Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2013 - 4 KS 3/08

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2013:0619.4KS3.08.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Tenor

Der Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 28. November 2003 in der Fassung der Nr. 1 der Verfügung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben.

Im Übrigen (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung vom 18. Juni 2013) wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel. Er ist Eigentümer eines ca. 6 km vom Zwischenlager entfernten, von ihm und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken und gärtnerisch genutzten Grundstücks.

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Auf Antrag der Beigeladenen vom 30. November 1999 erteilte die Beklagte durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) am 28. November 2003 eine auf 0 Jahre befristete, mit mehreren Maßgaben und Nebenbestimmungen versehene Genehmigung nach § 6 AtG für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Uran-Brennelementen der Typen SVEA 96 und SVEA 64 aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel (KKB) in maximal 80 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 in einem Standortzwischenlager innerhalb des abgeschlossenen Geländes des Kernkraftwerkes Brunsbüttel zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager. Die Aufbewahrung erfolgt dabei nach dem Konzept der trockenen Zwischenlagerung in metallischen, dicht verschlossenen Behältern in einem Lagergebäude aus Stahlbeton. Das Lager befindet sich innerhalb der vorhandenen schweren Sicherungszaunanlage östlich anschließend an den von einem Detektionszaun umgebenen äußeren Sicherungsbereich des KKB, ca. 230 m östlich des Reaktorgebäudes. Die äußeren Abmessungen des Lagergebäudes betragen: Länge ca. 83,4 m, Breite ca. 26,8 m und Höhe ca. 23 m; als effektive Lagerfläche stehen 770 qm zur Verfügung. Die in Stahlbeton ausgeführten Außenwände haben eine Stärke von 1,20 m, die Dachdecke von 1,30 m und die Bodenplatte eine durchgängige Stärke von 1,50 m. Das Zwischenlager ist nach dem sog. STEAG-Konzept erbaut worden, nachdem die Genehmigung im Oktober 2005 von der Beklagten für sofort vollziehbar erklärt worden war. Bislang sind in ihm 9 Castorbehälter eingelagert.

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Der Kläger hat am 17. Februar 2004 Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist:

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Die Genehmigung des Zwischenlagers sei schon wegen der Notwendigkeit der Einholung einer Änderungsgenehmigung für die Gesamtanlage nach § 7 AtG materiell rechtswidrig. Es handele sich bei dem hier genehmigten Zwischenlager nicht um ein „gesondertes Lagergebäude“ i.S.v. § 6 Abs. 3 AtG; vielmehr sei das Lager in den betrieblichen Zusammenhang des Kernkraftwerkes integriert.

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Die Genehmigung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, da bei der Genehmigung des Zwischenlagers weder die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen worden noch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gegeben sei. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sei drittschützend. Die Terrorszenarien eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes und eines Hohlladungsbeschusses mit panzerbrechenden Waffen seien im Wege des verfassungsgerichtlich vorgegebenen dynamischen Grundrechtsschutzes als Störfälle dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen, jedenfalls aber seien die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV auch auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter anzuwenden. Diese seien nicht als kriegsähnliche Handlungen aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes auszuschließen. Durch das genehmigte Zwischenlager, insbesondere die erhebliche Steigerung des radioaktiven Inventars sowie das Störfallrisiko, sei der Kläger Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums ausgesetzt. Nach einer Untersuchung der „Gruppe Ökologie“ vom Februar 2005 gebe es bis heute keine abdeckende Bewertung eines inzwischen denkbar gewordenen, absichtlich herbeigeführten Absturzes einer großen Verkehrsmaschine. Auch im Fall des Beschusses eines Castorbehälters mit einer modernen panzerbrechenden Waffe müsse mit einer radioaktiven Verseuchung des Kläger-Grundstücks gerechnet werden; insoweit hat sich der Kläger auf eine Studie der Dipl.-Physikerin B. von Januar 2005 - ergänzt durch ihre Stellungnahme vom Dezember 2006 - berufen, durch welche eine deutliche Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte des Störfallplanungswertes des § 49 StrlSchVO sowie des Eingreifrichtwertes für die Maßnahme „langfristige Umsiedlung“ aufgezeigt werde. Entsprechendes gelte für den Fall eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes.

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Wie sich aus dem Gutachten der „Gruppe Ökologie“ und der Studie von B. ergebe, sei das genehmigte Zwischenlager durch einen willentlich herbeigeführten Flugzeugabsturz sowie den Beschuss mit modernen panzerbrechenden Waffen erheblich gefährdet. Entgegen der Genehmigung, die allein den Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine in die Einschätzung der Gefährdung durch Störfälle einbezogen habe, seien derartige Ereignisse heute als Auslegungsstörfälle anzusehen, für die das Konzept der Störfallvorsorge im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG i.V.m. § 49 StrlSchV gelte, und nicht als auslegungsüberschreitende Ereignisse. § 49 Abs. 1 S. 3 StrlSchV definiere das Vorsorgeniveau nicht abschließend, sondern bestimme lediglich, dass die Störfallplanungswerte für bestimmte Störfälle berechnet werden müssten. Ein statisches Verständnis des Konzeptes der Auslegungsstörfälle wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner „Kalkar-Entscheidung“ entwickelten Grundsatz eines
dynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar. Generell werde im Rahmen der Abgrenzung zwischen Vorsorge- und Restrisikobereich der auslegungsüberschreitende Charakter eines Ereignisses anhand des Kriteriums der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt (unter anderem auch in den Störfallleitlinien und den Sicherheitsempfehlungen der Reaktorsicherheitskommission (RSK)). Weder § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG noch § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG schlössen es aus, bei der Schadensvorsorge auch willensgesteuerte Ereignisse einzubeziehen, solange ihr Eintritt lediglich hinreichend wahrscheinlich und daher nicht mehr dem Restrisikobereich zuzurechnen sei.

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Dass ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht mehr als „praktisch ausgeschlossen“ dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne, habe die Beklagte in der Genehmigung selbst ausdrücklich angenommen. Folglich sei die Anlage gegen ein solches Ereignis auch entsprechend auszurichten, da das Erfordernis der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zu einem einheitlichen Vorsorgebegriff weiterentwickelt worden sei. Danach müssten auch Schadensmöglichkeiten aus bloßen Gefahren- oder Besorgnispotentialen im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG in Betracht gezogen werden.

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Auch das Szenario eines Panzerfaustbeschusses sei nicht von der Hand zu weisen. Das belege das Geständnis eines Umweltaktivisten aus dem Jahre 2003 bezüglich einer entsprechenden, nur knapp fehlgeschlagenen Aktion mit panzerbrechenden Raketen im Jahre 1982 auf einen seinerzeit in der Nähe von Lyon (Frankreich) in Bau befindlich gewesenen Reaktor, ebenso wie ein Bericht der US Nuclear Regulatory Commission von September 2004. Auch der VGH München habe mit Urteil vom 02. Januar 2006 festgestellt, dass der gezielte terroristische Angriff mittels handgetragener panzerbrechender Waffen nicht von vornherein dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne.

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Nach allem sei es verfehlt, wenn die streitbefangene Genehmigung das Ereignis des Flugzeugabsturzes als auslegungsüberschreitendes Ereignis bewerte bzw. die Beigeladene es – ebenso wie den möglichen Panzerfaustbeschuss – dem Bereich des Restrisikos zuordne. Auch die nach dem 11. September 2001 beschlossenen nationalen und internationalen Sicherheitsmaßnahmen würden die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Angriffs allenfalls verringern, nicht jedoch „praktisch ausschließen“, so dass es bei der Vorsorgepflicht des Betreibers verbleibe. Es sei verfehlt, dass der Länderausschuss für Atomenergie in seiner nicht zugänglich gemachten und daher nur anhand sekundärer Veröffentlichungen zu bewertenden Stellungnahme vom 03./04. Juli 2003 den herbeigeführten Flugzeugabsturz unter Hinweis auf eine „gewisse Parallele zur Sicherheitsebene 4 im Rahmen der Anwendung von § 6 Abs. 2 AtG und § 7 Abs. 3 AtG“ dem Restrisiko zuordne. Dabei berufe er sich auf eine nur dürftige Einschätzung des BMI vom März 2003, der zufolge ein „herbeigeführter Flugzeugabsturz zur Zeit außerhalb des Wahrscheinlichen liege, jedoch nicht ausgeschlossen werden“ könne. Dies begründe nach Auffassung des Klägers eine Zurechnung außerhalb des Restrisikos. Dass ein Ereignis „außerhalb des Wahrscheinlichen“ liege, aber andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, bedeute keinesfalls, dass es „extrem selten“ im Sinne der Sicherheitsebene 4 a sei. Selbst diese Ebene sei aber dem Bereich der Schadensvorsorge und nicht dem des Restrisikos zuzuordnen. Bei einer Nichtzuordnung der Sicherheitsebene 4 a zur Schadensvorsorge würde es entgegen den Anforderungen aus Art. 2, 14 GG an einer Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung entsprechender Schutzmaßnahmen fehlen. Das Restrisiko lasse sich nicht in einen wahrscheinlicheren bzw. gefährlichen und einen weniger wahrscheinlichen bzw. weniger gefährlichen Teil aufspalten. Für den Flugzeugabsturz könnten probabilistische Wertungen angestellt und mögliche Wirkungsabläufe klar benannt werden. Angesichts solcher Erkenntnisse könnten derartige Risiken nicht jenseits der Grenze praktischer Vernunft liegen. Die demnach zu erfolgende Zuordnung in den Bereich der Schadensvorsorge führe zwangsläufig zu einem Anspruch des Klägers auf hinreichende Vorsorgemaßnahmen. Dieser Bereich sei umfassend drittschützend.

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Die Gefährdung von Nuklearanlagen durch terroristische Anschläge sei seit dem
11. September 2001 weitgehend unstreitig und von der Beklagten im vorliegenden Genehmigungsbescheid wie auch im Rahmen parallel erlassener Genehmigungen nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet. In dieselbe Richtung gingen Äußerungen des BMU und der Bundesregierung im Bundestag und gegenüber den Medien. Nach
BND-Erkenntnissen und Verfassungsschutzberichten drohten Al-Kaida-Anschläge auch in Deutschland. Die nach dem 11. September 2001 erlassenen neuen Sicherheitsgesetze seien von der Bundesregierung mit einer auch in Deutschland bestehenden Terrorismusgefahr begründet worden. Flugzeugentführungen und Gefährdungen ziviler Objekte durch Flugzeuge hätten sich trotz der nach dem 11. September 2001 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ereignet. Experten seien sich einig, dass die 200 Kernkraftwerke auf der Welt hochbrisante Anschlagsziele für diese neue Dimension des Terrorismus seien. So werde u.a. in der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ (von 2003) über sechs tatsächliche und geplante Anschläge auf nukleare Einrichtungen berichtet, die speziell für Europa als bevorzugte Ziele qualifiziert würden. Dort würden mehrere mögliche terroristische Angriffsszenarien auf Kernkraftwerke benannt, einschließlich eines Selbstmordanschlages mit einem vollbetankten großen Passagierflugzeug und eines Raketenanschlages. Die Beklagte müsse folglich erläutern, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Szenarien im Fall des vorliegend streitbefangenen Zwischenlagers getroffen worden seien.

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Die Richtigkeit derartiger Einschätzungen werde durch ein Interview mit den Drahtziehern der Anschläge vom 11. September 2001 bestätigt. Auch die Attentäter von London seien im Besitz von Plänen britischer Kernanlagen gewesen. Terrorismusexperten sagten Anschläge auf Nuklearanlagen fast voraus. Aus der veröffentlichten Zusammenfassung eines Gutachtens der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) ergebe sich, dass die 19 deutschen Kernkraftwerke allenfalls dem Aufprall militärischer Kampfjets, nicht aber gezielten Crashs mit größeren Passagiermaschinen widerstehen könnten. Mindestens 10 Reaktoren gälten bei solchen Anschlägen aus der Luft als „besonders unzureichend geschützt“. Ein terroristischer Flugzeugangriff auf eine Nuklearanlage sei nach allem nicht unwahrscheinlich und daher dem Bereich drittschützender Vorsorge zuzurechnen. Dass das Element der Willenssteuerung beim herbeigeführten Flugzeugabsturz keine mathematische Berechnung der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern nur eine sicherheitsbehördliche Einschätzung erlaube, erfordere eine besonders konservative Vorgehensweise in dem Sinne, ein entsprechendes Ereignis bei Nichtausschließbarkeit zu unterstellen.

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Diese Ausführungen zur Sicherheit von Kernkraftwerken müssten erst recht für solche Anlagen beachtlich sein, in die nachträglich noch ein Zwischenlager integriert werde. Durch das Hinzutreten eines weiteren Anlagenbestandteils mit hohem Gefährdungspotential stiegen die Einwirkungsmöglichkeiten entschlossener Täter erheblich. Die direkte Nähe zum Kernkraftwerk schlage auf die Bedrohung des Lagers selbst unmittelbar durch, da eine nicht unbeträchtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Terrorist anstelle des Reaktors das Zwischenlager treffe. Die unmittelbare Platzierung eines Zwischenlagers neben einem Reaktor steigere die Attraktivität des Standortes insgesamt als Angriffsziel.

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Bei den hier diskutierten Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter handele es sich auch nicht um kriegerische oder kriegsähnliche Vorgänge, die nicht dem Geltungsbereich der § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG unterfielen. Die grundsätzliche Verantwortung der staatlichen Sicherheitsorgane zur Abwehr terroristischer Angriffe ändere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung auch nichts daran, dass der Betreiber nach § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG verpflichtet sei, ausreichend Vorsorge baulich-technischer sowie personell-organisatorischer Art auch und gerade gegenüber terroristischen Anschlägen zu gewährleisten. Auch der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomenergie habe im Juli 2002 beschlossen, dass das Atomrecht grundsätzlich auf das Szenario eines terroristischen Flugzeugangriffs anwendbar sei. Der Schutzumfang des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei nach der „Werkschutz-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts weit zu verstehen. Der Schutz der Anlagen dürfe nicht gerade dort eingeschränkt werden, wo er am nötigsten sei.

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Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stehe einer ungeprüften gerichtlichen Übernahme der seitens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entgegen den Ausführungen im Genehmigungsbescheid erfolgten Zuordnung der hier zu betrachtenden Ereignisse zum Restrisiko entgegen. Es sei schon fraglich, ob die höchstrichterlichen Maßstäbe der Beschränkung der richterlichen Kontrolldichte wegen der Komplexität sicherheitstechnischer Beurteilungen im Rahmen einer Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk selbst auf ein Zwischenlager übertragbar seien. Selbst dann aber, wenn man die Grundsätze zur Einschätzungsprärogative auf Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG übertrage und das Gericht auf die Prüfung beschränke, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhe, dürfe dies keine ungeprüfte Hinnahme auch der behördlichen Risikoermittlung bedeuten; das Gericht müsse vielmehr die Grundlagen der behördlichen Bewertung seinerseits nach den genannten Kriterien beurteilen können. Gerade bei Anerkennung von exekutiven Spielräumen müssten die Gerichte von den Behörden nachvollziehbare Risikoentscheidungen verlangen. Auch dürfe die Einschätzung der Beklagten, dass der erforderliche Schutz gewährleistet und eine Gefährdung des Klägers auszuschließen sei, ohne genauere Kenntnis von den zugrunde gelegten Lastannahmen und den aus Sicherheitsgründen geheim gehaltenen Grundlagen nicht als rechtsfehlerfrei beurteilt werden.

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Auch das Szenario eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen sei den Störfällen zuzuordnen. Jedenfalls sei wegen der Zielidentität der Schutzbestimmungen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG und aus verfassungsrechtlichen Gründen die Einhaltung der Störfallplanungswerte geboten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006, wonach Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nicht zu den auslegungsbestimmenden Störfällen gehörten und die Heranziehung der Eingreifrichtwerte anstelle der Störfallplanungswerte nicht zu einem gegenüber dem Bereich der Schadensvorsorge niedrigeren Schutzniveau führe, überzeuge nicht.

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Vorliegend ergebe sich für die Szenarien des gegen das Zwischenlager herbeigeführten Flugzeugabsturzes und des Panzerfaustbeschusses aus den vom Kläger dargelegten Gutachten, dass die erforderliche Vorsorge hier nicht getroffen sei. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Genehmigungsbescheid Möglichkeiten und Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager Brunsbüttel geprüft. Eine abdeckende Abschätzung sei offenkundig bisher nicht vorgenommen worden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Absturz einer vollbetankten, größten demnächst am Markt befindlichen, unter Umständen sogar mit Sprengstoff oder Waffen beladenen Verkehrsmaschine und auch die Auswirkungen eines Absturzes auf das Reaktorgebäude mit untersucht worden seien. Die sachverständige Überprüfung der Annahmen der Beklagten auf Basis der verfügbaren Informationen (das vom Kläger vorgelegte Gutachten der „Gruppe Ökologie“) komme eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Erwägungen insbesondere zu Lastannahmen und Auswirkungen unzulänglich, weil nicht abdeckend seien. Bei realistischer Bewertung sei im Fall des herbeigeführten Flugzeugabsturzes am Wohnort des Klägers insbesondere dann, wenn ein herbeigeführter Flugzeugabsturz Zwischenlager und Reaktor gleichzeitig beschädige, mit erheblichen Überschreitungen der Störfallplanungswerte wie auch der katastrophenschutzrechtlichen Eingreifwerte zu rechnen.

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Der streitbefangenen Genehmigung lasse sich nichts dazu entnehmen, dass das staatliche Schutzkonzept gegen terroristische Angriffe auch panzerbrechende Waffen berücksichtige. Untersuchungen hierzu lägen dem Kläger nicht vor und das im vorliegenden Verfahren nach Aufforderung durch den Senat von der Beklagten vorgelegte GRS-Gutachten vom Juni 2003 sei stark gekürzt. Die Unterschätzung des Risikos eines Panzerfaustbeschusses durch die Beklagte beruhe im Wesentlichen auf veralteten, dem heutigen Erkenntnisstand nicht mehr entsprechenden Untersuchungen der GRS aus 1992. Angesichts der Leistungsmerkmale und der Wirkungsweisen heute weltweit verfügbarer Waffen könnten die aktuellen Risiko- und Gefährdungspotentiale mit den Ergebnissen jahrelang zurückliegender Beschussversuche nicht mehr angemessen bewertet werden. Neue moderne Waffensysteme verfügten über eine deutlich höhere Durchschlagsleistung und bewirkten wesentlich größere Sekundärfolgen als der im Versuch 1992 verwendete Panzerfausttyp. In plausiblen Angriffsszenarien hätten GRS und Beklagte eine gut ausgebildete, potentiell selbstmordbereite Tätergruppe von mindestens zehn angreifenden Mitgliedern unterstellen müssen, ausgerüstet mit modernen Waffensystemen, deren Abschussvorrichtungen auf einen äußerst schnellen Mehrfachbeschuss ausgelegt seien. Die von der Beklagten vorgelegte geschwärzte GRS-Studie und weitere Indizien und Widersprüche deuteten vielmehr lediglich auf die Annahme eines Einzeltäters bzw. einer geringen Täterzahl, die Verwendung veralteter Waffentypen mit maximal zwei Treffern - ohne Berücksichtigung der Synergieeffekte eines Mehrfachbeschusses - hin. Dies begründe erhebliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bei der Genehmigungsentscheidung sowie Mängel bei der Berechnung der Höhe des Quellterms. Tatsächlich liege die Freisetzung bei Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Wirkungsweise eines aktuell repräsentativen Hohlladungsbeschusses insgesamt ein- bis zehntausend Mal höher als es bei den zugrunde gelegten Beschussversuchen ermittelt worden sei.

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Ein weiteres Bewertungsdefizit folge daraus, dass die GRS-Studie ihre Ausbreitungsberechnungen nicht auf die Störfallberechnungsgrundlagen (SBG) gestützt, sondern sich nur an diese angelehnt habe. Dies führe zu einer Unterschätzung der möglichen Dosiswerte auch in Bezug auf den Kläger. Weder das Postulat einer Referenzwetterlage noch deren Parameter entsprächen den SBG. Aus der vom Kläger vorgelegten Studie der Dipl.-Physikerin B. könne abgeleitet werden, dass unter verschiedenen meteorologischen Bedingungen Cäsium 137-Depositionswerte am Wohnort des Klägers zu erwarten seien, die denjenigen nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl für die hochkontaminierten Gebiete in der Ukraine vergleichbar seien. Die Eingreifrichtwerte für die Maßnahme „langfristige Umsiedlung“ sowie die Störfallplanungswerte der Strahlenschutzverordnung würden zum Teil erheblich überschritten. Die Becker-Studie 2005 betrachte dabei lediglich die aus den Depositionswerten resultierende Strahlenbelastung; in dem kurzen Zeitraum nach der Freisetzung trügen darüber hinaus auch kurzlebige Radionuklide stark zur Strahlenbelastung bei. Es seien dort auch nicht alle denkbaren Expositionspfade - vor allem auch nicht die Strahlenbelastung durch Inhalation der Nuklide - berücksichtigt worden. Dementsprechend würden auch die dortigen Berechnungen den Dosiswert für den kurzen Expositionszeitraum von sieben Tagen erheblich unterschätzen. Die zwischenzeitlich im Rahmen der Stellungnahme der Sachverständigen B. zur GRS-Studie im Dezember 2006 durchgeführte Neuberechnung führe selbst bei einer mindestens anzunehmenden Freisetzungsmenge und bei der weit unterschätzenden Referenzwetterlage zu einer deutlichen Überschreitung des 100 mSv-Evakuierungswertes, nämlich zu Belastungen für den Kläger iHv ca. 200 mSv. Andere, am Standort häufig vorkommende Wetterlagen, könnten zu noch zehnmal höheren Strahlendosen führen. Klarzustellen sei allerdings erneut, dass nicht die katastrophenschutzrechtlichen Eingreifrichtwerte als Maßstab gelten könnten, sondern allein die Störfallplanungswerte gemäß § 49 StrlSchV. Dem könne nicht entgegenhalten werden, dass Terroristen nicht einzelne Menschen treffen wollten, sondern auf „Kollektivschäden“ abzielten. Die Tötung einer Vielzahl Einzelner stehe bei derartigen Attacken im Vordergrund. Die Anwendung der weitaus weniger konservativen Eingreifrichtwerte bedeute eine erhebliche Verminderung des Schutzstandards, der sich einheitlich an den Berechnungsvorschriften der Störfallplanung zu orientieren habe. Selbst wenn man dennoch die Eingreifrichtwerte hier heranziehen wollte, könne nicht mit der Begründung, dass wegen vorrangiger Dekontaminationsmaßnahmen der Eingreifrichtwert für eine Umsiedlung nicht erreicht und diese damit nicht erforderlich werde, lediglich von einem Integrationszeitraum von 7 Tagen (statt von einem Jahr) ausgegangen werden,

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Auch im Übrigen verstoße die Genehmigung in mehreren Punkten gegen die Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es lägen unzureichende praktische Erfahrungen mit der längerfristigen trockenen Zwischenlagerung vor. Ein geeignetes Überwachungssystem zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit der Castorbehälter fehle derzeit. Der Sicherheitsnachweis für die Widerstandsfähigkeit der Castorbehälter bei starken Belastungen werde von vielen unabhängigen Sachverständigen angezweifelt. Das genehmigte Behälterreparaturkonzept (Überprüfung des Doppeldeckeldichtsystems und ggf. Aufschweißen eines sog. Fügedeckels) sei sicherheitstechnisch unzureichend. Außerdem stelle sich zwischenzeitlich die Frage der Verfassungsgemäßheit der Kernenergienutzung neu. Das Konzept der dezentralen Zwischenlagerung diene der Überbrückung eines Zeitraumes bis zur Schaffung eines Bundes-Endlagerregimes, welches noch nicht in Sicht sei. Könne die Lösbarkeit des Problems der Langzeitsicherheit nicht mehr als gegeben angenommen werden, sei die Frage der Verfassungsgemäßheit der Kernenergienutzung als solcher erneut aufzuwerfen. Da für die Phase der Abwicklung der Kernenergienutzung ausreichende Zwischenlagerkapazitäten in den Anlagen selbst vorhanden sein dürften, bedürfe es der Errichtung eines gesonderten Zwischenlagers nicht. Es wäre verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn Zwischenlager den Charakter von Endlagern bekämen, weil die Schaffung Letzterer in absehbarer Zeit als unmöglich angesehen werde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere das Vorsorgegebot die sichere Erwartung, dass in überschaubarer Zeit eine anlagenexterne Anschlussentsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle gewährleistet erscheine.

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Der Kläger hat beantragt,

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die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten.

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Es fehle dem Kläger schon an der Klagbefugnis, da der allein einschlägige § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG im Hinblick auf gezielte Störmaßnahmen keinen Drittschutz gewähre. Jedenfalls aber seien die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AtG nach eingehender Prüfung durch das gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG sachlich zuständige Amt der Beklagten zu Recht als erfüllt beurteilt worden.

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Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ vom 22.04.2002 sei in den Bestimmungen der §§ 9 a Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 3 Satz 1 AtG eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt, dass die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe in einem gesonderten Lagergebäude weder Vorbereitung noch Teil eines nach § 7 AtG genehmigungsbedürftigen Betriebs eines Kernkraftwerks sei und daher auf die Bestimmungen des § 6 AtG zu stützen sei. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sicherheitsanforderungen für eine Anlage wegen des Vorhandenseins mehrerer gesondert zu genehmigender Anlagen an einem Standort seien bei der jeweiligen Anlage zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte im Rahmen der vorliegenden Genehmigung die sicherheitstechnisch relevanten Wechselwirkungen mit dem KKB geprüft und durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass die für die Aufbewahrung erforderlichen Einrichtungen des KKB zur Verfügung stünden. Die Beklagte habe mit der Nebenbestimmung 17 zur Genehmigung des Zwischenlagers sichergestellt, dass vor Inbetriebnahme des Lagers die Genehmigung des KKB nach § 7 AtG angepasst werde, so dass das Reaktorgebäude für Reparaturmaßnahmen an Transport- und Lagerbehältern des Zwischenlagers zur Verfügung stehe. Das Zwischenlager sei jedenfalls aber nicht Bestandteil oder Nebeneinrichtung des KKB.

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Die Dienstleistungen des KKB und die hierfür erforderlichen Einrichtungen stünden während des gesamten Aufbewahrungszeitraums des Zwischenlagers zur Verfügung. Bei nachträglichen Änderungen greife gemäß Nebenbestimmung 14 die Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde; unberührt bleibe das Erfordernis eines Änderungsgenehmigungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen. Außerdem sehe das Reparaturkonzept neben dem Austausch der Primärdeckeldichtung im Reaktorgebäude auch das Aufschweißen eines Fügedeckels vor, eines nach Kenntnis des BfS im Genehmigungsverfahren gutachterlich befürworteten Verfahrens.

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Was die von den Klägern angeführten Szenarien terroristischer Angriffe angehe, so sei Prüfungsmaßstab für einen gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz – wie auch für den sog. Hohlladungsbeschuss – nicht das Schadensvorsorgegebot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, sondern das Gebot der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dessen Nr. 4, welche den durch Dritte veranlassten, gezielten Einsatz des Betriebsrisikos der Anlage als Waffe für rechtsfeindliche Zwecke erfasse. Die durch den Betrieb der Anlage für solche Eingriffe Dritter geschaffene Risikoerhöhung könne nicht allein dem Betreiber zugerechnet werden. Vielmehr sei es auch Aufgabe des Staates, durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen zusammen mit dem Betreiber den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störeingriffe zu gewährleisten. Dass die Gefahrenabwehr vorrangig Aufgabe des Staates sei, folge sowohl aus der Gesetzesbegründung wie auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach der sog. Werkschutz-Entscheidung. Dem sei auch die Praxis im sog. integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gefolgt. Während im Bereich der Schadensvorsorge das Konzept der Auslegungsstörfälle nach den Störfallleitlinien mit bestimmten Störfallplanungswerten in § 49 StrlSchVO maßgeblich sei und gleichwohl für bestimmte auslegungsüberschreitende Ereignisse – wie etwa einen zufälligen Flugzeugabsturz – weitergehende Vorsorge nach RSK-Leitlinien und dem Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) mit einem „gestaffeltem Sicherheitskonzept“ auf vier Sicherheitsebenen getroffen werde, gelte für den Bereich des Schutzes gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter (SEWD) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG das Konzept „SEWD-Richtlinie“ des BMU für Zwischenlager (Stand 10/01). Danach sei durch Sicherungsmaßnahmen des Betreibers unter Berücksichtigung vorhandener sicherheitstechnischer Maßnahmen zu gewährleisten, dass bis zum Eintreffen der Polizei ein Eindringen äußerer Angreifer in den Lagerbereich ausreichend erschwert werde. Wesentliches Schutzziel sei, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direkteinstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden müsse. Diese als Verschlusssache eingestufte Richtlinie enthalte im Rahmen der Zweckbestimmung technische, personelle und organisatorische Anforderungen zur Sicherung von Zwischenlagern. Eine generelle Konkretisierung für diesen Bereich erfolge durch die vom Länderausschuss für Atomenergie (LAA) beschlossenen und vom BMU zur Anwendung vorgegebenen „Lastannahmen“ (Stand 12/04), die als Verschlusssachen ebenfalls im Wesentlichen der Geheimhaltung unterlägen und daher auch im gerichtlichen Verfahren nicht offen gelegt werden könnten. Die Lastannahmen stellten fachtechnische Unterlagen dar, von denen bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen und bei der Beurteilung ihrer Wirksamkeit auszugehen sei. Die Gesamtheit der Teilaspekte der zu unterstellenden Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter, darunter auch die Auflistung möglicher Hilfsmittel, bilde die Grundlage für die Auslegung von Sicherungsmaßnahmen. Diese vom BMU im Einvernehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und den Sicherheitsbehörden festgelegten Lastannahmen träfen keine differenzierenden Aussagen im Hinblick auf die jeweilige Wahrscheinlichkeit eines Angriffs mit den darin aufgeführten Hilfsmitteln. Sie seien nach den Anschlägen vom 11. September 2001 auf der Grundlage aktualisierter Lageeinschätzungen der Sicherheitsbehörden ergänzt und im Dezember 2004 in der Neufassung vom LAA gebilligt worden. Ein gezielt herbeigeführter Flugzeugabsturz einer großen Verkehrsmaschine sei auch im Rahmen des letzten Änderungsverfahrens nicht in die Lastannahmen aufgenommen worden. Vielmehr habe der LAA am 03./04. Juli 2003 eine Stellungnahme „Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter / Rechtlicher Rahmen der Beurteilung des Szenarios 'terroristischer Flugzeugangriff' durch die Exekutive“ beschlossen. Diese Stellungnahme berücksichtige die damalige (im Wesentlichen unverändert gebliebene) Einschätzung des BMI, derzufolge ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen in Deutschland außerhalb des Wahrscheinlichen liege, jedoch nicht ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf Neugenehmigungen nach § 6 AtG habe die Beklagte als Prüfungsmaßstab das allgemeine Schutzziel der SEWD-Richtlinie zugrunde gelegt, obwohl nach den Lastannahmen der gezielte Flugzeugabsturz nicht zu unterstellen sei, und die Auswirkungen eines solchen Flugzeugabsturzes auf das geplante Standortzwischenlager geprüft. Dabei habe sie als Maßstab auf die „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ (SSK von 12/98 und LAA von 04/99) in Verbindung mit den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ zurückgegriffen, denen zufolge bei Unterschreitung eines Eingreifrichtwerts von 100 mSv deterministische Wirkungen in der Bevölkerung sicher vermieden würden und eine Evakuierung nicht erforderlich sei. Auch das allgemeine Schutzziel der SEWD-Richtlinie sei bei Einhaltung dieses Wertes sicher erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass gegen die Konkretisierung des Begriffs des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter durch die Anwendung des Evakuierungsrichtwertes nach den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz als Orientierungswert ebenso wenig Bedenken bestünden wie gegen die Nichtanwendung des Regelungskonzepts und der Grenzwerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV.

29

Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Prüfungen nicht nur die Schadensauswirkungen, sondern auch das im unterstellten Fall eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes realistischerweise zu ermittelnde Schadensszenario ermittelt und dabei den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt als Sachverständigen gem. § 20 AtG zugezogen. Dieser habe seinerseits die GRS hinsichtlich der Ermittlung möglicher Absturzszenarien und der damit verbundenen Lastannahmen und Brandszenarien sowie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinsichtlich der Untersuchung des Behälterinventars unter mechanischen und thermischen Lasteinwirkungen als Unterauftragnehmer herangezogen. Weiterhin sei die Stellungnahme der RSK zur „Sicherheit deutscher Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente in Lagerbehältern bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen“ vom 11. Juli 2002 berücksichtigt worden. Die Sachverständigen hätten in ihren Stellungnahmen auf der Basis der konkreten Antrags- und Planungsunterlagen des Lagergebäudes und der spezifischen Gegebenheiten am Standort Brunsbüttel systematisch die denkbaren Abläufe eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager Brunsbüttel untersucht. Diese Untersuchungen hätten ein deutliches Unterschreiten nicht nur der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz, sondern sogar der Störfallplanungswerte ergeben.

30

Entsprechendes gelte für das Szenario des sog. Hohlladungsbeschusses. Im Rahmen des „integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes“ gegen derartige Störmaßnahmen habe der Betreiber – ungeachtet allgemeiner und zusätzlicher Maßnahmen des Staates – bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie Vorfeldbeobachtungen, Zaunanlagen, Detektionssysteme, Beleuchtungs- und Videotechnik, personellen Objektschutz und vor allem Lagerbehälter in entsprechender Ausführung zu ergreifen. Das BfS habe im Genehmigungsverfahren die maximalen radiologischen Folgen auf der Basis dieser ungünstigsten der sog. Lastannahmen ermittelt und habe dabei konservativ unterstellt, dass potentielle Täter völlig ungestört in der Lagerhalle unter optimalen Randbedingungen operieren könnten und die Behälter in ungünstigster Weise getroffen würden. Als Sachverständigen habe das BfS die GRS hinzugezogen. Dabei sei die Zahl der Täter und Schüsse so bestimmt worden, dass unter Berücksichtigung der Lastannahmen der erforderliche Schutz gewährleistet sei. Bei Beschussversuchen 1992 und 2005 sei derselbe nach den Lastannahmen zu unterstellende leistungsstarke, für potentielle Täter auch praktisch verfügbare Waffentyp verwendet worden. Ausbreitungsrechnung und Bewertungsmaßstab seien nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in seinem letzten Schriftsatz unter Bezugnahme auf einen Artikel in der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ benannten neuen Szenarien seien, soweit sie in den Lastannahmen nicht enthalten seien, nicht zu betrachten gewesen. Die Beklagte sei auch insoweit ohne Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu der Feststellung gelangt, dass der erforderliche Schutz auch für den Fall des Hohlladungsbeschusses gewährleistet und eine Gefährdung des Klägers - an dessen Wohnsitz auch dann eine deutlich geringere Dosisbelastung als die des Orientierungswertes von 100 mSv zu erwarten wäre - im Einklang mit der SEWD-Richtlinie auszuschließen sei. Die mit dem Umsiedlungsrichtwert von 100 mSv pro Jahr akzeptierte zusätzliche Strahlenexposition liege im Übrigen noch deutlich unterhalb der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition.

31

Auch der sichere Einschluss des radioaktiven Inventars bzw. dessen Überwachung durch die Castor V/52–Behälter sei entgegen den Zweifeln des Klägers für den gesamten Betriebszeitraum gewährleistet. Der dickwandige Behälterkörper, das Doppeldeckeldichtsystem und dessen Selbstüberwachung mittels des Druckschalters, der auch Fehler im System selbst signalisiere, wiesen nach den Untersuchungen des vom BfS beauftragten TÜV Süd (Gutachten vom Oktober 2003) die erforderliche Langzeitsicherheit auf. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der „Gruppe Ökologie“ aus dem Jahre 1998 stelle den Sicherheitsnachweis für den Castor V/52–Behälter nicht in Frage.

32

Schließlich seien die von der Beklagten nicht geteilten Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung eher rechtspolitisch als rechtlich begründet. Die Frage der Langzeitsicherheit eines von der Beklagten nach § 9a Abs. 3 AtG einzurichtenden Endlagers sei lösbar. Die Befürchtung des Klägers, die Standortzwischenlager bekämen langfristig den Charakter von Endlagern, entbehre jeder Grundlage. Zu der Entscheidung des Gesetzgebers für einen mittelfristigen Ausstieg aus der Kernenergie mit der Novelle 2002 gehörten auch die zu seiner Abwicklung zu installierenden Zwischenlagerkapazitäten an den Standorten der Kernkraftwerke.

33

Die vom Kläger begehrte Vorlage weiterer Akten komme nicht in Betracht.
Die Antragsunterlage „Mechanische Störfallbetrachtungen bei auslegungsüberschreitenden Störfällen für den Transport- und Lagerbehälter Castor V/52“ der GNB vom 13. Dezember 2000 enthalte in den geschwärzten Passagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen sowie der GNB, deren Entscheidungserheblichkeit zudem nicht ersichtlich sei. Das BMU als oberste Aufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 24. Juni 2005 gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO deren Vorlage ebenso verweigert wie die vom Kläger begehrten Unterlagen zum „Täterbild“, welche geheim und als Verschlusssache eingestuft und zudem nicht Gegenstand des streitbefangenen Genehmigungsverfahrens seien. Die SEWD-Richtlinie des BMU vom 24. Oktober 2001 und die als „Lastannahmen“ bezeichneten „Auslegungsgrundlagen für ortsfeste kerntechnische Einrichtungen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter“ vom Februar 1997 mit Erweiterungen gem. den Beschlüssen des LAA vom 04./05. Juni und vom 21./22. November 2002, vom 03./04. September 2003 und Dezember 2004 seien ebenfalls amtlich geheim zu halten, um eine missbräuchliche Verwendung durch potentielle Täter zur Angriffsoptimierung zu verhindern. Letzterer Gesichtspunkt gelte auch für die vom Kläger begehrte ungeschwärzte Fassung des Gutachtens des TÜV Hannover / Sachsen Anhalt zum herbeigeführten Flugzeugabsturz. Soweit die Offenlegung dieses Gutachtens nach den Maßstäben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung des Bundes vertretbar sei, habe das BfS sie im Gerichtsverfahren vorgenommen und in gesonderten Erläuterungen zu den Schwärzungen die jeweilige Geheimhaltungsbedürftigkeit begründet. Bei der „gefahrgutrechtlichen Baumusterprüfung“ schließlich handele es sich um verfahrensfremde Unterlagen, die teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Behälterherstellers enthielten.

34

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Klage sei mangels Klagbefugnis des Klägers insgesamt bereits unzulässig. Zum einen fielen die vom Kläger geltend gemachten Risiken terroristischer Angriffe von vornherein schon nicht in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes, jedenfalls aber fielen sie in den Bereich des Restrisikos, innerhalb dessen kein Drittschutz bestehe. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Es lägen sämtliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 AtG vor. Insbesondere handele es sich bei dem zu errichtenden Standortzwischenlager um ein „gesondertes Lagergebäude“. Gewisse funktionelle Überschneidungen, wie z.B. eine einheitliche Sicherung durch einen gemeinsamen Außenzaun, seien durch das Tatbestandsmerkmal „innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage“ vorgegeben.

37

Die Rügen des Klägers im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht nicht gewährleisteten Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG griffen nicht durch. Der Schutz vor Schäden aus einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz sei rechtssystematisch nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu gewährleisten. Die Beklagte sei auf der Grundlage umfassender Untersuchungen im Rahmen der ihr obliegenden Risikoermittlung und –bewertung in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass für die im Standortzwischenlager zum Einsatz kommenden Behälter der Bauart Castor V/52 in einem dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren der Nachweis sämtlicher sicherheitstechnischer Anforderungen sowohl für ihren bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei etwaigen Störfällen erbracht sei. Der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sei auch für die vom Kläger geltend gemachten Fälle des willentlich herbeigeführten Absturzes eines Großflugzeuges und des Beschusses mit modernen panzerbrechenden Waffen (Hohlladungsbeschuss) gewährleistet. Dabei sei die Beigeladene ihrer Auffassung nach rechtlich nicht verpflichtet, überhaupt Schutzvorkehrungen gegen derartige terroristische Angriffe zu treffen. Insbesondere bei einem Flugzeugangriff handele es sich – anders als bei unfallbedingten Flugzeugabstürzen – um ein Risiko außerhalb des Regelungsbereichs des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Schutz- und Sicherungszweck des Atomgesetzes zielten nicht auf solche Gefahren, die in keinem Entstehungszusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie stünden, wie etwa infolge eines Krieges oder auch infolge terroristischer Flugzeugangriffe, die entweder selbst schon als kriegerische Ereignisse einzustufen oder zumindest kriegsbedingten Einwirkungen gleichzustellen seien. Der internationale, staatlich geförderte Terrorismus sei ein politisches, vom Staat und nicht von den privaten Betreibern von Kernkraftwerken und Zwischenlagern zu lösendes Problem. Jedenfalls aber seien Vorkehrungen gegen solche Einwirkungen nicht zu verlangen, weil sie dem sog. Restrisiko unterfielen. Dass ein vergleichbarer Angriff wie die Anschläge vom 11. September 2001 gegen Ziele mit hohem Symbolcharakter gerade gegen ein deutsches Zwischenlager gerichtet werden könne, erscheine so unwahrscheinlich, dass er bei der Auslegung des Lagers außer Betracht bleiben könne. Die insoweit abweichende Bewertung der Genehmigungsbehörde sei unzutreffend und überschreite die Grenzen ihres Beurteilungs- und Prognosespielraums. Sie stütze sich auf die Aussage des Bundesministeriums des Inneren, dass terroristischer Angriffe zwar nicht wahrscheinlich seien, aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten. Die nicht auszuschließende Möglichkeit von Kamikaze-Angriffen mit Flugzeugen sei seit Jahrzehnten bekannt, ohne dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen von den Betreibern verlangt worden wären. Die nunmehr vorgenommene veränderte Einschätzung und die erhobenen Forderungen seien widersprüchlich und ließen die danach auf internationaler und nationaler Ebene ergriffenen zahlreichen Maßnahmen zur Sicherung des Luftverkehrs außer Acht. Potentielle Terroristen wichen angesichts dieser spezifischen Schutzmechanismen eher auf einfacher zu attackierende (sog. „weiche“) Ziele aus. Keines der Regelwerke der Exekutive, welches die bei der Errichtung kerntechnischer Anlagen zu berücksichtigenden Risiken aufliste, enthalte – trotz Überarbeitungen nach dem 11. September 2001 – den terroristischen Flugzeugangriff als genehmigungsrechtlich zu betrachtendes Ereignis. Mit der danach zu treffenden Zuordnung zum Restrisiko entfalle neben dem Drittschutz auch eine Verpflichtung der Beigeladenen zu entsprechenden Sicherungsvorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Entgegen der Auffassung der Beklagten existiere ein „dritter Bereich“ zwischen drittschützenden Anforderungen des Genehmigungstatbestandes und dem nicht drittschützenden Bereich des Restrisikos mit eigenständigen behördlichen Befugnissen gegenüber dem Betreiber nicht. Diese von der Beklagten neu geschaffene Rechtskategorie verstoße gegen die von der Judikatur herausgearbeitete Unterscheidung zwischen drittschützender Schadensvorsorge und nicht drittschützender Restrisikominimierung.

38

Trotz ihrer nach alledem fehlenden Verpflichtung habe die Beigeladene Schutzvorkehrungen gegen Flugzeugangriffe getroffen, die selbst bei unterstellter Verpflichtung über das Maß des auf Grund von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG rechtlich überhaupt Verlangten hinausgingen. Auch eine solche Verpflichtung habe ihre Grenzen dort, wo der Staat aufgerufen sei, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ergreifen bzw. sie zu finanzieren. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts („Werkschutz-Entscheidung“) folge dementsprechend, dass der private Betreiber zwar (bau-)technische und organisatorische Maßnahmen zur Objektsicherung im Sinne einer frühzeitigen Erkennung der anlagenspezifischen Gefahren, sprich hinhaltende Gegenmaßnahmen „bis zum Eintreffen der Polizei“ gewährleisten müsse, dann aber die staatliche Verantwortung greife. Dies ergebe sich auch schon aus dem Gesetz selbst, in dem nämlich die Pflichten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG – im Gegensatz zu den Pflichten aus Nr. 2 der Vorschrift – adressatenneutral gefasst seien. Allerdings fehle es bislang an einer positiven Bestimmung dessen, was der Betreiber zu tun verpflichtet sei, da die Strahlenschutzverordnung hier – anders als für den Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG – keine konkretisierenden Vorgaben mache. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Einhaltung der Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV berufen, da es sich hier nicht um Störfälle iSd § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV handele und die Regelungsgegenstände nicht vergleichbar seien. Als Grundlage für ihre Beurteilung habe die Genehmigungsbehörde daher die SEWD-Richtlinie vom 24.10.2001 mit ihren Schutzzielen herangezogen (obgleich der willkürlich herbeigeführte Flugzeugabsturz dort nicht in der Reihe der zu betrachtenden Ereignisse aufgezählt sei) sowie die nicht auf Zwischenlager, sondern an sich nur auf kerntechnische Einrichtungen der Sicherungskategorie I zugeschnittenen sog. Lastannahmen. Diese von der Beklagten überobligatorisch herangezogenen Schutzziele seien nach den intensiven Untersuchungen des BfS entsprechend den Maßstäben von SSK und RSK durch Auslegung des Lagergebäudes und der Behälter auch bei einem Flugzeugangriff eingehalten. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten könne die übereinstimmenden fachwissenschaftlichen Bewertungen nicht in Zweifel ziehen. Die Stellungnahme der „Gruppe Ökologie“ gebe nichts für willkürliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten her.

39

Entsprechendes gelte für die Einhaltung der Schutzziele der SEWD-Richtlinie bei etwaigen Panzerfaustangriffen. Auch dieses Tatmittel unterfalle dem Bereich des Restrisikos. Auch für derartige terroristische Einwirkungen seien die geplanten Vorkehrungen vom BfS geprüft und für ausreichend erachtet worden, wobei es die Begründung im Einzelnen wegen der besonderen Vertraulichkeit in einem gesonderten Anlagensicherungsschreiben vom 28.11.2003 abgefasst habe, das Bestandteil der der Beigeladenen erteilten Genehmigung sei.

40

Mit Urteil vom 31. Januar 2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 - hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar im Sinne der Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Klage hinreichend dargelegt, dass seine Rechte bei Störfällen und Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter verletzt werden könnten. Die Genehmigung des Zwischenlagers sei aber nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung der Rechte des Klägers beinhalteten. Sie sei vom Bundesamt für Strahlenschutz als - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG zuständiger Behörde auf der hier für die Errichtung eines „gesonderten Lagergebäudes“ maßgeblichen Grundlage des § 6 AtG erteilt worden. Sicherheitstechnisch bedeutsame Rückwirkungen aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel auf das Standortzwischenlager seien bei der Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zwischenlagers zu berücksichtigen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung sei nicht im Hinblick auf die Probleme der langfristig sicheren Entsorgung von Kernbrennstoffen neu aufgeworfen. Die angefochtene Genehmigung betreffe allein die befristete Aufbewahrung und nicht eine Endlagerung. Anhaltspunkte für eine absehbare Unmöglichkeit der Schaffung eines Bundesendlagers, welche in der politischen Verantwortung und Kompetenz des Gesetzgebers liege, gebe es nicht. Das Bedürfnis für die Errichtung gesonderter Standortzwischenlager bestehe schon kraft Gesetzes.

