedürfen.

Nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG beziehungsweise des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Die Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL entsprechenden Liste hat sich gemessen an den zeitlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie in erheblichem Umfang verzögert. Die dadurch bedingten Unsicherheiten hat das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen, zur Abgrenzung des Geltungsbereichs des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL die Rechtsfigur des potentiellen FFH-Gebietes zu entwickeln. Dies seien Gebiete, die tatsächlich gemeldet seien oder deren Meldung naheliegend erscheine und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sich bei Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien aufdränge, was dann anzunehmen sei, wenn ein Gebiet prioritäre Arten und Lebensraumtypen beherberge. Aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht folge das Verbot, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die im Hinblick auf solche potentiellen FFH-Gebiete geeignet wären, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bei der Errichtung des Netzes „Natura 2000“ unmöglich zu machen. Die FFH-Richtlinie entfalte hinsichtlich potentieller FFH-Gebiete Vorwirkungen, weswegen die Zulässigkeit eines ein solches Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen sei; nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bestimme sich, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Könne die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste hingegen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, so sei nur verboten, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht komme.

Mit Urteil vom 13.1.2005 hat sich der Europäische Gerichtshof zur Problematik geäußert und - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle FFH-Gebiete verneint. Unter Hinweis auf die Regelung des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL in die von der Kommission der europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden. Hieraus folge jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete nicht von dem Moment an schützen müssen, in dem sie sie nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL auf ihrer der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten. Ohne einen angemessenen Schutz dieser Gebiete von diesem Moment an könnte nämlich die Verwirklichung der unter anderem in der sechsten Begründungserwägung und in Art. 3 Abs. 1 FFH-RL genannten Ziele der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sein. Eine solche Situation wäre umso gravierender, als prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen wären, die wegen der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, von einer zügigen Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung profitieren sollten, wie es in der fünften Begründungserwägung der FFH-Richtlinie empfohlen wird. In Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.

Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zu den potentiellen FFH-Gebieten und zu Art und Umfang des diesen bereits vor deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zuzubilligenden Schutzes grundlegend in Frage. Offen bleibt zudem, nach welchen Kriterien sich im Falle gemeldeter, aber nicht gelisteter Gebiete bestimmt, welche Schutzmaßnahmen geeignet und von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind. Im vorliegend relevanten Zusammenhang tritt eine Besonderheit der konkreten Fallgestaltung hinzu, die darin besteht, dass das südliche Gebiet mit der Bezeichnung „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ inzwischen die Kriterien des Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL erfüllt. Es wurde durch Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004, die am 28.12.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde, unter der Kodierung DE 6709302 in die erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen; seitdem gehört es zu den gelisteten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL mit der Folge, dass die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL künftig auf dieses Gebiet Anwendung finden.

Gemessen an dem durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs modifizierten Verständnis der europarechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie, den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen und den naturschutzfachlichen Gegebenheiten im Umfeld des planfestgestellten Vorhabens steht fest, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war, jedenfalls aber deren Unterbleiben ohne Einfluss auf das Ergebnis der planerischen Abwägung geblieben ist und daher die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage zu stellen vermag.

2.2.2.2.1. Hinsichtlich des inzwischen gelisteten südlichen Gebietes kann offen bleiben, ob die erst nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vom 4.6.2004 im Dezember 2004 erfolgte Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die hierdurch bewirkte Statusänderung im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus allgemeinen Grundsätzen, dass im Planfeststellungsrecht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Spätere Änderungen sind nicht geeignet, der zuvor getroffenen Abwägungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken, wobei das Bundesverwaltungsgericht betont, dass dies auch für das strikte Recht der unmittelbar anwendbaren Richtlinien des europäischen Naturschutzrechts, die der Träger der Fachplanung bei der Abwägung zu beachten hat, gilt. Selbst wenn man vorliegend annähme, dass eine Ausnahmekonstellation der vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung in Betracht gezogenen beziehungsweise vergleichbarer Art in Betracht käme, oder der Auffassung wäre, dass der Senat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen materieller Vorrangigkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gehalten wäre, seiner Entscheidung den Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen, hieße dies lediglich, dass die die Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung regelnde Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes Anwendung fände. Die materiell-rechtliche Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung würde sich hieraus jedoch nicht ergeben. Nach dem Ergebnis der FFH-Voruntersuchungen und dem sonstigen naturschutzfachlichen Datenmaterial, das im Verlaufe des Verfahrens zusammengestellt wurde, war und ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes nicht erforderlich.

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 10 Nr. 11 b BNatSchG, da diese Vorschrift alle genehmigungspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG erfasst, soweit sie geeignet sind, ein FFH- beziehungsweise Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes stattfindet; § 18 BNatSchG definiert als Eingriff in Natur und Landschaft unter anderem Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, und entspricht insoweit der Begrifflichkeit des § 10 Abs. 1 SNG (in dem es heißt: „... erheblich oder nachteilig beeinträchtigen können“). Da es sich bei dem Landschaftsstreifen zwischen beiden gemeldeten Schutzgebieten nicht um ein faktisches Vogelschutz- beziehungsweise potentielles FFH-Gebiet handelt, machen die mit der Baumaßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig, wenn und soweit sie geeignet sind, in das südliche Schutzgebiet hineinzuwirken und dessen Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ob sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass der Plan oder das Projekt das besondere Schutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte, was anzunehmen sei, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr sei namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebietes vorzunehmen. Pläne oder Projekte, die sich zwar auf das Gebiet auswirken, aber nicht drohen, die für dieses festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen, sind hiernach nicht geeignet, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen ist wegen des Vorsorgegrundsatzes eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen, um das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu schützen, zu verwirklichen. Lassen sich dagegen anhand objektiver Umstände erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen, so ist das Projekt unter FFH-Gesichtspunkten ohne Verträglichkeitsprüfung zulässig. Vorliegend dienten die beiden FFH-Voruntersuchungen der Vorabklärung (so genanntes Screening), ob Anhaltspunkte für eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung bestehen. Nach dem Inhalt und dem Ergebnis beider Untersuchungen sowie den sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie und dem übrigen Datenmaterial ergebenden Erkenntnissen ist auszuschließen, dass das Projekt das südliche Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte.

Maßgeblich für die Überprüfung der sachverständigen Tatsachenfeststellungen und Wertungen, die den FFH-Voruntersuchungen zugrunde liegen, sind einerseits die Beachtlichkeit der Einwendungen des Klägers und andererseits die Frage, ob ein erkennbarer methodischer Mangel vorliegt, oder ob es an einer einleuchtenden Begründung für das gefundene Ergebnis fehlt.

Die Prognose der FFH-Voruntersuchung vom Februar 2001, dass das südlich gelegene Schutzgebiet durch die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens der Verlegung der B 423 unter der Prämisse der Vermeidung vorhabenbedingter negativer Einflüsse auf die hydrologische Situation der Aue nicht erheblich beeinträchtigt werde, ist in fachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des Schutzgebietes erheblich beeinträchtigt werden könnten.

Der Einwand des Klägers, die Voruntersuchung gehe zu Unrecht nicht von der Annahme aus, dass das gesamte Umfeld der Baumaßnahme als FFH-Gebiet einzustufen sei, greift - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht durch. Vielmehr durchschneidet oder berührt die Planungstrasse das südliche Schutzgebiet nicht. Die mit den Bauarbeiten verbundenen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 18 Abs. 1 BNatSchG, 10 Abs. 1 SNG) vollziehen sich vollständig außerhalb des Schutzgebietes.

Die in der Gebietsmeldung aufgeführten Schutz- und Erhaltungsziele werden in der Voruntersuchung dargestellt (vgl. dort S. 15), die vorgefundenen Lebensraumtypen beschrieben und die festgestellten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt. Die diesbezüglichen Feststellungen werden durch das seine Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholende und bekräftigende Vorbringen des Klägers nicht qualifiziert in Frage gestellt.

Die Darlegungen des Klägers auf Seiten 9 bis 13 und 19 der Klagebegründung zu den Lebensraumtypen und den betroffenen Tier- und Pflanzenarten beziehen sich auf den außerhalb des besonderen Schutzgebietes gelegenen Bereich im Umfeld der planfestgestellten Trasse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese -unstreitigen- Gegebenheiten die Feststellungen der Voruntersuchung betreffend das südlich der Planungstrasse gelegene Schutzgebiet und die Feststellung, dass durch das strittige Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen dieses Gebietes zu erwarten seien, in Frage stellen könnten. Die Aussagen des Klägers zu den Biotoptypen und den Tier-, Pflanzen- und Vogelarten innerhalb des südlichen Schutzgebietes (Klagebegründung S. 14) entsprechen den Eintragungen im Gebietsvorschlag und damit dem Erkenntnisstand des Beklagten. Die Rüge, dass die Darstellung auf S. 15 f. der Voruntersuchung dem Meldebogen insoweit widerspreche, als sie davon ausgehe, dass „Erlen-Eschen-Auenwälder“ und „Unterwasservegetation“ nicht in die Meldung aufgenommen bzw. nicht vorhanden seien (Klagebegründung S. 20), beruht auf einem Missverständnis. Ausweislich Tabelle 2 auf S. 15 der Voruntersuchung werden diese FFH-Lebensraumtypen ausdrücklich benannt. Die vom Kläger offenbar missverstandene Passage auf S. 16 oben der Voruntersuchung betrifft nicht das Meldegebiet, sondern das außerhalb des Meldevorschlags gelegene Biotopmosaik, von dem in dem Voruntersuchungsbericht vorgehend und im Anschluss an besagte Passage die Rede ist. Der Einwand, allgemein zugängliche Datenbanken wie die Atlanten für Heuschrecken und Libellen seien in der Voruntersuchung nicht berücksichtigt worden (Klagebegründung S. 20), ist nicht beachtlich, da in keiner Weise konkretisiert wird, inwiefern sich dieses angebliche, nicht näher dargelegte Versäumnis auf das Untersuchungsergebnis auswirken kann. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Verkennung der Verantwortung des Saarlandes für den Skarbiosen-Scheckenfalter (Klagebegründung S. 20); diese Falterart taucht in den Gebietsmeldungen, den Voruntersuchungen, dem tierökologischen Beitrag einschließlich dessen zwischenzeitlich nachgereichten Anhangs und den ebenfalls nachgereichten Daten der Naturlandstiftung nicht auf; auch klägerseits ist in keiner Weise - auch nicht in den Anlagen zur Klagebegründung - dargelegt, dass diese Falterart im fraglichen Bereich der Bliesaue vorkommt. Auch ein Vorkommen des Großen Feuerfalters wird klägerseits nur vermutet, hat sich aber durch keine der durchgeführten Untersuchungen trotz „intensivem Suchen“ (Daten der Naturlandstiftung S. 18) nachweisen lassen.

Der Kläger meint weiter, es sei nicht nachvollziehbar, dass in der Voruntersuchung eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete ausgeschlossen werde, obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass im Bereich der Talquerung wertvolle Amphibien- und Libellenvorkommen betroffen sein werden. Dieser Einwand verkennt, dass der Bereich der Talquerung nicht im FFH-Gebiet liegt. Inwieweit die Beeinträchtigung von Amphibien und Libellen im Bereich des Baufeldes sich auf das Schutzgebiet, insbesondere auf dessen Erhaltungsziele, konkret auswirken könnte, ist klägerseits nicht dargelegt. Der weitere Einwand, die Behauptung, die Jagdgebiete der in der Bliesaue vorkommenden Fledermausarten lägen außerhalb des Planungsgebietes und seien nur marginal betroffen, sei fachlich nicht haltbar, weil wertgebende Fledermausarten auch im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens bekannt seien, lässt erneut außer Acht, dass es für die Frage der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung darauf ankommt, ob in einem europäischen Schutzgebiet erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Hinsichtlich der Bechsteinfledermaus gilt zudem, dass diese nach der vom Kläger vorgelegten Anlage 16 zur Klageschrift nicht – wie behauptet – im unmittelbaren Trassenbereich, sondern weiter südlich in einem Wald bei Mimbach gesichtet worden ist. Schließlich entbehrt der Hinweis des Klägers auf die multiple Betroffenheit von Schutzgütern und die hohe Wertigkeit des Eingriffsraumes eines konkreten Bezugs zur Frage der Schutzgebietsbeeinträchtigung.

Die Frage eventueller Auswirkungen der in der 1. Deckblattplanung vorgesehenen Bündelung der vorhandenen Leitungen in einer südlich der Straßentrasse zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim verlaufenden Leitungstrasse auf das südliche Schutzgebiet ist in der aus Anlass der Nachmeldung des nördlichen Schutzgebietes durchgeführten FFH-Voruntersuchung Teil II vom 3.10.2003 geprüft und überzeugend verneint worden. Es heißt dort, dass in dem Bereich zwischen B 423 und nördlichem Rand des südlich gelegenen FFH-Gebietsvorschlages vorübergehend bzw. kleinflächig auch permanent Flächen für die Planung in Anspruch genommen würden, die als FFH-Lebensraum Typ 6510 (magere Flachland-Mähwiese) klassifiziert seien; der Erhaltungszustand des weiter südlich gelegenen FFH-Gebietes werde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Es gebe Einzelnachweise von Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie - Eisvogel, Rot- und Schwarzmilan bei der Nahrungssuche - im Bereich des Planungsraumes. Nest- und Horststandorte lägen jedoch weit außerhalb des Baufeldes; von den Nahrungsflächen werde nur ein sehr geringer Teil beeinträchtigt; die wesentlichen Nahrungsflächen blieben unbeeinträchtigt. Vorkommen anderer Arten des Anhangs II der Habitatrichtlinie lägen nicht im Wirkungsbereich der Planung. Arten der Habitat- bzw. Vogelschutzrichtlinie würden durch die neuen Planungserweiterungen deshalb nicht erheblich in ihrem Vorkommen beeinträchtigt. Die Planungsänderung betreffend die Leitungsverlegung führe zu keinen deutlich über das bisher betrachtete Maß hinaus gehenden Beunruhigungen. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei deshalb nicht zu erwarten.

Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, dass auszuschließen sei, dass die planfestgestellte Verlegung der B 423 und die Bündelung der Leitungstrassen das südlich gelegene Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind nach alledem weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL fordern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung allerdings auch für den Fall, dass das in Rede stehende Projekt ein Schutzgebiet im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte.

Der Kläger meint insoweit, die Bauleitplanung der Stadt Blieskastel betreffend das Gebiet Altstadtrand-Ost sei bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Relevanz. Der Beklagte habe versäumt zu prüfen, ob die Realisierung der Verlegung der B 423 im Zusammenwirken mit der Verwirklichung der städtischen Planungen betreffend die Verlegung der L 113 geeignet ist, die gemeldeten Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Ein solches Versäumnis liegt jedoch hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes offensichtlich nicht vor. Insoweit sind Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch die L 113 auszuschließen, weil deren mögliche neue Streckenführung von diesem Schutzgebiet noch weiter als die neue Trasse der B 423 entfernt liegt und deren Auswirkungspotential daher insoweit als noch geringfügiger einzustufen ist.

2.2.2.2.2. Bezüglich des Bereichs nördlich der geplanten neuen Bliesquerung stellt sich die Situation so dar, dass dieses im Jahr 2003 unter der Bezeichnung „Blies“ nachgemeldete Gebiet bislang nicht oder jedenfalls nicht in voller Größe in die am 7.12.2004 erstellte Liste der Kommission aufgenommen wurde. Unter der bei der Meldung verwendeten Kodierung 6609305 ist zwar ein Gebiet in der Liste vom 7.12.2004 aufgeführt, das allerdings als „Blies bei Limbach“ bezeichnet und nicht - wie gemeldet - 303 ha, sondern nur 32 ha groß ist (vgl. auch die zwischen Meldung und Listung abweichenden geografischen Koordinaten). Möglicherweise handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem Meldegebiet, was hieße, dass die Kommission nur einen relativ kleinen, ein gutes Stück nördlich der Trasse, nämlich bei Limbach, gelegenen Teilbereich des Meldegebietes als besonders schutzwürdig anerkannt hätte. Ob dies so zutrifft, kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen, da jedenfalls das vorliegend in Rede stehende Gebiet unmittelbar nördlich der Trasse bisher nicht gelistet ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegt es daher nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL.

Angesichts der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kann dahinstehen, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entbehrlich war, da feststeht, dass deren eventuelles Fehlen ohne Einfluss auf das Ergebnis der planerischen Abwägung geblieben ist.

Dafür, dass auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich war, spricht, dass jedenfalls das nördliche Umfeld der Trasse keine prioritären Lebensraumtypen oder Arten beherbergt. Wie ausgeführt ist nach dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit eines ein potentielles Schutzgebiet berührenden Straßenbauvorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen, wenn sich aufdrängt, dass es nach seiner Meldung Aufnahme in die Gemeinschaftsliste finden wird, was der Fall sei, wenn es prioritäre natürliche Lebensraumtypen beziehungsweise Arten beherberge. Für Vorhaben in Gebieten ohne prioritäre Elemente habe es hingegen mit dem Beeinträchtigungsverbot sein Bewenden, das heißt, das Gebiet dürfe nicht so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht komme.

Vorliegend steht im Ergebnis fest, dass das planfestgestellte Vorhaben der Verlegung der B 423 die Erhaltungsziele des nördlich gemeldeten Schutzgebietes weder selbst noch im Zusammenwirken mit der seitens der Stadt Blieskastel geplanten Verlegung der L 113 erheblich beeinträchtigt und daher den Anforderungen der FFH-Richtlinie in materiell-rechtlicher Hinsicht genügt.

Zunächst gilt, dass die Baumaßnahme vollständig außerhalb des Schutzgebietes durchgeführt wird, wobei dieses allerdings unmittelbar bis in die Nähe der Trasse zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim heranreicht. Die diesbezügliche FFH-Voruntersuchung vom Oktober 2003 ist hinsichtlich ihrer Ausführungen zur fehlenden FFH-Relevanz der durch den Lattenpegel bedingten Überplanung weniger Quadratmeter der nördlich an die B 423 anschließenden feuchten Hochstaudenflur infolge der 2. Deckblattplanung gegenstandslos geworden, da diese Flächeninanspruchnahme hiernach entfällt und daher keine Gebietsbeeinträchtigung auslösen kann. Im Übrigen heißt es in dieser FFH-Voruntersuchung, dass maßgebliche Bestandteile von FFH-Lebensraumtypen sowie Arten des gemeldeten FFH-Gebietes durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt würden. Ebenso seien erhebliche Auswirkungen auf die Kohärenz des regionalen Schutzgebietsnetzes auszuschließen. Eine vertiefende FFH-Untersuchung sei nicht notwendig. Die Durchführung des Vorhabens sei im Sinne der FFH-Richtlinie zulässig. Diese Einschätzung überzeugt.

Speziell mit Blick auf die das nördliche Schutzgebiet betreffenden Ausführungen rügt der Kläger, dass die FFH-Voruntersuchung Teil II sich nicht mit den für dieses Gebiet gemeldeten Libellenarten Grüne Keiljungfer und Helm-Azurjungfer, der Fischart Groppe und der Gemeinen Fließmuschel sowie den Fledermausarten nach Anhang IV befasse. Der Beklagte räumt insoweit ein, zur Zeit der Voruntersuchung seien die Vorkommen der Grünen Keiljungfer, der Helm-Azurjungfer, der Fischart Groppe und der Gemeinen Fließmuschel nicht gelistet gewesen und daher nicht untersucht worden. Zudem sei damals die konkrete Abgrenzung des Gebietes noch nicht bekannt gewesen.

Damit fehlte zwar im Planfeststellungsverfahren mangels hinlänglicher Kenntnis des Schutzgutes eine fachlich fundierte Abklärung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen ist, was auf der Rechtsfolgenseite ein Ermittlungsdefizit indiziert. Der hierin liegende Rechtsmangel ist auch offensichtlich, da sich aus einem Vergleich zwischen den Ausführungen in der FFH-Voruntersuchung und den Angaben im Meldebogen zu den geschützten Tierarten ergibt, dass die genannten Tiergruppen nicht Gegenstand der Voruntersuchung waren, obwohl sie als wertgebend gemeldet wurden. Der Mangel ist allerdings unerheblich, weil er sich aus tatsächlichen Gründen nicht konkret auf die planerische Entscheidung ausgewirkt hat. Eine behördliche Ermittlung während des Planfeststellungsverfahrens hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, weswegen der Beklagte bei seiner planerischen Abwägung im Ergebnis - und darauf kommt es an - von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Es gibt nämlich keine fachlichen Anhaltspunkte dafür, dass das Projekt Verlegung der B 423 - abgesehen von der baubedingten Beunruhigung des Umfeldes während der Bauphase - die Erhaltungsziele des nördlichen Schutzgebietes erheblich beeinträchtigen könnte. Durch die geplante Baumaßnahme werden sich dort keine spürbaren nachteiligen Veränderungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand ergeben.

Hinsichtlich der dort vorkommenden Tierarten ist nach Abschluss der Bauarbeiten eher mit einer - wenn auch nur geringfügigen - Verbesserung der Lebensverhältnisse zu rechnen, da die Verbindungsstrecke zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim teilweise um einige Meter nach Süden verschoben wird, wodurch der Abstand zu dem nördlichen Schutzgebiet und seiner Tierwelt geringfügig erhöht wird. Insbesondere hinsichtlich der beiden in der Blies lebenden Tierarten Groppe und Gemeine Fließmuschel ist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der derzeitigen Lebensverhältnisse nach erfolgter Verlegung der Trasse nicht erkennbar. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, inwiefern eine - zumal erhebliche - Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Meldegebietes mit Blick auf die genannten Arten infolge der neuen Trassenführung möglich sein könnte.

Dass während des Neubaus der Straße und der Bliesbrücke Beeinträchtigungen des angrenzenden nördlichen Schutzgebietes demgegenüber durchaus möglich erscheinen, ist auch mit Blick auf das europäische Naturschutzrecht hinzunehmen. Das Vorhandensein einer Bundesstraße in unmittelbarer Nachbarschaft eines gemeldeten Gebietes ist eine Vorbelastung, deren verkehrsbedingte Einwirkungen auf das natürliche Umfeld ebenso wie die Notwendigkeit der Instandhaltung und gegebenenfalls der Erneuerung des Straßenkörpers vorgegeben sind.

Nach alledem besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass das Projekt als solches eine erhebliche Beeinträchtigung des nördlichen Schutzgebietes bewirken könnte, da insoweit eine Erheblichkeit des Ermittlungsdefizits für das Abwägungsergebnis weder dargetan noch erkennbar ist.

Wie ausgeführt erfordern § 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL eine FFH-Verträglichkeitsprüfung allerdings auch für den Fall, dass das in Rede stehende Projekt ein Schutzgebiet im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte. Hinsichtlich des nördlichen Schutzgebietes setzt die diesbezügliche Argumentation des Klägers voraus, dass die Bauleitplanung der Stadt Blieskastel tatbestandlich als anderer Plan im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL zu qualifizieren ist. Dies ist mit Blick auf den Stand der städtischen Planungen zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sehr fraglich.

Die in § 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verwendete Begrifflichkeit „im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten“ erklärt sich aus dem berechtigten Anliegen, schon frühzeitig die durch die Auswirkungen der Pläne oder Projekte anderer Planungsträger bedingten Summationseffekte zu berücksichtigen, um hierdurch zu einer möglichst effektiven Verwirklichung der Zielsetzungen der Habitatrichtlinie beizutragen. Hauptziel der Habitatrichtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten.

Diese Zielsetzung spielt für das Verständnis der Begrifflichkeit „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit von Auswirkungen ist nur gegeben, wenn die zu berücksichtigende andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das „Ob“ sowie das „Wie“ - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind. Hat eine Planung sich nicht bereits in diesem Sinne verfestigt, so scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen.

Die Stadt Blieskastel beabsichtigt seit Jahren, für das Gebiet Altstadtrand-Ost einen u.a. die Verlegung der L 113 auf den alten Bahndamm vorsehenden Bebauungsplan zu erlassen. Bereits am 4.11.1997 ist ein entsprechender Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan BK 13.00 ergangen, woraufhin ein Planentwurf erarbeitet wurde, der im März 1999 vorgelegen hat. In der Folge wurde das Plangebiet erweitert und am 29.5.2002 ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst. Hinsichtlich dieser Planung lag im Juni 2003 ein Planentwurf mit Begründung vor. Möglichkeit zur Einsichtnahme bestand im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die Bürger und die Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 7. bis 25.7.2003. In der Folgezeit wurden die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen bearbeitet; am 29.6.2005 wurde die Offenlegung des unverändert gebliebenen Plans, die im Herbst 2005 erfolgen soll, beschlossen (telefonische Auskunft der Stadt Blieskastel, Vermerk vom 14.7.2005, Bl. 216 d.A.). Nach dem zu den Gerichtsakten gereichten aktuellen Planentwurf soll die L 113 auf einer Länge von rund 350 m auf den entlang des westlichen Auerands - offenbar außerhalb des nördlich gemeldeten Schutzgebietes - verlaufenden alten Bahndamm verlegt und damit ebenfalls als Ortsumgehung ausgestaltet werden. Sollte diese Planung verwirklicht werden, so würde die Landstraße näher an das nördliche Schutzgebiet heranrücken. Auswirkungen der Verwirklichung des Bebauungsplans auf das Schutzgebiet erscheinen also möglich. Hinsichtlich des Bebauungsplans wäre jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verträglichkeitsprüfung daher notwendig, wenn sich nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anhand objektiver Umstände ausschließen ließe, dass dessen Realisierung die Erhaltungsziele des unmittelbar angrenzenden nördlichen Schutzgebietes beeinträchtigen könnte. Damit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob der Bebauungsplanentwurf seitens des Beklagten bei seiner Entscheidung über die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als „zusammenwirkende“ Planung hätte berücksichtigt werden müssen. Dies setzt - wie ausgeführt - voraus, dass die Planung zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses bereits hinreichend verfestigt war. Eine hinreichende Verfestigung besteht jedenfalls bei in Kraft getretenen oder wirksam als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen beziehungsweise solchen, die zur materiellen Planreife im Sinn des § 33 BauGB gediehen sind.

Vorliegend war das Stadium der materiellen Planreife am 4.6.2004 noch nicht erreicht, da die Stadt Blieskastel damals noch mit der Prüfung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Einwendungen befasst war, mithin offen war, ob beziehungsweise inwieweit sie ihre Planung aufrechterhalten würde. Hieran hat sich bis heute nichts Entscheidendes geändert, da die Offenlegung noch aussteht.

Den Planentwurf trotz der hieraus resultierenden Unsicherheiten betreffend sein weiteres Schicksal schon als im Sinne einer zusammenwirkenden Planung hinreichend verfestigt anzusehen, ließe sich bei dieser Sachlage allenfalls im Hinblick darauf rechtfertigen, dass der Vorhabenträger die städtischen Absichten, die L 113 zu verlegen, ausweislich der in seiner Planung vorgesehenen Ausgestaltung des nördlichen Kreiselastes sehr ernst nimmt.

Wenn man die städtische Planung vor diesem Hintergrund bereits als hinreichend verfestigt ansieht, führt dies dennoch nicht zur Erforderlichkeit einer FFH-Ver-träglichkeitsprüfung.

An dieser Stelle erlangt der Begriff des Zusammenwirkens Bedeutung. Insoweit ist von Relevanz, dass dieser Begriff nach Wortlaut und Sinn nicht einseitig auf eventuelle zusätzliche Wirkungen anderer Planungen abstellt. Gefordert ist vielmehr ein Zusammenwirken, das heißt ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich die mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung hingegen als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie schon begrifflich nicht auf einem Zusammenwirken. Diese am Wortsinn der Richtlinie orientierte Auslegung entspricht auch deren Zweckbestimmung. Die Habitatrichtlinie soll die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten. Wollte man ein Projekt, das diesen Anforderungen genügt, wegen einer Folgeplanung, die ihrerseits unter FFH-Gesichtspunkten möglicherweise einer näheren Überprüfung bedarf, unter dem Gesichtspunkt des „Zusammenwirkens“ der Notwendigkeit einer beide Projekte umfassenden Verträglichkeitsprüfung mit der eventuellen Folge der Unzulässigkeit beider Projekte im Sinne des Art. 6 Abs.3 FFH-RL und damit dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL unterwerfen, so wäre dies unverhältnismäßig. Es würde eine Maßnahme ergriffen, die zum Zweck der Verwirklichung der Ziele der Habitatrichtlinie nicht erforderlich wäre. Entscheidend ist damit in Fällen, in denen das zu beurteilende (Einzel-)Projekt für sich unter FFH-Gesichtspunkten unbedenklich ist, ob seine Verwirklichung das Planungsziel auch ohne das Hinzutreten des weiteren in Planung befindlichen Projekts erfüllt und dessen Realisierung nicht unweigerlich bedingt. Dies ist im Fernstraßenrecht immer dann zu bejahen, wenn die konkret in Rede stehende Planung sich nicht bloß als unselbständiger Abschnitt einer zusammenhängenden Planung darstellt, sondern auch ohne die Realisierung einer eventuellen Folgeplanung eigenständige verkehrliche Bedeutung hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Das planfestgestellte Projekt hängt nicht von der Realisierung der eventuellen Folgeplanung der Stadt Blieskastel ab, sondern erfüllt mit Blick auf den Planungsgegenstand „Verlegung der Bundesstraße“ auch ohne spätere Verlegung der Landstraße seinen Zweck. Sollte die Folgeplanung nie realisiert werden, so würde zwar die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassene Ausgestaltung des nördlichen Kreiselanschlusses, der dann lediglich der Erreichbarkeit eines Wirtschaftsweges in der Aue dienen würde, das notwendige Ausbaumaß überschreiten. Folgen von rechtlicher Relevanz zöge dies allerdings nicht nach sich. Maßgeblich ist, dass die neue Trasse der B 423 für den Bundesfernstraßenverkehr auch ohne Verlegung der L 113 uneingeschränkt nutzbar ist, wobei durch die Planung zugleich sichergestellt ist, dass die Anbindung an das Verkehrsnetz im Übrigen, insbesondere an die derzeitige L 113, auf Dauer gewährleistet ist. So hat der Vorhabenträger seiner Planung die derzeitige Höhenlage der L 113 am ampelgesteuerten Knotenpunkt als Zwangspunkt vorgegeben und damit dafür Sorge getragen, dass der Verkehrsfluss zwischen Land- und Bundesstraße auch ohne Verlegung der L 113 funktionieren wird. Dies belegt die Eigenständigkeit des Projekts. Die Anlegung der nördlichen Kreiselzufahrt eröffnet der Stadt Blieskastel lediglich die Option einer eventuellen späteren Verlegung der L 113, macht eine solche aber nicht im Sinne der Schaffung von Sachzwängen notwendig. Bei dieser Sachlage entspräche es nicht den Zielsetzungen der Habitatrichtlinie, das planfestgestellte, für sich keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürftige Projekt allein deshalb einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, weil sich ein anderes, möglicherweise bedenkliches Projekt abzeichnet, das gegebenenfalls seinerseits einer Verträglichkeitsprüfung bedarf.

Nach alledem leidet die beklagtenseits vorgenommene Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Vorgaben der FFH-Richtlinie an keinem für den Erfolg der Klage relevanten Mangel.

