Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am27.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 8. März 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Antragsgegnerin. Mit dem Bebauungsplan wird eine Fläche von 7 – 8 ha eines Ortsteils der Antragsgegnerin unter Ausweisung von Wohngebietsflächen (Allgemeines Wohngebiet – „WA“) überplant. Zum Maß der baulichen Nutzung ist unter Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 als Höchstgrenze festgesetzt, soweit sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen in der Planzeichnung nicht geringere Werte ergeben. In weiten Bereichen des Geltungsbereichs muss bestehender Wald zur Schaffung von Wohnbauflächen weichen.

Die Planzeichnung des Bebauungsplans sieht im (nord-) östlichen Teil des Geltungsbereichs im Grenzbereich zwischen noch festgesetzter WA-Nutzung und dem verbleibendem Waldbereich einen – die dortigen Grundstücke in Nord-Süd-Richtung querenden – ca. 150 m langen und (in West-Ost-Richtung) 25 m breiten Streifen mit der auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützten Festsetzung „private Grünfläche“ („PG“; Zweckbestimmung „Waldübergangsbereich“) vor. Unter Nr. 5.2.1 der grünordnerischen Festsetzungen sind zu Lasten der Grundstückseigentümer nähere Verhaltens- und Gestaltungsgebote u.a. zum Erhalt eines Mindestbestands von 20% an Gehölzen mit Vorgaben für Nachpflanzungen geregelt. Für die dort überplanten, von Nord nach Süd jeweils aneinander angrenzenden Grundstücke FlNr. ...302, FlNr. ...27, FlNr. ...107 und FlNr. ...21 (jeweils Gemarkung E...; bei FlNr. ...107 handelt es sich um ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück) verbleibt so zwischen der westlich angrenzenden Erschließungs Straße und dem östlich gelegenen Grünstreifen „PG“ ein als Baufläche („WA“) festgesetzter Bereich von ca. 21 m Breite. Innerhalb dieses Bereichs sind Baugrenzen festgesetzt (östlich: entlang der Grenze zwischen dem festgesetzten „WA“- und dem „PG“-Bereich; westlich in einem Abstand von 3 m zur Erschließungs Straße), die von West nach Ost einen – im Vergleich zu vorherigen Planungsfassungen (s.u.) deutlich verkleinerten – überbaubaren Bauraum von ca. 18 m Tiefe ermöglichen. Nach 150 m nach Süden hin verjüngt sich der Grünstreifen „PG“ auf der FlNr. ...103 nach Osten hin, sodass die dortige „WA-Festsetzung“ um 9 – 10 m breiter ist als bei den nördlich angrenzenden Grundstücken (wobei allerdings das durch Baugrenzen abgesteckte potentielle Baufeld in Ost-West-Richtung dieselbe Breite aufweist). Östlich an den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche schließt sich ein festgesetzter Bereich „Flächen für Wald [§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB]“ an, und zwar im nördlichen Bereich (östlich der FlNr. ...302) als „öffentlicher Wald“, südlich davon (jeweils östlicher Teil der FlNrn. ...27, ...107 und ...21) als „Privatwald“.

Von West nach Ost verlaufend bilden die heutigen Grundstücke FlNrn. ...308, ...307, ...306, ...305, ...304, ...303 und ...302, die vormals im Eigentum der Antragsgegnerin standen, den Abschluss der Baulandausweisung („WA“) nach Norden hin. Für die im nördlichen Planungsbereich zentral gelegenen Grundstücke FlNrn. ...307, ...306, ...305, ...304 und ...303, die als Komplex westlich, südlich und östlich von der Erschließungs Straße eingefasst sind, sind im Bebauungsplan jeweils WA-Nutzung (auf einer Tiefe in Nord-Süd-Ausrichtung von 38 m) sowie Baugrenzen festgesetzt, die von Nord nach Süd einen überbaubaren Bauraum von mehr als 30 m Tiefe ermöglichen. Nördlich schließt sich ein 3 m breiter, von West nach Ost verlaufender „öffentlicher Grün Weg zur Pflege“, sodann eine 12 m breite öffentliche Grünfläche „ÖG 2“ (Zweckbestimmung: „Graskrautflur, extensive Wiese / Waldsaum anlegen – Öffentliche Grünfläche zum Ausgleich, innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“), dahinter eine weitere, 7 m breite öffentliche Grünfläche „ÖG 1“ (Zweckbestimmung: „öffentliche Grünfläche zum Ausgleich, innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“) an. Nördlich an den Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünflächen folgt ein festgesetzter Bereich „Flächen für Wald [§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB“ – „öffentlicher Wald“]. In den grünordnerischen Festsetzungen finden sich zum öffentlichen Grün Weg unter Nr. 5.1.3 und für die öffentlichen Grünflächen unter Nr. 5.3 („ökologische Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz“) sowie unter Nr. 5.4 („Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“) nähere Regelungen.

Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden „Ausschuss“) hat in seiner Sitzung vom 20. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Nachdem der Ausschuss nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) zunächst einen Planungsentwurf in der Fassung 19. März 2014 gebilligt hatte, der Gegenstand der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB war, billigte er einen geänderten Planentwurf in der Fassung vom 6. November 2014. Hiernach blieb es – wie bereits im vorangegangenen Entwurf – im (nord-) östlichen Bereich des Plangebiets (mit dem Grundstück des Antragstellers) bei einer Tiefe der „WA-Festsetzung“ von West nach Ost von 33 m mit einem durch Baugrenzen abgesteckten potenziellen Bauraum von 27 m Tiefe. Im östlichen Anschluss hieran wurde abweichend zum vorangegangenen Entwurf ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender, 3 m breiter „öffentlicher Grün Weg zur Pflege“ vorgesehen, daran jeweils in östlicher Richtung anschließend ein 12 m breiter Streifen „Graskrautflur, extensive Wiese / Waldsaum“ (öffentliche Grünfläche zum Ausgleich), eine weitere 7 m breite „öffentliche Grünfläche zum Ausgleich“ und schließlich zu erhaltender Nadelwald.

Im Rahmen der anschließenden öffentlichen Auslegung erhob der Antragsteller am 15. Dezember 2014 Einwendungen gegen den sein Grundstück durchlaufenden Pflege Weg und die sich hieran angrenzenden öffentlichen Grünflächen. Die Antragsgegnerin ließ daraufhin einen neuen, mit der späteren Satzungsfassung (s.o.) inhaltlich identischen Planungsentwurf ausarbeiten (Fassung 29. Juli 2015). In der Abwägungsvorlage der Stadtverwaltung für die Ausschussbefassung am 29. Juli 2015 wurde zur Einwendung des Antragstellers vom 15. Dezember 2014 vermerkt, dass dessen Anregungen in die Änderung des Entwurfs eingeflossen seien; damit werde der Einwendung ebenso Rechnung getragen wie dem Sicherheitsgedanken (Waldabstand / Baumfallzone). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 billigte der Ausschuss die Änderung des Planentwurfs und beauftragte die Verwaltung, zu dem geänderten Entwurf die nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Durch Amtstafelaushang ab dem 19. Oktober 2015 machte die Antragsgegnerin öffentlich bekannt, dass der neue Entwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 mit diversen Unterlagen im Rathaus in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis einschließlich 10. November 2015 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werde und dass während der Auslegungszeit Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden können.

Am 9. November 2015 erhob der Antragsteller insbesondere mit Blick auf die im Vergleich zu den Vorentwürfen verkleinerten Baufenster am Nord-Ost-Rand des Plangebiets Einwendungen. Es werde vorgeschlagen, es bei den Baufenstern wie im Planentwurf vom 6. November 2014 und der um 10 – 11 m weiter in östliche Richtung reichenden Abholzung zu belassen. Auf diesem Bereich von 10 – 11 m könne man Niedrigholz anpflanzen, sodass auch dann eine Baumfallgrenze von 25 m einzuhalten sei. Ggf. wäre der Bedarf an öffentlicher Ausgleichsfläche geringfügig zu erhöhen.

Am 30. November 2015 beschloss der Ausschuss den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ als Satzung. Dabei setzte sich der Ausschuss in der Schlussabwägung – unter Übernahme der von der Stadtverwaltung ausgearbeiteten Vorlage – mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen auseinander. Dabei wurde u.a. erwogen, dass die Baumfallzone von 25 m (Endbaumhöhe) entlang des vorhandenen Waldbereichs zum Schutz von Leben und Gesundheit festgesetzt worden sei. Eine solche sei auch im Bereich der Privatgrundstücke zur Konfliktlösung erforderlich. Mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche werde darüber hinaus die Entwicklung einer Fläche angestrebt, die dem Wald räumlich zugeordnet werde: Gem. Art. 2 Abs. 2 BayWaldG stünden dem Wald räumlich zusammenhängende Pflanzgärten und sonstige ihm dienende Flächen gleich. Darüber hinaus seien Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege zu berücksichtigen. Deshalb seien die Eingriffe in Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten. Durch die von zwei Grundstückseigentümern hervorgerufenen Entwurfsänderungen seien interne Ausgleichsflächen verloren gegangen. Um den zusätzlichen Bedarf an externen Ausgleichsflächen zu reduzieren, seien die Eingriffsflächen (Wald) nur bei den Grundstücken, an denen kein interner Ausgleich möglich sei, reduziert worden. Als Konsequenz sei bei diesen die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen verkleinert worden. Die Differenzierung zwischen den Bauflächen am nord-östlichen Rand (mit verkleinerten Baufenstern) und am nördlichen Rand (mit unveränderten, größeren Baufenstern) habe auch einen städtebaulich gestalterischen Aspekt, da am nordöstlichen Rand des Planungsbereichs durch die nach Norden steiler werdende Hanglage eine Bebauung nicht sinnvoll bzw. städtebaulich nicht vertretbar erscheine. Nach der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin (§ 6 Abs. 3) und der einschlägigen Kommentarliteratur werde für die Berechnung die gesamte Grundstücksfläche einschließlich der festgesetzten privaten Grünflächen herangezogen. Ferner werde auf die besondere Bedeutung des Waldes gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG, auf die Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG sowie auf Art. 1 Abs. 2 BayWaldG verwiesen, wonach Waldflächen erhalten und erforderlichenfalls vermehrt werden sollen. In der Abwägung seien gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu beachten, sodass die Rodung von Waldflächen und die damit verbundene Zerschneidung von zusammenhängender Waldlandschaft auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen solle gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und die Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Ferner solle gem. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB als Wald genutzte Fläche nur im notwendigen Maß umgenutzt werden. Diese Grundsätze seien in der Abwägung zu berücksichtigen. Es werde daher festgestellt, dass eine zusätzliche Rodung der privaten Waldfläche im Nord-Osten (im Anschluss an die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldübergangsbereich“) nicht vertretbar sei.

In der Sitzung vom 21. Januar 2016 wurde der Ausschuss von einem Vertreter der Stadtverwaltung darüber informiert, dass in der Schlussabwägung vom 30. November 2015 hinsichtlich der Reduzierung der Baufeldtiefe der im Nord-Osten gelegenen Baugrundstücke zu Unrecht ausgeführt worden sei, dass die zusätzlich erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen nicht auf die Bauwerber des Baugebiets umgelegt werden könnten, sondern dass diese Kosten die Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragen hätte. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass externe Ausgleichsmaßnahmekosten gemäß der geltenden städtischen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135c BauGB (NKS) vom 9. Februar 2010 auf die Bewerber umgelegt werden könnten und zwar gem. § 5 der Satzung nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche. Dies würde aber nach Meinung der Stadtverwaltung aufgrund der divergierenden Eingriffsschweren zu einer ungerechten Kostenverteilung führen. Die übrigen Begründungen zur Größe der bebaubaren Bereiche an der Nord-Ost-Grenze des Baugebiets (Hanglage; allgemeine Reduzierung des zusätzlichen Flächenverbrauchs für externe Ausgleichsmaßnahmen) könnten hingegen unverändert erhalten bleiben. Insgesamt solle daher auf die Anwendung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 135c BauGB im vorliegenden Bauleitplanverfahren weiterhin verzichtet werden. Dies mache aber eine Anpassung der Abwägung erforderlich. Dem Ausschuss wurde empfohlen, die Abwägung gemäß einer Beschlussvorlage für die Sitzung entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Daraufhin hob der Ausschuss in der Sitzung vom 21. Januar 2016 den Satzungsbeschluss vom 30. November 2015 wieder auf, beschloss, sich die neuen Empfehlungen der Stadtverwaltung zur Änderung der Abwägung zu eigen zu machen und beschloss den Bebauungsplan auf der Grundlage der geänderten Abwägung erneut als Satzung.

Unter dem 4. März 2016 fertigte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde durch Amtstafelaushang am 8. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Mit seinem am 29. November 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Er trägt im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensfehler, weil die Voraussetzungen einer Verkürzung der Auslegungsfrist für den geänderten Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 nicht vorgelegen hätten. Bei einer längeren Frist hätten weitere Punkte gegen den Bebauungsplan vorgebracht werden können. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus auch gegen das Abwägungsgebot. Die WA-Festsetzungen auf den südlich seines Grundstücks gelegenen, bereits bebauten Grundstücken auf FlNr. ...103 und FlNr. ...24 seien im Vergleich zu seinem Grundstück wesentlich größer und reichten jeweils ca. zur Hälfte in die Baumfallzone hinein. Auf den (vormals) städtischen Baugrundstücken am nördlichen Rand des Geltungsbereichs seien die jeweiligen Baufenster fast deckungsgleich mit der Grundstücksgröße und wiesen eine Größe von ca. 1.000 m² auf. Für sein Grundstück sei aber im Verhältnis zur relativ großen Grundstücksfläche (1.624 m², inklusive privater Grünfläche) ein wesentlich kleineres Baufenster festgelegt worden. Als Eigentümer eines Grundstücks am (Nord-) Ostrand des Plangebiets sei er aufgrund des Wertverlusts durch die Baufensterverkleinerung sowie die verbleibende Erschließungslast doppelt belastet. Es sei nicht ersichtlich und nicht nachzuvollziehen, warum nicht auch bei den (vormals städtischen) Grundstücken im Norden und Nordwesten eine entsprechende Reduzierung durchgeführt worden sei. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die steiler werdende Hanglage im hinteren Bereich seines Grundstücks sei nicht überzeugend, zumal die Topografie in den vorangegangenen Planungsentwürfen keine Rolle gespielt habe. Ihm müsse für die Platzierung eines Bauvorhabens ein Gestaltungsspielraum verbleiben. Zudem spreche die vorhandene Bebauung an der bestehenden Erschließungs Straße gegen die schmale WA-Ausweisung auf seinem Grundstück. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der nunmehr kleineren Baufenster am Nordostrand eine massive „gedrängte“ Bebauung entstehe, was dem Planungsziel einer in die Natur optisch eingebundenen Ortsabrundung zuwiderliefe. Die Argumentation in der Abwägung vom 21. Januar 2016 zu Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135c BauGB sei nicht stichhaltig. Soweit in der Abwägung darauf abgestellt werde, dass eine zusätzliche Rodung nach Osten hin nicht vertretbar sei, stelle sich die Frage, warum dies in früheren Planungsstadien noch als vertretbar angesehen worden sei. Es sei auffällig, dass in der Planzeichnung des beschlossenen Bebauungsplans im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung vom 6. November 2014 nunmehr trotz beschränkter wirtschaftlicher Verwertbarkeit eine größere Quadratmeterzahl seines Grundstücks angegeben werde. Auf der Basis dieser Grundstücksgröße sei ihm zwischenzeitlich durch städtischen Bescheid eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag sei mit Blick auf die Nutzbarkeit und Verwertbarkeit seines Grundstücks nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin erkläre, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans sein Grundstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen gewesen wäre, sei dies zumindest fraglich.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, die in der Planzeichnung angegebene Flächengröße von 1.625 m² für das Antragstellergrundstück sei rein informativ, stelle aber keine Festsetzung dar. Aufgrund des Festhaltens an einem Waldübergangsbereich von 25 m sei durch den Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 am planerischen Konzept „Bauland – Waldübergangsbereich – zu erhaltender Wald“ festgehalten worden. Es habe mithin in ihrem Ermessen gelegen, von der Möglichkeit der Verfahrensverkürzung gem. § 4a Abs. 3 BauGB Gebrauch zu machen. Dass der Planentwurf vom 29. Juli 2015 den Konflikt zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und Belangen des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich Landschaftspflege nunmehr durch Festsetzung einer privaten Grünfläche löse, habe nicht die Grundzüge der Planung berührt. Ein Zeitraum von zwei Wochen für die erneute Auslegung des Entwurfs sei als angemessen anzusehen. Auch das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Sämtliche Einwendungen des Antragstellers seien der Abwägung zugeführt worden. Soweit es dem Antragsteller um ein möglichst großes „Baufenster“ gehe, stünden dem diverse öffentliche / städtebauliche Belange entgegen.

Die Beigeladene zu 6 beantragt ebenfalls,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ für unwirksam zu erklären,

und weist auf eine künftige Belastung ihres bereits mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ...103 durch höheren, von der Antragsgegnerin nicht ermittelten Verkehrslärm als Folge der Planungsumsetzung hin. Der Bebauungsplan leide insofern an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit. Diese Einwendung hätte im Falle einer nicht verkürzten Auslegungsfrist noch vorgetragen werden können.

Die Beigeladenen zu 1 bis 5 sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Februar 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Art und Weise der Überplanung eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks wendet. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 16 m.w.N.). Sollte die Regelung des mit Ablauf des 1. Juni 2017 außer Kraft getretenen § 47 Abs. 2a VwGO im vorliegenden Fall noch Anwendung finden (str., vgl. einerseits: VGH BW, U.v. 18.10.2017 – 3 S 642/16 – ZfBR 2018, 74 = juris Rn. 24 ff.; OVG Schl-Holst., U.v. 29.8.2017 – 1 KN 10/16 – juris Rn. 39 ff.; andererseits: OVG NRW, U.v. 25.9.2017 – 2 D 18/16.NE – juris Rn. 41), stünde diese der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, weil der Antragsteller jeweils rechtzeitig im Verfahren der Bauleitplanung Einwendungen erhoben hat.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam; er leidet sowohl an einem beachtlichen Verfahrensfehler gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB als auch an einem beachtlichen Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB.

a) Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Auslegungsfrist für den geänderten Planungsentwurf vom 29. Juli 2015 unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt wurde.

aa) Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er – wie vorliegend – nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Im Grundsatz löst jede Änderung / Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Nur wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, sich also inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 4 BN 37.16 – ZfBR 2017, 796 = juris 8 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Planentwurf in der Fassung vom 29. Juli 2015 weist im Vergleich zur vorherigen Entwurfsverfassung vom 6. November 2014 nicht unerhebliche inhaltliche Änderungen insbesondere im Bereich des (nord-) östlichen Rands des Planungsgebiets auf (u.a. Verschmälerung der WA-Festsetzung sowie der Baufenster, private Grünfläche anstelle einer öffentlichen Grünfläche mit Weg), die aufgrund veränderter Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke auch abwägungserheblich waren.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin von der in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich stattdessen für die Durchführung der öffentlichen Auslegung, allerdings in den Modifikationen gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB entschieden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Bayerische Gemeindeordnung – GO) handelt, die – wie nach Aktenlage vorliegend wohl geschehen – durch die Stadtverwaltung getroffen werden konnte, oder ob kommunalverfassungsrechtlich die diesbezügliche Entscheidungskompetenz dem für den Bebauungsplanerlass zuständigen Planungs- und Umweltausschuss (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO i.V. mit § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt Schwandorf vom 15. Januar 2015, § 2 Abs. 1 Buchst. f der Satzung der Antragsgegnerin zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 5. Juni 2014) hätte vorbehalten bleiben müssen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob ein eventueller Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeiten nach Bundesrecht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde (vgl. HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.10.2013 – OVG 2 A 1.12 – juris Rn. 40 m.w.N.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 22). Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deswegen an einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler, weil die Dauer der erneuten Auslegung des geänderten Planungsentwurfs in der Fassung vom 29. Juli 2015 und die Frist für Stellungnahmen (27. Oktober 2015 bis einschließlich 10. November 2015) u n a n g e m e s s e n verkürzt worden sind, § 4a Abs. 3 Satz 1, Satz 3 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG NW, U.v. 19.7.2013 – 10 D 107/11.NE – BauR 2013, 1807 = juris Rn. 62). Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 ist keine absolute Untergrenze mehr für die Verkürzung geregelt. Ob eine gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzte Frist angemessen oder unangemessen ist, bemisst sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss m.a.W. mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und die Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substanziiert Stellung zu nehmen. In welchem Maß die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 – 1 N 07.2713 – juris Rn. 47; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = juris Rn. 27, 28; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris 32, 33; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 27, 28; HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 61, 62; VGH BW, U.v. 28.11.2012 – 3 S 2313/10 – NVwZ-RR 2013, 459 = juris Rn. 41 ff.; OVG NW, U.v. 19.7.2013 – 10 D 107/11.NE – BauR 2013, 1807 = juris Rn. 63 ff.; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 28).

Nach diesen Maßstäben waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet.

Im Vergleich zwischen den Planentwürfen vom 6. November 2014 und vom 29. Juli 2015 ist nicht lediglich – wie die Antragsgegnerin vorträgt – unter Festhalten am planerischen Konzept eines Waldübergangsbereichs von 25 m eine vormals angedachte öffentliche Grünfläche (mit) Weg durch eine private Grünfläche zur Lösung des Konflikts zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich Landschaftspflege ersetzt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr am (Nord-) Ostrand des Planungsgebiets Umplanungen mit erheblichen Auswirkungen sowohl für die dortigen betroffenen Grundstückseigentümer als auch in städtebaulicher Hinsicht vorgenommen: Die Tiefe (West-Ost-Richtung) der Baulandausweisung „WA“ wurde von 33 m auf etwa 21 m, die Tiefe der durch westlich und östlich verlaufende Baugrenzen definierten Baufenster auf den Baugrundstücken von 27 m auf etwa 18 m verkleinert. Das Konzept eines Waldübergangsbereichs mit einer Breite von 25 m durch eine (östliche) Baugrenze, einen Weg und zwei öffentliche Grünflächen wurde ersetzt durch eine private Grünfläche, die gemäß Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen mit umfangreichen Nutzungseinschränkungen, Pflegevorgaben und sonstigen Handlungsgeboten zu Lasten der Eigentümer der dortigen Grundstücke einhergeht. U.a. ist gemäß Nr. 5.2.1 ein Mindestbestand von 20% an Gehölzen in der Fläche zu erhalten bzw. bei Ausfall oder Entnahme neu zu pflanzen. Bei Nachpflanzungen sind ausschließlich bestimmte standortgerechte Gehölzarten nach zwei vorgegebenen Pflanzenlisten für Baum- und Straucharten (Nrn. 5.2.1.1 und 5.2.1.2) zulässig. Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu unterhalten. Der Aufwuchs ist ggf. zu unterstützen. Ausgefallene Gehölze und Bäume sind ggf. spätestens in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. Die nicht von Gehölzen bewachsenen Bereiche der privaten Grünflächen sind durch Sukzession oder Ansaat einer geeigneten Landschaftsrasenmischung zu begrünen und gärtnerisch zu unterhalten.

Im Zuge der Verkleinerung der Baufenstertiefe ist die Grenze des zu erhaltenden Waldes um ca. 9 m nach Westen (näher zur Erschließungs Straße) im Vergleich zum Vorentwurf gerückt. Nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin sollten dabei – trotz verkleinerter Baufenster – die für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge relevanten privatnützigen Grundstücksbereiche am (nord-) östlichen Planungsrand vergrößert werden (vgl. die Erwägungen im Rahmen der Abwägung im Planungs- und Umweltausschuss am 30. November 2015 sowie die nachrichtlichen Angaben der Grundstücksgrößen in den Planentwürfen, so für das Grundstück des Antragstellers 1.170 m² in der Planfassung vom 6. November 2014 gegenüber 1.625 m² in der Planfassung vom 29. Juli 2015). Aufgrund der Änderungen der Planung kam es auch zu einer Verschiebung des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts, indem einerseits aufgrund geringerer Rodungen innerhalb des Planungsgebiets die benötigte Ausgleichsfläche von 3,2 ha auf 2,9 ha verkleinert, gleichzeitig aber die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans von 2,18 ha auf 2,36 ha wegen Wegfalls öffentlicher Grünflächen am (nord-) östlichen Rand des Plangebiets erweitert wurde (siehe hierzu auch die jeweiligen Entwurfsfassungen der „Begründung zum Grünordnungsplan mit Eingriffsregelung und gesondertem Teil Umweltbericht“).

Gerade aufgrund der Verkleinerung der Baufenster im (nord-) östlichen Randbereich des Plangebiets, der dortigen Festsetzung einer privaten Grünfläche mit umfassenden Handlungs- / Gestaltungsgeboten zu Lasten der Eigentümer und den sich hieraus ergebenden Folgerungen für den dortigen Nutzungsumfang, für den naturschutzrechtlichen Ausgleich der Gesamtplanung und für die zu erwartenden Lasten durch Erschließungsbeiträge lagen in qualitativer Hinsicht wesentliche Änderungen zum bisherigen Planungskonzept vor. Um diese umfassend bewerten zu können und diese Bewertung zum Gegenstand einer Einwendung machen zu können, bedurfte es eines gewissen Aufwands für die Betroffenen. Das gilt auch und besonders bezüglich der rechtlich schwierigen Erfassung der Auswirkungen der Änderungen im Vergleich zwischen den Entwurfsfassungen vom 6. November 2014 und vom 29. Juli 2015, etwa zu der Frage, ob mit Blick auf die Verkleinerung der Baufenster und den sonstigen geänderten Festsetzungen im Vergleich zu den weitgehend ungeändert gebliebenen Festsetzungen und Regelungen zu den Grundstücken am nördlichen Rand des Plangebiets auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots dem Abwägungsgebot Genüge getan wurde (§ 1 Abs. 7 BauGB i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG [vgl. unten b) ].

Dass die Reichweite und (rechtliche) Bewertung der Änderungen nicht einfach und nicht auf den ersten Blick zu erfassen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin am 21. Januar 2016 veranlasst sah, die Abwägung vom 30. November 2015 zu korrigieren (und einen hierauf aufbauenden neuen Satzungsbeschluss zu erlassen), sondern auch daraus, dass die Antragsgegnerin in der schriftsätzlichen Antragserwiderung einem Irrtum über die Auswirkungen der Änderungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Grundflächenzahl (GRZ) und der festgesetzten privaten Grünfläche im (nord-) östlichen Planungsbereich unterliegt: Sie ist nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 der Rechtsansicht, die Verkleinerung des Baufensters habe keine besondere Relevanz bzw. Belastungswirkung, weil sich das mögliche Maß der Bebauung in der Fläche nicht aus der reinen Größe des Baufensters, sondern aus der festgesetzten GRZ (hier 0,35) ergebe. Der Vorteil des größeren Baufensters von ca. 1.000 m² für die vormals städtischen Grundstücke im Norden soll nach der schriftsätzlichen Äußerung der Antragsgegnerin für die Grundstücke der privaten Eigentümer im nordöstlichen Planungsgebiet dadurch relativiert sein, dass auf eine größere Grundstücksfläche – unter Einbeziehung des Anteils der privaten Grünflächen – abzustellen sei. Faktisch wäre somit in beiden Fallgruppen eine Überbauung in gleicher Größe möglich. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die Gartenfläche im Bereich der privaten Grundstückseigentümer aus städtebaulichen und sicherheitstechnischen Gründen in ihrer Lage definiert sei.

Wären die Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich so zu deuten und wäre mithin als Bemessungsgrundlage für die GRZ neben dem Anteil der WA-Festsetzung auch der Anteil der privaten Grünfläche (zusammen ca. 1.625 m³; hiervon 0,35 = ca. 570 m²) heranzuziehen, könnte das Baufenster auf dem Antragstellergrundstück (ca. 600 m²) fast zur Gänze baulich ausgenutzt werden. Dem ist aber nicht so. Die Antragsgegnerin unterliegt insofern einem Rechtsirrtum: Die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinn des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die i m B a u l a n d und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Hinzu kommen die Flächen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO. Die „im Bauland liegende Fläche“ muss dabei vom Begriff des Baugrundstücks, welcher in der Regel mit dem Buchgrundstück übereinstimmt, unterschieden werden. Im Bauland liegen grundsätzlich nur Flächen, welche nach ihrer Zweckbestimmung für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im planungsrechtlichen Sinn vorgesehen sind. Nicht zum Bauland hingegen zählen deshalb insbesondere private Grünflächen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1991 – 4 NB 24.90 – NVwZ 1991, 877 = juris Rn. 6; B.v. 29.11.1994 – 8 B 171.94 – NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 09.1106 – juris Rn. 18; U.v. 21.12.2012 – 2 N 11.998 – juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 8.7.2015 – 4 LB 47/14 – juris Rn. 28; König in König/Roser/ Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 19 Rn. 20; a.A. Kuchler, NuR 2005, 164/170). Denn die Festsetzung einer Grünfläche setzt eine eigene städtebauliche Funktion und eine gerade nicht auf Bebauung zielende Zweckbestimmung der erfassten Fläche voraus. Private Grünflächen überlagern nicht Bauland, sondern sie werden regelmäßig – so auch vorliegend – an Flächen festgesetzt, die an Bauland grenzen oder dieses unterbrechen, um eine ortsbildprägende oder sonstige städtebauliche Funktion von Freiflächen zu erhalten (König a.a.O. m.w.N.). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die festgesetzte private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Waldübergangsbereich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (Baumfallgefahr) als auch unter umweltbezogenen Gesichtspunkten (Erhaltung von Wald i.S. von Art. 2 BayWaldG zur Minimierung der naturschutzrechtlichen Eingriffswirkungen der Bauleitplanung) trotz Möglichkeit gärtnerischer Nutzung der Errichtung baulicher Anlagen entgegenstehen soll. Korrespondierend hierzu ist in Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzung auch ausdrücklich geregelt, dass die GRZ „in der Fläche des Allgemeinen Wohngebiets (WA)“ festgesetzt wird. Da tatsächlich nur der Teil der „WA-Festsetzung“ (für das Grundstück des Antragstellers macht dieser ca. 700 m² aus) für die Bemessung der GRZ maßgeblich ist, ergäbe sich hiernach (unter Vernachlässigung des Bereichs der Straßenbegrenzungslinie) eine maximale Bebaubarkeit in der Fläche von rd. 245 m². Dem steht eine Bebaubarkeit der ca. 1.000 m² großen (ehemals im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden) Baugrundstücke von rd. 350 m² nach Maßgabe der GRZ gegenüber. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass sich die Verkleinerung der Baufenster durch die Umplanung im Vergleich zur Entwurfsfassung vom November 2014 hinsichtlich des flächenbezogenen Maßes der Bebaubarkeit nicht – und insbesondere auch nicht im Vergleich zu den nördlichen Baugrundstücken – relevant auswirke (bis auf die Lage der Gebäude), trifft mithin nicht zu.

Schon allein aufgrund der nicht unerheblichen qualitativen Änderungen und Folgefragen sowie aufgrund der nicht auf den ersten Blick zu erfassenden Auswirkungen der Umplanung auf die Rechtsstellung der Eigentümer der am (Nord-) Ostrand des Plangebiets situierten Grundstücke (die – vgl. voranstehend – auch von der Antragsgegnerin rechtsirrig unterschätzt werden) erscheint die Verkürzung der Auslegungsfrist auf 14 Tage zu knapp. Als unangemessen kurz ist die Frist aber jedenfalls deshalb zu bewerten, weil ein wesentlicher Zeitraum des Auslegungszeitraums mit den Ferienzeiten in Bayern zusammenfiel. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Dienstag, den 27. Oktober 2015, und endete am Dienstag, den 10. November 2014. In den Auslegungszeitraum fielen die Herbstferien in Bayern (45. Woche des Jahres 2015 von Montag, den 2. November 2015, bis Samstag, den 7. November 2015). Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn einige Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht. Für eine solche ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = juris Rn. 29; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris Rn. 34; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 28.11.2012 – 3 S 2313/10 – NVwZ-RR 2013, 459 = juris Rn. 50). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass die einwöchigen Herbstferien unter Einschluss beider Wochenenden vielfach zu Urlaub von über einer Woche genutzt werden. So hätten etwa einem Grundstückseigentümer, der die Herbstferien genutzt hätte, um vom 31. Oktober 2015 (Samstag) bis 8. November 2015 (Sonntag) Urlaub zu machen, nur sehr wenige Einzeltage zur Verfügung gestanden, um sich mit den Planänderungen überhaupt zu befassen zu können. Insgesamt sind daher die Änderungen im Planentwurf vom 29. Juli 2015 im Vergleich zum vorherigen Entwurf vom 6. November 2014 zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen, von denen ein wesentlicher Teil in den Herbstferien lag, noch als angemessen betrachtet werden kann.

bb) Ein Verfahrensfehler wegen unangemessener Verkürzung der Dauer der Auslegung und der Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich (BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – NVwZ-RR 2017, 65 = Rn. 25, 32; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.472 – juris 30, 37; U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.2695 – juris Rn. 25, 32).

cc) Der Mangel ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Antragsteller hat den genannten Mangel rechtzeitig nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (8. März 2016) innerhalb der Jahresfrist gerügt. Hierzu genügt es, dass die konkrete Rüge rechtzeitig im vorliegenden Normenkontrollverfahren vorgebracht worden ist (vgl. OVG NRW, U.v. 27.10.2016 – 7 D 5/15.NE – juris Rn. 50; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 215 Rdnr. 6). Die Antragsteller haben die Rüge der fehlerhaft verkürzten Auslegungsfrist bereits mit ihrem Normenkontrollantrag (Schriftsatz vom 29. November 2016; HessVGH, U.v. 19.10.2017 – 4 C 2424/15.N – juris Rn. 80) gerügt. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerin wenige Tage später zugegangen.

b) Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Er leidet an einem beachtlichen Abwägungsfehler am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 22). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

aa) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bereiche der WA-Festsetzungen und auch die Baufenster am Rand des Plangebiets unter Berücksichtigung von Umweltbelangen zu verkleinern, war an sich von sachlichen Erwägungen getragen.

Die nicht nur schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren sondern auch im Rahmen der Abwägung vom 30. November 2015 hervorgehobene Erwägung (die insofern nicht durch die spätere ergänzende Abwägung zum erneuten Satzungsbeschluss vom 21. Januar 2016 korrigiert wurde), am Rand des Plangebiets entgegen vorherigen Planungsentwürfen kleinere Baufenster festzusetzen, um im Dienste öffentlicher (Umwelt-) Belange i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, Abs. 6 Nr. 7 und Nr. 8 Buchst. b, § 1a Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BauGB mit Grund und Boden möglichst sparsam umzugehen sowie für einen möglichst geringen Eingriff in den Waldbestand zu sorgen (zur Bedeutung als wichtiges Abwägungskriterium bzw. -direktive vgl. Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1a Rn. 15, 16, 42, 45 ff., 49 f., 51 ff.; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1a Rn. 5 ff., 9, 10; vgl. auch BT-Drs. 15/2250 S. 40 f.), trägt dem in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Nachhaltigkeitsprinzip (vgl. Battis a.a.O. § 1a Rn. 1) Rechnung, ist daher als solche sachgerecht und folglich am Maßstab des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Erwägung, aus ortsbildbezogener Sicht unter Berücksichtigung der topografischen Lage eine Bebauung auf steil ansteigendem Gelände unterbinden zu wollen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Die planende Gemeinde muss zudem die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Auch aufgrund dieser Vorschriften musste die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 63). Die Antragsgegnerin dürfte daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Bedeutung des Walds an sich und im Grundsatz abwägungsfehlerfrei die Verkleinerung des Baufensters zu Lasten des Antragstellers begründet haben, zumal die hiervon betroffenen Baugrundstücke einschließlich des Antragstellergrundstücks ohne die Baulandausweisung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen waren. Eine Bindung der planenden Gemeinde an „großzügigere“ Ausweisungen in Vorentwürfen besteht grundsätzlich nicht.

bb) Sollte sich die Antragsgegnerin bzw. der intern zuständige Ausschuss zu dem gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (21. Januar 2016) in demselben Irrtum hinsichtlich der Reichweite und des Inhaltes der Festsetzungen über die Grundflächenzahl (GRZ) und die private Grünfläche befunden haben wie im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 (s.o.), wäre von einem Abwägungsfehler in Form einer Abwägungsfehleinschätzung wegen Verkennung der Bedeutung von Belangen des Antragstellers auszugehen (Fehlinterpretation der Reichweite und Auswirkungen der geänderten Festsetzungen im Vergleich zur Entwurfsfassung vom 6. November 2014). Sollte sich demgegenüber – wie dem Vortrag des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist – bei der Abwägung über die Planänderung (Fassung vom 29. Juli 2015) sowie beim Satzungsbeschluss (21. Januar 2016) die Antragsgegnerin über die Folgen der Verkleinerung des Baufensters für das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere für die bauliche Ausnutzbarkeit der verbleibenden Fläche mit „WA“-Festsetzung keine detaillierten Gedanken gemacht haben, läge wohl ein Abwägungsdefizit vor, weil dann in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen.

cc) Unabhängig hiervon ist jedenfalls von einem gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 215 Abs. 1 BauGB relevanten Abwägungsfehler wegen Missachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Festsetzungen und Regelungen für die am nördlichen Rand des Geltungsbereichs situierten (vormals stadteigenen) Baugrundstücke auszugehen.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (s.o.). Dabei ist sie neben dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dies gilt auch für das Verhältnis der von der Planung betroffenen privaten Belange untereinander. Diese Belange dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (zum Ganzen vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 6.01 – NVwZ 2002, 1506 = juris Rn. 10, 11 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 2 N 03.3286 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 12.3.2007 – 26 N 05.3206 – juris Rn. 30; U.v. 13.12.2016 – 1 N 13.1987 u.a. – NVwZ-RR 2017, 517 = juris Rn. 19, 20; VGH BW, U.v. 11.7.1997 – 8 S 3343/96 – NVwZ-RR 1998, 618 = juris Rn. 23 ff.; U.v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 38; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2006 – 8 C 10156/06 – BauR 2006, 1853 = juris Rn. 20). Dies hat die Antragsgegnerin hier im Vergleich zwischen den am nördlichen Rand des Geltungsbereichs situierten Grundstücken (im vormals städtischen Eigentum) und den am nordöstlichen Plangebietsrand gelegenen Baugrundstücken (einschließlich des Grundstücks des Antragstellers) mit Blick auf die unterschiedlich geregelte bauliche Ausnutzbarkeit sowie hinsichtlich der von ihr selbst einkalkulierten Erschließungsbeitragslasten nicht genügend beachtet.

Ein Gleichheitsverstoß kommt schon deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin die gegenüber den Einwendungen des Antragstellers als wichtig hervorgehobenen Belange zum schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden und zum weitmöglichen Erhalt von Waldflächen hinsichtlich der vormals städtischen Grundstücke im Nordbereich bei den Umplanungen überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Veränderungen im Bereich des Antragstellergrundstücks sowohl in der Abwägung vom 30. November 2015 als auch schriftsätzlich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren herangezogenen und besonders betonten Gebote zum ressourcenschonenden Bodenumgang und zum geringstmöglichen Eingriff in die Umwelt resp. in bestehende Waldflächen würden aber an sich ebenso für den Nordrand des Plangebiets gelten. Es fragt sich daher, warum es gerade dort bei den großzügigen „WA-Festsetzungen“ und Baufenstern wie in den Vorentwürfen blieb. Die Baufenster am der nördlichen Planungsrand hätten bei Einhaltung eines Baumfallabstands von 25 m unter Vermeidung einer stärkeren Rodung und unter Verlegung der Waldgrenze nach Süden ebenso verkleinert werden können. In ganz besonderem Maß gilt dies mit Blick auf das mit einer WA-Festsetzung von über 2.000 m² und einem Baufenster von mehr als 1.000 m² ausgewiesene Grundstück FlNr. ...308 im Nordwesten des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Insofern muss jedenfalls kritisch hinterfragt werden, ob der Planung der Antragsgegnerin bezogen auf die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, das die genannten Unterschiede zwischen einerseits den Baugrundstücken im Norden und andererseits den Baugrundstücken im Nordosten sachlich zu rechtfertigen vermag.

