Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 1 KN 7/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0518.1KN7.15.00
18.05.2017

Tenor

Soweit die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bebauungsplan Nr. 66 "B-Straße / O-Weg" der Stadt Sch... vom 10.04.2014 für unwirksam erklärt, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. eine Mischgebietsfläche festsetzt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird wechselseitig nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin bzw. die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin für das Gebiet „B-Straße/O-Weg“. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzte. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit die in den LKW befindliche Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen.

2

Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg gelegene Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen zu 2. stehende Grundstück C-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des angefochtenen B-Planes Nr. 66 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig.

3

Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin fasste am 26.04.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" (Bereich zwischen dem B-Plan Nr. 1 (Betriebsgrundstück der Antragstellerin) und dem O-Weg). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.05.2012 bekannt gemacht. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.08.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 30.08.2012 durchgeführt. Die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 10.06.2013. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde zunächst im Bauausschuss am 16.05.2013 und sodann in der Stadtvertretung am 10.06.2013 gefasst. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahmen fand in der Zeit vom 12.06.2013 bis 17.07.2013 statt.

4

Während der Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 66 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.2013 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallemissionen umfangreiche Bedenken gegen das an ihr Betriebsgrundstück angrenzende Baufeld 3 und das dort vorgesehene Mischgebiet sowie die vorgesehene Wohnnutzung in den Baufeldern 1 und 2 [Bezeichnungen entsprechend Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen in Teil B des Planes] vorgetragen, das Fehlen nachvollziehbarer tragfähiger Schallschutzberechnungen gerügt und die Befürchtung geäußert, dass bei Zulassung einer Mischgebietsnutzung insbesondere im Bereich des Baufeldes 3 und des Baufeldes 1, aber auch im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung in den Baufeldern 1 A und 1 B sowie 2 unvermeidbar Nutzungskonflikte mit der von ihr legal ausgeübten gewerblichen Nutzung auf dem angrenzenden Gewerbegrundstück auftreten würden.

5

Am 04.11.2013 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Begründung, dass die Umstellung des Bauleitplanverfahrens von dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in ein Regelverfahren dies erforderlich mache. Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 19.12.2013 statt. Die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 erfolgten am 10.04.2014. Die Satzung wurde am 17.10.2014 in den Kieler Nachrichten bekannt gemacht und ist am 18.10.2014 in Kraft getreten.

6

In der Planbegründung heißt es in Ziffer 1.4 zu den Zielen und Inhalten der Planung:

7

"Ziel der Planung ist, die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen.

8

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sollen 3 bis 4 Geschosswohnungsbauten sowie 8 bis 11 Einzel- und/oder Doppelhäuser [E/D] entstehen.

9

Aufgrund der umlaufenden begrenzenden Knickstrukturen und der somit eingeschränkten zur Verfügung stehenden Flächen, ist eine geordnete Siedlungsstruktur geplant. Durch die konische Form des Geltungsbereiches und der möglichst geringen Anzahl von Knickdurchbrüchen ist die Form und Position der geplanten Erschließungsstraße maßgeblich für die Orientierung der Allgemeinen Wohngebiete 1 – 4 (WA 1 – 4) und deren Baufelder.

10

Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden."

11

Parallel zu diesem Planverfahren beschloss die Antragsgegnerin am 18.09.2014 die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, durch eine Herabzonung des Gewerbegebietes (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen und damit Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten sollten. Im Plangeltungsbereich dieses B-Planes liegt das Grundstück der Antragstellerin, unmittelbar östlich angrenzend zu der Fläche des B-Planes Nr. 1 befindet sich das im B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude des Beigeladenen zu 2. Diese Satzung ist am 25.04.2015 in Kraft getreten.

12

Am 23.04.2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den B-Plan Nr. 66 erhoben und am 04.12.2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az.: 1 MR 13/15). Mit Beschluss vom 23.02.2016 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 66 der Stadt Sch... für das Gebiet "B-Straße/O-Weg" bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt, soweit er auf den westlich der Baufelder WA 3 und WA 4 liegenden Grundstücksflächen (Flurstück 19/10 der Flur 3 Gemarkung R...) ein Mischgebiet festsetzt.

13

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen eine nach § 214 BauGB beachtliche Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung von B-Plänen. Die im Baufeld 3 vorgesehene Festsetzung eines Mischgebiets entspreche keineswegs einer nachträglichen Anordnung des LLUR. Sie habe ihren Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG genügt. Dennoch sei es für erhebliche Teile der überplanten Fläche nicht möglich, Mischgebietswerte oder gar Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Die Antragsgegnerin sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass von ihr auf den östlich angrenzenden Flächen des B-Planes Nr. 66 Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten seien, obwohl zumindest der nächtliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 45 dB(A) überschritten werde. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Abwägung in diesen Bereichen überhaupt keine nicht privilegierte Wohnnutzung zulassen dürfen. Für betriebsbezogene Wohnungen würden grundsätzlich die Richtwerte für dasjenige Gebiet gelten, in dem sie lägen. Bei richtiger Wertung hätte die Antragsgegnerin daher von einer zum Gewerbegebiet gehörenden privilegierten Wohnnutzung und damit von einer geringeren Schutzwürdigkeit für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ausgehen müssen. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.

14

Die von der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zugrunde gelegte Annahme, dass es sich bei dem als Wohngebäude genutztem Gebäude des Beigeladenen zu 2. um eine genehmigte, nicht an einen Gewerbebetrieb gebundene freie Wohnnutzung handele, treffe nicht zu. Für die insoweit dort tatsächlich ausgeübte nicht privilegierte Nutzung liege keine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung vor mit der Folge, dass die dort ausgeübte Wohnnutzung formell und materiell illegal sei. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlich davon ausgegangen, dass es lediglich um den "Bestandsschutz" ihres Betriebes gehe. Übersehen worden sei, dass sie mit ihrem Grundstück und Betrieb in einem Gewerbegebiet liege und einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkung des § 22 BImSchG innerhalb der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Ihr stehe ein Abwehrrecht gegen eine sogenannte heranrückende Wohnbebauung zu. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in der Nähe eines Gewerbegebietes stelle regelmäßig einen Abwägungsfehler dar. Die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belange auch die "normale Betriebsentwicklung" ihres Betriebes außer Acht gelassen. Die Ausweisung als Mischgebiet verstoße im Übrigen gegen § 9 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 6 Abs. 1 BauNVO. Sie stelle sich als Scheinfestsetzung dar, da es dem Plangeber offensichtlich nur darum gegangen sei, die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. auf dem Weg über die Festsetzungen des B-Planes zu Lasten ihres Betriebes zu legalisieren. Der Festsetzung eines Mischgebietes liege keine tatsächlich auf die Einrichtung eines Mischgebietes gerichtete Planabsicht zugrunde; jedenfalls sei eine derartige Planungsabsicht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe zudem die in dem Schallgutachten der Firma Schallschutz Nord ermittelten Isophonen- Linien missachtet und bei ihrer Planung falsche, nicht zutreffende Isophonen-Linien zu Grunde gelegt. Soweit sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung von den im Schallgutachten zugrunde gelegten Höhenlagen löse, gebe es für die Abweichung keine durch Sachverständigengutachten untermauerte Grundlage.

15

Die fehlerhafte Abwägung sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die dazu angeführten Belange seien der Antragsgegnerin bekannt gewesen bzw. hätten ihr aufgrund ihrer Stellungnahme bekannt sein müssen.

16

Schließlich habe dem Abwägungsbeschluss des B-Planes Nr. 66 am 10.04.2014 der B-Plan Nr. 1 lediglich in seiner unveränderten Fassung zugrunde liegen können, da der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 erst nachfolgend am 18.09.2014 gefasst worden sei. Mit den Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 verfolge die Antragsgegnerin allein das Ziel, auf den streitbefangenen Mischgebietsflächen des angefochtenen B-Plans Nr. 66 eine Wohnnutzung zulassen zu können. Diese Festsetzungen seien willkürlich und ließen kein Planungsziel erkennen. Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 seien nicht erforderlich gewesen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und daher unwirksam. Soweit die Antragsgegnerin ihre Antragsbefugnis mit der Begründung, ihr Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 66, in Frage stelle, sei dies falsch. Die Rechtsprechung habe auch in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung einer Wohnbebauung in einem angrenzenden B-Plangebiet ein Grundstückseigentümer für seinen Betrieb mit einschränkenden Maßnahmen rechnen müsse, die Antragsbefugnis nach § 47 VwGO bejaht. Sie habe daher auch nach dem Inkrafttreten der 6. Änderung des B Planes Nr. 1 das erforderliche Rechtschutzinteresse.

17

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,

18

den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären.

19

Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sich mit dem ursprünglichen Antrag zwar auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den "Baufeldern WA 1 – WA 4" gewandt zu haben, sich hinsichtlich der Nutzung zwischenzeitlich jedoch mit der Eigentümerin der Wohngebietsgrundstücke, der Beigeladenen zu 1., außergerichtlich geeinigt zu haben; insoweit beschränke sie daher ihren Normenkontrollantrag.

20

Sie beantragt,

21

den B-Plan Nr. 66 "B-Straße/O-Weg“ der Stadt Sch... vom 10.4.2014, in Kraft getreten am 18.10.2014, für unwirksam zu erklären, soweit er für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festsetzt.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Das von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümerin und Nutzerin eines außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücks, den eigenen Betrieb so führen zu dürfen, dass die in einem "uneingeschränkten" Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden können, möge zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn dies - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Baugebietssituation - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Das sei nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe entwickeln können, die im Bebauungsplan Nr. 66 festgesetzte Mischgebietsfläche werde gleichsam auf ewig von einer Bebauung freigehalten werden. Diese Erwartung habe die Antragstellerin bereits deshalb nicht haben können, weil unmittelbar angrenzend an ihr Betriebsgrundstück das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück C-Straße belegen sei, das außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 1 liege. Gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse seien auch für dieses Grundstück jederzeit zu wahren gewesen. Im Übrigen habe auch der von der Antragstellerin beauftragte Verfasser des Schallgutachtens eine Wohnbebauung der streitbefangenen Fläche nicht völlig ausgeschlossen; sie sei auch räumlich nicht begrenzt worden. Vielmehr habe der Sachverständige zur Sicherung der Nachtruhe vorgeschlagen, Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Die Antragstellerin habe aufgrund der Gegebenheiten von jeher damit rechnen müssen, dass das streitbefangene Gebiet einer baulichen Nutzung zugeführt werden würde. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung sei auch absehbar gewesen, dass die in Rede stehende Fläche nicht zu einem Gewerbegebiet habe entwickelt werden können. Hinzu komme, dass die Antragstellerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 22 BImSchG ohnehin gehalten gewesen sei, ihre Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Antragstellerin habe sich ihrer Betreiberpflichten bewusst zu sein, so dass sie sich nicht auf den Fortbestand der bestehenden Immissionssituation berufen könne. Dass durch die konkreten Planfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 66 die plangemäße Nutzung des nunmehr in einem eingeschränkten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks der Antragstellerin wesentlich beeinträchtigt werden könnte, sei nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin auf den Vorsorgegrundsatz in Neuplanungsfällen abstelle, übersehe sie, dass der B-Plan Nr. 66 schon deswegen kein echter Neuplanungsfall sei, weil das vorhandene Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße in die Planung mit einbezogen worden sei. Ungeachtet dessen sei dem Vorsorgegrundsatz durchaus Rechnung getragen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Bedenken gegen eine in einen vorbelasteten Bereich heranrückende Wohnbebauung, wenn die Zumutbarkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 BImSchG eingehalten und die Wohnnutzung keinen stärkeren Vorbelastungen ausgesetzt werde, als eine bereits vorhandene Wohnnutzung. Die Antragstellerin gehe unzutreffend davon aus, dass sie als in einem festgesetzten Gewerbegebiet liegender Betrieb die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet gleichsam in alle Richtungen ausschöpfen könne. Diese Berechtigung treffe nur für das Plangebiet selbst zu, gelte aber schon nicht mehr für angrenzende überplante oder unbeplante Bereiche. Soweit die Antragstellerin reklamiere, sie, die Antragsgegnerin, habe die normale Betriebsentwicklung des Betriebes der Antragstellerin als zu berücksichtigenden Belang außer Acht gelassen, sei eine solche Betriebsentwicklung allerdings nur dann zulässig, wenn sie von der für das Grundstück der Antragstellerin bestehenden Genehmigungslage gedeckt wäre.

25

Dem Antrag fehle weiterhin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeitserklärung des streitbefangenen Bebauungsplanes führe nicht dazu, dass die Antragstellerin dann einen Anspruch darauf habe, unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 22 BImSchG innerhalb der für ein Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte Geräusche zu emittieren. Dies sei mitnichten der Fall, da sie künftig nur noch Immissionen verursachen dürfe, die das Wohnen nicht wesentlich störten; ihr Grundstück liege im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, der für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzte.

26

Der Antrag sei auch unbegründet. Dafür, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei, sei nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Mängeln im Abwägungsvorgang, die ja ohnehin nur dann erheblich wären, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sie, die Antragsgegnerin, die immissionsschutzrechtlich relevanten Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet hätte. Im Rahmen der Bauleitplanung habe sie ausdrücklich eine lärmtechnische Untersuchung anstellen lassen. In der Untersuchung heiße es u.a.:

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"Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont."