2.2.2.2.3. Hinsichtlich des Landschaftsstreifens zwischen dem nach Webenheim führenden Trassenabschnitt und dem südlichen Schutzgebiet steht nach den obigen Ausführungen (Gliederungspunkt 2.2.2.2.1 dieses Urteils) fest, dass die Entscheidung des Landes, diesen Streifen nicht als FFH-Gebiet zu melden, weder aus naturschutzfachlicher Sicht noch aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Mithin gibt es weder mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Veranlassung, § 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auf diesen Landschaftsstreifen anzuwenden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist insoweit auf keinen Fall erforderlich.

2.2.2.2.4. Nach allem Gesagten steht hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes, des nördlichen Meldegebietes und des dazwischen liegenden Landschaftsstreifens die materielle FFH-Verträglichkeit des beklagten Vorhabens außer Frage.

Dies bedeutet nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass aus europarechtlichen Gründen unter den konkreten Gegebenheiten keine über die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses hinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Damit bedarf die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 in der Literatur kontrovers diskutierte Frage nach dem konkreten Inhalt der den Mitgliedstaaten seitens des Europäischen Gerichtshofs mit Blick auf gemeldete, aber (noch) nicht gelistete FFH-Gebiete auferlegten Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der FFH-Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren, vorliegend keiner Vertiefung.

2.2.2.3. Die Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 VRL, die nach der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich faktischer Vogelschutzgebiete Anwendung finden, werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht verletzt.

Satz 1 der Vorschrift bezieht sich auf die Situation innerhalb der Schutzgebiete und gibt den Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 VRL erheblich auswirken, in den erklärten (Abs. 1) beziehungsweise anerkannten (Abs. 2) Schutzgebieten zu vermeiden. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpft sich nicht in der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden beziehungsweise zu unterlassen, sondern bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall. Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktion eines Zulassungstatbestandes und ist insoweit vergleichbar mit dem Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL beziehungsweise des § 34 BNatSchG, in denen die Anforderungen an die Zulassung von Plänen und Projekten unter dem Blickwinkel der FFH-Richtlinie im Einzelnen vorgegeben sind. In den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL fallen auch Straßenbauvorhaben. Ausnahmen von dem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, die Verbote dieser Vorschrift zu überwinden; wirtschaftliche Gesichtspunkte können eine Ausnahme nicht begründen.

Vorliegend ist weder dargelegt noch sind den durchgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die außerhalb der faktischen Vogelschutzgebiete geplante Straßenbaumaßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Zielsetzungen des Art. 4 VRL in Gestalt der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume beziehungsweise der Belästigung der Vögel in den gemeldeten Schutzgebieten haben kann. Unzulässig sind nicht bereits jedwede Einwirkungen auf die Vogelwelt; nicht beachtlich sind Verschmutzungen und (sonstige) Beeinträchtigungen der Lebensräume beziehungsweise auf die Vögel einwirkende Belästigungen, die nach Art und Maß so geringfügig sind, dass sie im Hinblick auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes nicht ins Gewicht fallen. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL nach den „Zielsetzungen dieses Artikels“, die sich hinsichtlich der Lebensräume der in Anhang I aufgeführten Vogelarten in besonderen Schutzmaßnahmen niederschlagen müssen, die ihr Überleben und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sicherstellen sollen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL). Im Falle nicht erklärter (faktischer) Vogelschutzgebiete ist mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele durch den Mitgliedstaat ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRL zurückzugreifen, nach denen die Richtlinie unter anderem dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. Das Gewicht von Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schwelle zur Erheblichkeit nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird. Dient ein Schutzgebiet dem Schutz bestimmter Vogelvorkommen, so stellt sich bereits der Verlust einzelner Brutreviere als substantielle Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRL dar. Der straßenbaubedingte Wegfall mehrerer Brut- und Nahrungsreviere, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Vogelrichtlinie dienen und innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebiets liegen, reduziert den nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL zu erhaltenden Lebensraum dieser Arten und wirkt sich deshalb unmittelbar und grundsätzlich in erheblicher Weise auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie aus, das Überleben der Vogelart und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

Erhebliche Auswirkungen im dargelegten Sinne sind im vorliegend relevanten Zusammenhang nicht zu erwarten. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die neue Straßentrasse einige Meter näher an das südliche Schutzgebiet heranrücken wird und eine Zunahme der Lärmbelästigung innerhalb des Schutzgebietes befürchtet, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten würde. Fraglich ist in tatsächlicher Hinsicht bereits, ob die Lärmbelastung überhaupt größer werden wird. Die derzeitige Lärmbelastung ist gerade zu den Hauptverkehrszeiten infolge der Rückstaubildungen hoch; unter anderem ihre Reduzierung ist erklärtes Ziel der Neubaumaßnahme. Dass die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes statt einer Ampelanlage ein geeignetes Mittel zur Verbesserung des Verkehrsflusses und damit zur Reduzierung der Lärmimmissionen ist, ist eine Erfahrungstatsache, die auch klägerseits nicht in Abrede gestellt wird. Dass die hierdurch zu erzielende Lärmverringerung infolge der Verschiebung der Trasse um wenige Meter in Richtung des südlichen Schutzgebietes kompensiert würde und dass eine zusätzliche Lärmentwicklung zu befürchten sei, weil die neue Trassenführung eine Erhöhung des Schwerlastverkehrs in Richtung Frankreich möglich erscheinen lasse, überzeugt nicht. Insbesondere der letztgenannte Einwand des Klägers bewegt sich im Rahmen der Spekulation. Mit Blick auf das im fraglichen Bereich konkret vorhandene Fernstraßennetz ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Neutrassierung eines nur 720 m langen Teilstücks der B 423 deren Attraktivität für den Fernschwerlastverkehr in nennenswerter Weise steigern sollte. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Verlegung der B 423 im Bereich der Umfahrung Villa Hauck eine erhebliche Steigerung der Lärmbelästigung in dem in einiger Entfernung gelegenen südlichen Schutzgebiet zur Folge haben wird. Insoweit ist anhand der konkret geplanten verkehrlichen Gegebenheiten mit keinerlei Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses zu rechnen; der aus Webenheim kommende Verkehr hat in diesem Bereich den Kreisverkehr bereits passiert, so dass zähfließender, lärmintensiver Stop and Go-Verkehr nicht zu erwarten ist. Der in Richtung Webenheim fließende Verkehr wird sich ohne nennenswerte Schwierigkeiten in den Kreisverkehr einfädeln können. Die Geräuschentwicklung wird daher keinen großen Schwankungen unterliegen und sich aus der ohnehin vorhandenen Geräuschkulisse nicht signifikant hervorheben. Damit bleibt festzuhalten, dass das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben nicht verletzt wird.

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich ferner, auch außerhalb der erklärten beziehungsweise anerkannten Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Insoweit steht zwar außer Frage, dass die derzeitigen außerhalb der gemeldeten Schutzgebiete gelegenen Lebensräume verschiedener Vogelarten entlang des westlichen Auerandes durch die Dammanschüttungen zur Anlegung der Umfahrung der Villa Hauck und des Kreisverkehrsplatzes teilweise vernichtet und im Übrigen durch die mit der neuen Verkehrsführung verbundene Schmutz- und Lärmbelastung beeinträchtigt werden. Allerdings begründet die Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL schon ihrem Wortlaut nach weniger eine konkrete Verpflichtung der Mitgliedstaaten als die Zielvorgabe, sich „um Vermeidung zu bemühen“. Diese Vorgabe ist ebenso wenig unüberwindbar wie die weit strengere Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, von der im Einzelfall - wie dargelegt - aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegend relevanten Zusammenhang spielt insoweit eine Rolle, dass es sich nicht um den vollständigen Neubau einer Bundesstraße, sondern um die Verlegung eines geringfügigen Teilstücks einer vorhandenen Bundesstraße im Sinne einer teilweisen Ortsumgehung handelt, um die infolge der sehr starken Frequentierung dieser Bundesstraße bestehenden erheblichen Verkehrsstörungen, Lärm- und Schadstoffimmissionen im Stadtbereich sowie die Störung und Gefährdung des innerörtlichen Fußgänger- und des Radfahrerverkehrs abzubauen. Konkret heißt dies, dass durch die Maßnahme nicht erstmals ein Verkehr im Umfeld der Lebensräume bestimmter Vogelarten ausgelöst wird, sondern dass ein im fraglichen Bereich bereits vorhandener Verkehr aus Gemeinwohlgründen umgeleitet wird und dadurch näher an besagten Lebensraum heranrückt. Hinzu kommt, dass die Straßentrasse am äußersten westlichen Rand der Aue unter Inanspruchnahme des vorhandenen ehemaligen Bahndammes angelegt werden soll und dass eine alternative Möglichkeit einer die Vogelwelt weniger beeinträchtigenden Ortsumfahrung nicht erkennbar ist sowie dass in südöstlicher sowie auch in nordöstlicher Richtung weiträumige Ersatzlebensräume in den gemeldeten Schutzgebieten vorhanden sind. Die Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren führt daher zu dem Ergebnis, dass das planfestgestellte Vorhaben auch gemessen an Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.

2.2.2.4. Europarechtlich durch die UVP-Richtlinie vorgegeben ist schließlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des zur Umsetzung der Richtlinie ergangenen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG-. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil der fachplanerischen Abwägung und dient der Ermittlung und Bewertung der durch die Planung berührten Umweltbelange, ohne den Kreis der Umweltbelange, die in die Abwägung einzustellen sind, zu erweitern. Das Umweltrecht hat durch die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie keine materielle Anreicherung erfahren, da sie keine materiellrechtlichen Vorgaben enthält, sich vielmehr auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung beschränkt und nur verlangt, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihre Erwägungen mit einbezieht, ohne vorzuschreiben, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat.

Vorliegend war nach den einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - wie der Beklagte zutreffend erkannt hat - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Bei dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben handelt es sich um den Bau einer sonstigen Bundesstraße im Sinne der Ziffer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG, für die gemäß der Kennzeichnung A in Spalte 2 der Anlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgesehen ist. Nach letztgenannter Vorschrift ist in den in Anlage 1 vorgesehenen Fällen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das LfS hat zum Zweck der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag gegeben, die im April 2003 vorgelegt wurde und unter anderem die Erkenntnisse der zeitlich vorangegangenen ersten FFH-Voruntersuchung verarbeitet hat.

Auf dieser Basis hat der Beklagte wegen des Betroffenseins gesetzlich geschützter Biotope eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht für erforderlich gehalten und durchgeführt; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Planfeststellungsbeschluss. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter Würdigung der verschiedenen relevanten Schutzgüter gerade im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zuzulassen sei, da die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sowie von Landschaft und Landschaftsbild einen ausreichenden Ausgleich bzw. Ersatz erführen. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beklagten belegen, dass er die erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die gesetzlich geschützten Biotopflächen im Baufeld und die hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Lebensraumqualität für die dort vorzufindenden wertgebenden Tierarten gesehen und in die fachplanerische Abwägung eingestellt hat. Dass er nach Erörterung der betroffenen Belange und ihrer jeweiligen Bedeutsamkeit schließlich im Rahmen der Gewichtung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass den Belangen des Naturschutzes trotz ihrer hohen Wertigkeit unter den konkreten Gegebenheiten kein höheres Gewicht beizumessen ist als den konkurrierenden Belangen der Verkehrsentlastung in der Ortslage, der Verringerung von Lärm- und Schadstoffimmissionen, der städteplanerischen Entwicklung, insbesondere der Erhöhung der Lebens- und Wohnqualität im östlichen Stadtrandbereich von Blieskastel, und des Denkmalschutzes genügt den durch das fachplanerische Abwägungsgebot vorgegebenen Anforderungen.

2.2.3. Der Kläger ist - in Anknüpfung an sein Vorbringen im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Einwendungsschreiben vom 30.06.2003, S. 13 f.) - der Auffassung, der Beklagte habe das besondere Gewicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes in der Abwägung nicht erkannt bzw. nicht ausreichend gewürdigt. § 31 Abs. 5 Satz 1 WHG, der gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG auch für Dammbauten gelte, sei als Optimierungsgebot zu betrachten, dem im Rahmen der Abwägung in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 WHG ein erhöhtes Gewicht zukomme. Der besonderen Bedeutung des Hochwasserschutzes werde der Verweis des Beklagten auf den vollständigen Ausgleich des Retentionsvolumens nicht gerecht, da zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die natürlichen bzw. naturnahen Abflussverhältnisse im Bliestal durch die Planung verändert würden. Bedenklich sind in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Klägers die Dammaufschüttungen zur Herstellung der Umfahrung Villa Hauck und des Kreisverkehrsplatzes sowie zwischen Blies- und Flutbrücke; der Kläger meint, bei der Entscheidung für die planfestgestellte Trasse und deren konkrete bautechnische Ausgestaltung sei die Notwendigkeit des Hochwasserschutzes nicht hinlänglich berücksichtigt worden.

Fraglich erscheint zunächst, ob der Kläger gemessen an § 61 Abs. 2 BNatSchG zur Erhebung dieser Rüge befugt ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger die Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften rügt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), und ob er in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Konkret rügt der Kläger, dass sich aus den §§ 1 a, 31 Abs. 5 Satz 1 WHG ein Optimierungsgebot ergebe, das im Hinblick auf § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG für Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelte und vom Beklagten auch in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren, in dem solche Dämme angelegt werden, zu beachten sei, was vorliegend nicht im gebotenen Umfang geschehen sei.

Die §§ 1 a Abs. 1 Satz 1 und 31 Abs. 5 WHG sind als Fachgesetze, die explizit auf Ziele des Naturschutzes Bezug nehmen, anerkannt. Unter den Begriff der Dämme im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG können auch Straßendämme fallen. Eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG liegt etwa vor, wenn der Damm vor Hochwasser schützt oder den Hochwasserabfluss hemmt oder beschleunigt. Da die Auffassung des Klägers, dass die mit einem Planfeststellungsbeschluss verbundene Konzentrationswirkung nur formeller Natur ist und die Bindung an das materielle Recht der ersetzten Genehmigung hiervon nicht berührt wird, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger die Berücksichtigung des Hochwasserschutzes unter der Prämisse ihrer naturschutzrechtlichen Relevanz im Rahmen der Vereinsklage rügen darf.

Die klägerseits konkret erhobenen Einwendungen lassen einen Mangel der fachplanerischen Abwägung allerdings nicht erkennen. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, der Beklagte habe das besondere Gewicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes in der Abwägung nicht erkannt beziehungsweise nicht ausreichend gewürdigt; dabei will er unter „vorbeugendem Hochwasserschutz“ die Erhaltung der natürlichen Rückhalteflächen in Talauen verstanden wissen. Der Beklagte dürfe nicht lediglich mit dem vollständigen Ausgleich des Retentionsvolumens (an anderer Stelle) argumentieren, sondern habe zusätzlich zu berücksichtigen, dass die natürlichen beziehungsweise naturnahen Abflussverhältnisse im Bliestal durch die Planung verändert würden. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes seien im Lichte des Art. 4 WRRL auszulegen, der eine Verschlechterung des mengenmäßigen und ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern und der von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete grundsätzlich verbiete. Der Kläger übersieht bei dieser Argumentation, dass sich die Erwägungen des Beklagten zum Hochwasserschutz gerade nicht auf den Ausgleich des Retentionsraumverlustes beschränken. Basierend auf den Erkenntnissen und detaillierten Berechnungen des so genannten Hochwassergutachtens wurde vielmehr die Schaffung zusätzlicher Durchlassöffnungen im Straßen- beziehungsweise Brückenkörper vorgesehen, um jedweder Verschlechterung der Hochwasserbilanz vorzubeugen. Die zusätzlichen Durchlassöffnungen stellen nach den durch umfangreiches Zahlenmaterial überzeugend belegten Darlegungen des Gutachtens sicher, dass sich der Hochwasserspiegel in der Blies-aue zwischen Blieskastel und Webenheim auch bei massiven Hochwasserereignissen nicht verändern wird. Dementsprechend ist weder klägerseits dargelegt noch erkennbar, inwiefern durch das planfestgestellte Vorhaben eine Verschlechterung des Gewässerzustandes im Sinne des Art. 4 WRRL drohen sollte. Damit ist nicht dargetan, dass die fachplanerische Abwägung mit Blick auf den Hochwasserschutz an einem Abwägungsmangel leiden könnte.

2.3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer Weise gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder dem ersten Hilfsantrag auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zum Erfolg verhelfen könnte.

Maßgebend sind die landesrechtlichen Regelungen der §§ 10 und 11 SNG, da es sich bei den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 8 BNatSchG a. F. bzw. 18 bis 20 BNatSchG um Rahmenrecht handelt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 GG, §§ 4 BNatSchG a.F., 11 BNatSchG). Der Landesgesetzgeber ist seiner aus § 71 BNatSchG resultierenden Pflicht, die rahmenrechtlichen Vorgaben - soweit keine ausdrücklichen Fristen hinsichtlich einzelner Regelungsmaterien gesetzt sind („im Übrigen“) - innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes - also bis zum 3.4.2005 - auszufüllen, hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mangels Anpassung des Inhalts des unter der Geltung des § 8 BNatSchG a. F. ergangenen § 11 SNG an § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG bisher nicht nachgekommen. Dies spielt allerdings für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 4.6.2004 keine Rolle, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, maßgeblich ist.

Damit richten sich Inhalt und Wirkweise des naturschutzrechtlichen Instrumentariums sowohl im Planfeststellungsverfahren wie auch im Gerichtsverfahren nach § 11 SNG. Nach der der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Rechtsprechung des Senats zu § 11 SNG sind die dortigen naturschutzrechtlichen Regelungen zum allgemeinen Flächenschutz nicht bereits im Rahmen der fachplanerischen Abwägung, sondern im Anschluss an diese zu prüfen.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ergänzt die für das jeweilige Vorhaben geltenden fachgesetzlichen Zulassungstatbestände, hier § 17 FStrG, zwingt aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Vermeidungsgebotes (§§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F., 19 Abs. 1 BNatSchG, 11 Abs. 1 SNG) - die Behörde nicht dazu, unter mehreren möglichen Planungsvarianten die ökologisch günstigste zu wählen. Das Naturschutzrecht kennt auch keine schlichtweg unantastbaren Gebiete und verbietet von daher nicht generell, selbst Landschaftsteile von überragendem ökologischen Wert für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung werden erst dadurch ausgelöst, dass das einschlägige Fachrecht, hier das Straßenplanungsrecht, den Weg für das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Vorhaben freimacht. Dessen fachgesetzliche Zulässigkeit wird naturschutzrechtlich vorausgesetzt. Die Eingriffsregelung ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand „aufgesattelt“. Ihr Ziel ist es, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem zur Seite zu stellen. Sie verhindert als „sekundärrechtliches“ Instrument, dass die nachteilige Inanspruchnahme von Natur und Landschaft, die das Fachrecht gestattet, zu Lasten von Natur und Landschaft sanktionslos bleibt. Hinsichtlich dieser Folgepflichten handelt es sich um die planende Behörde strikt bindendes Recht. Das Vermeidungsgebot ist hingegen nicht absolut zu verstehen; es setzt vielmehr die Entschließungsfreiheit der planenden Behörde voraus, sich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung - unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bindungen, insbesondere des Gebots gerechter Abwägung - trotz der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft für ein ganz bestimmtes Vorhaben zu entscheiden.

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gegen die in der Literatur Bedenken erhoben werden, die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind, folgt der Senat weiterhin, da die geübte Kritik den Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht veranlasst hat, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzliche Konzeption - etwa durch Angleichung an das im Bereich des Bauplanungsrechts maßgebliche integrative Regelungssystem der §§ 21 BNatSchG, 1 a BauGB - zu ändern. Soweit der Verwendung des Wortes „zugleich“ in der Neufassung des § 20 Abs. 2 BNatSchG von Kritikern entnommen wird, dass die Abstufungen des § 19 BNatschG als Konkretisierungen des Übermaßverbotes in der Praxis der planerischen Abwägung im Rahmen einer einheitlichen Planungsentscheidung zu berücksichtigen und damit bereits für die Standortfrage relevant seien, wird verkannt, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Regelung in § 20 Abs. 2 BNatSchG lediglich klarstellen wollte, dass die für die Entscheidung über das Vorhaben zuständige Behörde zugleich - im Sinne von „auch“ - über die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Eingriffs entscheidet; es heißt hierzu in den Gesetzesmaterialien erläuternd, es handele sich nicht um eine eigenständige Verwaltungsentscheidung, sondern wie bisher um eine im Rahmen der Vorhabenzulassung unselbständige Feststellung der Rechtsfolgen des Eingriffs, die mit den materiellen Zulassungsanforderungen der fachgesetzlich angeordneten Zulassungsentscheidung verknüpft sei („Huckepackverfahren“). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung, wonach die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung an die im Rahmen der fachrechtlichen Abwägung getroffene Trassenwahl anknüpft, aufzugeben.

Wenngleich ein Vorhaben im Einzelfall auch an der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung insgesamt scheitern kann, führt eine fehlerhafte naturschutzrechtliche Abwägung - selbst bei Vorliegen erheblicher Abwägungsmängel - oder das Vorliegen sonstiger Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. § 17 Abs. 6 c FStrG insgesamt dient aus Gründen der Verfahrensökonomie dem Grundsatz der Planerhaltung. § 17 Abs. 6 c Satz 2 1. Hs. FStrG sieht bei erheblichen Abwägungsmängeln, Verfahrens- oder Formverstößen und in Fällen sonstiger Verletzungen strikten Rechts eine gestufte Fehlerfolgenregelung vor, die statt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem ergänzenden Verfahren oder einer schlichten Planergänzung führt. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge zu rechtfertigen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt.

Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren „geheilt“ werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen.

Genügt zur Fehlerbehebung jedoch die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. § 17 Abs. 6 c Satz 2 2. Hs. FStrG hat den schon zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planungsrecht entwickelten Grundsatz aufgegriffen und festgeschrieben, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann nicht besteht, wenn der Rechtsfehler für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und der Mangel durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schutzauflage behoben werden kann. Dies gilt auch im Rahmen der Vereinsklage nach § 61 BNatSchG, deren wesentliche Funktion, im Hinblick auf das Fehlen subjektiver Durchsetzungsansprüche Einzelner mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt, wenn es an einer gebotenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme fehlt. In diesen Fällen ermöglicht § 61 BNatSchG den anerkannten Naturschutzvereinen, im Wege der Verpflichtungsklage eine Planergänzung gerichtlich durchzusetzen. Die anerkannten Naturschutzvereine sind daher auf diese Möglichkeit zu verweisen, wenn die Planergänzung ausreicht, einen festgestellten Mangel zu beheben. Dementsprechend führen Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts jedenfalls bei der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins in aller Regel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit mit dem Verweis auf ein ergänzendes Verfahren, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist. Andererseits bleibt ein solcher Rechtsfehler nicht sanktionslos, sondern begründet für den Naturschutzverein die gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit der Planergänzung.

Gemessen an diesem seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Verständnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vermögen die Einwendungen des Klägers betreffend die (Nicht-) Beachtung der Vorgaben der §§ 10 und 11 SNG weder dem Hauptantrag noch dem ersten Hilfsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

2.3.1. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft an dem von der Behörde rechtmäßig gewählten Ort zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht in aller Regel als unvermeidbar hin. Die Unvermeidbarkeit des Eingriffs nach § 11 Abs. 1 SNG ergibt sich daher aus der nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden fachplanerischen Abwägung hinsichtlich des Trassenverlaufs (vgl. dazu den Abschnitt 2.2.1. dieses Urteils). In der Entscheidung des Beklagten kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die von dem Kläger gewünschte Positionierung des Kreisverkehrsplatzes und der Umfahrung Villa Hauck mit Beeinträchtigungen anderer Belange verbunden wäre. Das stellt der Kläger nicht in Abrede, meint aber, diesen sei von der Bedeutung her zwingend ein Nachrang einzuräumen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen des Senats.

Die klägerseits unter Behauptung eines Verstoßes gegen das Vermeidungsgebot des § 11 Abs. 1 SNG geäußerte Auffassung, das Vorhaben könne im Hinblick auf die Möglichkeiten, den Kreisel nach Westen zu verschieben, die Versorgungsleitungen mit der Straßentrasse zu bündeln und die Umgehung Villa Hauck aus der Talaue heraus zu verschieben, auf naturschonendere Weise ausgeführt werden könne, betrifft Aspekte der fachplanerischen Abwägung zum Standort des Vorhabens und wurde in diesem Zusammenhang eingehend gewürdigt.

Soweit der Kläger als Möglichkeiten einer naturschonenderen Ausführung des Weiteren die Verkleinerung des Kreiseldurchmessers und die Aufständerung der Brücke über die gesamte Talbreite nennt, gilt im Ergebnis nichts Anderes.

Zwar kann es sich bei derartigen Planänderungen um naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen handeln. Allerdings gilt das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Vermeidungsmaßnahmen, die ein - partiell - anderes Vorhaben bedingen, sind im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung zu prüfen; sie werden - wie etwa der gänzliche Verzicht auf das Vorhaben oder eine andere räumliche Ausführungsvariante – nicht durch das Vermeidungsgebot gefordert. Während jede mehr als nur geringfügige Abweichung der räumlichen Trassenführung eine allein in der fachplanerischen Abwägung zu untersuchende Alternativplanung darstellt, hängt es bei Modifizierungen der Straßengestaltung auf der vom Vorhabenträger gewählten Trasse weitgehend von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob es sich um Planungsalternativen oder bloße Vermeidungsmaßnahmen handelt. Die Unterscheidung zwischen beiden hat wesentlich danach zu erfolgen, ob die von Dritten geforderte oder von der Planfeststellungsbehörde in Erwägung gezogene Vermeidungsmaßnahme eine so erhebliche Umgestaltung des konkreten Vorhabens zur Folge hätte, dass sie bei objektiver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabenträgers umfasst angesehen werden kann.

Die geforderte Verkleinerung des Kreiseldurchmessers stellt sich nicht als bloße naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme dar, obwohl sie zu einer Reduzierung der Bodenversiegelung und der Dammaufschüttung führen würde. Der Kreisverkehrsplatz muss von seiner Dimensionierung her geeignet sein, den Anforderungen, die an eine Bundesstraße wegen deren überörtlicher Bedeutung zu stellen sind, auch im Hinblick auf den Fernlastverkehr zu genügen. Von daher ist es in fachplanerischer Hinsicht geboten, der Verkehrsbedeutung des Kreisverkehrsplatzes durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung Rechnung zu tragen. Dass der Vorhabenträger und ihm folgend der Beklagte sich insoweit an den Vorgaben des „Merkblattes für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“ orientiert und eine Fahrbahnbreite von 7,00 m sowie einen Durchmesser von 35,00 m als der Verkehrsbedeutung angemessen erachtet haben (Erläuterungsbericht S. 11, Planfeststellungsbeschluss S. 51), konkretisiert das Vorhaben in fachplanerischer Hinsicht in zulässiger Weise. Die rechtliche Zulässigkeit dieser fachplanerischen Erwägungen kann in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht unter Hinweis auf das Vermeidungsgebot des § 11 Abs. 1 SNG erneut in Frage gestellt werden.

Die Forderung nach einer vollständigen Aufständerung der Talquerung stellt sich ebenfalls nicht als naturschutzrechtliche Maßnahme zur Minimierung des Eingriffs, sondern als eine erhebliche Umgestaltung des konkreten Vorhabens, also als eine Planungsalternative, dar, die bei objektiver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabenträgers umfasst angesehen werden kann. Sie war als Variante V 4 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie und wurde infolge der bautechnischen Notwendigkeit, für die Dauer der Bauzeit eine längere Behelfsumfahrung - nämlich zur vorübergehenden Querung der gesamten Talaue - herzustellen, deutlich ungünstiger bewertet als die planfestgestellte Variante V 3. Die zur Realisierung des Projekts einer vollständigen Aufständerung der Talquerung notwendige wesentlich längere Behelfsumfahrung belegt, dass es sich bei diesem Vorschlag des Klägers nicht um eine naturschutzrechtliche Minimierungsmaßnahme, sondern um ein anderes Planvorhaben handelt.

2.3.2. Der damit rechtlich unvermeidbare Eingriff ist nicht vollständig ausgleichbar im Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 2 SNG. Danach erfordert ein Ausgleich, dass nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und dass das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Nach diesem Maßstab ist eine neu gebaute Straße (vorliegend Kreisverkehrsplatz und Umfahrung Villa Hauck) - zumindest bezogen auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - wegen der Intensität des hierin liegenden Eingriffs nicht wirklich ausgleichsfähig. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Falle der Verbreiterung und Höherlegung einer vorhandenen Straße (vorliegend Talquerung). Beides wird deutlich, wenn man die Betrachtung auf den trassennahen Bereich beschränkt, da eine Ausgleichsmaßnahme im naturschutzrechtlichen Verständnis einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriffsort voraussetzt. Bei dem aus § 11 Abs. 1 Satz 2 SNG vor diesem Hintergrund zu entnehmenden Minimierungsgebot für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, handelt es sich indes um ein im Wege der Abwägung überwindbares Optimierungsgebot.

Das im landschaftspflegerischen Begleitplan in seiner überarbeiteten Fassung vom 2.10.2003 (S. 29-31) entwickelte Vermeidungs- und Ausgleichskonzept wurde beklagtenseits geprüft und gemäß Gliederungspunkt 1.5 - Ziffer 8 - des Planfeststellungsbeschlusses mit einigen Ergänzungen versehen. Auf Bl. 54 f. des Planfeststellungsbeschlusses legt der Beklagte dar, dass der landschaftspflegerische Begleitplan die Eingriffswirkungen der Baumaßnahme und die erforderlichen Schutz- und Minderungsmaßnahmen in ausreichender Form darstellt sowie nachgewiesen ist, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen werden und ein vollständiger Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen im Planungsraum nicht möglich ist.

Letzteres erscheint mit Blick auf den Umfang der nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan verbleibenden Beeinträchtigung des Naturhaushaltes fraglich, da nicht abschließend geklärt ist, ob das landschaftspflegerische Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Eingriffsminderung und Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie eine Ersatzmaßnahme vorsieht, die bestehenden Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, ausschöpft. Aus dieser Situation rechtfertigt sich der Aufklärungsbeschluss vom heutigen Tag.

2.3.2.1. In seinen Grundzügen ist das Vermeidungs- und Ausgleichskonzept des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Schutzmaßnahmen S 1, S 2 und S 3 dienen der Erfüllung der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SNG resultierenden Verpflichtung des Vorhabenträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. So sollen Zäune zum Schutz an das Baufeld angrenzender Bäume, Biotopflächen und Lebensräume sowie als Laichgewässer dienender Tümpel errichtet werden. Dem entsprechen die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen 12, 13 und 15. Durch weitere als Nebenbestimmungen formulierte Anordnungen unter Punkt 1.6.3 und 1.6.4 des Planfeststellungsbeschlusses trägt der Beklagte dafür Sorge, dass infolge der Ausführung des Straßenbauvorhabens bestimmte denkbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden. Hinsichtlich des Verlustes von Biotopflächen und Lebensräumen sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die die Wiederherstellung der Flächen durch entsprechende Anpflanzungen bzw. Sukzession (A 1 bis A 3 und A 5 bis A 7) und die Entsiegelung sowie den Rückbau nicht mehr benötigter Verkehrsflächen und Dämme (A 4) zum Inhalt haben und ebenso wie die Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 4 zum Teil durch Vorgaben des Beklagten - etwa betreffend die zu verwendenden Saattypen - ergänzt wurden.

