Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2017 - 1 KN 10/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0518.1KN10.16.00
bei uns veröffentlicht am29.08.2017

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die im beschleunigten Verfahren erfolgte 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ der Antragsgegnerin für das Gebiet "L-Straße/O-Weg, südwestlich des O-Wegs, nördlich des Baumarktgeländes (B-Plan Nr. 1 A), Gemarkung R... [6141], Flur 3, Flurstücke 16/31, 16/24, 16/25 und 11/19". Sie ist Eigentümerin des Grundstücks B-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzt. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit ihre Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen.

2

Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg unmittelbar angrenzende Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück A-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des parallel von der Antragstellerin im Verfahren 1 KN 7/15 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallimmissionen angefochtenen Bebauungsplanes Nr. 66 vom 18.10.2014 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des ebenfalls von der Antragstellerin angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig.

3

Bereits vor Inkrafttreten des B-Planes Nr. 66 am 18.09.2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.09.2014 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes fand in der Zeit vom 06.10.2014 – 12.11.2014 statt. In der Bekanntmachung der Auslegung hieß es u.a.:

4

"Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben.

5

……..

6

Einsendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig."

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Mit Schreiben vom 05.11.2014 meldete sich neben den Trägern öffentlicher Belange lediglich der Beigeladene als Privatperson mit einer Stellungnahme bei der Antragsgegnerin; von Seiten der Antragstellerin sind keine Einwendungen erhoben worden.

8

Nach Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 26.02.2015 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 als Satzung beschlossen. Die Satzung ist am 24.04.2015 in den "Kieler Nachrichten" bekannt gemacht worden und am 25.04.2015 in Kraft getreten.

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In der Planbegründung heißt es in Ziffer 5 (Anlass/Erfordernis sowie Ziel und Zweck der Planung) u.a.:

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"Mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sollen in erster Linie Festsetzungen getroffen werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Das hat den Hintergrund, dass im gesamten Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 mit der Ursprungsfassung die ausnahmsweise zulässige Nutzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVOWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter…. allgemein zulässig erklärt worden ist. Das heißt, dass die angrenzenden Bereiche zwar gemäß Bebauungsplan gewerblich genutzt werden, aber auch Wohnnutzungen zu finden sind. Diese sollen durch die vorgenommenen Festsetzungen besser geschützt werden. Es ist anzumerken, dass nach wie vor der Planungswille der Gemeinde ist, keine Wohnnutzungen im Sinne des § 4 BauNVO oder § 6 BauNVO im Plangeltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für zulässig zu erklären, sondern nur solche Wohnnutzungen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Also Wohnungen für Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter………..

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Für die zweite Fläche im Plangeltungsbereich der 6. Änderung liegen derzeit keine bauplanungsrechtlichen Nutzungseinschränkungen vor. Das heißt, nach dem bisherigen Stand können hier Nutzungsänderungen vorgenommen werden, in denen Gewerbebetriebe uneingeschränkt tags und nachts Lärm emittieren dürften. Für eine gewerbliche Nutzung sind jedoch die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten, die die Lärmwerte in den für die angrenzenden Gebiete/Nutzungen reglementieren, der Konflikt an sich ist jedoch auf der Bebauungsplanebene zu lösen. Also werden durch entsprechende Festsetzungen Maßnahmen getroffen, die in der Gesamtheit für einen Bebauungsplan bzw. in diesem Fall einen Teilbereich Lösungen bereitstellen.

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Dieser Sachverhalt soll in der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 berücksichtigt werden mit entsprechenden Modifikationen des Teil B Textes. Durch die Festsetzungen wird das Gewerbegebiet (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) runtergezont, um ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen."

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Am 21.04.2016 (Eingang beim Gericht) hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 erhoben. Sie trägt zunächst vor, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aufgrund einer Beschwerde des Beigeladenen den von ihrem Grundstück und Gewerbebetrieb ausgehenden Gewerbelärm überprüft habe. Das LLUR habe ihr mit Schreiben vom 13.02.2012 bestätigt, dass zwar nach Maßgabe der vorgenommenen Messungen der am Haus des Beigeladenen nach Auffassung des LLUR einzuhaltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werde, die von ihr ergriffenen Schallschutzmaßnahmen aber dem Stand der Technik entsprächen und die geringe Überschreitung gegenüber den hier offensichtlich zugrunde gelegten Mischgebietswerten hinzunehmen sei. Mit Schreiben vom 4.11.2014 habe das LLUR im Rahmen der Behördenbeteiligung Einwendungen gegen die beabsichtigte Planänderung vorgebracht. Die durch die Festsetzungen vorgenommenen immissionsrechtlichen Einschränkungen könnten keine Auswirkungen auf die genehmigten Anlagen der Gewerbetreibenden haben. Durch die Festsetzungen werde die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in Frage gestellt. Eine Absenkung des Immissionsniveaus könne hierdurch nicht erreicht werden. Immissionskonflikte könnten auf diese Weise nicht gelöst werden. Ihr Betrieb führe auch bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 BImSchG zu einer Überschreitung des Nachtimmissionsgrenzwertes im angrenzenden Mischgebiet.

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Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie, die Antragstellerin, habe zwar während der Auslegungsfrist zur 6. Planänderung des B-Planes Nr. 1 selbst keine Einwendungen vorgebracht. Die ihr Grundstück und ihren Gewerbebetrieb betreffenden Einwendungen seien aber im Verfahren sowohl von der auch die Interessen der Antragstellerin vertretenden IHK zu D-Stadt wie auch vom LLUR bereits vorgebracht worden und seien damit der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Ihre Einwendungen seien auch nicht präkludiert. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO schließe sie nicht mit Einwendungen gegen die Bebauungsplanänderung aus, die sie nicht zuvor im Verfahren über die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebracht habe. § 47 Abs. 2a VwGO sei rechtswidrig und nichtig. Für eine solche Regelung bestünde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 19 GG und im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (C-137/14) kein zu rechtfertigender akzeptabler Zweck. Im Übrigen habe sie bereits im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Nr. 66 - 1 KN 7/15 - gewichtige Einwendungen zu den Immissionsrichtwerten vorgebracht.

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Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 seien geeignet, nachteilige Auswirkungen für ihren lärmemittierenden Gewerbebetrieb herbeizuführen. Die durch ihren Gewerbebetrieb zu erwartenden und in dem Schallschutzgutachten prognostizierten Lärmimmissionen würden die mit der B-Planänderung festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb des Plangebiets überschreiten. Die nunmehr einzuhaltenden niedrigeren Immissionsrichtwerte würden sie zu über ihre Pflicht nach § 22 BImSchG hinausgehenden Einschränkungen ihres Gewerbebetriebes und dessen normaler Entwicklung zwingen und damit in unzulässiger Weise in ihr Eigentum sowie in ihren geschützten Gewerbebetrieb eingreifen. Aus diesem Grunde sei nicht auszuschließen, dass das ihr gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zustehende Recht auf eine gerechte Abwägung verletzt worden sei.

16

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet.

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Die Änderung des Bebauungsplanes sei schon nicht erforderlich gewesen. Ausweislich der Begründung sei es das Ziel der Änderung des Bebauungsplanes, eine Wohnnutzung innerhalb des von dem Bebauungsplan umfassten Gewerbegebiets sowie in dem östlich daran angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 66 zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit, mittels der Planänderung gesunde Wohnumfelder innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 1 zu schaffen, bestehe bereits deshalb nicht, weil es keine Wohnnutzungen innerhalb dieses Plangebietes gebe, die nicht Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern zuzuordnen seien und für die ein solcher Schutzanspruch bestehen könne, welcher über das Maß hinausgehe, welches für betriebsbezogene Wohnungen innerhalb des Plangebietes gelte und so eine Planänderung erforderlich mache. Die Antragsgegnerin erstrecke das von ihr verfolgte Planungsziel auch nur auf ihr Grundstück sowie auf die nördlich angrenzenden Flurstücke 16/25 und 11/19, nicht aber auf andere angrenzende Gewerbeflächen und andere Flurstücke des Plangebietes.

18

Soweit die Antragsgegnerin in der Planbegründung erkläre, mit der Planänderung nur solche Wohnnutzungen im Plangeltungsbereich für zulässig erklären zu wollen, die einen Gewerbebetrieb zugeordnet und in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, ergebe sich schon aus diesem Ziel selbst, dass ein Erfordernis zur Planänderung nicht bestehen könne. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter seien bereits mit der Ursprungsfassung des B-Planes Nr. 1 für allgemein zulässig erklärt worden. Ein weitergehendes Planungserfordernis könne insoweit also nicht bestehen.

19

Gemessen daran könne die Antragsgegnerin entgegen der von ihr abgegebenen Planbegründung allein das entferntere Ziel verfolgen, auf den im Bebauungsplanes Nr. 66 festgesetzten Mischgebietsflächen eine Wohnnutzung zulassen zu wollen. Ein Erfordernis der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zum Zwecke der Lösung von Immissionskonflikten mit den Mischgebietsfestsetzungen des B-Planes Nr. 66 bestehe mangels Wirksamkeit jenes Bebauungsplanes nicht.

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Bestehe danach keine planungsrechtliche Möglichkeit, sie zu verpflichten, ihre Emissionen so zu reduzieren, dass die für die beabsichtigte Wohnnutzung im Plangebiet Nr. 66 erforderlichen Immissionsgrenzwerte eingehalten würden, sei von einer Vollzugsunfähigkeit selbigen Planes auszugehen. Es mangele dann am Planaufstellungserfordernis.

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Die Planänderung verletze in nach § 214 BauGB relevanter Weise Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplansatzungen. Wie dem Gutachten der Schallschutz Nord GmbH und dem Schreiben des LLUR vom 13.02.2012 zu entnehmen sei, werde der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von nachts 45 dB(A) auch bereits nach dem jetzigen Betriebszustand um mindestens 2 dB(A) überschritten; gleichzeitig habe sie alle Maßnahmen ergriffen, um die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schallemissionen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sei damit ihren Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG vollumfänglich nachgekommen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Ermittlung und Bewertung dieses Umstandes überhaupt keine Planänderung mit dem Ziel einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht privilegierter Wohnnutzung beschließen dürfen, da der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet grundsätzlich die Grenze von einer nicht gesundheitsschädlichen zu einer gesundheitsschädlichen Immissionsbelastung darstelle und diese Werte von ihr nicht eingehalten werden könnten. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet, obwohl ihr das Gutachten und die Stellungnahme des LLUR bekannt waren oder hätten sein müssen. Dieser Fehler sei beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin bei Berücksichtigung einer vorhandenen Schallbelastung von mindestens 47 dB(A) wegen der Überschreitung der Grenze der Gesundheitsschädlichkeit überhaupt keine Wohnnutzung mit Ausnahme einer Betriebsleiterwohnung hätte zulassen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Abwägungsvorganges erkennen müssen, dass ihr Ziel, innerhalb des Plangebietes Nr. 1 und in dem angrenzenden B-Plangebiet Nr. 66 eine nicht privilegierte Wohnnutzung zu schaffen, nicht zu realisieren gewesen sei und dieser Umstand, soweit er nicht schon einem Planerfordernis entgegenstehe, jedenfalls keinen Vorrang des gemeindlichen Interesses an gesunden Wohnverhältnissen innerhalb der Plangebiete vor ihrem grundrechtlich geschützten Interesse als Grundstückseigentümerin und Inhaberin eines bereits genehmigten und den Anforderungen des § 22 BImSchG genügenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtfertigen könne.

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Die Antragsgegnerin habe zudem abwägungsfehlerhaft den von der IHK D-Stadt unter Hinweis auf starke Einschränkungen für die ansässigen Gewerbebetriebe erhobenen Einwendungen gegen die Herabzonung keine planungsrechtlich relevante Bedeutung beigemessen. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das östlich angrenzende Grundstück mit dem darauf stehenden und genehmigten Betriebsleiterwohnhaus bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss dem immissionsrechtlichen Schutzanspruch einer "freien", nicht privilegierten Wohnnutzung unterliege. Die Antragsgegnerin hätte bei fehlerfreier Ermittlung und Bewertung dieses Grundstücks und der darauf genehmigten Nutzung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich um eine als Betriebsleiterwohnhaus genehmigte privilegierte Nutzung handele, für die nicht das nunmehr behauptete Schutzniveau mit geringeren Immissionsgrenzwerten gegolten habe bzw. gelte und die Herabzonung zu einer Veränderung zu Lasten sämtlicher vorhandener Gewerbebetriebe führe. Dies hätte die Antragsgegnerin im Rahmen des Abwägungsvorganges der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen beachten und abwägen müssen.

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Der mit der Planänderung verfolgten Beseitigung von Immissionskonflikten sei weiterhin entgegenzuhalten, dass bei richtiger Ermittlung und Bewertung der gegebenen Umstände für die hier angefochtene Planänderung und den damit einhergehenden immissionsrechtlichen Einschränkung kein Anlass bestehe. Die Festsetzungen des B-Planes Nr. 66 verstießen ausweislich der Planbegründung gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 1 BauNVO. In dem als Mischgebiet festgesetzten Plangeltungsbereich solle eine "freie" Wohnnutzung realisiert werden, Gewerbebetriebe seien nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin dort nicht vorgesehen. Eine Festsetzung als Mischgebiet zur ausschließlichen Schaffung von Wohnflächen sei nicht zulässig, so dass die Mischgebietsfestsetzung keinen Bestand haben könne. In Konsequenz dessen hätte die Antragsgegnerin nicht von einem im Wege der Planänderung zu lösenden Immissionskonflikt mit der bereits bestehenden und der beabsichtigten Wohnnutzung ausgehen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte insgesamt von einer geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzbedürftigkeit der von dem Bebauungsplan Nr. 66 erfassten Fläche ausgehen müssen. Indem dies nicht geschehen sei, liege ein beachtlicher Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebietes hätte die Antragsgegnerin besonders sorgfältig prüfen müssen. Bei richtiger Bewertung aller Belange hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 befürchtete Immissionskonflikt in Wirklichkeit nicht bestehe bzw. bestehen könne. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätte die Antragsgegnerin erkennen müssen, dass die beabsichtigte Wohnungsnutzung direkt neben dem Gewerbegebiet nicht realisierbar sei und eine solche auch nicht durch einen "Kunstgriff" - Herabzonung des Gewerbegebietes durch die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 - herbeigeführt werden könne.

24

Die fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der genannten Belange führe im Ergebnis zu einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin hätte deswegen die mit den immissionsrechtlichen Einschränkungen verbundene 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 nicht beschließen dürfen.

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Schließlich sei klarzustellen, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entgegen der Darstellung in der Begründung zur B-Planänderung nicht stattgefunden habe. Zwischen ihr, der Antragstellerin, und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin habe zwar ein Gespräch stattgefunden, inhaltlich sei es dabei allerdings nur um die Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 gegangen, nicht jedoch um die Herabzonung des Gewerbegebietes durch eine Planänderung des B-Planes Nr. 1. Entsprechend habe sie mangels Veranlassung hierzu und eigener Kenntnis über die Absichten der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die 6. Planänderung erheben können. Hieraus habe die Antragsgegnerin aber nicht in den Schluss ziehen dürfen, dass sie sich mit den immissionsrechtlichen Einschränkungen einverstanden erklärt habe.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Gewerbegebiet K.../R..." der Stadt Sch... vom 26.02.2015, in Kraft getreten am 25.04.2015, für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Die in Rede stehende Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO sei auch europarechtlich nicht zu beanstanden. Auch das jüngst vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) führe zu keiner anderen Beurteilung.

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Dem Antrag fehle im Übrigen auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplanes keinen tatsächlichen Vorteil ziehen und auch ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Insoweit sei von besonderer Bedeutung, dass auf dem östlich benachbarten Flurstück ein Wohngebäude bestandskräftig genehmigt worden sei. Als feststehend dürfe angesehen werden, dass es sich bei dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen um ein Wohngebäude ohne jedweden Betriebsbezug handele. Die Baugenehmigung weise einen solchen betrieblichen Bezug nicht auf. Auch seien die wesentlichen Planungsziele erreicht, da im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sämtliche Grundstücke bebaut seien. Die Unwirksamkeitserklärung bringe der Antragstellerin weder tatsächliche Vorteile, noch führe dies zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung. Würde die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 für unwirksam erklärt, würden zwar die ursprünglichen Festsetzungen eines Gewerbegebietes wieder aufleben, die Antragstellerin würde daraus aber weder einen tatsächlichen Vorteil ziehen, noch ihre Rechtsstellung verbessern können. Denn sie müsste dann auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen in einer Weise Rücksicht nehmen, wie sie es auch im Hinblick auf die in Rede stehenden Festsetzungen zu tun hätte. Es sei auch keinesfalls so, dass die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamkeitserklärung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zu einer Neuplanung schreiten müsste und die neue Planung für die Antragstellerin günstiger ausfallen würde, als die für unwirksam erklärte Planung. Da die Antragsgegnerin in diesem Fall die Regelungen des § 50 BImSchG ernst nehmen müsste, bliebe ihr nichts anderes übrig, als für das in Rede stehende Grundstück erneut die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes vorzusehen.

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Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. In Ansehung der östlich des Plangeltungsbereiches verfolgten Bauleitplanung der Antragsgegnerin könne dem städtebaulichen Erfordernis einer flankierenden und ergänzenden Bauleitplanung im Hinblick auf das hier in Rede stehende Plangebiet nicht von vornherein eine Erforderlichkeit abgesprochen werden. Eine Gemeinde könne - auch um dem sogenannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG Rechnung zu tragen - Baugebiete unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit voneinander trennen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Wohngebiet mit schutzbedürftiger Nutzung von einem Gewerbegebiet mit weniger schutzbedürftiger Nutzung durch "Puffergebiete", wie z.B. einem Mischgebiet, abgegrenzt werde. Insoweit gehe der Hinweis der Antragstellerin, im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes gebe es keine schutzbedürftige Wohnbebauung, fehl. Der Antragsgegnerin sei es darum gegangen, Festsetzungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um die wohnbauliche Nutzung innerhalb des Gewerbegebietes und außerhalb des Gewerbegebietes zu schützen. Soweit die Antragstellerin meine, die angefochtene Änderung des Bebauungsplanes verletze Vorschriften im Sinne des § 214 BauGB, sei dies unzutreffend. Zu Unrecht berufe sich die Antragstellerin auf das Gutachten der Schallschutz Nord GmbH. Diesem Gutachten liege die irrige Annahme zu Grunde, dass der Betrieb der Antragstellerin in der Form bauaufsichtlich zugelassen worden sei, wie sie Eingang in die Beschreibung des Gutachtens gefunden habe. Dies sei falsch. Eine Beiziehung der maßgeblichen Bauakten des Grundstücks der Antragstellerin werde ergeben, dass der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist, Lkw mit laufenden Kühlaggregaten im westlichen Teil des Betriebsgrundstückes abzustellen und die Kühlaggregate der Lkw auch nachts laufen zu lassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung liege auch im Hinblick auf die Stellungnahme der IHK nicht vor. Die IHK habe nur "pauschale Bedenken" geäußert. Eine nähere Spezifikation sei in dieser Stellungnahme nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sei im Übrigen auch nicht fehlerhaft vorgegangen, weil sie das auf dem Grundstück des Beigeladenen stehende Wohngebäude nicht als Betriebsleiterhaus angesehen habe. Schließlich gehe die Antragstellerin unzutreffend davon aus, dass das Verfahren nach § 13a BauGB fehlerhaft sei.