41

Die vom Bundesamt für Strahlenschutz angenommene Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sei durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Genehmigungsbehörde habe, gemessen am Maßstab der willkürfreien Ermittlung und Bewertung der Sicherheitsannahmen im Rahmen des behördlichen Funktionsvorbehaltes, auf Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten und der einschlägigen Regelwerke von der Langzeitsicherheit der Aufbewahrung in den Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 ausgehen dürfen. Die Genehmigung sehe in plausibler und nachvollziehbarer Weise die hinreichende Hüllrohrintegrität und Behälterdichtheit, die Eignung des Behälterüberwachungssystems sowie die ausreichende Widerstandsfähigkeit der Behälter bei starken Belastungen bzw. bei auslegungsbestimmenden Stör- und Unfällen als gegeben an. Die vom Bundesamt eingeholten Gutachten des TÜV zur Störfallanalyse und Beurteilungen der Behälter bei Stör- und Unfällen deckten das gesamte Spektrum auslegungsbestimmender Störfälle einschließlich eines Brandes, von Erdbeben sowie zufälligem Flugzeugabsturz ab und seien in ihren Schlussfolgerungen in rechtlich unbedenklicher Weise in die Genehmigung übernommen worden. Auch das genehmigte Behälterreparaturkonzept habe das Bundesamt auf Grundlage des entsprechenden TÜV-Gutachtens für geeignet ansehen dürfen; die Einwände des Klägers gegen das Konzept der Anbringung eines Fügedeckels griffen nicht durch.

42

Die vom Kläger angeführten Szenarien terroristischer Angriffe auf das Standortzwischenlager seien nicht am Maßstab des Schadensvorsorgegebotes, sondern am Gebot der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu messen. Solche Angriffe seien typische Störmaßnahmen im Sinne dieser Regelung und nicht etwa als kriegsähnliche Ereignisse aus dessen Anwendungsbereich und damit dem Verantwortungsbereich des Betreibers auszuschließen. Zwar sei die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates. Der Anlagenbetreiber könne jedoch zu Maßnahmen innerhalb der privaten Handlungsbefugnisse, insbesondere zu baulich-technischen Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei, verpflichtet werden. Jedoch vermittle § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG dem Kläger jedenfalls für die von ihm geltend gemachten Terrorszenarien des gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager und eines Hohlladungsbeschusses der Behälter keinen Drittschutz, weil die Norm insoweit nur im allgemeinen Interesse bestehe. Der erforderliche Schutz vor diesen terroristischen Angriffsszenarien könne vom Kläger daher unabhängig von der Frage ihrer Zuordnung zum Bereich des sog. Restrisikos und der rechtlichen Unbedenklichkeit der Einschätzungen des Bundesamtes zu ihren Folgen nicht geltend gemacht werden. Solche Angriffe zielten auf die Anrichtung unabsehbar großer Schäden, so dass ein von der Allgemeinheit abgrenzbarer Personenkreis von Opfern nicht bestimmbar sei. Das Gebot der Gewährleistung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ermögliche es, den Betreiber zur Vorsorge im Hinblick auf terroristische Anschläge heranzuziehen, damit der Staat seine Schutzaufgabe gegenüber den Bürgern in diesem Bereich effektiver erfüllen könne. Ein individueller Anspruch auf staatliche Schutzvorkehrungen gegen Terrorangriffe sei der Rechtsordnung fremd. Es komme in diesem Bereich vorrangig auf komplexe politische, nachrichtendienstlich gestützte prognostische Einschätzungen in Bezug auf Täter, Tathandlungen und die Wirksamkeit vorgesehener Gegenmaßnahmen an, die zur Sicherung der Effektivität von Schutzmaßnahmen nicht vollständig offen gelegt werden könnten. Das vorliegend der Genehmigung zugrunde gelegte integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept beruhe auf unveröffentlichten Richtlinien und Lastannahmen auf Grundlage des Sachverstandes und der Erfahrungen der einschlägigen Fachbehörden und -gremien. Sie könnten ebenso wie die auf ihnen basierenden fachtechnischen Prüfungen und Gutachten aus guten Gründen nicht vollständig im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden, weshalb selbst bei Bejahung eines Drittschutzes bei Terrorszenarien im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG das Gericht seiner Prüf- und Kontrollaufgabe nicht in verantwortlicher Weise nachkommen könne. Auch die Möglichkeit der Einleitung eines Vorlageverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO führe wegen der offenkundigen Geheimhaltungsbedürftigkeit insoweit sicherheitsrelevanter Informationen nicht weiter.

43

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung wegen der Wechselwirkungen mit der Betriebsgenehmigung des Kernkraftwerks Brunsbüttel in § 7 AtG zu suchen sei. Unabhängig hiervon sei § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, ebenso wie das Gebot der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit auch zum Schutz Dritter bestimmt. Der Schutzzweck der Norm sei von der Motivation des Täters terroristischer Angriffe unabhängig. Eine Abgrenzung des betroffenen Personenkreises gegenüber der Allgemeinheit müsse anhand der Auswirkung von Störmaßnahmen erfolgen und werde nicht wegen des kollektiven Gefährdungspotentials einer Anlage ausgeschlossen. Die Szenarien des gezielten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses seien nicht einem Bereich der Restrisikominimierung oder der zu nicht drittschützender Schadensvorsorge verpflichtenden Sicherheitsebene 4 zuzuordnen. Der Bereich des Restrisikos sei unteilbar. Ein Geheimhaltungsbedarf rechtfertige nicht die uneingeschränkte Ablehnung eines Rechtsschutzanspruchs betroffener Dritter.

44

Der Kläger hat beantragt,

45

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003 aufzuheben.

46

Die Beklagte hat beantragt,

47

die Revision zurückzuweisen.

48

Zur Begründung hat sie die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts verteidigt, wonach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG im Bereich der vom Kläger geltend gemachten Terrorszenarien keinen Drittschutz vermittle. Die Reichweite des Drittschutzes im Bereich der atomrechtlichen Schadensvorsorge ergebe sich aus den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung über Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen in der Bevölkerung und über auslegungsbestimmende Störfallplanungswerte. Für die Konstellation eines Terrorangriffs seien jedoch Dosisgrenzwerte weder gesetzlich noch durch Verordnung festgelegt. Die auf die Abwehr anlagenexterner Risiken der allgemeinen Kriminalität und auf Terrorabwehr zielende Schutzrichtung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem Dritten keinen besonderen Schutzanspruch habe einräumen wollen. Die Norm diene primär dem Kollektivschutz, indem sie das allgemeine Kriminalitätsrisiko durch Ausnutzung des Risikopotenzials der Anlage ausschließen wolle. Aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten könne sich ein durchsetzbarer Schutzanspruch allenfalls bei fehlenden oder offensichtlich unzulänglichen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zur Erreichung des Schutzziels ergeben. Jedenfalls müsse Drittschutz enden, wenn nach Maßgabe des Schutzkonzeptes der Beklagten eine Beeinträchtigung von Leben oder Gesundheit des Klägers ausgeschlossen werden könne, wobei der Beklagten wegen der zu berücksichtigenden sicherheitsbehördlichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnisse ein äußerst weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen sei. Der maximal zu beanspruchende individuelle Schutz gegen SEWD sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Evakuierungsrichtwert der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz (100 mSv) am Wohnort des Klägers voraussichtlich nicht überschritten werde. Dies sei nach den sachverständigen Begutachtungen im Auftrag der Beklagten der Fall. Überdies komme ein effektiver Drittschutz unter Beibehaltung der derzeit geltenden prozessrechtlichen Vorgaben zum Geheimnisschutz nicht in Betracht, was gleichfalls gegen eine Absicht des Gesetzgebers spreche, im Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Drittschutz zu gewähren. Sofern man einen umfassenden Drittschutz hier für verfassungsrechtlich geboten halte, sei deshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG erforderlich.

49

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

50

die Revision zurückzuweisen.

51

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Drittschutz des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG bezüglich der vom Kläger angeführten Terrorszenarien aus Gründen verneint, die nach Auffassung der Beigeladenen bereits zu einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des AtG bzw. zu einer Zuordnung zur Sicherheitsebene 4 und damit zum Restrisikobereich führen müssten.

52

Mit Urteil vom 10. April 2008 (- 7 C 39.07 -, BVerwGE 142, 159) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung sei § 6 Abs. 1 AtG, da die neu eingefügte Regelung des § 6 Abs. 3 AtG klarstelle, dass ein Zwischenlager im Sinne dieser Norm kein Teil der Kernkraftanlage sei und keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedürfe. Auch unter Berücksichtigung der Nutzung organisatorischer und betrieblicher Strukturen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Kernkraftwerk handele es sich beim Zwischenlager Brunsbüttel um ein gesondertes Lagergebäude i.S.v. § 6 Abs. 3 AtG. Es bestehe im Revisionsverfahren angesichts des sich mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Einhaltung des Gebotes der Schadensvorsorge gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nicht auseinandersetzenden Revisionsvorbringens kein Anlass, diesbezüglichen Fragen nachzugehen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Genehmigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG entfalte hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Risiken infolge eines gezielten Flugzeugabsturzes oder eines Hohlladungsbeschusses keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, verletze demgegenüber Bundesrecht. Jene terroristischen Angriffsszenarien seien als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG einzustufen. Diese Begriffe seien denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes den erforderlichen Schutz auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter zu gewährleisten. Für eine Ausgrenzung terroristischer Anschläge als besonders schwerwiegender Einwirkungen auf atomrechtliche Anlagen aus dem Regelungsbereich des AtG böten Wortlaut und Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG keinen Anhaltspunkt. Die staatliche Verantwortung für die Abwehr solcher Gefahren schließe die Verpflichtung des Betreibers zur bestmöglichen Gewährleistung des erforderlichen Schutzes in seinem Verantwortungsbereich nicht aus. Drittschützende Wirkung komme der Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Schadensvorsorge im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ebenso zu wie bei den Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG. Der von einem Terroranschlag betroffene Personenkreis sei unabhängig von der subjektiven Motivation der Täter, viele Menschen zu treffen, objektiv nach dem Einwirkungsbereich, insbesondere der potentiellen Freisetzung der von dem Zwischenlager ausgehenden Strahlung, bestimmbar. Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten infolge der - im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klärenden - Geheimhaltungsbedürftigkeit von Einzelheiten des Sicherheits- und Schutzkonzeptes rechtfertigten nicht die vollständige Versagung des Rechtsschutzes Drittbetroffener.

53

Ein Schutzanspruch Drittbetroffener auf Schadensvorsorge gegen terroristische Angriffe bestehe aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Ereignisse nicht dem Bereich des Restrisikos zuzurechnen sein dürften. Das Maß des Schutzes sei entsprechend dem Funktionsvorbehalt zugunsten der Exekutive nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar. Die Störfallplanungswerte seien im Bereich der Szenarien terroristischer Anschläge nicht anzuwenden, da diese nicht dem Bereich auslegungsbestimmender Störfälle zuzurechnen seien. Vorsorgender Schutz könne in diesem Bereich nur durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Betreibers und staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen eines integrierten Sicherheitskonzeptes gewährleistet werden. Nach dem in der aktuellen Genehmigungspraxis zugrunde gelegten vierstufigen Sicherheitskonzept würden im Rahmen der Sicherheitsebene 4 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt. Diese könnten entsprechend dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht außerhalb des Tatbestands der Schadensvorsorge liegen, zumal im Rahmen der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG kein Versagungsermessen eingeräumt sei. Demgegenüber sei der Bereich des Restrisikos durch einen nicht weiter minimierbaren, „unentrinnbaren“ Rest gekennzeichnet. Die Schadensvorsorge könne nicht in drittschützende und nicht drittschützende Bereiche unterteilt werden. Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich halte, habe der Drittbetroffene einen Genehmigungsabwehranspruch, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vortrage, bei dem trotz der getroffenen Vorsorge eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheine.

54

In dem an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren seien die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Rechtsverletzung des Klägers unter dem Aspekt der geltend gemachten Terrorszenarien nachzuholen und unter Berücksichtigung des Maßstabes eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle der von der Exekutive zu verantwortenden Risikoermittlung und -bewertung zu prüfen, ob der erforderliche Schutz des Klägers gegen die in Rede stehenden terroristischen Angriffe nach Maßgabe des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes gewährleistet sei und die Risiken damit praktisch ausgeschlossen seien.

55

Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2008 hat der Senat die Beklagte um Benennung und Vorlage sämtlicher Unterlagen und Erkenntnismittel gebeten, die der Genehmigungserteilung im Hinblick auf die Risikoeinschätzung und -bewertung in Bezug auf einen Beschuss der Castorbehälter mit panzerbrechenden Waffen und einen gezielten Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager sowie im Hinblick auf die abgestimmten Schutzmaßnahmen des Betreibers und des Staates zugrundegelegen hätten. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Unterlagen mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 benannt, teilweise übersandt und hinsichtlich der nicht übersandten Unterlagen deren Geheimhaltungsbedürftigkeit erläutert hat, hat der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 die Beiziehung von entscheidungserheblichen Unterlagen beschlossen. Nach Abgabe einer Sperrerklärung gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf das Anlagensicherungsschreiben des BfS zum Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003, die SEWD-Richtlinien LWR und SZL vom 6. Dezember 1995 bzw. 28. November 2003, die Lastannahmen gegen SEWD - Entwurf - v. August 1997, die Anforderungen an die Außenbeleuchtung zur Sicherung gegen SEWD vom 12. April 2000, den Rahmenplan Sicherung bei verschärfter Gefahrenlage v. 1. Dezember 2000, das BMU-Schreiben SEWD vom 9. Januar 2003, den BMU-Erlass zum gezielten Flugzeugabsturz (FLAB) vom 8. August 2003, das GRS-Konzeptgutachten Anlagensicherung des Standortzwischenlager vom Juli 2003, das GRS-Freisetzungsgutachten aufgrund Einwirkungen Dritter vom Juni 2003, das GRS-Anlagensicherungsgutachten für das Standortzwischenlager vom September 2003 und das FLAB-Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom August 2003 und nach Stellung eines Antrages gem. § 99 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2010 (- 20 F 9.10 -) entschieden, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium hinsichtlich des Anschreibens zum Rahmenplan Sicherung bei verschärfter Gefahrenlage vom 1. Dezember 2000 sowie der Anlage 2 zum BMU-Erlass bzw. -Schreiben zum FLAB vom 8. August 2003 (Stellungnahme des LAA) ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, weil diese Unterlagen in anderen gerichtlichen Verfahren offengelegt worden seien. Im Übrigen hat es den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen über Schutzkonzepte und -maßnahmen zur Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter stelle einen Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, weil bei Kenntnis der Allgemeinheit und damit auch potentieller Täter über die Reichweite und Ausgestaltung solcher Maßnahmen Schutzmaßnahmen unterlaufen werden könnten.

56

Die Beklagte hat sodann die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als bislang nicht ermessensfehlerfrei zurückgehalten bewerteten Unterlagen vorgelegt. Mit Aufklärungsverfügung vom 27. Juli 2011 hat der Senat um Vorlage des in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erwähnten GRS-Gutachtens vom 2. März 2010 zu den Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Passagierflugzeugs des Typs Airbus A380 auf ein Zwischenlager oder dessen Zusammenfassung sowie um Stellungnahme zur Methodik des geschwärzt vorgelegten Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom August 2003 zu Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes, zur Methodik des Gutachtens der GRS zur Freisetzung aufgrund der Einwirkung Dritter auf Castorbehälter vom Juni 2003 und um inhaltliche Zusammenfassungen weiterer GRS-Gutachten gebeten. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 Stellung genommen, das Gutachten der GRS aus 2010 zum Airbus A380 könne aus Geheimhaltungsgründen nicht vorgelegt werden, und zwei Vermerke zum Ergebnis des Gutachtens der GRS vom 02.03.2010 bzw. 08.03.2010 eingereicht, wonach es bei einem unterstellten Absturz eines Airbus A380 nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe komme und der Eingreifrichtwert sowie der Störfallplanungswert weit unterschritten würden.

57

Unter Einbeziehung dessen trägt die Klägerin in dem neuerlichen Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt vor:

58

Die Geheimhaltungspraxis der Beklagten in diesem - wie auch in anderen anhängigen - atomrechtlichen Verfahren sei mittlerweile exzessiv und behindere den Kläger darin, Bewertungsdefizite hinsichtlich der von der Beklagten offenkundig anerkannten Angriffsszenarien (Panzerfaustbeschuss und gelenkter Flugzeugabsturz) aufzuzeigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das GRS-Gutachten zum Airbus A380 nicht wenigstens in einer Form mit Schwärzungen vorgelegt werden könne wie seinerzeit das TÜV-Gutachten vom August 2003. Die eingereichten Kurzvermerke vom 02. März bzw. 08. März 2010 seien substanzlos. Eine derartige bloße Ergebnismitteilung reiche nicht aus.

59

Die Daten über die Entwicklung des Airbus A380 ließen den Schluss zu, dass die maßgeblichen Konstruktionsdaten bereits weit vor November 2005 vorgelegen haben müssten. Der Erstflug habe bereits am 27. April 2005 stattgefunden; das Flugzeug sei seit 2005 in Produktion. Der Prototyp habe sich von Oktober 2004 bis Januar 2005 in der Endfertigung befunden. Spätestens seit dem offiziellen Beginn der Konstruktion im Dezember 2000 seien die geplanten Dimensionen des neuen Flugzeuges bekannt gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass das Flugzeug 2005 auf den Markt kommen werde und in Größe und Gewicht der Turbinen sowie des Tankinhalts alle bislang bekannten Dimensionen überschreiten würde. Auch ohne genaue Kenntnis der Konstruktionsdaten wäre eine Bewertung der Auswirkungen eines Absturzes auf ein Zwischenlager möglich und geboten gewesen. Die Gründe für die Ausblendung des A380 im Zusammenhang mit der angefochtenen Genehmigungsentscheidung seien nicht dokumentiert und erstmalig in der Verhandlung des OVG Lüneburg zum Zwischenlager Unterweser am 17. Februar 2010 vorgetragen worden. Angesichts der Befristung der Genehmigung auf 40 Jahre habe die Genehmigungsbehörde im Jahre 2003 Risiken im Hinblick auf die für 2006 vorgesehene Indienststellung des A380 mit einbeziehen müssen. Dieser Zeitraum sei auch einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung des herbeigeführten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf den A380 zugrunde zu legen gewesen. Eine Verlagerung der im Genehmigungszeitpunkt erforderlichen Vorsorge in den Bereich der Aufsichtsphase sei unzulässig und verkürze den gebotenen Schutz, zumal Auflagen im Sinne von § 17 Abs. 1 AtG Verhältnismäßigkeitserwägungen unterlägen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zwischenlager Unterweser vom 22. März 2012 (- 7 C 1/11 -) bestätige die Argumentation des Klägers. Es sei klargestellt worden, dass die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende zukunftsgerichtete Beurteilung absehbare Entwicklungen in den Blick nehmen müsse, sofern ausreichende Daten für deren grobe Bewertung verfügbar seien. Dies sei im Genehmigungszeitpunkt hinsichtlich der wesentlichen Konstruktionsdaten für den A380 der Fall gewesen. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme der RSK vom 11. Juli 2002 zum Verlauf und Ergebnis der Diskussion zum gezielten Flugzeugabsturz ergebe sich, dass die RSK zum erheblichen Teil lediglich auf pauschalierende Massekonzentrationen abgestellt habe. Nach dieser Unterlage seien relevante Parameter für die Abschätzung eines gezielten Flugzeugabsturzes der Triebwerkstyp, sonstige durchdringungsfähige Bauteile (insbesondere Bugfahrwerk) und der Tankinhalt. Die von EADS für den A380 angebotenen Triebwerkstypen seien weit vor der Erteilung der angefochtenen Zwischenlagergenehmigung bekannt gewesen. Auch seien die Ausrichtung der Triebwerke sowie die Größe des Tankinhaltes des A380 zu diesem Zeitpunkt ableitbar bzw. bekannt gewesen. Da sowohl GRS als auch RSK bezüglich der sonstigen durchdringungsfähigen Bauteile mit pauschalierenden Annahmen gearbeitet hätte, wäre gleiches auch für den A380 möglich gewesen. Es sei daher unschädlich, wenn die genauere Konstruktion des Bugfahrwerkes noch nicht bekannt gewesen sein sollte. Jedenfalls sei eine grobe Beurteilung der Auswirkungen eines Absturzes eines Flugzeuges vom Typ A380 ohne Weiteres möglich gewesen, und die Genehmigung allein aus diesem Grunde wegen eines eindeutigen Ermittlungs- und Bewertungsdefizits aufzuheben. Aus veröffentlichten Artikeln in Fachzeitschriften gehe im Übrigen hervor, dass 2003 vor der Genehmigungserteilung sehr weitgehende Informationen über die Konstruktion des Airbus A380 vorhanden gewesen wären.

60

Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Methodik der Begutachtung im Rahmen des TÜV-Gutachtens vom August 2003 zu den Folgen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes hinreichend konservativ gewesen sei. Vielmehr sei versucht worden, die schwerwiegenden Fälle aus der Betrachtung auszugrenzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus den errechneten Einzellastfällen eine - nach der Begriffswahl der Beklagten - „sinnvolle Auswahl“ getroffen worden sei und ob diese die schwerwiegendsten Lastfälle abdecke. Hinsichtlich des Kerosineintrages sei offenbar lediglich mit einem 80-Perzentil gerechnet und damit der Bereich der schlimmsten Störfälle außer Betracht gelassen worden.

61

Die von der Beklagten vorgetragene Ergebnismitteilung zur Unterschreitung des Evakuierungswertes im Falle eines Flugzeugabsturzes vom Typ A380 sei, verglichen mit den Angaben zu einem Angriff mit einem konventionellen Verkehrsflugzeug, nicht nachvollziehbar.

62

Zur Anlagensicherung habe die Beklagte keine substantiellen Ausführungen gemacht. Dies gelte in noch größerem Maße für die Erläuterungen zu dem GRS-Freisetzungsgutachten aufgrund der Einwirkungen Dritter auf Castorbehälter vom Juni 2003. Es reiche nicht aus, die an der Entstehung der Lastannahmen beteiligten Institutionen aufzuzählen. Das Freisetzungsgutachten könne im Übrigen auch nicht sämtliche aktuellen Lastannahmen berücksichtigen, wie sich aus der gegenwärtigen Maßnahme der Umlagerung von Behältern im Transportbehälterlager Gorleben und in sämtlichen Zwischenlagern infolge - nach Aussage der Beklagten - „neuer Erkenntnisse über Tatmittel und Täterprofile“ ergebe. Diese sei als vorläufige Maßnahme im Vorfeld von umfangreichen baulich-technischen Nachrüstungen eingeordnet worden. Aus den aktuell initiierten Nachrüstungsmaßnahmen ergebe sich, dass auch nach Sicht der Beklagten die bisherigen mit der Genehmigung verbundenen Schutzmaßnahmen grob defizitär seien und keinen ausreichenden Schutz vor einem Angriff mit panzerbrechenden Waffen oder vor einem herbeigeführten Flugzeugabsturz gewährleisteten. Die Unterlagen im Zusammenhang mit jenen neuen, für alle Zwischenlager maßgeblichen Erkenntnissen über Tatmittel und Täterverhalten und zur Verbesserung des Schutzes vor SEWD müssten vorgelegt werden. Die Beklagte halte Informationen über die aktuellen Nachrüstungsmaßnahmen der Zwischenlager und die sie veranlassenden Erkenntnisse nach wie vor zurück. Der Kläger bestreite, dass diese Erkenntnisse neu seien, und sehe sich in seiner Auffassung eines von Anfang an mangelhaften Schutzes vor SEWD bestärkt. Eine rechtliche Sicherung der behaupteten Nachrüstungen sei nicht ersichtlich. In der Presse werde über eine mögliche Stellplätzereduzierung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf 34 Castorbehälter berichtet, was gleichfalls auf eine derzeit mangelhafte Sicherheitssituation hindeute.

63

Die Angaben der Beklagten zur Methodik des GRS-Freisetzungsgutachtens ließen keine systematische Vorgehensweise erkennen. Jedenfalls würden offensichtlich die ungünstigsten Situationen nicht abgedeckt. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit und warum das Gutachten von den gängigen SBG abgewichen sei. Aus den Berechnungen und dem Vortrag des Klägers ergebe sich, dass es unter Berücksichtigung der Inhalationsdosis zu einer Überschreitung des 7-Tage-Wertes für die Strahlenbelastung, nämlich am Wohnort des Klägers zu einer Belastung in Höhe von ca. 200 mSV, komme. Aus dem Vortrag der Beklagten zur Methodik der Bestimmung von Parametern für das Freisetzungsgutachten werde deutlich, dass methodische Elemente eklektizistisch und ergebnisbezogen angewandt worden seien. Stattdessen sei eine grundsätzlich abdeckende Betrachtung vorzunehmen, die den Erkenntnisunsicherheiten Rechnung trage. Unabdingbar sei deshalb die Unterstellung eines Doppelbeschusses. Die Waffen seien auf Nachladbarkeit innerhalb kurzer Zeit ausgelegt. Es sei nicht hinreichend konservativ, von einem Einfachbeschuss auszugehen.

64

Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Beurteilung, welcher Schutz gegen SEWD erforderlich sei, kein Beurteilungsspielraum zu. Stattdessen sei das Schutzniveau abschließend gesetzlich definiert. Die Werkschutzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestehe einen Beurteilungsspielraum lediglich hinsichtlich der prognostischen Einschätzung über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe zu, während der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung im Sinne einer Bewertung und nicht schon der Risikoermittlung betreffe. Die Annahmen und Bewertungen der Beklagten im Bereich von SEWD bezüglich des gewillkürten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses seien in hohem Maße willkürlich.

65

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 bestätige auch die Argumentation des Klägers, dass die Schussversuche mit denselben Waffen wie bereits 1992 nicht mehr ausreichend konservativ und das Szenario des Mehrfachbeschusses einer Prüfung zu unterziehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch klargestellt, dass der atomrechtliche Funktionsvorbehalt an der Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nichts ändere.

66

Weiterer Vorsorgebedarf könne nach wie vor bezüglich anderer Szenarien u.a. eines Selbstmordanschlages mittels LKW-Bomben, mit Sprengstoff beladener Flugzeuge, Raketen oder Sauerstofflanzen dargelegt werden, zu denen die Beklagte sich bislang nicht verhalten habe.

67

Der Kläger beantragt erneut,

68

die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom 28. November 2003 aufzuheben.

69

Die Beklagte beantragt erneut,

70

die Klage abzuweisen.

71

Sie verweist hinsichtlich der vom Senat erfragten Methodik des teilweise geschwärzten Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt von August 2003 zu den Auswirkungen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes u.a. auf die Ausführungen in Seite 5 f. des vorgenannten Gutachtens sowie auf dessen Zusammenfassung. Für vier unterschiedliche Flugzeugkategorien seien repräsentative Verkehrsflugzeuge unterstellt und für die Ermittlung diejenigen ausgewählt worden, von denen die größten mechanischen und thermischen Belastungen ausgingen. Im Rahmen des Gutachtens sei ein breites Spektrum denkbarer Geschwindigkeiten berücksichtigt worden. Zur Treibstoffmasse sei in konservativer Herangehensweise das maximale Startgewicht der Flugzeuge unterstellt worden, obwohl beim Startvorgang relevante Treibstoffmengen verbraucht würden. Insgesamt hätten sich 48 mögliche Einzellastfälle aus den unterstellten Auftrefforten, Flugzeugtypen und Geschwindigkeiten ergeben, aus denen eine sinnvolle Auswahl getroffen und auf deren Grundlage das Bauwerksverhalten ermittelt worden sei. Für die möglichen Freisetzungen seien die ungünstigsten und abdeckenden Lastfälle zugrunde gelegt worden. Der Kerosineintrag in das Gebäude sei probabilistisch auf Basis einer Häufigkeitsverteilung ermittelt worden. Basis für die weiteren Abschätzungen zur Brandauswirkung sei das abgeschätzte 80-Perzentil und mithin ein Szenario gewesen, welches nur in einem von fünf Fällen übertroffen werde. Abbrandrate und Branddauer beruhten auf einer konservativen Abschätzung. Für die Ermittlung der Freisetzung oder Direktstrahlung radioaktiver Stoffe sei die Standfestigkeit der Kranbahn nicht von Bedeutung, da sich der Kran im Falle eines Flugzeugabsturzes in der Parkposition befinde und daher keine Behälter getroffen werden könnten.

72

Der erforderliche Schutz gegen SEWD sei mit den erfolgten Prüfungen und Annahmen der Beklagten hinreichend sichergesellt. Hierbei seien die staatlichen Maßnahmen einzubeziehen. Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Beurteilung der zum Schutz gegen SEWD erforderlichen Maßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser müsse im Bereich der SEWD wegen der Besonderheiten des Schadensrisikos weiter sein als im Bereich der Schadensvorsorge und insbesondere einschließen, dass es der Einschätzung der Beklagten überlassen bleibe, welche Tatmittel und welche Art ihres Einsatzes zu unterstellen seien. Ein entsprechender Einschätzungsspielraum der Behörde bestehe hinsichtlich der Bestimmung des Maßes der Konservativität einzelner Parameter und damit mittelbar der Schutzmaßnahmen insgesamt.

73

Die Beklagte habe im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums sowohl das potenzielle Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch den gezielten Absturz eines Airbus A380 rechtsfehlerfrei beurteilt. Eine erhebliche Freisetzung im Sinne einer Überschreitung des als Orientierungswert maßgeblichen Evakuierungsrichtwertes sei nicht zu erwarten gewesen. Für andere Flugzeugtypen habe die Begutachtung ergeben, dass mögliche Auswirkungen weit unter dem relevanten Orientierungswert blieben und noch nicht einmal ein Zehnmillionstel des Evakuierungsrichtwertes an der nächsten Wohnbebauung erreichten. Daraus habe die Beklagte schließen dürfen, dass auch im Falle der Verwendung eines größeren Verkehrsflugzeuges eine Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes unwahrscheinlich wäre. Die später erstellten Gutachten zum gezielten Absturz eines A380 basierten auf einer generischen Untersuchung in Form einer Übertragbarkeitsbetrachtung aus früheren Untersuchungen und damit auf der Basis von konservativen Annahmen, wodurch die realistischerweise zu erwartenden Auswirkungen, wie sie in den früheren Gutachten für andere Flugzeugtypen ermittelt worden seien, für den A380 erheblich überschätzt worden seien.

74

Die Einbeziehung des Airbus A380 in das Szenario gezielt herbeigeführter Flugzeugabstürze sei bereits Ende 2001/Anfang 2002 im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu süddeutschen Zwischenlagern vom Nachbarland Österreich gefordert worden. Daraufhin sei die RSK-Stellungnahme vom 11. Juli 2002 erstellt worden. Nach den fachtechnischen Vorgaben des BMU auf Grundlage der RSK-Stellungnahme und von GRS-Gutachten sei der Airbus A380 nicht im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Airbus habe mit der Konstruktion dieses Flugzeugtyps erst 2000 begonnen, sie sei bei Genehmigungserteilung noch nicht abgeschlossen gewesen und der Zeitpunkt und Umfang des Einsatzes dieses Flugzeugtyps sei noch nicht absehbar gewesen. Der erste Prototyp habe von 2004 bis 2005 in der Endfertigung gestanden, der Erstflug sei im April 2005 und die erste Auslieferung und Linienindienstnahme im Oktober 2007 erfolgt. Erst seit Mai 2010 würden auch Flughäfen in Deutschland angeflogen. Die Einbeziehung des A380 in die Prüfungen sei im Rahmen der Genehmigungserteilung sehr wohl erwogen, jedoch aus sachlichen Gründen abgelehnt worden. Das BfS sei im Jahre 2003 nicht von einer Indienststellung dieses Flugzeugtyps im Jahre 2006 ausgegangen, sondern von einem ungewissen Zeitpunkt sowie einer unklaren Relevanz für den Luftraum um das Standortzwischenlager.

75

Die Beklagte hält daran fest, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die für eine Beurteilung der Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes entscheidenden Konstruktionsdaten nicht vorgelegen hätten. Es habe während der Entwicklung des A380 wesentliche konstruktive Änderungen gegeben, wie erst den im November 2005 zur Verfügung stehenden Daten etwa hinsichtlich des in der Auslieferungsversion nicht mehr vorhandenen Zentraltanks im Rumpf zu entnehmen gewesen sei. Eine isolierte Berücksichtigung des bereits bekannten Tankinhaltes hätte keinen relevanten Erkenntnisgewinn mit sich gebracht, da entscheidend insoweit der Kerosineintrag infolge mechanischer Einwirkungen in die Lagehalle sowie die Randbedingungen für das nachfolgende Brandszenario seien.

76

Selbst wenn jedoch der Absturz eines A380 schon im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hätte berücksichtigt werden müssen, würde dies aufgrund nachträglicher Ermittlungen nicht zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen. Gemäß den Prüfungen der Auswirkung eines Absturzes eines A380 auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel durch das Gutachten der GRS aus dem Jahre 2010 könne ein erheblicher Schaden infolge eines solchen Ereignisses praktisch ausgeschlossen werden. Damit sei auch schon im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der erforderliche Schutz nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet gewesen.

77

Das Gutachten der GRS vom 02. März 2010 zu den Auswirkungen eines gezielten Absturzes einer Passagiermaschine des Typs Airbus A380 auf ein Zwischenlager könne nicht vorgelegt werden, weil potenzielle Täter mit den in ihm enthaltenen Angaben einen Angriff optimieren könnten. Es sei infolge eines ersten Auftrages im Jahr 2005 und auf Grundlage der dem BMU bzw. der GRS ab November 2005 zur Verfügung stehenden wesentlichen Konstruktionsdaten des A380 entstanden. Nachdem sich eine Indienstnahme des A380 im europäischen Linienverkehr abgezeichnet habe, habe das BfS im Rahmen seiner Zuständigkeit für nachträgliche Auflagen nach § 17 AtG ein Konzept zur Prüfung der Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes entwickelt und die GRS im November 2008 mit der Prüfung in Form einer Übertragbarkeitsbetrachtung aus früheren Untersuchungen beauftragt. Die Prüfung habe ergeben, dass es im Fall eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines A380 auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommen würde. Die Dosis an der nächsten Wohnbebauung läge in einem solchen Fall unter 1 mSv, also weniger als einem Hundertstel des Orientierungswertes, konkret bei 0,0014 mSv. Im Übrigen sei eine Vorlage des GRS-Gutachtens vom 02. März 2010 nicht erforderlich, weil es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigungsentscheidung unerheblich sei und im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren über den Erlass einer nachträglichen Auflage erstellt worden sei.

78

Zur Methodik des geschwärzt vorgelegten GRS-Freisetzungsgutachtens im Hinblick auf den Beschuss des Zwischenlagers mit panzerbrechenden Waffen hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats vorgetragen, die darin unterstellten Lastannahmen seien grundlegender Baustein des Gesamtkonzeptes von Maßnahmen anlagentechnischer Sicherheit und Sicherung bzw. polizeilicher Schutzmaßnahmen, die miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt würden. An der Erstellung der Lastannahmen sei eine Vielzahl von - im Einzelnen benannten - Institutionen beteiligt; sie würden regelmäßig und im Bedarfsfall geprüft, gegebenenfalls ergänzt oder überarbeitet. Die Festlegung, welche Szenarien und Hilfsmittel zu unterstellen seien, basiere auf Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden. Dabei würden nationale und internationale Erkenntnisse zu durchgeführten oder geplanten SEWD, internationale Empfehlungen sowie weitere Einschätzungen und Rahmenbedingungen etwa hinsichtlich der Wirksamkeit allgemeiner Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit oder Waffenkontrolle sowie zur Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit der geforderten Schutzmaßnahmen einbezogen. Einzelheiten könnten aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht genannt werden.

79

Dem GRS-Freisetzungsgutachten seien die aktuellen Lastannahmen zugrunde gelegt und es sei untersucht worden, welche radiologischen Folgen in den ungünstigsten der hiernach zu unterstellenden Szenarien zu befürchten wären. Hinsichtlich der Art und Weise, in der die Behälter getroffen werden könnten, werde in einer deterministischen Betrachtung vom ungünstigsten Fall ausgegangen. Ergänzend werde teilweise im Rahmen einer probababilistischen Betrachtung berücksichtigt, welcher Quellterm für die Freisetzung sich aus verschiedenen Fallkonstellationen ergeben würde. Hinsichtlich der Wetterlagen basiere das Gutachten auf den Maßstäben für die allgemein nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge. Für die Ausbreitungsberechnung würden grundsätzlich die Parameter und Modelle der SBG zugrunde gelegt. Davon sei jedoch abgewichen worden, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beispielsweise im Hinblick auf die besondere Art und Weise der Freisetzung oder durch neue Erkenntnisse geboten gewesen sei. Ergebnis der deterministischen und probabilistischen Berechnungen sei, dass sich bei der Referenzwetterlage D am Wohnort des Klägers in 6 km Entfernung vom Zwischenlager eine Dosis von weniger als 0,247 mSv ergebe und selbst bei der ungünstigsten Wetterlage der Orientierungswert von 100 mSv an diesem Wohnort mit einer effektiven Dosis von weniger als 10,6 mSv deutlich unterschritten würde. Selbst aus dem Gutachten des Klägers ergäbe sich für die ungünstigste Wetterlage im maßgeblichen 7-Tage-Zeitraum eine Dosis von maximal 45 mSv. Somit sei eine Rechtsverletzung nicht dargetan.

80

Die Angriffe des Klägers auf die Methodik der Berechnung der radiologischen Auswirkungen von SEWD im Rahmen des GRS-Freisetzungsgutachtens vom Juni 2003 seien unsubstantiiert. Vielmehr beruhe die vom Kläger ermittelte Strahlenexposition (45 mSv bzw. 200 mSv) auf einem unrealistisch hohen Freisetzungsquellterm. Die klägerseits unterstellten Zerstörungswirkungen und Freisetzung seien nicht belegbar. Während der Kläger von einer kegelförmigen Ausbreitung der Zerstörung im Behälterinneren bzw. einer dortigen Explosion ausgehe, hätten mehrere Beschussversuche für die Beklagte bestätigt, dass lediglich ein zylindrischer Schusskanal entstehe und eine deutlich geringere Menge radioaktiver Stoffe freigesetzt werde.

81

Der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannte Beurteilungsspielraum der Beklagten bewirke, dass eine Beweislastentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei. Die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Bewertungen wären auch im Falle weiteren Sachaufklärung nicht widerlegbar. Die gebotene Geheimhaltung stehe auch einer weiteren Detaillierung des Beklagtenvortrages entgegen. Im Übrigen trage bei drittbetroffenen Klägern der potenzielle Drittbetroffene die Beweislast für ein Tatbestandsmerkmal, aus dem er eine für ihn günstige Rechtsfolge ableite.

82

Auf entsprechende Verfügungen des Senats vom 01. und 27. März 2013 hat die Beklagte ihre Untersuchungen zu den Szenarien des gelenkten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses weiter erläutert und ergänzende Unterlagen übersandt. Sie weist entsprechend dem übersandten Grundsatzpapier des BMU zum Schutz gegen SEWD vom 24. August 2012 darauf hin, dass im Rahmen der durch ein integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept von Betreiber und staatlichen Sicherheitskräften abzudeckenden SEWD-Vorsorgemaßnahmen die Erreichung des erforderlichen Schutzniveaus nicht allein dem Betreiber auferlegt werden dürfe. Den Betreiber treffe allein die Verpflichtung zur Gewährleistung eines präventiven Grundschutzes, soweit ein Szenario in die Lastannahmen aufgenommen worden sei. Dies sei für das Szenario des terroristischen Flugzeugangriffs, welches einen Sonderfall bilde, nicht der Fall.

83

Maßgeblich könnten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aktuellen Lastannahmen sein. Diese gewährleisteten nach Auffassung der Beklagten nach wie vor den erforderlichen Schutz gegen die beiden vom Kläger angeführten Terrorszenarien. Gleichwohl führten die aktuell durchgeführten Nachrüstungen auch zu einer Reduzierung des Schadensrisikos für den Fall eines Angriffs mit Hohlladungsgeschossen. Mit den derzeit durchgeführten Nachrüstungen von Zwischenlagern werde der Zugang zu diesen so erschwert, dass der Beschuss von Behältern mit Hohlladungsgeschossen innerhalb der Lagerhalle praktisch ausgeschlossen werden könne, wie sich aus Internetveröffentlichungen des BMU ergebe. Unterlagen über die aktuellen Nachrüstungen müssten wegen des allein vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung nicht übersandt werden. Sie seien darüber hinaus ebenfalls geheimhaltungsbedürftig. Mit Schriftsatz vom 07. Juni 2013 hat die Beklagte ergänzt, es sei eine Nachrüstung aller Zwischenlager, auch des streitgegenständlichen Zwischenlagers Brunsbüttel, geplant und als wesentliche Änderung der Genehmigung zum ZLB bereits beantragt worden. Eine Genehmigung sei jedoch erst ab Mitte 2015 zu erwarten. Bis dahin unterlägen alle Zwischenlager sog. ausreichenden temporären Maßnahmen der Betreiber, die für das Zwischenlager Brunsbüttel mit der Atomaufsichtsbehörde und dem Innenministerium abgestimmt und gemäß Schreiben der Atomaufsichtsbehörde vom 21. Januar 2013 vollständig umgesetzt worden seien. Anlass der Nachrüstungen seien nicht die im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Szenarien des Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses, sondern eine im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen geänderte Bewertung und Erkenntnislage zu anderen Angriffsszenarien. Bereits durch die temporären Maßnahmen sei jedoch als Reflex ein Hohlladungsbeschuss innerhalb der Lagerhalle praktisch ausgeschlossen.

84

Die Beigeladene beantragt erneut,

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die Klage abzuweisen

86

Sie hält die Klage für unbegründet. Sofern das Gericht von einer entscheidungserheblichen Unaufklärbarkeit ausgehe, sei die Klage aufgrund der besonderen Konfliktlage einer rechtmäßigen Geheimhaltung nach § 99 VwGO, des atomrechtlichen exekutiven Funktionsvorbehaltes und des Gebots einer richterlichen Überzeugungsbildung in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 86, 108 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig geworden. Im Rahmen der gerichtlichen, aufgrund des Funktionsvorbehaltes lediglich eingeschränkt möglichen Überprüfung der Behördenentscheidung sei als weitere Einschränkung zu beachten, dass - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - der Nachweis solcher Tatsachen für entbehrlich gehalten worden sei, die dem behördlichen Werturteil zugrunde liegen, jedoch mit dem Werturteil der Behörde untrennbar verschmolzen sind. Dies treffe hier auf verschiedene Elemente der exekutiven Sicherheitsbeurteilung und Lastannahmen zu. Aspekte, die auf langjähriger fachlicher Erfahrung und dem Wissensschatz der Sicherheitsbehörden beruhten, wie etwa die behördliche Einschätzung der Verfügbarkeit von Tatmitteln oder das zu unterstellende Täterverhalten, seien einem Beweis nicht mehr zugänglich, weil sie sich von den sicherheitsbehördlichen Wertungsaspekten nicht mehr trennen ließen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die hinter bestimmten behördlichen Einschätzungen liegenden Tatsachen nicht der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung unterlägen. Es sei ausreichend, dass sie dem Gericht schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung erläutert und vom Gericht nachvollzogen würden. Entsprechend diesen Grundsätzen sei der exakte Tatsachenrahmen, um den es im vorliegenden Verfahren gehe, abzugrenzen.

87

Stünden die aufgrund einer rechtmäßigen Sperrerklärung nicht vorgelegten Erkenntnismittel über vom Gericht als entscheidungserheblich erkannte Tatsachen nicht zur Verfügung, so seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Unterweser-Urteil (BVerwGE 142, 159 f.) alternative Wege der Sachverhaltsaufklärung wie die Erörterung der Einwendungen des Klägers mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, Fachbehörden und Gutachtern, ergänzend die Einholung sonstiger externer Auskünfte und die Befragung von sachverständigen Zeugen sowie die Auswertung sonstiger Quellen, vollständig auszuschöpfen.

88

Bezüglich des Szenarios eines gelenkten Flugzeugabsturzes habe die Beklagte durch Vorlage des TÜV-Gutachtens von 2003 und des Ergebnisvermerks über das GRS-Gutachten von 2010 vorgetragen, dass die maßgeblichen Eingreifrichtwerte auch für den Kläger erheblich unterschritten würden. Die Bestimmung der vorsorgerelevanten Szenarien unterliege einem besonders weitreichenden exekutiven Einschätzungsspielraum, sodass die rein denktheoretischen Möglichkeiten weiterer, von dem Kläger bestimmter Szenarien nicht automatisch Relevanz für die Genehmigung hätten. Die verbindliche Festlegung der für das Schutzniveau des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG relevanten Szenarien erfolge in den SEWD-Richtlinien und den entsprechenden Lastannahmen. Hinter der Entscheidung einer Nichtaufnahme des terroristischen Flugzeugangriffs in die Lastannahmen stehe die behördliche Einschätzung der Sicherheitslage unter Berücksichtigung kontinuierlich weiterentwickelter Sicherheitsvorkehrungen im Luftverkehr. Die Einbeziehung des herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf kerntechnische Anlagen in die Untersuchung zur Genehmigung des Zwischenlagers Brunsbüttel sei Ergebnis einer einzelfallbezogenen Anpassung der abstrakten Risikobeurteilung in den genannten Regelwerken durch die Beklagte. Bei der Frage, ob dieses Szenario dem Restrisiko oder dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen sei, komme es maßgeblich auf die Einschätzung der Genehmigungsbehörde an, die nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden dürfe. Eine wichtige Interpretationshilfe für die Aussage im Genehmigungsbescheid, dass der gezielte Flugzeugabsturz zwar außerhalb des Wahrscheinlichen liege, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne und daher nicht dem Restrisiko zuzuordnen sei, biete das von der Beklagten eingereichte Papier des BMU vom 24. August 2012. Danach sei der Flugzeugangriff als nicht zu unterstellendes Szenario eingestuft worden. Die Motivation der Genehmigungsbehörde sei, kurz nach den Anschlägen von New York, in der Vermeidung der Akzeptanzprobleme einer Neuerrichtung kerntechnischer Einrichtungen zu suchen. Trotz der generellen Entscheidung, das Szenario des Flugzeugabsturzes in diesem Rahmen nicht zu unterstellen, sei es gleichwohl für die einzelnen Zwischenlager untersucht worden, ohne jedoch eine generelle Neubewertung des Risikoszenarios vorzunehmen. Mithin sei der gezielte Flugzeugabsturz nach Wertung der Genehmigungsbehörde nicht Bestandteil der Risikovorsorge. Die Untersuchung sei überobligatorisch erfolgt. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Szenario der Schadensvorsorge zugeordnet worden sei, sei unzutreffend. Ebenso sei eine Binnendifferenzierung innerhalb des Szenarios nach Flugzeugtyp, Verfügbarkeiten, Einsatzhäufigkeiten und Flugrouten zulässig und wesentliches Instrument sicherheitsbehördlicher Bewertungen.