2.3.2.2. Von Relevanz ist im Zusammenhang mit dem Verlust von Biotopflächen als Lebensräume für Libellen und Amphibien allerdings der Einwand des Klägers, dass die Möglichkeit, eingriffsnah Altwasser, Flachwasserzonen, Tümpel oder sonstige Amphibiengewässer anzulegen, bestehe.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SNG verpflichtet den Eingriffsverursacher dazu, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen. Diese Pflicht ist striktes Recht und einer Abwägung nicht zugänglich. Erst wenn ein Ausgleich nicht möglich und die in diesem Fall nach § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SNG gebotene Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range nicht vorgehen, ist Raum für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen. Ausgleichsmaßnahmen haben damit kraft Gesetzes Vorrang vor Ersatzmaßnahmen. Sie haben das Ziel, unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bis unter die Schwelle der Erheblichkeit zu reduzieren, indem die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt werden. Für die verbleibenden Beeinträchtigungen ist sodann ein gleichwertiger Ersatz zu suchen. Der Ausgleich erfordert einen Funktionszusammenhang zwischen eingriffsbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaßnahme, der durch eine inhaltliche und eine räumliche Komponente gekennzeichnet ist. Dazu sind in inhaltlicher Hinsicht lokale Rahmenbedingungen für die Entwicklung gleichartiger Verhältnisse wie vor der Beeinträchtigung zu schaffen; in räumlicher Hinsicht ist eine Bindung an den beeinträchtigten Natur- beziehungsweise Landschaftsraum nötig. Die Ausgleichsflächen müssen in diesem Sinne geeignet sein. Ausgleichsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Natur- beziehungsweise Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt. Das erfordert nicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ausgeführt werden, schränkt den in Betracht kommenden räumlichen Bereich aber insofern ein, als vorausgesetzt wird, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Daher ist nicht so sehr die räumliche Nähe zum Eingriff das Abgrenzungsmerkmal zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, sondern primär die Gleichartigkeit des neu geschaffenen Zustands im Gegensatz zur Gleichwertigkeit bei Ersatzmaßnahmen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf die klägerseits aufgeworfene Frage, warum sein Vorschlag, den auch vom Beklagten als nicht vollständig ausgeglichen angesehenen Verlust von Lebensraum für Libellen und Amphibien infolge der Vernichtung von Biotopflächen im Bereich der Straßentrasse durch Anlegung von Altwassern, Flachwasserzonen, Tümpeln oder sonstigen Amphibiengewässern auf den nahe gelegenen Flächen der Naturlandstiftung auszugleichen, nicht aufgegriffen wurde, weiterer Aufklärung (vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom heutigen Tag). Die Stichhaltigkeit der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründe, warum er diesen Ausgleichsmaßnahmen inzwischen ablehnend gegenübersteht, lässt sich derzeit nämlich nicht beurteilen. Dessen bedarf es allerdings für eine abschließende Entscheidung über Haupt- und ersten Hilfsantrag auch nicht.

Der mögliche Verstoß gegen das aus § 11 Abs. 1 SNG resultierende Gebot, einen unvermeidbaren Eingriff vorrangig auszugleichen, hätte nämlich nach der in Bezug genommenen überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zustünde. Vielmehr würde ein solcher Verstoß (nur) einen im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Anspruch auf Planergänzung begründen, da ein solcher Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht beträfe, seine isolierte Behebung durchsetzbar wäre und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden könnte. Die Ausgewogenheit der Gesamtplanung wird durch die eventuelle Nichtberücksichtigung der konkret angemahnten Ausgleichsmaßnahme nicht berührt, da deren Vornahme zwar eine Verringerung des rechnerischen Kompensationsbedarfs zur Folge hätte, dies aber ohne Auswirkungen auf das Gesamtkonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans bliebe. Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend. Deshalb ist die Klärung dieses Fragenkomplexes der Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag vorzubehalten, die gesondert ergehen wird.

2.3.2.3. Die weiteren Einwendungen des Klägers betreffend die Beachtung der Notwendigkeit, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen, greifen nicht durch.

Seine ursprünglichen Einwendungen zur Eignung der unter Ziffer 43 und 46 des Wegeverzeichnisses zum landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen, die die Ausgleichsmaßnahme A 6 bzw. Teile der Gestaltungsmaßnahme G 2 betrafen, hat der Kläger im Klageverfahren nicht mehr aufgegriffen, so dass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

Der Einwand, dass die aus § 11 Abs. 1 SNG resultierende Pflicht zum Ausgleich dadurch verletzt werde, dass der durch die Neuversiegelung bewirkte Flächenverlust nicht durch Entsiegelung an anderer Stelle in gleicher Größenordnung kompensiert werde (Klageschrift S. 23), wurde in dieser Form erstmals im Klageverfahren erhoben, genügt daher nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 3 BNatSchG und entbehrt zudem jeglicher Berechtigung. Immerhin steht der Flächenbeanspruchung von insgesamt ca. 3.675 m² durch die neuen Dammschüttungen am Kreisel und östlich der Blies bzw. durch die Neuversiegelung neuer Fahrbahn- und Wegeflächen ausweislich der Ausgleichsmaßnahme A 4 der Rückbau nicht mehr benötigter Dammschüttungen und die Entsiegelung der alten Fahrbahnflächen in einer Größenordnung von ca. 2.400 m² gegenüber. Hinsichtlich der Restfläche stehen einer eingriffsnah zu erfüllenden Ausgleichspflicht zur Entsiegelung schon die tatsächlichen Gegebenheiten entgegen. Der behauptete Grundsatz des Inhalts, dass eine Neuversiegelung zur Herstellung von Verkehrsflächen als notwendige Ausgleichsmaßnahme die Entsiegelung anderer Flächen in gleichem Umfang gebiete, scheitert aus tatsächlichen Gründen, weil im Umfeld einer im Außenbereich geplanten Straßenbaumaßnahme regelmäßig - so auch hier - keine entsiegelbaren Flächen vorhanden sind.

2.3.3. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft wie vorliegend nicht vollständig ausgleichbar, ist er ausweislich § 11 Abs. 2 SNG unzulässig, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Letzteres hat der Beklagte geprüft und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Bei der naturschutzrechtlichen Abwägung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine - neben der fachplanungsrechtlichen - zweite echte Abwägung, die primär der zuständigen Behörde obliegt und gerichtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung nach den Vorgaben des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes unterliegt. Die Gerichte haben auch hinsichtlich dieser naturschutzrechtlichen Abwägung infolge des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht selbst das Für und Wider des Vorhabens abzuwägen, sondern zu prüfen, ob sich die behördliche Abwägung in dem im Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat. Diese spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, in deren Rahmen auf der einen Seite die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und auf der anderen Seite alle durch das Vorhaben aufgeworfenen Anforderungen an Natur und Landschaft einzustellen sind, ist von der (umfassenden) fachplanerischen Abwägung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu unterscheiden. Erweisen sich die naturschutzrechtlichen Interessen allerdings insoweit als vorrangig, so ist das Vorhaben unzulässig und nicht zu genehmigen; die Vorrangigkeit der naturschutzrechtlichen Interessen kann nicht im Rahmen der fachplanerischen Abwägung erneut zur Disposition gestellt werden.

Der Beklagte hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt als der zuständigen obersten Naturschutzbehörde (§ 12 Abs. 1 SNG) in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in einer den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots genügenden Weise dargelegt, dass und warum nach Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft bei den verbleibenden Beeinträchtigungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus seiner insoweit primär maßgeblichen Sicht nicht im Range vorgehen. Insoweit führt der Beklagte auf S. 53 f. des Planfeststellungsbeschlusses aus, dass aufgrund der Bedeutung der Baumaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Gewährleistung des erforderlichen Verkehrsflusses ein die Belange des Naturschutzes überwiegendes Gemeinwohl für die geplante Baumaßnahme gegeben sei, zumal die planfestgestellte Variante V 3 den geringsten Eingriff in gemäß § 25 SNG geschützte Biotope habe. Auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses heißt es weiter, ein vollständiger Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen sei im Planungsraum nicht möglich. Trotz der hohen Wertigkeiten der betroffenen Flächen gingen aufgrund der Bedeutung der Baumaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Gewährleistung des erforderlichen Verkehrsflusses die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range nicht vor.

Aus diesen Ausführungen lässt sich ersehen, dass sich der Beklagte der Anforderungen des § 11 Abs. 2 SNG an die von ihm zu treffende Entscheidung bewusst war und dass er eine an speziell naturschutzrechtlichen Vorgaben orientierte Abwägung vorgenommen hat. Dabei wurden in der Erkenntnis der fehlenden Ausgleichbarkeit des durch den Straßenbau bewirkten Eingriffs und des die Wertigkeit der Naturschutzbelange bestimmenden Defizits die für die Durchführung des Projekts sprechenden Gesichtspunkte, namentlich die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Verbesserung des erforderlichen Verkehrsflusses auf der B 423, als vorrangig angesehen. Eine unter Übermaßgesichtspunkten von gerichtlicher Seite zu beanstandende Fehlgewichtung zu Lasten der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes liegt hierin nicht. Rechtlich unbedenklich ist insbesondere, dass die städteplanerischen und verkehrlichen Gesichtspunkte, die bereits im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eine zentrale Rolle gespielt haben, auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung von maßgebender Bedeutung sind. Unzweifelhaft waren diese Gesichtspunkte in die naturschutzrechtliche Abwägung einzustellen und zu gewichten, wobei der Beklagte diesen jedenfalls innerhalb des Rahmens des Abwägungsgebots in nicht zu beanstandender Weise den Vorzug vor den in ihrer Wertigkeit mit Blick auf das nicht unerhebliche Ausgleichsdefizit bestimmten Naturschutzbelangen eingeräumt hat.

2.3.4. Ist - wie im Streitfall - ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht vollständig ausgleichbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der gebotenen Abwägung im Range nicht vor, begründet § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 SNG die Pflicht der Planfeststellungsbehörde, zugleich mit der Zulassung des Vorhabens den Verursacher des Eingriffs zu verpflichten, Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Das ist in rechtlich nicht zu beanstandener Weise geschehen. Insbesondere der Einwand des Klägers, die als Ersatzmaßnahme vorgeschriebene Auwaldaufforstung genüge nicht dem Kriterium des funktionalen Zusammenhangs von Eingriff und Ausgleich, da ein Auwald keinen Ersatz für den Verlust des Lebensraums von Amphibien und wassergebundenen Insekten in Feucht- und Nasswiesen sowie -brachen bieten könne, greift nicht durch.

Geplant ist die Neuanlage und Entwicklung von Auwald auf einem rund 1 km nördlich gelegenen 45.090 qm großen Gelände. Ziel der Maßnahme ist ausweislich der Anlage zum landschaftspflegerischen Begleitplan (S.32 und 36) die Umwandlung von eutrophen Auwiesen in standort- und naturraumtypischen Hartholz-Auwald auf frischen bis feuchten Standorten durch Anpflanzung (Auwald I) oder Sukzession (Auwald II).

Ersatzmaßnahmen sind in § 11 Abs. 3 Satz 2 SNG definiert als Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen und Werte des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an anderer Stelle auszugleichen. In diesem Sinne kompensiert ist eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Wie bei Ausgleichsmaßnahmen besteht also eine funktionelle Beziehung zum Eingriff beziehungsweise den durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Sie kann aber lockerer sein und darauf hinauslaufen, dass die Ersatzmaßnahme die Gesamtbilanz des Naturhaushalts aufbessert. Es wird nicht - wie beim Ausgleich - verlangt, dass die Maßnahme auf den Eingriffsort zurückwirkt, sondern es genügt, wenn überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Ersatzmaßnahme besteht. Der betroffene Raum lässt sich dabei nicht metrisch feststellen, sondern hängt von den ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten ab. Das Ziel der Eingriffsregelung, den Status quo zu erhalten, und der darin enthaltene Grundsatz, das Schutzgut Naturhaushalt nicht mehr als nötig zu beeinträchtigen, erfordern eine Vorgehensweise, die zunächst die höchstmögliche Gleichwertigkeit des Ersatzes anstrebt und erst in zweiter Linie schlechtere Lösungen akzeptiert. Die Gleichwertigkeit des Ersatzes ist eine Rechtsfrage mit ausgeprägt fachwissenschaftlichem Hintergrund. Grundsätzlich muss versucht werden, den durch die Beeinträchtigungen betroffenen Funktionen möglichst nahe zu kommen. Die Maßnahmen sind somit nicht beliebig wählbar, sondern sie müssen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes so ähnlich wie möglich und insgesamt gleichwertig wiederherstellen. Gleichwertige Funktionen im betroffenen Naturraum zu schaffen, hat daher Priorität gegenüber der gleichen Maßnahme in einem weniger engen räumlichen Zusammenhang.

Gemessen hieran ist die geplante Ersatzmaßnahme der Anpflanzung eines Auwaldes an der vorgesehenen Stelle nicht zu beanstanden; eine funktionell geeignetere Ersatzmaßnahme wird weder seitens des Klägers vorgeschlagen noch drängt sich nach allen vorliegenden Erkenntnissen eine andere - geeignetere - Ersatzmaßnahme auf.

Ob im naturschutzrechtlichen Sinn ein - wie zu betonen ist - weitergehender Ausgleich, nicht Ersatz, für den Verlust des Lebensraumes von Amphibien und wassergebundenen Insekten möglich und dann auch geboten ist, wird im Übrigen im Rahmen des zweiten Hilfsantrags zu klären sein.

2.3.5. Für die Verwirklichung der genannten Ersatzmaßnahme wurde ein Ökokonto - Punktegewinn von 1.189.206,90 ÖWP ermittelt und ein Anteil von 35,55 % - also 422.763 ÖWP - als Ersatzmaßnahme angerechnet. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Rechenwerk sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs als solche greifen nicht durch.

Der beklagtenseits im Planfeststellungsbeschluss (S. 55) angenommene Kompensationsbedarf von 394.039 ÖWP geht auf den im Frühjahr 2003 erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan und dessen Anlage zurück. Aus der Gesamtbilanz des überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplans von September 2003 ergibt sich allerdings ein Kompensationsbedarf von 408.022 ÖWP, der aber durch die der Ersatzmaßnahme zugeordneten 422.763 ÖWP ebenfalls ausgeglichen wird. Gegen die Richtigkeit der Höhe des angeblichen Kompensationsbedarfs wendet der Kläger unter Vorlage eines Auszugs aus dem Erläuterungsbericht zum Informationsverfahren vom April 2001 (Anlage K 19 zur Klageschrift) ein, dass damals noch ein Kompensationsbedarf von 599.500 ÖWP genannt worden sei. Da der Eingriff sich durch die spätere Einbeziehung der Verlegung der Versorgungsleitungen in die Planung intensiviert habe, sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kompensationsbedarf verringert haben sollte. Dies lasse einen methodischen Fehler vermuten. Der Beklagte erklärt hierzu, die den Planungsunterlagen zu entnehmenden unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Kompensationsbedarfs - 394.039 ÖWP bzw. 408.022 ÖWP - beruhten auf der nachträglichen Einbeziehung des durch die Verlegung der Versorgungsleitungen ausgelösten zusätzlichen Kompensationsbedarfs. Diese Erklärung lässt sich anhand der Tabellen zur Gesamtbilanz im landschaftspflegerischen Begleitplan vom März 2003 bzw. vom September 2003 nachvollziehen. Die in letztgenannter Gesamtbilanz ausgewiesene Erhöhung des Kompensationsbedarfs auf 408.022 ÖWP - also um 13.983 ÖWP - basiert hinsichtlich 12.847 ÖWP auf den kursiv gedruckten Änderungen betreffend die Leitungsverlegung und hinsichtlich der verbleibenden 1.136 ÖWP auf zwei berichtigenden Grüneintragungen. Damit ist - bei Ausklammerung des oben aufgezeigten Problems der eventuellen Notwendigkeit einer vorrangig durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme in Gestalt der Anlegung von Altwassern, Flachwasserzonen, Tümpeln oder sonstigen Amphibiengewässern, die den Kompensationsbedarf verringern würde - nach den Planungsunterlagen von einem Kompensationsbedarf von 408.022 ÖWP auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Weder das Bundesrahmenrecht noch das einschlägige Landesrecht enthält verbindliche Bewertungsvorgaben für die Berechnung des Kompensationsbedarfs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch sonst nicht geboten, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Kompensationsbedarf errechnen ließe. Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist, ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Entscheidungsprärogative erlaubt.

Diesen Anforderungen wird die im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht.

Soweit der Kläger die Richtigkeit der Kompensationsberechnung unter Hinweis auf die Angaben im Informationsverfahren bezweifelt, überzeugt dies nicht. Die unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Kompensationsdefizits erklären sich zumindest teilweise dadurch, dass den Berechnungen der LfU-Leitfaden „Eingriffsbewertung“ in unterschiedlichen Fassungen zugrunde gelegen hat. Deren Eignung, den Anforderungen des § 11 SNG gerecht zu werden, stellt der Kläger nicht in Abrede. Zudem dienten die Berechnungen im Informationsverfahren ausweislich des damaligen Erläuterungsberichts lediglich einer vorläufigen Abschätzung der Größenordnung des Kompensationsdefizits (S. 13); hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten wurde auf das Gutachten der Naturlandstiftung verwiesen. In diesem wiederum wurde der Ist-Zustand ausgehend von der Fassung des LfU-Leitfadens vom September 1999 bei einem Aufwertungsfaktor von 3 mit 626.732 ÖWP bewertet und der Planungszustand, hinsichtlich dessen Einzelheiten nicht bekannt waren, bei einem Aufwertungsfaktor von 1,5 auf ca. 120.000 ÖWP geschätzt und dementsprechend ein Kompensationsbedarf von 450.000 bis 500.000 ÖWP vorausgesagt. Im Informationsverfahren selbst war ein ÖWP-Verlust von 1.711.000 ÖWP und ein Planungszustand von 1.111.500 ÖWP, beide basierend auf einem Aufwertungsfaktor von 3, - also ein Defizit von 599.500 ÖWP - angenommen worden. Die Berechnungen des Planfeststellungsbeschlusses basieren schließlich auf der dritten überarbeiteten Auflage des LfU-Leitfadens vom November 2001 (Erläuterungsbericht S. 19). Hier wird der Ist-Zustand mit 1.553.672 ÖWP bewertet, wobei der Bewertungsfaktor überwiegend (12 Erfassungseinheiten) mit 3, hinsichtlich einer Erfassungseinheit mit 1 und hinsichtlich zwei Erfassungseinheiten mit 4 angegeben wird. Der Planungszustand wird mit 1.145.650 ÖWP bei jeweils gleichen Bewertungsfaktoren vorhergesagt, woraus sich die Differenz von 408.022 ÖWP ergibt. Diese Berechnung stellt sich als die umfassendste und differenzierteste dar, ohne dass methodische Fehler erkennbar sind. Da solche klägerseits nur vermutet, aber nicht konkret aufgezeigt werden, ist davon auszugehen, dass sich die Differenz in den Ergebnissen daraus erklärt, dass anfänglich nur überschlägig gerechnet wurde und im Übrigen durch die Überarbeitung des Leitfadens des LfU bedingt ist. Zudem erscheint der Erklärungsansatz des Beklagten, dass Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen erst im Planungsverfahren zum Zuge gekommen sind, plausibel. Die Verringerung des Defizits um rund 190.000 ÖWP erklärt sich rechnerisch im Wesentlichen durch die veränderte Bewertung des Ist-Zustandes. Für die diesbezügliche Verminderung um knapp 160.000 ÖWP kann die Vermeidung und Minderung von Eingriffen durchaus mitursächlich sein, da jeder entfallende oder reduzierte Eingriff die im Ist-Zustand zu erfassende Fläche verringert.

Kritik an Einzelheiten der Berechnung der Ökowertpunkte - etwa hinsichtlich der Bewertung einzelner Kategorien - wird im Klageverfahren nicht geübt. Ebenso wenig wird die im Verwaltungsverfahren seitens des Klägers aufgestellte Behauptung, die vorgelegte Berechnung des Kompensationsbedarfs setze unzulässigerweise voraus, dass sich nach dem Eingriff auf allen nur vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder die Biotoptypen des Ausgangszustandes vollumfänglich einstellen werden (Stellungnahme vom 30.6.2003, S. 15 f.), im Gerichtsverfahren aufgegriffen und näher erläutert. Die Berechnung des Kompensationsbedarfs basiert auf den Feststellungen des Ingenieurbüros W. Keller GmbH, die im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 30) dahingehend zusammengefasst wurden, dass sich im Auebereich auf den nur vorübergehend beanspruchten Flächen infolge der Sukzession kurzfristig wieder eine standortangepasste Vegetation einstellen werde, während sich der Ufersaum mittelfristig wieder in einer standortgerechten Ausprägung entwickeln werde, wobei zur Beschleunigung dieser Entwicklung die Anpflanzung einzelner standortgerechter heimischer Sträucher und Bäume vorgesehen ist. Warum diese differenzierte naturschutzfachliche Einschätzung unzutreffend sein sollte, hat der Kläger auch im Verwaltungsverfahren nicht näher dargelegt. Bei diesem Sachstand besteht keine Veranlassung, die aus Sicht des Senats insgesamt nachvollziehbaren Berechnungen des Vorhabenträgers im Einzelnen zu hinterfragen. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit auch von Relevanz, dass die unter allgemeinen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten anzustellenden Ermittlungen betreffend den Kompensationsbedarf nur in dem Umfang durchzuführen sind, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist; eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr kann es im Einzelfall ausreichen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird.

Nach alledem kann festgehalten werden, dass der Eingriff durch die geplante Ersatzmaßnahme rechnerisch vollständig kompensiert und daher - insgesamt gesehen - auch naturschutzrechtlich zulässig ist.

2.4. Die geplante Maßnahme zum Retentionsraumausgleich genügt den maßgeblichen Anforderungen des § 80 Abs. 2 und 3 SWG. Hiernach darf die Genehmigung für die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche in Überschwemmungsgebieten nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Vorliegend geht es um die geplante Abgrabung einer  ehemaligen einige hundert Meter nördlich der Straßentrasse gelegenen Deponiefläche als Gegengewicht zu dem durch die Dammaufschüttungen bedingten Verlust an Retentionsraum im Bereich des Kreisverkehrsplatzes und der Umfahrung der Villa Hauck. Der Kläger wendet hiergegen ein, durch diese Maßnahme würden Folgeschäden eines früheren Eingriffs der Stadt Blieskastel beseitigt; sie sei daher nicht zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes geeignet, da eine Beseitigung der Folgeschäden ohnehin geboten sei. Dieses Argument begründet keine Zweifel an der Zulässigkeit des geplanten Retentionsraumausgleichs und stellt damit die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht in Frage.

Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eignung von - zugleich der Sanierung eines Altstandortes dienenden - Kompensationsmaßnahmen als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen heranzuziehen, da die Problematik vergleichbar ist. Hiernach erfüllt eine Sanierung von Altstandorten, die auch der Gefahrenabwehr dienen mag, zumindest dann zugleich die Voraussetzungen für eine Kompensation von anderweitigen Eingriffen in Natur und Landschaft, wenn die Flächen anschließend in einen ökologisch höherwertigen Zustand überführt werden. Gleiches muss im vorliegend relevanten Zusammenhang gelten. Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung des bisherigen Retentionsraumvolumens durch Schaffung neuen - im Vergleich zur derzeitigen Situation zusätzlichen - Retentionsraumes im Hinblick auf den gleichzeitigen Verlust von Retentionsflächen infolge der Anlegung der Umfahrung Villa Hauck und des Kreisverkehrsplatzes. Für die Erreichung dieses Ziels spielt es keine Rolle, ob diese Maßnahme zusätzlich den positiven Effekt einer Altlastensanierung bewirkt und ob eine solche Sanierung abfallrechtlich ohnehin zu fordern ist. Eine in abfallrechtlicher Hinsicht eventuell bestehende Pflicht etwa der Stadt Blieskastel zur Altlastensanierung nimmt der in Rede stehenden, dem Vorhabenträger auferlegten Abgrabung nicht ihre Eignung zur Erhaltung des in der Bliesaue im Umfeld der Stadt Blieskastel innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes vorhandenen Retentionsraumes. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der ähnlichen Problematik betreffend die allgemeine aus § 30 BbgWaldG folgende Verpflichtung, Staatswald unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig und unter Optimierung der standörtlichen Bedingungen zu bewirtschaften, im Verhältnis zu einer konkreten Kompensationsmaßnahme ausgeführt, dass das Bestehen der waldrechtlichen Verpflichtung der Kompensationsmaßnahme nicht ihr Aufbesserungspotential nimmt.

Der Einwand des Klägers (Klageschrift S. 15), der zusätzliche Retentionsraum werde eine Pflanzendecke entwickeln, deshalb im Laufe der Zeit versanden und dadurch nach und nach verloren gehen, entbehrt schon mit Blick darauf der Grundlage, dass auch der derzeitige, für die Dammschüttungen benötigte Retentionsraum bewachsen ist, die Verhältnisse also gleichgelagert sind. Die Argumentation des Klägers vermag daher die Eignung der geplanten Abgrabungsfläche als Retentionsraum nicht in Frage zu stellen.

Dass die Abgrabungsfläche ca. 500 m von dem Eingriffsort entfernt liegt, steht ihrer Eignung zur Erhaltung des vorhandenen Retentionsraumes ebenfalls nicht entgegen. Sowohl Aufschüttungsort wie auch Abgrabungsort liegen innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes; der Abstand von ca. 500 m ist gemessen an dem Umstand, dass sich das Blies- und das Regenwasser im Falle eines Hochwasserereignisses ohnehin gleichmäßig und weitläufig in der Auelandschaft entlang des Flussbettes ausbreiten, geringfügig und ohne erkennbaren Einfluss auf das Retentionsvermögen der Bliesaue.

3. Zusammenfassend ist nach allem festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Mangel leidet, der seine Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte. Die Klage ist daher im Haupt- und im ersten Hilfsantrag abzuweisen.

Für eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein Raum; sie ist vielmehr dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Dies gilt auch mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das ergangene Teilurteil weicht - auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung - nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab; wie im gegebenen Zusammenhang ausgeführt, spielt es für den Ausgang des konkreten Rechtsstreits keine Rolle, ob der rechtlichen Beurteilung die seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsprechung oder die davon abweichende neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde gelegt wird.

Gründe

Die Klage, über die der Senat erstinstanzlich zu entscheiden hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO), ist derzeit nur bezüglich des Haupt- und ersten Hilfsantrags entscheidungsreif, während es mit Blick auf den zweiten Hilfsantrag einer weiteren Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf (vgl. hierzu den Beschluss vom heutigen Tag). In dieser Situation hält der Senat den Erlass eines Teilurteils (§ 110 VwGO) für angezeigt.

I. Die Klage ist im Haupt- und ersten Hilfsantrag zulässig.

Sowohl das vorrangig verfolgte Anfechtungsbegehren wie auch das hilfsweise formulierte Feststellungsbegehren, das den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG Rechnung trägt und als „minus“ ohnehin in dem Anfechtungsantrag enthalten wäre, sind statthaft.

Die Befugnis des Klägers, der keine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht, gegen den nach Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes am 4.4.2002 erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 4.6.2004 Klage zu erheben, leitet sich aus den §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO her. Der Kläger, der schon unter der Geltung des § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. den Status eines anerkannten Naturschutzvereines erhalten hat, ist nach der Regelung des § 61 BNatSchG, die in den Ländern gemäß § 11 BNatSchG unmittelbare Geltung beansprucht, befugt, gegen einen Planfeststellungsbeschluss über ein Vorhaben, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (§ 61 Abs. 1 BNatSchG).

Die diesbezüglich in § 61 Abs. 2 BNatSchG im Einzelnen aufgeführten speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt; diese Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen inhaltlich denjenigen der landesrechtlichen Regelung des § 33 Abs.1 und 2 SNG. Diese Vorschrift des saarländischen Landesrechts ist wegen des in Art. 31 GG festgeschriebenen Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ mit der bundesrechtlichen Einführung eines Klagerechts der anerkannten Naturschutzvereine außer Kraft getreten, da sie nicht im Sinne des § 61 Abs. 5 BNatSchG über die bundesrechtlichen Mindestvorschriften hinausgeht und daher durch diese vollständig ersetzt wird.

Der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 4.6.2004 hat ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand, das im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist und den Kläger in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Der Kläger, der im Planfeststellungsverfahren zur Mitwirkung berechtigt war (s.u.), hat sich in der Sache geäußert (§ 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das Einwendungsschreiben des Klägers vom 30.6.2003 nicht unterschrieben war. Zum Einen ergibt sich aus der weiteren Handhabung des Beklagten - etwa der Ladung des Klägers zum Erörterungstermin -, dass dieser zu keinem Zeitpunkt an der Authentizität des unter dem Briefkopf des Klägers gefertigten Schreibens gezweifelt hat; zum Anderen hat der Kläger seine Einwendungen sowohl im Rahmen des Erörterungstermins wie auch in seinem Schreiben vom 8.1.2004 bekräftigt beziehungsweise vertieft und damit keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich mit dem Einwendungsschreiben vom 30.6.2003 vollumfänglich identifiziert. Er macht mit seiner Klage geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. europa- und landesrechtlichen Vorschriften, die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), widerspricht.

II. Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben bzw. seine Rechtswidrigkeit festzustellen, unbegründet.

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet in verfahrensrechtlicher Hinsicht an keinem Mangel, der geeignet wäre, seine Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu tragen.

Der Kläger rügt zunächst, er sei in seinem gesetzlich garantierten Mitwirkungsrecht verletzt, weil ihm das tierökologische Gutachten zur Umweltverträglichkeitsstudie und die FFH-Vorerkundungen erst nach dem Erörterungstermin zur Verfügung gestellt worden seien, so dass ihm eine Stellungnahme hierzu nicht mehr möglich gewesen sei (1.1.), und weil ihm das in den Planfeststellungsunterlagen erwähnte Hochwassergutachten sowie die Daten der Naturlandstiftung zum Arten- und Biotopschutz überhaupt nicht zugeleitet worden seien (1.2.); zudem sei ihm die Deckblattplanung betreffend die Verlegung der Versorgungsleitungen, durch die der Eingriff in die Bliesaue intensiviert worden sei, erst zwei Wochen vor dem Erörterungstermin zur Kenntnis gebracht worden, weswegen er sich hierzu nicht ausreichend habe äußern können (1.3.). Der Kläger beanstandet des Weiteren, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist (1.4.). Nichts davon greift durch.

Das seitens des Klägers reklamierte Mitwirkungsrecht beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F.. Diese Vorschrift war nach § 70 Abs. 1 BNatSchG in den Ländern bis zum 3.4.2005 solange weiter anzuwenden, wie die Länder im Rahmen des § 60 BNatSchG noch keine Vorschriften über die Mitwirkung von anerkannten Vereinen erlassen haben, war also vom Beklagten im hier interessierenden Planfeststellungsverfahren zu beachten. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. hatte der Beklagte dem Kläger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Kläger durch das Vorhaben in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird. Dieses dem Kläger zustehende Recht auf Verfahrensbeteiligung erschöpft sich nicht in einer bloßen Formalie, sondern zielt auf eine substantielle Anhörung; die anerkannten Naturschutzvereine mit ihrem Sachverstand sollen in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden. Das setzt voraus, dass den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage sämtlicher für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlicher Unterlagen gegeben wird. Nur wenn ihnen das gesamte naturschutzrechtlich relevante Entscheidungsmaterial zugänglich ist, können sie die ihnen mit dem Beteiligungsrecht zugedachte Aufgabe effektiv erfüllen.