Ob allein deswegen bereits von einem beachtlichen Abwägungsfehler auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Soweit unterstellt wird, dass es für die Ausweisung kleinerer Baufenster nur am Nord-Ost-Rand (Bereich mit dem Antragstellergrundstück) eine grundsätzliche sachliche Rechtfertigung geben kann, etwa

– weil die Antragsgegnerin nach zwischenzeitlicher Meinungsänderung im Laufe des Planungsprozesses nunmehr auf der (Nord-) Ostseite eine großräumige Bebauung „nach hinten“ (also nach Norden bzw. Osten) aufgrund topografischer Besonderheiten (ansteigendes Gelände) nicht mehr zulassen will und / oder

– weil sich zudem die Möglichkeit eines naturschutzrechtlichen Ausgleichs innerhalb der Privatgrundstücke am Nordostrand – soweit sie im Privateigentum verbleiben – trotz Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Plangebiets über die städtische Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 135c BauGB (NKS) vom 9. Februar 2010 aus Sicht der Antragsgegnerin schwieriger bzw. inopportun gestalten würde,

verbleibt dennoch eine mit dem Grundgedanken der Lastengleichheit (vgl. VGH BW, U.v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 38 m.w.N.) kaum zu vereinbarenden „Schieflage“:

Denn die Planung führt dazu, dass auf der Nordostseite des Plangebiets (so auch hinsichtlich des Antragstellergrundstücks) Grundstücke mit einem – unter Einschluss der privaten Grünflächen – großen Privatnützigkeitsbereich entstehen, die nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, wie sie maßgeblich sowohl in der Ausschussabwägung vom 30. November 2015 als auch im vorliegenden Gerichtsverfahren (vgl. Seite 8 f. des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2017) zum Ausdruck gebracht wurden, mit Blick auf § 131 BauGB i.V. mit § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin zu einer entsprechend hohen Erschließungsbeitragslast führen sollen (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 29.11.2994 – 8 B 171/94 – NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 6 ZB 13.2092 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.; B.v. 12.8.2016 – 6 ZB 15.461 – juris Rn. 9, 10), obwohl die privaten Grünflächen mit erheblichen Verhaltensgeboten belastet sind und obwohl die bauliche Ausnutzbarkeit durch relativ kleine Bereiche der „WA-Festsetzung“ und kleine Baufenster im Verhältnis zum Gesamtgrundstück (einschließlich der privaten Grünfläche) eingeschränkt ist. Demgegenüber sieht die Planung auf der Nordseite auf den vormals städtischen Grundstücken in Übereinstimmung mit den Vorentwürfen weiterhin sehr großzügig festgesetzte „WA-Bereiche“ mit ebenso großzügigen Baufenstern vor, mit den Vorteilen einer großflächigen baulichen Ausnutzbarkeit in den Grenzen der festgesetzten GRZ und eines entsprechend großen Spielraums für die Platzierung eines Wohnbauvorhabens. Wie oben gesehen wird diese Schieflage über die festgesetzte GRZ 0,35 gerade nicht kompensiert: Der wesentliche Unterschied im Vergleich zwischen den Festsetzungen am nordöstlichen Plangebiet (mit dem Antragstellergrundstück) und den Festsetzungen am nördlichen Plangebiet (mit den vormals städtischen Grundstücken) ist – entgegen der (schriftsätzlich geäußerten) irrigen Rechtsansicht der Antragsgegnerin – gerade nicht im Wesentlichen die Reichweite der Wahl des Standorts für ein mögliches Bauvorhaben. Denn über die festgesetzte GRZ, die sich gerade nicht auf das Gesamtgrundstück unter Einschluss der privaten Grünflächen, sondern lediglich auf den Bereich der „WA-Festsetzung“ bezieht (s.o.), können die Grundstücke am Nordostrand im Vergleich zu den Grundstücken am Nordrand nur deutlich geringer baulich ausgenutzt werden. Diese ungleiche Einschränkung der Privatnützigkeit bei sogar von der Antragsgegnerin einkalkulierten höheren Erschließungsbeiträgen ist nach Ansicht des Senats mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Belastung der Grundstückseigentümer mit Erschließungsbeiträgen als Folge einer Baulandausweisung grundsätzlich hinzunehmen, weil dieser ein Erschließungsvorteil gegenübersteht, der darin besteht, dass sich durch eine Erschließung (durch eine öffentliche Straße) der Wert des Grundstücks in der Regel beträchtlich erhöht (BayVGH, U.v. 28.9.2000 – 2 N 96.4292 – Rn. 31 m.w.N.). Auch wenn die Belastung mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Erlass eines Bebauungsplans grundsätzlich nur in groben Zügen abwägend zu bedenken ist und daher nicht alle Detailfragen zur Belastung mit Erschließungsbeiträgen schon im Rahmen der planerischen Abwägung geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.), leidet in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund der oben genannten besonderen Umstände des Falles die Planung deshalb an einem Abwägungsfehler, weil im Vergleich zu den vormals stadteigenen Grundstücken am Nordrand des Plangebiets durch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Grundflächenzahl sowie über Grünflächen zu Lasten des Antragstellers und der sonstigen Eigentümer von Baugrundstücken am nordöstlichen Planungsrand trotz ähnlicher Ausgangslage (bewaldete Ortsrandlage) ein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbarendes Missverhältnis zwischen der baulichen Ausnutzbarkeit und den künftigen beitragsfähigen Erschließungskosten entsteht (vgl. auch VGH BW, U.v. 17.2.2014 – 5 S 3254/11 – BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50; U.v. 15.9.2004 – 8 S 2392/03 – NVwZ-RR 2005, 157 = juris Rn. 28; OVG Saarl., U.v. 23.5.2011 – 2 C 505/09 – juris Rn. 35; Nds.OVG, U.v. 17.11.2005 – 1 KN 127/04 – BRS 69 Nr. 18 = juris Rn. 39).

dd) Der Abwägungsfehler ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich dieser nur auf den Abwägungsvorgang beschränkt oder ob er sogar unmittelbar auf das Abwägungsergebnis durchschlägt (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C 2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 44 m.w.N.). Jedenfalls ist der Abwägungsfehler den Normaufstellungsakten – maßgeblich der Abwägung des Ausschusses vom 30. November 2015 – zu entnehmen und damit offensichtlich. Er ist zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin sich bei Vermeidung des Fehlers für andere planerische Ausweisungen im Norden und Nordosten des Plangebiets entschieden hätte (BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 29 m.w.N.). Zudem wurde der Abwägungsfehler mit dem gestellten Normenkontrollantrag und damit rechtzeitig gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt, vgl. oben a) cc).

c) Die festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.). Auch wenn sich der festgestellte Abwägungsmangel zunächst nur auf die Ausweisungen am nördlichen sowie am nordöstlichen Rand des Plangebiets begrenzt, würde sich ein Wegfall der Festsetzungen am Nord- und Ostrand auf weite Teile des Geltungsbereichs auswirken, weil dann nämlich das von der Antragsgegnerin verfolgte und für die Gesamtplanung als wesentlich angesehene Planungskonzept der Sicherung einer Baumfallzone von 25 m nicht mehr umgesetzt wäre. Damit begrenzen sich die Auswirkungen des Abwägungsfehlers nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern diese betreffen weitgehend den gesamten Planungsbereich. Entsprechendes gilt für den Verfahrensfehler. Auch wenn sich die Änderungen durch den Planungsentwurf vom 29. Juli 2015 im Wesentlichen auf den (nord-) östlichen Bereich des Plangebiets beschränken, würde ein Wegfall der planerischen Festsetzungen östlich der Erschließungs Straße „B...“ dazu führen, dass der zum planerischen Gesamtkonzept rechnende Sicherheitsabstand zum Wald von 25 m (Baumfallgrenze) für die Bereiche westlich dieser Erschließungs Straße nicht mehr geregelt wäre. Es kann damit nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin im Zweifel denselben (Rest-) Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im nördlichen und (nord-) östlichen Teil des Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.

d) Ob der Bebauungsplan aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist, kann dahingestellt bleiben. Dies gilt etwa hinsichtlich der Fragen,

– ob der Umstand, dass den Grundstücken FlNr. ...103 und FlNr. ...24 im Gegensatz zum Antragstellergrundstück nach Nordosten ein erweiterter „WA-Umgriff“ zuerkannt wurde, als gleichheitswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, U.v. 21.12.2010 – 1 N 08.3385 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 22.3.2011 – 1 N 09.2888 – juris Rn. 36),

– ob die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der privaten Grünfläche am Nordostrand des Plangebiets aufgrund des Ziels, dort Wald i.S. von § 2 Abs. 3 BWaldG i.V. mit Art. 2 Abs. 2 BayWaldG zu erhalten, in der Sache (auch) eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB getroffen hat, die sie womöglich nicht mit Bewirtschaftungs- und Nachpflanzungsvorgaben verbunden durfte (zur Unvereinbarkeit von Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 9 ff., 16; BayVGH, U.v. 7.2.2013 – 1 N 11.1854 – juris Rn. 21, 28, 30 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 21.12.2012 – 2 N 11.998 – juris Rn. 31; U.v. 1.4.2015 – 1 N 13.1138 – BayVBl. 2016, 852 = juris Rn. 30 f.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 26.2.2013 – 2 C 424/11 – juris Rn. 44 ff.) sowie

– ob der Bebauungsplan – wie die Beigeladene zu 6 vorträgt – gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit leidet, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, höheren Verkehrslärm auf bestehenden Wohngrundstücken als Folge der Planungsumsetzung zu ermitteln (zur Abwägungserheblichkeit vgl. einerseits BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 21 ff.; andererseits BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23 f.; im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), und ob ein eventueller diesbezüglicher Mangel wegen § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB überhaupt beachtlich wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladenen zu 1 bis 5 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt haben, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

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(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

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(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

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(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 2 Wald


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Baugesetzbuch - BBauG | § 135c Satzungsrecht


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Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jewei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2018 - 15 N 16.2373, 15 N 17.1598

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Tenor I. Der am 19. September 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr …  der Stadt … ist unwirksam II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die im beschleunigten Verfahren erfolgte 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ der Antragsgegnerin für das Gebiet "L-Straße/O-Weg, südwestlich des O-Wegs, nördlich des Baumarktgeländes (B-Plan Nr. 1 A), Gemarkung R... [6141], Flur 3, Flurstücke 16/31, 16/24, 16/25 und 11/19". Sie ist Eigentümerin des Grundstücks B-Straße in der Stadt Sch..., Flurstück 16/24 der Flur 3 der Gemarkung R.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der früheren Gemeinde R..., der diesen Bereich als „Gewerbegebiet“ festsetzt. Auf ihrem Grundstück betreibt die Antragstellerin einen Fischgroßhandel mit einer Zwischenlagerung der gehandelten Waren in durchgehend betriebenen Kühlhäusern. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgt mit LKW, die während der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände stehen und während dieser Zeit ihre Ladung durch LKW-eigene Aggregate kühlen.

2

Die südöstlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin zwischen diesem und dem O-Weg unmittelbar angrenzende Fläche, insbesondere das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück A-Straße, Flurstück 19/10 der Flur 3 der Gemarkung R..., war bis zum Inkrafttreten des parallel von der Antragstellerin im Verfahren 1 KN 7/15 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Schallimmissionen angefochtenen Bebauungsplanes Nr. 66 vom 18.10.2014 Außenbereich. Auf dem Flurstück 19/10 befindet sich u.a. ein heute als Wohnhaus genutztes Gebäude, das bereits seit über 50 Jahren existent sein soll. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des ebenfalls von der Antragstellerin angefochtenen B-Planes Nr. 66, der für das Grundstück des Beigeladenen ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt. Die Umstände der Genehmigung des dortigen Gebäudes sind zwischen den Beteiligten streitig.

3

Bereits vor Inkrafttreten des B-Planes Nr. 66 am 18.09.2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Gewerbegebiet K.../R...“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit dem Planungsziel, Festsetzungen zu treffen, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.09.2014 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes fand in der Zeit vom 06.10.2014 – 12.11.2014 statt. In der Bekanntmachung der Auslegung hieß es u.a.:

4

"Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben.

5

……..

6

Einsendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig."

7

Mit Schreiben vom 05.11.2014 meldete sich neben den Trägern öffentlicher Belange lediglich der Beigeladene als Privatperson mit einer Stellungnahme bei der Antragsgegnerin; von Seiten der Antragstellerin sind keine Einwendungen erhoben worden.

8

Nach Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 26.02.2015 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 als Satzung beschlossen. Die Satzung ist am 24.04.2015 in den "Kieler Nachrichten" bekannt gemacht worden und am 25.04.2015 in Kraft getreten.

9

In der Planbegründung heißt es in Ziffer 5 (Anlass/Erfordernis sowie Ziel und Zweck der Planung) u.a.:

10

"Mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sollen in erster Linie Festsetzungen getroffen werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Das hat den Hintergrund, dass im gesamten Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 mit der Ursprungsfassung die ausnahmsweise zulässige Nutzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVOWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter…. allgemein zulässig erklärt worden ist. Das heißt, dass die angrenzenden Bereiche zwar gemäß Bebauungsplan gewerblich genutzt werden, aber auch Wohnnutzungen zu finden sind. Diese sollen durch die vorgenommenen Festsetzungen besser geschützt werden. Es ist anzumerken, dass nach wie vor der Planungswille der Gemeinde ist, keine Wohnnutzungen im Sinne des § 4 BauNVO oder § 6 BauNVO im Plangeltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für zulässig zu erklären, sondern nur solche Wohnnutzungen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Also Wohnungen für Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter………..

11

Für die zweite Fläche im Plangeltungsbereich der 6. Änderung liegen derzeit keine bauplanungsrechtlichen Nutzungseinschränkungen vor. Das heißt, nach dem bisherigen Stand können hier Nutzungsänderungen vorgenommen werden, in denen Gewerbebetriebe uneingeschränkt tags und nachts Lärm emittieren dürften. Für eine gewerbliche Nutzung sind jedoch die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten, die die Lärmwerte in den für die angrenzenden Gebiete/Nutzungen reglementieren, der Konflikt an sich ist jedoch auf der Bebauungsplanebene zu lösen. Also werden durch entsprechende Festsetzungen Maßnahmen getroffen, die in der Gesamtheit für einen Bebauungsplan bzw. in diesem Fall einen Teilbereich Lösungen bereitstellen.

12

Dieser Sachverhalt soll in der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 berücksichtigt werden mit entsprechenden Modifikationen des Teil B Textes. Durch die Festsetzungen wird das Gewerbegebiet (GE) zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) runtergezont, um ein für Mischgebiete typisches Lärmniveau zu erreichen."

13

Am 21.04.2016 (Eingang beim Gericht) hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 erhoben. Sie trägt zunächst vor, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aufgrund einer Beschwerde des Beigeladenen den von ihrem Grundstück und Gewerbebetrieb ausgehenden Gewerbelärm überprüft habe. Das LLUR habe ihr mit Schreiben vom 13.02.2012 bestätigt, dass zwar nach Maßgabe der vorgenommenen Messungen der am Haus des Beigeladenen nach Auffassung des LLUR einzuhaltende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) um 2 dB(A) überschritten werde, die von ihr ergriffenen Schallschutzmaßnahmen aber dem Stand der Technik entsprächen und die geringe Überschreitung gegenüber den hier offensichtlich zugrunde gelegten Mischgebietswerten hinzunehmen sei. Mit Schreiben vom 4.11.2014 habe das LLUR im Rahmen der Behördenbeteiligung Einwendungen gegen die beabsichtigte Planänderung vorgebracht. Die durch die Festsetzungen vorgenommenen immissionsrechtlichen Einschränkungen könnten keine Auswirkungen auf die genehmigten Anlagen der Gewerbetreibenden haben. Durch die Festsetzungen werde die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in Frage gestellt. Eine Absenkung des Immissionsniveaus könne hierdurch nicht erreicht werden. Immissionskonflikte könnten auf diese Weise nicht gelöst werden. Ihr Betrieb führe auch bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 BImSchG zu einer Überschreitung des Nachtimmissionsgrenzwertes im angrenzenden Mischgebiet.

14

Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie, die Antragstellerin, habe zwar während der Auslegungsfrist zur 6. Planänderung des B-Planes Nr. 1 selbst keine Einwendungen vorgebracht. Die ihr Grundstück und ihren Gewerbebetrieb betreffenden Einwendungen seien aber im Verfahren sowohl von der auch die Interessen der Antragstellerin vertretenden IHK zu D-Stadt wie auch vom LLUR bereits vorgebracht worden und seien damit der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Ihre Einwendungen seien auch nicht präkludiert. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO schließe sie nicht mit Einwendungen gegen die Bebauungsplanänderung aus, die sie nicht zuvor im Verfahren über die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebracht habe. § 47 Abs. 2a VwGO sei rechtswidrig und nichtig. Für eine solche Regelung bestünde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 19 GG und im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (C-137/14) kein zu rechtfertigender akzeptabler Zweck. Im Übrigen habe sie bereits im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Nr. 66 - 1 KN 7/15 - gewichtige Einwendungen zu den Immissionsrichtwerten vorgebracht.

15

Die Festsetzungen der 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 seien geeignet, nachteilige Auswirkungen für ihren lärmemittierenden Gewerbebetrieb herbeizuführen. Die durch ihren Gewerbebetrieb zu erwartenden und in dem Schallschutzgutachten prognostizierten Lärmimmissionen würden die mit der B-Planänderung festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb des Plangebiets überschreiten. Die nunmehr einzuhaltenden niedrigeren Immissionsrichtwerte würden sie zu über ihre Pflicht nach § 22 BImSchG hinausgehenden Einschränkungen ihres Gewerbebetriebes und dessen normaler Entwicklung zwingen und damit in unzulässiger Weise in ihr Eigentum sowie in ihren geschützten Gewerbebetrieb eingreifen. Aus diesem Grunde sei nicht auszuschließen, dass das ihr gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zustehende Recht auf eine gerechte Abwägung verletzt worden sei.

16

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet.

17

Die Änderung des Bebauungsplanes sei schon nicht erforderlich gewesen. Ausweislich der Begründung sei es das Ziel der Änderung des Bebauungsplanes, eine Wohnnutzung innerhalb des von dem Bebauungsplan umfassten Gewerbegebiets sowie in dem östlich daran angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 66 zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit, mittels der Planänderung gesunde Wohnumfelder innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 1 zu schaffen, bestehe bereits deshalb nicht, weil es keine Wohnnutzungen innerhalb dieses Plangebietes gebe, die nicht Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern zuzuordnen seien und für die ein solcher Schutzanspruch bestehen könne, welcher über das Maß hinausgehe, welches für betriebsbezogene Wohnungen innerhalb des Plangebietes gelte und so eine Planänderung erforderlich mache. Die Antragsgegnerin erstrecke das von ihr verfolgte Planungsziel auch nur auf ihr Grundstück sowie auf die nördlich angrenzenden Flurstücke 16/25 und 11/19, nicht aber auf andere angrenzende Gewerbeflächen und andere Flurstücke des Plangebietes.

18

Soweit die Antragsgegnerin in der Planbegründung erkläre, mit der Planänderung nur solche Wohnnutzungen im Plangeltungsbereich für zulässig erklären zu wollen, die einen Gewerbebetrieb zugeordnet und in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, ergebe sich schon aus diesem Ziel selbst, dass ein Erfordernis zur Planänderung nicht bestehen könne. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter seien bereits mit der Ursprungsfassung des B-Planes Nr. 1 für allgemein zulässig erklärt worden. Ein weitergehendes Planungserfordernis könne insoweit also nicht bestehen.

19

Gemessen daran könne die Antragsgegnerin entgegen der von ihr abgegebenen Planbegründung allein das entferntere Ziel verfolgen, auf den im Bebauungsplanes Nr. 66 festgesetzten Mischgebietsflächen eine Wohnnutzung zulassen zu wollen. Ein Erfordernis der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zum Zwecke der Lösung von Immissionskonflikten mit den Mischgebietsfestsetzungen des B-Planes Nr. 66 bestehe mangels Wirksamkeit jenes Bebauungsplanes nicht.

20

Bestehe danach keine planungsrechtliche Möglichkeit, sie zu verpflichten, ihre Emissionen so zu reduzieren, dass die für die beabsichtigte Wohnnutzung im Plangebiet Nr. 66 erforderlichen Immissionsgrenzwerte eingehalten würden, sei von einer Vollzugsunfähigkeit selbigen Planes auszugehen. Es mangele dann am Planaufstellungserfordernis.

21

Die Planänderung verletze in nach § 214 BauGB relevanter Weise Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplansatzungen. Wie dem Gutachten der Schallschutz Nord GmbH und dem Schreiben des LLUR vom 13.02.2012 zu entnehmen sei, werde der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von nachts 45 dB(A) auch bereits nach dem jetzigen Betriebszustand um mindestens 2 dB(A) überschritten; gleichzeitig habe sie alle Maßnahmen ergriffen, um die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Schallemissionen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sei damit ihren Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG vollumfänglich nachgekommen. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin bei richtiger Ermittlung und Bewertung dieses Umstandes überhaupt keine Planänderung mit dem Ziel einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht privilegierter Wohnnutzung beschließen dürfen, da der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet grundsätzlich die Grenze von einer nicht gesundheitsschädlichen zu einer gesundheitsschädlichen Immissionsbelastung darstelle und diese Werte von ihr nicht eingehalten werden könnten. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet, obwohl ihr das Gutachten und die Stellungnahme des LLUR bekannt waren oder hätten sein müssen. Dieser Fehler sei beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil die Antragsgegnerin bei Berücksichtigung einer vorhandenen Schallbelastung von mindestens 47 dB(A) wegen der Überschreitung der Grenze der Gesundheitsschädlichkeit überhaupt keine Wohnnutzung mit Ausnahme einer Betriebsleiterwohnung hätte zulassen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Abwägungsvorganges erkennen müssen, dass ihr Ziel, innerhalb des Plangebietes Nr. 1 und in dem angrenzenden B-Plangebiet Nr. 66 eine nicht privilegierte Wohnnutzung zu schaffen, nicht zu realisieren gewesen sei und dieser Umstand, soweit er nicht schon einem Planerfordernis entgegenstehe, jedenfalls keinen Vorrang des gemeindlichen Interesses an gesunden Wohnverhältnissen innerhalb der Plangebiete vor ihrem grundrechtlich geschützten Interesse als Grundstückseigentümerin und Inhaberin eines bereits genehmigten und den Anforderungen des § 22 BImSchG genügenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtfertigen könne.

22

Die Antragsgegnerin habe zudem abwägungsfehlerhaft den von der IHK D-Stadt unter Hinweis auf starke Einschränkungen für die ansässigen Gewerbebetriebe erhobenen Einwendungen gegen die Herabzonung keine planungsrechtlich relevante Bedeutung beigemessen. Die Antragsgegnerin sei zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das östlich angrenzende Grundstück mit dem darauf stehenden und genehmigten Betriebsleiterwohnhaus bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss dem immissionsrechtlichen Schutzanspruch einer "freien", nicht privilegierten Wohnnutzung unterliege. Die Antragsgegnerin hätte bei fehlerfreier Ermittlung und Bewertung dieses Grundstücks und der darauf genehmigten Nutzung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich um eine als Betriebsleiterwohnhaus genehmigte privilegierte Nutzung handele, für die nicht das nunmehr behauptete Schutzniveau mit geringeren Immissionsgrenzwerten gegolten habe bzw. gelte und die Herabzonung zu einer Veränderung zu Lasten sämtlicher vorhandener Gewerbebetriebe führe. Dies hätte die Antragsgegnerin im Rahmen des Abwägungsvorganges der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen beachten und abwägen müssen.

23

Der mit der Planänderung verfolgten Beseitigung von Immissionskonflikten sei weiterhin entgegenzuhalten, dass bei richtiger Ermittlung und Bewertung der gegebenen Umstände für die hier angefochtene Planänderung und den damit einhergehenden immissionsrechtlichen Einschränkung kein Anlass bestehe. Die Festsetzungen des B-Planes Nr. 66 verstießen ausweislich der Planbegründung gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 1 BauNVO. In dem als Mischgebiet festgesetzten Plangeltungsbereich solle eine "freie" Wohnnutzung realisiert werden, Gewerbebetriebe seien nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin dort nicht vorgesehen. Eine Festsetzung als Mischgebiet zur ausschließlichen Schaffung von Wohnflächen sei nicht zulässig, so dass die Mischgebietsfestsetzung keinen Bestand haben könne. In Konsequenz dessen hätte die Antragsgegnerin nicht von einem im Wege der Planänderung zu lösenden Immissionskonflikt mit der bereits bestehenden und der beabsichtigten Wohnnutzung ausgehen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte insgesamt von einer geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzbedürftigkeit der von dem Bebauungsplan Nr. 66 erfassten Fläche ausgehen müssen. Indem dies nicht geschehen sei, liege ein beachtlicher Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor. Die Festsetzung von Wohnnutzungen in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebietes hätte die Antragsgegnerin besonders sorgfältig prüfen müssen. Bei richtiger Bewertung aller Belange hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 befürchtete Immissionskonflikt in Wirklichkeit nicht bestehe bzw. bestehen könne. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätte die Antragsgegnerin erkennen müssen, dass die beabsichtigte Wohnungsnutzung direkt neben dem Gewerbegebiet nicht realisierbar sei und eine solche auch nicht durch einen "Kunstgriff" - Herabzonung des Gewerbegebietes durch die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 - herbeigeführt werden könne.

24

Die fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der genannten Belange führe im Ergebnis zu einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin hätte deswegen die mit den immissionsrechtlichen Einschränkungen verbundene 6. Änderung des B-Plans Nr. 1 nicht beschließen dürfen.

25

Schließlich sei klarzustellen, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entgegen der Darstellung in der Begründung zur B-Planänderung nicht stattgefunden habe. Zwischen ihr, der Antragstellerin, und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin habe zwar ein Gespräch stattgefunden, inhaltlich sei es dabei allerdings nur um die Festsetzungen im B-Plan Nr. 66 gegangen, nicht jedoch um die Herabzonung des Gewerbegebietes durch eine Planänderung des B-Planes Nr. 1. Entsprechend habe sie mangels Veranlassung hierzu und eigener Kenntnis über die Absichten der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die 6. Planänderung erheben können. Hieraus habe die Antragsgegnerin aber nicht in den Schluss ziehen dürfen, dass sie sich mit den immissionsrechtlichen Einschränkungen einverstanden erklärt habe.

26

Die Antragstellerin beantragt,

27

die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Gewerbegebiet K.../R..." der Stadt Sch... vom 26.02.2015, in Kraft getreten am 25.04.2015, für unwirksam zu erklären.

28

Die Antragsgegnerin beantragt,

29

den Antrag abzulehnen.

30

Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Die in Rede stehende Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO sei auch europarechtlich nicht zu beanstanden. Auch das jüngst vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) führe zu keiner anderen Beurteilung.

31

Dem Antrag fehle im Übrigen auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplanes keinen tatsächlichen Vorteil ziehen und auch ihre Rechtsstellung nicht verbessern könne. Insoweit sei von besonderer Bedeutung, dass auf dem östlich benachbarten Flurstück ein Wohngebäude bestandskräftig genehmigt worden sei. Als feststehend dürfe angesehen werden, dass es sich bei dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen um ein Wohngebäude ohne jedweden Betriebsbezug handele. Die Baugenehmigung weise einen solchen betrieblichen Bezug nicht auf. Auch seien die wesentlichen Planungsziele erreicht, da im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sämtliche Grundstücke bebaut seien. Die Unwirksamkeitserklärung bringe der Antragstellerin weder tatsächliche Vorteile, noch führe dies zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung. Würde die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 für unwirksam erklärt, würden zwar die ursprünglichen Festsetzungen eines Gewerbegebietes wieder aufleben, die Antragstellerin würde daraus aber weder einen tatsächlichen Vorteil ziehen, noch ihre Rechtsstellung verbessern können. Denn sie müsste dann auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen in einer Weise Rücksicht nehmen, wie sie es auch im Hinblick auf die in Rede stehenden Festsetzungen zu tun hätte. Es sei auch keinesfalls so, dass die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamkeitserklärung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zu einer Neuplanung schreiten müsste und die neue Planung für die Antragstellerin günstiger ausfallen würde, als die für unwirksam erklärte Planung. Da die Antragsgegnerin in diesem Fall die Regelungen des § 50 BImSchG ernst nehmen müsste, bliebe ihr nichts anderes übrig, als für das in Rede stehende Grundstück erneut die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes vorzusehen.

32

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. In Ansehung der östlich des Plangeltungsbereiches verfolgten Bauleitplanung der Antragsgegnerin könne dem städtebaulichen Erfordernis einer flankierenden und ergänzenden Bauleitplanung im Hinblick auf das hier in Rede stehende Plangebiet nicht von vornherein eine Erforderlichkeit abgesprochen werden. Eine Gemeinde könne - auch um dem sogenannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG Rechnung zu tragen - Baugebiete unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit voneinander trennen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Wohngebiet mit schutzbedürftiger Nutzung von einem Gewerbegebiet mit weniger schutzbedürftiger Nutzung durch "Puffergebiete", wie z.B. einem Mischgebiet, abgegrenzt werde. Insoweit gehe der Hinweis der Antragstellerin, im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes gebe es keine schutzbedürftige Wohnbebauung, fehl. Der Antragsgegnerin sei es darum gegangen, Festsetzungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um die wohnbauliche Nutzung innerhalb des Gewerbegebietes und außerhalb des Gewerbegebietes zu schützen. Soweit die Antragstellerin meine, die angefochtene Änderung des Bebauungsplanes verletze Vorschriften im Sinne des § 214 BauGB, sei dies unzutreffend. Zu Unrecht berufe sich die Antragstellerin auf das Gutachten der Schallschutz Nord GmbH. Diesem Gutachten liege die irrige Annahme zu Grunde, dass der Betrieb der Antragstellerin in der Form bauaufsichtlich zugelassen worden sei, wie sie Eingang in die Beschreibung des Gutachtens gefunden habe. Dies sei falsch. Eine Beiziehung der maßgeblichen Bauakten des Grundstücks der Antragstellerin werde ergeben, dass der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist, Lkw mit laufenden Kühlaggregaten im westlichen Teil des Betriebsgrundstückes abzustellen und die Kühlaggregate der Lkw auch nachts laufen zu lassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung liege auch im Hinblick auf die Stellungnahme der IHK nicht vor. Die IHK habe nur "pauschale Bedenken" geäußert. Eine nähere Spezifikation sei in dieser Stellungnahme nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sei im Übrigen auch nicht fehlerhaft vorgegangen, weil sie das auf dem Grundstück des Beigeladenen stehende Wohngebäude nicht als Betriebsleiterhaus angesehen habe. Schließlich gehe die Antragstellerin unzutreffend davon aus, dass das Verfahren nach § 13a BauGB fehlerhaft sei.

33

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

36

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

37

Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2017 - 1 MR 5/16 - ).

38

Gemessen an diesen Grundsätzen wäre die Antragstellerin antragsbefugt. Als „Planinnenliegerin“ kann sie geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt. Die immissionsrechtliche Herabzonung des Gewerbegebietes begründet die Möglichkeit, dass die Antragstellerin insoweit in eigenen schutzwürdigen Belangen betroffen ist.

39

Der gegen die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 gerichtete Normenkontrollantrag ist aber nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.

40

Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung präkludiert, da sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung, keine Einwendungen geltend gemacht hat, obwohl die Antragsgegnerin durch öffentliche Bekanntmachung auf die Rechtsfolgen unterbliebener oder verspätet eingereichter Einwendungen hingewiesen hatte.

41

Die von § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angabe zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ist ordnungsgemäß erfolgt. In der Bekanntmachung ist ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge der Nichtgeltendmachung von Einwendungen hingewiesen worden. Zusammen mit dem Hinweis

42

"während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben.

43

ist der Hinweis auf die Rechtsfolgen

44

Einsendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig."

45

auch nicht wegen des offensichtlichen Schreibfehlers - "Einsendungen" anstatt "Einwendungen" – fehlerhaft.

46

Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01. Juni 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 ( BGBl. I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

47

§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt zwar nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren zudem auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Antragstellerin hat allerdings während der öffentlichen Auslegungen des jeweiligen Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB überhaupt keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben.

48

Erstmals mit der Antragsschrift im Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin u.a. einen Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerügt.

49

Soweit die Antragstellerin meint, dass die ihr Grundstück und ihren Gewerbebetrieb betreffenden Einwendungen im Verfahren sowohl von der auch ihre Interessen vertretenden IHK zu D-Stadt wie auch vom LLUR bereits vorgebracht worden und damit der Antragsgegnerin bekannt seien, ersetzt dies nicht die Geltendmachung von Einwendungen durch die Antragstellerin selbst; insoweit ist der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geltenden Fassung eindeutig.

50

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, sie habe bereits im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Nr. 66 - 1 KN 7/15 - gewichtige Einwendungen zu den Immissionsrichtwerten vorgebracht und damit geltend macht, dass diese Einwendungen auch in Bezug auf die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 rechtswirksam vorgebracht worden seien, gilt dies ebenfalls. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre Einwendungen zum jeweiligen Verfahren vorzubringen. Selbst wenn die Antragsgegnerin anderweitig erhobene Einwendungen hier zugeordnet hätte, würde das an der Präklusion nichts ändern.

51

Einer Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung steht im vorliegenden Fall auch nicht Unionsrecht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu mit Urteil vom 08.12.2016 (Az.: 4 CN 4/16 - juris Rn. 29/30) festgestellt:

52

"In Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.) ist die Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht in Zweifel gezogen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 - juris Rn. 50; Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1 <4>; Bunge, NuR 2016, 11 <16>; a.A. Stüer, DVBl 2015, 1518 <1521>; vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 51). Die insoweit einschlägigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs gegen Beschränkungen der Begründetheitsprüfung knüpfen aber an Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012 S. 1) - UVP-RL - an, so dass sich die Frage nur für Bebauungspläne stellt, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 3 S 1603/15 - ZfBR 2016, 475 <476 f.>)."

53

Ausgehend von diesen Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fällt. Insbesondere war die Antragsgegnerin berechtigt, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufzustellen.

54

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt eines Verfahrens nach § 13 BauGB oder des Regelverfahrens führt dazu, dass keine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB kein Umweltbericht zu erstellen ist, der ansonsten als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen wäre.

55

Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB liegen hier vor.

56

Soweit die Antragstellerin dies unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 – und mit Hinweis darauf, das Plangebiet sei nicht von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen, in Abrede stellt, trifft dies nicht zu. Das Plangebiet grenzte zum Zeitpunkt der Planaufstellung südöstlich lediglich an den Außenbereich an, hat aber keinerlei Außenbereichsflächen in die Planung mit einbezogen. Das Angrenzen des Plangebiets an den Außenbereich steht für sich genommen einem beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB nicht entgegen.

57

Die Auffassung der Antragstellerin, das maßgebliche Ziel der Herabzonung in der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 sei eine Versiegelung der bisher unbebauten Außenbereichsflächen, übersieht, dass diese "Versiegelung" innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 66 liegt, nicht jedoch das Plangebiet der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 betrifft. Die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 dient ersichtlich nur der Herstellung einer "Nachbarverträglichkeit" der Festsetzungen im B-Plan Nr. 1 für die - vorgesehene - Überplanung des Plangebietes des B-Planes Nr. 66. Dieses Ziel ist durchaus als "andere Maßnahme der Innenentwicklung" im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig.

58

Der Begriff "Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" ist als Auffangtatbestand zu verstehen; dazu gehören auch die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen oder die Umstrukturierung vorhandener Nutzungen oder vorhandener Bebauungspläne (Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand Oktober 2016, § 13a Rn. 29, 30). Im Übrigen setzt der Sinngehalt des Begriffs "Innenentwicklung" nicht zwangsläufig eine erweiternde Planung voraus. Auch eine Einschränkung/Beschränkung einer bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung kann eine Maßnahme der Innenentwicklung sein.

59

Soweit die Antragstellerin sinngemäß eine "manipulative Planung " vermutet, weil Flächen im Bereich des Knicks (Nordwestgrenze des Bebauungsplanes Nr. 66) nicht in den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 einbezogen worden sind, kann dies nicht für die Frage relevant sein, ob die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte Flächengrenze von 20.000 m² überschritten wird. Diese Flächengrenze bezieht sich auf die im Bebauungsplan - hier die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 - zugelassene Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, also nicht auf die gesamte Fläche des Plangeltungsbereiches. Dieser ist insgesamt 20.015 m² groß. Bei der zugelassenen baulichen Ausnutzung von GRZ 0,6 ergibt sich eine zulässige Grundfläche von weit unter 20.000 m² (12.009 m²). Dies würde sich auch nicht ändern, wenn eine zusätzliche Grünfläche entlang des Knicks in den Plangeltungsbereich mit einbezogen worden wäre. Die Grundfläche würde dann immer noch weit unter 20.000 m² liegen.

60

Die Kumulationsregelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB steht der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn die Grundflächen des Bebauungsplanes Nr. 66 mit insgesamt 5347,1 m2 (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 66, S.16 - Bl. 917 der Beiakte E im Verfahren 1 KN 7/15 - ) mitgerechnet werden, würden die kumulierten Flächen immer noch weit unter 20.000 m² Grundfläche liegen.

61

Die Einbeziehung des Flurstücks 16/6, auf welchem ein großer Baumarkt betrieben wird, war ebenfalls nicht geboten. Abgesehen davon, dass der Baumarkt – so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung – in dem Plangebiet eines anderen, ein Sondergebiet festsetzenden B-Planes liegt, obliegt es der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und auch denjenigen von Bebauungsplanänderungen zu bestimmen. Wenn es - ihren Planungszielen entsprechend - einer Planänderung (nur) bedurfte, um (auch) für die östlich angrenzende – geplante - Wohnbebauung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, war eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes Nr. 1, dessen Geltungsbereich wesentlich größer ist, als derjenige der vorliegenden 6. Änderung, nicht erforderlich. Die so begründete Begrenzung des Plangeltungsbereiches ist damit nicht zu beanstanden.

62

Die Einbeziehung weiterer Flächen außerhalb des B-Planes Nr. 1 in dessen Geltungsbereich ist auch aus historischen Gründen nicht geboten gewesen, da die Stadt nicht gehalten war, den Geltungsbereich des geänderten - älteren - Bebauungsplanes Nr. 1 zu ändern. Immissionsschutzrechtliche Fragen waren unabhängig vom Geltungsbereich der 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 in Bezug auf Plannachbarn zu berücksichtigen.

63

Schließlich steht der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch nicht die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, da nach Inhalt und Ziel der Planänderung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3c UVPG (Ziffer 18.5 bzw. 18.6 der Anlage 1) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht bestand.

64

Der gegen die 6. Änderung des B-Planes Nr. 1 gerichtete Normenkontrollantrag ist daher nach § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig.

65

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

66

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich zum Verfahren nicht geäußert hat und auch keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

68

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

69

Beschluss

70

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EURO festgesetzt.

71

Gründe

72

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um den Schutz ihres Betriebes vor einer nachteiligen lärmimmissionsrechtlichen Herabzonung des Gewerbegebietes geht, in dem ihr Betrieb liegt.

73

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2107/18 Gemarkung W..., das außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegen ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe in rechtlich fehlerhafter Art und Weise den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erneut öffentlich ausgelegt. Sie habe bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweise, aber nicht alle dieser umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt worden seien. Dabei handle es sich um folgende Stellungnahmen: Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten-Schwermetalle), Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens), Schreiben verschiedener Einwender aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz). Die Antragsgegnerin habe auch im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, dass folgende umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ausgelegt worden seien: Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten-Schwermetalle), Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und Schreiben verschiedener Einwender aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz). Weiter rügt er eine Vielzahl von formellen und materiellen Mängeln des Bebauungsplans, insbesondere, dass die Antragsgegnerin auch die betroffenen Grundstücke entlang der L...straße, der O... Straße und der R... Straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans hätte einbeziehen müssen, das Bebauungsplanverfahren unzulässigerweise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden sei, der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, die Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt worden seien und die verkehrsmäßige Erschließung der beiden geplanten Einkaufsmärkte nicht gesichert sei.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis nicht geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Lärms würden die maßgeblichen Beurteilungspegel sicher eingehalten werden. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers sei nicht gegeben. Im Übrigen trat sie den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die im Einzelnen in der Klagebegründung dargelegten umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt worden seien, da selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 BauGB geheilt werde. Im Übrigen trat die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers detailliert entgegen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der ersten wie auch der erneuten öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für sein Grundstück führen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und vom Antragsteller fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht.

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (Az. 2 N 15.472) fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist ausreichend, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 1, FlNr. 331 Gemarkung W.... Auf diesem Grundstück befindet sich derzeit ein Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m². Dieser ist an einen F...markt vermietet.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 27. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015, wendet sich die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan die Verlagerung des in ihrem Markt ansässigen F...markts auf das Vorhabengrundstück vorsehe und damit die Vermietung des Markts an einen Vollsortimenter quasi unmöglich mache. Denn es gebe in dem Bereich nur Bedarf für einen Lebensmittelvollsortimenter. Zudem ergebe sich die Antragsbefugnis aus den zu befürchtenden Immissionen.

Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist in der erneuten öffentlichen Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 unangemessen zu kurz bemessen habe. Eine so massive Verkürzung der Auslegungsfrist sei nicht angemessen, weil in dieser zweiten Auslegung ein neuer Umweltbericht sowie eine andere Version der schalltechnischen Untersuchung ausgelegt worden sei. Hinzu komme, dass der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan insgesamt 14 Änderungen aufweise, deren Tragweite erst einmal überprüft werden mussten. Vorliegend komme noch erschwerend hinzu, dass die Auslegungsfrist in den Beginn der Herbstferien gefallen sei. Auch aus diesem Grund sei eine längere Auslegungsfrist geboten gewesen.

Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Planung sei in der vorliegenden Form insoweit nicht erforderlich, als nicht nur ein A... Markt angesiedelt, sondern der F...markt umgesiedelt werden solle. Die Grundflächenzahl könne nicht eingehalten werden. Der Bebauungsplan widerspreche Zielen der Raumordnung und verstoße gegen das Entwicklungsgebiet aus § 8 Abs. 2 BauGB. Die mit der geplanten Realisierung des A... Markts und des F...-Vollsortimenters einhergehenden Immissionen seien nicht umfassend ermittelt worden. Gleiches gelte für den öffentlichen Belang des schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Es seien nicht alle durch die Realisierung der Lebensmittelmärkte zu erwartenden Auswirkungen auf die Verkehrssituation hinreichend ermittelt worden. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten sei fehlerhaft bzw. in einigen Punkten unvollständig. Die Prüfung einer alternativen Planung sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Stadt W..., als Satzung beschlossen am 17. November 2014 und öffentlich bekannt gemacht im Stadtanzeiger Nr. 51/14 der Stadt W... am 19. Dezember 2014, in Kraft getreten am 20. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da sich eine Verletzung in eigenen Rechten insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Interesse an der Vermietung des bestehenden Marktes ergibt. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung von Lärmkontingenten die Belange der Antragstellerin unzutreffend gewürdigt habe. Für die nächst gelegenen Immissionsorte, die näher zum Vorhaben lägen als das Grundstück der Antragstellerin sei sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets eingehalten würden. Somit sei am Grundstück der Antragstellerin von einer weiteren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte auszugehen. Im Übrigen trat sie den Rügen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antrag auch in der Hauptsache unzulässig sei. Er sei auch unbegründet, die in der Antragsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte führten zu keiner Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 2015 ab.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Antragstellerin ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihn mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Allerdings ergibt sich die Antragsbefugnis nicht daraus, dass die Eigentumsinteressen der Antragstellerin berührt würden, weil der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan die Verlagerung des ansässigen F...markts auf das Vorhabensgrundstück vorsähe und damit die Vermietung des bestehenden Markts an einen Vollsortimenter quasi unmöglich mache. Die Möglichkeit der Vermietung eines Gebäudes fällt nicht in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn dabei handelt es sich um eine bloße Chance, die aus dem Eigentum folgt. Im Übrigen ist die Frage, ob jeder einzelne Gewerbetreibende oder gar jeder Eigentümer eines Geschäftshauses verlangen kann, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung gebotenen Abwägung berücksichtigt wird, grundsätzlich zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - DÖV 1990, 479. Denn der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Einen besonders gelagerten Einzelfall, bei dem Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen des Vermieters eine Gewerbeimmobilie nahelegen, sieht der Senat hier nicht.

Jedoch hat die Antragstellerin noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für ihr Grundstück führen kann. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung im Beschluss in der Streitsache Az. 2 NE 15.621 nicht mehr fest.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurden vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht. Dies ist ausreichend, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 325/6 Gemarkung W..., das außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegen ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 macht er geltend, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Lärmthematik nicht befriedigend abgearbeitet worden sei. Außerdem entspreche die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung nicht den erforderlichen Standards. Maßgebliche für die Entscheidung relevante Vorschriften im Zug der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht ausgelegt worden. Hinsichtlich der unterbliebenen Abwägung und der Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen sei eine entsprechende Mängelrüge erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis nicht geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Lärms würden die maßgeblichen Beurteilungspegel sicher eingehalten werden. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers sei nicht gegeben. Im Übrigen trat sie den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die im Einzelnen in der Klagebegründung dargelegten umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt worden seien, da selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 BauGB geheilt werde. Im Übrigen trat die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers detailliert entgegen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für sein Grundstück führen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von einem Dritten im Verfahren Az. 2 N 15.283 fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurden vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht. Es ist ausreichend, dass der Verfahrensfehler nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten geltend gemacht wurde, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (Az. 2 N 15.472) fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist ausreichend (s.o. Ziff. 1.).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, zu dem sie als Eigentümer eines Grundstückes in ... für den Ausbau der ... herangezogen wurden. Das Grundstück (Flur ..., Flurstück ..., Gemarkung ...) ist 26.102 qm groß. Es grenzt sowohl an die ... als auch an die …. Das ehemals landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde zur Errichtung eines neuen Baugebietes überplant. Nach dem B-Plan Nr. 23 b, der am 20. November 2001 in Kraft getreten ist, sollen auf dem Grundstück öffentliche Straßen gebaut und öffentliche Grünflächen angelegt werden. Es soll parzelliert und mit Einfamilienhäusern bebaut werden. Darüber hinaus soll auf den Grundstücksflächen, die an die ... angrenzen, ein Lärmschutzwall errichtet werden.