33

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

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Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

37

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ).

38

Gemessen an diesen Grundsätzen wäre die Antragstellerin antragsbefugt. Als „Planinnenliegerin“ kann sie geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die immissionsrechtliche Herabzonung des Gewerbegebietes begründet die Möglichkeit, dass die Antragstellerin insoweit in eigenen schutzwürdigen Belangen betroffen ist.

39

Der gegen die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 gerichtete Normenkontrollantrag ist aber nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.

40

Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung präkludiert, da sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung, keine Einwendungen geltend gemacht hat, obwohl die Antragsgegnerin durch öffentliche Bekanntmachung auf die Rechtsfolgen unterbliebener oder verspätet eingereichter Einwendungen hingewiesen hatte.

41

Die von § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ist ordnungsgemäß erfolgt. In der Bekanntmachung ist ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge der Nichtgeltendmachung von Einwendungen hingewiesen worden. Zusammen mit dem Hinweis

42

"während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben.

43

ist der Hinweis auf die Rechtsfolgen

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Einsendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig."

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auch nicht wegen des offensichtlichen Schreibfehlers - "Einsendungen" anstatt "Einwendungen" – fehlerhaft.

46

Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01. Juni 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

47

§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt zwar nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Antragstellerin hat allerdings während der öffentlichen Auslegungen des jeweiligen Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB überhaupt keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben.

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Erstmals mit der Antragsschrift im Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin u.a. einen Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerügt.

49

Soweit die Antragstellerin meint, dass die ihr Grundstück und ihren Gewerbebetrieb betreffenden Einwendungen im Verfahren sowohl von der auch ihre Interessen vertretenden IHK zu D-Stadt wie auch vom LLUR bereits vorgebracht worden und damit der Antragsgegnerin bekannt seien, ersetzt dies nicht die Geltendmachung von Einwendungen durch die Antragstellerin selbst; insoweit ist der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geltenden Fassung eindeutig.

50

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, sie habe bereits im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Nr. 66 - 1 KN 7/15 - gewichtige Einwendungen zu den Immissionsrichtwerten vorgebracht und damit geltend macht, dass diese Einwendungen auch in Bezug auf die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 rechtswirksam vorgebracht worden seien, gilt dies ebenfalls. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre Einwendungen zum jeweiligen Verfahren vorzubringen. Selbst wenn die Antragsgegnerin anderweitig erhobene Einwendungen hier zugeordnet hätte, würde das an der Präklusion nichts ändern.

51

Einer Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung steht im vorliegenden Fall auch nicht Unionsrecht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu mit Urteil vom 08.12.2016 (Az.: 4 CN 4/16 - juris Rn. 29/30) festgestellt:

52

"In Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.) ist die Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht in Zweifel gezogen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 50; Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1 <4>; Bunge, NuR 2016, 11 <16>; a.A. Stüer, DVBl 2015, 1518 <1521>; vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 51). Die insoweit einschlägigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Beschränkungen der Begründetheitsprüfung knüpfen aber an Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012 S. 1) - UVP-RL - an, so dass sich die Frage nur für Bebauungspläne stellt, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 3 S 1603/15 - ZfBR 2016, 475 <476 f.>)."

53

Ausgehend von diesen Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fällt. Insbesondere war die Antragsgegnerin berechtigt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufzustellen.

54

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt eines Verfahrens nach § 13 BauGB oder des Regelverfahrens führt dazu, dass keine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB kein Umweltbericht zu erstellen ist, der ansonsten als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen wäre.

55

Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB liegen hier vor.

56

Soweit die Antragstellerin dies unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 – und mit Hinweis darauf, das Plangebiet sei nicht von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen, in Abrede stellt, trifft dies nicht zu. Das Plangebiet grenzte zum Zeitpunkt der Planaufstellung südöstlich lediglich an den Außenbereich an, hat aber keinerlei Außenbereichsflächen in die Planung mit einbezogen. Das Angrenzen des Plangebiets an den Außenbereich steht für sich genommen einem beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB nicht entgegen.

57

Die Auffassung der Antragstellerin, das maßgebliche Ziel der Herabzonung in der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 sei eine Versiegelung der bisher unbebauten Außenbereichsflächen, übersieht, dass diese "Versiegelung" innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 66 liegt, nicht jedoch das Plangebiet der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 betrifft. Die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 dient ersichtlich nur der Herstellung einer "Nachbarverträglichkeit" der Festsetzungen im B-Plan Nr. 1 für die - vorgesehene - Überplanung des Plangebietes des B-Planes Nr. 66. Dieses Ziel ist durchaus als "andere Maßnahme der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig.

58

Der Begriff "Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" ist als Auffangtatbestand zu verstehen; dazu gehören auch die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen oder die Umstrukturierung vorhandener Nutzungen oder vorhandener Bebauungspläne (Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand Oktober 2016, § 13a Rn. 29, 30). Im Übrigen setzt der Sinngehalt des Begriffs "Innenentwicklung" nicht zwangsläufig eine erweiternde Planung voraus. Auch eine Einschränkung/Beschränkung einer bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung kann eine Maßnahme der Innenentwicklung sein.

59

Soweit die Antragstellerin sinngemäß eine "manipulative Planung " vermutet, weil Flächen im Bereich des Knicks (Nordwestgrenze des Bebauungsplanes Nr. 66) nicht in den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 einbezogen worden sind, kann dies nicht für die Frage relevant sein, ob die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte Flächengrenze von 20.000 m² überschritten wird. Diese Flächengrenze bezieht sich auf die im Bebauungsplan - hier die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 - zugelassene Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, also nicht auf die gesamte Fläche des Plangeltungsbereiches. Dieser ist insgesamt 20.015 m² groß. Bei der zugelassenen baulichen Ausnutzung von GRZ 0,6 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von weit unter 20.000 m² (12.009 m²). Dies würde sich auch nicht ändern, wenn eine zusätzliche Grünfläche entlang des Knicks in den Plangeltungsbereich mit einbezogen worden wäre. Die Grundfläche würde dann immer noch weit unter 20.000 m² liegen.

60

Die Kumulationsregelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB steht der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn die Grundflächen des Bebauungsplanes Nr. 66 mit insgesamt 5347,1 m2 (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 66, S.16 - Bl. 917 der Beiakte E im Verfahren 1 KN 7/15 - ) mitgerechnet werden, würden die kumulierten Flächen immer noch weit unter 20.000 m² Grundfläche liegen.

61

Die Einbeziehung des Flurstücks 16/6, auf welchem ein großer Baumarkt betrieben wird, war ebenfalls nicht geboten. Abgesehen davon, dass der Baumarkt – so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung – in dem Plangebiet eines anderen, ein Sondergebiet festsetzenden B-Planes liegt, obliegt es der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und auch denjenigen von Bebauungsplanänderungen zu bestimmen. Wenn es - ihren Planungszielen entsprechend - einer Planänderung (nur) bedurfte, um (auch) für die östlich angrenzende – geplante - Wohnbebauung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, war eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 1, dessen Geltungsbereich wesentlich größer ist, als derjenige der vorliegenden 6. Änderung, nicht erforderlich. Die so begründete Begrenzung des Plangeltungsbereiches ist damit nicht zu beanstanden.

62

Die Einbeziehung weiterer Flächen außerhalb des B-Planes Nr. 1 in dessen Geltungsbereich ist auch aus historischen Gründen nicht geboten gewesen, da die Stadt nicht gehalten war, den Geltungsbereich des geänderten - älteren - Bebauungsplanes Nr. 1 zu ändern. Immissionsschutzrechtliche Fragen waren unabhängig vom Geltungsbereich der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 in Bezug auf Plannachbarn zu berücksichtigen.

63

Schließlich steht der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch nicht die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, da nach Inhalt und Ziel der Planänderung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3c UVPG (Ziffer 18.5 bzw. 18.6 der Anlage 1) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht bestand.

64

Der gegen die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 gerichtete Normenkontrollantrag ist daher nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig.

65

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

66

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich zum Verfahren nicht geäußert hat und auch keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

68

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

69

Beschluss

70

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EURO festgesetzt.

71

Gründe

72

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Herabzonung des Gewerbegebietes geht, in dem ihr Betrieb liegt.

73

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Tenor

Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bebauungsplan Nr. 66 "B-Straße / O-Weg" der Stadt Sch... vom 10.04.2014 für unwirksam erklärt, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. eine Mischgebietsfläche festsetzt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird wechselseitig nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin bzw. die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin für das Gebiet „B-Straße/O-Weg“. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzte. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit die in den LKW befindliche Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen.

2

Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg gelegene Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen zu 2. stehende Grundstück C-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des angefochtenen B-Planes Nr. 66 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig.

3

Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin fasste am 26.04.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" (Bereich zwischen dem B-Plan Nr. 1 (Betriebsgrundstück der Antragstellerin) und dem O-Weg). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.05.2012 bekannt gemacht. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.08.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 30.08.2012 durchgeführt. Die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 10.06.2013. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde zunächst im Bauausschuss am 16.05.2013 und sodann in der Stadtvertretung am 10.06.2013 gefasst. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahmen fand in der Zeit vom 12.06.2013 bis 17.07.2013 statt.

4

Während der Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 66 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.2013 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallemissionen umfangreiche Bedenken gegen das an ihr Betriebsgrundstück angrenzende Baufeld 3 und das dort vorgesehene Mischgebiet sowie die vorgesehene Wohnnutzung in den Baufeldern 1 und 2 [Bezeichnungen entsprechend Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen in Teil B des Planes] vorgetragen, das Fehlen nachvollziehbarer tragfähiger Schallschutzberechnungen gerügt und die Befürchtung geäußert, dass bei Zulassung einer Mischgebietsnutzung insbesondere im Bereich des Baufeldes 3 und des Baufeldes 1, aber auch im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung in den Baufeldern 1 A und 1 B sowie 2 unvermeidbar Nutzungskonflikte mit der von ihr legal ausgeübten gewerblichen Nutzung auf dem angrenzenden Gewerbegrundstück auftreten würden.

5

Am 04.11.2013 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Begründung, dass die Umstellung des Bauleitplanverfahrens von dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in ein Regelverfahren dies erforderlich mache. Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 19.12.2013 statt. Die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 erfolgten am 10.04.2014. Die Satzung wurde am 17.10.2014 in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht und ist am 18.10.2014 in Kraft getreten.

6

In der Planbegründung heißt es in Ziffer 1.4 zu den Zielen und Inhalten der Planung:

7

"Ziel der Planung ist, die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen.

8

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sollen 3 bis 4 Geschosswohnungsbauten sowie 8 bis 11 Einzel- und/oder Doppelhäuser [E/D] entstehen.

9

Aufgrund der umlaufenden begrenzenden Knickstrukturen und der somit eingeschränkten zur Verfügung stehenden Flächen, ist eine geordnete Siedlungsstruktur geplant. Durch die konische Form des Geltungsbereiches und der möglichst geringen Anzahl von Knickdurchbrüchen ist die Form und Position der geplanten Erschließungsstraße maßgeblich für die Orientierung der Allgemeinen Wohngebiete 1 – 4 (WA 1 – 4) und deren Baufelder.

10

Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden."

11

Parallel zu diesem Planverfahren beschloss die Antragsgegnerin am 18.09.2014 die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, durch eine Herabzonung des Gewerbegebietes (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen und damit Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten sollten. Im Plangeltungsbereich dieses B-Planes liegt das Grundstück der Antragstellerin, unmittelbar östlich angrenzend zu der Fläche des B-Planes Nr. 1 befindet sich das im B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude des Beigeladenen zu 2. Diese Satzung ist am 25.04.2015 in Kraft getreten.

12

Am 23.04.2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den B-Plan Nr. 66 erhoben und am 04.12.2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az.: 1 MR 13/15). Mit Beschluss vom 23.02.2016 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 66 der Stadt Sch... für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt, soweit er auf den westlich der Baufelder WA 3 und WA 4 liegenden Grundstücksflächen (Flurstück 19/10 der Flur 3 Gemarkung R...) ein Mischgebiet festsetzt.

13

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen eine nach § 214 BauGB beachtliche Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von B-Plänen. Die im Baufeld 3 vorgesehene Festsetzung eines Mischgebiets entspreche keineswegs einer nachträglichen Anordnung des LLUR. Sie habe ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG genügt. Dennoch sei es für erhebliche Teile der überplanten Fläche nicht möglich, Mischgebietswerte oder gar Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Die Antragsgegnerin sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass von ihr auf den östlich angrenzenden Flächen des B-Planes Nr. 66 Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten seien, obwohl zumindest der nächtliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 45 dB(A) überschritten werde. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Abwägung in diesen Bereichen überhaupt keine nicht privilegierte Wohnnutzung zulassen dürfen. Für betriebsbezogene Wohnungen würden grundsätzlich die Richtwerte für dasjenige Gebiet gelten, in dem sie lägen. Bei richtiger Wertung hätte die Antragsgegnerin daher von einer zum Gewerbegebiet gehörenden privilegierten Wohnnutzung und damit von einer geringeren Schutzwürdigkeit für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ausgehen müssen. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.

14

Die von der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zugrunde gelegte Annahme, dass es sich bei dem als Wohngebäude genutztem Gebäude des Beigeladenen zu 2. um eine genehmigte, nicht an einen Gewerbebetrieb gebundene freie Wohnnutzung handele, treffe nicht zu. Für die insoweit dort tatsächlich ausgeübte nicht privilegierte Nutzung liege keine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung vor mit der Folge, dass die dort ausgeübte Wohnnutzung formell und materiell illegal sei. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlich davon ausgegangen, dass es lediglich um den "Bestandsschutz" ihres Betriebes gehe. Übersehen worden sei, dass sie mit ihrem Grundstück und Betrieb in einem Gewerbegebiet liege und einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkung des § 22 BImSchG innerhalb der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Ihr stehe ein Abwehrrecht gegen eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung zu. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in der Nähe eines Gewerbegebietes stelle regelmäßig einen Abwägungsfehler dar. Die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belange auch die "normale Betriebsentwicklung" ihres Betriebes außer Acht gelassen. Die Ausweisung als Mischgebiet verstoße im Übrigen gegen § 9 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 6 Abs. 1 BauNVO. Sie stelle sich als Scheinfestsetzung dar, da es dem Plangeber offensichtlich nur darum gegangen sei, die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. auf dem Weg über die Festsetzungen des B-Planes zu Lasten ihres Betriebes zu legalisieren. Der Festsetzung eines Mischgebietes liege keine tatsächlich auf die Einrichtung eines Mischgebietes gerichtete Planabsicht zugrunde; jedenfalls sei eine derartige Planungsabsicht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe zudem die in dem Schallgutachten der Firma Schallschutz Nord ermittelten Isophonen- Linien missachtet und bei ihrer Planung falsche, nicht zutreffende Isophonen-Linien zu Grunde gelegt. Soweit sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung von den im Schallgutachten zugrunde gelegten Höhenlagen löse, gebe es für die Abweichung keine durch Sachverständigengutachten untermauerte Grundlage.

15

Die fehlerhafte Abwägung sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die dazu angeführten Belange seien der Antragsgegnerin bekannt gewesen bzw. hätten ihr aufgrund ihrer Stellungnahme bekannt sein müssen.

16

Schließlich habe dem Abwägungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 am 10.04.2014 der B-Plan Nr. 1 lediglich in seiner unveränderten Fassung zugrunde liegen können, da der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 erst nachfolgend am 18.09.2014 gefasst worden sei. Mit den Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 verfolge die Antragsgegnerin allein das Ziel, auf den streitbefangenen Mischgebietsflächen des angefochtenen B-Plans Nr. 66 eine Wohnnutzung zulassen zu können. Diese Festsetzungen seien willkürlich und ließen kein Planungsziel erkennen. Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 seien nicht erforderlich gewesen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und daher unwirksam. Soweit die Antragsgegnerin ihre Antragsbefugnis mit der Begründung, ihr Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 66, in Frage stelle, sei dies falsch. Die Rechtsprechung habe auch in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung einer Wohnbebauung in einem angrenzenden B-Plangebiet ein Grundstückseigentümer für seinen Betrieb mit einschränkenden Maßnahmen rechnen müsse, die Antragsbefugnis nach § 47 VwGO bejaht. Sie habe daher auch nach dem Inkrafttreten der 6. Änderung des B Planes Nr. 1 das erforderliche Rechtschutzinteresse.

17

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

18

den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären.

19

Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sich mit dem ursprünglichen Antrag zwar auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den "Baufeldern WA 1 – WA 4" gewandt zu haben, sich hinsichtlich der Nutzung zwischenzeitlich jedoch mit der Eigentümerin der Wohngebietsgrundstücke, der Beigeladenen zu 1., außergerichtlich geeinigt zu haben; insoweit beschränke sie daher ihren Normenkontrollantrag.

20

Sie beantragt,

21

den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Das von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümerin und Nutzerin eines außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücks, den eigenen Betrieb so führen zu dürfen, dass die in einem "uneingeschränkten" Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden können, möge zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn dies - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Baugebietssituation - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Das sei nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe entwickeln können, die im Bebauungsplan Nr. 66 festgesetzte Mischgebietsfläche werde gleichsam auf ewig von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Erwartung habe die Antragstellerin bereits deshalb nicht haben können, weil unmittelbar angrenzend an ihr Betriebsgrundstück das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück C-Straße belegen sei, das außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 1 liege. Gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse seien auch für dieses Grundstück jederzeit zu wahren gewesen. Im Übrigen habe auch der von der Antragstellerin beauftragte Verfasser des Schallgutachtens eine Wohnbebauung der streitbefangenen Fläche nicht völlig ausgeschlossen; sie sei auch räumlich nicht begrenzt worden. Vielmehr habe der Sachverständige zur Sicherung der Nachtruhe vorgeschlagen, Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Die Antragstellerin habe aufgrund der Gegebenheiten von jeher damit rechnen müssen, dass das streitbefangene Gebiet einer baulichen Nutzung zugeführt werden würde. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung sei auch absehbar gewesen, dass die in Rede stehende Fläche nicht zu einem Gewerbegebiet habe entwickelt werden können. Hinzu komme, dass die Antragstellerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 22 BImSchG ohnehin gehalten gewesen sei, ihre Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Antragstellerin habe sich ihrer Betreiberpflichten bewusst zu sein, so dass sie sich nicht auf den Fortbestand der bestehenden Immissionssituation berufen könne. Dass durch die konkreten Planfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 die plangemäße Nutzung des nunmehr in einem eingeschränkten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks der Antragstellerin wesentlich beeinträchtigt werden könnte, sei nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin auf den Vorsorgegrundsatz in Neuplanungsfällen abstelle, übersehe sie, dass der B-Plan Nr. 66 schon deswegen kein echter Neuplanungsfall sei, weil das vorhandene Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße in die Planung mit einbezogen worden sei. Ungeachtet dessen sei dem Vorsorgegrundsatz durchaus Rechnung getragen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Bedenken gegen eine in einen vorbelasteten Bereich heranrückende Wohnbebauung, wenn die Zumutbarkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 BImSchG eingehalten und die Wohnnutzung keinen stärkeren Vorbelastungen ausgesetzt werde, als eine bereits vorhandene Wohnnutzung. Die Antragstellerin gehe unzutreffend davon aus, dass sie als in einem festgesetzten Gewerbegebiet liegender Betrieb die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet gleichsam in alle Richtungen ausschöpfen könne. Diese Berechtigung treffe nur für das Plangebiet selbst zu, gelte aber schon nicht mehr für angrenzende überplante oder unbeplante Bereiche. Soweit die Antragstellerin reklamiere, sie, die Antragsgegnerin, habe die normale Betriebsentwicklung des Betriebes der Antragstellerin als zu berücksichtigenden Belang außer Acht gelassen, sei eine solche Betriebsentwicklung allerdings nur dann zulässig, wenn sie von der für das Grundstück der Antragstellerin bestehenden Genehmigungslage gedeckt wäre.