28

Aus diesen Ausführungen folge, dass sie den sich abzeichnenden Immissionskonflikt erkannt und auf plausible und zulässige Weise zu lösen gesucht habe. Einen Abwägungsfehler lasse dies nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin beanstande, dass sich die Ausweisung der Mischgebietsflächen im angefochtenen Bebauungsplan Nr. 66 als "Scheinfestsetzung" darstelle, und es ihr nur darum gegangen sei, die illegale, nicht privilegierte Wohnnutzung auf dem Weg über Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 zulasten des Betriebes der Antragstellerin zu legalisieren, sei diese Annahme unzutreffend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück C-Straße illegal sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Festsetzung des Mischgebietes bereits ein in etwa gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe bestanden habe. Eine Planung könne auch mit Wirkung für die Zukunft aufgestellt werden. Der Vorwurf, sie habe abweichend von dem Schallgutachten Isophonenlinien missachtet und ihrer Planung falsche bzw. nicht zutreffende Isophonenlinien zugrunde gelegt, sei unzutreffend. Sie habe eine eigene schalltechnische Untersuchung anstellen lassen und die Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigen in die Bauleitplanung übernommen. Im Übrigen übersehe die Antragstellerin, dass das in Rede stehende Wohngebäude C-Straße keinerlei Bezug zu einem Gewerbebetrieb aufweise, sondern vergleichsweise isoliert und im Rücken der gewerblich genutzten Grundstücke liege. Dieses Grundstück habe vor Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplanes nicht in einem Bereich gelegen, für den sie einen Bebauungsplan erlassen habe; insbesondere liege das Grundstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1. Für die Frage, welche Lärmimmissionen diesem Grundstück zugemutet werden können, habe sie auf die TA Lärm zurückgreifen dürfen. Ungeachtet dessen, dass das Grundstück selbst in einer Gemengelage oder aber im Außenbereich gelegen sei, habe sie hinsichtlich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen ihren planungsrechtlichen Entscheidungen zugrunde legen dürfen, dass für dieses Grundstück die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Schallgrenzwerte sicher zu stellen waren. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass sie bei ihrer Abwägung zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesem Grundstück um ein nicht an einen Gewerbebetrieb gebundenes und zur freien Wohnnutzung genehmigtes Wohngebäude handele. Ihr seien die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen des hier in Rede stehenden Wohngebäudes durchaus bewusst gewesen und bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden.

29

Vor Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplanes habe ihr im Übrigen das Referat für Städtebau, Ortsplanung und Städtebaurecht des Innenministeriums empfohlen, zusätzlich zu der vorgesehenen Ausweisung des Grundstückes des Beigeladenen zu 2. als Mischgebiet auch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vorzusehen.

30

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Soweit die Antragstellerin (im Schriftsatz vom 07.10.2015) ihren Normenkontrollantrag darauf beschränkt hat, den Bebauungsplan Nr. 66 nur noch insoweit für unwirksam zu erklären, als darin für das Grundstück des Beigeladenen zu 2. ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, hat sie den Normenkontrollantrag teilweise - in Bezug auf den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teilbereiche WA1 – WA4) - zurückgenommen. Eine Auslegung des ursprünglich gestellten Antrages dahingehend, dass von vornherein nur diese Festsetzung angegriffen werden sollte, ist angesichts der eigenen Einlassung

33

" Mit dem ursprünglichen Antrag hat sich die Antragstellerin auch gegen die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten in den Baufeldern WA 1 – WA 4 gewandt ….."

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ausgeschlossen. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen.

35

Der - in Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet - aufrecht erhaltene Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

36

Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.

37

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

38

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ).

39

Die Antragsbefugnis hängt danach maßgeblich davon ab, ob und ggf. inwieweit die Antragstellerin darlegt, dass und ggf. welche eigenen schutzwürdigen Belange sie in die planerische Abwägung „einbringen“ kann. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden, die - letztlich - dazu führen, dass durch die prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die an sich gebotene Sachprüfung in die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags „vorverlagert“ wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - ).

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht hier eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet, das Gegen-stand ihres Antrages ist, nicht ernsthaft in Zweifel. Als „Plannachbarin“ bzw. „Planaußenliegerin“ kann sie jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die streitige Festsetzung im B-Plan Nr. 66 ist geeignet, zu nachteiligen Auswirkungen für den lärmemittierenden Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu führen. Unmittelbar östlich angrenzend zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin im B-Plan Nr. 1 befindet sich das im (neuen) B-Plan Nr. 66 festgesetzte Mischgebiet (= Flurstück 19/10) mit dem vom Beigeladenen zu 2. zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Da die vom Gewerbebetrieb der Antragstellerin für dieses Mischgebiet prognostizierte Gesamtbelastung am Gebäude des Beigeladenen zu 2. den für eine Wohnnutzung in einem Mischgebiet nachts geltenden Lärm-Orientierungswert nach der DIN 18005 bzw. den Richtwert nach Nr. 6.1 c der TA Lärm um 4 bzw. 5 dB(A) überschreitet, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf eine gerechte Abwägung ihrer (Lärmschutz-)Belange nicht auszuschließen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Damit erscheint es möglich, dass die auf der Grundlage der ermittelten Prognosewerte erfolgten Abwägungen der Antragsgegnerin zu ihren Lasten fehlerhaft sind. Das reicht aus, um die Antragsbefugnis zu bejahen.

41

Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde.

42

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 -). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris Rn. 15), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10).

43

Gemessen hieran fehlt dem Antrag der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis nicht.

44

Dem steht zunächst die teilweise Antragsrücknahme nicht entgegen. Die Beschränkung auf die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des B-Planes Nr. 66 lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nur dann entfallen, wenn der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Festsetzungen nicht teilbar ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

45

Ein Bebauungsplan ist dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Das kann dann der Fall sein, wenn das restliche Plangefüge in einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27).

46

Vorliegend ist indessen davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auch dann noch dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin entspricht, wenn eine teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66 angenommen wird. Eine Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebietes führt zur Überzeugung des Senats nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil sie nicht mit den übrigen Festsetzungen (Wohngebiete) in einem untrennbaren Zusammenhang steht und bei Annahme ihrer Unwirksamkeit auch kein Planungstorso übrig bliebe. Die Festsetzung des Mischgebietes ist für die Verwirklichung dieser Planungsziele nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie Ziffer 1.4 "Ziele und Planung" der Planbegründung (dort S. 7) zeigen. Denn danach ist Ziel der Planung

47

"……..die unbebaute Freifläche westlich des "O-Weges" als Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 4 BauNVO) sowohl mit Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäusern zu entwickeln und gleichzeitig das Grundstück des bestehenden Gebäudes im Westen des Geltungsbereiches als Mischgebiet (MI) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 + § 6 BauNVO) auszuweisen."

48

Als ein weiteres Ziel der Planung wird in Ziffer 1.4 der Planbegründung angeführt:

49

"Das Mischgebiet (MI) am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches bildet einen Puffer zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den innerhalb des Geltungsbereiches geplanten Allgemeinen Wohngebieten (WA). Zukünftig könnten auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden."

50

Das Planungsziel Wohnbebauung ist, soweit dort in genügendem Abstand zum Gewerbegebiet und mit einer Außenbereichsfläche dazwischen Baufelder für eine Wohnnutzung (WA1 – WA4) festgesetzt werden, auch ohne die Festsetzung des Mischgebietes städtebaulich sinnvoll und wäre zur Überzeugung des Senats mit Sicherheit auch ohne sie beschlossen worden.

51

Der Antragstellerin steht auch - speziell - für ihr Begehren, die Festsetzung eines Mischgebiets für unwirksam zu erklären, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Im Erfolgsfall verbessert sich ihre Rechtsposition. Das gilt – zum einen – für ihre Absicht, die vom Beigeladenen zu 2. erstrebte Genehmigung einer Nutzungsänderung seines Gebäudes zu Wohnzwecken zu verhindern. Eine solche Nutzungsänderung könnte planungsrechtlich nicht (mehr) auf die Festsetzung eines Mischgebiets gestützt werden. Hinzu käme, dass auch die immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks anders - für den Beigeladenen zu 2. ungünstiger – zu beurteilen wäre. Die Antragstellerin könnte im Übrigen aus der angestrebten - teilweisen - Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 66 auch den Vorteil ziehen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans eine Neuüberplanung vornehmen wird und bei der - dann - vorzunehmenden erneuten Abwägung auch für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen zu prüfen hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.09.2011 - 1 KN 2/11 - ).

II.

52

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

53

Der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin erweist sich – zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam, weil er insoweit nicht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht [unten 1.] und zudem auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht [unten 2.].

54

1. Der Festsetzung eines Mischgebietes fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die in § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehene gleichberechtigte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe gar nicht angestrebt hat, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschoben ist.

55

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dabei dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt BVerwG, U. vom 10.09.2015 – 4 CN 8/14 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; davon ist u. a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Zwar steht Gemeinden bei ihrer städtebaulichen Planung und ihren Ordnungsvorstellungen ein weites Planungsermessen zu, das auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf umfasst. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion aber durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, juris Rn. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. dazu bereits OVG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09.OVG -, juris Rn. 25). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (OVG Koblenz, a.a.O.). Nicht erforderlich und damit unzulässig ist dementsprechend eine Bebauungsplanung, die vorgeschobene Zwecke verfolgt, etwa ein in Wahrheit nicht gewolltes Mischgebiet ausweist, um das Immissionsschutzniveau abzusenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2012 – OVG 2 A17.10 -, juris Rn. 59). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt.

56

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., Rn. 10), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.

57

Gemessen an diesen Grundsätzen müssen auch einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 9 BauGB) diesem Gebot genügen. Die Erforderlichkeit ist danach zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist. Daran fehlt es hier.

58

Aus der Planbegründung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Mischgebietsfestsetzung auf der in Rede stehenden Fläche kein auf eine typengerechte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung abzielendes städtebauliches Konzept verfolgt, sondern in Wahrheit die Mischgebietsfestsetzung lediglich aus Gründen des Immissionsschutzes erfolgt ist. Alleinige städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin ist die Errichtung eines "Puffers" am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches des B-Plans zwischen dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet und den geplanten Allgemeinen Wohngebieten (Planbegründung S. 7: Ziffer 1.4 "Ziele und Inhalte der Planung"). Ergänzend heißt es dazu in der Planbegründung (Ziffer 1.4 - S. 7 letzter Absatz):

59

"Zukünftig können auf diesem großen Grundstück Mischnutzungen gem. § 6 BauNVO als Ergänzung des angrenzenden Gewerbegebietes entstehen und somit den Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und dem geplanten Wohngebiet bilden".

60

Welche Mischnutzungen, insbesondere solche, die nicht Wohnzwecken dienen, hier entstehen sollen, bleibt indessen vollkommen unklar.

61

Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist zudem nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. Gemäß § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Überwiegen über die andere gewinnen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 6 Rn. 1). Das ist hier aber der Fall, da die geplante Nutzungsänderung des Hauses des Beigeladenen zu 2. eine Wohnnutzung darstellt und für eine ins Gewicht fallende gewerbliche Nutzung wegen der bereits vorhandenen Ausnutzung der bebaubaren Flächen des Mischgebiets kein Raum mehr bliebe. Faktisch zielen die Planvorstellungen der Antragsgegnerin somit auf die Etablierung einer dauerhaften Wohnnutzung dieses Hauses.

62

Mangels städtebaulicher Erforderlichkeit erweist sich die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 danach als unwirksam. Die Ausweisung verfolgt vorgeschobene Zwecke und dient in Wahrheit nur Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung. Abgesehen davon ist zudem das gewollte Planungsziel nicht mit der Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren.

63

Der festgestellte Fehler ist der Abwägung vorgelagert und damit nicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "heilbar".

64

2. Die Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan Nr. 66 leidet darüber hinaus unter einem beachtlichen Abwägungsmangel.

65

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das ist hier im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes im B-Plan Nr. 66 unmittelbar angrenzend an ein Gewerbegebiet im B-Plan Nr. 1 nicht geschehen.

66

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. OVG Münster, Urteil v. 21.04.2015 - 2 D 12/13.NE -, juris Rn 84 m.w.N.). Darüber hinaus darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, juris Rn. 45). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Die Gemeinde darf daher zwar im Rahmen der Abwägung auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein im Bebauungsplan „angelegtes“ Problem außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, zu lösen, wenn dies auf dieser Ebene erreichbar ist. Die Möglichkeit einer solchen „Konfliktverlagerung“ hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; sie scheidet aus, wenn der planerisch offen gelassene Konflikt absehbar in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösbar ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 17.09.2015 - 1 KN 1/15 -, juris Rn. 72 m.w.N.).

67

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die Lärmschutzproblematik in Bezug auf das benachbarte Gewerbegebiet erkannt und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt; sie ist allerdings im Rahmen ihrer Abwägung u.a. der Lärmschutzbelange der Antragstellerin von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.

68

In Ziffer 3.5 der Planbegründung zum B-Plan Nr. 66 (Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 10.04.2014 (Bl. 835, 905 der Verwaltungsvorgänge E) wird zur Abwägung der lärmimmissionsrelevanten Belange u.a. ausgeführt:

69

"Um die Immissionen aus dem westlich des Plangeltungsbereiches befindlichen Gewerbegebiet in einem verträglichen Maß für die geplante Misch- und Wohnnutzung innerhalb des Plangeltungsbereiches aber auch für die östlich daran angrenzende Wohnbebauung zu halten und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, wurde das Gewerbegebiet im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet herabgezont."

70

Diese Darstellung ist sachlich falsch. Die Aufstellung der 6. Änderung des das Gewerbe-gebiet des Betriebes der Antragstellerin betreffenden B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist erst am 18.09.2014 von der Antragsgegnerin beschlossen worden (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 19 der Beiakte F). Nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfes in der Zeit vom 06.10. - 12.11.2014 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin nach abschließender Abwägung die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 am 26.02.2015 als Satzung beschlossen; diese ist nachfolgend am 27.02.2015 in Kraft getreten (Verfahren 6. Änderung B-Plan Nr. 1 - Bl. 140 ff der Beiakte F). Der für die dargestellte Begründung/Abwägung des Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 als maßgeblich hervorgehobene Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 ist dementsprechend erst wesentlich später von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin gefasst worden und in Kraft getreten. Er konnte damit im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt - Satzungsbeschluss für den B-Plan Nr. 66 am 10.04.2014 - für die Abwägung der Lärmproblematik (rechtlich) noch keine Relevanz haben.

