Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:081216U4CN4.16.0
08.12.2016

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 "Z. Straße/E.-Z.-Allee - nördlicher Teilbereich".

2

Die Antragsgegnerin hatte das Plangebiet im Jahr 2012 mit dem Bebauungsplan Nr. 325 "Z. Straße/G.straße - Nutzungsarten" überplant. Während des laufenden Normenkontrollverfahrens der Antragstellerin gegen diesen Bebauungsplan betrieb die Antragsgegnerin ein beschleunigtes Verfahren, um den Bebauungsplans Nr. 400.1 aufzustellen. Im Februar 2015 machte sie Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung bekannt. Sie wies auf die Möglichkeit hin, während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abzugeben, sowie darauf, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig sei, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können. Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen fehlten. Die Antragstellerin gab während der Auslegungsfrist keine Stellungnahme ab.

3

Im Dezember 2015 wurde der Bebauungsplan Nr. 400.1 beschlossen, ausgefertigt und bekannt gemacht. Für das ehemals gewerblich genutzte Gelände setzt er zwei Bauflächen mit einer Größe von 16 903 qm und 7 151 qm mit einer Nutzung als Mischgebiet und einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie an der südlichen Grenze des Plangebiets einen Fußgängerbereich mit einer Größe von 929 qm fest. Textliche Festsetzungen regeln die Einzelhandelsnutzung.

4

Die Antragstellerin stellte ihren Normenkontrollantrag um, richtete ihn nunmehr gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 und beantragte für den Fall der Feststellung dessen Unwirksamkeit, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 325 festzustellen. Die Antragsgegnerin widersprach der Antragsänderung.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragsänderung sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin ihr widersprochen habe und sie nicht sachdienlich nach § 91 Abs. 1 VwGO sei. Denn der gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 gerichtete Antrag sei nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. § 47 Abs. 2a VwGO stehe dem Antrag entgegen, obwohl in der Auslegungsbekanntmachung Angaben über die verfügbaren Arten von umweltbezogenen Informationen fehlten. Denn im beschleunigten Verfahren bedürfe es solcher Angaben nicht.

6

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens sei nicht zu beanstanden. Der angegriffene Bebauungsplan solle ehemals gewerblich genutzte Flächen wieder nutzbar machen und sei daher ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die festgesetzte zulässige Grundfläche betrage 19 245 qm und unterschreite damit den in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB festgesetzte Schwellenwert von 20 000 qm. Die Fläche des Fußgängerbereichs von 929 qm sei nicht hinzuzurechnen, weil es sich nicht um eine zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO handele. Das Rechtsschutzbedürfnis für den ursprünglichen, gegen den Bebauungsplan Nr. 325 gerichteten Antrag sei entfallen.

7

Die Antragstellerin hat die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Auffassung überschreitet der Bebauungsplan den Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, weil der mit 19 245 qm zu veranschlagenden zulässigen Grundfläche die Fläche des Fußgängerbereichs hinzuzurechnen sei, die nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB voraussichtlich versiegelt werde.

8

Die Antragsgegnerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision bleibt erfolglos. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit revisiblem Recht im Einklang.

10

Willigen die übrigen Beteiligten in die Änderung eines Normenkontrollantrags nicht ein, ist dieser nach § 91 Abs. 1 VwGO (analog) zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136> m.w.N.). Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 6). Führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie daher nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht endgültig beilegen kann (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 <51>). Nimmt man mit älteren Entscheidungen (etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 <34> und Beschluss vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 - Buchholz 451.9 Art. 48 Europäisches Gemeinschaftsrecht, EU-Vertrag Nr. 6 S. 4) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts an, ergibt sich nichts Abweichendes.

11

1. Der geänderte, gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 gerichtete Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Dies sieht das Oberverwaltungsgericht richtig.

12

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist, soweit es hierauf ankommt, der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Norm gilt auch für nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähige Personengesellschaften (BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - 4 CN 2.15 - BVerwGE 153, 74 Rn. 8). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist unschädlich, dass der von § 47 Abs. 2a VwGO geforderte Hinweis entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ("soweit") erteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 14 ff.).

13

Allerdings greift § 47 Abs. 2a VwGO nur ein, wenn die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ordnungsgemäß ist (BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 11 und vom 29. September 2015 - 4 CN 1.15 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 18 Rn. 7). Einer Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es aber nicht. Denn von dieser Angabe wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen. Die Antragsgegnerin war berechtigt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren zu erlassen.

14

a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dieses qualitative Erfordernis ist erfüllt, weil der Bebauungsplan Nr. 400.1 ehemals gewerblich genutzte Flächen als Mischgebiet wieder nutzbar machen soll.

15

b) Die quantitative Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist gewahrt. Der Fußgängerbereich war bei der Ermittlung der Flächeninanspruchnahme nicht zu berücksichtigen.

16

aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt es auf die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche an. Für die Mischgebietsflächen ist daher jedenfalls die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO zugrunde zu legen, also der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden kann. Dabei ist für § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht der Anteil eines Baugrundstückes maßgeblich, sondern die gesamte nach § 19 Abs. 2 BauNVO überbaubare Fläche (Bunzel, LKV 2007, 444<446>; Boeddinghaus, BauR 2012, 590 <592 f.>). Allein die Mischgebietsflächen erreichen keine zulässige Grundfläche von 20 000 qm.

17

Eine Berücksichtigung des nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Fußgängerbereichs gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 2 BauNVO scheidet aus, weil der Bereich nicht auf einem Baugrundstück errichtet wird (vgl. zu Erschließungsflächen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2015, Rn. 257; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 13a Rn. 41; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 11; Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2016, § 13a Rn. 19; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 19 Rn. 6 zu Verkehrsflächen). Entsprechend fehlt es an der für die Berechnung nach § 19 Abs. 2 BauNVO vorausgesetzten Festsetzung einer Grundflächenzahl für den Fußgängerbereich.

18

bb) Die Fläche des Fußgängerbereichs ist nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB als voraussichtlich versiegelte Fläche zu berücksichtigen.