25

Dem Antrag fehle weiterhin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeitserklärung des streitbefangenen Bebauungsplanes führe nicht dazu, dass die Antragstellerin dann einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 22 BImSchG innerhalb der für ein Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Dies sei mitnichten der Fall, da sie künftig nur noch Immissionen verursachen dürfe, die das Wohnen nicht wesentlich störten; ihr Grundstück liege im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, der für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzte.

26

Der Antrag sei auch unbegründet. Dafür, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei, sei nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Mängeln im Abwägungsvorgang, die ja ohnehin nur dann erheblich wären, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sie, die Antragsgegnerin, die immissionsschutzrechtlich relevanten Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet hätte. Im Rahmen der Bauleitplanung habe sie ausdrücklich eine lärmtechnische Untersuchung anstellen lassen. In der Untersuchung heiße es u.a.:

27

"Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont."

28

Aus diesen Ausführungen folge, dass sie den sich abzeichnenden Immissionskonflikt erkannt und auf plausible und zulässige Weise zu lösen gesucht habe. Einen Abwägungsfehler lasse dies nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin beanstande, dass sich die Ausweisung der Mischgebietsflächen im angefochtenen Bebauungsplan Nr. 66 als "Scheinfestsetzung" darstelle, und es ihr nur darum gegangen sei, die illegale, nicht privilegierte Wohnnutzung auf dem Weg über Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 zulasten des Betriebes der Antragstellerin zu legalisieren, sei diese Annahme unzutreffend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück C-Straße illegal sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Festsetzung des Mischgebietes bereits ein in etwa gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bestanden habe. Eine Planung könne auch mit Wirkung für die Zukunft aufgestellt werden. Der Vorwurf, sie habe abweichend von dem Schallgutachten Isophonenlinien missachtet und ihrer Planung falsche bzw. nicht zutreffende Isophonenlinien zugrunde gelegt, sei unzutreffend. Sie habe eine eigene schalltechnische Untersuchung anstellen lassen und die Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigen in die Bauleitplanung übernommen. Im Übrigen übersehe die Antragstellerin, dass das in Rede stehende Wohngebäude C-Straße keinerlei Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufweise, sondern vergleichsweise isoliert und im Rücken der gewerblich genutzten Grundstücke liege. Dieses Grundstück habe vor Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes nicht in einem Bereich gelegen, für den sie einen Bebauungsplan erlassen habe; insbesondere liege das Grundstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1. Für die Frage, welche Lärmimmissionen diesem Grundstück zugemutet werden können, habe sie auf die TA Lärm zurückgreifen dürfen. Ungeachtet dessen, dass das Grundstück selbst in einer Gemengelage oder aber im Außenbereich gelegen sei, habe sie hinsichtlich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen ihren planungsrechtlichen Entscheidungen zugrunde legen dürfen, dass für dieses Grundstück die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Schallgrenzwerte sicher zu stellen waren. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass sie bei ihrer Abwägung zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesem Grundstück um ein nicht an einen Gewerbebetrieb gebundenes und zur freien Wohnnutzung genehmigtes Wohngebäude handele. Ihr seien die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen des hier in Rede stehenden Wohngebäudes durchaus bewusst gewesen und bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden.

29

Vor Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplanes habe ihr im Übrigen das Referat für Städtebau, Ortsplanung und Städtebaurecht des Innenministeriums empfohlen, zusätzlich zu der vorgesehenen Ausweisung des Grundstückes des Beigeladenen zu 2. als Mischgebiet auch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vorzusehen.

30

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Soweit die Antragstellerin (im Schriftsatz vom 07.10.2015) ihren Normenkontrollantrag darauf beschränkt hat, den Bebauungsplan Nr. 66 nur noch insoweit für unwirksam zu erklären, als darin für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, hat sie den Normenkontrollantrag teilweise - in Bezug auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teilbereiche WA1 – WA4) - zurückgenommen. Eine Auslegung des ursprünglich gestellten Antrages dahingehend, dass von vornherein nur diese Festsetzung angegriffen werden sollte, ist angesichts der eigenen Einlassung

33

" Mit dem ursprünglichen Antrag hat sich die Antragstellerin auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den Baufeldern WA 1 – WA 4 gewandt ….."

34

ausgeschlossen. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen.

35

Der - in Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet - aufrecht erhaltene Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

36

Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.

37

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

38

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ).

39

Die Antragsbefugnis hängt danach maßgeblich davon ab, ob und ggf. inwieweit die Antragstellerin darlegt, dass und ggf. welche eigenen schutzwürdigen Belange sie in die planerische Abwägung „einbringen“ kann. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden, die - letztlich - dazu führen, dass durch die prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die an sich gebotene Sachprüfung in die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags „vorverlagert“ wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - ).

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht hier eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet, das Gegen-stand ihres Antrages ist, nicht ernsthaft in Zweifel. Als „Plannachbarin“ bzw. „Planaußenliegerin“ kann sie jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die streitige Festsetzung im B-Plan Nr. 66 ist geeignet, zu nachteiligen Auswirkungen für den lärmemittierenden Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu führen. Unmittelbar östlich angrenzend zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin im B-Plan Nr. 1 befindet sich das im (neuen) B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem vom Beigeladenen zu 2. zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Da die vom Gewerbebetrieb der Antragstellerin für dieses Mischgebiet prognostizierte Gesamtbelastung am Gebäude des Beigeladenen zu 2. den für eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet nachts geltenden Lärm-Orientierungswert nach der DIN 18005 bzw. den Richtwert nach Nr. 6.1 c der TA Lärm um 4 bzw. 5 dB(A) überschreitet, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf eine gerechte Abwägung ihrer (Lärmschutz-)Belange nicht auszuschließen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Damit erscheint es möglich, dass die auf der Grundlage der ermittelten Prognosewerte erfolgten Abwägungen der Antragsgegnerin zu ihren Lasten fehlerhaft sind. Das reicht aus, um die Antragsbefugnis zu bejahen.

41

Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde.

42

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 -). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris Rn. 15), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10).

43

Gemessen hieran fehlt dem Antrag der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis nicht.

44

Dem steht zunächst die teilweise Antragsrücknahme nicht entgegen. Die Beschränkung auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des B-Planes Nr. 66 lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nur dann entfallen, wenn der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Festsetzungen nicht teilbar ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

45

Ein Bebauungsplan ist dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Das kann dann der Fall sein, wenn das restliche Plangefüge in einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27).

46

Vorliegend ist indessen davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auch dann noch dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entspricht, wenn eine teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66 angenommen wird. Eine Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebietes führt zur Überzeugung des Senats nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil sie nicht mit den übrigen Festsetzungen (Wohngebiete) in einem untrennbaren Zusammenhang steht und bei Annahme ihrer Unwirksamkeit auch kein Planungstorso übrig bliebe. Die Festsetzung des Mischgebietes ist für die Verwirklichung dieser Planungsziele nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie Ziffer 1.4 "Ziele und Planung" der Planbegründung (dort S. 7) zeigen. Denn danach ist Ziel der Planung

47

"……..die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen."

48

Als ein weiteres Ziel der Planung wird in Ziffer 1.4 der Planbegründung angeführt:

49

"Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden."

50

Das Planungsziel Wohnbebauung ist, soweit dort in genügendem Abstand zum Gewerbegebiet und mit einer Außenbereichsfläche dazwischen Baufelder für eine Wohnnutzung (WA1 – WA4) festgesetzt werden, auch ohne die Festsetzung des Mischgebietes städtebaulich sinnvoll und wäre zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit auch ohne sie beschlossen worden.

51

Der Antragstellerin steht auch - speziell - für ihr Begehren, die Festsetzung eines Mischgebiets für unwirksam zu erklären, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Im Erfolgsfall verbessert sich ihre Rechtsposition. Das gilt – zum einen – für ihre Absicht, die vom Beigeladenen zu 2. erstrebte Genehmigung einer Nutzungsänderung seines Gebäudes zu Wohnzwecken zu verhindern. Eine solche Nutzungsänderung könnte planungsrechtlich nicht (mehr) auf die Festsetzung eines Mischgebiets gestützt werden. Hinzu käme, dass auch die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks anders - für den Beigeladenen zu 2. ungünstiger – zu beurteilen wäre. Die Antragstellerin könnte im Übrigen aus der angestrebten - teilweisen - Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 66 auch den Vorteil ziehen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans eine Neuüberplanung vornehmen wird und bei der - dann - vorzunehmenden erneuten Abwägung auch für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen zu prüfen hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.09.2011 - 1 KN 2/11 - ).

II.

52

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

53

Der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin erweist sich – zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam, weil er insoweit nicht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht [unten 1.] und zudem auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht [unten 2.].

54

1. Der Festsetzung eines Mischgebietes fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichberechtigte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gar nicht angestrebt hat, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschoben ist.

55

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dabei dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt BVerwG, U. vom 10.09.2015 – 4 CN 8/14 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Zwar steht Gemeinden bei ihrer städtebaulichen Planung und ihren Ordnungsvorstellungen ein weites Planungsermessen zu, das auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf umfasst. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion aber durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, juris Rn. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. dazu bereits OVG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09.OVG -, juris Rn. 25). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (OVG Koblenz, a.a.O.). Nicht erforderlich und damit unzulässig ist dementsprechend eine Bebauungsplanung, die vorgeschobene Zwecke verfolgt, etwa ein in Wahrheit nicht gewolltes Mischgebiet ausweist, um das Immissionsschutzniveau abzusenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2012 – OVG 2 A17.10 -, juris Rn. 59). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt.

56

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., Rn. 10), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.

57

Gemessen an diesen Grundsätzen müssen auch einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 9 BauGB) diesem Gebot genügen. Die Erforderlichkeit ist danach zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist. Daran fehlt es hier.

58

Aus der Planbegründung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit die Mischgebietsfestsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes erfolgt ist. Alleinige städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin ist die Errichtung eines "Puffers" am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches des B-Plans zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den geplanten Allgemeinen Wohngebieten (Planbegründung S. 7: Ziffer 1.4 "Ziele und Inhalte der Planung"). Ergänzend heißt es dazu in der Planbegründung (Ziffer 1.4 - S. 7 letzter Absatz):

59

"Zukünftig können auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden".

60

Welche Mischnutzungen, insbesondere solche, die nicht Wohnzwecken dienen, hier entstehen sollen, bleibt indessen vollkommen unklar.

61

Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist zudem nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. Gemäß § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Überwiegen über die andere gewinnen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 6 Rn. 1). Das ist hier aber der Fall, da die geplante Nutzungsänderung des Hauses des Beigeladenen zu 2. eine Wohnnutzung darstellt und für eine ins Gewicht fallende gewerbliche Nutzung wegen der bereits vorhandenen Ausnutzung der bebaubaren Flächen des Mischgebiets kein Raum mehr bliebe. Faktisch zielen die Planvorstellungen der Antragsgegnerin somit auf die Etablierung einer dauerhaften Wohnnutzung dieses Hauses.

62

Mangels städtebaulicher Erforderlichkeit erweist sich die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 danach als unwirksam. Die Ausweisung verfolgt vorgeschobene Zwecke und dient in Wahrheit nur Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung. Abgesehen davon ist zudem das gewollte Planungsziel nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren.

63

Der festgestellte Fehler ist der Abwägung vorgelagert und damit nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "heilbar".

64

2. Die Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan Nr. 66 leidet darüber hinaus unter einem beachtlichen Abwägungsmangel.

65

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das ist hier im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 unmittelbar angrenzend an ein Gewerbegebiet im B-Plan Nr. 1 nicht geschehen.

66

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. OVG Münster, Urteil v. 21.04.2015 - 2 D 12/13.NE -, juris Rn 84 m.w.N.). Darüber hinaus darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, juris Rn. 45). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Die Gemeinde darf daher zwar im Rahmen der Abwägung auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein im Bebauungsplan „angelegtes“ Problem außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, zu lösen, wenn dies auf dieser Ebene erreichbar ist. Die Möglichkeit einer solchen „Konfliktverlagerung“ hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; sie scheidet aus, wenn der planerisch offen gelassene Konflikt absehbar in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösbar ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 17.09.2015 - 1 KN 1/15 -, juris Rn. 72 m.w.N.).

67

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die Lärmschutzproblematik in Bezug auf das benachbarte Gewerbegebiet erkannt und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt; sie ist allerdings im Rahmen ihrer Abwägung u.a. der Lärmschutzbelange der Antragstellerin von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.

68

In Ziffer 3.5 der Planbegründung zum B-Plan Nr. 66 (Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 10.04.2014 (Bl. 835, 905 der Verwaltungsvorgänge E) wird zur Abwägung der lärmimmissionsrelevanten Belange u.a. ausgeführt:

69

"Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont."

70

Diese Darstellung ist sachlich falsch. Die Aufstellung der 6. Änderung des das Gewerbe-gebiet des Betriebes der Antragstellerin betreffenden B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist erst am 18.09.2014 von der Antragsgegnerin beschlossen worden (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 19 der Beiakte F). Nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfes in der Zeit vom 06.10. - 12.11.2014 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin nach abschließender Abwägung die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 am 26.02.2015 als Satzung beschlossen; diese ist nachfolgend am 27.02.2015 in Kraft getreten (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 140 ff der Beiakte F). Der für die dargestellte Begründung/Abwägung des Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 als maßgeblich hervorgehobene Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 ist dementsprechend erst wesentlich später von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin gefasst worden und in Kraft getreten. Er konnte damit im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt - Satzungsbeschluss für den B-Plan Nr. 66 am 10.04.2014 - für die Abwägung der Lärmproblematik (rechtlich) noch keine Relevanz haben.

71

Der Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin zum B-Plan Nr. 66 ist danach auf einer für die schützenswerten Belange der Antragstellerin unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangen. Zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 ist die mit der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 beabsichtigte Herabzonung des Plangebietes auf ein Gewerbegebiet mit nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (GEe) im Hinblick auf die den Plangeltungsbereich des B-Planes Nr. 66 betreffenden Lärmimmissionen planungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen.

72

Dieser auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhende Abwägungsfehler ist einer Heilung im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zugänglich und unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB).

73

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde. Vielmehr kann die Ergebnisrelevanz nur solange verneint werden, als konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich aus den Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gemeinde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris Rn. 23; so im Anschluss auch BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1/15 -, juris Rn. 30).

74

Mängel im Abwägungsvorgang sind dementsprechend nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn nach den Umständen des Falles bei Vermeidung des Abwägungsfehlers die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand. Das ist hier der Fall.

75

Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich deutlich erkennbar bereits aus Ziffer 3.5 der Planbegründung des B-Planes Nr. 66. Zudem bestand hier auch die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei der Zugrundelegung von sachlich falschen Umständen - hier der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und fehlenden Zugrundelegung der nicht veränderten Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 - auf der Hand und hätte zu anderen lärmschutzbezogenen Festsetzungen - (auch) innerhalb des B-Plans Nr. 66 - geführt (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

76

Im Ergebnis erweist sich der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin - zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam. Dies führt allerdings aus den bereits oben dargelegten Gründen (S. 14 f des Umdrucks) nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66.

77

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO.

78

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, weil sie vor der Umstellung des Normenkontrollantrages durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.10.2015 keinen Antrag gestellt hat und lediglich mit Schriftsatz vom 21.12.2015 einer Antragsrücknahme zustimmt und insoweit beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, (§ 162 Abs. 3 VwGO).

79

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

81

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

82

Beschluss

83

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

84

Gründe

85

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Planung für ein unmittelbar an ihr Betriebsgrundstück angrenzenden Fläche in einem anderen Bebauungsplan geht.

86

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ wird bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin, den er mit seinem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 14.11.2016 (1 KN 20/16) angreift.

2

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 88 der Antragsgegnerin umfasst ein in deren Eigentum stehendes, ca. 180.000 m² großes Elbgrundstück im Südosten des Stadtgebietes, das von Anfang des 20. Jahrhunderts bis zur Stilllegung im Jahr 1997 und anschließendem Abriss Standort eines Mineralölwerkes war. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Betriebsfläche eines dort befindlichen Kohleheizkraftwerkes, welches durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk ersetzt werden soll; im Osten grenzt es unmittelbar an die Stadtgrenze Hamburgs, und dort an den Geltungsbereich des am 05.09.2014 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 411) verkündeten Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg. Dieser setzt für den Bereich der südlich der Straße L... entlang der Elbe gelegenen Wohnbebauung ein reines Wohngebiet (WR) fest. Hier befindet sich - im westlichen Planbereich gelegen - auch das im Eigentum des Antragstellers stehende Wohngrundstück A-Straße, das vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Rissen 11“ im Baustufenplan Rissen als ein besonders geschütztes Wohngebiet (W 1 o) ausgewiesen war.

3

Für die Errichtung eines Gewerbeparks auf der Eigentumsfläche der Antragsgegnerin, des sog. „BusinessPark ... A-Stadt“, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15.10.2015 den Bebauungsplan Nr. 88 als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 12.02.2016 durch Abdruck im A-Stadt-Schulauer-Tageblatt und im Hamburger Abendblatt - Pinneberger Zeitung - sowie durch Bereitstellung im Internet. Der Plan setzt für den gesamten Elbufer- und Böschungsbereich eine öffentliche Grünfläche fest und weist im nördlichen Bereich Gewerbegebiete aus, die sich durch die als Ringerschließung festgesetzte Planstraße „Loop“ in drei Areale gliedern: Im Osten - entlang der Stadtgrenze Hamburgs - die Gewerbegebiete (GE) GE 5, GE 6 Nord und GE 6 Süd sowie - dem Grundstück … - GE 7; in der Mitte GE 1, GE 2 und GE 3 und im Westen GE 4. Dabei ist als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 und GE 6 Nord und Süd sowie GE 7 jeweils ein Lärmemissionskontingent mit einem Wert von einheitlich 60 dB(A) tags und mit Werten von 40, 45, 47 bzw. 54 dB(A) für den Nachtzeitraum festgesetzt worden. Grundlage dieser Festsetzungen bildet eine während des Aufstellungsverfahrens von der Antragsgegnerin beauftragte Schalltechnische Untersuchung der ... GmbH (zuletzt) vom 27.01.2015, die unter Berücksichtigung jener Kontingente am Grundstück des Antragstellers zu einer als wohnverträglich eingestuften Gesamtbelastung von 55 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für die Bestandssituation mit dem Heizkraftwerksbetrieb (HKW) und zu einer solchen von tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) für die Situation nach Ersetzen des HKW durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk gelangt. Dabei setzt die Untersuchung für die lärmtechnische Beurteilung u.a. des Grundstücks des Antragstellers einen „Zwischenwert aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“ von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts mit der Begründung an, die Wohnbebauung entlang des L...s sei schalltechnisch sowohl durch nördlich des Plangebietes gelegene Gewerbeflächen als auch durch das Kraftwerk derart vorbelastet, dass bereits aktuell der Richtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts ausgeschöpft und die Werte für ein reines Wohngebiet deutlich überschritten würden.

