Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 A 10882/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu Abgaben für die Beigeladenen.
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Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der Beklagten eine Weinbergsfläche von 9,34 ha. Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2009 unter anderem zu einer Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes – WeinG – für den Deutschen Weinfonds i. H. v. 625,78 € (= 0,67 €/Ar) und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung gemäß § 46 WeinG i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) i. H. v. 719,18 € (= 0,77 €/Ar) heran.
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Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die von ihm geforderten Abgaben seien verfassungswidrig. Sie erfüllten nicht die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion für allein wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen nur zulässig seien. Die Weinwirtschaft sei keine homogene Gruppe, sondern insbesondere hinsichtlich der Vermarktungsinteressen heterogen. Eine Finanzierungsverantwortung trage die Weinwirtschaft nicht, ein evidenter Gruppennutzen fehle. Besondere Beeinträchtigungen oder Nachteile, die von der Weinwirtschaft nicht selbst behoben werden könnten, gebe es nicht. Qualitätssicherung jenseits gesetzlicher Standards sei keine staatliche Aufgabe, sondern den Winzern selbst zu überlassen. Eine staatliche Absatzförderung sei auch nicht wegen Wettbewerbsnachteilen der Weinwirtschaft erforderlich, da derartige Nachteile nicht feststellbar seien. Das Außenhandelsdefizit beim Wein sei Folge davon, dass der inländische Bedarf die inländische Produktion deutlich übersteige. Die Exportsituation sei positiv zu bewerten, nachdem Deutschland im Jahre 2007 Rang 4 unter den weltweit erfolgreichsten Weinexportländern eingenommen habe. Im internationalen Vergleich sei mit deutschem Wein eine hohe Wertschöpfung zu erzielen. Deutscher Exportwein erziele einen Wert von etwa 200,00 €/hl, während der weltweite Durchschnitt bei 150,00 €/hl liege. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei auch nicht erforderlich, um den Bezeichnungsschutz sicherzustellen; dies könne auf privater Grundlage gewährleistet werden. Überhaupt könnten die Aufgaben des Deutschen Weinfonds gleichermaßen effektiv auf der Basis freiwilliger Zusammenschlüsse von Winzern wahrgenommen werden. Im Übrigen habe der Deutsche Weinfonds an der von ihm beklagten nachteiligen Situation der Weinwirtschaft trotz jahrelanger Bemühungen nichts ändern können.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2009 aufzuheben, soweit darin Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die regionale Weinabsatzförderung festgesetzt wurden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, nach den gültigen Vorschriften rechtmäßig gehandelt zu haben.
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Der Beigeladene zu 2.) hat ebenfalls beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung des Klägers, die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG erfülle die Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungsgemäße Sonderabgabe nicht, im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt: Wenn das Bundesverfassungsgericht die Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen sogar bezogen auf die deutlich inhomogenere Gruppe der Abgabenpflichtigen nach dem Absatzfondsgesetz für die Land- und Ernährungswirtschaft schon deshalb bejaht habe, weil es sich um eine in der Rechtsordnung der Europäischen Union vorstrukturierte Gruppe handele, dann müsse dies für die deutsche Weinwirtschaft, die ebenfalls eine in der europäischen Rechtsordnung nach Maßgabe der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der zahlreichen weiteren Vorschriften des EG-Weinrechts vorstrukturierte Gruppe sei, erst recht gelten. Der gesetzliche Auftrag des Deutschen Weinfonds, die Qualität und den Absatz von deutschem Wein und nicht von Wein generell zu fördern, verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Die Entscheidung des EuGH zum CMA-Gütezeichen betreffe allein die spezielle Absatzförderung durch ein geschlossenes Gütezeichen. Hingegen habe die Europäische Kommission die §§ 37 ff. WeinG mehrfach – zuletzt Ende 2007 – genehmigt. Im Übrigen ließen die einschlägigen europäischen Vorschriften einen hinreichenden Spielraum für eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen einheimischen Erzeugnisse; danach seien auch zukünftig Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich solcher der Weinwirtschaft zulässig, wobei z. B. in Werbemaßnahmen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiterhin auf die Herkunft der Erzeugnisse hingewiesen werden dürfe. Anders, als die Klägerin meine, seien auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Unternehmen hier erfüllt. Entscheidend sei, dass es im Weinsektor branchenspezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb gebe, was nach der Rechtsprechung allein schon die Erhebung einer sonderabgabenfinanzierten Absatzförderung rechtfertige. Dies folge daraus, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete nach EG-Klassifizierung in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ lägen, während etwa die Hälfte der in Deutschland verkauften Weine aus jenen geographisch bevorzugten Weinbauzonen stamme, in denen kein einziges deutsches Rebgebiet gelegen sei. Eine grundlegende Verbesserung der Situation im transnationalen Wettbewerb habe es im Weinsektor nicht gegeben: Bis heute übersteige der Wert der importierten Weine den Wert der exportierten deutschen Weine um das Fünffache. Dies schlage sich auch in den im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen deutlich geringeren durchschnittlichen Verkaufspreisen deutscher Qualitäts- und Prädikatsweine (im Jahre 2008 2,08 € gegenüber 3,33 € für französische bzw. 2,51 € für italienische AOC- bzw. DOC-Weine – jeweils pro 0,75 Liter) nieder. Zudem fehlten in Deutschland im Weinbereich große Marken. Trotz gewisser Fortschritte in den letzten Jahren hätten deutsche Weine im Ausland immer noch mit einem traditionell schlechteren Image („süß und billig“) als z. B. Weine aus Frankreich und der „Neuen Welt“ zu kämpfen. Nach wie vor habe die deutsche Weinwirtschaft deutliche Strukturnachteile, weil sie sowohl bezogen auf die Rebflächengröße als auch auf die Weinumsätze durch sehr kleine Betriebsgrößen geprägt sei und im Wettbewerb mit um ein Vielfaches größeren ausländischen Unternehmen und Konzernen stehe. Deshalb sei es ihnen – anders als den großen ausländischen Unternehmen oder den Konzernen der Ernährungsindustrie – praktisch nicht möglich, jeweils individuell eine effektive Absatzförderung für ihre Erzeugnisse – insbesondere im Wettbewerb zu ausländischen Weinen – zu betreiben. Der Hinweis des Klägers auf die Produktionsmengenbeschränkung durch EU-Recht liege neben der Sache. Der an den Deutschen Weinfonds gerichtete Absatzförderungsauftrag des WeinG sei nicht auf eine Steigerung der Produktions- und Absatzmenge, sondern auf die Verbesserung der Wertschöpfung durch Qualitäts- und Absatzförderung und damit der Einnahmesituation der abgabepflichtigen Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft gerichtet. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ziele deshalb darauf ab, durch ein breites Spektrum an Marketingmaßnahmen dem Verbraucher die Vielfalt und Qualität deutscher Weine zu vermitteln und so zum Imagewandel des deutschen Weines beizutragen, um zu erreichen, dass sich deutsche Weine im Wettbewerb mit französischen, italienischen und spanischen Weinen sowie zunehmend solchen aus der „Neuen Welt“ behaupten können und der Verbraucher bereit sei, für qualitativ hochwertige deutsche Weine auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Hierzu legt er einen Überblick über das Tätigkeitsspektrum des Deutschen Weinfonds vor. Gerade kleine Weingüter, aber auch Genossenschaften und Kellereien seien demgegenüber in der Regel weder personell noch finanziell in der Lage, überregionale und internationale Marketingmaßnahmen selbst durchzuführen. Hingegen ließen sich wertbezogene Marktanteile und Außenhandelszahlen durch ein erfolgreiches Gemeinschaftsmarketing sehr wohl beeinflussen. So sei es in den letzten Jahren bei stagnierenden oder rückläufigen mengenbezogenen Exportzahlen gelungen, die wertbezogenen Exportzahlen zu erhöhen, indem von 2000 bis 2008 bei nahezu konstanter Absatzmenge im Export der Umsatz von 276 auf 427 Mio. € gesteigert werden konnte. Im Zuge der EU-Weinmarktreform stehe eine weitere Intensivierung des transnationalen Wettbewerbs wegen der für Ende 2015 vorgesehenen Aufhebung des Rebenanbaustopps bevor. Als spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb seien neben den geringeren Verkaufspreisen deutscher Weine im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen zusätzlich die höheren Produktionskosten durch die kleinteiligere Struktur der deutschen Weinwirtschaft und den deutlich höheren Anteil an Steillagen zu berücksichtigen. Einer zentralen Absatzförderung bedürfe es zum einen zur Kompensation der Strukturnachteile. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds bestehe gerade darin, die sich aus diesen Strukturen ergebenden Beeinträchtigungen und Nachteile dadurch auszugleichen oder zumindest abzumildern, dass er Aufgaben übernehme oder die Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft bei Maßnahmen unterstütze, die sie aufgrund der strukturellen Nachteile nicht oder nicht in dem Umfang durchführen könnten wie die ausländische Konkurrenz. Die zentrale Absatzförderung sei zum anderen auch zur Kompensation der Nachteile aus dem Fehlen großer Weinmarken erforderlich. Gerade weil es in Deutschland nicht möglich sei, die von den ausländischen Anbietern unter ihren großen Weinmarken angebotenen und auch im deutschen Lebensmittelhandel erfolgreich platzierten Weinmengen zu produzieren, sei es erforderlich, die sich daraus ergebenden Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft durch andere Maßnahmen auszugleichen, z. B. durch überbetriebliche Anstrengungen zur Verbesserung des Images der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten, was von den einzelnen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht geleistet werden könne. Dabei ließen sich durch Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sehr wohl Preissteigerungen für Erzeugnisse der deutschen Weinwirtschaft auch im wettbewerbsintensiven deutschen Lebensmitteleinzelhandel erzielen, indem es nämlich gelungen sei, durch entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen das Image des Weines aus den deutschen Weinanbaugebieten zu steigern, was sich bereits durch eine zunehmende Zahl deutscher Weine auch im mittleren und gehobenen Preissegment in den Regalen von Discountern niedergeschlagen habe, in denen sich bis vor kurzem fast nur ausländische Weine befunden hätten. Da die anderen europäischen weinexportierenden Länder praktisch alle über große zentrale Absatzförderungseinrichtungen verfügten, die sowohl auf dem deutschen Markt als auch auf den bedeutenden Exportmärkten den Absatz von Weinen ihrer jeweiligen Herkunftsländer förderten, könnten die hier ansonsten bestehenden deutlichen Wettbewerbsnachteile nur durch eine eigene nationale Absatzförderungseinrichtung wie den Deutschen Weinfonds vermieden werden. Im Übrigen würden auch die Absatzförderungsorganisationen der anderen EU-Länder überwiegend durch parafiskalische Zwangsabgaben und aus staatlichen Mitteln finanziert. Die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl überwiegend sehr kleiner und mittelständischer Unternehmen mache es in der Praxis unmöglich, auf freiwilliger Basis dauerhaft ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für entsprechende Maßnahmen aufzubringen. Mit der Erhebung einer Sonderabgabe, die zu 100 % von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinschaftsmarketings geschaffen und sichergestellt, dass sich alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein in Form einer Solidarabgabe an der Finanzierung beteiligen. Die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Vermarktung deutscher Weine seien maßgeblich auf Maßnahmen des Deutschen Weinfonds zurückzuführen, was sich insbesondere am weltweiten Erfolg deutscher Rieslingweine bei einflussreichen Weinkritikern und Medien zeige, der auf die Konzentration der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds seit den 90er Jahren auf diese deutsche „Vorzeigerebsorte“ zurückzuführen sei. Dabei ergänzten sich die Tätigkeiten des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung speziell für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, mit dem gemeinsamen Ziel, eine möglichst optimale Absatzförderung für die betroffenen Erzeugnisse zu erreichen.
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Der Beigeladene zu 1.) hat ebenfalls beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, die zu seinen Gunsten erhobene Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz (Wein) sei nicht verfassungswidrig.