19

Nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB ist bei Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB die Fläche maßgeblich, die bei der Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird, wenn in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt ist. Der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB lässt eine Anwendung der Norm nicht zu, weil der Bebauungsplan für die Mischgebietsflächen eine zulässige Grundfläche festsetzt. § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB kommt nicht zur Anwendung, "soweit" eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche nicht festgesetzt ist, sondern "wenn" es im Plangebiet an einer solchen Festsetzung fehlt (ebenso: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 13a Rn. 41; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 13a Rn. 7; Mitschang, ZfBR 2007, 433 <436 f.>).

20

Dieses Verständnis entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf zur Innenentwicklungsnovelle (BT-Drs. 16/2496 S. 5 f.) nur die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschlagen. § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB geht auf den Praxistest zurück (BT-Drs. 16/3308 S. 17). Weil mehrere an diesem Test beteiligte Städte die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB bei reinen Straßenbebauungsplänen für problematisch hielten, wurde angeregt, die voraussichtlich versiegelte Fläche zumindest als ergänzenden Maßstab einzuführen, um Fallgestaltungen zu erfassen, in denen keine Grundflächenzahl festgesetzt werde (Bunzel, BauGB-Novelle 2006 im Praxistest, 2006, S. 27 f.). Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB über isolierte Straßenbebauungspläne hinaus im Fall kombinierter Festsetzungen von Bauflächen und Erschließungsanlagen als ergänzungsbedürftig angesehen wurde.

21

Die von der Revision erhobenen systematischen Einwände überzeugen nicht. Die Regelung zur Mitrechnung der Flächeninanspruchnahme von sachlich, räumlich und zeitlich zusammenhängenden Bebauungsplänen in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt nicht, wie zu verfahren ist, wenn - wie in der Praxis häufig und vom Abwägungsgebot regelmäßig gefordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 16) - Baugrundstücke und Erschließungsflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Etwas Anderes folgt nicht aus Nr. 2.2 der Anlage 2 zum BauGB, der einen Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB voraussetzt und nicht die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB regelt.

22

Das nationale Recht genügt den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL - (a.A. Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 183 ff.; kritisch auch Bunzel, LKV 2007, 444 <445 f.>; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2016, § 13a Rn. 75).

23

Das Unterschreiten der Schwelle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist Bedingung, um von einer Umweltprüfung abzusehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und wird getragen von der Annahme, dass diese Art von Bebauungsplänen der Innenentwicklung a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:213:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10). Mit der Regelung hat der nationale Gesetzgeber im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 i.V.m. Abs. 3 Plan-UP-RL damit durch eine Festlegung von Arten von Plänen, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bestimmt, dass diese voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben.

24

Bei der Bestimmung dieser Voraussetzungen muss der Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II Plan-UP-RL berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Pflicht zur Umweltprüfung erfasst werden. Hiervon ausgehend dient die Begrenzung auf eine festgesetzte Grundfläche von weniger als 20 000 qm dazu, das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten einen Rahmen setzt, zu begrenzen (Anhang II Nr. 1 Spiegelstrich 1 Plan-UP-RL), und dem Umfang und der räumlichen Ausdehnung der Auswirkungen Rechnung zu tragen (Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 5 Plan-UP-RL) (BT-Drs. 16/2496 S. 13 f.).

25

Der Mitgliedstaat muss auch den kumulativen Charakter von Auswirkungen (Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 Plan-UP-RL) berücksichtigen. Diese Pflicht verlangt indes keine bestimmte Regelungstechnik, etwa die Bestimmung eines Schwellenwertes für die gesamte voraussichtliche Flächeninanspruchnahme. Der Gesetzgeber durfte vielmehr aufgrund seiner Befugnis zur abstrakt-generellen Regelung (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10) das Ausmaß künftiger Versiegelung durch einen Schwellenwert für die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche erfassen und die - typischerweise hinzutretende - Versiegelung durch die Verkehrsflächen als "mitgedacht" behandeln. Eine solche Regelungstechnik hält sich in den Grenzen der vom Unionsrecht eingeräumten Einschätzungsprärogative.

26

Allerdings weist die Revision zutreffend auf die Gefahr eines Missbrauchs hin. Die Gemeinde kann den Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB unterschreiten, indem sie etwa bei Planung einer großen Erschließungsanlage für ein einziges, nach seiner Größe untergeordnetes Baugrundstück eine zulässige Grundfläche festsetzt (Mitschang, ZfBR 2007, 433<436 f.>; Bunzel, LKV 2007, 444 <446>). Diese Missbrauchsgefahr rechtfertigt es nicht, sich über Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes hinweg zu setzen. Denn in Fällen des Missbrauchs wird die Wahl des beschleunigten Verfahrens ermessensfehlerhaft und damit unzulässig sein.

27

cc) Es kommt danach nicht auf die von den Beteiligten erörterte Frage an, ob bei der Ermittlung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Summe der nach § 19 Abs. 2 BauNVO zulässigen Grundflächen hinaus die Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen sind. Denn auch wenn die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BauGB höchste zulässige Grundflächenzahl von 0,8 zugrunde gelegt wird, beträgt die Summe der zulässigen Grundflächen in den Mischgebietsflächen weniger als 20 000 qm.

28

c) § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB schloss das beschleunigte Verfahren nicht aus. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht unterliegt. Die insoweit allein in Betracht kommende Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG scheidet aus, weil sie keine UVP-Pflicht, sondern nur eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung anordnet (vgl. § 3c Satz 1 UVPG) und es sich bei dem Plan nicht um die Planung eines Städtebauprojekts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 73 S. 6 ff.).

29

2. Einer Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO steht Unionsrecht nicht entgegen.

30

In Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.) ist die Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht in Zweifel gezogen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 50; Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1 <4>; Bunge, NuR 2016, 11 <16>; a.A. Stüer, DVBl 2015, 1518 <1521>; vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 51). Die insoweit einschlägigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Beschränkungen der Begründetheitsprüfung knüpfen aber an Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012 S. 1) - UVP-RL - an, so dass sich die Frage nur für Bebauungspläne stellt, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 3 S 1603/15 - ZfBR 2016, 475 <476 f.>). Dies ist hier nicht der Fall.