71

Der Satzungsbeschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin zum B-Plan Nr. 66 ist danach auf einer für die schützenswerten Belange der Antragstellerin unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangen. Zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 66 ist die mit der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 beabsichtigte Herabzonung des Plangebietes auf ein Gewerbegebiet mit nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (GEe) im Hinblick auf die den Plangeltungsbereich des B-Planes Nr. 66 betreffenden Lärmimmissionen planungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen.

72

Dieser auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhende Abwägungsfehler ist einer Heilung im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zugänglich und unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB).

73

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde. Vielmehr kann die Ergebnisrelevanz nur solange verneint werden, als konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn sich aus den Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gemeinde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris Rn. 23; so im Anschluss auch BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1/15 -, juris Rn. 30).

74

Mängel im Abwägungsvorgang sind dementsprechend nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nur erheblich, wenn nach den Umständen des Falles bei Vermeidung des Abwägungsfehlers die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand. Das ist hier der Fall.

75

Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich deutlich erkennbar bereits aus Ziffer 3.5 der Planbegründung des B-Planes Nr. 66. Zudem bestand hier auch die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Eine konkrete Möglichkeit, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, besteht immer dann, wenn anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16). Dies liegt bei der Zugrundelegung von sachlich falschen Umständen - hier der fehlerhaften Nichtberücksichtigung und fehlenden Zugrundelegung der nicht veränderten Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 - auf der Hand und hätte zu anderen lärmschutzbezogenen Festsetzungen - (auch) innerhalb des B-Plans Nr. 66 - geführt (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

76

Im Ergebnis erweist sich der Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin - zumindest soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die Festsetzung des Mischgebietes beantragt - als unwirksam. Dies führt allerdings aus den bereits oben dargelegten Gründen (S. 14 f des Umdrucks) nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 66.

77

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO.

78

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, weil sie vor der Umstellung des Normenkontrollantrages durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.10.2015 keinen Antrag gestellt hat und lediglich mit Schriftsatz vom 21.12.2015 einer Antragsrücknahme zustimmt und insoweit beantragt, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, (§ 162 Abs. 3 VwGO).

79

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

81

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

82

Beschluss

83

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

84

Gründe

85

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Planung für ein unmittelbar an ihr Betriebsgrundstück angrenzenden Fläche in einem anderen Bebauungsplan geht.

86

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ wird bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin, den er mit seinem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 14.11.2016 (1 KN 20/16) angreift.

2

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 88 der Antragsgegnerin umfasst ein in deren Eigentum stehendes, ca. 180.000 m² großes Elbgrundstück im Südosten des Stadtgebietes, das von Anfang des 20. Jahrhunderts bis zur Stilllegung im Jahr 1997 und anschließendem Abriss Standort eines Mineralölwerkes war. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Betriebsfläche eines dort befindlichen Kohleheizkraftwerkes, welches durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk ersetzt werden soll; im Osten grenzt es unmittelbar an die Stadtgrenze Hamburgs, und dort an den Geltungsbereich des am 05.09.2014 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 411) verkündeten Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg. Dieser setzt für den Bereich der südlich der Straße L... entlang der Elbe gelegenen Wohnbebauung ein reines Wohngebiet (WR) fest. Hier befindet sich - im westlichen Planbereich gelegen - auch das im Eigentum des Antragstellers stehende Wohngrundstück A-Straße, das vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Rissen 11“ im Baustufenplan Rissen als ein besonders geschütztes Wohngebiet (W 1 o) ausgewiesen war.

3

Für die Errichtung eines Gewerbeparks auf der Eigentumsfläche der Antragsgegnerin, des sog. „BusinessPark ... A-Stadt“, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15.10.2015 den Bebauungsplan Nr. 88 als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 12.02.2016 durch Abdruck im A-Stadt-Schulauer-Tageblatt und im Hamburger Abendblatt - Pinneberger Zeitung - sowie durch Bereitstellung im Internet. Der Plan setzt für den gesamten Elbufer- und Böschungsbereich eine öffentliche Grünfläche fest und weist im nördlichen Bereich Gewerbegebiete aus, die sich durch die als Ringerschließung festgesetzte Planstraße „Loop“ in drei Areale gliedern: Im Osten - entlang der Stadtgrenze Hamburgs - die Gewerbegebiete (GE) GE 5, GE 6 Nord und GE 6 Süd sowie - dem Grundstück … - GE 7; in der Mitte GE 1, GE 2 und GE 3 und im Westen GE 4. Dabei ist als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 und GE 6 Nord und Süd sowie GE 7 jeweils ein Lärmemissionskontingent mit einem Wert von einheitlich 60 dB(A) tags und mit Werten von 40, 45, 47 bzw. 54 dB(A) für den Nachtzeitraum festgesetzt worden. Grundlage dieser Festsetzungen bildet eine während des Aufstellungsverfahrens von der Antragsgegnerin beauftragte Schalltechnische Untersuchung der ... GmbH (zuletzt) vom 27.01.2015, die unter Berücksichtigung jener Kontingente am Grundstück des Antragstellers zu einer als wohnverträglich eingestuften Gesamtbelastung von 55 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für die Bestandssituation mit dem Heizkraftwerksbetrieb (HKW) und zu einer solchen von tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) für die Situation nach Ersetzen des HKW durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk gelangt. Dabei setzt die Untersuchung für die lärmtechnische Beurteilung u.a. des Grundstücks des Antragstellers einen „Zwischenwert aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“ von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts mit der Begründung an, die Wohnbebauung entlang des L...s sei schalltechnisch sowohl durch nördlich des Plangebietes gelegene Gewerbeflächen als auch durch das Kraftwerk derart vorbelastet, dass bereits aktuell der Richtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts ausgeschöpft und die Werte für ein reines Wohngebiet deutlich überschritten würden.

4

Der Antragsteller, der sich bereits während der öffentlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 gewandt und insbesondere gefordert hatte, im Plangebiet eine Lärmemissionskontingentierung vorzunehmen, die nicht im Widerspruch zu der für sein Grundstück maßgeblichen WR-Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan „Rissen 11“ steht, begehrt mit seinem Normenkontrollantrag vom 14.11.2016 (1 KN 20/16), den Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ für unwirksam zu erklären. Parallel dazu hat er den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung desselben gestellt.

5

Er ist der Ansicht, seine Antragsbefugnis folge aus dem ihm auch als Planaußenlieger zustehenden Recht auf eine gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei ihm nicht abzusprechen; es sei ihm nicht zuzumuten, den Erlass einer Vielzahl von Baugenehmigungen abzuwarten und gegen jene Genehmigungen ggf. jeweils mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen vorzugehen. Die erstrebte einstweilige Anordnung sei auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Seinem Normenkontrollantrag seien offensichtliche Erfolgsaussichten beizumessen; durch den Vollzug des Bebauungsplans würden zu seinen Lasten vollendete Tatsachen geschaffen, die auch bei einem Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht mehr rückgängig zu machen seien. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil der streitgegenständlichen Planung auf Dauer die Vollzugsfähigkeit fehle. Bei der Plan-umsetzung ließen sich die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten. Die der Planung zugrunde liegende Annahme der Schalltechnischen Stellungnahme der ... GmbH vom 27.01.2015, bezogen auf die Wohnbebauung entlang des L...s gelte die für eine Gemengelage einschlägige Reglung Nr. 6.7 TA Lärm und ihm seien daher Lärmwerte in Höhe von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts zuzumuten, sei unzutreffend. Dies lasse sich mit dem Schutzanspruch, der zu seinen Gunsten durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes für sein Grundstück vermittelt und in lärmtechnischer Hinsicht derzeit auch eingehalten werde, nicht in Einklang bringen. Jene Gebietsausweisung sei von der Stadt Hamburg bewusst, auch in Ansehung möglicher Lärmkonflikte mit der von der Antragsgegnerin verfolgten angrenzenden Gewerbegebietsausweisung erfolgt. Diese Feststellung habe auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 08.06.2016 (2 E 11/15.N) getroffen, mit dem es den Normenkontrollantrag der Antragsgegnerin gegen den Bebauungsplan „Rissen 11“ abgelehnt habe. Insoweit sei der Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit jenes Bebauungsplanes abgesprochen worden, weil es sich bei dem Gebiet am L... bauplanungsrechtlich bei jedweder Betrachtungsweise um ein reines Wohngebiet handele, und zwar unabhängig davon, ob hierfür auf den Bebauungsplan „Rissen 11“, den ggf. wieder auflebenden Baustufenplan Rissen oder die vorhandene Bebauung abgestellt werde.

6

Auch mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), in welchem die Gemengelagereglung ihre rechtliche Grundlage habe, sei es nicht zulässig, die WR-Gebietsfestsetzung bzw. die faktische WR-Situation zu ignorieren und eine Zwischenwertbildung bei den Lärmrichtwerten durchzuführen. Indem die Antragsgegnerin verkannt habe, dass keine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm vorliege und ihm demzufolge Lärmwerte von lediglich 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts zuzumuten seien, verstoße der Bebauungsplan Nr. 88 auch gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB niedergelegte Abwägungsgebot. Von Lärmoptimierungs- und Minderungserwägungen habe sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht leiten lassen; das verstoße gegen das Optimierungsgebot und den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Ebenso sei die Außerachtlassung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht sachgerecht. Eine Lärmerhöhung um 7 dB(A) sei keinesfalls gerechtfertigt; dies sei rücksichtlos, führe zu einer Verschlechterung der Immissionssituation und sei daher rechtswidrig. Der hinsichtlich der lärmtechnischen Beurteilung seines Grundstücks gegebene Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler sei offensichtlich und auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan Nr. 88 aus habitatschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befänden sich mehrere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000). Insbesondere grenze das FFH-Gebiet DE 2323-392 „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ an das Plangebiet an. Das FFH-Gebiet DE 2018-331 „Unterelbe“ (NDS) liege nur ca. 50 m davon entfernt und das EU-Vogelschutzgebiet DE 2323-401 „Unterelbe bis A-Stadt“ befinde sich in einer Entfernung von knapp 300 m zum Plangebiet. Der Planbegründung und dem Umweltbericht sei nicht zu entnehmen, dass eine erforderliche FFH-Vorprüfung mit Blick auf die Schutzziele der betroffenen Gebiete und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt wären. Der Planbegründung sei vielmehr die Einschätzung zu entnehmen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 88 ließen keine erkennbaren erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele jener Schutzgebiete erwarten, was eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich mache. Jene Einschätzung entbehre jeglicher Überzeugungskraft, denn es sei davon auszugehen, dass jene Gebiete im Falle der Planumsetzung, d.h. sowohl während der Bauphase als auch in der Phase der Ausübung der gewerblichen Nutzung, sehr wohl beeinträchtigt würden.

7

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Antragsteller könne die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet gemäß TA Lärm nicht beanspruchen. Dies gelte unabhängig von Besonderheiten des Falles bereits aufgrund der Randlage seines Grundstücks, wo er mit einem Wert rechnen müsse, der über den Immissionsrichtwerten für ein reines Wohngebiet liege. Der auf einen Richtwert von 42 dB(A) nachts erhöhte Wert sei nach den Grundsätzen der einschlägigen Mittelwertbildung nicht zu beanstanden. Mit einem Lärmkontingent von 60 dB(A) tags und nur 40 dB(A) nachts im nächstgelegenen Teilgebiet GE 7 würden am Grundstück des Antragstellers die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten und führten allenfalls nachts zu einer Überschreitung um 2 dB(A). Eine Gemengelage bestehe auch in Bezug auf die ehedem industrielle Nutzung des Geländes fort, die insoweit nachwirke und die festgesetzten Lärmkontingente allemal rechtfertige. Eine Folgenutzung auf der zunächst aufwendig zu sanierenden Fläche sei stets beabsichtigt gewesen; auch nach der Verkehrsauffassung habe ohne Weiteres und zu jeder Zeit mit der Wiederaufnahme einer das Wohnen grundsätzlich störenden Nutzung an jenem Standort gerechnet werden müssen. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 08.06.2016 (2 E 11/15.N) gebe für seine Position ebenfalls nichts her. Das Gericht habe das Rechtsschutzbedürfnis nur deshalb verneint, weil auch mit der Festsetzung als reines Wohngebiet kein relevanter Immissionskonflikt verbunden sei, der die Stadt Hamburg von einer entsprechenden Planung abhalten müsste. Das Gericht habe sich ersichtlich von der Erwägung leiten lassen, dass mit der WR-Festsetzung in der vorgefundenen Situation eben ein bestimmter Lärmschutzanspruch nicht verbunden sei.

II.

8

Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

9

1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

10

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

11

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach allerdings nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris [Rn. 10]). Dies gilt auch für die Abwägungserheblichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein.

12

Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Als „Plannachbar“ bzw. „Planaußenlieger“ kann er jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der in insgesamt 8 Teilbereiche aufgegliedert Gewerbegebiete festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d.h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen. Dies ergibt sich bereits aus der Nähe des Wohngrundstücks des Antragstellers zum unmittelbar angrenzenden, ca. 180.000 m² großen Plangebiet für einen BusinessPark. Die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch Gewerbelärm folgt überdies aus der Schalltechnischen Untersuchung der ... GmbH, die das im Bebauungsplan Rissen 11 als reines Wohngebiet ausgewiesene Grundstück des Antragstellers als Immissionsort (IO 10) berücksichtigt und dort zu erwartende Beurteilungspegel von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts errechnet hat. Jene Werte liegen über den Orientierungs- bzw. Richtwerten gemäß DIN 18005 und TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) und werden in der Schalltechnischen Untersuchung allein unter Zugrundelegung eines Zwischenwertes „aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“ von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts als wohnverträglich erachtet. Die prospektive Lärmbetroffenheit des Antragstellers steht bei dieser Sachlage außer Frage; sie ist auch relevant.