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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage durch Urteil vom 10. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die Heranziehung des Klägers zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Weinabsatzförderung als rechtmäßig erweise. Die der Forderung zugrundeliegenden Normen stünden mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere habe das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG in Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungswidrig sei. Vielmehr lägen die besonderen Voraussetzungen für die Verfassungskonformität einer solchen Abgabe hier vor. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele. Auch die spezifische Sachnähe dieser Gruppe zu der zu finanzierenden Aufgabe sei gegeben, da die Angehörigen der Gruppe der Aufgabe des Beigeladenen, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern, evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber der Weinwirtschaft zu Unrecht eine Finanzierungsverantwortung für die Fördermaßnahmen zuweise. Überdies handele es sich bei der Arbeit des Deutschen Weinfonds im Verhältnis zur deutschen Weinwirtschaft um eine gruppennützige Tätigkeit. Der Weinsektor sei im transnationalen Wettbewerb benachteiligt, was sich in einer stark negativen Außenhandelsbilanz widerspiegele. Die Außenhandelsbilanz unterscheide sich signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft. Zwar seien sonstige spezifische Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft nicht zweifelsfrei feststellbar. Doch lasse jedenfalls das Außenhandelsdefizit eine Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb hinreichend sicher erkennen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds wirke diesem Nachteil entgegen. Zudem sei dem Gesetzgeber bei der Einschätzung, ob eine staatlich organisierte Werbung für den betroffenen Wirtschaftszweig voraussichtlich effektiver sein werde als eine private Werbung, ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Im Fall der Weinwirtschaft sei die Einschätzung des Gesetzgebers von der Erforderlichkeit staatlicher Fördermaßnahmen auf die plausiblen Erwägungen gestützt, dass nur auf diese Weise ein kontinuierliches Mittelaufkommen in errechenbarer Höhe gewährleistet sei, und dass dies unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung sei. Freiwillige private Zusammenschlüsse würden mit einiger Wahrscheinlichkeit kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten. Auch die übrigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe seien erfüllt. Der Gesetzgeber überprüfe die Erforderlichkeit der Sonderabgabe in ausreichenden zeitlichen Abständen und die Abgabe zum Deutschen Weinfonds sei in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan 2009 ausreichend dokumentiert. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegne ferner auch keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Für die Beurteilung der Abgabe zur Finanzierung der Gebietsweinwerbung aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht gälten die Erwägungen zur Abgabe an den Deutschen Weinfonds entsprechend. Auch sie erfülle die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und stehe mit europäischem Unionsrecht im Einklang.
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Zur Begründung seiner von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der verschärften Anforderungen an Sonderabgaben aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht. Bereits die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gruppe der Abgabepflichtigen sei hinreichend homogen, treffe nicht zu. Die Gruppe sei vielmehr sehr heterogen zusammengesetzt, weil die Weingüter aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Größen und Profilierungen sehr unterschiedliche Interessen hinsichtlich der Vermarktung ihrer Produkte hätten. Kleinere Weinbaubetriebe wie derjenige des Klägers interessierten sich nicht für den Export und die Vermarktung über Discounter, müssten über die Zwangsabgabe aber die Exportbemühungen der Großunternehmen mitfinanzieren, ohne einen eigenen Nutzen davon zu haben. Die Heterogenität der Gruppe sei aufgrund der stark unterschiedlichen Marktorientierung der in Anspruch Genommenen so dominant, dass sie aus verfassungsrechtlicher Sicht auch unter Berücksichtigung eines Abgrenzungsspielraums des Gesetzgebers nicht mehr hinnehmbar, sondern willkürlich sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien auch die erhöhten Anforderungen an die gruppennützige Verwendung der Abgabe nicht erfüllt. Im Vordergrund stehe die Gruppe der Weinexporteure, die zahlenmäßig jedoch nur eine geringe Zahl der Betriebe ausmache. Der Nutzen komme daher nur den wenigsten aus der Gruppe der Abgabepflichtigen zugute. Auch die angenommenen Beeinträchtigungen der Gruppe im transnationalen Wettbewerb lägen tatsächlich nicht vor. Die rein zahlenmäßig negative Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse, sondern spiegele nur wider, dass in Deutschland weniger Wein produziert als getrunken werde. Diese Bedarfsunterdeckung sei auch durch die Hektarhöchstertragsregelungen und den Rebenanbaustopp verursacht. Da jeder Hektoliter, der exportiert werde, angesichts des durch die Nachfrage vorgegebenen Bedarfs fehle und wieder durch weitere Importe ausgeglichen werden müsste, bestehe kein Anlass, den deutschen Weinexport mit einer Zwangsabgabe anzukurbeln. Auch hinsichtlich der Wertschöpfung stünden die deutschen Weinerzeuger gut da, weil die deutschen Weinbetriebe ausweislich der „Deutscher Wein – Statistik 2009/2010“ beim Export in den Jahren 2007 und 2008 rund 200,00 €/hl erzielt hätten, während der Rest der Welt mit im Schnitt rund 150,00 €/hl deutlich darunter gelegen habe. Auch wenn man entscheidend auf die Wertschöpfung pro Mengeneinheit abstelle, seien besondere Nachteile des deutschen Weins nicht feststellbar. Vielmehr ergebe sich aus den vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegten Diagrammen zur Preisentwicklung, dass sich beim deutschen Wein über die Jahre hinweg eine gesunde Preissteigerung ergeben habe. Dabei dürften nicht lediglich die Qualitätsweinpreise betrachtet werden, da der Gesetzgeber als abgabenpflichtige Gruppenmitglieder nicht nur die Qualitätsweinerzeuger, sondern alle Weinerzeuger ansehe. Die Preisentwicklung der Gesamtheit des deutschen Weins sei jedoch positiv und biete keinen Anlass zu staatlichem Eingreifen. Soweit deutscher Wein im Ausland eine niedrige Wertschätzung erfahre, sei dies möglicherweise auf eine geringere Qualität im Vergleich zu den anderen in den Exportländern getrunkenen Weinen und nicht auf fehlendes Marketing zurückzuführen. Es sei Sache der Erzeuger und nicht des Staates, hier ggf. nachzubessern. Die angeblichen Exportprobleme bestünden nur bei wenigen Großkellereien. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds den von ihm festgestellten Nachteilen tatsächlich effektiv entgegenwirke. Der Deutsche Weinfonds habe es z. B. über sein jahrzehntelanges Wirken nicht geschafft, eine große deutsche Weinmarke zu etablieren. Weniger hätten auch die Weinerzeuger in Eigenregie oder in freiwilligen Zusammenschlüssen nicht erreichen können. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne dem Gesetzgeber wegen des Eingriffscharakters der Zwangsabgabe auch kein Einschätzungsspielraum mit Prognosebefugnis zugebilligt werden. Vielmehr trage der Gesetzgeber die lückenlose Beweislast dafür, dass die Abgabepflicht geeignet, erforderlich und angemessen sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Vermittelt durch die Erhebung der Zwangsabgabe handele es sich vorliegend um eine durch staatliche Gleichschaltung geschaffene Werbegemeinschaft, was nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen die dem Kläger zustehende negative Koalitionsfreiheit verstoße. Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Erforderlichkeit der Sonderabgabe auch nicht regelmäßig überprüft worden. Seit der grundlegenden Überprüfung im Jahre 1998 habe keine inhaltliche Überprüfung der Erforderlichkeit mehr stattgefunden. Die bloße Erwähnung einer Abgabe oder die Befassung im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung belege die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte Überprüfung der Erforderlichkeit nicht.