31

3. Da die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht gegeben waren, hatte das Oberverwaltungsgericht über den ursprünglichen Normenkontrollantrag zu entscheiden. Dass es diesen mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen hat, nimmt die Revision hin.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die R

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 3 S 1603/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 29.8.2014 in Kraft getretenen Bebau
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2017 - 1 KN 10/16

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckba

Referenzen

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit des von dem Antragsgegner, einem kommunalen Zweckverband, erlassenen Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“.
Der Antragsteller zu 1 ist eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Naturschutzvereinigung. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer u.a. des Grundstücks mit der Flst. Nr. … in Kißlegg auf der Gemarkung …. Das Grundstück mit der Flst. Nr. … ist mit einem vom Antragsteller zu 2 betriebenen Sport- und Erholungshotel bebaut, in dem sich auch die Wohnung des Antragstellers zu 2 befindet. Das Grundstück grenzt in seinem südöstlichen Bereich unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes an. Dem Antragsgegner gehören die Gemeinden Amtzell, Argenbühl und Kißlegg sowie die Stadt Wangen an.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gemeindegebiets von Kißlegg nördlich der Bundesautobahn 96 und westlich der Landestraße 265. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werden vier Gewerbegebiete, Grünflächen und Erschließungsstraßen festgesetzt. Das Plangebiet umfasst etwa 211.000 m2 Fläche. Es wird durchgehend eine Grundflächenzahl von 0.7 festgesetzt.
Unter Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Emissionskontingente (Lärm)
In den Gewerbegebieten (GE1 - GE4) zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgend angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten
Gebiet
Bezugsfläche in m2
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
tags (06-22 Uhr)
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
nachts (06-22 Uhr)
Gewerbegebiet 1a
15.338
70    
55    
Gewerbegebiet 1b
96.497
70    
55    
Gewerbegebiet 2
52.250
65    
50    
Gewerbegebiet 3
39.508
63    
48    
Gewerbegebiet 4
7.445 
65    
50    
Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006 - 12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Bei der Berechnung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten sind folgende maßgeblichen Immissionsort zu beachten: Fl.-Nrn, 320, 321/1, 765, 797, 814, 815/1 und 1855.
10 
…“
11 
Ausweislich der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 20. Dezember 2011, ergänzt am 3. April 2013, ist die Schall-Vorbelastung am Grundstück des Antragstellers zu 2 um mindestens 10 dB(A) geringer als der für einschlägig erachtete Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, das Immissionskontingent für diesen Einwirkort ergibt sich daher mit 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts.
12 
Der Planentwurf wurde nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses am 4. August 2011 insgesamt zwei Mal, aufgrund Beschlusses vom 19. Juni 2012 im Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 13. August 2012 (Fassung vom 30. März 2012) und aufgrund Beschlusses vom 11. Dezember 2012 in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 16. April 2013 - unter Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme auf die nunmehr geänderten Teile des Entwurfs - ausgelegt.
13 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 heißt es u.a.:
14 
„Folgende wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
15 
- Standortuntersuchung
16 
- Gutachten und Untersuchungen zu Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt
17 
- Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich angrenzender FFH-Schutzgebiete
18 
- Untersuchungen zum Artenschutz
19 
- Schalltechnische Untersuchung
20 
- Gutachten zur Verkehrsentwicklung
21 
- Ergebnisvermerk des Behördenunterrichtungs-Termines gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.08.2007 mit Stellungnahmen der Fachbehörden insbesondere zu den Themen Naturschutz, Umweltrecht, Immissionsschutz, Verkehr und Altlasten"
22 
Ausweislich der Verfahrensakten war zum Zeitpunkt der Auslegung im Sommer 2012 u.a. die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2010 / aktualisiert März 2011 und März 2012 vorhanden. Diese beschäftigt sich u.a. mit dem Eintrag von Luftschadstoffen im Bereich der nächstgelegenen FFH-Lebensraumtypen, der Veränderung der hydrologischen Verhältnisse in diesem Bereich sowie den Auswirkungen von Licht- und Beleuchtungseinrichtungen auf die Tierwelt. Der Umweltbericht unterscheidet hinsichtlich des Schutzgutes Boden verschiedene Auswirkungen, nämlich die anlagebedingten Wirkungen (im Wesentlichen meint dies die Flächenversiegelung), die baubedingten Wirkungen (hier werden vor allem Gefährdungen durch die Verwendung boden- und wassergefährdender Stoffe angesprochen) sowie die betriebsbedingten Wirkungen (hier werden die drohenden Immissionen - Schadstoffeinträge - sowie Belastungen im Havariefall behandelt).
23 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich der Antragsteller zu 1 nur während der zweiten Entwurfsauslegung geäußert, nachdem bei der ersten Auslegung, sowie einer vorangegangenen Auslegung aufgrund eines abweichenden Aufstellungsbeschlusses, die BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl, die keine vom Land Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Naturschutzvereinigung ist, Stellungnahmen abgegeben hatte. In der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 vom 9. April 2013 heißt es u.a., dass Bezug auf das Schreiben der BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl vom 19. August 2012 genommen werde. Die darin enthaltenen Einwendungen würden in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Antragsteller zu 1 mache sich diese vollinhaltlich zu Eigen. Die vorliegende Anhörung habe eine Reihe kleinerer Änderungen sowie etliche redaktionelle Änderungen zum Gegenstand. Mit Ersetzung von Festsetzungen im Zusammenhang mit der geänderten Planung im Umfeld des „Bühlseehofs“ sollte ein weiterer Minimierungs- und Ausgleichsbedarf mit Maßnahmen im externen Ausgleichspool statt mit eingriffsnahem Ausgleich erfüllt werden. Ein so hohes Maß an externen Ausgleichsmaßnahmen sei nicht akzeptabel.
24 
Der Antragsteller zu 2 hat sich im Rahmen aller Auslegungen mit Stellungnahmen am Verfahren beteiligt und u.a. durchgängig die Lärmauswirkungen des geplanten Gewerbegebietes auf sein Grundstück sowie die Bodenversiegelung mit erhöhtem Oberflächenwasserabfluss über seine Grundstücke gerügt.
25 
Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat den Bebauungsplan am 31. Juli 2013 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 2. Juli 2014 Normenkontrollanträge gestellt. Der Antragsteller zu 1 macht u.a. geltend, antragsbefugt nach § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 UmwRG zu sein. Er sei auch nicht präkludiert nach § 47 Abs. 2a BauGB. Jedenfalls genüge die Bekanntmachungen der Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die notwendige Anstoßfunktion verfehlten. So sei der Auflistung nicht zu entnehmen, welche vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dem FFH-Gebiet drohe.
27 
Der Antragsteller zu 2 sei antragsbefugt, da seine abwägungserheblichen Belange durch die Planung betroffen seien, insbesondere was die vorhabenbedingten Lärmimmissionen angehe.
28 