2

Die Beklagte baute die ... aus und stellte eine Fahrbahn mit Betonsteinpflaster und vier Fahrbahnschwellen her. Es wurden neue Straßenabläufe gesetzt und das Leitungsnetz erweitert. Die Gehwege wurden abgetrennt, jedoch ohne Absatz, wassergebunden hergestellt. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 22. November 2007.

3

Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 8. März 2010 für den Ausbau der ... zu einem Ausbaubeitrag in Höhe 83.568,67 Euro heran. Dabei reduzierte sie die beitragspflichtige Grundstücksfläche um 1.595 qm. Hierbei handelte es sich um die festgesetzte Straßenfläche. Bei einem Beitragssatz von 3,41 Euro/qm ergab sich ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 83.568,87 Euro.

4

Die Kläger erhoben am 18. März 2010 Widerspruch, den sie u.a. damit begründeten, ihr Flurstück werde überwiegend über die festgesetzte Planstraße A erschlossen. Die Herstellung der Planstraße obliege dem Erschließungsträger. Von der ... sei daher nur der Flächenanteil bevorteilt, der bis zur Planstraße reiche. Die Versorgungsleitungen und auch das Versetzen eines Hydranten könnten nicht abgerechnet werden. Die Kosten für die Herrichtung der privaten Grundstückszufahrten müssten abgezogen werden.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die sachlichen Beitragspflichten seien aufgrund der Abnahme am 22. November 2007 entstanden. Die Gemeinde habe am 7. Dezember 2006 und am 10. Mai 2007 ein Bauprogramm beschlossen. Einer förmlichen Festsetzung durch Satzung habe es nicht bedurft. Kosten für die Pflasterung privater Grundstückszufahrten seien nicht enthalten. Diese habe die Gemeinde alleine übernommen. Alle an der Straße anliegenden Grundstücke seien einbezogen worden. Die Einbeziehung der Kosten für die Straßenentwässerung sei rechtmäßig.

6

Am 18. Oktober 2010 haben die Kläger Klage erhoben.

7

Sie haben geltend gemacht, die ... ende nicht an der Kreuzung mit den Straßen ..., sondern setze sich in der ... fort. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft bestimmt worden.

8

Dem Nachtragsangebot der Baufirma habe keine Ausschreibung zugrunde gelegen. Deshalb seien die angesetzten Kosten für die Straßenentwässerung nicht beitragsfähig. Kosten für die Kanalsanierung dürften nicht umgelegt werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass Teile ihres Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Auch die Fläche für den Lärmschutzwall müsse abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um eine Erschließungsanlage, die nicht beitragspflichtig sei. Das gleiche gelte für Flächen, für die eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei. Nach Entstehen der sachlichen Beitragspflichten sei der Bebauungsplan im Jahr 2012 geändert worden. Nunmehr stelle die Bauleitplanung klar, dass es sich bei dem Lärmschutzwall um einen öffentlichen Bereich handele.

9

Die Kläger haben beantragt,

10

den Beitragsbescheid vom 8. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden sei.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht habe der Lärmschutzwall der seinerzeitigen Bauleitplanung zufolge auf privaten Flächen errichtet werden sollen. Deshalb müsse diese Fläche mit berücksichtigt werden.

14

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Abzug einer Fläche in Höhe von 400 qm, für die öffentliche Grünfläche im B-Plan Nr. 23 b festgesetzt worden war, eine Vergleichsberechnung vorgelegt und den Beitragsbescheid um 399,72 Euro reduziert. Insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend von den Parteien für erledigt erklärt worden. Wegen der außerdem insoweit der Höhe nach von den Klägern erklärten Teilrücknahme wird auf das Verhandlungsprotokoll v. 12. Februar 2014 Bezug genommen.

15

Mit Urteil der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 24. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, „soweit die Klage übereinstimmend für erledigt oder zurückgenommen worden ist". Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Einrichtung sei entgegen der Auffassung der Kläger richtig bestimmt worden. Die räumliche Ausdehnung der ausgebauten Straße ende bei natürlicher Betrachtungsweise an der Kreuzung …, denn hier träfen drei Straßen aufeinander, die eine platzartige Erweiterung bildeten und eine Zäsur bewirkten. Nach Vorlage der Vergleichsberechnung durch die Beklagte und Abzug der Fläche, für die im maßgeblichen Bebauungsplan öffentliche Grünfläche festgesetzt worden war, sei der verbleibende Beitrag nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Ausschreibung habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Nachtragsangebot auf der Grundlage des Hauptangebotes berechnet worden sei und deshalb auch dem Wettbewerb unterlegen habe. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausschreibung vorläge, seien im Übrigen darauf beruhende Kosten nur dann nicht beitragsfähig, wenn diese erhöht wären und damit unnötiger und damit nicht notwendiger Aufwand wären. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass erhöhte Preise abgerechnet worden seien. Dies werde auch von den Klägern nicht behauptet.

16

Die Kosten für die Straßenentwässerung seien beitragsfähige Kosten. Zusätzliche Straßenabläufe dienten der Vermeidung von Pfützenbildung und der besseren Ableitung von Regenfällen und seien für die Anlieger vorteilhaft. Maßgeblich sei der Bebauungsplan aus dem Jahr 2001, da dieser zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauarbeiten am 22. November 2007 und mithin zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Kraft war. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Lärmschutzwall auf privatem Grund vorgesehen gewesen. Zwar sei aufgrund der Festsetzung eines Lärmwalles das Grundstück nicht voll überbaubar. Nach dem damaligen Bebauungsplan habe die Fläche aber im privaten Eigentum verbleiben sollen, sodass sie der privaten Nutzung nicht entzogen gewesen sei. Sie hätte beispielsweise als Hausgarten in Form des Bepflanzens mit Büschen gestaltet werden können, was ausreichend für eine Einbeziehung der privaten Grundstücksflächen sei. Die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgte Veränderung durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 23 b - 1. Änderung - sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Auch die Teile der Grundstücksfläche der Kläger, welche im Landschaftsschutzgebiet lägen, seien bevorteilt. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde habe in der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider" vom 14. März 2006 (Kreisblatt Nr. 10 vom 22.03.2006) ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, es sei aber nicht erkennbar, dass dadurch die Bebauung des überplanten Grundstückes der Kläger beeinträchtigt würde. Nur dann, wenn Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit zu einer wesentlich geringeren als nach den allgemeinen baulichen Vorschriften zulässigen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes führen würden, sei eine Beschränkung der Grundstücksfläche geboten.

17

Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung mit Beschluss vom 24. September 2014 zugelassen.

18

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung wie folgt vor:

19

Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, soweit ein Beitrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten habe der am 20. November 2001 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 23 b auf dem Grundstück parallel zur ... eine Fläche von ca. 10.425 qm als private Grünfläche vorgesehen. Ein Teil davon sei als Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichnet (Lärmschutzwall) und eine weitere Teilfläche nach §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Diese Teilfläche liege im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider" vom 14. März 2006. Von der Grundstücksfläche (26.102 qm) hätte nicht nur - wie erfolgt - eine Fläche von 1.595 qm für festgesetzte Straßenverkehrsflächen abgezogen werden müssen sowie eine weitere Fläche von 400 qm für festgesetzte öffentliche Grünflächen (was in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf der Basis der vorgelegten Vergleichsberechnung vom 11. 02.2014 erfolgt sei), sondern richtigerweise hätte die als private Grünfläche festgesetzte Teilfläche von 10.425 qm entsprechend der Satzungsbestimmung des § 6 Abs. 2 ABS nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht sogar als Lärmschutzanlage und damit als Erschließungsanlage gänzlich hätte in Abzug gebracht werden müssen. Für Letzteres spreche, dass der Bebauungsplan ohne Herstellung des Lärmschutzwalles nicht hätte verwirklicht werden können. Er sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG Bestandteil der öffentlichen Straße, die Widmung erstrecke sich gemäß § 6 Abs. 5 StrWG auch auf ihn. Dies sei im nunmehr geltenden B-Plan Nr. 23 b - 1. Änderung - entsprechend gekennzeichnet. Selbst wenn man die Fläche grundsätzlich einzubeziehen hätte, dürfte sie nach der Satzung nur mit einem Verteiler von 0,05 berücksichtigt werden. Der Vervielfältiger von 1,0 gelte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ABS nur für die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung beziehe. Entscheidend sei, ob es sich um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO handele. Hierzu würden sämtliche Flächen gehören, die nach ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung grundsätzlich zugänglich seien. Baufenster, Baugrenzen oder Baulinien, die lediglich standortbestimmend seien und dem Maß der im Bebauungsplan erlaubten Nutzung nicht entgegenstünden, seien zwar auch Bauland, nicht aber private Grünflächen und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzeinrichtungen). Für die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stünden einer Bebaubarkeit zusätzlich noch die Anbaubeschränkungen der §§ 29, 30 StrWG entgegen. Der Satzungsgeber selbst habe das Buchgrundstück differenzierend in der Regelung des § 6 Abs. 2 ABS in Bauflächen einerseits und Restflächen andererseits aufgeteilt, die zwar an der Vorteilswirkung teilnähmen, jedoch nur in weitaus geringerem Maße und die deshalb mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen seien. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2014 (9 C 9.13) stelle die anerkannte Auffassung nicht in Frage, dass es sich bei festgesetzten privaten Grünflächen nicht um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO handele. Im Übrigen sei die Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen und zur Frage des Erschlossenseins entsprechender Flächen.

20

Die Kläger beantragen,

21

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 zu ändern und den Beitragsbescheid vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 50.000,-- Euro festgesetzt worden ist.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie macht geltend, die Berufung sei unbegründet. Der maßgebliche Bebauungsplan beziehe die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung auch auf die Flächen, für die er den Lärmschutzwall und das Landschaftsschutzgebiet festgesetzt habe. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS beziehe sich nicht allein auf Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO. Dies sei nur bei der „baulichen Nutzungsfestsetzung“ der Fall. Die Fläche, auf die sich die bauliche Nutzungsfestsetzung beziehe, sei die Fläche, die für das Maß der Bebauung auf dem Grundstück von Bedeutung sei. Hierzu gehörten alle Teilflächen, die nicht nur land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch nutzbar seien. Der Satzungsgeber habe zwischen baulich, gewerblich und vergleichbar nutzbaren Grundstücksflächen einerseits und den nur land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch nutzbaren Grundstücken beziehungsweise Flächen andererseits unterscheiden wollen. Flächen, für die private Grünflächen festgesetzt wurden, seien zur ersten Gruppe zu zählen, und zwar unabhängig von etwaigen Pflanzverboten oder topografischen Besonderheiten wie eine Hanglage. Entscheidend sei, dass sie prinzipiell wohnakzessorisch genutzt werden könnten, beispielsweise als Hausgarten. Anders liege es bei gärtnerisch genutzten Flächen, die im Bebauungsplan zur Nutzung von gartenbaulichen Betrieben ausgewiesen seien. Die Flächen des Lärmschutzwalles und des Landschaftsschutzgebietes könnten wohnakzessorisch genutzt werden, zum Beispiel als Rasen- oder Gartenfläche. Dies gelte auch in Ansehung der Verbote in § 4 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung, welche die Nutzbarkeit nicht über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus einschränkten. Der Lärmschutzwall sei keine öffentliche Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB. Auch er müsse deshalb berücksichtigt werden. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Widmung. Er sei keine Lärmschutzanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG. Hierunter würden nur solche Lärmschutzanlagen fallen, die im Rahmen der Straßenbaulast zum Schutz der Umgebung vor unzumutbaren Lärmauswirkungen seitens der Straße errichtet würden. Vorliegend sei der Lärmschutzwall aber nicht vom Straßenbaulastträger, sondern von den Klägern zum Schutz der Baugrundstücke im B-Plan-Gebiet errichtet worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung ist zulässig und im tenorierten Umfange auch begründet.

27

Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08 Euro festgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hätte dem Klagantrag stattgeben müssen, soweit ein diesen Betrag übersteigender Ausbaubeitrag festgesetzt wurde.

28

Die Beklagte hat für das 26.102 qm große Grundstück, dessen Eigentümer die Kläger zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauarbeiten im November 2007 waren, einen Ausbaubeitrag von 83.568,87 Euro festgesetzt, den sie - nach Vorlage einer Vergleichsberechnung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - unter Abzug einer Fläche von 400 qm für öffentliche Grünflächen um 399,72 Euro reduziert hat. Richtigerweise hätte die Beklagte jedoch zur Ermittlung der beitragsfähigen Fläche nicht nur - wie erfolgt - 400 qm für öffentliche Grünfläche und 1.595 qm für im Bebauungsplan vorgesehene Verkehrsflächen in Abzug bringen müssen, sondern außerdem eine Fläche von 10.521 qm nicht mit einem Vervielfältiger von 1,0 sondern mit einem Vervielfältiger von 0,05 berücksichtigen müssen, weil es sich insoweit nicht um Bauland handelt. Die Flächen, für die der Bebauungsplan 23 b auf dem klägerischen Grundstück private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt hat, sind kein Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauGB. Bauland umfasst solche Flächen, die nach ihrer Zweckbestimmung für eine Bebauung mit baulichen Anlagen im Bebauungsplan vorgesehen sind. Nicht als Bauland sind solche Flächen einzuordnen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht für eine Bebauung vorgesehen sind. Das sind grundsätzlich private und öffentliche Grünflächen (Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauNVO), aber auch Festsetzungen über die von Bebauung freizuhaltende Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauNVO (hier: der Lärmschutzwall). Bei solchen Flächen handelt es sich nicht um Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB-Komm. §9 BauNVO Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - 4 MB 24.90 - DÖV 1991, 743; BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 9.13 -, Juris -, jeweils bezogen auf private Grünflächen). Dies hat zur Folge, dass sich die angesprochenen Festsetzungen nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf die Bebaubarkeit des Grundstückes auswirken. Denn nach § 19 Abs. 2 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO richtet sich die zulässige Grundfläche und die zulässige Geschossfläche nach der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO.

29

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Erschließungsbeitragsrecht, dass jedenfalls insoweit, als sich die Wirkung der angesprochenen Festsetzung als private Grünfläche auf den Standort der auf dem betreffenden Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Anlagen beschränkt, in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - DÖV 1995, 568). In seiner Entscheidung vom 12.11.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29.11.1994 ausgeführt, dass infolge der grundsätzlich gegebenen „wohnakzessorischen Nutzungsmöglichkeit“ (etwa als Hausgarten) in einem überplanten Gebiet auch als private Grünflächen festgesetzte Teilflächen eines Grundstückes an der erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit teilnehmen, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO sind (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 9.13 -, Juris).

30

Dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls für das Straßenausbaubeitragsrecht nicht zu folgen. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist zur Bemessung des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung vermittelten Vorteils grundsätzlich auf die zulässige bauliche Nutzung des Grundstückes abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Beschl. v. 02.09.1998 - 2 M 19/98 - NordÖR 1999, 166 -, zum Anschlussbeitragsrecht). Deshalb bestehen im Hinblick auf Art. 3 GG Bedenken, Baulandflächen als gleichermaßen bevorteilt anzusehen wie Flächen, die für die Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung nicht maßgeblich sind. Eine Ausbaubeitragssatzung muss deshalb zwingend die fehlende Baulandqualität von Teilflächen berücksichtigen, auch wenn sich - wie hier im überplanten Gebiet der Fall - das vorgesehene zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück verwirklichen lässt.

31

Der Satzungsgeber einer Ausbaubeitragssatzung darf deshalb Nichtbauland nicht in vollem Umfange als beitragsfähige Fläche bei der Aufwandsverteilung und Beitragsbemessung einbeziehen, sondern muss diese Fläche mit einem - im Verhältnis zum Bauland geringeren - Vervielfältiger gewichten.

32

Dieser Verpflichtung wird die Ausbaubeitragssatzung in ihrer maßgeblichen Fassung gerecht. Nach der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 18. Oktober 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2006 sind die als private Grünfläche festgesetzten Teilflächen nicht in vollem Umfange, sondern nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS gilt für die Ermittlung der Grundstücksfläche Folgendes:

33

„Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan beziehungsweise der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ABS).

34

Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ABS).“

35

Der Satzungsgeber geht mithin von der Möglichkeit aus, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Teile eines Grundstückes in vollem Umfange, Teile dagegen nur mit einem Vervielfältiger von 0,05 zu berücksichtigen sind. Dass nach dieser Regelung eine nicht im Bauland gelegene Fläche in vollem Umfange Beitragsfläche ist, weil sie „wohnakzessorisch nutzbar“ bleibt, ist mit dem Wortlaut der Satzung nicht zu vereinbaren. Richtig ist zwar, dass die Ausbaubeitragssatzung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ABS nicht nur von baulicher Nutzungsfestsetzung spricht, sondern auch von gewerblicher, industrieller oder vergleichbarer Nutzungsfestsetzung. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass wohnakzessorisch nutzbare private Grünflächen in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. In Rede steht vorliegend eine bauliche Nutzungsfestsetzung. Auch nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht die Baulandfläche nach § 19 Abs. 3 BauNVO der Fläche, auf die sich die bauliche Nutzungsfestsetzung bezieht. Folglich bezieht sich - im Falle baulicher Nutzungsfestsetzung - die Festsetzung nicht auf Flächen, welche keine Baulandqualität haben. Der Umstand, dass im Falle anderer (z.B. industrieller) Nutzungsfestsetzungen diese sich auch auf Nichtbauland beziehen können, ändert hieran nichts. Im Übrigen würde eine andere Auslegung der Satzung zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, da Nichtbauland mit Bauland gleichbehandelt würde, obgleich der Straßenausbau nicht mit auch nur annähernd gleichen Vorteilen für die genannten Flächen verbunden ist.

36

Die Festsetzung als private Grünfläche umfasst auch die Fläche für den Lärmschutzwall und die Flächen, die im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landschaft der oberen Eider“ vom 14. März 2006 liegen. Letztere unterfallen der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 Buchstabe e) ABS. Diese Spezialregelung sieht für Flächen für den Naturschutz und die Landespflege gleichfalls einen Vervielfältiger von 0,05 vor. Es kommt deshalb wegen des identischen Vervielfältigers im vorliegenden Fall nicht darauf an, wie groß diese Teilfläche ist.

37

Die Fläche, für die hiernach ein Vervielfältiger von 0,05 gilt, beträgt 10.521 qm. Die in der Flächenzusammenstellung (Bl. 64 der Beiakte) angegeben Größe von 10.425 qm bedarf insoweit einer Korrektur, als eine weitere private Grünfläche von 290 qm hinzuzurechnen und eine Teilfläche von 194 qm abzuziehen ist. Letzteres beruht darauf, dass es sich insoweit unstreitig um eine öffentliche Grünfläche handelt, was bereits im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung Berücksichtigung gefunden hat. Insgesamt ergibt sich also eine Fläche von 10.521 qm und unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,05 eine gewichtete Fläche von 526.5 qm. Teilt man die beitragsfähigen Kosten in Höhe von 254.117,58 Euro (vgl. Bl. 76 der Beiakte) durch die sich nach Abzug von 10.521 qm sowie der Addition von 526,05 qm (für die gewichtete Fläche) ergebende beitragsfähige Gesamtfläche in Höhe von 63.692,33 Euro, so errechnet sich ein Beitragssatz von 3,99 Euro/qm. Multipliziert man diesen Beitragssatz mit der für das klägerische Grundstück anzusetzenden Fläche von 14.112.5 qm (26.102 qm Gesamtfläche, abzüglich 1.595 qm für Verkehrsflächen, abzüglich 400 qm für festgesetzte öffentliche Grünfläche, abzüglich der zu Unrecht mit einem Vervielfältiger von 1,0 berücksichtigten Fläche für private Grünflächen beziehungsweise den Lärmschutzwall in Höhe von 10.521 qm, zuzüglich einer unter Anwendung des Vervielfältigers von 0,05 sich errechnenden Quadratmeterzahl von 526,05 qm), so ergibt sich ein Beitrag von 56.307,08 Euro. Soweit er diesen Beitrag übersteigt, ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig und aufzuheben, im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Höhe des auf der Rechtsgrundlage des § 8 KAG i.V.m. der hier maßgeblichen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten festgesetzten Ausbaubeitrages für den Senat nicht ersichtlich.

38

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bestimmung der Einrichtung durch das Verwaltungsgericht in ihrer räumlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als beitragsfähig anerkannten Kosten. Die hierzu von den Klägern im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten rechtlichen Bedenken sind von ihnen weder im Berufungszulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren aufgegriffen worden, sodass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.

39

Eine völlige Nichtberücksichtigung der Fläche des Lärmschutzwalles ist nicht gerechtfertigt. Im Ausbaubeitragsrecht bleiben allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt. Das beruht darauf, dass Erschließungsanlagen sich nicht gegenseitig erschließen beziehungsweise voneinander keinen (Sonder)Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts haben können, weil sie Teil des Gesamterschließungssystems sind. Ihr Erschließungszweck schließt die Annahme aus, den ihnen zuzurechnenden Flächen wachse durch den Ausbau einer anderen Erschließungsanlage ein beitragsrelevanter Sondervorteil zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.01.1986 - 9 A 132/83 -, Die Gemeinde 1986, 209 m.w.N.). Hieraus folgt zunächst, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB nicht bei der Verteilung des Ausbauaufwandes zu berücksichtigen sind.

40

Der Lärmschutzwall ist keine öffentliche Erschließungsanlage i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze zu den Erschließungsanlagen gehören. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 StrWG liegen nicht vor. Die Widmung der Straße, vor dessen Lärm er schützen soll (...) erstreckt sich nicht auf ihn. Der Lärmschutzwall ist vorliegend nicht Zubehör zur öffentlichen Straße i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG. Im vorliegenden Fall ist der Lärmschutzwall nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten maßgeblichen Festsetzungen des B-Planes 23 b als auf privatem Grundstück zu errichtende Lärmschutzanlage vorgesehen worden. Er sollte nicht etwa vom Träger der Straßenbaulast als öffentliche Anlage errichtet werden. Dies verbietet - zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Einordnung als Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

41

Es handelt es auch nicht um eine Anlage zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, das heißt um eine selbstständige Lärmschutzeinrichtung nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, weil diese Vorschrift nur selbstständigeöffentliche Erschließungsanalgen betrifft, nicht auch private (Schlichter/Stich, Berliner Kommentar 2. Aufl., § 127 Rn. 87, Ziegler, Planungs-, Erschließungs- und Beitragsrecht bei Immissionsschutzanlagen, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen in: KStZ 1981, 147 ff.; 165 ff.). Mindestvoraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes, dass eine Erschließungsanlage aus dem Kreise bevorteilter Grundstücke auszuscheiden ist, ist jedoch, dass es sich um eine öffentliche Erschließungsanlage handelt. Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - zu verneinen. Der Bebauungsplan sieht auf privatem Grund auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Fläche für einen Lärmschutzwall vor. Zugleich ist die Fläche im B-Plan Nr. 23 b in der hier maßgeblichen Fassung als private Grünfläche gekennzeichnet. Dies schließt es aus, den Lärmschutzwall als öffentliche Erschließungsanlage zu begreifen. Die Kläger können sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Fläche für den Lärmschutzwall als Erschließungsanlage gänzlich hätte unberücksichtigt bleiben müssen.

42

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass auch (selbstständige) Privatstraßen nicht durch den Ausbau öffentlicher Straßen, in die sie einmünden, bevorteilt werden, fehlt es insoweit an der Vergleichbarkeit. Eine selbstständige Privatstraße trennt das ausschließlich an dieser Straße gelegene Grundstück vom öffentlichen Straßennetz. Da ein Grundstückseigentümer nur dann zu einem (einmaligen) Beitrag herangezogen werden kann, wenn sein Grundstück zu der öffentlichen Einrichtung in einer engen räumlichen Beziehung steht, ist der Grundstückseigentümer eines an einer selbstständigen Privatstraße gelegenen Grundstückes vom Ausbau einer öffentlichen Straße, in die die Privatstraße einmündet, nicht bevorteilt. Eine Lärmschutzanlage an einer anderen als der ausgebauten Straße hat dagegen auf das „Erschlossensein im weiteren Sinne" eines Grundstückes, welches (auch) an die ausgebaute Straße angrenzt, keinen Einfluss. Da private Grünflächen nicht jeglicher Nutzung durch den Grundstückseigentümer entzogen sind, sind auch Flächen einer privaten Lärmschutzanlage bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 1, FlNr. 331 Gemarkung W.... Auf diesem Grundstück befindet sich derzeit ein Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m². Dieser ist an einen F...markt vermietet.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 27. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015, wendet sich die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan die Verlagerung des in ihrem Markt ansässigen F...markts auf das Vorhabengrundstück vorsehe und damit die Vermietung des Markts an einen Vollsortimenter quasi unmöglich mache. Denn es gebe in dem Bereich nur Bedarf für einen Lebensmittelvollsortimenter. Zudem ergebe sich die Antragsbefugnis aus den zu befürchtenden Immissionen.

Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist in der erneuten öffentlichen Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 unangemessen zu kurz bemessen habe. Eine so massive Verkürzung der Auslegungsfrist sei nicht angemessen, weil in dieser zweiten Auslegung ein neuer Umweltbericht sowie eine andere Version der schalltechnischen Untersuchung ausgelegt worden sei. Hinzu komme, dass der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan insgesamt 14 Änderungen aufweise, deren Tragweite erst einmal überprüft werden mussten. Vorliegend komme noch erschwerend hinzu, dass die Auslegungsfrist in den Beginn der Herbstferien gefallen sei. Auch aus diesem Grund sei eine längere Auslegungsfrist geboten gewesen.

Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Planung sei in der vorliegenden Form insoweit nicht erforderlich, als nicht nur ein A... Markt angesiedelt, sondern der F...markt umgesiedelt werden solle. Die Grundflächenzahl könne nicht eingehalten werden. Der Bebauungsplan widerspreche Zielen der Raumordnung und verstoße gegen das Entwicklungsgebiet aus § 8 Abs. 2 BauGB. Die mit der geplanten Realisierung des A... Markts und des F...-Vollsortimenters einhergehenden Immissionen seien nicht umfassend ermittelt worden. Gleiches gelte für den öffentlichen Belang des schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Es seien nicht alle durch die Realisierung der Lebensmittelmärkte zu erwartenden Auswirkungen auf die Verkehrssituation hinreichend ermittelt worden. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten sei fehlerhaft bzw. in einigen Punkten unvollständig. Die Prüfung einer alternativen Planung sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Stadt W..., als Satzung beschlossen am 17. November 2014 und öffentlich bekannt gemacht im Stadtanzeiger Nr. 51/14 der Stadt W... am 19. Dezember 2014, in Kraft getreten am 20. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da sich eine Verletzung in eigenen Rechten insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Interesse an der Vermietung des bestehenden Marktes ergibt. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung von Lärmkontingenten die Belange der Antragstellerin unzutreffend gewürdigt habe. Für die nächst gelegenen Immissionsorte, die näher zum Vorhaben lägen als das Grundstück der Antragstellerin sei sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets eingehalten würden. Somit sei am Grundstück der Antragstellerin von einer weiteren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte auszugehen. Im Übrigen trat sie den Rügen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antrag auch in der Hauptsache unzulässig sei. Er sei auch unbegründet, die in der Antragsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte führten zu keiner Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 2015 ab.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Antragstellerin ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihn mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Allerdings ergibt sich die Antragsbefugnis nicht daraus, dass die Eigentumsinteressen der Antragstellerin berührt würden, weil der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan die Verlagerung des ansässigen F...markts auf das Vorhabensgrundstück vorsähe und damit die Vermietung des bestehenden Markts an einen Vollsortimenter quasi unmöglich mache. Die Möglichkeit der Vermietung eines Gebäudes fällt nicht in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn dabei handelt es sich um eine bloße Chance, die aus dem Eigentum folgt. Im Übrigen ist die Frage, ob jeder einzelne Gewerbetreibende oder gar jeder Eigentümer eines Geschäftshauses verlangen kann, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung gebotenen Abwägung berücksichtigt wird, grundsätzlich zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - DÖV 1990, 479. Denn der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Einen besonders gelagerten Einzelfall, bei dem Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen des Vermieters eine Gewerbeimmobilie nahelegen, sieht der Senat hier nicht.

Jedoch hat die Antragstellerin noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für ihr Grundstück führen kann. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung im Beschluss in der Streitsache Az. 2 NE 15.621 nicht mehr fest.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurden vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht. Dies ist ausreichend, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 325/6 Gemarkung W..., das außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegen ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 macht er geltend, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Lärmthematik nicht befriedigend abgearbeitet worden sei. Außerdem entspreche die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung nicht den erforderlichen Standards. Maßgebliche für die Entscheidung relevante Vorschriften im Zug der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht ausgelegt worden. Hinsichtlich der unterbliebenen Abwägung und der Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen sei eine entsprechende Mängelrüge erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis nicht geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Lärms würden die maßgeblichen Beurteilungspegel sicher eingehalten werden. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers sei nicht gegeben. Im Übrigen trat sie den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die im Einzelnen in der Klagebegründung dargelegten umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt worden seien, da selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 BauGB geheilt werde. Im Übrigen trat die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers detailliert entgegen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für sein Grundstück führen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von einem Dritten im Verfahren Az. 2 N 15.283 fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurden vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht. Es ist ausreichend, dass der Verfahrensfehler nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten geltend gemacht wurde, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (Az. 2 N 15.472) fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist ausreichend (s.o. Ziff. 1.).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2107/18 Gemarkung W..., das außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegen ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe in rechtlich fehlerhafter Art und Weise den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erneut öffentlich ausgelegt. Sie habe bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweise, aber nicht alle dieser umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt worden seien. Dabei handle es sich um folgende Stellungnahmen: Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten-Schwermetalle), Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens), Schreiben verschiedener Einwender aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz). Die Antragsgegnerin habe auch im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen, dass folgende umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ausgelegt worden seien: Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten-Schwermetalle), Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und Schreiben verschiedener Einwender aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz). Weiter rügt er eine Vielzahl von formellen und materiellen Mängeln des Bebauungsplans, insbesondere, dass die Antragsgegnerin auch die betroffenen Grundstücke entlang der L...straße, der O... Straße und der R... Straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans hätte einbeziehen müssen, das Bebauungsplanverfahren unzulässigerweise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden sei, der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, die Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt worden seien und die verkehrsmäßige Erschließung der beiden geplanten Einkaufsmärkte nicht gesichert sei.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis nicht geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Lärms würden die maßgeblichen Beurteilungspegel sicher eingehalten werden. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers sei nicht gegeben. Im Übrigen trat sie den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die im Einzelnen in der Klagebegründung dargelegten umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt worden seien, da selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 BauGB geheilt werde. Im Übrigen trat die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers detailliert entgegen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der ersten wie auch der erneuten öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für sein Grundstück führen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und vom Antragsteller fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht.

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (Az. 2 N 15.472) fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist ausreichend, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 1, FlNr. 331 Gemarkung W.... Auf diesem Grundstück befindet sich derzeit ein Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m². Dieser ist an einen F...markt vermietet.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 27. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015, wendet sich die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan die Verlagerung des in ihrem Markt ansässigen F...markts auf das Vorhabengrundstück vorsehe und damit die Vermietung des Markts an einen Vollsortimenter quasi unmöglich mache. Denn es gebe in dem Bereich nur Bedarf für einen Lebensmittelvollsortimenter. Zudem ergebe sich die Antragsbefugnis aus den zu befürchtenden Immissionen.

Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist in der erneuten öffentlichen Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 unangemessen zu kurz bemessen habe. Eine so massive Verkürzung der Auslegungsfrist sei nicht angemessen, weil in dieser zweiten Auslegung ein neuer Umweltbericht sowie eine andere Version der schalltechnischen Untersuchung ausgelegt worden sei. Hinzu komme, dass der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan insgesamt 14 Änderungen aufweise, deren Tragweite erst einmal überprüft werden mussten. Vorliegend komme noch erschwerend hinzu, dass die Auslegungsfrist in den Beginn der Herbstferien gefallen sei. Auch aus diesem Grund sei eine längere Auslegungsfrist geboten gewesen.

Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Planung sei in der vorliegenden Form insoweit nicht erforderlich, als nicht nur ein A... Markt angesiedelt, sondern der F...markt umgesiedelt werden solle. Die Grundflächenzahl könne nicht eingehalten werden. Der Bebauungsplan widerspreche Zielen der Raumordnung und verstoße gegen das Entwicklungsgebiet aus § 8 Abs. 2 BauGB. Die mit der geplanten Realisierung des A... Markts und des F...-Vollsortimenters einhergehenden Immissionen seien nicht umfassend ermittelt worden. Gleiches gelte für den öffentlichen Belang des schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Es seien nicht alle durch die Realisierung der Lebensmittelmärkte zu erwartenden Auswirkungen auf die Verkehrssituation hinreichend ermittelt worden. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Einzelhandelsgutachten sei fehlerhaft bzw. in einigen Punkten unvollständig. Die Prüfung einer alternativen Planung sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Stadt W..., als Satzung beschlossen am 17. November 2014 und öffentlich bekannt gemacht im Stadtanzeiger Nr. 51/14 der Stadt W... am 19. Dezember 2014, in Kraft getreten am 20. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da sich eine Verletzung in eigenen Rechten insbesondere nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Interesse an der Vermietung des bestehenden Marktes ergibt. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung von Lärmkontingenten die Belange der Antragstellerin unzutreffend gewürdigt habe. Für die nächst gelegenen Immissionsorte, die näher zum Vorhaben lägen als das Grundstück der Antragstellerin sei sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets eingehalten würden. Somit sei am Grundstück der Antragstellerin von einer weiteren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte auszugehen. Im Übrigen trat sie den Rügen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antrag auch in der Hauptsache unzulässig sei. Er sei auch unbegründet, die in der Antragsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte führten zu keiner Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 2015 ab.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Antragstellerin ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihn mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. März 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Allerdings ergibt sich die Antragsbefugnis nicht daraus, dass die Eigentumsinteressen der Antragstellerin berührt würden, weil der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan die Verlagerung des ansässigen F...markts auf das Vorhabensgrundstück vorsähe und damit die Vermietung des bestehenden Markts an einen Vollsortimenter quasi unmöglich mache. Die Möglichkeit der Vermietung eines Gebäudes fällt nicht in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn dabei handelt es sich um eine bloße Chance, die aus dem Eigentum folgt. Im Übrigen ist die Frage, ob jeder einzelne Gewerbetreibende oder gar jeder Eigentümer eines Geschäftshauses verlangen kann, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung gebotenen Abwägung berücksichtigt wird, grundsätzlich zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - DÖV 1990, 479. Denn der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Einen besonders gelagerten Einzelfall, bei dem Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen des Vermieters eine Gewerbeimmobilie nahelegen, sieht der Senat hier nicht.

Jedoch hat die Antragstellerin noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für ihr Grundstück führen kann. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung im Beschluss in der Streitsache Az. 2 NE 15.621 nicht mehr fest.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurden vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht. Dies ist ausreichend, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 325/6 Gemarkung W..., das außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegen ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an.

Die Antragsgegnerin hat am 20. Dezember 2010 beschlossen, dass zur städtebaulichen Entwicklung der H... ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Verbrauchermärkte und Wohnbebauung aufgestellt werden soll. Nach Erstellung eines Planentwurfs durch ein Planungsbüro wurden am 18. November 2013 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Am 17. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine erneute Bürgerbeteiligung durchzuführen. In der Sitzung am 28. April 2014 wurden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Mit Beschluss vom 22. September 2014 wurden die erneute öffentliche Auslegung des überarbeiteten Entwurfs und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde bestimmt, dass der Zeitraum der erneuten Auslegung auf 14 Tage beschränkt werden soll. In der Sitzung vom 17. November 2014 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 19. Dezember 2014 im W... Stadtanzeiger Nr. 51/52 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „A 15-H...“ noch nicht erfolgt war. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 20. März 2015 im W... Stadtanzeiger Nr. 12 erneut bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 19. Dezember 2014 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan lässt zwei Einzelhandelsmärkte, einen mit 1.000 m² und einen mit 800 m² Verkaufsfläche zu. Vorhabensträgerin ist die Firma A..., die den Markt im SO 1, in dem 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind, selbst betreiben will und den Markt im SO 2, in dem eine Verkaufsfläche von 800 m² zulässig ist, an die Firma F... vermieten will. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die ortsnahe Versorgung der östlichen Stadtteile von W... zu verbessern und den gesamten Standort zu stärken. Zudem soll durch die Planung die Brache der ehemaligen Brauerei mit Gastwirtschaft H...keller beseitigt werden.

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, wendet sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 macht er geltend, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Lärmthematik nicht befriedigend abgearbeitet worden sei. Außerdem entspreche die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung nicht den erforderlichen Standards. Maßgebliche für die Entscheidung relevante Vorschriften im Zug der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht ausgelegt worden. Hinsichtlich der unterbliebenen Abwägung und der Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen sei eine entsprechende Mängelrüge erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis nicht geltend gemacht habe. Hinsichtlich des Lärms würden die maßgeblichen Beurteilungspegel sicher eingehalten werden. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung aufgrund der Nähe des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers sei nicht gegeben. Im Übrigen trat sie den Rügen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die im Einzelnen in der Klagebegründung dargelegten umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt worden seien, da selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 BauGB geheilt werde. Im Übrigen trat die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers detailliert entgegen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 24. Mai 2016 und die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 2015, und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist er nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Er kann sich aber als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für sein Grundstück führen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dadurch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat, dass ihre Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 16. Mai 2014 zwar auf die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen verweist, aber nicht alle diese umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wurden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt werden. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von einem Dritten im Verfahren Az. 2 N 15.283 fristgerecht geltend gemacht worden.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat kann den vorgelegten Akten keinen Hinweis darauf entnehmen, ob die Unterlagen tatsächlich ausgelegt wurden. Die Schreiben sind in dem umfangreichen Aktenbestand der Antragsgegnerin zwar vorhanden. Die tatsächliche Auslegung lässt sich aber anhand der Akten nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere findet man in dem Ordner IV „Beb.Plan A 15 H... 2. öffentliche Auslegung vom 26.05. - 27.06.2014 Az.: 6102.200: A 15“ keinerlei Anhaltspunkte, obwohl die Antragsgegnerin unschwer solche - etwa durch Ablage von Kopien oder auch nur einen kurzen Aktenvermerk über die erfolgte Auslegung der Schreiben - hätte schaffen können.

Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, dass in der ersten öffentlichen Auslegung vom 26. Mai 2014 bis 27. Juni 2014 die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A..., G... (Stand: 15.4.2014), das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 (Altlasten und Schwermetalle), das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts D... vom 18. März 2014 (Niederschlagswasserbeseitigung, Altlasten- Schwermetalle), das Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz Bayern e.V. vom 15. April 2014 (Fauna, Bearbeitung des Artenschutzgutachtens) und das Schreiben verschiedener Einwender der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Äußerungen zum Lärmschutz) nicht ausgelegen hätten. Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, dass es sich dabei um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen handelt, sondern sich mit Schriftsatz vom 28. April 2016 dahingehend eingelassen, es werde davon ausgegangen, dass sämtliche Unterlagen, die in der Bekanntmachung erwähnt worden seien, auch tatsächlich ausgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 ausgeführt, dass er bei der ersten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Antragsgegnerin lediglich darauf verwiesen, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Die Antragsgegnerin hat keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine eventuellen Zeugen namentlich benannt.

Der Sachverhalt lässt sich von Amts wegen nicht weiter aufklären. Damit stellt sich die Frage, zu wessen Ungunsten die Unaufklärbarkeit einer bestimmten Tatsache geht. Für die materielle Beweislast ist in erster Linie das materielle Recht entscheidend (statt vieler Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a). Wenn, wie im vorliegenden Fall, ausdrückliche Regeln fehlen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin, da es für sie günstig ist, wenn die umweltbezogenen Stellungnahmen tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden. Im Übrigen ist es für einen Bürger tatsächlich kaum möglich, einen Beweis dazu zu führen, ob alle Unterlagen ausgelegt wurden. Es kann ihm nicht angesonnen werden, stets mit Zeugen während der Auslegung Einblick in die Unterlagen zu nehmen. Die ordnungsgemäße Auslegung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Behörde. Dieser materiellen Beweislast ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Im Gegenteil belegen die von ihr gewählten vorsichtigen Formulierungen im Schriftsatz vom 28. April 2016 und die konjunktivische Formulierung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016, dass der Nachweis nicht geführt werden kann.

Das Gleiche gilt für die die erneute öffentliche Auslegung vom 13. Oktober 2014 bis 27. Oktober 2014. Die Bekanntmachung im W... Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2014 weist auf die auszulegenden wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Erkenntnisse und Stellungnahmen ausdrücklich hin. Der Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 rügt, dass die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie die Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 und 8. Juni 2014 (richtig wohl: 18.6.2014; Altlasten und Schwermetalle sowie verkehrliche Belange) nicht ausgelegt worden seien. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich eine ordnungsgemäße Auslegung nicht nachvollziehen. Die Altlastenerkundung „Kugelfang“ des Ingenieurbüros A... G... (Stand: 15.4.2014) sowie das Schreiben des Landratsamts N... vom 9. April 2014 finden sich zwar in einem Ordner V „Beb.Plan A 15 H...: 3. öffentliche Auslegung vom 13.10. - 29.10.2014 Az: 6102.200: A 15“. Demgegenüber ist jedoch das Schreiben des Landratsamts N... vom 18. Juni 2014 dort nicht enthalten, sondern Bestandteil des Ordners VII „Beb.Plan A 15 H...: Presse, Einwendungen, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, Beispiele, Rechnungen Az.: 6102.200: A 15“.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Bevollmächtigte des Antragstellers im Verfahren Az. 2 N 15.283 erklärt, dass er auch bei der zweiten Auslegung im Rathaus gewesen sei und Einsicht in die ausgelegten Unterlagen verlangt habe. Die von ihm schriftsätzlich genannten Unterlagen seien dabei nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe ausdrücklich darum gebeten, ihm alle in der Bekanntmachung genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016, S. 5). Auch hier hat die Antragsgegnerin lediglich entgegnet, dass laut Befragung der Mitarbeiter die Unterlagen ausgelegen haben müssten. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast nicht gerecht geworden.

Die beiden Verfahrensfehler wurden vom Antragsteller im Verfahren Az. 2 N 15.283 mit Schriftsatz vom 26. November 2015 und somit fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 20. März 2015 (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend gemacht. Es ist ausreichend, dass der Verfahrensfehler nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten geltend gemacht wurde, weil die Rüge nicht nur zugunsten des Rügenden, sondern zugunsten von jedermann wirkt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 215 Rn. 44).

