Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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