Beide Antragsteller berufen sich zur Begründetheit ihrer Anträge zum einen auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil der Bekanntmachungshinweis hinsichtlich der Arten der vorliegenden Umweltinformationen nicht zutreffend sei. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Verletzung von Raumordnungsrecht sowie die Zugrundelegung einer fehlerhaften Irrelevanzschwelle bei der Bestimmung der Emissionskontingente.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA) des Antragsgegners, öffentlich bekannt gemacht in der Schwäbischen Zeitung vom 05.04.2014, für unwirksam zu erklären.
31 
Der Antragsgegner beantragt,
32 
den Antrag abzulehnen.
33 
Er trägt u.a. vor, dass er nicht umhin komme anzuerkennen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst sei.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten - auch soweit sie zu dem - mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 eingestellten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt wurden (8 S 699/14).
II.
35 
Der Senat macht von seinem Ermessen Gebrauch und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Normenkontrolle im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da die entscheidungserheblichen Tatsachen offenkundig sind und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
36 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie sind insbesondere innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
37 
a) Der Antragsteller zu 1 - eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG - ist antragsbefugt.
38 
aa) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
39 
bb) Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 1 antragsbefugt.
40 
Beim angegriffenen Bebauungsplan liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt - ausweislich des „Flächenbedarfnachweises der Neuausweisung sowie Darlegung der konzeptionellen Ausrichtung der Gewerbeflächenentwicklung“ nämlich 22,65 ha gewerbliche Baufläche inklusive Verkehrsflächen (dort S. 10 unten), was bei einer GRZ von 0.7 zu einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 100.000 m2 führt -, was zur Folge hat, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann. Der Antragsteller zu 1 macht auch geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche. Sowohl § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch § 1a Abs. 4 BauGB iVm. §§ 34, 36 BNatSchG dienen dem Umweltschutz und können für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.
41 
Mit seinem Vortrag macht der Antragsteller weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein, was sich aus § 2 Abs. 2 seiner Satzung ergibt. Danach ist sein Zweck die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne.
42 
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 09.04.2013 am Planverfahren beteiligt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Vorschrift unionsrechtskonform ist.
43 
b) Der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt.
44 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt wurde (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, ZfBR 2015, 781 Rn. 14 und Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 und vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 Rn. 4).
45 
Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt, denn er beruft sich mit seinem Vortrag zu den zukünftigen Lärmimmissionen auf einen eigenen, abwägungserheblichen Belang. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller zu 2 auf seinem Grundstück eine Immissionszunahme von mehr als 10 dB(A) zu erwarten. Dies geht - auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller zu 2 und seinen Hotelbetrieb - ersichtlich über eine Bagatellgrenze hinaus, unterhalb derer eine Lärmbetroffenheit nicht zur Antragsbefugnis führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rn. 6).
46 
c) Der Zulässigkeit der Anträge steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. § 47 Abs. 2a VwGO ist hier mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anwendbar (aa). Selbst wenn die Vorschrift nicht - generell - unanwendbar wäre, könnte sie den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt (bb). Schließlich stünde § 47 Abs. 2a VwGO auch im Falle seiner Anwendbarkeit der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 2 nicht entgegen (cc).
47 
aa) Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26/1) - UVP-RL - steht der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO entgegen.
48 
(1) Die UVP-RL ist auf den angegriffenen Bebauungsplan anzuwenden, denn es handelt sich um ein Städtebauprojekt im Sinne von Nr. 10 b) des Anhangs 2 der UVP-RL. Aufgrund seiner Größe besteht auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 UVPG), die im Bebauungsplanverfahren durch die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ersetzt wird, § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG.
49 
(2) Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen Vorschriften, die besondere Bedingungen aufstellen, die an das Verhalten im Verwaltungsverfahren anknüpfen, und die gerichtliche Kontrolle einschränken, im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 Rn. 78). Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs durch das Verhalten im Verwaltungsverfahren ist vom Unionsrecht nicht vorgesehen und verstößt gegen den Grundsatz der umfassenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens kann missbräuchliches oder unredliches Vorbringen außer Acht gelassen werden (Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672).
50 
Gemessen hieran ist § 47 Abs. 2a VwGO in Verfahren, die Vorhaben betreffen, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, nicht anwendbar (noch offengelassen von VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.03.2016 - 3 S 1603/15 -, VBlBW 2016, 290). Denn die Regelung knüpft an das Verhalten im Verwaltungsverfahren Konsequenzen für den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und kann einer effektiven materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle des angegriffenen Vorhabens entgegenstehen, wenn und weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht - auch - Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, vor Gericht wiederholt. So liegt der Fall auch bezogen auf den Antragsteller zu 1 hier, da er seine - zulässigerweise - vorgebrachten Einwendungen vom 09. April 2013 gegen die Ausgleichsmaßnahmen betreffend das Umfeld des Bühlseehofs im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt hat, die Bezugnahme auf die Stellungnahmen des BUND Kißlegg-Argenbühl nicht innerhalb des jeweiligen Auslegungsverfahrens erfolgt ist und diese Stellungnahmen dem Antragsteller zu 1 auch nicht zugerechnet werden können.
51 
bb) Selbst wenn die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht bereits allgemein durch Unionsrecht ausgeschlossen wäre, kann die Vorschrift hier deswegen nicht zur Unzulässigkeit der Anträge führen, weil die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs nicht den zwingenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen hat. Denn die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs verfehlt hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses ist aber zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO (BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 Rn. 19 m.w.N.).
52 
(1) Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). Mit den Informationen soll der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglicht werden, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 20). Erforderlich ist es, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 23).