89

Zum Tatmittel eines A380 bestehe daher kein weiterer Aufklärungsbedarf, weil es nicht der Risikovorsorge zuzuordnen sei. Im Übrigen habe die Beklagte ausführlich erläutert, warum der A380 im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nicht einbezogen worden sei.

90

Hinsichtlich des Szenarios eines Hohlladungsbeschusses sei zweifelhaft, ob der Kläger den behördlichen Vortrag hinsichtlich dieses Szenarios überhaupt habe erschüttern können. Im Übrigen könne nach der Auffassung auch der Beklagten wegen der geplanten und der bis zu deren Umsetzung erfolgten sog. ausreichenden temporären Maßnahmen ein Hohlladungsbeschuss innerhalb der Lagerhalle nunmehr praktisch ausgeschlossen werden. Erhebliche Freisetzungen infolge des Beschusses mit Hohlladungen von außerhalb des Lagers hätten aufgrund der Bauweise nach dem sog. STEAG-Prinzip von Anfang an ausgeschlossen werden können.

91

Für den Fall, dass das Gericht zu einer Pattsituation dergestalt kommen sollte, dass nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehender Erkenntnismöglichkeiten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Beurteilung aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Dokumenten nicht überprüft werden könne, bedürfe es einer auf die Konstellation des § 99 Abs. 2 VwGO zugeschnittenen modifizierten Beweislastentscheidung nach Maßgabe einer praktischen Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern innerhalb eines mehrpoligen Rechtsverhältnisses.

92

Die Beigeladene und die Beklagten haben ein Schreiben der GRS vom 26. April 2013 an das OVG Lüneburg im dortigen Verfahren über das Zwischenlager Unterweser eingereicht, in dem u.a. es heißt: „Zum Zeitpunkt der Genehmigung lagen der GRS keine detaillierten Konstruktionsdaten für den Flugzeugtyp Airbus A380 vor. Diese wurden erst im Herbst 2005 von EADS erbeten und mit Schreiben vom 04. November 2005 der GRS zur Verfügung gestellt. (…) Nach uns vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen gab es zwischen September 2003 und Herbst 2005 noch Modifikationen an der Airbus A380-Konstruktion, die Auswirkungen auf die o.g. zu berechnenden Lastannahmen gehabt hätten“.

93

In der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Juni 2013 haben die Sachverständige des Klägers Frau Dipl.-Phys. B. sowie die Sachverständigen der Beklagten Dr. Dr. St. und Dr. Br. von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Ausführungen zu den technischen Einzelheiten der Risiken aufgrund der im vorliegenden Verfahren erörterten Angriffsszenarien gemacht, die auf Tonträger aufgezeichnet worden sind. Der Vertreter des Bundesamtes für Strahlenschutz hat einen Verwaltungsakt zu Protokoll erlassen, in dem festgestellt wird, dass Maßnahmen zum Schutz vor einem gezielten Flugzeugabsturz eines Airbus A380 nicht erforderlich seien, und angeordnet wird, dass zwischenzeitlich von der Beigeladenen durchgeführte sog. ausreichende temporäre Maßnahmen bis zur Umsetzung beantragter Nachrüstungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten sind. Die Beigeladene hat auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichtet. Der Kläger hat den Bescheid in seine Klage einbezogen.

94

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie der von ihnen beauftragten Sachverständigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nebst den von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens übermittelten Gutachten und sonstige Unterlagen, auf das Sitzungsprotokoll und auf die in der mündlichen Verhandlung gefertigte Tonaufnahme der Aussagen der Sachverständigen Bezug genommen; die genannten Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

95

Die - entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2007 (4 KS 2/04) - zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

96

I. Materiell-rechtlicher Maßstab für die Genehmigung

97

Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AtG. Danach bedarf der Genehmigung, wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt. Nach § 6 Abs. 3 AtG, der als lex specialis die Vorschriften des § 7 AtG über die Anlagengenehmigung verdrängt, gehört zu diesem Personenkreis, wer zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Standortzwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt. Die dahingehende Verpflichtung trifft die Beigeladene als Betreiberin einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Energie (vgl. § 9 a Abs. 2 Satz 1 AtG). Das Bedürfnis für die Zwischenlagerung besteht dabei kraft Gesetzes, da die Verweisung in § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AtG eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 ff., NVwZ 2008, 1012).

98

Die vorliegend angefochtene Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel entspricht als gesonderte Genehmigung für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente den Anforderungen des § 6 Abs. 3 AtG, weil sie ein gesondertes Lagergebäude betrifft und von der Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, ebd., Juris Rn. 12; Senatsurt. v. 31.01.2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/4 KS 6/04 -, Juris Rn. 100 f.). Dies ist im neuerlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht von dem Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden.

99

Das Bundesamt für Strahlenschutz war nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG für die Erteilung der Genehmigung für das Zwischenlager zuständig.

100

II. Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung

101

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat in dem angefochtenen Bescheid die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, wonach die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen sein muss, als erfüllt angesehen. Die hiergegen von den Klägern ursprünglich erhobenen Einwände hat der Senat bereits mit Urteil vom 31. Januar 2007 (a.a.O., Juris, Rn. 116 f.) zurückgewiesen. Die Angriffe des Klägers hiergegen im Revisionsverfahren hatten keinen Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 13). Danach hat das Bundesamt auf einer ausreichenden Datenbasis und entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach Maßgabe einer bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge Schäden namentlich in Bezug auf die Langzeitsicherheit der genehmigten Aufbewahrung, die Widerstandsfähigkeit der Behälter bei auslegungsbestimmenden Störfällen und Unfällen sowie in Bezug auf das Konzept der Behälterreparatur für praktisch ausgeschlossen gehalten, ohne dass Rechtsfehler dieser Einschätzung ersichtlich wären. Hierzu sind im neuerlichen Verfahren vor dem Senat keine weiteren Einwände geltend gemacht worden.

102

III. Schutz gegen terroristische Angriffe

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1. Rechtlicher Prüfungsmaßstab

104

Die von dem Kläger gegen die Genehmigung des Zwischenlagers ins Feld geführten Risiken terroristischer Anschläge in Gestalt eines gezielten Flugzeugabsturzes und eines Hohlladungsbeschusses sind am Maßstab des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu bewerten. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Dieser Regelung kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129, Juris Rn. 21; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159, Juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind. Daran hat auch die durch das 12. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) eingefügte Regelung des § 7 d AtG, mit welcher Inhabern einer Genehmigung ein Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit auferlegt worden ist, nichts geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Rn. 19). Auf eine rechtliche Einordnung dieser Regelung im Rahmen des Konzepts der atomrechtlichen Schadensvorsorge kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil für die gerichtliche Prüfung der streitgegenständlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage bei ihrer Erteilung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, ebd., sowie Urt. v. 19.12.1995 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 f.).

105

Der von einem terroristischen Anschlag auf ein Zwischenlager betroffene Personenkreis und damit der Kreis der Personen, die sich auf die drittschützende Wirkung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG berufen können, ist nach dem Einwirkungsbereich der möglichen Auswirkungen eines terroristischen Ereignisses, insbesondere der potenziellen Freisetzung der von dem Zwischenlager ausgehenden ionisierenden Strahlung bestimmbar. Danach gehört der Kläger, der auf seinem nur 6 km vom Zwischenlager entfernten Grundstück wohnt, ohne Zweifel zu dem Kreis der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geschützten Personen. Legt ein innerhalb dieses Personenkreises geschützter Dritter einen Geschehensablauf dar, der eine Lücke im Konzept zur Beherrschung sonstiger Einwirkungen Dritter aufzeigt und zugleich so wahrscheinlich ist, dass er nicht dem Restrisiko zugerechnet werden darf, und dessen Folgen geeignet sind, die äußerste Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge zu überschreiten, darf der Dritte die Gewährleistung des entsprechenden Schutzniveaus verlangen. Allerdings kann er keine bestimmten Schutzvorkehrungen beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Rn. 22 f.).

106

Die erforderliche Schadensvorsorge vor den von der Behörde zu betrachtenden Szenarien terroristischer Anschläge, die nicht dem Bereich auslegungsbestimmender Störfälle zuzurechnen sind, ist nicht nach den Störfallplanungswerten des § 49 Abs. 1 StrlSchV zu bemessen. Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gehören nicht zu den auslegungsbestimmenden Störfällen i.S. dieser Norm, weil sie nicht allein dem von der Anlage ausgehenden Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgeblich durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden. Der vorsorgende Schutz kann daher nur durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gewährleistet werden. Andererseits schließt das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle des § 49 Abs. 1 StrlSchV die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) können nicht aus dem Tatbestand der erforderlichen Schadensvorsorge ausgeblendet werden, da dieser einheitliche und umfassende Begriff über die Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinne hinausgeht und neben dem Gefahrenverdacht auch das sog. Besorgnispotential einschließt. Nach dem Stand von Wissenschaft und Technik - entsprechend dem sog. gestaffelten Schutzkonzept der neueren Genehmigungspraxis - auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangte Vorsorgemaßnahmen können nicht außerhalb des Tatbestandes der Schadensvorsorge liegen, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar ist, die tatbestandliche Schadensvorsorge an das statische Konzept der Auslegungsstörfälle zu binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 18 f.).

107

Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Exekutive ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich. Die Gerichte sind danach darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung, dass dem gesetzlichen Gebot der Schadensvorsorge Genüge getan war, von Rechts wegen haben durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 20; Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 25; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.95 -, BVerwGE 78, 177 f., Juris Rn. 13). Der hierin liegende Funktionsvorbehalt zu Gunsten der Exekutive betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann. Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken.

108

Verfassungsrechtlich kann es aufgrund der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Gesetzesbindung der Gerichte aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG zwar weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne ausdrückliche oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde gesetzliche Grundlage die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung durch Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte zu verschieben. Allerdings hat es das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung offen gelassen, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1, Juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08 -, NVwZ 2012, 694, Juris Rn. 23 ff.). Mit der Frage, ob hiernach Modifikationen des in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Konzepts des atomrechtlichen exekutiven Funktionsvorbehaltes geboten wären, brauchte der Senat sich allerdings im vorliegenden Verfahren schon wegen der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils nicht auseinanderzusetzen.

109

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf diesen Funktionsvorbehalt in erster Linie zu klären, ob die Behörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend vorsichtig erscheinen durften. Dabei sind zunächst die gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegen, nachzuvollziehen und Einwände der Verfahrensbeteiligten mit diesen zu erörtern. Lässt sich aus dem prozessualen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten herleiten, dass die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen, hat das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 21).

110

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive, dessen Reichweite und Grenzen sich aus dem materiellen Recht ergeben, einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich aus der Ausrichtung der erforderlichen Schadensvorsorge im Atomrecht am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Standes von Wissenschaft und Technik. Trifft die Exekutive im Rahmen des Funktionsvorbehaltes Feststellungen und Bewertungen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, so sind dabei auch prognostische Einschätzungen über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe vorzunehmen, so beim speziellen Erfordernis des Schutzes gegen Terror- und Sabotageakte zum Beispiel über voraussichtliche Täter und deren voraussichtliches Verhalten. Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf solche Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen könnten. Der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde erschöpft sich nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Das Maß des erforderlichen Schutzes ist hierbei allerdings normativ vorgegeben, nämlich auch im Bereich des § 6 Abs. 2 AtG auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge festgelegt. Dieser lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dem Stand von Wissenschaft und Technik „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen. Aus diesem Maßstab folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzungen alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat und dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern dass Schutzmaßnahmen auch anhand bloß theoretischer Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken auf Grund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 25 f.).

111

Innerhalb eines als vorsorgebedürftig erkannten Szenarios ist das erforderliche Schutzmaß konservativ anhand derjenigen Tatmittel zu bestimmen, deren Einsatz durch potenzielle Täter prognostisch nicht als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden kann, wobei die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende Beurteilung in die Zukunft gerichtet ist. Ist die Indienststellung eines potenziellen Tatmittels bei Erlass der Genehmigung unter Betrachtung des Zeitraumes, für den sie erteilt wird, abzusehen, darf die Prüfung eines möglichen Schadensszenarios nicht in die Aufsichtsphase verlagert und einem Auflagenverfahren nach § 17 AtG vorbehalten werden (vgl. ebd. Juris Rn. 28).

112

Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, so kann es diese nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muss die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des Klägers betrifft. Dabei geht die Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen zu Lasten der Genehmigungsbehörde. Diese kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, dass sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und / oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998 - 11 C 11/96 -, BVerwGE 106, 115).

113

Die gerichtliche Aufhebung einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits setzt nicht die Feststellung voraus, dass ohne diesen Fehler unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten in der Sache anders entschieden worden wäre oder dass sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände zumindest die konkrete Möglichkeit einer solchen anderen Entscheidung abzeichnet. Mit der zur Feststellung der Ergebnisrelevanz des Fehlers notwendigen Prognose, wie die Genehmigungsbehörde auf das ihr nachgewiesene Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit reagiert hätte, würden die Gerichte in den Bereich der behördlichen Risikoeinschätzung eindringen und einen Teil der politischen Risikoverantwortung übernehmen. Ist allerdings ohne weitere gerichtliche Aufklärung offensichtlich, dass das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, etwa weil es um eine rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung geht, kann bereits von einem Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998, a.a.O., Juris Rn. 95).

114

2. Szenario gelenkter Flugzeugabsturz

115

Die Beklagte hat bei der Erteilung der Genehmigung für das streitgegenständliche Standortzwischenlager das erforderliche Maß des Schutzes gegen terroristische Einwirkungen in Gestalt eines gelenkten Absturzes eines Verkehrsflugzeuges auf das Zwischenlager fehlerhaft ermittelt und bewertet.

116

a) Zuordnung zur Schadensvorsorge

117

Die Beklagte hat das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel als zwar außerhalb des Wahrscheinlichen liegend, aber nicht grundsätzlich auszuschließen angesehen und daher ausweislich der Genehmigung (Seite 134) nicht dem Restrisiko zugeordnet. Dies entspricht der Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche der Senat teilt und an die er im Übrigen gem. § 144 Abs. 6 VwGO durch das zurückverweisende Revisionsurteil gebunden ist, wonach dieses Szenario - ebenso wie das Szenario „Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter“ dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O., Juris Rn. 34; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 20). Die Genehmigung führt insoweit aus, dass bei der Begutachtung der Auswirkungen eines bewusst herbeigeführten Flugzeugabsturzes das Gebäude standsicher bleibe, es jedoch lokal zu einem Eindringen von Flugzeug- oder Gebäudetrümmern sowie einer begrenzten Kerosinmenge komme. Der Absturz führe sowohl zu mechanischen als auch zu thermischen Belastungen der Behälter im Rahmen eines Kerosinbrandes. Es komme infolge dieser Belastungen nicht zu einer die Richtwerte zur Einleitung von einschneidenden Katastrophenschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Evakuierung erreichenden Freisetzung von Radionukliden. Die Beklagte hat demnach bei der Genehmigungserteilung grundsätzlich das Terrorszenario eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager berücksichtigt, obwohl es auch nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht in die Lastannahmen für kerntechnische Anlagen aufgenommen worden war, und sich hierbei auf das Gutachten des TÜV-Hannover / Sachsen-Anhalt unter Beteiligung der GRS sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom August 2003 gestützt. Dieses Gutachten berücksichtigt ferner die Stellungnahme der RSK zur Sicherheit deutscher Zwischenlager bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen vom 11. Juli 2002.

118

b) Berücksichtigung des Flugzeugtyps Airbus A380

119

Soweit in der Genehmigung auf die Prüfung der radiologischen Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes einer großen Verkehrsmaschine verwiesen wird, hat die Beklagte - angesichts der Teilschwärzungen des entsprechenden Gutachtens aus dem Genehmigungsverfahren - im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass das Szenario eines gezielten Absturzes eines Flugzeuges vom Typ Airbus A380 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht im Wege einer detaillierteren Untersuchung berücksichtigt worden ist. Diese Ausklammerung des Airbus A380 aus der Betrachtung begründet ein Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde, weil zum Genehmigungszeitpunkt absehbar war, dass dieser Flugzeugtyp innerhalb des Genehmigungszeitraumes in Dienst gestellt werden würde und somit ebenfalls als Tatmittel in Betracht kam.

120

Der Senat sieht weder in der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission (RSK) vom 11. Juli 2002 zur Sicherheit deutscher Zwischenlager bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen (Anlage Bg. 4), in der die Beschränkung der Untersuchungen auf im Liniendienst befindliche Flugzeugtypen nicht ausdrücklich reflektiert wird, noch in der „Merkpostenliste der AG Flugzeugabsturz [der RSK] zum gezielten Flugzeugabsturz“ vom 15. Oktober 2002 (GA Bl. 663 f.) mit den dort enthaltenen Anmerkungen zu Erkenntnissen der GRS eine am Maßstab des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gemessen ausreichende Untersuchung der radiologischen Auswirkungen eines gezielten Absturzes dieses Flugzeugtyps. Geboten, aber auch ausreichend, wäre insoweit jedenfalls eine grobe Beurteilung der Auswirkungen anhand der hierfür zwingend erforderlichen Konstruktionsdaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 33) gewesen. Die lediglich in einem Satz niedergelegte Überlegung der AG Flugzeugabsturz der RSK, dass sich bei über die Dimensionen des Airbus A340 hinausgehenden Maschinen aus dem zeitlich gestreckten Impaktverhalten letztlich eine Reduzierung der Aufpralllasten bzw. eine Vergrößerung der Aufprallflächen ergeben werde, stellt keine im Rahmen des exekutiven Funktionsvorbehaltes gebotene Risikountersuchung auf hinreichend konkreter sachverständiger Grundlage dar, sondern eine - im Ergebnis jedoch nach Auffassung des Senats nicht tragfähige - Begründung zur Aussonderung des Flugzeugtyps des Airbus A380 aus einer derartigen konkreten Untersuchung.

121

Für den Ausschluss des Airbus A380 aus der Betrachtung der Beklagten im Genehmigungsverfahren zum Zwischenlager Brunsbüttel gab es nach der Überzeugung des Senats keine tragfähigen Erwägungen.

122

Die Beklagte hat das Szenario eines gelenkten Flugzeugabsturzes im Rahmen der Genehmigungserteilung nicht als vernachlässigbares, unvermeidliches Restrisiko unterstellt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei nach Einschätzung der Beklagten bestimmte im Passagierflugverkehr eingesetzte Flugzeugtypen wegen eines gesondert zu bewertenden Szenarios als Tatmittel auszuschließen sein könnten, lassen sich weder den Unterlagen aus dem Genehmigungsverfahren noch dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Die allgemeinen Maßnahmen zur Verhinderung eines Anschlages mittels eines Verkehrsflugzeuges sind bei der Einschätzung der Beklagten, dass der gezielte Flugzeugabsturz nicht dem Restrisiko zugeordnet werden kann, bereits berücksichtigt worden, so dass es auch für den Airbus A380 bei der behördlichen Bewertung einer außerhalb des Restrisikos liegenden Wahrscheinlichkeit dafür verbleibt, dass Angreifer die Gewalt über ein Verkehrsflugzeug erlangen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2013, a.a.O., Juris Rn. 29 ff.).

123

Die Beklagte musste im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel Flugzeuge des Typs Airbus A380 in ihre Risikoermittlung und –bewertung einschließen, weil eine Beschränkung ihrer Betrachtungen auf bereits in Dienst gestellte und in diesem Sinne im Genehmigungszeitpunkt bereits verfügbare Flugzeugtypen nicht dem aus dem Schadensvorsorgegebot abzuleitenden Erfordernis einer konservativen Bestimmung des Schutzmaßes innerhalb des als vorsorgebedürftig erkannten Szenarios eines gelenkten Flugzeugabsturzes entsprach. Die Tatsache, dass der Airbus A380 zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht in Dienst gestellt war, stellt keinen tragfähigen Grund für seine Nichtberücksichtigung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O.). Bei Erteilung der Zwischenlagergenehmigung im November 2003 waren die Indienststellung des A380 binnen weniger Jahre, und im Übrigen auch seine teilweise Auslieferung von einem Gelände unweit des Zwischenlagers – dem Airbus-Gelände in Hamburg-Finkenwerder –, hinreichend absehbar, so dass es fehlerhaft war, die Prüfung des auf diesen Flugzeugtyp bezogenen Szenarios in die atomrechtliche Aufsichtsphase zu verlagern und einem Auflagenverfahren nach § 17 AtG vorzubehalten.

124

Es lagen zu dieser Zeit bereits vielfache Bestellungen einer Reihe von Fluggesellschaften und insbesondere, wie aus im Internet einsehbaren Medienberichten u.a. bereits vom Dezember 2001 hervorgeht, die Bestellung von 15 Maschinen seitens der Fluggesellschaft Lufthansa vor (vgl. FAZ v. 06.12.2001 - Lufthansa bestellt 15 Super-Airbus; Handelsblatt v. 06.12.2001 - Lufthansa bestellt 15 Airbus A380-800; s. auch Focus online v. 19.05.2010 - Willkommen bei der Lufthansa; Ausdrucke dieser und aller im Folgenden zitierter Quellen aus dem Internet in der Gerichtsakte). Auch wenn die eigentliche Konstruktion dieses Flugzeugtyps erst 2000 nach Eingang der ersten Bestellungen begonnen hatte, musste die Beklagte schon damals von einer Indienststellung sogar innerhalb des ersten Viertels des auf 40 Jahre ab Einlagerung der ersten Castorbehälter erstreckten Genehmigungszeitraumes ausgehen und die zum Genehmigungszeitpunkt verfügbaren Informationen in der gebotenen konservativen Betrachtungsweise in ihre Untersuchungen einschließen.

125

Die für eine grobe Beurteilung der radiologischen Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Airbus A380 zwingend erforderlichen Konstruktionsdaten waren nach den vom Kläger eingereichten Publikationen bereits öffentlich bekannt. Sie wurden in populärwissenschaftlichen Zeitschriften in einem Detaillierungsgrad publiziert, der eine Einbeziehung in die Untersuchung der Beklagten im Wege der gebotenen, aber auch ausreichenden groben Abschätzung ermöglicht hätte. Auch die von der Beklagten als wesentlich bezeichnete Größe und Lage der Tanks in den Flügelflächen wurde in öffentlich zugänglichen Publikationen bereits im Mai bzw. Juli 2003 beschrieben. In dem vom Kläger eingereichten Artikel aus der Zeitschrift GEO vom 01. Juli 2003 über die Konstruktion und Entwicklung des Airbus A380 wird auch auf die Lage der Tanks hingewiesen. Gewicht, Tankkapazität, Triebwerke und Fahrwerk werden neben der Lage der Treibstofftanks, insbesondere auch deren Integration in die Flügelflächen, nicht nur in dem eingereichten GEO-Artikel vom Juli 2003 beschrieben, sondern sind auch aus der detaillierten Planzeichnung des Airbus A380 von Spaeth, datiert 2003 in der vom Kläger eingereichten Buchpublikation aus dem Jahr 2005 und durch den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebene Internetrecherche der Ausgabe des internationalen Luftfahrtmagazins „Flight international“ vom 20. bis 26. Mai 2003 - Seite XXI f. -, www.flightglobal.com - zugeordnet, enthalten. Die wesentliche Dimension des Flugzeugtyps und die groben Konstruktionsdaten waren auch soweit bekannt, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine erste Fassung der „A380 - Airplane Characteristics for Airport Planning (preliminary issue)“, also die Flugzeugeigenschaften für die Planung von Flughäfen, im Januar 2004 herausgegeben wurde, was ebenfalls auf einen fortgeschrittenen Planungsstand im November 2003 hindeutet. Auch die vom Kläger eingereichte Stellungnahme der Gruppe Ökologie vom Februar 2005 zitiert für die wesentlichen Daten zum Gewicht und zur Tankkapazität des Flugzeugs Quellen aus 2003 vor Erteilung der Genehmigung. So wurde auf eine Internetpublikation des NDR vom 23. Oktober 2003 Bezug genommen, in der das Gesamtstartgewicht des Airbus A380 und seine Kerosintankkapazität angegeben wurden. Unter Bezugnahme auf Internetpublikationen der Firmen Airbus und Boeing aus dem Jahr 2003, eingesehen im September bzw. Oktober 2003, führt die Gruppe Ökologie in ihrem Gutachten die maximale Startmasse und maximale Kerosinmenge wie auch die Spannweite des Airbus A380 im Vergleich zu anderen Flugzeugtypen auf und berichtet über eine neue Herstellungstechnik beim A380, in deren Rahmen durch eine veränderte Verbindungstechnik für die Flugzeugrumpfteile eine stärkere Versteifung erreicht werde, die sich auf den mechanischen Lasteintrag in das Gebäude und dessen Standsicherheit sowie auf das Eindringverhalten harter Flugzeugteile auswirken könne. Und schließlich ist aus Sicht des Senats ein Hinweis darauf, dass bereits zum Genehmigungszeitpunkt im November 2003 ein hinreichender Entwicklungsfortschritt des Airbus A380 gegeben war, der eine methodisch konservative Veranschlagung der möglichen Auswirkungen eines Absturzes auf ein Zwischenlager bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfordert hätte, dass mit der Fertigung des Prototyps des A380 im Jahre 2004 wenige Monate nach Erteilung der angefochtenen Zwischenlagergenehmigung begonnen wurde.

126

Welche Konstruktionsdaten angesichts dieser öffentlich verfügbaren Publikationen im Genehmigungszeitpunkt noch nicht verfügbar gewesen sein sollen mit dem Ergebnis, dass eine grobe Abschätzung der Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes nicht möglich gewesen wäre, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich geworden. Die pauschale Aussage in dem von dem Beigeladenen und der Beklagten eingereichten Schreiben der GRS vom 26. April 2013 an das OVG Lüneburg, es habe zwischen September 2003 und Herbst 2005 noch Konstruktionsmodifikationen mit Auswirkungen auf die zu berechnenden Lastannahmen gegeben, hat der den Vortrag der Beklagten unterstützende Sachverständige der GRS Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013 dahingehend konkretisiert, dass für eine detaillierte Beschreibung der Lastannahmen zur Untersuchung des Bauwerksverhaltens die Kenntnis der Masseverteilung erforderlich sei. Im Gegensatz zur Gesamtmasse des Flugzeugs bezeichne die Masseverteilung die Verteilung der Massen in den verschiedenen Achsen des Flugzeuges; sie sei für die Berechnung der sog. Berstlasten - der Lasten, die beim Flugzeugaufprall zu dessen Abbremsen führten - erforderlich.

127

Der Senat geht aufgrund des bis zur mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrages der Beklagten davon aus, dass auch ohne genaue Kenntnis der Masseverteilung und daraus folgend der Berstlasten des Airbus A380 eine grobe Abschätzung der Auswirkungen seines Absturzes möglich gewesen wäre. Denn die Beklagte hat vor allem die Aufteilung der Tankkapazitäten und die Frage, ob es einen Zentraltank am Rumpf geben werde, als relevante Unsicherheiten im Entwicklungsprozess des Airbus A380 benannt. Dieser Vortrag konnte nach Vorlage der Publikationen durch den Kläger nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt vom August 2003, das von der Beklagten zum Szenario des Flugzeugabsturzes im Genehmigungsverfahren eingeholt wurde, bezeichnet die Lage der Tanks als einen für die Berechnung der Brandlasten besonders relevanten Parameter, soweit im Wege der Projektion der Tanks auf die Lüftungsöffnungen der Kerosineintrag in das Gebäude berechnet worden ist, und führt als weitere aus der geschwärzten Version des Gutachtens ersichtliche relevante Parameter die geometrischen Abmessungen, Lage der Triebwerke und sonstigen Hartkörper wie des Fahrwerks im Hinblick auf eine mögliche Durchdringung der Gebäudefläche und in diesem Zusammenhang auch die Verteilung der Massen und Gewichte auf. Die Vorgehensweise des TÜV-Gutachtens weist allerdings an mehreren Stellen eine Variantenbildung im Hinblick auf die Parameter der bereits in Dienst gestellten Flugzeugtypen und eine auf sie bezogene Eingrenzung der unterstellten Annahmen im Sinne einer - nach eigenen Ausführungen - oberen Lastabschätzung auf. Eine solche methodische Vorgehensweise bei Einbeziehung des Airbus A380 hätte die Beklagte angesichts der ganz weitgehend bekannten Konstruktionsdaten - einschließlich der geometrischen Abmessungen des Flugzeuges, die aus den eingereichten Publikationen ersichtlich sind - ebenfalls vornehmen müssen. Sie hätte die Masseverteilung hierfür durch Nachfrage beim Flugzeughersteller in Erfahrung bringen und erforderlichenfalls selbst grob berechnen müssen sowie gegebenenfalls durch eine Variantenbildung konservativ die möglichen Auswirkungen abschätzen müssen. In jedem Falle gebot es der Grundsatz bestmöglicher Gefahren- und Risikovorsorge im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, hinreichend konservative Annahmen zu dem in der Entwicklung befindlichen Airbus A380 zu treffen und somit die realistischerweise noch als Option des Flugzeugherstellers mit erwogene Konstruktionsvariante mit den nach Einschätzung der Beklagten weitestgehenden Auswirkungen auf das Zwischenlager im Falle eines Absturzes in die Untersuchungen einzubeziehen.

128

Nachdem der Sachverständige der GRS Dr. Dr. St. eingeräumt hat, dass die für eine Abschätzung erforderlichen groben Informationen über das Gewicht des Flugzeuges, die Lage und das Volumen der Tanks vorlagen, hat sich aus seinen Ausführen zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung genannten Parameter der Masseverteilung der Berstlasten des Airbus A380 allerdings nicht einmal ergeben, dass diese Parameter für eine grobe Abschätzung der Auswirkungen eines Absturzes des A380 zwingend erforderlich und darüber hinaus nicht aus den vorhandenen Daten im Sinne einer groben Abschätzung zu berechnen gewesen wären. Die Kenntnis dieser Informationen war nach seinen Aussagen lediglich für eine detaillierte Beschreibung der Lastannahmen erforderlich. Dies führt den Senat angesichts der Tatsache, dass die Beklagte diesen Parameter zuvor in ihren Stellungnahmen zur Frage der über den Airbus A380 vorhandenen Informationen nicht erwähnt hatte, zu der Überzeugung, dass Unsicherheiten bezüglich der Masseverteilung und der Berstlasten einer Einbeziehung dieses Flugzeugtyps in das Genehmigungsverfahren im Wege der groben Abschätzung der Auswirkungen seines Absturzes auf das Zwischenlager nicht entgegen gestanden haben.

129

Aus dem Vortrag der Beklagten und aus dem Schreiben bzw. den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach die GRS erst im Herbst 2005 Kenntnis von den Konstruktionsdaten des A380 erlangt habe, ergibt sich nichts anderes. Nach dem Schreiben der GRS vom 26. April 2013 an das OVG Lüneburg erfolgte eine Anfrage der GRS als von der Beklagten beauftragte Gutachter an EADS als Hersteller des Airbus A380 zu dessen detaillierten Konstruktionsdaten erst im Herbst 2005; diese detaillierten Daten wurden sodann im November 2005 der GRS zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige der GRS Dr. Dr. St. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, vor Sommer 2005 habe die GRS keinen Kontakt zu Airbus zu dieser Frage gehabt. Die für eine detaillierte Einschätzung im Sinne eines Gutachtens erforderlichen Daten hätten der GRS dann erst nach Beantwortung der Frage durch die EADS vorgelegen. Auch diese Aussagen stehen der aufgrund öffentlicher Publikationen gewonnenen Annahme des Senats nicht entgegen, dass die für eine grobe Abschätzung zwingenden erforderlichen Konstruktionsdaten des Airbus A380 zum Genehmigungszeitpunkt bereits objektiv verfügbaren waren. Unerheblich ist es, ob die Beklagte und ihre Gutachter zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über solche Daten ohne weitere Recherche verfügten. Denn die Genehmigungsbehörde ist aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Risikoermittlung und -bewertung gehalten, sich die hierfür erforderlichen objektiv erlangbaren Informationen nicht nur aus öffentlichen Publikationen, sondern auch und durch Anfragen an Dritte, insbesondere den Hersteller eines Tatmittels, zu beschaffen. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Aufgrund der im Gerichtsverfahren vom Kläger eingereichten Publikationen hätte es vorliegend nicht einmal einer Anfrage der Beklagten an die Firma EADS als Hersteller des Airbus A380 bedurft, um eine ausreichende Informationsgrundlage für die Einbeziehung dieses Flugzeugtyps in die gebotene grobe Risikoabschätzung zu erhalten.

130

Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie sei zum Genehmigungszeitpunkt davon ausgegangen, eine erhebliche Freisetzung im Sinne einer Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes sei nach ihrem damaligen Kenntnisstand auch bei einem Flugzeug des Typs Airbus A380 nicht zu erwarten gewesen, da die Begutachtung hinsichtlich anderer Flugzeugtypen eine deutliche Richtwertunterschreitung ergeben habe, steht auch dieses einem Ermittlungsdefizit nicht entgegen. Eine derartige Erwägung hat bei weitem nicht die Qualität einer aufgrund der Verantwortung der Genehmigungsbehörde für die Risikoabschätzung erforderlichen gutachterlichen Untersuchung und übergeht im Übrigen auch die Unterschiede des Airbus A380 zu den bis dato vorhandenen Flugzeugtypen, die sich auf ein Absturzszenario und seine radiologischen Folgen auswirken können. Die Beklagte hat selbst in dem von ihr eingereichten Vermerk des BMU vom 24. August 2012 darauf hingewiesen, dass der Airbus A380 bis zu 50% größer und ca. 60% schwerer als der Airbus A340 sei und seine Tanks ca. 50% mehr an Kerosin enthielten mit der Folge einer längeren Branddauer im Falle eines Absturzes.

131

Auf eine Ergebnisrelevanz des in der Nichtberücksichtigung des Airbus A380 liegenden Fehlers der Genehmigungsbehörde kommt es im Übrigen nicht an (s.o. III.1.). Es ist jedenfalls angesichts der Größe des Airbus A380 nicht offensichtlich, dass das Fehlen bestimmter Ermittlungen und/oder Bewertungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; die Auswirkungen eines Absturzes eines solchen Flugzeugtyps war keine rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998, a.a.O., Juris Rn. 95).

132

Ein einfaches „Weiterrechnen“ anhand des zu anderen Tatmitteln ermittelten Wertes der radioaktiven Belastungen verbietet sich methodisch im Übrigen auch wegen des von dem Kläger angeführten, keineswegs ausgeschlossenen „cliff edge“ - Effektes, also eines durch geringfügige Änderung von einzelnen Parametern sprunghaft ansteigenden Wertes bei der Berechnung der Auswirkungen eines Absturzes mit der Möglichkeit von um ein Vielfaches höheren Zerstörungswirkungen. Bei dem Airbus A380 handelt es sich um ein Flugzeug mit einer ganz anderen, für das vorliegende Flugzeugabsturzszenario auf ein Zwischenlager in hohem Maße relevanten Dimension als bei den bisherigen Flugzeugtypen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Unterschied zwischen dem A380 und dem A340 erhöhe nach ihren überschlägigen Einschätzungen die Auswirkungen eines Absturzes für den A380 um den Faktor 560. Eine solche Größenordnung unterstreicht, dass die Genehmigungsbehörde bei ihren Untersuchungen auch in methodischer Hinsicht keine Unsicherheiten hinnehmen darf. Diesem Gefahrenpotential wäre von der Genehmigungsbehörde in einer ebenso sorgfältigen methodischen Weise Rechnung zu tragen gewesen wie bei anderen Tatmitteln bzw. Flugzeugtypen.

133

Es kann wegen der im Folgenden festzustellenden weiteren Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten dahinstehen, ob das wegen der Ausblendung des Airbus A380 aus der Betrachtung im Genehmigungsverfahren gegebene Ermittlungsdefizit mittlerweile dadurch behoben ist, dass die Beklagte im Jahre 2010 eine Untersuchung der Auswirkungen eines Absturzes eines Airbus A380 auf Zwischenlager durch die GRS hat erstellen lassen, die nach dem von ihr eingereichten Ergebnisvermerk des Bundesamtes für Strahlenschutz eine deutliche Unterschreitung des Evakuierungseingreifrichtwertes von 100 mSv an der nächsten Wohnbebauung ergibt. Grundsätzlich ist für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich. Dennoch scheidet eine Verwertung solcher nachträglicher Untersuchungsergebnisse nicht von vornherein aus. Ein der Genehmigungsbehörde möglicherweise anzulastendes Ermittlungsdefizit kann dadurch behoben werden, dass die Beklagte in der Zwischenzeit entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen ist und sich diese nicht bestätigt haben. Ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand kann ein zuvor für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen lassen, weil dann feststeht, dass Drittbetroffenen der erforderliche Schutz auch bereits im Genehmigungszeitpunkt gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159). Nach Auffassung des Senats bedarf es zur Vermeidung der gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung einer Verlautbarung des Ergebnisses der ergänzenden genehmigungsbehördlichen Ermittlungen und Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998 - 11 C 11/96 -, Juris Rn. 81; Urt. v. 21.08.1996 - 11 C 9/95 -, Juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, Juris Rn. 89). Ein reiner nachträglicher Sachvortrag der Behörde im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der mit einem Ermittlungsdefizit behafteten Genehmigung wäre demgegenüber als Verlautbarung darüber, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die exekutive Verantwortung im Rahmen des atomrechtlichen Funktionsvorbehaltes wahrgenommen worden ist, nicht ausreichend, denn nur durch eine Bescheidung mit ergänzender Wirkung für die Genehmigungslage des streitgegenständlichen Zwischenlagers wird die Entscheidung der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der nachträglich überprüften Risiken nach außen deutlich und den Beteiligten die Wahrnehmung prozessualer Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um hierauf zu reagieren. Nachdem die Beklagte das Gutachten der GRS von 2010 zum Airbus A380 durch den vom Kläger in das gerichtliche Verfahren einbezogenen, in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 zu Protokoll gegebenen Bescheid zum Bestandteil der Genehmigungslage gemacht hat, ist sie diesen formalen Anforderungen nachgekommen.

134

Das als VS-Vertraulich eingestufte Gutachten der GRS von 2010 unterliegt nach den Erklärungen der Beklagten allerdings auch im vorliegenden Verfahren der Geheimhaltung und ist dem Gericht, anders als die im Genehmigungsverfahren erstellten anderweitigen Gutachten, nicht einmal teilgeschwärzt vorgelegt worden. Dem Gericht ist lediglich der knappe Ergebnisvermerk des BfS vom 08. März 2010 übersandt worden. Die Tatsache der Geheimhaltung eines solchen Gutachtens muss der nachträglichen Behebung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits der Genehmigungsbehörde nicht in jedem Falle entgegenstehen; sie bedürfte allerdings für den Fall, dass es entscheidungserheblich auf die Frage des fortdauernden Bestehens eines zuvor festgestellten Defizits ankäme, der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Da ein solcher Fall wegen der im Folgenden festgestellten weiteren Defizite der Genehmigung vorliegend nicht gegeben ist, bestand für den Senat kein Anlass, insoweit ein erneutes Verfahren zur Überprüfung der Geheimhaltung einzuleiten.

135

Der Vortrag der Beklagten über den Inhalt des von ihr geheim gehaltenen Gutachtens erweckt allerdings Zweifel an der hinreichenden Konservativität der verwendeten Untersuchungsmethode. Das Gutachten basiert nach den Angaben der Beklagten in dem von ihr eingereichten Vermerk des BMU vom 24. August 2012 und in der mündlichen Verhandlung auf einer generischen Übertragbarkeitsuntersuchung, bei der die Übertragbarkeit von Ergebnissen, die hinsichtlich kleinerer Flugzeugtypen aus bereits existierenden Gutachten abgeleitet worden waren, auf den Airbus A380 geprüft worden ist. Eine eigene, originäre Berechnung der Risiken anhand der vollumfänglich bekannten Konstruktionsdaten des A380 ist dabei nicht vorgenommen worden. Aus der Inhaltsbeschreibung des GRS-Gutachtens von 2010 in dem BMU-Vermerk geht hervor, dass lediglich für die Zwischenlager Nord (Lubmin) und Ahaus im April bzw. Mai 2010 „vertiefende Untersuchungen“ vorgelegt wurden. Im Ergebnis werde beim unterstellten Szenario eines A380-Absturzes der Dosisrichtwert „um mehrere, in einem Fall mindestens um eine Zehnerpotenz unterschritten“. Nicht ersichtlich ist aus dieser Zusammenfassung, welches Zwischenlager dasjenige mit der geringsten Unterschreitung ist.

136

Nach den Ausführungen des Sachverständigen der GRS Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013 hat im Rahmen des generischen Gutachtens der GRS von 2010 eine zweifache Übertragung stattgefunden, nämlich zum einen hinsichtlich des Flugzeugtyps des Airbus A380 und zum anderen hinsichtlich des Typs des Zwischenlagers. Für den Airbus A380 seien keine bautechnischen Simulationsrechnungen durchgeführt worden, sondern es sei auf Grundlage der Finiten-Elemente-Rechnungen für den Airbus A340 die ingenieurtechnische Übertragbarkeit auf den Airbus A380 im Hinblick auf die veränderten Lastenflächen und Lastzeitfunktion herangezogen worden. Dabei sei ein Vergleich der Lastfunktionen der verschiedenen Flugzeugtypen vorgenommen worden, um Rückschlüsse auf ihr Verhalten im Hinblick auf verschiedene Szenarien zu ziehen. Dies habe dazu geführt, dass man für den A380 Szenarien konservativ unterstellt habe, die beim A340 nicht vorhandenen gewesen seien, beispielsweise ein globales Gebäudeversagen (Einsturz des Gebäudes). Des Weiteren seien zwei verschiedene Zwischenlager ausgesucht worden, die hinsichtlich ihrer mechanischen Auswirkungen und hinsichtlich ihrer thermischen Auswirkungen dominierend und auch für die übrigen Lager abdeckend seien. Die Auswahl sei anhand eines Rankings erstellt worden, welches die Empfindlichkeit der Lager für mechanische und thermische Einwirkungen widerspiegele. Da man keine Finite-Elemente-Simulation durchgeführt habe, habe man sich mit einer ingenieurtechnischen Übertragung nicht sicher sein können, ob es ein globales Gebäudeversagen gebe oder nicht. Dies habe zu der konservativen Unterstellung geführt, dass ein solches Gebäudeversagen eintreten werde.

137

Nach diesen Schilderungen weicht die von der Beklagten und ihrer Auftragnehmerin GRS im Rahmen des 2010 erstellten Gutachtens gewählte Methodik einer generischen Übertragbarkeitsuntersuchung grundlegend von der 2003 angewandten Methode des TÜV-Gutachtens ab. Während der TÜV eine konkrete Berechnung der möglichen Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes für das streitgegenständliche Zwischenlager und verschiedene, in Kategorien eingeteilte Flugzeugtypen vorgenommen hat, erscheint die von der GRS 2010 angewandte Methode einer doppelten generischen Übertragung (Lager- und Flugzeugtypen) vergröbernd und deutlich unsicherer als eine spezifische Berechnung. Ob dies durch die von der GRS vorgenommene Abschätzung mit Hilfe unterstellter konservativer Annahmen - konkret benannt worden ist insoweit lediglich das allerdings besonders relevante Gebäudeversagen - diese Vergröberungen und Unsicherheiten aufwiegen kann, so dass die Untersuchung insgesamt eine hinreichend sorgfältige und konservative Betrachtung ergibt, lässt sich nicht abschließend bewerten. Erhebliche Zweifel bestehen insoweit allerdings, weil nicht plausibel geworden ist, warum im Jahre 2010 mit derart vergröbernden Annahmen gearbeitet worden ist, anstatt die sicherere und konkretere Berechnungsmethodik des Gutachtens aus 2003 anzuwenden. Darüber hinaus ist nicht deutlich geworden, ob die gewählten, als ausgleichend dargestellten konservativen Annahmen sämtliche für das mechanische und thermische Geschehen relevanten Faktoren betreffen. Zweifel daran, dass die 2010 durchgeführte generische Übertragbarkeitsuntersuchung ausreichen kann, bestehen auch deshalb, weil die Beklagte die ursprüngliche Nichtbetrachtung des Airbus A380 gerade - jedenfalls nachträglich - mit einem grundlegend anderen Impaktverhalten dieses Flugzeugtyps wegen dessen konstruktiven Besonderheiten begründet hatte. Es erscheint widersprüchlich, dass die Beklagte bzw. die GRS bis zuletzt im vorliegenden Verfahren mit der Erforderlichkeit detailliertester Konstruktionsdaten, um den Airbus A380 untersuchen zu können, argumentiert hat, andererseits jedoch bei der Begutachtung im Jahre 2010 die methodische Beschränkung auf einen Vergleich anhand abgeleiteter Daten dieser Flugzeuge - Last-Zeit-Funktion - und der betreffenden Zwischenlagertypen hingenommen hat.

138

Der Vortrag der Beklagten, wonach die GRS-Studie aus 2010 eine deutliche Unterschreitung der Orientierungswerte - nach der Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung i.H.v. 0,0014 mSv an der nächsten Wohnbebauung - ergeben habe, reicht für sich angesichts der vorstehend dargestellten methodischen Zweifel nicht aus, um zu einer Feststellung der erforderlichen Schadensvorsorge bereits im Genehmigungszeitpunkt zu gelangen.

139

Der Senat brauchte dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zur Frage des objektiven Vorliegens der für eine Beurteilung der Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 erforderlichen Konstruktionsdaten zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht nachzugehen, weil diese Frage wegen der - zur Vermeidung eines erneuten Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO - offen gelassenen Möglichkeit einer nachträglichen Behebung des insoweit festgestellten ursprünglichen Ermittlungsdefizits nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen konnte sich der Senat, wie dargelegt, bereits aus den vom Kläger vorgelegten, vor der Genehmigungserteilung erschienenen allgemein zugänglichen Publikationen über den Airbus A380 seine Überzeugung bilden, dass in der Tat die für eine grobe Abschätzung zwingend erforderlichen Daten zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv vorgelegen haben. Dafür, dass sich anderes aus einer von der Beklagten angeregten Vernehmung eines instruierten Vertreters der EADS hätte ergeben können, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insofern handelt es sich um einen reinen Ausforschungsbeweisantrag. Gleiches gilt für eine Vernehmung des Sachverständigen der Beklagten Dr. Dr. St. von der GRS, für dessen ergänzende Befragung zu dem im Hilfsbeweisantrag thematisierten Gesichtspunkt die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Soweit sich der weitere Hilfsbeweisantrag der Beklagten auf eine Vernehmung der Sachverständigen Dr. Dr. St. oder Dr. Br. oder anderweitige Beweiserhebung zur Frage der Vornahme vor Genehmigungserteilung oder Nachholung der Ermittlungen zu den Auswirkungen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager richtet, war auch diesem mangels Entscheidungserheblichkeit des bei Genehmigungserteilung vorhandenen Ermittlungsdefizits zu diesem Flugzeugtyp nicht nachzugehen.