13

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris [Rn. 15]), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris [Rn. 10]. Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, a.a.O. [Rn. 13]).

14

Hieran gemessen fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach Angabe der Antragsgegnerin ist zwar unter dem 21.10.2016 eine Baugenehmigung für ein Regenrückhaltebecken erteilt und insoweit mit entsprechenden Bauarbeiten auch bereits begonnen worden. Des Weiteren existiert nach deren Angaben eine Teilbaugenehmigung vom 18.11.2016 betreffend den geänderten Standort einer Halle für die Grundwasseraufbereitung im Zuge der seit Jahren laufenden Sanierung des Geländes; auch insoweit ist bereits der Baubeginn erfolgt. Damit aber ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erkennbar, dass der Bebauungsplan allenfalls in marginalen Bereichen, keineswegs aber hinsichtlich der vom Antragsteller zentral angegriffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und den damit verknüpften lärmtechnischen Vorgaben ausgenutzt worden ist. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 88 mithin noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht weiter realisiert werden würde, d.h. noch ausstehende bzw. zu erteilende Baugenehmigungen auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans (einstweilen) nicht erteilt werden und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn sonst günstigere Festsetzungen getroffen würden.

15

2. Der Antrag ist auch begründet.

16

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung erweist, dass der streitbefangene Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Eine einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b).

17

a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers Erfolg haben wird. Der Bebauungsplan Nr. 88 der Antragsgegnerin erweist sich jedenfalls deswegen als unwirksam, weil er auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht.

18

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 22]). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

19

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die planbetroffenen Lärmschutzbelange angrenzender Nutzungen, im Besonderen auch diejenigen der Wohnnutzung im Bereich des L...s auf Hamburger Stadtgebiet, gesehen und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. Insofern hat sie als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 und GE 6 Nord und Süd sowie GE 7 jeweils Lärmemissionskontingente festgesetzt, die nach der der Bauleitplanung zugrunde liegenden Schalltechnischen Untersuchung (Stand: 27.01.2015) dazu führen werden, dass am Wohnhaus des Antragstellers Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) - Variante 1, Status Quo mit derzeitigem Heizkraftwerk - bzw. 54 dB(A) - Variante 2, Berücksichtigung eines künftigen Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerks - und 42 dB(A) nachts hervorgerufen werden. Mit diesen Werten liegen die Berechnungsergebnisse ersichtlich über dem, was die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ als anerkannte Orientierungshilfe bei der Bauleitplanung als (wünschenswert) einzuhaltende oder zu unterschreitende Orientierungswerte für reine Wohngebiete - 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts - vorgibt (Ziffer 1.1 Satz 2 Buchst. a)). Sie liegen ebenso über den entsprechenden Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete der TA Lärm (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e)). Indem die Antragsgegnerin den an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden (Wohn-)Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg, und damit auch dem Grundstück des Antragstellers einen gegenüber dem Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes so deutlich herabgesetzten Schutzstatus bemisst, hat sie den Belang des dort erforderlichen Lärmschutzes indessen nicht mit dem diesem gebührende Gewicht gegenüber den mit der Planung eines Business Parks verfolgten Belangen abwägend ausgeglichen.

20

Wie bereits bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 und/oder nach Maßgabe der TA Lärm beurteilt werden. Die technischen Vorgaben der DIN sind keine bindenden Grenzwerte, sondern liefern lediglich einen Anhalt; sie lassen damit Abweichungen zu. Eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Unausgewogenheit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Auch ein Überschreiten um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden und umso mehr hat die planende Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris [Rn. 29], Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24/15 -, juris [Rn. 4] und Beschluss vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris [Rn. 15]; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2016 - 2 D 46/14.NE -, juris [Rn. 102 ff.] und Beschluss vom 30.01.2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris [Rn. 45 ff.]). Gleiches muss - wie in der Schalltechnischen Untersuchung vom 27.01.2015 als Beurteilungsgrundlage gewählt - unter Zugrundelegung einer Zwischenwertbildung nach Maßgabe der Regelungen zur Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm gelten. Jener Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass das Zusammentreffen baulicher Nutzungen unterschiedlicher Qualität zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das Zumutbarkeitsmaß für den einen Nutzer erhöht und für den anderen vermindert. Der Zwischenwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen "Richtwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Insofern berücksichtigt er (zunächst) eine vorgefundene Situation, die sich im Rahmen der Bauleitplanung indessen nicht auf eine notwendig „statische“ Betrachtung beschränken darf, sondern vielmehr den mit der Planung gewährten Gestaltungsspielraum für eine „dynamische“ Veränderung vorhandener Immissionssituationen ggf. zu nutzen hat. Dabei ist die Zwischenwertbildung allerdings ihrerseits nicht auf einen Zuschlag von maximal 5 dB(A) beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24/07 -, juris [Rn. 5]). Die Regelung in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm enthält lediglich eine Kappungsgrenze in der Form, dass zum Wohnen dienende Grundstücke in einer Gemengelage mit keinem 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts überschreitenden Immissionsrichtwert belastet werden dürfen.

21

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bestimmung des konkret zu berücksichtigenden Schutzstatus der Wohnbebauung am L... ersichtlich von der dort bereits vorhandenen schalltechnischen Vorbelastung leiten lassen, resultierend aus dem Schiffsbetrieb auf der Elbe, dem Kraftwerksbetrieb auf westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen und aus gewerblichen Nutzungen auf Gewerbeflächen nördlich des Plangebiets. Jene Vorbelastung bedingt nach der Schalltechnischen Untersuchung vom 27.01.2015 an den dem Plangebiet nächstgelegenen Immissionspunkten (IO 10 und IO 11), d.h. dem Grundstück des Antragstellers, zzt. Schallimmissionen von 49,5 dB(A) bzw. 50,0 dB(A) tags und 38,2 dB(A) bzw. 39,7 dB(A) in der Nacht, die sich auf einen Tageswert 44,2 dB(A) und einen Nachtwert von 35,6 dB(A) bzw. 35,5 dB(A) reduzierten, soweit das Heizkraftwerk durch ein Gas- und Dampfturbinen - Kraftwerk ersetzt wird. Die an jenen tatsächlichen Annahmen geübte Kritik des Antragstellers verfängt nicht. Insbesondere sein Einwand, gegenwärtig seien die Lärmrichtwerte eines reinen Wohngebietes weder tags ausgeschöpft noch gar in der Nacht überschritten, ist nicht substantiiert belegt. Der Antragsteller beruft sich auf mehrere Schreiben des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aus dem Jahr 2014, in denen ausgeführt wird, auf der Grundlage von Messungen im Grenzweg, d.h. im Bereich der Grenze zum Hamburger Stadtgebiet, sei errechnet worden sei, dass die durch das Heizkraftwerk auf dem Grundstück ...weg ... verursachten Betriebsgeräusche mit 31 dB(A) den nächtlichen Immissionswert für reine Wohngebiete deutlich unterschritten. Jenes Bezugsgrundstück liegt indessen deutlich mehr als 1.000 m Luftlinie vom Grundstück des Antragstellers entfernt, so dass den Angaben des LLUR kein Aussagegehalt für die südlich bzw. südwestlich davon, unmittelbar an der Elbe gelegenen Wohngrundstücke am L... entnommen zu werden vermag, die die lärmtechnischen Annahmen der Schalltechnischen Untersuchung in Frage stellten. Auch ist gegen die Berücksichtigung der genannten Umstände nichts einzuwenden. Jede Bauleitplanung hat sich an den Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets und seiner Umgebung auszurichten. Insofern sind tatsächliche Vorbelastungen auch durch benachbarte Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich zu berücksichtigen und rechtlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris [Rn. 18 f.]).

22

Zudem hat die Antragsgegnerin für ihren mit 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für die Wohnbebauung am L... angesetzten Immissionswert, bezeichnet als „Zwischenwert aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“, die Grenzlage jener (Wohn-)Bebauung zu der ehedem industriellen Nutzung des Plangebietes durch einen Mineralölbetrieb angeführt. Auch die Berücksichtigung dieses „vorbelastenden“ Umstandes ist im Grundsatz nicht ausgeschlossen. Allerdings gilt es insoweit zu bedenken, dass das auf der Plangebietsfläche befindliche Mineralölwerk bereits im Jahr 1997 stillgelegt worden. Anschließend erfolgten dann zwar ein Jahre dauernder Rückbau der Anlagen und auf der Grundlage eines am 30.11.2006 für verbindlich erklärten und am 02.10.2009 fortgeschriebenen Sanierungsplans eine aufwendige Sanierung der Fläche mit Blick auf eine intendierte (gewerbliche) Folgenutzung. Dem entsprechend hatte die Antragsgegnerin die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan - bis zur Neuaufstellung desselben im Jahr 2010 als Industrie- und sodann als Gewerbefläche - auch aufrechterhalten bzw. neu geschaffen. Die Eigentümer der (Wohn-)Grundstücke südlich des L...s mit den Ende der 1960er in unmittelbarer Randlage zu diesem Gebiet mit geringerem Schutzanspruch errichteten Wohnhäusern konnten demzufolge nicht von vornherein damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden (Folge-)Nutzungen stattfinden werden oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, a.a.O. [Rn. 29]).

23

Die Zusammenschau beider Aspekte rechtfertigt gleichwohl die „Bildung“ eines Immissionsrichtwertes, der die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte um jeweils 7 dB(A) erhöht und insoweit die Gebietskategorie gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) sogar überspringt, nicht mit der in der Schalltechnischen Untersuchung angenommenen Stringenz bzw. Apodiktik. Was den für den Tag angenommenen Immissionswert anbelangt, wird dieser allerdings durch den am Wohnhaus des Antragstellers, dem am stärksten betroffenen Immissionsaufpunkt am L... berechneten Immissionswert um 2 dB(A) bzw. 3 dB(A) unterschritten und erreicht damit maximal den Orientierungs-/Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet. Dies mag angesichts einer gegenwärtig durch gewerbliche Nutzungen bedingten schalltechnischen Vorbelastung, die den Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert von 50 dB(A) erreicht, noch gerechtfertigt erscheinen. Für den deutlich sensibleren Nachtwert kann dies indes nicht angenommen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine „echte Gemengelage“ in Rede steht, sondern nach der Aufgabe der industriellen Nutzung und nach umfangreicher Sanierung des Plangebietes letztlich die Überplanung einer Industriebrache erfolgte, bei der angrenzende schutzwürdige Nutzungen zu berücksichtigen waren. Insoweit hatte die Planung keinen aktuell ausgeprägten Nutzungskonflikt zu bewältigen, sondern (nur) die situationsbedingte Vorbelastung in den Blick zu nehmen. Bei dieser Sachlage die gegenwärtige schalltechnische Vorbelastung nachts von 38,2 dB(A) bzw. 39,7 dB(A) um weitere gut 2 dB(A) bzw. nahezu 3 dB(A) heraufzusetzen, verkennt das dem Lärmschutz hier zukommende Gewicht. Auch wenn damit der Immissionswert noch unter demjenigen für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm), bewältigt die Antragsgegnerin damit die bestehende Konfliktsituation nicht. Indem sie zur Lösung der Lärmproblematik allein eine Lärmemissionskontingentierung in den Blick nimmt und andere Möglichkeiten zur Festsetzung lärmschutzbezogener Vorgaben wie etwa eine verbindliche Vorgabe von geschlossenen Gebäuderiegeln, ggf. verknüpft mit bedingten Baurechten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, eine (weitere) Gliederung des Baugebiets (§ 1 Abs. 4 – 9 BauNVO) oder Schutzvorkehrungen (§ 9 Abs. Abs. 1 Nr. 24 BauGB) und dergl., die das gesetzte Planungsziel nicht in Frage stellen, ersichtlich nicht einmal erwogen hat, schreibt sie insoweit lärmbedingte Missstände eher für die Zukunft fest, als sie gerecht abwägend zu lösen.

24

Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2, 2. HS. BauGB). Er ist offensichtlich, weil er sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen ergibt. Es besteht auch kein Zweifel, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Zuerkennung eines höheren Schutzstatus für die an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden (Wohn-)Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg hätte - jedenfalls - zu anderen (geringeren) Lärmemissionskontingenten und/oder zu alternativ möglichen lärmschutzbezogenen Festsetzungen geführt.

25

b) Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin ist im Interesse des Antragstellers auch dringend geboten.

26

Dass der unter dem Aktenzeichen 1 KN 20/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a)) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris [Rn. 4]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen.

27

Hieran gemessen steht die Notwendigkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung im Interesse des Antragstellers außer Frage. Hierfür streitet nicht nur der Umstand, dass an dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Plans erfolgreich entgegengehalten werden könnte; seine Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der darin getroffenen Regelungen zu beseitigen. Dem Antragsteller drohen zudem im Falle des (weiteren) Vollzugs der Satzung empfindliche - konkrete - Nachteile. Der Bebauungsplan böte die Grundlage für bauaufsichtliche Zulassungen nach Maßgabe der getroffenen Festsetzungen. Mit der Zulassung entsprechender Vorhaben würden vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen, die das Grundstück des Antragstellers jedenfalls für den Nachtzeitraum nicht (mehr) zumutbaren Geräuschimmissionen aussetzten.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 15.000,00 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens der im Tenor genannte (halbierte) Betrag festzusetzen.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ wird bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin, den er mit seinem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 14.11.2016 (1 KN 20/16) angreift.