4

Der Antragsteller, der sich bereits während der öffentlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 gewandt und insbesondere gefordert hatte, im Plangebiet eine Lärmemissionskontingentierung vorzunehmen, die nicht im Widerspruch zu der für sein Grundstück maßgeblichen WR-Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan „Rissen 11“ steht, begehrt mit seinem Normenkontrollantrag vom 14.11.2016 (1 KN 20/16), den Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ für unwirksam zu erklären. Parallel dazu hat er den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung desselben gestellt.

5

Er ist der Ansicht, seine Antragsbefugnis folge aus dem ihm auch als Planaußenlieger zustehenden Recht auf eine gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei ihm nicht abzusprechen; es sei ihm nicht zuzumuten, den Erlass einer Vielzahl von Baugenehmigungen abzuwarten und gegen jene Genehmigungen ggf. jeweils mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen vorzugehen. Die erstrebte einstweilige Anordnung sei auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Seinem Normenkontrollantrag seien offensichtliche Erfolgsaussichten beizumessen; durch den Vollzug des Bebauungsplans würden zu seinen Lasten vollendete Tatsachen geschaffen, die auch bei einem Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht mehr rückgängig zu machen seien. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil der streitgegenständlichen Planung auf Dauer die Vollzugsfähigkeit fehle. Bei der Plan-umsetzung ließen sich die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten. Die der Planung zugrunde liegende Annahme der Schalltechnischen Stellungnahme der ... GmbH vom 27.01.2015, bezogen auf die Wohnbebauung entlang des L...s gelte die für eine Gemengelage einschlägige Reglung Nr. 6.7 TA Lärm und ihm seien daher Lärmwerte in Höhe von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts zuzumuten, sei unzutreffend. Dies lasse sich mit dem Schutzanspruch, der zu seinen Gunsten durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes für sein Grundstück vermittelt und in lärmtechnischer Hinsicht derzeit auch eingehalten werde, nicht in Einklang bringen. Jene Gebietsausweisung sei von der Stadt Hamburg bewusst, auch in Ansehung möglicher Lärmkonflikte mit der von der Antragsgegnerin verfolgten angrenzenden Gewerbegebietsausweisung erfolgt. Diese Feststellung habe auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 08.06.2016 (2 E 11/15.N) getroffen, mit dem es den Normenkontrollantrag der Antragsgegnerin gegen den Bebauungsplan „Rissen 11“ abgelehnt habe. Insoweit sei der Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit jenes Bebauungsplanes abgesprochen worden, weil es sich bei dem Gebiet am L... bauplanungsrechtlich bei jedweder Betrachtungsweise um ein reines Wohngebiet handele, und zwar unabhängig davon, ob hierfür auf den Bebauungsplan „Rissen 11“, den ggf. wieder auflebenden Baustufenplan Rissen oder die vorhandene Bebauung abgestellt werde.

6

Auch mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), in welchem die Gemengelagereglung ihre rechtliche Grundlage habe, sei es nicht zulässig, die WR-Gebietsfestsetzung bzw. die faktische WR-Situation zu ignorieren und eine Zwischenwertbildung bei den Lärmrichtwerten durchzuführen. Indem die Antragsgegnerin verkannt habe, dass keine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm vorliege und ihm demzufolge Lärmwerte von lediglich 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts zuzumuten seien, verstoße der Bebauungsplan Nr. 88 auch gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB niedergelegte Abwägungsgebot. Von Lärmoptimierungs- und Minderungserwägungen habe sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht leiten lassen; das verstoße gegen das Optimierungsgebot und den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Ebenso sei die Außerachtlassung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht sachgerecht. Eine Lärmerhöhung um 7 dB(A) sei keinesfalls gerechtfertigt; dies sei rücksichtlos, führe zu einer Verschlechterung der Immissionssituation und sei daher rechtswidrig. Der hinsichtlich der lärmtechnischen Beurteilung seines Grundstücks gegebene Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler sei offensichtlich und auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan Nr. 88 aus habitatschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befänden sich mehrere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000). Insbesondere grenze das FFH-Gebiet DE 2323-392 „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ an das Plangebiet an. Das FFH-Gebiet DE 2018-331 „Unterelbe“ (NDS) liege nur ca. 50 m davon entfernt und das EU-Vogelschutzgebiet DE 2323-401 „Unterelbe bis A-Stadt“ befinde sich in einer Entfernung von knapp 300 m zum Plangebiet. Der Planbegründung und dem Umweltbericht sei nicht zu entnehmen, dass eine erforderliche FFH-Vorprüfung mit Blick auf die Schutzziele der betroffenen Gebiete und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt wären. Der Planbegründung sei vielmehr die Einschätzung zu entnehmen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 88 ließen keine erkennbaren erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele jener Schutzgebiete erwarten, was eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich mache. Jene Einschätzung entbehre jeglicher Überzeugungskraft, denn es sei davon auszugehen, dass jene Gebiete im Falle der Planumsetzung, d.h. sowohl während der Bauphase als auch in der Phase der Ausübung der gewerblichen Nutzung, sehr wohl beeinträchtigt würden.

7

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Antragsteller könne die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet gemäß TA Lärm nicht beanspruchen. Dies gelte unabhängig von Besonderheiten des Falles bereits aufgrund der Randlage seines Grundstücks, wo er mit einem Wert rechnen müsse, der über den Immissionsrichtwerten für ein reines Wohngebiet liege. Der auf einen Richtwert von 42 dB(A) nachts erhöhte Wert sei nach den Grundsätzen der einschlägigen Mittelwertbildung nicht zu beanstanden. Mit einem Lärmkontingent von 60 dB(A) tags und nur 40 dB(A) nachts im nächstgelegenen Teilgebiet GE 7 würden am Grundstück des Antragstellers die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten und führten allenfalls nachts zu einer Überschreitung um 2 dB(A). Eine Gemengelage bestehe auch in Bezug auf die ehedem industrielle Nutzung des Geländes fort, die insoweit nachwirke und die festgesetzten Lärmkontingente allemal rechtfertige. Eine Folgenutzung auf der zunächst aufwendig zu sanierenden Fläche sei stets beabsichtigt gewesen; auch nach der Verkehrsauffassung habe ohne Weiteres und zu jeder Zeit mit der Wiederaufnahme einer das Wohnen grundsätzlich störenden Nutzung an jenem Standort gerechnet werden müssen. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 08.06.2016 (2 E 11/15.N) gebe für seine Position ebenfalls nichts her. Das Gericht habe das Rechtsschutzbedürfnis nur deshalb verneint, weil auch mit der Festsetzung als reines Wohngebiet kein relevanter Immissionskonflikt verbunden sei, der die Stadt Hamburg von einer entsprechenden Planung abhalten müsste. Das Gericht habe sich ersichtlich von der Erwägung leiten lassen, dass mit der WR-Festsetzung in der vorgefundenen Situation eben ein bestimmter Lärmschutzanspruch nicht verbunden sei.

II.

8

Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

9

1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

10

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

11

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach allerdings nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris [Rn. 10]). Dies gilt auch für die Abwägungserheblichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein.

12

Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Als „Plannachbar“ bzw. „Planaußenlieger“ kann er jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der in insgesamt 8 Teilbereiche aufgegliedert Gewerbegebiete festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d.h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen. Dies ergibt sich bereits aus der Nähe des Wohngrundstücks des Antragstellers zum unmittelbar angrenzenden, ca. 180.000 m² großen Plangebiet für einen BusinessPark. Die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch Gewerbelärm folgt überdies aus der Schalltechnischen Untersuchung der ... GmbH, die das im Bebauungsplan Rissen 11 als reines Wohngebiet ausgewiesene Grundstück des Antragstellers als Immissionsort (IO 10) berücksichtigt und dort zu erwartende Beurteilungspegel von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts errechnet hat. Jene Werte liegen über den Orientierungs- bzw. Richtwerten gemäß DIN 18005 und TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) und werden in der Schalltechnischen Untersuchung allein unter Zugrundelegung eines Zwischenwertes „aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“ von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts als wohnverträglich erachtet. Die prospektive Lärmbetroffenheit des Antragstellers steht bei dieser Sachlage außer Frage; sie ist auch relevant.

13

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris [Rn. 15]), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris [Rn. 10]. Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, a.a.O. [Rn. 13]).

14

Hieran gemessen fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach Angabe der Antragsgegnerin ist zwar unter dem 21.10.2016 eine Baugenehmigung für ein Regenrückhaltebecken erteilt und insoweit mit entsprechenden Bauarbeiten auch bereits begonnen worden. Des Weiteren existiert nach deren Angaben eine Teilbaugenehmigung vom 18.11.2016 betreffend den geänderten Standort einer Halle für die Grundwasseraufbereitung im Zuge der seit Jahren laufenden Sanierung des Geländes; auch insoweit ist bereits der Baubeginn erfolgt. Damit aber ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erkennbar, dass der Bebauungsplan allenfalls in marginalen Bereichen, keineswegs aber hinsichtlich der vom Antragsteller zentral angegriffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und den damit verknüpften lärmtechnischen Vorgaben ausgenutzt worden ist. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 88 mithin noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht weiter realisiert werden würde, d.h. noch ausstehende bzw. zu erteilende Baugenehmigungen auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans (einstweilen) nicht erteilt werden und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn sonst günstigere Festsetzungen getroffen würden.

15

2. Der Antrag ist auch begründet.

16

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung erweist, dass der streitbefangene Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Eine einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b).

17

a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers Erfolg haben wird. Der Bebauungsplan Nr. 88 der Antragsgegnerin erweist sich jedenfalls deswegen als unwirksam, weil er auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht.

18

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 22]). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

19

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die planbetroffenen Lärmschutzbelange angrenzender Nutzungen, im Besonderen auch diejenigen der Wohnnutzung im Bereich des L...s auf Hamburger Stadtgebiet, gesehen und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. Insofern hat sie als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 und GE 6 Nord und Süd sowie GE 7 jeweils Lärmemissionskontingente festgesetzt, die nach der der Bauleitplanung zugrunde liegenden Schalltechnischen Untersuchung (Stand: 27.01.2015) dazu führen werden, dass am Wohnhaus des Antragstellers Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) - Variante 1, Status Quo mit derzeitigem Heizkraftwerk - bzw. 54 dB(A) - Variante 2, Berücksichtigung eines künftigen Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerks - und 42 dB(A) nachts hervorgerufen werden. Mit diesen Werten liegen die Berechnungsergebnisse ersichtlich über dem, was die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ als anerkannte Orientierungshilfe bei der Bauleitplanung als (wünschenswert) einzuhaltende oder zu unterschreitende Orientierungswerte für reine Wohngebiete - 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts - vorgibt (Ziffer 1.1 Satz 2 Buchst. a)). Sie liegen ebenso über den entsprechenden Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete der TA Lärm (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e)). Indem die Antragsgegnerin den an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden (Wohn-)Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg, und damit auch dem Grundstück des Antragstellers einen gegenüber dem Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes so deutlich herabgesetzten Schutzstatus bemisst, hat sie den Belang des dort erforderlichen Lärmschutzes indessen nicht mit dem diesem gebührende Gewicht gegenüber den mit der Planung eines Business Parks verfolgten Belangen abwägend ausgeglichen.

20

Wie bereits bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 und/oder nach Maßgabe der TA Lärm beurteilt werden. Die technischen Vorgaben der DIN sind keine bindenden Grenzwerte, sondern liefern lediglich einen Anhalt; sie lassen damit Abweichungen zu. Eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Unausgewogenheit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Auch ein Überschreiten um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden und umso mehr hat die planende Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris [Rn. 29], Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24/15 -, juris [Rn. 4] und Beschluss vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris [Rn. 15]; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2016 - 2 D 46/14.NE -, juris [Rn. 102 ff.] und Beschluss vom 30.01.2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris [Rn. 45 ff.]). Gleiches muss - wie in der Schalltechnischen Untersuchung vom 27.01.2015 als Beurteilungsgrundlage gewählt - unter Zugrundelegung einer Zwischenwertbildung nach Maßgabe der Regelungen zur Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm gelten. Jener Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass das Zusammentreffen baulicher Nutzungen unterschiedlicher Qualität zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das Zumutbarkeitsmaß für den einen Nutzer erhöht und für den anderen vermindert. Der Zwischenwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen "Richtwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Insofern berücksichtigt er (zunächst) eine vorgefundene Situation, die sich im Rahmen der Bauleitplanung indessen nicht auf eine notwendig „statische“ Betrachtung beschränken darf, sondern vielmehr den mit der Planung gewährten Gestaltungsspielraum für eine „dynamische“ Veränderung vorhandener Immissionssituationen ggf. zu nutzen hat. Dabei ist die Zwischenwertbildung allerdings ihrerseits nicht auf einen Zuschlag von maximal 5 dB(A) beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24/07 -, juris [Rn. 5]). Die Regelung in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm enthält lediglich eine Kappungsgrenze in der Form, dass zum Wohnen dienende Grundstücke in einer Gemengelage mit keinem 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts überschreitenden Immissionsrichtwert belastet werden dürfen.

21

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bestimmung des konkret zu berücksichtigenden Schutzstatus der Wohnbebauung am L... ersichtlich von der dort bereits vorhandenen schalltechnischen Vorbelastung leiten lassen, resultierend aus dem Schiffsbetrieb auf der Elbe, dem Kraftwerksbetrieb auf westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen und aus gewerblichen Nutzungen auf Gewerbeflächen nördlich des Plangebiets. Jene Vorbelastung bedingt nach der Schalltechnischen Untersuchung vom 27.01.2015 an den dem Plangebiet nächstgelegenen Immissionspunkten (IO 10 und IO 11), d.h. dem Grundstück des Antragstellers, zzt. Schallimmissionen von 49,5 dB(A) bzw. 50,0 dB(A) tags und 38,2 dB(A) bzw. 39,7 dB(A) in der Nacht, die sich auf einen Tageswert 44,2 dB(A) und einen Nachtwert von 35,6 dB(A) bzw. 35,5 dB(A) reduzierten, soweit das Heizkraftwerk durch ein Gas- und Dampfturbinen - Kraftwerk ersetzt wird. Die an jenen tatsächlichen Annahmen geübte Kritik des Antragstellers verfängt nicht. Insbesondere sein Einwand, gegenwärtig seien die Lärmrichtwerte eines reinen Wohngebietes weder tags ausgeschöpft noch gar in der Nacht überschritten, ist nicht substantiiert belegt. Der Antragsteller beruft sich auf mehrere Schreiben des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aus dem Jahr 2014, in denen ausgeführt wird, auf der Grundlage von Messungen im Grenzweg, d.h. im Bereich der Grenze zum Hamburger Stadtgebiet, sei errechnet worden sei, dass die durch das Heizkraftwerk auf dem Grundstück ...weg ... verursachten Betriebsgeräusche mit 31 dB(A) den nächtlichen Immissionswert für reine Wohngebiete deutlich unterschritten. Jenes Bezugsgrundstück liegt indessen deutlich mehr als 1.000 m Luftlinie vom Grundstück des Antragstellers entfernt, so dass den Angaben des LLUR kein Aussagegehalt für die südlich bzw. südwestlich davon, unmittelbar an der Elbe gelegenen Wohngrundstücke am L... entnommen zu werden vermag, die die lärmtechnischen Annahmen der Schalltechnischen Untersuchung in Frage stellten. Auch ist gegen die Berücksichtigung der genannten Umstände nichts einzuwenden. Jede Bauleitplanung hat sich an den Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets und seiner Umgebung auszurichten. Insofern sind tatsächliche Vorbelastungen auch durch benachbarte Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich zu berücksichtigen und rechtlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris [Rn. 18 f.]).

22

Zudem hat die Antragsgegnerin für ihren mit 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für die Wohnbebauung am L... angesetzten Immissionswert, bezeichnet als „Zwischenwert aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“, die Grenzlage jener (Wohn-)Bebauung zu der ehedem industriellen Nutzung des Plangebietes durch einen Mineralölbetrieb angeführt. Auch die Berücksichtigung dieses „vorbelastenden“ Umstandes ist im Grundsatz nicht ausgeschlossen. Allerdings gilt es insoweit zu bedenken, dass das auf der Plangebietsfläche befindliche Mineralölwerk bereits im Jahr 1997 stillgelegt worden. Anschließend erfolgten dann zwar ein Jahre dauernder Rückbau der Anlagen und auf der Grundlage eines am 30.11.2006 für verbindlich erklärten und am 02.10.2009 fortgeschriebenen Sanierungsplans eine aufwendige Sanierung der Fläche mit Blick auf eine intendierte (gewerbliche) Folgenutzung. Dem entsprechend hatte die Antragsgegnerin die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan - bis zur Neuaufstellung desselben im Jahr 2010 als Industrie- und sodann als Gewerbefläche - auch aufrechterhalten bzw. neu geschaffen. Die Eigentümer der (Wohn-)Grundstücke südlich des L...s mit den Ende der 1960er in unmittelbarer Randlage zu diesem Gebiet mit geringerem Schutzanspruch errichteten Wohnhäusern konnten demzufolge nicht von vornherein damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden (Folge-)Nutzungen stattfinden werden oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, a.a.O. [Rn. 29]).

23

Die Zusammenschau beider Aspekte rechtfertigt gleichwohl die „Bildung“ eines Immissionsrichtwertes, der die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte um jeweils 7 dB(A) erhöht und insoweit die Gebietskategorie gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) sogar überspringt, nicht mit der in der Schalltechnischen Untersuchung angenommenen Stringenz bzw. Apodiktik. Was den für den Tag angenommenen Immissionswert anbelangt, wird dieser allerdings durch den am Wohnhaus des Antragstellers, dem am stärksten betroffenen Immissionsaufpunkt am L... berechneten Immissionswert um 2 dB(A) bzw. 3 dB(A) unterschritten und erreicht damit maximal den Orientierungs-/Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet. Dies mag angesichts einer gegenwärtig durch gewerbliche Nutzungen bedingten schalltechnischen Vorbelastung, die den Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert von 50 dB(A) erreicht, noch gerechtfertigt erscheinen. Für den deutlich sensibleren Nachtwert kann dies indes nicht angenommen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine „echte Gemengelage“ in Rede steht, sondern nach der Aufgabe der industriellen Nutzung und nach umfangreicher Sanierung des Plangebietes letztlich die Überplanung einer Industriebrache erfolgte, bei der angrenzende schutzwürdige Nutzungen zu berücksichtigen waren. Insoweit hatte die Planung keinen aktuell ausgeprägten Nutzungskonflikt zu bewältigen, sondern (nur) die situationsbedingte Vorbelastung in den Blick zu nehmen. Bei dieser Sachlage die gegenwärtige schalltechnische Vorbelastung nachts von 38,2 dB(A) bzw. 39,7 dB(A) um weitere gut 2 dB(A) bzw. nahezu 3 dB(A) heraufzusetzen, verkennt das dem Lärmschutz hier zukommende Gewicht. Auch wenn damit der Immissionswert noch unter demjenigen für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm), bewältigt die Antragsgegnerin damit die bestehende Konfliktsituation nicht. Indem sie zur Lösung der Lärmproblematik allein eine Lärmemissionskontingentierung in den Blick nimmt und andere Möglichkeiten zur Festsetzung lärmschutzbezogener Vorgaben wie etwa eine verbindliche Vorgabe von geschlossenen Gebäuderiegeln, ggf. verknüpft mit bedingten Baurechten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, eine (weitere) Gliederung des Baugebiets (§ 1 Abs. 4 – 9 BauNVO) oder Schutzvorkehrungen (§ 9 Abs. Abs. 1 Nr. 24 BauGB) und dergl., die das gesetzte Planungsziel nicht in Frage stellen, ersichtlich nicht einmal erwogen hat, schreibt sie insoweit lärmbedingte Missstände eher für die Zukunft fest, als sie gerecht abwägend zu lösen.