140

c) Flugparameter

141

Im Hinblick auf die von der Beklagten unterstellte Anflug- und Aufprallgeschwindigkeit des Tatmittels Flugzeug im Szenario eines terroristischen Flugzeugabsturzes lassen sich anhand der dem Senat vorliegenden, teilgeschwärzten Informationen keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite der Beklagten feststellen. Die aus der teilgeschwärzten Version des Gutachtens des TÜV vom August 2003 (vgl. dort S. 7 f.) sowie dem hiermit übereinstimmenden Vortrag der Beklagten und des Sachverständigen der GRS Dr. Dr. St. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013 hervorgehenden Informationen sprechen für eine insoweit hinreichend konservative Vorgehensweise bei der Ermittlung der Folgen eines Flugzeugabsturzes. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine erheblich untersetzte Anfluggeschwindigkeit unterstellt, weil sie sich an den Auslegungsdaten für einen sicher beherrschbaren Flug orientiert und Flugparameter außer Acht gelassen habe, die gerade noch ein zielfähiges Steuern erlaubten, greift danach nicht durch. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe sich im Genehmigungsverfahren nicht lediglich an den Auslegungsdaten für einen sicher beherrschbaren Flug orientiert, sondern durch Befragungen von Piloten und Experten mit Erfahrungen im Flugbetrieb, durch Untersuchungen am Flugsimulator und technische Betrachtungen einen Bereich für Aufprallgeschwindigkeiten und -winkel ermittelt, innerhalb dessen bei unterstellter Zerstörungsabsicht von einer hinreichenden Trefferwahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Hierzu führt das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt vom August 2003 aus, für die Annahme von Aufprallgeschwindigkeiten könne keine Erfahrungsbasis herangezogen werden, sondern eine sinnvolle Eingrenzung nur durch Abfragen von Fachmeinungen unterschiedlichen Erfahrungshorizontes erfolgen; in begrenztem Maße könnten auch Flugsimulationen herangezogen werden. Für die zu betrachtenden Geschwindigkeitsbereiche sind im Gutachten Argumente und Begründungen genannt, die sich unter anderem auf typische Landeanfluggeschwindigkeiten und eine gute Beherrschung der Maschine im unteren Luftraum bei normalem Ausbildungsstand, auf Beschränkungen der Geschwindigkeiten im unteren Luftraum, auf mögliche Höchstgeschwindigkeiten jenseits der Bedingungen des regulären Flugbetriebes, auf die schwierige Ermittlung strukturmechanischer Grenzzustände, auf situationsabhängige Einflüsse auf die Zielerreichbarkeit infolge von Topographie und benachbarten Strukturen sowie auf die Grenzen der Untersuchung mit Hilfe von Flugsimulationen beziehen. Weitere Faktoren sind geschwärzt. Genannt werden ausdrücklich die bezüglich der Ereignisse des 11. September 2001 in fachlichen Auswertungen, Presse und Internet zu findenden Angaben zu Fluggeschwindigkeiten von bis zu 260 m/s. Im ungeschwärzten Teil schlussfolgert die Untersuchung, dass sich bezüglich möglicher Aufprallgeschwindigkeiten ein breites Spektrum ergeben könne. Nach alledem haben die im TÜV-Gutachten aufgeführten Überlegungen und Ermittlungen ausdrücklich sowohl die Ereignisse des 11. September 2001 als auch Geschwindigkeiten jenseits des regulären Flugbetriebes mit einbezogen, auch wenn insoweit aufgrund der Schwärzungen keine konkreten Werte erkennbar sind.

142

Auch hinsichtlich des von der Beklagten betrachteten Anflugwinkels ist aus den hierzu vorliegenden, teilgeschwärzten Informationen kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit erkennbar. Der Anflugwinkel ist in der dem Gericht vorgelegten Version des Gutachtens des TÜV geschwärzt, jedoch sind den dortigen Ausführungen zufolge auch insoweit Bedingungen außerhalb eines regulären Flugbetriebes einbezogen und nicht zu beanstandende Überlegungen getätigt worden. Auch Winkelvariationen, innerhalb derer noch eine Zielberührung erfolgen könne, sowie die aus dem flugtechnischen Erfahrungsbereich zu erwartenden Winkel im Hinblick auf eine hohe Treffsicherheit seien einzubeziehen. Hinsichtlich des Auftreffortes sei ein mittiger Treffer als konservative Festlegung betrachtet worden. Ausdrücklich führt das Gutachten aus, dass Festlegungen in den flugtechnischen Betriebsbedingungen unberücksichtigt geblieben seien, soweit sie Unterschreitungen bestimmter Höhen in Abhängigkeit der Geschwindigkeit für den sicheren Flugbetrieb nicht zuließen. Dies spricht dafür, dass das Gutachten nicht nur von Bedingungen eines sicheren Flugbetriebes ausgegangen ist. Entsprechendes gilt für die Überlegungen des Gutachtens zur Zielerreichbarkeit des Zwischenlagers bei vorgelagerten Hindernissen, die sich ebenfalls mit nicht regelgerechten Szenarien befassen.

143

d) Gebäudeverhalten

144

Auch die Angriffe des Klägers auf die methodische Vorgehensweise des Beklagten und ihrer Gutachter bei der Untersuchung des Gebäudeverhaltens infolge mechanischer Belastungen zeigen keine Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite auf. Das von der Beklagten eingeholte TÜV-Gutachten von 2003 hat zum Gebäudeverhalten ergeben, dass die Standsicherheit des Lagergebäudes erhalten bleibe, jedoch ein partielles Versagen der Gebäudestruktur und damit verbunden ein Eindringen eines Teils der Brandlast in das Gebäude möglich sei. In keinem Fall trete ein Durchstanzversagen der unmittelbar getroffenen Einzelbauteile auf. Ein lokales Bauteilversagen (Biegeversagen) könne bei bestimmten Aufprallsituationen auftreten und Öffnungen bis zu einer Größe von ca. 150 m2 ergeben.

145

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, dass die bei der Untersuchung des TÜV verwendeten Computersimulationen nicht validiert seien. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, die im TÜV-Gutachten vorgenommene Modellierung und Simulation des Gebäudeverhaltens beruhe auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die durch plausible ingenieurtechnische Annahmen und erforderlichenfalls konservative Annahmen bei verbleibenden Unsicherheiten ergänzt worden seien. In dem teilgeschwärzten TÜV-Gutachten aus 2003 ist die Bezeichnung des dort verwendeten Modellierungs- und Simulationsverfahrens zum Gebäudeverhalten geschwärzt. Aus den Ausführungen des Gutachtens ergeben sich aber keine Zweifel daran, dass ein anerkanntes Rechenmodel gewählt worden ist, da sich das Gutachten mit dem geltenden wissenschaftlichen Stand der Modellierung des hier relevanten Absturzereignisses in qualifizierter Weise auseinandersetzt. Hingewiesen wird auch auf ein noch in der Entwicklung befindliches und daher noch nicht einsatzfähiges dynamisches Last-Zeit-Modell zur Abbildung des Ablaufes eines Anpralls. Gearbeitet wurde mit computergestützten Last-Zeit-Funktionsberechnungen. Die Modellierung des Impaktverhaltens eines Absturzszenarios auf eine Gebäudestruktur mit Hilfe von Last-Zeit-Funktionsberechnungen entspricht gängiger wissenschaftlicher Praxis. Wie aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist, werden seit Ende der 60iger Jahre im Wesentlichen zwei Methoden - die homogene Berechnungsmethode nach Riera und die Finite-Elemente-Methode bzw. das Punktmodell - verwendet, die gleichermaßen anerkannt sind und zu vergleichbaren Ergebnissen kommen können (vgl. das Gutachten des Ökoinstituts vom 20.11.2007 im Auftrag von EUROSOLAR: Analyse des Bedrohungspotentials „gezielter Flugzeugabsturz“ am Beispiel der Anlage Biblis A, S. 13 f.; Dräger, zur Widerstandsfähigkeit von Sicherheitsbehältern für Kernkraftwerke gegen Terrorattacken mit großen Verkehrsflugzeugen, 21.01.2002; Nöldgen, Auslegung eines Hochhauskerns gegen Flugzeuganprall, 2002, S. 17, alle im Internet abrufbar). Warum die Beklagte bei Nachvollziehbarkeit der Modelberechnungen ihres Gutachters noch eigene Kontrollberechnungen durchführen sollte, leuchtet nicht ein. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, welches andere, wissenschaftlichen Standards nicht genügende Berechnungsmodell dem Gutachter der Beklagten überhaupt hätte zur Verfügung stehen können. Insoweit hat auch der Kläger seine Einwände nicht konkretisiert.

146

Da nach den vorliegenden Informationen für den Senat keine Zweifel an der Konservativität der Untersuchungen der Beklagten zur Modellierung und Simulation der mechanischen Gebäudebelastung aufgezeigt worden sind, war auch den weiteren Einwänden des Klägers in Bezug auf weitergehende Untersuchungen der Behälterdichtigkeit und der Leckagerate bei nicht gegebener Standsicherheit des Gebäudes bzw. bei einem weitergehenden Durchschlagen steifer Massen in die Gebäudewände als von der Beklagten ermittelt nicht weiter nachzugehen.

147

e) thermische Lastannahmen

148

Die angefochtene Genehmigung weist ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit auf, weil bei der Ermittlung des Verlaufs des Brandgeschehens hinsichtlich der Menge des durch Aufprall eines Flugzeuges in das Lager eingetragenen Kerosins aus den Flugzeugtanks mit einem sog. 80-Perzentil gerechnet wurde. Im Übrigen - abgesehen von der bereits erörterten in der Konsequenz der Ausblendung des Airbus A380 aus der Untersuchung im Genehmigungsverfahren liegenden Nichtberücksichtigung der besonderen Auswirkungen auf das Brandgeschehen bei jenem Flugzeugtyp - sind die thermischen Lastannahmen im Genehmigungsverfahren jedoch, soweit aus den teilgeschwärzten Unterlagen erkennbar, tragfähig ermittelt worden.

149

Der klägerische Einwand, die Beklagte und ihre Gutachter hätten bei der Untersuchung der Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes von einem voll betankten Flugzeug ausgehen müssen, welches in der ersten Flugphase nur etwa 1 % des Treibstoffes verbraucht habe, weil mögliche Herkunftsflugplätze und potentielle Ziele nahe beieinanderlägen, geht ins Leere. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Treibstoffverbrauch nicht in Ansatz gebracht worden ist. Das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt führt hierzu aus, die beim Start und beim Anflug verbrauchte Kerosinmenge sei nicht berücksichtigt worden, was die Konservativität der gewählten Vorgehensweise verstärke. In der Startphase sei von 5 % Treibstoffverbrauch auszugehen; es könne nicht bestimmt werden, wie viel Treibstoff während des Anfluges insgesamt verbraucht werde. Die Untersuchung zeige jedoch, dass die Reduktion der Gesamttreibstoffmenge keine Auswirkungen auf den Brandlasteintrag und den Brandverlauf habe.

150

Auch der weitere Einwand des Klägers, bei der Berechnung des in das Lager eindringenden Treibstoffs sei die Menge des vor dem Zwischenlager in einem Feuerball explosiv abbrennenden Kerosins überschätzt worden, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise der Beklagten und ihrer Gutachter zur Ermittlung der maximalen in das Gebäude eingetragenen Kerosinmenge (bei allen Flugzeugtypen unterhalb der Größe des Airbus A380, s. o.) begegnet jedenfalls im Ausgangspunkt keinen Bedenken.

151

Das Gutachten des TÜV Hannover / Sachsen-Anhalt führt aus, dass in Analogie zu 1994 in einer GRS-Studie beschriebenen Phantom-Aufprallversuchen aus Japan von einem teilweisen Zerbersten des vorderen Rumpfbereiches und der Flügeltanks beim Aufprall auf die Lagerwand und einem Zerstäuben des seitlich wegspritzenden Kerosins innerhalb kürzester Zeit auszugehen sei. Bei partiellem Versagen der Außenwand des Gebäudes sei dieser Vorgang zeitlich begrenzt, so dass abhängig vom Zeitpunkt des Versagens ein Teil der Brandlast in das Lagergebäude eindringen könne. Mithin sei davon auszugehen, dass ein Teil der an Bord der Maschine befindlichen Brandlasten aus Kerosin und weiteren Stoffen außerhalb des Gebäudes verbleibe. Nach Erfahrungen aus realen Flugzeugabstürzen entzünde sich das beim Aufprall gebildete Kerosin-Luft-Gemisch rasch. Bei Zündquellen in Form heißer Trümmerteile erfolge weitgehend parallel zum Zerstäuben eine rasche Verbrennung des Treibstoffs in Form eines Feuerballs, der nur wenige Sekunden dauere. Nach der Zusammenfassung des Gutachtens des TÜV würden in dem Feuerball etwa 80 % des Kerosin-Luft-Gemisches sehr rasch verbrennen und noch etwa 20 % der an der Außenwand abgelenkten Kerosinmenge für einen Lachenbrand zur Verfügung stehen.

152

Zur Menge des maximal in das Lagergebäude eindringenden Kerosins hat das Gutachten des TÜV eine Abschätzung im Wege der Projektion der räumlichen Verteilung des Kerosins bei den betrachteten Flugzeugtypen in einem digitalisierten Raster vorgenommen und dabei die Herstellerangaben zu Kerosinmengen in den einzelnen Tankabschnitten sowie die Informationen über Tankgeometrie und sonstige geometrische Angaben der Flugzeuge einbezogen. Einbezogen wurden auch Lastfälle mit Bildung einer Wandöffnung. Zum konkreten Brandlasteintrag in das Standortzwischenlager Brunsbüttel lässt sich dem Gutachten wegen der vorgenommenen Schwärzungen lediglich entnehmen, dass unter Zugrundelegung einer konservativ ausgerichteten Häufigkeitsverteilung der Treffergenauigkeit von einem Erwartungswert von nur wenigen Kubikmetern Kerosineintrag auszugehen sei. Der Temperatur-Zeit-Verlauf des anschließenden Kerosinlachenbrandes innerhalb des Lagergebäudes ist nach der Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens mittels Brandsimulationsrechnungen ermittelt worden. Neben der verfügbaren Brandlast wurden dabei die Brandfläche und die Ventilation als maßgebliche Rahmenbedingungen berücksichtigt. Die Brandszenariountersuchungen wurden unter Einbeziehung experimenteller und rechnerischer Untersuchungen und einer Übertragbarkeitsstudie zu Flüssigkeitsbränden mit dem Flugzeugtreibstoff Kerosin eines bestimmten Typs durchgeführt. Experimentelle Erfahrungen mit Brandräumen einer Ausdehnung, wie sie im Falle des Zwischenlagers auftreten können, seien nicht bekannt und daher sei auf Simulationen zurückzugreifen, die nicht für die hier zu betrachtenden Szenarien validiert, jedoch in Anbetracht der Vielzahl der in dem Gutachten verwendeten konservativen Annahmen vertretbar seien. Das Gutachten geht von einer maximalen Behälterbelegung von 80 Stück, entsprechend von einer minimal freien Fläche von ca. 1030 m2 (Grundfläche des Lagerbereiches ca. 1350 m2 - 80 x 3,94 m2) aus, auf die sich das eingedrungene Kerosin verteilen würde. Die weiterhin unterstellte mittlere Abbrandrate von 2 mm/min wird aus Simulationen eines Lachenbrandes und der von ihnen abgeleiteten Energieumsetzungsrate in Folge der durch die Zuluftöffnung des Lagers eindringenden Sauerstoffmenge errechnet. Anknüpfend hieran ist die Branddauer des Kerosinlachenbrandes mit insgesamt 17 min angenommen, ein ungünstigster Temperaturverlauf für die Behälter abgeleitet und es eine Temperatur von maximal 1100 ° C errechnet worden. Für den an die Verbrennung der Kerosinlache anschließenden Abbrand des Moderatormaterials aus den Behältern wurden maximale Temperaturen von ca. 200 Grad Celsius errechnet. Im Rahmen der Untersuchung des Bauwerksverhaltens unter Brandeinwirkung wurde eine Betonoberflächentemperatur von 1000 Grad Celsius über einen Zeitraum von einer Stunde unterstellt, welcher das Lagergebäude ohne Standsicherheitsverlust wiederstehe (vgl. Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens).

153

Insgesamt sind die Ermittlungen und Bewertungen der Beklagten hinsichtlich dieser geschilderten Parameter des thermischen Geschehens für den Senat - jedenfalls auf Grundlage der nach Teilschwärzungen noch ersichtlichen Passagen des TÜV-Gutachtens von 2003 - so weit nachvollziehbar, dass sich kein Anhaltspunkt für Defizite ergeben hat. Die Berechnung der Menge des möglicherweise eintretenden Kerosins erfolgte standortspezifisch für das streitgegenständliche Zwischenlager Brunsbüttel; bei der Einschätzung des Brandverlaufs wurden experimentelle Ergebnisse und - soweit methodisch als vertretbar erachtet - Simulationen einbezogen. Durchgreifende Einwände gegen die konkreten Berechnungen der Beklagten ergeben sich diesbezüglich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers und den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen B. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2013, wonach die Menge des in einem Feuerball verbrennenden Kerosins und der Anteil des in das Gebäude eindringenden Kerosins aus den Tanks einschließlich der Flügeltanks unplausibel sei. Soweit der Kläger die von der Beklagten zugrunde gelegte Abbrandrate von 2 mm/min für überschätzt hält und vorgetragen hat, in der Literatur werde auch eine Abbrandrate von lediglich 1 mm/min mit der Folge eines längeren Brandes und eines hieraus sich ergebenden möglichen Dichtungsversagens der Behälter für möglich gehalten, bezieht sich das von ihm eingereichte Gutachten der Gruppe Ökologie von 2005 auf eine unter eigener Beteiligung durchgeführte Untersuchung des österreichischen Umweltbundesamtes von 2002 im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung für deutsche Standortzwischenlager (vgl. Umweltbundesamt, Bericht an das österreichische Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft u.a. vom Februar 2002, S. 85 f, http://www.umweltbundesamt.at). Dort ist jedoch keine konkrete Berechnung der Abbrandrate vorgenommen, sondern ohne methodische Erläuterung der Ableitung dieses Wertes auf eine Formelsammlung (Hähnel, Brandschutz-Formel und Tabellen, Staatsverlag der DDR, Berlin 1978) Bezug genommen worden. Demgegenüber sind die Annahmen der Beklagten im Gutachten des TÜV zur Abbrandrate, Branddauer und den Brandtemperaturen anhand von Brandsimulationsberechnungen nach dem anerkannten Modellierungsverfahren FDS (Fire Dynamics Simulator) unter Berücksichtigung der jeweils im Gebäude vorhandenen Sauerstoffmengen und Energieumsetzungsraten zu verschiedenen Zeitpunkten im Brandverlauf (soweit nach den Teilschwärzungen erkennbar) nachvollziehbar hergeleitet. Plausibel erscheint dem Senat außerdem die Erläuterung der Beklagten, dass geringere Abbrandraten mit geringeren Flammtemperaturen einhergehen und die Dichtigkeit der Behälter nicht gefährden würden; die hier unterstellte Abbrandrate sei daher konservativ hoch gewählt worden. Auch der Einwand des vom Kläger eingereichten Gutachtens der Gruppe Ökologie, die Temperaturannahmen berücksichtigten nicht die Wärmereflektion durch die Behälter selbst, ergibt keine weiteren Zweifel an der Untersuchung der Beklagten, da das TÜV-Gutachten bei der Berechnung eines ungünstigsten Temperaturverlaufs die räumlich gemittelten Temperaturwerte nahe den thermisch am stärksten beaufschlagten Behältern ermittelt hat (vgl. TÜV-Gutachten 2003, S. 80 f).

154

Allerdings erkennt der Senat in der Zugrundelegung lediglich des 80-Perzentils, bei welchem in vier von fünf Fällen die maximal eindringende Kerosinmenge bei ca. 32 m² liege (vgl. Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt, S. 75 f.), als Basis für die weiteren Abschätzungen zur Brandauswirkung ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit der Beklagten, welches zur Aufhebung der Genehmigung führt. Auch nach den hierzu schriftlich und in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen der Beklagten Dr. Br. (GRS) abgegebenen Erläuterungen ist eine fachliche Begründung dafür, den jenseits des 80-Perzentils liegenden und immerhin in einem von fünf Fällen erreichten Wahrscheinlichkeitsbereich aus der weiteren Betrachtung auszuklammern, nicht erkennbar, so dass das Vorgehen der Beklagten in diesem Punkt nicht der rechtlich gebotenen Konservativität der Betrachtung entspricht. Die von der Beklagten vorgenommene Anwendung des 80-Perzentils bei der eindringenden Kerosinmenge betrifft einen für das weitere, dynamische Brandgeschehen und die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Umgebung des Zwischenlagers besonders bedeutsamen Parameter. Der Sachverständige Dr. Br. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es habe sich um das Szenario eines Kerosineintrages über die Zuluftöffnungen gehandelt, bei dem man angesichts anderweitiger konservativer Festlegungen eine insgesamt übermäßige Konservativität habe vermeiden wollen und nach Diskussion unter Fachleuten dieses Perzentil gewählt habe, ohne auf normative Festlegungen zurückgreifen zu können. Für eine derartige gegriffene Auswahl eines Wahrscheinlichkeitsbereiches unter Ausblendung der restlichen, die gravierendsten Fälle betreffenden Möglichkeiten (das TÜV-Gutachten spricht hier (S. 76) davon, das 80-Perzentil werde in einem von fünf Fällen „übertroffen“) fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Die Maßstäbe für die behördlichen Ermittlungen und Bewertungen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Erteilung einer Zwischenlagergenehmigung sowie für die gerichtliche Überprüfung ergeben sich auch bezüglich der Gewährleistung des Schutzes vor SEWD aus den verfassungsrechtlich abgeleiteten Grundsätzen des dynamischen Grundrechtsschutzes und der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Ordnet die Behörde ein Szenario im Rahmen ihres exekutiven Funktionsvorbehaltes willkürfrei dem Bereich der Schadensvorsorge und - wie vorliegend hinsichtlich des gelenkten terroristischen Flugzeugabsturzes - nicht dem Restrisiko zu, so ist das Maß an zu gewährleistendem Schutz normativ auf einen praktischen Ausschluss von Gefahren und Risiken festgelegt; Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich aus dem Stand von Wissenschaft und Technik ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 -, BVerwGE 72, 300, Juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1/11, BVerwGE 142, 159, Juris Rn. 25 ff.). Eine hiervon abweichende Relativierung des Maßes des erforderlichen Schutzes würde dem verfassungsrechtlich geforderten und gesetzlich in § 6 Abs. 1 AtG vorgegebenen Maßstab bestmöglichen Schutzes vor Gefahren und Risiken nicht gerecht. Innerhalb eines von der Behörde der Schadensvorsorge zugeordneten Szenarios bedeutet die Verpflichtung zu hinreichend konservativen Annahmen bei der behördlichen Ermittlung und Bewertung, dass jeweils für die relevanten Parameter von dem größtmöglichen denkbaren Ausmaß des Besorgnispotenzials - über das ingenieurmäßige Wissen hinaus bis zu bloß theoretischen Überlegungen und Berechnungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Juris Rn. 26) - auszugehen ist. Einer Kategorisierung von Lastfällen innerhalb des in Betracht gezogenen Szenarios steht dies nicht entgegen, soweit sie nach fehlerfreier wissenschaftlicher und technischer Ermittlung und Bewertung das Gefahren- und Risikopotenzial zuverlässig abbildet und in diesem Sinne abdeckend ist. Ob dabei sämtliche Kombinationen von denkbaren Parametern zu betrachten sind oder etwa einzelne Kombinationen wegen des praktischen Ausschlusses ihres Zusammentreffens aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden können, ist allein anhand dieses Maßstabes zu bewerten, im Einzelnen zu begründen und nach den allgemeinen Grundsätzen gerichtlicher Kontrolle exekutiver Entscheidungen und Bewertungen im Bereich des Funktionsvorbehaltes zu überprüfen; weitere Abwägungs- oder Abrundungsspielräume sind für die Behörde nicht eröffnet.

155

Das hier erklärtermaßen von den Gutachtern der Beklagten verfolgte abstrakte Bestreben einer Vermeidung unangemessener Konservativitäten kann eine Begründung dafür, warum gerade an dieser Stelle der Ermittlungen zum thermischen Geschehen ein Zusammentreffen von Parametern oder ein bestimmtes Ausmaß ereignisbestimmender Faktoren vernachlässigt werden kann, nicht ersetzen und ist auf dem Hintergrund des verfassungsrechtlich begründeten atomrechtlichen Maßstabes der Schadensvorsorge abzulehnen.

156

Auch im untergesetzlichen Regelwerk ist eine Grundlage für das Vorgehen der Beklagten in diesem Zusammenhang, wie der Sachverständige der Beklagten Dr. Br. selbst eingeräumt hat, nicht vorhanden. Soweit überhaupt in umweltrechtlichen Normen eine Perzentil-Betrachtung vorgesehen ist, zeigt schon dies, dass die Ausklammerung des Wahrscheinlichkeitsbereiches mit den höchsten potentiellen Umweltauswirkungen als ausdrücklich regelungsbedürftig erachtet wird. Im Übrigen liegen Perzentilbereiche der hierzu bislang existierenden Regelungen weit über dem hier gewählten Bereich und sind somit weitaus vorsichtiger. So sehen die Störfallberechnungsgrundlagen (RS-Handbuch 3-33.2, Ziff. 2.1.3) - im Zusammenhang mit einer Freisetzungsberechnung - die Abdeckung von 95 % der Häufigkeitsverteilung von Messwerten, also eine Vernachlässigung von lediglich einem Zwanzigstel aller Fälle, als ausreichend vorsichtig an. Soweit in einzelnen umweltrechtlichen Verordnungen im Bereich der Probenahmen und Messungen Perzentil-Betrachtungen ermöglicht werden (vgl. § 10 Abs. 10 der früheren 22. BImSchV, § 5 Abs. 2 der GrwV, einzelne Badegewässerverordnungen der Länder), so sind die Perzentile weit über dem hier von der Beklagten übernommenen Wert angesetzt und ist der Regelungsgegenstand im Übrigen nicht mit einer atomrechtlichen Risikoabschätzung vergleichbar.

157

Weitere Zweifel gegenüber der Berechnung der minimal (i.S. einer konservativen Betrachtung) für die Ausbreitung einer Kerosinlache vorhandenen Lagerbereichsfläche im Gutachten des TÜV könnten allenfalls insoweit bestehen, als dort - für die Lastfälle mit entstehenden Wandöffnungen und in der Folge eindringenden festen Flugzeugteilen - keine Flächenbeanspruchung durch Trümmerteile einberechnet sind. An anderer Stelle - bezogen auf die Behälter und deren Wärmeabfuhr - zählt die Annahme einer Trümmerüberdeckung zu den im TÜV-Gutachten selbst getroffenen konservativen Annahmen (vgl. dort S. 119). Nach Erläuterung der Beklagten, dass wegen der starken Verkleinerung der eindringenden Flugzeugtrümmer von einer Gleichverteilung innerhalb des gesamten Lagerbereichs und damit nicht von einer Verringerung der Flächenbeanspruchung auszugehen sei, und angesichts der entscheidungstragend festgestellten anderweitigen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hat der Senat jedoch keinen Anlass gesehen, diesem Aspekt weiter nachzugehen.

158

f) Ermittlung des Quellterms

159

Abgesehen von den vorgenannten Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, die sich auf die Größe des Quellterms auswirken, hat der Senat bei der weiteren Ermittlung des Quellterms kein genehmigungsrelevantes Defizit festgestellt. Der klägerische Einwand, die Bestimmung des Aktivitätsinventars in der Behälteratmosphäre vor dem Flugzeugabsturz sei unklar geblieben, sowie die weiteren Einwände hinsichtlich der Bestimmung der Hüllrohrschadensrate von 1 % bei thermisch belasteten Behältern, des chemischen Zustands des Cäsium in der Behälteratmosphäre, der Anzahl der Behälter, für die Dichtungsverlust unterstellt worden sei, der in der Behälteratmosphäre angenommene Temperatur und deren Verteilung aufgrund der auftretenden thermischen Belastung, der Antriebsmechanismen für die Freisetzung aus den Behältern und der Strömungsverhältnisse in der Lagerhalle hat die Beklagte im Wesentlichen nachvollziehbar durch Erläuterungen beantwortet. Sowohl bei der thermischen als auch bei der mechanischen Belastung der Behälter sei jeweils konservativ ein Verlust der Dichtungswirkung der Sekundärdeckel und eine ermittelte erhöhte Leckagerate anstelle der spezifizierten Leckagerate der Primärdeckel unterstellt worden. Bei der Ermittlung der radiologischen Auswirkung der untersuchten Szenarien sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Brennelemente in den durch mechanische Belastungen betroffenen Behältern eine Hüllrohrschadensquote von 100 % aufwiesen. Der Anteil der in dieser Weise durch mechanische Belastungen getroffenen Behälter sei mit 5 von 80 unterstellt worden. Die Annahme einer Hüllrohrschadensquote von 1 % im Hinblick auf die thermische Belastung der Behälter decke zusammen mit der vorgenannten Annahme andere, wahrscheinlichere Schadensbilder von mehr geschädigten Behältern mit jeweils geringerem Hüllrohrschaden ab. Eine Einlagerung von Behältern komme nach den technischen Annahmebedingungen für das Standortzwischenlager Brunsbüttel nur bei einer Beladung mit ausschließlich intakten Brennelementen in Betracht. Das systematische Versagen von Brennstäben während der Abfertigung und Lagerung werde durch geeignete Nachweiskriterien ausgeschlossen, jedoch sei das Versagen einzelner Brennstäbe nicht auszuschließen. Für diese Einzelfälle sei die Annahme einer Hüllrohrschadensquote von 1 % sicher abdeckend. Die Dampfdruckermittlung für den Behälter sei auf Grundlage einer abdeckenden Annahme, dass im Behälter das vorhandene Cäsium in Form von Cäsiumhydroxid vorliege, ermittelt worden.

160

Diese Erläuterungen finden Rückhalt in den Ausführungen des TÜV-Gutachtens zum unterstellten Inventar der Behälter und der angenommenen Zusammensetzung der Nuklidanteile innerhalb der Aktivitätsfreisetzungen (vgl. dort S. 118/119). Die Annahme einer Hüllrohrschadensquote von 1 % bei den nicht mechanisch betroffenen Behältern kann vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung in Nebenbestimmung Nr. 6 den Nachweis der Intaktheit sowie eines Ausschlusses eines systematischen Hüllrohrversagens während der Lagerzeit vorsieht (Einhaltung der Technischen Lagerbedingungen, vgl. auch Genehmigung S. 36 zur Behältereinlagerung), als hinreichend konservativ angesehen werden.

161

Dem Senat sind allerdings Restzweifel daran geblieben, ob die Annahme der Beklagten hinreichend konservativ gewählt wurde, dass die Anzahl von mechanisch von Trümmerteilen getroffenen und geschädigten Behälter lediglich fünf von achtzig beträgt (vgl. Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens, S. 5). Geht man von der Möglichkeit eines Eindringens von Trümmerteilen insb. des hinteren Rumpfes eines Flugzeuges durch eine maximal 150 m² große Wandöffnung aus, erscheint die Anzahl von 5 getroffenen Behältern relativ gering. Sie ist weder im Gutachten (jedenfalls in seinen ungeschwärzten Passagen) noch durch die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar begründet worden. Allerdings ist die in Bezug auf sie angenommene Hüllrohrschadensquote von 100 % maximal konservativ gewählt, so dass diese Annahmen der Beklagten zusammengenommen noch hinreichend abdeckend sein könnten.

162

g) Bewertung der radiologischen Folgen

163

Ein weiteres Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde liegt darin, dass sie nicht untersucht hat, ob im Falle eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager neben dem sog. Evakuierungswert - 7-Tages-Wert iHv 100 mSv - auch die Umsiedlungswerte - Monatswert iHv 30 mSv für temporäre Umsiedlung bzw. Jahreswert iHv 100 mSv für langfristige Umsiedlung - der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission (zum Genehmigungszeitpunkt: i.d.F. v. 17/18.12.1998 u. 06.04.1999, RS-Handbuch 3.15 Stand 12/99, Juris) unterschritten würden.

164

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, zutreffender Bewertungsmaßstab für den Schutz vor Störungen und sonstigen Einwirkungen Dritter sei allein der Evakuierungsrichtwert, dessen Unterschreitung bezogen auf eine äußere Exposition in 7 Tagen und die effektive Folgedosis durch in diesem Zeitraum inhalierte Radionuklide als Schutzmaßnahme lediglich den Aufenthalt in Gebäuden erfordere. Der Auffassung des Klägers, zum Schutze gegen SEWD müssten die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV eingehalten werden, sei das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des VGH München vom 06. Januar 2009 entgegengetreten. Der Evakuierungswert führe im Rahmen des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes nicht zu einem gegenüber dem Bereich der Schadensvorsorge niedrigeren Schutzniveau. Obwohl eine Ermittlung, ob die Umsiedlungswerte bei ungünstigsten Bedingungen überall eingehalten würden, nicht erfolgt sei, könne im Übrigen aus der Einhaltung des Evakuierungsrichtwertes mittelbar mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass eine im Einzelfall erfolgende punktuelle Überschreitung des Umsiedlungswertes so geringfügig wäre, dass eine Dekontamination möglich und als milderes Mittel gegenüber einer langfristigen Umsiedlung vorzugswürdig wäre. Auch diese Bewertung sei obergerichtlich ausdrücklich gebilligt worden. Die Rechtsprechung habe einhellig bestätigt, dass eine Prüfung der Folgen eines SEWD-Szenarios am Maßstab des Umsiedlungswertes nicht erforderlich sei. Bei weitläufiger Verteilung nach den jeweiligen Witterungsbedingungen sei die Konzentration entsprechend gering und eine Richtwertüberschreitung sehr unwahrscheinlich. Der Umsiedlungsrichtwert sei keine Bewertungsgrundlage für die Frage des erforderlichen Schutzes gegen SEWD im Genehmigungsverfahren, weil für die Vermeidung deterministischer Wirkungen als Schutzziel der SEWD-Richtlinie lediglich die Kurzzeitdosis relevant sei. Diese werde mit einer Integrationszeit von sieben Tagen konservativ angenommen. Das so umschriebene Schutzziel habe der Gesetzgeber auch bei der Schaffung des zwischenzeitlich aufgehobenen § 7 Abs. 2a AtG vor Augen gehabt. Die dortige Gesetzesbegründung habe allein auf den Evakuierungs-Eingreifrichtwert abgestellt. Auch die RSK-Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung vom 05.04.2001 sähen es als ausreichend an, wenn die unter realistischen Rahmenbedingungen ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des Notfallschutzes nicht erforderlich machten. Die Umsiedlungswerte seien zur Konkretisierung des maßgeblichen Schutzziels vor SEWD nicht geeignet, weil sie lediglich der Vermeidung erhöhter Strahlenrisiken aufgrund verbleibender Kontaminationen dienten, die sich bei dauerhaftem Aufenthalt zu erheblichen Strahlendosen akkumulieren könnten. Ob eine Umsiedlung erforderlich werden könne, hänge u.a. von der Möglichkeit der Vermeidung von Expositionen durch Dekontaminationsmaßnahmen ab, wie sie in Nr. 4.1 der radiologischen Grundlagen vorgesehen seien. Bei einer Umsiedlung handele es sich auch nicht um eine Maßnahme des Katastrophenschutzes, sondern um eine ergänzende Maßnahme der Strahlenschutzvorsorge. Eine großflächige Überschreitung des Umsiedlungsrichtwertes sei auch praktisch ausgeschlossen, weil es im Hinblick auf die für Strahlenexpositionen bei längeren Aufenthaltszeiten maßgebliche Bodenstrahlung nur zu potenziellen Richtwertüberschreitungen kommen könne, sofern die Schadstoffe nicht verwirbelt würden, sondern auf einer vergleichsweise kleinen Grundstücksfläche konzentriert blieben.

165

Diese Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Richtig ist, dass der Kläger eine Einhaltung des sog. Störfallplanungswertes von 50 mSv effektiver Dosis (§ 49 StrlSchV) nicht im Hinblick auf den nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gebotenen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter beanspruchen kann, weil das anspruchsvolle Konzept der Störfallvorsorgewerte lediglich auf auslegungsbestimmende Störfälle u.a. gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, nicht jedoch auf Störmaßnahmen Dritter bezogen ist. Für diese enthält § 12 Abs. 1 Nr. 10 AtG eine eigene - bislang ungenutzte - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Konkretisierung des Schutzes in Form einer Rechtsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, DVBl. 2006, 787, Juris Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 24.08.2006 - 7 B 38/06 -, DVBl. 2006, 1524, Juris Rn. 19). Dass die Eingreifrichtwerte der Radiologischen Grundlagen (welche grundsätzlich im Ereignisfall als Eingreifwerte zur Anwendung kommen sollen) in Ermangelung eigenständiger normenkonkretisierender Regelungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG als Grundlage einer Bewertung dafür heranzuziehen sind, ob der gesetzlich geforderte Schutz vor SEWD gewährleistet ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

166

Nach dem Konzept der „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ und der „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ (RS-Handbuch 3.15, S. 37 ff. und 1 ff., im Folgenden zugrunde gelegt mit Stand v. 17./18.12.1998 - SSK - bzw. 06.04.1999 - LAA - und 11.06.1999 - IMK -, veröffentlicht auf den Internetseiten des BfS sowie in Juris; Neufassung mit Stand Mai 2008 als Heft 61 der Berichte der SSK (BMU 2009), Internet sowie GMBl Nr. 62/63 v. 19.12.2008) dienen die sog. Eingreifrichtwerte als Planungs- und Entscheidungsgrundlage der Umsetzung des Ziels einer Vermeidung deterministischer gesundheitlicher Wirkungen (i.S. einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit oberhalb einer Schwellendosis) und der Verringerung stochastischer Wirkungen (i.S. schwellenunabhängiger, aber dosisabhängiger Erhöhung des Risikos von Krebserkrankungen und genetischen Veränderungen) eines kerntechnischen Unfalls auf die Bevölkerung. Sie sind auf Grundlage internationaler Standards als Empfehlung nach Beratungen der Strahlenschutzkommission - zusammengesetzt damals aus 17 unabhängigen und weisungsungebundenen Vertretern verschiedener Fachgebiete (vgl. § 3 Abs. 2 der damaligen Satzung v. 29.01.1990, BAnz. Nr. 36 V. 21.02.1990, 891) vom Länderausschuss für Atomkernenergie verabschiedet worden. Die hier relevanten Eingreifrichtwerte sind auch bei der Überarbeitung der „Radiologischen Grundlagen“ und „Rahmenempfehlungen“ 2008 durch die nunmehr auf eine ausgewogene, die gesamte Bandbreite der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vertretbaren Anschauungen repräsentierende Zusammensetzung ausgerichtete neue Strahlenschutzkommission (§ 3 Abs. 1 S. 3 der damaligen Satzung v. 22.12.1998, geänd. am 28.03.2007, BAnz. Nr. 5 v. 09.01.1999, 202 sowie BAnz. Nr. 86 v. 09.05.2007, 4767) aufrechterhalten worden (Neufassung 2008, s.o.). Sie sind der einzige derzeit verfügbare, operationalisierbare Anhaltspunkt für eine Umsetzung des Ziels des Schutzes von Leben und Gesundheit jenseits des Störfallplanungswertes der § 49 StrlSchV und dienen der Vereinheitlichung von Planungen für den Fall eines nuklearen Ereignisses, im Ereignisfall als sog. „Startwerte“, die grundsätzlich aus radiologischer Sicht den Handlungsbedarf für bestimmte Maßnahmen markieren, jedoch beim Vorliegen schwerwiegender Gründe den im Einzelfall vorliegenden Randbedingungen angepasst werden können (Ziff. 1.2 der Radiologischen Grundlagen, RS-Handbuch 3.15 S. 38, sowie Ziff. 2 und 3 der Rahmenempfehlungen, RS-Handbuch 3.15 S. 12 f.). Die - hier allein zu betrachtenden - Eingreifrichtwerte für eine Evakuierung einerseits und für eine temporäre bzw. langfristige Umsiedlung andererseits (vgl. Tabelle in den Radiologischen Grundlagen, ebd. S. 48) unterscheiden sich mit Blick auf die Schutzrichtung und Praktikabilität der konkreten Art der Maßnahme im Hinblick auf die betrachteten Expositionspfade (innere Bestrahlung durch Inhalation bzw. äußere Exposition u.a. durch radioaktive Wolke und Bodenkontamination) und den Integrationszeitraum, der bei der Berechnung der Strahlendosen zugrunde zu legen ist. Dadurch ergibt sich eine unterschiedliche Berechnungsweise der Eingreifrichtwerte u.a. für Maßnahmen der Evakuierung und der Umsiedlung; eine generelle Abstufung dergestalt, dass bei Unterschreiten eines bestimmten Eingreifrichtwertes stets auch der Wert für eine andere Maßnahme unterschritten wäre, erscheint dabei nicht möglich (a.A. wohl OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, DVBl. 2006, 1044, Juris Rn. 152). Während eine Berechnung des bei 100 mSv angesiedelten, deterministische Wirkungen auf Leben und Gesundheit vermeidenden (vgl. Ziff. 4.1 der Rahmenempfehlungen, RS-Handbuch 3.15 S. 14) Evakuierungswertes die äußere Exposition sowie innere Strahlung durch Inhalation binnen 7 Tagen einzubeziehen hat, ist Grundlage der Berechnung des 100 mSv-Jahreswertes für die ebenfalls als sehr schwerwiegend anzusehende Maßnahme langfristige Umsiedlung lediglich die äußere Exposition durch auf dem Boden und anderen Oberflächen abgelagerte Radionuklide (Ziff. 4.4.5 der Radiologischen Grundlagen). Bei vorwiegend äußerer Strahlenexposition durch langlebigere abgelagerte Radionuklide werden die Umsiedlungswerte eher erreicht als der Evakuierungswert (vgl. ebd. Ziff. 4.4.4, RS-Handbuch 3.15 S. 47) mit der Folge, dass in dieser Konstellation auf den Evakuierungswert nicht abgestellt werden kann. Dies schließt aber nicht aus, dass in anderen Konstellationen der Evakuierungswert zuerst erreicht werden kann (vgl. Ziff. 4.4 der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz).

167

Grundsätzlich anerkannt ist, dass die Eingreifrichtwerte der Rahmenempfehlungen und der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission als Orientierungswerte dafür herangezogen werden können, inwieweit dem Betreiber Maßnahmen des Schutzes vor SEWD zuzumuten ist (vgl. hinsichtlich des Evakuierungswertes auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - Grundremmingen -, Juris Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, Juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 u.a. -, DVBl. 2006, 1044, Juris Rn. 152). Daran anknüpfend spricht nach Auffassung des Senats angesichts der mangelnden Anwendbarkeit der Werte der Strahlenschutzverordnung und des Fehlens eigenständiger untergesetzlicher Regelungen über den Schutz vor SEWD auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AtG alles dafür, im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch die Umsiedlungswerte als Maßstab heranzuziehen (so im Ausgangspunkt auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, Juris Rn. 58; Urt. v. 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a., Juris Rn. 60 u. Urt. v. 12.01.2006 - 22 A 03.40019 u.a. -, Juris Rn. 69). Bereits die Rahmenempfehlungen und die Radiologischen Grundlagen sehen die mit unterschiedlichen Eingreifrichtwerten versehenen Maßnahmen der Evakuierung und der Umsiedlung gleichermaßen als schwerwiegende Eingriffe in die Lebensumstände der Bevölkerung an (vgl. etwa Ziff. 2 sowie 4.1, 4.4 der Rahmenempfehlungen, RS-Handbuch 3.15, S. 12 ff., sowie Ziff. 4.2 und 4.4 der Radiologischen Grundlagen, ebd. S. 44 ff.); eine Abstufung wird lediglich im Vergleich zu anderen - weniger schwer eingreifenden - Maßnahmen wie etwa der Anordnung des Aufenthaltes in Gebäuden vorgenommen. Eine Berücksichtigung der Umsiedlungswerte folgt aber vor allem aus dem Schutzmaßstab des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Das in dieser Regelung enthaltene Gebot der Schadensvorsorge schützt die Rechtsgüter Leben und Gesundheit, persönliche Handlungsfreiheit sowie Eigentum der von einem SEWD-Ereignis betroffenen Personen. Hiervon ausgehend kann der Kläger auch Schutz vor einer für seine Lebensführung unter all diesen Aspekten einschneidenden Erreichung oder Überschreitung der Umsiedlungswerte, insbesondere des Jahreswertes der langfristigen Umsiedlung, beanspruchen. Bei einer Umsiedlung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 14 GG und - wegen des Verlustes des sozialen Lebensumfeldes - aus Art. 2 Abs. 1 GG. Werden die Umsiedlungswerte erreicht oder überschritten und findet dennoch keine Umsiedlung der Betroffenen statt, sind sie in ihrem Grundrecht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG in mindestens gleich schwerwiegender Weise wie im Falle des Erreichens des Evakuierungswertes betroffen.

168

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 ( 7 B 38/06, DVBl. 2006, 1524) über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Zwischenlager Grundremmingen steht der Auffassung des Senats, dass auch die Umsiedlungswerte vorliegend zu berücksichtigen sind, nicht entgegen. Ausgeführt wurde darin lediglich, dass mangels einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge gegen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in einem Revisionsverfahren von der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die behördliche Bewertung des Evakuierungsrichtwertes als zutreffender Maßstab für einen hinreichenden Schutz für Leben und Gesundheit frei von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern sei, auszugehen wäre (vgl. ebd., Juris Rn. 20).

169

Dass die Maßnahmen der Umsiedlung wie auch der Dekontamination von Gegenständen und Oberflächen innerhalb der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz nicht als „Maßnahmen des Katastrophenschutzes“ ausgewiesen werden (vgl. dort Fn. * zu Tab. 1), stellt die Angemessenheit dieser Werte als Bewertungsmaßstab im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vorsorge für den Schutz vor SEWD nicht in Frage. Die Begriffserläuterungen zu den Rahmenempfehlungen (RS-Handbuch 3-15.1, Ziff. 7.1 - Anhang) definieren Katastrophenschutzmaßnahmen als von der Katastrophenschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zur Abwehr akuter und unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben und verweisen darauf, das im nuklearen Katastrophenschutz (lediglich) die Maßnahmen „Aufenthalt in Gebäuden“, „Ausgabe und Einnahme von Jodtabletten“ und „Evakuierung“ als Katastrophenschutzmaßnahmen angesehen seien. Für die Bewertung, ob aus fachlicher Sicht Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrenlagen bzw. Risiken mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Rechtsgüter der Betroffenen ergriffen werden müssen, kommt es auf die begriffliche Einordnung als eine solche Katastrophenmaßnahme (im Rahmen eines unmittelbaren Katastrophenfalls) nicht an.

170

Mit Blick auf die Schutzgüter des Gebots der Schadensvorsorge aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG lässt sich das gesetzlich vorgegebene Schutzziel vor SEWD auch nicht auf die Vermeidung deterministischer Wirkungen infolge radioaktiver Freisetzungen und damit - nach der Argumentation der Beklagten - auf eine ausschließliche Berücksichtigung des Evakuierungswertes verengen. Der Abwehranspruch der Betroffenen richtet sich insoweit grundsätzlich auch auf die Verringerung der durch ein SEWD-Ereignis bedingten stochastischen, d.h. schwellenunabhängigen Wirkungen, die in den Radiologischen Grundlagen für den Notfallschutz (als Oberbegriff für Maßnahmen des Katastrophenschutzes und der Strahlenschutzvorsorge) gerade durch die Maßnahmen der Umsiedlung erreicht werden soll. Aus Ziff. 6 der Radiologischen Grundlagen ist entgegen der Argumentation der Beklagten für den Bereich der SEWD-Ereignisse ebenfalls keine Eingrenzung der zu berücksichtigenden Eingreifrichtwerte auf den Evakuierungswert abzuleiten. Die dortigen Ausführungen zu „erheblichen Radioaktivitätsfreisetzungen“ nennen deterministische Wirkungen wie auch die Maßnahme der Evakuierung lediglich beispielhaft.