53 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben genügte die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Juni 2012 über die Entwurfsauslegung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht. Denn die schlagwortartige Bezeichnung „Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt“ ist hier zu unspezifisch. Zu Recht rügen die Antragsteller u.a., dass hinsichtlich des Schutzgutes Boden nach den untersuchten Beeinträchtigungen des Schutzgutes (einmal durch Versiegelung, einmal durch Schadstoffeinträge) hätte unterschieden werden müssen, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und der interessierten Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche Belange bereits mit Stellungnahmen abgedeckt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Betroffenheiten des Schutzguts Wasser, das im Umweltbericht mit den Unterscheidungen „Oberflächenwasser, Grundwasser und benachbarte Flussläufe“ in erheblich differenzierender Form behandelt worden ist, ohne dass dies der Bekanntmachung auch nur ansatzweise erkennbar wäre. Die reine Beschränkung auf die Nennung der Schutzgüter vermag hier die unterschiedlichen Zielrichtungen von Untersuchungen nicht erkennbar machen, was aber mit Blick auf die Anstoßfunktion erforderlich wäre. Gerade wegen der unterschiedlichen Betroffenheiten der Belange ist hier ein Fall gegeben, bei der die Art der Betroffenheit im Rahmen der Bekanntmachung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kennzeichnen ist.
54 
Auf die Frage, ob der Text der öffentlichen Bekanntmachung des weiteren Auslegungsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt, kommt es hingegen hier nicht an. Denn da der Antragsgegner bei dieser weiteren Auslegung von der Ermächtigung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die geänderten und ergänzten Teile des ausgelegten Entwurfs beschränkt hat, konnte dieser Bekanntmachung bezogen auf die nicht geänderten Teile des Entwurfs keine Anstoßfunktion mehr zukommen. Der festgestellte Fehler in der Bekanntmachung des Beschlusses aus dem Juni 2012 konnte damit nicht geheilt oder überholt werden.
55 
cc) Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO überhaupt und im Einzelfall mit Blick auf die Bekanntmachung der Auslegung vom 19. Juni 2012 zur Anwendung gelangen darf, verfolgt der Antragsteller zu 2 insbesondere mit dem Vortrag zu dem fehlerhaft abgewogenen Belang der Lärmbetroffenheit auch Einwendungen weiter, die er bereits während des Auslegungsverfahrens erhoben hat. § 47 Abs. 2a VwGO kann der Zulässigkeit seines Antrags daher nicht entgegenstehen.
56 
2. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers zu 2 (a) und des Antragstellers zu 1 (b) sind begründet.
57 
a) Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 ist unwirksam. Denn er leidet jedenfalls an einem Verkündungsmangel, weil Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen zweifach auf die DIN 45691 Bezug nimmt, ohne dass hinreichend dafür Sorge getragen wäre, dass der normative Inhalt des Bebauungsplanes für den Normadressaten in zumutbarer Weise erschließbar ist.
58 
aa) Der Normgeber muss für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist - was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 11) - und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 12 und vom 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503 Rn. 4). Das kann der Normgeber dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes in zumutbarer Form ermöglicht (OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 10 D 86/14.NE -, juris Rn. 29). Fehlt es hieran, so ist dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen nicht Genüge getan (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 9).
59 
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Denn die Zulässigkeit von Vorhaben in den fünf festgesetzten Gewerbegebieten bestimmt sich nach im Plan festgesetzten Emissionskontingenten, wobei sich deren Berechnung ausweislich der Festsetzungen nach der DIN 45691 richtet; ebenso richtet sich ein „Prüfungsverfahren zur Einhaltung der Kontingente“ nach den Vorgaben dieses Regelwerkes, was letztlich nichts anderes als eine Vorgabe zur Zulässigkeit von Vorhaben ist. In der Planurkunde findet sich allein ein Hinweis auf einen Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich zu erwerben ist. Das ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textlichen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben.
60 
Die Unwirksamkeit von Nr. 2.6 der textlichen Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, auch wenn der Verkündungsmangel nur der textlichen Festsetzung anhaftet, auf den er sich bezieht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771).
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nämlich nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr 77 Rn. 3). Ohne die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben in den Gewerbegebieten über die Emissionskontingentierung besteht erkennbar kein Plan, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnte.
62 
b) Die dargestellte Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führt auch zum Erfolg des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1.
63 
Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag ergibt sich hier aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht (OVG NRW, Urteil vom 06.05.2014 - 2 D 14.13.NE -, NuR 2015, 337, juris Rn. 82).
64 
Diese Voraussetzungen sind hier durch den aufgezeigten Verkündungsmangel des angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt.
65 
Der Bebauungsplan ist ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt, bislang liegt das Plangebiet im Außenbereich nach § 35 BauGB.
66 
Die unzureichende Verkündung des angegriffenen Bebauungsplans, und damit die Verletzung von § 10 Abs. 3 BauGB, stellt hier einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, die - auch - dem Umweltschutz dienen. Denn soweit die Verkündung dazu dient, dem Normadressaten die Grenzen der Zulässigkeit von Vorhaben in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender Weise aufzuzeigen und die Zulässigkeit hier gerade von einem bestimmten Maß an nach DIN 45691 ermittelten Schallemissionen abhängt, dient die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verkündung - bezogen auf den Hinweis, in welcher Weise die DIN 45691 eingesehen werden kann -, auch dem Umweltschutz. Nur mit ihrer Kenntnis lässt sich erkennen, in welchem Umfang tatsächlich die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Angesichts der weit gefassten Ziele des Antragstellers zu 1 sind mit dem Verkündungsmangel auch Ziele berührt, die der Antragsteller zu 1 bestimmungsgemäß fördert.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 5. September 2016
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 72.250,- EUR festgesetzt.
71 
Gründe
72 
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach den §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.2 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Für den Antrag des Antragstellers zu 1 nimmt er, ausgehend von dem Regelrahmen von 15.000 EUR bis 30.000 EUR aus Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 eine mittlere Auswirkung auf die vertretenen Interessen an und gelangt insoweit zu einem Streitwert von 22.500 EUR. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu 2 zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Planung für seinen Hotelbetrieb nimmt der Senat eine hohe Betroffenheit an und erachtet mit Blick auf den von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Rahmen (7.500 EUR bis 60.000 EUR) die Festsetzung von 50.000,- EUR als angemessen. Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da angesichts der unterschiedlichen Interessen der Antragsteller keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände gegeben ist, auch wenn beide Anträge auf die Unwirksamkeit des gleichen Bebauungsplans gerichtet sind (zur Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 GKG bei subjektiver Antragshäufung im Normenkontrollverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10.NE -, juris Rn. 21;ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 29.8.