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Die gegen die Abgabe zum Deutschen Weinfonds gerichteten Angriffe der Berufung gälten auch für die Gebietsweinwerbung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber nicht nur jahrelang keine Überprüfung der Erforderlichkeit durchgeführt, sondern sich seit 2001 mit der Abgabe als solcher überhaupt nicht mehr befasst habe. Darüber hinaus fehle es von vornherein an der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Gebietsweinwerbung neben einer bundesweiten Organisation. Gerade wenn es Aufgabe des Deutschen Weinfonds sei, die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten im In- und Ausland zu präsentieren, sei nicht ersichtlich, wozu daneben noch eine pfälzische Gebietsweinwerbung erforderlich sei, zumal es dieser ohnehin an den entsprechenden Kapazitäten fehle, um umfassend effektiv tätig zu sein.
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Schließlich sei auch der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert überhöht. Anzusetzen sei lediglich der Jahresbetrag und damit die Höhe der hier streitgegenständlichen Abgabenforderung. Für eine Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG sei hier kein Raum.
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Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 nach seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag und sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab.
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Der Beigeladene zu 2.) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Klägers bildeten die abgabepflichtigen Betriebe der deutschen Weinwirtschaft eine homogene Gruppe im Sinne der Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die danach zur Bejahung der Gruppenhomogenität ausreichende Vorstrukturierung in der europäischen Rechtsordnung werde vom Kläger nicht in Frage gestellt. Es könne auch keine Rede davon sein, dass kleine Weinbaubetriebe große exportorientierte Unternehmen mitfinanzieren würden. Aufgabe des Deutschen Weinfonds sei es, den Absatz und die Verwertung deutschen Weins sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Exportmärkten zu fördern. Bezogen auf das Gesamtbudget der nach § 47 WeinG abgestimmten Maßnahmen des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbungen liege dabei das Verhältnis von Maßnahmen im In- und Ausland in einer ähnlichen Größenordnung wie das Verhältnis des Absatzes von deutschem Wein im In- und Ausland. Im Übrigen seien in der Exportdatenbank des Deutschen Weinfonds derzeit 345 Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft mit Exportaktivitäten registriert, weitere ca. 200 Unternehmen seien an einem Export interessiert. Gerade die kleineren und mittleren Unternehmen seien im Export auf die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds angewiesen. Schließlich bestünden enge Wechselwirkungen zwischen den exportfördernden Maßnahmen des Deutschen Weinfonds und der Absatzsituation auf dem Inlandsmarkt. Zum einen führe der Export deutschen Weins zu einer Reduzierung der Menge, die auf dem Inlandsmarkt abgesetzt werden müsse und damit zu einem besseren Verhältnis von Nachfrage und Angebot auf dem Inlandsmarkt. Zum anderen sei zur Überwindung von Imagenachteilen im Inland der Ruf und das Image von deutschem Wein im Ausland von entscheidender Bedeutung, wie sich bei der „Renaissance des deutschen Rieslings“ auch auf dem Inlandsmarkt, nachdem die Rebsortenkampagne im Ausland Erfolg gehabt habe, gezeigt habe. Mit seiner Argumentation zur Finanzierungsverantwortung wiederhole der Kläger im Wesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen und verkenne weiterhin, dass auf ein wertbezogenes Außenhandelsdefizit abzustellen sei. Entgegen der Darstellung des Klägers habe sich der Deutsche Weinfonds zum Beleg einer preislichen Benachteiligung des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt nicht auf einen Preisvergleich von Qualitätswein beschränkt, sondern zwischen Qualitäts- und Tafelwein differenziert. Da in Deutschland überwiegend Qualitätswein angebaut werde, während es sich bei importiertem Wein in erheblichem Umfang um Tafelwein im unteren Preissegment handele, führe ein Preisvergleich, der nicht zwischen den verschiedenen Qualitätsstufen differenziere, für den deutschen Markt nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen, sondern zu einem scheinbar höheren Preisniveau für deutschen Wein. Zur Frage der Wirksamkeit der Arbeit des Deutschen Weinfonds könne auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werden. Im Übrigen treffe den Deutschen Weinfonds – anders als der Kläger meine – insoweit keine Nachweislast; vielmehr lasse es das Bundesverfassungsgericht angesichts des komplexen Wirkungszusammenhangs von Absatzförderungsmaßnahmen und Marktentwicklungen ausreichen, wenn plausibel begründet werden könne, dass die sonderabgabenfinanzierten staatlichen Fördermaßnahmen zum Ausgleich spezifischer Nachteile erforderlich seien, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von ihnen nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass derartige erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, plausibel begründet worden seien. Auch hinsichtlich der Überprüfung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds verkenne der Kläger die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ noch aufrechtzuerhalten oder wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben sei. Eine deutlichere Dokumentation des Willens des Gesetzgebers, an der Sonderabgabe festzuhalten, als die inhaltliche Änderung des die Sonderabgabe betreffenden 8. Abschnitts des Weingesetzes im Jahre 2007, könne es nicht geben. Hinsichtlich des Streitwertes schließe sich der Beklagte den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers an.
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Der Beigeladene zu 1.) beantragt ebenfalls
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und trägt ergänzend zur Frage der regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Abgabe durch den Gesetzgeber vor, der Landtag habe sich seit der letzten Änderung des AbföG Wein im Jahre 2001 noch mehrfach mit der Weinwerbung befasst, so etwa in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2003 anlässlich einer mündlichen Anfrage zur Weinmarktsituation, in seiner Sitzung vom 26. September 2006 auf eine kleine Anfrage zur CMA und in seiner Sitzung vom 14. März 2007 im Rahmen einer aktuellen Stunde zur Reform der Weinmarktordnung; ferner sei die Weinwerbung Gegenstand zahlreicher Anträge und Anfragen in den Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft und Weinbau in den Jahren 2009 und 2010 gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei die ursprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers für den Einsatz einer Sonderabgabe für die Gebietsweinwerbung in Frage gestellt worden; es bestehe vielmehr ein fraktionsübergreifender Konsens, an dieser festzuhalten.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009 erfolgte Heranziehung des Klägers zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Weder die Veranlagung zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds (A.) noch diejenige zu einer Abgabe für die Gebietsweinwerbung (B.) begegnen durchgreifenden Rechtsbedenken.