171

Soweit die Beklagte zur Eingrenzung des Maßstabes auf den Evakuierungswert auf die Begründung des Entwurfes zu dem 1999 vom Bundesverfassungsgericht aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärten § 7 Abs. 2a AtG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - BVerfGE 100, 249) verweist, so lässt sich den dortigen Ausführungen der damaligen Bundesregierung nicht entnehmen, dass Eingreifrichtwerte für andere Maßnahmen als Evakuierungen als irrelevant im Hinblick auf Vorsorgemaßnahmen erachtet wurden; Evakuierungen sind dort nur als Beispiel für einschneidende Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen genannt. Im Übrigen kann ein solcher Ausschnitt aus der Gesetzeshistorie zu einer weggefallenen Norm für die Auslegung des heutigen § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nichts hergeben.

172

Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Argument angeführte jüngste Änderung in Kapitel 9.2.2 der Empfehlung der Entsorgungskommission ESK „Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern“ vom 10. Juni 2013 samt deren Erläuterung (vgl. www.entsorgungskommission.de) führt zu keiner anderen Bewertung. Durch die Änderung ist die Formulierung, dass dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Schadensauswirkungen bei zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen genügt ist, wenn die ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des „Notfallschutzes wie Evakuierung oder Umsiedlung“ nicht erforderlich machen, dadurch ersetzt worden, dass nunmehr Maßnahmen des „Katastrophenschutzes“ nicht erforderlich sein dürfen. Die Erläuterung der ESK hierzu verweist darauf, dass Umsiedlungseingreifwerte lediglich der Strahlenschutzvorsorge dienten und kein geeigneter Maßstab für die Entscheidungsfindung über Katastrophenschutzmaßnahmen seien. Diese Änderung ist für den vorliegend zu entscheidenden Zusammenhang nicht relevant. Zum einen erfassen die Leitlinien in der geänderten Passage Ereignisse wie SEWD inhaltlich nicht, da dort lediglich - entsprechend den im Genehmigungsverfahren für das Zwischenlager Brunsbüttel voneinander unterschiedenen Ereigniskategorien - die Ermittlung erforderlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Schadensauswirkungen von zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen (zufälliger Flugzeugabsturz, Druckwelle, Eindringen toxischer Stoffe) unter Ausschluss von Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beschrieben werden (vgl. S. 20/21 der Leitlinien, in denen wegen des Schutzes gegen SEWD auf anderweitige Richtlinien verwiesen wird). Zum anderen wäre das Gericht an diese untergesetzlichen Leitlinien nicht gebunden und könnte eigenständig anhand des aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG folgenden gesetzlichen Schutzmaßstabes über die Frage befinden, inwieweit sich aus den Leitlinien eine Orientierung für die Umsetzung des gebotenen Schutzes gewinnen ließe. Insoweit macht auch die Erläuterung der ESK zu der vorgenommenen Änderung nicht plausibel, warum der Schutz der Bevölkerung für die in der geänderten Passage erfassten zivilisatorisch bedingten Einwirkungen von außen von den in der a.F. genannten Maßnahmen des „Notfallschutzes“ (einschließlich von Umsiedlungen) nunmehr auf Maßnahmen des „Katastrophenschutzes“ reduziert und eine Umsiedlung demzufolge nicht berücksichtigt werden soll. Die Änderung geht jedenfalls erkennbar über die in der Erläuterung genannte Ausräumung lediglich eines terminologischen Missverständnisses hinaus.

173

Den Orientierungsgrundlagen für das Handeln im Falle eines nuklearen Unfalls lässt sich auch eine Nachrangigkeit der Maßnahme Umsiedlung gegenüber anderen staatlichen Maßnahmen wie dem Bodenaustausch, die zu einer Vernachlässigung des Umsiedlungswertes in der Risikobewertung der Genehmigungsbehörde Anlass geben könnte (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 02.01.2006, a.a.O. Juris Rn. 58), nicht entnehmen. Die Radiologischen Grundlagen weisen lediglich für sämtliche Maßnahmen auf die Flexibilität der Notfallmaßnahmen im Hinblick auf die Machbarkeit sowie auf soziale und wirtschaftliche Folgen und die Akzeptanz der Maßnahmen hin (vgl. Ziff. 5, RS-Handbuch 3.15 S. 49). Ziff. 4.1 der Radiologischen Grundlagen erwähnt Dekontaminierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit temporären Umsiedlungsmaßnahmen als Möglichkeit der Verkürzung von deren Dauer; ein solcher Verweis fehlt im Zusammenhang mit langfristigen Umsiedlungsmaßnahmen.

174

In dem TÜV-Gutachten für die Beklagte wird die Nichtbetrachtung des Umsiedlungswertes weder reflektiert noch begründet; die Existenz eines Umsiedlungseingreifwertes wird nicht erwähnt. Die Tatsache, dass in der Passage über die radiologischen Auswirkungen der Beitrag einer äußeren Strahlenexposition (welcher für den Umsiedlungswert relevant ist) - ohne Begründung - als vernachlässigbar gering bewertet wird (vgl. S. 121), reicht zur Kompensation des Ermittlungsdefizits der Beklagten bezüglich des Jahreswertes nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten zur Vorrangigkeit einer Dekontamination bleiben weit hinter einer konkreten staatlichen Verantwortungsübernahme für Maßnahmen wie den Bodenaustausch (vgl. hierzu BayVGH, a.a.O.) welche aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Eingriff einer Umsiedlung vorgreifen könnten, zurück. Ob im Ereignisfall eine Umsiedlung erforderlich würde, wäre daher für das Zwischenlager Brunsbüttel im Wege der Risikoermittlung und -bewertung zu prüfen gewesen. Im Übrigen lassen sich auch den Publikationen des Bundesamtes für Strahlenschutz über die Folgen des Reaktorunfalls in Fukushima (www.bfs.de „Die radiologische Situation in Japan“) die Herausforderungen entnehmen, denen sich Dekontaminationsmaßnahmen gegenübersehen (Kosten sowie logistische Schwierigkeiten der Zwischen- und Endlagerung großer Mengen kontaminierter Erde). Die Möglichkeit von Dekontaminationsmaßnahmen, von der teilweise auch nach dem Unglück in Fukushima Gebrauch gemacht worden ist, hat jedenfalls dort nicht zu einer Vermeidung von temporären und langfristigen Umsiedlungen innerhalb der nach wie vor fortbestehenden 20 km-Sperrzone geführt. Eine Sicherheit, dass in seinem Falle eine Umsiedlung durch Dekontaminationsmaßnahmen vermieden würde, besteht auch für den Kläger nicht.

175

Eine Ergebnisrelevanz des in der Nichtberücksichtigung der Umsiedlungswerte liegenden Ermittlungsdefizits der Beklagten hat der Senat nicht zu prüfen (s.o.), so dass die von der Beklagten und ihrem Sachverständigen Dr. Br. (GRS) in der mündlichen Verhandlung vorgetragene überschlägige Abschätzung einer Größenordnung noch weit unterhalb des Umsiedlungsjahreswertes an der Bewertung, dass auch wegen dieses Defizits die Genehmigung aufzuheben ist, nichts ändert. Angesichts der gegenüber dem Evakuierungswert unterschiedlichen Expositionspfade, Zeiträume und denkbaren Ausbreitungsverläufe radioaktiver Freisetzungen handelt es sich bei der Berücksichtigung der Umsiedlungswerte ebenfalls nicht um eine offensichtlich nicht für das Ergebnis bedeutsame, weil rein akademische Frage ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung (s.o.).

176

Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zur Frage der vor Genehmigungserteilung erfolgten oder später nachgeholten Ermittlungen zur Einhaltung des Umsiedlungsrichtwertes war nicht nachzugehen, da auch nach dem Vortrag der Beklagten und jedenfalls nach dem Verständnis des Gerichts eine Prüfung der Einhaltung der Umsiedlungswerte bis heute nicht stattgefunden hat. Soweit in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen Dr. Br. eine spontane überschlägige Abschätzung zur möglichen Größenordnung des Jahreswertes der für die Umsiedlungswerte maßgeblichen Bodenstrahlungen abgegeben worden ist (s.o.), reicht dies für die gebotene konkrete Berechnung nicht aus.

177

Die weiteren Angriffe des Klägers gegen die Berechnung der Freisetzung und Ausbreitung im Gutachten des TÜV greifen nicht durch. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass mit Rechenmodellen und Datensätzen der SBG des BMU nach Konsultation der RSK v. 21./22.04.1994 (RS-Handbuch Ziff. 3-33.2) „unter Berücksichtigung der Rahmenempfehlungen“ von 1999 gearbeitet wurde (TÜV-Gutachten, S. 121). Die Annahme einer Freisetzung über einen Zeitraum von 7 Tagen ergibt sich dabei aus dem vom TÜV angewandten Evakuierungswert; eine weitere Unterteilung aufgrund ggf. unregelmäßiger Freisetzungen (vgl. Ziff. 4 der SBG) erscheint für diesen kurzen Zeitraum nicht naheliegend. Das Gutachten führt aus, dass wechselnde meteorologische Bedingungen in den angewandten Modellen der SBG mit berücksichtigt seien. Substantiierte Einwendungen hiergegen lassen sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Den aus Sicht des Senats bestehenden Erläuterungsbedarf, warum die Freisetzungs- und Ausbreitungsberechnung des TÜV nur von den in ca. 10 m Höhe angesiedelten Zuluftöffnungen und nicht von den in der Gebäudegesamthöhe von 23 m oben angesiedelten Abluftöffnungen ausgeht mit der Folge einer ggf. weitreichenderen Ausbreitung freigesetzter Strahlung, hat die Beklagte zuletzt mit einer Berücksichtigung von Verwirbelungen aufgrund von Gebäudeeinflüssen hinreichend beantwortet. Die sich nach den SBG ergebende effektive Freisetzungshöhe liege nur zufällig rechnerisch im Bereich der Zuluftöffnungen. Allerdings bleibt unklar, warum das GRS-Gutachten zum Waffenbeschuss demgegenüber mit 21,5 m bzw. - bereinigt - 18 m rechnet (vgl. dort S. 24/25).

178

Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, wegen der Nähe zwischen dem Reaktorgebäude und dem Zwischenlager seien auch die Auswirkungen eines Absturzes auf das Reaktorgebäude mit zu untersuchen gewesen. Zutreffend ist grundsätzlich, dass auch wenn Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Genehmigung des Zwischenlagers allein § 6 Abs. 1 AtG ist und die Genehmigungsfrage für das Kernkraftwerk nicht insgesamt neu aufgeworfen ist, doch im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen Wechselwirkungen etwa in Form von Auswirkungen von Störfällen bzw. Unfällen zwischen dem Kernkraftwerks- und dem Zwischenlagerbetrieb mit zu prüfen sind (BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39/07 -, BVerwGE 131, 129, Juris Rn. 12). Allerdings ergibt sich weder aus dem vom Kläger eingereichten Gutachten der Gruppe Ökologie zum Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager noch aus dem sonstigen klägerischen Vortrag, welcher Art von Auswirkungen eines auf das Lager bezogenen Unfalls infolge gelenkten Flugzeugabsturzes für das Reaktorgebäude oder weitere Einrichtungen des Kernkraftwerks konkret zu befürchten wären. Da sich zwischen dem Lager und dem Reaktorgebäude noch weitere Gebäude befinden und das Zwischenlager in 250 m Abstand zum Reaktorgebäude gelegen ist, sind solche Wechsel- bzw. Auswirkungen nicht ohne Weiteres zu erwarten.

179

h) Auswahl als realistisch angesehener Lastfälle

180

Die Ausführungen der Beklagten zur Auswahl von Lastfällen zum Szenario des Flugzeugabsturzes haben weitere Zweifel an der rechtlichen Haltbarkeit der Genehmigung im Hinblick auf die Maßstäbe einer Risikoermittlung und -bewertung mit Hilfe hinreichend konservativer Annahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 -, BVerwGE 72, 300, Juris Rn. 37; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., Juris Rn. 25 f, s.o.) geweckt. Auf die durch die Schwärzungen im Gutachten des TÜV veranlasste gerichtliche Anfrage an die Beklagte, ob die Genehmigungsbehörde auch kumulativ von den nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit der Gutachtenerstellung bekannten Parametern mit den schwerstmöglichen Auswirkungen (konservative Betrachtungsweise) ausgegangen sei, hat die Beklagte vorgetragen, sie habe die ungünstigsten und abdeckenden Lastfälle aus einer sinnvollen Auswahl der 48 möglichen Einzellastfälle bei 6 unterschiedlichen Auftrefforten, 4 unterstellten Flugzeugtypen und 2 unterstellten Geschwindigkeiten zugrunde gelegt. Es gehöre zum Kern des Beurteilungsspielraumes der Beklagten, aus der Vielzahl der denkbaren Annahmen und ihrer Kombinationen diejenigen auszuwählen, die ein abdeckendes Schadenspotential beinhalteten, andererseits aber noch so wahrscheinlich seien, dass das Zusammentreffen ungünstiger Annahmen noch möglich erscheine. Ein Schaden, der aufgrund seiner geringen Realisierungswahrscheinlichkeit nicht mehr unterstellt werden müsse, könne nicht entscheidungserheblich sein. Die Beklagte müsse der Beigeladenen nicht jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos aufgeben.

181

Welche Kombinationen von Parametern die Beklagte außer Betracht gelassen hat, lässt sich dem TÜV-Gutachten vom August 2003 und auch dem Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren allerdings nicht entnehmen. Von einer weiteren Aufklärung, inwieweit hier weitere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vorliegen, konnte der Senat wegen der anderweitig erkannten Defizite der Genehmigung absehen.

182

3. Szenario Angriff mit panzerbrechenden Waffen

183

Die Beklagte hat auch die Risiken des vom Kläger geltend gemachten Szenarios eines terroristischen Angriffs auf das Zwischenlager mit panzerbrechenden Waffen im Genehmigungsverfahren fehlerhaft ermittelt und bewertet. Dieses Szenario ist im Genehmigungsverfahren betrachtet worden. Zwar verhält sich die angefochtene Genehmigung nicht ausdrücklich hierzu. Unter Ziff. G. IV. 2.4 der Genehmigung (S. 134) wird allgemein ausgeführt, die Betreiber hätten zum Schutz gegen Sabotageakte und sonstige unbefugte Einwirkungen im erforderlichen Umfang technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen. Die betrachteten Ereignisse führten nicht zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des Schutzziels der SEWD-Richtlinie. Der Evakuierungsrichtwert von 100 mSv werde unterschritten. Die Genehmigung verweist hierzu im Einzelnen auf das gesondert als Bestandteil der Genehmigung ergangene, aufgrund seiner Einstufung als VS-Vertraulich nicht offengelegte Schreiben zur Anlagensicherung vom 28. November 2003. Unter Ziff. G. IV. 2.5.6 der Genehmigung (S. 168) wird im Zusammenhang mit der Behandlung von Einwendungen ausgeführt, der erforderliche Schutz gegen SEWD werde durch das Sicherungskonzept der Beigeladenen, welches unterschiedliche Szenarien berücksichtige und nicht bekannt gemacht werden könne, gewährleistet. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte vorgetragen, das Szenario eines Beschusses mit panzerbrechenden Waffen in Gestalt von Hohlladungsgeschossen könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb das Tatmittel Hohlladung als das unter der Vielzahl der im Rahmen der Lastannahmen möglichen Ereignisse Ungünstigste in die Lastannahmen aufgenommen und im Genehmigungsverfahren geprüft und unabhängig von vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen konservativ davon ausgegangen worden sei, dass potentielle Täter vollkommen ungestört in der Lagerhalle unter optimalen Randbedingungen operieren könnten. Das Szenario eines Hohlladungsbeschusses der Behälter innerhalb der Lagerhalle decke auch den Hohlladungsbeschuss von außerhalb der Lagerhalle ab.

184

a) berücksichtigter Waffentyp

185

Bei ihren Untersuchungen im Genehmigungsverfahren hat die Beklagte lediglich die Auswirkungen eines Angriffs mit bis zum Jahr 1992 auf dem Markt befindlichen panzerbrechenden Waffen berücksichtigt und eine Ermittlung der potentiell weitergehenden Auswirkungen moderner, zum Genehmigungszeitpunkt bereits existierender Waffen unterlassen. Hierin liegt ein weiteres Ermittlungsdefizit, weil die Beklagte für die Erteilung der Genehmigung davon ausgehen musste, dass die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt für Streitkräfte befindlichen Waffentypen innerhalb des Genehmigungszeitraums auch für terroristische Angreifer als nichtstaatliche Akteure verfügbar sein würden.

186

In der dem Gericht übermittelten Version des für die Beklagte erstellten Gutachtens der GRS zu den „Radiologischen Folgen durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe aufgrund der Einwirkung Dritter auf Transport- und Lagerbehälter CASTOR V/52 im Brennelementbehälterlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel (KKW)“ vom Juni 2003 sind die unterstellten Tatmittel geschwärzt. Die Untersuchungen der Beklagten im Genehmigungsverfahren zu den Folgen eines Hohlladungsbeschusses der Castorbehälter im Lagergebäude beruhen allerdings auf experimentellen Beschussversuchen der GRS 1992 in Frankreich im Auftrag des BMU. Dies ergibt sich aus der nach Teilschwärzungen noch ersichtlichen Passage auf S. 7 des GRS-Gutachtens vom Juni 2003, in der ausdrücklich auf die experimentelle Ermittlung der freigesetzten radioaktiven Stoffe verwiesen und hierzu die dem Gericht zwischenzeitlich von der Beklagten übermittelte Publikation der GRS von 1994 über das Ergebnis dieser Versuche zitiert wird. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 bestätigt, dass im Genehmigungsverfahren von derselben Waffe wie in den 1992 durchgeführten Beschussversuchen - bzw. von deren Leistungsfähigkeit - ausgegangen worden sei; diese sei auch heute noch Gegenstand der Lastannahmen und, wie der Sachverständige der GRS Dr. Br. für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, nach wie vor als leistungsstark anzusehen. Bei ab 1992 auf den Markt gekommenen Waffen hinzugekommene Leistungsmerkmale seien für das Szenario des Hohlladungsbeschusses auf Castorbehälter innerhalb des Zwischenlagers nicht relevant.

187

Dass die 1992 auf dem Markt befindlichen und bei den Beschussversuchen der GRS 1992 (wie auch 2005) verwendeten Waffen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und Relevanz für das hier zu betrachtende Szenario auch noch im Genehmigungszeitpunkt 2003 repräsentativ gewesen sein sollen, ist für den Senat jedoch nicht überzeugend. Zu folgen ist demgegenüber dem klägerischen Vortrag, wonach 2003 leistungsstärkere und leichter zu handhabende Hohlladungs-Waffensysteme auf dem Markt waren, die zu potentiell höheren Zerstörungswirkungen beim Einsatz gegen Castorbehälter führen könnten. Die hierzu vom Kläger eingereichte Studie der Dipl.-Phys. B. vom Januar 2005 legt dar, dass der Wirkungsgrad der Munition solcher Waffen - insbesondere ihre Durchschlagsleistung - nach 1992 sprunghaft angestiegen sei und mittlerweile auch Waffen der sog. dritten Generation von den Streitkräften weltweit eingesetzt würden. In Anhang A 2 und A 3 sind einige von 1972 bis 2002 entwickelte panzerbrechende Waffensystem mit ihren wesentlichen Leistungsmerkmalen vergleichend aufgeführt. Diese von der Beklagten in ihrer sachlichen Richtigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben zur gesteigerten Durchschlagskraft und/oder Nachladegeschwindigkeit von Waffensystemen, die bis zum Zeitpunkt der Zwischenlagergenehmigung bei mehreren Armeen weltweit eingeführt worden sind, haben sich anhand allgemein verfügbarer Informationen bestätigt. So wurde 1993 bei den französischen Streitkräften und seither bei sechs Nationen auf vier Kontinenten das System Eryx mit einer Durchschlagskraft von 900 mm und Nachladbarkeit von 30 s eingeführt (vgl. Wikipedia - Eryx). Gegenüber der „klassischen“ RPG-7-Tandemhohlladungsgranate russischer Herkunft mit Durchschlagskraft von 600 mm bedeutet dies eine relevante qualitative Steigerung. 1992 führte die Bundeswehr ein von ihr in Auftrag gegebenes System der Panzerfaust 3 mit einer Durchschlagskraft von 700 mm Panzerstahl ein; es wurde seither mit mehreren leistungssteigernden Zusätzen versehen, so 1998 durch die Variante Panzerfaust 3 T (800 mm) (Wikipedia – Panzerfaust 3; vgl. auch Hardthöhen-Kurier online „Schultergestützte Handwaffen für das urbane Gefecht“ – Artikel des Herstellers DND, sowie: Hardthöhen-Kurier online „Die Panzerfaust 3 IT für den Infanterist der Zukunft 2“ zu einer weiteren Variante, abgerufen am 12.03.2013; www.streitkraeftebasis.de: „Datenblatt Panzerfaust 3, Stand 1/2004“). Die ab 1988 unter deutscher staatlicher Beteiligung entwickelte, 1998 getestete und 2000/2001 in weiteren Testschüssen eingesetzte Fire-and-Forget-Panzerabwehrlenkwaffe PARS 3 LR / Trigat MR / Trigan ist in unterschiedlichen Varianten seit 2002 bei der Bundeswehr in Dienst gestellt. Sie weist eine Durchschlagskraft von bis zu 1.200 mm Reaktiv- bzw. Massivpanzerung, eine Mehrfachzielbekämpfungsmöglichkeit und Nachladbarkeit von 3 x / min auf und ist auch in geschlossenen Räumen erleichtert einsetzbar (vgl. Wikipedia – PARS 3 LR; www.panzerjäeger-info.fuehr-online.de: „Aktuelles/Letzte interessante Infos zum Thema Panzerjäger“ – Stand 01.10.2003 -; www.army-technology.com, abgerufen am 11.03.2013). Weitere leistungsstärkere Systeme sind seit 1992 in Russland (RPG-29 u.a., vgl. Wikipedia – RPG-29), USA (JAVELIN), Indien (Nag) und Israel (SPIKE) (vgl. Wikipedia – Anti-tank missile) eingeführt worden (s. auch Small Arms Survey Research Notes No. 16 – April 2012: “Anti-tank Guided Weapons”, im Internet verfügbar; das Small Arms Survey-Projekt ist ein unabhängiges Forschungsprojekt des Genfer Graduate Institute of International and Development Studies (vgl. www.smallarmssurvey.org)). Ob die von der Sachverständigen des Klägers Dipl.-Phys. B. in Bezug genommene gesteigerte Sekundärwirkung moderner panzerbrechender Waffen innerhalb des getroffenen Objektes für das vorliegend von der Beklagten zu untersuchende Waffenszenario von Relevanz ist, kann offen bleiben, zumal dieser Aspekt von Frau B. in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden ist. Die in der Studie von Dipl.-Phys. B. angesprochenen drei Generationen auf dem Markt befindlicher panzerbrechender Waffen werden auch in Fachartikeln unterschieden; sie zeichnen sich durch eine gesteigerte Leistungsfähigkeit (Durchschlagskraft, Nachladbarkeit im Hinblick auf einen Mehrfachbeschuss) und erleichterte Einsetzbarkeit, auch unter beengten räumlichen Verhältnissen, (Rückstoßarmut, leichte Transportabilität und Verbergbarkeit) aus (siehe nur Eric G. Berman/Jonah Leff et al., Light Weapons – Products, Producers and Proliferation, in: Small Arms Survey 2008, pp. 7-41 (18 f. zu panzerbrechenden Waffen), im Internet verfügbar; s. auch Small Arms Survey 2012 (a.a.O.); Wikipedia – Panzerabwehrlenkwaffe).

188

Eine erleichterte und schnellere Nachladbarkeit der 2003 auf dem Markt ausgelieferten Waffen gegenüber der 1992 zur Zeit der Beschussversuche existierenden Waffengeneration ist für die von der Beklagten zu ermittelnden Auswirkungen auf die Menge der radioaktiven Freisetzungen im Falle eines Angriffs auf das Zwischenlager von Relevanz, weil sie die Anzahl der Treffer auf die Castorbehälter beeinflussen kann. Dass eine Nachladung von panzerbrechenden Waffen nach dem ersten Treffer auszuschließen wäre, weil die Angreifer aufgrund eines „Infernos“ handlungsunfähig würden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf Geheimhaltung weiterer Einzelheiten angedeutet hat, ist aus Sicht des Senats unplausibel. Dagegen spricht schon, dass bei den von der Beklagten berücksichtigten Beschussversuchen 1992 bei Einhaltung eines gewissen Abstandes von dem beschossenen Behälter Messungen möglich waren und die in der Versuchsanordnung enthaltene Probenahmekammer am Einschussloch erhalten blieb. Entsprechend wäre es auch nicht ausgeschlossen, dass Angreifer in der geräumigen Lagerhalle des Zwischenlagers nach dem ersten Treffer noch in der Lage sind, weitere Schüsse abzufeuern. Dass eine Möglichkeit der Nachladung unter den Bedingungen der Lagerhalle besteht, hat auch die für den Kläger auftretende Sachverständige B. in der mündlichen Verhandlung - für den Senat nachvollziehbar - erneut vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gegenüber den 1992 bei den Experimenten eingesetzten Waffen größere Leistungsstärke moderner Waffen durch rechnerische Zuschläge für eine aufgrund erleichterter Nachladbarkeit zu unterstellende höhere Anzahl von Treffern berücksichtigt hätte.

189

Weiterhin ist eine erhöhte Durchschlagskraft der zum Genehmigungszeitpunkt auf dem Markt existierenden Waffen gegenüber den 1992 existierenden Waffen auch nach den Ausführungen der Sachverständigen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht offensichtlich auszuschließen und wäre damit Anlass für die Beklagte gewesen, solche Waffen in die Untersuchung im Genehmigungsverfahren einzubeziehen. Der Sachverständige der GRS Dr. Br. hat insoweit erläutert, dass der entscheidende Effekt für die Freisetzung eine Druckerhöhung der Atmosphäre im Behälter aufgrund der Partikel sei, die im Zerstörungskanal im Behälter - in den Brennelementen - freigesetzt würden. Diese Partikel seien aufgrund der an sie übermittelten Energie heiß. Durch Wechselwirkung mit der Behälteratmosphäre erhöhe sich der Druck, der für den Freisetzungsfaktor relevant sei. Hinsichtlich des Schadensbildes hat Dr. Br. ausgeführt, der aus einem Hohlladungsgeschoss resultierende schnelle Strahl wechselwirke mit den Brennelementen. Aufgrund der Weiterleitung der Energie des Strahls in das Material gebe es immer einen etwas größeren Bereich über diesen Stachelbereich herum, der nach den Ergebnissen der Untersuchung der GRS zylindrisch sei. In diesem Schädigungsbereich befinde sich sehr schnell eine hohe Konzentration von radioaktivem Staub, welcher sich auch vor dem Einschuss- und vor einem ggf. entstehenden Ausschussloch befinde. Durch Druckentlastung werde eine große Menge radioaktiver Stoffe nach außen befördert. Entscheidend sei die in den Behälter eingebrachte Energie.

190

Der Senat entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Br. in der mündlichen Verhandlung, dass die in den Behälter eindringende Hohlladung über den Zerstörungskanal hinaus mit dem radioaktiven Inventar des Behälters in eine Wechselwirkung tritt, die den Zerstörungsbereich vergrößert und von der sich nicht ausschließen lässt, dass sie zu höheren Freisetzungen aus dem Behälter führt. Diese Ausführungen haben das Vorbringen der Sachverständigen des Klägers B. bestätigt, wonach die durch ein Hohlladungsgeschoss in einen Castorbehälter eingeführte Energie in Wechselwirkung mit dem Material im Behälter tritt und Auswirkungen auf die Pulverisierung von Brennstäben zeigt. Eine erhöhte Durchschlagsleistung modernerer Hohlladungsgeschosse gegenüber den 1992 auf dem Markt befindlichen Geschossen kann nach alledem auch mit einer erhöhten Energieweitergabe an das im Behälter befindliche radioaktive Material um den Einschusskanal herum und mit einer Steigerung der Freisetzung pulverisierten radioaktiven Materials durch die entstandenen Öffnungen einhergehen.

191

Die Leistungsparameter und Eigenschaften der Durchschlagskraft und der Nachladbarkeit moderner, nach 1992 auf den Markt gekommener panzerbrechender Waffen sind demnach von nicht zu vernachlässigender Relevanz für das von der Beklagten unterstellte Szenario eines Hohlladungsbeschusses, zumal unter ungestörten Rahmenbedingungen innerhalb des Lagergebäudes, und für dessen radiologische Auswirkungen. Die erforderlichen Informationen über moderne Waffen hätten der Beklagten zur Verfügung gestanden. Wie die genannten Beispiele der deutschen Entwicklungen Panzerfaust 3 samt Varianten sowie PARS 3 LR und Varianten Trigat/Trigan zeigen, sind solche modernen, leistungsstärkeren panzerbrechenden Waffen - selbst unmittelbar im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Genehmigungserteilung - auch für deutsche Streitkräfte entwickelt und beschafft worden. Die Daten dieser Systeme, wie auch der übrigen bis 2003 entwickelten modernen Systeme anderer Hersteller weltweit, waren und sind im Hinblick auf die hier relevanten Parameter Durchschlagskraft, Nachladbarkeit und sonstige Einsatz- und Transportmodalitäten offen verfügbar und Gegenstand der Bewerbung auf den internationalen Waffenmärkten.

192

Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist demgegenüber, dass nach 1992 eingeführte panzerbrechende Waffen eine höhere Treffergenauigkeit als die zurzeit der Beschussversuche der Beklagten existierenden Waffensysteme aufweisen, denn die Beklagte ist bei dem von ihr unterstellten Szenario von einem ungestörten Agieren potentieller Täter innerhalb der Lagerhalle und damit in unmittelbarer Nähe zu den Behältern ausgegangen. Damit ist die Möglichkeit eines Treffers auch ohne modernen, verbesserten Lenkmechanismus unterstellt worden. Eine Ungenauigkeit des Beschusses ist in dem Gutachten der GRS - soweit aus dem ungeschwärzten Teil ersichtlich - nicht mit in Rechnung gestellt worden.

193

Es kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verfügbarkeit ausgeschlossen werden, dass potentielle terroristische Täter an die zwischen 1992 und 2003 entwickelten und auf den Markt gebrachten leistungsstärkeren Waffensysteme mit Hohlladungsgeschossen gelangen könnten. Bislang ist – und war entsprechend bis zum Genehmigungszeitpunkt 2003 – allerdings eine Nutzung bzw. Besitz seitens nichtstaatlicher Akteure in kriegerischen /bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen lediglich für panzerbrechende Waffen bis zur zweiten Generation bekannt (Small Arms Survey 2012 (a.a.O.), S. 3). Die internationale Gemeinschaft geht in Expertenberichten seit 1997 jedoch grundsätzlich von einer großen, vielfach bereits realisierten Gefahr der Verbreitung sämtlicher Arten sog. „light weapons“, als welche von den Vereinten Nationen ausdrücklich auch panzerbrechende Waffen eingeordnet werden, über illegalen Handel in allen Erdteilen auch an nichtstaatliche Akteure aus (vgl. etwa Berman/Leff, a.a.O. S. 31); eine qualitative Einschränkung der Verfügbarkeit für bestimmte Waffensysteme oder -kategorien etwa aufgrund finanzieller oder regulativer Aspekte wird dabei von Experten nicht gemacht (instruktiv und umfassend s. hierzu die folgenden Dokumente der Generalversammlung der Vereinten Nationen: UNGA A/52/298 – 27 August 1997 -: Report of the Panel of Governmental Experts on Small Arms, hier v.a. Abs.4, 40, 47 f., 58 f.; UNGA A/54/258 – 19 August 1999 -, Report of the Group of Governmental Experts on Small Arms, hier v.a. Abs. 18 ff., 110 ff.; UNGA A/CONF.192/2 – 11 May 2001 -, Report of Governmental Experts established pursuant to General Assembly resolution 54/54 of 15 December 1999, entitled “Small arms”, hier v.a. Abs. 28 ff. - alle im Internet verfügbar). In Fachberichten wie auch in Berichten von Regierungsexperten wird darauf verwiesen, dass gerade panzerbrechende Waffensysteme häufig den Zeitraum der Indienststellung und der Anschaffungszyklen bei staatlichen Armeen überdauern und anschließend hieran – wie auch anschließend an eine Entwaffnung nichtstaatlicher Konfliktparteien – nicht unbrauchbar gemacht werden, sondern ihren Weg auf Schwarzmärkte finden oder von Regierungsarmeen an Armeen oder Rebellen in anderen Weltregionen weitergegeben werden (vgl. Small Arms Survey 2012 (s.o.), S. 3; Berman / Leff, in: Small Arms Survey 2008 (a.a.O.), S. 12 ff.). Ein internationales Kontrollregime ist bislang trotz mehrerer Ansätze ab Ende der 90’ger Jahre im Rahmen der Vereinten Nationen nicht konsensfähig; nationale Kontrollen sind nur punktuell etabliert (Überblick bei Herbert Wulf / Bonn International Center for Conversion, „Small Arms & Light Weapons“ - International Peace Institute Paper (May 2008), im Internet verfügbar). Zu berücksichtigen ist auch, dass panzerbrechende Waffen von einer Vielzahl von Herstellern weltweit (teilweise als lizensierte Versionen der Systeme großer Herstellernationen) gefertigt werden. Vor diesem Hintergrund besteht nach der Überzeugung des Senats kein Anlass zur Annahme, dass moderne, ab 1992 eingeführte panzerbrechende Waffensysteme aus der Betrachtung des Szenarios eines terroristischen Angriffs mittels Hohlladungswaffen auf das Zwischenlager ausgeklammert werden dürften, weil ihre praktische Verfügbarkeit für etwaige Angreifer in Frage stünde. Sofern ein Einsatz oder Besitz von Waffen der sog. dritten Generation für nichtstaatliche Akteure noch nicht spezifisch nachgewiesen ist, hindert in Anknüpfung an die genannten Berichte der Regierungsexperten an die Vereinten Nationen von 1997 bis 2001 nichts die Annahme, dass solche Kräfte noch innerhalb des Genehmigungszeitraumes mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit an derartige Waffensysteme gelangen könnten. Jedenfalls die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zwischenlagers bereits existierenden Waffen, die als sog. „light weapons“ in der Terminologie der Vereinten Nationen auf dem Markt für offizielle Streitkräfte gehandelt wurden, mussten von dem Beklagten in die Untersuchung des hinreichenden Schutzes vor SEWD einbezogen werden, weil ihre Verfügbarkeit auch für potentielle Angreifer und die Möglichkeit ihres Einsatzes gegen ein Zwischenlager innerhalb des Genehmigungszeitraumes absehbar waren. Eine abgestufte bzw. mehrstufige - wie für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert - Prüfung der Verfügbarkeit der Waffen spezifisch für terroristische Akteure würde nach den vorliegenden Erkenntnissen der Gefahr einer absehbaren Proliferation sämtlicher durch die Armeen angeschaffter „light weapons“ (einschließlich panzerbrechender Waffen) innerhalb des Genehmigungszeitraumes nicht gerecht.

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Der Tatsache, dass die Beklagte sich nach eigenem Vortrag bei der Auswahl des von ihr in die Betrachtung einbezogenen Waffentyps an den diesbezüglichen Leistungsparametern in den Lastannahmen der SEWD-Richtlinie mit einer Durchschlagskraft von 70 cm und mehr orientiert hat, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu, denn das Gutachten der GRS stellt maßgeblich auf die Ergebnisse der Beschussversuche mit Waffen älteren Typs im Jahre 1992 ohne rechnerische Zuschläge ab. Insbesondere ist die Ausklammerung der seit 1992 eingeführten, leistungsstarken panzerbrechenden Waffen aus der Untersuchung der Folgen eines Hohlladungsbeschusses nicht aufgrund des Funktionsvorbehaltes einer rechtlichen Überprüfung entzogen; sie ist – entsprechend der Bewertung, die der Senat zur Frage der Einbeziehung des Airbus A380 in das Szenario eines gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager getroffen hat – als willkürlich und damit ermittlungsfehlerhaft zu bewerten.

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b) Mehrfachbeschuss

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Für den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu ermittelnden Quellterm aufgrund eines unterstellten Beschusses des Zwischenlagers mit panzerbrechenden Waffen stellt die Anzahl der Treffer auf einen oder mehrere Behälter nach der Überzeugung des Senats einen relevanten Faktor dar. Für die Frage, ob auch an dieser Stelle ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit der Beklagten vorliegt, ist neben der verbesserten Nachladbarkeit entscheidend, von welcher Größe der Angreifergruppe und Anzahl der von ihnen auf die Behälter abgegebenen Schüsse und somit von welcher unterstellten Trefferzahl insgesamt die Genehmigungsbehörde ausgegangen ist. Insoweit lassen sich dem Vortrag der Beklagten und dem von ihr im Genehmigungsverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten der GRS wegen der geübten Geheimhaltung nur unzureichende Informationen entnehmen. Das Gutachten der GRS beschreibt als unterstelltes Szenario das Eindringen „eines oder mehrerer Täter“ zum Lagerbereich des Zwischenlagers, wobei dem Gutachten zur Anzahl der Personen sowie der berücksichtigten Treffer in der dem Gericht vorliegenden teilgeschwärzten Version keine Hinweise zu entnehmen sind. Der Sachverständige der GRS Dr. Br. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 hierzu ausgeführt, der Doppelbeschuss eines Behälters sei zwar betrachtet worden, jedoch nicht Gegenstand des Gutachtens der GRS, weil ein solches Szenario aus physikalischen und aus Gründen des unterstellten Tätervorgehens ausgeschlossen worden sei. Bei der Detonation einer großen Sprengstoffmenge innerhalb eines geschlossenen Raumes bestehe eine Selbstgefährdung der Täter und es stellten sich weitere Fragen des Tätervorgehens, die aus Geheimhaltungsgründen jedoch nicht näher ausgeführt worden sind. Die Ermittlung des Quellterms beruhe jedoch auf der Annahme eines Beschusses mehrerer Behälter, wobei die Anzahl der unterstellten getroffenen Behälter nicht genannt werden dürfe, um den Tätern keine Optimierungsmöglichkeit zu geben.

197

Nach Auffassung des Senats kann willkürfrei nur von einem Eindringen mehrerer Täter sowie von der Abgabe mehrerer Schüsse aus dieser Gruppe ausgegangen werden. Wenn entsprechend dem von der Beklagten unterstellten Szenario ein Eindringen eines einzelnen Täters in den Lagerraum unterstellt wird, spricht nichts gegen ein Eindringen jedenfalls einer kleineren Tätergruppe, die sich zusammen mit der zu transportierenden Ausrüstung und Bewaffnung im Umfeld des Zwischenlagers ebenso bewegen und sich ihm nähern können wie ein einzelner Täter. Inwieweit darüber hinaus die Beklagte ein Szenario mit einer deutlich größeren Angreifergruppe als etwa vier Personen zu unterstellen hätte, lässt sich ohne Kenntnis von den im Einzelnen getroffenen bzw. im Rahmen des Sicherheitskonzeptes vorgeschriebenen Detektions- und Sicherungsmaßnahmen für das Lager nicht bewerten. Willkürfrei kann des Weiteren lediglich ein Szenario sein, welches ein Abfeuern von Geschossen ohne Rücksicht auf die eigene Person des Angreifers unterstellt, da das Erscheinungsbild selbstmordbereiter fanatischer Täter im Rahmen des weltweiten Terrorismus seit Jahren etabliert ist und eine unbeschadete Rückzugsmöglichkeit eines Schützen aus dem Lagergebäude von Angreifern vernünftigerweise nicht einkalkuliert werden kann. Aufgrund der erleichterten mehrfachen Ladbarkeit innerhalb von Sekunden ist grundsätzlich auch ein erfolgreicher Mehrfachbeschuss durch jeden der eingedrungenen Täter mit in Rechnung zu stellen. Dies hat die Beklagte in ihrem Gutachten offensichtlich nicht berücksichtigt.

198

Es muss dahingestellt bleiben, ob willkürfrei darüber hinaus auch nur von (u.a.) einem Mehrfachbeschuss ein- und desselben Castorbehälters ausgegangen werden kann. Die Argumentation des Klägers und seiner Sachverständigen B., dass sich aus einem solchen Mehrfachbeschuss eines Behälters Synergieeffekte ergäben, welche über die Summe der Auswirkungen von auf verschiedene Behälter abgegebenen Treffern hinausgingen, ist durch den Vortrag der Beklagten und ihres Sachverständigen Dr. Br. von der GRS, der auf eine rasche Homogenisierung des pulverisierten radioaktiven Inventars infolge eines Beschusses verwiesen hat, in Frage gestellt worden. Der Senat musste diesem Aspekt wegen der anderweitig festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten nicht weiter nachgehen.

199

Nach alledem kommt es auf die Beweislastverteilung zur Frage, ob von einer ausreichenden Anzahl von Tätern ausgegangen worden ist, nicht an. Daran bestehen allerdings begründete Zweifel, weil das Gutachten der GRS von „ein oder mehreren Tätern“ ausgeht. Eine Beweislastentscheidung insoweit ginge - unter Berücksichtigung des aufgrund der Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO verursachten Beweisnotstandes, des nach wie vor bestehenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sowie der unverändert gebliebenen gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Juris Rn. 44; Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, BVerwGE 131, 171, Juris Rn. 30) - zum Nachteil der Beklagten aus.

200

c) Quellterm

201

Soweit der Kläger eine erhebliche Unterschätzung des Quellterms aufgrund Behälterbeschusses in den Untersuchungen der Beklagten gerügt hat, weil dort von einem Durchschuss des Behälters ausgegangen worden sei, wohingegen nach Einschätzung von Frau B. von lediglich einem Einschuss mit der Folge einer kegelförmigen Ausweitung des Zerstörungsbereiches innerhalb des Castorbehälters auszugehen sei, so lässt sich anhand der vorliegenden Informationen und des Vortrages der Beteiligten an dieser Stelle kein weiteres Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit der Beklagten feststellen. Nach Auffassung des Klägers und der Dipl.-Phys. B. ist ein komplettes Durchschlagen des Behälters durch ein Hohlladungsgeschoss physikalisch ausgeschlossen, weil der Behälterdurchmesser zu groß sei, die Wirkung des Hohlladungsgeschosses durch das inhomogene Material im Behälterinneren aufgespalten und die Durchschlagsleistung hierdurch verringert werde. Entfalte das Geschoss ohne Austritt aus dem Behälter seine gesamten Wirkungen im Behälterinneren, entstehe unter Berücksichtigung der bei diesen modernen Waffen verstärkten Sekundärwirkung senkrecht zur Schussrichtung ein gegenüber dem von der Beklagten angenommen zylindrischen Bereich bis zu 40-fach vergrößerter, kegelförmiger Zerstörungsbereich. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass eine solche Geometrie des zerstörten Bereiches experimentell nicht unterlegt sei. Bei den durchgeführten Beschussversuchen sei ein zylindrischer Zerstörungsbereich entstanden; zu einem Durchschuss sei es allerdings nicht gekommen.

202

Das für die Beklagte erstellte Gutachten der GRS vom Juni 2003 nimmt hinsichtlich des Zerstörungsbildes infolge eines Hohlladungsbeschusses auf die experimentellen Untersuchungen der GRS aus 1992 (Veröffentlichung von 1994) Bezug (S. 7, 9). Das Schadensbild im Behälter ist in der dem Gericht vorliegenden Ausfertigung geschwärzt. Der teilgeschwärzt dargestellte Zerstörungsgrad der Brennstäbe für die in den Untersuchungen von 1992 vorherrschenden Bedingungen ihrer Anordnung ist durch das Gutachten aus 2003 auf die Castorbehälter V/52 und dem dort vorliegenden Brennstabraster übertragen worden. Unterstellt wurde ein etwa gleich großer effektiver Zerstörungskanal wie in den Versuchen aus 1992, wo das Schadensbild einem effektiven durchgehenden Zerstörungskanal entsprochen haben soll. Auf Grundlage dieser Übertragung schildert das Gutachten die angenommene Freisetzung unter Einschluss der Freisetzungen aus (gemäß einem TÜV-Gutachten von 1997) maximal 1 % während der Lagerung vorgeschädigter Brennstäbe. Neben dem unterstellten Schadensbild im Behälter ist in dem GRS-Gutachten auch der insgesamt als abdeckend ermittelte Quellterm geschwärzt (S. 13).

203

In den auf Nachfrage des Gerichts von der Beklagten eingereichten wissenschaftlichen Publikationen über die 1992 durchgeführten Beschussversuche (Lange/Pretzsch et al., Experimental determination of UO2-release from a spent fuel transport cask after shaped charge attack, aus: Nuclear Materials Management, 25th annual meeting July 17-20, 1994, Proceedings pp. 408 ff.; dies., Experiments to quantify potential releases and consequences from sabotage attack on spent fuel casks (mit dt. Übersetzung); Luna/Yoshimura et al, Perspectives on spent fuel cask sabotage, WM’01 Conference, February 25 - March 1, 2001, Tucson, AZ (mit dt. Übersetzung)) wird weder die Art der eingesetzten Waffen noch die Form des entstandenen Beschusskanals genannt. Aus der Beschreibung des Versuchsaufbaus geht hervor, dass zwischen den drei aus Ersatzmaterial gebildeten Brennelementen, welche in dem Versuchs-Brennelementebehälter enthalten waren, jeweils Panzerstahlplatten von 60 mm Stärke eingebracht waren.