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ der Antragsgegnerin sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin der auf der Gemarkung G.-R. gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., die nach Süden an die - zur B 33 führende - „Nordspange“ grenzen. Die zusammen ca. 1,5 ha großen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark“ der Antragsgegnerin vom 27.11.2013, der auf den Grundstücken ein der Nutzung von Sonnenenergie dienendes Sondergebiet festsetzt. Die Grundstücke sind mit einem am 30.10.2013 baurechtlich genehmigten „Solarpark“ bebaut, der von der Antragstellerin 1 betrieben wird. Der „Solarpark“ besteht aus insgesamt 4.866 auf schrägen Tischen montierten Solarmodulen mit einer Gesamtleistung von ca. 1.250 kW.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst Teilflächen der auf der gegenüber liegenden Seite der Nordspange befindlichen Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., für die bisher der am 5.11.2010 in Kraft getretene Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ galt, der den gesamten von ihm erfassten Bereich als Gewerbegebiet ausweist. Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 geändert und der genannte, ca. 2,7 ha große Teilbereich als „Sondergebiet Technologiepark“ ausgewiesen, das der Unterbringung von Maschinenbaubetrieben und sonstigem technologieorientiertem Gewerbe sowie von Schulungszentren dient.
In dem Gebiet sind zulässig:
1. Maschinenbaubetriebe und sonstige technologieorientierte Gewerbebetriebe (Produktion und Montage) mit dazugehörigen
- Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden,
- Lager, Lagerhallen und Plätze,
- Ausstellungsräume
- Kantine,
- Nebengebäuden, die dem Nutzungszweck dienen (z.B. Pförtnerhaus, Trafostation).
2. Schulungszentren zur Aus- und Weiterbildung mit dazugehörigen
- Konferenzräumen,
- Schulungsräumen,
- Hörsälen,
- Kantine,
- Wohnheim.
3. Beherbergungsbetriebe
10 
4. Stellplätze
11 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im westlichen Teil des Plangebiets auf 16,0 m und im östlichen Teil auf 25,0 m begrenzt. Haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, sind zulässig, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen.
12 
Im Hinblick auf den Ansiedelungswunsch der Firma ...-... GmbH fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9.4.2014 den Beschluss, den Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 in dem genannten Teilbereich im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10.6. bis 10.7.2014 öffentlich ausgelegt. Aufstellungsbeschluss sowie Ort und Dauer der Auslegung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. In der Bekanntmachung wurde außerdem darauf hingewiesen, „dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können“. Während der Auslegung des Entwurfs wurde von den Antragstellerinnen keine Stellungnahmen abgegeben. Auch sonst gingen seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin ein.
13 
Der Bebauungsplan wurde am 30.7.2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Zusammen mit dem Bebauungsplan wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften beschlossen, die Bestimmungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie Bestimmungen über Werbeanlagen, Einfriedigungen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen enthalten. Die Beschlüsse wurden am 29.8.2014 öffentlich bekannt gemacht.
14 
Die Antragstellerinnen haben am 31.7.2015 Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO stehe der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass Präklusionsregelungen den Zugang zu Gerichten in unzulässiger Weise verhinderten und daher unwirksam seien. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei zudem nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie keine Angaben darüber enthalten habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Zwar könne im beschleunigten Verfahren, in dem von Umweltprüfung und Umweltbericht abgesehen werde, auch die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, entfallen. Die Antragsgegnerin habe jedoch im vorliegenden Fall eine Umweltprüfung durchgeführt und einen Umweltbericht erstellt, so dass sie zur Bekanntmachung der eingeholten Informationen verpflichtet gewesen sei.
15 
Der angefochtene Bebauungsplan sei ungültig. Fraglich sei bereits, ob die Änderung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Bei dem beabsichtigten Technologiepark handele es sich um ein ganz spezielles Vorhaben, welches nur bei einer konkreten Bauabsicht Sinn ergebe. Eine konkrete Bauabsicht der Firma ...-... GmbH sei jedoch nicht zu erkennen. Der Bebauungsplan leide in jedem Fall an einem Abwägungsfehler. Durch die in Folge der Änderung des Bebauungsplans zulässig werdende Bebauung und die damit verbundene zusätzliche Verschattung entstünden erhebliche Nachteile für den vorhandenen Solarpark. Die Antragsgegnerin habe die in ihre Abwägung eingestellten Tatsachen nicht hinreichend ermittelt, sondern verlasse sich auf sehr ungenaue Angaben und Prognosen. Der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung einer 16 m hohen Gebäudezeile mit einer Länge von mehr als 50 m mit einem durchschnittlichen Abstand von ca. 22 m bis 30 m zu dem vorhandenen Solarpark. Vor allem in den Wintermonaten November bis Januar sei danach auch nachmittags mit einer Teilverschattung der Anlage zu rechnen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin würde sich die Einspeisungsquote bei der nach dem bisherigen Bebauungsplan gegebenen Umsetzungsmöglichkeit um ca. 2,5 % verringern. Durch die streitgegenständliche erste Änderung würde sich die Einspeisequote nochmals um ca. 0,5 Prozentpunkten auf insgesamt ca. 3 % verringern.
16 
Die Antragstellerinnen beantragen,
17 
den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ der Stadt Gengenbach vom 26.5.2014 sowie die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu diesem Plan gehörenden örtlichen Bauvorschriften vom gleichen Tag für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
die Anträge abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Die Anträge seien nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerinnen während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben hätten. § 47 Abs. 2a VwGO sei entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht europarechtswidrig. Aus der von den Antragstellerinnen genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könne jedenfalls für das vorliegende Verfahren nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU komme nur zur Anwendung bei Plänen, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründeten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Das sei hier nicht der Fall. Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU finde ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nur für die in Kapitel II bis VI der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten gelte, die eine Umweltverschmutzung verursachten. Derartige industrielle Tätigkeiten würden durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht zugelassen. Die für den Eintritt der in § 47 Abs. 2a VwGO genannten Rechtsfolge erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Auf die Rechtsfolge sei in der Bekanntmachung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen worden.
21 
Die Bekanntmachung der Auslegung sei in Einklang mit den Vorgaben in § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt. Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, sei gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässigerweise abgesehen worden. Weiter sei in der Bekanntmachung in Einklang mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen worden, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde.
22 