A.
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Die Festsetzung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2010 (BGBl. I, S. 1136), i.V.m. §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDVO - vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst, zu entrichten (sogenannte Flächenabgabe). Berechnungsgrundlage für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung. Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit den §§ 14 bis 17 WeinRDVO Gebrauch gemacht. Danach wird die Flächenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§§ 14 Satz 1, 16 Satz 1 WeinRDVO).
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Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Flächenabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.
I.
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Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG – (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren festzuhalten.
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Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).
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Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.).
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1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen.
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2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein vielfach an die Personenkreise der Erzeuger als auch der Abfüller von Wein richten (vgl. z. B. Art. 25 und 33 ff. der VO (EG) 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1 ff.). Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften. Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).
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Die gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht:
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So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften fürinländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beigeladene zu 2.) zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben.
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Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen.
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Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds; sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des „grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im Weinsektor nutzbar zu machen.
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Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5 Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98 Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten „Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte, während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG) berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“ gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.
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Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).
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Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies, dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben.
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Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rheinland-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in: Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).
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Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).
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Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2 a) und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder densonstigen Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist.
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3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).
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Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).
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4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen.
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).
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Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl, a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“ den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt.
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Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beigeladene zu 1.) unter Bezugnahme auf das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. März 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkterevident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen.
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a) Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz.
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Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99).
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Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 145 f. GA).
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Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg, in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beigeladene zu 2.) durch Vorlage einer ebenfalls von der GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat, bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91 € für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird.
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Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu.
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Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beigeladene zu 2.) ebenfalls aussagekräftiges – als solches auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 193 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl).
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Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 197 GA).
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Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 195 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 196 GA).
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Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen.
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Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet.
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b) Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beigeladene zu 2.) des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können.
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Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses – VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI).
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Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14).
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Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im In- und Ausland zu fördern.
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Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage B 2 des Schriftsatzes des Beigeladenen zu 2.) vom 26. Mai 2010 vorgelegte Karte, Bl. 144 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind.
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Anders als der Beigeladene zu 2.) sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können.
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Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren.
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Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden.
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Der Beigeladene zu 2.) hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann.
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Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.
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Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland nicht entbehrlich machen. Wie der Beigeladene zu 2.) unwidersprochen dargelegt hat, füllen die deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten, von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken, profitieren.
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Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom Beigeladenen zu 2.) als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der „Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete:
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„Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2)
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Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.).
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Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K., S. 32).
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Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beigeladene zu 2.) indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Gegenargument nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse.
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Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.
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Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Auch die in einigen Parallelverfahren erstinstanzlich angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat.
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Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet.
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Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beigeladene zu 2.) - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte. Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beigeladene zu 2.) als messbaren Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten.
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Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden.
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Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar wird nicht verkannt, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten.
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Letztendlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).
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c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die deutsche Weinwirtschaft nach Überzeugung des Senats eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds trifft, weil sich für sie ein greifbarer Gruppennutzen der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds aus dem plausibel begründeten Erfordernis ergibt, spezielle Nachteile dieses Wirtschaftssektors im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht mit mindestens gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensiert werden können. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die bei Einführung der Sonderabgabe (vgl. zur ursprünglichen Zielsetzung und zur Gesetzgebungsgeschichte: Eichele, a.a.O., Anm. 2.1.ff.) vorhandene Marktschwäche des deutschen Weins in einer Art und Weise behoben wurde, dass die Erforderlichkeit einer staatlich organisierten Absatzförderung entfällt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sieht der Senat derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weiterhin die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer staatlich organisierten Absatzförderung und der sie finanzierenden Sonderabgabe besteht, unter Berücksichtigung seines wirtschaftspolitischen Einschätzungsspielraums verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist, zumal der Gesetzgeber seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe – wie noch auszuführen sein wird – nachgekommen ist.
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5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
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Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).
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Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige - d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte - Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist zu bejahen.
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Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2 WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben dienen. Der vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 148 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte „Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch der Kläger hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit gemutmaßt wird, wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden.
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Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden - auch wenn einzelne Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise stärker profitieren als andere - erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35).
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6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieregelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.
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Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht - soweit ersichtlich - bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.
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Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/11054). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten worden sind, ist nicht ersichtlich.
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7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.
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Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).
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Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84.
- 105
8. Die Heranziehung des Klägers zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang.
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Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).
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Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard, a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
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Sind - wie hier nach dem bisher Ausgeführten - die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O., m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000, BVerfGE 103, 1, 10).
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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, die Auferlegung der Zahlungspflicht nach § 43 Abs. 1 WeinG stelle eine subjektive Berufswahlbeschränkung dar oder sei in ihren Auswirkungen mit einer solchen vergleichbar, weshalb es der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bedürfe. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (a.a.O., Rn. 106) lässt sich eine derartige Gleichsetzung der Abgabepflicht mit einer subjektiven Berufswahlbeschränkung keineswegs entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung einer Abgabepflicht i. H. v. weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche bzw. von weniger als einem Eurocent pro Liter des abgefüllten Erzeugnisses Auswirkungen auf eine Berufswahlentscheidung haben könnte.
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Die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung (0,67 € pro Ar Weinbergsfläche) durch die Abgabe bei greifbarem Nutzen für den einzelnen Gruppenzugehörigen ist auch die Verhältnismäßigkeit der Abgabe nicht zweifelhaft (so auch Gerhard, a.a.O.). Denn dem greifbaren Gruppennutzen der Qualitäts- und Absatzförderung für die gesamte deutsche Weinwirtschaft steht eine Belastung durch die Abgabe in Höhe von weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche gegenüber (vgl. dazu auch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 - K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007 -,Rn. 31).
- 111
9. Letztendlich wird die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch den Anforderungen an eineverfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.
- 112
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht- steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen - im Verhältnis zur Gesamtheit der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler - nicht im Übermaß zusätzlich, d.h. nicht über das zur Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d.h. belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.
- 113
Mit diesen Anforderungen steht die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG im Einklang.
- 114
Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber - insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittelbedarfs - ein Einschätzungsspielraum zu.