2

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 88 der Antragsgegnerin umfasst ein in deren Eigentum stehendes, ca. 180.000 m² großes Elbgrundstück im Südosten des Stadtgebietes, das von Anfang des 20. Jahrhunderts bis zur Stilllegung im Jahr 1997 und anschließendem Abriss Standort eines Mineralölwerkes war. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Betriebsfläche eines dort befindlichen Kohleheizkraftwerkes, welches durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk ersetzt werden soll; im Osten grenzt es unmittelbar an die Stadtgrenze Hamburgs, und dort an den Geltungsbereich des am 05.09.2014 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 411) verkündeten Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg. Dieser setzt für den Bereich der südlich der Straße L... entlang der Elbe gelegenen Wohnbebauung ein reines Wohngebiet (WR) fest. Hier befindet sich - im westlichen Planbereich gelegen - auch das im Eigentum des Antragstellers stehende Wohngrundstück A-Straße, das vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Rissen 11“ im Baustufenplan Rissen als ein besonders geschütztes Wohngebiet (W 1 o) ausgewiesen war.

3

Für die Errichtung eines Gewerbeparks auf der Eigentumsfläche der Antragsgegnerin, des sog. „BusinessPark ... A-Stadt“, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 15.10.2015 den Bebauungsplan Nr. 88 als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 12.02.2016 durch Abdruck im A-Stadt-Schulauer-Tageblatt und im Hamburger Abendblatt - Pinneberger Zeitung - sowie durch Bereitstellung im Internet. Der Plan setzt für den gesamten Elbufer- und Böschungsbereich eine öffentliche Grünfläche fest und weist im nördlichen Bereich Gewerbegebiete aus, die sich durch die als Ringerschließung festgesetzte Planstraße „Loop“ in drei Areale gliedern: Im Osten - entlang der Stadtgrenze Hamburgs - die Gewerbegebiete (GE) GE 5, GE 6 Nord und GE 6 Süd sowie - dem Grundstück … - GE 7; in der Mitte GE 1, GE 2 und GE 3 und im Westen GE 4. Dabei ist als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 und GE 6 Nord und Süd sowie GE 7 jeweils ein Lärmemissionskontingent mit einem Wert von einheitlich 60 dB(A) tags und mit Werten von 40, 45, 47 bzw. 54 dB(A) für den Nachtzeitraum festgesetzt worden. Grundlage dieser Festsetzungen bildet eine während des Aufstellungsverfahrens von der Antragsgegnerin beauftragte Schalltechnische Untersuchung der ... GmbH (zuletzt) vom 27.01.2015, die unter Berücksichtigung jener Kontingente am Grundstück des Antragstellers zu einer als wohnverträglich eingestuften Gesamtbelastung von 55 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für die Bestandssituation mit dem Heizkraftwerksbetrieb (HKW) und zu einer solchen von tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) für die Situation nach Ersetzen des HKW durch ein Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk gelangt. Dabei setzt die Untersuchung für die lärmtechnische Beurteilung u.a. des Grundstücks des Antragstellers einen „Zwischenwert aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“ von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts mit der Begründung an, die Wohnbebauung entlang des L...s sei schalltechnisch sowohl durch nördlich des Plangebietes gelegene Gewerbeflächen als auch durch das Kraftwerk derart vorbelastet, dass bereits aktuell der Richtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts ausgeschöpft und die Werte für ein reines Wohngebiet deutlich überschritten würden.

4

Der Antragsteller, der sich bereits während der öffentlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 gewandt und insbesondere gefordert hatte, im Plangebiet eine Lärmemissionskontingentierung vorzunehmen, die nicht im Widerspruch zu der für sein Grundstück maßgeblichen WR-Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan „Rissen 11“ steht, begehrt mit seinem Normenkontrollantrag vom 14.11.2016 (1 KN 20/16), den Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ für unwirksam zu erklären. Parallel dazu hat er den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung desselben gestellt.

5

Er ist der Ansicht, seine Antragsbefugnis folge aus dem ihm auch als Planaußenlieger zustehenden Recht auf eine gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei ihm nicht abzusprechen; es sei ihm nicht zuzumuten, den Erlass einer Vielzahl von Baugenehmigungen abzuwarten und gegen jene Genehmigungen ggf. jeweils mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen vorzugehen. Die erstrebte einstweilige Anordnung sei auch aus wichtigen Gründen dringend geboten. Seinem Normenkontrollantrag seien offensichtliche Erfolgsaussichten beizumessen; durch den Vollzug des Bebauungsplans würden zu seinen Lasten vollendete Tatsachen geschaffen, die auch bei einem Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht mehr rückgängig zu machen seien. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil der streitgegenständlichen Planung auf Dauer die Vollzugsfähigkeit fehle. Bei der Plan-umsetzung ließen sich die Vorgaben der TA Lärm nicht einhalten. Die der Planung zugrunde liegende Annahme der Schalltechnischen Stellungnahme der ... GmbH vom 27.01.2015, bezogen auf die Wohnbebauung entlang des L...s gelte die für eine Gemengelage einschlägige Reglung Nr. 6.7 TA Lärm und ihm seien daher Lärmwerte in Höhe von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts zuzumuten, sei unzutreffend. Dies lasse sich mit dem Schutzanspruch, der zu seinen Gunsten durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes für sein Grundstück vermittelt und in lärmtechnischer Hinsicht derzeit auch eingehalten werde, nicht in Einklang bringen. Jene Gebietsausweisung sei von der Stadt Hamburg bewusst, auch in Ansehung möglicher Lärmkonflikte mit der von der Antragsgegnerin verfolgten angrenzenden Gewerbegebietsausweisung erfolgt. Diese Feststellung habe auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 08.06.2016 (2 E 11/15.N) getroffen, mit dem es den Normenkontrollantrag der Antragsgegnerin gegen den Bebauungsplan „Rissen 11“ abgelehnt habe. Insoweit sei der Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit jenes Bebauungsplanes abgesprochen worden, weil es sich bei dem Gebiet am L... bauplanungsrechtlich bei jedweder Betrachtungsweise um ein reines Wohngebiet handele, und zwar unabhängig davon, ob hierfür auf den Bebauungsplan „Rissen 11“, den ggf. wieder auflebenden Baustufenplan Rissen oder die vorhandene Bebauung abgestellt werde.

6

Auch mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), in welchem die Gemengelagereglung ihre rechtliche Grundlage habe, sei es nicht zulässig, die WR-Gebietsfestsetzung bzw. die faktische WR-Situation zu ignorieren und eine Zwischenwertbildung bei den Lärmrichtwerten durchzuführen. Indem die Antragsgegnerin verkannt habe, dass keine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm vorliege und ihm demzufolge Lärmwerte von lediglich 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts zuzumuten seien, verstoße der Bebauungsplan Nr. 88 auch gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB niedergelegte Abwägungsgebot. Von Lärmoptimierungs- und Minderungserwägungen habe sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht leiten lassen; das verstoße gegen das Optimierungsgebot und den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Ebenso sei die Außerachtlassung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht sachgerecht. Eine Lärmerhöhung um 7 dB(A) sei keinesfalls gerechtfertigt; dies sei rücksichtlos, führe zu einer Verschlechterung der Immissionssituation und sei daher rechtswidrig. Der hinsichtlich der lärmtechnischen Beurteilung seines Grundstücks gegebene Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler sei offensichtlich und auch im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan Nr. 88 aus habitatschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befänden sich mehrere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000). Insbesondere grenze das FFH-Gebiet DE 2323-392 „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ an das Plangebiet an. Das FFH-Gebiet DE 2018-331 „Unterelbe“ (NDS) liege nur ca. 50 m davon entfernt und das EU-Vogelschutzgebiet DE 2323-401 „Unterelbe bis A-Stadt“ befinde sich in einer Entfernung von knapp 300 m zum Plangebiet. Der Planbegründung und dem Umweltbericht sei nicht zu entnehmen, dass eine erforderliche FFH-Vorprüfung mit Blick auf die Schutzziele der betroffenen Gebiete und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt wären. Der Planbegründung sei vielmehr die Einschätzung zu entnehmen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 88 ließen keine erkennbaren erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele jener Schutzgebiete erwarten, was eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich mache. Jene Einschätzung entbehre jeglicher Überzeugungskraft, denn es sei davon auszugehen, dass jene Gebiete im Falle der Planumsetzung, d.h. sowohl während der Bauphase als auch in der Phase der Ausübung der gewerblichen Nutzung, sehr wohl beeinträchtigt würden.

7

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Der Antragsteller könne die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet gemäß TA Lärm nicht beanspruchen. Dies gelte unabhängig von Besonderheiten des Falles bereits aufgrund der Randlage seines Grundstücks, wo er mit einem Wert rechnen müsse, der über den Immissionsrichtwerten für ein reines Wohngebiet liege. Der auf einen Richtwert von 42 dB(A) nachts erhöhte Wert sei nach den Grundsätzen der einschlägigen Mittelwertbildung nicht zu beanstanden. Mit einem Lärmkontingent von 60 dB(A) tags und nur 40 dB(A) nachts im nächstgelegenen Teilgebiet GE 7 würden am Grundstück des Antragstellers die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten und führten allenfalls nachts zu einer Überschreitung um 2 dB(A). Eine Gemengelage bestehe auch in Bezug auf die ehedem industrielle Nutzung des Geländes fort, die insoweit nachwirke und die festgesetzten Lärmkontingente allemal rechtfertige. Eine Folgenutzung auf der zunächst aufwendig zu sanierenden Fläche sei stets beabsichtigt gewesen; auch nach der Verkehrsauffassung habe ohne Weiteres und zu jeder Zeit mit der Wiederaufnahme einer das Wohnen grundsätzlich störenden Nutzung an jenem Standort gerechnet werden müssen. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 08.06.2016 (2 E 11/15.N) gebe für seine Position ebenfalls nichts her. Das Gericht habe das Rechtsschutzbedürfnis nur deshalb verneint, weil auch mit der Festsetzung als reines Wohngebiet kein relevanter Immissionskonflikt verbunden sei, der die Stadt Hamburg von einer entsprechenden Planung abhalten müsste. Das Gericht habe sich ersichtlich von der Erwägung leiten lassen, dass mit der WR-Festsetzung in der vorgefundenen Situation eben ein bestimmter Lärmschutzanspruch nicht verbunden sei.

II.

8

Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

9

1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

10

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

11

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach allerdings nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris [Rn. 10]). Dies gilt auch für die Abwägungserheblichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein.

12

Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Als „Plannachbar“ bzw. „Planaußenlieger“ kann er jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der in insgesamt 8 Teilbereiche aufgegliedert Gewerbegebiete festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d.h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen. Dies ergibt sich bereits aus der Nähe des Wohngrundstücks des Antragstellers zum unmittelbar angrenzenden, ca. 180.000 m² großen Plangebiet für einen BusinessPark. Die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch Gewerbelärm folgt überdies aus der Schalltechnischen Untersuchung der ... GmbH, die das im Bebauungsplan Rissen 11 als reines Wohngebiet ausgewiesene Grundstück des Antragstellers als Immissionsort (IO 10) berücksichtigt und dort zu erwartende Beurteilungspegel von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts errechnet hat. Jene Werte liegen über den Orientierungs- bzw. Richtwerten gemäß DIN 18005 und TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) und werden in der Schalltechnischen Untersuchung allein unter Zugrundelegung eines Zwischenwertes „aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“ von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts als wohnverträglich erachtet. Die prospektive Lärmbetroffenheit des Antragstellers steht bei dieser Sachlage außer Frage; sie ist auch relevant.

13

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - , juris [Rn. 15]), oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 -, juris [Rn. 10]. Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, a.a.O. [Rn. 13]).

14

Hieran gemessen fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach Angabe der Antragsgegnerin ist zwar unter dem 21.10.2016 eine Baugenehmigung für ein Regenrückhaltebecken erteilt und insoweit mit entsprechenden Bauarbeiten auch bereits begonnen worden. Des Weiteren existiert nach deren Angaben eine Teilbaugenehmigung vom 18.11.2016 betreffend den geänderten Standort einer Halle für die Grundwasseraufbereitung im Zuge der seit Jahren laufenden Sanierung des Geländes; auch insoweit ist bereits der Baubeginn erfolgt. Damit aber ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erkennbar, dass der Bebauungsplan allenfalls in marginalen Bereichen, keineswegs aber hinsichtlich der vom Antragsteller zentral angegriffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und den damit verknüpften lärmtechnischen Vorgaben ausgenutzt worden ist. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 88 mithin noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht weiter realisiert werden würde, d.h. noch ausstehende bzw. zu erteilende Baugenehmigungen auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans (einstweilen) nicht erteilt werden und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn sonst günstigere Festsetzungen getroffen würden.

15

2. Der Antrag ist auch begründet.

16

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung erweist, dass der streitbefangene Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Eine einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b).

17

a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers Erfolg haben wird. Der Bebauungsplan Nr. 88 der Antragsgegnerin erweist sich jedenfalls deswegen als unwirksam, weil er auf einem beachtlichen Abwägungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) beruht.

18

§ 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 22]). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

19

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin offensichtlich verstoßen. Sie hat zwar die planbetroffenen Lärmschutzbelange angrenzender Nutzungen, im Besonderen auch diejenigen der Wohnnutzung im Bereich des L...s auf Hamburger Stadtgebiet, gesehen und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. Insofern hat sie als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 und GE 6 Nord und Süd sowie GE 7 jeweils Lärmemissionskontingente festgesetzt, die nach der der Bauleitplanung zugrunde liegenden Schalltechnischen Untersuchung (Stand: 27.01.2015) dazu führen werden, dass am Wohnhaus des Antragstellers Beurteilungspegel von tags 55 dB(A) - Variante 1, Status Quo mit derzeitigem Heizkraftwerk - bzw. 54 dB(A) - Variante 2, Berücksichtigung eines künftigen Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerks - und 42 dB(A) nachts hervorgerufen werden. Mit diesen Werten liegen die Berechnungsergebnisse ersichtlich über dem, was die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ als anerkannte Orientierungshilfe bei der Bauleitplanung als (wünschenswert) einzuhaltende oder zu unterschreitende Orientierungswerte für reine Wohngebiete - 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts - vorgibt (Ziffer 1.1 Satz 2 Buchst. a)). Sie liegen ebenso über den entsprechenden Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete der TA Lärm (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e)). Indem die Antragsgegnerin den an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden (Wohn-)Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg, und damit auch dem Grundstück des Antragstellers einen gegenüber dem Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes so deutlich herabgesetzten Schutzstatus bemisst, hat sie den Belang des dort erforderlichen Lärmschutzes indessen nicht mit dem diesem gebührende Gewicht gegenüber den mit der Planung eines Business Parks verfolgten Belangen abwägend ausgeglichen.