24

Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2, 2. HS. BauGB). Er ist offensichtlich, weil er sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen ergibt. Es besteht auch kein Zweifel, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Zuerkennung eines höheren Schutzstatus für die an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden (Wohn-)Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg hätte - jedenfalls - zu anderen (geringeren) Lärmemissionskontingenten und/oder zu alternativ möglichen lärmschutzbezogenen Festsetzungen geführt.

25

b) Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin ist im Interesse des Antragstellers auch dringend geboten.

26

Dass der unter dem Aktenzeichen 1 KN 20/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a)) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris [Rn. 4]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen.

27

Hieran gemessen steht die Notwendigkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung im Interesse des Antragstellers außer Frage. Hierfür streitet nicht nur der Umstand, dass an dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Plans erfolgreich entgegengehalten werden könnte; seine Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der darin getroffenen Regelungen zu beseitigen. Dem Antragsteller drohen zudem im Falle des (weiteren) Vollzugs der Satzung empfindliche - konkrete - Nachteile. Der Bebauungsplan böte die Grundlage für bauaufsichtliche Zulassungen nach Maßgabe der getroffenen Festsetzungen. Mit der Zulassung entsprechender Vorhaben würden vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen, die das Grundstück des Antragstellers jedenfalls für den Nachtzeitraum nicht (mehr) zumutbaren Geräuschimmissionen aussetzten.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 15.000,00 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens der im Tenor genannte (halbierte) Betrag festzusetzen.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 "Z. Straße/E.-Z.-Allee - nördlicher Teilbereich".

2

Die Antragsgegnerin hatte das Plangebiet im Jahr 2012 mit dem Bebauungsplan Nr. 325 "Z. Straße/G.straße - Nutzungsarten" überplant. Während des laufenden Normenkontrollverfahrens der Antragstellerin gegen diesen Bebauungsplan betrieb die Antragsgegnerin ein beschleunigtes Verfahren, um den Bebauungsplans Nr. 400.1 aufzustellen. Im Februar 2015 machte sie Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung bekannt. Sie wies auf die Möglichkeit hin, während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abzugeben, sowie darauf, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig sei, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können. Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen fehlten. Die Antragstellerin gab während der Auslegungsfrist keine Stellungnahme ab.

3

Im Dezember 2015 wurde der Bebauungsplan Nr. 400.1 beschlossen, ausgefertigt und bekannt gemacht. Für das ehemals gewerblich genutzte Gelände setzt er zwei Bauflächen mit einer Größe von 16 903 qm und 7 151 qm mit einer Nutzung als Mischgebiet und einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie an der südlichen Grenze des Plangebiets einen Fußgängerbereich mit einer Größe von 929 qm fest. Textliche Festsetzungen regeln die Einzelhandelsnutzung.

4

Die Antragstellerin stellte ihren Normenkontrollantrag um, richtete ihn nunmehr gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 und beantragte für den Fall der Feststellung dessen Unwirksamkeit, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 325 festzustellen. Die Antragsgegnerin widersprach der Antragsänderung.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragsänderung sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin ihr widersprochen habe und sie nicht sachdienlich nach § 91 Abs. 1 VwGO sei. Denn der gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 gerichtete Antrag sei nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. § 47 Abs. 2a VwGO stehe dem Antrag entgegen, obwohl in der Auslegungsbekanntmachung Angaben über die verfügbaren Arten von umweltbezogenen Informationen fehlten. Denn im beschleunigten Verfahren bedürfe es solcher Angaben nicht.

6

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens sei nicht zu beanstanden. Der angegriffene Bebauungsplan solle ehemals gewerblich genutzte Flächen wieder nutzbar machen und sei daher ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die festgesetzte zulässige Grundfläche betrage 19 245 qm und unterschreite damit den in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB festgesetzte Schwellenwert von 20 000 qm. Die Fläche des Fußgängerbereichs von 929 qm sei nicht hinzuzurechnen, weil es sich nicht um eine zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO handele. Das Rechtsschutzbedürfnis für den ursprünglichen, gegen den Bebauungsplan Nr. 325 gerichteten Antrag sei entfallen.

7

Die Antragstellerin hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Auffassung überschreitet der Bebauungsplan den Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, weil der mit 19 245 qm zu veranschlagenden zulässigen Grundfläche die Fläche des Fußgängerbereichs hinzuzurechnen sei, die nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB voraussichtlich versiegelt werde.

8

Die Antragsgegnerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision bleibt erfolglos. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit revisiblem Recht im Einklang.

10

Willigen die übrigen Beteiligten in die Änderung eines Normenkontrollantrags nicht ein, ist dieser nach § 91 Abs. 1 VwGO (analog) zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136> m.w.N.). Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 6). Führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie daher nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht endgültig beilegen kann (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 <51>). Nimmt man mit älteren Entscheidungen (etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 <34> und Beschluss vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 - Buchholz 451.9 Art. 48 Europäisches Gemeinschaftsrecht, EU-Vertrag Nr. 6 S. 4) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts an, ergibt sich nichts Abweichendes.

11

1. Der geänderte, gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 gerichtete Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Dies sieht das Oberverwaltungsgericht richtig.

12

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist, soweit es hierauf ankommt, der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Norm gilt auch für nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähige Personengesellschaften (BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 2.15 - BVerwGE 153, 74 Rn. 8). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist unschädlich, dass der von § 47 Abs. 2a VwGO geforderte Hinweis entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ("soweit") erteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 14 ff.).

13

Allerdings greift § 47 Abs. 2a VwGO nur ein, wenn die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ordnungsgemäß ist (BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 11 und vom 29. September 2015 - 4 CN 1.15 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18 Rn. 7). Einer Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es aber nicht. Denn von dieser Angabe wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Die Antragsgegnerin war berechtigt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren zu erlassen.

14

a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dieses qualitative Erfordernis ist erfüllt, weil der Bebauungsplan Nr. 400.1 ehemals gewerblich genutzte Flächen als Mischgebiet wieder nutzbar machen soll.

15

b) Die quantitative Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist gewahrt. Der Fußgängerbereich war bei der Ermittlung der Flächeninanspruchnahme nicht zu berücksichtigen.

16

aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt es auf die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche an. Für die Mischgebietsflächen ist daher jedenfalls die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO zugrunde zu legen, also der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden kann. Dabei ist für § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht der Anteil eines Baugrundstückes maßgeblich, sondern die gesamte nach § 19 Abs. 2 BauNVO überbaubare Fläche (Bunzel, LKV 2007, 444<446>; Boeddinghaus, BauR 2012, 590 <592 f.>). Allein die Mischgebietsflächen erreichen keine zulässige Grundfläche von 20 000 qm.

17

Eine Berücksichtigung des nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Fußgängerbereichs gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 2 BauNVO scheidet aus, weil der Bereich nicht auf einem Baugrundstück errichtet wird (vgl. zu Erschließungsflächen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2015, Rn. 257; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 13a Rn. 41; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 11; Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2016, § 13a Rn. 19; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 19 Rn. 6 zu Verkehrsflächen). Entsprechend fehlt es an der für die Berechnung nach § 19 Abs. 2 BauNVO vorausgesetzten Festsetzung einer Grundflächenzahl für den Fußgängerbereich.

18

bb) Die Fläche des Fußgängerbereichs ist nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB als voraussichtlich versiegelte Fläche zu berücksichtigen.

19

Nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB ist bei Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB die Fläche maßgeblich, die bei der Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird, wenn in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt ist. Der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB lässt eine Anwendung der Norm nicht zu, weil der Bebauungsplan für die Mischgebietsflächen eine zulässige Grundfläche festsetzt. § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB kommt nicht zur Anwendung, "soweit" eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche nicht festgesetzt ist, sondern "wenn" es im Plangebiet an einer solchen Festsetzung fehlt (ebenso: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 13a Rn. 41; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 13a Rn. 7; Mitschang, ZfBR 2007, 433 <436 f.>).

20

Dieses Verständnis entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf zur Innenentwicklungsnovelle (BT-Drs. 16/2496 S. 5 f.) nur die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschlagen. § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB geht auf den Praxistest zurück (BT-Drs. 16/3308 S. 17). Weil mehrere an diesem Test beteiligte Städte die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB bei reinen Straßenbebauungsplänen für problematisch hielten, wurde angeregt, die voraussichtlich versiegelte Fläche zumindest als ergänzenden Maßstab einzuführen, um Fallgestaltungen zu erfassen, in denen keine Grundflächenzahl festgesetzt werde (Bunzel, BauGB-Novelle 2006 im Praxistest, 2006, S. 27 f.). Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB über isolierte Straßenbebauungspläne hinaus im Fall kombinierter Festsetzungen von Bauflächen und Erschließungsanlagen als ergänzungsbedürftig angesehen wurde.

21

Die von der Revision erhobenen systematischen Einwände überzeugen nicht. Die Regelung zur Mitrechnung der Flächeninanspruchnahme von sachlich, räumlich und zeitlich zusammenhängenden Bebauungsplänen in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt nicht, wie zu verfahren ist, wenn - wie in der Praxis häufig und vom Abwägungsgebot regelmäßig gefordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 16) - Baugrundstücke und Erschließungsflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Etwas Anderes folgt nicht aus Nr. 2.2 der Anlage 2 zum BauGB, der einen Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB voraussetzt und nicht die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB regelt.

22

Das nationale Recht genügt den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL - (a.A. Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 183 ff.; kritisch auch Bunzel, LKV 2007, 444 <445 f.>; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2016, § 13a Rn. 75).

23

Das Unterschreiten der Schwelle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist Bedingung, um von einer Umweltprüfung abzusehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und wird getragen von der Annahme, dass diese Art von Bebauungsplänen der Innenentwicklung a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:213:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10). Mit der Regelung hat der nationale Gesetzgeber im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 i.V.m. Abs. 3 Plan-UP-RL damit durch eine Festlegung von Arten von Plänen, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bestimmt, dass diese voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben.

24

Bei der Bestimmung dieser Voraussetzungen muss der Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II Plan-UP-RL berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Pflicht zur Umweltprüfung erfasst werden. Hiervon ausgehend dient die Begrenzung auf eine festgesetzte Grundfläche von weniger als 20 000 qm dazu, das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten einen Rahmen setzt, zu begrenzen (Anhang II Nr. 1 Spiegelstrich 1 Plan-UP-RL), und dem Umfang und der räumlichen Ausdehnung der Auswirkungen Rechnung zu tragen (Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 5 Plan-UP-RL) (BT-Drs. 16/2496 S. 13 f.).

25

Der Mitgliedstaat muss auch den kumulativen Charakter von Auswirkungen (Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 Plan-UP-RL) berücksichtigen. Diese Pflicht verlangt indes keine bestimmte Regelungstechnik, etwa die Bestimmung eines Schwellenwertes für die gesamte voraussichtliche Flächeninanspruchnahme. Der Gesetzgeber durfte vielmehr aufgrund seiner Befugnis zur abstrakt-generellen Regelung (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10) das Ausmaß künftiger Versiegelung durch einen Schwellenwert für die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche erfassen und die - typischerweise hinzutretende - Versiegelung durch die Verkehrsflächen als "mitgedacht" behandeln. Eine solche Regelungstechnik hält sich in den Grenzen der vom Unionsrecht eingeräumten Einschätzungsprärogative.

26

Allerdings weist die Revision zutreffend auf die Gefahr eines Missbrauchs hin. Die Gemeinde kann den Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterschreiten, indem sie etwa bei Planung einer großen Erschließungsanlage für ein einziges, nach seiner Größe untergeordnetes Baugrundstück eine zulässige Grundfläche festsetzt (Mitschang, ZfBR 2007, 433<436 f.>; Bunzel, LKV 2007, 444 <446>). Diese Missbrauchsgefahr rechtfertigt es nicht, sich über Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes hinweg zu setzen. Denn in Fällen des Missbrauchs wird die Wahl des beschleunigten Verfahrens ermessensfehlerhaft und damit unzulässig sein.

27

cc) Es kommt danach nicht auf die von den Beteiligten erörterte Frage an, ob bei der Ermittlung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Summe der nach § 19 Abs. 2 BauNVO zulässigen Grundflächen hinaus die Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen sind. Denn auch wenn die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BauGB höchste zulässige Grundflächenzahl von 0,8 zugrunde gelegt wird, beträgt die Summe der zulässigen Grundflächen in den Mischgebietsflächen weniger als 20 000 qm.

28

c) § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB schloss das beschleunigte Verfahren nicht aus. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht unterliegt. Die insoweit allein in Betracht kommende Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG scheidet aus, weil sie keine UVP-Pflicht, sondern nur eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung anordnet (vgl. § 3c Satz 1 UVPG) und es sich bei dem Plan nicht um die Planung eines Städtebauprojekts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 73 S. 6 ff.).

29

2. Einer Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO steht Unionsrecht nicht entgegen.

30

In Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.) ist die Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht in Zweifel gezogen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 50; Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1 <4>; Bunge, NuR 2016, 11 <16>; a.A. Stüer, DVBl 2015, 1518 <1521>; vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 51). Die insoweit einschlägigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Beschränkungen der Begründetheitsprüfung knüpfen aber an Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012 S. 1) - UVP-RL - an, so dass sich die Frage nur für Bebauungspläne stellt, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 3 S 1603/15 - ZfBR 2016, 475 <476 f.>). Dies ist hier nicht der Fall.