1.1. Die tierökologische Untersuchung diente nach der einleitend formulierten Aufgabenstellung der Feststellung der wertgebenden und planungsrelevanten Arten, der Feststellung der Intensität der Betroffenheit einzelner Teilflächen sowie der Erarbeitung von Kompensationsvorschlägen und beinhaltete Überlegungen zu deren wirksamkeitsorientierter Umsetzung. Damit handelt es sich bei dem Untersuchungsbericht und den dort festgehaltenen Untersuchungsergebnissen um naturschutzrechtlich relevante Daten, die den anerkannten Naturschutzvereinen aufgrund ihres Beteiligungsrechtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. zugänglich zu machen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der beiden FFH-Voruntersuchungen, die der Datensammlung zum Zweck der Beurteilung dienten, ob das Planvorhaben geeignet ist, die Schutz- und Erhaltungsziele des südlich bzw. des nördlich der Planungstrasse gelegenen FFH-Vorschlagsgebietes erheblich zu beeinträchtigen.

Der Beklagte hat das Beteiligungsrecht des Klägers durch die unstreitig erst nach Durchführung des Erörterungstermins erfolgte Übersendung der drei genannten Gutachten nicht verletzt, wenngleich nicht nachvollziehbar ist, warum der entsprechenden Bitte um Überlassung der Unterlagen nicht in einem früheren Stadium entsprochen wurde. In diesem Zusammenhang gibt den Ausschlag, dass der für das Anhörungsverfahren geltende Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, 73 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SVwVfG zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf Naturschutzvereine keine Anwendung findet. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG, nach welcher ein anerkannter Naturschutzverein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, in einem nachfolgenden Klageverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, die er aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. In § 61 Abs. 1 BNatSchG wird anders als in § 17 Abs. 4 FStrG bzw. § 73 Abs. 4 SVwVfG weder ein behördlicher Hinweis bzw. eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses gefordert noch ist vorgesehen, dass die Einwendungen im Verwaltungsverfahren binnen einer bestimmten Frist vorzutragen sind. Damit sind die anerkannten Naturschutzvereine berechtigt, ihre Einwendungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorzubringen, was bedeutet, dass der Kläger nach Erhalt der tierökologischen Untersuchung und der beiden FFH-Voruntersuchungen im Dezember 2003 befugt war, hieran anknüpfend eine zusätzliche naturschutzrechtliche Stellungnahme abzugeben, ohne dass ihm irgendein Fristablauf hätte entgegengehalten werden können.

Verfahrensbezogen bleibt damit festzuhalten, dass die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Dezember 2003 erfolgte Übersendung der tierökologischen Untersuchung und der beiden FFH-Voruntersuchungen zwar recht spät veranlasst, hierdurch aber das Beteiligungsrecht des Klägers nicht verletzt wurde, da das Verwaltungsverfahren erst im Juni 2004 zum Abschluss gekommen ist und damit hinreichend Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme bestanden hat. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, fällt in seinen Verantwortungsbereich und vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

1.2. Die Rüge des Klägers, ihm seien das in dem Planfeststellungsbeschluss erwähnte Hochwassergutachten sowie die Daten der Naturlandstiftung zum Arten- und Biotopschutz trotz entsprechender Bitte nicht zur Einsicht überlassen worden, führt ebenso wenig zum Erfolg der Klage.

Das dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverein durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. eröffnete Mitwirkungsrecht gewährleistet neben der Gelegenheit zur Äußerung das Recht auf Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, soweit durch das Vorhaben der satzungsmäßige Aufgabenbereich berührt wird. Hieran ist die Verweigerung der erbetenen Übersendung des Hochwassergutachtens durch den Beklagten zu messen. Entscheidend ist dabei nach oben Gesagtem, ob das Gutachten zu den für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen gehört. Für die Beantwortung der Frage der naturschutzrechtlichen Relevanz des Gutachtens spielt keine Rolle, ob das Gutachten von dem Vorhabenträger oder einer sonstigen Stelle - hier seitens des LfU - in Auftrag gegeben wurde. Sofern das Gutachten naturschutzrechtlich relevant ist, hätte es dem Kläger nicht mit dem Hinweis, es sei nicht vom LfS, sondern vom LfU veranlasst worden und müsse deshalb dort angefordert werden, vorenthalten werden dürfen. Die diesbezügliche formale Argumentation des Beklagten geht an der allein entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Problematik vorbei.

Das Vorliegen einer wasserwirtschaftlichen Untersuchung zu den Hochwasserverhältnissen wird auf Bl. 44 des Planfeststellungsbeschlusses angesprochen. Dies indiziert, dass dieses Gutachten im Rahmen der Meinungsbildung des Beklagten unabhängig davon eine Rolle gespielt hat, ob er das Gutachten, das sich zunächst nicht in den Planfeststellungsakten befunden hatte und nachgefordert werden musste, selbst vorliegen hatte oder lediglich über dessen Inhalt informiert worden war. Dass das Gutachten in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist, bedeutet allerdings nicht zwingend, dass es von naturschutzrechtlicher Relevanz ist und insoweit zu den wesentlichen Unterlagen zählt. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr vom konkreten Inhalt des Gutachtens, insbesondere den vorgegebenen Untersuchungszielen, den gutachterlichen Erkenntnissen hierzu und den daraus resultierenden Konsequenzen für das planfestgestellte Vorhaben ab. Vorliegend ist eine naturschutzrechtliche Relevanz im beschriebenen Sinne nicht gegeben.

Das so genannte Hochwassergutachten setzt sich nach den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen aus drei Teilen zusammen. Im Februar 2000 wurde im Auftrag des LfU die „Wasserwirtschaftliche Untersuchung der Hochwasserverhältnisse im Raum Blieskastel“ erstellt, die aus einem 59-seitigen Erläuterungsbericht und 23 Plänen besteht. Auf dieser Grundlage basiert die für den Vorhabenträger gefertigte Zusammenfassung vom 26.6.2000, bezeichnet als „Wasserwirtschaftliche Untersuchung der Hochwasserverhältnisse im Raum Blieskastel, Kurzbericht für das LfS“. Hinzu kommt schließlich die für das LfS erstellte „Wasserwirtschaftliche Untersuchung der Auswirkungen des Neubaus der barocken Achse (B 423) bei Blieskastel auf den Hochwasserabfluss der Blies“ vom April 2001. Vorausgegangen ist diesen Untersuchungen die Festlegung der Höhenlage von Kreisverkehrsplatz und Straßendamm entlang der ehemaligen Bahnlinie unter der Prämisse der Gewährleistung des Hochwasserschutzes für Blieskastel auch im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses. An diese Höhenvorgaben anknüpfend werden in dem erstgenannten Erläuterungsbericht als Ziele der Studie die Auswirkung der Neubaumaßnahme auf die Hochwassersituation und die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Vorgaben für die Straßenplanung genannt; untersucht werden zwei Grundvarianten, nämlich der Ausbau des alten Bahndammes als Straßentrasse einmal ohne Herstellung einer neuen dem Zweck der Umgehung der Ortslage von Webenheim dienenden Talquerung in Höhe von Lautzkirchen und einmal mit zusätzlicher Herstellung einer solchen Talquerung. Auf der Basis der fest vorgegebenen Daten betreffend die Höhenlage von Kreisverkehrsplatz und Straßendamm werden deren Auswirkungen auf die Hochwassersituation in der Bliesaue nach einer näher dargelegten Methode untersucht und errechnet, dass in dem vorhandenen Straßendamm zwischen Blieskastel und Webenheim zusätzliche Flutöffnungsflächen von 141,58 qm neu zu schaffen sind, um sicherzustellen, dass sich die Hochwassersituation in Webenheim nicht verschlechtert (Erläuterungsbericht S. 27). Dabei zeigte sich, dass die Herstellung neuer Flutöffnungen - wenn auch in etwas vermindertem Umfang - selbst im Falle einer vollständigen Aufständerung des Kreisverkehrsplatzes nicht entbehrlich würde (Erläuterungsbericht S. 28 und 38). Der Kurzbericht für das LfS gibt Untersuchungsziele, -methode und -ergebnisse in komprimierter Form inhaltsgleich wieder. Die ergänzende Studie betreffend die Auswirkungen des Neubaus der „barocken Achse“ diente der Untersuchung des Einflusses einer Anhebung der Höhenlage der B 423 im Bereich der Talquerung, die in den vorangegangenen Untersuchungen nicht betrachtet worden war, auf die Hochwassersituation; sie kam zu dem Ergebnis, dass hierdurch unter der Prämisse der Herstellung zusätzlicher Flutöffnungsflächen in der Größenordnung von 141,58 qm sogar eine leichte Absenkung des Hochwasserspiegels um 2 cm bewirkt wird.

Nach alledem beschäftigen sich die Hochwasseruntersuchungen mit der Feststellung der Auswirkungen einer durch das Ziel, die bebaute Ortslage von Blieskastel vor Hochwasser zu schützen, konkret vorgegebenen Höhenlage von Kreisverkehrsplatz und Straßendamm auf die Hochwassersituation in der Bliesaue und mit der Ermittlung der notwendigen technischen Maßnahmen - insbesondere des Umfangs der Notwendigkeit der Herstellung neuer Flutöffnungsflächen - zur Vermeidung der Verschlechterung der Hochwassersituation für die bebaute Ortslage von Webenheim. Es handelt sich nicht um Unterlagen, die von wesentlicher Bedeutung für die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens sind, da hierzu nur solche Sachverständigengutachten gehören, die unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Inhalt haben. Das trifft hier nicht zu, da die durchgeführten Hochwasseruntersuchungen sich in der Ermittlung der bautechnischen Notwendigkeiten zur Vermeidung einer Erhöhung des Hochwasserspiegels in der Bliesaue erschöpfen und mithin allein dem Ziel dienen, nachzuweisen, dass die bebaute Ortslage von Blieskastel durch die Erhöhung des Dammes sicher vor Hochwasser geschützt und gleichzeitig durch entsprechende technische Maßnahmen verhindert werden kann, dass die Hochwassergefahr für die bebaute Ortslage von Webenheim steigt (vgl. Erläuterungsbericht S. 38). Die dem Hochwasserschutz der bebauten Ortslagen dienende Ermittlung der Größe notwendiger Flutöffnungen im Brückenkörper hat weder unmittelbar naturschutzrechtlichen noch unmittelbar landschaftspflegerischen Inhalt und unterfällt daher nicht dem Recht des Klägers auf Einsichtnahme.

Die Auffassung des Klägers, ihm stehe hinsichtlich eines eingeholten Hochwassergutachtens in jedem Fall ein Recht auf Einsichtnahme zu, das seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren mißachtet worden sei, überzeugt nicht. Insoweit ist hervorzuheben, dass es je nach den konkreten Gegebenheiten durchaus sein mag, dass ein als Hochwassergutachten bezeichnetes Gutachten dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. unterfällt, wenn es sich - anders als hier - von seiner konkreten Zielsetzung und von seinem konkreten Inhalt her auch zu Fragen von unmittelbar naturschutzrechtlicher oder landschaftspflegerischer Relevanz äußert und von daher zu den wesentlichen Unterlagen im Sinne der genannten Vorschrift gehört. Maßgeblich ist aus der Sicht des Senats nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern - wie ausgeführt - dessen Untersuchungsgegenstand im konkreten Einzelfall.

Die klägerseits erwähnten Daten der Naturlandstiftung zum Biotop- und Artenschutz, die sich ursprünglich ebenfalls nicht in den Planfeststellungsakten befanden, zwischenzeitlich aber vorgelegt worden sind, gehören zu den einschlägigen Sachverständigengutachten im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Dafür, dass sie zu den für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen zählen, spricht, dass als Aufgabe der von der Geo Conzept Saar GmbH im Auftrag der Naturland Ökoflächen-Management gGmbH erstellten Studie die Erfassung, Dokumentation und Bewertung der biotischen Ausstattung des Auebereichs südlich der Bliesbrücke im Ist-Zustand aufgeführt werden, wobei es heißt, die Ergebnisse der Studie sollten bei der weiteren Planung Berücksichtigung finden, was nach Aktenlage auch geschehen ist. Dass die Erkenntnisse der Studie in die weitere Planung eingeflossen sind, zeigt etwa ein Vergleich der Kartierung der Biotopbereiche; so sind die Biotopabgrenzungen und -beschreibungen in dem der Studie beigefügten Plan „Vegetationsbezogene Biotoptypen“ fast identisch mit den diesbezüglichen Feststellungen des Planungsträgers, wie sie sich in dem zur Ausführungsplanung gehörenden Plan „Flora und Fauna im weiteren Untersuchungsgebiet, Biotoptypen“ niedergeschlagen haben. Auch die Feststellungen zu den Tagfalter- und Heuschreckenpopulationen sowie zur avifaunistischen Ausstattung des Gebiets entsprechen einander im Wesentlichen, was indiziert, dass die Erkenntnisse der Studie in die tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung durch den Planungsträger eingeflossen sind, zumal alle weiteren planungsrelevanten Studien und Voruntersuchungen erst zeitlich später erstellt worden sind.

Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich das Einsichtsrecht des Klägers auf die genannten Daten der Naturlandstiftung erstreckt, so wäre der Beklagte gehalten gewesen, dem Kläger die erbetene Einsicht frühzeitig zu ermöglichen, was unstreitig nicht geschehen ist. Allerdings führt die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins nach der gesetzlichen Konzeption nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zu einem ergänzenden Verfahren, wenn die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Vereins anders ausgefallen wäre; eine konkrete Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn bei Vermeidung des Verfahrensfehlers die Erkenntnis zwingender Planungshindernisse oder sonstiger Abwägungsbelange von solchem Gewicht zu erwarten wäre, dass diese eine substantielle Änderung im Trassenverlauf oder gar einen Verzicht auf das Vorhaben objektiv wahrscheinlich machten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. Die für das Anfechtungsbegehren erforderliche Ergebniserheblichkeit in dem umschriebenen Sinne fehlt hingegen solchen Verfahrensmängeln, bei deren Vermeidung lediglich die konkrete Wahrscheinlichkeit der Ergänzung, der Änderung oder auch des Wegfalls einzelner naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht, die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit des Vorhabens aber unberührt bleibt. Solche Mängel können nämlich auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nur einen Planergänzungsanspruch begründen, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit tragen. Aus dem Gesetzestext des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ergibt sich unmittelbar, dass die für materiell-rechtliche Fehler geltende Fehlerfolgenregelung in gleicher Weise für Verfahrens- und Formfehler gilt.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Vorenthaltung der Daten der Naturlandstiftung nicht erheblich. Es bedürfte entweder des substantiierten Vortrags oder es müsste sonst für den Senat erkennbar sein, dass die Variantenentscheidung im Planfeststellungsbeschluss bei einer insoweit ordnungsgemäßen Beteiligung des Klägers anders ausgefallen wäre. Vorliegend fehlen substantiierte Angaben des Klägers dazu, welche konkreten Beanstandungen er gerade im Hinblick auf die Daten der Naturlandstiftung im Planfeststellungsverfahren vorgebracht hätte, die zu einer anderen Variantenentscheidung des Beklagten hätten führen können. Zudem hat die Studie keine Erkenntnisse zur floristischen und faunistischen Ausstattung des Gebiets zum Gegenstand, die im Planfeststellungsverfahren nicht ohnehin Berücksichtigung gefunden haben und dem Kläger etwa in Form ihrer Aufarbeitung durch den Erläuterungsbericht zugänglich gemacht worden sind.

Abgesehen von der damit fehlenden Erheblichkeit des festgestellten Verfahrensfehlers für das im Rahmen des Anfechtungsbegehrens maßgebliche Planungsergebnis ist der Verfahrensfehler zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5, Abs. 2 SVwVfG geheilt, weswegen auch ein hierauf gründender Planergänzungsanspruch ausscheidet. Anders als im Falle einer vollständigen oder weitgehenden Nichtbeteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins, hinsichtlich derer eine Heilung nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 1 und 2 SVwVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt, kann die verfahrensfehlerhafte Verwehrung der Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen grundsätzlich durch Nachholung der Beteiligung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden, sofern der betroffene Verband im Planfeststellungsverfahren im Grundsatz umfassend beteiligt worden ist , was vorliegend außer Frage steht. Dass der Kläger zu den Daten der Naturlandstiftung, die ihm mit Schreiben des Gerichts vom 13.4.2005 übersandt wurden, keine Stellung genommen hat, geht mit ihm heim.

Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der Nichtüberlassung des Hochwassergutachtens, dass für den Fall, dass dieses zu den für die naturschutzrechtliche Beurteilung relevanten Unterlagen zu zählen wäre, die durch die Nichtüberlassung bewirkte Verletzung des Beteiligungsrechts des Klägers zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 und 2 SVwVfG geheilt wäre.

1.3. Die weitere Rüge des Klägers, ihm sei die Deckblattplanung betreffend die Verlegung der Versorgungsleitungen erst zwei Wochen vor dem Erörterungstermin und damit so kurzfristig zugeleitet worden, dass er sich hierzu nicht ausreichend habe äußern können, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Klage.

Dem Beteiligungsrecht wird grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht geboten, dass den Naturschutzvereinen jedes neu erstellte Deckblatt ohne Rücksicht auf dessen Inhalt zur Stellungnahme vorgelegt wird. Eine erneute Anhörung ist allerdings erforderlich, wenn der Aufgabenbereich der Naturschutzvereine durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird; dies ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörden und - deswegen auch - der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen.

Da durch die Deckblattplanung betreffend die Umlegung der Versorgungsleitungen zusätzliche Biotopflächen südlich der Straßentrasse in die Gesamtmaßnahme einbezogen worden sind und das Baufeld hierdurch näher an bekannte Fledermausquartiere herangerückt wurde, war es geboten, den anerkannten Naturschutzvereinen rechtzeitig vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Gelegenheit zur Einsicht und Äußerung zu geben. Diesem Erfordernis hat der Beklagte nach dem am 22.10.2003 erfolgten Eingang der Änderungsplanung in seinem Haus umgehend Rechnung getragen, indem er die Deckblattunterlagen mit Schreiben vom 24.10.2003 weiter versandt hat. Dem Kläger war es unbenommen, auch nach dem Erörterungstermin vom 12.11.2003 zu durch die geänderte Planung aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen und eventuelle Einwendungen im Verlauf des weiteren Planfeststellungsverfahrens oder des Prozesses zu formulieren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5, Abs. 2 SVwVfG).

1.4. Der weitere unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erhobene Einwand, dass zu Unrecht auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichten worden sei, wird wegen seiner Verknüpfung mit materiellen Fragen später abgehandelt (vgl. Gliederungspunkt 2.2.2.2. dieses Urteils).

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist dem Beklagten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses kein Fehler unterlaufen, der dessen Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zur Folge hätte.

2.1. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung.

Die Verlegung der B 423 in Blieskastel ist in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als „Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben -“ ausgewiesen. Dies ergibt sich aus dem zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch in Kraft befindlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der der Bekanntmachung der Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 15.11.1993 im Bundesgesetzblatt vom 24.11.1993 - BGBl. I S. 1878 - als Anlage beigefügt war und der in der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4.10.2004 - BGBl. I S. 2574 - insoweit inhaltsgleich fortgeschrieben worden ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG alte und neue Fassung entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich; die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Die in dem Bedarfsplan in seiner alten Fassung verwendete Formulierung „Verlegung in Blieskastel“ bzw. die in seiner neuen Fassung zeichnerisch dargestellte Straßenführung unter Umgehung des östlichen Stadtrandbereichs enthält hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der neuen Straßentrasse keine detaillierten Vorgaben, sondern überlässt die Einzelheiten dem Planfeststellungsverfahren; insbesondere ist weder ausdrücklich vorgesehen, einen Kreisverkehrsplatz in die neue Straßenführung zu integrieren, sofern eine solche - zwischenzeitlich im Straßenbau weit verbreitete - Anlage sich aus planerischen Erwägungen zur Verbesserung der Verkehrsführung und des Verkehrsflusses anbietet, noch wird diese Möglichkeit ausgeschlossen. Insoweit überzeugen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 47) zur Planrechtfertigung, wonach die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes den Verkehrsfluss verbessert, die Immissionsbelastungen mindert und die Sicherheit der Fußgänger erhöht. Auch die Entscheidung, im Zuge der Verlegung der B 423 die vorhandene Bliesbrücke zu erneuern, entbehrt nicht der Planrechtfertigung. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 47/48) heißt es hierzu, die derzeitige gering dimensionierte Bliestalquerung und die Sanierungsbedürftigkeit der vorhandenen Bliesbrücke rechtfertigten die Planung eines neuen Bauwerkes, das den gestiegenen Anforderungen an Verkehr und Sicherheit Rechnung trage. Dem ist zuzustimmen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Bliesbrücke zwar noch nicht akut sanierungsbedürftig sei, dass aber aufgrund ihres Zustandes und der ständigen Belastung die Notwendigkeit einer grundlegenden Sanierung in den nächsten Jahren absehbar sei. Durch den zeitgleich mit der Verlegung der B 423 vorgesehenen Brückenneubau werde gewährleistet, dass der Natur ein zeitnaher zweiter Eingriff in die Bliesaue erspart bleibe; gleichzeitig werde durch die Verbreiterung des Brückenbauwerkes dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer verkehrssicheren Anbindung des Fußgänger- und des Radfahrerverkehrs an die Ortslage von Webenheim, insbesondere an das dortige Schulzentrum, Rechnung getragen sowie durch die Erhöhung des Brückenbauwerkes der Hochwasserschutz für die Altstadt von Blieskastel verbessert und außerdem ermöglicht, den entlang der Blies verlaufenden Radweg verkehrssicher unter der Brücke hindurchzuführen.

2.2. Die seitens des Beklagten vorgenommene nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotene fachplanerische Abwägung, die der Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten angreift, ist rechtlich nicht zu bestanden.

Die gerichtliche Überprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des Senats, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, daran zu orientieren, dass das als Ausfluss des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes zu verstehende Abwägungsgebot erstens verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Der innerhalb dieser Grenzen eröffnete Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde ist von den Gerichten zu respektieren. Im vorliegend relevanten Zusammenhang einer Klage eines anerkannten Naturschutzvereins nach Maßgabe des § 61 BNatSchG ist zudem zu beachten, dass ein Naturschutzverein nur zur Geltendmachung solcher Abwägungsmängel befugt ist, die einen Bezug zu der Pflicht der Planungsbehörde aufweisen, (auch) die auf den Schutz von Natur und Landschaft zielenden Belange ordnungsgemäß zu berücksichtigen. Die durch einen Gestaltungsspielraum des Planungsträgers beziehungsweise der Planfeststellungsbehörde gekennzeichnete fachplanerische Entscheidung kann daher nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Abwägungsgebotes im Hinblick auf die Einstellung und Gewichtung naturschutzrechtlich relevanter Belange eingehalten wurden. Die Gerichte sind dabei nicht befugt, eigene für besser gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung durch das Vorhaben aufgeworfener Probleme an die Stelle der von der Behörde getroffenen Entscheidung zu setzen. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit vielmehr erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich also diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Zudem bewirkt nicht jede Überschreitung der Grenzen des Abwägungsgebotes durch die Behörde eine entscheidungserhebliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit bestimmt § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Selbst erhebliche Mängel der Abwägung führen gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Offensichtlich ist ein Mangel der Abwägung nur dann, wenn er sich aus den Materialien des Planfeststellungsverfahrens, etwa den Entwürfen oder dem Erläuterungsbericht oder aus sonstigen Unterlagen, ergibt und die äußere Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht; maßgeblich ist insoweit, dass die Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG inhaltlich derjenigen des § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. BauGB entspricht und ebenso auszulegen ist. Von Einfluss gewesen ist ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den festgestellten Fehler eine andere Entscheidung getroffen hätte. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

Hinsichtlich der Beachtung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Straßenplanung gilt der allgemeine Grundsatz des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der (fachplanerischen) Abwägung zu berücksichtigen sind. Anderes gilt für das naturschutzrechtliche Regelungsinstrumentarium des allgemeinen Flächenschutzes, dessen rahmenrechtliche Vorgaben (vgl. nunmehr §§ 18 bis 20 BNatSchG) im Saarland ihre Umsetzung in Anknüpfung an den bisherigen § 8 BNatSchG a.F. in § 11 SNG gefunden haben; diesbezüglich gilt - anders als im Bereich der Bauleitplanung (vgl. nunmehr §§ 11, 21 BNatSchG, 1 a BauGB) -, dass eine Integration in die fachplanerische Abwägung der Behörde seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen wurde. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind von der Planfeststellungsbehörde selbständig zu beachten (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen im Abschnitt 2.3. dieses Urteils).

Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG wird vom Gesetzgeber kein von der planenden Behörde zwingend zu beachtendes Gewichtungs- oder Rangverhältnis vorgegeben, das ganz bestimmten Belangen, hier konkret den öffentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, unabhängig von der jeweiligen konkreten Planungssituation einen Vorrang sichert. Diese Belange manifestieren sich, soweit es um ein Straßenneubauvorhaben beziehungsweise um die Neutrassierung eines Straßenteilstücks (hier: Umfahrung Villa Hauck) geht, mit Blick auf das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft primär in der Forderung nach der Nullvariante. Die bestehende Gesetzeslage geht erkennbar davon aus, dass diese naturschutzrechtlichen Belange zwar im Rahmen der Abwägung eine erhebliche Rolle spielen, weil sie der Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen dienen (§ 1 Abs. 1 BNatSchG), dass ihnen aber im Verhältnis zu anderen betroffenen Belangen kein abstrakter Vorrang zukommt, sie vielmehr in einer Konkurrenz mit diesen - je nach eigenem Gewicht in Abhängigkeit von der Bedeutung gegenläufiger Interessen - im Einzelfall im Rahmen der Abwägung überwindbar sind. Etwas anderes ergibt sich insoweit weder aus der Festlegung des Umweltschutzes als Staatsziel in Art. 20 a GG, da sich diese Norm beziehungsweise die daraus ableitbare Umsetzungspflicht an den Gesetzgeber richtet und gerade durch die ausdrückliche Einordnung als Staatszielbestimmung klargestellt ist, dass der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern mit anderen Rechtsgütern und Verfassungsprinzipien in Ausgleich zu bringen ist, noch aus der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und dem zu deren Umsetzung ergangenen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in den fachplanerischen Abwägungsvorgang integriert; ihr Umfang reicht nicht weiter als die Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Als integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der Abwägung gewährleistet sie eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung durch Herausarbeitung der Umweltbelange in gebündelter Form, erweitert aber nicht den Kreis der Umweltbelange, die in die Abwägung einzustellen sind.

Hinsichtlich naturschutzrechtlich gebotener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist schließlich einschränkend zu berücksichtigen, dass diese im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nur dann abwägungserheblich sind, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu tangieren geeignet sind. Nur in diesem Fall berührt daher die Frage einer ausreichenden Kompensation die Rechtmäßigkeit der fachplanerischen Abwägung; ansonsten bleibt diese jedenfalls im Rahmen einer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Anfechtungsklage unter diesem Aspekt ohne Bedeutung.

2.2.1. Die beklagtenseits durchgeführte Variantenprüfung genügt den dargelegten Anforderungen, wie sie sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG umfasst die vergleichende Untersuchung von Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter verschiedenen konkret in Betracht kommenden Möglichkeiten des Verlaufs der künftigen Straße, wobei die engere Auswahl mehrerer Trassenvarianten indes nicht stets die Entwicklung und Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Alternativen erfordert; ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen müssen untersucht werden, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind, wobei allerdings eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten ist.

Gemessen hieran begegnet die Variantenprüfung betreffend das Planungsteilstück zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim, die Einzelheiten der Erneuerung der in diesem Bereich bereits vorhandenen B 423 zum Gegenstand hat, in fachplanerischer Hinsicht keinen Bedenken. Bei der Gewichtung der Belange des Naturschutzes gegen die für eine Erneuerung des Brückenbauwerks sprechenden Gesichtspunkte darf nicht verkannt werden, dass die Bliesbrücke altersbedingt unbestritten bauliche Mängel aufweist, daher in die Sanierungsbedürftigkeit erkennbar hineinwächst und von ihrer Breite her nicht auf das wachsende Interesse der Bevölkerung, das Fahrrad als Fortbewegungsmittel zu nutzen, einschließlich der hieraus resultierenden Anforderungen an die Verkehrssicherheit ausgelegt ist. Bei dieser Sachlage böte eine Entscheidung gegen die Erneuerung der Bliesbrücke im Zuge der Anlegung einer Ortsumgehung und damit für eine Nullvariante im Bereich der Talquerung den Belangen des Naturschutzes keinen dauerhaften Vorteil; vielmehr wäre in absehbarer Zukunft die Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs in die Bliesaue zwischen Blieskastel und Webenheim vorprogrammiert.

Hinsichtlich dieses Streckenabschnitts ergibt sich aus den Planungsunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht und dem Planfeststellungsbeschluss, dass zunächst die die grobe Linienführung betreffenden Varianten I bis III Gegenstand der Planungsüberlegungen waren und dass nach der Entscheidung für die Variante III - Beibehaltung der vorhandenen Achse im Westabschnitt und Verlängerung dieser Achse unter Aufgabe der vorhandenen Trasse im östlichen Abschnitt - als Untervarianten der konkreten Ausgestaltung der Trasse die Varianten V 1 bis V 5 untersucht wurden, wobei schließlich die planfestgestellte Variante V 3 präferiert wurde. Dass sich in dem hierdurch bedingten Baufeld gesetzlich geschützte Biotope befinden und diese zeitweise oder dauerhaft beeinträchtigt werden, wurde vom Beklagten gesehen und in die Variantenprüfung als naturschutzrechtlich relevanter Aspekt eingestellt und gewichtet. In diesem Zusammenhang wurde - wie die Umweltverträglichkeitsprüfung belegt - das Ziel einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme verfolgt und ein nicht zu beanstandender fachplanerischer Ausgleich zwischen den Belangen des Naturschutzes und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gefunden. Die Variantenprüfung (PFB, S. 48 ff.) zeigt, dass die Naturschutzbelange sorgfältig ermittelt und gewichtet wurden. Die klägerseits geforderte vollständige Aufständerung der Bliesquerung war als Variante V 4 bzw. V 5 Gegenstand der Variantenprüfung. Als Variante V 5, die gleichzeitig die Aufständerung des Kreisverkehrsplatzes vorsah, wurde sie schon vor Inauftraggabe der Umweltverträglichkeitsstudie verworfen, weil dieser Variante aus Kostengründen keine Realisierungschance beigemessen wurde (Umweltverträglichkeitsstudie S. 3). Als Variante V 4 war sie Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie, wurde aber wegen des durch die Notwendigkeit einer längeren Behelfsumfahrung bedingten Flächenbedarfs als ungünstig bewertet (Umweltverträglichkeitsstudie S. 40). Das überzeugt.

Auch die Variantenprüfung betreffend das aus dem Kreisverkehrsplatz und der Umfahrung Villa Hauck bestehende Planungsteilstück, die im Mittelpunkt der Einwendungen des Klägers steht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Bereich soll die bestehende Trasse nicht nur erneuert und geringfügig verschoben werden; geplant ist vielmehr eine vollständige Verlegung im Sinne einer Ortsumgehung, also eine Maßnahme, die den Vorgaben des Bedarfsplans Rechnung trägt.