- 115
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber des Weingesetzes bei der Festsetzung der Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe sich das Abgabenaufkommen orientiert, außerhalb des Rahmens seines Einschätzungsspielraums bewegt hat. Auf ein Belastungsübermaß, das zu einer Abgabengenerierung über das Volumen eines sachgerecht eingeschätzten Finanzierungsbedarfs hinaus führen würde, deutet nichts hin. Insbesondere lassen weder das Gesamtvolumen der dem Deutschen Weinfonds aus der Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel (ca. 10 bis 12 Millionen Euro jährlich, vgl. den Geschäftsbericht 2008, S. 21) noch die jährlichen Geschäftsberichte des Deutschen Weinfonds erkennen, dass dem Deutschen Weinfonds ein abgabenfinanziertes „Luxusbudget“ zur Verfügung steht, das auch für außerhalb der gesetzlichen Aufgaben liegende Tätigkeiten verwendet wird.
- 116
Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabenpflichtigen gleichheitsgerecht zugeordnet.
- 117
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Verantwortung der Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).
- 118
Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht der Bemessungsmaßstab für die hier einschlägige sog. Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Flächenabgabe bemisst sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG nach der zur Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche und beträgt jährlich 0,67 €/Ar der Weinbergsfläche, soweit diese mehr als 5 Ar beträgt. Mit Blick auf die Zwecke der Abgabe, Qualität und Absatz des Deutschen Weins zu fördern und auf den Bezeichnungsschutz für inländischen Wein hinzuwirken, erscheint es sachgerecht, die Last im Grundsatz an der Größe der bewirtschafteten Fläche auszurichten. Denn der Flächenanteil des einzelnen Verpflichteten spiegelt den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau wieder (so zutreffend das Gutachten von K., S. 37 u. 39, unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33). Auch der Bagatellvorbehalt - 5 Ar oder weniger Weinbergsfläche - erscheint aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wegen der Vermutung, dass bei einer so geringen bewirtschafteten Weinbergsfläche nur für den Eigenbedarf Wein erzeugt und nicht am Wettbewerb teilgenommen wird (vgl. dazu Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anmerkung 3.2.2.1), sachlich angemessen.
- 119
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Flächenabgabe Herangezogenen im Verhältnis zu den zur sog. Abfüllerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG abgabepflichtigen Gruppenmitgliedern im Übermaß, insbesondere nicht gerecht am jeweiligen Nutzen und Leistungsvermögen orientiert, belastet werden. Auch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist mit der Bemessung nach der Litermenge abgegebener Erzeugnisse an einem Maßstab orientiert, der unmittelbar auf das Geschäfts- bzw. Handelsvolumen des einzelnen Abgabepflichtigen Bezug nimmt und daher sachgerecht erscheint (so überzeugend das Gutachten von K., S. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweils einschlägigen Abgabensätze (0,67 €/Ar bzw. 0,67 €/hl) zu einer ungleichmäßigen, etwa die Weinerzeuger insgesamt übermäßig treffenden Abgabenbelastung führen.
II.
- 120
Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken.
- 121
Sie verstößt weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen (1.), noch stehen ihr die Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts entgegen (2.).
- 122
1. Die Abgabe ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und wirkungsgleicher Maßnahmen unionsrechtswidrig.
- 123
Nach Art. 34 AEUV (bisher: Art. 28 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten; gleiches gilt gemäß Art. 35 AEUV (bisher: Art. 29 EGV) für mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Dieses Verbot betrifft die Abgabe an den Deutschen Weinfonds allerdings nicht unmittelbar; denn die Abgabe als solche bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung und stellt auch keine Maßnahme gleicher Wirkung dar. Sie ist als solche nicht geeignet, eine handelsbeschränkende Wirkung etwa zu Lasten von Unternehmen der Weinwirtschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu entfalten, weil sie von diesen nicht erhoben wird, sondern im Gegenteil nur die deutsche Weinwirtschaft belastet. Vielmehr sind allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen an den Art. 34 und 35 AEUV zu messen.
- 124
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Abgabe selbst sei deshalb europarechtswidrig, weil mit ihr staatliche Fördermaßnahmen finanziert würden, die ihrerseits gegen Art. 34 und 35 AEUV verstoßen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA-Gütezeichen entschieden, dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28 EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass eine staatliche Absatzförderung, die an die Herkunft des Erzeugnisses anknüpft, europarechtlich schlechthin verboten ist. Insbesondere bleiben Werbemaßnahmen, die auf die regionale Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten abstellen oder andere Besonderheiten hervorheben, etwa die Förderung bestimmter Rebsorten, weiterhin zulässig (vgl. dazu Tetzlaff, a.a.O., S. 694 ff.; allgemein zu den Auswirkungen der CMA-Entscheidung des EuGH auf staatlich geförderte Marketingmaßnahmen siehe auch Korte/Oschmann, NJW 2003, S. 1766, 1768 ff.). Die europarechtlich im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen ergeben sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) zur Änderungsnotifizierung der - unionsrechtlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 f. AEUV zu wertenden - Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG. In diesem Verfahren hat die Bundesrepublik Deutschland zugesichert, bei Maßnahmen des Deutschen Weinfonds die nach europäischem Recht gebotenen Einschränkungen zu beachten, insbesondere Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen und keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht zu machen; die EU-Kommission hat diese Zusicherungen als ausreichend akzeptiert und keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme erhoben, sondern deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt (vgl. Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007, Rn. 32 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG gleichsam zwangsläufig auf eine staatliche Finanzierung mit dem EU-Recht unvereinbarer, insbesondere unzulässig an die nationale Herkunft der geförderten Erzeugnisse anknüpfender Marketingmaßnahmen hinausläuft; allenfalls dann könnte ein „Durchschlagen“ einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit abgabefinanzierter Fördermaßnahmen auf die Abgabenerhebung selbst angenommen werden. Soweit behauptet wird, der Deutsche Weinfonds verwende weiterhin Werbemittel, in denen ausschließlich die deutsche Herkunft von Wein hervorgehoben werde, hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass es sich um Werbemittel aus einer früheren Werbekampagne handelte und der Deutsche Weinfonds bei seinen Kunden darauf hingewirkt hat, diese nicht mehr zu verwenden, und dass auch der Internetauftritt den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Einschränkungen inzwischen angepasst wurde (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2010, S. 4 f. bzw. Bl. 449 f. GA). Für Marketingmaßnahmen auf Drittlandsmärkten außerhalb der EU gelten die angesprochenen unionsrechtlichen Einschränkungen ohnehin nicht.
- 125
2. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG verstößt ferner nicht gegen das Verbot den Wettbewerb verfälschender Beihilfen.
- 126
Nach Art. 107 AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 1 EGV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist.
- 127
Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nur die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als solche als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, nicht aber die zu deren Finanzierung erhobene Abgabe; denn diese ist für sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs, sondern als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.