31

3. Da die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht gegeben waren, hatte das Oberverwaltungsgericht über den ursprünglichen Normenkontrollantrag zu entscheiden. Dass es diesen mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen hat, nimmt die Revision hin.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit des von dem Antragsgegner, einem kommunalen Zweckverband, erlassenen Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“.
Der Antragsteller zu 1 ist eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Naturschutzvereinigung. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer u.a. des Grundstücks mit der Flst. Nr. … in Kißlegg auf der Gemarkung …. Das Grundstück mit der Flst. Nr. … ist mit einem vom Antragsteller zu 2 betriebenen Sport- und Erholungshotel bebaut, in dem sich auch die Wohnung des Antragstellers zu 2 befindet. Das Grundstück grenzt in seinem südöstlichen Bereich unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes an. Dem Antragsgegner gehören die Gemeinden Amtzell, Argenbühl und Kißlegg sowie die Stadt Wangen an.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gemeindegebiets von Kißlegg nördlich der Bundesautobahn 96 und westlich der Landestraße 265. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werden vier Gewerbegebiete, Grünflächen und Erschließungsstraßen festgesetzt. Das Plangebiet umfasst etwa 211.000 m2 Fläche. Es wird durchgehend eine Grundflächenzahl von 0.7 festgesetzt.
Unter Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Emissionskontingente (Lärm)
In den Gewerbegebieten (GE1 - GE4) zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgend angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten
Gebiet
Bezugsfläche in m2
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
tags (06-22 Uhr)
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
nachts (06-22 Uhr)
Gewerbegebiet 1a
15.338
70    
55    
Gewerbegebiet 1b
96.497
70    
55    
Gewerbegebiet 2
52.250
65    
50    
Gewerbegebiet 3
39.508
63    
48    
Gewerbegebiet 4
7.445 
65    
50    
Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006 - 12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Bei der Berechnung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten sind folgende maßgeblichen Immissionsort zu beachten: Fl.-Nrn, 320, 321/1, 765, 797, 814, 815/1 und 1855.
10 
…“
11 
Ausweislich der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 20. Dezember 2011, ergänzt am 3. April 2013, ist die Schall-Vorbelastung am Grundstück des Antragstellers zu 2 um mindestens 10 dB(A) geringer als der für einschlägig erachtete Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, das Immissionskontingent für diesen Einwirkort ergibt sich daher mit 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts.
12 
Der Planentwurf wurde nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses am 4. August 2011 insgesamt zwei Mal, aufgrund Beschlusses vom 19. Juni 2012 im Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 13. August 2012 (Fassung vom 30. März 2012) und aufgrund Beschlusses vom 11. Dezember 2012 in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 16. April 2013 - unter Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme auf die nunmehr geänderten Teile des Entwurfs - ausgelegt.
13 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 heißt es u.a.:
14 
„Folgende wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
15 
- Standortuntersuchung
16 
- Gutachten und Untersuchungen zu Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt
17 
- Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich angrenzender FFH-Schutzgebiete
18 
- Untersuchungen zum Artenschutz
19 
- Schalltechnische Untersuchung
20 
- Gutachten zur Verkehrsentwicklung
21 
- Ergebnisvermerk des Behördenunterrichtungs-Termines gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.08.2007 mit Stellungnahmen der Fachbehörden insbesondere zu den Themen Naturschutz, Umweltrecht, Immissionsschutz, Verkehr und Altlasten"
22 
Ausweislich der Verfahrensakten war zum Zeitpunkt der Auslegung im Sommer 2012 u.a. die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2010 / aktualisiert März 2011 und März 2012 vorhanden. Diese beschäftigt sich u.a. mit dem Eintrag von Luftschadstoffen im Bereich der nächstgelegenen FFH-Lebensraumtypen, der Veränderung der hydrologischen Verhältnisse in diesem Bereich sowie den Auswirkungen von Licht- und Beleuchtungseinrichtungen auf die Tierwelt. Der Umweltbericht unterscheidet hinsichtlich des Schutzgutes Boden verschiedene Auswirkungen, nämlich die anlagebedingten Wirkungen (im Wesentlichen meint dies die Flächenversiegelung), die baubedingten Wirkungen (hier werden vor allem Gefährdungen durch die Verwendung boden- und wassergefährdender Stoffe angesprochen) sowie die betriebsbedingten Wirkungen (hier werden die drohenden Immissionen - Schadstoffeinträge - sowie Belastungen im Havariefall behandelt).
23 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich der Antragsteller zu 1 nur während der zweiten Entwurfsauslegung geäußert, nachdem bei der ersten Auslegung, sowie einer vorangegangenen Auslegung aufgrund eines abweichenden Aufstellungsbeschlusses, die BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl, die keine vom Land Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Naturschutzvereinigung ist, Stellungnahmen abgegeben hatte. In der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 vom 9. April 2013 heißt es u.a., dass Bezug auf das Schreiben der BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl vom 19. August 2012 genommen werde. Die darin enthaltenen Einwendungen würden in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Antragsteller zu 1 mache sich diese vollinhaltlich zu Eigen. Die vorliegende Anhörung habe eine Reihe kleinerer Änderungen sowie etliche redaktionelle Änderungen zum Gegenstand. Mit Ersetzung von Festsetzungen im Zusammenhang mit der geänderten Planung im Umfeld des „Bühlseehofs“ sollte ein weiterer Minimierungs- und Ausgleichsbedarf mit Maßnahmen im externen Ausgleichspool statt mit eingriffsnahem Ausgleich erfüllt werden. Ein so hohes Maß an externen Ausgleichsmaßnahmen sei nicht akzeptabel.
24 
Der Antragsteller zu 2 hat sich im Rahmen aller Auslegungen mit Stellungnahmen am Verfahren beteiligt und u.a. durchgängig die Lärmauswirkungen des geplanten Gewerbegebietes auf sein Grundstück sowie die Bodenversiegelung mit erhöhtem Oberflächenwasserabfluss über seine Grundstücke gerügt.
25 
Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat den Bebauungsplan am 31. Juli 2013 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 2. Juli 2014 Normenkontrollanträge gestellt. Der Antragsteller zu 1 macht u.a. geltend, antragsbefugt nach § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 UmwRG zu sein. Er sei auch nicht präkludiert nach § 47 Abs. 2a BauGB. Jedenfalls genüge die Bekanntmachungen der Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die notwendige Anstoßfunktion verfehlten. So sei der Auflistung nicht zu entnehmen, welche vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dem FFH-Gebiet drohe.
27 
Der Antragsteller zu 2 sei antragsbefugt, da seine abwägungserheblichen Belange durch die Planung betroffen seien, insbesondere was die vorhabenbedingten Lärmimmissionen angehe.
28 
Beide Antragsteller berufen sich zur Begründetheit ihrer Anträge zum einen auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil der Bekanntmachungshinweis hinsichtlich der Arten der vorliegenden Umweltinformationen nicht zutreffend sei. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Verletzung von Raumordnungsrecht sowie die Zugrundelegung einer fehlerhaften Irrelevanzschwelle bei der Bestimmung der Emissionskontingente.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA) des Antragsgegners, öffentlich bekannt gemacht in der Schwäbischen Zeitung vom 05.04.2014, für unwirksam zu erklären.
31 
Der Antragsgegner beantragt,
32 
den Antrag abzulehnen.
33 
Er trägt u.a. vor, dass er nicht umhin komme anzuerkennen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst sei.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten - auch soweit sie zu dem - mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 eingestellten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt wurden (8 S 699/14).
II.
35 
Der Senat macht von seinem Ermessen Gebrauch und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Normenkontrolle im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da die entscheidungserheblichen Tatsachen offenkundig sind und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
36 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie sind insbesondere innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
37 
a) Der Antragsteller zu 1 - eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG - ist antragsbefugt.
38 
aa) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
39 
bb) Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 1 antragsbefugt.
40 
Beim angegriffenen Bebauungsplan liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt - ausweislich des „Flächenbedarfnachweises der Neuausweisung sowie Darlegung der konzeptionellen Ausrichtung der Gewerbeflächenentwicklung“ nämlich 22,65 ha gewerbliche Baufläche inklusive Verkehrsflächen (dort S. 10 unten), was bei einer GRZ von 0.7 zu einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 100.000 m2 führt -, was zur Folge hat, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann. Der Antragsteller zu 1 macht auch geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche. Sowohl § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch § 1a Abs. 4 BauGB iVm. §§ 34, 36 BNatSchG dienen dem Umweltschutz und können für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.
41 
Mit seinem Vortrag macht der Antragsteller weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein, was sich aus § 2 Abs. 2 seiner Satzung ergibt. Danach ist sein Zweck die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne.
42 
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 09.04.2013 am Planverfahren beteiligt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Vorschrift unionsrechtskonform ist.
43 
b) Der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt.
44 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt wurde (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, ZfBR 2015, 781 Rn. 14 und Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 und vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 Rn. 4).
45 
Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt, denn er beruft sich mit seinem Vortrag zu den zukünftigen Lärmimmissionen auf einen eigenen, abwägungserheblichen Belang. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller zu 2 auf seinem Grundstück eine Immissionszunahme von mehr als 10 dB(A) zu erwarten. Dies geht - auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller zu 2 und seinen Hotelbetrieb - ersichtlich über eine Bagatellgrenze hinaus, unterhalb derer eine Lärmbetroffenheit nicht zur Antragsbefugnis führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rn. 6).
46 
c) Der Zulässigkeit der Anträge steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. § 47 Abs. 2a VwGO ist hier mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anwendbar (aa). Selbst wenn die Vorschrift nicht - generell - unanwendbar wäre, könnte sie den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt (bb). Schließlich stünde § 47 Abs. 2a VwGO auch im Falle seiner Anwendbarkeit der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 2 nicht entgegen (cc).
47 
aa) Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26/1) - UVP-RL - steht der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO entgegen.
48 
(1) Die UVP-RL ist auf den angegriffenen Bebauungsplan anzuwenden, denn es handelt sich um ein Städtebauprojekt im Sinne von Nr. 10 b) des Anhangs 2 der UVP-RL. Aufgrund seiner Größe besteht auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 UVPG), die im Bebauungsplanverfahren durch die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ersetzt wird, § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG.
49 
(2) Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen Vorschriften, die besondere Bedingungen aufstellen, die an das Verhalten im Verwaltungsverfahren anknüpfen, und die gerichtliche Kontrolle einschränken, im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 Rn. 78). Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs durch das Verhalten im Verwaltungsverfahren ist vom Unionsrecht nicht vorgesehen und verstößt gegen den Grundsatz der umfassenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens kann missbräuchliches oder unredliches Vorbringen außer Acht gelassen werden (Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672).
50 
Gemessen hieran ist § 47 Abs. 2a VwGO in Verfahren, die Vorhaben betreffen, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, nicht anwendbar (noch offengelassen von VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.03.2016 - 3 S 1603/15 -, VBlBW 2016, 290). Denn die Regelung knüpft an das Verhalten im Verwaltungsverfahren Konsequenzen für den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und kann einer effektiven materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle des angegriffenen Vorhabens entgegenstehen, wenn und weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht - auch - Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, vor Gericht wiederholt. So liegt der Fall auch bezogen auf den Antragsteller zu 1 hier, da er seine - zulässigerweise - vorgebrachten Einwendungen vom 09. April 2013 gegen die Ausgleichsmaßnahmen betreffend das Umfeld des Bühlseehofs im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt hat, die Bezugnahme auf die Stellungnahmen des BUND Kißlegg-Argenbühl nicht innerhalb des jeweiligen Auslegungsverfahrens erfolgt ist und diese Stellungnahmen dem Antragsteller zu 1 auch nicht zugerechnet werden können.
51 
bb) Selbst wenn die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht bereits allgemein durch Unionsrecht ausgeschlossen wäre, kann die Vorschrift hier deswegen nicht zur Unzulässigkeit der Anträge führen, weil die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs nicht den zwingenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen hat. Denn die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs verfehlt hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses ist aber zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO (BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 Rn. 19 m.w.N.).
52 
(1) Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). Mit den Informationen soll der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglicht werden, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 20). Erforderlich ist es, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 23).
53 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben genügte die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Juni 2012 über die Entwurfsauslegung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht. Denn die schlagwortartige Bezeichnung „Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt“ ist hier zu unspezifisch. Zu Recht rügen die Antragsteller u.a., dass hinsichtlich des Schutzgutes Boden nach den untersuchten Beeinträchtigungen des Schutzgutes (einmal durch Versiegelung, einmal durch Schadstoffeinträge) hätte unterschieden werden müssen, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und der interessierten Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche Belange bereits mit Stellungnahmen abgedeckt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Betroffenheiten des Schutzguts Wasser, das im Umweltbericht mit den Unterscheidungen „Oberflächenwasser, Grundwasser und benachbarte Flussläufe“ in erheblich differenzierender Form behandelt worden ist, ohne dass dies der Bekanntmachung auch nur ansatzweise erkennbar wäre. Die reine Beschränkung auf die Nennung der Schutzgüter vermag hier die unterschiedlichen Zielrichtungen von Untersuchungen nicht erkennbar machen, was aber mit Blick auf die Anstoßfunktion erforderlich wäre. Gerade wegen der unterschiedlichen Betroffenheiten der Belange ist hier ein Fall gegeben, bei der die Art der Betroffenheit im Rahmen der Bekanntmachung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kennzeichnen ist.
54 
Auf die Frage, ob der Text der öffentlichen Bekanntmachung des weiteren Auslegungsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt, kommt es hingegen hier nicht an. Denn da der Antragsgegner bei dieser weiteren Auslegung von der Ermächtigung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die geänderten und ergänzten Teile des ausgelegten Entwurfs beschränkt hat, konnte dieser Bekanntmachung bezogen auf die nicht geänderten Teile des Entwurfs keine Anstoßfunktion mehr zukommen. Der festgestellte Fehler in der Bekanntmachung des Beschlusses aus dem Juni 2012 konnte damit nicht geheilt oder überholt werden.
55 
cc) Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO überhaupt und im Einzelfall mit Blick auf die Bekanntmachung der Auslegung vom 19. Juni 2012 zur Anwendung gelangen darf, verfolgt der Antragsteller zu 2 insbesondere mit dem Vortrag zu dem fehlerhaft abgewogenen Belang der Lärmbetroffenheit auch Einwendungen weiter, die er bereits während des Auslegungsverfahrens erhoben hat. § 47 Abs. 2a VwGO kann der Zulässigkeit seines Antrags daher nicht entgegenstehen.
56 
2. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers zu 2 (a) und des Antragstellers zu 1 (b) sind begründet.
57 
a) Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 ist unwirksam. Denn er leidet jedenfalls an einem Verkündungsmangel, weil Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen zweifach auf die DIN 45691 Bezug nimmt, ohne dass hinreichend dafür Sorge getragen wäre, dass der normative Inhalt des Bebauungsplanes für den Normadressaten in zumutbarer Weise erschließbar ist.
58 
aa) Der Normgeber muss für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist - was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 11) - und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 12 und vom 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503 Rn. 4). Das kann der Normgeber dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes in zumutbarer Form ermöglicht (OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 10 D 86/14.NE -, juris Rn. 29). Fehlt es hieran, so ist dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen nicht Genüge getan (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 9).
59 
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Denn die Zulässigkeit von Vorhaben in den fünf festgesetzten Gewerbegebieten bestimmt sich nach im Plan festgesetzten Emissionskontingenten, wobei sich deren Berechnung ausweislich der Festsetzungen nach der DIN 45691 richtet; ebenso richtet sich ein „Prüfungsverfahren zur Einhaltung der Kontingente“ nach den Vorgaben dieses Regelwerkes, was letztlich nichts anderes als eine Vorgabe zur Zulässigkeit von Vorhaben ist. In der Planurkunde findet sich allein ein Hinweis auf einen Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich zu erwerben ist. Das ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textlichen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben.
60 
Die Unwirksamkeit von Nr. 2.6 der textlichen Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, auch wenn der Verkündungsmangel nur der textlichen Festsetzung anhaftet, auf den er sich bezieht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771).
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nämlich nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr 77 Rn. 3). Ohne die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben in den Gewerbegebieten über die Emissionskontingentierung besteht erkennbar kein Plan, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnte.
62 
b) Die dargestellte Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führt auch zum Erfolg des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1.
63 
Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag ergibt sich hier aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht (OVG NRW, Urteil vom 06.05.2014 - 2 D 14.13.NE -, NuR 2015, 337, juris Rn. 82).
64 
Diese Voraussetzungen sind hier durch den aufgezeigten Verkündungsmangel des angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt.
65 
Der Bebauungsplan ist ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt, bislang liegt das Plangebiet im Außenbereich nach § 35 BauGB.
66 
Die unzureichende Verkündung des angegriffenen Bebauungsplans, und damit die Verletzung von § 10 Abs. 3 BauGB, stellt hier einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, die - auch - dem Umweltschutz dienen. Denn soweit die Verkündung dazu dient, dem Normadressaten die Grenzen der Zulässigkeit von Vorhaben in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender Weise aufzuzeigen und die Zulässigkeit hier gerade von einem bestimmten Maß an nach DIN 45691 ermittelten Schallemissionen abhängt, dient die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verkündung - bezogen auf den Hinweis, in welcher Weise die DIN 45691 eingesehen werden kann -, auch dem Umweltschutz. Nur mit ihrer Kenntnis lässt sich erkennen, in welchem Umfang tatsächlich die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Angesichts der weit gefassten Ziele des Antragstellers zu 1 sind mit dem Verkündungsmangel auch Ziele berührt, die der Antragsteller zu 1 bestimmungsgemäß fördert.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 5. September 2016
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 72.250,- EUR festgesetzt.
71 
Gründe
72 
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach den §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.2 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Für den Antrag des Antragstellers zu 1 nimmt er, ausgehend von dem Regelrahmen von 15.000 EUR bis 30.000 EUR aus Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 eine mittlere Auswirkung auf die vertretenen Interessen an und gelangt insoweit zu einem Streitwert von 22.500 EUR. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu 2 zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Planung für seinen Hotelbetrieb nimmt der Senat eine hohe Betroffenheit an und erachtet mit Blick auf den von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Rahmen (7.500 EUR bis 60.000 EUR) die Festsetzung von 50.000,- EUR als angemessen. Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da angesichts der unterschiedlichen Interessen der Antragsteller keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände gegeben ist, auch wenn beide Anträge auf die Unwirksamkeit des gleichen Bebauungsplans gerichtet sind (zur Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 GKG bei subjektiver Antragshäufung im Normenkontrollverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10.NE -, juris Rn. 21;ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 29.8.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ der Antragsgegnerin sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin der auf der Gemarkung G.-R. gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., die nach Süden an die - zur B 33 führende - „Nordspange“ grenzen. Die zusammen ca. 1,5 ha großen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark“ der Antragsgegnerin vom 27.11.2013, der auf den Grundstücken ein der Nutzung von Sonnenenergie dienendes Sondergebiet festsetzt. Die Grundstücke sind mit einem am 30.10.2013 baurechtlich genehmigten „Solarpark“ bebaut, der von der Antragstellerin 1 betrieben wird. Der „Solarpark“ besteht aus insgesamt 4.866 auf schrägen Tischen montierten Solarmodulen mit einer Gesamtleistung von ca. 1.250 kW.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst Teilflächen der auf der gegenüber liegenden Seite der Nordspange befindlichen Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., für die bisher der am 5.11.2010 in Kraft getretene Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ galt, der den gesamten von ihm erfassten Bereich als Gewerbegebiet ausweist. Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 geändert und der genannte, ca. 2,7 ha große Teilbereich als „Sondergebiet Technologiepark“ ausgewiesen, das der Unterbringung von Maschinenbaubetrieben und sonstigem technologieorientiertem Gewerbe sowie von Schulungszentren dient.
In dem Gebiet sind zulässig:
1. Maschinenbaubetriebe und sonstige technologieorientierte Gewerbebetriebe (Produktion und Montage) mit dazugehörigen
- Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden,
- Lager, Lagerhallen und Plätze,
- Ausstellungsräume
- Kantine,
- Nebengebäuden, die dem Nutzungszweck dienen (z.B. Pförtnerhaus, Trafostation).
2. Schulungszentren zur Aus- und Weiterbildung mit dazugehörigen
- Konferenzräumen,
- Schulungsräumen,
- Hörsälen,
- Kantine,
- Wohnheim.
3. Beherbergungsbetriebe
10 
4. Stellplätze
11 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im westlichen Teil des Plangebiets auf 16,0 m und im östlichen Teil auf 25,0 m begrenzt. Haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, sind zulässig, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen.
12 
Im Hinblick auf den Ansiedelungswunsch der Firma ...-... GmbH fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9.4.2014 den Beschluss, den Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 in dem genannten Teilbereich im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10.6. bis 10.7.2014 öffentlich ausgelegt. Aufstellungsbeschluss sowie Ort und Dauer der Auslegung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. In der Bekanntmachung wurde außerdem darauf hingewiesen, „dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können“. Während der Auslegung des Entwurfs wurde von den Antragstellerinnen keine Stellungnahmen abgegeben. Auch sonst gingen seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin ein.
13 
Der Bebauungsplan wurde am 30.7.2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Zusammen mit dem Bebauungsplan wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften beschlossen, die Bestimmungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie Bestimmungen über Werbeanlagen, Einfriedigungen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen enthalten. Die Beschlüsse wurden am 29.8.2014 öffentlich bekannt gemacht.
14 
Die Antragstellerinnen haben am 31.7.2015 Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO stehe der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass Präklusionsregelungen den Zugang zu Gerichten in unzulässiger Weise verhinderten und daher unwirksam seien. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei zudem nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie keine Angaben darüber enthalten habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Zwar könne im beschleunigten Verfahren, in dem von Umweltprüfung und Umweltbericht abgesehen werde, auch die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, entfallen. Die Antragsgegnerin habe jedoch im vorliegenden Fall eine Umweltprüfung durchgeführt und einen Umweltbericht erstellt, so dass sie zur Bekanntmachung der eingeholten Informationen verpflichtet gewesen sei.
15 
Der angefochtene Bebauungsplan sei ungültig. Fraglich sei bereits, ob die Änderung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Bei dem beabsichtigten Technologiepark handele es sich um ein ganz spezielles Vorhaben, welches nur bei einer konkreten Bauabsicht Sinn ergebe. Eine konkrete Bauabsicht der Firma ...-... GmbH sei jedoch nicht zu erkennen. Der Bebauungsplan leide in jedem Fall an einem Abwägungsfehler. Durch die in Folge der Änderung des Bebauungsplans zulässig werdende Bebauung und die damit verbundene zusätzliche Verschattung entstünden erhebliche Nachteile für den vorhandenen Solarpark. Die Antragsgegnerin habe die in ihre Abwägung eingestellten Tatsachen nicht hinreichend ermittelt, sondern verlasse sich auf sehr ungenaue Angaben und Prognosen. Der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung einer 16 m hohen Gebäudezeile mit einer Länge von mehr als 50 m mit einem durchschnittlichen Abstand von ca. 22 m bis 30 m zu dem vorhandenen Solarpark. Vor allem in den Wintermonaten November bis Januar sei danach auch nachmittags mit einer Teilverschattung der Anlage zu rechnen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin würde sich die Einspeisungsquote bei der nach dem bisherigen Bebauungsplan gegebenen Umsetzungsmöglichkeit um ca. 2,5 % verringern. Durch die streitgegenständliche erste Änderung würde sich die Einspeisequote nochmals um ca. 0,5 Prozentpunkten auf insgesamt ca. 3 % verringern.
16 
Die Antragstellerinnen beantragen,
17 
den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ der Stadt Gengenbach vom 26.5.2014 sowie die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu diesem Plan gehörenden örtlichen Bauvorschriften vom gleichen Tag für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
die Anträge abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Die Anträge seien nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerinnen während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben hätten. § 47 Abs. 2a VwGO sei entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht europarechtswidrig. Aus der von den Antragstellerinnen genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könne jedenfalls für das vorliegende Verfahren nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU komme nur zur Anwendung bei Plänen, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründeten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Das sei hier nicht der Fall. Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU finde ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nur für die in Kapitel II bis VI der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten gelte, die eine Umweltverschmutzung verursachten. Derartige industrielle Tätigkeiten würden durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht zugelassen. Die für den Eintritt der in § 47 Abs. 2a VwGO genannten Rechtsfolge erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Auf die Rechtsfolge sei in der Bekanntmachung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen worden.
21 
Die Bekanntmachung der Auslegung sei in Einklang mit den Vorgaben in § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt. Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, sei gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässigerweise abgesehen worden. Weiter sei in der Bekanntmachung in Einklang mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen worden, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde.
22 
Die gegen den Bebauungsplan gerichteten Anträge seien im Übrigen auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung seien nur solche Bebauungspläne nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und ersichtlich der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt seien. Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Die Stadt habe die Belange der Antragstellerinnen auch rechtsfehlerfrei abgewogen.
23 
Die gegen die mit dem Bebauungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge seien ebenfalls unzulässig, da die Antragstellerinnen keine Tatsachen vortrügen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass sie durch diese Vorschriften in einem subjektiven Recht verletzt würden.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind unzulässig.
I.
26 
Die gegen den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ gerichteten Normenkontrollanträge sind unzulässig, da die Antragstellerinnen während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben haben. Ob die Antragstellerinnen die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis besitzen, kann daher dahinstehen.
27 
1. Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen.
28 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht auf ihre Grundstücke erstreckt.
29 
Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
30 
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
31 
b) Der angefochtene Bebauungsplan berührt insoweit die Belange der Antragstellerinnen, als die durch ihn ermöglichte Bebauung nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten zu einer zusätzlichen Verschattung des von der Antragstellerin 1 betriebenen Solarparks führt. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führt jedoch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zu einer die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans ausschöpfenden Bebauung zu einer Ertragsminderung von nur 0,5 %. Eine höhere Ertragsminderung wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch zu der Frage, ob die infolge des angefochtenen Bebauungsplans zu erwartende Ertragsminderung gleichwohl als nicht nur geringfügig zu betrachten ist, fehlt jeder Vortrag. Ob die Antragstellerinnen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt werden, ist daher fraglich.
32 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Anträge jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil die Antragstellerinnen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten geltend machen können, aber nicht geltend gemacht haben.
33 
Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren unstreitig keine Einwendungen erhoben. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen (a). Die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt (b). Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten oder die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) getroffenen Regelungen gelten. Der angefochtene Bebauungsplan wird von diesen Richtlinien nicht erfasst und gehört daher nicht zu diesen Bebauungsplänen (c).
34 
a) Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Hinweis, in dem es heißt, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, entspricht den Vorgaben des § 47 Abs.2a VwGO.
35 
b) Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer ordnungsgemäß erfolgt sind (BVerwG, Urt. v. 29.9.2015 - 4 CN 2.15 - NVwZ-RR 2016, 3; Urt. v. 18.11.2010 - 9 CN 1.02 -BVerwGE 117, 209). Auch das ist hier der Fall.
36 
aa) Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 bekanntgemacht. Das steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.12.1978. Nach § 1 der Satzung erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch einmaliges Einrücken in das eigene Amtsblatt.
37 
bb) Die Bekanntmachung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB keine Angaben darüber gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der angefochtene Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.
38 
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen, bestehen keine Bedenken, auch wenn sich der Bebauungsplan auf eine bisher nicht bebaute Fläche erstreckt. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden von ihm beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, genannt (BT-Drs. 16/2496, S. 12). Für das von dem angefochtenen Bebauungsplan erfasste Gebiet galt zuvor der Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ aus dem Jahre 2010, der nach Südwesten an ein bereits bebautes Gebiet grenzt. Nach Norden schließt sich an das Plangebiet der Solarpark der Antragstellerin an. Der angefochtene Bebauungsplan umfasst damit ein innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenes und bereits überplantes Gebiet und stellt sich somit als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, sind ebenfalls gegeben.
39 
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konnte somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB bei der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin- ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in die Begründung des Bebauungsplan einen Umweltbericht im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgenommen hat, ändert daran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - NuR 2015, 408).
40 
c) Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41 
Mit dem von den Antragstellerinnen genannten Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NVwZ 2015, 1665) hat der Europäische Gerichtshof sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG insoweit als mit der Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als sie die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken. Denn § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch nach Art. 25 der Richtlinie 2010/75 vorgesehen seien. Ob das Gleiche auch für § 47 Abs. 2a VwGO gilt, wonach von einer natürlichen oder juristischen Person gestellte Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne u.a. dann unzulässig sind, wenn der Antragsteller - wie hier - während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan weder unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch unter Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fällt.
42 
Art. 11 der Richtlinie 2011/92 gilt nur für Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das ist bei dem angefochtenen Bebauungsplan unstreitig nicht der Fall. Art. 25 der Richtlinie 2010/75 findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 nur für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten gilt, die eine Umweltverschmutzung verursachen und der angefochtene Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, mit denen solchen Tätigkeiten verbunden sind.
II.
43 
Die gegen die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu dem Bebauungsplan gehörenden örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge sind ebenfalls unzulässig, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 - NVwZ 2000, 194 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
45 
Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wenden sich die Antragstellerinnen gegen die örtlichen Bauvorschriften wegen der unter B2 getroffenen Bestimmung, die Werbeanlagen auch auf Gebäuden bis zu einer Höhe von 10,00 m zulasse. Nach der genannten Bestimmung sind Werbeanlagen - mit Ausnahme von fluoreszierenden, blinkenden Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Laufschrift sowie „Sky-Beamern“ - innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Bestimmung heißt es ferner, dass Werbeanlagen die Gebäudehöhe bis maximal 10,00 m überschreiten dürfen, wobei auf die unter A2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung Bezug genommen wird, nach der haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, zulässig sind, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen. Die von den Antragstellerin genannte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften über die Höhe von Werbeanlagen auf Gebäuden ist danach nur als Hinweis auf die im Bebauungsplan getroffene Regelung zu verstehen und somit nur deklaratorischer Natur. Die Nichtigerklärung dieser Bestimmung brächte den Antragstellerinnen deshalb keinen Nutzen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind unzulässig.
I.
26 
Die gegen den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ gerichteten Normenkontrollanträge sind unzulässig, da die Antragstellerinnen während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben haben. Ob die Antragstellerinnen die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis besitzen, kann daher dahinstehen.
27 
1. Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen.
28 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht auf ihre Grundstücke erstreckt.
29 
Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
30 
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
31 
b) Der angefochtene Bebauungsplan berührt insoweit die Belange der Antragstellerinnen, als die durch ihn ermöglichte Bebauung nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten zu einer zusätzlichen Verschattung des von der Antragstellerin 1 betriebenen Solarparks führt. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führt jedoch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zu einer die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans ausschöpfenden Bebauung zu einer Ertragsminderung von nur 0,5 %. Eine höhere Ertragsminderung wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch zu der Frage, ob die infolge des angefochtenen Bebauungsplans zu erwartende Ertragsminderung gleichwohl als nicht nur geringfügig zu betrachten ist, fehlt jeder Vortrag. Ob die Antragstellerinnen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt werden, ist daher fraglich.
32 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Anträge jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil die Antragstellerinnen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten geltend machen können, aber nicht geltend gemacht haben.
33 
Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren unstreitig keine Einwendungen erhoben. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen (a). Die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt (b). Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten oder die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) getroffenen Regelungen gelten. Der angefochtene Bebauungsplan wird von diesen Richtlinien nicht erfasst und gehört daher nicht zu diesen Bebauungsplänen (c).
34 
a) Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Hinweis, in dem es heißt, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, entspricht den Vorgaben des § 47 Abs.2a VwGO.
35 
b) Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer ordnungsgemäß erfolgt sind (BVerwG, Urt. v. 29.9.2015 - 4 CN 2.15 - NVwZ-RR 2016, 3; Urt. v. 18.11.2010 - 9 CN 1.02 -BVerwGE 117, 209). Auch das ist hier der Fall.
36 
aa) Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 bekanntgemacht. Das steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.12.1978. Nach § 1 der Satzung erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch einmaliges Einrücken in das eigene Amtsblatt.
37 
bb) Die Bekanntmachung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB keine Angaben darüber gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der angefochtene Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.
38 
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen, bestehen keine Bedenken, auch wenn sich der Bebauungsplan auf eine bisher nicht bebaute Fläche erstreckt. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden von ihm beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, genannt (BT-Drs. 16/2496, S. 12). Für das von dem angefochtenen Bebauungsplan erfasste Gebiet galt zuvor der Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ aus dem Jahre 2010, der nach Südwesten an ein bereits bebautes Gebiet grenzt. Nach Norden schließt sich an das Plangebiet der Solarpark der Antragstellerin an. Der angefochtene Bebauungsplan umfasst damit ein innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenes und bereits überplantes Gebiet und stellt sich somit als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, sind ebenfalls gegeben.
39 
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konnte somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB bei der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin- ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in die Begründung des Bebauungsplan einen Umweltbericht im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgenommen hat, ändert daran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - NuR 2015, 408).
40 
c) Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41 
Mit dem von den Antragstellerinnen genannten Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NVwZ 2015, 1665) hat der Europäische Gerichtshof sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG insoweit als mit der Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als sie die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken. Denn § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch nach Art. 25 der Richtlinie 2010/75 vorgesehen seien. Ob das Gleiche auch für § 47 Abs. 2a VwGO gilt, wonach von einer natürlichen oder juristischen Person gestellte Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne u.a. dann unzulässig sind, wenn der Antragsteller - wie hier - während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan weder unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch unter Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fällt.
42 
Art. 11 der Richtlinie 2011/92 gilt nur für Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das ist bei dem angefochtenen Bebauungsplan unstreitig nicht der Fall. Art. 25 der Richtlinie 2010/75 findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 nur für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten gilt, die eine Umweltverschmutzung verursachen und der angefochtene Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, mit denen solchen Tätigkeiten verbunden sind.
II.
43 
Die gegen die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu dem Bebauungsplan gehörenden örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge sind ebenfalls unzulässig, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 - NVwZ 2000, 194 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
45 
Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wenden sich die Antragstellerinnen gegen die örtlichen Bauvorschriften wegen der unter B2 getroffenen Bestimmung, die Werbeanlagen auch auf Gebäuden bis zu einer Höhe von 10,00 m zulasse. Nach der genannten Bestimmung sind Werbeanlagen - mit Ausnahme von fluoreszierenden, blinkenden Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Laufschrift sowie „Sky-Beamern“ - innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Bestimmung heißt es ferner, dass Werbeanlagen die Gebäudehöhe bis maximal 10,00 m überschreiten dürfen, wobei auf die unter A2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung Bezug genommen wird, nach der haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, zulässig sind, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen. Die von den Antragstellerin genannte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften über die Höhe von Werbeanlagen auf Gebäuden ist danach nur als Hinweis auf die im Bebauungsplan getroffene Regelung zu verstehen und somit nur deklaratorischer Natur. Die Nichtigerklärung dieser Bestimmung brächte den Antragstellerinnen deshalb keinen Nutzen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bebauungsplan Nr. 66 "B-Straße / O-Weg" der Stadt Sch... vom 10.04.2014 für unwirksam erklärt, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. eine Mischgebietsfläche festsetzt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird wechselseitig nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin bzw. die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin für das Gebiet „B-Straße/O-Weg“. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzte. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit die in den LKW befindliche Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen.