Nach den Ausführungen des Planungsträgers im Erläuterungsbericht haben bei der Entscheidung für die Umfahrung Villa Hauck und die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes die städtebaulichen Interessen und Entwicklungsziele der Stadt Blieskastel eine maßgebliche Rolle gespielt. Dem Ziel der Stadt Blieskastel, die Flüssigkeit des fußläufigen Verkehrs im Stadtrandbereich zu verbessern, sollte ebenso Rechnung getragen werden wie der Verbesserung des motorisierten Verkehrsflusses im Kreuzungsbereich B 423/L 113. Des Weiteren angestrebt wurde die Verringerung der Immissionsbelastungen (Lärm und Luftschadstoffe) im Stadtbereich. Diese Zielsetzungen, die im Planfeststellungsbeschluss genannt werden (PFB, S. 36), waren ausschlaggebend für die Verlegung der B 423 aus dem Stadtbereich an dessen äußere Grenze. Zu der gefundenen Lösung der so genannten Umfahrung Villa Hauck heißt es im Erläuterungsbericht, dass diese sich eng an die vorhandene Bebauung anlehne, wodurch die Inanspruchnahme der Aue auf deren Randlage beschränkt bleibe. Ausweislich seiner Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss ist der Beklagte dieser Sichtweise gefolgt, wobei er hervorgehoben hat, dass durch die Umfahrung Villa Hauck und die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes die Lebens- und Wohnqualität des östlichen Stadtrandbereichs erhöht und eine städtebauliche Erschließung ermöglicht werde. Gleichzeitig hat er auf die Verbesserung des Verkehrsflusses und die Verringerung der Immissionsbelastungen im Stadtbereich abgestellt (PFB, S. 41, 45, 47 f.). Der Beklagte hat mithin die städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Blieskastel als Belang in die Abwägung eingestellt und ihnen im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange hohe Bedeutung beigemessen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planfeststellungsbehörde die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit zu respektieren hat und eine konkrete gemeindliche Planung daher als einen der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange berücksichtigen und bedeutungsangemessen gewichten muss. Die vorhabenbedingte Verringerung der wertvollen Biotopflächen entlang des Bahndammes hat der Beklagte ebenfalls gesehen und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Flächen hervorgehoben (PFB, S. 53).

Bei der gerichtlichen Überprüfung der vorgenommenen Gewichtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Alternativen zur Umfahrung Villa Hauck - abgesehen von der Nullvariante - weder erkennbar noch vorgetragen sind. Die Entscheidung für die Nullvariante hinsichtlich dieses Streckenabschnitts hieße, dass die Bedarfsplanung des Bundes vollständig außer Acht gelassen würde und das gesamte erhebliche Verkehrsaufkommen der B 423 auch künftig durch die Zweibrücker und Saargemünder Straße fließen müsste, dort die Anlegung eines verkehrsberuhigten fußgängerfreundlichen Stadtrandbereichs verhindern würde und die Lärm- sowie Luftschadstoffbelastung im Innenstadtbereich unvermindert fortbestünde. Dass der Planungsträger sich vor diesem im Erläuterungsbericht (S. 4 und 5) aufgezeigten Hintergrund für die Umfahrung Villa Hauck entschieden und der Beklagte dies im Planfeststellungsbeschluss gebilligt hat, ist gemessen an den die Variantenprüfung betreffenden Vorgaben des Abwägungsgebotes nicht zu beanstanden. Die gewählte Trasse verläuft unmittelbar entlang der Ortslage unter Inanspruchnahme der Fläche einer dort befindlichen stillgelegten Bahnlinie; der angrenzende Auebereich bleibt weitestmöglich verschont.

Auch hinsichtlich des Kreisverkehrsplatzes ist eine Abwägung der planfestgestellten Variante mit anderen Möglichkeiten erfolgt. Neben der Nullvariante im Bereich des Knotenpunktes (PFB, S. 49) wurden die im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens erörterten Varianten einer Südkreisellösung und eines Kreisverkehrsplatzes unmittelbar östlich des derzeitigen Knotenpunktes aus städtebaulichen und verkehrstechnischen Erwägungen als ungeeignet erachtet und keiner näheren Prüfung mehr unterzogen (PFB, S. 36). Auf S. 49 f. des Planfeststellungsbeschlusses (S. 6 und 7 des Erläuterungsberichts) ist dargelegt, dass eine Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Stadtmitte geprüft, aber wegen der Höhenverhältnisse und wegen denkmalschützerischer Belange verworfen wurde. Des Weiteren ist als Alternative zur Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes als verkehrstechnische Variante ein Einbahnring verlaufend über die Saargemünder Straße, neue Umfahrung Villa Hauck und einen Teil der Zweibrücker Straße untersucht worden, die aber nach der erstellten Verkehrsstudie letztlich ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Sicherheit des fließenden Verkehrs mit sich gebracht hätte (PFB, S. 38). Dass der Planungsträger diese Varianten bereits in einem frühen Planungsstadium - und möglicherweise ohne vorherige Ermittlung der durch sie voraussichtlich bedingten Kosten - aus den dargelegten Gründen verworfen hat, unterliegt keinen Bedenken. Ebensowenig kann ihm vorgehalten werden, dass er weitere im Vorfeld in der Öffentlichkeit und im Rahmen des städtebaulichen Gutachterverfahrens diskutierte Alternativvorschläge schon im Wege der Grobanalyse ausgeschieden und daher nicht zum Gegenstand einer detaillierten Prüfung gemacht hat. Die diesbezüglich klägerseits in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, Art und Weise der Variantenprüfung seien zu beanstanden, weil einige Varianten - etwa die Mörsdorf-Variante oder die Schleifenlösung - bereits vor Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verworfen worden seien, greift nicht durch. Es gibt rechtlich keinen Grund, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist gesetzlich nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff. UVPG vorgeschrieben, nicht hingegen für alle im Vorfeld denkbaren Varianten. Vorliegend konnte keiner der alternativen Vorschläge für sich in Anspruch nehmen, dass er unter Abwägung aller relevanten Belange einen eindeutig besseren Ausgleich zwischen verkehrlichen Bedürfnissen, städteplanerischen Entwicklungszielen wie der Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität sowie denkmalgeschützten Belangen auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite gewährleisten würde. Dies gilt auch für die Anregungen und Wünsche von Umweltminister Mörsdorf, die dieser in einer Sitzung des Landesbeirats für Naturschutz am 2.10.2001 geäußert hat. Der Umweltminister ist von seinem Aufgabenbereich her als Hüter gerade der Naturschutzbelange zu begreifen; seine damalige Äußerung zur Positionierung des Kreisels ist naturschutzfachlich geprägt, dem Ziel einer möglichst optimalen Berücksichtigung des Naturschutzes dienlich, vermag aber eine dem Beklagten auferlegte ausgewogene Gewichtung aller maßgeblichen Belange im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht zu ersetzen. Dass der Beklagte sich die Abwägung des Vorhabenträgers zu eigen gemacht und die vom LfS verworfene Variante einer Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung des Stadtbereichs nicht als sich aufdrängende Alternative begriffen und daher keiner weiteren Überprüfung unterzogen hat, beinhaltet weder einen Abwägungsausfall noch ist eine zu einem Abwägungsmangel führende Fehlgewichtung erkennbar. Wie bereits ausgeführt kommt den Belangen des Naturschutzes kein grundsätzlicher Gewichtungsvorrang zu. Die vorgenommene Variantenprüfung, deren Ergebnis maßgeblich von dem städtebaulichen Ziel, die Ortslage von Blieskastel einer Verkehrsberuhigung zuzuführen und die Schadstoffimmissionen im Stadtbereich zu verringern, geprägt ist, bewegt sich innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraumes, der gerichtlicherseits zu respektieren ist. Dies gilt auch hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Größe des Kreisverkehrsplatzes. Insoweit hat der Vorhabenträger überzeugend dargelegt, dass die Planung unter Zugrundelegung der technischen Vorgaben für kleine Kreisverkehrsplätze erfolgt ist. Der Hinweis des Klägers, dass ihm andernorts geringer dimensionierte Kreisverkehrsplätze bekannt seien, vermag die Angemessenheit der geplanten Dimensionierung des konkret in Rede stehenden Knotenpunktes nicht substantiiert in Frage zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen orientiert, insoweit nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird. Eine solche Sondersituation liegt hier nicht vor.

Schließlich greift der Einwand des Klägers, eine Variantenprüfung habe hinsichtlich der Positionierung des Kreisverkehrsplatzes überhaupt nicht stattgefunden, da letztlich das LfS auf die Planungen der Stadt Blieskastel und die Stadt Blieskastel auf die Vorgaben des LfS verwiesen und sich dadurch jeder seiner Verantwortung entledigt habe, nicht durch.

Zutreffend ist, dass dieser Teil der Planung von einem Wechselspiel zwischen den Vorstellungen des LfS als Planungsträger der Verlegung der Bundesstraße und den städteplanerischen Überlegungen der Stadt Blieskastel geprägt wird. Der nie als Satzung beschlossene und daher nie in Kraft getretene Bebauungsplan BK. 13.00 vom März 1999 (Hülle Bl. 129 der Akte) belegt, dass die Stadt schon damals eine Verkehrsberuhigung ihres östlichen Stadtrandbereichs anstrebte; es heißt hierzu im Planentwurf unter Punkt 9 der Festsetzungen gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNutzVO, dass die im Plangebiet liegenden Teile von Bliesgaustraße, Florianstraße und B 423, die in Ost-West-Richtung verlaufende geplante Querspange am nördlichen Plangebietsrand sowie die geplante Umgehungsstraße der B 423 einschließlich des geplanten Verkehrskreisels gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als „Verkehrsflächen“ festgesetzt werden. Diese Formulierung findet sich in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs (S. 17) unter dem Punkt „Verkehrsanlagen“ als Festsetzung wieder; der Gliederungspunkt „Nachrichtliche Übernahmen“ enthält keinen Hinweis auf die Übernahme von Planungen des LfS. Dies stützt die Darlegung des Beklagten, er habe bei seinen Planungen schon frühzeitig die im Bebauungsplanentwurf zum Ausdruck kommenden Vorstellungen der Stadt Blieskastel berücksichtigt. Das ist legitim, da die städteplanerischen Entwicklungsmöglichkeiten und -wünsche zu den abwägungsrelevanten Belangen gehören, diesbezügliche Ziele seitens der Stadt zu erarbeiten sind und dem Planungsträger daher als ein abwägungsrelevanter Belang vorgegeben werden.

Dass die aktuelle Bauleitplanung der Stadt Blieskastel in dem derzeit maßgeblichen Bebauungsplanentwurf BK. 16.00 vom Juni 2003 (Hülle Bl. 127 der Akte) ihrerseits die zwischenzeitliche Planung des LfS als Vorgabe darstellt, steht dem nicht entgegen. So werden unter Punkt 7 der Festsetzungen „Verkehrsflächen“ die Umfahrung Villa Hauck und der Kreisverkehrsplatz nicht mehr als Gegenstand der Festsetzung aufgeführt, sondern es wird unter „Nachrichtliche Übernahmen“ Punkt 7 darauf verwiesen, dass die geplante Trasse der B 423 neu sich derzeit im Planfeststellungsverfahren (Stand Juni 2003) befinde. Diese Handhabung findet sich auch in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs; dort (S. 21) ist unter „Festsetzungen/Verkehr/Straßen“ ausgeführt, dass die zur Erschließung des Plangebietes erforderlichen Straßen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflächen festgesetzt werden und dass die Abgrenzung der Flächen für den Kreisverkehrsplatz... sowie die Flächen für die neue Trasse der B 423 ... der Planung des LfS entsprechen. Unter dem Punkt „Nachrichtliche Übernahmen“ (S. 27) heißt es unter Hinweis auf das laufende Planfeststellungsverfahren weiter, dass die Grenze der Planfeststellung der B 423 neu nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wird. Diese geänderte Darstellung entspricht dem im Planfeststellungsbeschluss fixierten Sachstand. Ein Abwägungsausfall im Rahmen der Variantenprüfung durch den Beklagten lässt sich hieraus nicht herleiten. Wie ausgeführt genügt die konkret durchgeführte Variantenprüfung des Beklagten hinsichtlich aller Straßenteilstücke einschließlich der Lage und Größe des Kreisverkehrsplatzes den Anforderungen des Abwägungsgebotes, was nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass die Stadt die Planung des LfS, die aus der Berücksichtigung u. a. der städtischen Entwicklungsziele hervorgegangen ist, in ihrem neueren Bebauungsplanentwurf als vorgegeben darstellt.

Auch die Umlegung der vorhandenen Versorgungsleitungen zwischen Webenheim und Blieskastel in eine einheitliche Leitungstrasse südlich der Bundesstraße begegnet unter dem Gesichtspunkt der Variantenprüfung keinen Bedenken. Diese Maßnahme trägt den Einwänden verschiedener Versorgungsträger betreffend die Sicherstellung der Versorgung Rechnung. Nach einer Bestandsaufnahme betreffend die derzeit zum Teil südlich, zum Teil nördlich der Bliesbrücke verlaufenden Leitungen hat der Vorhabenträger ausweislich des Erläuterungsberichts zur 1. Deckblattplanung (S. 17) drei Varianten untersucht, nämlich eine kombinierte Nord- und Südtrasse, eine reine Nordtrasse und eine reine Südtrasse. Nach Abstimmung mit den betroffenen Leitungsträgern und unter der Zielsetzung, den Eingriff in den Naturraum zu minimieren, wurde die Variante 3 - reine Südtrasse - gewählt, die überwiegend innerhalb der ohnehin vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen des Baufeldes verläuft und lediglich im Bereich der vorgesehenen - insoweit als Zwangspunkt zu wertenden - Behelfsumfahrung etwas weiter von der künftigen B 423 abrückt. Diese Trassenwahl ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegenüber der derzeitigen Situation bietet sie den Vorteil einer Bündelung der Versorgungsleitungen und damit einer Zentrierung der betroffenen Flächen auf einen relativ schmalen Streifen; im Vergleich zu der Nordlösung hat sie den Vorzug, dass weitgehend auf ohnehin betroffene Flächen zurückgegriffen werden kann. Der Einwand des Klägers, dass die Verlegung der Versorgungsleitungen in der Aue die latente Gefahr weiterer Störungen infolge Wartungs- und Reparaturarbeiten berge, zeigt keine vorzugswürdige Alternative auf und ist auch nicht stichhaltig, da die Leitungen bei Beibehaltung der derzeitigen verstreuten Lage ebenfalls die Aue queren und diese daher im Falle von Reparaturarbeiten an verschiedenen Stellen vorübergehenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Dass das Baufeld durch die Versorgungstrasse nach Süden erweitert wird, ist schließlich ein Gesichtspunkt, den der Vorhabenträger durchaus gesehen, insoweit aber - wie dargelegt - das Ziel einer Minimierung des Eingriffs verfolgt hat.

2.2.2. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den im Rahmen der Fachplanung zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben. Der Kläger erhebt unter Bezugnahme auf die Richtlinien 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Einwendungen, zu deren Geltendmachung er in den durch § 61 BNatSchG vorgegebenen Grenzen berechtigt ist, die aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.

2.2.2.1. Für die Frage der Ermittlung und bedeutungsangemessenen Gewichtung aller relevanten Abwägungsbelange spielt eine zentrale Rolle, ob der Beklagte die europarechtliche Bedeutung des Planungsgebietes und seines Umfeldes zutreffend erkannt hat, was im Ergebnis zu bejahen ist.

Vorgegeben ist, dass das Saarland südlich der Planungstrasse in etwa 100 m Entfernung das Gebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ sowie unmittelbar nördlich an die Trasse anschließend das Gebiet „Blies“ als Vogelschutz- und als FFH-Gebiet gemeldet hat, wobei eine in die Kompetenz des Landes fallende Ausweisung der Gebiete als Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 2 BNatSchG, 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SNG nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. auch Aktenvermerk vom 5.4.2005) bislang nicht erfolgt ist. Die Gebietsmeldung indiziert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei diesen Gebieten bis zur abschließenden Entscheidung über ihre Ausweisung als Vogelschutz- beziehungsweise FFH-Gebiet um faktische Vogelschutzgebiete handelt, eine rechtliche Qualifikation, die hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden konkreten Sachverhaltskonstellation der Sicht aller Beteiligten entspricht.

Die Auffassung des Klägers, dass auch der sich unmittelbar südlich an die Trasse zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim anschließende ca. 100 m breite Gebietsstreifen bis zum nördlichen Rand des dort gemeldeten Vogelschutz- beziehungsweise FFH-Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet bzw. als nachzumeldendes FFH-Gebiet zu qualifizieren sei, entbehrt in naturschutzfachlicher Hinsicht der Grundlage. Der Kläger meint hierzu, die Nachmeldung des nördlich an die Trasse angrenzenden Gebietes als FFH- und als VRL-Gebiet und die Tatsache, dass auch in dem Bereich zwischen dem nördlichen und dem südlich gelegenen FFH- bzw. VRL-Gebiet ebenfalls FFH-relevante Arten und Lebensraumtypen vorkämen, belegten, dass das Gebiet insgesamt einschließlich des südlich an die Planungstrasse angrenzenden ca. 100 m breiten Streifens die Qualität eines FFH- bzw. VRL- Gebiets besitze; die Planungstrasse verlaufe daher innerhalb eines faktischen Schutzgebietes, weswegen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unverzichtbar sei.

Dieses Vorbringen, das Belange des Natur- und Landschaftsschutzes betrifft, ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG rügefähig; die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG steht der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit dieses Vorbringens nicht entgegen. Der Kläger hat bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens entsprechende Bedenken vorgetragen. Soweit er seine Überlegungen im Klageverfahren unter Hinweis auf die Nachmeldung des nördlich gelegenen FFH-Gebietes um die Überlegung angereichert hat, dass dies die europäische Bedeutsamkeit auch des zwischen beiden gemeldeten Schutzgebieten gelegenen Landschaftsstreifens indiziere, ist allerdings fraglich, ob es mit Blick auf § 61 Abs. 3 BNatSchG Auswirkungen hat, dass der Kläger bereits im Dezember 2003 anlässlich der Übersendung der FFH-Voruntersuchung Teil 1 und Teil 2 von der Nachmeldung des nördlich gelegenen Gebietes erfahren, sich hierzu aber nicht mehr eigens geäußert hat. Im Ergebnis ist unter den konkreten Gegebenheiten eine Präklusion zu verneinen. Dafür maßgeblich ist, dass der Kläger im Anhörungsverfahren die Biotop- und Lebensraumqualität der Bliesaue im Planungsbereich betont und als in Anbetracht der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie naturschutzfachlich unzureichend untersucht gerügt hat. Hierin ist der nunmehr formulierte Einwand, das gesamte Umfeld der Baumaßnahme stelle sich als FFH- bzw. VRL-Schutzgebiet dar, hinreichend angelegt.

Ausschlaggebend für die Notwendigkeit, der Frage der fachlichen Richtigkeit der vorgenommenen Gebietsabgrenzung unter Ausgrenzung eines ca. 100 m breiten Streifens südlich des Straßenstücks zwischen Kreisel und Webenheim nachzugehen, ist neben der Tatsache der Nachmeldung des nördlich der Straße gelegenen Landschaftsbereiches als FFH- und Vogelschutzgebiet der - seitens des Klägers nachdrücklich hervorgehobene (vgl. Bl. 36 ff. d.A.) - Umstand, dass den Planungsunterlagen eindeutig zu entnehmen ist, dass in dem ausgegrenzten Gebiet wertgebende Vogelarten, Amphibien und Insekten verbreitet und (einzelne) Vorkommen der Fledermaus und der Zauneidechse bekannt sind sowie dass dort eine Vielzahl geschützter Biotopflächen mit FFH-Relevanz gelegen ist (vgl. die zeichnerische Darstellung im Plan „Flora und Fauna im weiteren Untersuchungsgebiet, Biotoptypen“ vom 2.10.2003). Dabei handelt es sich allerdings weder nach Aktenlage noch nach dem Vorbringen der Beteiligten um prioritäre Arten beziehungsweise prioritäre Lebensraumtypen, deren Vorhandensein nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Phase 1 und Phase 2 Nr. 1 FFH-RL zur Folge hätte, dass dieses Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung zu betrachten wäre. Damit sind für die Beurteilung, ob dem in Rede stehenden Gebietsstreifen FFH-Relevanz beizumessen ist, die Kriterien des Anhang III Phase 1 und Phase 2 Nr. 2 FFH-RL maßgeblich.

In diesem Rahmen ist bei der Überprüfung der den Gebietsstreifen von der Meldung ausnehmenden Auswahlentscheidung des Landes zu beachten, dass die Auswahlkriterien für VRL- und FFH-Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet oder eine Meldung als FFH-Gebiet aus fachfremden, etwa wirtschaftlichs- oder verkehrspolitischen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten eröffnet die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Kriterien erfüllen.

Hinsichtlich der Vogelschutzrichtlinie gilt, das der Kriterienkatalog des Art. 4 VRL so konzipiert ist, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u. a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der in Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Zahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto höhere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete.

Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der im Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Weist ein Gebiet ein Ausstattungspotential auf, das es aus fachwissenschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen lässt, von einer Meldung abzusehen, so nimmt die FFH-Richtlinie diese Entscheidung hin. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europarechtlichen Schutzregime unterliegen.

Die vom Beklagten nachgereichten Unterlagen betreffend die vorgenommene Gebietsauswahl und -begrenzung, die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers und die tatsächlichen Gegebenheiten geben keinen durchgreifenden Grund zu der Annahme, das Saarland habe verkannt, dass auch der Landschaftsstreifen zwischen den beiden gemeldeten Schutzgebieten aus fachlicher Sicht als Schutzgebiet im Sinne der europarechtlichen Vorgaben zu qualifizieren wäre, bzw. habe aus fachfremden Erwägungen von der Meldung dieses Streifens als Schutzgebiet abgesehen.

Von Bedeutung ist insoweit zunächst, dass beide gemeldeten Gebiete nach dem Inhalt der Meldebögen unterschiedliche Charakteristika aufweisen. So steht bei dem nördlichen Gebiet „Blies“ ausweislich der Rubrik „Bewertung, Schutz“ der Flusslauf mit seinen Ufern im Vordergrund, während in dem südlichen Gebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ die Auelandschaft mit Feuchtbiotopen und Auenwald eine zentrale Rolle spielt. Die Rubrik „Gefährdung“ belegt, dass hinsichtlich des nördlichen Gebietes die Blies als solche im Mittelpunkt der Schutzbedürftigkeit (Eutrophierung, Begradigungen) steht; im südlichen Gebiet sind dagegen Schuttablagerungen, Gewässerregulierungen, Aufgabe der Nutzung und Düngung als Gefährdungsfaktoren genannt. Während unter der Rubrik „Biotopkomplexe“ - abgesehen von nur im Süden vorkommenden Waldkomplexen sowie eines Ackerkomplexes von 1 % - die gleichen Biotoptypen aufgeführt sind, zeigen sich unter der Rubrik „Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie“ und hinsichtlich der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten deutliche Unterschiede, insbesondere unterschiedliche Schwerpunkte in dem nördlichen und südlichen Schutzgebiet.

Unter den Anhangsarten der FFH- bzw. der Vogelschutzrichtlinie werden im nördlichen Gebiet keine Amphibien (südlich: 5 Arten) aufgeführt, 8 Vogelarten (südlich: 17 Arten; in beiden Gebieten: Eisvogel, Zwergtaucher, Braunkehlchen und Schwarzkehlchen) als vorkommend benannt, als Fischart nur im nördlichen Gebiet die Groppe erwähnt, als Falterart werden jeweils der Große Feuerfalter und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (= Schwarz-blauer Bläuling) aufgeführt, als Säugetier wird nördlich allein der Biber genannt, südlich außerdem vier Fledermausarten, Mollusken existieren nur nördlich in Gestalt der Gemeinen Fließmuschel, ebenso werden nur nördlich die Libellenarten Helm-Azurjungfer und Grüne Keiljungfer aufgeführt, während Reptilien in Gestalt der Zauneidechse nur hinsichtlich des südlichen Gebietes benannt werden. Auch die unter der Rubrik „weitere Arten“ aufgeführten Tiere und Pflanzen (nördlich: 13 Arten; südlich 29 Arten) stimmen nur in den vier Arten Gebänderte Prachtlibelle, Blauflügel-Prachtlibelle, Kurzflügelige Schwertschrecke und Ringelnatter überein.

Diese in den Gebietsmeldungen dokumentierten Kriterien der Schutzgebietsauswahl belegen nachdrücklich, dass es sich vom Gebietscharakter her nicht um ein durchgängiges Schutzgebiet mit übereinstimmenden Erhaltungszielen handelt, das von einer Straßentrasse durchquert wird, sondern um zwei qualitativ unterschiedlich geprägte Gebiete je besonderer Schutzwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund erlaubt die Tatsache der Nachmeldung des nördlichen Gebietes keine Rückschlüsse auf die Maßgeblichkeit fachfremder Gründe für die Ausgrenzung des ca. 100 m breiten Landschaftsstreifens südlich der vorhandenen Straßentrasse.

Gegenteiliges ergibt sich mit Blick auf die Vogelschutzrichtlinie nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine zeichnerische Darstellung der IBA-Gebiete im Saar-Pfalz-Kreis vorgelegt hat, nach der auch der unmittelbar südlich der Trasse gelegene Landschaftsstreifen und das nördlich gemeldete Schutzgebiet – insoweit anders als vom Beklagten bei der Nachmeldung ausweislich des Meldebogens, Rubrik „Schutzstatus und Beziehung zu anderen Schutzgebieten“, angenommen - zu dem großräumigen, 24.100 Hektar umfassenden IBA-Gebiet „Saar/Bliesgau/Westrich“ gehört. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem folgend des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des IBA-Verzeichnisses handelt es sich um ein für die Gebietsausweisung bedeutsames Erkenntnismittel. Dabei ist davon auszugehen, dass die Annahme, ein bestimmter Lebensraum sei ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein potentielles FFH-Gebiet sich in der Regel nicht aufzudrängen braucht, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie beziehungsweise der FFH-Richtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind. Das IBA-Verzeichnis dient als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien; es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL nicht zu ersetzen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Autoren der IBA-Liste bewusst gewesen seien, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können. Nicht sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog umfasst würden, seien zwingend unter Schutz zu stellen. Gemessen hieran gibt es keinen überzeugenden Grund, das gesamte großflächige IBA-Gebiet Saar/Bliesgau/Westrich, das mehrere Ortslagen, unter anderen das Stadtgebiet von Blieskastel, umfasst, in seiner Gesamtheit zu den für die Erhaltung signifikanter Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 zu zählen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der in Rede stehende schmale Gebietsstreifen westlich an das Stadtgebiet von Blieskastel, östlich an die Ortslage von Webenheim und mit seiner nördlichen Seite an die stark befahrene B 423 angrenzt. Dafür, dass dieses erheblich vorbelastete kleinflächige Gebiet dennoch die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen sollte, lassen sich auch dem Vorbringen des Klägers keine durchgreifenden Anhaltspunkte entnehmen.

Zwar belegt die zeichnerische Darstellung in dem bereits in Bezug genommenen Plan „Flora und Fauna im weiteren Untersuchungsgebiet, Biotoptypen“ vom 2.10.2003, dass in dem Landschaftsstreifen zwischen südlichem Schutzgebiet und Straßentrasse wertgebende Vogelarten zu finden sind. Nach allem Gesagten reicht dies aber in Anbetracht des konkreten Umfeldes nicht zur Erfüllung der maßgeblichen Kriterien aus.

Mit Blick auf die FFH-Richtlinie ist festzustellen, dass wertgebende Amphibien- und Insektenarten in durchaus beachtlichem Umfang sowie Vorkommen von Fledermausarten und der Zauneidechse nachgewiesen sind, eine Konstellation, die es aus fachlicher Sicht nahe legen könnte, diesen Landschaftsstreifen gemessen an den Vorgaben des Anhangs III Phase 1 FFH-Richtlinie als Schutzgebiet zu melden. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Arten- und Biotopschutzprogramm des Landes auch den Bereich zwischen den gemeldeten Gebieten erfasst. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Gegebenheiten ist aber zum Einen zu beachten, dass die Auswahlentscheidung des Landes nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf unterliegt, ob eine Meldung aus fachfremden Gründen unterblieben ist, und zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Kriterien erfüllen, eröffnet. Allein der Umstand, dass ein Gebiet im Arten- und Biotopschutzprogramm als schutzwürdig ausgewiesen ist, erhöht dessen Schutzwürdigkeit nicht, sondern dokumentiert diese, und vermag daher mit Blick auf europarechtliche Meldepflichten keine Selbstbindung des Landes zu bewirken. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Arten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Gemessen hieran können bei der fachlichen Bewertung der Schutzwürdigkeit eines Gebietes - sowohl mit Blick auf die Vogelschutzrichtlinie wie auch auf die FFH-Richtlinie - vorhandene tatsächliche Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben, da sie Einfluss auf das Entwicklungspotential und die Erhaltungsperspektiven bedrohter Arten in dem in Rede stehenden Gebiet haben. Für die rechtliche Überprüfung der seitens des Landes konkret getroffenen Auswahlentscheidung bedeutet dies, dass das langjährige Vorhandensein der stark frequentierten B 423 zwischen Webenheim und Blieskastel, die sich in tatsächlicher Hinsicht unbestritten als Störfaktor für die Lebensraumqualität des unmittelbar angrenzenden Geländes darstellt, ein Gesichtspunkt ist, der Einfluss auf dessen Eignung als Schutzgebiet hat und daher von Relevanz für die Auswahlentscheidung des Landes ist. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang, dass diese Bundesstraße mitsamt ihrer negativen Einwirkungen auf das Umfeld zur Zeit der Schutzgebietsabgrenzung und -meldung schon seit langem vorhanden war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als fachlich bzw. rechtlich bedenklich, dass das bereits im Jahr 1993 ausgewiesene Naturschutzgebiet (Verordnung vom 1.6.1993, Amtsbl. S. 654 ff.) nicht unmittelbar bis an die Straßentrasse heranreicht, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeführt hat, dass der unmittelbar südlich der Bliesbrücke gelegene Landschaftsstreifen 1993 vorrangig in seiner Funktion, dem Hochwasserschutz zu dienen, gesehen worden sei. Ebenso wenig drängt sich auf, dass die Entscheidung, die nördliche Grenze des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes in Übereinstimmung mit der nördlichen Grenze des vorhandenen Naturschutzgebietes festzulegen, auf fachfremden Gesichtspunkten beruhen könnte. Insbesondere kann nach allem Gesagten nicht von der Maßgeblichkeit verkehrspolitischer Erwägungen ausgegangen werden, da die Grenzziehung nicht der Ermöglichung eines künftigen Straßenbauvorhabens dient, sondern das Vorhandensein einer stark frequentierten Bundesstraße hinzunehmen hatte. Daher ist der Sachverhalt dem der vom Kläger nachgereichten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 18.7.2005 – 4 MR 1/05 – nicht vergleichbar. Dort soll die Grenzziehung mit Blick auf eine künftige Flughafenerweiterung ungeachtet des Durchtrennens einheitlich bewachsener Flächen erfolgt sein. Vorliegend orientierte die Grenzziehung sich südlich am vorhandenen Naturschutzgebiet und erfolgte nördlich trassennah, um – so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – ein Zerschneiden der dortigen durchgängigen Hochstaudenfluren zu vermeiden.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass es aus fachlicher Sicht zwar durchaus vertretbar sein könnte, dem ca. 100 m breiten Landschaftsstreifen zwischen der vorhandenen B 423 und dem Beginn des südlich gelegenen Schutzgebietes ebenfalls Schutzgebietsqualität zuzusprechen, dass die Entscheidung des Landes, diesen Streifen nicht zu den für den Vogel- und Habitatschutz bedeutsamsten Gebieten des Landes zu zählen, aber ebenso wenig beanstandet werden kann. Es gibt nach allem Gesagten trotz der vorhandenen - nicht prioritären -Lebensraumtypen 3260, 6431 und 6510 und trotz des Vorkommens wertgebender Tier- und Pflanzenarten bzw. in Anhang I VRL aufgeführter Vogelarten keinen zwingenden Grund, diesen Landschaftsstreifen naturschutzfachlich als zu meldendes FFH-Gebiet bzw. als faktisches Vogelschutzgebiet zu qualifizieren.