20

Wie bereits bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 und/oder nach Maßgabe der TA Lärm beurteilt werden. Die technischen Vorgaben der DIN sind keine bindenden Grenzwerte, sondern liefern lediglich einen Anhalt; sie lassen damit Abweichungen zu. Eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Unausgewogenheit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Auch ein Überschreiten um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden und umso mehr hat die planende Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris [Rn. 29], Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24/15 -, juris [Rn. 4] und Beschluss vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris [Rn. 15]; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2016 - 2 D 46/14.NE -, juris [Rn. 102 ff.] und Beschluss vom 30.01.2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris [Rn. 45 ff.]). Gleiches muss - wie in der Schalltechnischen Untersuchung vom 27.01.2015 als Beurteilungsgrundlage gewählt - unter Zugrundelegung einer Zwischenwertbildung nach Maßgabe der Regelungen zur Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm gelten. Jener Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass das Zusammentreffen baulicher Nutzungen unterschiedlicher Qualität zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das Zumutbarkeitsmaß für den einen Nutzer erhöht und für den anderen vermindert. Der Zwischenwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen "Richtwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Insofern berücksichtigt er (zunächst) eine vorgefundene Situation, die sich im Rahmen der Bauleitplanung indessen nicht auf eine notwendig „statische“ Betrachtung beschränken darf, sondern vielmehr den mit der Planung gewährten Gestaltungsspielraum für eine „dynamische“ Veränderung vorhandener Immissionssituationen ggf. zu nutzen hat. Dabei ist die Zwischenwertbildung allerdings ihrerseits nicht auf einen Zuschlag von maximal 5 dB(A) beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 7 B 24/07 -, juris [Rn. 5]). Die Regelung in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm enthält lediglich eine Kappungsgrenze in der Form, dass zum Wohnen dienende Grundstücke in einer Gemengelage mit keinem 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts überschreitenden Immissionsrichtwert belastet werden dürfen.

21

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bestimmung des konkret zu berücksichtigenden Schutzstatus der Wohnbebauung am L... ersichtlich von der dort bereits vorhandenen schalltechnischen Vorbelastung leiten lassen, resultierend aus dem Schiffsbetrieb auf der Elbe, dem Kraftwerksbetrieb auf westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen und aus gewerblichen Nutzungen auf Gewerbeflächen nördlich des Plangebiets. Jene Vorbelastung bedingt nach der Schalltechnischen Untersuchung vom 27.01.2015 an den dem Plangebiet nächstgelegenen Immissionspunkten (IO 10 und IO 11), d.h. dem Grundstück des Antragstellers, zzt. Schallimmissionen von 49,5 dB(A) bzw. 50,0 dB(A) tags und 38,2 dB(A) bzw. 39,7 dB(A) in der Nacht, die sich auf einen Tageswert 44,2 dB(A) und einen Nachtwert von 35,6 dB(A) bzw. 35,5 dB(A) reduzierten, soweit das Heizkraftwerk durch ein Gas- und Dampfturbinen - Kraftwerk ersetzt wird. Die an jenen tatsächlichen Annahmen geübte Kritik des Antragstellers verfängt nicht. Insbesondere sein Einwand, gegenwärtig seien die Lärmrichtwerte eines reinen Wohngebietes weder tags ausgeschöpft noch gar in der Nacht überschritten, ist nicht substantiiert belegt. Der Antragsteller beruft sich auf mehrere Schreiben des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aus dem Jahr 2014, in denen ausgeführt wird, auf der Grundlage von Messungen im Grenzweg, d.h. im Bereich der Grenze zum Hamburger Stadtgebiet, sei errechnet worden sei, dass die durch das Heizkraftwerk auf dem Grundstück ...weg ... verursachten Betriebsgeräusche mit 31 dB(A) den nächtlichen Immissionswert für reine Wohngebiete deutlich unterschritten. Jenes Bezugsgrundstück liegt indessen deutlich mehr als 1.000 m Luftlinie vom Grundstück des Antragstellers entfernt, so dass den Angaben des LLUR kein Aussagegehalt für die südlich bzw. südwestlich davon, unmittelbar an der Elbe gelegenen Wohngrundstücke am L... entnommen zu werden vermag, die die lärmtechnischen Annahmen der Schalltechnischen Untersuchung in Frage stellten. Auch ist gegen die Berücksichtigung der genannten Umstände nichts einzuwenden. Jede Bauleitplanung hat sich an den Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets und seiner Umgebung auszurichten. Insofern sind tatsächliche Vorbelastungen auch durch benachbarte Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich zu berücksichtigen und rechtlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris [Rn. 18 f.]).

22

Zudem hat die Antragsgegnerin für ihren mit 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für die Wohnbebauung am L... angesetzten Immissionswert, bezeichnet als „Zwischenwert aufgrund Gemengelage nach TA Lärm“, die Grenzlage jener (Wohn-)Bebauung zu der ehedem industriellen Nutzung des Plangebietes durch einen Mineralölbetrieb angeführt. Auch die Berücksichtigung dieses „vorbelastenden“ Umstandes ist im Grundsatz nicht ausgeschlossen. Allerdings gilt es insoweit zu bedenken, dass das auf der Plangebietsfläche befindliche Mineralölwerk bereits im Jahr 1997 stillgelegt worden. Anschließend erfolgten dann zwar ein Jahre dauernder Rückbau der Anlagen und auf der Grundlage eines am 30.11.2006 für verbindlich erklärten und am 02.10.2009 fortgeschriebenen Sanierungsplans eine aufwendige Sanierung der Fläche mit Blick auf eine intendierte (gewerbliche) Folgenutzung. Dem entsprechend hatte die Antragsgegnerin die Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan - bis zur Neuaufstellung desselben im Jahr 2010 als Industrie- und sodann als Gewerbefläche - auch aufrechterhalten bzw. neu geschaffen. Die Eigentümer der (Wohn-)Grundstücke südlich des L...s mit den Ende der 1960er in unmittelbarer Randlage zu diesem Gebiet mit geringerem Schutzanspruch errichteten Wohnhäusern konnten demzufolge nicht von vornherein damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden (Folge-)Nutzungen stattfinden werden oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, a.a.O. [Rn. 29]).

23

Die Zusammenschau beider Aspekte rechtfertigt gleichwohl die „Bildung“ eines Immissionsrichtwertes, der die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte um jeweils 7 dB(A) erhöht und insoweit die Gebietskategorie gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) sogar überspringt, nicht mit der in der Schalltechnischen Untersuchung angenommenen Stringenz bzw. Apodiktik. Was den für den Tag angenommenen Immissionswert anbelangt, wird dieser allerdings durch den am Wohnhaus des Antragstellers, dem am stärksten betroffenen Immissionsaufpunkt am L... berechneten Immissionswert um 2 dB(A) bzw. 3 dB(A) unterschritten und erreicht damit maximal den Orientierungs-/Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet. Dies mag angesichts einer gegenwärtig durch gewerbliche Nutzungen bedingten schalltechnischen Vorbelastung, die den Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwert von 50 dB(A) erreicht, noch gerechtfertigt erscheinen. Für den deutlich sensibleren Nachtwert kann dies indes nicht angenommen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine „echte Gemengelage“ in Rede steht, sondern nach der Aufgabe der industriellen Nutzung und nach umfangreicher Sanierung des Plangebietes letztlich die Überplanung einer Industriebrache erfolgte, bei der angrenzende schutzwürdige Nutzungen zu berücksichtigen waren. Insoweit hatte die Planung keinen aktuell ausgeprägten Nutzungskonflikt zu bewältigen, sondern (nur) die situationsbedingte Vorbelastung in den Blick zu nehmen. Bei dieser Sachlage die gegenwärtige schalltechnische Vorbelastung nachts von 38,2 dB(A) bzw. 39,7 dB(A) um weitere gut 2 dB(A) bzw. nahezu 3 dB(A) heraufzusetzen, verkennt das dem Lärmschutz hier zukommende Gewicht. Auch wenn damit der Immissionswert noch unter demjenigen für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm), bewältigt die Antragsgegnerin damit die bestehende Konfliktsituation nicht. Indem sie zur Lösung der Lärmproblematik allein eine Lärmemissionskontingentierung in den Blick nimmt und andere Möglichkeiten zur Festsetzung lärmschutzbezogener Vorgaben wie etwa eine verbindliche Vorgabe von geschlossenen Gebäuderiegeln, ggf. verknüpft mit bedingten Baurechten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, eine (weitere) Gliederung des Baugebiets (§ 1 Abs. 4 – 9 BauNVO) oder Schutzvorkehrungen (§ 9 Abs. Abs. 1 Nr. 24 BauGB) und dergl., die das gesetzte Planungsziel nicht in Frage stellen, ersichtlich nicht einmal erwogen hat, schreibt sie insoweit lärmbedingte Missstände eher für die Zukunft fest, als sie gerecht abwägend zu lösen.

24

Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2, 2. HS. BauGB). Er ist offensichtlich, weil er sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen ergibt. Es besteht auch kein Zweifel, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Zuerkennung eines höheren Schutzstatus für die an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden (Wohn-)Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rissen 11“ der Stadt Hamburg hätte - jedenfalls - zu anderen (geringeren) Lärmemissionskontingenten und/oder zu alternativ möglichen lärmschutzbezogenen Festsetzungen geführt.

25

b) Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ der Antragsgegnerin ist im Interesse des Antragstellers auch dringend geboten.

26

Dass der unter dem Aktenzeichen 1 KN 20/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a)) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris [Rn. 4]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen.

27

Hieran gemessen steht die Notwendigkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung im Interesse des Antragstellers außer Frage. Hierfür streitet nicht nur der Umstand, dass an dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Plans erfolgreich entgegengehalten werden könnte; seine Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der darin getroffenen Regelungen zu beseitigen. Dem Antragsteller drohen zudem im Falle des (weiteren) Vollzugs der Satzung empfindliche - konkrete - Nachteile. Der Bebauungsplan böte die Grundlage für bauaufsichtliche Zulassungen nach Maßgabe der getroffenen Festsetzungen. Mit der Zulassung entsprechender Vorhaben würden vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen, die das Grundstück des Antragstellers jedenfalls für den Nachtzeitraum nicht (mehr) zumutbaren Geräuschimmissionen aussetzten.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 15.000,00 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens der im Tenor genannte (halbierte) Betrag festzusetzen.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Satzung der Gemeinde S. über den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - vom 08. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes … in S.. Das Grundstück besteht aus drei Flurstücken: Das - mit einer Pension bebaute - Flurstück … grenzt an eine - im Zuge des Weges "…" Liegende - Parzelle …, diese wiederum grenzt an die Parzelle …, auf der sich ein Steilhang zur S..allee befindet. Die auf dem Flurstück … vorhandene Pension soll abgerissen und durch eine Neubebauung mit 20 Eigentumswohnungen ersetzt werden.

2

Die Wegeverbindung "...", verläuft - parallel zur S..allee, oberhalb eines Steilufers zur Ostsee - zwischen dem F und der S..allee. Die Fahrspur ist unbefestigt; der Beginn und das Ende des Weges sind mit "Privatweg" beschildert. Die Antragsgegnerin hat den Weg in der Vergangenheit nicht unterhalten; die Straßenbeleuchtung ist von den Anliegern 1966 bezahlt worden, wobei sich die Gemeinde als "Kostensammelstelle" zur Verfügung gestellt hat.

3

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 09. Juli 2010. Dieser Bebauungsplan ist hervorgegangen aus dem 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 9 - H. Darin war die Straße "..." als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen.

4

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - fasste die Gemeindevertretung am 14.04.1983. Im Juni 1993 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf lag - zuletzt - in der Zeit vom 01.02. bis 01.03.2010 öffentlich aus. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung den Bebauungsplan am 24. März 2010 als Satzung beschlossen. Nach Ausfertigung am 28. Juni 2010 und Bekanntmachung ist der Bebauungsplan am 08. Juni 2010 in Kraft getreten.

5

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Bereich zwischen F (im Norden), O..straße/H. Ring (B 76) im Westen und Süden und Ostsee (Strand) im Osten. Das Grundstück der Antragstellerin liegt nach dem Plan in einem allgemeinen Wohngebiet und ist für eine viergeschossige Bebauung vorgesehen. Teilstrecken der O..straße, des Fs und der S..allee sowie der Weg "..." sind im Bebauungsplan als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen. in der Planzeichnung befindet sich auf der Wegefläche "..." der Zusatz "privat". In Ziffer 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es:

6

"Die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets erfolgt über .... Die Straße ... wird wegen ihrer Lage und Beschaffenheit als verkehrsberuhigt festgesetzt - jedoch als private Verkehrsfläche -, wobei die gestalterischen Maßnahmen vorwiegend auf eine Geschwindigkeitsreduzierung abzielen, da weiterhin größere Fahrzeuge, wie Kranken-, Möbelwagen, Feuerwehr usw. hineinfahren müssen. Zur Sicherung und Förderung der Wohnruhe für die Bewohner der Straße "..." ist eine Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen notwendig."

7

Von der O..straße aus führt nach dem Bebauungsplan (über das Flurstück 25/5) ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht zum Flurstück … und zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin (Flurstück …).