2

Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg gelegene Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen zu 2. stehende Grundstück C-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des angefochtenen B-Planes Nr. 66 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig.

3

Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin fasste am 26.04.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" (Bereich zwischen dem B-Plan Nr. 1 (Betriebsgrundstück der Antragstellerin) und dem O-Weg). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.05.2012 bekannt gemacht. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.08.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 30.08.2012 durchgeführt. Die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 10.06.2013. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde zunächst im Bauausschuss am 16.05.2013 und sodann in der Stadtvertretung am 10.06.2013 gefasst. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahmen fand in der Zeit vom 12.06.2013 bis 17.07.2013 statt.

4

Während der Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 66 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.2013 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallemissionen umfangreiche Bedenken gegen das an ihr Betriebsgrundstück angrenzende Baufeld 3 und das dort vorgesehene Mischgebiet sowie die vorgesehene Wohnnutzung in den Baufeldern 1 und 2 [Bezeichnungen entsprechend Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen in Teil B des Planes] vorgetragen, das Fehlen nachvollziehbarer tragfähiger Schallschutzberechnungen gerügt und die Befürchtung geäußert, dass bei Zulassung einer Mischgebietsnutzung insbesondere im Bereich des Baufeldes 3 und des Baufeldes 1, aber auch im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung in den Baufeldern 1 A und 1 B sowie 2 unvermeidbar Nutzungskonflikte mit der von ihr legal ausgeübten gewerblichen Nutzung auf dem angrenzenden Gewerbegrundstück auftreten würden.

5

Am 04.11.2013 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Begründung, dass die Umstellung des Bauleitplanverfahrens von dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in ein Regelverfahren dies erforderlich mache. Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 19.12.2013 statt. Die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 erfolgten am 10.04.2014. Die Satzung wurde am 17.10.2014 in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht und ist am 18.10.2014 in Kraft getreten.

6

In der Planbegründung heißt es in Ziffer 1.4 zu den Zielen und Inhalten der Planung:

7

"Ziel der Planung ist, die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen.

8

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sollen 3 bis 4 Geschosswohnungsbauten sowie 8 bis 11 Einzel- und/oder Doppelhäuser [E/D] entstehen.

9

Aufgrund der umlaufenden begrenzenden Knickstrukturen und der somit eingeschränkten zur Verfügung stehenden Flächen, ist eine geordnete Siedlungsstruktur geplant. Durch die konische Form des Geltungsbereiches und der möglichst geringen Anzahl von Knickdurchbrüchen ist die Form und Position der geplanten Erschließungsstraße maßgeblich für die Orientierung der Allgemeinen Wohngebiete 1 – 4 (WA 1 – 4) und deren Baufelder.

10

Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden."

11

Parallel zu diesem Planverfahren beschloss die Antragsgegnerin am 18.09.2014 die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, durch eine Herabzonung des Gewerbegebietes (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen und damit Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten sollten. Im Plangeltungsbereich dieses B-Planes liegt das Grundstück der Antragstellerin, unmittelbar östlich angrenzend zu der Fläche des B-Planes Nr. 1 befindet sich das im B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude des Beigeladenen zu 2. Diese Satzung ist am 25.04.2015 in Kraft getreten.

12

Am 23.04.2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den B-Plan Nr. 66 erhoben und am 04.12.2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az.: 1 MR 13/15). Mit Beschluss vom 23.02.2016 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 66 der Stadt Sch... für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt, soweit er auf den westlich der Baufelder WA 3 und WA 4 liegenden Grundstücksflächen (Flurstück 19/10 der Flur 3 Gemarkung R...) ein Mischgebiet festsetzt.

13

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen eine nach § 214 BauGB beachtliche Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von B-Plänen. Die im Baufeld 3 vorgesehene Festsetzung eines Mischgebiets entspreche keineswegs einer nachträglichen Anordnung des LLUR. Sie habe ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG genügt. Dennoch sei es für erhebliche Teile der überplanten Fläche nicht möglich, Mischgebietswerte oder gar Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Die Antragsgegnerin sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass von ihr auf den östlich angrenzenden Flächen des B-Planes Nr. 66 Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten seien, obwohl zumindest der nächtliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 45 dB(A) überschritten werde. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Abwägung in diesen Bereichen überhaupt keine nicht privilegierte Wohnnutzung zulassen dürfen. Für betriebsbezogene Wohnungen würden grundsätzlich die Richtwerte für dasjenige Gebiet gelten, in dem sie lägen. Bei richtiger Wertung hätte die Antragsgegnerin daher von einer zum Gewerbegebiet gehörenden privilegierten Wohnnutzung und damit von einer geringeren Schutzwürdigkeit für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ausgehen müssen. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.

14

Die von der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zugrunde gelegte Annahme, dass es sich bei dem als Wohngebäude genutztem Gebäude des Beigeladenen zu 2. um eine genehmigte, nicht an einen Gewerbebetrieb gebundene freie Wohnnutzung handele, treffe nicht zu. Für die insoweit dort tatsächlich ausgeübte nicht privilegierte Nutzung liege keine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung vor mit der Folge, dass die dort ausgeübte Wohnnutzung formell und materiell illegal sei. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlich davon ausgegangen, dass es lediglich um den "Bestandsschutz" ihres Betriebes gehe. Übersehen worden sei, dass sie mit ihrem Grundstück und Betrieb in einem Gewerbegebiet liege und einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkung des § 22 BImSchG innerhalb der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Ihr stehe ein Abwehrrecht gegen eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung zu. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in der Nähe eines Gewerbegebietes stelle regelmäßig einen Abwägungsfehler dar. Die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belange auch die "normale Betriebsentwicklung" ihres Betriebes außer Acht gelassen. Die Ausweisung als Mischgebiet verstoße im Übrigen gegen § 9 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 6 Abs. 1 BauNVO. Sie stelle sich als Scheinfestsetzung dar, da es dem Plangeber offensichtlich nur darum gegangen sei, die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. auf dem Weg über die Festsetzungen des B-Planes zu Lasten ihres Betriebes zu legalisieren. Der Festsetzung eines Mischgebietes liege keine tatsächlich auf die Einrichtung eines Mischgebietes gerichtete Planabsicht zugrunde; jedenfalls sei eine derartige Planungsabsicht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe zudem die in dem Schallgutachten der Firma Schallschutz Nord ermittelten Isophonen- Linien missachtet und bei ihrer Planung falsche, nicht zutreffende Isophonen-Linien zu Grunde gelegt. Soweit sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung von den im Schallgutachten zugrunde gelegten Höhenlagen löse, gebe es für die Abweichung keine durch Sachverständigengutachten untermauerte Grundlage.

15

Die fehlerhafte Abwägung sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die dazu angeführten Belange seien der Antragsgegnerin bekannt gewesen bzw. hätten ihr aufgrund ihrer Stellungnahme bekannt sein müssen.

16

Schließlich habe dem Abwägungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 am 10.04.2014 der B-Plan Nr. 1 lediglich in seiner unveränderten Fassung zugrunde liegen können, da der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 erst nachfolgend am 18.09.2014 gefasst worden sei. Mit den Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 verfolge die Antragsgegnerin allein das Ziel, auf den streitbefangenen Mischgebietsflächen des angefochtenen B-Plans Nr. 66 eine Wohnnutzung zulassen zu können. Diese Festsetzungen seien willkürlich und ließen kein Planungsziel erkennen. Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 seien nicht erforderlich gewesen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und daher unwirksam. Soweit die Antragsgegnerin ihre Antragsbefugnis mit der Begründung, ihr Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 66, in Frage stelle, sei dies falsch. Die Rechtsprechung habe auch in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung einer Wohnbebauung in einem angrenzenden B-Plangebiet ein Grundstückseigentümer für seinen Betrieb mit einschränkenden Maßnahmen rechnen müsse, die Antragsbefugnis nach § 47 VwGO bejaht. Sie habe daher auch nach dem Inkrafttreten der 6. Änderung des B Planes Nr. 1 das erforderliche Rechtschutzinteresse.