2.2.2.2. Der Einwand des Klägers, auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte nicht verzichtet werden dürfen, genügt zwar den Anforderungen des § 61 Abs. 2 und 3 BNatSchG, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg der Klage.Dies gilt sowohl hinsichtlich der südlich und nördlich der Trasse gelegenen, als FFH- und als Vogelschutzgebiete gemeldeten Gebiete als auch hinsichtlich des dazwischen befindlichen Landschaftsstreifens.

Die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL. Soweit die die europarechtlichen Vorgaben umsetzenden Vorschriften der §§ 32 bis 37 BNatSchG Fragen offenlassen, ist auf EU-Recht zurückzugreifen, das im Zweifel maßgeblich ist. Nach den genannten Vorschriften erfordern Projekte, die ein besonderes Schutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Der Begriff des besonderen Schutzgebietes ist in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und UAbs. 2 FFH-RL dahingehend definiert, dass hierunter Gebiete, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (so genannte FFH-Gebiete), sowie als Vogelschutzgebiete ausgewiesene Gebiete fallen.

Hinsichtlich letzteren stellt Art. 7 FFH-RL klar, dass die unter anderem die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung regelnden Vorschriften des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL nur für zu Vogelschutzgebieten erklärte beziehungsweise als solche anerkannte Gebiete gelten. Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL i.V.m. § 33 Abs. 2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 17 bzw. § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen. Dies ist nach telefonischer Auskunft des Beklagten (vgl. Aktenvermerk vom 5.4.2005, Bl. 137 R d. A.), die in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, bislang weder hinsichtlich des südlich noch hinsichtlich des nördlich der Planungstrasse gelegenen Gebietes geschehen. Rechtliche Konsequenz ist, dass es sich bei beiden Gebieten nicht um ausgewiesene, sondern um faktische Vogelschutzgebiete handelt, was wiederum zur Folge hat, dass sie dem strengen Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, mit Blick hierauf dem Anwendungsbereich des Art. 7 FFH-RL nicht unterfallen und von daher keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bedürfen.

Nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG beziehungsweise des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Die Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL entsprechenden Liste hat sich gemessen an den zeitlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie in erheblichem Umfang verzögert. Die dadurch bedingten Unsicherheiten hat das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen, zur Abgrenzung des Geltungsbereichs des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL die Rechtsfigur des potentiellen FFH-Gebietes zu entwickeln. Dies seien Gebiete, die tatsächlich gemeldet seien oder deren Meldung naheliegend erscheine und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sich bei Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien aufdränge, was dann anzunehmen sei, wenn ein Gebiet prioritäre Arten und Lebensraumtypen beherberge. Aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht folge das Verbot, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die im Hinblick auf solche potentiellen FFH-Gebiete geeignet wären, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bei der Errichtung des Netzes „Natura 2000“ unmöglich zu machen. Die FFH-Richtlinie entfalte hinsichtlich potentieller FFH-Gebiete Vorwirkungen, weswegen die Zulässigkeit eines ein solches Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen sei; nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bestimme sich, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Könne die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste hingegen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, so sei nur verboten, das Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht komme.

Mit Urteil vom 13.1.2005 hat sich der Europäische Gerichtshof zur Problematik geäußert und - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle FFH-Gebiete verneint. Unter Hinweis auf die Regelung des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL in die von der Kommission der europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden. Hieraus folge jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete nicht von dem Moment an schützen müssen, in dem sie sie nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL auf ihrer der Kommission zugeleiteten nationalen Liste als Gebiete vorschlagen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten. Ohne einen angemessenen Schutz dieser Gebiete von diesem Moment an könnte nämlich die Verwirklichung der unter anderem in der sechsten Begründungserwägung und in Art. 3 Abs. 1 FFH-RL genannten Ziele der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sein. Eine solche Situation wäre umso gravierender, als prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen wären, die wegen der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, von einer zügigen Durchführung von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung profitieren sollten, wie es in der fünften Begründungserwägung der FFH-Richtlinie empfohlen wird. In Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.

Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zu den potentiellen FFH-Gebieten und zu Art und Umfang des diesen bereits vor deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zuzubilligenden Schutzes grundlegend in Frage. Offen bleibt zudem, nach welchen Kriterien sich im Falle gemeldeter, aber nicht gelisteter Gebiete bestimmt, welche Schutzmaßnahmen geeignet und von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind. Im vorliegend relevanten Zusammenhang tritt eine Besonderheit der konkreten Fallgestaltung hinzu, die darin besteht, dass das südliche Gebiet mit der Bezeichnung „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ inzwischen die Kriterien des Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL erfüllt. Es wurde durch Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004, die am 28.12.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde, unter der Kodierung DE 6709302 in die erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region aufgenommen; seitdem gehört es zu den gelisteten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL mit der Folge, dass die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL künftig auf dieses Gebiet Anwendung finden.

Gemessen an dem durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs modifizierten Verständnis der europarechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie, den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen und den naturschutzfachlichen Gegebenheiten im Umfeld des planfestgestellten Vorhabens steht fest, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war, jedenfalls aber deren Unterbleiben ohne Einfluss auf das Ergebnis der planerischen Abwägung geblieben ist und daher die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage zu stellen vermag.

2.2.2.2.1. Hinsichtlich des inzwischen gelisteten südlichen Gebietes kann offen bleiben, ob die erst nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vom 4.6.2004 im Dezember 2004 erfolgte Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die hierdurch bewirkte Statusänderung im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus allgemeinen Grundsätzen, dass im Planfeststellungsrecht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Spätere Änderungen sind nicht geeignet, der zuvor getroffenen Abwägungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit aufzudrücken, wobei das Bundesverwaltungsgericht betont, dass dies auch für das strikte Recht der unmittelbar anwendbaren Richtlinien des europäischen Naturschutzrechts, die der Träger der Fachplanung bei der Abwägung zu beachten hat, gilt. Selbst wenn man vorliegend annähme, dass eine Ausnahmekonstellation der vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung in Betracht gezogenen beziehungsweise vergleichbarer Art in Betracht käme, oder der Auffassung wäre, dass der Senat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen materieller Vorrangigkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gehalten wäre, seiner Entscheidung den Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen, hieße dies lediglich, dass die die Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung regelnde Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes Anwendung fände. Die materiell-rechtliche Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung würde sich hieraus jedoch nicht ergeben. Nach dem Ergebnis der FFH-Voruntersuchungen und dem sonstigen naturschutzfachlichen Datenmaterial, das im Verlaufe des Verfahrens zusammengestellt wurde, war und ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes nicht erforderlich.

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 10 Nr. 11 b BNatSchG, da diese Vorschrift alle genehmigungspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchG erfasst, soweit sie geeignet sind, ein FFH- beziehungsweise Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes stattfindet; § 18 BNatSchG definiert als Eingriff in Natur und Landschaft unter anderem Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, und entspricht insoweit der Begrifflichkeit des § 10 Abs. 1 SNG (in dem es heißt: „... erheblich oder nachteilig beeinträchtigen können“). Da es sich bei dem Landschaftsstreifen zwischen beiden gemeldeten Schutzgebieten nicht um ein faktisches Vogelschutz- beziehungsweise potentielles FFH-Gebiet handelt, machen die mit der Baumaßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig, wenn und soweit sie geeignet sind, in das südliche Schutzgebiet hineinzuwirken und dessen Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ob sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass der Plan oder das Projekt das besondere Schutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte, was anzunehmen sei, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr sei namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebietes vorzunehmen. Pläne oder Projekte, die sich zwar auf das Gebiet auswirken, aber nicht drohen, die für dieses festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen, sind hiernach nicht geeignet, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen ist wegen des Vorsorgegrundsatzes eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen, um das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu schützen, zu verwirklichen. Lassen sich dagegen anhand objektiver Umstände erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen, so ist das Projekt unter FFH-Gesichtspunkten ohne Verträglichkeitsprüfung zulässig. Vorliegend dienten die beiden FFH-Voruntersuchungen der Vorabklärung (so genanntes Screening), ob Anhaltspunkte für eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung bestehen. Nach dem Inhalt und dem Ergebnis beider Untersuchungen sowie den sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie und dem übrigen Datenmaterial ergebenden Erkenntnissen ist auszuschließen, dass das Projekt das südliche Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte.

Maßgeblich für die Überprüfung der sachverständigen Tatsachenfeststellungen und Wertungen, die den FFH-Voruntersuchungen zugrunde liegen, sind einerseits die Beachtlichkeit der Einwendungen des Klägers und andererseits die Frage, ob ein erkennbarer methodischer Mangel vorliegt, oder ob es an einer einleuchtenden Begründung für das gefundene Ergebnis fehlt.

Die Prognose der FFH-Voruntersuchung vom Februar 2001, dass das südlich gelegene Schutzgebiet durch die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens der Verlegung der B 423 unter der Prämisse der Vermeidung vorhabenbedingter negativer Einflüsse auf die hydrologische Situation der Aue nicht erheblich beeinträchtigt werde, ist in fachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist vielmehr auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des Schutzgebietes erheblich beeinträchtigt werden könnten.

Der Einwand des Klägers, die Voruntersuchung gehe zu Unrecht nicht von der Annahme aus, dass das gesamte Umfeld der Baumaßnahme als FFH-Gebiet einzustufen sei, greift - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht durch. Vielmehr durchschneidet oder berührt die Planungstrasse das südliche Schutzgebiet nicht. Die mit den Bauarbeiten verbundenen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 18 Abs. 1 BNatSchG, 10 Abs. 1 SNG) vollziehen sich vollständig außerhalb des Schutzgebietes.

Die in der Gebietsmeldung aufgeführten Schutz- und Erhaltungsziele werden in der Voruntersuchung dargestellt (vgl. dort S. 15), die vorgefundenen Lebensraumtypen beschrieben und die festgestellten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt. Die diesbezüglichen Feststellungen werden durch das seine Einwendungen im Anhörungsverfahren wiederholende und bekräftigende Vorbringen des Klägers nicht qualifiziert in Frage gestellt.

Die Darlegungen des Klägers auf Seiten 9 bis 13 und 19 der Klagebegründung zu den Lebensraumtypen und den betroffenen Tier- und Pflanzenarten beziehen sich auf den außerhalb des besonderen Schutzgebietes gelegenen Bereich im Umfeld der planfestgestellten Trasse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese -unstreitigen- Gegebenheiten die Feststellungen der Voruntersuchung betreffend das südlich der Planungstrasse gelegene Schutzgebiet und die Feststellung, dass durch das strittige Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen dieses Gebietes zu erwarten seien, in Frage stellen könnten. Die Aussagen des Klägers zu den Biotoptypen und den Tier-, Pflanzen- und Vogelarten innerhalb des südlichen Schutzgebietes (Klagebegründung S. 14) entsprechen den Eintragungen im Gebietsvorschlag und damit dem Erkenntnisstand des Beklagten. Die Rüge, dass die Darstellung auf S. 15 f. der Voruntersuchung dem Meldebogen insoweit widerspreche, als sie davon ausgehe, dass „Erlen-Eschen-Auenwälder“ und „Unterwasservegetation“ nicht in die Meldung aufgenommen bzw. nicht vorhanden seien (Klagebegründung S. 20), beruht auf einem Missverständnis. Ausweislich Tabelle 2 auf S. 15 der Voruntersuchung werden diese FFH-Lebensraumtypen ausdrücklich benannt. Die vom Kläger offenbar missverstandene Passage auf S. 16 oben der Voruntersuchung betrifft nicht das Meldegebiet, sondern das außerhalb des Meldevorschlags gelegene Biotopmosaik, von dem in dem Voruntersuchungsbericht vorgehend und im Anschluss an besagte Passage die Rede ist. Der Einwand, allgemein zugängliche Datenbanken wie die Atlanten für Heuschrecken und Libellen seien in der Voruntersuchung nicht berücksichtigt worden (Klagebegründung S. 20), ist nicht beachtlich, da in keiner Weise konkretisiert wird, inwiefern sich dieses angebliche, nicht näher dargelegte Versäumnis auf das Untersuchungsergebnis auswirken kann. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Verkennung der Verantwortung des Saarlandes für den Skarbiosen-Scheckenfalter (Klagebegründung S. 20); diese Falterart taucht in den Gebietsmeldungen, den Voruntersuchungen, dem tierökologischen Beitrag einschließlich dessen zwischenzeitlich nachgereichten Anhangs und den ebenfalls nachgereichten Daten der Naturlandstiftung nicht auf; auch klägerseits ist in keiner Weise - auch nicht in den Anlagen zur Klagebegründung - dargelegt, dass diese Falterart im fraglichen Bereich der Bliesaue vorkommt. Auch ein Vorkommen des Großen Feuerfalters wird klägerseits nur vermutet, hat sich aber durch keine der durchgeführten Untersuchungen trotz „intensivem Suchen“ (Daten der Naturlandstiftung S. 18) nachweisen lassen.

Der Kläger meint weiter, es sei nicht nachvollziehbar, dass in der Voruntersuchung eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete ausgeschlossen werde, obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass im Bereich der Talquerung wertvolle Amphibien- und Libellenvorkommen betroffen sein werden. Dieser Einwand verkennt, dass der Bereich der Talquerung nicht im FFH-Gebiet liegt. Inwieweit die Beeinträchtigung von Amphibien und Libellen im Bereich des Baufeldes sich auf das Schutzgebiet, insbesondere auf dessen Erhaltungsziele, konkret auswirken könnte, ist klägerseits nicht dargelegt. Der weitere Einwand, die Behauptung, die Jagdgebiete der in der Bliesaue vorkommenden Fledermausarten lägen außerhalb des Planungsgebietes und seien nur marginal betroffen, sei fachlich nicht haltbar, weil wertgebende Fledermausarten auch im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens bekannt seien, lässt erneut außer Acht, dass es für die Frage der Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung darauf ankommt, ob in einem europäischen Schutzgebiet erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Hinsichtlich der Bechsteinfledermaus gilt zudem, dass diese nach der vom Kläger vorgelegten Anlage 16 zur Klageschrift nicht – wie behauptet – im unmittelbaren Trassenbereich, sondern weiter südlich in einem Wald bei Mimbach gesichtet worden ist. Schließlich entbehrt der Hinweis des Klägers auf die multiple Betroffenheit von Schutzgütern und die hohe Wertigkeit des Eingriffsraumes eines konkreten Bezugs zur Frage der Schutzgebietsbeeinträchtigung.

Die Frage eventueller Auswirkungen der in der 1. Deckblattplanung vorgesehenen Bündelung der vorhandenen Leitungen in einer südlich der Straßentrasse zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim verlaufenden Leitungstrasse auf das südliche Schutzgebiet ist in der aus Anlass der Nachmeldung des nördlichen Schutzgebietes durchgeführten FFH-Voruntersuchung Teil II vom 3.10.2003 geprüft und überzeugend verneint worden. Es heißt dort, dass in dem Bereich zwischen B 423 und nördlichem Rand des südlich gelegenen FFH-Gebietsvorschlages vorübergehend bzw. kleinflächig auch permanent Flächen für die Planung in Anspruch genommen würden, die als FFH-Lebensraum Typ 6510 (magere Flachland-Mähwiese) klassifiziert seien; der Erhaltungszustand des weiter südlich gelegenen FFH-Gebietes werde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Es gebe Einzelnachweise von Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie - Eisvogel, Rot- und Schwarzmilan bei der Nahrungssuche - im Bereich des Planungsraumes. Nest- und Horststandorte lägen jedoch weit außerhalb des Baufeldes; von den Nahrungsflächen werde nur ein sehr geringer Teil beeinträchtigt; die wesentlichen Nahrungsflächen blieben unbeeinträchtigt. Vorkommen anderer Arten des Anhangs II der Habitatrichtlinie lägen nicht im Wirkungsbereich der Planung. Arten der Habitat- bzw. Vogelschutzrichtlinie würden durch die neuen Planungserweiterungen deshalb nicht erheblich in ihrem Vorkommen beeinträchtigt. Die Planungsänderung betreffend die Leitungsverlegung führe zu keinen deutlich über das bisher betrachtete Maß hinaus gehenden Beunruhigungen. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei deshalb nicht zu erwarten.

Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, dass auszuschließen sei, dass die planfestgestellte Verlegung der B 423 und die Bündelung der Leitungstrassen das südlich gelegene Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, sind nach alledem weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL fordern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung allerdings auch für den Fall, dass das in Rede stehende Projekt ein Schutzgebiet im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte.

Der Kläger meint insoweit, die Bauleitplanung der Stadt Blieskastel betreffend das Gebiet Altstadtrand-Ost sei bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Relevanz. Der Beklagte habe versäumt zu prüfen, ob die Realisierung der Verlegung der B 423 im Zusammenwirken mit der Verwirklichung der städtischen Planungen betreffend die Verlegung der L 113 geeignet ist, die gemeldeten Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Ein solches Versäumnis liegt jedoch hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes offensichtlich nicht vor. Insoweit sind Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch die L 113 auszuschließen, weil deren mögliche neue Streckenführung von diesem Schutzgebiet noch weiter als die neue Trasse der B 423 entfernt liegt und deren Auswirkungspotential daher insoweit als noch geringfügiger einzustufen ist.

2.2.2.2.2. Bezüglich des Bereichs nördlich der geplanten neuen Bliesquerung stellt sich die Situation so dar, dass dieses im Jahr 2003 unter der Bezeichnung „Blies“ nachgemeldete Gebiet bislang nicht oder jedenfalls nicht in voller Größe in die am 7.12.2004 erstellte Liste der Kommission aufgenommen wurde. Unter der bei der Meldung verwendeten Kodierung 6609305 ist zwar ein Gebiet in der Liste vom 7.12.2004 aufgeführt, das allerdings als „Blies bei Limbach“ bezeichnet und nicht - wie gemeldet - 303 ha, sondern nur 32 ha groß ist (vgl. auch die zwischen Meldung und Listung abweichenden geografischen Koordinaten). Möglicherweise handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem Meldegebiet, was hieße, dass die Kommission nur einen relativ kleinen, ein gutes Stück nördlich der Trasse, nämlich bei Limbach, gelegenen Teilbereich des Meldegebietes als besonders schutzwürdig anerkannt hätte. Ob dies so zutrifft, kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen, da jedenfalls das vorliegend in Rede stehende Gebiet unmittelbar nördlich der Trasse bisher nicht gelistet ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegt es daher nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL.

Angesichts der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kann dahinstehen, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entbehrlich war, da feststeht, dass deren eventuelles Fehlen ohne Einfluss auf das Ergebnis der planerischen Abwägung geblieben ist.

Dafür, dass auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich war, spricht, dass jedenfalls das nördliche Umfeld der Trasse keine prioritären Lebensraumtypen oder Arten beherbergt. Wie ausgeführt ist nach dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit eines ein potentielles Schutzgebiet berührenden Straßenbauvorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen, wenn sich aufdrängt, dass es nach seiner Meldung Aufnahme in die Gemeinschaftsliste finden wird, was der Fall sei, wenn es prioritäre natürliche Lebensraumtypen beziehungsweise Arten beherberge. Für Vorhaben in Gebieten ohne prioritäre Elemente habe es hingegen mit dem Beeinträchtigungsverbot sein Bewenden, das heißt, das Gebiet dürfe nicht so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht komme.

Vorliegend steht im Ergebnis fest, dass das planfestgestellte Vorhaben der Verlegung der B 423 die Erhaltungsziele des nördlich gemeldeten Schutzgebietes weder selbst noch im Zusammenwirken mit der seitens der Stadt Blieskastel geplanten Verlegung der L 113 erheblich beeinträchtigt und daher den Anforderungen der FFH-Richtlinie in materiell-rechtlicher Hinsicht genügt.

Zunächst gilt, dass die Baumaßnahme vollständig außerhalb des Schutzgebietes durchgeführt wird, wobei dieses allerdings unmittelbar bis in die Nähe der Trasse zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim heranreicht. Die diesbezügliche FFH-Voruntersuchung vom Oktober 2003 ist hinsichtlich ihrer Ausführungen zur fehlenden FFH-Relevanz der durch den Lattenpegel bedingten Überplanung weniger Quadratmeter der nördlich an die B 423 anschließenden feuchten Hochstaudenflur infolge der 2. Deckblattplanung gegenstandslos geworden, da diese Flächeninanspruchnahme hiernach entfällt und daher keine Gebietsbeeinträchtigung auslösen kann. Im Übrigen heißt es in dieser FFH-Voruntersuchung, dass maßgebliche Bestandteile von FFH-Lebensraumtypen sowie Arten des gemeldeten FFH-Gebietes durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt würden. Ebenso seien erhebliche Auswirkungen auf die Kohärenz des regionalen Schutzgebietsnetzes auszuschließen. Eine vertiefende FFH-Untersuchung sei nicht notwendig. Die Durchführung des Vorhabens sei im Sinne der FFH-Richtlinie zulässig. Diese Einschätzung überzeugt.

Speziell mit Blick auf die das nördliche Schutzgebiet betreffenden Ausführungen rügt der Kläger, dass die FFH-Voruntersuchung Teil II sich nicht mit den für dieses Gebiet gemeldeten Libellenarten Grüne Keiljungfer und Helm-Azurjungfer, der Fischart Groppe und der Gemeinen Fließmuschel sowie den Fledermausarten nach Anhang IV befasse. Der Beklagte räumt insoweit ein, zur Zeit der Voruntersuchung seien die Vorkommen der Grünen Keiljungfer, der Helm-Azurjungfer, der Fischart Groppe und der Gemeinen Fließmuschel nicht gelistet gewesen und daher nicht untersucht worden. Zudem sei damals die konkrete Abgrenzung des Gebietes noch nicht bekannt gewesen.

Damit fehlte zwar im Planfeststellungsverfahren mangels hinlänglicher Kenntnis des Schutzgutes eine fachlich fundierte Abklärung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen ist, was auf der Rechtsfolgenseite ein Ermittlungsdefizit indiziert. Der hierin liegende Rechtsmangel ist auch offensichtlich, da sich aus einem Vergleich zwischen den Ausführungen in der FFH-Voruntersuchung und den Angaben im Meldebogen zu den geschützten Tierarten ergibt, dass die genannten Tiergruppen nicht Gegenstand der Voruntersuchung waren, obwohl sie als wertgebend gemeldet wurden. Der Mangel ist allerdings unerheblich, weil er sich aus tatsächlichen Gründen nicht konkret auf die planerische Entscheidung ausgewirkt hat. Eine behördliche Ermittlung während des Planfeststellungsverfahrens hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, weswegen der Beklagte bei seiner planerischen Abwägung im Ergebnis - und darauf kommt es an - von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Es gibt nämlich keine fachlichen Anhaltspunkte dafür, dass das Projekt Verlegung der B 423 - abgesehen von der baubedingten Beunruhigung des Umfeldes während der Bauphase - die Erhaltungsziele des nördlichen Schutzgebietes erheblich beeinträchtigen könnte. Durch die geplante Baumaßnahme werden sich dort keine spürbaren nachteiligen Veränderungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand ergeben.

Hinsichtlich der dort vorkommenden Tierarten ist nach Abschluss der Bauarbeiten eher mit einer - wenn auch nur geringfügigen - Verbesserung der Lebensverhältnisse zu rechnen, da die Verbindungsstrecke zwischen Kreisverkehrsplatz und Webenheim teilweise um einige Meter nach Süden verschoben wird, wodurch der Abstand zu dem nördlichen Schutzgebiet und seiner Tierwelt geringfügig erhöht wird. Insbesondere hinsichtlich der beiden in der Blies lebenden Tierarten Groppe und Gemeine Fließmuschel ist die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der derzeitigen Lebensverhältnisse nach erfolgter Verlegung der Trasse nicht erkennbar. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, inwiefern eine - zumal erhebliche - Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Meldegebietes mit Blick auf die genannten Arten infolge der neuen Trassenführung möglich sein könnte.

Dass während des Neubaus der Straße und der Bliesbrücke Beeinträchtigungen des angrenzenden nördlichen Schutzgebietes demgegenüber durchaus möglich erscheinen, ist auch mit Blick auf das europäische Naturschutzrecht hinzunehmen. Das Vorhandensein einer Bundesstraße in unmittelbarer Nachbarschaft eines gemeldeten Gebietes ist eine Vorbelastung, deren verkehrsbedingte Einwirkungen auf das natürliche Umfeld ebenso wie die Notwendigkeit der Instandhaltung und gegebenenfalls der Erneuerung des Straßenkörpers vorgegeben sind.

Nach alledem besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass das Projekt als solches eine erhebliche Beeinträchtigung des nördlichen Schutzgebietes bewirken könnte, da insoweit eine Erheblichkeit des Ermittlungsdefizits für das Abwägungsergebnis weder dargetan noch erkennbar ist.

Wie ausgeführt erfordern § 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL eine FFH-Verträglichkeitsprüfung allerdings auch für den Fall, dass das in Rede stehende Projekt ein Schutzgebiet im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnte. Hinsichtlich des nördlichen Schutzgebietes setzt die diesbezügliche Argumentation des Klägers voraus, dass die Bauleitplanung der Stadt Blieskastel tatbestandlich als anderer Plan im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL zu qualifizieren ist. Dies ist mit Blick auf den Stand der städtischen Planungen zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sehr fraglich.

Die in § 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verwendete Begrifflichkeit „im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten“ erklärt sich aus dem berechtigten Anliegen, schon frühzeitig die durch die Auswirkungen der Pläne oder Projekte anderer Planungsträger bedingten Summationseffekte zu berücksichtigen, um hierdurch zu einer möglichst effektiven Verwirklichung der Zielsetzungen der Habitatrichtlinie beizutragen. Hauptziel der Habitatrichtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten.

Diese Zielsetzung spielt für das Verständnis der Begrifflichkeit „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit von Auswirkungen ist nur gegeben, wenn die zu berücksichtigende andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das „Ob“ sowie das „Wie“ - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind. Hat eine Planung sich nicht bereits in diesem Sinne verfestigt, so scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen.

Die Stadt Blieskastel beabsichtigt seit Jahren, für das Gebiet Altstadtrand-Ost einen u.a. die Verlegung der L 113 auf den alten Bahndamm vorsehenden Bebauungsplan zu erlassen. Bereits am 4.11.1997 ist ein entsprechender Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan BK 13.00 ergangen, woraufhin ein Planentwurf erarbeitet wurde, der im März 1999 vorgelegen hat. In der Folge wurde das Plangebiet erweitert und am 29.5.2002 ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst. Hinsichtlich dieser Planung lag im Juni 2003 ein Planentwurf mit Begründung vor. Möglichkeit zur Einsichtnahme bestand im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die Bürger und die Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 7. bis 25.7.2003. In der Folgezeit wurden die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen bearbeitet; am 29.6.2005 wurde die Offenlegung des unverändert gebliebenen Plans, die im Herbst 2005 erfolgen soll, beschlossen (telefonische Auskunft der Stadt Blieskastel, Vermerk vom 14.7.2005, Bl. 216 d.A.). Nach dem zu den Gerichtsakten gereichten aktuellen Planentwurf soll die L 113 auf einer Länge von rund 350 m auf den entlang des westlichen Auerands - offenbar außerhalb des nördlich gemeldeten Schutzgebietes - verlaufenden alten Bahndamm verlegt und damit ebenfalls als Ortsumgehung ausgestaltet werden. Sollte diese Planung verwirklicht werden, so würde die Landstraße näher an das nördliche Schutzgebiet heranrücken. Auswirkungen der Verwirklichung des Bebauungsplans auf das Schutzgebiet erscheinen also möglich. Hinsichtlich des Bebauungsplans wäre jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verträglichkeitsprüfung daher notwendig, wenn sich nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anhand objektiver Umstände ausschließen ließe, dass dessen Realisierung die Erhaltungsziele des unmittelbar angrenzenden nördlichen Schutzgebietes beeinträchtigen könnte. Damit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage, ob der Bebauungsplanentwurf seitens des Beklagten bei seiner Entscheidung über die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als „zusammenwirkende“ Planung hätte berücksichtigt werden müssen. Dies setzt - wie ausgeführt - voraus, dass die Planung zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses bereits hinreichend verfestigt war. Eine hinreichende Verfestigung besteht jedenfalls bei in Kraft getretenen oder wirksam als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen beziehungsweise solchen, die zur materiellen Planreife im Sinn des § 33 BauGB gediehen sind.

Vorliegend war das Stadium der materiellen Planreife am 4.6.2004 noch nicht erreicht, da die Stadt Blieskastel damals noch mit der Prüfung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Einwendungen befasst war, mithin offen war, ob beziehungsweise inwieweit sie ihre Planung aufrechterhalten würde. Hieran hat sich bis heute nichts Entscheidendes geändert, da die Offenlegung noch aussteht.

Den Planentwurf trotz der hieraus resultierenden Unsicherheiten betreffend sein weiteres Schicksal schon als im Sinne einer zusammenwirkenden Planung hinreichend verfestigt anzusehen, ließe sich bei dieser Sachlage allenfalls im Hinblick darauf rechtfertigen, dass der Vorhabenträger die städtischen Absichten, die L 113 zu verlegen, ausweislich der in seiner Planung vorgesehenen Ausgestaltung des nördlichen Kreiselastes sehr ernst nimmt.

Wenn man die städtische Planung vor diesem Hintergrund bereits als hinreichend verfestigt ansieht, führt dies dennoch nicht zur Erforderlichkeit einer FFH-Ver-träglichkeitsprüfung.