204

Anhand des klägerischen Vorbringens ist zwar die Möglichkeit eines gravierenderen Zerstörungsbildes innerhalb eines von einem Hohlladungsbeschuss getroffenen Behälters als in dem Gutachten der GRS für die Beklagte ermittelt nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Experimentell ist auch nach dem Vortrag der Beklagten die Möglichkeit eines Durchschusses (mit Wiederaustritt des Geschosses) selbst für die bis 1992 existenten Waffen bislang nicht gesichert. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte für Zweifel an dem Vortrag der Beklagten, bei den Beschussversuchen 1992 und - nach Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung - im Jahr 2005 sei trotz des Nichtwiederaustritts der Tandemhohlladung tatsächlich jeweils ein zylinderförmiger Schusskanal entstanden. Restzweifel bleiben für den Senat nach Sichtung der Publikationen und nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Br. (GRS) zu den Beschussversuchen der GRS von 1992 demgegenüber zu der Frage, welchen Einfluss die dort als Vorsichtsmaßnahme (vgl. Lange/Pretzsch et al., Experimental Determination (...), 1994, Ziff. 4) bezeichnete Einfügung von Panzerstahlplatten zwischen den Brennelementen auf die Form und Reichweite des Schusskanals hatte und ob diese Besonderheit einer Übertragbarkeit der Versuche auf die im streitgegenständlichen Zwischenlager aufzubewahrenden Behälter entgegenstehen könnte. Insofern erscheinen dem Senat die Ausführungen der Sachverständigen des Klägers Dipl.-Phys. B. plausibel, dass der Unterschied zwischen eingefügten Panzerplatten im Versuchsaufbau der GRS von 1992 und den in einem Einsatzkorb für Brennelemente im Castorbehälter normalerweise vorhandenen, wenige Millimeter dicken Metallwänden sich auf das Durchschlags- und Zerstörungsverhalten eines Hohlladungsgeschosses auswirken könnte. Diskutiert wurde außerdem in der Publikation von Luna/Yoshimura (vgl. dort S. 7 der dt. Übersetzung), dass der bei den Versuchen verwendete Einsatzkorb eine Freisetzung von Material aus der zweiten und dritten Brennstoffgruppe verhindert haben könnte; möglicherweise sei der effektive freigesetzte Anteil daher größer zu bemessen. Denkbar bleibt zudem, dass die Experimente im Rahmen der von einer normalen Behälterstruktur abweichenden Versuchsanordnung nicht auf einen Durchschuss angelegt waren, weil die Probekammer zum Auffangen des freigesetzten Materials lediglich auf einer Seite angebracht war. Eine weitere Modifikation des Versuchsaufbaus von 1992 gegenüber einem zu unterstellenden Angriff potentiell auch das eigene Leben aufs Spiel setzender Terroristen auf die Castorbehälter war der nach Aussagen des Sachverständigen Dr. Br. in der mündlichen Verhandlung gewählte „nicht optimale“, d.h. größere Abstand zum Behälter, der eine Messung der Freisetzung ermöglichen sollte. Insoweit hat sich den Äußerungen von Dr. Br. jedoch entnehmen lassen, dass diese Veränderung im Rahmen des Gutachtens der GRS für die Beklagte rechnerisch ausgeglichen worden ist.

205

Ob bei einer ab 1992 eingeführten, leistungsstärkeren Waffe noch ein vergleichbarer Schusskanal wie bei den durchgeführten Experimenten der GRS entstanden wäre oder ob bei ihrem Einsatz ein größerer Zerstörungsbereich entstünde, lässt sich somit weder auf Grundlage der Ermittlungen der Beklagten noch anhand der Berechnungen der vom Kläger eingereichten Stellungnahme von Frau B. mit ausreichender Sicherheit einschätzen. Insbesondere sind die Ausführungen des Klägers über die sog. Sekundärwirkung eines Hohlladungsgeschosses nicht konkret genug, um die Annahme der Beklagten, es entstehe lediglich ein zylinderförmiger Zerstörungsbereich mit geringfügigen zusätzlichen Verformungen aufgrund der Sekundärwirkung, auch für moderne, leistungsstarke Waffen überprüfen zu können. Da diesbezüglich keine Untersuchungen der Beklagten durchgeführt worden sind, liegt - in der Konsequenz des bereits festgestellten Ermittlungsdefizits hinsichtlich der Waffenart - auch an dieser Stelle ein Ermittlungsdefizit vor.

206

d) Ausbreitungsrechnungen

207

Bei der Berechnung der Ausbreitung infolge eines Beschusses der Castorbehälter mit panzerbrechenden Waffen freigesetzter Radionuklide hat sich die Beklagte bzw. der von ihr beauftragte Gutachter GRS grundsätzlich an den „Störfallberechnungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gem. § 28 Abs. 3 StrlSchV“ - heute: § 49 StrlSchV - (SBG), RS-Handbuch 3 - 33.2, hier: Stand 12/01, http://www.bfs.de, orientiert. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Ausbreitung möglicher radioaktiver Freisetzungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in hinreichend konservativer Weise berechnet worden ist, bieten diese SBG nach Auffassung des Senats auch für die Bewertung der Schadensvorsorge für Ereignisse im SEWD-Bereich einen angemessenen Anknüpfungspunkt. Gesonderte Berechnungsgrundlagen gibt es hierfür nicht und die durchaus auf SEWD-Ereignisse übertragbaren Modalitäten der Berechnungsweise einer Ausbreitung von Radionukliden sind von der Frage, dass für SEWD im Ergebnis nicht die Störfallwerte des § 49 StrlSchV einzuhalten sind, zu trennen. Die SBG sind von der Strahlenschutzkommission nach Konsultation mit der Reaktorsicherheitskommission verabschiedet und auch seitens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren keinen methodischen Angriffen ausgesetzt worden. Die in ihrem allgemeinen Teil (Ziff. 1-2.1) und in dem Teil „Berechnung der Strahlenexposition“ festgelegten Parameter und Methoden sind von der Art der atomaren Einrichtung unabhängig und auch im Kontext der Freisetzungen aus einem Zwischenlager für Kernbrennstoffe hinreichend aussagekräftig. Im Übrigen existieren auch keine gesonderten Berechnungsgrundlagen für andere Arten von Anlagen. Die in den SBG als Regelwerk unterhalb der Qualität einer Rechtsnorm enthaltenen Berechnungsmodelle und -parameter berücksichtigen nach eigener Einschätzung den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Referenzwerte unter Beachtung ihrer beobachteten Häufigkeit (vgl. dort Ziff. 1 - Vorbemerkung).

208

Die Tatsache, dass die GRS im Auftrag der Beklagten in einzelnen Aspekten bzw. Parametern von den Vorgaben der SBG abgewichen ist, belegt nicht schon für sich eine mangelnde Konservativität der Untersuchungs- und Berechnungsmethode. Vielmehr sehen die SBG selbst die Berücksichtigung jeweiliger örtlicher Besonderheiten und Umstände im Einzelfall und darüber hinaus die Möglichkeit einer begründeten Abweichung vom Referenzmodell oder von einzelnen Daten vor (vgl. Ziff. 1 - S. 2). Vom Kläger nicht angegriffen wurde insoweit die Abweichung der GRS durch Zugrundelegung eines Partikelmodells anstelle des Gaußschen Fahnenmodells, die ausführlich begründet worden ist. Es handelt sich dabei um ein in der Fachwelt anerkanntes Modell (vgl. http://www.ima-umwelt.de/ausbreitungsrechnung/modellpalette/lasat.html). Ein Partikelmodell zur Ausbreitungsrechnung sieht auch die seit 2002 geltende Fassung der TA Luft (vgl. dort Anhang 3) vor. Auch Einwände gegen die ebenfalls eingehend begründeten Abweichungen hinsichtlich der Turbulenzparametrisierung und des Washoutkoeffizienten sind nicht ersichtlich.

209

Soweit der Kläger die Auswahl derselben Referenzwetterlage für alle deutschen Zwischenlager mit für den Kläger radiologisch aus seiner Sicht zu günstigen Parametern rügt, so sehen die SBG lediglich für die nicht in ihnen selbst schon festgeschriebenen Parameter eine konservative oder unter Beachtung der beobachteten Häufigkeitsverteilung erfolgende Abschätzung vor (vgl. Ziff. 2.1.3). Festgelegte Daten nach den SBG sind insbesondere der maßgebliche Berechnungsfaktor bei der Windgeschwindigkeit (vgl. Ziff. 4.4.1 i.V.m. Anhang 2) sowie die Niederschlagsintensität in mehreren Zeitintervallen zur Berechnung des Washoutkoeffizienten (Ziff. 4.4.3 i.V.m. Anhang 4).

210

Eine Ermittlung standortcharakteristischer Daten ist für das deterministische Verfahren der Ausbreitungsrechnung ausdrücklich nicht erforderlich (Ziff. 4.4.5). Bei Vorliegen solcher Standortwetterdaten können diese jedoch für probabilistische Auswerteverfahren nach den Grundsätzen des Anhangs 9 herangezogen werden, sofern bestimmte qualitative Anforderungen an die Daten eingehalten sind (vgl. Ziff. 4.4.5 der SBG). Für diesen Fall der probabilistischen Auswertung bestimmt Anhang 9, dass für eine hinreichende Anzahl von Wetterabläufen (i.S. einer Kombination von Windrichtung und -geschwindigkeit, Diffusionskategorie und Niederschlag) Maximalwerte zu ermitteln sind, aus ihnen eine Häufigkeitsverteilung errechnet und schließlich der Wert abzulesen ist, unterhalb dessen 95% aller Maximalwerte liegen.

211

Was den Einwand des Klägers betrifft, dass die Parameter für die Berechnung der Auswirkungen einer Freisetzung im GRS-Gutachten mit Blick auf eine möglichst hohe Belastung in der unmittelbaren Nähe des Zwischenlagers gewählt worden seien, so sehen die SBG für eine deterministische Berechnung der Strahlenexposition die Berücksichtigung einer sog. Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen vor. Nach Ziff. 4.4 der SBG ist bei der Berechnung der Exposition die für das Gesamtergebnis ungünstigste Diffusionskategorie an den ungünstigsten Aufpunkten anzunehmen. Damit wird in diesem anerkannten Regelwerk zwar eine pauschalierende und vereinfachende Reduktion der vorzunehmenden Dosisberechnungen festgelegt, die jedoch eine Ermittlung maximaler Auswirkungen auf in der Umgebung der Anlage lebende Personen gewährleistet und regelmäßig auch für andere Stellen abdeckend sein dürfte. Probabilistische Berechnungen der Wahrscheinlichkeit einer Werteüberschreitung, die bei Vorliegen entsprechender konkreter Wetterdaten möglich sind, setzen nach Anhang 9 zum Kap. 4 der SBG eine Betrachtung an zahlreichen Aufpunkten in einem hinreichend großen Gebiet (30-Faches der effektiven Emissionshöhe) voraus und ermitteln den jeweiligen Maximalwert des 95-Perzentils. Sie sind wegen der Ermittlung von Maximalwerten für eine hinreichende Anzahl von Wetterparameter-Kombinationen zu ermitteln und in diesem Sinne abdeckend.

212

Die Beklagte hat sowohl eine deterministische als auch - unter zusätzlicher Nutzung der insoweit von den SBG beschriebenen Option - eine probabilistische Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Die aus dem GRS-Gutachten ersichtlichen deterministischen Berechnungsparameter (S. 25 ff.) lassen sich zum Teil auf die SBG zurückführen (Windgeschwindigkeit 1 m/s; Berechnung grundsätzlich jeweils für alle Diffusionskategorien A bis F); die sog. Referenzsituation mit Wetterkategorie D, Windgeschwindigkeit 2 m/s und Niederschlag 1 mm/h wurde lediglich zusätzlich berechnet (S. 25). Aus der Frage der Repräsentativität dieser Wetterkategorie D für den Standort Brunsbüttel lässt sich daher kein tragfähiger Einwand gegen die Untersuchungen der Beklagten ableiten, da auch alle übrigen Kategorien deterministisch betrachtet wurden. Soweit hierbei die Niederschlagsintensität nicht vollständig mit den absteigenden Werten des Anhangs 4 der SBG für die aufsteigenden Zeitintervalle durchgeführt wurde, sondern nur für zwei Werte (5 mm/h und 1 mm/h), und die Einrechnung von Niederschlag auf die Kategorien C, D und E (S. 25, 27) beschränkt worden ist, hat die Beklagten ergänzende Erklärungen geliefert, die im vorliegenden Verfahren für den Senat keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung bieten. Soweit nicht alle Expositionspfade berücksichtigt wurden, die nach den SBG einzubeziehen sind, sondern nur Inhalation und Bodenstrahlung (S. 27), obwohl Ziff. 4.1 und 4.2 zusätzlich die Expositionspfade Beta- und Gammasubmersion (Strahlung aus der Abluftfahne/Wolke) sowie Ingestion (Verzehr von Lebensmitteln) festschreiben, hat der Senat die zuletzt abgegebenen ergänzenden Ausführungen der Beklagten hierzu zur Kenntnis genommen. Es besteht im vorliegenden Verfahren auch an dieser Stelle keine Veranlassung, der Frage, inwieweit die Exposition durch Strahlung aus der Wolke wegen des jahrelangen Abklingens der in den Behältern gelagerten Brennelemente neben der von der Beklagten als dominant bezeichneten Bodenstrahlung vernachlässigt werden kann, weiter nachzugehen.

213

Im Rahmen der deterministischen Berechnungen trat der maximale Dosiswert für alle Diffusionskategorien nach dem Textteil des Gutachtens bei dem Aufpunkt in 50 m Entfernung von der Quelle auf; danach fielen die Werte monoton ab. Wegen der Teilschwärzungen lässt sich diese Aussage anhand des GRS-Gutachtens nicht weiter nachvollziehen. Für den somit nach den dortigen Angaben als abdeckend anzusehenden Aufpunkt 50 m wurde ein maximaler Dosiswert von 4,55 mSv ermittelt, bei der nächsten Wohnbebauung in 2,2 km Entfernung ein Wert von maximal 0,47 mSv (S. 31). Die Zusammenfassung des GRS-Gutachtens (S. 35) nennt als deterministisch berechneten Maximalwert der effektiven Dosis durch Inhalation bei einer geschwärzten Diffusionskategorie etwa 194 mSv in ca. 50 m Entfernung vom Quellort und etwa 28 mSv im Abstand der nächsten Wohnbebauung bei 2.200 m Entfernung. Hinsichtlich der Wahl der ungünstigsten Stellen kann den textlichen Schilderungen des GRS-Gutachtens eine regelwerkswidrige Abweichung von den SBG mithin nicht entnommen werden.

214

Die Beklagte hatte zunächst vorgetragen, soweit im Rahmen der GRS-Untersuchung an der nächsten Wohnbebauung Werte oberhalb des Eingreifrichtwertes möglich gewesen seien, sei in einem weiteren Schritt die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung von Orientierungswerten bewertet worden. Auf ergänzende Nachfrage des Senats hat sie erläutert, eine Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes sei bei der deterministischen Berechnung für das Zwischenlager Brunsbüttel nicht ermittelt worden. Für ein in 1.300 m Entfernung vom Quellort gelegenes Einzelhaus sei eine maximale Exposition bei ungünstigster Wetterlage von 46,4 mSv, für die nächstgelegene Wohnbebauung in ca. 2.200 m Entfernung vom Quellort eine Dosis von 28 mSv und für den Wohnort des Klägers in ca. 6 km Entfernung eine maximale Strahlenexposition bei ungünstigster Wetterlage von weniger als 10,6 mSv ermittelt worden, mithin in allen Fällen eine deutliche Unterschreitung des Evakuierungsrichtwertes.

215

Die für die zusätzlich durchgeführten probabilistischen Berechnungen herangezogenen Wetterdaten entsprechen offenbar den qualitativen Anforderungen der Ziff. 4.4.5 i.V.m. Anhang 9 der SBG. Nach eigenen Angaben wurden probabilistisch sämtliche Kombinationen der - im Einzelnen aufgeführten - Wetterparameter berechnet. Ob die SBG bei der Ermittlung des Ergebniswertes eingehalten wurden, lässt sich wegen der Schwärzungen, die auch sämtliche Diagramme und Abbildungen betreffen, nicht überprüfen. Die von der Beklagten vorgetragene Unterschreitung des Orientierungswertes für Evakuierungen für den Standort des Klägers lässt sich daher nicht nachvollziehen.

216

e) Bewertung der radiologischen Folgen

217

Entsprechend den Ausführungen zu den Bewertungen radiologischer Folgen beim Szenario eines gelenkten Flugzeugabsturzes liegt auch zum Szenario eines Beschusses von Castorbehältern mit panzerbrechenden Waffen ein weiteres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darin, dass die Beklagte nicht ermittelt hat, ob die Umsiedlungswerte der Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission unterschritten würden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 2.g) im Zusammenhang mit dem Szenario gelenkter Flugzeugabsturz verwiesen werden. Die Nichtbetrachtung der Umsiedlungswerte, insbesondere des Jahreswertes von 100 mSv aufgrund von äußerer Exposition, wird auch im GRS-Gutachten zum Waffenbeschussszenario nicht begründet. Die Erwägungen der Beklagten, aus der Einhaltung des Evakuierungswertes lasse sich mit hinreichender Sicherheit eine Einhaltung auch des Umsiedlungswertes ableiten, sind auch im Kontext dieses Szenarios nicht tragfähig, zumal das GRS-Gutachten selbst von einem proportionalen Anstieg der Dosis durch Bodenstrahlung aufgrund des langlebigen Cäsiums-137 mit zunehmender Integrationszeit ausgeht und darlegt, bei Integrationszeiten von ca. 30 Tagen und darüber träten aufgrund von Bodenstrahlung vergleichbare Dosiswerte auf wie für Inhalation (S. 32, 34). Da die Bodenstrahlung für die Berechnung des Umsiedlungswertes maßgeblich ist, während für den Evakuierungswert vor allem die Inhalation von Bedeutung ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahreswert der äußeren Exposition für die Maßnahme Umsiedlung über dem Evakuierungswert läge. Davon geht auch die vom Kläger eingereicht Studie der Dipl.-Phys. B. aus.

218

Auch diesbezüglich war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Beklagten zu der Tatsache, dass die erforderlichen Ermittlungen der Einhaltung des Umsiedlungsrichtwertes vor oder nach der Genehmigungserteilung erfolgten, nicht nachzugehen, weil - in der Konsequenz der Rechtsauffassung der Beklagten - zur Überzeugung des Senats eine solche Ermittlung mit hinreichender Prüfungstiefe bis heute nicht stattgefunden hat (s.o.).

219

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, selbst die Berechnungen der Beklagten zur Einhaltung des 7-Tage-Evakuierungswertes seien erheblich unterschätzt und es sei mit einer deutlichen Überschreitung dieses Wertes zu rechnen, lässt sich dieser Einwand anhand der von ihm selbst eingereichten Untersuchung der Dipl.-Phys. B. nicht nachvollziehen. Die ermittelten Dosiswerte dieser Studie liegen ausweislich der dortigen Tabelle A.6.1, Anhang 7 für einen Einfachbeschuss zwischen 0 und 18 mSv und für einen Doppelbeschuss zwischen 0 und 45 mSv in 6 Kilometer Entfernung nach 7 Tagen. Diese Tabelle ist sowohl für den Evakuierungswert als auch für den Wert für die Maßnahme Aufenthalt in Gebäuden verwertbar, da für beide Maßnahmen dieselben Expositionspfade und derselbe Zeitraum berücksichtigt werden (vgl. auch S. 32 der Studie Becker). Auch die Studie von Frau B. weist mithin keine Überschreitung des 100 mSv-Wertes für Evakuierungen aus.

220

f) Nachrüstungsmaßnahmen

221

Soweit die Beklagte und die Beigeladene schriftsätzlich (insb. Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juni 2013) und durch Angaben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, bis zu einer Umsetzung von Nachrüstungsmaßnahmen, welche die Beigeladene im Hinblick auf ein weiteres, hier wegen notwendiger Geheimhaltung nicht benennungsfähiges Angriffsszenario beantragt habe und welche frühestens Mitte 2015 genehmigt werden könnten, seien für das Zwischenlager Brunsbüttel sog. ausreichende temporäre Maßnahmen umgesetzt und von der Atomaufsichtsbehörde des Landes abgenommen worden, führt dieser Vortrag aus Sicht des Senates nicht zu einem Ausschluss des Szenarios des Waffenbeschusses und zu einer Irrelevanz der festgestellten Ermittlungsdefizite. Zur Art der temporären Maßnahmen, die nach dem von der Beklagten eingereichten Schreiben der schleswig-holsteinischen Atomaufsichtsbehörde vom 21. Januar 2013 bereits vollständig umgesetzt sind, haben die Beklagte und die Beigeladene mündlich erläutert, es sei der Wachschutz personell verstärkt, die Ausrüstung des Sicherheitspersonals erweitert und es seien - nicht näher genannte - kleine bauliche Maßnahmen ergriffen worden. Diese temporären Maßnahmen sind durch den vom Bundesamt für Strahlenschutz in der mündlichen Verhandlung erlassenen Verwaltungsakt Gegenstand der Genehmigungslage geworden. Ob deshalb ein bestehender Aufhebungsanspruch des Klägers entfallen sein könnte, bedarf aus den nachstehenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung:

222

Dass durch jene Maßnahmen quasi als Reflex auch der Zugang von Personen zum Lagergebäude im Rahmen des Szenarios eines Hohlladungsbeschusses ausgeschlossen würde, stellt bislang eine reine Behauptung der Beklagten und der Beigeladenen dar, die aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar ist. Ein Ausschluss des Zugangs ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Atomaufsichtsbehörde, das lediglich von der Verhinderung einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe aus den Transport- und Lagerbehältern in die Umgebung spricht. Es stellt sich außerdem die Frage, warum trotz der Umsetzung „ ausreichender“ temporärer Maßnahmen noch bauliche Nachrüstungsmaßnahmen mit erheblichem zeitlichem Vorlauf bis 2015 erforderlich sein sollen und die bereits umgesetzten Maßnahmen lediglich als temporär bezeichnet werden. Und schließlich wirft der Vortrag der Beklagten und Beigeladenen über die temporären Maßnahmen die Frage auf, warum solche Maßnahmen angesichts des umfassenden Schadensvorsorgegebotes aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nicht bereits mit der Genehmigung im Jahre 2003 verbindlich vorgesehen wurden, wenn durch sie der Zugang zum Lagergebäude und damit ein als vorsorgebedürftig erkanntes Angriffsszenario von vorneherein ausgeschlossen werden können soll. A Diese Ungereimtheiten lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei den temporären Maßnahmen lediglich um risikoverringernde, im Wesentlichen durch personellen Schutz des Lagergebäudes bedingte Vorkehrungen handelt, durch die der Zugang von Tätern zu den Castorbehältern allenfalls wesentlich erschwert wird. Die geschilderten temporären Maßnahmen tragen die Schlussfolgerung des willkürfreien Ausschlusses des Szenarios eines Hohlladungsbeschlusses jedenfalls nicht. Eine Überzeugung dahingehend, dass der Zugang auch für entschlossene, unter gewaltsamer Ausschaltung von Wachpersonal notfalls auch den Verlust des eigenen Lebens in Kauf nehmende terroristische Angreifer (zumal in der Stärke einer zu unterstellenden Tätergruppe) durch die temporären Maßnahmen ausgeschlossen wäre, lässt sich nicht gewinnen.

223

Der Frage, ob die von der Beklagten nun nachträglich für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen eine weitere, bereits zur Zeit der hier streitgegenständlichen Genehmigungserteilung bestehende Schutzlücke und ein entsprechendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit indizieren könnten, brauchte der Senat nicht weiter nachzugehen, zumal eine Klärung auch an dieser Stelle ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Geheimhaltung von Informationen durch die Beklagte nach § 99 Abs. 2 VwGO erfordert hätte.

224

Soweit die Beklagte hilfsweise für den Fall eines entscheidungserheblichen und nicht behobenen Ermittlungsdefizits auch bezüglich von Nachrüstungsmaßnahmen eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Sachverständigen oder andere Beweismittel zum Beweis der vor Genehmigung erfolgten oder später nachgeholten erforderlichen Ermittlungen beantragt hat, war diesem Antrag nicht nachzugehen. Der Senat ist weder entscheidungserheblich noch im Übrigen von einem auf Nachrüstungsmaßnahmen bezogenen Ermittlungsdefizit ausgegangen. Weil es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Standortzwischenlager auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankam - worauf auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren verwiesen hat -, konnten Nachrüstungsmaßnahmen, ihre verbindliche Einbindung in die Genehmigungslage vorausgesetzt, allenfalls für die Frage des Ausschlusses eines der untersuchten Risikoszenarien oder der Minderung seiner Auswirkungen relevant werden. Wie vorstehend ausgeführt, war dies hinsichtlich der temporären Maßnahmen, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der Genehmigungslage gemacht wurden, nicht der Fall.

225

4. Klägerische Hilfsbeweisanträge und abgewiesener Teil der Klage

226

Sämtlichen Hilfsbeweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen, nachdem dieser mit seinem Begehren obsiegt hat.

227

Die teilweise Abweisung der Klage - hinsichtlich der Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides in der Fassung der zu Protokoll des Gerichts gegebenen Verfügung vom 18. Juni 2013 - beruht darauf, dass der Kläger durch die Anordnung der Aufrechterhaltung der im Schreiben der Atomaufsichtsbehörde beschriebenen temporären Maßnahmen bis zu einer Nachrüstung nicht beschwert sein kann, sondern allenfalls einen zusätzlichen Schutz erhält, so dass ihm insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage zukommt. Wegen der geringfügigen Bedeutung gegenüber dem obsiegenden Teil hat sich dies nicht auf die Kostenentscheidung ausgewirkt.

228

V. weitere Terrorszenarien

229

Soweit der Kläger schriftsätzlich auf weitere nicht auszuschließende Szenarien terroristischer Anschläge gegen das Zwischenlager hingewiesen hat (u.a. Anschlag mit Hilfe von mit Sprengstoff beladenen Flugzeugen, Serie von Lkw-Bomben, Autobomben, Raketenangriff mit eingebauten Sprengkopf, Geiselnahme mit anschließender Erpressung und Diebstahl von Nuklearbrennstoff), hat der Senat auch angesichts der kaum eingrenzungsfähigen Liste potentieller Angriffsmittel und -szenarien und aufgrund des nur stichwortartigen Vortrages der Beteiligten im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung gesehen, diesen Szenarien nachzugehen und die Frage zu klären, inwieweit sie in ihren möglichen Auswirkungen durch die von der Beklagten untersuchten SEWD-Szenarien abgedeckt wären. Dass weitere Szenarien relevant sein können, zeigt allein der kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Beklagten zum - nicht näher erläuterten - Anlass der derzeitigen bzw. künftigen Nachrüstungsmaßnahmen, die nach Aussage der Beklagten nicht durch die hier erörterten Szenarien des Flugzeugabsturzes und des Angriffs mit panzerbrechenden Waffen veranlasst sein sollen. Aus den Informationen, die dem Senat trotz der im In-Camera-Verfahren bestätigten Geheimhaltung von Unterlagen vorliegen, haben sich keine weiteren Anhaltspunkte für Ermittlungsdefizite der Beklagten im Hinblick auf terroristische Szenarien ergeben, denen im Wege der gerichtlichen Überprüfung nachzugehen gewesen wäre.

230

Nach alledem war der Genehmigungsbescheid der Beklagten in der Fassung, die er durch die zu Protokoll gegebene Ergänzung in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.

231

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

232

Gründe, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2013 - 4 KS 3/08 zitiert 32 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

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1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes betreibt, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung); die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen. Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzulässig.

(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind. Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach der realistischen Planung jeweils in den nächsten zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwischenlager des Entsorgungspflichtigen oder Dritter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle wird durch realistische Planungen erbracht, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der verbindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioaktiven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung für die geordnete Beseitigung der aus der Aufarbeitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwischenlagerung der zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Planung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen, dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungspflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungspflichtige die Nachweisführung auf denselben Dritten übertragen haben, kann dieser für die Entsorgungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis führen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4 für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsorgungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.

(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstoffe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wiedereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen und des noch zu gewinnenden Plutoniums in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewährleistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum 31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Verbrauchsrechte an Dritte übertragen worden sind. Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erbracht, wenn realistische Planungen für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die Fertigung von Brennelementen mit dem aus der Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennelemente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirklichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächsten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter, die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeigneten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachgewiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz in anderen, innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn verbindliche Bestätigungen über die Übertragung von Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung angefallenem Plutonium vorgelegt werden.

(1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischengelagerte Uran aus der Zwischenlagerung verbracht werden soll, ist dies, einschließlich des geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken.

(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes nach Satz 3 oder durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart worden ist. Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle dort aufbewahrt werden. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden. Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten; § 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine Anwendung. Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen, der in privater Rechtsform zu organisieren und dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Bund überträgt diesem Dritten die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse im Weg der Beleihung; insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht des Bundes. Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Dritte nimmt die sich daraus ergebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist zuständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter Halbsatz sowie nach Satz 3. Der Dritte nach Satz 3 kann für die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 2 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(4) (weggefallen)

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu übermittelnden Unterlagen umfassen neben den jeweiligen Genehmigungs- oder Anzeigeunterlagen die Unterlagen nach Anlage 2 Teil A sowie eine Darlegung der Zweifel der für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständigen Behörde.

(2) Leitet eine für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde die ihr übermittelten Unterlagen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weiter, so hat sie zu den Zweifeln der für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständigen Behörde schriftlich Stellung zu nehmen und die Stellungnahme zusammen mit den Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

(3) Die Frist zur Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesamt für Strahlenschutz informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die oberste Landesbehörde über den Beginn der Prüfung.

(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz kann auch nach Feststellung der Vollständigkeit für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachfordern.

(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor und veröffentlicht den Bericht im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde oder, im Falle des Absatzes 2, die oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Prüfung.

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Tenor

Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 120.000 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung nach dem Zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes (§§ 9 ff. TKG) durch die Bundesnetzagentur.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Mobiltelefonnetz. Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur legte Ende 2005 fest (vgl. Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2006, S. 2429), dass unter anderem die Beschwerdeführerin "auf den regulierungsbedürftigen relevanten bundesweiten Märkten für Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen ... über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG" verfügt. Auf dieser Grundlage erließ eine Beschlusskammer der Bundesnetzagentur am 29. August 2006 eine Regulierungsverfügung (Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2006, S. 2271), mit der sie insbesondere der Beschwerdeführerin Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG auferlegte sowie Entgelte der Beschwerdeführerin für Zugangsleistungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG der vorherigen Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterwarf.

3

2. Die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Regulierungsverfügung hatte teilweise Erfolg; das Verwaltungsgericht Köln hob mit Urteil vom 8. März 2007 (1 K 3918/06, juris) die Anordnung auf, soweit sie die Entgeltregulierung betraf.

4

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 2. April 2008 (BVerwG 6 C 16.07, juris - Parallelfall in BVerwGE 131, 41) die Klage der Beschwerdeführerin insgesamt ab.

5

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.

6

Der Bundesnetzagentur stehe "ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die von ihr zu verantwortende Marktdefinition und Marktanalyse" (§§ 10 und 11 TKG) zu. Der Beurteilungsspielraum, den § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG seinem Wortlaut nach ausdrücklich einräume, erstrecke sich unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks auf die Marktdefinition und Marktanalyse insgesamt. Höherrangiges Gemeinschaftsrecht erlaube dies nicht nur, sondern gebiete ein solches Normverständnis. Ein Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht bestehe nicht. Daraus folge, dass das Gericht die Überprüfung einer von der Bundesnetzagentur gemäß §§ 10 und 11 TKG vorgenommenen Marktdefinition und Marktanalyse darauf erstrecken, aber auch begrenzen müsse, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe.

7

Bei der Prüfung, ob die Zugangsverpflichtung gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG stehe, habe die Bundesnetzagentur einen sieben Punkte umfassenden Katalog mit weiteren Abwägungsgesichtspunkten zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 TKG). Diese umfassende, durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerte Abwägung könne von der Ermessensbetätigung der Bundesnetzagentur nicht getrennt werden, sondern sei vielmehr Bestandteil des ihr in Anlehnung an das Planungsermessen eingeräumten Regulierungsermessens. Das Regulierungsermessen werde fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie habe eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden sei oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden sei, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe.

8

Die Entscheidung, ob eine nachträgliche Entgeltregulierung zur Erreichung der Regulierungsziele ausreiche, sei von der Bundesnetzagentur (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) nach Maßgabe des ihr eingeräumten, vom Gericht auf Abwägungsfehler zu überprüfenden Regulierungsermessens zu entscheiden.

9

Auf der Grundlage dieser Maßstäbe sei die Regulierungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

10

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie beanstandet, die vom Bundesverwaltungsgericht angelegten Maßstäbe der gerichtlichen Kontrolle, insbesondere bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10 und 11 TKG, sowie die Überprüfung der Regulierungsverfügung im konkreten Fall genügten nicht der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes.

11

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht auch auf unverhältnismäßige Weise in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit eingegriffen.

III.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

13

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Insbesondere sind die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Grenzen der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, NVwZ 2011, S. 1062 <1064 f.> m.w.N.). Neue Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung werden in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfen.

14

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere verstößt das Bundesverwaltungsgericht nicht dadurch gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass es bei der Kontrolle der angegriffenen Regulierungsverfügung von einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 10 und 11 TKG ausgeht.

15

a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - wie von der Verfassungsbeschwerde in erster Linie angegriffen - einen Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und Marktanalyse annimmt, scheidet eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des bundesverwaltungsgerichtlichen Standpunkts am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 12 Abs. 1 GG nicht deshalb aus, weil dieser behördliche Spielraum womöglich durch Unionsrecht zwingend vorgegeben ist.

16

Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings der Auffassung, dass "höherrangiges Gemeinschaftsrecht" die Einräumung eines Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und -analyse nicht nur erlaubt, sondern sogar "gebietet" (BVerwG, a.a.O. Rn. 17 ff. unter Bezugnahme auf verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste , ABl. EG 2002 Nr. L 108, S. 33, mit späteren Änderungen).

17

Es kann hier dahinstehen, ob die Richtlinienbestimmungen so, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, auszulegen sind, weil der von ihm den einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes entnommene Beurteilungsspielraum mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht (zu einer entsprechenden Argumentation vgl. BVerfGE 125, 260 <306 f.>). Deshalb bedarf es auch nicht der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 <308>) zur Klärung der Frage, ob dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Umsetzungsspielraum verblieben ist.

18

b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

19

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2011 (- 1 BvR 857/07 -, juris) unter Zusammenfassung und Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, insbesondere auch im Hinblick auf die Zulässigkeit und die verfassungsrechtlichen Grenzen behördlicher Letztentscheidungsrechte, ausgeführt:

20

(1) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>). Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 61, 82 <110 f.>; 84, 34 <49>; 84, 59 <77>; 101, 106 <123>; 103, 142 <156>; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 68).

21

Die materiell geschützte Rechtsposition ergibt sich allerdings nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; 78, 214 <226>; 83, 182 <194 f.>; 84, 34 <49>; stRspr). Neben den verfassungsmäßigen Rechten bestimmt das einfache Recht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>; 83, 182 <195>; 113, 273 <310>; 116, 1 <11 f.>; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 69).

22

Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht ohne weiteres auch für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. BVerfGE 7, 129 <154>; 64, 261 <279>; 84, 34 <49 f.>). Dies schließt nicht aus, dass bei der Kontrolle der Verwaltung deren Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle - wie etwa im Planungsrecht - als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 70).

23

(2) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 61, 82 <111>; 84, 34 <50 ff.>; 88, 40 <56>; 103, 142 <157>; 113, 273 <310>). Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfGE 88, 40 <61>; 103, 142 <156 f.>; 116, 1 <18>).

24

Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Demgegenüber kann es weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung zu verschieben. Andernfalls könnten diese "in eigener Sache" die grundgesetzliche Rollenverteilung zwischen Exekutive und Judikative verändern. Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, und unterlässt es deshalb die vollständige Prüfung der Behördenentscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit, steht dies nicht nur in Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG), sondern verletzt vor allem auch das Versprechen wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 73 f.).

25

Auch der Gesetzgeber ist nicht frei in der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse. Zwar liegt es grundsätzlich in seiner Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und so mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten. Allerdings ist er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden. Will er im Übrigen gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, hat er zu berücksichtigen, dass im gewaltenteilenden Staat grundgesetzlicher Prägung die letztverbindliche Normauslegung und auch die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Effektivität darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aushebeln. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 75).

26

Wie im Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 kann auch hier offen bleiben, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen dann zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße (so offenbar in den Prüfungsfällen vgl. BVerfGE 84, 34 <50>; 84, 59 <77 f.>). Eine solche Kon-stellation liegt hier offensichtlich nicht vor.

27

bb) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist die Annahme eines Marktdefinition und -analyse umfassenden Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur durch das Bundesverwaltungsgericht gemessen am Maßstab der Rechtsschutzgarantie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

(a) Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der in § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG der Bundesnetzagentur ausdrücklich für die Bestimmung der Märkte zugebilligte Beurteilungsspielraum sich "auf die Marktdefinition und -analyse insgesamt" erstreckt.

29

Ob die §§ 10,11 TKG einen Beurteilungsspielraum dieses Umfangs normativ einräumen, ist zunächst eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts, die den Fachgerichten vorbehalten und vom Bundesverfassungsgericht nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).

30

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Annahme des Beurteilungsspielraums in Auslegung der §§ 10, 11 TKG die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten, insbesondere weder die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG noch des Art. 12 Abs. 1 GG verkannt und die Bestimmungen auch willkürfrei interpretiert.

31

(b) Das Bundesverwaltungsgericht verwendet bei seiner Auslegung der §§ 10, 11 TKG im Hinblick auf die Reichweite des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur die anerkannten Auslegungsmethoden. Es verweist ausdrücklich auf die Gesetzessystematik und den Normzweck und berücksichtigt den unionsrechtlichen Hintergrund der Bestimmungen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 14 ff.).

32

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG werden "diese Märkte" von der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. "Diese Märkte" sind nach der Gesetzessystematik die für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht kommenden Märkte (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG). Dass ein Markt für eine Regulierung in Betracht kommt, ist, worauf das Bundesverwaltungsgericht abstellt, tatbestandliche Voraussetzung einer Marktfestlegung nach § 10 Abs. 1 TKG. Die Festlegung des relevanten Marktes erfolgt dementsprechend nicht vor Anwendung des sogenannten Drei-Kriterien-Tests des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG. Angesichts dessen ist es jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass sich der normativ vorgesehene Beurteilungsspielraum nicht nur auf das Vorliegen der in § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG genannten Kriterien, sondern auch - jedenfalls teilweise - auf die Marktfestlegung nach § 10 Abs. 1 TKG erstreckt (vgl. etwa Schoch, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band III, § 50 Rn. 292). Ohnehin hat die Festlegung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ihrerseits im Hinblick auf die Beurteilung der Regulierungsbedürftigkeit zu erfolgen (vgl. etwa Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 110).

33

Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht aus der gesetzessystematisch engen Verknüpfung von Marktdefinition und Marktbewertung nach § 10 Abs. 1 und 2 TKG auf der einen und Marktanalyse nach § 11 TKG auf der anderen Seite auf einen einheitlichen Beurteilungsspielraum für all diese Vorgänge schließt.

34

§ 11 Abs. 1 Satz 1 TKG knüpft schon in seinem Wortlaut, auf den das Bundesverwaltungsgericht besonders hinweist, ausdrücklich an § 10 TKG an. Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik lassen sich allerdings keine Gründe dafür entnehmen, weshalb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG die Prüfung, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht, "im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte" erfolgen soll. Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte erschließt dies nicht ohne weiteres. Danach geht die Formulierung auf den Referentenentwurf zum TKG 2004 zurück; dieser sah - anders als der nachfolgende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 15/2316) - vor, dass bereits die Marktabgrenzung über die Regulierungsbedürftigkeit entscheidet (und nicht nur darüber, ob der Markt für eine Regulierung in Betracht kommt). Trotz Änderung der Regelungssystematik blieb der Wortlaut der Bestimmung insoweit unverändert, weshalb aus ihm wohl keine weitergehenden Rückschlüsse auf die hinter dieser Verknüpfung stehende gesetzgeberische Zwecksetzung gezogen werden dürfen. Es besteht im Übrigen (weitgehend) Einigkeit, dass die von der Bundesnetzagentur geforderte Marktanalyse im Anschluss an die Marktdefinition zu bewältigen ist (vgl. etwa Schneider, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, § 8 Rn. 21, 24).

35

Gleichwohl lassen sich der Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte für die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Reichweite des Beurteilungsspielraums entnehmen. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum heißt es in dem erwähnten Referentenentwurf: "Welche Märkte die RegTP aufgrund des Fehlens funktionsfähigen Wettbewerbs als regulierungsbedürftig erachtet, unterliegt ihrem Beurteilungsspielraum und ist daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar." Diese Formulierung findet sich sodann wörtlich im Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 15/2316, S. 61), obwohl er bereits die Marktdefinition und die Marktanalyse als eigenständige Verfahrensschritte vorsieht. Das trägt durchaus den Schluss, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs von einer erheblichen Reichweite des Beurteilungsspielraums ausgingen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat diese Frage ausweislich der veröffentlichen Materialien (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 10. März 2004 , Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 10. März 2004 und Plenarprotokoll 15/98, S. 8763 ff.) keine besondere Rolle gespielt.

36

Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich schließlich auch darauf stützen, dass bei Verabschiedung des Telekommunikationsgesetzes 2004 im Frühjahr 2004 die "Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste" bereits seit Längerem vorlagen und diese Leitlinien in Nr. 22, worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist, davon ausgehen, dass - gemeinschaftsrechtlich geboten - der nationalen Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse ein "weitreichender Ermessensspielraum" - nach deutschem Verwaltungsrecht ein "weitreichender Beurteilungsspielraum" - zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber das Telekommunikationsgesetz nicht, jedenfalls nicht ohne entsprechende Begründung, im Widerspruch zu der in den Leitlinien geäußerten Auffassungen der Kommission ausgestalten wollte.

37

(c) Für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte durch den Gesetzgeber bestehen tragfähige Sachgründe (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 75).

38

Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG genannten Kriterien zur Bestimmung der für eine Regulierung in Betracht kommenden Märkte ("beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken", "längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren" und "Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht") enthalten, insbesondere im zweiten und dritten Kriterium, sowohl wertende als auch prognostische Elemente, welche die Charakterisierung einer Annahme als "richtig" oder "falsch" nicht bezüglich aller Einzelheiten zulassen (vgl. etwa Ellinghaus, CR 2009, S. 87 <89>), weil sie vor allem wesentlich von ökonomischen Einschätzungen abhängen. Ähnliches gilt für die Beantwortung der Frage, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11 Abs. 1 TKG), zumal sie in engem Zusammenhang mit der Frage steht, ob dieser Markt längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendiert (§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG). Die erkennbaren Schwierigkeiten einer gerichtlichen Vollkontrolle dieser Tatbestandsmerkmale durfte der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.

39

(d) Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Verständnis des der Bundesnetzagentur eingeräumten Beurteilungsspielraums den §§ 10, 11 TKG eine Deutung gibt, die den in Art. 19 Abs. 4 GG generell und damit grundsätzlich auch für den Bereich der Marktregulierung nach dem zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes vorausgesetzten wirksamen Rechtsschutz durch die Gerichte aushebelt (zu diesem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. wiederum BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011, a.a.O. Rn. 75).

40

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Reichweite des Beurteilungsspielraums in §§ 10, 11 TKG so interpretiert, dass die Fachgerichte die Überprüfung einer von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Marktdefinition und -analyse darauf zu erstrecken, aber auch zu begrenzen haben, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Ein solches Verständnis der gesetzlichen Regelung belässt den Fachgerichten genügend Möglichkeiten aber in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des behördlichen Handelns. Ein generelles Rechtsschutzdefizit, das mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre, ist vor dem Hintergrund des von vornherein durch eine Beurteilungsermächtigung gekennzeichneten Inhalts des subjektiven Rechts danach nicht erkennbar.

41

Im Ergebnis versteht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die subjektive Rechtsstellung der auf dem Telekommunikationsmarkt tätigen Unternehmen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten als durch einen - gesetzlich näher präzisierten - Regulierungsvorbehalt inhaltlich beschränkt; es stellt in diesem Sinne auch ausdrücklich auf Grenzen der materiellrechtlichen Bindung der Exekutive ab (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Regulierungsentscheidungen haben danach die Telekommunikationsunternehmen, wie hier die Beschwerdeführerin, materiell nur Anspruch auf eine Regulierungsentscheidung, die sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz entnommenen Überprüfungsrahmen hält.

42

cc) Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht erkennbar in der konkreten Kontrolle des angegriffenen Beschlusses der Bundesnetzagentur durch das Bundesverwaltungsgericht (ungeachtet der Beachtung des Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite und eines planungsähnlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite der Regulierung). Das Urteil belegt im Gegenteil, dass trotz dieser Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis in deren Handhabung durch das Bundesverwaltungsgericht ein ausreichendes Maß substantieller gerichtlicher Kontrolle verbleibt, die sowohl Art. 19 Abs. 4 GG als auch Art. 12 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter c) genügt, der die Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition der Marktteilnehmer anleitet.

43

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die von der Bundesnetzagentur unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung der Europäischen Kommission vorgenommene Marktdefinition und -analyse konsequent anhand der von ihm umschriebenen Kontrollparameter für den behördlichen Beurteilungsspielraum (a.a.O. Rn. 22-37), ohne dass die Subsumtion Anlass zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden gäbe. Dabei übernehmen weder Bundesnetzagentur noch das Bundesverwaltungsgericht die Märkteempfehlung der Kommission ungeprüft. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr auch keine originäre Rechtsverbindlichkeit bei (a.a.O. Rn. 24), sondern behandelt sie unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1, 3 RRL und § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG als gesetzliche Vermutung (a.a.O. Rn. 25), deren Berechtigung im konkreten Fall es auch inhaltlich nachgeht (a.a.O. Rn. 27 ff.). Das steht im rechtlichen Ansatz wie in der Durchführung mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang; eine höhere gerichtliche Kontrolldichte ist angesichts der normativen Einräumung eines Beurteilungsspielraums von Verfassungs wegen insoweit nicht geboten.

44

c) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrunde liegende Rechtslage verletzen die Beschwerdeführerin in Art. 12 Abs. 1 GG.

45

aa) Das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt (vgl. BVerfGE 115, 205 <229> m.w.N.). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>). Dabei schließt die Garantie der freien Berufsausübung auch die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>).

46

bb) Die Auferlegung der Regulierungsverpflichtungen durch die Bundesnetzagentur und die Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit durch die Gerichte greifen damit in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Der Eingriff ist auch von erheblichem Gewicht. Denn der Beschwerdeführerin wird insbesondere ein Kontrahierungszwang auferlegt und die Freiheit genommen, Entgelte für Zugangsleistungen nach ihren Vorstellungen zu fordern.

47

Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes verfolgt insbesondere mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs (vgl. §§ 1, 2 Abs. 2 TKG) gewichtige Gemeinwohlziele und erweist sich im Falle der hier angegriffenen Regulierungsverfügung als verhältnismäßig.

48

Es ist - nicht zuletzt mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (vgl. BTDrucks 15/2316, S. 1, 68) - nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber das Regulierungsinstrumentarium auch auf die Mobilfunkmärkte erstrecken wollte, obwohl ein staatliches Monopol im Mobilfunkbereich nicht bestanden hatte. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. Angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Einschätzungsspielraums bei der Frage, ob bestimmte Marktbereiche generell einem Regulierungsregime unterworfen werden sollen, besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des nicht auf ehemals monopolistisch strukturierte Märkte beschränkten Anwendungsbereichs des Teils 2 des Telekommunikationsgesetzes, zumal konkrete Regulierungsmaßnahmen vorab die spezifische Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10, 11 TKG durch die Bundesnetzagentur voraussetzen und ihrerseits jeweils an strenge Tatbestandsvoraussetzungen gebunden sind.

49

Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Regulierungsverfügung selbst die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit trifft. Ihr Interesse an freier unternehmerischer Betätigung wird durch die Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen nicht übermäßig eingeschränkt, zumal auch sie selbst ein Interesse an der umfassenden Erreichbarkeit ihrer eigenen Mobilfunkkunden haben wird. Die finanziellen Folgen der Verfügung - insbesondere der Genehmigungspflicht für die Entgelte der Zugangsgewährung und Kollokation - erscheinen nicht unangemessen. Namentlich wird der Beschwerdeführerin angesichts des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungserbringung nach § 31 Abs. 1 TKG kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt. Ihr wird lediglich ein möglicherweise lukratives Geschäft zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht.