8

Am 01.02.2010 beantragte die Antragstellerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Neubaus mit 20 Ferienwohnungen auf ihrem Grundstück. Der Kreis Ostholstein lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.07.2010 ab, da die Erschließung des Grundstücks ohne zusätzliche rechtliche Absicherung nicht gesichert sei. Der Privatweg "..." sei nicht öffentlich-rechtlich gewidmet und könne auch nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Somit sei auch aus der Sicht des Brandschutzes eine ausreichende Erschließung von der nächsten öffentlichen Straße - S..allee - aus nicht gegeben.

9

Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist (nach Aktenlage) noch nicht beschieden worden.

10

Mit dem am 14. Februar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, ihr Grundstück werde, wenn dessen Erschließung verneint werde, unbebaubar sein und einen erheblichen Wertverlust erleiden. Die Straße "..." sei schon vor Inkrafttreten der Straßengesetze stillschweigend gewidmet worden. Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft im Wege des § 13 a BauGB erlassen worden und verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot. Die "Planungsklarheit" sei verletzt, weil der Plan nicht erkennen lasse, ob die bereits bebauten Grundstücke über die Straße "..." erschlossen seien und ob die Treppen zur S..allee als Erschließungsmöglichkeit dienen könnten. Aus der Planbegründung sei auch nicht ersichtlich, warum über die S..allee künftig keine Erschließung vermittelt werde. Wenn es zutreffen sollte - was der Kreis Ostholstein meint -, dass für eine Erschließung über die Straße ,,..." Baulastenerklärung sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer - also von rund 150 Wohnungseigentümern beigebracht werden müssten, werde eine Bebauung unmöglich. Die durch diese Situation vereitelte Bebaubarkeit des Grundstücks greife in das Eigentumsrecht ein. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB werde dadurch in Frage gestellt. Ein Ausschluss der Erschließung über die "S..allee" werde durch das Ziel der Sicherung und Förderung der Wohnruhe nicht gerechtfertigt. Die planerische Abwägung sei fehlerhaft. Andere Anliegergrundstücke an der Straße "..." habe die Antragsgegnerin als erschlossen im Sinne des Ausbaubeitragsrechtes angesehen. In die Abwägung seien private Belange der Antragstellerin überhaupt nicht eingeflossen. Es genüge nicht, lediglich auf die Möglichkeit zu verweisen, Baulasten eintragen zu lassen. Die Erschließungsprobleme minderten den Verkehrswert stark, griffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin ein und führten zu Schadenersatzansprüchen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 26. März 2010 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig, da eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern könne. Ihr Grundstück sei bisher nie über die … erschlossen gewesen. Nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan Nr. 9 - H - sei das Grundstück über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über die Straße "…" erschlossen gewesen. Zwar grenze das 11 m breite Flurstück … der Antragstellerin an die "…" an, doch handele es sich dabei uni ein steiles Hanggrundstück, das keine ausreichende Erschließung ermögliche. Der Hang sei 7,50 m hoch. Eine Erschließung über ein Treppchen genüge nicht. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 a BauGB sei zulässig gewesen. Die beplante zulässige Grundfläche betrage 10.500 qm und Gegenstand des Plans sei ein "klassischer Fall der Nachverdichtung". Mit der Planung sei keine Nutzungseinschränkung verbunden. Die planerischen Festsetzungen seien auch hinreichend bestimmt. Wenn die örtliche Feuerwehr eine Zufahrtmöglichkeit über den Weg "..." für ausreichend erachte, sei dies unerheblich. Der Plan entspreche dem Flächennutzungsplan und eine durchgehende Wohnbebauung werde auch nicht unmöglich gemacht. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Bebauungsplan auch vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes zulässig. Eine Erschließung über die Straße "…" sei nicht objektiv unmöglich. Die Antragstellerin selbst sei Miteigentümerin dieses Weges. Ihr stehe bei Bewilligung einer Grunddienstbarkeit durch die anderen Wegeeigentümer ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zu. Falls keine Grunddienstbarkeit bestehe, sei es Sache der Antragstellerin, sich mit den anderen Wege-Eigentümern zu einigen. Notfalls greife § 917 BGB (Notwegerecht). Die Erschließungssituation habe sich durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht verschlechtert.

16

Auf die gerichtliche Anfrage,

17

ob die Straße "…" eventuell nach § 57 Abs. 3 StrWG zu beurteilen ist und ob das im Bebauungsplan dargestellte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, eine Erschließung vermittelt,

18

hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Straße "…" zu keinem Zeitpunkt öffentlich gewidmet worden sei, weder ausdrücklich noch konkludent. Es sei allseits stets bekannt gewesen und durch die Beschilderung auch für jedermann ersichtlich, dass es sich um eine Privatstraße handele. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenze, vermittle eine Erschließung. Die Grundstückseigentümer seien wegen der erforderlichen Baulast anzusprechen. Die Erschließung sei vom Bebauungsplan Nr. 43 so vorgesehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die vorgelegten Vorgänge zum Verfahren über die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

21

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 a VwGO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat im Rahmen der dritten erneuten Auslegung des Planentwurfs vom 01.02. - 01.03.2010 mit Schriftsatz vom 25.02.2010 (BI. 140 ff. der Beiakte F) Einwendungen erhoben worden, die auch die - hier streitige - Frage der Erschließung des Grundstücks über das Flurstück … (zur S..allee) bzw. über den Weg "…" betreffen. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist damit nicht gegeben.

22

Die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO ist gegeben, nachdem die Antragstellerin dargelegt hat, dass die mit dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans erfolgte Abwägung im Hinblick auf die (gesicherte) Erschließung ihres im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücks fehlerhaft sein kann.

23

Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar kann sie ihre Rechtsposition durch die erstrebte Unwirksamkeit des Bebauungsplans - zunächst - nicht verbessern, weil im Falle einer Unwirksamkeit auch die Festsetzung eines Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zur O..straße entfallen würde. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags würde auch nichts an der - bislang - streitigen straßenrechtlichen Öffnung des Weges "..." zum Anlieger- und Gemeingebrauch ändern.

24

Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin infolge einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans tritt aber insofern ein, als - danach - der vorherige Bebauungsplan Nr. 9 H. - und das darin für den Weg "..." auf Gesamtlänge festgesetzte Geh- Fahr- und Leitungsrecht wieder "aufleben". Dies belegt die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Planzeichnung jenes Plans (Anlage zum Protokoll, Bl. 109 d. A.). Unabhängig davon ergibt sich ein - anzuerkennendes - Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auch daraus, dass die Antragsgegnerin - im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans - bei einer Neuplanung das "Erschließungsproblem" in einer rechtssicheren Weise und - damit - auch für die Antragstellerin verlässlichen Weise lösen müsste. Nachdem entlang des Weges "..." (weiterhin) intensive und hochwertige Wohnbebauung zugelassen werden soll, besteht hinsichtlich der Erschließung der Baugrundstücke objektiv ein Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997, 4 BN 17.97, NVwZ 1998, 613). In einem solchen Fall genügt es für das Rechtsschutzinteresse, "wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird", es sei denn, die Antragstellerin hätte keinerlei reale Chance, ihr eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126 mit Hinw. auf Beschl. vom 17.12.1992, 4 N 2.91, DVBI 1993, 444/445 und Beschl. vom 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 268).

25

2. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg, denn dem angegriffenen Bebauungsplan haften - rechtlich beachtliche - Abwägungsfehler an. Die Frage der ausreichend gesicherten Erschließung der Wohngrundstücke an dem Weg "..." ist im Plan unzureichend erfasst und abgewogen und damit - letztlich - nicht gelöst worden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

26

2.1 Die Antragsgegnerin hat den Weg "..." nach Ziff. 2.2 der Planbegründung als verkehrsberuhigt festgesetzt, um die Wohnruhe zu sichern und zu fördern. Diesem Ziel sollte auch die "Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen" - also von der O..straße aus - dienen. Ein Blick auf die Planzeichnung zeigt, dass diese Vorgaben unvollständig umgesetzt worden sind. Nur für einen Teil der betroffenen Baugrundstücke bestehen "rückwärtige" Anbindungen für Stellplätze: Während für die Baugrundstücke ... 6 - 10 ein "rückwärtig" konzipiertes, von der O..straße ausgehendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt worden ist, fehlen entsprechende Festsetzungen für die (übrigen) Baugrundstücke ... 1 - 5 und ... 11 - 15. Diese Grundstücke sind - mit anderen Worten - mangels "rückwärtiger" Erschließung allein auf eine Erschließung über den Weg "..." angewiesen. Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens und der Begründung des Bebauungsplans ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Problem überhaupt gesehen hat.

27

2.2 Der Plan sieht vor, dass der Weg "..." ein Privatweg sein soll. Das belegen die Planzeichnung (Zusatz "privat" im Bereich der Verkehrsfläche "...") und die Planbegründung (Ziff. 2.2).

28

2.2.1 Die Frage, ob der Weg evtl. als eine "historische" öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG anzusehen ist, ist - ersichtlich - im Planaufstellungsverfahren nicht näher geprüft worden; dies ist erst im Normenkontrollverfahren auf die gerichtliche Verfügung vom 14.06.2011 hin geschehen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24.03.2010 lag der Antragsgegnerin - somit - keine hinreichend abgesicherte Entscheidungsgrundlage zur Öffentlichkeit des Weges "..." vor.

29

2.2.2 Ob die Annahme zutrifft, dass der Weg - bis heute - als Privatweg einzustufen ist, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären: Nach § 57 Abs. 3 StrWG hätte der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, wenn er diese Eigenschaft schon vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 01.10.1962 gehabt hätte. Nach den vorgelegten historischen Karten ist nicht festzustellen, ob der Weg schon 1929 bestanden hat (die dazu vorgelegten Karten lassen dies nicht erkennen). Wann er angelegt und (erstmals) "Anbaustraße" geworden ist, ist unbekannt. Wenn seine Nutzung schon vor dem 01.10.1962 begonnen hat und seither widerspruchslos ausgeübt worden ist, kann dies auch ohne förmliche Widmung die Einordnung als öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG begründen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2010, Rn. 121; Kodal, Straßenrecht, 2010, Kap. 8 Rn. 25.3). Dafür kann auch sprechen, dass die Gemeinde (etwa) 1966 eine Abrechnung für eine Straßenbeleuchtungsanlage erstellt hat. Nach dem Gesamteindruck, den die zu den Akten gereichten Fotos vermitteln, diente und dient - faktisch bis heute - der Weg der Erreichbarkeit aller bebauten Anliegergrundstücke. Demgegenüber sprechen die Umstände, dass Hinweisschilder und Verkehrszeichen "von privater Hand" aufgestellt worden seien, keine Straßenunterhaltung und -reinigung und kein Winterdienst durch die Gemeinde erfolgt ist und dass die Wegefläche bis heute im Privateigentum der Wegeanlieger steht, für die Einordnung als (nicht öffentliche) Privatstraße. Davon scheint die Antragsgegnerin schon 1970 ausgegangen zu sein, weil sie die Wegefläche "..." in ihrem damaligen Bebauungsplan als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen hat.

30

2.2.3 Wenn im - hier angegriffenen - Bebauungsplan die Wegefläche als solche beibehalten und als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen wird, zugleich aber auf die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger verzichtet wird, bleibt die Frage der gesicherten Erschließung der für eine Wohnbebauung zugelassenen Anliegergrundstück planungsrechtlich ungelöst. Die "Verkehrsfläche" ist nach eigener Annahme der Antragsgegnerin kein öffentlicher Weg; dies kann auch nicht als sicher angenommen werden (s. o. 2.2.2). Der Bebauungsplan sieht eine Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 StrWG gerade nicht vor, denn er weist den Weg ausdrücklich als "privat" aus und hebt dies auch in der Planbegründung hervor. Eine private Wegefläche vermittelt - als solche - nicht die städtebaulich erforderliche Erschließung.

31

2.3 Der in der ungelösten Erschließungsproblematik liegende Abwägungsfehler kann nicht mit dem Hinweis auf die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (zur O..straße) oder auf die Möglichkeit der Anlieger, privatrechtliche Vereinbarungen zur "gesicherten" Nutzung des Weges "..." zu treffen, ausgeräumt werden.

32

2.3.1 Abgesehen davon, dass die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nicht alle Baugrundstücke erreichen (s. o. 2.1), wird damit den Baugrundstücken auch eine andere Art und Qualität der Erschließung vermittelt, als es im Falle einer direkten Erschließung durch die Straße "vor der Haustür" der Fall wäre. Diese Unterschiede sind in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer straßenmäßigen Erschließung ist unabhängig von rückwärtig vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abzuwägen. Auch die für das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gebotene Abwägung verlangt eine Prüfung, ob der Weg "..." - möglicherweise ausschließlich, jedenfalls aber vorrangig -als Erschließungsmöglichkeit angeboten wird. Eine solche Abwägung fehlt.

33

2.3.3 Der Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Vereinbarungen geht an der planerischen Aufgabe vorbei, durch geeignete Festsetzungen die Nutzung der Baugrundstücke städtebaulich zu ordnen. In den Planungserwägungen der Antragsgegnerin wird die Frage, ob die Straße "..." nicht als öffentliche Verkehrsfläche hätte vorgesehen werden müssen, nicht angesprochen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 (2. Hs.) BauGB können Verkehrsflächen als ,,öffentlich" oder "privat' festgesetzt werden; eine nachfolgende wegerechtliche Widmung ist an diese Festsetzung gebunden (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974, 4 C 38.71BVerwGE 44, 144). Als private Verkehrsflächen kommen nur solche Flächen in Betracht, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet oder stattfinden soll; es bedarf "spezifischer Gründe", um allgemein nutzbare Straßen als private Verkehrsflächen festzusetzen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2011, § 9 Rn. 104). Welche "besonderen" Gründe vorliegend für die Entscheidung maßgeblich waren, den Weg "..." als Privatweg beizubehalten, ist den Abwägungsmaterialien und der Planbegründung nicht zu entnehmen. Denkbar sind erschließungs- oder ausbaubeitragsrechtliche Überlegungen; diese wären indes planungsrechtlich unergiebig, da sie nicht städtebaulich motiviert sind.