- 128
Aber auch, wenn man maßgeblich auf den Zweck der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG abstellt, Maßnahmen zu finanzieren, die unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, ergibt sich keine Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift. Wie oben bereits ausgeführt, sind die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsforderung zwar grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, aber nicht schlechthin nach dieser Vorschrift verboten. Vielmehr lässt Art. 107 Abs. 3c AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 3c EGV) die Zulassung einer Ausnahme vom Beihilfenverbot u.a. für „Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ zu, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“; die Entscheidung darüber obliegt der Kommission im Rahmen der Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV (bisher: Art. 88 EGV). Wie dargestellt, hat hier die Kommission entschieden, dass die Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG bei Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (vgl. den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Daraus ergibt sich, dass auch der zur Finanzierung dieser Maßnahmen erhobenen Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.
B.
- 129
Die Heranziehung des Klägers zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung beruht auf § 46 WeinG i.V.m. den §§ 1 ff. des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29). Gemäß § 46 Satz 1 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weins eine Abgabe von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen erheben, das heißt von den Eigentümern oder (sonstigen) Nutzungsberechtigten der Weinbergsflächen; nach § 46 Satz 2 WeinG kann die Abgabe für die einzelnen Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz durch Erlass des Absatzförderungsgesetzes Wein Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 AbföG Wein wird die Abgabe von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben. Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 1 Abs. 2 AbföG Wein z.B. in dem bestimmten Anbaugebiet Pfalz 0,77 €/Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Gemäß § 2 Abs. 1 AbföG Wein wird die Abgabe von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds festgesetzt, erhoben und beigetrieben, wobei die §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 – WeinRDVO - (GVBl. S. 275) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden. Die Einnahmen aus der Abgabe dürfen gemäß § 4 Abs. 1 AbföG Wein nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet werden; dabei ist jedes bestimmte Anbaugebiet entsprechend seinem Aufkommen aus der Abgabe zu berücksichtigen. Gefördert werden können gemäß § 4 Abs. 2 AbföG Wein Einrichtungen des Weinbaus, die eine Förderung des Absatzes der in den bestimmten Anbaugebieten erzeugten Weine zum Ziel haben, insbesondere die von den Verbänden des Weinbaus getragenen Absatzförderungseinrichtungen. Zu diesen Absatzförderungseinrichtungen zählt der Beigeladene zu 1.).
- 130
Auch hinsichtlich der Heranziehung des Klägers zur Abgabe für die gebietliche Absatzförderung liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen vor; Einwände werden insoweit vom Kläger nicht vorgebracht. Er macht auch insoweit ausschließlich Verstöße der zugrundeliegenden Vorschriften gegen höherrangiges Recht geltend. Indessen hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung verfassungswidrig ist (I.) oder europarechtlichen Bedenken begegnet (II.).
I.
- 131
Auch bei der Abgabe für die Gebietsweinwerbung handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an den gleichen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie die Abgabe für den Deutschen Weinfonds zu messen ist. Ebenso wenig wie bei der Abgabe zum Deutschen Weinfonds ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung überzeugt. Dabei gelten die Erwägungen des Senats zur Vereinbarkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds mit dem Grundgesetz für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. dem rheinland-pfälzischen AbföG Wein im Wesentlichen entsprechend. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
- 132
1. Mit der sich aus § 46 Satz 1 WeinG sowie aus den §§ 1 ff. AbföG Wein ergebenden Zielsetzung einer besonderen Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen dient die Abgabe einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck.
- 133
2. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der hinreichenden Homogenität der für die Gebietsweinwerbung abgabepflichtigen Gruppe.
- 134
Die Eigentümer und (sonstigen) Nutzungsberechtigten von im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen bilden eine in der Rechts- und Sozialordnung hinreichend vorstrukturierte Gruppe. Sie unterliegen einer Vielzahl besonderer weinrechtlicher Vorschriften des Landes-, Bundes- und Europarechts. Sie sind darüber hinaus in der Sozialordnung durch ein gemeinsames Interesse am Absatz des im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erzeugten Weins verbunden.
- 135
Wie oben bereits ausgeführt, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 AbföG Wein auf weiterverarbeitende Betriebe und Händler auszudehnen. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 WeinG auf eine Flächenabgabe findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer (Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen) von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereich der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.).
- 136
3. Auch die erforderliche Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck ist gegeben. Die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von im Lande Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen steht dem finanzierten Zweck einer besonderen Förderung des Absatzes des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weins näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich beim Bezugsobjekt der Fördermaßnahmen um ihr Produkt handelt.
- 137
4. Auch die mit der Abgabe für die Gebietsweinwerbung belastete Gruppe trifft eine besondere Finanzierungsverantwortung für die aus dem Abgabenaufkommen finanzierten Aufgaben der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
- 138
Wie der Senat im Einzelnen oben dargelegt hat, ergibt sich der zur Begründung der besonderen Finanzierungsverantwortung von Verfassungs wegen geforderte greifbare Gruppennutzen einer sonderabgabefinanzierten Qualitäts- und Absatzförderung für Wein aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden können. Dies gilt in gleicher Weise für die besondere Finanzierungsverantwortung der für die gebietliche Absatzförderung Abgabepflichtigen. Denn die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb treffen – soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger geht – naturgemäß die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten.
- 139
Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestehen die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee (vgl. im Einzelnen oben und Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 53 ff.). Es ist auch Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, diesen Nachteilen durch entsprechende Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt zur Vermittlung und Profilierung der spezifischen Eigenschaften und Qualitäten des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken. Dabei verfolgen auch sie das Ziel, dass der Verbraucher Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzieht und insbesondere bereit ist, für den einheimischen Wein auch höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Dies macht auch tatsächlich einen wesentlichen Teil der Aktivitäten der Gebietsweinwerbungen aus, wie sich z.B. aus dem Geschäftsbericht 2009 des „Rheinhessenwein e.V.“ ergibt (veröffentlicht unter www.rheinhessen.de ). Zum anderen trifft es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv sind. Vielmehr werden auch Vertreter der Gebietsweinwerbungen an Marketingaktionen des Deutschen Weininstituts auf wichtigen Exportmärkten zur Präsentation der Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten im Rahmen des gesetzlich durch § 47 WeinG vorgeschriebenen Kooperationsverhältnisses beteiligt. So erwähnt etwa der Geschäftsbericht 2009 des Rheinhessenwein e.V. eine Gemeinschaftsaktion mit dem Deutschen Weininstitut bei der Megavino in Brüssel und Rheinhessen-Präsentationen zusammen mit dem Deutschen Weininstitut bei einer „internationalen Silvaner-Pressereise“.