50

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

51

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine atomrechtliche Genehmigung vom 22. September 2003 zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im dazugehörigen Standortzwischenlager. Nach der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung darf die Beigeladene in dem Zwischenlager bestrahlte Brennelemente in bis zu 80 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/19 trocken zwischenlagern.

2

Das inzwischen errichtete und 2007 mit der Einlagerung des ersten Castorbehälters in Betrieb genommene Zwischenlager befindet sich innerhalb des Betriebsgeländes des Kernkraftwerks am nördlichen Rand in einer Entfernung von ca. 120 bis 130 m zu dessen äußerer Umschließung. Die Entfernung zum westlichen Ufer der Weser beträgt ca. 350 m. Das Lagergebäude ist ca. 80 m lang, 27 m breit und ca. 24 m hoch. Im knapp 1 400 qm großen Lagerbereich stehen 750 qm als effektive Lagerfläche zur Verfügung. Die Stahlbeton-Außenwände haben eine Stärke von 1,20 m, die geneigte Decke von 1,30 m und die Bodenplatte von 1,50 m.

3

Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Milchviehwirtschaft betreiben. Der Betrieb des Klägers zu 1 ist 67 ha groß, seine Hofstelle liegt ca. 3 km vom Zwischenlager entfernt. Der Kläger zu 2 bewirtschaftet 180 ha, seine Grünlandflächen reichen bis auf 140 m an das Gelände des Kernkraftwerks heran. Die Hofstelle des Klägers zu 2 ist ca. 1,7 km vom Zwischenlager entfernt. Die Kläger sehen sich durch das Zwischenlager bzw. die damit verbundene Steigerung des radioaktiven Inventars sowie durch das Risiko von Störfällen und Störmaßnahmen Dritter, etwa terroristischen Anschlägen, in ihren Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie als Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe verletzt.

4

Die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe sei nicht getroffen worden, vor allem die Langzeitsicherheit des Zwischenlagers begegne unter den Gesichtspunkten Langzeitdichtigkeit der Castorbehälter und Schutz des Zwischenlagers gegen Hochwasser Bedenken. Auch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, namentlich gezielte Flugzeugabstürze und einen Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter sei nicht gewährleistet. Selbst bei einer geringen Freisetzung radioaktiver Stoffe sei zu erwarten, dass die Molkereien die Abnahme der Milch verweigerten. Hierdurch drohten erhebliche Verdienstausfälle. Überdies müssten die Tiere trotz Kontaminierung der Weideflächen weiter versorgt werden, wodurch die Existenzgrundlage ihrer Betriebe vernichtet, zumindest aber ernsthaft bedroht würde.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen: Die Genehmigung sei zu Recht auf § 6 AtG gestützt und von der zuständigen Behörde erteilt worden. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe sei getroffen worden, der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geforderte Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet. Aufgrund des sog. Funktionsvorbehalts im Atomrecht sei die Genehmigungsbehörde für die Risikoermittlung und -bewertung allein verantwortlich. Die Gerichte seien darauf beschränkt zu überprüfen, ob die behördliche Entscheidung auf einer ausreichenden Datenbasis und willkürfreien Annahmen beruhe.

6

Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe willkürfrei annehmen dürfen, dass die Langzeitsicherheit, insbesondere die Langzeitdichtigkeit der Castorbehälter und der Schutz des Zwischenlagers gegen Hochwasser, keinen Bedenken begegne. Dasselbe gelte für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter. Die Beklagte habe die beiden Szenarien "gezielter Flugzeugabsturz" und "Hohlladungsbeschuss von Castorbehältern" zu Recht dem Bereich der Schadensvorsorge zugeordnet und als auslegungsüberschreitende, d.h. sehr seltene Ereignisse im Sinne des gestaffelten Sicherheitskonzepts der Reaktorsicherheitskonferenz betrachtet. Der für solche Ereignisse maßgebliche Richtwert für eine Evakuierung werde nach den - aus Gründen des Geheimnisschutzes im Gerichtsverfahren nur teilweise offen gelegten - Sachverständigengutachten selbst beim Absturz einer vollgetankten Boeing 747 nicht erreicht. Den Flugzeugtyp Airbus A 380 habe die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2003 noch nicht in die Prüfung einbeziehen müssen. Auch der erforderliche Schutz gegen Gefahren durch einen Hohlladungsbeschuss sei gewährleistet. Durchschlagstärkere Waffen führten nicht zwangsläufig zu einer größeren Zerstörungswirkung im Innern der Castorbehälter. Ein Mehrfachbeschuss innerhalb der Lagerhalle könne faktisch ausgeschlossen werden.

7

Eine weitere Sachaufklärung durch - wie von den Klägern beantragt - Beiziehung der aus Geheimhaltungsgründen nur teilweise bzw. geschwärzt vorgelegten Gutachten und sonstigen Unterlagen, die Einvernahme eines instruierten Mitarbeiters von EADS oder Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Wirkungen eines Beschusses der Castorbehälter mit modernen Tandem-Panzerfäusten sei mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst.

8

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie sowohl Verstöße gegen Verfahrensrecht (§ 117 Abs. 1 und 4, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO) als auch gegen materielles Recht (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) rügen. Die Genehmigung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beklagte weder den gezielten Absturz eines Airbus A 380 noch einen (Mehrfach-)Beschuss der Castorbehälter mit Hohlladungsgeschossen nach dem Stand der Waffentechnik von 2003 in ihre Sicherheitsbeurteilung einbezogen habe.

9

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil leidet zwar nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO (1). Es verletzt aber materielles Recht (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, § 108 Abs. 1 VwGO; 2). Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden, dies nötigt zur Zurückverweisung (3).

11

1 a) Die Rüge, die Entscheidung sei wegen fehlender Unterschrift der Richter (§ 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, ist schon nicht schlüssig dargelegt. Der Umstand, dass die Streitakte nicht die handschriftlich unterzeichnete Urschrift des angegriffenen Urteils, sondern nur eine beglaubigte Abschrift desselben enthält, ist für sich allein kein Anzeichen dafür, dass es an einer von den Richtern ordnungsgemäß unterzeichneten Urteilsurkunde fehlt. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, in der Streitakte befinde sich keine beglaubigte Abschrift, sondern nur eine Ablichtung des Urteils, noch dazu fehle der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem die Übereinstimmung mit der Urschrift bescheinigt werde, trifft nicht zu. Die Streitakte enthält eine beglaubigte Abschrift des Urteils (Bl. 979), auf der letzten Seite dieser Abschrift unter der Rechtsmittelbelehrung und den Unterschriften (Bl. 1008 RS) findet sich auch der von den Klägern vermisste, mit dem Amtssiegel versehene Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, der die Richtigkeit der vorstehenden Abschrift beglaubigt. Die beglaubigte Abschrift beweist mit der Wiedergabe der Unterschriften der Richter, dass die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2, § 65 Satz 3 und § 42 BeurkG; Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 3.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 20 S. 7).

12

Das Gerichtsverfahrensrecht schreibt nicht vor, dass die Streitakte selbst die handschriftlich unterzeichnete Entscheidungsurschrift zu enthalten hat. Es stellt daher entgegen der Auffassung der Kläger keine unzulässige "doppelte Aktenführung" dar, sondern entspricht vielmehr häufiger Gerichtsübung, die Urschrift der Entscheidung bei demjenigen Gericht gesondert aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat. Angesichts dessen genügt es nicht, unter Hinweis auf eine bei der Streitakte befindliche Abschrift sozusagen "auf Verdacht" den Verfahrensmangel zu behaupten, es fehle an einer von den Richtern unterzeichneten Entscheidungsurschrift. Vielmehr ist zur Bezeichnung der diesen Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sich auch in der Senatsakte des Oberverwaltungsgerichts keine von den Richtern handschriftlich unterzeichnete Entscheidung befindet; dazu muss der Kläger gegebenenfalls eigene Ermittlungen, etwa in Form eines Auskunftsersuchens, anstellen (Urteil vom 26. Juli 1985 - BVerwG 9 C 116.84 - ZfSH/SGB 1986, 282). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, einer solchen Behauptung durch eigene Ermittlungen nachzugehen.

13

b) Das Urteil beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Es kann dahinstehen, ob der von den Richtern unterschriebene Urteilstenor (ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung) der Geschäftsstelle gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung des Urteils übermittelt worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht beruhen, weil die Entscheidungsformel schon vorher verkündet worden ist, das Urteil dadurch also nicht beeinflusst sein kann (Beschluss vom 7. November 1990 - BVerwG 7 B 130.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 22 S. 16).

14

c) Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 geltend gemacht haben, das Urteil müsse wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO selbst dann aufgehoben werden, wenn es tatsächlich schon am 19. November 2010 und damit vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist ordnungsgemäß unterschrieben auf der Geschäftsstelle vorgelegen haben sollte, weil es unabhängig davon das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beratung nicht mehr zuverlässig wiedergebe, ist diese Rüge verspätet erhoben worden. Dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen - etwa im Hinblick auf das streitige Thema "Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter", das nur in der ersten mündlichen Verhandlung am 17./18. Februar 2010 behandelt worden ist und dessen neuerliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2010 der Vorsitzende abgelehnt hat - nicht mehr gewährleistet war, haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung vom 21. März 2011 nicht geltend gemacht. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision kann ein Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO aber nicht zusätzlich auf einen neuen Sachverhalt gestützt werden.

15

d) Von einer Begründung zu den weiter geltend gemachten Verstößen gegen § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO sieht der Senat ab, weil er diese Verfahrensrügen mangels ordnungsgemäßer Darlegung nicht für durchgreifend hält (§ 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO).

16

2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 4 Rn. 9 bis 12; Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 S. 1) angenommen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung § 6 Abs. 1 AtG ist, mit dem Bundesamt für Strahlenschutz die zuständige Behörde tätig geworden ist und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 AtG vorliegen. Überdies ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Genehmigungsbehörde von Rechts wegen die Überzeugung haben durfte, dass die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe, insbesondere unter den Gesichtspunkten Langzeitsicherheit, Widerstandsfähigkeit der Castorbehälter bei auslegungsbestimmenden Störfällen und Unfällen sowie Hochwassergefahren, gewährleistet ist. Hiergegen hat die Revision weder materiellrechtliche Einwände erhoben noch die der rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, diesen Fragen weiter nachzugehen.

17

Dagegen hält die von der Revision angegriffene Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Genehmigungsbehörde habe willkürfrei annehmen dürfen, dass auch der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz des Zwischenlagers gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter, namentlich gegen gezielte Flugzeugabstürze und einen Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter, gewährleistet sei, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Annahme, die Beklagte habe den Airbus A 380 im Wege einer Binnendifferenzierung willkürfrei aus ihrer Sicherheitsbeurteilung ausblenden dürfen, einen nicht am Schutzzweck des § 1 Nr. 2 AtG ausgerichteten und damit fehlerhaften Willkürmaßstab zugrunde gelegt (a). Zudem hat es sich seine Überzeugung, der Beklagten seien auch bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Hohlladungsbeschusses der Castorbehälter keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, fehlerhaft gebildet (b). Das Urteil verstößt schließlich auch deshalb gegen revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht das in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG verankerte Maß der gerichtlichen Aufklärungs- und Ermittlungspflicht sowie des gerichtlichen Überzeugungsgebots verkannt hat (c).

18

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind. Der Drittschutz ist nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. LS 1).

19

Hieran hält der Senat auch in Ansehung der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1817) eingefügten Regelung des § 7d AtG fest. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten. Sie findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es für die gerichtliche Prüfung der streitgegenständlichen Genehmigung vom 22. September 2003 grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ankommt (Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <315> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 15 S. 32). Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz folgt nicht anderes. Sollte - wie in Teilen des Schrifttums (vgl. Renneberg, ZNER 2011, 106 <112>; Ziehm, ZUR 2011, 3 <8>; Roßnagel/Hentschel, ZNER 2011, 7 <9>) vertreten und von der Bundesregierung dementiert wird (BTDrucks 17/3395 S. 3) wird - mit der Einführung des § 7d AtG ursprünglich die Absicht verbunden gewesen sein, das erreichte Niveau der Vorsorge und des Drittschutzes im Atomrecht zu schmälern, hat dies weder in der Norm noch in der Begründung Niederschlag gefunden (Roller, NVwZ 2011, 1431<1434>). Ob § 7d AtG auch deshalb keine Anwendung finden würde, weil die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für solche Anlagen Geltung beansprucht, die nach § 7 AtG genehmigt worden sind, kann daher offenbleiben.

20

Ebenfalls geklärt ist, dass - wovon auch die Genehmigungsbehörde ausgegangen ist - das Szenario "gezielter Flugzeugabsturz" (ebenso wie das Szenario "Hohlladungsbeschuss der Castorbehälter") nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist. Dies entspricht der Einschätzung des Bundesministeriums des Innern (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. Rn. 34). Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. Rn. 25). Der Funktionsvorbehalt zu Gunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann. Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ff. = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 60).

21

Gegenstand der Aufklärungsbemühungen der Verwaltungsgerichte hat danach in erster Linie die Frage zu sein, ob die Behörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend vorsichtig erscheinen durften. Diese Prüfung setzt zunächst einen Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde voraus, die der angefochtenen atomrechtlichen Genehmigung zugrunde liegen. Dabei kann nicht jeder die Sicherheit des Vorhabens betreffende Einwand von Verfahrensbeteiligten das Gericht, sofern es nicht selbst hinreichend sachkundig ist, zu einer - womöglich kostspieligen - Beweisaufnahme unter Hinzuziehung von Sachverständigen zwingen. Derartige Einwendungen sind vielmehr zunächst einmal mit den Verfahrensbeteiligten und damit auch mit der Genehmigungsbehörde zu erörtern. Eine Beweisaufnahme ist erst dann veranlasst, wenn sich aus dem prozessualen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten herleiten lässt, dass die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ff. = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20 S. 9).

22

Hiervon ist im Ansatz auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat daher die streitgegenständliche Genehmigung zu Recht nicht schon deshalb aufgehoben, weil die Erwägungen, aufgrund derer die Beklagte den Airbus A 380 aus ihrer Sicherheitsbeurteilung ausgeblendet hat, nicht aktenkundig geworden sind. Zwar geht die Anerkennung eines gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Funktionsvorbehalts in der Regel mit gesteigerten behördlichen Pflichten zur nachvollziehbaren Sachverhaltsermittlung, zur Beteiligung qualifizierten Sachverstandes und zur validen Dokumentation der herangezogen Daten sowie zur Begründung der Entscheidung einher (Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, 1994, S. 289). Daraus folgt aber nicht, dass eine atomrechtliche Genehmigung immer schon dann aufzuheben ist, wenn die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellten Überlegungen nicht (in vollem Umfang) aktenkundig geworden sind. Vielmehr muss das Gericht in solchen Fällen prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen lässt, welche Fragen die behördliche Sicherheitsbeurteilung in den Blick genommen und wie sie sie beantwortet hat. Dazu gehört eine gerichtliche Anhörung der Behörde und der Sachverständigen, deren Gutachten sich die Behörde angeschlossen hat (Beschluss vom 2. Juli 1988 - BVerwG 11 B 30.87 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 S. 8 f.).

23

Das Oberverwaltungsgericht hat die schriftsätzlichen und mündlichen Einlassungen der Beklagten dazu, warum der Airbus A 380 aus der Sicherheitsbeurteilung ausgeblendet worden ist, auf den Seiten 48/49 der Entscheidungsgründe zusammengefasst. Danach waren für die Beklagte folgende Überlegungen maßgeblich: Die ohnehin sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines gezielten Flugzeugabsturzes, die beim Airbus A 380 wegen der Ungewissheit über seine Indienststellung, seine Flugrouten und Einsatzbereiche sowie die absehbar geringe Stückzahl und Flughäufigkeit als noch geringer einzuschätzende Wahrscheinlichkeit eines gezielten Absturzes, die erhöhten Maßnahmen zur passiven Flugsicherheit (z.B. Pilotenschulungen für einen begrenzten Personenkreis), das Fehlen verlässlicher Konstruktionsdaten, was zuverlässige Modellrechnungen und Berechnungen von Lastannahmen unmöglich gemacht habe, sowie die auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungen zu anderen Flugzeugtypen bestehende Vermutung, dass die Evakuierungswerte und die Störfallplanungswerte deutlich unterschritten würden.

24

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts trägt dieses "Bündel von Erwägungen" (UA S. 49) die Bewertung, die Beklagte habe den Airbus A 380 willkürfrei ausblenden dürfen, weder im Wege einer Gesamt- noch einer Einzelbetrachtung. An dieser Feststellung ist der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten durch § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehindert. Ob die Genehmigungsbehörde bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung die Grenzen ihres Funktionsvorbehalts eingehalten oder überschritten hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt daher uneingeschränkt revisionsgerichtlicher Nachprüfung. Anderes gilt nur für die der Rechtsanwendung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen bzw. eine der Rechtsanwendung vorgelagerte Tatsachenwürdigung, an die das Revisionsgericht - sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind - nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Dies trifft auf die Wertung des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Airbus A 380 willkürfrei ausblenden dürfen, nicht zu. Sofern dem Beschluss des Senats vom 24. August 2006 (a.a.O. Rn. 15 und 17) - wie die Beklagte meint - Abweichendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

25

Reichweite und Grenzen des Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (Beschluss vom 24. August 2006 a.a.O. Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - DVBl 2010, 52 ). Dabei sind auch im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG prognostische Einschätzungen über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe vorzunehmen, so beim speziellen Erfordernis des Schutzes gegen Terror- und Sabotageakte z.B. über voraussichtliche Täter und voraussichtliches Täterverhalten (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 ff. = Buchholz 451.171 AtG Nr. 27 S. 53 ). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen könnten (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 26). Die Beklagte und die Beigeladene verweisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde sich nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien erschöpft, sondern auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes umfasst. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Sowohl § 7 Abs. 2 AtG als auch § 6 Abs. 2 AtG legen die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest und lassen die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bzw. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dem Stand von Wissenschaft und Technik "praktisch ausgeschlossen" erscheinen (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl 2009, 642 ).

26

Aus dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzungen alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 19). Vorsorge bedeutet zudem, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand "bloß theoretischer" Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotentials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (Urteil vom 19. Dezember 1985 a.a.O. S. 315 f.; Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 87 ).

27

Daran gemessen kann die Ausblendung des Airbus A 380 entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht als willkürfrei betrachtet werden. Sollte das Oberverwaltungsgericht dabei - was den Entscheidungsgründen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden kann - von der Annahme ausgegangen sein, dass die o.g. Erwägungen die Nichtberücksichtigung des Airbus A 380 nur in ihrer Gesamtheit ("als Bündel") tragen, folgt dies schon daraus, dass die Erwägungen der Beklagten sich mit einer Ausnahme als sachfremd erweisen. Überprüft man jede einzelne dieser Erwägungen auf ihre Willkürfreiheit, erweist sich nur das Vorbringen, die für die Berechnung der radiologischen Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Airbus A 380 erforderlichen Konstruktionsdaten hätten im Genehmigungszeitpunkt noch nicht vorgelegen, als grundsätzlich tragfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat es aber versäumt, die zur Unterfütterung dieser Erwägung erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen.

28

Innerhalb eines - wie hier der "gezielte Flugzeugabsturz" - als vorsorgebedürftig erkannten Szenarios ist das erforderliche Schutzmaß konservativ anhand derjenigen Tatmittel zu bestimmen, deren Einsatz durch potentielle Täter prognostisch nicht als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dabei ist die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende Beurteilung in die Zukunft gerichtet. Die Beklagte durfte den Airbus A 380 mithin nicht - wie sie ursprünglich geltend gemacht hat - schon deshalb ausblenden, weil er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Dienst gestellt war. Der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer atomrechtlichen Genehmigung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erteilung abzustellen ist, steht dem nicht entgegen. Ist die Indienststellung eines potentiellen Tatmittels - wie hier - bei Erlass der immerhin für einen Zeitraum von 40 Jahren erteilten Genehmigung abzusehen, wäre es - wie die Kläger zu Recht vortragen - angesichts des Schutzzwecks von § 1 Nr. 2 AtG verfehlt, die Prüfung eines möglichen Schadensszenarios sehenden Auges in die Aufsichtsphase zu verlagern und einem Auflagenverfahren nach § 17 AtG vorzubehalten. Dies gilt umso mehr als die 40-Jahre-Frist nach dem Inhalt der Genehmigung (Ziffer 5) erst mit der Einlagerung des ersten Castorbehälters - die 2007 erfolgt ist - zu laufen beginnt.

29

Als sachfremd erweist sich auch die Erwägung der Beklagten, sie habe den Airbus A 380 nicht einbeziehen müssen, weil schon ein gezielter Flugzeugabsturz als solcher sehr unwahrscheinlich und der gezielte Absturz eines Airbus A 380 wegen dessen absehbar geringer Stückzahl und Flugfrequenz sowie der erforderlichen besonderen Pilotenschulungen noch unwahrscheinlicher sei. Die Beklagte hat das Szenario "gezielter Flugzeugabsturz" zutreffend dem Bereich der Schadensvorsorge zugeordnet. Sie hat sich insoweit auf die Einschätzung des Bundesministeriums des Innern gestützt, wonach ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen zwar außerhalb des Wahrscheinlichen liege, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne und (daher) nicht dem Restrisiko zuzuordnen sei (Genehmigung, S. 130). Vor dem Hintergrund dieser Zuordnung ist es zirkelschlüssig, die danach erforderliche Schadensvorsorge u.a. mit der Begründung als gewährleistet zu betrachten, dass ein gezielter Flugzeugabsturz per se und der Absturz eines Airbus A 380 erst recht sehr unwahrscheinlich sei. Das gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass ausweislich von Ziffer II Nr. 3 der Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 3./4. Juli 2003 zum Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (BMU RS I 1 - 13143/19; Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2006) die vorgelagerten allgemeinen staatlichen und staatlich veranlassten Maßnahmen, die auch zur Verhinderung eines solchen Anschlags beitragen können, im Rahmen der Einschätzung, der gezielte Flugzeugabsturz könne nicht dem Restrisiko zugeordnet werden, bereits berücksichtigt worden sind.

30

Daraus folgt zugleich, dass auch der Hinweis der Beklagten auf die erhöhten Maßnahmen der passiven Flugsicherheit nicht als sachliche Rechtfertigung dafür dienen kann, den Airbus A 380 aus den Sicherheitsüberlegungen auszublenden. Dies gilt auch für das Argument, der Airbus A 380 erfordere eine besondere Pilotenschulung. Jedes Verkehrs- und Militärflugzeug kann nur nach besonderer Schulung und Einweisung geflogen werden.

31

Schließlich erweist sich der Hinweis der Beklagten auf die aus den vorliegenden Untersuchungen zu kleineren Verkehrsflugzeugen gefolgerte deutliche Unterschreitung der maßgeblichen Störfallplanungswerte schon deshalb als nicht tragfähig, weil es sich dabei jedenfalls nach der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts auf Seite 49 der Entscheidungsgründe lediglich um eine Vermutung handelt. Soweit die Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt haben, man sei im Rahmen einer Aus- und Bewertung der verfügbaren Daten und vorhandenen Untersuchungsergebnisse zu den größten, bereits in Dienst gestellten Flugzeugen zu der - konservativen - Einschätzung gelangt, zwischen der Boeing 747 und dem Airbus A 380 sei im Hinblick auf die Einhaltung der Evakuierungs-, ja sogar der Störfallplanungswerte "noch viel Luft", übersehen sie, dass das Oberverwaltungsgericht entsprechende Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat. Dafür reicht es nicht aus, wenn das Tatsachengericht Erwägungen eines Verfahrensbeteiligten - wie hier auf Seite 49 der Entscheidungsgründe - lediglich referierend wiedergibt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 136).

32

Dass die Beklagte selbst die vorgenannten Erwägungen letztlich wohl nicht als durchgreifend erachtet hat, zeigt sich u.a. daran, dass sie die Folgen des gezielten Absturzes eines Airbus A 380 auf Zwischenlager für Kernbrennstoffe ab Ende 2005/Anfang 2006 in Auflagenverfahren nach § 17 AtG überprüft hat und diesen Sachverhalt inzwischen unstreitig dem Bereich der Schadensvorsorge zuordnet.

33

Willkürfrei wäre die Ausblendung des Airbus A 380 danach nur dann erfolgt, wenn der Beklagten im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung selbst die für eine grobe Beurteilung der radiologischen Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Airbus A 380 zwingend erforderlichen Konstruktionsdaten nicht vorlagen, weil die Entwicklung des Airbus A 380 zu diesem Zeitpunkt noch nicht weit genug vorangeschritten war. Diese Frage war unter den Beteiligten umstritten. Nach der Darstellung der Beklagten fehlten Angaben über Massivität, Struktur und Ausrichtung der Triebwerke und des Bugfahrwerks, die die mechanischen Einwirkungen maßgeblich bestimmten. Neben dem Tankinhalt sei auch die Masseverteilung des Kerosins im Flugzeug von entscheidender Bedeutung, da diese erheblichen Einfluss auf die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen des Gebäudes und die in das Gebäude eindringende Kerosinmenge habe. Während der Entwicklung des Airbus A 380 habe es wesentliche konstruktive Änderungen gegeben, die erst den im November 2005 zur Verfügung stehenden Daten hätten entnommen werden können. Die Kläger hatten demgegenüber darauf hingewiesen, dass eine Risikoermittlung und -bewertung auch für den Airbus A 380 - der seinen Jungfernflug am 27. April 2005 absolviert hat - unschwer möglich gewesen wäre, weil man auch bei der Untersuchung der anderen Flugzeuge hinsichtlich der besonders belastungsrelevanten Wrackteile (Triebwerke, Fahrwerk) pauschalierte Gewichtsannahmen (300 kg, 500 kg, 800 kg) postuliert habe und die gängigen Flugzeugtypen nach ihren wesentlichen geometrischen Abmessungen und Gewichten in vier Kategorien eingeteilt worden seien.

34

Zu der hinsichtlich der Einbeziehung des Airbus A 380 streitigen Frage, ob die erforderlichen Konstruktionsdaten im Genehmigungszeitpunkt vorlagen oder nicht, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Dass es insoweit auch keine positiven Tatsachenfeststellungen treffen wollte, zeigt sich vor allem darin, dass es den Hilfsbeweisantrag der Kläger, einen instruierten Vertreter der Firma EADS zu den 2003 vorliegenden maßgeblichen Parametern des Airbus A 380 zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt hat, die Verfügbarkeit dieser Daten stelle nur einen und dazu nicht entscheidenden Faktor in einem Bündel von Erwägungen dar, die die Beklagte für ihre Binnendifferenzierung verwendet habe (UA S. 50).

35

Das Urteil stellt sich insoweit auch nicht mit Blick auf das von der Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte - wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegte, sondern nur mit seinem Ergebnis wiedergegebene - Gutachten der GRS vom 2. März 2010 aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Nach den Angaben der Beklagten kommt es danach im Falle eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines Airbus A 380 auf das Standort-Zwischenlager Unterweser nicht zu einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe. Zwar scheidet eine Verwertung dieses Gutachtens trotz des Grundsatzes, dass für die gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich ist, nicht von vornherein aus. Vielmehr kann ein der Genehmigungsbehörde möglicherweise anzulastendes Ermittlungsdefizit dadurch behoben werden, dass der Beklagte in der Zwischenzeit entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen ist und diese sich nicht bestätigt haben. So kann ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen lassen, weil dann feststeht, dass Drittbetroffenen der erforderliche Schutz auch bereits im Genehmigungszeitpunkt gewährt worden ist (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1985 a.a.O. S. 312 und vom 21. August 1996 - BVerwG 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 <363> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 3 S. 27, Rn. 49). Auch hierzu hat das Oberverwaltungsgericht aber keinerlei Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern sich einer Tatsachenwürdigung und rechtlichen Bewertung ausdrücklich enthalten (UA S. 46).

36

b) Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte habe willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gegen einen Beschuss der Castorbehälter mit panzerbrechenden Waffen (Hohlladungsgeschossen) gewährleistet sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich diese Überzeugung unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO fehlerhaft gebildet. Der Überzeugungsgrundsatz kann nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, etwa weil das Gericht gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet oder Tatsachen berücksichtigt hat, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst auf den Akteninhalt stützen lassen (Urteil vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 14 Rn. 35). So liegen die Dinge hier. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Hinblick auf den Hohlladungsbeschuss von Castorbehältern entscheidungstragend mit der Begründung verneint, dass die Behauptung der Kläger, stärkere Waffen, auch solche, die der Gattung von Tandem-Hohlladungsgeschossen angehörten, könnten eine größere Schadstoffmenge freisetzen, nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden konnte (UA S. 53).

37

Damit hat es das gesetzliche Beweismaß der vollen Überzeugungsbildung, das dem materiellen Recht zuzuordnen ist, verfehlt. Die Beweislast für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG obliegt der Behörde. Der Funktionsvorbehalt hat keine Beweislastumkehr in dem Sinne zur Folge, dass die Kläger nachweisen müssten, die behördlichen Annahmen entsprächen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik (Beschluss vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 145.88 und 7 B 146.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 26 S. 49 ). Daraus folgt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer atomrechtlichen Genehmigung das Tatsachengericht noch nicht von einer vollen Überzeugung ausgehen darf, wenn eine Beweisaufnahme veranlasst ist, weil die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (Urteil vom 22. Oktober 1987 a.a.O. S. 181). Von diesem abstrakten Maßstab ist im Ansatz zwar auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 58). Es hat ihn aber verfehlt, indem es im konkreten Fall darauf abgestellt hat, dass die Behauptungen der Kläger zur größeren Zerstörungs- und Freisetzungswirkung moderner Tandem-Hohlladungsgeschosse nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt worden seien. Der Sache nach hat es damit nicht darauf abgehoben, ob die Annahmen und Bewertungen der Beklagten aufgrund des klägerischen Vorbringens derart erschüttert worden sind, dass sie jedenfalls als widerlegbar erscheinen. Vielmehr hat es in Wahrheit verlangt, dass die Kläger die Behauptung der Beklagten, die der Sicherheitsbeurteilung zugrunde gelegten Beschussversuche aus dem Jahre 1992 seien hinreichend abdeckend, widerlegen.

38

Anhaltspunkte dafür, dass dem Oberverwaltungsgericht insoweit lediglich ein Formulierungsfehler unterlaufen ist, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Kontext der nachfolgenden Ausführungen auf den Seiten 53/54 der Entscheidungsgründe. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an den vorgenannten Eingangssatz ausführt, es sei schon fraglich, ob die Behauptung der Kläger, in den letzten zehn Jahren (seit 1992) seien neue Entwicklungen in der Waffentechnik eingetreten, ausreiche, um die Untersuchungsergebnisse der Genehmigungsbehörde zu erschüttern, ergibt sich daraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen der Formulierung im Eingangssatz in Wahrheit den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur mangelnden Substantiierung der Entwicklung in der Waffentechnik durch die Kläger in Anbetracht der von diesen vorgelegten Studie der Dipl.-Phys. B. von Dezember 2004 schon nicht nachvollziehbar sind. Denn diese Studie führt im Anhang zu Kapitel 3 eine Reihe moderner Panzerabwehrwaffen mit Tandemgefechtsköpfen einschließlich ihrer jeweiligen Leistungsmerkmale auf. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Durchschlagswirkung der sog. "Bunkerfaust" in Bezug auf Castorbehälter. Es erschließt sich schon nicht, worauf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Durchschlagswirkung hinsichtlich der Edelstahlummantelung abzielen. Da auch die Beschussversuche der GRS mit älteren Waffen im Jahre 1992 offenbar zu einem Durchdringen der Behälterwand geführt haben, da die Freisetzung von radioaktiven Stoffen anderenfalls nicht zu besorgen wäre, betreffen die Ausführungen vermutlich die von den Klägern geltend gemachte Splitterwirkung von Tandem-Hohlladungsgeschossen im Innern der Castorbehälter. Ob das Oberverwaltungsgericht damit an die auf Seite 53 der Entscheidungsgründe dem Abteilungsleiter der GRS, Herrn Dr. L., zugeschriebenen Angaben anknüpfen wollte, wonach die Splitterwirkung der Tandem-Hohlladungsgeschosse innerhalb der Castorbehälter aufgrund der Hüllrohre ausbleibe, bleibt unklar. Hierauf kommt es aber auch nicht an, denn diese beiden Aspekte waren für das Oberverwaltungsgericht erkennbar nicht entscheidungserheblich.

39

Schließlich ist auch die diesen Komplex abschließende Formulierung des Oberverwaltungsgerichts auf Seite 54 Mitte der Entscheidungsgründe, die Erläuterungen des waffenkundigen Sachbeistands Dr. L. hätten plausibel und zur vollen Überzeugung des Senats begründet, dass es bei einer durchschlagstärkeren Waffe nicht zu einer größeren Zerstörungswirkung im Innern der Behälter und damit zu einer größeren Freisetzung radioaktiven Materials komme, nicht geeignet, den das gesetzliche Beweismaß verfehlenden Eingangssatz nur als unbedachte Wortwahl zu begreifen. Auch diese Formulierung schließt nicht aus, dass das Oberverwaltungsgericht sich seine volle Überzeugung auf der Grundlage der Äußerungen des Dr. L. allein deshalb gebildet hat, weil es dessen Angaben als von den Klägern nicht widerlegt erachtet hat.

40

Aufgrund dieses Fehlers bei der Überzeugungsbildung kann dahinstehen, ob - wofür Vieles spricht - das Oberverwaltungsgericht auch im Hinblick auf das Szenario "Hohlladungsbeschuss" die Grenzen des Funktionsvorbehalts verkannt hat, indem es Beschussversuche als ausreichend konservativ erachtet hat, die mit Waffen nach dem Stand der Technik von 1992 durchgeführt worden sind.

41

c) Das angefochtene Urteil verstößt darüber hinaus auch insofern gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, als das Oberverwaltungsgericht das darin neben dem Funktionsvorbehalt zu Gunsten der Fachbehörde und als dessen notwendige Ergänzung im Hinblick auf das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verankerte Maß der gerichtlichen Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht sowie des gerichtlichen Überzeugungsgebots verkannt hat. Auf Seite 57 f. der Entscheidungsgründe hat sich das Oberverwaltungsgericht in einer offenbar auf alle Erwägungen bezogenen allgemeinen Erklärung zu der ihm obliegenden Ermittlungspflicht unter Ziffer IV mit plausiblen, z.T. mündlichen Erläuterungen der Beklagten zu geheim gehaltenen Aktenbestandteilen und Unterlagen zufrieden gegeben, damit die Entscheidungserheblichkeit dieser im Einzelnen nicht bekannten Unterlagen verneint und so die Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO zur Überprüfung der Berechtigung der Geheimhaltung vermieden. Das ist so - jedenfalls vor einer Entscheidung des zuständigen Fachsenats über die Berechtigung zur Geheimhaltung - mit Bundesrecht nicht vereinbar.

42

Wie dargelegt findet der exekutive Funktionsvorbehalt im Atomrecht seine Rechtfertigung gerade auch darin, dass er einem dynamischen Grundrechtsschutz und damit der bestmöglichen Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - DVBl 2010, 52; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 11). Die Grenzen des atomrechtlichen Funktionsvorbehalts ergeben sich aus seiner verfassungsrechtlichen Legitimation, sie bestimmen zugleich den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist. Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muss bei atomrechtlichen Genehmigungen für einen wirkungsvollen Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern (§ 1 Nr. 2 AtG) zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., Rn. 47 und 55). Das Gericht darf daher ein Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen leer laufen lassen. Es darf namentlich von den Parteien keinen Vortrag erwarten, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlage nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann. Gerade wenn der Mangel an überprüfbaren Unterlagen gerügt wird, widerspricht es einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weiteren Vortrag zum - nur vermuteten - Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - NVwZ 2004, 1112 ).

43

Diese Grundsätze hat das Tatsachengericht auch bei der Ausübung des ihm nach § 99 Abs. 1 VwGO zustehenden Ermessens, ob bestimmte Akten oder Unterlagen der Vorlagepflicht unterliegen, weil sie entscheidungserheblich sind, zu beachten. Zwar sind Unterlagen, die Bestandteil der unmittelbaren Verfahrensakten sind, die aber von der Behörde aus Sicherheitsgründen als (teilweise) geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, nicht schon kraft dieser Einschätzung als für die Beurteilung der erforderlichen Vorsorge entscheidungserheblich anzusehen (Beschluss vom 24. August 2006 a.a.O. Rn. 21). Vielmehr entscheidet das Gericht der Hauptsache, ob bestimmte Akten oder Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, weil sie nach seiner materiellrechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sind.

44

Die aufgrund des exekutiven Funktionsvorbehalts eingeschränkte gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen darf aber mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf eine - auf überzogenen Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen des Klägers beruhende - Plausibilitätskontrolle reduziert werden, indem die Entscheidungserheblichkeit als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltener Unterlagen (pauschal) verneint und so ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO vermieden wird. Es ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, von Amts wegen aufzuklären, ob die behördliche Entscheidung auf einer ausreichend breiten Datenbasis und hinreichend konservativen Annahmen beruht. Die Aufklärung des entscheidungserheblichen Streitstoffs kann nicht durch richterliche Überzeugungsbildung ersetzt werden. Die freie Überzeugungsbildung betrifft nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern die Würdigung der ermittelten Tatsachen. Zwar mag eine Reihe von Unterlagen, Gutachten etc. aus dem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren aus guten Gründen geheimhaltungsbedürftig sein (vgl. Beschluss vom 20. September 2010 - BVerwG 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135). Hierüber hat aber - da das Atomgesetz eine dem § 138 TKG vergleichbare Regelung nicht enthält - nicht das Gericht der Hauptsache, sondern der dazu berufene Fachsenat zu entscheiden. Dabei folgt aus dem Funktionsvorbehalt nicht, dass an die Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO "besonders strenge" Anforderungen zu stellen sind (Beschluss vom 20. September 2010 a.a.O. Rn. 14). Einem durch die Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO etwa verursachten Beweisnotstand ist auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Steht nach Abschluss des gerichtlichen Zwischenverfahrens fest, dass die Vorlage nicht möglich ist, hat das Gericht der Hauptsache die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Sachwürdigung einzubeziehen. Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte Umstände unaufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat das Gericht auch dies unter Berücksichtigung der unverändert gebliebenen gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 m.w.N. = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11 Rn. 29 f.).

45

3. Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung, damit das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann.

46

a) Das Oberverwaltungsgericht wird danach zu prüfen haben, ob entweder die Genehmigungsbehörde den Airbus A 380 nicht in ihre Sicherheitsbeurteilung einbeziehen musste, weil die zwingend erforderlichen Konstruktionsdaten im Genehmigungszeitpunkt noch nicht vorlagen, oder - die Verfügbarkeit der erforderlichen Konstruktionsdaten im Genehmigungszeitpunkt unterstellt - die Genehmigungsbehörde aufgrund des nachträglich eingeholten Gutachtens der GRS vom 2. März 2010 willkürfrei annehmen durfte, dass der Schutz des Zwischenlagers gegen den gezielten Absturz eines Airbus A 380 gewährleistet ist.

47

b) Bei der erneuten Befassung mit dem Szenario "Hohlladungsbeschuss" wird das Oberverwaltungsgericht sich nicht nur mit dem Stand der Waffentechnik, sondern unter dem Gesichtspunkt "Mehrfachbeschuss von Castorbehältern" auch damit näher befassen müssen, welches Szenario die Beklagte ihrer Sicherheitsbeurteilung insoweit zugrunde gelegt hat.

48

c) Ferner wird das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die geheim gehaltenen Aktenteile und Unterlagen die unter Ziffer 2 c) dargelegten Grundsätze zu beachten haben.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführten Schwellenwerte. Geht von einem nicht in der Anlage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoffgruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellenwert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest.

(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.

(3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung der Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten ab. Gehört der Nachbarstaat nicht der Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenzüberschreitenden Grundwasserkörper.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,