2. Der Plan leidet auch deshalb an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und fristgerecht geltend gemacht worden.

a) Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2016, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2016, § 13 Rn. 33).

b) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nicht mehr angemessen. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 enthält das Gesetz heute keine Untergrenze für die Verkürzung. Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB die Verfahrensbeschleunigung. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB. Entweder wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Die Gemeinde hat hier von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Gebrauch gemacht. Somit konnten Stellungnahmen nicht nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Neues Abwägungsmaterial konnte damit nicht nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit setzt auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen.

Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz. Sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 13. Oktober 2014 und endete am Montag, den 27. Oktober 2014. Der letzte Tag des Auslegungszeitraums lag aber nach einem Wochenende in den Herbstferien. Die Schulferien sind für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage oder Ferientage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - juris). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell festgesetzten und verkürzten Frist kein Raum (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris). Bei einer konkreten Betrachtung der verkürzten Frist ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Feiertag oder Ferientag nach einem Wochenende vielfach zu einem verlängerten Wochenendurlaub bzw. das Wochenende zur Verlängerung der Urlaubswoche genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde gegenüber dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17. April 2014 zahlreiche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde mit einer Trennung der Sondergebietsfläche in Teilgebiete SO1 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.000 m² (A...) und SO2 mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² (F...) entsprechend den konkret geplanten Vorhaben geändert. Die zulässigen Randsortimente wurden festgesetzt und konkretisiert. Die Flächen des Straßenumbaus in der O... Straße im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet wurden einbezogen. Der Straßenumbau soll eine Aufweitung der Fahrbahn in Richtung R... Straße im Bereich der Zufahrt für Linksabbieger auf eine Breite von 4,85 m umfassen. Dazu war eine Reduzierung des östlichen Geh- und Radwegs auf 2 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite in Richtung Norden verbleibt bei 3,25 m. Die partiell dargestellten Straßenbegrenzungslinien in der O... Straße und der R... Straße wurden entfernt. Zwischen den Pflanzgebotsflächen Pfg 1 und Pfg 2 wurde eine Abgrenzungslinie festgelegt. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen mit der Festsetzung der Oberkante der Attikahöhe als oberer Abschluss der Gebäude wurde ergänzt und konkretisiert. Die Höhe der Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück O... Straße 2 (FlNr. 2107/2) mit 507,5 m über NN, was der bisherigen festgesetzten Höhe von 2,5 m entspricht, wurde konkretisiert. Die zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel in Bezug zu den einzelnen Immissionsorten aus der „Schalltechnischen Untersuchung zu zwei geplanten Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet A 15 - H...“ des Büros K... vom 30. Oktober 2013 wurden als ergänzende Festsetzung unter 1.9.2 „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ übernommen. Es wurde festgesetzt, dass die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Die Ladenöffnungszeiten wurden begrenzt, ebenso die Anlieferzeiten und die zulässige Beleuchtung der Betriebsfläche. Ergänzend wurde festgelegt, dass die festgesetzten Pflanzgebote zwingend mit der Errichtung des Vorhabens herzustellen sind. Ergänzt wurde eine Festsetzung zum Artenschutz, dass Baumfällungen entsprechend dem Fachbeitrag Artenschutz vom 26. April 2014 nur außerhalb der Vegetationsperiode zwischen dem 1. November und dem 28. Februar zulässig sind. Die Begründung wurde hinsichtlich der Änderungen, sonstigen Ergänzungen und Konkretisierungen überarbeitet. Der geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weist damit insgesamt 14 Änderungen auf. Bereits die Quantität der Änderungen ist ein Indiz dafür, dass Auslegungsdauer und Stellungnahmefrist nicht angemessen waren. In der zweiten Auslegung wurde ein neuer Umweltbericht mit Stand vom 11. September 2014 ausgelegt. Zwar ist im vereinfachten Verfahren ein Umweltbericht nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wenn jedoch ein solcher ausgelegt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass die Überprüfung möglicher Änderungen im Gutachten Zeit in Anspruch nimmt. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Aufteilung des Gebiets in zwei Sondergebiete sowie die Festsetzungen zum Nachbarschutz hinsichtlich der Übernahme der zulässigen schalltechnischen Beurteilungspegel, der Begrenzung der Ladenöffnungszeiten, der Anlieferzeiten und der zulässigen Beleuchtung der Betriebsfläche. Auch wenn mit letzteren die Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet wurden, kann dies nicht lediglich als eine Reaktion auf diese Stellungnahmen angesehen werden. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Festsetzungen zum Nachbarschutz die subjektive Rechtsposition des Antragstellers und anderer Anlieger gestalten. Insgesamt sind die Änderungen zu umfangreich und zu komplex, als dass die Dauer der Auslegung von zwei Wochen - wobei der letzte Tag nach einem Wochenende in den Herbstferien lag - als angemessen betrachtet werden kann.

Der Verfahrensfehler wurde nicht vom Antragsteller, sondern von einem Dritten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (Az. 2 N 15.472) fristgerecht geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist ausreichend (s.o. Ziff. 1.).

3. Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Auf die weiter vorgetragenen materiellen Mängel kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine eventuelle Heilung der Fehler durch die Antragsgegnerin sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: Selbst wenn man den Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als abwägungsgerecht ansehen wollte, stellt sich die Frage, ob nach einer zukünftigen Heilung der Verfahrensfehler durch die Antragsgegnerin und der dann erforderlichen erneuten Abwägung hinsichtlich des Einzelhandels noch auf ein Gutachten der GMA aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden kann. Die gleiche Problematik stellt sich hinsichtlich der Frage der verkehrlichen Erschließung. Fraglich ist insbesondere, ob auch angesichts der verkehrlichen Veränderungen am Hauptplatz der Antragsgegnerin noch ein Gutachten zugrunde gelegt werden kann, das auch auf Zahlen aus dem Jahr 2007 basiert. Eine erneute Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin müsste sich damit auseinandersetzen, ob die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schallschutztechnische Untersuchung auch unter Berücksichtigung der verkehrlichen Veränderungen zu den richtigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 2 N 14.486

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. August 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan

Naturschutzverband

Rechtsschutzbedürfnis

Bekanntmachung

Anstoßfunktion

Auslegung

Erforderlichkeit

Gewerbegebiet

Artenschutz

Ausnahmegenehmigung

Ziele der Raumordnung

Abwägung

Rodungserlaubnis

Bodenschutzklausel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Windorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Marktplatz 23, 94575 Windorf,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark R.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbepark R.“ des Antragsgegners. Anlass für die Erstellung des Bebauungsplans war, auf bisher im Außenbereich gelegenen und forstwirtschaftlich sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen Baulandflächen für Gewerbebetriebe auszuweisen. Der Antragsgegner beschloss am 31. Januar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans. Im laufenden Bauleitplanverfahren stellte er am 13. März 2013 den Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Kahlhieb auf einer Fläche von ca. 19,5 ha. Die beantragte Ausnahmegenehmigung wurde mit Bescheid der höheren Naturschutzbehörde am 14. März 2013 erteilt.

Der Antragsgegner ergänzte den Bebauungsplan, um Biotopflächen zu erfassen und im Umweltbericht abzuhandeln. Dieser geänderte Plan mit den eingezeichneten Biotopflächen wurde in einer verkürzten Auslegung vom 25. September 2013 bis zum 9. Oktober 2013 zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darauf wurde in der Bekanntmachung vom 17. September 2013 hingewiesen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 Stellungnahmen ein, worin unter anderem auf die fehlerhafte Erfassung der Biotope und auf die unzureichende Untersuchung von geschützten Arten hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 wurden Fehler im Verfahren hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und weitere rechtliche Mängel in der Abhandlung der Umweltprüfung dargelegt. Außerdem wurden Verstöße gegen die Planungsgrundsätze des Baugesetzbuchs gerügt. Auf Antrag des Antragsgegners wurde mit Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Februar 2014 eine Ausnahmegenehmigung für die Überbauung der geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erteilt. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 17. Februar 2014. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 genehmigte das Landratsamt den Bebauungsplan. Der Antragsgegner machte die Genehmigung des Bebauungsplans am 26. Februar 2014 ortsüblich bekannt.

Der Antragsteller stellte am 4. März 2014 einen Normenkontrollantrag. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus §§ 63, 64 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG. Durch die Realisierung des Bebauungsplans sei eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 WaldG von mehr als 10 ha erfolgt. Dadurch begründe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Der Antragsteller sei eine gemäß dem § 64 Abs. 1, § 63 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung und im Rahmen der Verbandsklage antragsbefugt, weil er geltend mache, dass gegen Vorschriften, die dem Umweltschutz dienten, verstoßen werde. Das Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil eine Rückgewinnung auch nur einer Teilfläche der zerstörten Waldfläche im Planbereich einen positiven Einfluss auf die Umwelt, die Artenvielfalt und das Ökosystem sowie den Menschen im näheren Umfeld hätte. Auch die betroffenen Biotope könnten wiederhergestellt werden, da diese mit aufwendigen Sickervorrichtungen versehen worden seien, damit der Wasserlauf noch gewährleistet werden könne. Ein Rückbau wäre noch möglich.

Der Plan leide an formellen Fehlern, weil der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen habe. Es seien nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer Anstoßfunktion in den Bekanntmachungen angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt worden. Die Bekanntmachungen ließen die Probleme der Planung insbesondere in Bezug auf die Entwässerung nicht erkennen. Außerdem sei auf die Auswirkung des Gesamtprojekts hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der Rodungen nicht ausreichend hingewiesen worden. Es sei die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt worden, obwohl der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von 33 ha umfasse und die zu rodende Fläche bereits 19,5 ha betragen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob eine weitere Vorprüfung im Sinn des § 3c UVPG stattgefunden habe, obwohl nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich bei dem Plangebiet um ein sensibles Gebiet im Sinn der Vorschrift gehandelt habe. Dies wäre aber umso mehr notwendig gewesen, da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden sollte. Die besondere Auswirkung durch den, die UVP-Pflicht begründenden Verlust des Walds und dem vorliegenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung des Walds und seiner Funktion, trete erst durch einen öffentlichen Hinweis auf die besondere Art der Prüfungspflicht ins Bewusstsein der Bürger. Dieser Hinweis wäre hier erforderlich gewesen, um der Anstoßfunktion im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die betreffenden Belange gerecht zu werden. Zudem sei die Verkürzung der Auslegung des geänderten Plans vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 nicht angemessen gewesen.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Der Bedarf eines Gewerbegebiets in der geplanten Größe von 17 ha sei nicht ausreichend plausibel dargestellt worden und städtebaulich nicht vertretbar. Ein Nachweis, dass die verkaufte Fläche tatsächlich zur Ansiedlung von Betrieben benötigt und genutzt werde, könne durch einen notariellen Kaufvertrag, der nach Auffassung des Antragsgegners die Sicherung von 100% der Gewerbefläche durch einen Investor belegen soll, nicht erbracht werden. Im ersten, noch als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planentwurf, sei von insgesamt fünf Unternehmern gesprochen worden, die sich im geplanten Gewerbegebiet ansiedeln wollten, um gemeinsam ein „Unternehmerdorf“ zu realisieren. Von den genannten Betrieben sei bis zum Schluss nur noch die Firma R. aus V... mit einem behaupteten Flächenbedarf von 55.000 m² übrig geblieben. Dem tatsächlichen Bedarf von insgesamt 55.000 m² stünden aktuell noch ausreichend freie Gewerbeflächen und unbebaute Planflächen von insgesamt 8 ha in der Gemeinde gegenüber. Für einen präzisen Bedarfsnachweis sei eine pauschale Berechnungsmethode nicht ausreichend. Entscheidend sei eine nachvollziehbare Darstellung und Begründung des Bedarfs. Darzustellen wären eine ausreichende Bedarfsanalyse, eine Bestandsbewertung und die abschließende Bilanzierung zur Abwägung der Erforderlichkeit. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung auch die Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorgaben mit zu planen gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den Eingriffen in Natur und Landschaft in Bezug auf die Erforderlichkeit habe ebenso wenig stattgefunden. Schonendere Varianten seien nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl sich dies im Hinblick auf die veränderte Situation nach der Absage der zunächst ansiedlungswilligen Betriebe geradezu aufgedrängt habe.

Der Bebauungsplan widerspreche den Zielen der Raumordnung hinsichtlich des Raumordnungsplans und des Landesentwicklungsplans Bayern (LEP) vom 1. September 2013. Zur Begründung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung sei die Fassung des Landesentwicklungsprogramms vom 1. September 2006 herangezogen worden, obwohl hier die Fortschreibung vom 1. September 2013 einschlägig gewesen wäre. Nur in Ausnahmefällen könnte nach dem Landesentwicklungsprogramm bei der Sicherung, der Bereitstellung und beim Ausbau zentralörtlicher Einrichtungen auch eine Gemeinde ohne zentralörtlichen Status oder ein Ort niedrigerer Hierarchiestufe bevorzugt werden. Der Antragsgegner sei kein zentraler Ort. Gründe für eine ausnahmsweise Ansiedlung eines großflächigen Gewerbebetriebs seien nicht gegeben. Die vorliegende Planung verstoße auch gegen das Flächensparen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung, noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung in Form von Einrichtungen, wie z. B. der Errichtung von Gewerbepools erwogen worden seien. Es liege auch ein Verstoß gegen das Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung vor. Die Planung verstoße gegen das Ziel der Vermeidung von Zersiedlung. Außerdem verstoße sie gegen das Ziel der geordneten städtebaulichen Entwicklung. So sollten Speditionen und Logistikunternehmen von der Nutzung der Gewerbeflächen an der Autobahn ausgeschlossen werden, obwohl sich das anbiete. Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an einem bevorzugten Standort nahe der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Die Planung verstoße gegen die Zielvorgabe des Erhalts der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und des Walds, der Waldfunktion sowie gegen die Ziele des Erhalts der Natur und Landschaft. Der Bauleitplan verstoße gegen die Ziele des Raumordnungsplans D.-..., die den Schutz und Pflege der Landschaft sowie die Sicherung von Naturschutzgebieten beinhalteten.

Die Verwirklichung des Bebauungsplans verstoße gegen das naturschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft erteilt worden. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für den Kahlhieb und die Rodung seien rechtsfehlerhaft, weil keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen und auch die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es werde bestritten, dass Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art eine Ausnahme rechtfertigten. Weiter sei gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz sowie gegen die Waldgesetze des Bundes und des Landes Bayern verstoßen worden. Eine Rodungserlaubnis sei nicht erteilt worden. Die Erlaubnis hätte nicht durch das Planverfahren ersetzt werden können, da die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestands und den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht stattgefunden habe.

Der Bebauungsplan verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Die Änderung sei auch nicht in Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt, die zeitgleich eigene Gewerbegebiete ausgewiesen hätten. Es werde gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verstoßen. Im Bebauungsplan sei weiter festgesetzt, dass private Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen möglich sein sollten. Dies widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, da eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe.

Es seien Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung aufgenommen worden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Eine hinreichende Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und dem wirtschaftlichen Interesse an der Schaffung eines Gewerbegebiets habe nicht stattgefunden. Es reiche hierzu nicht aus, einen Waldverlust, der aufgrund der Größe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe, allein anhand der Ausgleichsregelungen im Umweltbericht abzuhandeln und abzuwägen. Es sei hierbei auch verkannt worden, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Auch die besondere Funktion des Walds als Erholungsraum, als Schutzwall vor Emissionen und als Garant gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse sei zu beachten gewesen. Diese Abwägung fehle hier gänzlich. Die öffentlichen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Walderhaltung seien nicht beachtet worden. Im Bebauungsplan seien die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Entwässerung unbeachtet geblieben. Die Auswirkungen auf die Anlieger und die Nachbargrundstücke seien zwar erkannt, aber nicht abgewogen worden. Außerdem seien die Naturschutzbelange hierbei unberücksichtigt geblieben. Biotope seien nicht erfasst worden. Der Bebauungsplan habe damit nicht in ausreichendem Maß die Auswirkungen erfasst. Der Umweltbericht sei unvollständig. Die Erhebungen des Sachverständigen seien unzureichend. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) seien bestimmte Arten nicht untersucht worden. Die naturschutzfachlichen Aussagen und die artenschutzrechtliche Beurteilung des Privatsachverständigen seien hinsichtlich der Planung und Begründung des vorliegenden Bebauungsplans unzureichend. Die Ermittlung zu Umfang und Folgen der geplanten Eingriffe seien defizitär. Der vorhandene Quellmoor-Dobel mit dem Sphagnum Torfmoos sei nicht ausreichend untersucht worden. Botanische Untersuchungen hierzu fehlten. Bezüglich des Vorkommens von Fledermausarten fehlten eigene quantitative Untersuchungen des Antragsgegners. Der Datenbezug sei unzureichend und viel zu alt, eine Artenschutzkartierung fehle ebenfalls. Eine Quartierbaumerfassung sei nicht durchgeführt worden. Hinweisen auf das Vorkommen verschiedener stark gefährdeter Vogelarten sei ebenso wenig nachgegangen worden, wie den Hinweisen auf Vorhandensein weiterer besonders seltener und geschützter Arten. Begehungen der Brutreviere in den Brutperioden seien unzureichend dokumentiert. Defizite bestünden bei der Erfassung der Vogelfauna, wobei methodische Standards nicht eingehalten worden seien.

Indem der Antragsgegner das Problem der Niederschlagsentwässerung unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen habe, habe er gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Es erschließe sich nicht, warum weitere Gewerbeflächen benötigt würden, obwohl bereits ausreichend freie Fläche zur Verfügung stünde und der zusätzliche Bedarf nach Absage der ansiedlungswilligen Betriebe bereits im Aufstellungsverfahren wieder weggefallen sei. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen seien in die Gesamtabwägung eingestellt und fehlerhaft gewichtet worden, da die Gründe für die Erteilung nicht gegeben seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, ob auch eine kleinere Variante mit der Vermeidung der massiven Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Belange noch eine vernünftige Entscheidung dargestellt hätte. Es wäre auch eine alternative Planung mit einer Reduzierung des Flächen- und des Waldverbrauchs anzustellen gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet R. in der Gemeinde W... vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 30. Oktober 2014 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Naturschutzverbands begründenden Biotopflächen seien bereits beseitigt worden und könnten nicht wieder hergestellt werden. Es sei bereits ausgeschlossen, dass der Antragsteller selbst bei Erfolg in der Normenkontrollsache die Umweltsituation im Plangebiet verbessern könne.

Der Antragsteller missinterpretiere die Anstoßfunktion einer Auslegungsbekanntmachung. Die Verkürzung der erneuten öffentlichen Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Eine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen sei nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei die Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von Gewerbebetrieben anstrebe. Ein entsprechender Verkauf der vollständigen Gewerbefläche im Bebauungsplan an die Firma R. habe stattgefunden.

Unzutreffend sei die Behauptung, dass noch 70.000 m² unbebaute Gewerbeflächen vorhanden seien. Tatsächlich bestünden noch 30.000 m² Gewerbeflächen. Diese Gewerbefläche sei aber nicht erschlossen. Baurecht existiere dort dementsprechend nicht. Im Übrigen befänden sich die Gewerbeflächen teilweise in Privateigentum, so dass sie für die Gemeinde zur Ansiedlung von Betrieben nicht verfügbar seien. Der landesplanerische Grundsatz, dass großflächige Gewerbegebiete vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollten, stünde vorliegender Planung nicht entgegen. Es handle sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe schon nicht um ein landesplanerisches Ziel. Auch gegen den Grundsatz flächensparenden Bauens sei nicht verstoßen worden. Eine Gewerbefläche in der von der Gemeinde angestrebten städtebaulich begründeten Größenordnung lasse sich im Innenbereich nicht verwirklichen. Das Anbindungsgebot sei vorliegend beachtet worden. Der Bebauungsplan schließe an vorhandene Siedlungseinheiten an. Nicht erheblich sei, dass der Bebauungsplan Spedition- und Logistikunternehmen ausschließe. Auch der Verweis auf den Raumordnungsplan D.-... führe nicht zu einem Rechtsverstoß des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht. Es würden keine landesplanerisch verbindlichen Ziele benannt, die vorliegend dem Bebauungsplan entgegenstünden. Ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben liege nicht vor. Es sei gerade von der höheren Naturschutzbehörde eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Vorgaben erteilt worden. Die Rüge des Antragstellers gegen die methodische Vorgehensweise der im Rahmen der Bauleitplanung beauftragten Gutachter bei der Durchführung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gehe ins Leere. Die Methodik sei fehlerfrei angewandt worden und weder von der unteren noch von der höheren Naturschutzbehörde im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen in Frage gestellt worden. Das Vorliegen eines Ausnahmegrunds sei von den zuständigen Behörden bejaht worden. Der Umsetzung des Bebauungsplans stehe daher kein rechtliches Hindernis entgegen. Auch ein Verstoß gegen waldrechtliche Vorgaben liege hier nicht vor. Entgegen der Darstellung des Antragstellers handle es sich vorliegend gerade nicht um eine waldarme Gegend. Ein Verstoß gegen weitere Planungsgrundsätze und Planungsleitlinien des Baugesetzbuchs sei ebenso wenig erkennbar. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei ebenso beachtet worden wie die Bodenschutzklausel. Inwieweit vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorliegen solle, bleibe auch nach dem Vortrag des Antragstellers offen. Die von den Fachstellen vorgetragenen und im Rahmen des Umweltberichts ermittelten Belange seien in die Abwägung einbezogen worden. Inwieweit der Bebauungsplan den Wasserhaushalt beeinträchtigen solle, bleibe unklar. Im Rahmen des Umweltberichts seien die vorhandenen Biotope ausreichend berücksichtigt worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt und inhaltlich ebenso nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen für Fledermausvorkommen sei ebenso ausreichend gewesen, so dass methodische Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht festzustellen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.

a) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Er ist eine Entscheidung im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Durch die Realisierung des Bebauungsplans erfolgt eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 BWaldG von mehr als 10 ha. Dadurch begründet sich möglicherweise die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG.

Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG, einen Verstoß gegen den Biotopschutz des Art. 23 BayNatSchG, sowie des Bundeswaldgesetzes und des Bayerischen Waldgesetzes. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Bebauungsplan berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG).

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat rechtzeitig Einwendungen mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 im Rahmen der verkürzten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 25. September 2013 bis 9. Oktober 2013 erhoben. Es wurden mehrere Festsetzungen gerügt, die gegen Vorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen.

c) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde dann fehlen, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 2 N 08.448 - juris). Zwar hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers begründenden Biotopflächen mittlerweile beseitigt worden seien. Nach Auffassung des Senats kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zug von Renaturierungsmaßnahmen die Biotopflächen und insbesondere die Dobel wieder hergestellt werden könnten.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potenzielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht. Die genannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner ist im Lauf des Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst werde (Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen der notwendigen bauleitplanerischen Umweltprüfung durchgeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltbelange wurden detailliert erhoben und im Umweltbericht (Begründung des Bebauungsplans Teil C)) berücksichtigt.

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler.

aa) Die Bekanntmachungen des Antragsgegners sind ihrer Anstoßfunktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerecht geworden. Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Aus der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss sich der Umgriff der Planung entweder durch Beifügung einer Karte oder einer Beschreibung der Lage des Plangebiets ergeben, damit ein möglicherweise Planunterworfener oder ein Plannachbar erkennen kann, dass sich in diesem Bereich planerisch „etwas tut“. Aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein zusätzliches Bekanntmachungserfordernis. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei einem Verfahren der Bauleitplanung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gesondert aufmerksam zu machen. Die Anstoßfunktion besagt nämlich nur, dass durch die Bekanntmachung ein planunterworfener oder benachbarter Grundstückseigentümer „angestoßen“ werden soll, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf den Umweltbericht und die in der Bekanntmachung abgedruckte Karte.

bb) Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Entwurf des Bebauungsplans geändert. Deshalb war er erneut auszulegen. Der Antragsgegner hat die erneute öffentliche Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 durchgeführt. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB zielt auf die Fälle, in denen der wesentliche Teil der Stellungnahmen bereits bei der ersten Auslegung bekannt geworden ist, so dass bei der zweiten Auslegung nur noch zusätzliche durch die Planänderung ausgelöste Stellungnahmen zu erwarten sind. Im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und einer zusätzlich geplanten Stichstraße wurden die Planungen abgeändert. Eine wilde Müllablagerung wurde kartiert. Dabei handelt es sich um keine Änderungen, die die Grundzüge der Planung berühren, auch wenn weitere Dobel betroffen sind. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man die Pläne vergleicht, die mit den Bekanntmachungen vom 7. Februar 2013 und 17. September 2013 veröffentlicht wurden. Die Änderungen werfen auch keine völlig neuen Probleme auf. Im vorliegenden Fall ist daher auch vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere Auslegungen durchgeführt wurden (vorgezogene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28. Juni 2012 bis zum 28. Juli 2012, Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2012 bis 16. Januar 2013 und Auslegung nach § 4a Abs. 3 vom 15. Februar 2013 bis 1. März 2013), die Zwei-Wochen-Frist als angemessen zu betrachten. Im Übrigen kann angemessen sogar eine kürzere Frist als zwei Wochen sein (vgl. Battis in Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2014, § 4a Rn. 4).

b) Der Bebauungsplan leidet nicht an den vom Antragsteller behaupteten materiellen Fehlern. Er ist erforderlich, den Zielen der Raumordnung angepasst und wurde rechtsfehlerfrei abgewogen.

aa) Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris).

(1) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Gewerbegebiet musste der Antragsgegner nicht durch eigene empirische Untersuchungen nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen (so für Wohngebiete OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774). Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Der Fall liegt auch nicht so, dass für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, war die Planungskonzeption der Gemeinde, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Der erforderliche Gesamtbedarf könne mit den aktuell ausgewiesenen Gewerbegebieten nicht gedeckt werden. Außerdem würden die Zuschnitte der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht dem Bedarf der nun ansiedlungswilligen Firmen entsprechen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, dass das Gewerbegebiet H... mit ca. 15.000 m² in Privatbesitz und lange Zeit nicht genutzt worden sei. Eine kleine Teilfläche sei inzwischen jedoch weiter verkauft worden und werde derzeit bebaut. Das Gewerbegebiet G... mit ca. 30.000 m² Fläche bestehe ebenfalls seit längerem und sei jedenfalls für die Firma R. mit einem Bedarf von ca. 55.000 bis 60.000 m² Fläche zu klein. Das Gewerbegebiet G... sei auch noch nicht erschlossen (Niederschrift vom 19. März 2015, S. 2f.). Im Rahmen des weiten gemeindlichen Planungsspielraums kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ein weiteres Gewerbegebiet ausweist, um Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu schaffen. Dass gerade im Gemeindegebiet des Antragsgegners dafür ein Bedarf besteht, wurde auch angesichts der hohen Pendlerzahl für den Senat nachvollziehbar dargelegt. So habe man im Gemeindegebiet nur ca. 350 Arbeitsplätze (vgl. saP, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans und 14. Änderung des Landschaftsplans Markt W... Landkreis P... vom 4.2.2014, S. 40). Ein konkreter Bedarfsnachweis durch Belege, dass sich bestimmte Firmen rechtlich verbindlich im Bereich des Bebauungsplans ansiedeln wollen, ist im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

Im Übrigen wurde die Umsetzung des Gewerbegebiets bereits in die Wege geleitet. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurden ein Kaufvertrag vom 13. März 2013 sowie der Verlängerungsvertrag vom 27. November 2013 übergeben. Daraus ergibt sich, dass das gesamte Nettobauland an die Firma R. verkauft wurde, die neben der Ansiedlung ihres eigenen Betriebs den Verkauf von Flächen an weitere Gewerbetreibende anstrebt. Auch von daher ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans durch den Antragsgegner hinreichend belegt.

(2) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindliche Vollzugshindernisse fehlt (grundlegend zur Systematik des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung Egner, NuR 2011, 758). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - BauR 1997, 978). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist daher bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen hier nicht. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

Für den Satzungsbeschluss ist lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 - 9 A 39.07 - juris; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris). Zu beachten ist dabei, dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein eingeschränkter Prüfungsumfang gilt. Für die Bauleitplanung folgt hieraus, dass sich die Frage einer Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen im Hinblick auf den Artenschutz nur dann stellt, wenn der Plan Vorhaben zulässt, deren Umsetzung gegen die Zugriffsverbote in der Fassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG verstoßen würde. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind auf die nur nach nationalem Recht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht anzuwenden (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Dies gilt jedenfalls solange der Bund Arten im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch nicht bestimmt hat.

Im vorliegenden Fall wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese wurde dem Umweltbericht des Bebauungsplans zugrunde gelegt (Begründung Teil C Umweltbericht 18.2). Das Verfahren wurde auf Seiten des Antragsgegners von einem Sachverständigen begleitet. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Baufeldfreimachung durch Kahlschlag wurde durch die Regierung von Niederbayern zunächst in Aussicht gestellt und mit Bescheid vom 14. März 2013 erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme lägen vor und die Baumaßnahme diene zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 12. Februar 2014 wurde die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Arten Gelbbauchunke, Grüne Keiljungfer, Haselmaus, Schlingnatter, Springfrosch und Zauneidechse in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 erteilte die Regierung von Niederbayern die Ausnahmegenehmigung. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden erteilten Genehmigungen nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) sein könnten. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts hinreichend vorgetragen. Die Darlegung, dass die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ermessensfehlerhaft erteilt worden seien, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Der Senat hat deshalb bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des Bebauungsplans die Tatbestandswirkung der erteilten Befreiungen zugrunde zu legen und davon auszugehen, dass von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wirksam befreit worden ist, mit der Folge, dass dauerhafte rechtliche Hinderungsgründe einer Verwirklichung des Bebauungsplans insoweit nicht mehr entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2008 - 9 N 05.112 - juris).

Im Übrigen konnte der Antragsgegner die Untersuchungen seines Sachverständigen zugrunde legen. Dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen die zwölf Fledermausarten, für die der Planungsraum Fortpflanzungs- und Ruheraum sein kann, die Haselmaus sowie der Nachtkerzenschwärmer. Der Sachverständige des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass er im Plangebiet keine Bäume mit Winterquartieren von irgendwelchen Fledermausarten feststellen habe können (siehe auch saP S. 19 ff.). Üblicherweise würden im Rahmen der Forstwirtschaft hierfür geeignete Bäume auch herausgesägt (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 6 f.). Weil Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen, hatte der Antragsgegner somit keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen.

Hinsichtlich der Haselmaus wurde vom Antragsteller ferner lediglich geltend gemacht, dass Hinweisen auf das Vorhandensein nicht nachgegangen worden sei. Indes ist der Sachverständige des Antragsgegners davon ausgegangen, dass die örtliche Population aufgrund des Waldreichtums der Gemeinde sowie der engen Offenland-Waldverteilung eine stabile Größenordnung an adulten Tieren erreichen dürfte. Die überörtliche Population sei dementsprechend ebenfalls als stabil anzusehen. Bei einer Reviergröße von 1 bis 2 ha in halbwegs günstigen Habitaten werde der Bestand innerhalb der Kahlschlagfläche auf etwa 3 Paare geschätzt. Durch die Maßnahme CEF 4 würden umliegende Waldflächen für die Art verbessert, so dass eine gute Ausgangsbasis für eine Sicherung der örtlichen Population erreicht werde (saP S. 19 und 47).

Mit Blick auf den Nachtkerzenschwärmer hat der Sachverständige des Antragsgegners ausgeführt, an Hand der vorhandenen Verbreitungskarten sei zum Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass dieser im Plangebiet vorkomme. Eine Untersuchung ins Blaue hinein kann dem Antragsgegner nicht angesonnen werden.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gegen Artenschutzrecht verstoßen wurde. Zur Frage der Schwarzstörche und Habichte, die nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, hat der Sachverständige des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, zwar seien Durchzüge und Überflüge dieser beiden Vogelarten immer möglich, jedoch seien auch bei einer wiederholten Begehung keine Horste dieser beiden Vogelarten im Plangebiet festgestellt worden (Niederschrift vom 19. März 2015 S. 7; vgl. auch saP S. 33 ff.).

Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, dass die Flora mit Sphagnum in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung quasi vergessen worden sei. Nach § 1 BArtSchV i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 sind Torfmoose (Sphagnum) besonders geschützt. Für den Schutz wild lebender Pflanzen gelten die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG nach Satz 4 der genannten Vorschrift entsprechend, soweit es um die Standorte der betreffenden Pflanzen geht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass insoweit nur die Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind, nicht hingegen nur national besonders geschützte Arten. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BNatSchG erwähnte Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wurde bislang nicht erlassen. Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist Torfmoos nicht streng geschützt. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann insoweit nicht mit artenschutzrechtlichen Argumenten in Zweifel gezogen werden.

bb) Der Antrag ist auch nicht deshalb begründet, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht angepasst wäre. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbs. 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Im vorliegenden Fall ist das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zugrunde zu legen.

Im Normenkontrollverfahren wurde ein Verstoß gegen die in Ziffer 1.1.2 LEP formulierten Ziele geltend gemacht. Danach ist die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen nachhaltig zu gestalten. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit oder in seinen Teilräumen wegen des angegriffenen Bebauungsplans nicht weiter nachhaltig gestaltet werden könnte. Dass eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist für den Senat ebenso wenig erkennbar. Dieses wurde außerdem vom Antragsteller auch nicht dargetan.

Im Übrigen ist der Antragsteller mit diesem Einwand präkludiert, weil er in den Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht wurde. Die Verbandsklage ist nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2010 - 7 B 15.10 - NuR 2011, 53). § 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert. Der Antragsteller ist mithin wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert. Gleiches gilt für die erstmals im Normenkontrollverfahren erwähnten Ziele des Vorzugs der Zentralen Orte (Ziffer 2.1.3 LEP) und des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziffer 3.2. LEP). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er mit Bezugnahme auf Ziffer 3.1 LEP und seinen diesbezüglichen Ausführungen auch einen Verstoß gegen das Ziel Ziffer 3.2 LEP gerügt hat (Schriftsatz vom 14.1.2014 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 3.2 Satz 2 LEP Ausnahmen zulässig sind, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Dass dies hier der Fall ist, ist hinreichend klar (s. 2 b) cc) (3) (c)).

Soweit der Antragsteller unter Bezug auf Ziffer 2.1.2 LEP behauptet, dass großflächige Gewerbebetriebe vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014 S. 10), ist ihm zuzugestehen, dass der Markt W... kein zentraler Ort ist. Jedoch hat die Vorschrift des Landesentwicklungsprogramms nicht den vom Antragsteller unterstellten Inhalt. Nach Ziffer 2.1.2 LEP ist es lediglich Ziel, die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen durch zentrale Orte zu gewährleisten. Weitere konkrete Vorgaben entnimmt der Senat der Vorschrift nicht. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert.

Der Antragsteller macht geltend, dass nach Ziffer 3.1 LEP die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden soll. Dagegen werde mit der vorliegenden Planung verstoßen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung erwogen worden seien. Die genannte Aussage steht jedoch der vorliegenden Planung nicht entgegen. Denn es handelt sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe nicht um ein landesplanerisches Ziel, sondern um einen allgemeinen landesplanerischen Grundsatz.

Gleiches gilt für die Grundsätze der Ressourcenschonung (Ziffer 1.1.3 LEP) und des Erhalts land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (Ziffer 5.4.1 LEP), die Aussagen des Landesentwicklungsprogramms zu Wald- und Waldfunktionen (Ziffer 5.4.2 LEP), sowie zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Ziffer 7.1.6 LEP - soweit darin ein Grundsatz statuiert wird).

Nach Ziffer 3.3 LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Anbindungsgebot eine Vorschrift ist, die auch dem Umweltschutz dient, hat der Antragsteller die Frage des Anbindungsgebots bei seinen Einwendungen nicht geltend gemacht. Er ist daher mit diesem Vorbringen präkludiert. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, der Bebauungsplan schließe an Sportflächen an. Zwischen diesen Sportflächen und dem Ortsteil R. bestehe ein Bebauungsplan „Erweiterung B...“. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Anbindungsgebot genüge getan ist.

Das Landesentwicklungsprogramm formuliert in Ziffer 7.1.6 LEP das Ziel, dass ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten ist. Ob das Ziel in Ziffer 7.1.6 LEP mehr einen Auftrag an die Naturschutzbehörden im Zusammenhang mit § 20 BNatSchG darstellt und sich nicht in erster Linie an die Gemeinde wendet, kann hier dahinstehen. Denn das Ziel der Biotopvernetzung kann trotz des angegriffenen Bebauungsplans noch erreicht werden. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass das Areal keine besondere Bedeutung hat, weil die vorhandenen Straßen, wie die Autobahn im Norden und die Staatsstraße im Osten des Gebiets, hier Wanderungen behindern. Unabhängig davon, ob die Dobel insbesondere im Quellbereich wertvoll sind und im Zusammenwirken mit dem Wald Biotope ergeben, wird die Möglichkeit Vernetzungsstrukturen zu schaffen, durch den Bebauungsplan nicht wesentlich beeinträchtigt. So ist insgesamt im Gemeindegebiet noch hinreichend Wald vorhanden, um Vernetzungsstrukturen sicher zu stellen. Zudem ist das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) voll funktionsfähig und hat auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 4).

Der Antragsteller hat auf die Ziffern B I.1.1 und B I.2. des Regionalplans D.-... verwiesen. Nach Ziffer B I. 1.1 soll ein ausgewogener Naturhaushalt insbesondere im Bayerischen Wald und im Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Festlegung ist als Ziel gekennzeichnet. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf diese Festlegung gleichwohl keine strikte Anpassungspflicht seiner Planung angenommen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Weder der Begründung zu diesem Ziel noch der Karte 3 „Landschaft und Erholung“ ist zu entnehmen, dass im Gebiet des Antragsgegners konkrete Maßnahmen erforderlich sind. Auch angesichts der Größe des von dem Ziel erfassten Gebiets - genannt sind der Bayerische Wald und der Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen - sowie der Allgemeinheit der Aussagen in Ziel und Begründung, ist hier keine strikte Anpassungspflicht im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen.

Hinsichtlich Ziffer B I. 2. des Regionalplans D.-... bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder ein Naturpark gegeben sein könnte. Insoweit hat der Antragsteller auch nichts dafür dargelegt, wie ein solches Gebiet zu bestimmen und abzugrenzen wäre.

cc) Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Bei der Verbandsklage sind alle Rügen auszuscheiden, die keinen umweltrechtlichen Bezug aufweisen oder mit denen der Antragsteller präkludiert ist. Im Übrigen sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die Prüfung beschränkt sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 - BVerwGE 148, 155). Der Begriff des Umweltschutzes ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient (vgl. OVG NW, U.v. 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE - juris m. w. N.).

Der Antragsteller rügt, dass das Abstimmungsgebot unter den Gemeinden nicht beachtet worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Belange der Nachbargemeinden, die der Antragsteller im Rahmen der Verbandsklage nicht geltend machen kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient nicht dem Umweltschutz. Denn die Norm verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne formell und materiell aufeinander abzustimmen, und sichert den Mindeststandard interkommunaler Zusammenarbeit (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22). Zwecke des Umweltschutzes verfolgt die Vorschrift nicht. Im Übrigen ist dies in den Einwendungen nicht gerügt worden.

Gleiches gilt für den Ausschluss von Logistikunternehmen und Speditionen in der Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplans. Dieser Ausschluss hat keinen Bezug zum Umweltschutz. Zudem ist die Begründung des Antragsgegners, dass die genannten Nutzungen ausgeschlossen wurden, weil die zusätzliche Verkehrsbelastung möglichst gering gehalten werden soll, im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden (Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.7.2013).

(2) Hinsichtlich der Präklusion gilt das oben unter 2 b) bb) Ausgeführte. Soweit der Antragsteller rügt, dass Betriebe mit großem Flächenbedarf ausgeschlossen worden seien, ist dies bei den Einwendungen im Anfechtungsverfahren nicht vorgebracht worden. Ebenso ist die im gerichtlichen Verfahren gerügte Festsetzung privater Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen von Antragstellerseite nicht gerügt worden. Der Antragsteller ist mit diesen Rügen präkludiert.

(3) Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(a) Die Rodung von Wald wurde im Rahmen der Abwägung planerisch bewältigt. Der Antragsteller kritisiert, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht ausreichend gesehen worden sei. So seien dessen Erholungsfunktion und auch das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde vom Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Der nördliche Teil des Landkreises P..., wozu W... gehöre, habe einen Waldanteil von ca. 36%, während der südliche Teil mit ca. 20% als waldarm anzusehen sei. Insoweit werde ein Ausgleich zwischen nördlichem und südlichem Teil hergestellt.

Die planende Gemeinde muss die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Aufgrund dieser Vorschriften musste der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der waldrechtlichen Belange nicht gerecht geworden ist. In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass die von der Planung erfassten ca. 35 ha weitestgehend bewaldet seien. Lediglich die künftigen WA und MD im Süden lägen in waldfreien Bereichen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass in seinem Gebiet der Waldanteil 32,7% betrage, wie in den meisten umliegenden Gemeinden. Die Frage der Waldarmut ist durch die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 2012 hinreichend geklärt. Darin wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Waldanteil im Markt W..., der ungefähr dem bayerischen Durchschnitt entspreche, der Rodung unter bestimmten Auflagen zugestimmt werde. So seien die gerodeten Flächen durch Ersatzaufforstungen in der näheren Umgebung annähernd flächengleich zu ersetzen, wobei bei einer ökologischen Aufwertung der Ersatzaufforstungsflächen im Vergleich zum Istbestand der Faktor für ein etwas geringeres Aufforstungserfordernis angesetzt werden könne. Mit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seine Aussagen weiter konkretisiert. Der Antragsgegner hat in der Gemeinderatssitzung vom 29. November 2012 diese Anregungen für das Bebauungsplanverfahren aufgenommen. Die Ersatzaufforstungsflächen sollen ökologisch aufgewertet werden. Im Hinblick auf die ökologische Verbesserung und das für den gesamten Landkreis P... überdurchschnittliche „Bewaldungsprozent“ von W... könne der Ersatz auf 67% der Rodungsflächen reduziert werden. Im Bebauungsplan wurden die zu rodende Fläche sowie Ersatzpflanzungen festgelegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner das Abwägungsmaterial hinreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Der Schriftverkehr mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde ist in die Abwägung mit eingeflossen. Der Antragsgegner musste in seiner Abwägungsentscheidung nicht explizit auf die Erholungsfunktion und die Interessen von Vermietern von Ferienwohnungen eingehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Wald nach dessen Rodung nicht mehr beispielsweise zum Spazierengehen zur Verfügung steht. Zudem kann das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen ohnehin nicht im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden. Somit scheinen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG auch in der bauplanungsrechtlichen Abwägung auf. Damit wurde der Belang der Erhaltung des Walds hinreichend abgearbeitet.