Die gegen den Bebauungsplan gerichteten Anträge seien im Übrigen auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung seien nur solche Bebauungspläne nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und ersichtlich der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt seien. Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Die Stadt habe die Belange der Antragstellerinnen auch rechtsfehlerfrei abgewogen.
23 
Die gegen die mit dem Bebauungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge seien ebenfalls unzulässig, da die Antragstellerinnen keine Tatsachen vortrügen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass sie durch diese Vorschriften in einem subjektiven Recht verletzt würden.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind unzulässig.
I.
26 
Die gegen den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ gerichteten Normenkontrollanträge sind unzulässig, da die Antragstellerinnen während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben haben. Ob die Antragstellerinnen die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis besitzen, kann daher dahinstehen.
27 
1. Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen.
28 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht auf ihre Grundstücke erstreckt.
29 
Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
30 
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
31 
b) Der angefochtene Bebauungsplan berührt insoweit die Belange der Antragstellerinnen, als die durch ihn ermöglichte Bebauung nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten zu einer zusätzlichen Verschattung des von der Antragstellerin 1 betriebenen Solarparks führt. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führt jedoch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zu einer die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans ausschöpfenden Bebauung zu einer Ertragsminderung von nur 0,5 %. Eine höhere Ertragsminderung wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch zu der Frage, ob die infolge des angefochtenen Bebauungsplans zu erwartende Ertragsminderung gleichwohl als nicht nur geringfügig zu betrachten ist, fehlt jeder Vortrag. Ob die Antragstellerinnen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt werden, ist daher fraglich.
32 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Anträge jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil die Antragstellerinnen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten geltend machen können, aber nicht geltend gemacht haben.
33 
Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren unstreitig keine Einwendungen erhoben. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen (a). Die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt (b). Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten oder die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) getroffenen Regelungen gelten. Der angefochtene Bebauungsplan wird von diesen Richtlinien nicht erfasst und gehört daher nicht zu diesen Bebauungsplänen (c).
34 
a) Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Hinweis, in dem es heißt, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, entspricht den Vorgaben des § 47 Abs.2a VwGO.
35 
b) Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer ordnungsgemäß erfolgt sind (BVerwG, Urt. v. 29.9.2015 - 4 CN 2.15 - NVwZ-RR 2016, 3; Urt. v. 18.11.2010 - 9 CN 1.02 -BVerwGE 117, 209). Auch das ist hier der Fall.
36 
aa) Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 bekanntgemacht. Das steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.12.1978. Nach § 1 der Satzung erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch einmaliges Einrücken in das eigene Amtsblatt.
37 
bb) Die Bekanntmachung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB keine Angaben darüber gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der angefochtene Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.
38 
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen, bestehen keine Bedenken, auch wenn sich der Bebauungsplan auf eine bisher nicht bebaute Fläche erstreckt. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden von ihm beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, genannt (BT-Drs. 16/2496, S. 12). Für das von dem angefochtenen Bebauungsplan erfasste Gebiet galt zuvor der Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ aus dem Jahre 2010, der nach Südwesten an ein bereits bebautes Gebiet grenzt. Nach Norden schließt sich an das Plangebiet der Solarpark der Antragstellerin an. Der angefochtene Bebauungsplan umfasst damit ein innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenes und bereits überplantes Gebiet und stellt sich somit als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, sind ebenfalls gegeben.
39 
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konnte somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB bei der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin- ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in die Begründung des Bebauungsplan einen Umweltbericht im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgenommen hat, ändert daran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - NuR 2015, 408).
40 
c) Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41 
Mit dem von den Antragstellerinnen genannten Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NVwZ 2015, 1665) hat der Europäische Gerichtshof sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG insoweit als mit der Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als sie die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken. Denn § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch nach Art. 25 der Richtlinie 2010/75 vorgesehen seien. Ob das Gleiche auch für § 47 Abs. 2a VwGO gilt, wonach von einer natürlichen oder juristischen Person gestellte Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne u.a. dann unzulässig sind, wenn der Antragsteller - wie hier - während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan weder unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch unter Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fällt.
42 
Art. 11 der Richtlinie 2011/92 gilt nur für Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das ist bei dem angefochtenen Bebauungsplan unstreitig nicht der Fall. Art. 25 der Richtlinie 2010/75 findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 nur für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten gilt, die eine Umweltverschmutzung verursachen und der angefochtene Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, mit denen solchen Tätigkeiten verbunden sind.
II.
43 
Die gegen die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu dem Bebauungsplan gehörenden örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge sind ebenfalls unzulässig, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 - NVwZ 2000, 194 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
45 
Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wenden sich die Antragstellerinnen gegen die örtlichen Bauvorschriften wegen der unter B2 getroffenen Bestimmung, die Werbeanlagen auch auf Gebäuden bis zu einer Höhe von 10,00 m zulasse. Nach der genannten Bestimmung sind Werbeanlagen - mit Ausnahme von fluoreszierenden, blinkenden Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Laufschrift sowie „Sky-Beamern“ - innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Bestimmung heißt es ferner, dass Werbeanlagen die Gebäudehöhe bis maximal 10,00 m überschreiten dürfen, wobei auf die unter A2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung Bezug genommen wird, nach der haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, zulässig sind, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen. Die von den Antragstellerin genannte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften über die Höhe von Werbeanlagen auf Gebäuden ist danach nur als Hinweis auf die im Bebauungsplan getroffene Regelung zu verstehen und somit nur deklaratorischer Natur. Die Nichtigerklärung dieser Bestimmung brächte den Antragstellerinnen deshalb keinen Nutzen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind unzulässig.