An dieser Stelle erlangt der Begriff des Zusammenwirkens Bedeutung. Insoweit ist von Relevanz, dass dieser Begriff nach Wortlaut und Sinn nicht einseitig auf eventuelle zusätzliche Wirkungen anderer Planungen abstellt. Gefordert ist vielmehr ein Zusammenwirken, das heißt ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich die mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung hingegen als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie schon begrifflich nicht auf einem Zusammenwirken. Diese am Wortsinn der Richtlinie orientierte Auslegung entspricht auch deren Zweckbestimmung. Die Habitatrichtlinie soll die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten. Wollte man ein Projekt, das diesen Anforderungen genügt, wegen einer Folgeplanung, die ihrerseits unter FFH-Gesichtspunkten möglicherweise einer näheren Überprüfung bedarf, unter dem Gesichtspunkt des „Zusammenwirkens“ der Notwendigkeit einer beide Projekte umfassenden Verträglichkeitsprüfung mit der eventuellen Folge der Unzulässigkeit beider Projekte im Sinne des Art. 6 Abs.3 FFH-RL und damit dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL unterwerfen, so wäre dies unverhältnismäßig. Es würde eine Maßnahme ergriffen, die zum Zweck der Verwirklichung der Ziele der Habitatrichtlinie nicht erforderlich wäre. Entscheidend ist damit in Fällen, in denen das zu beurteilende (Einzel-)Projekt für sich unter FFH-Gesichtspunkten unbedenklich ist, ob seine Verwirklichung das Planungsziel auch ohne das Hinzutreten des weiteren in Planung befindlichen Projekts erfüllt und dessen Realisierung nicht unweigerlich bedingt. Dies ist im Fernstraßenrecht immer dann zu bejahen, wenn die konkret in Rede stehende Planung sich nicht bloß als unselbständiger Abschnitt einer zusammenhängenden Planung darstellt, sondern auch ohne die Realisierung einer eventuellen Folgeplanung eigenständige verkehrliche Bedeutung hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Das planfestgestellte Projekt hängt nicht von der Realisierung der eventuellen Folgeplanung der Stadt Blieskastel ab, sondern erfüllt mit Blick auf den Planungsgegenstand „Verlegung der Bundesstraße“ auch ohne spätere Verlegung der Landstraße seinen Zweck. Sollte die Folgeplanung nie realisiert werden, so würde zwar die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassene Ausgestaltung des nördlichen Kreiselanschlusses, der dann lediglich der Erreichbarkeit eines Wirtschaftsweges in der Aue dienen würde, das notwendige Ausbaumaß überschreiten. Folgen von rechtlicher Relevanz zöge dies allerdings nicht nach sich. Maßgeblich ist, dass die neue Trasse der B 423 für den Bundesfernstraßenverkehr auch ohne Verlegung der L 113 uneingeschränkt nutzbar ist, wobei durch die Planung zugleich sichergestellt ist, dass die Anbindung an das Verkehrsnetz im Übrigen, insbesondere an die derzeitige L 113, auf Dauer gewährleistet ist. So hat der Vorhabenträger seiner Planung die derzeitige Höhenlage der L 113 am ampelgesteuerten Knotenpunkt als Zwangspunkt vorgegeben und damit dafür Sorge getragen, dass der Verkehrsfluss zwischen Land- und Bundesstraße auch ohne Verlegung der L 113 funktionieren wird. Dies belegt die Eigenständigkeit des Projekts. Die Anlegung der nördlichen Kreiselzufahrt eröffnet der Stadt Blieskastel lediglich die Option einer eventuellen späteren Verlegung der L 113, macht eine solche aber nicht im Sinne der Schaffung von Sachzwängen notwendig. Bei dieser Sachlage entspräche es nicht den Zielsetzungen der Habitatrichtlinie, das planfestgestellte, für sich keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürftige Projekt allein deshalb einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, weil sich ein anderes, möglicherweise bedenkliches Projekt abzeichnet, das gegebenenfalls seinerseits einer Verträglichkeitsprüfung bedarf.

Nach alledem leidet die beklagtenseits vorgenommene Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Vorgaben der FFH-Richtlinie an keinem für den Erfolg der Klage relevanten Mangel.

2.2.2.2.3. Hinsichtlich des Landschaftsstreifens zwischen dem nach Webenheim führenden Trassenabschnitt und dem südlichen Schutzgebiet steht nach den obigen Ausführungen (Gliederungspunkt 2.2.2.2.1 dieses Urteils) fest, dass die Entscheidung des Landes, diesen Streifen nicht als FFH-Gebiet zu melden, weder aus naturschutzfachlicher Sicht noch aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Mithin gibt es weder mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Veranlassung, § 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG beziehungsweise Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auf diesen Landschaftsstreifen anzuwenden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist insoweit auf keinen Fall erforderlich.

2.2.2.2.4. Nach allem Gesagten steht hinsichtlich des südlichen Schutzgebietes, des nördlichen Meldegebietes und des dazwischen liegenden Landschaftsstreifens die materielle FFH-Verträglichkeit des beklagten Vorhabens außer Frage.

Dies bedeutet nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass aus europarechtlichen Gründen unter den konkreten Gegebenheiten keine über die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses hinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Damit bedarf die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 in der Literatur kontrovers diskutierte Frage nach dem konkreten Inhalt der den Mitgliedstaaten seitens des Europäischen Gerichtshofs mit Blick auf gemeldete, aber (noch) nicht gelistete FFH-Gebiete auferlegten Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der FFH-Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren, vorliegend keiner Vertiefung.

2.2.2.3. Die Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 VRL, die nach der bereits in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich faktischer Vogelschutzgebiete Anwendung finden, werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht verletzt.

Satz 1 der Vorschrift bezieht sich auf die Situation innerhalb der Schutzgebiete und gibt den Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 VRL erheblich auswirken, in den erklärten (Abs. 1) beziehungsweise anerkannten (Abs. 2) Schutzgebieten zu vermeiden. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpft sich nicht in der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden beziehungsweise zu unterlassen, sondern bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall. Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktion eines Zulassungstatbestandes und ist insoweit vergleichbar mit dem Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL beziehungsweise des § 34 BNatSchG, in denen die Anforderungen an die Zulassung von Plänen und Projekten unter dem Blickwinkel der FFH-Richtlinie im Einzelnen vorgegeben sind. In den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL fallen auch Straßenbauvorhaben. Ausnahmen von dem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, die Verbote dieser Vorschrift zu überwinden; wirtschaftliche Gesichtspunkte können eine Ausnahme nicht begründen.

Vorliegend ist weder dargelegt noch sind den durchgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die außerhalb der faktischen Vogelschutzgebiete geplante Straßenbaumaßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Zielsetzungen des Art. 4 VRL in Gestalt der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume beziehungsweise der Belästigung der Vögel in den gemeldeten Schutzgebieten haben kann. Unzulässig sind nicht bereits jedwede Einwirkungen auf die Vogelwelt; nicht beachtlich sind Verschmutzungen und (sonstige) Beeinträchtigungen der Lebensräume beziehungsweise auf die Vögel einwirkende Belästigungen, die nach Art und Maß so geringfügig sind, dass sie im Hinblick auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes nicht ins Gewicht fallen. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL nach den „Zielsetzungen dieses Artikels“, die sich hinsichtlich der Lebensräume der in Anhang I aufgeführten Vogelarten in besonderen Schutzmaßnahmen niederschlagen müssen, die ihr Überleben und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sicherstellen sollen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL). Im Falle nicht erklärter (faktischer) Vogelschutzgebiete ist mangels konkretisierender Festlegung gebietsspezifischer Erhaltungsziele durch den Mitgliedstaat ergänzend auf die allgemeinen Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRL zurückzugreifen, nach denen die Richtlinie unter anderem dem Zweck dient, durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine ausreichende Artenvielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. Das Gewicht von Beeinträchtigungen und Störungen beurteilt sich jeweils nach Art und Ausmaß der negativen Auswirkungen auf diese Zielsetzungen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schwelle zur Erheblichkeit nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird. Dient ein Schutzgebiet dem Schutz bestimmter Vogelvorkommen, so stellt sich bereits der Verlust einzelner Brutreviere als substantielle Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRL dar. Der straßenbaubedingte Wegfall mehrerer Brut- und Nahrungsreviere, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Vogelrichtlinie dienen und innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebiets liegen, reduziert den nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL zu erhaltenden Lebensraum dieser Arten und wirkt sich deshalb unmittelbar und grundsätzlich in erheblicher Weise auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie aus, das Überleben der Vogelart und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

Erhebliche Auswirkungen im dargelegten Sinne sind im vorliegend relevanten Zusammenhang nicht zu erwarten. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die neue Straßentrasse einige Meter näher an das südliche Schutzgebiet heranrücken wird und eine Zunahme der Lärmbelästigung innerhalb des Schutzgebietes befürchtet, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten würde. Fraglich ist in tatsächlicher Hinsicht bereits, ob die Lärmbelastung überhaupt größer werden wird. Die derzeitige Lärmbelastung ist gerade zu den Hauptverkehrszeiten infolge der Rückstaubildungen hoch; unter anderem ihre Reduzierung ist erklärtes Ziel der Neubaumaßnahme. Dass die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes statt einer Ampelanlage ein geeignetes Mittel zur Verbesserung des Verkehrsflusses und damit zur Reduzierung der Lärmimmissionen ist, ist eine Erfahrungstatsache, die auch klägerseits nicht in Abrede gestellt wird. Dass die hierdurch zu erzielende Lärmverringerung infolge der Verschiebung der Trasse um wenige Meter in Richtung des südlichen Schutzgebietes kompensiert würde und dass eine zusätzliche Lärmentwicklung zu befürchten sei, weil die neue Trassenführung eine Erhöhung des Schwerlastverkehrs in Richtung Frankreich möglich erscheinen lasse, überzeugt nicht. Insbesondere der letztgenannte Einwand des Klägers bewegt sich im Rahmen der Spekulation. Mit Blick auf das im fraglichen Bereich konkret vorhandene Fernstraßennetz ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Neutrassierung eines nur 720 m langen Teilstücks der B 423 deren Attraktivität für den Fernschwerlastverkehr in nennenswerter Weise steigern sollte. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Verlegung der B 423 im Bereich der Umfahrung Villa Hauck eine erhebliche Steigerung der Lärmbelästigung in dem in einiger Entfernung gelegenen südlichen Schutzgebiet zur Folge haben wird. Insoweit ist anhand der konkret geplanten verkehrlichen Gegebenheiten mit keinerlei Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses zu rechnen; der aus Webenheim kommende Verkehr hat in diesem Bereich den Kreisverkehr bereits passiert, so dass zähfließender, lärmintensiver Stop and Go-Verkehr nicht zu erwarten ist. Der in Richtung Webenheim fließende Verkehr wird sich ohne nennenswerte Schwierigkeiten in den Kreisverkehr einfädeln können. Die Geräuschentwicklung wird daher keinen großen Schwankungen unterliegen und sich aus der ohnehin vorhandenen Geräuschkulisse nicht signifikant hervorheben. Damit bleibt festzuhalten, dass das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben nicht verletzt wird.

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich ferner, auch außerhalb der erklärten beziehungsweise anerkannten Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Insoweit steht zwar außer Frage, dass die derzeitigen außerhalb der gemeldeten Schutzgebiete gelegenen Lebensräume verschiedener Vogelarten entlang des westlichen Auerandes durch die Dammanschüttungen zur Anlegung der Umfahrung der Villa Hauck und des Kreisverkehrsplatzes teilweise vernichtet und im Übrigen durch die mit der neuen Verkehrsführung verbundene Schmutz- und Lärmbelastung beeinträchtigt werden. Allerdings begründet die Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL schon ihrem Wortlaut nach weniger eine konkrete Verpflichtung der Mitgliedstaaten als die Zielvorgabe, sich „um Vermeidung zu bemühen“. Diese Vorgabe ist ebenso wenig unüberwindbar wie die weit strengere Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, von der im Einzelfall - wie dargelegt - aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegend relevanten Zusammenhang spielt insoweit eine Rolle, dass es sich nicht um den vollständigen Neubau einer Bundesstraße, sondern um die Verlegung eines geringfügigen Teilstücks einer vorhandenen Bundesstraße im Sinne einer teilweisen Ortsumgehung handelt, um die infolge der sehr starken Frequentierung dieser Bundesstraße bestehenden erheblichen Verkehrsstörungen, Lärm- und Schadstoffimmissionen im Stadtbereich sowie die Störung und Gefährdung des innerörtlichen Fußgänger- und des Radfahrerverkehrs abzubauen. Konkret heißt dies, dass durch die Maßnahme nicht erstmals ein Verkehr im Umfeld der Lebensräume bestimmter Vogelarten ausgelöst wird, sondern dass ein im fraglichen Bereich bereits vorhandener Verkehr aus Gemeinwohlgründen umgeleitet wird und dadurch näher an besagten Lebensraum heranrückt. Hinzu kommt, dass die Straßentrasse am äußersten westlichen Rand der Aue unter Inanspruchnahme des vorhandenen ehemaligen Bahndammes angelegt werden soll und dass eine alternative Möglichkeit einer die Vogelwelt weniger beeinträchtigenden Ortsumfahrung nicht erkennbar ist sowie dass in südöstlicher sowie auch in nordöstlicher Richtung weiträumige Ersatzlebensräume in den gemeldeten Schutzgebieten vorhanden sind. Die Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren führt daher zu dem Ergebnis, dass das planfestgestellte Vorhaben auch gemessen an Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.

2.2.2.4. Europarechtlich durch die UVP-Richtlinie vorgegeben ist schließlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des zur Umsetzung der Richtlinie ergangenen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG-. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil der fachplanerischen Abwägung und dient der Ermittlung und Bewertung der durch die Planung berührten Umweltbelange, ohne den Kreis der Umweltbelange, die in die Abwägung einzustellen sind, zu erweitern. Das Umweltrecht hat durch die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie keine materielle Anreicherung erfahren, da sie keine materiellrechtlichen Vorgaben enthält, sich vielmehr auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung beschränkt und nur verlangt, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihre Erwägungen mit einbezieht, ohne vorzuschreiben, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat.

Vorliegend war nach den einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - wie der Beklagte zutreffend erkannt hat - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Bei dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben handelt es sich um den Bau einer sonstigen Bundesstraße im Sinne der Ziffer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG, für die gemäß der Kennzeichnung A in Spalte 2 der Anlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgesehen ist. Nach letztgenannter Vorschrift ist in den in Anlage 1 vorgesehenen Fällen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das LfS hat zum Zweck der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag gegeben, die im April 2003 vorgelegt wurde und unter anderem die Erkenntnisse der zeitlich vorangegangenen ersten FFH-Voruntersuchung verarbeitet hat.

Auf dieser Basis hat der Beklagte wegen des Betroffenseins gesetzlich geschützter Biotope eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht für erforderlich gehalten und durchgeführt; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Planfeststellungsbeschluss. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter Würdigung der verschiedenen relevanten Schutzgüter gerade im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zuzulassen sei, da die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sowie von Landschaft und Landschaftsbild einen ausreichenden Ausgleich bzw. Ersatz erführen. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beklagten belegen, dass er die erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die gesetzlich geschützten Biotopflächen im Baufeld und die hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Lebensraumqualität für die dort vorzufindenden wertgebenden Tierarten gesehen und in die fachplanerische Abwägung eingestellt hat. Dass er nach Erörterung der betroffenen Belange und ihrer jeweiligen Bedeutsamkeit schließlich im Rahmen der Gewichtung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass den Belangen des Naturschutzes trotz ihrer hohen Wertigkeit unter den konkreten Gegebenheiten kein höheres Gewicht beizumessen ist als den konkurrierenden Belangen der Verkehrsentlastung in der Ortslage, der Verringerung von Lärm- und Schadstoffimmissionen, der städteplanerischen Entwicklung, insbesondere der Erhöhung der Lebens- und Wohnqualität im östlichen Stadtrandbereich von Blieskastel, und des Denkmalschutzes genügt den durch das fachplanerische Abwägungsgebot vorgegebenen Anforderungen.

2.2.3. Der Kläger ist - in Anknüpfung an sein Vorbringen im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Einwendungsschreiben vom 30.06.2003, S. 13 f.) - der Auffassung, der Beklagte habe das besondere Gewicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes in der Abwägung nicht erkannt bzw. nicht ausreichend gewürdigt. § 31 Abs. 5 Satz 1 WHG, der gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG auch für Dammbauten gelte, sei als Optimierungsgebot zu betrachten, dem im Rahmen der Abwägung in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 WHG ein erhöhtes Gewicht zukomme. Der besonderen Bedeutung des Hochwasserschutzes werde der Verweis des Beklagten auf den vollständigen Ausgleich des Retentionsvolumens nicht gerecht, da zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die natürlichen bzw. naturnahen Abflussverhältnisse im Bliestal durch die Planung verändert würden. Bedenklich sind in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Klägers die Dammaufschüttungen zur Herstellung der Umfahrung Villa Hauck und des Kreisverkehrsplatzes sowie zwischen Blies- und Flutbrücke; der Kläger meint, bei der Entscheidung für die planfestgestellte Trasse und deren konkrete bautechnische Ausgestaltung sei die Notwendigkeit des Hochwasserschutzes nicht hinlänglich berücksichtigt worden.

Fraglich erscheint zunächst, ob der Kläger gemessen an § 61 Abs. 2 BNatSchG zur Erhebung dieser Rüge befugt ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger die Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften rügt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), und ob er in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Konkret rügt der Kläger, dass sich aus den §§ 1 a, 31 Abs. 5 Satz 1 WHG ein Optimierungsgebot ergebe, das im Hinblick auf § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG für Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelte und vom Beklagten auch in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren, in dem solche Dämme angelegt werden, zu beachten sei, was vorliegend nicht im gebotenen Umfang geschehen sei.

Die §§ 1 a Abs. 1 Satz 1 und 31 Abs. 5 WHG sind als Fachgesetze, die explizit auf Ziele des Naturschutzes Bezug nehmen, anerkannt. Unter den Begriff der Dämme im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG können auch Straßendämme fallen. Eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG liegt etwa vor, wenn der Damm vor Hochwasser schützt oder den Hochwasserabfluss hemmt oder beschleunigt. Da die Auffassung des Klägers, dass die mit einem Planfeststellungsbeschluss verbundene Konzentrationswirkung nur formeller Natur ist und die Bindung an das materielle Recht der ersetzten Genehmigung hiervon nicht berührt wird, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger die Berücksichtigung des Hochwasserschutzes unter der Prämisse ihrer naturschutzrechtlichen Relevanz im Rahmen der Vereinsklage rügen darf.

Die klägerseits konkret erhobenen Einwendungen lassen einen Mangel der fachplanerischen Abwägung allerdings nicht erkennen. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, der Beklagte habe das besondere Gewicht des vorbeugenden Hochwasserschutzes in der Abwägung nicht erkannt beziehungsweise nicht ausreichend gewürdigt; dabei will er unter „vorbeugendem Hochwasserschutz“ die Erhaltung der natürlichen Rückhalteflächen in Talauen verstanden wissen. Der Beklagte dürfe nicht lediglich mit dem vollständigen Ausgleich des Retentionsvolumens (an anderer Stelle) argumentieren, sondern habe zusätzlich zu berücksichtigen, dass die natürlichen beziehungsweise naturnahen Abflussverhältnisse im Bliestal durch die Planung verändert würden. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes seien im Lichte des Art. 4 WRRL auszulegen, der eine Verschlechterung des mengenmäßigen und ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern und der von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete grundsätzlich verbiete. Der Kläger übersieht bei dieser Argumentation, dass sich die Erwägungen des Beklagten zum Hochwasserschutz gerade nicht auf den Ausgleich des Retentionsraumverlustes beschränken. Basierend auf den Erkenntnissen und detaillierten Berechnungen des so genannten Hochwassergutachtens wurde vielmehr die Schaffung zusätzlicher Durchlassöffnungen im Straßen- beziehungsweise Brückenkörper vorgesehen, um jedweder Verschlechterung der Hochwasserbilanz vorzubeugen. Die zusätzlichen Durchlassöffnungen stellen nach den durch umfangreiches Zahlenmaterial überzeugend belegten Darlegungen des Gutachtens sicher, dass sich der Hochwasserspiegel in der Blies-aue zwischen Blieskastel und Webenheim auch bei massiven Hochwasserereignissen nicht verändern wird. Dementsprechend ist weder klägerseits dargelegt noch erkennbar, inwiefern durch das planfestgestellte Vorhaben eine Verschlechterung des Gewässerzustandes im Sinne des Art. 4 WRRL drohen sollte. Damit ist nicht dargetan, dass die fachplanerische Abwägung mit Blick auf den Hochwasserschutz an einem Abwägungsmangel leiden könnte.

2.3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer Weise gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder dem ersten Hilfsantrag auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zum Erfolg verhelfen könnte.

Maßgebend sind die landesrechtlichen Regelungen der §§ 10 und 11 SNG, da es sich bei den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 8 BNatSchG a. F. bzw. 18 bis 20 BNatSchG um Rahmenrecht handelt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 GG, §§ 4 BNatSchG a.F., 11 BNatSchG). Der Landesgesetzgeber ist seiner aus § 71 BNatSchG resultierenden Pflicht, die rahmenrechtlichen Vorgaben - soweit keine ausdrücklichen Fristen hinsichtlich einzelner Regelungsmaterien gesetzt sind („im Übrigen“) - innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes - also bis zum 3.4.2005 - auszufüllen, hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mangels Anpassung des Inhalts des unter der Geltung des § 8 BNatSchG a. F. ergangenen § 11 SNG an § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG bisher nicht nachgekommen. Dies spielt allerdings für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 4.6.2004 keine Rolle, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, maßgeblich ist.

Damit richten sich Inhalt und Wirkweise des naturschutzrechtlichen Instrumentariums sowohl im Planfeststellungsverfahren wie auch im Gerichtsverfahren nach § 11 SNG. Nach der der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Rechtsprechung des Senats zu § 11 SNG sind die dortigen naturschutzrechtlichen Regelungen zum allgemeinen Flächenschutz nicht bereits im Rahmen der fachplanerischen Abwägung, sondern im Anschluss an diese zu prüfen.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ergänzt die für das jeweilige Vorhaben geltenden fachgesetzlichen Zulassungstatbestände, hier § 17 FStrG, zwingt aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Vermeidungsgebotes (§§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F., 19 Abs. 1 BNatSchG, 11 Abs. 1 SNG) - die Behörde nicht dazu, unter mehreren möglichen Planungsvarianten die ökologisch günstigste zu wählen. Das Naturschutzrecht kennt auch keine schlichtweg unantastbaren Gebiete und verbietet von daher nicht generell, selbst Landschaftsteile von überragendem ökologischen Wert für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung werden erst dadurch ausgelöst, dass das einschlägige Fachrecht, hier das Straßenplanungsrecht, den Weg für das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Vorhaben freimacht. Dessen fachgesetzliche Zulässigkeit wird naturschutzrechtlich vorausgesetzt. Die Eingriffsregelung ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand „aufgesattelt“. Ihr Ziel ist es, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem zur Seite zu stellen. Sie verhindert als „sekundärrechtliches“ Instrument, dass die nachteilige Inanspruchnahme von Natur und Landschaft, die das Fachrecht gestattet, zu Lasten von Natur und Landschaft sanktionslos bleibt. Hinsichtlich dieser Folgepflichten handelt es sich um die planende Behörde strikt bindendes Recht. Das Vermeidungsgebot ist hingegen nicht absolut zu verstehen; es setzt vielmehr die Entschließungsfreiheit der planenden Behörde voraus, sich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung - unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bindungen, insbesondere des Gebots gerechter Abwägung - trotz der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft für ein ganz bestimmtes Vorhaben zu entscheiden.

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gegen die in der Literatur Bedenken erhoben werden, die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind, folgt der Senat weiterhin, da die geübte Kritik den Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht veranlasst hat, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende gesetzliche Konzeption - etwa durch Angleichung an das im Bereich des Bauplanungsrechts maßgebliche integrative Regelungssystem der §§ 21 BNatSchG, 1 a BauGB - zu ändern. Soweit der Verwendung des Wortes „zugleich“ in der Neufassung des § 20 Abs. 2 BNatSchG von Kritikern entnommen wird, dass die Abstufungen des § 19 BNatschG als Konkretisierungen des Übermaßverbotes in der Praxis der planerischen Abwägung im Rahmen einer einheitlichen Planungsentscheidung zu berücksichtigen und damit bereits für die Standortfrage relevant seien, wird verkannt, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Regelung in § 20 Abs. 2 BNatSchG lediglich klarstellen wollte, dass die für die Entscheidung über das Vorhaben zuständige Behörde zugleich - im Sinne von „auch“ - über die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Eingriffs entscheidet; es heißt hierzu in den Gesetzesmaterialien erläuternd, es handele sich nicht um eine eigenständige Verwaltungsentscheidung, sondern wie bisher um eine im Rahmen der Vorhabenzulassung unselbständige Feststellung der Rechtsfolgen des Eingriffs, die mit den materiellen Zulassungsanforderungen der fachgesetzlich angeordneten Zulassungsentscheidung verknüpft sei („Huckepackverfahren“). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung, wonach die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung an die im Rahmen der fachrechtlichen Abwägung getroffene Trassenwahl anknüpft, aufzugeben.

Wenngleich ein Vorhaben im Einzelfall auch an der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung insgesamt scheitern kann, führt eine fehlerhafte naturschutzrechtliche Abwägung - selbst bei Vorliegen erheblicher Abwägungsmängel - oder das Vorliegen sonstiger Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG. § 17 Abs. 6 c FStrG insgesamt dient aus Gründen der Verfahrensökonomie dem Grundsatz der Planerhaltung. § 17 Abs. 6 c Satz 2 1. Hs. FStrG sieht bei erheblichen Abwägungsmängeln, Verfahrens- oder Formverstößen und in Fällen sonstiger Verletzungen strikten Rechts eine gestufte Fehlerfolgenregelung vor, die statt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem ergänzenden Verfahren oder einer schlichten Planergänzung führt. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, stets nur die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge zu rechtfertigen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt.

Können die unterlaufenen Rechtsverstöße nur in einem ergänzenden Verfahren „geheilt“ werden, weil sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen oder ohne ihre vorherige Behebung mit Rücksicht auf die Belange Dritter die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht ins Werk gesetzt werden darf, ist nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen.

Genügt zur Fehlerbehebung jedoch die Verpflichtung zur Planergänzung, weil der Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht betrifft, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann, kommt kein ergänzendes Verfahren und erst recht nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. § 17 Abs. 6 c Satz 2 2. Hs. FStrG hat den schon zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planungsrecht entwickelten Grundsatz aufgegriffen und festgeschrieben, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann nicht besteht, wenn der Rechtsfehler für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und der Mangel durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schutzauflage behoben werden kann. Dies gilt auch im Rahmen der Vereinsklage nach § 61 BNatSchG, deren wesentliche Funktion, im Hinblick auf das Fehlen subjektiver Durchsetzungsansprüche Einzelner mögliche Vollzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt, wenn es an einer gebotenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme fehlt. In diesen Fällen ermöglicht § 61 BNatSchG den anerkannten Naturschutzvereinen, im Wege der Verpflichtungsklage eine Planergänzung gerichtlich durchzusetzen. Die anerkannten Naturschutzvereine sind daher auf diese Möglichkeit zu verweisen, wenn die Planergänzung ausreicht, einen festgestellten Mangel zu beheben. Dementsprechend führen Rechtsfehler bei der Erarbeitung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzkonzepts jedenfalls bei der Klage eines anerkannten Naturschutzvereins in aller Regel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit mit dem Verweis auf ein ergänzendes Verfahren, sofern es sich um Einzelmängel handelt, die nicht das Gesamtkonzept in Frage stellen, und es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass das erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzpotential zur Behebung des Kompensationsdefizits für die Planergänzung im Grundsatz vorhanden ist. Andererseits bleibt ein solcher Rechtsfehler nicht sanktionslos, sondern begründet für den Naturschutzverein die gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit der Planergänzung.

Gemessen an diesem seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Verständnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vermögen die Einwendungen des Klägers betreffend die (Nicht-) Beachtung der Vorgaben der §§ 10 und 11 SNG weder dem Hauptantrag noch dem ersten Hilfsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

2.3.1. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft an dem von der Behörde rechtmäßig gewählten Ort zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht in aller Regel als unvermeidbar hin. Die Unvermeidbarkeit des Eingriffs nach § 11 Abs. 1 SNG ergibt sich daher aus der nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden fachplanerischen Abwägung hinsichtlich des Trassenverlaufs (vgl. dazu den Abschnitt 2.2.1. dieses Urteils). In der Entscheidung des Beklagten kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die von dem Kläger gewünschte Positionierung des Kreisverkehrsplatzes und der Umfahrung Villa Hauck mit Beeinträchtigungen anderer Belange verbunden wäre. Das stellt der Kläger nicht in Abrede, meint aber, diesen sei von der Bedeutung her zwingend ein Nachrang einzuräumen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen des Senats.

Die klägerseits unter Behauptung eines Verstoßes gegen das Vermeidungsgebot des § 11 Abs. 1 SNG geäußerte Auffassung, das Vorhaben könne im Hinblick auf die Möglichkeiten, den Kreisel nach Westen zu verschieben, die Versorgungsleitungen mit der Straßentrasse zu bündeln und die Umgehung Villa Hauck aus der Talaue heraus zu verschieben, auf naturschonendere Weise ausgeführt werden könne, betrifft Aspekte der fachplanerischen Abwägung zum Standort des Vorhabens und wurde in diesem Zusammenhang eingehend gewürdigt.

Soweit der Kläger als Möglichkeiten einer naturschonenderen Ausführung des Weiteren die Verkleinerung des Kreiseldurchmessers und die Aufständerung der Brücke über die gesamte Talbreite nennt, gilt im Ergebnis nichts Anderes.

Zwar kann es sich bei derartigen Planänderungen um naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen handeln. Allerdings gilt das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Vermeidungsmaßnahmen, die ein - partiell - anderes Vorhaben bedingen, sind im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung zu prüfen; sie werden - wie etwa der gänzliche Verzicht auf das Vorhaben oder eine andere räumliche Ausführungsvariante – nicht durch das Vermeidungsgebot gefordert. Während jede mehr als nur geringfügige Abweichung der räumlichen Trassenführung eine allein in der fachplanerischen Abwägung zu untersuchende Alternativplanung darstellt, hängt es bei Modifizierungen der Straßengestaltung auf der vom Vorhabenträger gewählten Trasse weitgehend von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob es sich um Planungsalternativen oder bloße Vermeidungsmaßnahmen handelt. Die Unterscheidung zwischen beiden hat wesentlich danach zu erfolgen, ob die von Dritten geforderte oder von der Planfeststellungsbehörde in Erwägung gezogene Vermeidungsmaßnahme eine so erhebliche Umgestaltung des konkreten Vorhabens zur Folge hätte, dass sie bei objektiver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabenträgers umfasst angesehen werden kann.

Die geforderte Verkleinerung des Kreiseldurchmessers stellt sich nicht als bloße naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme dar, obwohl sie zu einer Reduzierung der Bodenversiegelung und der Dammaufschüttung führen würde. Der Kreisverkehrsplatz muss von seiner Dimensionierung her geeignet sein, den Anforderungen, die an eine Bundesstraße wegen deren überörtlicher Bedeutung zu stellen sind, auch im Hinblick auf den Fernlastverkehr zu genügen. Von daher ist es in fachplanerischer Hinsicht geboten, der Verkehrsbedeutung des Kreisverkehrsplatzes durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung Rechnung zu tragen. Dass der Vorhabenträger und ihm folgend der Beklagte sich insoweit an den Vorgaben des „Merkblattes für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“ orientiert und eine Fahrbahnbreite von 7,00 m sowie einen Durchmesser von 35,00 m als der Verkehrsbedeutung angemessen erachtet haben (Erläuterungsbericht S. 11, Planfeststellungsbeschluss S. 51), konkretisiert das Vorhaben in fachplanerischer Hinsicht in zulässiger Weise. Die rechtliche Zulässigkeit dieser fachplanerischen Erwägungen kann in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht unter Hinweis auf das Vermeidungsgebot des § 11 Abs. 1 SNG erneut in Frage gestellt werden.