(b) Der Antragsteller rügt, dass der Bebauungsplan nicht einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspreche (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich gilt jedoch das oben Ausgeführte (s. 2.b)cc)(1) und (2)). Soweit der Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen baulichen Entwicklung damit begründet wird, es widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass auf Flächen außerhalb der Baugrenzen und den nicht überdachten Flächen private Erschließungsflächen, Lagerflächen, Parkflächen und Grundflächen hergestellt werden könnten sowie eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe, hat der Antragsteller dies in seinen Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das Konfliktpotential zwischen gewerblicher und privater Nutzung kein Problem des Umweltschutzes.

(c) Der Antragsteller macht geltend, die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Damit werden der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung zwar keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt, doch bedarf ein Zurückstellen des in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belangs einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieses vom Gesetzgeber herausgehobenen Belangs Rechnung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8/08 - juris). Diese Rechtfertigung ist angesichts des vom Antragsgegner angenommenen Bedarfs für die ausgewiesenen Bauflächen im vorliegenden Fall noch gegeben. Dass dieser Bedarf durch eine Nachverdichtung oder eine andere Maßnahme zur Innenentwicklung gedeckt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall fernliegend, gewerbliche Betriebe in der von der Gemeinde gewünschten Größenordnung durch eine Nachverdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung anzusiedeln.

(d) Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Der Antragsgegner hat den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) rechtsfehlerfrei ermittelt. So wurden die Biotoptypen bewertet und der Ausgleichsbedarf berechnet (vgl. Tabelle A 1b). Es erfolgte eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine Ausgleichsbilanzierung (vgl. Tabelle A 2b). Ebenso wurde der Eingriff bilanziert (vgl. Tabelle A 3b). Artenschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche zur Gestaltung der Ausgleichsflächen wurden erarbeitet. Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abwägung diesbezüglich fehlerhaft sein sollte.

Soweit im Rahmen der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) die Erhaltung des Waldes thematisiert wird, gilt das oben Ausgeführte. Gleiches gilt für die artenschutzrechtliche Problematik. Für den „großen“ und den „kleinen“ Dobel hat das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Februar 2014 eine Ausnahme zugelassen, die bestandskräftig geworden ist. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Ausnahmegenehmigung eine mangelhafte Untersuchung zugrunde liege, gilt das zu den artenschutzrechtlichen Genehmigungen Ausgeführte (s. 2. b) aa) (2)). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Ausnahmegenehmigung nichtig ist.

(e) In Bezug auf die Abwägung der Belange der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Biotopvernetzung, ist der Antragsteller der Auffassung, dass die ursprünglich vorhandenen drei Dobel eine wichtige ökologische Funktion hätten. Der Antragsgegner hat aber überzeugend dargelegt, dass das Gebiet durch die Autobahn, die Staatsstraße und die Gemeindeverbindungsstraße bereits eingeschränkt werde. Die drei Biotope seien im Prinzip noch vorhanden, auch wenn zwei Dobel teilweise überbaut seien. Das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) sei voll funktionsfähig und habe auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet. Der kleinere Dobel sei überwiegend nicht wasserführend gewesen. Beim größeren Dobel gäbe es Wasseraustritte, die einen kleinen Bach speisten. Dies finde aber auch jetzt noch statt (Niederschrift vom 19.3.2015 S. 4) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei Abwägung der insoweit für und gegen die Planung sprechenden Belange dafür entschieden hat, das Gewerbegebiet auszuweisen.

(f) Hinsichtlich der Belange Wasserhaushalt und Entwässerung rügt der Antragsteller, dass die Entwässerungsplanung nicht ausreichend sei. Auch mit dieser Einwendung ist der Antragsteller präkludiert, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht wurde. Im Übrigen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung geklärt. Dazu muss die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 - 4 BN 25/14 - ZfBR 2015, 271). Dies ist hier der Fall. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (A)6.) kann von den Baugrundstücken ein Drosselabfluss von bis zu 0,46 l/s...ha (gerechnet über die gesamte Parzellenfläche) an die öffentliche Niederschlagswasserleitung abgegeben werden. Restliches innerhalb der Parzellen (auf Dachflächen und Freiflächen) anfallendes Niederschlagswasser soll auf den jeweiligen Privatgrundstücken behandelt und versickert werden. Die zugehörigen Rückhaltemöglichkeiten sind auf den Grundstücken zu errichten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass dieses Entwässerungskonzept nicht umsetzbar wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 17.1.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 0,86 ha großes, am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Rittersbach der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet, das im Norden von der Rittersbachstraße bzw. der südlich dieser Straße vorhandenen Bebauung und im Osten von der Hubstraße begrenzt wird. Im Westen und Süden geht das Plangebiet in die freie Landschaft über. Im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl/ Ottersweier ist das Plangebiet größtenteils als „Fläche für die Landwirtschaft“ und im Übrigen als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan weist den bereits bebauten, an die Hubstraße grenzenden östlichen Teil des Plangebiets als Mischgebiet und den übrigen, größtenteils unbebauten Teil als allgemeines Wohngebiet aus. Er setzt insgesamt sechs unterschiedlich große Baufenster fest, von denen sich eines im Bereich des Mischgebiets und die übrigen fünf im Bereich des allgemeinen Wohngebiets befinden. Zur Erschließung des Gebiets setzt der Plan eine von der Hubstraße abzweigende, knapp 100 m lange Stichstraße fest. Von der Straße zweigt in ihrem hinteren Teil ein ca. 15 m langer „Straßenstummel“ ab, der u.a. als Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge dienen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im östlichen Teil des Plangebiets gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... Das im Osten an die Hubstraße grenzende Grundstück Flst.Nr. ... sowie der östliche Teil des nach Westen folgenden Grundstücks Flst.Nr. ... bilden das im Bebauungsplan ausgewiesene Mischgebiet. Der übrige Teil des zuletzt genannten Grundstücks gehört mit Ausnahme einer kleineren, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche zu dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.
Die Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis des Antragstellers wurde 2003 durch einen zweigeschossigen Anbau auf der Westseite erweitert. Die Baugenehmigung für das Vorhaben wurde von der Antragsgegnerin am 16.12.2002 im Vorgriff auf den angefochtenen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. In diesem Zusammenhang übernahm der Antragsteller am 20.12.2012 für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 28.3.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Ein erster und ein zweiter Vorentwurf des Bebauungsplans wurden in der Zeit vom 28.5. bis 28.6.2001 bzw. 1.7. bis 1.8.2002 öffentlich ausgelegt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen führten zu einem überarbeiteten Entwurf, der in der Zeit vom 17.9. bis 17.10.2007 und vom 12.12.2011 bis 12.1.2012 öffentlich ausgelegt wurde. Gegen den Entwurf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4.5.2011 und 12.1.2012 Einwendungen, die er u. a. damit begründete, dass infolge der Planung der Antragsgegnerin die für seine Praxis erforderlichen Stellplätze wegfielen. Die Planung nehme daher auf seine berechtigten Interessen keine ausreichende Rücksicht. Für die Festsetzung einer privaten Grünfläche entlang der südlichen Grenze der Grundstücke ... gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung.
Der Bebauungsplan wurde am 20.2.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 27.12.2013 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 17.1.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 16.1.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Der Bebauungsplan setze nördlich der Erschließungsstraße auf dem Grundstück FIst.Nr. ... eine private Grünfläche fest. Dies habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch diese Straße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Durch die von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollte Verschonung der Eigentümer dieser Grundstücke von den geschätzten Gesamterschließungskosten von 250.000 EUR komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg das Interesse, nicht mit Erschließungskosten belastet zu werden, grundsätzlich nicht abwägungserheblich. Eine Ausnahme gelte jedoch u.a. für den Fall, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert werden würden. So verhalte es sich hier, da die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... ohne rechtfertigenden Grund und unter Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden seien.
Der Bebauungsplan sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft, als der auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzte Abzweig der Erschließungsstraße dazu führe, dass die dort vorhandenen, der Physiotherapiepraxis zugeordneten neun Besucherstellplätze entfielen, obwohl diese Stellplätze sämtlich für den Betrieb der Praxis benötigt würden.
10 
Die Festsetzung einer Wohnbaufläche im südwestlichen Teil des Plangebiets führe zu weiteren Problemen, da das dort festgesetzte Baufenster sowohl das ihm gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erfasse. Durch diese „Teilung“ des Bauplatzes seien entweder er oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf diesem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben.
11 
Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Einstufung der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche, die sich südlich der ihm gehörenden Grundstücke befinde, als eine Maßnahme zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur- und Landschaft. Eine solche Einstufung setzte voraus, dass die betreffende Fläche in einen Zustand versetzt werden solle, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lasse. Eine solche Aufwertung sei im vorliegenden Fall nicht geplant, da sich die Festsetzung im Wesentlichen darin erschöpfe, die schon bisher als Garten genutzte Fläche als Grünzone zu konservieren und - auf Kosten eines privaten Eigentümers - einen „Puffer“ zu den südlich davon gelegenen Obstbauflächen zu schaffen. Die Festsetzung sei somit in Wirklichkeit nur auf die Vermeidung zusätzlicher Eingriffe gerichtet, nicht aber auf den Ausgleich der im übrigen Teil des Plangebiets zu erwartenden Eingriffe. Für ihn selbst sei diese Festsetzung insoweit von besonderer Bedeutung, als er nach bisherigen Stand des Umlegungsverfahrens einen 483 m2 großen Teil des betreffenden Grundstücks erhalten solle. Er erhalte damit eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeteilt, die letztlich nur dazu führe, den pflegebedürftigen Teil seines Grundstücks zu vergrößern.
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
den Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin vom 20.2.2013 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
den Antrag abzuweisen.
16 
Sie erwidert: In der dem Antragsteller für die Erweiterung seiner Physiotherapiepraxis erteilten Baugenehmigung vom 16.12.2002 seien 23 Stellplätze vorgeschrieben und genehmigt, von denen sich 18 westlich des Therapiegebäudes befänden. In der Umlegung sei geplant, diesen Grundstücksteil abzutrennen und - als zukünftiges Grundstück FIst.Nr. ... - dem Antragsteller zuzuteilen. Im Bebauungsplan seien weitere Flächen für die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Antragstellers vorgesehen. Bei den Flächen nördlich seines Gebäudes handele es sich um Flächen, die bereits heute asphaltiert seien, da es sich um die derzeitige Zufahrt zu den 18 Stellplätzen handele. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass durch den Bebauungsplan baurechtlich notwendige Stellplätze entfielen.
17 
Die genannte Erweiterung der Praxis des Antragstellers hätte im Jahre 2002 ohne Planung nicht genehmigt werden können, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben gehandelt habe. Die Grenze des baurechtlich Zulässigen seien damals zu Gunsten des Antragstellers sehr weit ausgelegt worden. Es sei aber ihm gegenüber von vornherein zum Ausdruck gebracht worden, dass der Anbau nur dann möglich sei, wenn die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Die sich aus einem Bebauungsplan ergebenden Probleme seien dabei für den Antragsteller von vornherein erkennbar gewesen.
18 
Die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung könne nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Die nördlich des Rittersbachs gelegene Rittersbachstraße hätte zur Erschließung des Gebiets von 4,00 m auf 5,50 m verbreitert werden müssen. Zur Verbreiterung hätten private Flächen in Anspruch genommen werden müssen, wodurch sich der Grad der Versiegelung gegenüber der jetzt gewählten Variante deutlich erhöht hätte. Zur Erschließung wäre darüber hinaus der Bau einer Brücke über den Rittersbach erforderlich gewesen, über die auch Müllfahrzeuge fahren könnten. Die Erschließungskosten hätten bei der Planung grundsätzlich außen Betracht zu bleiben. Dies gelte nur dann nicht, wenn die beitragsfähigen Erschließungskosten in einem krassen Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden. Dies sei hier nicht der Fall. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand werde seitens des Tiefbauamts auf knapp 140.000 EUR geschätzt. Auf den Antragsteller entfielen dabei ca. 72.000 EUR. Bei Wegfall der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche verringerte sich dieser Betrag auf ca. 58.000 EUR. Ein „krasses Missverhältnis“ im Sinne der Rechtsprechung liege daher nicht vor.
19 
Südlich der Grundstücke des Antragstellers sei eine private Grünfläche als Spritzschutzstreifen festgesetzt. Diese Festsetzung diene ausschließlich den gesundheitlichen Interessen der Bewohner und Besucher des Gebäudes des Antragstellers. Die Festsetzung einer öffentlichen statt einer privaten Grünfläche dränge sich nicht auf.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
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1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
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Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 17.1.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 0,86 ha großes, am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Rittersbach der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet, das im Norden von der Rittersbachstraße bzw. der südlich dieser Straße vorhandenen Bebauung und im Osten von der Hubstraße begrenzt wird. Im Westen und Süden geht das Plangebiet in die freie Landschaft über. Im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl/ Ottersweier ist das Plangebiet größtenteils als „Fläche für die Landwirtschaft“ und im Übrigen als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan weist den bereits bebauten, an die Hubstraße grenzenden östlichen Teil des Plangebiets als Mischgebiet und den übrigen, größtenteils unbebauten Teil als allgemeines Wohngebiet aus. Er setzt insgesamt sechs unterschiedlich große Baufenster fest, von denen sich eines im Bereich des Mischgebiets und die übrigen fünf im Bereich des allgemeinen Wohngebiets befinden. Zur Erschließung des Gebiets setzt der Plan eine von der Hubstraße abzweigende, knapp 100 m lange Stichstraße fest. Von der Straße zweigt in ihrem hinteren Teil ein ca. 15 m langer „Straßenstummel“ ab, der u.a. als Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge dienen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im östlichen Teil des Plangebiets gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... Das im Osten an die Hubstraße grenzende Grundstück Flst.Nr. ... sowie der östliche Teil des nach Westen folgenden Grundstücks Flst.Nr. ... bilden das im Bebauungsplan ausgewiesene Mischgebiet. Der übrige Teil des zuletzt genannten Grundstücks gehört mit Ausnahme einer kleineren, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche zu dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.
Die Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis des Antragstellers wurde 2003 durch einen zweigeschossigen Anbau auf der Westseite erweitert. Die Baugenehmigung für das Vorhaben wurde von der Antragsgegnerin am 16.12.2002 im Vorgriff auf den angefochtenen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. In diesem Zusammenhang übernahm der Antragsteller am 20.12.2012 für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 28.3.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Ein erster und ein zweiter Vorentwurf des Bebauungsplans wurden in der Zeit vom 28.5. bis 28.6.2001 bzw. 1.7. bis 1.8.2002 öffentlich ausgelegt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen führten zu einem überarbeiteten Entwurf, der in der Zeit vom 17.9. bis 17.10.2007 und vom 12.12.2011 bis 12.1.2012 öffentlich ausgelegt wurde. Gegen den Entwurf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4.5.2011 und 12.1.2012 Einwendungen, die er u. a. damit begründete, dass infolge der Planung der Antragsgegnerin die für seine Praxis erforderlichen Stellplätze wegfielen. Die Planung nehme daher auf seine berechtigten Interessen keine ausreichende Rücksicht. Für die Festsetzung einer privaten Grünfläche entlang der südlichen Grenze der Grundstücke ... gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung.
Der Bebauungsplan wurde am 20.2.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 27.12.2013 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 17.1.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 16.1.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Der Bebauungsplan setze nördlich der Erschließungsstraße auf dem Grundstück FIst.Nr. ... eine private Grünfläche fest. Dies habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch diese Straße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Durch die von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollte Verschonung der Eigentümer dieser Grundstücke von den geschätzten Gesamterschließungskosten von 250.000 EUR komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg das Interesse, nicht mit Erschließungskosten belastet zu werden, grundsätzlich nicht abwägungserheblich. Eine Ausnahme gelte jedoch u.a. für den Fall, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert werden würden. So verhalte es sich hier, da die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... ohne rechtfertigenden Grund und unter Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden seien.
Der Bebauungsplan sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft, als der auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzte Abzweig der Erschließungsstraße dazu führe, dass die dort vorhandenen, der Physiotherapiepraxis zugeordneten neun Besucherstellplätze entfielen, obwohl diese Stellplätze sämtlich für den Betrieb der Praxis benötigt würden.
10 
Die Festsetzung einer Wohnbaufläche im südwestlichen Teil des Plangebiets führe zu weiteren Problemen, da das dort festgesetzte Baufenster sowohl das ihm gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erfasse. Durch diese „Teilung“ des Bauplatzes seien entweder er oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf diesem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben.
11 
Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Einstufung der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche, die sich südlich der ihm gehörenden Grundstücke befinde, als eine Maßnahme zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur- und Landschaft. Eine solche Einstufung setzte voraus, dass die betreffende Fläche in einen Zustand versetzt werden solle, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lasse. Eine solche Aufwertung sei im vorliegenden Fall nicht geplant, da sich die Festsetzung im Wesentlichen darin erschöpfe, die schon bisher als Garten genutzte Fläche als Grünzone zu konservieren und - auf Kosten eines privaten Eigentümers - einen „Puffer“ zu den südlich davon gelegenen Obstbauflächen zu schaffen. Die Festsetzung sei somit in Wirklichkeit nur auf die Vermeidung zusätzlicher Eingriffe gerichtet, nicht aber auf den Ausgleich der im übrigen Teil des Plangebiets zu erwartenden Eingriffe. Für ihn selbst sei diese Festsetzung insoweit von besonderer Bedeutung, als er nach bisherigen Stand des Umlegungsverfahrens einen 483 m2 großen Teil des betreffenden Grundstücks erhalten solle. Er erhalte damit eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeteilt, die letztlich nur dazu führe, den pflegebedürftigen Teil seines Grundstücks zu vergrößern.
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
den Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin vom 20.2.2013 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
den Antrag abzuweisen.
16 
Sie erwidert: In der dem Antragsteller für die Erweiterung seiner Physiotherapiepraxis erteilten Baugenehmigung vom 16.12.2002 seien 23 Stellplätze vorgeschrieben und genehmigt, von denen sich 18 westlich des Therapiegebäudes befänden. In der Umlegung sei geplant, diesen Grundstücksteil abzutrennen und - als zukünftiges Grundstück FIst.Nr. ... - dem Antragsteller zuzuteilen. Im Bebauungsplan seien weitere Flächen für die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Antragstellers vorgesehen. Bei den Flächen nördlich seines Gebäudes handele es sich um Flächen, die bereits heute asphaltiert seien, da es sich um die derzeitige Zufahrt zu den 18 Stellplätzen handele. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass durch den Bebauungsplan baurechtlich notwendige Stellplätze entfielen.
17 
Die genannte Erweiterung der Praxis des Antragstellers hätte im Jahre 2002 ohne Planung nicht genehmigt werden können, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben gehandelt habe. Die Grenze des baurechtlich Zulässigen seien damals zu Gunsten des Antragstellers sehr weit ausgelegt worden. Es sei aber ihm gegenüber von vornherein zum Ausdruck gebracht worden, dass der Anbau nur dann möglich sei, wenn die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Die sich aus einem Bebauungsplan ergebenden Probleme seien dabei für den Antragsteller von vornherein erkennbar gewesen.
18 
Die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung könne nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Die nördlich des Rittersbachs gelegene Rittersbachstraße hätte zur Erschließung des Gebiets von 4,00 m auf 5,50 m verbreitert werden müssen. Zur Verbreiterung hätten private Flächen in Anspruch genommen werden müssen, wodurch sich der Grad der Versiegelung gegenüber der jetzt gewählten Variante deutlich erhöht hätte. Zur Erschließung wäre darüber hinaus der Bau einer Brücke über den Rittersbach erforderlich gewesen, über die auch Müllfahrzeuge fahren könnten. Die Erschließungskosten hätten bei der Planung grundsätzlich außen Betracht zu bleiben. Dies gelte nur dann nicht, wenn die beitragsfähigen Erschließungskosten in einem krassen Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden. Dies sei hier nicht der Fall. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand werde seitens des Tiefbauamts auf knapp 140.000 EUR geschätzt. Auf den Antragsteller entfielen dabei ca. 72.000 EUR. Bei Wegfall der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche verringerte sich dieser Betrag auf ca. 58.000 EUR. Ein „krasses Missverhältnis“ im Sinne der Rechtsprechung liege daher nicht vor.
19 
Südlich der Grundstücke des Antragstellers sei eine private Grünfläche als Spritzschutzstreifen festgesetzt. Diese Festsetzung diene ausschließlich den gesundheitlichen Interessen der Bewohner und Besucher des Gebäudes des Antragstellers. Die Festsetzung einer öffentlichen statt einer privaten Grünfläche dränge sich nicht auf.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
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2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 - RN 4 K 13.139 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.572,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als erschlossen i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen und dementsprechend bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20). Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung „private Grünfläche“ für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, so dass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20). Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu verringern, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802). Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist.

Der Kläger hält dem die Definition der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche in der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten entgegen. Er meint, diese Satzungsbestimmung zwinge zum Abzug der im Bebauungsplan „Hirtberg“ als „private Grünfläche“ ausgewiesenen Teilfläche seines Grundstücks. Das begründet keine ernstlichen Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lautet: „Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.“ Der Kläger sieht in dieser Formulierung unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 (- 15 A 2133/09 - juris) eine Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 BauNVO, weshalb der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil bei der Beitragsberechnung abgezogen werden müsse.

In diesem Sinne ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS jedoch nicht zu verstehen (s. auch VGH BW, U. v. 25.04.1991 - 2 S 413/90 - juris Rn. 26). Diese Satzungsregelung verweist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf die Bestimmung des § 19 Abs. 3 BauNVO. Letztere betrifft die Fläche eines Baugrundstücks, die der Ermittlung der „zulässigen Grundfläche“ zugrunde zu legen ist, also des Anteils, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS stellt hingegen nicht auf die bauliche, sondern auf die „zulässige Nutzung“ ab. Das aber meint jede erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung, also etwa auch eine wohnakzessorische Nutzung als Hausgarten. Maßgebliche Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes soll damit die gesamte nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Fläche sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines (Buch-)Grundstücks verkleinert werden soll (was auch Zweifeln begegnen würde). Umfasst wird demnach auch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS der als „private Grünfläche“ ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks.

Der im Zulassungsantrag genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil er nicht die hier in Mitten stehende erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft, sondern Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (vgl. OVG NW, B. v. 23.12.2009 - 15 A 2133/09 - juris Rn. 20).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 - abweichen, weil die Entscheidungen unterschiedliche Rechtsvorschriften (und unterschiedliche Abgabenarten) betreffen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 - Au 2 K 14.1739 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.261,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat mit Bescheid vom 3. Februar 2014 die Klägerin als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten, 1.705 m² großen Grundstücks Fl. Nr. 80 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Alte Schule-Lussweg“ in Höhe von 29.261,50 € herangezogen. Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner Nordostseite an die Straße „Am Lindenberg“ und mit seiner Westseite an die neu angelegte Erschließungsanlage „Alte Schule“. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Ostallgäu mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheids und des Widerspruchsbescheids für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwendungen, die die Klägerin den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 9 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36 in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 21. Oktober 2013 ergangene Vorausleistungsbescheid vom 3. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2014 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, dass ihr Grundstück von alters her durch die Straße „Am Lindenberg“ erschlossen sei und ein praktischer Vorteil für ihr Grundstück mit der neuen Straße nicht verbunden sei. Die Annahme eines Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks auch durch die neue Erschließungsanlage scheidet nicht deshalb aus, weil dieses seit langer Zeit auch an die Straße „Am Lindenberg“ grenzt und von dort Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 27.7.2016 - 6 B 15.1833 - ; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

Die Klägerin wendet ein, dass ihr Grundstück fehlerhaft insgesamt als Bauland zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde, obwohl es aufgrund der festgesetzten Baugrenzen nur zu ca. 10% bebaubar und der Rest als „Grünfläche“ ausgewiesen sei, während der Bebauungsplan eine GRZ von 0,30 festsetze. Die „Grünfläche“ müsse daher herausgenommen werden, weil mit dieser Festsetzung nicht nur auf den Standort der baulichen Anlagen, sondern auch auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss genommen werde. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das - wie hier - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen - mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche als erschlossen anzusehen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht. Das gilt insbesondere für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen. Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu reduzieren, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert. Denn sie soll lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, ändert aber nichts an der baulichen Ausnutzbarkeit und damit am Erschlossensein des Grundstücks. Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4). Ohne Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen bleibt es dementsprechend auch, wenn Teilflächen etwa als private Grünfläche ausgewiesen sind, sofern die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt bleibt (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215). Solche Flächen sind weiterhin einer einheitlichen Nutzung mit der Restfläche des Grundstücks - zum Beispiel als Hausgarten - zugänglich und nehmen deshalb an der Erschließungswirkung teil. Demgegenüber würde es am Erschlossensein bei einer Teilfläche fehlen, die etwa als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt ist. Denn solche Flächen sind durch die öffentliche Zweckbestimmung jeder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen (NdsOVG, B. v. 13.2.2015 - 9 LA 73.13 - juris Rn. 10; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 29).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist es nicht gerechtfertigt, die Fläche des klägerischen Grundstücks bei der Verteilung des Aufwands nur in reduziertem Umfang zu berücksichtigen, wie es die Klägerin wünscht. Der am 1. August 2007 in Kraft gesetzte Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Raiffeisenstraße - Am Lindenberg“ setzt für den nicht überbaubaren Teil des Grundstücks der Klägerin nicht, wie diese meint, eine „Grünfläche“ oder „Grünland“ fest, sondern vielmehr ein „Dorfgebiet“ im Sinn des § 5 BauNVO. Die im Zulassungsantrag herangezogene planungsrechtliche Festsetzung B 8.1 für private Grünflächen, wonach die nicht überbauten Flächen von Wohngebietsgrundstücken als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten sind, gilt für das im Dorfgebiet gelegene Grundstück der Klägerin nicht. Für das Dorfgebiet setzt der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,30, eine Geschossflächenzahl von 0,60 sowie Baugrenzen fest, die den Bauraum um das bestehende Wohngebäude der Klägerin - geringfügig - erweitern. Nachrichtlich ist im Bebauungsplan eine „rote Linie“ dargestellt, die das klägerische Grundstück durchschneidet und 200 m Abstand zu einer bestehenden Biogasanlage signalisieren soll. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Festsetzung, weil sie weder unter den textlichen Festsetzungen noch den Festsetzungen durch Zeichenerklärung genannt ist.

Das Grundstück der Klägerin unterliegt somit nach Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Beitragspflicht, weil für dieses eine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Da es in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegt, ist die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche des Grundstücks als erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren und nicht nur die als bebaubar gekennzeichnete, innerhalb der Baugrenzen liegende Grundstücksfläche (BayVGH, B.v 9.2.2010 - 6 ZB 08.393 - juris Rn. 8). Das gilt auch dann, wenn hierdurch die höchst zulässige GRZ von 0,30 nicht verwirklicht werden kann. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie erschließungsbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, das heißt auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als erschlossen behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks - wie hier - durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO beschränkt ist, selbst wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des höchstzulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 28).