I.
26 
Die gegen den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ gerichteten Normenkontrollanträge sind unzulässig, da die Antragstellerinnen während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben haben. Ob die Antragstellerinnen die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis besitzen, kann daher dahinstehen.
27 
1. Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen.
28 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht auf ihre Grundstücke erstreckt.
29 
Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
30 
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
31 
b) Der angefochtene Bebauungsplan berührt insoweit die Belange der Antragstellerinnen, als die durch ihn ermöglichte Bebauung nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten zu einer zusätzlichen Verschattung des von der Antragstellerin 1 betriebenen Solarparks führt. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führt jedoch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zu einer die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans ausschöpfenden Bebauung zu einer Ertragsminderung von nur 0,5 %. Eine höhere Ertragsminderung wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch zu der Frage, ob die infolge des angefochtenen Bebauungsplans zu erwartende Ertragsminderung gleichwohl als nicht nur geringfügig zu betrachten ist, fehlt jeder Vortrag. Ob die Antragstellerinnen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt werden, ist daher fraglich.
32 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Anträge jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil die Antragstellerinnen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten geltend machen können, aber nicht geltend gemacht haben.
33 
Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren unstreitig keine Einwendungen erhoben. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen (a). Die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt (b). Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten oder die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) getroffenen Regelungen gelten. Der angefochtene Bebauungsplan wird von diesen Richtlinien nicht erfasst und gehört daher nicht zu diesen Bebauungsplänen (c).
34 
a) Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Hinweis, in dem es heißt, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, entspricht den Vorgaben des § 47 Abs.2a VwGO.
35 
b) Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer ordnungsgemäß erfolgt sind (BVerwG, Urt. v. 29.9.2015 - 4 CN 2.15 - NVwZ-RR 2016, 3; Urt. v. 18.11.2010 - 9 CN 1.02 -BVerwGE 117, 209). Auch das ist hier der Fall.
36 
aa) Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 bekanntgemacht. Das steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.12.1978. Nach § 1 der Satzung erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch einmaliges Einrücken in das eigene Amtsblatt.
37 
bb) Die Bekanntmachung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB keine Angaben darüber gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der angefochtene Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.
38 
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen, bestehen keine Bedenken, auch wenn sich der Bebauungsplan auf eine bisher nicht bebaute Fläche erstreckt. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden von ihm beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, genannt (BT-Drs. 16/2496, S. 12). Für das von dem angefochtenen Bebauungsplan erfasste Gebiet galt zuvor der Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ aus dem Jahre 2010, der nach Südwesten an ein bereits bebautes Gebiet grenzt. Nach Norden schließt sich an das Plangebiet der Solarpark der Antragstellerin an. Der angefochtene Bebauungsplan umfasst damit ein innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenes und bereits überplantes Gebiet und stellt sich somit als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, sind ebenfalls gegeben.
39 
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konnte somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB bei der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin- ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in die Begründung des Bebauungsplan einen Umweltbericht im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgenommen hat, ändert daran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - NuR 2015, 408).
40 
c) Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41 
Mit dem von den Antragstellerinnen genannten Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NVwZ 2015, 1665) hat der Europäische Gerichtshof sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG insoweit als mit der Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als sie die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken. Denn § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch nach Art. 25 der Richtlinie 2010/75 vorgesehen seien. Ob das Gleiche auch für § 47 Abs. 2a VwGO gilt, wonach von einer natürlichen oder juristischen Person gestellte Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne u.a. dann unzulässig sind, wenn der Antragsteller - wie hier - während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan weder unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch unter Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fällt.
42 
Art. 11 der Richtlinie 2011/92 gilt nur für Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das ist bei dem angefochtenen Bebauungsplan unstreitig nicht der Fall. Art. 25 der Richtlinie 2010/75 findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 nur für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten gilt, die eine Umweltverschmutzung verursachen und der angefochtene Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, mit denen solchen Tätigkeiten verbunden sind.
II.
43 
Die gegen die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu dem Bebauungsplan gehörenden örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge sind ebenfalls unzulässig, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 - NVwZ 2000, 194 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
45 
Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wenden sich die Antragstellerinnen gegen die örtlichen Bauvorschriften wegen der unter B2 getroffenen Bestimmung, die Werbeanlagen auch auf Gebäuden bis zu einer Höhe von 10,00 m zulasse. Nach der genannten Bestimmung sind Werbeanlagen - mit Ausnahme von fluoreszierenden, blinkenden Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Laufschrift sowie „Sky-Beamern“ - innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Bestimmung heißt es ferner, dass Werbeanlagen die Gebäudehöhe bis maximal 10,00 m überschreiten dürfen, wobei auf die unter A2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung Bezug genommen wird, nach der haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, zulässig sind, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen. Die von den Antragstellerin genannte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften über die Höhe von Werbeanlagen auf Gebäuden ist danach nur als Hinweis auf die im Bebauungsplan getroffene Regelung zu verstehen und somit nur deklaratorischer Natur. Die Nichtigerklärung dieser Bestimmung brächte den Antragstellerinnen deshalb keinen Nutzen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.