17

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

18

den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären.

19

Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sich mit dem ursprünglichen Antrag zwar auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den "Baufeldern WA 1 – WA 4" gewandt zu haben, sich hinsichtlich der Nutzung zwischenzeitlich jedoch mit der Eigentümerin der Wohngebietsgrundstücke, der Beigeladenen zu 1., außergerichtlich geeinigt zu haben; insoweit beschränke sie daher ihren Normenkontrollantrag.

20

Sie beantragt,

21

den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Das von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümerin und Nutzerin eines außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücks, den eigenen Betrieb so führen zu dürfen, dass die in einem "uneingeschränkten" Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden können, möge zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn dies - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Baugebietssituation - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Das sei nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe entwickeln können, die im Bebauungsplan Nr. 66 festgesetzte Mischgebietsfläche werde gleichsam auf ewig von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Erwartung habe die Antragstellerin bereits deshalb nicht haben können, weil unmittelbar angrenzend an ihr Betriebsgrundstück das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück C-Straße belegen sei, das außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 1 liege. Gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse seien auch für dieses Grundstück jederzeit zu wahren gewesen. Im Übrigen habe auch der von der Antragstellerin beauftragte Verfasser des Schallgutachtens eine Wohnbebauung der streitbefangenen Fläche nicht völlig ausgeschlossen; sie sei auch räumlich nicht begrenzt worden. Vielmehr habe der Sachverständige zur Sicherung der Nachtruhe vorgeschlagen, Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Die Antragstellerin habe aufgrund der Gegebenheiten von jeher damit rechnen müssen, dass das streitbefangene Gebiet einer baulichen Nutzung zugeführt werden würde. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung sei auch absehbar gewesen, dass die in Rede stehende Fläche nicht zu einem Gewerbegebiet habe entwickelt werden können. Hinzu komme, dass die Antragstellerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 22 BImSchG ohnehin gehalten gewesen sei, ihre Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Antragstellerin habe sich ihrer Betreiberpflichten bewusst zu sein, so dass sie sich nicht auf den Fortbestand der bestehenden Immissionssituation berufen könne. Dass durch die konkreten Planfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 die plangemäße Nutzung des nunmehr in einem eingeschränkten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks der Antragstellerin wesentlich beeinträchtigt werden könnte, sei nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin auf den Vorsorgegrundsatz in Neuplanungsfällen abstelle, übersehe sie, dass der B-Plan Nr. 66 schon deswegen kein echter Neuplanungsfall sei, weil das vorhandene Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße in die Planung mit einbezogen worden sei. Ungeachtet dessen sei dem Vorsorgegrundsatz durchaus Rechnung getragen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Bedenken gegen eine in einen vorbelasteten Bereich heranrückende Wohnbebauung, wenn die Zumutbarkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 BImSchG eingehalten und die Wohnnutzung keinen stärkeren Vorbelastungen ausgesetzt werde, als eine bereits vorhandene Wohnnutzung. Die Antragstellerin gehe unzutreffend davon aus, dass sie als in einem festgesetzten Gewerbegebiet liegender Betrieb die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet gleichsam in alle Richtungen ausschöpfen könne. Diese Berechtigung treffe nur für das Plangebiet selbst zu, gelte aber schon nicht mehr für angrenzende überplante oder unbeplante Bereiche. Soweit die Antragstellerin reklamiere, sie, die Antragsgegnerin, habe die normale Betriebsentwicklung des Betriebes der Antragstellerin als zu berücksichtigenden Belang außer Acht gelassen, sei eine solche Betriebsentwicklung allerdings nur dann zulässig, wenn sie von der für das Grundstück der Antragstellerin bestehenden Genehmigungslage gedeckt wäre.

25

Dem Antrag fehle weiterhin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeitserklärung des streitbefangenen Bebauungsplanes führe nicht dazu, dass die Antragstellerin dann einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 22 BImSchG innerhalb der für ein Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Dies sei mitnichten der Fall, da sie künftig nur noch Immissionen verursachen dürfe, die das Wohnen nicht wesentlich störten; ihr Grundstück liege im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, der für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzte.

26

Der Antrag sei auch unbegründet. Dafür, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei, sei nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Mängeln im Abwägungsvorgang, die ja ohnehin nur dann erheblich wären, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sie, die Antragsgegnerin, die immissionsschutzrechtlich relevanten Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet hätte. Im Rahmen der Bauleitplanung habe sie ausdrücklich eine lärmtechnische Untersuchung anstellen lassen. In der Untersuchung heiße es u.a.:

27

"Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont."

28

Aus diesen Ausführungen folge, dass sie den sich abzeichnenden Immissionskonflikt erkannt und auf plausible und zulässige Weise zu lösen gesucht habe. Einen Abwägungsfehler lasse dies nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin beanstande, dass sich die Ausweisung der Mischgebietsflächen im angefochtenen Bebauungsplan Nr. 66 als "Scheinfestsetzung" darstelle, und es ihr nur darum gegangen sei, die illegale, nicht privilegierte Wohnnutzung auf dem Weg über Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 zulasten des Betriebes der Antragstellerin zu legalisieren, sei diese Annahme unzutreffend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück C-Straße illegal sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Festsetzung des Mischgebietes bereits ein in etwa gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bestanden habe. Eine Planung könne auch mit Wirkung für die Zukunft aufgestellt werden. Der Vorwurf, sie habe abweichend von dem Schallgutachten Isophonenlinien missachtet und ihrer Planung falsche bzw. nicht zutreffende Isophonenlinien zugrunde gelegt, sei unzutreffend. Sie habe eine eigene schalltechnische Untersuchung anstellen lassen und die Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigen in die Bauleitplanung übernommen. Im Übrigen übersehe die Antragstellerin, dass das in Rede stehende Wohngebäude C-Straße keinerlei Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufweise, sondern vergleichsweise isoliert und im Rücken der gewerblich genutzten Grundstücke liege. Dieses Grundstück habe vor Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes nicht in einem Bereich gelegen, für den sie einen Bebauungsplan erlassen habe; insbesondere liege das Grundstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1. Für die Frage, welche Lärmimmissionen diesem Grundstück zugemutet werden können, habe sie auf die TA Lärm zurückgreifen dürfen. Ungeachtet dessen, dass das Grundstück selbst in einer Gemengelage oder aber im Außenbereich gelegen sei, habe sie hinsichtlich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen ihren planungsrechtlichen Entscheidungen zugrunde legen dürfen, dass für dieses Grundstück die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Schallgrenzwerte sicher zu stellen waren. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass sie bei ihrer Abwägung zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesem Grundstück um ein nicht an einen Gewerbebetrieb gebundenes und zur freien Wohnnutzung genehmigtes Wohngebäude handele. Ihr seien die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen des hier in Rede stehenden Wohngebäudes durchaus bewusst gewesen und bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden.

29

Vor Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplanes habe ihr im Übrigen das Referat für Städtebau, Ortsplanung und Städtebaurecht des Innenministeriums empfohlen, zusätzlich zu der vorgesehenen Ausweisung des Grundstückes des Beigeladenen zu 2. als Mischgebiet auch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vorzusehen.

30

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Soweit die Antragstellerin (im Schriftsatz vom 07.10.2015) ihren Normenkontrollantrag darauf beschränkt hat, den Bebauungsplan Nr. 66 nur noch insoweit für unwirksam zu erklären, als darin für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, hat sie den Normenkontrollantrag teilweise - in Bezug auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teilbereiche WA1 – WA4) - zurückgenommen. Eine Auslegung des ursprünglich gestellten Antrages dahingehend, dass von vornherein nur diese Festsetzung angegriffen werden sollte, ist angesichts der eigenen Einlassung

33

" Mit dem ursprünglichen Antrag hat sich die Antragstellerin auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den Baufeldern WA 1 – WA 4 gewandt ….."

34

ausgeschlossen. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen.

35

Der - in Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet - aufrecht erhaltene Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

36

Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.

37

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

38

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ).

39

Die Antragsbefugnis hängt danach maßgeblich davon ab, ob und ggf. inwieweit die Antragstellerin darlegt, dass und ggf. welche eigenen schutzwürdigen Belange sie in die planerische Abwägung „einbringen“ kann. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden, die - letztlich - dazu führen, dass durch die prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die an sich gebotene Sachprüfung in die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags „vorverlagert“ wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - ).

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht hier eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet, das Gegen-stand ihres Antrages ist, nicht ernsthaft in Zweifel. Als „Plannachbarin“ bzw. „Planaußenliegerin“ kann sie jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die streitige Festsetzung im B-Plan Nr. 66 ist geeignet, zu nachteiligen Auswirkungen für den lärmemittierenden Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu führen. Unmittelbar östlich angrenzend zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin im B-Plan Nr. 1 befindet sich das im (neuen) B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem vom Beigeladenen zu 2. zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Da die vom Gewerbebetrieb der Antragstellerin für dieses Mischgebiet prognostizierte Gesamtbelastung am Gebäude des Beigeladenen zu 2. den für eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet nachts geltenden Lärm-Orientierungswert nach der DIN 18005 bzw. den Richtwert nach Nr. 6.1 c der TA Lärm um 4 bzw. 5 dB(A) überschreitet, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf eine gerechte Abwägung ihrer (Lärmschutz-)Belange nicht auszuschließen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Damit erscheint es möglich, dass die auf der Grundlage der ermittelten Prognosewerte erfolgten Abwägungen der Antragsgegnerin zu ihren Lasten fehlerhaft sind. Das reicht aus, um die Antragsbefugnis zu bejahen.

41

Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde.

42

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 -). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris Rn. 15), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10).

43

Gemessen hieran fehlt dem Antrag der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis nicht.

44

Dem steht zunächst die teilweise Antragsrücknahme nicht entgegen. Die Beschränkung auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des B-Planes Nr. 66 lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nur dann entfallen, wenn der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Festsetzungen nicht teilbar ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

45

Ein Bebauungsplan ist dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Das kann dann der Fall sein, wenn das restliche Plangefüge in einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27).

46

Vorliegend ist indessen davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auch dann noch dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entspricht, wenn eine teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66 angenommen wird. Eine Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebietes führt zur Überzeugung des Senats nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil sie nicht mit den übrigen Festsetzungen (Wohngebiete) in einem untrennbaren Zusammenhang steht und bei Annahme ihrer Unwirksamkeit auch kein Planungstorso übrig bliebe. Die Festsetzung des Mischgebietes ist für die Verwirklichung dieser Planungsziele nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie Ziffer 1.4 "Ziele und Planung" der Planbegründung (dort S. 7) zeigen. Denn danach ist Ziel der Planung

47

"……..die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen."

48

Als ein weiteres Ziel der Planung wird in Ziffer 1.4 der Planbegründung angeführt:

49

"Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden."

50

Das Planungsziel Wohnbebauung ist, soweit dort in genügendem Abstand zum Gewerbegebiet und mit einer Außenbereichsfläche dazwischen Baufelder für eine Wohnnutzung (WA1 – WA4) festgesetzt werden, auch ohne die Festsetzung des Mischgebietes städtebaulich sinnvoll und wäre zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit auch ohne sie beschlossen worden.

51

Der Antragstellerin steht auch - speziell - für ihr Begehren, die Festsetzung eines Mischgebiets für unwirksam zu erklären, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Im Erfolgsfall verbessert sich ihre Rechtsposition. Das gilt – zum einen – für ihre Absicht, die vom Beigeladenen zu 2. erstrebte Genehmigung einer Nutzungsänderung seines Gebäudes zu Wohnzwecken zu verhindern. Eine solche Nutzungsänderung könnte planungsrechtlich nicht (mehr) auf die Festsetzung eines Mischgebiets gestützt werden. Hinzu käme, dass auch die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks anders - für den Beigeladenen zu 2. ungünstiger – zu beurteilen wäre. Die Antragstellerin könnte im Übrigen aus der angestrebten - teilweisen - Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 66 auch den Vorteil ziehen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans eine Neuüberplanung vornehmen wird und bei der - dann - vorzunehmenden erneuten Abwägung auch für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen zu prüfen hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.09.2011 - 1 KN 2/11 - ).

II.

52

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

53

Der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin erweist sich – zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam, weil er insoweit nicht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht [unten 1.] und zudem auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht [unten 2.].

54

1. Der Festsetzung eines Mischgebietes fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichberechtigte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gar nicht angestrebt hat, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschoben ist.

55

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dabei dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt BVerwG, U. vom 10.09.2015 – 4 CN 8/14 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Zwar steht Gemeinden bei ihrer städtebaulichen Planung und ihren Ordnungsvorstellungen ein weites Planungsermessen zu, das auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf umfasst. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion aber durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, juris Rn. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. dazu bereits OVG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09.OVG -, juris Rn. 25). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (OVG Koblenz, a.a.O.). Nicht erforderlich und damit unzulässig ist dementsprechend eine Bebauungsplanung, die vorgeschobene Zwecke verfolgt, etwa ein in Wahrheit nicht gewolltes Mischgebiet ausweist, um das Immissionsschutzniveau abzusenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2012 – OVG 2 A17.10 -, juris Rn. 59). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt.

56

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., Rn. 10), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.

57

Gemessen an diesen Grundsätzen müssen auch einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 9 BauGB) diesem Gebot genügen. Die Erforderlichkeit ist danach zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist. Daran fehlt es hier.

58

Aus der Planbegründung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit die Mischgebietsfestsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes erfolgt ist. Alleinige städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin ist die Errichtung eines "Puffers" am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches des B-Plans zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den geplanten Allgemeinen Wohngebieten (Planbegründung S. 7: Ziffer 1.4 "Ziele und Inhalte der Planung"). Ergänzend heißt es dazu in der Planbegründung (Ziffer 1.4 - S. 7 letzter Absatz):

59

"Zukünftig können auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden".

60

Welche Mischnutzungen, insbesondere solche, die nicht Wohnzwecken dienen, hier entstehen sollen, bleibt indessen vollkommen unklar.

61

Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist zudem nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. Gemäß § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Überwiegen über die andere gewinnen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 6 Rn. 1). Das ist hier aber der Fall, da die geplante Nutzungsänderung des Hauses des Beigeladenen zu 2. eine Wohnnutzung darstellt und für eine ins Gewicht fallende gewerbliche Nutzung wegen der bereits vorhandenen Ausnutzung der bebaubaren Flächen des Mischgebiets kein Raum mehr bliebe. Faktisch zielen die Planvorstellungen der Antragsgegnerin somit auf die Etablierung einer dauerhaften Wohnnutzung dieses Hauses.

62

Mangels städtebaulicher Erforderlichkeit erweist sich die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 danach als unwirksam. Die Ausweisung verfolgt vorgeschobene Zwecke und dient in Wahrheit nur Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung. Abgesehen davon ist zudem das gewollte Planungsziel nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren.

63

Der festgestellte Fehler ist der Abwägung vorgelagert und damit nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "heilbar".

64

2. Die Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan Nr. 66 leidet darüber hinaus unter einem beachtlichen Abwägungsmangel.

65

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das ist hier im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 unmittelbar angrenzend an ein Gewerbegebiet im B-Plan Nr. 1 nicht geschehen.

66

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. OVG Münster, Urteil v. 21.04.2015 - 2 D 12/13.NE -, juris Rn 84 m.w.N.). Darüber hinaus darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, juris Rn. 45). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Die Gemeinde darf daher zwar im Rahmen der Abwägung auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein im Bebauungsplan „angelegtes“ Problem außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, zu lösen, wenn dies auf dieser Ebene erreichbar ist. Die Möglichkeit einer solchen „Konfliktverlagerung“ hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; sie scheidet aus, wenn der planerisch offen gelassene Konflikt absehbar in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösbar ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 17.09.2015 - 1 KN 1/15 -, juris Rn. 72 m.w.N.).

67

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die Lärmschutzproblematik in Bezug auf das benachbarte Gewerbegebiet erkannt und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt; sie ist allerdings im Rahmen ihrer Abwägung u.a. der Lärmschutzbelange der Antragstellerin von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.

68

In Ziffer 3.5 der Planbegründung zum B-Plan Nr. 66 (Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 10.04.2014 (Bl. 835, 905 der Verwaltungsvorgänge E) wird zur Abwägung der lärmimmissionsrelevanten Belange u.a. ausgeführt:

69

"Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont."

70

Diese Darstellung ist sachlich falsch. Die Aufstellung der 6. Änderung des das Gewerbe-gebiet des Betriebes der Antragstellerin betreffenden B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist erst am 18.09.2014 von der Antragsgegnerin beschlossen worden (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 19 der Beiakte F). Nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfes in der Zeit vom 06.10. - 12.11.2014 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin nach abschließender Abwägung die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 am 26.02.2015 als Satzung beschlossen; diese ist nachfolgend am 27.02.2015 in Kraft getreten (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 140 ff der Beiakte F). Der für die dargestellte Begründung/Abwägung des Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 als maßgeblich hervorgehobene Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 ist dementsprechend erst wesentlich später von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin gefasst worden und in Kraft getreten. Er konnte damit im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt - Satzungsbeschluss für den B-Plan Nr. 66 am 10.04.2014 - für die Abwägung der Lärmproblematik (rechtlich) noch keine Relevanz haben.

71

Der Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin zum B-Plan Nr. 66 ist danach auf einer für die schützenswerten Belange der Antragstellerin unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangen. Zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 ist die mit der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 beabsichtigte Herabzonung des Plangebietes auf ein Gewerbegebiet mit nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (GEe) im Hinblick auf die den Plangeltungsbereich des B-Planes Nr. 66 betreffenden Lärmimmissionen planungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen.

72

Dieser auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhende Abwägungsfehler ist einer Heilung im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zugänglich und unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB).

73

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde. Vielmehr kann die Ergebnisrelevanz nur solange verneint werden, als konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich aus den Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gemeinde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris Rn. 23; so im Anschluss auch BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1/15 -, juris Rn. 30).

74

Mängel im Abwägungsvorgang sind dementsprechend nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn nach den Umständen des Falles bei Vermeidung des Abwägungsfehlers die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand. Das ist hier der Fall.

75

Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich deutlich erkennbar bereits aus Ziffer 3.5 der Planbegründung des B-Planes Nr. 66. Zudem bestand hier auch die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei der Zugrundelegung von sachlich falschen Umständen - hier der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und fehlenden Zugrundelegung der nicht veränderten Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 - auf der Hand und hätte zu anderen lärmschutzbezogenen Festsetzungen - (auch) innerhalb des B-Plans Nr. 66 - geführt (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

76

Im Ergebnis erweist sich der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin - zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam. Dies führt allerdings aus den bereits oben dargelegten Gründen (S. 14 f des Umdrucks) nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66.

77

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO.

78

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, weil sie vor der Umstellung des Normenkontrollantrages durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.10.2015 keinen Antrag gestellt hat und lediglich mit Schriftsatz vom 21.12.2015 einer Antragsrücknahme zustimmt und insoweit beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, (§ 162 Abs. 3 VwGO).

79

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

81

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

82

Beschluss

83

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

84

Gründe

85

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Planung für ein unmittelbar an ihr Betriebsgrundstück angrenzenden Fläche in einem anderen Bebauungsplan geht.

86

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.