Die satzungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS steht der Heranziehung der vollen Fläche des Buchgrundstücks ebenfalls nicht entgegen. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks verkleinert werden soll (BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt entgegen der Ansicht der Klägerseite weder eine Überraschungsentscheidung dar noch verletzt sie in sonstiger Weise das rechtliche Gehör.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2015 um eine Erklärung gebeten, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, weil in erster Linie Rechtsfragen insbesondere in Bezug auf den Bebauungsplan sowie zur Bebaubarkeit zu beurteilen seien. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das Gerichtsschreiben vom 13. Januar 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet und darauf hingewiesen, dass die Sache entscheidungsreif sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte. Im Fall eines Verzichts auf mündliche Verhandlung muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Lediglich falls es eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 33). Letzteres war hier nicht der Fall. Abgesehen davon muss eine Prozesspartei alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt haben, um sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen. Wenn die Klagepartei auf mündliche Verhandlung verzichtet, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich neben dem bereits schriftlich Vorgebrachten persönlich zu den ihr wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts nicht mehr mit Erfolg rügen (BayVGH, B. v. 26.1.2016 - 6 CE 15.2800 - juris Rn. 21). Schließlich kann das angefochtene Urteil nicht auf einer - hier nicht vorliegenden - Gehörsverletzung beruhen, weil - wie oben ausgeführt - der nicht überbaubare Teil des klägerischen Grundstücks nicht als „Grünland“ festgesetzt ist und selbst im Fall einer Festsetzung als private Grünfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks hätte herangezogen werden müssen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2011.
Die Antragsteller sind u. a. Eigentümer der mit einem Alten- und Pflegeheim („...“, ......) und einem Lebensmittelmarkt („......“, ......) bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 2034, 2034/1 und 112/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin.
Das eine Grundfläche von ca. 3.200 m2 ausweisende Plangebiet liegt nordwestlich dieser Grundstücke und südlich der von der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH übernommenen DB-Strecke 4880 Freudenstadt-Eutingen im Bereich eines vormaligen Haltepunkts. Der „Flächennutzungsplan 2015“ des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten i.d.F. der am 14.12.2006 beschlossenen und am 23.08.2007 genehmigten 5. Änderung stellt insoweit eine Sonderbaufläche und - getrennt von einer Straßenverkehrsfläche - der Bahnhofstraße - eine Grünfläche dar (Parkanlage mit öffentlicher Parkfläche, Spielplatz und Minigolfplatz). Ein Großteil des Plangebiets ist darüber hinaus als Fläche für Aufschüttungen dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ sollen auf der zuletzt als Lkw-Stellplatz und Aufstellplatz für Wertstoffcontainer genutzten Brachfläche zwischen Bahnhofstraße und Bahnstrecke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs („NORMA“) sowie eines Drogerie-Fachmarkts geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll - insbesondere zur Schaffung ausreichender Kundenparkplätze - die Bahnhofstraße nach Süden verschwenkt werden. Dafür müssen zehn, die Bahnhofstraße im Planbereich säumende Bäume und sieben im Bereich der bisherigen Grünfläche stehende Bäume beseitigt werden. Zum Ausgleich sollen entlang des neuen Straßenverlaufs, im Bereich der verbleibenden Grünfläche sowie in den beiden Sondergebieten insgesamt 26 Bäume neu angepflanzt werden. Die Fläche für den Spielplatz wird verlegt; die Fläche für den Minigolfplatz entfällt. Im westlich ausgewiesen Sondergebiet 1 soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2 zulässig sein (II.2.1). Im sich östlich anschließenden Sondergebiet 2 soll im EG-Bereich ein Einzelhandelsbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogerie-Fachmarkt“ zulässig sein; in den oberen Geschossen sollen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie Pflegeeinrichtungen zulässig sein; Einzelhandel für Lebensmittel ist ausgeschlossen (II.2.2).
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem sich die Antragsgegnerin bis 2007 erfolglos um einen Investor für die von ihr 1994 von der Deutschen Bundesbahn erworbene Brachfläche bemüht hatte, zeigte 2008 die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG Interesse, ihren bisherigen Lebensmittelfilialbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m2 an der Freudenstädter Straße 1 in den Bereich der Brachfläche zu verlegen und dabei die Verkaufsfläche auf ca. 800 m2 zu verdoppeln. Zum Zwecke der Gewerbeförderung aber auch zur Stärkung des Unterzentrums Dornstetten beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin am 11.03.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Sondergebiets sollte auch die Ansiedlung eines Fachmarkts, etwa eines Drogeriemarkts, ermöglicht sowie das östlich angrenzende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Heselwiesen“ vom 23.07.1997 gelegene „Post- bzw. Kreissparkassenareal“ überplant werden. Aufgrund der geringen Tiefe der städtischen Brachfläche sollte die Bahnhofstraße nach Süden verlegt werden, nicht zuletzt um mit nahe gelegenen Parkplätzen (67) dem Kundenwunsch nach kurzen Wegen Rechnung tragen zu können. Schließlich sollte - zur Lösung der sich verschärfenden Verkehrsprobleme - an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Tübinger Straße ein Kreisverkehr errichtet werden.
Anfang 2009 beschloss der Gemeinderat, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Fläche an die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG zu veräußern.
Nachdem der Planentwurf mehrfach geändert und daraufhin jeweils erneut öffentlich ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat am 22.02.2011, das laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen, und am 12.04.2011, den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ nunmehr im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wobei die bereits erfolgten Untersuchungen Eingang ins neue Verfahren finden sollten. Dabei wurden aus dem ursprünglichen Plangebiet verschiedene, im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke herausgenommen.
Der Planentwurf in der dem Gemeinderat vorgestellten Fassung vom 28.03.2011 bzw. 12.04.2011, der nunmehr ein dreigeteiltes Sondergebiet vorsah - für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2, einen Einzelhandelsbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder zwei Einzelhandelsbetrieben mit jeweils maximal 350 m2 Verkaufsfläche und Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 -, sollte zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
10 
Der Planentwurf wurde einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und mit Planbegründung vom 06.05. bis 06.06.2011 öffentlich ausgelegt. Dies sowie der Umstand, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werde, wurde im Amtsblatt Dornstetten am 21.04.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.05.2011 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Plankonzept bis spätestens 06.06.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
11 
Für die Antragsteller wurde erst unter dem 14.06.2011 Stellung genommen. Sie wandten sich weiterhin „strikt gegen den Ausbau und die Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Maßgabe ihrer bereits im vorausgegangenen Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgetragenen Argumente“. Sie würden sich mit allen gebotenen Mitteln gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Das vorgesehene Sondergebiet sei so, wie es geplant sei, nicht erforderlich. Insofern werde auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Mit der Veränderung der Verkehrserschließung - 28 m-Kreisverkehr, Einmündung Bahnhofstraße, Beseitigung vorhandener Parkplätze - würden die Verkehrsprobleme nicht sachgerecht bewältigt. Zu Unrecht werde von einem ausgeglichenen Eingriff ausgegangen. Im von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.12.2009 wurde, soweit dies - insbesondere für die ausgelegte Planfassung vom 12.04.2011 - überhaupt (noch) von Bedeutung sein konnte, u. a. geltend gemacht, dass die vorgesehenen Einfahrtradien im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2002/1 und 2002/3 zur Andienung des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts schwierig sei. Durch die Anlage von Tiefgaragenplätzen anstelle von ebenerdigen Parkflächen wäre es möglich, auf die kostenaufwendige Südverschwenkung der Bahnhofsstraße zu verzichten.
12 
Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 wiesen die Antragsteller erneut darauf hin, dass sie mit hohen „Anliegerbeiträgen“ belastet würden, obwohl die tatsächlich nicht erforderliche Straßenverschwenkung allein vorhabenträgernützig sei. Zumindest müssten dem Vorhabenträger die Mehrkosten für die Verschwenkung auferlegt werden.
13 
Am 12.07.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf. Dieser wurde dahin gefasst, dass im Sondergebiet 2 im EG-Bereich ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder alternativ Einzelhandelsbetriebe mit jeweils maximal 250 m2 Verkaufsfläche und im Sondergebiet 3 im EG-Bereich die Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 zulässig seien. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
14 
Der geänderte Planentwurf vom 12.07.2011 wurde vom 01.08. bis 15.08.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 22.07.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 22.07.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 15.08.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
15 
Die Antragsteller verwiesen in ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 04.08.2011 auf ihre Stellungnahme vom 14.06.2011. Was die angeblichen Vorteile der Marktansiedlung anbelange, habe der Antragsteller zu 2 bereits vor Jahren ein stimmiges Alternativkonzept vorgelegt, das keinen Umbau der Bahnhofstraße erfordert hätte. Die sie belastenden enormen Kosten der Straßenverlegung hätten dadurch vermieden werden können.
16 
Mit Beschluss vom 13.09.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf und beschloss, diesen nochmals öffentlich auszulegen. Aus dem Plangebiet wurden nunmehr die bislang für das Sondergebiet 3 und für die Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehenen Flächen herausgenommen. Die bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 2 wurden dahin gefasst, dass im EG-Bereich nur mehr ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogeriemarkt“ und in den oberen Geschossen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollten; Einzelhandel für Lebensmittel sollte nicht zulässig sein. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
17 
Mit weiteren Beschlüssen vom 13.09.2011 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines separaten Bebauungsplans „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“, um die Verkehrsplanung des Knotenpunkts (nochmals) einer umfangreichen planerischen Überprüfung zu unterziehen, sowie die Änderung des Bebauungsplans „Heselwiesen“, um durch die Änderung seines Geltungsbereichs die städtebauliche Entwicklung im Bereich Bahnhofstraße/Tübinger Straße mit der Bebauungsplanung „Bahnhofstraße“ und „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freuden-städter Straße in Übereinstimmung zu bringen.
18 
Der geänderte Planentwurf vom 13.09.2011 wurde vom 04.10. bis 24.10.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29.09.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 24.10.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
19 
Die Antragsteller ließen mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2011 - eingegangen bei der Antragsgegnerin erst am 25.10.2011 - mitteilen, dass die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden. Insbesondere werde die Verschwenkung der Bahnhofstraße angegriffen. Der Untergrund sei nicht hinreichend untersucht. Bereits vor einer Trassenplanung müssten entsprechende Untersuchungen vorgenommen und die Kosten für eine Bodenverbesserung ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es durch das am Hang vorfindliche Material auch bei sachgerechtem Ausbau zu nachhaltigen Setzungen komme, wodurch die talseitigen Grundstücke belastet würden; dies führe möglichweise zu Bauschäden auf ihren Grundstücken Flst. Nrn. 2033 und 2034. Verbunden sei damit eine hohe Beitragsbelastung, der kein Nutzen gegenüberstehe.
20 
Am 22.11.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, und billigte den Planentwurf in der ihm nunmehr vorliegenden Fassung vom 22.11.2011. Sodann beschloss er den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung.
21 
Am 02.12.2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien.
22 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller von dem Inkrafttreten des Bebauungsplan in Kenntnis und übersandte ihnen das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahmen.
23 
Bereits am 07.12.2011 hatten die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ und die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein Normenkontrollverfahren beim erkennenden Gerichtshof eingeleitet. Am 29.05. und 27.06.2012 haben sie dies - zunächst unter pauschalem Verweis auf ihre im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen, die sie „als Anlagen dst 1 mit den Unteranlagen dst 1.01 - 0.4“ bereits mit ihrem Antrag vorgelegt hätten, im Wesentlichen wie folgt begründet:
24 
Es bestünden bereits Bedenken, ob dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen worden sei, nachdem der zeichnerische Teil des Flä-chennutzungsplans nicht ausgefertigt und insofern unklar sei, was Gegenstand der 5. Änderung gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die bisherigen Planungsstände dargestellt seien.
25 
Auch habe sich das Landratsamt Freudenstadt als untere Verwaltungsbehörde frühzeitig kritisch gegenüber der Planung geäußert. Nach einem Schreiben vom 26.11.2007 sei hinsichtlich der Gründung von Bauwerken im Bereich der Auffüllung sowie im Übergangsbereich zum ursprünglichen Gelände von einem ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Die nördlich der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke wiesen bereichsweise erhebliche Untergrundbelastungen auf. Daraus folge, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass „das Grundstück“ für eine „starke Bebauung“ nicht geeignet sei. Jedenfalls hätten entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen. Als Eigentümer der benachbarten Gebäude wären sie durch schädliche Bodenveränderungen nachteilig betroffen. Einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom 15.11.2007 zufolge würde sich bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten in der Bahnhofstraße die jetzige Verkehrssituation im Zuge der Kreisstraße 4776/Tübinger Straße im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße sowie im weiteren Verlauf an der Bahnhofstraße/Abzweigung Gartenstraße weiter verschärfen. Die Problematik an diesem Knotenpunkt müsse daher ebenfalls bewältigt werden. Eine Teilung des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, da die Verkehrsproblematik nur einheitlich und unter wechselseitigem Bezug bewältigt werden könne. Dies wirke sich insofern auf sie aus, als ihr Gebäude an der Gartenstraße liege. Unberücksichtigt geblieben sei ein weiteres Schreiben des Landratsamts vom 13.11.2007, wonach das Plangebiet im Flächennutzungsplan lediglich insoweit als Sondergebietsfläche dargestellt sei, als es bereits überplant sei. Der Flächennutzungsplan hätte daher zunächst fortgeschrieben werden müssen. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in die dortigen Grünbestände sei aus naturschutzfachlicher Sicht als erheblich bewertet worden. Auch sei von erheblichen Eingriffen in den fließenden Verkehr die Rede gewesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Verlegung der Bahnhofstraße letztlich abgelehnt worden. Darüber hinaus bezogen sich die Antragsteller auf ein zusammenfassendes Schreiben des Landratsamts vom 20.01.2009.
26 
Schließlich lasse sich den Planunterlagen nicht genau entnehmen, wann das Plangebiet aufgeteilt worden sei. Auch der auf dem Plan dokumentierte Planstand sei unklar; wann der Bebauungsplan dem Landratsamt angezeigt worden sei, sei darauf nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Bebauungsplan noch am Tage des Satzungsbeschlusses habe unterzeichnet werden können; bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift.
27 
Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen: Soweit für die Bahnhofstraße im Plan ein Kurvenradius von 42,5 m festgesetzt werde, sei dies teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt. Soweit auf dem Grundstück Flst. Nr. 1983/1 ein bestehendes Gebäude („Ust“) eingetragen sei, sei es nicht entsprechend der Legende bezeichnet worden. Dies sei problematisch, zumal die Fläche innerhalb des Baufensters liege. Von Bedeutung sei für sie die „Zuwegung und Andienung des Gebäudes für das Grundstück Flst. Nr. 2002/1 im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/2“ sowie die Gehwegführung bis zur Gartenstraße. Die Festsetzung von Verkehrsflächen beziehe sich auf den heutigen Straßenkörper und nicht auf den Bereich des abgemarkten Gehwegs. Westlich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/3 verspringe sie in sonderbarer Weise bis zur Einmündung des (Geh-)Wegs in die Parkanlage. Obwohl im zeichnerischen Teil lediglich die Sondergebiete SO 1 und SO 2 ausgewiesen seien und nach der Planbegründung auf das bisherige Sondergebiet SO 3 verzichtet worden sei, sei in der Legende noch von einem dritten Sondergebiet die Rede. Unklar sei die Funktion eines auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 - nahe des Gehwegs entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2002/3 - eingezeichneten Quadrats. Während in der Legende der Bereich des öffentlichen Parkplatzes mit einem „P“ in Schrägschraffierung eingezeichnet sei, finde sich im Plan selbst eine andere - vertikale - Schraffierung ohne die Kennzeichnung „P“. Unverständlich seien die Eintragungen in der Legende für das Maß der baulichen Nutzung („0,4 oder GRZ 0,4“). Die in der Legende für eine Mindestgeschosszahl (im vormaligen SO 3) aufgeführte Darstellung finde sich in den Nutzungsschablonen des Plans nicht wieder. Unklar sei auch die unterschiedliche Darstellung in der Legende für die festgesetzten Grünflächen. Soweit die „Knödellinie“ als „Grenze verschiedener Nutzungsgrößen" beschrieben sei, handle es sich tatsächlich um eine Grenze unterschiedlicher Nutzungsarten. Dies widerspreche der Planzeichenverordnung. Soweit sich die Legende auf die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB beziehe („Übernahme aus Grünordnungsplan“), sei sie unbestimmt. Entsprechende Flächen seien bindend festzusetzen. Die Erläuterung „Bäume aus Abstimmung Stadt/Marktbetreiber" erweise sich als „kryptisch“. Dies gelte insbesondere für die Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen. Was die entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2033 zu erhaltenden Sträucher betreffe, seien diese im Plan entgegen der Legende nicht grün, sondern grau eingezeichnet. Soweit sich im Sondergebiet 2 zwei Linien mit der Eintragung „40 m“ fänden, sei dies in der Legende nicht erläutert. Im nur lose beigefügten Textteil finde sich auf der letzten Seite ein - vom Lageplan leicht divergierender - Übersichtsplan im Maßstab 1:2000, dessen Bedeutung unklar sei.
28 
Bedenken bestünden auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer III. des Textteils. So sei die Beschreibung der Einfriedigungen in Ziffer 2 problematisch, soweit diese nur entlang der Bahnstrecke zulässig seien. Denn diese sei im Plan nicht dargestellt. Auch die Festsetzung zu den Stützmauern sei unbestimmt, da von Abstützungen von „Straßen oder anderen Verkehrsflächen“ die Rede sei, während in der Planlegende von „Straßenverkehrsflächen“ gesprochen werde. Wohl sollten auch private Verkehrsflächen „freigegeben“ werden. Die Festsetzung zur Geländegestaltung sei ebenfalls inhaltlich unbestimmt. So sei fraglich, ob auch auf das nicht mehr überplante Grundstück Flst Nr. 1983/6 Rücksicht zu nehmen sei. Unklar sei auch die vorgesehene Ausnahme, die darauf abhebe, dass die vorhandene Topographie ansonsten eine sinnvolle Bebauung verhindere. Was die Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen anbelange, sei unklar, was unter einer „gärtnerische(n) Platzfläche“ zu verstehen sei. Das Pflasterungsgebot für Gehwege betreffe wohl nur die im Bebauungsplan braun ausgewiesenen Verkehrsflächen.
29 
Nachdem das vormalige Sondergebiet SO 3 bereits am 12.04.2011 abgetrennt worden sei, sei unerfindlich, warum in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme dieses Sondergebiet noch betrachtet werde. Schließlich hätten die Auswirkungen der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelbetriebs auf die Versorgung der Umlandgemeinden des Unterzentrums, aber auch ganz konkret auf ihren „...“-Markt untersucht werden müssen. Insofern sei die Wirkungsanalyse unvollständig. Auch fehlten im Hinblick auf den Drogeriemarkt Aussagen zum Konkordanzgebot, nachdem ein solcher Markt mit 700 m2 zuvor als nicht ortsangepasst angesehen worden sei. Die nahezu willkürliche „Abkoppelung“ des vormaligen Sondergebiets führe schließlich auf eine fehlerhafte Abwägung. Insoweit werde auf die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 17.10.2011 verwiesen. Zur Problembewältigung hätte auch der Bereich des vormaligen Sondergebiets 3 - ebenso wie die Flächen des vorgesehenen Kreisverkehrs - in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ der Stadt Dornstetten vom 22. November 2011 einschließlich seiner örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen befürchtete Belastung mit Erschließungsbeiträgen begründe keinen abwägungserheblichen Belang. Nichts anderes gelte, soweit sie eine unzureichende Untersuchung des Untergrunds geltend machten.
35 
Unabhängig davon, könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege schon deshalb fern, weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und insofern sogar von Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden dürfe. Die Rügen hinsichtlich des Flächennutzungsplans seien unverständlich.
36 
Zwar dürften mit einer Planung keine neue Problemlagen geschaffen werden, die weder von ihr selbst, noch durch nachfolgende Regelungen gelöst werden könnten. Dem stehe jedoch eine Verlagerung einer Problemlösung in ein nachfolgendes Verfahren dann nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass eine Lösung mit hinreichender Sicherheit noch in einem nachfolgenden Verfahren möglich sei. Die Verlagerung der Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren sei zulässig, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher und die Betroffenen während der Übergangszeit nicht schutzlos seien. Daran, dass die verkehrlichen Probleme, die durch den Zusatzverkehr hervorgerufen würden, gelöst werden könnten, bestehe kein Zweifel. Jene seien im Planaufstellungsverfahren intensiv untersucht worden. Zwar habe das Landratsamt die danach in Betracht kommende Anlegung eines Kreisverkehrs teilweise kritisch bewertet. Die Leistungsfähigkeit beider Kreisverkehrsvarianten sei jedoch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 letztlich nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die Stellungnahme vom 21.10.2011 rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe das Landratsamt die Auffassung vertreten, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Erhöhung der Verkehrsdichte nicht vom Verkehrsknoten getrennt werden könne, doch habe es abschließend darauf hingewiesen, dass anderenfalls eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen würde. Damit sei belegt, dass ggf. auch alternative Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Betracht kämen. Diese Einschätzung werde durch die inzwischen eingeholten weiteren fachtechnischen Stellungnahmen bestätigt.
37 
Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte habe auch keine nachteiligen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen. Auch das Büro BBE sei zur Einschätzung gelangt, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 900 m2 Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m2 Verkaufsfläche raumordnerisch unbedenklich seien. Abgesehen davon sei die dortige Einschätzung unzutreffend, wonach ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche im Hinblick auf das Kongruenzgebot bedenklich sei. Denn nach den Vorgaben des LEP 2002 sei auf den Verflechtungsbereich abzustellen. Der Bewertung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die sich die Antragsteller beriefen, könne nicht gefolgt werden. Zwar wäre auf den noch vom Bebauungsplan „Heselwiesen" erfassten Flächen auch nach § 34 BauGB eine Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel möglich. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht gehalten gewesen, die zuletzt als Mischgebiet (mit Einzelhandelsausschluss) vorgesehene Fläche in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" einzubeziehen, um aufgrund planerischer Festsetzungen zu gewährleisten, dass sich hier keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Solches folge jedenfalls nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, da eine etwaige weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht durch den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" hervorgerufen werde. Eine Lösung wäre schließlich ohne Weiteres durch einen ergänzenden Bebauungsplan möglich. Fraglich könne in raumordnerischer Hinsicht allenfalls sein, ob die als Ziel ausgestaltete Agglomerationsregelung des Regionalplans Nordschwarzwald 2015 i. d. F. der 1. Änderung dem Bebauungsplan entgegenstehe. Es bestünden jedoch bereits durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Auch im Falle ihrer Wirksamkeit stünde die derzeitige Agglomerationsregelung dem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn bei dessen Erlass seien in einer Entfernung von 150 m keine Einzelhandelsbetriebe auf den nunmehr ausgeklammerten Teilflächen vorhanden gewesen, sodass auch keine Agglomeration gedroht habe. Die getroffenen Einzelhandelsfestsetzungen seien auch für sich genommen unbedenklich. Ob gleichwohl eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestünde, die darauf hinausliefe, auch die angrenzenden Flächen zu überplanen und mit einem Einzelhandelsverbot zu belegen, sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse dies nicht in einem einheitlichen Bebauungsplan geschehen. Denn einer entsprechenden Planungspflicht würde auch dann entsprochen, wenn der fragliche Bereich durch einen weiteren - gesonderten - Bebauungsplan überplant würde.
38 
Soweit die Antragsteller geltend machten, die bauplanerischen Festsetzungen verstießen teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot, treffe dies nicht zu. Jedenfalls hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dass der östliche „Wurmfortsatz“ nicht mehr Teil des überplanten Bereichs sei und daher keine Rechtswirkung entfalte, sei für den verständigen Planbetrachter eindeutig erkennbar. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. 1983/1 stelle eine Kombination aus den in der Legende aufgeführten Planzeichen für bestehende Gebäude (grau) und für Flächen für Versorgungsanlagen (gelb) dar. Eine solche sei zulässig, sofern sich deren Regelungsgehalte nicht gegenseitig ausschlössen. Für einen verständigen Planbetrachter sei sie auch nicht irritierend. Sie bedeute, dass eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen sei, auf der bereits ein Gebäude („Ust“) vorhanden sei. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Planinhalt („Verkehrsflächen“) für den Planbetrachter auch ohne vollständige Nennung der Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei, sei deren Nennung schon nicht erforderlich. Was den Verlauf der Verkehrsfläche „Gehweg" im Straßenkörper sowie bei Einmündung in die Parkanlage westlich des Flst. Nr. 2002/3 anbelange, sei dies keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans. Zwar benenne die Legende ein weiteres Sondergebiet. Jedoch führe die insoweit unrichtige Legende nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Festsetzungen. Denn ein drittes Sondergebiet fehle ebenso wie andere Arten der baulichen Nutzung. Eine Fläche, deren Art der baulichen Nutzung offen bleibe und daher den verständigen Planbetrachter irritieren könnte, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der Planbegründung, dass „der ostwärtige Bereich, ehemals Sondergebiet 3" aufgegeben worden sei. Das von den Antragstellern angesprochene Quadrat auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 weise den aktuellen Bestand einer untergeordneten baulichen Anlage aus. Dass es nicht die in der Legende vorgesehene Graufärbung aufweise, führe nicht zur Unbestimmtheit, da der Darstellung kein eigener Regelungsgehalt zukomme und sich deren Bedeutung dem verständigen Planbetrachter in Anbetracht des sonstigen Bestandes zweifelsfrei erschließe. Was die vertikale Schraffur anbelange, sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich hierbei um das Planzeichen für die Verkehrsfläche „öffentlicher Parkplatz" handle. Planerische Festsetzung und definiertes Planzeichen seien einander zweifelsfrei zuordenbar. Dass die in der Legende angegebenen Maße der baulichen Nutzung lediglich exemplarischen Zwecken dienten, folge bereits aus dem Umstand, dass sich die Legende zur Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der beiden alternativen Darstellungsformen „Grundflächengröße" oder „Grundflächenzahl" bediene. Auch sei die maßgebliche Grundflächenzahl für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung unmittelbar im Plan mit GRZ = 0,8 ausgewiesen. Der Regelungsgehalt der römischen Ziffern erschließe sich dem verständigen Planbetrachter ungeachtet dessen, dass das Planzeichen „eingekreiste römische Ziffer" im Plan keine Verwendung finde. Dass zur Ausweisung des öffentlichen Spielplatzes in der Legende zweierlei Planzeichen vorgesehen und in den planerischen Festsetzungen auch verwendet worden seien, sei unschädlich, da sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Eine „Knödellinie“ sei nach der Anlage zur Planzeichenverordnung insbesondere zu Klarstellungszwecken vielfältig einsetzbar. Vorliegend diene sie der Abgrenzung der beiden Sondergebiete SO 1 und 2, für die der Bebauungsplan nicht nur unterschiedliche Nutzungen, sondern auch unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung vorsehe. Mit der Formulierung in der Legende werde klargestellt, dass die „Knödellinie“ sowohl der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen als auch eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung diene. Auch die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume sei durchaus bestimmt. Insbesondere seien die entsprechenden Flächen bindend festgesetzt. Im Hinblick auf die zu erhaltenden Sträucher unterscheide sich zwar die Farbgebung zwischen Legende und planerischer Festsetzung, doch führe dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Abgesehen davon, dass der farbliche Unterschied minimal sei, setze sich das Planzeichen aus miteinander verbundenen Kreisen zusammen. Ein vergleichbares Zeichen, das die Gefahr der Verwechslung begründen könnte, werde nicht verwendet. Die Linien mit der Angabe „40 m“ dienten ausschließlich der Distanzangabe zwischen der Knödellinie und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1983/5 und 1983/1. Ihnen komme kein Regelungscharakter zu. Es solle lediglich das Größenverhältnis zwischen den beiden Sondergebieten veranschaulicht werden. Das Informations- und Aufklärungsinteresse werde auch nicht dadurch beschränkt, dass ein in der Legende vorhandenes Planzeichen im Bebauungsplan nicht auffindbar sei. Da der gesamte Textteil zum Bebauungsplan durch Ringlochung miteinander verbunden sei, gebe die fehlende Blattierung keinen Anlass zu Irritationen. Der Übersichtsplan habe ersichtlich nur informatorischen Charakter und könne allenfalls zu Auslegungszwecken hinzugezogen werden. Bei der ausgemachten Abweichung handle es sich ohnehin um bloße Ungenauigkeiten, die sich bei Verwendung der für die Ausweisung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vorgesehenen Linie ergäben.
39 
Auch die gegen die Bestimmtheit der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erhobenen Bedenken überzeugten nicht. Keinesfalls führten sie zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Dass Einfriedigungen nur außerhalb des nicht freigestellten Bahnkörperbereichs zulässig seien, werde klar zum Ausdruck gebracht. Da der Verlauf der Bahnstrecke vor Ort ohne Weiteres ersichtlich sei, könne auch ermittelt werden, wo Einfriedigungen zulässig seien. Die Terminologie in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sei durchaus identisch. Auch „Straßenverkehrsflächen" seien „Verkehrsflächen". Dies habe in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu den Stützmauern mit der Formulierung „Straßen oder anderen Verkehrsflächen" zum Ausdruck gebracht werden sollen. Insofern würden auch private Verkehrsflächen erfasst. Was mit einer „sinnvollen Bebauung" in der Festsetzung zur Geländegestaltung gemeint sei, sei klar erkennbar. Der Ausnahmetatbestand greife ein, wenn die vorhandene Topographie eine Bebauung verhinderte, der ein vernünftig denkender Mensch zustimmen würde. Auch der Begriff „gärtnerische Platzflächen" in der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Flächen sei durchaus bestimmt. Es werde klargestellt, dass nicht jede noch so kleine, nicht überbaubare Fläche anzulegen und zu pflegen sei, sondern nur Flächen, die als Platz bzw. platzähnlich anzusehen seien.
40 
Die Antragsteller haben daraufhin am 19.12.2012 noch wie folgt vorgetragen: Nachdem das Plangebiet unmittelbar an ihr Grundstück Flst. Nr. 2034 angrenze, unmittelbar vor ihrem Pflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werde und in demselben Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, handle es sich bei der Gebäudenutzung um einen abwägungsrelevanten Belang, der ihnen die Antragsbefugnis vermittle. Wenn eine Straße besonders aufwändig ausgebaut werden solle, sei dies auch in der Abwägung zu berücksichtigen. Ihre Behauptung hinsichtlich des Untergrundes sei keineswegs ins „Blaue hinein“ erhoben worden. Auch ihr mehrgeschossiges Gebäude sei in den nach Südwesten abfallenden Hang gebaut worden. Der Antragsteller zu 2 sei schließlich ein erfahrener Architekt. Es sei auch zu fragen, ob mit dem beschleunigten Verfahren der Thematik des Entwicklungsgebots habe ausgewichen werden sollen. Die Abtrennung des Verkehrsknotens erscheine nicht zuletzt deshalb willkürlich, weil hierbei der bereits bestehende Einmündungsverkehr des auf ihrem Gebäude vorhandenen Einzelhandelsbetriebs zur Bahnhofs- und Gartenstraße unberücksichtigt geblieben sei. Dass der bestehende Verkehrsknoten ausgebaut werden müsse, werde auch in der Planbegründung des noch anhängigen Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Insofern wäre aber eine einheitliche Behandlung erforderlich gewesen.
41 
Am 08.10.2013 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße“ als Satzung beschlossen. Dies wurde am 18.10.2013 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Er ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Normenkon-trollverfahrens 5 S 2598/13.
42 
Am 10.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung unzureichend und nicht unionsrechtskonform sei, weil in dieser die verfügbaren Umweltinformationen nicht dargestellt seien. Schließlich gingen von dem Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen aus. Darauf könnten auch sie sich berufen, weil das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim dringend auf Ruhe angewiesen sei. Diesem sei eine zusätzliche Verlärmung sowie eine Veränderung der Beleuchtungssituation nicht zuzumuten. Ihrer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine „Flucht in ein beschleunigtes Verfahren“ entziehen.
43 
Am 11. und 14.02.2014 haben die Antragsteller durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen betrieben worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Investor vorab gebunden gehabt, was eine ordnungsgemäße Abwägung unmöglich gemacht habe. Als „Betreiber eines Ladenzentrums mit Altenheim und Nebenanlagen“ könnten sie auch eine Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange rügen. Ihr Interesse, von erheblichen Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, stelle einen solchen Belang dar. Hinzu komme, dass sich die Zufahrt zu ihrem Areal verschlechtere. Nachdem die Antragsgegnerin bereits über drei Discounter und einen Vollsortimenter verfüge, sei bereits eine ausreichende Versorgung gegeben. Der Drogeriemarkt könne auch anderswo, jedenfalls ohne Verschwenkung der Bahnhofstraße angesiedelt werden.
44 
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, dass die Antragsteller, soweit sie nunmehr eine planbedingte Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr geltend machten, nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert seien.
45 
In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Datumsangaben betreffend den teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ ihre Anstoßfunktion nicht erfüllt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand zum Friedhof gewahrt.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
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II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
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1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
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a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
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Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
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„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
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Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
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2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
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a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
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Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
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Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
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b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
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Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
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aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
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Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
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Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
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Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
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bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

Tenor

Der am 7. Dezember 2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ (Nr. 114.07.00) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark –“ aus dem Jahr 2010 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin, der an die Stelle des durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 – aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 114.06.00 „Am Triller“ trat. Sie sind Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur 4 der Gemarkung C-Stadt.

Am 6.10.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Triller – Ehem. Röchlingpark –“, BBP Nr. 114.07.00, gemäß § 2 I BauGB und die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Außerdem wurde die Verwaltung ermächtigt, die Planung nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfs weiter zu konkretisieren und dann die Offenlage gemäß § 3 II BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Hinweis auf eine Offenlage des Planentwurfs in der Zeit vom 15.10.2009 bis 16.11.2009 und die Bedeutung des Absehens von Einwendungen für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 7.10.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Unter dem 9.11.2009 erhoben u.a. die Antragsteller gegen den Planentwurf Einwendungen. Außerdem wurden mehrere Gespräche zwischen Antragsgegnerin und der Antragstellerseite über alternative, von jeder der beiden Seiten vorgeschlagene Plankonzepte für die im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstücke der Antragsteller geführt.

Am 7.12.2010 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die Anregungen der Träger öffentlicher Belange, der beteiligten verwaltungsinternen Stellen und der Bürgerinnen entsprechend der Verwaltungsvorlage VWT/1380/10 vom 7.11.2010 und beschloss den Bebauungsplan Nr. 114.07.00 „Triller – Ehem. Röchlingpark“ einschließlich der Begründung als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 8.12.2010 als Satzung ausgefertigt und – erstmals - am 15.12.2010 ortsüblich veröffentlicht. Zur Behebung eines Übertragungsfehlers (u.a. Vollgeschosszahl im Bereich des Teilgebiets WR 2) erfolgte am 15.2.2012 eine erneute Ausfertigung; danach wurde die Satzung am 22.2.2012 erneut ortsüblich bekannt gemacht und der Plan rückwirkend zum 15.12.2010 in Kraft gesetzt.

Das 4,39 ha große Plangebiet wird ausweislich der Planbegründung im Norden und Osten durch den Trillerweg begrenzt. In Höhe der Gabelung Trillerweg/ Spichererbergstraße verspringt der Grenzverlauf entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Trillerweg Nr.58 in südwestliche Richtung zur Straße Am Triller, die bis zur Kreuzung mit der Lilienstraße den Grenzverlauf bestimmt. Im weiteren Verlauf bilden die Lilienstraße und Narzissenstraße die westliche Grenze des Plangebiets. Räumlich abgeschlossen wird der Geltungsbereich über die Treppenanlage Am Jakobgärtchen, die die Narzissenstraße mit dem Trillerweg verbindet. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für die bestehende und geplante bauliche Nutzung ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest. Für die bereits bebauten Gebiete WR 3 bis WR 5 werden lediglich überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt (§ 30 III BauGB). Für die bisher unbebauten Baugebiete WR 1 und WR 2 wird der Bebauungsplan als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 I BauGB entwickelt. Im WR 1 werden auf den noch unbebauten Grundstücken an der Lilienstraße drei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die vordere Baugrenze verläuft jeweils parallel zum Straßenverlauf der Lilienstraße. Für die beiden Baufelder nördlich des bestehenden Gebäudes Lilienstraße 5 ist die vordere Baugrenze im Abstand von 3 m zur Straße vorgesehen, das Baufeld südlich des Gebäudes Lilienstraße 5 nimmt mit seiner vorderen Baugrenze die Flucht des bestehenden Nachbargebäudes auf. Für das bebaute Grundstück Lilienstraße 5 wird eine überbaubare Grundstückfläche festgesetzt, die im rückwärtigen Bereich hinter dem heutigen Bestand zurückbleibt. Für eine zukünftige Neubebauung ist dagegen gegenüber dem Bestand eine größere Gebäudehöhe bzw. die maximale Geschosszahl von zwei Geschossen festgesetzt. Im Baugebiet WR 2 werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Die Lage der Baufelder bezieht sich auf einen ebenen Teil des ansonsten geneigten Geländes; dabei handelt es sich um den Standort der ehemaligen Röchling Villa. Die Grundflächenzahlen werden im WR 1 auf 0,2 bzw. 0,25 festgesetzt, im WR 2 auf 0,2. Für das WR 1 werden eine maximale Zahl der Vollgeschosse von zwei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 6 m festgesetzt, für das WR 2 eine maximale Geschosszahl von drei sowie eine maximale Gebäudehöhe von 9 m. Auf den Baugrundstücken des reinen Wohngebiets werden in Ergänzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen Flächen abgegrenzt, innerhalb derer Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen, im WR 2 findet sich zusätzlich zu den oberhalb des Geländes ausgewiesenen Stellplätzen/Garagen die Festsetzung „TGa“ (Tiefgarage). Die bestehende Restfläche der ehemaligen Parkanlage, die zwischen den festgesetzten Wohnbereichen und der Straße Am Triller liegt, wird als private Grünfläche gemäß § 9 I Nr.15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Gärten“ sowie im nördlichen Planbereich westlich des Grundstücks Parzelle Nr..../175 als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Für die gesamten Grünflächen findet sich die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB. Nach dem Textteil des Planes sind auf dieser Fläche 15 Fledermauskästen im Bereich der privaten Grünfläche anzubringen, der waldartige altholzreiche Charakter der privaten und öffentlichen Grünfläche dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln und das natürliche Gelände zu erhalten und zu sichern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB sind die in dem Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäume zu erhalten und zu pflegen. Zudem sind gestalterische Festsetzungen gemäß § 85 LBO bezüglich Dachform und Einfriedungen an öffentlichen Straßen getroffen.

Mit Schreiben vom 1.2.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der Abwägung ihrer Anregungen durch den Stadtrat am 7.12.2010 mit.

Am 2.12.2011 ist der gegen die Satzung gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Bei der Beschlussfassung des Stadtrates, die ohne Aussprache erfolgt sei, hätten die Abwägungsmaterialien nicht vorgelegen, insbesondere sei dieser nicht darüber informiert gewesen, dass zwischen den Beteiligten bereits eine Kompromisslösung ausgehandelt gewesen sei, die die Planungsziele der Stadt erheblich besser verwirkliche als der angefochtene Plan. Der Bebauungsplan hätte ferner nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Diese Vorschrift diene der Erleichterung von Bauvorhaben und der Verdichtung von Innenräumen, nicht aber der Verhinderung zulässiger Bauvorhaben nach § 34 I 1 BauGB. Außerdem überschreite die Planung die für ein beschleunigtes Verfahren zulässige Flächengröße. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, von dem er nicht unerheblich abweiche. Darüber hinaus liege die Voraussetzung des § 13 a II Ziff. 2 BauGB nicht vor. Des Weiteren sei das Absehen von einer UVP nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 IV der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden. Von dem Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Offenlage bis zum 16.11.2009 trotz anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und laufender Gespräche mit der Antragsgegnerin hätten sie nur zufällig durch Dritte erfahren. Da die Antragsgegnerin gewusst habe, dass sie nicht mehr in C-Stadt lebten, widerspreche es dem Grundsatz des fairen Verfahrens, angesichts ihrer hochgradigen Betroffenheit während laufender Verhandlungen zu verschweigen, dass ihnen eine Präklusionsfrist entgegengesetzt werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller bereits unter dem 3.12.2007 einen Vorbescheid beantragt gehabt hätten, über den die Antragsgegnerin nicht entschieden habe, und sie nach einer Unterredung mit der Baudezernentin der Antragsgegnerin vom 13.11.2009 dann dem Wunsch der Antragsgegnerin nachgekommen seien, eine – am 4./13.1.2010 zustande gekommene - Vereinbarung über die weitere Behandlung dieses Vorbescheidsantrags im Hinblick auf eine mögliche Veränderungssperre der Antragsgegnerin zu schließen. Zudem genüge bereits die Bekanntmachung ihnen gegenüber nicht der Anstoßfunktion des § 3 BauGB. Der Hinweiszweck werde nicht erfüllt (§ 214 I 1 Ziff. 4 BauGB), weil aus der Veröffentlichung die beabsichtigte Planung nicht zu ersehen sei. Außerdem seien sie in dem gesamten Aufstellungsverfahren entgegen §§ 3, 13 a II 1 und 13 II 1 Ziff. 2 BauGB nicht angehört worden. Ihre Anhörung sei jedoch auch aus dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutzes gemäß Art. 14 GG geboten gewesen, und zwar vor der Beschlussfassung gemäß § 28 VwVfG.

Der angefochtene Bebauungsplan sei ebenso wenig vollzugsfähig wie der Bebauungsplan und die Naturschutzsatzung, die vom Senat mit den Urteilen vom 25.6.2009 verworfen worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Senats vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 „Kiesgrube“ -. Wie die verworfene Naturschutzsatzung habe der Bebauungsplan für den gesamten Grünbereich wieder Wildwuchs festgesetzt. Die Festsetzungen seien nicht erforderlich im Sinne von § 1 III BauGB und hätten einen unzulässigen Inhalt. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans sei nicht gewährleistet, da er den gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümern Aufgaben und Verpflichtungen auferlege, die die im Randbereich zugelassene Bebauung praktisch ausschließe. Ergebnis könne nur sein, dass der Status Quo am Triller erhalten bleibe und der Innenbereich auch zukünftig ein wildwüchsiges „Totholzbiotop“ sein werde im Gegensatz zu der Parkanlage, deren Pflege die Antragsteller zugesagt hätten. Mit den angefochtenen Festsetzungen sei nur das das Gegenteil des Planungsziels einer Erhaltung der „grünen Krone“ erreichbar.

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam, weil er unter offensichtlichen und ergebnisrelevanten Abwägungsmängeln leide und insbesondere die Eigentumsrechte der Antragsteller verletze. Die aufgeworfenen Probleme seien nicht bewältigt worden. Ein schwerwiegender Abwägungsfehler liege bereits darin, dass sie, die Antragsteller, im Aufstellungsverfahren durchgängig zu Unrecht als „Erbengemeinschaft angesehen worden seien, während sie tatsächlich die Grundstücke in den festgesetzten Planbereichen WR 1 und WR 2 1979 für 3 Mio. DM gekauft hätten, die überwiegend als „Bauplatz“ bezeichnet worden seien und daher im vorliegenden Verfahren als Eigentümer oder Miteigentümer aufträten. Wegen dieses Fehlers werde durchgängig in der Abwägung und der formellen Begründung des Bebauungsplans das Eigentumsrecht der einzelnen Antragsteller missachtet und gelange die gesamte Abwägung zu dem Ergebnis, dass lediglich der „teilweise Entzug der Baurechte“ usw. abzuwägen sei.

Die Antragstellerin zu 1. sei alleinige Eigentümerin der im westlichen Bereich gelegenen Parzellen Nr. .../2, .../3, .../4, .../25, .../26 und .../27 (insgesamt 4.531 m2). Die planerischen Festsetzungen beseitigten den Bestandsschutz des auf den Parzellen Nr. .../4, .../25, .../26 stehenden Wohnhauses - nebst Garage und Anbau-, das derzeit vermietet sei; insbesondere seien wesentliche Teile des Hauses nunmehr nicht als bebaubare Fläche festgesetzt. Darüber hinaus werde die GFZ für die Parzellen Nr. .../4 (896 qm) und .../26 (748 qm) jeweils mit 0,2 festgesetzt. Bezogen auf die Grundstücksgröße der drei Parzellen .../4, .../26 und .../25 von insgesamt 1.718 qm betrage die GFZ in der gegenwärtigen Nutzung des Hauses Lilienstraße 5 ca. 0,3, so dass die Festsetzung des angefochtenen Bebauungsplans den Bestandsschutz um mehr als ein Drittel beseitige. Für die Grundstücke .../2 und .../3 sei eine GFZ von 0,25 festgesetzt worden, allerdings mit im Verhältnis zu den derzeit eingetragenen Parzellengrößen um mehr als ein Drittel reduziertem Baufenster, im Ergebnis ein Bruchteil der GFZ, die in den angrenzenden Wohngebieten des Plangebiets herrsche. Die vorhandenen Grenzen der Grundstücke .../2 und .../3 seien durch die Festsetzung der reinen Wohngebiete - in Abgrenzung zu den Grünflächen - willkürlich geteilt worden. Eine Abwägung dieser Eingriffe in die Eigentumsrechte habe nicht stattgefunden. Die Parzellen .../25 und .../27 im westlichen Bereich (zusammen 769 qm) seien von einer Bebauung komplett ausgeschlossen. Die Antragstellerin zu 1. sei ferner Eigentümerin der Parzellen .../29, .../8, .../9, .../11 und .../12 mit einer Fläche von insgesamt 5.198 qm. Sämtliche Grundstücke seien bisher nach § 34 BauGB entsprechend der Wohnbebauung der Umgebung zu beurteilen gewesen, nunmehr jedoch als. Grünflächen festgesetzt. Alle vier Antragsteller seien Miteigentümer der „Wegeparzelle“ .../14 (ca. 1.144 qm), für die eine Bebauung ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Antragsteller zu 2. bis 4. seien Miteigentümer der Parzellen .../8 und .../15 (zusammen 4.262 qm); auch deren Bebauung sei ausgeschlossen. Sie seien ferner Miteigentümer der Parzelle .../3, bei der sich die Baugrenze im Verhältnis zur Parzellengröße ebenfalls um ein Drittel verkleinert habe, so dass sich nunmehr eine GFZ von 0,2 darstellen lasse.

Auf Druck der benachbarten Eigentümer sehe der Bebauungsplan für die im Wesentlichen bereits bebauten Grundstücke in den Planbereichen WR 3, 4, 5 hingegen umfangreiche - trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit bis in die jüngere Vergangenheit gleichwohl nach § 34 BauGB genehmigte und teilweise unter schwerwiegenden Eingriffen in den Naturschutz, den Artenschutz und die „grüne Krone“ realisierte - Bebauungen vor, wobei die zugelassenen Geschossflächenzahlen und Zahlen der Vollgeschosse das von der Antragstellerseite vorgelegte Plankonzept „Ch.“, auf das sich die Beteiligten dieses Rechtsstreits bereits weitgehend verständigt gehabt hätten, um ein Vielfaches überstiegen. So seien im Bereich WR 3 Gebäude genehmigt worden, die auch die Antragsgegnerin inzwischen als total überdimensionierte und schäbige Bausünden bezeichne. Nach einer überschlägigen Berechnung hätten die Gebäude auf den Parzellen .../32 und .../33 eine GFZ von ca. 2,5 und das Gebäude auf den Parzellen .../13 und .../34 eine GFZ von über 2. Im Bereich WR 4 habe die Parzelle .../16 (Trillerweg 32) z.B. eine GFZ von knapp 2 und insgesamt 5 Vollgeschosse einschließlich eines ausgebauten Souterrains. Im Bereich WR 4 werde außerdem eine Neubebauung mit einer rechtswidrigen überhöhten GFZ zugelassen (Parzelle .../6). Im Bereich WR 5 fänden sich Gebäude mit einer GFZ von 2,5 bis 3 (Parzellen .../1, Trillerweg 54, .../15, Trillerweg 60) und zwar mit 3 beziehungsweise 4 Vollgeschossen. Das Planungsziel „Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur“ habe der Bebauungsplan im Wesentlichen dadurch umgesetzt, dass er für die rechtswidrige, aber bestandsgeschützte Bebauung im WR 3 nunmehr eine GFZ von bis zu 3,5 planerisch abgesegnet habe, während der Bestandsschutz des Gebäudes der Antragstellerin zu 1. in der Lilienstraße auf 0,2 reduziert und der größte Teil ihrer - der Antragsteller - Grundstücke von jeglicher Bebauung ausgeschlossen werde. Für ihre Grundstücke sei insgesamt eine GFZ von 0,14 vorgesehen, während der „Kompromissvorschlag“ der Antragsgegnerin während der Verhandlungen 0,27 betragen und ihre – der Antragsteller - während der Verhandlungen praktisch akzeptierte Planung auf einer GFZ von knapp 0,5 beruht habe. Die GFZ, die GRZ, die Zahl der Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen der Planbereiche WR 3 bis 5 seien nicht nur nicht ermittelt worden, sondern die formelle Begründung gehe auch von der offensichtlich falschen Behauptung aus, als „Maßstab“ für diese benachbarten Planbereiche sei § 34 BauGB herangezogen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da dann erheblich umfangreichere als die von den ihnen gewünschten Bebauungen ohne Bebauungsplan hätten genehmigt werden müssen, vielmehr sei der Bestandsschutz offensichtlich rechtswidriger Genehmigungen nach § 34 BauGB Maßstab gewesen. Zu beanstanden sei aber, dass für die Grundstücke in diesem Bereich die genehmigte GFZ von 3,5 als apodiktische Prämisse der Abwägung unterstellt werde, während für ihre gleichgelagerten Nachbargrundstücke nunmehr nur eine Bebauung von ca. 10 % Geschossfläche gegenüber jenen Gebäuden zugelassen werde, obwohl rechtlich der gleiche Maßstab - § 34 BauGB - behauptet werde. Die Festsetzung gleichgelagerter Grundstücke - bisher allesamt nach § 34 BauGB zu beurteilen - mit einer teilweise mehr als 10fach unterschiedlichen GFZ sei willkürlich. Ferner sei hinsichtlich der WR 3 bis 5 unklar, welche Art und insbesondere welches Maß der baulichen Nutzung für diese Planbereiche gelten solle. Eine Festsetzung „nach Maßgabe des § 34 BauGB“ sei weder mit § 9 I BauGB noch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar. Obwohl für die meisten Eigentumspositionen jegliche Bebauung durch die Festsetzung „Grünfläche“ ausgeschlossen werde, werde der Abwägung zugrunde gelegt, dass insgesamt eine „zusätzliche“ Bebauung ermöglicht werde. Die Festsetzungen über eine Bebaubarkeit auf einzelnen Grundstücke ignorierten willkürlich die vorhandenen Grundstücksgrenzen. Unabhängig von den jeweiligen Eigentumsrechten seien Grenzziehungen zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal und unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vorgenommen worden. Die getroffenen Festsetzungen nähmen nur Bezug auf die „von Baugrenzen umschriebenen bebaubaren Flächen“. Dadurch sei die festgesetzte GFZ weiter erheblich reduziert worden. Eine Abwägung hierzu sei nicht ersichtlich. Die Grundstücke seien nicht nur nicht bebaubar, sondern darüber hinaus in hohem Maße mit unsinnigen artenschutzrechtlichen Pflegekosten belastet, da die vom Senat beanstandete „Totholzplanung“ wieder faktisch festgesetzt worden sei. Der Bebauungsplan stelle der Sache nach einen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren enteignungsgleichen Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Festsetzung privater Grünflächen, auch wenn diese als „Hausgärten“ deklariert würden, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innerhalb eines Bebauungsplans grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen erforderten im Hinblick auf Art. 14 I GG besonders qualifizierte, insbesondere öffentliche Gründe, die zudem bei der Beschlussfassung abgewogen werden müssten. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssten so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang hätten vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG gesichert werde. Dabei sei in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken könne und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 III erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukomme. Die Qualität der privaten Grünfläche sei vorliegend durch einen untragbaren Wildwuchs und eine Totholz-Situation gekennzeichnet, die die Antragsgegnerin seit vielen Jahren durch Naturschutzsatzung und Bebauungsplan einschließlich Veränderungssperre bewirkt habe. Ihnen, den Antragstellern, sei sogar durch Unterlassungsverfügung untersagt worden, auf ihren Grundstücken Totholz zu entfernen, den Parkbereich und die „grüne Krone“ etwa durch Zurückschneiden zu pflegen usw.. Dieser schwerwiegende Belang sei nicht ermittelt und erst recht nicht abgewogen worden. Der Sache nach stelle sich der Bebauungsplan deshalb als unzulässige Negativplanung dar.

Der Stadtrat habe seiner Beschlussfassung seinen früheren Standpunkt zugrunde gelegt, dass es sich bei diesen Flächen gar nicht um Baugrundstücke handele; darin liege ein offensichtlicher Abwägungsmangel. Die schriftsätzlich vorgetragenen Gründe, die den enteignungsgleichen Eingriff rechtfertigen sollten, seien nachgeschoben und entsprächen ersichtlich nicht der angefochtenen Beschlussfassung. Ferner habe er die von den Beteiligten ausgearbeitete und praktisch festsetzungsreife Alternative, durch die die Planungsziele erheblich besser realisiert worden wären als durch den festgesetzten Plan, nicht einmal erwogen; dies mache deutlich, dass der Stadtrat das Ermittlungsmaterial aus rein politischen Gründen ignoriert habe. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 114.06.00 „Am Triller“ und die Naturschutzsatzung für den gleichen Planbereich vom Senat aufgehoben worden seien, hätten sie erfolgversprechend mit der Antragsgegnerin verhandelt und dabei insbesondere deren grundsätzliche Wünsche, nämlich die Erhaltung der „grünen Krone“, eine Bebauungsdichte deutlich unterhalb der GFZ und GRZ der Umgebungsbebauung und den Artenschutz berücksichtigt. Sie seien am Triller aufgewachsen und hätten ein hohes Verantwortungsbewusstsein für die Gestaltung des gesamten Trillers und ihrer Grundstücke auch im Hinblick auf Stadtbild und „grüne Krone“ des Trillers. Der „Kompromissvorschlag“, den die Antragsgegnerin Anfang 2010 vorgelegt habe, habe mehrere große Baufenster und eine dichtere und höhere Bebauung in der Lilienstraße ermöglichen sollen und sei Grundlage der weiteren Gespräche zwischen den Beteiligten gewesen. Sie hätten dann das weltweit renommierte Architekturbüro Ch. einen Bebauungsentwurf (Juli 2010) erstellen lassen, der nach mehrfacher Abstimmung von den Beteiligten grundsätzlich akzeptiert worden sei. Bis Juli 2010 seien auch die wesentlichen naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Fragen abschließend durch ein Landschaftsschutzkonzept und ein artenschutzrechtliches Gutachten geklärt gewesen. Nicht abschließend geklärt seien lediglich die Bebauungen im Bereich der Straße „Am Triller“ und „Am Jakobsgärtchen“ (Franzosenhäuschen-Parzelle) gewesen. Die Planung sei von beiden Seiten als optimal angesehen worden. Gleichwohl habe der Stadtrat in seinem Beschluss vom 7.12.2010 auch die von der Stadt selbst erarbeitete Kompromisslösung verworfen, und zwar ohne Anhörung und ohne Abwägung. Das Verhandlungsergebnis sei in keiner Weise abgewogen worden. Soweit in der formellen Begründung ausgeführt sei, die Kompromisslösung bzw. deren Variationen durch sie, die Antragsteller, „würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten“, sei dies grotesk. In der Umgebungsbebauung seien auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Geschossflächenzahlen von 3,5 zugelassen worden, wobei die Errichtung dieser Gebäude zu einer wesentlichen Beseitigung vorhandener Bäume geführt habe. Das gleiche gelte für das Kriterium „Erhalt des villenähnlichen Charakters“, denn in den angrenzenden Gebieten - insbesondere WR 3 – gebe es keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude. Grundlage der Planung von Ch. sei demgegenüber eine villenähnliche Bebauung gewesen. Auch die Behauptung, dass es um den „Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes“ gehe, sei in hohem Maße ermittlungsfehlerhaft, da sie mit der Antragsgegnerin sich darin einig gewesen seien, dass das vom Stadtrat nun verworfene Konzept des Schutzes des Stadt- und Landschaftsbildes eine verbesserte Qualität des vorhandenen Grünbereichs unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und des Artenschutzes bewirken würde. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Planungsbeiträge beruhten zudem auf veralteten und obsoleten tatsächlichen Ermittlungen und seien fehlerhaft erstellt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 7.12.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Triller - Ehem. Röchlingpark (Nr. 114.07.00)“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge für nicht begründet. Der Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. § 13 a BauGB sei einschlägig. Ein Bebauungsplan könne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei dabei nach Abs. 1 Nr. 2 erforderlich, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 II BauNVO oder die festgesetzte Größe der Grundfläche 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm betrage. Sei keine Grundfläche oder Größe der Grundfläche festgesetzt, sei die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt werde. Eine Grundfläche von 20.000 qm werde vorliegend nicht überschritten. Das Plangebiet umfasse insgesamt nur eine Fläche von 4,39 ha. Selbst die als WR festgesetzte Baugebietsfläche summiere sich lediglich auf 2,4 ha. Die zulässige Grundfläche im Plangebiet betrage indes lediglich 0,53 ha. Es handele sich auch um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das gesamte überplante Areal sei vor Aufstellung des Bebauungsplans als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehen gewesen. Es handele sich zum anderen auch um die Verwirklichung einer „Innenentwicklung“, wozu alle Maßnahmen der Innenentwicklung zählten, die nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen seien. Dabei sei anerkannt, dass auch die Bebauungsplanaufstellung mit dem Zweck, vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern, die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen nur in wenigen Beziehungen zu ändern oder die Zulässigkeit von Vorhaben zu beschränken, eine Maßnahme der Innenentwicklung sein könne. Der Plan verfolge das Ziel, eine moderate Bebauung an bislang unbebauten Stellen zuzulassen und deren Realisierung durch bestimmte Festsetzungen (Art und Maß der Nutzung) zu steuern, gleichzeitig aber in bestimmten Bereichen vorhandene städtebauliche Strukturen (Grünbereiche) zu sichern. Dass durch den Plan insgesamt eine geringere Bebauung als möglicherweise nach § 34 BauG zulässig festgesetzt werde, stehe der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 214 II a Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie darauf beruhe, dass die Voraussetzungen des § 13 a I 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden seien.

Die Bekanntmachung zur Offenlage vom 7.10.2009 genüge der Anstoßfunktion des § 3 BauGB, da sie geeignet sei, dem an einer beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Informationen und Beteiligung bewusst zu machen. Denn der Bebauungsplan sei darin mit „Triller - Ehem. Röchlingpark“ bezeichnet und zusätzlich ein Kartenausschnitt abgedruckt worden, aus dem sich die Lage des Plangebietes deutlich entnehmen lasse. Die Antragsteller seien vor Satzungsbeschluss nicht individuell zum Bebauungsplanentwurf angehört worden. Eine entsprechende Anhörungspflicht ergebe sich jedoch weder aus § 28 VwVfG noch sei sie verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geboten. Aus Art. 3 IV der RL 2001/42/EG ergebe sich keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung des Absehens von einer UVP. Sofern sich die Rüge der Antragsteller auf Art. 3 VII der Richtlinie beziehen sollte, sei diese Vorschrift durch § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB in deutsches Recht umgesetzt worden. Dieser Hinweispflicht sei die Antragsgegnerin nachgekommen. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 214 II a Nr. 2 BauGB unbeachtlich gewesen.