- 140
Die zusätzliche Heranziehung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen zur Abgabe für die Gebietsweinwerbung erfordert auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung in dem Sinne, dass es des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Deutschen Weinfonds bedarf. Steht fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabefinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein besteht, liegt es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsieht oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gibt, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (Deutscher Weinfonds in Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzen. Auch hierfür bedarf es keines Nachweises der zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation. Zur sachlichen Rechtfertigung genügt die plausibel begründete Erwartung, dass die Ziele der Absatzförderung und Qualitätssicherung im In- und Ausland am besten in einer arbeitsteiligen, zur Kooperation verpflichteten zweistufigen Organisationsstruktur wahrgenommen werden können. Diese Annahme erscheint hinreichend begründet, weil sich die Exportförderung durch den Deutschen Weinfonds und das Deutsche Weininstitut unter anlassspezifischer Einbindung bestimmter Gebietsweinwerbeeinrichtungen sowie die Inlandsmarktbeeinflussung über gebietsspezifische Werbeaktionen der Gebietsweinwerbungen, gegebenenfalls koordiniert durch den Deutschen Weinfonds bzw. das Deutsche Weininstitut bei großen überregionalen Präsentationen auf Messen u.ä., sinnvoll ergänzen. Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtaufgabe der Absatzförderung deutscher Weine im In- und Ausland billiger und gleich effektiv erfüllt werden könnte, wenn sie entweder nur von den Gebietsweinwerbungen oder nur vom Deutschen Weinfonds und dem Deutschen Weininstitut wahrgenommen werden würde. Denn für eine Exportförderung allein durch die Einrichtungen der Gebietsweinwerbungen fehlt es diesen ersichtlich an der hierfür erforderlichen größeren Finanzkraft sowie an entsprechenden personellen Kapazitäten. Andererseits ist der Deutsche Weinfonds bzw. das Deutsche Weininstitut für die Präsentation der spezifischen Eigenschaften und Stärken der Weine aus den einzelnen Anbaugebieten bei überregionalen und internationalen Marketingmaßnahmen auf die speziellen Kenntnisse und Erfahrungen der Gebietsweinwerbungen angewiesen; auf regionaler Ebene kann sie diesen hingegen ganz das Feld überlassen.
- 141
5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens bestehen auch bei der Abgabe für die Gebietsweinwerbung keine Zweifel. Dass die Aktivitäten der Einrichtungen der gebietlichen Absatzförderung ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 4 AbföG Wein ergebenden Aufgaben dienen, ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Kläger nicht bestritten.
- 142
6. Auch die Abgabe für die Gebietsweinwerbung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit durch den Gesetzgeber.
- 143
Zuletzt gab die Änderung des § 1 AbföG Wein durch Art. 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keinen Anlass hierfür gesehen hat, folgt, dass er die Sonderabgabe bewusst fortführt. Weitergehende Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht – wie oben bereits ausgeführt – bisher nicht festgelegt, insbesondere auch keine genauen Fristen für die Überprüfung.
- 144
Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass sich der rheinland-pfälzische Landtag in der Folgezeit noch mehrfach aus Anlass von Kleinen Anfragen von Abgeordneten (vgl. z.B. LT-Drucks. 15/307 vom 26. September 2006) sowie im Rahmen einer Aktuellen Stunde am 14. März 2007 mit der Absatzförderung für Wein befasst hat. Bei der genannten Aktuellen Stunde hat sich z.B. der Abgeordnete Eymael dafür ausgesprochen, die Marketingaktivitäten für die Weinwirtschaft fortzusetzen, „damit wir im internationalen Wettbewerb keine Marktanteile verlieren, sondern zusätzliche Marktanteile gewinnen, so dass unsere Weinwirtschaft eine bessere Zukunft hat, als dies bisher der Fall war“ (vgl. Plenarprotokoll Nr. 15/19 vom 14. März 2007, S. 1030). In derselben Sitzung bekannte sich auch der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Hering, zu Investitionen in die Absatzförderung mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinwirtschaft, ohne auf Widerspruch im Landtagsplenum zu stoßen (vgl. Plenarprotokoll Nr. 15/19, a.a.O., S. 1033). Danach kann – wie der Beigeladene zu 1.) zutreffend hervorgehoben hat – weiterhin von einem fraktionsübergreifenden Konsens im Landtag zur Beibehaltung der gebietlichen Absatzförderung ausgegangen werden.
- 145
Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder wegen Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, überschritten hat, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der Sachlage nicht erkennbar sind.
- 146
7. Die Anforderungen an die haushaltsrechtliche Dokumentation sind auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung erfüllt.
- 147
Die Abgabe wird im rheinland-pfälzischen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009/2010 in einer Übersicht über die Abgaben, die nicht im Landeshaushalt vereinnahmt werden, genannt und nach Bezeichnung, Ermächtigungsgrundlage, Erhebungsverfahren und gerundeter Einnahmenhöhe hinreichend ausgewiesen.
- 148
8. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung begegnet schließlich weder Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit der Höhe nach. Insoweit gilt das diesbezüglich bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds Ausgeführte entsprechend.
II.
- 149
Letztendlich begegnet die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung aus den gleichen Gründen wie diejenige für den Deutschen Weinfonds keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Da Besonderheiten der Abgabe für die Gebietsweinwerbung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht weder vom Kläger vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, kann insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zur Vereinbarkeit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds mit Europarecht verwiesen werden.
C.
- 150
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eigener Anträge selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 151
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 152
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 WeinG für das Urteil tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 132, Rn. 10 m.w.N.).
- 153
Beschluss
- 154
Der Wert des Streitgegenstandes wird – gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zugleich unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der Vorinstanz – für das Verfahren beider Rechtszüge auf 2063,14 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Die Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs beziehen sich nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte, sondern nur auf Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen noch unbestimmten Zeitraum festgelegt wird (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16. November 2009 – 2 S 2354/08 -, Juris Rn. 5). Bei den vorliegend angegriffenen Abgabenfestsetzungen handelt es sich um Verwaltungsakte i. S. v. § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
- 1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und - 2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse: - a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein, - b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und - c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn
- a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von - aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist, - bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
- b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
- 1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und - 2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse: - a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein, - b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und - c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn
- a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von - aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist, - bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
- b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
- 1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und - 2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse: - a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein, - b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und - c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn
- a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von - aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist, - bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
- b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben - a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), - b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), - c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; - 3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.