Die Forderung nach einer vollständigen Aufständerung der Talquerung stellt sich ebenfalls nicht als naturschutzrechtliche Maßnahme zur Minimierung des Eingriffs, sondern als eine erhebliche Umgestaltung des konkreten Vorhabens, also als eine Planungsalternative, dar, die bei objektiver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabenträgers umfasst angesehen werden kann. Sie war als Variante V 4 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsstudie und wurde infolge der bautechnischen Notwendigkeit, für die Dauer der Bauzeit eine längere Behelfsumfahrung - nämlich zur vorübergehenden Querung der gesamten Talaue - herzustellen, deutlich ungünstiger bewertet als die planfestgestellte Variante V 3. Die zur Realisierung des Projekts einer vollständigen Aufständerung der Talquerung notwendige wesentlich längere Behelfsumfahrung belegt, dass es sich bei diesem Vorschlag des Klägers nicht um eine naturschutzrechtliche Minimierungsmaßnahme, sondern um ein anderes Planvorhaben handelt.

2.3.2. Der damit rechtlich unvermeidbare Eingriff ist nicht vollständig ausgleichbar im Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 2 SNG. Danach erfordert ein Ausgleich, dass nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und dass das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Nach diesem Maßstab ist eine neu gebaute Straße (vorliegend Kreisverkehrsplatz und Umfahrung Villa Hauck) - zumindest bezogen auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - wegen der Intensität des hierin liegenden Eingriffs nicht wirklich ausgleichsfähig. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Falle der Verbreiterung und Höherlegung einer vorhandenen Straße (vorliegend Talquerung). Beides wird deutlich, wenn man die Betrachtung auf den trassennahen Bereich beschränkt, da eine Ausgleichsmaßnahme im naturschutzrechtlichen Verständnis einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriffsort voraussetzt. Bei dem aus § 11 Abs. 1 Satz 2 SNG vor diesem Hintergrund zu entnehmenden Minimierungsgebot für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, handelt es sich indes um ein im Wege der Abwägung überwindbares Optimierungsgebot.

Das im landschaftspflegerischen Begleitplan in seiner überarbeiteten Fassung vom 2.10.2003 (S. 29-31) entwickelte Vermeidungs- und Ausgleichskonzept wurde beklagtenseits geprüft und gemäß Gliederungspunkt 1.5 - Ziffer 8 - des Planfeststellungsbeschlusses mit einigen Ergänzungen versehen. Auf Bl. 54 f. des Planfeststellungsbeschlusses legt der Beklagte dar, dass der landschaftspflegerische Begleitplan die Eingriffswirkungen der Baumaßnahme und die erforderlichen Schutz- und Minderungsmaßnahmen in ausreichender Form darstellt sowie nachgewiesen ist, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen werden und ein vollständiger Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen im Planungsraum nicht möglich ist.

Letzteres erscheint mit Blick auf den Umfang der nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan verbleibenden Beeinträchtigung des Naturhaushaltes fraglich, da nicht abschließend geklärt ist, ob das landschaftspflegerische Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Eingriffsminderung und Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie eine Ersatzmaßnahme vorsieht, die bestehenden Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, ausschöpft. Aus dieser Situation rechtfertigt sich der Aufklärungsbeschluss vom heutigen Tag.

2.3.2.1. In seinen Grundzügen ist das Vermeidungs- und Ausgleichskonzept des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Schutzmaßnahmen S 1, S 2 und S 3 dienen der Erfüllung der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SNG resultierenden Verpflichtung des Vorhabenträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. So sollen Zäune zum Schutz an das Baufeld angrenzender Bäume, Biotopflächen und Lebensräume sowie als Laichgewässer dienender Tümpel errichtet werden. Dem entsprechen die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen 12, 13 und 15. Durch weitere als Nebenbestimmungen formulierte Anordnungen unter Punkt 1.6.3 und 1.6.4 des Planfeststellungsbeschlusses trägt der Beklagte dafür Sorge, dass infolge der Ausführung des Straßenbauvorhabens bestimmte denkbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden. Hinsichtlich des Verlustes von Biotopflächen und Lebensräumen sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die die Wiederherstellung der Flächen durch entsprechende Anpflanzungen bzw. Sukzession (A 1 bis A 3 und A 5 bis A 7) und die Entsiegelung sowie den Rückbau nicht mehr benötigter Verkehrsflächen und Dämme (A 4) zum Inhalt haben und ebenso wie die Gestaltungsmaßnahmen G 1 bis G 4 zum Teil durch Vorgaben des Beklagten - etwa betreffend die zu verwendenden Saattypen - ergänzt wurden.

2.3.2.2. Von Relevanz ist im Zusammenhang mit dem Verlust von Biotopflächen als Lebensräume für Libellen und Amphibien allerdings der Einwand des Klägers, dass die Möglichkeit, eingriffsnah Altwasser, Flachwasserzonen, Tümpel oder sonstige Amphibiengewässer anzulegen, bestehe.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 SNG verpflichtet den Eingriffsverursacher dazu, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen. Diese Pflicht ist striktes Recht und einer Abwägung nicht zugänglich. Erst wenn ein Ausgleich nicht möglich und die in diesem Fall nach § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SNG gebotene Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range nicht vorgehen, ist Raum für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen. Ausgleichsmaßnahmen haben damit kraft Gesetzes Vorrang vor Ersatzmaßnahmen. Sie haben das Ziel, unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bis unter die Schwelle der Erheblichkeit zu reduzieren, indem die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt werden. Für die verbleibenden Beeinträchtigungen ist sodann ein gleichwertiger Ersatz zu suchen. Der Ausgleich erfordert einen Funktionszusammenhang zwischen eingriffsbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaßnahme, der durch eine inhaltliche und eine räumliche Komponente gekennzeichnet ist. Dazu sind in inhaltlicher Hinsicht lokale Rahmenbedingungen für die Entwicklung gleichartiger Verhältnisse wie vor der Beeinträchtigung zu schaffen; in räumlicher Hinsicht ist eine Bindung an den beeinträchtigten Natur- beziehungsweise Landschaftsraum nötig. Die Ausgleichsflächen müssen in diesem Sinne geeignet sein. Ausgleichsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Natur- beziehungsweise Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt. Das erfordert nicht, dass die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ausgeführt werden, schränkt den in Betracht kommenden räumlichen Bereich aber insofern ein, als vorausgesetzt wird, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Daher ist nicht so sehr die räumliche Nähe zum Eingriff das Abgrenzungsmerkmal zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, sondern primär die Gleichartigkeit des neu geschaffenen Zustands im Gegensatz zur Gleichwertigkeit bei Ersatzmaßnahmen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf die klägerseits aufgeworfene Frage, warum sein Vorschlag, den auch vom Beklagten als nicht vollständig ausgeglichen angesehenen Verlust von Lebensraum für Libellen und Amphibien infolge der Vernichtung von Biotopflächen im Bereich der Straßentrasse durch Anlegung von Altwassern, Flachwasserzonen, Tümpeln oder sonstigen Amphibiengewässern auf den nahe gelegenen Flächen der Naturlandstiftung auszugleichen, nicht aufgegriffen wurde, weiterer Aufklärung (vgl. hierzu den Aufklärungsbeschluss vom heutigen Tag). Die Stichhaltigkeit der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten Gründe, warum er diesen Ausgleichsmaßnahmen inzwischen ablehnend gegenübersteht, lässt sich derzeit nämlich nicht beurteilen. Dessen bedarf es allerdings für eine abschließende Entscheidung über Haupt- und ersten Hilfsantrag auch nicht.

Der mögliche Verstoß gegen das aus § 11 Abs. 1 SNG resultierende Gebot, einen unvermeidbaren Eingriff vorrangig auszugleichen, hätte nämlich nach der in Bezug genommenen überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zustünde. Vielmehr würde ein solcher Verstoß (nur) einen im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Anspruch auf Planergänzung begründen, da ein solcher Fehler die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht beträfe, seine isolierte Behebung durchsetzbar wäre und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden könnte. Die Ausgewogenheit der Gesamtplanung wird durch die eventuelle Nichtberücksichtigung der konkret angemahnten Ausgleichsmaßnahme nicht berührt, da deren Vornahme zwar eine Verringerung des rechnerischen Kompensationsbedarfs zur Folge hätte, dies aber ohne Auswirkungen auf das Gesamtkonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans bliebe. Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend. Deshalb ist die Klärung dieses Fragenkomplexes der Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag vorzubehalten, die gesondert ergehen wird.

2.3.2.3. Die weiteren Einwendungen des Klägers betreffend die Beachtung der Notwendigkeit, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen, greifen nicht durch.

Seine ursprünglichen Einwendungen zur Eignung der unter Ziffer 43 und 46 des Wegeverzeichnisses zum landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen, die die Ausgleichsmaßnahme A 6 bzw. Teile der Gestaltungsmaßnahme G 2 betrafen, hat der Kläger im Klageverfahren nicht mehr aufgegriffen, so dass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

Der Einwand, dass die aus § 11 Abs. 1 SNG resultierende Pflicht zum Ausgleich dadurch verletzt werde, dass der durch die Neuversiegelung bewirkte Flächenverlust nicht durch Entsiegelung an anderer Stelle in gleicher Größenordnung kompensiert werde (Klageschrift S. 23), wurde in dieser Form erstmals im Klageverfahren erhoben, genügt daher nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 3 BNatSchG und entbehrt zudem jeglicher Berechtigung. Immerhin steht der Flächenbeanspruchung von insgesamt ca. 3.675 m² durch die neuen Dammschüttungen am Kreisel und östlich der Blies bzw. durch die Neuversiegelung neuer Fahrbahn- und Wegeflächen ausweislich der Ausgleichsmaßnahme A 4 der Rückbau nicht mehr benötigter Dammschüttungen und die Entsiegelung der alten Fahrbahnflächen in einer Größenordnung von ca. 2.400 m² gegenüber. Hinsichtlich der Restfläche stehen einer eingriffsnah zu erfüllenden Ausgleichspflicht zur Entsiegelung schon die tatsächlichen Gegebenheiten entgegen. Der behauptete Grundsatz des Inhalts, dass eine Neuversiegelung zur Herstellung von Verkehrsflächen als notwendige Ausgleichsmaßnahme die Entsiegelung anderer Flächen in gleichem Umfang gebiete, scheitert aus tatsächlichen Gründen, weil im Umfeld einer im Außenbereich geplanten Straßenbaumaßnahme regelmäßig - so auch hier - keine entsiegelbaren Flächen vorhanden sind.

2.3.3. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft wie vorliegend nicht vollständig ausgleichbar, ist er ausweislich § 11 Abs. 2 SNG unzulässig, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Letzteres hat der Beklagte geprüft und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Bei der naturschutzrechtlichen Abwägung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine - neben der fachplanungsrechtlichen - zweite echte Abwägung, die primär der zuständigen Behörde obliegt und gerichtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung nach den Vorgaben des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes unterliegt. Die Gerichte haben auch hinsichtlich dieser naturschutzrechtlichen Abwägung infolge des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht selbst das Für und Wider des Vorhabens abzuwägen, sondern zu prüfen, ob sich die behördliche Abwägung in dem im Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat. Diese spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, in deren Rahmen auf der einen Seite die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und auf der anderen Seite alle durch das Vorhaben aufgeworfenen Anforderungen an Natur und Landschaft einzustellen sind, ist von der (umfassenden) fachplanerischen Abwägung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu unterscheiden. Erweisen sich die naturschutzrechtlichen Interessen allerdings insoweit als vorrangig, so ist das Vorhaben unzulässig und nicht zu genehmigen; die Vorrangigkeit der naturschutzrechtlichen Interessen kann nicht im Rahmen der fachplanerischen Abwägung erneut zur Disposition gestellt werden.

Der Beklagte hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt als der zuständigen obersten Naturschutzbehörde (§ 12 Abs. 1 SNG) in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in einer den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots genügenden Weise dargelegt, dass und warum nach Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft bei den verbleibenden Beeinträchtigungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus seiner insoweit primär maßgeblichen Sicht nicht im Range vorgehen. Insoweit führt der Beklagte auf S. 53 f. des Planfeststellungsbeschlusses aus, dass aufgrund der Bedeutung der Baumaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Gewährleistung des erforderlichen Verkehrsflusses ein die Belange des Naturschutzes überwiegendes Gemeinwohl für die geplante Baumaßnahme gegeben sei, zumal die planfestgestellte Variante V 3 den geringsten Eingriff in gemäß § 25 SNG geschützte Biotope habe. Auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses heißt es weiter, ein vollständiger Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen sei im Planungsraum nicht möglich. Trotz der hohen Wertigkeiten der betroffenen Flächen gingen aufgrund der Bedeutung der Baumaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Gewährleistung des erforderlichen Verkehrsflusses die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range nicht vor.

Aus diesen Ausführungen lässt sich ersehen, dass sich der Beklagte der Anforderungen des § 11 Abs. 2 SNG an die von ihm zu treffende Entscheidung bewusst war und dass er eine an speziell naturschutzrechtlichen Vorgaben orientierte Abwägung vorgenommen hat. Dabei wurden in der Erkenntnis der fehlenden Ausgleichbarkeit des durch den Straßenbau bewirkten Eingriffs und des die Wertigkeit der Naturschutzbelange bestimmenden Defizits die für die Durchführung des Projekts sprechenden Gesichtspunkte, namentlich die städtebauliche Entwicklung der Stadt Blieskastel und die Verbesserung des erforderlichen Verkehrsflusses auf der B 423, als vorrangig angesehen. Eine unter Übermaßgesichtspunkten von gerichtlicher Seite zu beanstandende Fehlgewichtung zu Lasten der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes liegt hierin nicht. Rechtlich unbedenklich ist insbesondere, dass die städteplanerischen und verkehrlichen Gesichtspunkte, die bereits im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eine zentrale Rolle gespielt haben, auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung von maßgebender Bedeutung sind. Unzweifelhaft waren diese Gesichtspunkte in die naturschutzrechtliche Abwägung einzustellen und zu gewichten, wobei der Beklagte diesen jedenfalls innerhalb des Rahmens des Abwägungsgebots in nicht zu beanstandender Weise den Vorzug vor den in ihrer Wertigkeit mit Blick auf das nicht unerhebliche Ausgleichsdefizit bestimmten Naturschutzbelangen eingeräumt hat.

2.3.4. Ist - wie im Streitfall - ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht vollständig ausgleichbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der gebotenen Abwägung im Range nicht vor, begründet § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 SNG die Pflicht der Planfeststellungsbehörde, zugleich mit der Zulassung des Vorhabens den Verursacher des Eingriffs zu verpflichten, Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Das ist in rechtlich nicht zu beanstandener Weise geschehen. Insbesondere der Einwand des Klägers, die als Ersatzmaßnahme vorgeschriebene Auwaldaufforstung genüge nicht dem Kriterium des funktionalen Zusammenhangs von Eingriff und Ausgleich, da ein Auwald keinen Ersatz für den Verlust des Lebensraums von Amphibien und wassergebundenen Insekten in Feucht- und Nasswiesen sowie -brachen bieten könne, greift nicht durch.

Geplant ist die Neuanlage und Entwicklung von Auwald auf einem rund 1 km nördlich gelegenen 45.090 qm großen Gelände. Ziel der Maßnahme ist ausweislich der Anlage zum landschaftspflegerischen Begleitplan (S.32 und 36) die Umwandlung von eutrophen Auwiesen in standort- und naturraumtypischen Hartholz-Auwald auf frischen bis feuchten Standorten durch Anpflanzung (Auwald I) oder Sukzession (Auwald II).

Ersatzmaßnahmen sind in § 11 Abs. 3 Satz 2 SNG definiert als Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen und Werte des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an anderer Stelle auszugleichen. In diesem Sinne kompensiert ist eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Wie bei Ausgleichsmaßnahmen besteht also eine funktionelle Beziehung zum Eingriff beziehungsweise den durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Sie kann aber lockerer sein und darauf hinauslaufen, dass die Ersatzmaßnahme die Gesamtbilanz des Naturhaushalts aufbessert. Es wird nicht - wie beim Ausgleich - verlangt, dass die Maßnahme auf den Eingriffsort zurückwirkt, sondern es genügt, wenn überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Ersatzmaßnahme besteht. Der betroffene Raum lässt sich dabei nicht metrisch feststellen, sondern hängt von den ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten ab. Das Ziel der Eingriffsregelung, den Status quo zu erhalten, und der darin enthaltene Grundsatz, das Schutzgut Naturhaushalt nicht mehr als nötig zu beeinträchtigen, erfordern eine Vorgehensweise, die zunächst die höchstmögliche Gleichwertigkeit des Ersatzes anstrebt und erst in zweiter Linie schlechtere Lösungen akzeptiert. Die Gleichwertigkeit des Ersatzes ist eine Rechtsfrage mit ausgeprägt fachwissenschaftlichem Hintergrund. Grundsätzlich muss versucht werden, den durch die Beeinträchtigungen betroffenen Funktionen möglichst nahe zu kommen. Die Maßnahmen sind somit nicht beliebig wählbar, sondern sie müssen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes so ähnlich wie möglich und insgesamt gleichwertig wiederherstellen. Gleichwertige Funktionen im betroffenen Naturraum zu schaffen, hat daher Priorität gegenüber der gleichen Maßnahme in einem weniger engen räumlichen Zusammenhang.

Gemessen hieran ist die geplante Ersatzmaßnahme der Anpflanzung eines Auwaldes an der vorgesehenen Stelle nicht zu beanstanden; eine funktionell geeignetere Ersatzmaßnahme wird weder seitens des Klägers vorgeschlagen noch drängt sich nach allen vorliegenden Erkenntnissen eine andere - geeignetere - Ersatzmaßnahme auf.

Ob im naturschutzrechtlichen Sinn ein - wie zu betonen ist - weitergehender Ausgleich, nicht Ersatz, für den Verlust des Lebensraumes von Amphibien und wassergebundenen Insekten möglich und dann auch geboten ist, wird im Übrigen im Rahmen des zweiten Hilfsantrags zu klären sein.

2.3.5. Für die Verwirklichung der genannten Ersatzmaßnahme wurde ein Ökokonto - Punktegewinn von 1.189.206,90 ÖWP ermittelt und ein Anteil von 35,55 % - also 422.763 ÖWP - als Ersatzmaßnahme angerechnet. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Rechenwerk sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs als solche greifen nicht durch.

Der beklagtenseits im Planfeststellungsbeschluss (S. 55) angenommene Kompensationsbedarf von 394.039 ÖWP geht auf den im Frühjahr 2003 erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan und dessen Anlage zurück. Aus der Gesamtbilanz des überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplans von September 2003 ergibt sich allerdings ein Kompensationsbedarf von 408.022 ÖWP, der aber durch die der Ersatzmaßnahme zugeordneten 422.763 ÖWP ebenfalls ausgeglichen wird. Gegen die Richtigkeit der Höhe des angeblichen Kompensationsbedarfs wendet der Kläger unter Vorlage eines Auszugs aus dem Erläuterungsbericht zum Informationsverfahren vom April 2001 (Anlage K 19 zur Klageschrift) ein, dass damals noch ein Kompensationsbedarf von 599.500 ÖWP genannt worden sei. Da der Eingriff sich durch die spätere Einbeziehung der Verlegung der Versorgungsleitungen in die Planung intensiviert habe, sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kompensationsbedarf verringert haben sollte. Dies lasse einen methodischen Fehler vermuten. Der Beklagte erklärt hierzu, die den Planungsunterlagen zu entnehmenden unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Kompensationsbedarfs - 394.039 ÖWP bzw. 408.022 ÖWP - beruhten auf der nachträglichen Einbeziehung des durch die Verlegung der Versorgungsleitungen ausgelösten zusätzlichen Kompensationsbedarfs. Diese Erklärung lässt sich anhand der Tabellen zur Gesamtbilanz im landschaftspflegerischen Begleitplan vom März 2003 bzw. vom September 2003 nachvollziehen. Die in letztgenannter Gesamtbilanz ausgewiesene Erhöhung des Kompensationsbedarfs auf 408.022 ÖWP - also um 13.983 ÖWP - basiert hinsichtlich 12.847 ÖWP auf den kursiv gedruckten Änderungen betreffend die Leitungsverlegung und hinsichtlich der verbleibenden 1.136 ÖWP auf zwei berichtigenden Grüneintragungen. Damit ist - bei Ausklammerung des oben aufgezeigten Problems der eventuellen Notwendigkeit einer vorrangig durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme in Gestalt der Anlegung von Altwassern, Flachwasserzonen, Tümpeln oder sonstigen Amphibiengewässern, die den Kompensationsbedarf verringern würde - nach den Planungsunterlagen von einem Kompensationsbedarf von 408.022 ÖWP auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Weder das Bundesrahmenrecht noch das einschlägige Landesrecht enthält verbindliche Bewertungsvorgaben für die Berechnung des Kompensationsbedarfs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch sonst nicht geboten, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Kompensationsbedarf errechnen ließe. Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist, ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Entscheidungsprärogative erlaubt.

Diesen Anforderungen wird die im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht.

Soweit der Kläger die Richtigkeit der Kompensationsberechnung unter Hinweis auf die Angaben im Informationsverfahren bezweifelt, überzeugt dies nicht. Die unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Kompensationsdefizits erklären sich zumindest teilweise dadurch, dass den Berechnungen der LfU-Leitfaden „Eingriffsbewertung“ in unterschiedlichen Fassungen zugrunde gelegen hat. Deren Eignung, den Anforderungen des § 11 SNG gerecht zu werden, stellt der Kläger nicht in Abrede. Zudem dienten die Berechnungen im Informationsverfahren ausweislich des damaligen Erläuterungsberichts lediglich einer vorläufigen Abschätzung der Größenordnung des Kompensationsdefizits (S. 13); hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten wurde auf das Gutachten der Naturlandstiftung verwiesen. In diesem wiederum wurde der Ist-Zustand ausgehend von der Fassung des LfU-Leitfadens vom September 1999 bei einem Aufwertungsfaktor von 3 mit 626.732 ÖWP bewertet und der Planungszustand, hinsichtlich dessen Einzelheiten nicht bekannt waren, bei einem Aufwertungsfaktor von 1,5 auf ca. 120.000 ÖWP geschätzt und dementsprechend ein Kompensationsbedarf von 450.000 bis 500.000 ÖWP vorausgesagt. Im Informationsverfahren selbst war ein ÖWP-Verlust von 1.711.000 ÖWP und ein Planungszustand von 1.111.500 ÖWP, beide basierend auf einem Aufwertungsfaktor von 3, - also ein Defizit von 599.500 ÖWP - angenommen worden. Die Berechnungen des Planfeststellungsbeschlusses basieren schließlich auf der dritten überarbeiteten Auflage des LfU-Leitfadens vom November 2001 (Erläuterungsbericht S. 19). Hier wird der Ist-Zustand mit 1.553.672 ÖWP bewertet, wobei der Bewertungsfaktor überwiegend (12 Erfassungseinheiten) mit 3, hinsichtlich einer Erfassungseinheit mit 1 und hinsichtlich zwei Erfassungseinheiten mit 4 angegeben wird. Der Planungszustand wird mit 1.145.650 ÖWP bei jeweils gleichen Bewertungsfaktoren vorhergesagt, woraus sich die Differenz von 408.022 ÖWP ergibt. Diese Berechnung stellt sich als die umfassendste und differenzierteste dar, ohne dass methodische Fehler erkennbar sind. Da solche klägerseits nur vermutet, aber nicht konkret aufgezeigt werden, ist davon auszugehen, dass sich die Differenz in den Ergebnissen daraus erklärt, dass anfänglich nur überschlägig gerechnet wurde und im Übrigen durch die Überarbeitung des Leitfadens des LfU bedingt ist. Zudem erscheint der Erklärungsansatz des Beklagten, dass Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen erst im Planungsverfahren zum Zuge gekommen sind, plausibel. Die Verringerung des Defizits um rund 190.000 ÖWP erklärt sich rechnerisch im Wesentlichen durch die veränderte Bewertung des Ist-Zustandes. Für die diesbezügliche Verminderung um knapp 160.000 ÖWP kann die Vermeidung und Minderung von Eingriffen durchaus mitursächlich sein, da jeder entfallende oder reduzierte Eingriff die im Ist-Zustand zu erfassende Fläche verringert.

Kritik an Einzelheiten der Berechnung der Ökowertpunkte - etwa hinsichtlich der Bewertung einzelner Kategorien - wird im Klageverfahren nicht geübt. Ebenso wenig wird die im Verwaltungsverfahren seitens des Klägers aufgestellte Behauptung, die vorgelegte Berechnung des Kompensationsbedarfs setze unzulässigerweise voraus, dass sich nach dem Eingriff auf allen nur vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder die Biotoptypen des Ausgangszustandes vollumfänglich einstellen werden (Stellungnahme vom 30.6.2003, S. 15 f.), im Gerichtsverfahren aufgegriffen und näher erläutert. Die Berechnung des Kompensationsbedarfs basiert auf den Feststellungen des Ingenieurbüros W. Keller GmbH, die im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 30) dahingehend zusammengefasst wurden, dass sich im Auebereich auf den nur vorübergehend beanspruchten Flächen infolge der Sukzession kurzfristig wieder eine standortangepasste Vegetation einstellen werde, während sich der Ufersaum mittelfristig wieder in einer standortgerechten Ausprägung entwickeln werde, wobei zur Beschleunigung dieser Entwicklung die Anpflanzung einzelner standortgerechter heimischer Sträucher und Bäume vorgesehen ist. Warum diese differenzierte naturschutzfachliche Einschätzung unzutreffend sein sollte, hat der Kläger auch im Verwaltungsverfahren nicht näher dargelegt. Bei diesem Sachstand besteht keine Veranlassung, die aus Sicht des Senats insgesamt nachvollziehbaren Berechnungen des Vorhabenträgers im Einzelnen zu hinterfragen. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit auch von Relevanz, dass die unter allgemeinen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten anzustellenden Ermittlungen betreffend den Kompensationsbedarf nur in dem Umfang durchzuführen sind, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist; eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr kann es im Einzelfall ausreichen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird.

Nach alledem kann festgehalten werden, dass der Eingriff durch die geplante Ersatzmaßnahme rechnerisch vollständig kompensiert und daher - insgesamt gesehen - auch naturschutzrechtlich zulässig ist.

2.4. Die geplante Maßnahme zum Retentionsraumausgleich genügt den maßgeblichen Anforderungen des § 80 Abs. 2 und 3 SWG. Hiernach darf die Genehmigung für die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche in Überschwemmungsgebieten nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Vorliegend geht es um die geplante Abgrabung einer  ehemaligen einige hundert Meter nördlich der Straßentrasse gelegenen Deponiefläche als Gegengewicht zu dem durch die Dammaufschüttungen bedingten Verlust an Retentionsraum im Bereich des Kreisverkehrsplatzes und der Umfahrung der Villa Hauck. Der Kläger wendet hiergegen ein, durch diese Maßnahme würden Folgeschäden eines früheren Eingriffs der Stadt Blieskastel beseitigt; sie sei daher nicht zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes geeignet, da eine Beseitigung der Folgeschäden ohnehin geboten sei. Dieses Argument begründet keine Zweifel an der Zulässigkeit des geplanten Retentionsraumausgleichs und stellt damit die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht in Frage.

Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eignung von - zugleich der Sanierung eines Altstandortes dienenden - Kompensationsmaßnahmen als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen heranzuziehen, da die Problematik vergleichbar ist. Hiernach erfüllt eine Sanierung von Altstandorten, die auch der Gefahrenabwehr dienen mag, zumindest dann zugleich die Voraussetzungen für eine Kompensation von anderweitigen Eingriffen in Natur und Landschaft, wenn die Flächen anschließend in einen ökologisch höherwertigen Zustand überführt werden. Gleiches muss im vorliegend relevanten Zusammenhang gelten. Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung des bisherigen Retentionsraumvolumens durch Schaffung neuen - im Vergleich zur derzeitigen Situation zusätzlichen - Retentionsraumes im Hinblick auf den gleichzeitigen Verlust von Retentionsflächen infolge der Anlegung der Umfahrung Villa Hauck und des Kreisverkehrsplatzes. Für die Erreichung dieses Ziels spielt es keine Rolle, ob diese Maßnahme zusätzlich den positiven Effekt einer Altlastensanierung bewirkt und ob eine solche Sanierung abfallrechtlich ohnehin zu fordern ist. Eine in abfallrechtlicher Hinsicht eventuell bestehende Pflicht etwa der Stadt Blieskastel zur Altlastensanierung nimmt der in Rede stehenden, dem Vorhabenträger auferlegten Abgrabung nicht ihre Eignung zur Erhaltung des in der Bliesaue im Umfeld der Stadt Blieskastel innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes vorhandenen Retentionsraumes. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der ähnlichen Problematik betreffend die allgemeine aus § 30 BbgWaldG folgende Verpflichtung, Staatswald unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig und unter Optimierung der standörtlichen Bedingungen zu bewirtschaften, im Verhältnis zu einer konkreten Kompensationsmaßnahme ausgeführt, dass das Bestehen der waldrechtlichen Verpflichtung der Kompensationsmaßnahme nicht ihr Aufbesserungspotential nimmt.

Der Einwand des Klägers (Klageschrift S. 15), der zusätzliche Retentionsraum werde eine Pflanzendecke entwickeln, deshalb im Laufe der Zeit versanden und dadurch nach und nach verloren gehen, entbehrt schon mit Blick darauf der Grundlage, dass auch der derzeitige, für die Dammschüttungen benötigte Retentionsraum bewachsen ist, die Verhältnisse also gleichgelagert sind. Die Argumentation des Klägers vermag daher die Eignung der geplanten Abgrabungsfläche als Retentionsraum nicht in Frage zu stellen.

Dass die Abgrabungsfläche ca. 500 m von dem Eingriffsort entfernt liegt, steht ihrer Eignung zur Erhaltung des vorhandenen Retentionsraumes ebenfalls nicht entgegen. Sowohl Aufschüttungsort wie auch Abgrabungsort liegen innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes; der Abstand von ca. 500 m ist gemessen an dem Umstand, dass sich das Blies- und das Regenwasser im Falle eines Hochwasserereignisses ohnehin gleichmäßig und weitläufig in der Auelandschaft entlang des Flussbettes ausbreiten, geringfügig und ohne erkennbaren Einfluss auf das Retentionsvermögen der Bliesaue.

3. Zusammenfassend ist nach allem festzustellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an keinem Mangel leidet, der seine Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte. Die Klage ist daher im Haupt- und im ersten Hilfsantrag abzuweisen.

Für eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein Raum; sie ist vielmehr dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Dies gilt auch mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das ergangene Teilurteil weicht - auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung - nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab; wie im gegebenen Zusammenhang ausgeführt, spielt es für den Ausgang des konkreten Rechtsstreits keine Rolle, ob der rechtlichen Beurteilung die seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsprechung oder die davon abweichende neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde gelegt wird.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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published on 28/01/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung
published on 20/05/2010 00:00

Tenor Unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.Februar 2010 wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Be
published on 24/06/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. April 2009 - 4 B 286/09 - zu Ziffer 1 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwer
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Tenor Die gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.Dezember 2007 - 7 B 500/07 - gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. D
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Annotations

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

1.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
2.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
3.
§ 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

1.
verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
2.
zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

1.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
2.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
3.
§ 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

1.
verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
2.
zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.