Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die B
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

21 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20/07/2005 00:00
Tenor
Die Klage wird im Haupt- und ersten Hilfsantrag abgewiesen.
Die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag und über die Kosten des Verfahrens bleibt vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein im S
published on 05/09/2007 00:00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Klägerin ursprünglich für die Jahre 1999 und 2000 zu Niederschlagswassergebühren von mehr als jeweils 109.986,00 EUR herangezogen hat; insoweit ist das aufgrund mündlicher Verh
published on 14/05/2009 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2007 - A 6 K 4738/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
published on 23/02/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Stadt, begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen unter anderem über die Planfeststellungsabschnitte (PFA) 16 Fürth Nord, S-Bahn N
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