1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,
2.
welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden,
3.
daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind,
4.
daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,
5.
daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbehörde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen,
6.
welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt werden können,
7.
welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,
8.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des § 7 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
9.
welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,
10.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,
11.
daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvorsorge handelt.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die beim sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (nachfolgend: 2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 wiederherzustellen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung überwiegen das entgegengesetzte Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
Die Antragsteller haben zur Unterstützung ihres Vorbringens vollinhaltlich auf eine „fachliche Begründung zum Eilantrag bezüglich der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung“ des Gutachtensbüros ... vom 29.02.2012 verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können inhaltlich nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.1977 - 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1). Das Gebot, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige postulationsfähige Person vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das erfordert, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. Daher stellt es keine formgerechte Antragsbegründung dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.1998 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die in der fachlichen Begründung des Gutachters vom 29.02.2012 enthaltenen Ausführungen sind deshalb nur insoweit berücksichtigungsfähig, wie sich der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hiermit in der Antragsbegründungsschrift oder den sonstigen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Schriftsätzen zumindest ansatzweise auseinandergesetzt und sie sich damit im Einzelnen zu eigen gemacht hat.
Keiner abschließenden Klärung bedarf, ob die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen aufgeworfenen sonstigen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge durchgreifen. Jedenfalls bei summarischer Prüfung spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind. Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Reaktorunfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 - BVerwGE 88, 286; Urteil des Senats vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.). Die Antragsteller machen jedoch noch hinreichend substantiiert geltend, dass bei Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Störfälle eintreten können, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die erheblich über dem maßgeblichen Störfallgrenzwert liegen würden, und es deshalb zu einem Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern kommen kann. Auch dürfte sich ihrem Vorbringen noch entnehmen lassen, dass das zu einem solchen Schaden führende Risiko so hinreichend wahrscheinlich ist, dass hiergegen Vorsorge nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG getroffen werden muss und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365). Ferner dürfte den Antragstellern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen zustehen. Soweit ersichtlich ist der von der gegenständlichen Genehmigung gedeckte Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs gegenwärtig noch nicht vollständig abgeschlossen. Diese Fragen bedürfen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung. Denn die Anträge haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der 2. SAG vom 24.10.2011 in einer den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (dazu unter 1.). Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Antragsteller keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür dargetan, dass die angefochtene Genehmigung entweder in formeller oder materieller Hinsicht rechtswidrig ist und sie in eigenen drittschützenden Rechten verletzt (dazu unter 2.). Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der 2. SAG auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelösten freien Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller (dazu unter 3.).
1. Die unter A.VI. des angegriffenen Bescheids erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung der 2. SAG unterliegt zunächst mit Blick auf die formellen Begründungsanforderungen keinen durchgreifenden Bedenken.
Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 u.a. - NJW 2001, 3427; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Demgemäß genügen - wie die Antragsteller zu Recht hervorheben - pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
Die von dem Antragsgegner verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung genügen den vorstehend bezeichneten Anforderungen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der verfügten sofortigen Vollziehung der 2. SAG im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Ausnutzung der Genehmigung entspreche dem Interesse der Allgemeinheit an einem unterbrechungsfreien und zügigen Abbau des stillgelegten Kernkraftwerks Obrigheim (vgl. Begründung der Genehmigung S. 52). Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung bestehe die Gefahr, dass der bereits beschrittene Weg des direkten Abbaus des Kernkraftwerks unterbrochen werde; auch habe die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung. Darüber hinaus hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung mit den Belangen betroffener Dritter vorgenommen und darauf abgehoben, dass die Genehmigung einen überschaubaren Sachverhalt betreffe und gegen die ebenfalls überschaubaren Risiken ausreichend Vorsorge getroffen worden sei. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner - noch - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen des öffentlichen Interesses er es für sachgerecht hält, den durch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage regelmäßig eintretenden Schutz des Betroffenen im Einzelfall zurückzustellen. Weitergehende, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen waren in diesem Zusammenhang nicht zwingend anzustellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610).
2. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage leidet die 2. SAG für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 weder an einem durchgreifenden formellen (dazu unter 2.1) noch an einem materiellen (dazu unter 2.2) Fehler, der die Antragsteller in drittschützenden Rechtspositionen verletzt.
2.1 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die 2. SAG nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht (dazu unter 2.1.1) bzw. fehlerhaft durchgeführt wurde (dazu unter 2.1.2) oder eine zwingend notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben ist (dazu unter 2.1.3).
2.1.1 Zwar können die Antragsteller rügen, eine zwingend notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da die mit der 2. SAG genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nicht zwingend einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu unterziehen waren.
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2.1.1.1 Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - DVBl. 2012, 447) auch von einem Vorhaben lediglich mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit rügen können, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler im Ergebnis auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen Individualklägern - abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83) - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, welche die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - a.a.O.). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass bereits die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit das Fehlen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führt.
11 
2.1.1.2 Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren, sondern dass lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Nach der allein in Betracht kommenden einschlägigen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG sind UVP-pflichtig u.a.
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„bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistungen nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;“
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Danach bestimmt der Wortlaut von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG eindeutig, dass nur die insgesamt geplanten Maßnahmen nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig sind; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau dagegen „gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2“. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass lediglich vor der Entscheidung über den erstmaligen Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch wenn den Antragstellern zuzugeben ist, dass die einschlägige Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG das Wort „erstmalig“ nicht verwendet. Der 3. Halbsatz der Bestimmung stellt jedoch klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt wurden. Haben die einzelnen Maßnahmen nach der Vorprüfung jedoch keine über die insgesamt geplanten Maßnahmen hinausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, bedarf es für sie keiner gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung.
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Dieser Befund wird durch eine systematische und historische Gesetzesauslegung bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG steht im engen systematischen Zusammenhang mit der untergesetzlichen Bestimmung des § 19b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Bestimmung enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Nach § 19b Abs. 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV ist in den Unterlagen darzulegen, „wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden“. Die Verfahrensvorschrift des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV bestimmt somit, dass mit dem erstmaligen Eintrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die Auswirkungen der insgesamt geplanten Maßnahmen auf die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem jeweiligen Planungsstand darzulegen sind. Anknüpfend hieran regelt § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Das der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 19b AtVfV zugrundeliegende Regelungskonzept bestätigt deshalb bei einer systematischen Betrachtung den Wortlautbefund der gesetzlichen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG, wonach lediglich die insgesamt geplanten Stillegungsmaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, spätere Einzelmaßnahmen jedoch als Änderung gelten und deshalb nur vorprüfungspflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sind.
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Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragsteller, dass eine untergesetzliche Verfahrensregelung wie § 19b AtVfV die höherrangige Gesetzesbestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht abändern kann. Die Antragsteller verkennen dabei, dass die Verfahrensbestimmungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung nicht das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz abändern, sondern lediglich zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG vorrangig nach den Verfahrensvorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung durchzuführen; dies ist im Hinblick auf die in § 4 UVPG enthaltene Subsidiaritätsklausel rechtlich nicht bedenklich. Eine derartige systematische Betrachtung ist trotz der unterschiedlichen Normenhierarchie der herangezogenen Bestimmungen hier vor allem deshalb statthaft, weil beide Bestimmungen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von einem einheitlichen Regelungskonzept getragen werden. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BT-Drs. 14/4599 vom 14.11.2000, S. 115 f.) trägt die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reaktoren der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung: „Hierzu wird in den geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eine Umweltverträglich-keitsprüfung im gestuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu verbinden. Damit ist vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der letzte Halbsatz in Nr. 11.1 stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbeschadet dessen - bei Reaktoren zusätzlich - in jedem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die jeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen“. Auch die Begründung spricht eher für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass lediglich vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen ist und die späteren Genehmigungen zugeordneten einzelnen Abbauschritte lediglich vorbehaltlich einer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalles umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind.
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2.1.1.3 Vor Erteilung der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 28.08.2008 hat der Antragsgegner eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die sich entsprechend den Vorgaben der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes bezogen hat. Die 1. SAG enthält unter B.III. (S. 118 ff.) eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die auf der von der Beigeladenen erarbeiteten Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Anlage KWO (Gesamtvorhaben)“ beruht. Damit sind die insgesamt geplanten Maßnahmen der Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks - wie von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gefordert - vor Erteilung der 1. SAG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen fehlerfrei erfolgt ist. Einwendungen gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wurden damals weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Anwohnern erhoben; auch ist die 1. SAG vom 28.08.2008 in Bestandskraft erwachsen. Damit steht Einwendungen gegen die damals durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von einer möglichen Präklusion nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV - bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
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2.1.1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war vor Erteilung der 2. SAG eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb erforderlich, weil diese Genehmigung die 1. SAG vollständig ersetzen sollte bzw. nach dem Willen der Beigeladenen ein völlig eigenständiges Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Die Antragsteller verkennen in diesem Zusammenhang das Verhältnis der streitgegenständlichen 2. SAG zur bestandskräftig gewordenen 1. SAG vom 28.08.2008. Maßgebend für das Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander ist der Regelungsinhalt der 2. SAG, wie er sich aus dem Empfängerhorizont vor allem von Drittbetroffenen ergibt. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluss für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.).
18 
Bei der gerade auch aus Rechtsschutzgründen gebotenen objektiven Auslegung der 2. SAG aus dem Empfängerhorizont eines Drittbetroffenen kann entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Rede davon sein, dass die 2. SAG die 1. SAG vollständig abgelöst habe. Vielmehr hat die 2. SAG nach ihrem eindeutigen Tenor und ihrer Begründung lediglich die Vornahme einzelner Abbaumaßnahmen vor allem im Kontrollbereich genehmigt und darüber hinaus das Stilllegungsreglement teilweise geändert. Fehl geht insbesondere die Grundannahme der Antragsteller, die 2. SAG habe den Betrieb des externen Brennelementlagers im sog. „Notstandsgebäude“ (Bau 37) insgesamt und umfassend neu genehmigt.
19 
Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts der 2. SAG durch Auslegung ist primär auf den Entscheidungstenor, daneben auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung abzustellen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors und seiner Systematik mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass die 2. SAG die 1. SAG nicht vollständig ersetzen sollte. So gestattet die 2. SAG ausweislich des Bescheidausspruchs in A.I.1.1 (S. 6) „den Abbau der nachfolgend tabellarisch aufgeführten Anlagenteile der Anlage KWO“; insoweit wurde durch die angegriffene 2. SAG der Regelungsinhalt der 1. SAG vom 28.08.2008 erweitert. Zum anderen wird gemäß A.I.1.2 (S. 13) der 2. SAG das Betriebsreglement für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs dahingehend geändert, dass die in A.II. Nr. 25 bis Nr. 56 dieser Genehmigung genannten Unterlagen die entsprechenden Unterlagen in A.II. Nr. 16 bis Nr. 48 des Stilllegungsreglements der 1. SAG ersetzen. Die 2. SAG enthält deshalb nach ihrem eindeutigen Tenor lediglich eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, ohne diesen insgesamt und erneut vollständig zu legalisieren.
20 
Für dieses Verständnis spricht auch die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung zum Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander. Der Antragsgegner umschreibt in der beigegebenen Begründung den Genehmigungsumfang dahingehend, das „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement“ beinhalte (B.I.2 der 2. SAG, S. 32). Übereinstimmend hiermit stellt die Genehmigung unter B.I.2.2 (S. 34 f. der 2. SAG) klar, dass der mit der 1. SAG genehmigte Stilllegungsbetrieb mit der 2. SAG weiter gilt. Unter B.I.2.3 (S. 36 f. der 2. SAG) grenzt der Antragsgegner den Regelungsumfang der 1. und 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausdrücklich voneinander ab. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung als eine zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung selbständige Genehmigung neben diese“ trete. Sie löse die für das KWO geltende 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für den weiteren Abbau insoweit ab, als in ihr Festlegungen und Gestattungen aus der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Teilen angepasst, übernommen und geändert wurden; daneben enthalte sie die gesamten einhüllenden Gestattungen, die bis zum Ende des gesamten Stilllegungs- und Abbauvorhabens gelten sollten. Damit stellt die Genehmigungsbehörde auch in der Begründung eindeutig klar, dass Gegenstand der 2. SAG im Hinblick auf das Stilllegungsreglement nur die dort ausdrücklich genannten Änderungen sind, nicht jedoch das Stilllegungsreglement insgesamt. Soweit keine Änderungen im Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vorgenommen werden, verbleibt es nach der eindeutigen Regelung im Bescheidtenor und der oben wiedergegebenen Begründung vielmehr bei dem Stilllegungsbetrieb entsprechend den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG.
21 
Ein gegenteiliges Verständnis kann auch nicht den sonstigen Regelungselementen des Bescheidtenors entnommen werden. Zutreffend weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass sich die 2. SAG gemäß A.I.1.5 auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG und mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG erstreckt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die 2. SAG das Betriebsreglement und insbesondere den Betrieb des externen Brennelementlagers vollständig neu regele. Bei der von den Antragstellern herangezogenen Regelung handelt es sich lediglich um die Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung auf einen an sich nach § 7 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV. Soweit eine solche Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt, ist eine eigenständige Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr erforderlich. Bereits aus der Binnensystematik von § 7 StrlSchV und daneben aus dem systematischen Zusammenhang mit den atomrechtlichen Bestimmungen folgt, dass die Erstreckung nur soweit reichen kann, wie die atomrechtliche Genehmigung eine entsprechende Regelung enthält, die erstreckungsfähig ist. Hieraus folgt zugleich, dass die in A.I.1.5 enthaltene Erstreckung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StrlSchV nicht weiter reichen kann als die im sonstigen Bescheidtenor enthaltenen atomrechtlichen Gestattungen. Auch in Bezug auf das Stilllegungsreglement kann die Erstreckung deshalb nicht über die durch die 2. SAG genehmigten Änderungen hinausgehen und nicht die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude eigenständig regeln.
22 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann aus der Systematik der in A.III. des Genehmigungstenors beigegebenen Nebenbestimmungen nicht ein abweichendes Verständnis des Genehmigungsumfangs der 2. SAG hergeleitet werden. Zwar beinhalten die Nebenbestimmungen insbesondere in A.III.3. Maßgaben zur Handhabung bestrahlter Brennelemente, die keine Beschränkung auf das Betriebsreglement der 2. SAG erkennen lassen. In der Einleitung zu den verfügten Nebenbestimmungen (S. 18 der 2. SAG) weist die Genehmigungsbehörde aber darauf hin, dass sämtliche Nebenbestimmungen an die Stelle der Nebenbestimmungen der 1. SAG treten und damit für den Gestattungsumfang beider Genehmigungen Geltung beanspruchen sollen. Bereits daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde lediglich aus Gründen der Klarheit sämtliche Nebenbestimmungen wiederholt und zusammengefasst hat, ohne damit eine inhaltlich abweichende Regelung gegenüber der 1. SAG zu treffen.
23 
Ebenso wenig können aus dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 15.12.2008 Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhältnis der beiden Genehmigungen zueinander hergeleitet werden. Zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Beigeladene in ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 selbst von einem anderen Verständnis der beantragten Genehmigung zu der bestandskräftig erteilten 1. SAG ausgegangen ist. So führte die Beigeladene in dem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ausdrücklich aus, „dass die vorliegend beantragte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vollständig ablöst und bis zum Ende des gesamten Vorhabens gelten soll“. Damit hat die Beigeladene ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie ein umfassendes und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang setzen wollte, mit dem das Stilllegungsreglement für das Kernkraftwerk insgesamt einer neuen genehmigungsrechtlichen Grundlage unterstellt werden sollte. Für einen derartigen Willen der Beigeladenen sprechen auch weitere Ausführungen in der Begründung ihres Genehmigungsantrags. Zu Recht weist die Beigeladene aber darauf hin, dass ihr Antragsschreiben vom 15.12.2008 nicht für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts der 2. SAG maßgeblich ist. Wie oben näher dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Inhalts einer atomrechtlichen Genehmigung gerade aus Rechtsschutzgründen auf den Inhalt der Genehmigungsurkunde selbst abzustellen, vor allem primär auf den Bescheidtenor und daneben die von der Behörde beigegebene Begründung. Auf Umstände außerhalb der Genehmigungsurkunde kann allenfalls untergeordnet und zur Beseitigung von Auslegungszweifeln abgestellt werden, wobei sich die Auslegung dabei freilich nicht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Bescheidinhalt setzen darf. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre Ausführungen in dem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten, sondern mit Schreiben an den Antragsgegner vom 31.08.2009 berichtigt. Dabei führte die Beigeladene ausdrücklich aus, dass die 2. SAG nunmehr eine zur 1. SAG selbständige Genehmigung darstellen solle; als solche trete die 2. SAG neben die 1. SAG. Regelungen der 1. SAG könnten gegenstandslos und in Teilen angepasst oder übernommen werden (vgl. S. 2 des Anschreibens der Beigeladenen vom 31.08.2009). Von diesem geänderten Verständnis der Beigeladenen ist im Übrigen - wie oben dargestellt - auch die Genehmigungsbehörde in der Begründung der 2. SAG ausgegangen (vgl. S. 37).
24 
Auch der Versuch der Antragsteller, aus den dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen ein anderweitiges Verständnis der beiden Genehmigungen zueinander herzuleiten, geht fehl. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass der von der Beigeladenen vorgelegte technische Bericht „Stilllegung und Abbau KWO - 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - Störfallbetrachtung“ des Gutachters ... vom 31.03.2010 offenbar davon ausgeht, dass das Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vollständig neu geregelt werden soll. Hierfür spricht, dass der Gutachter in seiner Störfallbetrachtung auch Szenarien berücksichtigt, die lediglich von der 1. SAG umfasste Maßnahmen beinhalten. Auch hier gelten jedoch die oben angestellten Erwägungen, wonach für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts primär auf die Genehmigung selbst, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen abzustellen ist. Im Übrigen ist der technische Bericht des Gutachters ... weder Grundlage noch Inhalt der 2. SAG; er ist in A.II. der 2. SAG nicht als Genehmigungsgrundlage erwähnt.
25 
Aus ähnlichen Gründen kann auch aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und Nr. 15 nicht entnommen werden, dass die 2. SAG den Betrieb des externen Lagerbeckens neu genehmige. Diese Erläuterungsberichte enthalten im Wesentlichen eine Beschreibung des Anlagenzustandes in verschiedener Hinsicht, etwa eine Charakterisierung des radiologischen Ausgangszustands oder eine Beschreibung des Gesamtvorhabens. Es liegt deshalb auf der Hand, dass in diesen Unterlagen technische Beschreibungen enthalten sind, die über den Regelungsinhalt der beantragten 2. SAG hinausgehen. Von diesem Verständnis ist auch der Antragsgegner ausgegangen, der diese Unterlagen unter A.II. der 2. SAG lediglich als Grundlage der Genehmigung, nicht aber als Genehmigungsinhalt aufgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Stilllegungshandbuch der Betrieb des externen Brennelementlagers in Bau 37 wiederholt erwähnt wird, geschlossen werden, der Stilllegungsbetrieb solle mit der 2. SAG insgesamt und umfassend neu geregelt werden. Zum einen ist - wie oben näher dargestellt - aus Rechtsschutzgesichtspunkten zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts nicht auf technische Unterlagen wie das Stilllegungshandbuch abzustellen. Zum anderen trägt das neu erstellte Stilllegungshandbuch der Beigeladenen lediglich dem Umstand Rechnung, dass durch die 2. SAG der Stilllegungsbetrieb modifiziert wurde, was im Stilllegungshandbuch zu berücksichtigen war. Schließlich ist bei der hier vorzunehmenden Auslegung der von den Antragstellern herangezogene Schriftwechsel zwischen dem Antragsgegner und dem Bundesministerium für Umwelt unergiebig. Das von den Antragstellern erwähnte e-mail des Bundesumweltministeriums vom 12.10.2011 ist in anderen, nämlich aufsichtlichen Zusammenhängen ergangen und bezieht sich auf den geplanten Abbau von Elementen des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Der - nach dem oben Gesagten für die Auslegung der Genehmigung im Übrigen nicht maßgeblichen - Korrespondenz des Antragsgegners mit der Aufsichtsbehörde lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Frage des Umfangs des Betriebsreglements der 2. SAG entnehmen.
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Nach alldem kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht davon ausgegangen werden, dass die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb insgesamt erneut geregelt und dabei den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude eigenständig gestattet hat. Gegenstand des Antrags auf Erteilung der 2. SAG waren deshalb nur die dort im Einzelnen aufgeführten Änderungen des Stilllegungsreglements, nicht jedoch die „insgesamt geplanten Maßnahmen“ im Sinne von Nr. 11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
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2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller leidet die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem zur Aufhebung der Genehmigung führenden relativen Verfahrensfehler. Dabei spricht zwar vieles dafür, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - anders als die Überschrift nahelegt - keine abschließende Regelung über die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern enthält, sondern nur die dort genannten Fallgruppen zu absoluten Verfahrensfehlern erklärt, ohne die Beachtlichkeit anderer Verfahrensfehler nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa § 46 VwVfG, § 44a VwGO) auszuschließen (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies bedarf hier jedoch ebenso wenig einer weitergehenden Erörterung wie die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umstrittene Frage, ob ein gegenteiliges Normverständnis mit den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung, jetzt Art. 11 RL 2011/92/EU vereinbar ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448). Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung leidet die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung der einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der 2. SAG sind, auf ihre Umweltrelevanz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden relativen Verfahrensfehler.
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2.1.2.1 Beruht die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu näher Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a UVPG RdNr. 26.1). Gemäß der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06, S. 43 f.) soll durch die Regelung des § 3a Satz 4 UVPG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung „nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2010 - OVG 11 S 45.09 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - a.a.O.).
29 
Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die von dem Antragsgegner durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung einen derartigen schwerwiegenden Ermittlungs- oder Bewertungsfehler aufweist, der im gerichtlichen Verfahren beanstandet werden könnte. Auch die Antragsteller legen nicht dar, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls an einem Verfahrensfehler leidet oder deren Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre. Die Beigeladene hat die mit der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterzogen und das Ergebnis in dem den Antragsunterlagen beigefügten Bericht vom 11.12.2008 festgehalten. Dabei ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Einzelmaßnahmen keine wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a AtVfV bzw. § 2a UVPG haben. Der Antragsgegner hat - wie sich einem Aktenvermerk vom 26.01.2009 entnehmen lässt - die Vorprüfung der Beigeladenen dahingehend kritisch gewürdigt, ob die relevanten Auswirkungen des Vorhabens der 2. SAG auf die Schutzgüter durch die Ergebnisse der im Rahmen des Gesamtvorhabens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst wurden und abgedeckt sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Ausnutzung der 2. SAG keine umweltrelevanten Wirkungen eintreten, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegenüber den Umweltauswirkungen führen, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG waren. Dieses Ergebnis hat der Antragsgegner ordnungsgemäß gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass der Prüfvermerk des Antragsgegners vom 26.01.2009 über die Plausibilität der durchgeführten Vorprüfung sehr knapp gehalten ist, weshalb die von der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang im Einzelnen angestellten Erwägungen nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies führt jedenfalls bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht zu einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler im oben dargestellten Sinne, da die von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfungen in ihrem Bericht vom 11.12.2008 wesentlich detaillierter dargestellt sind und die Behörde sich ersichtlich diese Erwägungen zu Eigen gemacht hat.
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2.1.2.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält die 2. SAG bei summarischer Sachverhaltsprüfung keine relevanten Änderungen gegenüber der im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine zumindest teilweise neue Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr hält sich der mit der 2. SAG genehmigte Abbau und die Änderungen des Stilllegungsreglements im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten insgesamt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand der durchgeführten Prüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG waren.
31 
Eine wesentliche Abänderung des mit der 2. SAG genehmigten Vorhabens gegenüber der im Rahmen der 1. SAG dargelegten Gesamtmaßnahme kann nicht in der Errichtung der Materialschleuse zum Reaktorgebäude gesehen werden. Der Bau der neuen Materialschleuse ist nicht Gegenstand der 2. SAG, sondern wurde mit einer bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert. Bereits aufgrund der Bestandskraft dieser Änderungsgenehmigung kann die Errichtung der Materialschleuse als solche nicht als den Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überschreitende Änderung angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb lediglich die Umweltrelevanz von Änderungen des Betriebsreglements zu betrachten, die durch die Errichtung der Materialschleuse eingetreten sind. Bei summarischer Prüfung dürfte der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen sein, dass durch die wohl untergeordneten Änderungen des Betriebsreglements durch Errichtung der neuen Materialschleuse keine derartigen umweltrelevanten Auswirkungen eintreten können, die den Rahmen der bei Erteilung der 1. SAG insgesamt geprüften Maßnahmen überschreiten. Hiergegen spricht, dass bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 davon ausgegangen wurde, dass im Zuge der Abbaumaßnahmen bauliche Änderungen im Reaktorgebäude notwendig werden können (vgl. S. 112 des Sicherheitsberichts zur 1. SAG).
32 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch durch die abweichende Gestaltung der einzelnen Genehmigungsschritte keine wesentliche Änderung der insgesamt geplanten Maßnahmen eingetreten, die Gegenstand der 1. SAG und der Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung waren. Zutreffend weisen die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag zur Erteilung der 2. SAG von den Genehmigungsschritten abweicht, welche im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 und dem damaligen Genehmigungsantrag dargestellt waren. Insbesondere hat der damalige Genehmigungsantrag vorgesehen, dass in einem umfassenderen 2. Abbauschritt die stärker aktivierten Anlagenteile des Kon-trollbereichs vollständig abgebaut werden sollen, vor allem auch der Reaktordruckbehälter (vgl. die Darstellung der vorgesehenen Genehmigungsschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006, S. 12, 15 und 16). Von diesem ursprünglich geplanten Verfahrensablauf weicht der Antrag der Beigeladenen zur Erteilung der 2. SAG insoweit ab, als nunmehr ein weiterer Genehmigungsschritt vorgesehen wird und mit der beantragten 2. SAG lediglich ein Teil der aktivierten Anlagenteile im Kontrollbereich abgebaut werden soll. So soll die 2. SAG nur noch den Abbau des Reaktordruckbehälterdeckels, nicht jedoch des stark aktivierten Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktoreinbauten sowie des biologischen Schilds im Kontrollbereich umfassen; diese Abbaumaßnahmen sollen vielmehr einer bereits beantragten, jedoch noch nicht erteilten 3. SAG vorbehalten bleiben.
33 
Durch diese geänderte Genehmigungsabfolge wird indes nicht der mit der 1. SAG geprüfte Gesamtumfang der geplanten Maßnahmen mit der Folge verlassen, dass nunmehr eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu erfolgen hätte. Zum einen hat die Beigeladene bereits in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 (S. 16) explizit darauf hingewiesen, dass bei der für den zweiten Genehmigungsschritt noch durchzuführenden Detailabbauplanung sich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und von technischen Notwendigkeiten ergeben könne, dass zur Umsetzung der Abbauarbeiten im zweiten Abbauschritt mehr als nur ein Genehmigungsantrag erforderlich werde. Aufgrund dieser Angaben im Sicherheitsbericht stand bereits bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens im Rahmen der 1. SAG fest, dass die vorgesehenen Genehmigungsschritte keine verbindliche Planung darstellen. Zum anderen weisen der Antragsgegner und die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass allein eine geänderte Abfolge der zu beantragenden Genehmigungen und die Zuordnung der Abbauschritte hierzu nicht zu relevanten Umweltauswirkungen führen kann. Maßgeblich hierfür ist allein, ob die mit der ursprünglichen Planung vorgesehenen konkreten Abbaumaßnahmen bzw. Abbauschritte eingehalten werden oder ob auch insoweit eine relevante Änderung eingetreten ist. Wie sich der Darstellung der Abbaufolge auf S. 76 f. des Sicherheitsberichts vom 19.05.2006 entnehmen lässt, wird durch die geänderte Aufteilung der Genehmigungsschritte nicht von den technisch vorgesehenen Abbaumaßnahmen abgewichen. Im Übrigen wies die Beigeladene bei der Beschreibung des zweiten Abbauschritts (S. 90 f. des Sicherheitsberichts) bereits darauf hin, dass die konkrete Abbaufolge erst im Rahmen der Detailplanung des 2. Abbauschritts festgelegt werden könne. Durch die mit der 2. SAG vorgenommene Modifizierung tritt deshalb keine Änderung der technischen Abbauplanung ein, sondern lediglich eine Verschiebung von Maßnahmen in einen späteren Genehmigungsschritt. Gerade im Hinblick auf die Umweltrelevanz eines Vorhabens ist jedoch unerheblich, in welchem Genehmigungsschritt eine konkrete Einzelmaßnahme erfolgen soll. Entscheidend ist allein, dass sich die Ausführungsmaßnahmen innerhalb der insgesamt geplanten Maßnahmen halten, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG waren. Unerheblich dürfte in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Antragsteller sein, durch den Abbau des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten stünden das Druckbehälter-Unterteil und die stark aktivierten Kerneinbauten für längere Zeit offen. Dem steht bereits entgegen, dass auch in der ursprünglich geprüften Genehmigungsplanung und dem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 keine zeitlichen Vorgaben für den Abbau des Reaktordruckbehälters enthalten waren. Auch ohne die nunmehr vorgesehene Aufspaltung des Abbaus des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten war deshalb nicht sichergestellt, dass dieser in einem engen zeitlichen Rahmen abgebaut wird.
34 
Eine wesentliche Änderung dürfte schließlich nicht dadurch eingetreten sein, dass eine längere Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager (sog. Notstandsgebäude, Bau 37) erfolgen soll. Zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass nach der ursprünglichen zeitlichen Planung der Beigeladenen bis ca. 2011 alle bestrahlten Brennelemente in das beantragte Standortzwischenlager verbracht werden sollten, so dass die Anlage bei Beginn des zweiten Abbauschrittes brennstofffrei gewesen wäre. Die weitere Lagerung der abgebrannten Brennstäbe im Notstandsgebäude führt jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dazu, dass der Rahmen der im Zuge der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeits-prüfung überschritten würde. Zum einen handelt es sich bei der oben dargestellten zeitlichen Abfolge lediglich um eine unverbindliche Planung der Beigeladenen, die unter dem Vorbehalt veränderter Umstände, insbesondere einer Verzögerung der Genehmigungserteilung für das Standortzwischenlager, stand. So wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO nicht - wie vorgesehen - bis ca. 2011 abgeschlossen sein könne, etwa weil das beantragte BE-Zwischenlager zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit sei (vgl. S. 70 und 90 des Sicherheitsberichts). In diesem Fall sollte nach der im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 dargelegten Konzeption der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die weitere Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im externen Nasslager bis zum vollständigen Abtransport aus der Anlage umfassen. Aufgrund dieser Darstellungen im Sicherheitsbericht war die weitergehende Lagerung von Brennelementen im externen Lager auch zum Zeitpunkt des zweiten Abbauschritts Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführt wurde.
35 
Zum anderen wurde die externe Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet, welche bestandskräftig wurde (vgl. hierzu auch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 15.09.1999 - 10 S 1991/99 - VBlBW 2000, 149). Etwaige mit der externen Brennelementlagerung verbundenen Umweltauswirkungen waren bei Erteilung der 2. SAG daher nur insoweit in den Blick zu nehmen, als das Betriebsreglement in Bezug hierauf geändert wurde. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements hinsichtlich der Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager in einer für die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Weise auswirken könnten. Ferner sollten nach den Darlegungen im Sicherheitsbericht die mit der 2. SAG beantragten Abbaumaßnahmen dergestalt rückwirkungsfrei erfolgen, dass die Lagerung der Brennelemente und der hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen im Notstandsgebäude durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden kann. Eine wesentliche Abweichung durch die längere Lagerung, bezogen auf die insgesamt geplanten Maßnahmen, liegt deshalb nicht vor.
36 
Nach alldem hat der Antragsgegner die mit der 2. SAG geplanten Einzelmaßnahmen zu Recht keiner weiteren vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, sondern lediglich rechtsfehlerfrei eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
37 
2.1.3 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war vor Erteilung der 2. SAG weder eine obligatorische (dazu unter 2.1.3.1) noch eine fakultative (dazu unter 2.1.3.2) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
38 
2.1.3.1 Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim nicht einer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurften. Gemäß § 19b Abs. 2 AtVfV kann abweichend von § 4 Abs. 4 AtVfV von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens dann nicht abgesehen werden, wenn für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird. Bei den von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen handelte es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Sinne von § 7 Abs. 3 AtG. Auch wenn es sich bei der 1. und 2. Stilllegungsgenehmigung - wie oben unter 2.1.1.3 näher dargestellt - um selbständige Genehmigungen und nicht um Teilgenehmigungen im Sinne von § 18 AtVfV handelt, sind die Genehmigungen aufeinander bezogen und gestatten ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 19b Abs. 1 AtVfV. In diesem Zusammenhang kann auf die oben angestellten Erwägungen zu der Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verwiesen werden, da diese auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang Geltung beanspruchen. Schließlich war - wie oben näher dargestellt - für die mit der 2. SAG beantragten Maßnahmen keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AtVfV geboten war.
39 
2.1.3.2 Der Antragsgegner hat unter fehlerfreier Betätigung seines Ermessens von einer erneuten fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Ermessen gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV lagen vor. Nach § 19b Abs. 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, u.a. Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten. Für den hier in Rede stehenden weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG bleibt es dagegen gemäß 19b Abs. 2 AtVfV bei der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV. Danach kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in § 4 Abs. 2 AtVfV genannten Voraussetzungen absehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
40 
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls bei summarischer Prüfung für das Genehmigungsverfahren der 2. SAG vor. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG ist das Gesamtvorhaben der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim in einer den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV genügenden Weise dargestellt. Die Beigeladene hat in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 das von ihr verfolgte Gesamtkonzept zum Abbau und zur Stilllegung der von ihr betriebenen kerntechnischen Anlage in den Grundzügen so konkret beschrieben, dass auch für Dritte eine Beurteilung der insgesamt geplanten Maßnahmen möglich war. Insbesondere hat sie im Sicherheitsbericht die insgesamt geplanten Maßnahmen, die Reihenfolge der einzelnen Abbauschritte und die dabei zu verwendenden Methoden so detailliert dargestellt, dass auch die interessierte Öffentlichkeit sowohl die mögliche Rückwirkungsfreiheit der Maßnahmen als auch das Vorliegen einer sinnvollen Abbaureihenfolge prüfen konnte. Auch hat die Beigeladene in den Unterlagen den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV entsprechend weiter dargelegt, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a AtVfV genannten Schutzgüter haben werden. Wie oben unter 2.1.2.2 näher dargelegt, wichen die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen auch nicht in einer Weise von der im Sicherheitsbericht zur 1. SAG dargestellten Abbauplanung ab, dass der vorgegebene Rahmen der Gesamtmaßnahmen überschritten worden wäre. Es stand deshalb im Ermessen des Antragsgegners, auf eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten.
41 
Wie sich aus der Begründung der 2. SAG (B.I. 2.4.1) ergibt, hat der Antragsgegner das ihm eröffnete Ermessen erkannt; die im Rahmen der Ermessensausübung angestellten Erwägungen leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Mangel. Der Antragsgegner hat sich bei der Ausübung seines Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen für die zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgehoben, dass durch die beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien und bei der Durchführung eines fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nicht mit einem wesentlichen Erkenntnisgewinn gerechnet werden könne. Diese Einschätzung des Antragsgegners ist zumindest vertretbar und kann deshalb nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die abschließend von dem Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen bzw. der privaten Belange der Beigeladenen keinen Bedenken.
42 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller wohl auch bei einer fehlerhaft unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht in eigenen Rechten verletzt wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt das atomrechtliche Verfahrensrecht Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass ein auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützter Rechtsbehelf eines Dritten nur Erfolg haben kann, wenn er dartut, dass und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Dritte infolge des Verfahrensfehlers daran gehindert worden ist, Umstände vorzutragen, welche die Behörde nicht beachtet hat, denen sie aber bei einer den Anforderungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 2 AtG entsprechenden Ermittlung und Bewertung von Risikofaktoren hätte nachgehen müssen. Eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten wird von den Antragstellern nicht dargetan und liegt bereits deshalb fern, weil ihnen von dem Antragsgegner jedenfalls nach Erteilung der 2. SAG umfassende Akteneinsicht gewährt worden ist.
43 
Nach alledem ist die 2. SAG nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte 2. SAG leidet jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Der Antragsgegner hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Antragstellern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (dazu unter 2.2.1) und einen den Antragstellern gegenüber erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu unter 2.2.2) als gewährleistet ansehen dürfen. Auch kann der Antrag nicht auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge gestützt werden (dazu unter 2.2.3).
45 
2.2.1 Jedenfalls bei summarischer Prüfung durfte der Antragsgegner die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen als getroffen ansehen.
46 
2.2.1.1 Ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet ist, kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen, allein verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - a.a.O.; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129). Reichweite und Grenzen des sog. exekutiven Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck.
47 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - ZNER 2012, 288). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen können. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG legt die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsoge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Dementsprechend unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und Risiken damit praktisch nicht zu gegenwärtigen sind. Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehl gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - DVBl. 1997, 52). Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).
48 
2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen, die aus einer planmäßigen Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen und des genehmigten Stilllegungsreglements herrühren, getroffen worden ist. Welches Risiko hiernach bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, wird durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§ 47 StrlSchV) konkretisiert. Dieser Wert konkretisiert die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren soll. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es damit auch für den Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
49 
Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten fachkundigen Berechnungen, die von dem gemäß § 20 AtG herangezogenen Sachverständigen geprüft worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Stilllegungsbetrieb die gemäß § 47 StrlSchV hinzunehmenden Werte bei weitem nicht erreicht werden. Die Antragsteller haben insoweit nicht substantiiert vorgebracht, durch welche Defizite der Schadensvorsorge sie sich in eigenen Rechten verletzt fühlen. Letztendlich wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht, dass die Überschreitung von Grenzwerten für den bestimmungsgemäßen Stilllegungsbetrieb droht. Die Antragsteller sehen vielmehr lediglich einen Verstoß gegen das Strahlenminimierungsgebot des § 6 StrlSchV, der nach dem oben Gesagten jedoch nicht drittschützend ist.
50 
2.2.1.3 Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte die Genehmigungsbehörde bei summarischer Prüfung auch die erforderliche Vorsorge gegen die Auswirkungen von Störfällen, die in Ausnutzung der mit der 2. SAG genehmigten Einzelmaßnahmen zu betrachten waren, als getroffen ansehen. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Zutreffend ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der für den Abbau und die Stilllegung von Kernkraftwerken maßgebende Störfallplanungswert gemäß § 117 Abs. 16 StrlSchV i.V.m. § 50 StrlSchV 50 mSv beträgt.
51 
Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Störfallbetrachtung nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat mit ihren Genehmigungsunterlagen eine Störfallbetrachtung des Sachverständigenbüros ... vom 31.03.2010 vorgelegt, die von dem amtlich bestellten Sachverständigen (§ 20 AtG) und der Genehmigungsbehörde kritisch gewürdigt wurde. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Störfallbetrachtung sämtliche zu unterstellenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisabläufe des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen untersucht. Zutreffend haben die Sachverständigen für die Ermittlung der relevanten Ereignisabläufe den Stilllegungsleitfaden vom 12.08.2009 sowie ergänzend die Störfall-Leitlinien zugrunde gelegt. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Gutachter radiologisch repräsentative Ereignisabläufe für Einwirkungen von Innen (EVI) und Einwirkungen von außen (EVA) untersucht und ist zu der rechnerischen Prognose gelangt, dass der einzuhaltende Störfallplanungswert von 50 mSv bei Weitem - für die meisten zu betrachtenden Szenarien um mehrere Größenordnungen - unterschritten wird. Die Antragsteller zeigen nicht substantiiert auf, dass weitere Störfallabläufe zu betrachten gewesen wären, oder dass gegen die Prognose der bei den angenommenen Störfällen eintretenden Strahlenexpositionen durchgreifende Bedenken bestehen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Sachverständigen im Rahmen der Störfallbetrachtung auch Szenarien betrachtet haben, die nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz der Genehmigungsbehörde nicht in Ausnutzung der 2. SAG eintreten können. So haben die Gutachter bei ihrer Störfallbetrachtung u.a. den Einsturz der Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 unterstellt und dessen Auswirkungen untersucht, obwohl die Lagerung von Abfallgebinden in diesen Gebäuden nicht mit der gegenständlichen 2. SAG, sondern bereits mit der bestandskräftigen 1. SAG vom 28.08.2008 genehmigt worden ist. In ähnlicher Weise haben die Gutachter die Lagerung der Brennelemente im externen Lagerbecken in ihre Betrachtung einbezogen, obwohl diese - wie oben unter 2.1.1.4 näher dargestellt - nicht Genehmigungsinhalt der 2. SAG war. Jedenfalls nach den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein bestehenden beschränkten gerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten ist deshalb davon auszugehen, dass Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Identifizierung der Störfallszenarien und Bewertungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen der zu betrachtenden Störfälle nicht vorliegen. Die Genehmigungsbehörde durfte deshalb die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gegen Störfälle im Sinne von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als getroffen ansehen.
52 
2.2.2 Zu Recht dürfte die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen sein, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 AtG zu Gunsten der Antragsteller gegeben ist. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Zutreffend weisen die Antragsteller ferner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihnen befürchteten Anschläge auf eine atomrechtliche Anlage als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG anzusehen sind. Die Begriffe der „Störmaßnahmen“ und „sonstige(n) Einwirkungen Dritter“ sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten. Der Tatbestand schließt deshalb den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185). Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).
53 
Die Antragsteller sehen vor allem den erforderlichen Schutz gegen die Einwirkung Dritter durch den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37) als nicht gewährleistet an und weisen zutreffend darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde dieses Szenario vor Erteilung der 2. SAG nicht erneut betrachtet hat (vgl. Genehmigungsbegründung S. 49). Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte diese Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden sein.
54 
Dies folgt bereits daraus, dass die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude - wie oben unter 2.1.1.4 im Einzelnen dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der 2. SAG ist. Vielmehr wurde die Errichtung und der Betrieb der externen Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit bestandskräftiger Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet. Mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde die externe Brennelementlagerung in den Stilllegungsbetrieb einbezogen und das Stilllegungs- bzw. Betriebsreglement der Lagerung neu geregelt. Die 2. SAG dagegen enthält im Hinblick auf die externe Brennelementlagerung nach ihrem eindeutigen Tenor und der von der Behörde gegebenen Begründung nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung. Bereits aus Gründen der Bestandskraftpräklusion können die Antragsteller deshalb der 2. SAG nicht entgegenhalten, dass der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter durch den gezielten Absturz einer großen Verkehrsmaschine auf das externe Brennelementlagerbecken nicht gewährleistet sei.
55 
Im Übrigen könnten die Antragsteller selbst dann, wenn die 2. SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte, die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, Vorsorge gegen die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei nicht hinreichend getroffen worden. Dem steht die bestandskräftige Genehmigung vom 26.10.1998 entgegen, mit der u.a. der Einbau von Brennelement-Lagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude genehmigt wurde. Insofern liegt eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vor. Eine Errichtungsgenehmigung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; sowie vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.). Bei Erteilung einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist insbesondere auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Mit der Betriebsgenehmigung wird die Genehmigungsfrage neu lediglich im Hinblick auf den Betrieb aufgeworfen. Nur in diesem Umfang können Drittbetroffene mit einer gegen die Betriebsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Bereich der Schadensvorsorge bzw. dem Schutz vor Einwirkungen Dritter rügen. Für den Drittschutz folgt hieraus insbesondere auch, dass die Betriebsgenehmigung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen bekämpft werden kann, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Errichtungsgenehmigung gehören; solchen Einwendungen ist vielmehr lediglich nach Maßgabe des § 17 AtG im aufsichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Drittbetroffenen Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht werden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden sind. Auch eine derartige Sachverhaltsänderung kann lediglich Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG bieten, nicht jedoch einredeweise einer Betriebsgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.). Bereits aus diesem Verhältnis von bestandskräftig gewordener Errichtungs- zu der hier in Rede stehenden Betriebsgenehmigung folgt, dass die Antragsteller diese nur mit der Einwendung bekämpfen können, die erforderliche Vorsorge gegen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei insoweit nicht gewährleistet, als die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Errichtung gerade durch die Änderung des Betriebsreglements neu aufgeworfen wird. Dies wird jedoch von den Antragstellern nicht behauptet und ist auch fernliegend. Vielmehr machen die Antragsteller im Kern geltend, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt. Der Einwand bezieht sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des Betriebsreglements.
56 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner vor Erteilung der 1. SAG die Frage eines gezielten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG geprüft hat (vgl. hierzu B.II.4.5 S. 111 f. der 1. SAG). Die Genehmigungsbehörde gelangte dabei nach Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu dem Ergebnis, dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine Anlage, die den Leistungsbetrieb eingestellt und offensichtlich keinen besonderen Symbolwert und kein hohes Gefährdungspotenzial aufweise, nicht zu unterstellen sei; sie hat deshalb dieses Szenario dem Restrisiko zugeordnet. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Betrachtung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vertretbar ist; zutreffend weisen die Antragsteller insoweit darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fallkonstellationen das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Die Genehmigungsbehörde hat jedenfalls unabhängig hiervon die von der Betreiberin vorgelegte Abschätzung der radiologischen Folgen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Nachbetrieb betrachtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dabei der maßgebliche Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv eingehalten wird. Mit den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann mangels aussagekräftiger Angaben in der Begründung der 2. SAG freilich nicht nachvollzogen werden, von welchen konkreten Lastannahmen diese Prognose ausgeht.
57 
Das Abstellen auf den Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen nach Katastrophenschutzgrundsätzen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Szenarien terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz nach geltendem Recht nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zuzurechnen. Infolge dessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1). Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Damit knüpft die Vorschrift der Sache nach an die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 an, deren Gegenstand die Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist, nicht dagegen näher bestimmte andere Ereignisse, wie etwa Szenarien infolge gezielten Flugzeugabsturzes, die wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle mehr sind. Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss deshalb das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen daher die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18.12.1998, in Betracht (vgl. hierzu näher BayVGH, Urteil vom 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris). Der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
Nach alldem durfte die Genehmigungsbehörde den erforderlichen Schutz vor Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG von Rechts wegen als gegeben ansehen.
59 
2.3 Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der erforderliche Entsorgungsnachweis für die in der Anlage noch vorhandenen Brennelemente sei von der Beigeladenen nicht geführt worden. Die Antragsteller bringen in diesem Zusammenhang vor, die 2. SAG genehmige die Verbringung der bestrahlten Brennelemente aus dem internen Brennelementlagerbecken im Reaktorgebäude in das Lagerbecken des Notstandsgebäudes; im Fall einer Störung im Notstandsgebäude stehe keine weitere Lagerungsmöglichkeit mehr zur Verfügung, die erforderliche Redundanz sei somit nicht gegeben. Dabei machen die Antragsteller mit diesem Vorbringen ein „anlagenimmanentes“ Entsorgungsrisiko geltend, das grundsätzlich als Klagegrund anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - a.a.O.). Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, die 2. SAG genehmige die Lagerung der bestrahlten Brennelemente in dem externen Becken, trifft jedoch - wie wiederholt dargelegt - nicht zu. Vielmehr wird durch die 2. SAG lediglich das Betriebsreglement des externen Brennelementlagerbeckens in Einzelheiten modifiziert, ohne dieses freilich umfassend und erneut zu legalisieren.
60 
Fehl geht insbesondere die Annahme der Antragsteller, durch die 2. SAG werde das Verbringen der Brennelemente aus dem internen Brennelementlager in das Notstandsgebäude erstmalig gestattet. Wie oben näher dargestellt, wurde die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers mit bestandskräftig gewordener Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet; mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde das externe Brennelementlager in das Stilllegungsreglement einbezogen. Ferner befanden sich sämtliche Brennelemente zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG bereits im externen Brennelementlagerbecken. Im Reaktorgebäude befinden sich nach Vortrag der Beigeladenen seit Ende März 2007 keine Brennelemente mehr. Jedenfalls bei summarischer Prüfung dürfte der Antragsgegner auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen sein, dass ein weiteres redundantes Brennelementlagerbecken nicht erforderlich ist. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde sachverständig beraten zu der Einschätzung gelangt, dass das externe Brennelementlager die erforderlichen Sicherungseinrichtungen aufweist und dass die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen keine Rückwirkungen auf dessen Betrieb haben. Im Übrigen ging auch das im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 dargestellte Stilllegungs- und Abbaukonzept der Beigeladenen davon aus, dass sich die abgebrannten Brennstäbe zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG allenfalls im externen Brennelementlagerbecken befinden sollen, sofern die primär vorgesehene Verbringung in ein Standortzwischenlager nicht durchgeführt werden konnte. Eine Rückverbringung der Brennelemente in das interne Brennelementlagerbecken war dagegen nach dem Stilllegungskonzept der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. In Übereinstimmung mit diesem Konzept hat auch die Reaktorsicherheitskommission in ihrer vor Erteilung der 1. SAG abgegebenen Stellungnahme vom 11./12.12.2007 empfohlen, dass die Brennelemente nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in das interne Nasslager zurücktransportiert werden dürfen (siehe S. 20 der Stellungnahme). Eine derartige Rückverbringung in das interne Brennelementlager dürfte jedenfalls mit Errichtung der neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude zudem technisch unmöglich geworden sein. Vor Erteilung der hierzu erforderlichen Errichtungsgenehmigung vom 21.04.2010 hat der Antragsgegner sachverständig beraten geprüft, ob der Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlager technisch möglich ist und keine Notwendigkeit für den Rücktransport in das interne Brennelementlagerbecken besteht. Aufgrund der Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 21.04.2010 können die Antragsteller mithin nicht mehr geltend machen, dass ein Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlagerbecken nicht möglich sei bzw. das interne Brennelementlagerbecken aus Redundanzgründen weiterhin benötigt werde.
61 
Des Weiteren machen die Antragsteller geltend, es fehle an der vom Gesetz vorausgesetzten realistischen Planung für die zeitnahe Errichtung eines standortnahen Zwischenlagers, in das die Brennelemente nach Beendigung der Lagerungen im externen Elementbecken verbracht werden könnten. Dies stehe im Widerspruch zu der in § 9a Abs. 1 b AtG enthaltenen Anforderung, dass der Entsorgungsnachweis für bestrahlte Brennelemente auf einer realistischen Planung beruhen müsse und nachzuweisen sei, dass hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwischenlagerkapazitäten bereitstehen. Diesem Einwand braucht jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden, da die insoweit einschlägige und von den Antragstellern selbst herangezogene Vorschrift des § 9a AtG keinen Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; Beschluss vom 22.08.1991 - 7 B 153.90 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 37).
62 
3. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung das entgegengesetzte Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
63 
Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Antragsgegners, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einem zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerkes Obrigheim besteht. Dieser liegt nicht zuletzt auch im wohlverstandenen Interesse der Anwohner und damit auch der Antragsteller, da mit dem Rückbau der Anlage und insbesondere dem Abtransport der demontierten Großkomponenten des Primärkreislaufs das geltend gemachte Besorgnispotenzial weiter reduziert wird. Zutreffend hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei einer längeren Unterbrechung des Abbaus des Kernkraftwerks sich dieses Projekt in der Reihe der anderen Rückbauvorhaben nach der Abschaltung von acht deutschen Kernkraftwerken nach hinten verschieben könnte und damit eine erhebliche Zeitverzögerung zu befürchten wäre. Schließlich hat die Beigeladene nachvollziehbar im Einzelnen näher dargelegt, dass gerade die Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen von Großkomponenten des Primärkreislaufs für den vorgesehenen Zeitrahmen von essentieller Bedeutung ist. Auch hat die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Sofortvollzug und der zügigen Durchführung von bereits vergebenen Abbaumaßnahmen dargelegt. Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen der wirtschaftlichen Auswirkungen bei einer den Eilanträgen vollständig stattgebenden Entscheidung nachvollziehbar sind. Denn der Senat stellt bei der Interessenabwägung im Wesentlichen auf das öffentliche Interesse am zügigen Rückbau des Kernkraftwerks und lediglich untergeordnet auf die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen ab.
64 
Gegenüber diesen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung streitenden Interessen muss das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen zurücktreten. Zwar haben vor allem die Rechtsgüter Leben und Gesundheit, zu deren Schutz die Antragsteller die erforderliche Vorsorge beanspruchen, einen hohen Rang. Die Antragsteller haben jedoch - wie ausgeführt - einen Erfolg ihrer Klagen nicht als hinreichend wahrscheinlich dartun können. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei der Beurteilung dieser Erfolgsaussichten ausschließlich um die Fragen einer Risikoerhöhung im vorgelagerten Bereich der Vorsorge bzw. um bloße Besorgnispotentiale geht. Auch dies lässt es eher zumutbar erscheinen, dass die Antragsteller den Vollzug der Genehmigung vorläufig hinnehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen für die Antragsteller geringe Vorteile bringen würde. Bei einem Erfolg der Eilanträge könnte der Abbau der in A.I.1.1 der 2. SAG genannten Anlagenteile nicht fortgesetzt werden. Dies dürfte für die Antragsteller jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung sein, da vor allem die kritischen Großkomponenten des Primärkreislaufs, deren Abbau von der 2. SAG gestattet wird, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits weitgehend demontiert sind. Auch damit hat sich das von den Antragstellern geltend gemachte Besorgnispotenzial, sofern es auf den Abbau von Anlagenteilen des Primärkreislaufs bezogen ist, bereits bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiter reduziert. Im Übrigen haben die Antragsteller weniger gegen die mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Einwendungen erhoben, sondern sich gegen den Betrieb des externen Nasslagers im Notstandsgebäude gewendet. Dieser würde jedoch auch bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen nicht vollständig unterbunden werden, da er - wie oben näher dargestellt - nicht Gegenstand der 2. SAG ist. Deshalb bestünde auch bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit, dass der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 1. SAG weitergeführt wird. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könnten die Antragsteller daher ihr Hauptziel, nämlich die Unterbindung der weiteren Brennelementlagerung im Notstandsgebäude, nicht erreichen. Daher ist das Suspensivinteresse der Antragsteller aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles als gering zu bewerten.
65 
Nach alledem bleibt der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ohne Erfolg.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG sowie § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 6.2 i.V.m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,

1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,
2.
welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden,
3.
daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind,
4.
daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,
5.
daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbehörde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen,
6.
welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt werden können,
7.
welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,
8.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des § 7 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
9.
welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,
10.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,
11.
daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvorsorge handelt.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.

(1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:

1.
Ärzte oder Zahnärzte nach § 145 Absatz 1 Nummer 2,
2.
Ärzte, die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind,
3.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5,
4.
Tierärzte nach § 146 Absatz 1 Nummer 2,
5.
Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5.

(2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.

(3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.