Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 22/12/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragstellerbegehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. gesetzlich fiktiv begründeten Arbeitsverhältnisses. 2 Das Landeszentrum Wald ist mit § 26a WaldG LSA durch Art. 18 Nr. 4, Art. 21 des Gesetzes v
published on 08/12/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene
published on 08/12/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.