Nicht zutreffend sei, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht über die von den Beteiligten ausgehandelte Kompromisslösung informiert gewesen sei. Tatsächlich sei eine Einigung zwischen den Beteiligten bis zuletzt auf unüberwindbare Gegensätze gestoßen. Auch zu der naturschutzfachlichen Beurteilung des von den Antragstellern vorgelegten Bebauungskonzepts hätten höchst unterschiedliche Einschätzungen bestanden. Die städtebaulichen Ziele der Stadt wären durch das Bebauungskonzept der Antragsteller konterkariert worden. Die Sitzungsvorlage der einzelnen Gremien sowie zum Satzungsbeschluss im Stadtrat habe umfangreiche Ausführungen zu alternativen Bebauungskonzepten enthalten. Der Gang der Verhandlungen mit den Antragstellern sowie die verschiedenen weitergehenden Bebauungsvorschläge der Antragsteller und der Stadt seien dargelegt worden, insbesondere das vom Büro Ch. vorgelegte Konzept sei kritisch gewürdigt worden.

Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen materielles Recht. Der behauptete Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 II BauGB) liege nicht vor. Nach § 13 a II 2 Nr. 2 BauGB könne ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes - wie vorliegend - abweiche, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt sei, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werde. Da der Bebauungsplan lediglich in Randbereichen der Grünfläche Baufenster festsetze, ergäben sich keine Auswirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in den weiteren Umkreis oder gar auf das übrige Gemeindegebiet, die städtebauliche Spannungen erzeugen könnten, die ihrerseits einer planerischen Bewältigung zugeführt werden müssten. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans sei zwischenzeitlich auch erfolgt.

Soweit die Antragsteller rügten, dass der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig sei, da er für den gesamten grünen Bereich “Wildwuchs“ festsetze, beachteten sie nicht, dass die Antragsgegnerin im Verfahren der Neuaufstellung des Bebauungsplans ihre städtebaulichen Ziele modifiziert und auf die parallele Neuaufstellung einer naturschutzrechtlichen Satzung verzichtet habe. Die frühere Satzung, die das OVG aufgehoben habe, habe weitgehende Beschränkungen jeglicher privater Nutzungsmöglichkeiten vorgesehen bis hin zu dem Verbot, abgestorbene Bäume zu entnehmen (“ Totholz"). Der Bebauungsplan beschränke sich nunmehr darauf, für besonders erhaltenswerte Bäume einen Erhaltungsgebot festzusetzen (§ 9 I Nr. 25 b BauGB). Daneben würden private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „private Gärten" festgesetzt (§ 9 I Nr. 15 BauGB), zusätzlich würden bestimmte Pflegemaßnahmen nach § 9 I Nr. 20 BauGB getroffen. Von der Verfolgung eines „Urwaldkonzepts" könne keine Rede mehr sein. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot aus § 1 VII BauGB unwirksam. Ein Abwägungsausfall habe nicht stattgefunden, da ausweislich der Planbegründung die gegenläufigen öffentlichen Belange des Stadtbildes und des Naturschutzes und das private Interesse der Antragsteller an einer deutlich stärkeren baulichen Ausnutzung einander gegenübergestellt, gewichtet und schließlich unter Zurücksetzung noch weitergehender Forderungen unter- und gegeneinander abgewogen worden seien.Es liege ferner weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung vor.Dass die Antragsteller Eigentümer unterschiedlicher Parzellen seien und keine Erbengemeinschaft oder BGB- Gesellschaft, ergebe sich u. a. aus einem Kartenausschnitt mit den Grundstücken des Plangebiets, auf dem die jeweiligen Eigentümer verzeichnet seien. Soweit das Stadtplanungsamt im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zu dem "Bebauungskonzept Triller" des Büros Ch. von einer Erbengemeinschaft gesprochen habe, habe diese Formulierung nur „unjuristisch“ die Eigentümer, die in den Verhandlungen stets gemeinsam und durch einen einzigen Prozessbevollmächtigten vertreten aufgetreten seien, zusammenfassen sollen. In der Bebauungsplanbegründung sowie in den Sitzungsvorlagen sei durchgängig von "den Eigentümern" die Rede. Durch diese Sammelbezeichnung werde das Gewicht der Eigentümerbelange jedes einzelnen Eigentümers weder verkannt noch geschmälert. Die Planbegründung gehe davon aus, dass das gesamte Areal als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einzustufen sei. Die Antragsgegnerin habe weder eine hinreichende konkrete Vorstellung vom zulässigen Maß einer Bebauung nach Maßgabe von § 34 BauGB gehabt - maximal zulässig wäre danach eine Bebauung nach dem negativen “Vorbild“ der Gebäude in der Narzissenstraße gewesen –, noch habe es weiter differenzierender Ermittlungen zum maximalen Maß der Nutzung auf jedem einzelnen Grundstück der Antragsteller nach Maßgabe des § 34 BauGB bedurft. Eine hypothetische Ermittlung würde in Planungsverfahren schon angesichts der vielen Wertungsfragen bei Anwendung des § 34 BauGB regelmäßig zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Zudem sei die städtebauliche Situation sämtlicher Grundstücke der Antragsteller im Plangebiet vergleichbar, ihr Bodenwert unterscheide sich jedenfalls nicht wesentlich. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans seien als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art.14 I 2 GG zu qualifizieren und keine Enteignung oder Teilenteignung, auch wenn sie sich wie eine Teilenteignung auswirken könnten. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot vor. Es seien keine Grundstücksgrenzen “willkürlich ignoriert" worden. Bebauungspläne träfen Festsetzungen nach städtebaulichen Kriterien grundsätzlich unabhängig von Grundstücksgrenzen. Der tatsächliche Grundstückszuschnitt könne lediglich bei der Frage der Vollzugsfähigkeit des Plans Relevanz erlangen, die vorliegend jedoch außer Frage stehe. Erforderlichenfalls könnte eine Baulandumlegung durchgeführt werden, um eine Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermöglichen. Die Abgrenzung von Grünflächen und Bauflächen sei nach städtebaulichen Kriterien, nämlich nach der Vereinbarkeit zusätzlicher Baukörper mit den städtebaulichen Zielen der Erhaltung bestimmter stadtbildprägender und aus naturschutzfachlichen Gründen zu schützender Bäume erfolgt. Dass die abgrenzende Linie mehr oder weniger gerade und nicht um die zu erhaltenden Bäume herum verlaufe, sei schon aus Gründen der Vereinfachung des Planvollzugs erforderlich und planungsrechtlich weithin üblich. Die Grenze sei wiederum das Willkürverbot, für dessen Verletzung es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gebe. Dass die verschiedenen Grundstückseigentümer verschieden stark von den Festsetzungen betroffen sein würden, liege auf der Hand und sei der Antragsgegnerin auch jederzeit bewusst gewesen. Zu Gunsten einer städtebaulich sinnvollen Planung habe die Verteilungsgerechtigkeit im Sinne einer Binnenverteilung zwischen den gemeinsam auftretenden Antragstellern zurückstehen müssen. Der Bebauungsplan benachteilige die Grundstücke der Antragsteller auch nicht ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken. Soweit die Antragsteller bemängelten, dass insbesondere durch die Genehmigung der Gebäude in der Narzissenstraße den dortigen Eigentümern eine deutlich höhere Grundstücksausnutzung ermöglicht worden sei, werde darin eine von ihr mittlerweile als falsch bewertete städtebauliche Entwicklung gesehen; insoweit müsse ihr die Möglichkeit des planerischen Gegensteuern zugebilligt werden. Insofern habe es – auch mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot - für die Bereiche WR 3 bis WR 5 genügt, lediglich eine Grundfläche festzusetzen und die Höhenentwicklung dem Maßstab des § 34 BauGB zu überlassen. Damit sei gesichert gewesen, dass es im Vergleich zum Status Quo zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der stadtbildprägenden „grünen Krone“ und des erhaltenswerten Baumbestandes komme; letztlich sei der Bestand festgeschrieben worden und weitere Festsetzungen – etwa kleinere Baufenster –- wären mangels eines zu erwartenden Endes des Bestandsschutzes nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn die planerische Absicherung des überdimensionierten Bestands abwägungsfehlerhaft wäre, könnte dieser Fehler im Falle seiner Abwägungsbeachtlichkeit allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, da sie an den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen mutmaßlich habe festhalten wollen. Die künftig zulässige Nutzung sei nicht am Maßstab des § 34 BauGB gemessen worden, sondern am Maßstab des städtebaulich Verträglichen. In den Bereichen WR 1 und WR 2 sei es um die Steuerung einer Neubebauung gegangen und seien Festsetzungen mit größerer Steuerungstiefe erforderlich gewesen, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen Belange (Stadtbild, Naturschutz) gewahrt würden. Daher seien detailliertere Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhenbegrenzung) sachlich geboten getroffen worden. Soweit die Antragsteller den Bestandsschutz des Gebäudes auf den Flurstücken Nr. .../4 und .../26 1 planerisch beseitigt ansähen, würde die Festsetzung eines kleineren Baufensters erst bei Ende des Bestandsschutzes relevant werden. Allerdings sei mit einer Neubebauung an dieser Stelle – anders als bei WR 3 – zu rechnen, wie die zahlreichen vorgelegten Bebauungsvorschläge der Antragsteller belegt hätten. Die Verkleinerung selbst sei städtebaulich dadurch gerechtfertigt, dass ein gewisser Abstand im rückwärtigen Bereich zu den erhaltenswerten Bäumen gewährleistet sein solle und zudem eine einheitliche Gestaltung der benachbarten Baufelder beabsichtigt sei. Der durch die Festsetzung des kleineren Baufensters herbeigeführte Verlust an Grund- und Geschossfläche werde dadurch kompensiert, dass künftig eine zweigeschossige Bebauung zugelassen werde. Die Grundstücke der Antragsteller seien im Wesentlichen unbebaut und das Vertrauen in eine unverändert bleibende bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken sei nicht generell geschützt. Die „Herabzonung“ einer zunächst zulässigen Nutzung bedürfe besonders gewichtiger städtebaulicher Gründe, die vorliegend gegeben seien.

Zur Minimierung der Belastungen der Antragsteller durch den beabsichtigten Entzug von Baurechten habe sie, die Antragsgegnerin, sowohl einen eigenen Entwurf einer Planungsalternative gefertigt, der über die nunmehr getroffenen Festsetzungen hinaus eine weitere bauliche Verdichtung vorgesehen habe, als auch die von den Antragstellern vorgelegten alternativen Bebauungskonzepte erwogen. Das zuletzt von den Antragstellern vorgelegte Konzept Ch. sei mit den städtebaulichen Zielen nicht vereinbar gewesen, da die darin vorgesehenen Baukörper, insbesondere das Apartmenthaus A mit 34 Wohneinheiten auf 4 Geschossen bei einer Länge des Baukörpers von 54,6 m sowie das Apartmenthaus C mit einer Länge von 60 m das Maß der vorhandenen Umgebungsbebauung in einer mit den Belangen des Ortsbildes nicht in Einklang zu bringenden Weise überschritten hätten. Die nördlich der Jakobstreppe sowie in der Straße Am Triller vorgesehene zusätzliche Bebauung habe den verfolgten weiteren Zielen der Erhaltung stadtbildprägender und für den Naturschutz besonders bedeutsamer Bäume widersprochen. Der von der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromissvorschlag wäre zwar theoretisch festsetzbar gewesen, jedoch nur unter Inkaufnahme erheblicher Abstriche an den verfolgten städtebaulichen Zielen, da die dort vorgesehenen Kubaturen das in der Umgebungsbebauung vorhandene Maß erheblich überschritten. Das Alternativkonzept der Antragsteller hätte den naturschutzfachlichen Belangen keineswegs besser Rechnung getragen, da die naturschutzfachliche Bewertung des Konzepts durch das Gutachterbüro W. unzutreffend von dem Erhalt von Bäumen ausgegangen sei, die bei der entsprechenden Bebauung nicht zu erhalten gewesen wären. Im Übrigen stehe der Antragsgegnerin bei der Bewertung der Auswirkungen einer zusätzlichen Bebauung unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschätzungsprärogative sei nur daraufhin überprüfbar, ob die Annahme naturschutzfachlich vertretbar sei und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhe, das sich als ungeeignet erweise. Dass diese Grenze überschritten worden sei, sei nicht vorgetragen. Hinzu komme, dass die Antragsteller bis zuletzt nicht bereit gewesen seien, das von ihnen erarbeitete „Freiraumkonzept", das Pflegemaßnahmen und Nutzungsbeschränkungen vorgesehen habe, die durch den Bebauungsplan nicht festsetzbar gewesen wären, auch rechtlich abzusichern. In die Abwägung sei schließlich auch eingestellt worden, dass die Antragsteller für einen wesentlichen Teil ihrer Grundstücke bereits Erschließungsbeiträge gezahlt hätten.

Ergebnisbezogen sei der Ausgleich zwischen den Belangen der Eigentümer und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, die zu der objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Dass ein innerhalb des Bebauungszusammenhangs gelegener parkähnlicher Garten grundsätzlich auch zulasten einzelner Eigentümer als private Grünfläche festgesetzt werden könne, sei anerkannt. Derartige ein bestehendes Baurecht entziehende Festsetzungen bedürften allerdings vor dem Hintergrund von Art. 14 GG besonders gewichtiger Gründe. Der planerische Entzug von Baurechten und die Auferlegung bestimmter Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werde durch die als besonders gewichtig eingestuften Belange der Erhaltung des Stadtbildes und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Gebiets gerechtfertigt. Dem Interesse der Antragsteller am Erhalt der bestehenden Baumöglichkeiten werde durch Festsetzung von 5 zusätzlichen, also über die vorhandenen Bestandsgebäude klar hinausgehenden Baufeldern Rechnung getragen. Dazu hätten Abstriche an dem ursprünglich von der Antragsgegnerin verfolgten Konzept, das bekanntlich eine Freihaltung des gesamten Areals vorgesehen habe, in Kauf genommen werden müssen. Bei einer Bebauung im "Parkinneren“ wäre darüber hinaus in besonderem Maße mit dem Verlust stadtbildprägender und naturschutzfachlich besonders wertvoller Bäume zu rechnen gewesen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie der Verfahren 2 C 284/09 und 2 C 478/07, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

Die gemäß § 47 I Nr. 1 VwGO statthaften und am 2.12.2011 unter Einhaltung der Frist des § 47 II 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch ansonsten zulässig. Ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 II 1 VwGO folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Rechtswirksamkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2009 – 2 C 478/07 – m. w.N., stRspr.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Normenkontrollverfahren ist mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht zweifelhaft.

Die Normenkontrollanträge sind begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Triller – Ehem. Röchlingpark“ an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB(Aufstellungsbeschluss vom 6.10.2009, Planbegründung S. 9) wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt.

Entgegen der Meinung der Antragsteller durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a I BauGB aufgestellt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren in bebauter Ortslage gewährleisten wollte, kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift dient, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Plan ist zum einen mit der (Rand-) Bebauung in den Bereichen WR 1, WR 2 und WR 4 auf eine Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich(vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 2012, § 13a BauGB, Rn. 26), also eine Nachverdichtung und zum anderen mit der Festsetzung einer Grünfläche im Innenbereich auf eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung gerichtet. Der Bebauungsplan erfüllt auch hinsichtlich der Flächen die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, da er - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - mit einer festgesetzten Grundfläche von insgesamt 5.300 qm auch unter der maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a I 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm bleibt.

Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt der Plan auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 II BauGB. Zwar ist das Plangebiet nach der Planbegründung(Planbegründung, S. 19) im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt, so dass der Bebauungsplan, soweit er WR- Bereiche festsetze, aus diesem Plan nicht entwickelt werden konnte. Allerdings ist die Bindung an das Entwicklungsgebot vorliegend nach § 13 a II Nr. 2 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist in diesem Fall im Wege der Berichtigung anzupassen. So liegt der Fall hier. Da die geplante – zurückhaltende - Randbebauung ausweislich der Planbegründung lediglich der Nachverdichtung dient, kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden.

Soweit die Antragsteller rügen, das Absehen von einer UVP sei nicht entsprechend der Vorgabe des Art. 3 der Plan-UP-RL 2001/42/EG bekannt gemacht worden, ist festzustellen, dass dessen allein in Betracht zu ziehender Abs. 7, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass Schlussfolgerungen nach Abs. 5 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in § 13 a III 1 Nr. 1 BauGB die nationale Umsetzung der Richtlinie für das beschleunigte Verfahren gefunden hat. Dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin durch die ortsübliche Bekanntmachung am 7.10.2009, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB aufgestellt werden sollte, Rechnung getragen.

Auch die Rüge der Antragsteller, dass keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 3 BauGB, die der Anstoßfunktion genügt hätte, erfolgt sei, geht fehl. Die vorgenannte ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Offenlage in der Zeit vom 15.10. bis 16.11.2009 enthielt gemäß der Vorgabe des § 13a III 1 Nr. 2 BauGB Angaben dazu, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten konnte und dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Diese Angaben waren entsprechend §§ 13 II 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 3 II BauGB verbunden mit dem Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, auch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war daher in einer Weise erfolgt, die geeignet war, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Bauleitplanung interessiert oder von ihr betroffen waren; ihr Inhalt war daher so gewählt, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen konnte(Vgl.  BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 – 4 BN 48/04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11). Eine individuelle Unterrichtung einzelner Betroffener, wie dies die Antragsteller in ihrem Fall für erforderlich halten, verlangt das BauGB auch für den nicht seltenen Fall nicht in der betreffenden Kommune wohnhafter Grundstückseigentümer nicht; diese sind gehalten, sich über kommunale Planungen in geeigneter Weise zu informieren, um ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden. Daher lässt sich eine über die in § 3 II BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme hinausgehende gesonderte Anhörungspflicht, wie die Antragsteller meinen, auch nicht aus einem „verfahrensrechtlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 14 GG“ oder aus § 28 SVwVfG, der ohnehin nur für den hier nicht in Rede stehenden Erlass von Verwaltungsakten gilt, oder aus „Gründen der Fairnessherleiten. Im Übrigen sind sie in der für die Bauleitplanung vorgesehenen Form auch „angehört“ worden. Denn sie haben, nachdem sie ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2009 rechtzeitig, wenn auch möglicherweise nur „rein zufällig“, durch eine amtliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 28.9.2009 erfahren hatten, dass der Stadtrat auf seiner nächsten Sitzung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans entscheiden werde, und hierauf sowie auf die anstehende Offenlage im – sich mit dem vorgenannten Schreiben kreuzenden - Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.10.2009 – eingegangen am 8.10.2009 - hingewiesen wurden, fristgerecht Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Soweit der am 15.12.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan nicht in jeder Hinsicht – u.a. Zahl der Vollgeschosse in WR 2 - den Inhalt des Beschlusses des Stadtrates vom 7.12.2010 wiedergab und daher an einem formellen Mangel litt, wurde dieser Mangel durch die Ausfertigung – der authentischen Planurkunde - am 15.12.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung am 22.2.2012 geheilt.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist indes materiellrechtlich fehlerhaft.

Die Antragsteller stellen zunächst die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB zu Recht in Abrede, da wesentliche Teile der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht vollzugsfähig sind.

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung.(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 = BRS 59 Nr. 1)

Ausweislich der Planbegründung(Planbegründung, Abschnitt 2.0, S. 9 f.) ist (Ober-)Ziel des Bebauungsplanes, für das Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im Einzelnen sollen die städtebaulichen und umweltbezogenen Zielsetzungen

– Erhaltung der vorhandenen Bau-und Nutzungsstruktur

– Sicherung einer baukulturhistorischen Gesamtanlage

– Zulassung einer moderaten, gleichwohl substantiellen Neubebauung im Bereich der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla

– Erhaltung besonders schützenswerten Baumbestands der ehemaligen Parkanlage als prägendes Element des Orts-und Landschaftsbildes

– Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen im Bereich des ehemaligen Röchlingparks

erreicht werden. Hiervon ausgehend kann die Sinnhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung zur Erreichung dieser verfolgten Ziele und damit eine Erforderlichkeit im engeren Sinne vorliegend nicht verneint werden. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin diese Ziele auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage des § 34 BauGB hätte erreichen können. Sie verkennen insoweit, dass nach § 34 I BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bereits dann zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, dass also wegen des Fehlens planerischer Festsetzungen der prägende Rahmen der tatsächlich vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung eine zentrale Rolle im sachlichen Anwendungbereich des § 34 I BauGB zukommt. Ohne Bauleitplanung hätte die Antragsgegnerin daher keinen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf die Entwicklung des jetzigen Plangebiets insbesondere mit Blick auf die gewünschte Beschränkung der – zuvor nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen - Bebaubarkeit der antragstellerischen Grundstücke im Plangebiet und die für erforderlich gehaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen ausüben und einer von ihr als städtebauliche Fehlentwicklung bewerteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Grundstücke mittels einer am Maßstab des § 34 BauGB ausgerichteten Bebauung nicht gegensteuern können.

Auch kann angesichts der offensichtlich nicht nur vorgeschobenen positiven Planziele(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875) (Bebauung, Naturschutz) ausgeschlossen werden, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht erforderlich wäre, weil er eine reine Negativplanung beinhalte .

Während somit die grundsätzliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung keinen Bedenken unterliegt, bestehen durchgreifende Zweifel an der Vollzugsfähigkeit und damit der Eignung wesentlicher Festsetzungen des Plans, die, da sie gewissermaßen das „Herzstück“ der Planung darstellen, zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen.

Der überwiegende Teil der planerischen Festsetzungen für den in der Planzeichnung nicht den Wohnbereichen WR 1 bis 5 und der öffentlichen Grünfläche zuzurechnenden (Rest-) Bereich ist nicht miteinander vereinbar bzw. unbestimmt und daher ungeeignet und nicht erforderlich. Für diesen Bereich setzt der Bebauungsplan zum einen gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und zum anderen gemäß § 9 I Nr. 20 BauGB eine Fläche sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Hinzu kommt die Festsetzung der Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten vorhandenen Bäumen gemäß § 9 I Nr. 25 b BauGB, die insbesondere die Grünfläche, aber auch Teile der Wohnbereiche betrifft. Soweit die Planbegründung (Nr. 4.2.5) davon ausgeht, dass diese Festsetzungen nach § 9 I Nrn. 15, 20 und 25 BauGB als unselbstständige Festsetzungen getroffen sind, die sich gegenseitig nicht ausschließen, ist festzustellen, dass unselbstständige Festsetzungen schon begrifflich eine selbstständige Festsetzung als Grundlage voraussetzen, eine solche aber nach Planbegründung für die größte Fläche des Plangebiets nicht besteht. Da als selbstständige Festsetzung vorliegend nur die Grünflächen-Festsetzung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Überblick, S. 243) in Frage kommt, könnte der Bebauungsplan aber entsprechend ausgelegt werden.

Obwohl Festsetzungen von „Grünflächen“ von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind. Ein Garten ist nach Duden ein begrenztes Stück Land [am, um ein Haus] zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen o. Ä. , nach Wikipedia etwa ein abgegrenztes Stück Land, in dem Pflanzen unter mehr oder minder intensiver Pflege mit Hilfe von Gartengeräten angebaut werden. Hierzu zählt im Ergebnis etwa auch ein botanischer Garten, der eine - oft nach Herkunft der Pflanzen-Arten geordnete - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen darstellt und, wenn er auf Bäume und Sträucher beschränkt ist, Arboretum genannt wird. Vorliegend drängt sich, jedenfalls soweit die privaten Gärten an künftige oder bestehende Bebauung angrenzen, die Annahme von Hausgärten auf. Während nach einer Auffassung(Vgl. Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 9 Rn. 60.1) Hausgärten keine Grünflächen im Sinne von § 9 I Nr. 15 BauGB darstellen sollen, da es sich hierbei planungsrechtlich um “nicht überbaubare Grundstücksflächen" im Sinne des § 23 BauNVO handele, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 CN 4.00 –,) die Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 I Nr. 15 BauGB auch mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ verbunden werden(Vgl.BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92-, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 92). Diese Zweckbestimmung setze nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus stehe oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden könne. Sie bezeichne lediglich eine Nutzungsart und bestimme, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden dürfe. Unabhängig davon, ob nun Hausgärten oder sonstige Gärten festgesetzt werden sollten, setzt die Garteneigenschaft in jedem Fall aber schon begrifflich voraus, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Gestaltung und Nutzung im Rahmen des Üblichen im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Der Nutzbarkeit der festgesetzten privaten Gärten stehen die flächen- und maßnahmenbezogene Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 1. und 2. Alt. BauGB entgegen. Für die die festgesetzte Grün- bzw. Gartenfläche überlagernde Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1. Alt.) ist als Maßnahme (2. Alt.) u.a. die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten - und öffentlichen - Grünflächen festgesetzt. Dabei schränken die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, die sich begrifflich nur auf den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen „waldartigen altholzreichen“ Bestand beziehen, wie er sich aus Nummer 4.2.5 der Planbegründung ergibt, eine Gartennutzung zwar insofern ein, als sie weder die Waldartigkeit noch den Altholzreichtum der Fläche beseitigen darf, lassen sie aber ansonsten zu. Anders verhält es sich indes mit der vom Bebauungsplan geforderten - das Erhaltungsgebot überlagernden - Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters der privaten Grünflächen, die nach den textlichen Festsetzungen des Plans ebenfalls „auf der Fläche auszuführen“ ist. Diese Festsetzung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut somit darauf ab, die gesamte Grünfläche, deren Strukturen nach der Planbegründung „von offenen, regelmäßig gemähten Rasenflächen über einen geschlossenen Baumbestand mit unterschiedlicher Strauch- und Krautschicht bis hin zu waldähnlichen Partien mit altem Baumbestand und aus Naturverjüngung hervorgegangener zweiter Baum- und Strauchschicht“ reichen, letztendlich in einen altholzreichen waldartigen Zustand zu verwandeln, wobei ausgehend von der in § 2 SWaldG enthaltenen Definition des Waldes als jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestückte Grundfläche vorliegend unter „Waldartigkeit “ eine – allgemein – mit Bäumen und Sträuchern ausgestattete Grundfläche zu verstehen sein dürfte. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass man von dem früheren Totholz-Konzept völlig abgerückt sei, sich die Erhaltungs- und Pflegeverpflichtungen auf die als erhaltenswert gekennzeichneten Bäume beschränkten, die insoweit Gegenstand einer eigenen Festsetzung seien, und ansonsten die Nutzung als Garten zulässig sei. Abgesehen davon, dass bei diesem Verständnis der fraglichen Maßnahme sich die Bedeutung der Festsetzung in der inhaltlichen Wiederholung der gemäß § 9 I Nr. 25b BauGB festgesetzten Maßnahme – Erhaltung und Pflege der im Plan gekennzeichneten Bäume und Ersatzpflanzung bei Verlust – erschöpfte und somit nicht erforderlich wäre, wird diese Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Planbegründung widerlegt. Zum einen soll danach (S. 15) „mit Hilfe des Bebauungsplans … erreicht werden, dass eine zentrale Fläche des ehemaligen Röchlingparks in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gesichert wird“, der „Trittstein“ im Biotopverbundsystem dauerhaft erhalten bleibt. Zum anderen dienen nach der Planbegründung entsprechend der Begründung im artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag(Landschafts Architekt Glaser, Artenschutzrechtlicher Planungsbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 114.07.00 “ Triller-Ehem. Röchlingpark"“ vom 1.10.2009, geändert 2.11.2010) diese Festsetzungen dem Ziel, einen altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestand im verbleibenden Teil der ehemaligen Parkanlage zu entwickeln zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten nach § 44 BNatSchG und zur Vermeidung von Schäden nach § 19 BNatSchG (Nr. 4.2.6, S. 27), und zwar als Lebensraum für seltene Tiere (Nr. 4.1, S. 21). Dabei ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin entgegen den „Empfehlungen für Festsetzungen im Bebauungsplan und sonstige Schutz-, Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen“ (Planungsbeitrag S. 36) auf die dort empfohlene einschränkende Konkretisierung der festgesetzten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen „… durch gärtnerische und forstliche Maßnahmen langfristig Nachfolgebäume für die als zu erhalten festgesetzten Bäume zu entwickeln und zu pflegen“ verzichtet hat. Angesichts des Ziels der umfassenden Entwicklung eines altholzreichen, weitgehend geschlossenen und störungsarmen Baumbestandes zur Schaffung eines möglichst störungsfreien Lebensraums für seltene Tiere ist nicht erkennbar, dass für eine diese Bezeichnung rechtfertigende Nutzbarkeit als Garten noch Raum wäre, zumal durch den damit verbundenen Aufenthalt von Menschen im Bereich der privaten Grünfläche das geplant zunehmende Altholz allenfalls schwer lösbare Verkehrssicherungs- und Haftungsprobleme mit sich brächte. Die Festsetzungen „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ nach § 9 I Nr. 15 BauGB und die für die gesamte Fläche festgesetzten Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB, die im Übrigen hinsichtlich der zur Erreichung des erstrebten Erhaltungs- und Entwicklungszustandes einzusetzenden Mittel auch eine hinreichende Bestimmtheit vermissen lassen, sind unvereinbar und daher unzulässig.

Darüber hinaus sind die auf die vorgenannten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gerichteten Festsetzungen auch wegen mangelnder Sicherung ihrer Vollzugsfähigkeit nicht erforderlich(BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 = BRS 64 Nr. 36). Die Antragsteller, die zwar zu Pflegemaßnahmen auf der Grundlage ihres Konzepts Ch. zur Erhaltung der „grünen Krone“ bereit gewesen wären, rügen ausdrücklich die fehlende Vollzugsfähigkeit der aus ihrer Sicht unsinnigen Festsetzungen, sind also selbst offensichtlich zu deren freiwilligen Umsetzung nicht bereit. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach § 9 I Nr. 25 BauGB oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein Gebot durchzusetzen.(Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104)

Was die weiter festgesetzte – einer Gartennutzung nicht entgegenstehende – auf die Anbringung von 15 Fledermauskästen gerichtete Maßnahme nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB anlangt, ist diese nicht nur wegen ungesicherter Umsetzung, sondern auch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig. Es fehlt jegliche Angabe zu den Standorten dieser Kästen und den Adressaten der Festsetzung im Bebauungsplan. Eine solche Festlegung ist auch nicht entbehrlich, da die Grünfläche nicht insgesamt im gemeinsamen Eigentum aller vier Antragsteller steht, sondern die Eigentumsverhältnisse vielmehr von Alleineigentum (im Falle der Antragstellerin zu 1 im westlichen Bereich) über Miteigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. bis hin zu Miteigentum aller vier Antragsteller (Wegeparzelle) reichen. Dass sämtliche 15 Kästen auf der allen gemeinsamen Wegeparzelle angebracht werden sollen, ist durch Nr. 5 des textlichen Teils des Plans ausgeschlossen, wonach die festgesetzten Maßnahmen „auf der Fläche“auszuführen sind.

Dagegen bestehen gegen die von den Antragstellern gerügten Grenzziehungen „zwischen der Bebaubarkeit und der Grünfläche einfach mit dem Lineal“ keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich(Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.1990 – 4B 103/90 –, BRS 50 Nummer 83), wonach eine Grenzziehung allein nach geographisch-mathematischen Maßstäben zwar unzulässig wäre, da es insofern in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankomme und die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich folglich nicht geradlinig verlaufen müsse, sondern grundsätzlich auch vor- und zurückspringen dürfe, spricht vorliegend nichts dagegen, die an der Lage von zu erhaltenden Bäumen orientierte Grenzziehung zwischen Wohnbereichen und Grünflächen geradlinig vorzunehmen. Dass eine solche Grenzziehung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

Verstößt danach die von der Antragsgegnerin gewählte Überlagerung der Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 I Nr. 15 BauGB mit der Konkretisierung „Gärten“ mit Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB gegen § 1 III BauGB und betrifft dieser rechtliche Fehler ein gemessen an der mit der Planung verfolgten Zielsetzung der Erhaltung und Sicherung dieser Fläche in ihrer bedeutsamen Funktion für die Tier- und Pflanzenwelt zentrales Element der Planung, so resultiert bereits hieraus die umfassende Unwirksamkeit des umstrittene Bebauungsplans. Hinzu kommt, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschuss am 7.12.2010, dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 III 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange entspricht.

Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht(Vgl. in diesem Zusammenhang u. a. BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17). Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan ebenfalls nicht stand.

Die Antragsteller sehen zu Recht ihre eigentumsrechtlichen Belange – ihr Interesse an einer angemessenen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke im Plangebiet – durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB).

Dass der Satzungsbeschluss überhaupt auf einer Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beruht, kann indes nicht ernsthaft bestritten werden. Zwar rügen die Antragsteller insoweit, dass die Stadtratsmitglieder über den Abstimmungsgegenstand nicht unterrichtet gewesen seien, ihnen insbesondere keine Abwägungsmaterialien vorgelegen hätten. Diese Rüge geht jedoch offensichtlich fehl. Aus den Aufstellungsunterlagen geht nämlich hervor, dass den Stadtratsmitgliedern die Verwaltungsvorlage VWT /1380/10 vom 7.11.2010 bei Beschlussfassung vorlag, die als Anlagen die Planbegründung (Anlage 0), die Verkleinerung des Bebauungsplans - ohne Maßstab - (Anlage 1), den artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag (Anlage 2), den Bestandsplan Baumbestand und Liste der zu erhaltenden Bäume (Anlage 3), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (Anlage 4), die Auflistung und Bewertung der Stellungnahmen der beteiligten Dezernate und Stadtämter (Anlage 5), die Auflistung und Bewertung der eingegangenen Anregungen von BürgerInnen (Anlage 6), den Entwurf Kompromisslösung der Landeshauptstadt, Stand 1.7.2010, (Anlage 7 - 1) sowie das Konzept Ch., Stand 27.7. 2010 , (Anlage 7 - 2) enthielt. Danach waren die Ratsmitglieder umfassend über den zu entscheidenden Sachverhalt – einschließlich der Kompromisslösung – unterrichtet. Dass der Stadtrat gleichwohl keine Abwägung der gegenläufigen Belange vorgenommen hätte, wie die Antragsteller meinen, wird durch die Annahme des in der Anlage zu der Verwaltungsvorlage enthaltenen Entwurfs der Abwägungsgründe durch den Beschluss des Stadtrats vom 7.12.2010 widerlegt.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung insgesamt zwar sowohl einschlägige öffentliche als auch private Belange ins Auge gefasst, nämlich die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 VI 2 Nr. 1 BauGB), die Eigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise (§ 1 VI 2 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 VI 2 Nr. 4 BauGB), die Belange des Denkmalschutzes, erhaltenswerter Ortsteile (§ 1 VI 2 Nr. 5 BauGB), die Belange des Umweltschutzes (§ 1 VI 2 Nr. 7 BauGB) sowie die Belange des Bodenschutzes nach § 1a II 1 BauGB und des Eigentumsschutzes. Allerdings hat sie in ihre Abwägungsentscheidung eingestellte Belange teilweise unzutreffend bewertet.

Zur Erhaltung und Entwicklung der bebauten Ortslage hat die Antragsgegnerin ausgeführt,(Planbegründung, S. 32 f.) innenstadtnahe Wohnquartiere wie das reine Wohnquartier Triller mit seiner exponierten Lage oberhalb des Stadtzentrums seien für die Weiterentwicklung und Funktionsfähigkeit der Stadt von erheblicher Bedeutung. Im Zusammenhang hiermit sei stets auch die Baustruktur zu sehen, die sich in dem vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Gebiet „durch eine villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauung“, zum überwiegenden Teil auf großen Grundstücken auszeichne. „Genau“ diese Merkmale sollten durch den Plan erhalten werden. Gegen die damit der Planung zugrunde gelegte Baustruktur, die letztlich Stadtbild-Belange betrifft, haben die Antragsteller im Ergebnis zutreffend eine Prägung der angrenzenden Gebiete durch villenartige Bebauung („.. keine „Villen“, sondern nur hässliche mehrstöckige Gebäude …) in Abrede gestellt. Das Plangebiet, auf das die Antragsgegnerin insoweit abgestellt hat, weist ausweislich der in den vorliegenden Gerichtsakten enthaltenen Fotos sowie der vom Senat bei der im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren - 2 C 478/07 - (betreffend den für unwirksam erklärten Vorgänger-Bebauungsplan) durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse zwar auch „villenartige, stark durchgrünte Einzelbebauungen“ auf, womit ausgehend von der Planbegründung zur Grundflächengröße (S. 24) wohl „einzelne freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser“ gemeint sein dürften. Im Plangebiet finden sich darüber hinaus aber zudem etliche Mehrfamilienhäuser, und zwar nicht nur in der Narzissenstraße 2 (ehemalige Villa Schäfer, jetzt 8 Wohneinheiten), 4 und 6, sondern auch im Trillerweg in den Wohngebieten WR 4 (jedenfalls das Doppelhaus Nr. 56) und WR 5 (mit dem größten Baukörper: Nr. 32) sowie „Reihenhausbebauung“ in Form einer Terrassenhausbebauung in der Straße Am Triller (Nr. 2 -6) und im Trillerweg (Nr. 60 – 66) (Vgl. Gerichtsakte, Bl. 102, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.2.2012, Anlage (unteres Foto)). Die zweifellos durchgrünte Baustruktur im Plangebiet insgesamt lässt sich daher angesichts ihres diffusen Charakters zutreffend nur als „Struktur der Zufälligkeit und Beliebigkeit“ beschreiben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat seiner Abwägungsentscheidung somit eine unzutreffende Bebauungsstruktur zugrunde gelegt.

Nach der Planbegründung wird das Plangebiet zudem weiterhin durch die private Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla geprägt, die mit ihrem dichten hohen Baumbestand mehr noch als für das Plangebiet Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild der Gesamtstadt („grüne Krone“) habe. Der Plan trage der Erhaltung dieses stadtbildprägenden Baumbestands des Parks Rechnung, soweit dieses Ziel in Einklang mit dem Ziel der Zulassung einer maßvollen, gleichwohl substantiellen Bebauung zu bringen sei. Eine Bebauung östlich der Jakobstreppe und auch im Bereich Am Triller müsse unterbleiben, da sonst "gerade der alte Baumbestand verloren“ ginge, der von der Stadtmitte aus sichtbar das Stadtbild präge. Soweit die Antragsteller dem entgegen getreten sind, kann dahinstehen, inwieweit ihr auch diese Bereiche einschließendes Bebauungskonzept, auf dessen Realisierung sie keinen Anspruch haben, zum Verlust von geschützten Bäumen und zu einer Beeinträchtigung der „grünen Krone“ führen würde, da es vorliegend nur darauf ankommt, ob die Annahme der Antragsgegnerin, dass Bebauung in den fraglichen Bereichen grundsätzlich zu der befürchteten Beeinträchtigung führt, vertretbar ist. Davon, dass die „grüne Krone“ bei einer – ohne Verlust erhaltungswürdiger Bäume nicht möglichen - Bebauung dieser Flächen – je nach Größe und konkreter Situierung der Bebauung sowie in Abhängigkeit von der Jahreszeit (Laub) mehr oder weniger - beeinträchtigt würde, ist jedoch entgegen der Meinung der Antragsteller auszugehen. Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch das Risiko eines Verlustes von erhaltungswürdigen Bäumen durch typische Folgewirkungen einer Bebauung (etwa absehbare mangelnde Belichtung und Besonnung durch zunehmenden Baumwuchs) oder typische Begleiterscheinungen, sofern diese nicht durch einer späteren Baugenehmigung beizufügende Auflagen verhindert werden können, in ihre Erwägungen einstellen darf, wozu befürchtetes rechtswidriges Verhalten der Eigentümer (vermutete Verstöße gegen Auflagen) allerdings nicht zählt.

