Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Inhaltsverzeichnis
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, - 2.
der Bundespolizei, - 3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege, - 4.
der See- oder Binnenschifffahrt, - 5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, - 6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder - 7.
der Telekommunikation
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(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u
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published on 04/07/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf eines
published on 31/01/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist seit dem 01.04.1999 Eigentümer des 23.780 m² großen Grundstücks der Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 43/22, und wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung, mit der ihm die Einstellung der Ackernutzung und d
published on 30/06/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 1 K 95/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die natu
published on 12/12/2012 00:00
Tenor
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D
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