34

Privatrechtliche Vereinbarungen führen im vorliegenden Fall - zusätzlich - zu dem Problem, dass solche Vereinbarungen mit mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften im Verlauf des Privatweges geschlossen werden müssten. Damit wird jedem Grundstückseigentümer angesonnen, zur Realisierung seines Baurechts mit einer Vielzahl von Wohnungseigentumsgemeinschaften zu verhandeln und zu kontrahieren. Da - im Gegensatz zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans - darauf verzichtet worden ist, zur planungsrechtlichen Sicherstellung einer Erschließung den Weg "..." auf gesamter Länge mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten, bestünde im Fall der Nicht-Einigung mit (auch nur) einem Wegeeigentümer kein planungsrechtlich durchsetzbares Recht, diesen als Zuwegung (Erschließung) zum - jeweils - eigenen Grundstück durchgängig zu nutzen (vgl. zur Möglichkeit, ein mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastetes Grundstück notfalls durch zwangsweise Eintragung einer Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.04.2010, 2 A 17.08, Juris, Tn. 32). Damit sind private Belange angesprochen, die im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB - jedenfalls - berücksichtigt werden müssen, von der Antragsgegnerin aber nicht berücksichtigt worden sind.

35

2.4 Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind offensichtlich und für das Ergebnis der planerischen Abwägung von Belang; sie führen deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB).

36

Die Antragsgegnerin wird über eine städtebaulich geordnete und gesicherte Erschließung der am "..." ausgewiesenen Baugrundstücke neu zu entscheiden haben.

37

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Bernhäuser Straße Süd" der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am westlichen Ortseingang. Es besteht aus weitgehend bebauten, industriell und gewerblich genutzten Grundstücken. Nördlich des Plangebiets schließen sich festgesetzte Gewerbegebiete an, südlich liegen Wohn- und Mischgebiete. Die westlich gelegenen Flächen sind unbebaut. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO fest, in denen "Lagerhäuser, Speditionen und Einzelhandelsläden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO" sowie "Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten)... gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO" nicht zulässig sind.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, ca. 14 300 qm großen Grundstücks, das nach seinen Angaben an Firmen des produzierenden und des Dienstleistungsgewerbes, aber auch des Einzelhandels-, Lager- und Speditionsgewerbes vermietet ist. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhob er Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, dass durch die festgesetzte Branchenbeschränkung die ohnehin problematische Nutzungs- und Vermietungssituation der im Plangebiet gelegenen Grundstücke verschärft werde.

4

Nach Satzungsbeschluss und ortsüblicher Bekanntmachung des Bebauungsplans beantragte der Antragsteller Normenkontrolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zwar seien die Ausschlussregelungen mit § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO vereinbar. Sie seien aber in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Zwar sei es einer Gemeinde nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungstypen festzusetzen. Ein Ausschluss einzelner Nutzungen stehe aber nicht in ihrem planerischen Belieben. Nutzungsausschlüsse seien durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn sie kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das die Überprüfung auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube, oder nicht geeignet seien, die Planungskonzeption der Gemeinde umzusetzen. Auch seien Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienten, städtebaulich nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebiete insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele konsistent verhalte. Nach diesen Maßstäben genügten die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Nutzungsausschlüsse herangezogenen städtebaulichen Gründe den Anforderungen an eine hinreichende städtebauliche Begründung nicht. Die festgestellten Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

5

Die Antragsgegnerin hat von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Sie kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überspannt habe, und begehrt die Zurückweisung des Normenkontrollantrags. Der Antragsteller verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist begründet.

7

1. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Ohne Rechtsfehler ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die festgesetzten Nutzungsausschlüsse auf § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Planung stellt, hat er jedoch überspannt und die Erforderlichkeit der Nutzungsausschlüsse zu Unrecht verneint.

9

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind in der Planbegründung im Wesentlichen zwei grundsätzlich unabhängige städtebauliche Zielsetzungen formuliert. Zum einen verfolge die Antragsgegnerin mit sämtlichen Ausschlussregelungen einschließlich des Einzelhandelsausschlusses das Ziel, langfristig ein hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren, welches Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sei. Zum anderen solle der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben dem Ziel dienen, den Einzelhandel im Ortskern zu stärken und die dort ansässigen Betriebe existenzfähig zu erhalten. Beide zur Rechtfertigung der festgesetzten Nutzungsausschlüsse herangezogenen Gründe genügten den Anforderungen an eine hinreichende städtebauliche Begründung nicht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Ziel der Stärkung des Ortskerns und des Schutzes der dort ansässigen Betriebe werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist deshalb allein die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die festgesetzten Ausschlussregelungen (einschließlich des Einzelhandelsausschlusses) seien städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil Betriebsarten zulässig blieben, die - bezogen auf das Ziel, langfristig ein hochwertiges, Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehaltenes Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren - in gleicher Weise störend seien wie die ausgeschlossenen Nutzungen, weshalb es sich um eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung handele, die die verfolgte Zielsetzung nicht konsistent umsetze. Diese Annahme beruht auf einer Verkennung von Bundesrecht.

10

a) Welche Anforderungen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung stellt, hat der Senat in seinen Urteilen vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 17) und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 8 f. m.w.N.; siehe zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - ZfBR 2015, 689 Rn. 10) zusammengefasst und näher erläutert:

11

Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.

12

In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 27). Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden.

13

Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Für den Fall, dass die Gemeinde die Erforderlichkeit ihrer Planung durch eine Bezugnahme auf ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungs- oder Einzelhandelskonzept begründet, hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11) dies bereits entschieden. Er hat dies damit begründet, dass förmliche Planungskonzepte, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, nur als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass eine Bindung, etwa im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, bereits von daher nicht bestehen kann. Nichts anderes gilt, wenn die Gemeinde ihre Planungsziele in nicht formalisierter Form festlegt (vgl. hierzu im Überblick z.B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 23 f.). Eine Bindung der Gemeinde an vorangehende Zielsetzungen kann es auch insoweit nicht geben. Im Gegenteil kann es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung im Hinblick auf das Gewicht bestimmter abwägungsrelevanter Interessen sogar geboten sein, die planerischen Zielsetzungen nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Allein aus dem Umstand, dass eine Planung eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt, lässt sich folglich nicht der Schluss ziehen, dass der Planung die städtebauliche Rechtfertigung abzusprechen wäre. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren.

14

b) Auf diese Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar ausdrücklich berufen, deren Bedeutung hat er aber missverstanden. Die an die Erforderlichkeit des Nutzungsausschlusses zu stellenden Anforderungen hat er verkannt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die festgesetzten Ausschlussregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich nicht gerechtfertigt seien, weil in dem angegriffenen Bebauungsplan bestimmte Betriebsarten nicht ausgeschlossen worden seien, die - bezogen auf das Ziel eines hochwertigen, Dienstleistung und Produktion vorbehaltenen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen - in gleicher Weise störend wirkten wie die ausgeschlossenen Nutzungen, lässt sich auf diese Rechtsprechung nicht stützen.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat es für entbehrlich gehalten, im Einzelnen zu klären, was unter dem von der Antragsgegnerin intendierten "hochwertigen Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen, welches Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten ist", zu verstehen ist. Er hat jedenfalls zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt ("mag angenommen werden"; UA S. 12), dass es sich dabei um ein städtebauliches Ziel handele, das den Ausschluss solcher Nutzungen rechtfertigen könne, die der Verwirklichung dieser Zielsetzung entgegenstehen. Sofern mit dieser Formulierung Zweifel an der städtebaulichen Tragfähigkeit der planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht werden sollten, bestand hierfür auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Veranlassung.

16

Der Senat (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 3 f.) hat bereits entschieden, dass es unter städtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken. Dass diese Zwecksetzung auf Dienstleistungsbetriebe ausgeweitet und mit bestimmten Qualitätsvorstellungen verknüpft werden kann, unterliegt keinen Zweifeln. Das gilt umso mehr, als Bauleitplanung ein Mittel ist, auch aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19). Stellt sich die Gemeinde deshalb für die Zukunft ein qualitativ hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen vor, das Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein soll, ist diese Zielsetzung grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt. Hiervon ist im Grundsatz auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung vorliegend durch andere als städtebauliche Erwägungen der Antragsgegnerin motiviert gewesen sein könnte, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Einer inhaltlichen Bewertung der Ziele, die sich die Gemeinde in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit städtebaupolitisch setzt, haben sich die Gerichte zu enthalten.

17

bb) Steht somit fest, dass das Ziel der Schaffung eines hochwertigen Gewerbegebiets für Dienstleistungen und produzierendes Gewerbe ohne strukturelle Störungen von positiven städtebaulichen Gründen getragen ist, ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der festgesetzte Nutzungsausschluss geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung dieses Ziels zu leisten. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt.

18

Soweit er sich auf den Standpunkt gestellt hat, der Ausschluss einzelner in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen stehe nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, kann er sich zwar auf Rechtsprechung des Senats stützen (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Von planerischem Belieben kann aber bereits dann keine Rede mehr sein, wenn die Gemeinde mit der Planung städtebauliche Ziele verfolgt und Festsetzungen trifft, die der Verwirklichung dieser Ziele dienen. Die auf eigene Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2005 - 8 S 2831/03 - BauR 2005 S. 1740) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, "Nutzungsausschlüsse (seien) durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn die Festsetzungen kein schlüssiges Planungskonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung der Nutzungsausschlüsse auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt", findet in der Rechtsprechung des Senats demgegenüber keine Stütze. Sie überspannt die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11). Jedenfalls muss sich die Gemeinde nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert - im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele in der Weise "konsistent" verhalten, dass sich auch die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsausschlusses "schlüssig" aus der planerischen Zielformulierung ableiten oder nachvollziehen lassen müsste. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Auf eine vollständige Verwirklichung des Planungsziels kommt es nicht an, die Zweck-Mittel-Relation ist nicht notwendigerweise kongruent. Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr formuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen Planungssituation Anlass besteht, weitergehende, aber ebenfalls der Zielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell keinen Handlungsbedarf sieht.

19

Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb verlangt, die Gemeinde müsse sämtliche Nutzungen ausschließen, die die städtebauliche Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen in vergleichbarer Weise gefährden. Aus dem Urteil des Senats vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 20), auf das sich der Verwaltungsgerichtshof berufen hat, lässt sich für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nichts herleiten. Soweit der Senat darin ausgeführt hat, dass "Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, deshalb auch nicht erforderlich" seien, wollte er, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Formulierung ergibt, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen rechtfertigen kann, die von vornherein nicht geeignet sind, das Ziel zu fördern, etwa deshalb, weil sie überschießend sind. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 12) ausdrücklich klargestellt.

20

c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan um eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung handele, weil die Ausschlussregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung kein schlüssiges Plankonzept erkennen lasse und die verfolgte Zielsetzung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar umsetze, beruht auf dem Bundesrechtsverstoß.

21

Unter Vermeidung dieses Maßstabsfehlers lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beurteilen, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Abrede gestellt, dass die ausgeschlossenen Nutzungen bezogen auf die Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen, Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehaltenen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen störend sind. Er hat auch nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin einen - gemessen am Planungsziel und der konkreten Planungssituation - greifbaren Regelungsbedarf eklatant verfehlt hätte. Er hat lediglich bemängelt, dass Betriebsarten zulässig geblieben seien, die bezogen auf die Zielsetzung in gleicher Weise störend seien. Damit steht außer Frage, dass der Verwaltungsgerichtshof auch den festgesetzten Ausschlussregelungen Förderpotential zugemessen hat.

22

2. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend beurteilen. Desgleichen fehlt es an Feststellungen, die es dem Senat ermöglichen, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil enthält insbesondere keine Feststellungen zu Tatsachen, die für die Abwägungskontrolle erforderlich sind, wie etwa zur Intensität der Beeinträchtigung von Eigentümerinteressen und zum Gewicht der Planungsziele der Antragsgegnerin. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, wann von einer Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgegangen werden kann, wenn nur der "Bestand gesichert" werden soll.

3

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 m.w.N.). Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).

4

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit des Bebauungsplans einschließlich der für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baugrenzen bejaht und zur Begründung ausgeführt: Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin sollten im Plangebiet aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden; zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollten nicht zugelassen werden. Dies stelle eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar (UA S. 11 f.). Inwieweit diese Begründung Anlass geben sollte, die dargelegte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Bauleitplänen zu konkretisieren oder zu modifizieren, legt die Beschwerde nicht dar.

5

2. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, inwieweit sich die Antragsgegnerin durch den Rahmenplan Halbhöhenlagen für das konkrete Bebauungsplangebiet leiten lassen durfte und ob insoweit nicht eine unzulässige Vorabbindung erfolgte, die gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt.

6

Diese Frage ist auf die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall gerichtet. Inwieweit ihr eine allgemeine, über den vorliegenden Fall hinausgehende und damit rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

7

3. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich folgende Frage:

Kann eine Bebauungsplanung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein, wenn sie sich (ausschließlich) an Vorgaben einer Untersuchung (hier: des Rahmenplans Halbhöhenlagen in Stuttgart) orientiert, ohne dass dazu die erforderliche rechtliche Legitimation durch einen Abwägungsprozess mit den betroffenen Grundstückseigentümern stattgefunden hat?

8

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Antragsgegnerin nicht allein an den Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen orientiert; sie hat darüber hinaus die Belange der betroffenen Grundeigentümer fehlerfrei abgewogen (UA S. 12 - 17). Einen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin hierbei rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans gebunden glaubte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gefunden (UA S. 18).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.