Die Antragsgegnerin hat ferner Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Artenschutzes in ihre Abwägung eingestellt, die auf die bestehende Grünfläche im Sinne einer „Restfunktionalität“, die erhaltungswürdigen kartierten alten Bäume und den Schutz der geschützten Tiere in diesem Bereich gerichtet sind. Insoweit hat sie berücksichtigt, dass sich unter den 37 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten im Plangebiet auch fünf nach Anhang I der Bundesartenschutzverordnung geschützte Arten befinden und zudem vier Fledermausarten nachgewiesen wurden, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher auch als streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes klassifiziert sind. Gestützt auf ihren artenschutzrechtlichen Planungsbeitrag i.d.F. vom 2.11.2010 hat sie dann dargelegt, dass bei Vollzug des Bebauungsplans aufgrund der Lage der Baufenster, der Festsetzung einer Grünfläche und von Erhaltungsgeboten für Einzelbäume, der Festsetzung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie bei Erlass bestimmter Auflagen im Baugenehmigungsverfahren ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vermieden werden könne. Dass der Vollzug des Bebauungsplans – ungeachtet der festgestellten mangelnden Bestimmtheit und Vereinbarkeit von Festsetzungen – keinen artenschutzrechtlichen Bedenken unterliegt, ist offensichtlich.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Artenschutzes (§ 1 VI Nr. 7 BauGB) eine Bebauung in den Bereichen östlich der Jakobstreppe und im Bereich Am Triller unabhängig von deren artenschutzrechtlicher Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG zur Sicherung artenschutzrechtlicher Belange und Vermeidung von Beeinträchtigungen der geschützten Vögel und Fledermäuse nicht zulassen wollte. Zwar lässt sich dies weder der Planbegründung noch der angenommenen Vorlage zur Abwägung eindeutig entnehmen, zumal angesichts der vorgenannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artenschutzrecht und ihrer Stellungnahme in der Vorlage zur Abwägung (S. 35), wonach sie für den Fall einer Umsetzung des - allerdings großvolumige Baukörper vorsehenden - Bebauungskonzeptes der Antragsteller in den Bereichen Am Triller und östlich der Jakobstreppe eine Zerstörung von tatsächlichen und potentiellen Höhlenbäumen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten streng geschützter Arten und damit einen Verstoß gegen das BNatSchG befürchtet. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich bereits seit 2001 - dokumentiert durch den Beschluss des Stadtrates vom 4.12.2001 zur Aufstellung eines Bebauungsplans – um die Freihaltung des Bereichs des ehemaligen Parks von Bebauung und die Erhaltung der Bäume in vielfacher Weise bemüht hat, spricht schon viel dafür, dass ihre Entscheidung auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht auf einem besonderen Engagement für die Belange der Natur an dieser Stelle, insbesondere die geschützten Vögel und Fledermäuse, und nicht auf der Annahme eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes, hergeleitet aus dem Planungsbeitrag, beruht, zumal sie diesem im Rahmen ihrer Planung nicht immer umfänglich gefolgt ist (vgl. etwa Ergänzung der empfohlenen Festsetzung nach § 9 I Nr. 15 BauGB um die Zweckbestimmung „Gärten“). Dass ein artenschutzrechtliches Verbot für die Entscheidung der Antragsgegnerin tatsächlich nicht ausschlaggebend war, lässt sich nach Überzeugung des Senats aber jedenfalls aus ihren Ausführungen in der Abwägung herleiten, dass sie Baurechte nicht nur mit Blick auf den Natur- und Artenschutz ausschließe, sondern vielmehr ihre Entscheidung auf einer Gesamtschau der gegen eine intensivere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte beruhe und sich an ihr auch dann nichts änderte, wenn einzelne gegen eine dichtere Bebauung sprechenden Gesichtspunkte entfielen; dies gelte insbesondere für die artenschutzrechtlichen Erwägungen zur Bedeutung des Gebiets für den Erhalt des Grünspechts, denn auch ohne diese Bedeutung würde eine dichtere Bebauung nicht zugelassen. Mit diesen Ausführungen zieht die Antragsgegnerin zumindest in Erwägung, dass der fraglichen Bebauung nach dem Konzept der Antragsteller kein artenschutzrechtliches Verbot entgegensteht. Im Übrigen unterliegt vor dem Hintergrund, dass ein Vergleich des artenschutzrechtlichen Planungsbeitrags vom 1.10.2009 und desjenigen in der Fassung vom 2.11.2010 ein Ansteigen der für den Artenschutz wichtigen Höhlenbäume um 4 Höhlenbäume, nämlich von 13 (von insgesamt 16 erfassten Höhlenbäumen im Plangebiet) im Bereich der festgesetzten Grünfläche auf 17 Bäume (von insgesamt 20), innerhalb eines Jahres aufzeigt und der aktuelle Planungsbeitrag für eine Bebauung entlang der Straße Am Triller und in Verlängerung der Narzissenstraße einen Verlust von 5 Höhlenbäumen ermittelt hat, sich somit bezogen auf diesen Jahreszeitraum die Zahl möglicher Brutstätten für den Grünspecht, der unstreitig ohnehin – ebenso wie die vorkommenden Fledermausarten, für die keine Wochenstuben im Plangebiet nachgewiesen sind – innerhalb eines bestimmten Brut- bzw. Ruhereviers die Brutstandorte bzw. die Ruhestätten wechselt, im Ergebnis um lediglich einen Höhlenbaum reduzierte, u.a. die Richtigkeit der in diesem Planungsbeitrag enthaltenen – ohne Auseinandersetzung mit der zahlenmäßigen Entwicklung erfolgten – Bewertung einer Bebauung in den vorgenannten Bereichen (S. 30) dahingehend, dass sogar „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ der „Verlust des gesamten Brutreviers“ zu befürchten sei, erheblichen Zweifeln.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 – 9 A 8/10 -, BVerwGE 139, 150) das ehemalige Parkareal unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besonders hochwertig in die Abwägung eingestellt hat. Diese Hochwertigkeit hat die Antragsgegnerin in der Abwägung(Planbegründung S. 18) damit hinreichend begründet, dass neben dem Wert und den Qualitäten, die der alte Baumbestand durch seine stadtbildprägende Wirkung entfalte, die besondere Erhaltungswürdigkeit darin begründet liege, dass sich hier eine Vielzahl von tatsächlichen und potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten befänden, die als Lebensraum für die besonders geschützten Arten von essentieller Bedeutung seien.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat schließlich auch die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Eigentum ergebenden Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke in seine Abwägung eingestellt, sie jedoch fehlerhaft gewichtet und abgewogen.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat die Antragsteller fälschlicherweise als Erbengemeinschaft angesehen und dies zu einer fehlerhaften Abwägung geführt hat. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen (vgl. Lageplan mit Eigentümerangaben), dass ihr die Eigentumsverhältnisse der Antragsteller bekannt waren. Dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Kritik an dem Ch.- Konzept von einer Erbengemeinschaft gesprochen hat, hat sie nachvollziehbar als "Kurzbezeichnung“ für die bisher stets gemeinsam agierenden Antragsteller erklärt.

Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Antragsteller, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin trotz der Feststellung des Senats im Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, dass sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller ohne die Bauleitplanung nach – Maßgabe des - § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar seien, seiner Planungsentscheidung entgegen der Planbegründung seine frühere – gegenteilige - Meinung zugrunde gelegt hat.

Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Planbegründung (S. 42) auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan eine deutliche „Herabzonung“ der baulichen Ausnutzbarkeit im Vergleich zu einer baulichen Ausnutzbarkeit ohne diesen Bebauungsplan darstelle, sich der teilweise Entzug der Baurechte für die Betroffenen wie eine Teil-Enteignung auswirken könne und der Verlust dieser bestehenden Nutzungsmöglichkeit von besonderem verfassungsrechtlichen Gewicht sei, er daher nur durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt werden könne. Die Antragsgegnerin hat ferner berücksichtigt, dass für eine Reihe von Grundstücken der Antragsteller bereits Erschließungsbeiträge vereinnahmt worden seien und insofern möglicherweise ein Vertrauen in die künftige Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erzeugt worden sei. Insoweit hat die Antragsgegnerin in Aussicht gestellt, auf entsprechenden Antrag über die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen zu entscheiden, soweit sich die Grundlagen für die Erhebung in rechtserheblicher Weise änderten. Der angenommenen Vorlage zur Abwägung (S. 4 ) ist zudem zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin über das – legitime - Interesse der Antragsteller an einer möglichst hohen wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums im Klaren war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Bedeutung des (Grund-) Eigentums der Antragsteller in ihrer Planung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen.

Da Bebauungspläne gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesen gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand.28(BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6) Das in § 1 VII BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.(BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988  - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174)Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I und II GG sind zu beachten, der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit ist gleichermaßen Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1)

Hiervon ausgehend ist die planerische Festsetzung als „private“ Grünfläche schon angesichts der in diesem Bereich mit dem Bebauungsplan unter Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller verfolgten insgesamt fremdnützigen Zielsetzungen unzulässig. Diese Festsetzungen bedeuten zunächst den Verlust der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Zwar darf die Gemeinde grundsätzlich durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 VII BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Auch gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem - selbst - die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen(BVerwG, Urteil vom  12. 12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen(BVerwG, Urteil vom 16. 4. 1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746). Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht nur die Bebaubarkeit der Grundstücke aufgehoben, sondern im Ergebnis jegliche Privatnützigkeit. Denn wegen der im öffentlichen Interesse ergangenen (insbesondere den Naturschutz betreffenden) Festsetzungen können die Eigentümer die betroffenen Grundstücke überhaupt nicht mehr – auch nicht gartengemäß – nutzen und zwar bis in die an die Wohngebiete WR 1 und 2 angrenzenden Bereiche hinein, die artenschutzrechtlich weniger („noch“) relevant sind (Planungsbeitrag der Antragsgegnerin, Abb. 8, S. 34). Trotzdem sollen die Antragsteller weiter die Lasten und Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke tragen und sind sie zudem verpflichtet worden, Naturschutzmaßnahmen auszuführen.

Mit diesen angegriffenen Festsetzungen hat die Antragsgegnerinöffentlichen Belangen Vorrang vor den Eigentümerinteressen, die sie nach allem nur formal „besonders hoch“ gewichtet(BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 – 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1) hat (Planbegründung S. 37), eingeräumt. Sie hat bei der Beschlussfassung darauf abgestellt, dass das Parkareal – mit seinem geschützten Baumbestand - weite Teile des Stadtbildes von C-Stadt aufgrund seiner exponierten Lage präge und einen „einzigartigen und unersetzlichen Teil der Landschaftsbildkulisse“ darstelle. Zudem hat sie den umweltschutzbezogenen Belangen unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG verankerten Staatszielbestimmung „Umweltschutz“ einen „herausragenden Stellenwert“ beigemessen und die Erhaltung der „ökologischen Funktionen“ der im Zentrum des Plangebiets gelegenen Parkanlage bewahren wollen. Sie hat insofern dem Gebiet eine besondere Bedeutung für das Klima und die Lufthygiene beigemessen, da ihm infolge seines dichten Baum- und Strauchbestandes eine maßgebliche Bedeutung, vor allem für das städtische Kleinklima nicht abzusprechen sei und die Erhaltung von – auch kleinräumigen – Grünflächen innerhalb des Siedlungskörpers der Milderung klimatischer Extremsituationen Rechnung trage (Planbegründung, S.13 f.). Insbesondere hat sie den Natur- und Artenschutz, nämlich das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung des waldartigen altholzreichen Charakters dieser – privaten – Flächen zum Schutz und zur Vorsorge für geschützte Vögel und Fledermäuse hoch gewichtet und auch die dauerhafte Erhaltung eines „Trittsteins im Biotopverbundsystem" (Planbegründung, S. 14) sichern wollen. Es handelt sich daher vorliegend bei der Ausweisung einer „privaten“ Grünfläche in Wirklichkeit um eine fremdnützige, die Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller aufhebende Festsetzung, die unzulässig ist. Es ist der Gemeinde von Gesetzes wegen verwehrt, die Wirkung einer solchen Festsetzung durch eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erreichen. Dafür steht allein der Weg über § 40 BauGB zur Verfügung, dies allerdings mit der zwingenden Konsequenz, dass sie die von der Festsetzung betroffene Fläche unter den Voraussetzungen des § 40 II 1 BauGB auf Verlangen des Eigentümers gegen eine Entschädigungsleistung übernehmen muss. Dieser Rechtsfolge kann sie nicht dadurch ausweichen, dass sie die (gewollte) fremdnützige Festsetzung in das Gewand einer den Eigentümer (scheinbar) weniger belastenden Maßnahme kleidet. Der Übernahmeanspruch geht als spezielle Ausformung der Enteignungsentschädigung in Fällen fremdnütziger planerischer Festsetzungen den in § 42 BauGB geregelten Entschädigungsansprüchen vor. (BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24)

Die planerischen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung in den festgesetzten Wohngebieten WR 1 und 2 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar.

Mit diesen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin den Antragstellern nach ihren Angaben eine ("zusätzliche" – im Sinne einer über das in WR 1 bereits bestehende Gebäude hinausgehende -) Bebauungsmöglichkeit im Umfang von 945 qm Grundfläche und 2.400 qm Bruttogeschossfläche eingeräumt(U.a. Planbegründung S. 13). Geplant sind vier Baufenster (drei Gebäude mit jeweils einer Breite und Tiefe von 12 m und ein Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer von Tiefe 12 m, alle zweigeschossig) auf im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1 (insgesamt 9.729 m2 im Plangebiet) stehenden Grundstücken an der Lilienstraße und zwei Baufenster (jeweils mit einer Breite und Tiefe von 16 m und 3 Geschossen) auf Flächen der Antragsteller zu 2 - 4, dem ehemaligen Standort der Villa Röchling im Trillerweg. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind Miteigentümer einer Fläche von insgesamt 4.262 qm des Plangebiets; alle vier Antragsteller sind zudem Miteigentümer der Wegeparzelle von 1.144 qm.Zusammen verfügen alle Antragsteller über 15.135 qm des Plangebiets. Festgestellt werden kann insoweit, dass die Antragstellerin zu 1, der bisher rund 1 ha grundsätzlich bebaubare Grundstücke gehörten, nunmehr nur noch eine Grundfläche von 600 qm bebauen kann und insgesamt in etwa ebensoviel an Baumöglichkeiten erhält wie die drei anderen Antragsteller mit weniger als der Hälfte des Grundeigentums; insgesamt bleiben wegen der von der Antragsgegnerin mit der festgesetzten privaten Grünfläche verfolgten öffentlichen Belange für alle relativ wenige Baumöglichkeiten angesichts der Gesamtfläche ihrer bisher grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken übrig. Dass bei einer solchen (Eigentümer-) Konstellation grundsätzlich die – von der Antragsgegnerin allenfalls für die Zukunft erwogene - Prüfung vor Satzungsbeschluss naheliegen dürfte, ob eine - annähernde – Lastengleichheit durch bodenordnende Maßnahmen zu erreichen wäre, da eine "gerechte" Abwägung der privaten Belange untereinander von dem Bestreben getragen sein muss, im Rahmen des Planungsziels unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Interessenausgleich mit dem Ziel einer möglichst gleichen Belastung der beteiligten privaten Rechtsträger herzustellen(BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24), braucht vorliegend indes nicht vertieft zu werden, weil die Beschränkung der Baumöglichkeiten der Antragsteller im Bebauungsplan auf die Festsetzungen in WR 1 und 2 im Maß der baulichen Nutzung unverhältnismäßig ist.

Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin selbst erarbeitete Kompromisslösung, bei der die überbaubaren Flächen in diesen Wohngebieten unmittelbar nur einen der insgesamt 20 erhaltenswerten Bäume oder Höhlenbäume und mittelbar 2 weitere betreffen, die Baufelder an den konfliktärmsten Stellen im Planbereich liegen und so ausgerichtet sind, dass möglichst wenig Baumbestand betroffen ist und ein großer Teil der für die Fauna bedeutenden Bäume im zentralen Planbereich durch diese Bauflächen nicht berührt worden wäre, hat der Stadtrat abgelehnt, da sich die Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund der Gebäudehöhe und Baukörperlänge nicht in die in der Umgebung vorhandene Bebauung einfüge (Vorlage zur Abwägung, S. 18 f.). Die Begründung der Ablehnung des Kompromiss-Vorschlags durch den Stadtrat zeigt auf, dass jedenfalls Baukörpern bis zum Bauvolumen des Vorschlags in den entsprechenden Bereichen nicht das Artenschutzrecht entgegensteht und auch die Erhaltung schützenswerter Bäume kein geringeres Maß bei der baulichen Nutzung erfordert und dass eine „angemessene“ Bebauung ansonsten nur den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) entsprechen muss. Gerade diese letztgenannten Belange – den das Stadtbild prägenden Charakter des Plangebietes und der angrenzenden Umgebung - hat der Stadtrat aber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR1 und 2 offensichtlich auf einer unzutreffenden Grundlage falsch bewertet, da – wie oben bereits dargelegt - eine solche villenartige Prägung der Bebauung weder im Plangebiet noch in dessen näherer Umgebung, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung abgestellt hat, - mehr – feststellbar ist. Dass „die in den letzten Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft entstandenen Mehrfamilienhäuser, die eine deutlich größere Dimension aufweisen, … Fremdkörper in dem sonst noch weit gehend einheitlich bebauten Gebiet“ seien, wie in der Planbegründung (S. 24) ausgeführt ist, trifft nicht zu; der Gebietscharakter ist – von meist großen Grundstücken und einer deutlichen Durchgrünung abgesehen - vielmehr diffus. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, einer als falsch erkannten städtebaulichen Entwicklung planerisch entgegenzusteuern, steht außer Frage. Sie hat dabei aber ihren Maßnahmen eine zutreffende Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation zugrunde zu legen; hieran fehlt es vorliegend, da die Antragsgegnerin zum einen nicht von einem diffusen, sondern von einem villenartigen Charakter der Umgebung ausgeht und zudem die Bebauung in der Narzissenstraße 4 – 6 zu Unrecht als - nicht zu berücksichtigende - „Fremdkörper“ ansieht; im Übrigen ist nicht erkennbar, welche konkrete Bebauung sie ihrem „Maßstab des städtebaulich Verträglichen“ für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Wohngebieten WR 1 und 2 zugrunde gelegt hat.

Dass sich die Größe der Baukörper, wie in der Planbegründung (S. 9) ausgeführt, an dem in der näheren Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, ist jedenfalls hinsichtlich der für das Wohngebiet WR 1 vorgesehenen Baukörper nicht zutreffend. Eine Bebauung in diesem Wohngebiet ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für maßgeblich gehaltenen Frage des Einfügens – bzw. des Charakters der Umgebungsbebauung – bezogen auf das Plangebiet selbst – auch - am bestehenden gegliederten Baukörper Lilienstraße 5 mit einer maximalen Breite und Tiefe von jeweils rund 17,50 m sowie an der angrenzenden mehrgeschossigen Bebauung in der Narzissenstraße 2 bis 6 zu messen. Die Mehrfamilienhäuser Narzissenstraße 4 – 6 weisen eine maximale Tiefe bzw. Breite von 16 m bzw. 17 m auf; dass es sich bei ihnen um Fremdkörper handelte, kann zum einen wegen der Ausmaße der ehemaligen Villa Schäfer (Narzissenstraße 2) und zum anderen wegen der Bebauung außerhalb des Plangebiets in der übrigen Narzissenstraße ausgeschlossen werden. Die größten Baukörperabmessungen der gegliederten ehemaligen Villa Schäfer, die nach Angaben der Antragsgegnerin aufgestockt wurde, seit 2006 die heutigen Ausmaße hat, aufgrund der Genehmigung von 2007 acht Wohnungen beinhaltet und zur Vorderseite mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in Erscheinung tritt, belaufen sich in der Breite auf 38,91 m und in der Tiefe auf 20,18 m(Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.2.2013 – 2 C 424/11 -). Außerhalb des Plangebiets, aber z.T. sogar in der näheren Umgebung stehen, wie bei der Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 festgestellt wurde, an der Nordseite der Narzissenstraße - und damit gegenüber den Anwesen Nr. 4 und 6 – das Mehrfamilienhaus Narzissenstraße 5 (Sockelgeschoss mit Garage, zwei Regelgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss) und außerdem etwas weiter westlich ein weiteres Mehrfamilienhaus an der Gabelung Fliederstraße/ Nelkenstraße; im Übrigen fanden sich an der Nordseite der Narzissenstraße auch Mehrfamilienhäuser, die „in den Hang hinein gebaut“ sind und meist nur mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung treten.(Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 -). Außerdem weist die dem WR 1 gegenüberliegende straßenständige gegliederte zweigeschossige Bebauung C-Straße eine Tiefe zwischen ca. 6 m und maximal ca. 30 m und eine straßenseitige Breite von rund 17,50 m auf.

Hiervon ausgehend bleiben die der Antragstellerin zu 1 zugestandenen Baukörper in der Lilienstraße von drei Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 12 m sowie einem Gebäude mit einer Breite von 14 m und einer Tiefe von 12 m mit jeweils zwei Geschossen und einer zulässigen Höhe von nur 6 m – verbunden mit der Vorgabe „Flachdach“ oder „Pultdach“ –, wodurch „Spielräume“ für eine bauliche Verdichtung durch zusätzliche, nicht als Vollgeschosse anzurechnende Geschosse ausgeschlossen werden sollen,(Planbegründung, S. 25) in einem Ausmaß unter der Nachbarbebauung (WR 3) in der Narzissenstraße, das durch den „Bestand“ auch unter dem Aspekt abzuwehrender zu starker baulicher Verdichtung weder städtebaulich noch wegen des Stadtbildes oder in sonstiger Weise begründet ist. Sie lassen sich mit den festgesetzten höhenmäßigen Beschränkungen auch nicht durch die Bebauung in der näheren Umgebung rechtfertigen.

Was die Bebauung im Wohngebiet WR 2 anlangt, ist für die Beurteilung der Bandbreite des Gebietscharakters im Plangebiet zum einen im WR 5 neben der imposanten Villa Obenauer (Nr. 58) das benachbarte (Doppel-)Mehrfamilienhaus Trillerweg 56 mit einer Breite von 23 m und einer Tiefe von 12 m sowie zum anderen von den im WR 4 im weiteren Verlauf vorhandenen Mehrfamilienhäusern insbesondere die - unbestritten 5-geschossige - Bebauung Trillerweg 32, die bei einer Breite von 13 m eine Tiefe von 26 m aufweist, heranzuziehen. Außerdem ist jedenfalls das dem Wohngebiet WR 2 - außerhalb des Plangebiets - schräg gegenüberliegende großzügig angelegte Hotel am Triller in die Betrachtung des Charakters des gesamtes Gebietes einzubeziehen, in dem augenfällig „jeder gebaut hat, wie er wollte“.

Auch die Bebauungsmöglichkeiten der Antragsteller zu 2 – 4 im Trillerweg (WR 2) mit zwei dreigeschossigen Gebäuden mit einer Breite und Tiefe von jeweils 16 m bleiben hinsichtlich der Grundfläche jeweils unter denen der Gebäude Nr. 56 (unmittelbar angrenzend) und Nr. 32.

Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der grundgesetzlich geschützten Eigentümerinteressen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Vorlage für den „Maßstab“ für die festgesetzten Grundflächen im WR 1 und im WR 2 ist nach der Planbegründung (S. 24) der typische Gebietscharakter – große Baugrundstücke mit „einzelnen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern“ –, der durch die geringere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewahrt werden soll. Abgesehen davon, dass sich der Gebietscharakter jedenfalls vorliegend angesichts der Gestaltungsvielfalt des Trillers nicht - allein - aus der Größe der bebaubaren Grundfläche, sondern auch aus Geschosszahl und der Höhe sowie Dachform der vorhandenen Gebäude ergibt und etwa zweigeschossige, 6 m hohe Gebäude mit Flachdach/ Pultdach dort offensichtlich nicht verbreitet sind, kann mit dem Plan ein nicht vorhandener villenartiger Gebietscharakter nicht erhalten, sondern allenfalls entwickelt werden; ob dies allerdings durch eine „Aufreihung“ - zumindest im Wesentlichen - gleichgroßer Baukörper zu erreichen ist, sei dahingestellt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls eingeräumt, dass die jetzt vorgesehene Bebauung nicht das "äußerst Mögliche" sei, was städtebaulich vertretbar wäre und auch artenschutzrechtlich zugelassen werden könnte. Die in dem als Kompromisslösung erarbeiteten Entwurf der Stadt enthaltenen Festsetzungen würden den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen deutlich überschreiten und stellten eine gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan solchermaßen weiter verdichtete Bebauung dar, die nur mit erheblichen Abstrichen an den übrigen von der Stadt verfolgten Belangen (Erhalt des villenartigen Charakters und Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes) möglich wäre. Aus diesen Gründen werde diese Entwurfsvariante nicht weiterverfolgt. (Planbegründung S. 37). Obwohl der Stadtrat also den von der Verwaltung erarbeiteten Kompromissvorschlag allein wegen der „Dimensionierung der Baukörper, insbesondere an der Lilienstraße, aufgrund deren Gebäudehöhe und Baukörperlänge“ abgelehnt hat (Vorlage zur Abwägung, S. 19), hat er – möglicherweise vor dem Hintergrund einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Baustruktur in der Umgebung – eine gewissermaßen zwischen planerischer Festsetzung und Kompromisslösung liegende für die Antragsteller günstigere Lösung, durch die eine bei realistischer Betrachtung des Gebietscharakters dem Stadtbild gleichwohl ausreichend Rechnung tragende, größere bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller gewährleistet wäre, mit nicht tragfähigen Erwägungen verworfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch den Ausschluss der Bebaubarkeit („Herabzonung“) und Nutzbarkeit der als private Grünfläche festgesetzten umfangreichen Grundstücksfläche im Interesse der Allgemeinheit ein sehr großes Opfer abverlangte, war sie mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der vorliegend eine Schonung des Eigentums soweit möglich fordert, gehalten, zum Ausgleich in den Bereichen (WR 1 und 2), in denen sie eine Bebauung als zulässig erachtet, dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht der Antragsteller bei der Festsetzung der Baukörper durch Ausschöpfen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bis zur Grenze des Vertretbaren Rechnung zu tragen, wobei – zutreffende - Aspekte des Stadtbildes und Gebietscharakters nur „grobe“ Missgriffe verhindern durften.

Einer angemessenen, stärkeren baulichen Verdichtung stünde auch die in der Planbegründung (S. 11 f.) dargestellte Erschließungsproblematik nicht entgegen. Zwar wird darin darauf hingewiesen, dass die verkehrliche Haupterschließung des Plangebiets im Speziellen und der Bebauung auf dem Triller insgesamt von Norden ausschließlich über den Trillerweg und eine weitere Zufahrt aus westlicher Richtung über die Stiringerstraße erfolge und insoweit bereits ein spürbarer Engpass in der verkehrlichen Erschließung bestehe, so dass zur Vermeidung einer Verschärfung der vorhandenen Erschließungsituation nur eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden solle. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Vorlage zur Abwägung (Seite 12 f.) erklärt hat, dass die Verkehrsbelastung in der Lilienstraße nicht erheblich sei, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Problematik etwa durch ein Verkehrsgutachten bereits aufgearbeitet und insbesondere unter Berücksichtigung des Quellverkehrs ein Konzept vorbereitet hätte, nach dem in den entsprechenden Gebieten die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken aus verkehrlichen Gründen beschränkt werden solle.

Nach allem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe und insbesondere die Belange der Eigentümer in ihrer Bedeutung verkannt hat. So hat sie nicht nur die auf der Hand liegende Unvereinbarkeit der Festsetzungen nach § 9 I Nr. 15 BauGB betreffend die private Grünfläche (Gärten) und nach § 9 I Nr. 20 BauGB – betreffend die Entwicklung eines waldartigen altholzreichen Charakters -, sondern auch die sich aus den mit der Ausweisung dieses Gebietes insgesamt verfolgten ausschließlich öffentlichen Belange ergebende, offensichtliche Aufhebung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht erkannt. Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin handgreiflich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der diesen entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Zurückstellung der Belange einer angemessenen baulichen Nutzbarkeit zugunsten der Verfolgung von Stadtbild-Belangen auf der Grundlage einer Fehleinschätzung der Gebietsstruktur. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen. Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N.) Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten.

Die Abwägung des Stadtrates ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis(Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4). Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.4.2010 – 2 C 224/08 – und vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben.

Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer baulichen Nutzung für den größten Teil ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke gegenüber den mit der Planung verfolgten ausschließlich öffentlichen Belangen – insbesondere des Natur- und Artenschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der insgesamt einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller nicht nur ihre Interessen, ihre bisher nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke zu bebauen oder sonst wirtschaftlich zu nutzen, wegen deren Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ und der überlagernden Festsetzung als Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aufgeben müssen, sondern dass sie diese Flächen auch für private Zwecke nicht mehr nutzen können. Damit führt die Entscheidung zur Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums im Interesse von ausschließlich öffentlichen Belangen, wobei allerdings Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten weiterhin bestehen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung erklärt, dass sie, falls ihre Entscheidung Entschädigungsansprüche nach sich ziehe, bereit sei, diese zu erfüllen, und sie hat zum Ausgleich auch im Randbereich des ehemaligen Parkareals, nämlich in den Wohngebieten WR 1 und 2, vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 25.6.2009 - 2 C 478/07 - die Festsetzung von Bebauungsmöglichkeiten für die Antragsteller beschlossen. Dieser Ausgleich ist indes misslungen. Sie hat nämlich auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung des Plangebietes und seiner Umgebung eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht werdende Festsetzung des Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit der entsprechenden Grundstücke beschlossen. Dieses Planergebnis wird auch der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähernd gerecht.

Wenn – wofür Einiges sprechen mag – die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Belange nach § 1 VI Nr. 7 BauGB – Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und des Stadtbildes („grüne Krone“) es rechtfertigen, die von den Antragstellern angestrebte Bebauung ihrer Grundstücke, auch soweit sie an die Stichstraßen Am Triller und die „verlängerte“ Narzissenstraße angrenzen, auszuschließen, und auf diese Weise den Antragstellern hinsichtlich der angestrebten baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke ein gemessen an der den anderen Eigentümern in der Umgebung zugestandenen Bebauung hohes Opfer im Gemeinwohlinteresse abverlangt wird, hält es der Senat im Ergebnis für unvertretbar, die Bebauungsmöglichkeiten auf Flächen (WR 1 und 2), durch die die vorgenannten vertretbar als hochrangig bewerteten öffentlichen Belange nicht tangiert werden, im Interesse der Erhaltung eines – wie dargelegt – so nicht vorhandenen villenartigen Charakters der Umgebung und nicht näher konkretisierter nachbarlicher Belange auf einen Umfang zu beschränken, der hinter dem zurückbleibt, was auf Grundstücken in der Umgebung (ohne Rücksicht auf die den Antragstellern nunmehr entgegen gehaltenen Belange) realisiert wurde.

Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (WR 3 bis 5, öffentliche Grünfläche) ohne die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Regelungen unverändert getroffen hätte, da letztere – insbesondere die Festsetzung als private Grünfläche - gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bilden.

Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 5.12.2011 (2 C 424/1) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „M… - Neu-K…“ der Antragsgegnerin.

1. Das 10.356 m² große Plangebiet liegt östlich des Hauptortes der Antragsgegnerin im Ortsteil N… Der aus bislang 11 Wohngebäuden und mehreren Nebengebäuden bestehende Ortsteil wird straßenmäßig von einer von der K…straße nach Osten abzweigenden, ca. 3 m breiten Stichstraße erschlossen. Nördlich der Stichstraße liegen 11 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, darunter das Grundstück FlNr. … Gemarkung L… der Antragstellerin. Mit dem Bebauungsplan sollen ein weiteres Grundstück nördlich der Stichstraße und fünf Grundstücke südlich der Stichstraße als Wohngrundstücke nutzbar gemacht werden. Nach der Planbegründung ist Ziel der Planung, weitere Baugebiete auszuweisen, um eine positive Entwicklung sowohl im Hinblick auf die Bevölkerung als auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Weiterentwicklung zu fördern. Dabei soll die bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Zum Maß der baulichen Nutzung sind unter anderem eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,35 und eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,40 festgelegt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf zwei begrenzt. Weiterhin sind auf den Grundstücken durch Baugrenzen Bauräume ausgewiesen, innerhalb derer vorgeschlagene Gebäude und vorgeschlagene Garagen dargestellt sind. Zur Zahl der Wohneinheiten ist festgelegt, dass pro selbständiges Gebäude (Einzelhaus und Doppelhaushälfte) maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die vorhandene Stichstraße ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans als eine 4,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit einer Wendefläche am östlichen Rand des Ortsteils ausgewiesen.

In seiner Sitzung vom 2. Mai 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 22. Oktober bis 19. November 2013. In der Sitzung vom 30. Januar 2014 billigte der Stadtrat einen Planentwurf, der nach Auslegungsbekanntmachung am 30. April 2014 in der Zeit vom 8. Mai bis 11. Juni 2014 öffentlich ausgelegt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 9. Juni 2014 Einwendungen. In der Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat nach Abwägung der Anregungen und Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Am 29. Juni 2015 fertigte die erste Bürgermeisterin der Bebauungsplan aus. Am selben Tag erfolgte die öffentliche Bekanntmachung an den 12 Anschlagtafeln im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Am 19. Juni 2015 schlossen ein Erschließungsträger und die Antragsgegnerin einen notariellen Erschließungs- und Abtretungsvertrag sowie städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Erschließungsträger unter anderem verpflichtet hat, die Erschließung der im Bereich des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke und die Herstellung der Erschließungsanlagen zu übernehmen. Weiterhin hat sich der Erschließungsträger verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Kosten des Ingenieurbüros in voller Höhe auch hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils zu tragen. Zur Klarstellung ist in dem Vertrag festgehalten, dass die Antragsgegnerin wegen der vollständigen Kostenübernahme durch den Erschließungsträger eine Veranlagung zur Herstellung der Erschließungsanlagen nicht durchführen wird.

2. Mit ihrem am 13. Juli 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie sei durch den Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Sie könne sich auf das schutzwürdiges Interesse berufen, von der Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten verschont zu bleiben, sowie auf ihr Interesse an der Erhaltung einer ruhigen Wohnanlage gegenüber Verkehrslärm, der sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben könne.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es liege eine Gefälligkeitsplanung vor. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 2. Mai 2013 ergebe sich, dass Anlass der Planung nur der Antrag eines Eigentümers zur Baulandausweisung gewesen sei. Die Ausführungen in der Planbegründung, dass im Plangebiet eine intakte Erschließung vorhanden sei und durch eine Bebauung an der südlichen Straßenseite eine optimale Ressourcennutzung bei minimalem Flächenverbrauch erfolge, überzeugten nicht. Die bestehende Erschließungsstraße würde nicht den satzungsgemäßen Merkmalen einer erstmaligen endgültigen Herstellung genügen. Auch räume die Planbegründung selbst ein, dass am Ende der Straße ein Wendehammer erforderlich sei. Es treffe daher auch nicht zu, dass eine Erschließung gegeben sei, die „nur zur Hälfte genutzt“ werde. Im Übrigen seien im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mindestens 300 Baulücken vorhanden. Auch würden mehrere weitere Baugebiete ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Baulandausweisung habe sich die Einwohnerentwicklung als lediglich moderat steigend dargestellt. Ein weiterer Mangel der Planung liege darin, dass die bestehende Straße mit einer Breite von nur 3 m zu schmal sei. Bereits jetzt sei Begegnungsverkehr kaum möglich. Nach den einschlägigen Richtlinien sei eine Breite von 5,5 m erforderlich. Auch der Wendehammer sei zu gering dimensioniert. Er reiche nicht aus, um Lastkraftwagen oder Ver- und Entsorgungsfahrzeugen eine Wendemöglichkeit zu bieten. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen den Grundsatz einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB. Es fehle in dem Ortsteil N… an der erforderlichen Infrastruktur wie Kindergärten, einer Kirche, einer Förderschule, einer Bushaltestelle und Geschäften. Zudem verfestigte die Antragsgegnerin mit der Planung eine Splittersiedlung im Außenbereich. Auch das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Antragsgegnerin verfolge lediglich den Planungswunsch einzelner, ohne sich um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung nachhaltiger Qualität zu bemühen. Der Anfall von Erschließungskosten zulasten der Altanlieger sei völlig ausgeblendet worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans „M… - Neu-K…“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • den Antrag abzulehnen.

  • Sie ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne sich als Grundstückseigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen. Das Interesse, durch die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Bei der Erschließungsbeitragspflicht handele es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans. Im Übrigen würde die Antragstellerin nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, weil die Pflicht zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf einen Erschließungsträger übertragen worden sei. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, wäre nur dann ein abwägungserheblichen Belang, wenn die Antragstellerin über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wäre. Das sei bei einem Vorhaben wie den hier geplanten sechs Wohnhäusern nicht der Fall.

  • Zudem sei der Antrag unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor. Dem Bebauungsplan lägen ausreichende städtebauliche Belange zu Grunde. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, sei Anlass der Planung die Ausweisung von Wohnbauland gewesen, um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen und dabei die vorhandene Infrastrukturen zu nutzen. Die Antragsgegnerin habe im Bauleitplanungsverfahren festgestellt, dass bereits gegenwärtig ein Nachfrageüberhang bezüglich freier Bauplätzen gegeben sei, den sie im Stadtgebiet nicht decken könne. Die Grundstücke in den Baugebieten M…- … … und M…- … … seien vollständig verkauft. Im Baugebiet H…-Mitte seien die restlichen Grundstücke bis auf wenige Ausnahmen bereits reserviert. Dies bestätige ein von der Landesplanungsstelle akzeptierter Flächenbedarfsnachweis von Mai 2015. Im Übrigen habe mit der Ausweisung einer beiderseitigen Bebauung entlang der vorhandenen Erschließungsstraße auch eine kompaktere Siedlungsform erreicht werden sollen. Das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten habe nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans zur Folge. Im Übrigen werde das Baugebiet ausreichend erschlossen. Die festgesetzte Erschließungsstraße weise eine ausreichende Breite von 4,5 m auf. Dies genüge den Anforderungen an den Begegnungsverkehr bei reduzierter Geschwindigkeit. Auch die Maße des Wendehammers entsprächen dem allgemeinen Standard. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Durch den Bebauungsplan solle der Ortsteil N… sinnvoll abgerundet werden, gleichzeitig aber auch eine Ausuferung des Siedlungskörpers vermieden werden. Damit lasse der Bebauungsplan in Verbindung mit den bestehenden Siedlungsansätzen eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung erwarten. Der Bebauungsplan sei deshalb auch nicht abwägungsfehlerhaft.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist die Antragstellerin antragsbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, erfolgt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ohne eigene Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - KommunalPraxis 2017, 108 = juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

Gemessen hieran ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben, weil die von ihr angeführten Belange in der Abwägung nicht zu berücksichtigen waren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Geltendmachung der zu erwartenden Erschließungsbeitragspflichten (vgl. dazu unten a) als auch im Hinblick auf die befürchtete Zunahme des Verkehrslärms (vgl. dazu unten b).

a) Die künftige Belastung mit Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlagen in dem Plangebiet kann die Antragsbefugnis nicht begründen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof und anderer Oberverwaltungsgerichte ist die Belastung mit Erschließungskosten jedenfalls grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang. Dies wird teilweise damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans handelt, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. BayVGH, v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2011 - 1 C 10021/11 - NVwZ-RR 2012, 263 = juris LS und Rn. 47; a.A. BayVGH, 28.9.2000 - 2 N 96.4292 - Rn. 19 und 31; U.v.4.8.1988 - 2 N 86.03043 - BauR 1989, 309/310; VGH BW, U.v. 26.7.1996 - 5 S 69/95 - juris Rn. 37; OVG NRW, U.v. 12.5.1989 - 11a NE 51/87 - NVwZ 1990, 894/895), teilweise aber auch damit, dass die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile - Erhöhung des Gebrauchswerts der betreffenden Grundstücke - bei gebotener objektiver Betrachtung im Regelfall in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen (vgl. SaarlOVG, U.v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - BauR 2011, 1700 = LS 1 und juris Rn. 35). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Kosten zur Verwirklichung eines Bebauungsplans - gleichgültig, ob es Kosten der öffentlichen Hand oder solche der privaten Grundeigentümer sind - grundsätzlich zumindest in groben Zügen abwägend zu bedenken sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10/16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12.74 u.a. - BRS 66 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - BRS 66 Nr. 3 juris Rn. 8), braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich infolge der vertraglichen Übernahme der Erschließungskosten durch einen Erschließungsträger durch notariellen Erschließungs- und Grund-abtretungsvertrag vom 19. Juni 2015 sichergestellt, dass gegenüber der Antragstellerin keine Erschließungsbeiträge anfallen. Dies haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2017 bestätigt und ausdrücklich zugesichert, dass die Antragsgegnerin für die Herstellung der Straße im Plangebiet keine Erschließungsbeiträge gegenüber der Antragstellerin erheben wird. Die Belastung der Anlieger der Erschließungsstraße im Plangebiet mit Erschließungsbeiträgen war damit jedenfalls im vorliegenden Fall in der Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.1.2016 - 8 C 19855/15.OVG, S. 9 - n.v.; nachfolgend BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10/16 - ZfBR 2017, 64 = juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Rn. 61).

b) Auch die auf dem Grundstück der Antragstellerin befürchtete Lärmzunahme durch den motorisierten Verkehr auf der festgesetzten Erschließungsstraße vermag die Antragsbefugnis nicht zu begründen.

Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Rn. 21; HessVGH, U.v. 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris 38). Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, U.v. 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten mit weiteren Beispielen für 16, 17 bzw. 20 Wohneinheiten; U. v. 7.4.2014 - 3 C 914/13.N - DVBl 2014, 1013 = juris LS 2 und Rn. 19 zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich, mithin also von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit aus (so bereits Hess VGH, B.v. 17.1.1995 - 4 N 3707/88 - n.v.; U.v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - Rn. 65; B.v. 26.3.2004 - 3 N 2180/99 - juris Rn. 18 m.w.N.). Weiterhin geht er in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. B.v. 5.2.2015 - 4 B 1756/14.N - BauR 2015, 1101 = juris LS und Rn. 15; U.v. 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris 38). Der Bayerische Verwaltungsgerichthof und andere Oberverwaltungsgerichte sind dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15 zu vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit; VGH BW, U.v. 21.4.2015 - 3 S 748/13 - NuR 2015, 647 = juris Rn. 28 zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen; OVG SA, B.v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232 = juris Rn. 27 zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist das Interesse der Antragstellerin, von der Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, hier nicht abwägungsrelevant. Die Antragstellerin und die übrigen Altanlieger an der nach N… führenden Zufahrtstraße müssen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem Neubau von sechs weiteren Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten, insgesamt also mit einer Verkehrszunahme für 12 Wohneinheiten rechnen. Die Antragstellerin ist dabei allenfalls von den zehn südlich der Erschließungsstraße geplanten Wohneinheiten betroffen, weil der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem westlich ihres Grundstücks geplanten Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … nicht bis an ihr Grundstück heranreicht. Geht man in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 3,75 Fahrzeugbewegungen pro Tag für eine Wohneinheit aus und erhöht diesen Wert zugunsten der Antragstellerin im Hinblick auf die allgemeine Zunahme des motorisierten Fahrverkehrs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Plangebiet abseits des Hauptortes liegt, auf geschätzt 5 Fahrzeugbewegungen pro Wohneinheit täglich, errechnet sich für die Antragstellerin eine Steigerung des anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehrs um insgesamt 50 Fahrbewegungen täglich, die an ihr Grundstück herangeführt bzw. vorbeigeführt werden. Rechnet man zu diesen Fahrten weitere 24 Fahrbewegungen von Versorgungs-, Dienstleistungs- und Besucherfahrzeugen hinzu, die die neuen Wohneinheiten anfahren und bei ihrer Abfahrt - nach dem Umkehren auf der Wendefläche - (erneut) am Grundstück der Antragstellerin vorbeifahren (ebenso Hess VGH, B.v. 17.1.1995 - 4 N 3707/88 - n.v.), erhöht sich die Zahl der Verkehrsbewegungen auf bis zu 74 täglich. Das ergibt bei einer Verteilung auf 16 Tagesstunden rund 4,6 Fahrbewegungen stündlich oder - auf Minuten umgerechnet - eine Fahrbewegung alle 13 Minuten, die das Grundstück der Antragstellerin zusätzlich betreffen können. Die dadurch verursachten Geräuscheinwirkungen sind im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung als so geringfügig zu bewerten, dass das Interesse der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung durch die bereits vorhandenen 11 Wohngebäude, die bislang durch die Stichstraße erschlossen werden, sowie der Tatsache, dass die Straße unmittelbar an den Gartenbereich auf dem Grundstück der Antragstellerin grenzt - nicht abwägungserheblich ist.

Eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am Anwesen der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 - ZfBR 2007, 580 Rn. 5) erscheint unter diesen Voraussetzungen gänzlich unplausibel. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gestellten bedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte der Senat daher nicht nachzugehen. Soweit dieser Antrag darüber hinaus darauf gerichtet ist, dass durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden soll, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erleiden, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist.

Aus dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteil des Senats vom 24. April 2007 (Az. 15 N 06.1948) ergibt sich keine abweichende Einschätzung. Zwar hat der Senat in jenem Fall den durch ein Baugebiet mit 11 Parzellen hinzukommenden Verkehrslärm nicht mehr als geringfügig eingestuft und in der Folge die Antragsbefugnis bejaht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei aber um eine Einzelfallentscheidung in anderer richterlicher Besetzung handelt, setzt sich dieses Judikat in keiner Weise mit der oben angeführten Rechtsprechung zur Frage der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze für eine planbedingte Verkehrslärmzunahme auseinander.

2. Auf die Frage, ob der Normenkontrollantrag begründet oder unbegründet wäre, kommt es nicht mehr an.

3. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.